1893 / 32 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 06 Feb 1893 18:00:01 GMT) scan diff

lediglich in der besonderen Natur der Seuche oder in den Verhält⸗ nissen der Bevölkerung oder des Orts begründeten Umständen ab⸗ hängig sein· Das 5 darf hier die Bewegungsfreiheit der Behörde nicht einschränken; gegen unrichtige, unnöthige und deshalb die Bevölke⸗ rung belästigende oder beunruhigende Maßregeln hat der Entwurf dadurch Schutz zu gewähren gesucht, daß nicht die OSrtspolizeibehörde, sondern die für die ländlichen Ortschaften und die kleineren Städte ihr vorgesetzte untere Verwaltungsbehörde, und auch sie nicht allein, sondern nur im Einverständnisse mit dem beamteten Arzt zu weiteren Ermittlungen befugt sein soll. Die im Absatz 4 des 56 vorgesehene amt⸗ liche Controle aller Seuchenfälle kann namentlich dann in Frage kommen, wenn in kurzen Zwischenräumen vereinzelte Todesfälle oder Erkrankungen an einer der fünf besonders gefährlichen Seuchen hervor⸗ treten, ohne daß eine gemeinsame Infectionsquelle ersichtlich ist, oder wenn eine dieser Seuchen in besonders schwerer oder hartnäckiger Form auftritt, oder wenn sie im Erlöschen begriffen zu sein scheint und ein sicherer Aufschluß darüber gewonnen werden soll, ob unter den gemeldeten Erkrankungen sich etwa solche befinden, welche der Seuche nicht zugerechnet zu werden brauchen. Die Anordnung solcher Ermittelungen ist im Hinblick auf ihre Tragweite der höheren Ver⸗ waltungsbehörde vorbehalten. . .

§z 7. Zur Feststellung der Krankheit wird oft die Besichtigung des Kranken oder der Leiche durch den beamteten Arzt unentbehrlich sein; es muß daher durch das Gesetz außer Zweifel gestellt werden, e. ihm auf Verlangen der Zutritt zu gestatten ist. Stößt der Arzt dabei auf Anstände, so hat er die Orttpolizeibehörde anzurufen, welche ver— pflichtet ist, ihm den Zutritt zu ermöglichen. Um auch ohnedies dem Auftreten des Arztes größeren Nachdruck zu verleihen, ist im § 44 Nr. 2 die Verweigerung des Zutritts mit Strafe bedroht. In gleicher Weise muß dem Arzt die Vornahme aller derjenigen Untersuchungen möglich sein, welche er zur Feststellung der Krankheit für erforderlich erachtet. Hierzu wird unter Umständen auch die Oeffnung der Leiche gehören. Bei dem Verdacht von Cholera kann die Leichenöffnung um deswillen geboten sein, weil die Krankheit nur durch bakteriologische Untersuchung des Dünndarminhaltes mit Sicherheit erkannt werden kann. Auch bei Fleckfieber und Rückfallfieber wird sich ein Bedürfniß dazu behufs Unterscheidung dieser Krankheiten vom Darmtyphus zu— weilen herausstellen. Uebrigens wird in allen diesen Fällen die Schonung der Empfindungen der Hinterbliebenen sich von selbst ver⸗— stehen; denn in den meisten Fällen wird, ohne weitere Verletzung der Leiche, ein leichter Eingriff in den von der Krankheit zunächst be⸗ troffenen Körpertheil für den Arzt genügen. Bei Pest und Pocken mag sich die Leichenöffnung wohl nur ausnahmsweise als erforderlich erweisen, indessen ist sie auch hier nicht immer zu entbehren.

Zur Ergänzung der übrigen Ermittelungen und unter Umständen zur Berichtigung des darauf gegründeten Urtheils ist es für den Arzt von Wichtigkeit, über alle Nebenumstände unterrichtet zu werden, welche nach seinem sachverständigen Ermessen die Entstehung und Ent⸗ wicklung der Krankheit haben begünstigen können. Dieser Rücksicht soll Absatz 2 des § 7 genügen. Der Arzt soll demgemäß von allen anzeigepflichtigen Personen Auskunft beanspruchen können, ohne Rücksicht darauf, wer im Einzelfalle nach 52 Absatz 3 zur Anzeige des Er⸗ krankungs⸗ oder Todesfalles zunächst verpflichtet war oder thatsächlich die Anzeige bewirkt hat.

F§z 38. Die Vorschrift giebt für die Polizeibehörde den Rechts⸗ grund, von dem aus sie zum Schutze der Bevölkerung einzuschreiten befugt und verpflichtet ist, wenn der Ausbruch einer Seuche zweifelsfrei festgestellt wird.

Sobald hierüber eine Erklärung des beamteten Arztes vorliegt, ist die Ortspohizeibehörde vermöge dieser Bestimmung in der Lage, mit denjenigen Schutßzmaßregeln vorzugehen, zu welchen der Entwurf in den 55 11 ff. sie ermächtigt. Etwaige Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Feststellung können ihr zwar Veranlassung geben, die Ent⸗ scheidung der vorgesetzten Behörde anzurufen; die Ausführung der Maß⸗ regeln darf aber im Interesse des Schutzes gegen eine wahrscheinliche Gefährdung der Bevölkerung in diesem Falle nicht ausgesetzt werden. Was Art und Umfang der zu treffenden Anordnungen anlangt, so wird die Polizeibehörde hierbei den Anleitungen des beamteten Arztes zu folgen haben. Nach dieser Richtung hin die Beziehungen zwischen dem begutachtenden Arzte und der ausführenden Behörde zu regeln, wird Aufgabe der Ausführungsbestimmungen sein.

§ g. Bei Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest und Pocken empfiehlt es sich, den Ausbruch der Seuche alsbald öffentlich bekannt zu machen, sowie über den weiteren Gang der Seuche zeitweise zu⸗ verlässige Angaben zu veröffentlichen. Es ist nicht zu verkennen, daß derartige Veröffentlichungen die Interessen eines Ortes namentlich dann, wenn sich ein lebhafter gewerblicher Verkehr in ihm concentrirt, empfindlich berühren. Aber alle Erfahrungen beweisen, daß es richtiger ist, diesen Nachtheil auf sich zu nehmen, als mit einer wahrheits⸗ getreuen Mittheilung über die Lage zurückzuhalten. Nur so gewinnt die Bevölkerung im Inlande wie im Auslande die Sicherheit, deren der Verkehr unbedingt bedarf. Nur so wird die Einwohnerschaft des Ernstes der Lage sich bewußt und zur Vorsicht angeregt. Nur so läßt sich der Verbreitung übertriebener und beunruhigender Gerüchte, die schließlich stets schädlicher sind als die Wahrheit, wirksam vorbeugen. Man darf sich dabei nicht verhehlen, daß dasjenige, was durch diese Bestimmung für das Inland verlangt wird, im Auslande nicht in dem Umfange geleistet wird, wie es im Interesse einer internationalen Controle der Seuchen zu wünschen wäre. Aber im Interesse einer zuverlässigen internationalen Controle wird Deutschland sich ein Ver⸗ dienst erwerben, wenn es die schleunige und rücksichtslose Veröffent⸗ lichung eines Seuchenausbruchs und der weiteren Entwickelung der Seuche zum Grundsatz erhebt. Die Erfahrungen der letzten Cholera⸗Epidemie haben dargethan, daß die Kenntniß des wirklichen Seuchenstandes weniger schädlich auf den Verkehr wirkt, als die aus der Verschleierung der wirklichen Sachlage unvermeidlich entspringende Unruhe und Sorge. In einer Zeit, in welcher der Presse thatsächliche Vorgänge von Bedeutung doch nur für Tage verborgen bleiben können, wäre es ein Fehler, um diese Tage zu gewinnen, mit amtlichen Bekanntmachungen zurück— zuhalten und dadurch allen späteren amtlichen Veröffentlichungen einen Theil ihrer Autorität zu entziehen.

8 10. Die ausnahmslose Durchführung des Grundsatzes, daß nur die Ortepolizeibehörde zur Anordnung der erforderlichen Schutz⸗ maßregeln ermächtigt ist, kann unter Umständen eine verhängnißvolle Verzögerung der Maßnahmen herbeiführen, und zwar insbesondere dann, wenn die Krankheit an einem von dem Sitz der Ortspolizei⸗ behörde entfernten Orte, z. B. auf Einzelhöfen, in einem Theile einer aus mehreren räumlich getrennten Ortschaften bestehenden Gemeinde ausbricht. Daher muß für den Fall der Gefahr dem beamteten Arzte die Befugniß eingeräumt werden, selbständig die ersten Anordnungen zu treffen und zu diesem Behufe die Beihilfe der örtlichen Behörde in Anspruch zu nehmen. Selbstverständlich ist der beamtete Arzt hierbei an die Vorschriften der Fs 12 bis 20 gebunden. Von den vorläufigen Anordnungen soll die zuständige Qrtspolizeihehörde unverzüglich in Kenntniß gesetzt werden, um die getroffenen Anordnungen mit ihrer Autorität zu decken oder zu corrigiren und die weiteren Maßnahmen zu verfügen, zu welchen das Gesetz ihr die Anleitung giebt.

3) Schutz maßregeln.

§ 11. Zur wirksamen Bekämpfung der schweren Seuchen lassen sich außergewöhnliche Maßregeln, welche Eingriffe in das Privat⸗ eigenthum, Beeinträchtigungen, des gewerblichen Verkehrs, unter Um⸗ . selbst gewisse Beschränkungen der persönlichen Freiheit be— ingen, nicht immer umgehen. ind doch die Gefahren für das von ungleich größerer Tragweite, als die Nachtheile und Belästigungen die für den Einzelnen . oiche Maßregeln erwachsen. Muß des alb das Gesetz zu solchen Maßregeln unvermeidlich Vollmacht geben, so hat es dafür auch auf der anderen Seite die Aufgabe, diese Vollmacht im Interesse des Schutzes der Einzelnen bestimmt zu le,, , nicht nur daß es die Behörden bezeichnet, denen die erforderlichen Macht⸗ vollkommenheiten beigelegt werden sollen, es muß auch im Interesse des Verkehrs sowie der Freiheit der Person und des Eigenthums die— jenigen Grenzen angeben, bis zu welchen die Behsrden mit ihren An⸗

Gemeinwohl, welche aus einem Seuchenausbruch , n können,

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ordnungen gehen dürfen. Die Bestimmungen, welche der Entwurf nach dieser Richtung hin trifft, schaffen im wesentlichen nicht neues Recht. In den einzelnen Bundegstaaten sind den Behörden durch landesrechtliche Vor⸗ schriften weitreichende Befugnisse zur Bekämpfung der Seuchen in die Hand gelegt. Der Nutzen einer reichsgesetzlichen Regelung ist über⸗ wiegend darin zu finden, daß die Vollmachten der ö im Interesse ihrer Thätigkeit bestimmter bezeichnet, im Interesse der Be⸗ völkerung schärfer begrenzt und für den ganzen Umfang des Reichs gleichartig bemessen werden. Erst damit wird für den gemeinsamen Kampf der Behörden aller Bundesstaaten gegen die Seuchen die noch während der Cholera⸗Epidemie des letzten Ihen schwer vermißte feste Grundlage geschaffen; wie auch andererseits der Bevölkerung überall der in der letzten Epidemie gleichfalls oft entbehrte Schutz gegen aus⸗ schreitende amtliche Anordnungen geboten. In der Einleitung ist bereits hervorgehoben, daß mit Rücksicht auf die verschiedenartige Natur der in Betracht kommenden Krankheiten und auf die steten Fort⸗ schritte der medizinischen und chemischen Wissenschaft das Gesetz nicht alle Einzelheiten erschöpfen kann, sondern sich auf die Feststellung der Grundlinien, nach denen die Bekämpfung der Seuchen zu organisiren ist, beschränken muß. Indem jedoch der Entwurf in 22 den Erlaß näherer Vorschriften nach dem Vorgange des Viehseuchengesetzes dem Bundesrath überträgt, t die Wahrung der Einheitlichkeit in den zu ergreifenden Vorkehrungen sichergestellt.

Die Schutzmaßregeln, welche der Entwurf in allgemeinen Grund⸗— zügen vorsieht, sind folgende:

1) die Beobachtung kranker und verdächtiger Personen;

2) die Meldepflicht für zureisende Personen;

3) die Absonderung kranker und verdächtiger Personen;

4) Beschränkungen des Gewerbebetriebes und Verhütung von

Menschenansammlungen;

5) die Beschränkung des Schulbesuchs;

6) die Beschränkung der Benutzung gewisser, der Seuchenverbreitung

förderlicher Einrichtungen;

7) die Räumung von Wohnungen;

8) die Desinfection;

9) die Behandlung der Leichen.

Zu diesen, für alle oder für gewisse der im § 1 bezeichneten Krankheiten vorgesehenen Maßregeln tritt noch in Ansehung gewisser Augenkrankheiten die Anordnung eines Heilverfahrens.

Zur Verhütung der Einschleppung auf dem Seewege sollen endlich besondere Schutzvorkehrungen, welche den Eigenheiten dieses Verkehrs sich anpassen, zulässig sein.

Der Umfang, in welchem auf Grund der so gegebenen Vollmachten im einzelnen Falle vorgegangen werden muß und darf, wird nach den örtlichen Verhältnissen, vor allem aber nach der Natur der Krankheit und nach der mehr oder minder bösartigen Form derselben ein sehr verschiedener sein. Die weitestgehenden Abwehrmaßregeln sind gegen die Cholera und die orientalische Pest in Aussicht zu nehmen, da bei diesen Krankheiten die Gefahr einer Verschleppung über aus— gebreitete Gebietstheile des Reichs am größten ist. Bei Fleckfieber und Rückfallfieber gilt es hauptsächlich denjenigen Theil der Bevölkerung zu schützen, welcher vorzugsweise der Ansteckung ausgesetzt ist, nämlich die in ungünstigen, wirthschaftlichen und gesundheiklichen Ver⸗ hältnissen lebenden Bewohner enger Räume, die Insassen von Herbergen, Asylen und dergleichen. . ist einer Verbreitung der Seuche durch das Krankenpflegepersonal vorzubeugen und die erfahrungsgemäß häufige Verschleppung von Ort zu Ort durch umherziehende Personen zu verhüten. Bei Darmtyphus und Ruhr führt das bloße Zu— sammensein gesunder mit kranken Persenen noch nicht zur Uebertragung des Krankheitsstoffs; nur die Abgänge des Kranken sind geeignet, das Leiden zu übertragen, zumeist auf solche Personen, welche es an der nöthigen Vorsicht und Reinlichkeit fehlen lassen. Hier handelt es sich also darum, die Abgänge durch Zerstörung des in ihnen befindlichen Krankheitskeimes unschädlich zu machen und solche Nahrungs—⸗ mittel und Gebrauchsgegenstände, welche der Verunreinigung besonders ausgesetzt sind, einer Controle zu unterwerfen. Gegen eine Weiter— verbreitung der Pocken werden im Hinblick auf die durch das Impf— gesetz verringerte Empfänglichkeit der Bevölkerung für die Ansteckung allgemeine Schutzmaßregeln nur in den der Einschleppung aus dem Auslande ausgesetzten Grenzbezirken in Frage kommen, im Binnen⸗ lande dagegen wird es sich hauptsächlich darum handeln, beim Auftreten vereinzelter Pockenfälle eine möglichst schnelle und strenge Absonderung der Kranken eintreten zu lassen. Scharlach und Diphtherie endlich erheischen nur eine Bekämpfung durch örtliche Maßregeln, deren Ziel hauptsächlich darauf sich richtet, gesunde Personen vor einer Berührung mit den Kranken zu bewahren. Das Bedürfniß hiernach macht sich vornehmlich zwar nur dann geltend, wenn diese Krankheiten in besonders bösartiger Form auftreten; indessen ist nicht außer Acht zu lassen, daß sowohl bei Diphtherie als auch bei Scharlach durch Uebertragung anscheinend leichter Erkrankungsformen oft schwere, tödtlich endende Krankheitsfälle hervorgerufen werden. Ueberdies machen die Verheerungen, welche gerade diese beiden Krankheiten Jahr für Jahr unter der jugendlichen Bevölkerung anrichten, ein zielbewußtes Einschreiten gegen die nicht selten auf grober Fahrlässigkeit beruhenden Uebertragungen zur Nothwendigkeit. ; ;

§ 12. Die Beobachtung kranker und verdächtiger Personen soll ver⸗ hindern, daß der Ausbruch einer Seuche überhaupt oder ihre Verbreitung in solchen Bevölkerungskreisen, in welchen der Einzelne vermöge seiner Lebensweise sehr leicht der Controle anderer entzogen ist, der Behörde unbekannt bleibt. Als verdächtig sind sowohl solche Personen, welche unter Erscheinungen erkrankt sind, die den Ausbruch einer unter Fl fallenden Krank⸗ heit befürchten lassen (Krankheitsperdächtige), als auch solche zu betrachten, bei welchen dergleichen Erscheinungen zwar nicht vorliegen, jedoch die Be⸗ sorgniß gerechtfertigt ist, daß sie den Krankheitsstoff aufgenommen haben Ansteckungsverdächtige)— Die Beobachtung, welche selbstverständlich unter thunlichster Vermeidung persönlicher Belästigungen stattfinden muß, wird in der Regel nur darin zu bestehen brauchen, daß über den Zustand des Kranken oder Verdächtigen durch einen Arzt oder eine sonst geeignete Person zeitweise Erkundigungen eingezogen werden. Ausnahmsweise kann allerdings zum Zweck der Beobachtung auch ein Eingriff in die Freiheit der Bewegung erforderlich werden, indem dem Beobachteten entweder ein bestimmter Aufenthalt angewiesen oder der Verkehr an bestimmten Orten untersagt wird. Zu dieser verschärften Art der Beobachtung wird aher nur für solche Personen Veranlassung gegeben sein, bei welchen die Ausführung einer einfachen Ueberwachung erfahrungsgemäß mit besonderen Schwierigkeiten verknüpft ist, wie z. B. für umherziehende Bettler, Zigeuner, Hausirer, außerdem aber für die schiffahrttreibende Bevölkerung, deren Beruf es mit sich bringt, daß sie von Tag zu Tag ihren Aufenthalt wechselt.

5z 15. Eine Beobachtung zum Schutz gegen den Ausbruch einer Seuche kann namentlich auch dann in Frage kommen, wenn Personen aus Ortschaften zureisen, in welchen die Seuche herrscht. Um der Behörde von der Ankunft solcher Personen Kegntniß zu perschaffen, in im § 13 zum Schutze gegen die fünf gefährlichsten Seuchen die Einführung einer Meldepflicht für zulässig erklärt. Dieselbe wird auf einen kurzen, der Incubationszeit der Krankheit entsprechenden Zeit raum zu beschränken sein. Nähere Anhaltspunkte können hier nur im Verwaltungswege gegeben werden; damit unnöthige Belästigungen des Verkehrs vermieden werden, ist der Erlaß entsprechender Än— ordnungen der höheren Verwaltungsbehörde vorbehalten.

§z 14. Die Verbreitung der im § 14 genannten Krankheiten läßt sich am sichersten dadurch verhindern, daß die erkrankten Personen von jedem Verkehr mit Dritten ausgenommen den Arzt und die zu ihrer Pflege bestimmten Personen ausgeschlossen werden. Ob hier⸗ zu ein Anlaß vorliegt, kann nur die örtliche Behörde beurtheilen. Ihr liegen daher die erforderlichen Anordnungen ob. Wann sie von

ihrer Befugniß Gebrauch machen will, unterliegt ihrer verantwort⸗

lichen Erwägung, bei welcher daz Gutachten det beamteten Arztes dern; Natur der Sache nach von i ebender Bedeutung ist. Handelt 66 sich um Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest bder Pocken, so muß die vorgesehene Haßnahme mit Rüglsicht auf die Größe der Gefahr auch egenüber solchen Personen zulässig sein, bei welchen nicht Krankheit“, ondern Ansteckungsverdacht vorliegt. 66 es (EIr⸗

Für den Fall, daß die Absonderung in der Wohnun krankten wirksam nicht durchgeführt werden kann, ist es nicht zu ver

meiden, der Behörde Vollmacht zu geben, vermöge deren sie den Er= krankten in ein Krankenhaus oder in sonst geeignete Räume, welche die Absonderung ermöglichen und die sachgemaͤße flege des Erkrankten gewährleisten, überführen kann. Ein derartiger Eingriff in die perfön⸗ liche Freiheit und in die nächsten Familienbeziehungen läßt sich nur durch ein überwiegendes Allgemeininteresse rechtfertigen, welches bei Unterlassung der Absonderung des Erkrankten als ird erscheint. Dazu in es einer unbefangenen fachverständigen Finne. und des⸗ halb soll die Maßregel nur angeordnet werden dürfen, wenn der be— amtete Arzt sie fur geboten erachtet.

Bei Darmtyphus und Ruhr ist eine Absonderung der Kranken im allgemeinen nicht geboten; wohl aber kann es nöthig werden, die Kranken aus ihren derzeitigen Unterkunftsräumen zu entfernen, wenn letztere infolge von Ueberfüllung, wegen schlechten baulichen Zu— standes mangelhafter Abortanlagen oder ähnlicher Mängel oder der⸗ möge der darin betriebenen, mit Unreinlichkeit, Menschenan häufung und dergleichen verbundenen Thätigkeit eine Brutstätte für den An⸗ steckungsstoff zu werden drohen. In solchen Fällen läßt sich die Ent⸗ wicklung von Hausepidemien nur durch möglichst baldige Ueberführung der Kranken in weniger gesundheitsgefährliche, auch ihnen felbft zu- träglichere Räume verhüten. Für diese Krankheiten ift daher unter den hieraus sich ergebenden e, n,, die Zulässigkeit einer Ueber⸗ führung der Erkrankten gleichfalls ausgesprochen.

Die im Absatz 5 des S 14 vorgesehene Bezeichnung von Woh⸗ nungen oder Häusern, in welchen eine Seuche ausgebrochen ist, soll dazu dienen, vor dem Verkehr in diesen Räumen zu warnen und da— durch die Absonderung der Kranken zu erleichtern.

er n, welche sich berufsmäßig mit der Pflege der an einer Seuche Erkrankten beschäftigen, sind der Gefahr, den Krankheitsstoff zu verschleppen, vermöge des häußgen Wechsels und der Art ihrer Thätigkeit in so hohem Maße agusgesetzt, daß es gerechtfertigt er— scheint, unter Umständen ihren Verkehr außerhalb der Wohnungen der Erkrankten einzuschränken. Der Befugniß der Behörden, hier nähere Grenzen zu ziehen, ist wegen der nach der Art der Krankheit und der Zeit ihres Auftretens, nach den Bevölkerungskreisen in welchen sich das Pflegepersonal bewegt, und nach den örtlichen Verhältnissen unter welchen es thätig ist, sich ergebenden Verschiedenhelsten ausgeschlossen. Doch werden auch hier durch die höheren Behörden nähere, auf ärztlicher Begutachtung gestützte Anleitungen zu geben sein, um Mißgriffen bei der Anwendung der gesetzlichen Vollmacht vorzubeugen.

§ 15. Besondere Vorsichtsmaßnahmen erheischt im Falle der Seuchengefahr nach verschiedener Richtung der Gewerbebetrieb. Zu— nächst kommt der Verkehr mit solchen Gegenständen in Betracht, welche geeignet sind, als Träger und Verbreiter des Krankheitsstoffes zu dienen, insbesondere mit gewissen Nahrungs- und Genußmitteln, B. rohem Obst, Molkereiprodueten und dergleichen, ferner mit Abfällen aller Art, gebrauchten Kleidungsstücken und Möbeln, fowie mit gebrauch— ter Wäsche u, 4. m. Während im allgemeinen nur die auf diese Gegen⸗ stände bezügliche gewerbliche Thätigkeit zum Gegenstande polizei licher Schutzmaßregeln zu machen sein wird, da der Regel nach nur sie zur einer gemeinen Gefahr für die Bevölkerung führt, eimpfiehlt es sich, für den Verkauf und überhaupt den Betrieb solche An— ordnungen auch dann zuzulassen, wenn, wie beispielsweise bei dem Absatz selbstgewonnener landwirthschaftlicher Erzeugnisse (Milch, Butter, rohes Obst), von Seiten der Producenten es sich nicht um eine ge— werbsmäßige Thätigkeit handelt; denn vermöge der Art und des Um⸗ fanges kann ein derartiger Abfatz mit einer gewerblichen Thätigkeit nach den hier in Betracht kommenden Richtungen durchaus zusammen⸗ fallen. Was die Art der anzuordnenden Schutzmaßregeln anlangt, so wird es sich unter Umstaäͤnden nicht nur darum handeln, die Inhaber gewisser Betriebe, ihr Arbeitspersonal und ihre Ge— schäftsräume besonderer Aufsicht zu unterstellen, sondern auch bestimmte Waaren (lungekochte Nahrungsmittel, gebrauchte Kleidungsstücke, benutzte Gegenstände des täglichen Gebrauchs) vom Verkauf an bestünmten Verkaufsstellen zeitweise auszuschließen, die Annahme bestimmter Gegenständer (gebrauchter Wäsche oder Kleider erkrankter Personen oder dergleichen) zur Behandlung oder Bearbeitung zu verbieten oder doch von vorheriger Desinfection abhängig zu machen. Außerordentliche Gefahren können sogar die zeitweilige Schließung bestimmter Betriebs- oder Verkaufsstellen zur unvermeldlichen Noth⸗ wendigkeit machen. Auch hier muß das Gesetz, wenn es dem Ein— greifen der Behörden nicht bedenkliche Fesseln anlegen will, sich auf eine allgemeine Vollmacht beschränken, gegen deren Mißbrauch nur die Verantwertlichkeit der Behörden Schutz zu bieten vermag.

Die Bestimmungen unter Nr. 2 des 5 165 beschäftigten sich mit solchen Unternehmungen und Veranstaltungen, mit welchen die Gefahr einer Verschleppung der Seuchen von Ort zu Ort verbunden ist. Zu⸗ meist werden die zur Unterdrückung dieser Gefahr zu ergreifenden Maßregeln größere Verkehrsgebiete umfassen müssen; auch dürfen dieselben, wenn sie ihren Zweck erfüllen sollen, sich nicht auf Orte und Gegenden beschränken, in welchen die Seuche bereits herrscht, sie müssen vielmehr schon dann in Vollzug gesetzt werden können, wenn eine Gegend von der Seuche bedroht ist. In erster Linie sind es die dem Personen- und Güterverkehr dienenden Anstalten, auf welche hier zu achten ist; die Ueberwachung des Betriebs— personals, daz Verbot der Annahme zur Beförderung oder der Be— förderung selbst von Leuten, welche schon krank oder doch verdächtig sind, stehen dabei in erster Reihe. Weniger bedenklich erscheint nach allen Erfahrungen der Waarenverkehr; der Entwurf will daher nur solche Sachen von der Beförderung ausschließen, welche bereits als Träger des Krankheitsstoffes gelten dürfen. Während der Epidemie des Jahres 1892 waren Einschränkungen der hier angedeuteten Art nicht nur für die Eisenbahnen getroffen, sondern auch für den Schiff— fahrts⸗- und Flößereiverkehr in den Hafenplätzen und auf den größeren Stromen (Weichsel, Oder, Elbe, Rhein, Donau). Nach dem Urtheile der in dem Aussichtsdienste beschäftigt gewesenen Aerzte haben sie sich namentlich hinsichtlich der Schiffahrt und Flößerei, welche einen be—⸗ sonders gefährlichen Weg für die. Weiterberbreirung der Cholera bilden, als nützlich erwiesen. Daß auf kleine Verkehrsanstalten von örtlicher Begrenzung des Betriebes, wie Pferdebahnen, Omnibus⸗ und Droschkenunternehmungen, die Vorschriften des Entwurfs ebenfalls an— wendbar sein müssen, ist aus deren Zweck ohne weiteres gegeben und durch ihre Fassung nicht ausgeschlossen. .

Die Beschränkung des e , auf bestimmte Tageszeiten, wie Nr. 2h sie nn t, ist nach den Erfahrungen des vorigen Jahres geboten, um die Gontrole des Verkehrs durch das immer nur in ge— ringer Zahl verfügbare Aufsichtspersonal zu erleichtern, und nament- lich zu verhindern, daß in den Nachtstunden ein Theil dieses Verkehrs der Controle sich zu entziehen versucht. .

Für den Gewerbebetrieb im Umherziehen sind schon durch die Bestimmung der Gewerbeordnung F 56h für den Fall der , gefahr Beschränkungen zugelassen. Sie ist allgemelner als die Vor⸗ schrift des Entwurfs unter 2E, insofern sie den Kreis der vom Verkehr auszuschließenden Gegenstände nicht begrenzt. Sie ist enger als diese, insofern sie nicht schon den Landesbehörden entsprechende Vollmachten verleiht, sondern diese dem Reich vorbehält. Daß ein Eingreifen des Reicht sehr leicht zu spät kommen kann, hat die Seuche des letzten Sommers unwiderleglich dargethan. In der Noth des Augenblicks sind denn auch die Landesbehörden mehrfach, über ihre e lichen Be⸗ fugnisse hinqus, mit eigenen Maßnahmen Horgegangen und die Reichtz= berwastung hat, in Anerkennung der sachlichen Berechtigung, über die formale Verletzung detz Gesetzes hinwegsehen müssen. Durch die Begrenzung des Kreises der hier einer Verkehrsbeschränkung unter— stellten Waaren wird die Gefahr übereilter oder übertriebener An⸗ ordnungen möglichst vermindert.

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs⸗-Anzeiger und Käniglich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

M 32.

(Schluß der Begründung zu dem Gesetzentwurf, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, aus der Ersten Beilage.)

Die in Nr. 24 vorgesehene Beschränkung oder Untersagung von Märkten, Messen, öffentlichen Festen, Umzügen und anderen, die Menschen aus der weiteren Umgebung eines Ortes heranziehenden Ansammlungen ist schon jetzt die erste Maßnahme, die überall ge⸗ troffen wird, um der Verbreitung einer Seuche zu begegnen. Nirgends wird leichter der Krankheitsstoff aufgenommen, als bei solchen Ge— legenheiten. Einmal aufgenommen, wird er, sobald die Menschen— mengen ihren Wohnort wieder aufsuchen, zu dem gefährlichsten Mittel, um der Seuche an den verschiedensten Orten zum Ausbruch zu verhelfen.

Was den Waarenperkehr anlangt, so können Einfuhrverbote im Inlandsverkehr nicht als zweckmäßig betrachtet werden; die während der vorjährigen Epidemie gesammelten, unexfreulichen Erfahrungen haben den Beweis geliefert, daß solche Verbote für den Verkehr mit schweren Belästigungen verknüpft und kaum durchführbar sind; die Bedeutung des damit zu erzieh lenden Schutzes ist sehr gering und steht in keinem Verhältniß zu den Wunden, die sie dem Verkehrsleben schlagen. Statt dessen legt der Entwurf im § 15 unter Nr. 3 für die gefährlichsten Seuchen den Behörden die Befugniß bei, die Aus— fuhr der zur Verbreitung einer Seuche geeigneten Waaren aus dem Seuchenorte zu verbieten. Die Durchführung eines folchen Ausfuhr⸗ verbots begegnet nicht den erwähnten Schwierigkeiten; sie ist für den Verkehr weniger empfindlich, überdies werden sich derartige Verbote in dem wichtigsten Falle, nämlich bei dem Auftreten der Cholera, nach den heutigen wissenschaftlichen Anschauungen auf wenige Gegenstände beschränken können.

Eine Bestimmung darüber, welche Landesbehörden zur Anordnung der im 5 135 bezeichneten Maßnahmen zuständig sein sollen, ist in dem Entwurf nicht getroffen. Mit Rücksicht auf die tief in das Erwerbs— leben einschneidenden Verfügungen, die hier in Frage stehen, wird die Befugniß hierzu nach der Anschauung des Entwurfs den Ortsbehörden nicht übertragen werden dürfen; die „Landesbehörden“, welche nach dem Entwurf zuständig sein sollen, näher zu bezeichnen, bleibt Sache der Landesregierungen.

§ 16. Die beim Auftreten der durch 51 des Entwurfs bezeich— neten Kranfheiten hinsichtlich der Schulen und Unterrichtsanstalten zu treffenden Anordnungen gehören zu den Aufgaben der Schulverwaltung und haben daher in dem Entwurf nicht Berücksichtigung gefunden. Da jedoch die Schulbehörden und die Vorsteher der ÜUnterrichtsan— stalten über die Gefundheitsverhältnisse in den Familien der Schüler nicht immer rechtzeitig unterrichtet sein werden und da ihnen auch ein unmittelbarer Einfluß auf die Familien der Schüler nicht zusteht, fo erscheint es zweckmäßig, die Polizeibehörde wenigstens in der Weise reichsgesetzlich zur Mitwirkung heranzuziehen, daß sie ermächtigt wird, die Kinder aus Behausungen, in weschen eine Senche aufgetreten ist, vom Schulbesuch zurückzuhalten. Die Bestimmung des Entwurfs soll sich nicht nur auf alle öffentlichen und Privatschulen, sondern auf jede Art von Unterricht, mit welchem eine Ansammlung von Kindern und jungen Leuten verbunden ist, erstrecken.

§ 17. Die Bestimmungen des § 17 finden ihre Begründung in der großen Bedeutung, welche dem Waffer bei der Verbreitung bestimmter austeckender Krankheiten (Cholera, Darmtyphus, Ruhr) beizumessen ist. Die gleichzeitige Erwähnung von Fleckfieber, Pest und Pocken, bei welchen eine Uebertragung durch den Genuß von Wasser nicht zu befürchten steht, erklärt sich daraus, daß der § 17 in, . Bade⸗, Wasch⸗ und Bedürfnißanstalten Anwendung inden soll.

S185, Unter Umständen, namentlich bei dicht bewohnten Ge— bäuden mit ungesunden baulichen Verhältnissen, kann die schnelle und wirksame Vernichtung des Krankheitsstoffes auf so große Schwierig keiten stoßen, daß nur durch vollständige Räumung der Wohnungen oder Häuser ein genügender Schutz gegen eine Weiterverbreitung der Krantheit sich erreichen läßt. Die Anordnung dieser in die Privat— interessen der Bevölkerung tief eingreifenden Maßregel ist im Entwurf davon abhängig gemacht, daß der beamtete Arzt die wirksame Be— kämpfung der Krankheit für abhängig davon erklärt; außerdem aber ist sie an die Bedingung geknüpft, daß von der Behörde für geeignete und unentgeltliche Unterbringung der aus ihren Wohnungen gewiesenen Personen gesorgt ist. Das Opfer, welches unter solchen Verhältnissen bon den betroffenen Familien im Interesse der Allgemeinheit verlangt werden muß, kann wenigstens einigermaßen dadurch ausgeglichen werden, daß ihnen ohne eigene Aufwendungen ein gesundes Sbdach zur Verfügung gestellt wird. Sie werden andererseits dadurch nicht behindert, statt von diesem Angebot Gebrauch zu machen, sich nach eigener Wahl, dann aber auch auf eigene Kosten ein anderes Obdach zu beschaffen. Daß von diesgr einschneidenden nicht selten erhebliche Aufwendungen bedingenden Maßregel nur in Fällen dringender Noth Gebrauch gemacht werden wird, erscheint durch die Verhältnisse felbst gwahrleistet und wird nöthigenfalls im Aufsichtswege durch nähere Bestimmungen gesichert werden können.

S519. Es gehört zu den ersten Anforderungen der Gesundheits— pflege, daß der Krankheitestoff, wo er sich unter gefahrdrohenden Ver— hältnissen vorfindet, mit den von der Wissenschaft als tauglich er⸗ kannten Mitteln zu zerstören ist, ohne Nücksicht darauf, ob dadurch Ir ivateigenthum beschädigt oder vernichtet wird. Wegen der Ent— schädigung, für, die durch die Desinfection herbeigeführten Werth⸗ herluste sind in den S8 28 bis 33 nähere Vorschriften enthalten. Aber das Gesetz muß auch Vorsorge treffen, daß in der Absicht, dieser gesundheitspolizeilichen Anforderung gerecht zu werden, nicht unnöthige Vermögengbeschädigungen oder Verkehrsbelästigungen herbeigeführt werden. Die vorjährige Epidemie hat ergeben, wie leicht es zu der⸗ tigen Maßnahmen kommt und wie schwer die Bevölkerung daran zu tragen hat. Die Belehrungen, welche von Seiten der Reichs verwaltung ausgingen, und die vielfachen Weisungen der Landes— regigrungen haben es nur mit Mühe und nicht einmal immer ver— mocht, den Besorgnissen und Vorurtheilen, die dabei leitend waren, mit Ersolg entgegenzuwirken. Es bleibt nur übrig, die Behörden hier unter eine qesetzliche Verantwortlichkeit zu stellen, und zwar um so mehr, als vielfach zu übertriebenen und schädigenden Anordnungen ,, m . eigener lie betzeug;u ig sondern unter dem

einer von Irrthümern beherrschten Volksstimn sschritte a . Irrthümern beherrschten Volksstimmung geschritten

. Soweit eine Gefahr der Seuchenverschleppung durch den Waaren⸗ rerkebr, hesteht, empfiehlt es sich, ihr durch Aus, und Einfuhrverbote 6 1h Nr. 3, § 24 Rr. I) entgegenzutreten. Im übrigen liegt es im Interesse des Verkehrs, die Desinfection der Wagrensendungen nur insomweit intreten zu lassen, als anzunehmen sst, daß sie auch wirklich del, Krgntheltesteff trifft. Von allen im Entwurf genannten Krank heiten sind Flegfieber, Pest und Pocken am leichtesten übertragbar, da ihr Krankheitsstoff schon durch die Berührung mit Gegenständen, ,, ein Kranker benutzt hat. weitergetragen werden kann. Bei een rrankheitn liegt daher die Gefahr der Verschleppung durch

garen und Reisegepäck so nahe, daß dle Desinfection einem Seuchen⸗ ausbruch gegenüber in gewissen Grenzen stets gerechtfertigt sein wird, und daß unter Umständen dle Anordnung derselben fir alle aus einer verseuchten Gegend kommenden Sendungen durch die gefundheitspolizei—, ichen Rüchsichten gefordert werden kann. Bei den übrigen in Betracht onnmenzen Krankheiten, namentlich auch bei der Cholera, liegt eine solche Gefahr im allgemeinen nicht vor; umfassende Detzinfectionts.

Berlin, Montag, den 6. Fehruar

maßregeln lassen sich daher hier wissenschaftlich nicht begründen, so daß es unbedenklich erscheint, die Desinfection nur dann für zulässig zu erklären, wenn bei einer bestimmten Sendung die Vermuthung einer erfolgten Infection nach der 6 Lage der Verhältnisse nahe 66. ist. Die Erfahrungen der letzten Cholera⸗Epfdemie haben die Richtigleit dieser Anschauung durchaus beftätigt. Wenn gleichwohl innerhalb des Waarenverkehrs in beschränktem Umfange Desinfectionen der Versandstücke angeordnet oder zugelassen worden sind, so geschah es weniger in der Ueberzeugung von der Nothwendigkeit solcher Maß— regeln als in dem Wunsche, der unter dem , Eindringen der Seuche in das Inland stark erregten Stimmung weiterer Kreise die auch im gesundheitlichen Interesse wünschenswerthe Beruhigun zu verschaffen. Dies wird entbehrlich fein, wenn erst einmal durch Reichsgesetz die Grenzen festgestellt find, in welchen nach dem Gut⸗ achten der wissenschaftlichen Autoritäten und nach der Meinung der gesetzgebenden Körperschaften von Desinfectionsmaßregeln eme nüßliche Wirkung erwartet werden darf.

5 20. Daß durch Leichen eine Verbreitung gewisser Seuchen stattfinden kann, ist eine nicht selten beobachtete Thatsache; sie hat bereits den Anlaß gegeben, den Transport der Leichen auf Eisenbahnen allgemeinen beschränkenden Vorschriften im Wege der Verständigung unter den Bundesregierungen zu unterwerfen. Es ist daher rathsam, auch nach dieser Richtung hin durch das Gesetz die Grundlagen für eine erschöpfende Regelung zu bieten. Welche Vorsichtsmaßregeln gegenüber den verschiedenen Seuchen zu beachten sein werden: Verbot der Ausstellung, ben Leichen in den Wohnungen oder in allgemein zugänglichen Räumen; miöglichst baldige Entfernung der Leichen aus der Wohnung; Anwendung desinfieirender Stoffe be? der Einsargung; Verwendung fest schließender Särge; Verbot von Leichenfeierlichkeiten im Sterbehaus; Regelung der Beförderung der Leichen zum Be⸗ stattungsort; dies zu regeln, kann nicht Aufgabe des Gesetzes sein. Das Gesetz kann nur den Bereich der Krankheiten begrenzen, welche zu einigen oder allen der gedachten Vorsichtsmaßregeln die Berechti⸗ gung geben sollen. Die im Entwurf vorgefehene Auswahl der Krank— heiten steht im Einklang mit den im Jahre 1887 zwischen den Bundes— regierungen getroffenen Vereinbarungen über die Leichenbeförderung auf den Eisenbahnen.

5. 21, Für ansteckende Augenkrankheiten, mit welchen der Ent⸗ wurf im übrigen sich nicht beschäftigt, weil sie stets nur in berhältniß⸗ mäßig engen örtlichen Grenzen als gemeingefährlich erscheinen können, ist im S 21 die zwangsweise Anordnung eines Heilverfahrens für zu⸗ lässig, erklärt. , ihrer leichten Uebertragbarkeit können diefe Krankheiten namentlich in Schulen und unter“ der ländlichen Be⸗ völkerung zu einer bedenklichen Ausbreitung gelangen; bei Vernach⸗ lässigung der Behandlung hinterlassen sie für die Betroffenen häufig schwere Nachtheile und führen zum theil zu völliger Erblindung. Nur durch rechtzeitige ärztliche Behandlung der Erkrankten kann dieser Gefahr mit Erfolg begegnet werden, wie die bei verschiedenen Epidemien gesammelten Erfahrungen gelehrt haben. Auch für die Erhaltung der Wehrkraft ist die energische Bekämpfung solcher Krank— heiten insofern von Bedeutung, als mehrfach in den heimgesuchten Bezirken theils die Aushebung wegen der großen Zahl der mit der Krankheit, behafteten Militärpflichtigen Schwierigkeiten gefunden hat, theils soghar die Aufbringung des Ersgtzes durch die bei zahlreichen Wehrpflichtigen zurückgebliebenen Folgen dauernd ge— sährdet war. Auf die Bestimmung des Entwurfs ist nach den Gutachten ärztlicher Autoritäten um so mehr Werth zu legen, als die ansteckenden Augenkrankheiten während der letzten Jahre in einigen Theilen des Reichsgebiets wieber in größerem Umfang aufgetreten sind. Die Durchführung des Heilzwangs setzt vorgus, daß den Erkrankten Gelegenheit zu unentgeltlicher ärztlicher Behandlung geboten wird; eine Beschränkung in der freien Wahl des Arztes soll damit nicht verbunden werden. Wem die Verpflichtung obliegt, für die Behandlung unselbständiger Perfonen (Kinder, Be⸗ vormundete z.) Sorge zu tragen, wird die zuständige Behörde bei Erlaß ihrer Anordnungen festzusetzen haben.

§ 22. Die Gründe, welche dafür maßgebend gewesen sind, dem Bundesrath die Ermächtigung zum Erlaß von Vorschriften für die Durchführung der vorgesehenen Schutzmaßregeln beizulegen, sind bereits dargelegt. Soweit der Bundesrath von dieser Befugniß nicht Gebrauch macht, verbleibt es bei den einschlagenden landesrechtlichen Bestim⸗ mungen; selbstverständlich behalten letztere nur insoweit ihre Geltung, als sie mit den Bestimmungen des neuen Gesetzes nicht in Wider⸗ spruch stehen. ;

S 23; Nicht nur um bei einem unvermutheten Seuchenausbruch gewisse Maßnahmen sofort in Vollzug setzen zu können, sondern auch für die Befriedigung der größeren Bedürsnisse, welche weiterhin im Falle, einer bedrohlichen Verbreitung der Seuche entstehen, bedarf es einer vorsorglichen Thätigkeit der Gemeindebehörden, welche erhebliche Aufwendungen mit sich bringen wird. Nicht immer wird sich in den Gemeinden das Verständniß für die . solcher Aufwendungen finden. Die rechtzeitige Beschaffung von Beobachtungs⸗ und Absonderungsräumen, von Unterkunftsstätten für Kranke, Desinfectionsapparaten, Beförderungsmitteln für Kranke und Verstorbene, von Leichenräumen, Beerdigungsplätzen und dergleichen, liegt in ihrem hygienischen Werthe dem Verständniß weiter Be—⸗ völkerungskreise noch fern. Eine Vernachlässigung derartiger Aufgaben straft sich gegebenenfalls aber nicht nur an der säumigen Gemeinde, sondern kann auch weitere Kreise des Landes empfindlich treffen. Mit Necht darf daher eine Einwirkung der unabhängig von engeren, ört⸗ lichen Interessen das Gemeinwohl vertretenden Landesbehörden auf die hierher gehörige Thätigkeit der Gemeindeverwaltungen gefordert werden. In welcher Art diese Einwirkung zu üben ist, bestimmt sich lediglich nach Landesrecht.

Für den Fall, daß die erwachsenden Kosten die Leistungsfähigkeit einer Gemeinde übersteigen, ist die Heranziehung eines weiteren Communalverbandes erf intich sie ist gerechtfertigt, weil das, was borgesehen werden soll, doch auch in seinem Interesse liegt. Auf welche Verbände hierbei zurückzugreifen ist, bleibt nach der Absicht des Entwurfs der Bestimmung der Landesregierungen vorbehalten.

S 24. Gine Reihe der im 1 bezeichneten Krankheiten ist, wie er⸗ wähnt, in Deutschland selbst nicht heimisch, sondern wird nur von Zeit zu Zeit aus dem Auslande eingeschleppt. Vornehmlich muß daher die Sorge darguf gerichtet sein, durch geeignete Abwehrmäßregeln der Gefahr, der Win fle ng entgegen zu treten. Hierfür sollen durch die Bestimmungen des 5 24 den Behörden die nöthigen Mittel an die Hand gegeben werden, und zwar sowohl für den Seeverkehr, als auch für die Landgrenzen. Wenn unter Rr. 1 Waareneinfuhr⸗ und Durchfuhrperbote für zulässig erklärt sind, so kommt in Betra zt, daß gegenüber dem Auslande die Ausführung solcher Verbote nicht denjenigen Schwierigkeiten begegnet, welche ihre Anordnung im Inlands verkehr unthunlich macht. Eine Beschränkung der Verbote auf gewisse Arten von Waaren hat der Ent⸗ wurf, nicht für, richtig gehalten. Abgeschen dabon, daß sich nur im Einzelfalle nach den Verhältnissen des in Betracht kommenden Landes beurtheilen läßt, in welchem Umfang sanitäre Gründe den Erla solcher Verbote erheischen werden, ist eine weitgehende gesetz liche Vollmacht auch erwünscht, um nöthigenfalls für übertriebene Sperr- , des Auslands Wiedervergeltung üben und auf diesem Wege deren fete herbeiführen zu können. Die Erfahrungen während der letztjährigen Epidemie haben dargethan, zu wie übertriebenen Maßregeln gegenüber der Einfuhr aus Deutschland man sich in manchen Ländern

hat bestimmen lassen und wie schwer darunter ber deutsche Dandels.·

̃ 1893.

verkehr haäz leiden müssen. Sie haben auch bewiesen, wie schwierig es ist, durch den einfachen Hinweis auf die Grenzen der wirklichen Gefahr und auf die berechtigten sanitätepolizeilichen Gesichts⸗ punkte eine Beschränkung derartiger Anordnungen guf das richtige Maß zu erreichen. Bei den unter Nr. 2 erwähnten Traneport⸗ mitteln handelt es sich hauptsächlich darum, ob sie an der Grenze einer Desinfection unterworfen oder etwa ganz zurückgewiesen werden sollen; auch hierfür kommen die vorher betonten internatio- nalen Beziehungen in Betracht. Die Bestimmung unter Nr. 3 bat unter anderem den Auswandererverkehr, welcher sich durch Deutsch⸗ land hindurch bewegt, im Auge. Daß er in Seuchezeiten eine große Gefahr. bilden kann und besondere Vorsichtsmaßregeln nöthig macht. ist während des vorigen Jahres hervorgetreten. Einem derartigen Verkehr gegenüber wird vor allem die Einheitlichkeit der J regeln, welche von den Behörden der verschiedenen, von dem Durch⸗ zug, der Auswanderer berührten Staaten getroffen werden, schon um deshalb von Wichtigkeit, weil verbütet werden muß, daß im In⸗ lande der Durchzug eine Stockung erleidet und daß vom Auslande her gegen die an verschiedenen Srten verschiedene Behandlung der durchzie benden Menschenmengen Vorftellungen erhoben werden können. Der Erlaß näherer Vorschriften wird auch hier zweckmäßig dem Bundes rath vorbehalten, zumal es sich zumeist um technische Einzel⸗ fragen über die Modalitäten der Zulassung, der Unterbringung, ber Versorgung und der Beaufsichtigung der Leute handelt inzel⸗ fragen, die je nach den Wegen, auf welchen sich der Durchzug voll⸗ zieht, der Artz und Herkunft. der Wanderer und dem Bestimmungs— hafen, in welchem die Einschiffung erfolgen soll, zu einer verschiedenen Regelung führen können. Srweit der Bundesrath nähere Vorschriften nicht erlassen hat, sind die nach Landesrecht zuftändigen Vehörden zu einem selbständigen Vorgehen ermächtigt. ö Die Bestimmungen im § 24 Absatz 1 bilden zugleich die gesetz⸗ liche Grundlage, für die Regelung der gesundheitsvolizeilichen Ueberwachung der einen deutschen Hafen anlaufenden Seeschtffe, worüber gegenwärtig auf Grund einer Verständigung unter den Regierungen der Bundes⸗-Seestaaten einheitliche Vorschriften in Geltung sind. Wenn der Bundesrath nach Feser Richtung hin von der im Absatz 2 ihm ertheilten Vollmacht Gebrauch macht, wird sich Gelegenheit bieten, die jetzigen Vorschriften einer zweckentsprechenden Umgestaltung zu unterwerfen und dabei den in neuester Zeit laut gewordenen Wünschen der Interessenten wegen Er⸗ leichterung der Controle Rechnung zu tragen, soweit dies mit den Anforderungen der Gesundheitspflege vereinbar erscheint. Im Schluß⸗ satz ist die Ausdehnung der zu erlasfenden Vorschriften if den See⸗ verkehr zwischen 3 Häfen vorgesehen; sie entspricht der bereits jetzt bestehenden und bewährten Uebung, daß die bestimmungsmãßige Controle der Seeschiffe auch auf die aus verfeuchten deut schen Häfen kommenden Schiffe Anwendung zu finden hat. Dies rechtfertigt sich um deswillen, weil es für die Gefahr der Seuchen⸗ berschleppung keinen Unterschied macht, ob der verfeuchte Hafen im Auslande oder im Inlande liegt; überdies würde eine verschiedenartige Behandlung den Sanitätsdienst in den Häfen wesentlich erschweren. Die Beibehaltung des geltenden Verfahrens für die Zukunft sicher zu stellen und Eingriffe der örtlichen Behörden, zu denen die Vorschriften im § 15 Nr. 2 Anlaß geben könnten, auszuschließen, ist der Zweck der am Schlusse des 5 24 gegebenen Bestimmung.

8 256. Die vom Bundesrath auf Grund des § 24 zu erlassenden Vorschriften befinden sich ihrem Zweck entfprechend nicht in fort⸗ dauernder Anwendung, sondern werden nur nach Bedarf bald an der einen, bald an einer anderen Grenzstrecke in Vollzug zu setzen sein. Die Entscheidung darüber, wann und in welchem Umfange dies im Einzelfalle geschen soll, ist im Entwurf als Regel dem Reichskanzler zugewiesen. Er ist vermöge der ihm aus dem Auslande zugehenden amtlichen Berichte am schnellsten und am zuverlässigften über den Gefund⸗ heitszustand im Auslande unterrichtet und daher auch zur Beurtheilung der von dorther drohenden Gefahr am sichersten im stande lieberdies hat es eine wirthschaftliche und politische Bedeutung, daß die Maß⸗ regeln für die ganze, Erstreckung der deutschen Grenze, namentlich aber für die Küste und die einander naheliegenden, aber verschiedener Landes⸗ hoheit unterstellten Hafenplätze zu dem gleichen Zeitpunkte verhängt und wieder aufgehoben werden. Als im vorigen Jahre ein ent. sprechender Schutz für die deutschen Hafenpläze zwar unter Ver⸗ mittelung des Reichskanzlers, aber doch durch einen Äct der einzelnen Landesverwaltungen hergestellt wurde, zeigte sich alsbald, daß dies nicht ausreicht um den vorher angedeuteten Rücksichten vollstãndig gerecht zu werden. ö

Indessen empfiehlt es sich, für besondere Verhältnisse, welche zunächst nur ein beschränktes Grenzgebiet als bedroht ersche nen lassen auch der Landesverwaltung die Befugniß einzuräumen, Für einzelne Grenzstrecken die zulässigen Maßnahmen in Kraft zu setzen. Im Hin blick auf die Bedeutung eines solchen Schrittes für unsere Ber lehungen zum Auslande soll. das Vorgehen der Landesberwaltung bon eher Verstandigung mit dem Reichskanzler abhängig bleiben. Sc. „26. Insoweit den deutschen Dafenkonsulaten im Auslande die Ausstellung von Gesundheitspässen obliegt, erfolgt sie nach einheit- lichen Bestimmungen und in gleichmäßiger Form auf Grund einer darüher erlassenen Anweisung, dez Reichs kanzlere. Für die Ausstellung von Gesundheitspässen durch inländische Behörden fehlt es dagegen an einheitlichen Vorschriften. Dieser Mangel hat gelegentlich der poriährigen Cholera⸗Epidemie zu Unzuträglichkeiten geführt, in sofern nicht nur in der Form und dem Inhalt der in den ein zelnen Hafenplätzen ausgestellten Pässe eine Verschieden beit zu Tage trat sondern auch erhebliche Abweichungen hinsichtlich der Zeit wahrnchm“ bar waren, innerhalb welcher nach dem Erlöschen der Krankheit mit der Abgabe reiner Gesundheitspässe wieder begonnen wände. Dargus können Bevorzugungen und Benachtheiligungen einzelner Dafenplãtze gegenüber anderen entstehen und im Auslande über die Tragweite der Pisse Zweifel angeregt werden, welche die Autorität der inländischen Behörden beeinträchtigen. Es soll daher durch S 26 dem Bundezrath die Ermächtigung zum Erlaß einheitlicher Verschriften über die Uus. stellung der Gesundheitspässe seitens der dentschen Dafenbehörden bei⸗ gelegt werden. , ; (8 27. Im F 77 ist der höheren Verwaltungsbehörde die Be. sugniß eingeräumt, für einzelne Grenzgebiete, welcht vom Einbruche einer ansteckenden Krankheit aus dem Üuslande zunächst und ernst be- droht sind, solche Veranstaltungen zu verbieten, welche zu einem Uebertritt größerer Menschenmengen kber die Grenz Veranlassung gehen spnnten. Der Wortlaut lehnt sich an die Bestümmung im S 15 Nr. 24 an, geht jedoch insofern weiter, als die bezeichneten An⸗ ordnungen nicht nur zum Schutze gegen die im S 18 Rr. 1 auf gezählten Lrankheiten. sondern gegen alle ansteckenden Krank. eiten im Sinne des 8 1 für zulässig erklärt ind. Da die gesund⸗ heitspolizeiliche Beaussichtigung der Bevölkerung senseits unserer Grenzen im allgemeinen nicht auf der Döhe der inländischen Ein= richtungen stehen 26 so erscheint diese Erweiterung der den Be-. hörden gegebenen Vollmacht wohl berechtigt. *

( ö 4 Entschädigungen.

33. Daß für den durch polizellich angebrdnete Desi feetionen veru a bien Schaden delle Ersatz geleistet werde, en tspricht ö t nur einer Forderung der Billigkeit, sondern ist auch in sofern von erheblicher Bedeutung, als die sichere Aussicht auf Entschädigung für die Be= troffenen den Anreiz, infieirte oder infection verdachtige seustaz

; en der Desinfection zu entzteben, abschwöchen, mithin der Gefahr, daß