1893 / 32 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 06 Feb 1893 18:00:01 GMT) scan diff

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60 ande ungereini den Knwiherlegliche Nachmeig geübt daß an Orten, welche zweckmäßige, mittelbaren Eingreifens des Reichskanzlers oder eines Reicht ommissars ebltz mhesches in. Inlande und Anslande fast als eine selbst. Person, sondern auch andere gefährdet, wie dies beispielsweise ein⸗ ur Arbeiterbewegung. e m n, = , , n 6 den Anforderungen ber Gefundheitzp ege genügende Einrichtungen, der anerkannt. w . e il nn Ergänzung der administrativen Organe gilt. Für treten kann, wenn ein bei der Behandlung eines Kranken benutztes Ueber die . 3 ö amm lungen, stand ! ist im weitesten Sinne jede bewegliche oder unbewegliche Sache zu angegebenen Art geschaffen haben, gewwisse Krankheiten, wie, beispiels= Die Mothwendigkeit wird sich auf dem hier fraglichen Gebiete die e derne fn, ist es um se wichtiger, sich auf die Instrument ohne vorherige Desinfeetion zu gleichem Zweck weiter die gestern im westfälischen Revier stattsinden sollten llegen verstehen; ingbesondere sollen auch die an Wohnungen und sonstigen welse der Darmtyphus, einen wesentlichen Rückgang erleiden und voraussichtlich nur in seltenen Fällen ergeben, nachdem auf Grund eines Autorität einer hoch angesehenen Vertretung von Wissenschaft und verwendet wird. Wo die polizeiliche Anordnung einer Desinfection enatiere Nachrichten noch nicht vor. Nur aus Effen meldet Räumen durch die Desinfeckion verurfachten BVeschädigungen unter die He. zum theil nahezu verschwinden, und daß diese Orte auch von den ge, Reichs gesetzes für diese Maßregeln einheitliche Verhaltungsmaßregeln ; raxis stützen zu können, als sie unter Ümständen in die Lage die Herr o m, für die Straffälligkeit bildet, macht es keinen Unter 9 Tel bes „V. g n, pi fer ; stimmung des Gefetzes fallen. Die rfatzpflicht beschränkt fich auf i. Seuchen, insbesondere von der Cholerg, nur noch in geringem aufgestellt sind. Jleichmohl ist eine dahin zielende Ermächtigung wenigflens U . wird, zwischen den abweichenden, Anschauungen der Landegz⸗ schied, ob die Anordnung eine allgemeine oder nur auf einen be, ein zelegramm des. D. B. H.“, die gestrige, von etwa den 2 der infolge einer gesetzli gebotenen Desinfection ent- Umfang heimgesucht werden, wenngleich dieselben Krankheiken dort für die fünf gefährlichsten Seuchen nicht ganz zu entbehren, da in Aus⸗ . Medizinalbehörden den Ausgleich herbeiführen) zu müssen. Für die stimmten Einzelfall berechnet war. 190 Personen besuchte Bergarbeiter versammlung habe sich den . nen waren, Solche Er. nahmefällen die wirksame Bekämpfung einer Seuche wohl dazu . Bevölkerung liegt in einem solchen Organ, dat nicht einsekrtig zu— S5 können Fälle vorkommen, in welchen selbst bei wissentlichen am 2. . Cain. Bochum (ogl. Nr. 30 d. Bl.) gefaßten f en angeschlossen. Verschiedene Redner traten lebhaft

f unmi n Schaden. früher in schweren Epidemien auf : ü ö ; ; ; . 2 ee , , . . 5 fahrungen legen der Medizinalverwaltung die Pflicht auf, den be⸗ jwingen kann, die Beaufsichticung und unter Umständen selbst die . sammengeseßzt sein kann, das dem Einflusse einzelner Verwaltungs Verstoße gegen die obigen Vorschriften die Verhängung einer Frei⸗ Beschlů seuchen . e g Ersatzpflicht in diesen Grenzen. In der That zeichneten Anlagen fortgesetzt eine e g. Ueberwachung zu theil Leitung der für benachbarte Bezirke verschiedener Bundesstagten zu . stellen entzogen ist und etwaigen überspannten. Anforderungen heitsftrafe außer Verhältniß zu der Schwere der begangenen Gesetzs. für den deutschen Bergarbeiterverband ein. würke eine weitere Ausdehnung der Entschäͤdigungspflicht weder werden zu lassen, etwaige Mängel aufzudecken und für rechtzeitige Ab. treffenden Maßregeln in eine Hand zu legen. Insbesondere wird dies . der Wissenschaft wie der Verwaltung gleich unabhängig gegenüber, verletzung stehen wärt Im Abfatz 2 ist daher für den. Fall. mi. Der Verein Leipzfger Buch druckergehil fen ist, wie dem Wröchtfertigt, noch auch durchführbar, fein. Den mittelbaren stellung Sorge zu tragen. . . der Fall sein ./ wenn, es sich um die Uäberwachung des Schiffahrts⸗ steht, die beste, aber auch die nothwendige Gewähr dafür. daß dernder ümstände die Auferlegung einer Geldstrafe für zulässig erklärt. „Chemn. Tbl. geschrleben wird, bon dem Polijeiamt in Leipzi hc igen n, welche aus einer Desinfection für den Eigen⸗ In erster Linie kommen für den Entwurf die rößergn, ganze verkehrs auf. Wasserläufen, welche die Gebiete derschiedener Bunde auf Grunz des neuen Gesetzes une genf fen ihn, ihr auferlegt 544. Der 8 44 gewährt in den Nummern 1 bis 3 den erfor⸗ unter das sachsis e Vereinsgefetz gestellt worden.“ Tem Verem t thümer der betroffenen Gegenstände sich ergeben können, stehen Drtschaften versorgenden Wasserleitungen in Betra tt, Aber auch staaten berühren, handelt, Die im vorigen Jahre nach dieser Rich— werden sollen. n, , , zal lic ist, diese Pflichten in allen derlichen Strafschuz für gewisse, im Gesetz selbst gegebene Vor, aufgegeben worden, die bestehende Verbindung mit dem ehemaligen manche Nachtheile gleich, die durch sonstige, aus dem neuen Gesetz sich kleinere Anlagen fr Wasserpersorgung, welche nur für Theile einer tung Hin von Seiten des Reichs für die Stromgebiete der Elbe und Einzelheiten und für alle Verhältnisse durch das Gesetz selbst festzu⸗ schriften. Demgemäß sind hier für die Verletzung der Wereigepflicht ,,, deutscher Buchdruckergehilfen zu lösen und fein ergebende Anordnungen einzelnen Besitzern und Gewerbetreibenden wie Ortschaft oder für einzelne Grundstückccomplexe bestimmt sind, sollen des Rheins geschaffenen Einrichtungen würden nicht mit solcher legen, um so mehr ist es geboten, ein Organ zu bes en, welches ver 85 1 bis ö) jowie der durch ? begründeten Verpfüichtung zur Statht Eem Vereinsgesetz entsprechend um nänbenn. auch weiteren Kreisen erwachsen müssen; in dem Interesse welches der Ueberwachung bedürfen. Unter besonderen Umständen kann fegar Schnelligkeit haben in Wirksamkeit treten und, nicht so regel mi jg möge seiner Autorität, für den ganzen umfang der Reichs die Durch; Gewährung des Zutritts und zur Auskunftertheilung gegenüber dem Aus Span dau geht der- Berliner Volks⸗Zeitung' in der An— jedermann an der Wahrung des gemeinen Wehles hat, werden viele zeitweilig, die Ueberwachung aller Brunnen eines Ortes oder Ort, und kräftig haben arbeiten können, wenn nicht durch die Ab⸗ führung des ere in gleichmäßige und vorsichtige Bahnen weisen beamteten Arzt, entspyrechende Vorschriften getroffen. Das Strafmaß elegenheit des Töpferstrikes eine Erklärung zu, in der einer Nachtheile, die er durch dessen Wahrung im Einzelfalle erleidet, ihre schaftstheiles geboten sein, soweit diese dem allgemeinen Gebrauch ordnung von Reichteom missaren die ple mäßige Organisation und die . hilft. Man darf sich nicht verhehlen, daß in Seuchenʒeiten auf ist dem § 65 des Viehseuchengesetzes, welcher von ähnlichen Ueber— ö.. Mittheilung entgegen ausgeführt wird, daß die Herstellung Ausgleichung finden. Aber auch abgesehen 6. würden die Schwierig⸗ dienen. Andererseits hat der Entwurf, nur diejenigen Anlagen im übereinstimmende Thätigkeit aller betheiligten Behörden erleichtert und Grund des neuen Gesetzes an den einzelnen wie auch an die Ge— tretungen handelt, entlehnt. Unter Nr. 4 sind hier endlich noch die eines Sfens mit und ohne Medaillon gleiche Arbeit beanspruche und keiten, welchen die zuperlässige Schätzung derartiger Schädigungen 6 Auge, welche die Versorgung mit Trink, und Wirthschaftswasser be⸗ verbürgt worden wäre;. Vor allem hat, auch nach dem Zeugniß der meinden Anfgrderungen gestellt werden können, welche bon den Be, Zinpiderhandlungen gegen die Zguf Grund des ed) zm er— aher T, nnn, , ,, runge mãßig begegnet, und die Höhe der Schadensersatzansprüche mit ihrer wirken; Wasserleitungen, die auschließlich gewerblichen Zwecken oder betheiligten Landesregierungen in dem Strome hiet der Elbe, in theiligten nicht immer asß eine bequeme Last empfunden und gern lassenen Anordnungen erwähnt, Nach § 13 kann unter ge⸗ ständigen Töpfer beanspruchten ur“ ihre Löhn ung nach gem Tarm; anabsehbaren Verzweigung einerfeits den Behörden unerfüllbare ÄAuf— Zwecken der Landescultur dienen, . nicht hierher. welchem zahlreiche, kleine, aber viel befahrene Wasserwege die ver⸗ . getragen werden. Ihre Nothwendigteit muß durch eine über alle Ein⸗ wissen Voraussetzungen eine Meldepflicht für zureisende Personen ein⸗ auch sollen die Angaben über den Verdienst bei dem Tõpfermeister gaben, andererfeits den ersatzpflichtigen Verbänden unerschwingliche Bei den Anlagen zur Befeitigung der Abfallstoffe handelt schiedenen Staatsgebiete durchschneiden, die Einsetzung eines Reichs⸗ 9 wendung erhabehe Autorität gedeckt sein. ö. . . geführt werden. Die wissentliche Verletzung einer solchen Anordnung Peest den Thatsachen nicht entsprechen. (Vgl. Nr. 37 u. figb. d. Bl] Dpfer auferlegen. es sich sowohl um die Abfuhr und Ablagerung der, Hausabfälle, als commissars mit einem starken, nur den wecken der Seuchenbekämpfung . Auch dem Auslande gegenüber wird die Bedeutung dieses Beiraths würde an sich unter die schon erwähnte Vorschrift des Straf⸗. Aus Reim“ melder ein Telegramm des . D. B. H. vom heu⸗ § 29. In gleicher Weise, wie dies im S 58 des Viehseuchen· auch um die Wegschaffung der Fäcalien. Für beide Arten dienenden, e geschusten, ärztlichen Hersonal sich als noth⸗ nicht unterschützt werden dürfen, Wenn es darauf ankommt, über⸗ gesetzbuchs fallen. Die dort angedrohte Strafe erscheint jedoch für tigen Tage, daß eine tumusltuarische Ver sänm mlung von Ar⸗ gesetzes geschehen ist, überweist der Entwurf die nähere Regelung der von Einrichtungen, wird die Beaussichtigung nicht lediglich dann wendig und segenreic erwiesen. Aehnliche örtliche Bezichungen können ö triebenen, den Verkehr in ungerechtfertigter Weise erschwerenden Ab⸗ die hier in Rede stehenden Fälle als zu hart. Solche Zuwider⸗ beitstofen durch den Polizeicommissar aufgelöst worden ist. Entschädigungsverpflichtung der Landesgesetzgebung, und zwar sowohl gefordert, wenn die Einrichtungen aus öffentlichen Mitteln her⸗ bei inem Seuchenausbruch auch für andere Theile des Reichs ernstlich ö sverrmaßregeln entgegenzutreten, bedarf der . einer handlungen können füglich nicht schwerer beurtheilt werden, als die hinsichtlich der Frage, wem die Ersatzpflicht obliegen soll, als auch geftellt sind oder von einem öffentlichen Verbande (Gemeinde c. in Betracht kommen. ö . . Autorität, uf die er sich berufen kann, deren Ansehen nicht Falle eing Verletzung der im Gesetz selbst aufgestellten . hinsichtlich des Verfahrens, in welchem die Ermittelung des betrieben werden; es genügt vielmehr, daß sie dem allgemeinen Ge⸗ meS „41. Vie im § 41 angeordnete schleunige Bengchzchtigung des bestreitbar ist, In dieser Beziehung haben. während der ꝑflicht. Auf diesen Erwägungen beruht die Aufnahme dieses Handel und Gewerbe. Schadens zu erfolgen hat, Diese Fragen stehen mit der brauch dienen, also nicht ausschließlich von bestimmten Einzelwirth⸗ Kaiserlichen Gesundheitsamts ist erforderlich, um die Reichsberwal⸗ vorjährigen Epidemie die ö Gutachten der Choleracommission, Falles in den 5 44, welcher in Gegensgtz zu 8 45 Tägliche Wagengestellung für Kohlen und 8otz Verwaltungsorganisaton der Einzelstaaten in so engem Zusammen⸗ schaften benutzt werden. Die näheren Bestimmungen über die Aus⸗ tung über den Ausbruch der daselbst gengnnten Seuchen und über ibre über die . Gefahr der Verschleppung der Cholera durch eine nicht gun subsidiäre Strafandrohung enthält. Die Ver⸗ an der Ruhr und h Sher sqchiesten 66 hange, daß es sich nicht empfehlen würde,“ von Seiten übung der Aufsicht, sowie darüber, ob sie besonderen Beamten über⸗ jeweilige Verbreitung innerhalb des Reich unterrichtet zu halten. Sie Wagtentrans horte und über ähnliche Fragen schätzbare Dienste letzung der Meldepflicht ür zureisende Personen soll hiernach immer An der Ruh r' sind aum ' 4 * ch gestellt ko S? nicht re tieltia des Reichs darüber einheitliche Vorschriften zu erlassen. Auch die tragen oder an bestehende Verwaltunggeinrichtungen angeschlossen bedarf dessen nicht nur, damit die etwa von seiten des Reichs zu creff enden eleistet. Daß das Reich über ein solches Srgan verfügte, ist der nur auf Grund des 8 44 dieses Gesetzes und nicht auf Grund des gestellt keine Wagen. . n echtiertig Frage, in welcher Frist der Entschädigungsanspruch verjähren soll, werben foll, wird Sache, der Landes verwaltun bleiben. . Anordnungen in die Wege geleitet, oder damit regelmäßige Verqffent⸗ irkung seiner Vonrstellungen nicht selten zu statten gekommen. Strafgesetzbuchs zur Strafe gezogen werden. In, Sher ches ten sind am 3. 8. M estelt 23,6 nic greift so tief in das i ne b fhe Recht ein, daß kein zwingender Grund Wenn die Aufsicht ihren Zweck erfüllen sol ist es unerläßlich, lichungen zum Zweck der Aufklärung der Bevölkerung und zur Ver— Immerhin war die Commission znnächst dem Auslande nicht bekannt, 5 46 Im S845 endlich ist die Strafe für alle Verletzungen der rechtseitig Jeftelll keine Warn K— . vorliegt, in diesem Gesetz ihretwegen das Landesrecht aus, ein bestimmtes Semeinwesen zu bezeichnen, welches zur Abstellung hütung ühertriebener und beunruhigender Gerüchte veranlaßt werden keine dauernde Bildung and eben deshalb ohne ihre eigene Schuld auf Grund des neuen Gesetzes ergehenden polizeilichen Anordnungen ö. zuschließen. Nur nach einer Richtung, hin erscheint eins reichs, gesundheite gefährlicher Mängel gezwungen werden kann. Der Entwurf können. Sie ist. bielmehr auch jedesmal, wenn innerhalb des Reichs nicht von dem ganzen Ansehen getragen, wie, es, im Interesse des zur Bekämpfung der ansteckenden Krankheiten vorgesehen, soweit . ; esetzliche Regelung als geboten. Üüm?' den Entschädigungs anspruch legt den Gemeiden die Verpflichtung auf, für die Abhilfe Sorge zu ein Seuchenausbruch die, Aufmerksamteit weiterer Kreise auf, sich Schutzes von Vandel und, Verkehr dem, Auslande gegenüber zu sie sich, nicht als wissentliche Verletzungen darstellen und Beim 3 . 56 gerungen. ö 6 alle Fälle sicherzustellen, bedarf es nämlich der Be— tragen, und demgemäß auch Einrichtungen für die Wasserversorgung und die zieht, in der Lage, auf die von den Vertretern auswärtiger Regie⸗ wünschen . wäre. Die Denkschrift über die, letzte Cholera⸗ demgemäß unter das Strafgesetzbuch fallen. Der subsidiäre Charakter . n ig ,. tee,, . tanden am zeichnung eines Verpflichteten, an welchen der Geschädigte sich mit Fortschaffung der Abfallstoffe herzuslellen, wenn solche im Interesse der rungen gestellten Anfragen Auskunft geben zu müssen. Je rascher und Epidemie nat dargelegt, wie oft und wie lange die Bemühungen des der Strafworschrift ergiebt sich aus den eingeschalteten Worten sofern * ö. , j r, ,. r e en, zur, Verstei seiner Forderung halten kann, so lange eine landesrechtliche Bestim—⸗ öffentlichen Gesundheit für erforderlich zu erachten n Es handelt sich je vollständiger sie dies zu thun vermag, um so mehr wird sie den Auswärtigen Amts gegenüber den durch Grundsatze der Wissenschaft nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere 6 p gh 36 1. 9. um . , , 5b, den mung hierüber nicht besteht. Zu diesem Behufe ist im Entwurf, ent- hier stets um Angelegenheiten, welche ihrem Wesen nach zu den Auf. am internationalen Verkehr betheiligten deutschen Interessen und Erfahrung nicht gerechtfertigten, aber für die deutsche Ausfuhr Strafe gerwigtt ist . . ; . U 3m . 3 =. . 1n sprechend den dem 23 zu Grunde liegenden Gesichtspunkten, den gaben der Gemeindeverwaltung gehören, wie denn auch derartige Ein⸗ zu dienen vermögen. Inwieweit noch weitere Mitheilungen. über den . mit harten Exschwerungen verbundenen Abwehrmaßregeln frem er §8 49. Der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz in Kraft treten er ednet 6 36. e, Minde Gemeinden die Ersatzpflicht auferlegt, zugleich aber den Landesregie⸗ richtungen in der Regel von der Gemeinde betrieben, oder doch ihrer Verlauf der Seuchen für das Gesundheits amt oder für die Reichs— . Staaten vergeblich geblieben sind. Frsolgreicher wird es voraussicht soll, muß so weit hingusgeyiick werden, daß zuvor die zur Ausführung WMeiltggebot von 212909 S wurde de rungen die Ermächtigung ertheilt, im Verwaltungswege die Verpflich. Aufsicht und Einwirkung unterstellt sind. Daß auf Grund dieser verwaltung überhaupt von , sein werden hängt von den be⸗ . lich handeln können, wenn ihm eine Autorität von bleibender und un⸗ unbedingt erforderlichen Anordnungen getroffen werden können. tung auf einen weiteren Communalverband zu übertragen, falls dies, Bestimmung unter Umftänden einer Gemeinde schwerwiegende An. sonderen Zeitverhältnissen ab., Allgemeine Vorschriften hierüber in bedingt anerkannter Bedeutung zur Seite steht. w ö Hauptsãchlich ird es dabei auf die Vorbereitungen für die Durch- sei es wegen Leistungsunfähigkeit einer Gemeinde als erforderlich, oder forderungen auferlegt werden können, ist nicht verkannt worden. Der das Gesetz gufzunehmen, erscheint nicht zweckmäßig, die Entscheidung ; Aus diesen Erwägungen sieht der § 42 Yig n, es führung der. Anzeigepflicht und auf den Erlaß der nöthigen An⸗ aus sonstigen Gründen als billig sich erweisen sollte. Schutz der Gemeinden gegen eine etwaige Ueberlastung läßt sich aber wird dem Bundesrath zu äberlassen sein. . . Reich s-Gesundheitsraths vor. Nach der Absicht des . wei ungen für die Ermittelung der Seuchen ankommen. Ein Jeit⸗ ser. § 39. Im §z 30 sind nähere Vorschriften über den Umfang der nicht durch eine bestimmtere Fassung des Gesetzes erreichen, sondern 5 42. Wenn die Reichs verwaltung den auf dem Gebiete des Ge— Hur soll derselbe mit dem Qsundheit amt in enge, . raum von dtei Mongten dürfte hierfür genügen. Auf, den Erlaß . . ö k Entschãdigung gegeben, um übertriebenen Forderungen vorzubeugen nur durch die Vorsorge für ein sachgemäßes Verfahren bei sundheitswesens bermöge des neuen Gesetzes ihr erwachsenden Aufgaben Verbindung gebygcht. werden. Der Vorsiß wird rege lm ßig . der durch die S5 22, 24 und 25 der Beschlußnahme des Bundesrathsß Berlin, 4. Februar. (Wochen be i und die Feststellung des Entschädigungsbetrags zu erleichtern“ und' zu der Prüfung und Feststellung der erhobenen Anforderungen, ein Ver, gerecht werden soll, so wird sie der Mitwirkung einer aus hervor⸗ Director dieser Behörde zufallen müssen; die auß erordentlichen . borbehaltenen Vorschriften braucht nicht gewartet, zu werden; solange Stärkefabrikate und Hülsen früchte von M beschleunigen. Daß die aus der Infection eines Gegenstandes her— fahren, in welchem die Gemeindeverwaltung volles Gehör findet und ragenden wissenschaftlichen Autoritäten und aus den erfahrensten Be⸗ glieder, und die ständige Gommission für, Bearbeitung . der Bundesrath von der ihm ertheilten Ermächtigung noch nicht Ge 4. Kartoffelmehl 195 9 6, Ia. Kartoffel die Entscheidung nach . der gesammten, durch die Frage be⸗ amten der Landes-Medizinalberwaltungen zusammengesetzten, also die Arzneibuchs sollen in dem Reichs-Gefundheitsrath aufgehen. Als Mit⸗ brauch gemacht hat, bewendet es bei den gelten en landesrechtlichen Ha. Kartoffelstärke und Mehl 163 —138 6.

zuleitende Werthverminderung bei der Werthéermittelung nicht in g ) der . die ; ; laly gesetzten, also meibug ,, ath aufgehe 2 : arte ffelstärke, un? 836 4156 * Abzug zu bringen ist, entspricht dem nach 59 des e n hen! rührten Interessen, nicht aber lediglich nach medizinalpolizeilichen Ge⸗ Wissenschaft und die Praxis in deren fichersten Ergebnissen vertreten— glieder sind die ersten Fachgelehrten aus den berschiedenen, in das Bestimmungen. Frachtparitãt Berlin 1026 16, Franffurter

örden nur die Möglichkeit eröffnen, die Gemeinden zur Er⸗ heitsamt wird in seiner jetzigen Qrganisatisn der Reichs verwaltung ragende Hertreter der in Betracht kommenden Gebiete der geltenden Recht anlangt, so kommt aus der Reichsgesetzgebung, ab⸗ 263 . Cap. Sprup 234 4 . anzuhalten. Die diese Unterstützung nur in unvollkommenem Maße zu gewähren ver⸗ Technik CGaumesen, chemische Industrie, Nahrungemittelindustrie), gesehen von den wenigen hier einschlagenden Vorschriften der Gewerbe 25 0 Kartoffelzucker gelber 2 4 23 mögen. Die Art seiner Aufgaben und die beschränkte Zahl seiner sowie höhere Verwaltungs beamte 1 Aussicht (Hendmmmen. ordnung, nur das Impfgesetz vom 8. April 1874 in Frage. Beide Rum⸗Couleur 36 - 37 6.

ich, ar ihm nicht immer auf Indem die Auswahl, der Mitglieder der Beschlußfassung Gefetze bleiben unberührt. Dasselbe gilt von den im 8 18 Absatz 3 elb, und weiß, 12. 27

gesetzes für die Ermittelung des Schadens maßgebenden Gkundfatz. ,, gefällt wird, Das Reichsgesetz soll, den Staats. den Verfammlung nicht entrathen können. Das Kaiserliche Gesund⸗ Gesundheitswesen einschlagenden Zweigen der Wissenschaft, hervor— Was endlich das Verhältniß des neuen Gesetzes zu dem zur Zeit nach Werkmeister's Bericht franc? Fabrik h

8 51. Im s 31 ist zur Vereinfachung des Verfahrens bestimmt, be Möglichkeit an wen die Entschädigung mit der Wirkung der Befreiung des Ver— füllung ihrer sanitäte polizeilichen Aufgaben r pflichteten von allen weiteren Verbindlichkeiten gezahlt werden kann, n e , nm it ae, , daß, ö. e . ö. —ᷣ J wie dies auch im S 60 des Viehseuchengesetzes geschehen ist. Die Verfahren? atz greift, welches den vorher angedeuteten Gesichtspunkten or entlichen Mitglieder bringen es mi de n ni mer , Ausmahl, der. eder , Desch ung e e : in j un . la, 7 -=- . . nhl fer ,, ö. ie . des ta I genügt; die Gesammtheit der eommunalen Interessen gegen einen zu den hier in Betracht kommenden wissenschaftlichen Gebieten die ersten . ist. wird . gegeben, daß die des Impfgesetzes erwähnten an des rechtlichen Bestimmungen über Weßßenstärke (kkinst. 31 *, Weiñ tigten liegt im Interesse der mit den Seuchenangelegenheiten befaßten starken' Bruck vom Standpunkt der fa ift e f ich Vorsorge Kräfte zu Gehote stehen können; es wird genügen, darauf hinzuweisen, . . ö . ö aller Verwaltungszweige und Zwangsimpfungen bei dem Ausbruch einer Pockenepidemie. Im Yallesche und Schles cke U = . . 1 und in Seuchenzeiten meist überlasteten Behörden. Die rasche Deckung sicherzustellen, kann nicht die Aufgabe des Seuchengesetzes sein. daß ein großer Theil seiner Thätigkeit außerhalb des medizinischen Le en were ihre ö. erüe ice n ö en. . . . übrigen werden Kiejenigen Vorschriften der Landesgesetzebung, welche 19 6, do. Stücken) 16 . . Meigstärke =, e. des Schadens wird andererseits in der weit überwiegenden Zahl der § 35. Daß es geboten ist, 14 der Ausführung des neuen Gesetzes Gebiet liegt, und daß von den sechs vorhandenen Mitgliedern nur ö ,. diernach auch die Zah . der e üer recht beträchtlich sich auf die Bekämpfung der unter das neue Gesetz fallenden Krank⸗ stärke z3o0eis nom. Victoria⸗Erbien D w Techerkfen 182 A. Fälle mehr im Interesse der Betheiligten liegen, als eine unanfecht-, ausschließlich béamtete Aerzte, zu verwenden, bedarf einer weiteren drei die, medizinischen? Fächer vertreten. Dieser Mangel ist nach . . . Deshalb doch , Erschwerung der Thätigleit heiten beziehen, außer Kraft gesetzt, foweit sie mit diesem Gesetz ader grüne, Erbsen i . ven are aber vielfach auch langwierige Ermittelung des Forderungs⸗ Begründung nicht. Die im 5 35 Absatz] gegebene. Be. gnderen Richtungen hin auch schon bisher eippfunden worden. Eine . * . Organs nicht n hel orgen; Den jur. Vereinigung aller mit den auf Grund desselben vom Bundesrath erlassenen Vorschriften A 25 4. Tin sen, greße berechtigten ; griffsbestimmung steht, ebenso wie die Bestimmung des Absatz 2 Abhilse wurde darin gesucht, daß eine Reihe von Fachmännern und . r 6 6 wird nur in Ausnahmefällen . gegeben sein; unvereinbar sind. Für alle anderen Krankheiten bewendet es nach lleine 20 6. sz 33. Im § 32 sind die Fälle behandelt, in welchen für gewisse Über die aushilfsweise Verwendung nicht beamteter Aerzte, mit den höheren Landesbeamten, welche je nach Bedarf zu den Berathungen ö 9 an gn genommen . ist innerhalb des Neichs Gesundheitsraths wie vor bei dem Landesrecht. Mais loco 13 13 *. * i a d überh 6. hr erde entsprec Vo iften im § 2 Absaß 3 8 Viehfseuchengesetzes üb einzelne wichtigere Fragen herangezogen werden konnten, dem . lusschüsse für einzelne Zweige des Gesundheitswesens zu bis 155 6, inländische we , , , wd . 1 t it ö. ö . itliche Hl lieder beigegeben wurde bilden, welche nach Bedarf entweder einzeln oder mehrere gemein— 20 27. M6, ungarisce soll ier is s Viehs esetz i 36 ĩ ewes ĩ ĩ Hesundheitsan 8 jzerorder J ede igegebe . en, welche 2 ! ein; oder meh nein⸗ 20-27 0, iga . Auch hier ist das Viehseuchengesetz im § 61 leitend gewesen. im Einklang. . . . ; heit dentli n,, ne, 6 . ? , . 6 id len welche . . den Einzelstaaten oder einer §z 36. Daß die Anordnung und Leitung der Seuchenbekämpfung , . a, n,. für din e r mn, der auf das, 6 . Kalt r n n , n,, . 1 ö. . 8 . 1. i, * ; un? Körverschaf Semein? bezirk, Kreis n Landesbehörden überwiesen wi iegt in den verfassungsmäßige Arzneibuch üglichen Fr ine dige Commission ins Leben ge— . 8 8⸗ C zraths er erstützung der Reichs⸗ ö . ; Leinkuchen 16— 17 9. 2 rp e Buts 8⸗ , h z z berfassungsmäßigen Arzneibuch bezüglichen Fragen eine ständig t 8 U . i ; ; czommunalen Körperschaft (Gemeinde, Gutsbezirk, Kreis- oder den Landesbehörden überwiesen wird, liegt in den verfassung näßig 3 h bezüglichen R te verwaltung bei der Erfüllung der ihr zufallenden Aufgaben bestehen, Statistik und Volkswirthschaft Rapskuchen 14— 15

n z * 3 ̃ r i. a ,, n , . ö tufen werde ich die Ber übergehender Commissionen sue Frovin; t 21 zren (Rr . zeder einer Bezie ? ; m Reich und den Bundesstaaten begründet. rufen werden. Burch die Berufung vorübergeh er C ̃ ö. Irfüll r en h , . ,, n.; ; Provinzialverband ꝛc.) gehören (Nr. I, liegt entweder zu einer eziehungen zwischen dem Reich und ostae 9 man endlich dort sich zu behelfen, wo diese Einrichtungen dauernder so werden doch auch die Landesbehörden seinen Rath in Anspruch Zehnjährige Durchschnittspreise. 82 90 M nom.,

ö ar n, . ; ; , ; ,, 15 1 . iteren Besti - ein be— . ; Schadloshaltung ein Bedürfniß überhaupt nicht vor, oder es Jer Reichsverwaltung ist in den weiteren Bestimmungen nur ein be . n , ,. . . n * . , . . e , . J 866. 6, 2 um öffentliche ,, benen man schränkter Einfluß auf das Vorgehen der Landesbehörden eingeräumt, rt den Anforderungen nicht , r sch in . . J . . dh dar rn e el 3 . ö D . itt: i . icht 1e n n ,, 2 . 3 - 29 ö ; . ; . ; ür der, ,, . erstii es Ge eits⸗ ͤ , 6 ; ge srmittelungen ar Dur nittspreise der wichtigsten Lebensmittel, die aus 23 der größten In der S gr, , . ; 9, . ö , Seuchenausbruch un, auch für Einzelfragen eine wirksame Unter ützung des Gesundheite enn . assune nothigen au 1 1 ͤ zer g . * zumuthen darf, gleich ohl die zum Schutz des Gemeinwohls unab und auch dieser nur dann, wenn ein schwerer Der j . ä. 9 ieb d . d N . th il d ß te den möglichst kurzem Wege anstellen zu lassen ist ihm im Entwurf die Marktorte Preußens ermittelt worden sind Wir geben hiervon die eutschland . zendb Schädigungen ihres eigenen Besitzes fich zu nehmen. Albar droht oder schon erfolgt ist, und wenn dadurch die amks schaffen lasfen, so blie och der. Nachtheil, daß unter der . . , , dn, 30, , ,. n hen Tinde. Wir, geben h. die Reutschland in Berlin dd , , ,, , , dee eech ee e , . 1 3 ; ö. . zcbkeit für die' Purrchff ichsgefetzlich bearü Fühlung sich hergusbildete, daß die Verhandlungen von keiner ung zu treten und Auskunftspersonen an Ort und Stelle zu ent, mittel wieder. jahr 1892 vorgelegt. Entschädigungsverpflichtete zusammenfallen würden. antwortlichkeit für die Durchführung der reichsgesetzlich begründeten engere Fühlung 1 l 5 11 . senden. In schweren Seuchenzesten wird dieses Mittel der Belel Weizen für 1000 kg in Mar 3332 339 ½ gleich , . le , . ,,. . g. ö . . 3 ; groge esten Tradition beherrscht wurden und daß aus diesen Gründen auch . lenden. In schweren Seuchenzeiten wir ieses Mittel der Bele zrung Welzen für O0 kg in Mark. von 3332 339 S. gleich Die Bestimmung in Nr. 2, welche für die verbotswidrig aus dem Seuchenpolizei wird daher in der Hauptsache den Landesregierungen festen Traditi daß ; . für ihn unentbehrlich sein; auch die Cholerae ission Hat dapo 883: 183, 884: 171, 18535. HI 366: 157, 1887: 16 u, ; , n n. 4a e ,. 3 i, , . 8 gane falle if erbli ierin eine Gewä ü 2 Rathschläge und Empfehlungen nicht immer von gleichbleibenden ‚. lun on unenthebrlich sein; auch die Choleracommission hat davon, 1833; 1835 1834: 171, 385; i6l, 1836; 157. 1887: 184, zufammen aus; Gemdinn Ausland in das Inland eingeführten oder im Inland aus einem Ort zufallen. Der Entwurf erblickt auch hierin eine Gewähr dafür, daß die Rath 9 ; . geben . im Einverständ d fe, er. . . ,, ig! 39 ,, , , i e w , . 2 1 ,, . , . ; n 8. ; 35 . . 5 ͤ z rx erdies hat es Schwierigkeiten (. U Einverstaändniß und unter voller Anerkennung der betheiligten 18858: 174, 1889: 182, 1899; 191, 1891: 221, 1892: 188. Der zehn 5673 977), Gewinn auf Zinser . z sschlie ei⸗ Durchführung der durch das neue Gesetz zu fordernden Maß“ Anschauungen beherrscht waren. Ueberdies e ⸗. e, d e . ä ner renn . 1888 188 ; 22 ö. 3389 l * ausgeführten Gegenstände die . ausschließt, soll dazu bei die Durchführung 8 1h ; , . . ie, 5 ster tragende Bundesregierungen, während der vorjährigen Seuche wiederholt Ge⸗ hrige s sämmtlichen Monats durchschnitten berechnete Durch⸗ Gewinn au Provisions - Conto . , . ,, ,n. . inricht r er Würd örtlicher Verhält« bereitet, für diese immer nur einen aushilfsweisen Charakter tragenden gen, ahrigen Seuche wiederholt Ge! jährige, aus sämmtlichen M S durchschni erech Durch ze. Provisions: Conto S on einer Uehertretung der ergehenden Einfuhr und Ausfuhr⸗ nahmen und Einrichtungen unter voller Würdigung örtlicher Verhe et, um ö. n . ; n, . ; . en,. n,, . 9. . aeg en , , ear, ee n, . Der ge nach e,. die nen e fe, n, nisse und Bedürfnisse und mit, sorglicher , der nicht von den Erweiterungen des Gesundheitsamts die hervorragendsten Männer der ö hrauch gemacht. Zur Frledigung der Arbeiten ollen em Reichs.! schnittspreis beträgt 1795 0 Effecten. und Consortial⸗Gonte

ö cks; . 105 s chf isse is z3 wi x . Gesund eitsrath ie 2 iitskräfte es Ge its 8 Gebo R 5 n. Snort Tor von? Tonte Fälle thatsächlich so liegen, daß es den allgemeinen Rechtsgrunkfätzen Rücksichten der Gfsundheitspolizei Uumschlossenen, aber gleichfalls berech⸗ Wissenschaft und Yrazis u ,,, J . stehen. ö J 13883. 145. 1884: 145 ,, 18866: 132, 1887: 12: wann, . ö 9 . 3. ar r r . 26 n , . tigten 3 i ,, , l hsichtung der . e ,,, . r , wic her der . wachsen, zumal die Mitgliedschaft als Ehrenamt gedacht ist. 1888: 134, 1859: 155, 18960: 165, 1891: 207, 18563: 176. De sosten von 792 168 M und angten egenstande ni ie Unterlage eines Entschädigungsan⸗ § 37. ie Bestimmung des § er die 9 de nen X n m,, m, n, 9 , . ) 3 , ,,, . y. . ö ö , er . auf 5. des Gesetzes bilden . ö Landesbehörden zu gegenseitiger Unterstützung entspringt dem Bedürfniß, bestehenden Einrichtungen , i e, wn. 6) Strafvorschriften. Jahrjzehntdurchschnitt beträgt 6 . bead, een, n , sn Unlzßnung n den Ciezanen, des Vichsenchengesezes ein Plannäßiges Reinandeigrrifen allet über Dab, eigen Landes gebiet keit; den Heirath, welchen die 3 . * . . sz 5. Für dig Strafandrohungen des Entwurfs in den 88 45 1833; 145, 1884; 149, sss: 143, 1886. 1865 1887: 1298, Generalterfammmlun?“ im , 6 . 66 wi anf ang d en, ö n. ein ö. en een 8 . st Eine gleiche BVorschrift 6. ,, , ,, ö bis 45 sind die Bestimmungen ün 3 327 dez Strafgesetzhuchs zum 1858. 31, sz: „36,“ Igo! zn, : 167, 18935: 15h. Ber oo (ish Shen, m kises Fenliches zit schilden des Gitzg ddigihzge berechtigten oer ijt al in dem J , , , Senche besolgenden Grundfätze sich . Ausgangepunkte zu nehmen. Die Vorschrift lautet: ; Jahrzehntzurchschnitt beträgt 147 A0 und vertrage mam en des Besitzers verwirkt werden. Die Bestimmung unter S8 38, 39. Die Anwendbarkeit des. Gesetzes soll sich auch auf die bei der Bekämpfung der Seuche zn „elo genden Cru sätze ö „Wer die Absperrungs. Rer zr ich 6. . l . . Nr. 1 . in Verbindung mit der Strafvorschrift im 43 zu ver⸗ das VQer und die Marine, sowie auf die öffentlichen Verwaltungen unter einander und mit ö J fuhrverbote, e . ö 21 In 1883: 137, 1884: 143 agr. 142, 1886: 131, 1887: 11 e gn Ware 4 hindern, daß inficirte Gegenstände vor erfolgter Desinfection in den erstrecken. Organisation und Disciplin machen es für die bewaff nete ständigen. Spãter mußte in Ber . n. rn hee nn —ᷓ. it hütung des Ginflhreng ober Verbrel lens einer an lecken den 1838: 25, 1859. 159 390: 58, 1891: 161 15927: 1453. Der Bilanz Conte Fer * Verkehr gelangen. Dat Verhalten des Besitzers wird in den hier Macht, die Interessen des Verkehrs machen es für das Eisenbahn⸗ ing; C heleracem m ision ,, wer , , , enn. ö. Krankheit angeordnet worden sind, wisfentlich verletzt, wird mit Jahrzehntdurchschnitt beträgt: 141 6 Kassa Conto 47538 20 vorgesehenen Fällen regelmäßig ein solches sein, daß die Ausschließung und Postwesen zur Nothwendigkeit, die Anordnung und den Vollzug Velämpfung der Deuche . a s. . . (. Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. . , . Eßkartoffeln. Coupons. Conte des Entschädigungsanspruchs zulässig erscheint; die Folgen seines Ver- aller sonst den Polizeit⸗ und Medizinalbehörden übertragenen Maß auch zi über die ,, ö . e n, . h ,, Ist infolge diefer Verletzung ein Mensch von der an— 1885: 60,2, 1884: 472 1885: 44,8, 18865: 39,6, 1887; 45, In Pro omnakon haltens können andererseits derart fein, daß das öffentliche Interesse nahmen denjenigen Behörden vorzubehalten, welche auf den fraglichen diese Maßnahmen erst na hn, . . . . ift ,. ' steckenden Krankheit ergriffen worden, so tritt Gefängnißstrafe 1888: 50,3, J58589: 5) 5, 1590: 49 5, 1551: 73 7, 1892: 64,6. De Tonto 3 556 die Ausschließung des Anspruchs erheischt. Aus praktischen Bründen Verwaltungegebieten ihre besondere Zuständigkeit haben. ist ö nt n nn, 9 . . , bon drei Monaten bis zu drei Jahren ein.“ Jahr ehntdurchschnitt beträgt: 52, eigenes B ͤ ist es unvermeidlich, über den leitenden Gedanken der Bestim⸗ Was die Truppenübungen und. Controlversammlungen anlangt, großer Nachtheil empfunden wor ö. a Diefe Vorschrift sichert für die wifsentliche Verletzung Per Jahr ihn turchsch ti füt! kg Rindfleisch betrug 1.20.6. mung für den Fall hinquszugehen, Paß die gleichzeitige . so wird es die Aufgabe der militärischen Hefehlshaher und Bebörden Die Schöpfung ö , . sei 6 ,, . 5 der auf. Grund dez Gesetzes zu erlassenden Angrdnungen in den für Schwerlnefleisch 27 Je, Kalbfleisch 1, lt M1, Hammel“ mehrerer Gegenstände in Frage steht, welche von dem Besitzer sein, unter eigener Verantwortlichkeit darüher Entscheidung zu treffen, heschranlten Organtz, we ö, ein ff h ; , . ö. meisten Fallen die Möglichteit einer angemessenen Bestrafung, da die fleisch 119 , Speck 1,68 S6, Eßbutter 222 M0, für ein Schock bewußtermaßen nicht alle, sondern nur zum theil in infieirtem Zustande inwieweit solche Uebungen mit den Rücksichten auf den Gesund⸗ Behörden der q jtlichn i . en. 1 1 gi, . Fuhlun Anordnungen regelmäßig Äbsperrungs, oder Aufsichtsmaßregeln der im Eier 3,37 „6, für 1 kg Weizenmehl 35 5, Roggenmeßl rothen worden, sind. Fier muß gleichwohl, zie Entschidigung für beitezustanz der Truppen, und auf das öffentliche Wohl Autorität besitzt, welches emi N ö. g, .. 8 3m, des, Strafgefetbucht gedachten Art zum Gegenstan e waben . „Reis bö6 3, rohen Javakaffee 256 M, gebrannten zl , alle versagt werden. Theils wird in solchen Fällen die Beschaffenheit vereinbar ist; durch die Bestimmung im § 38 Absaatz 2 soll nur zum und für deren . vo 1 . . praktifchen Vor . werden. Eine Ergänzung dieser Strafbestimmungen hat nur insoweit Schwein eschmalz 1,64 der inficirten Gegenstände die Veranlassung zur Desinfection auch der Ausdruck gebracht werden, daß in der angegebenen Richtung die nach Widerstreit der wissenschaftlichen ,,,, , ,, . einzutreten, als: h ö übrigen abgeben, theils wird nach eingetretener Vermischung eine Maßgabe des Gesetzes etwa, angeordneten Berke hre beschrnkungn nicht schlügz in seinen, 6 n w , m . e, . . 1) behördliche Anordnungen in Frage kommen, welche Maßregeln Eisenbghnbetrieb in Nord-Amerika 1891. Unterscheidung der Gegenstände und mithin eine berschiedenartige Be⸗ ohne weiteres für die Militärbehörden bindend sind. Die im Absatz 3 nn,. löst und we . ng . Sfa ö . R anderer als der im § 377 bezeichneten Art betreffen, . In der neuesten Ausgabe von Poor's EisenbahnVandbuch ind * handlung ö der Ersatzleistung nicht mehr möglich sein dess d. 8 porgesehene Vergflichtung u gegenseitiger Pi hachrichtig ng lann, ist der Weg, A en T 6 . . in , ö * das Gesetz selbst Vorschriften enthält, deren Beachtung durch folgende Angaben über die Betriebsergebnisse der nordamerikan ichen hausen Valn „Die Bestimmung unter Nr. 2 tsetzt voraus, daß der Inhaber verfolgt im allseitigen Interesse den Zweck, die betheiligten Be⸗ gegen zu i ehnliche ö. ua oe, ,, ö Strafvorschriften sichergestellt werden muß, Eisenbahnen im Jahre 1891 enthalten. Am Schluß dez Jahres be Ru Sis X 1 gegtn den m ( eines Gegenstandes durch eine Verletzung der seuchenpolizeilichen An. hörden rechtzeitig von dem Ausbruch und dem jeweiligen Staaten des Aus andes. hn n 6 che et en er er n zffen⸗ ; 3) als endlich neben der wissentlichen Verletzung der behördlichen fanden sich 274 00 kim Bahnen im Betriebe, davon sind 6ö5d Kim neck r gegen dermit W. e, mn oipnnngeng zun tft, Dfsinfectien Anlaß gegeben Hatz Sein, recht. Stange der Senchtn zu unterrichten, Cs entspticht dies der , 6 i. * . ) hei n. Ministerium des Anordnungen auch ein borsätzliches Zuwider handeln, das ohne Kenntniß im Laufe des Jahres hinzugekommen. Für 264 300 km Bahnen mehr 28 411 * widriges Verhalten hat in diesem Falle die Nothwen ö. der tigen Uebung und steht mit den einschla enden Bestimmungen des Vieh⸗ liches , . i. 3 , der ergangenen Anordnung erfolgt, sowie br fahrlässige Ungehorsam liegen nähere Mittheilungen bor. Auf' diesen versehrten Mod e, Wagtedarg, . Feber w d, d, See, re. Schädigung nach sich gezogen. Die Bestimmung soll nach AÄbsicht des seuchengesetzes im Einklang. Die ezeichnung derjenigen Stellen, Innern ein o enster . weite rath e 4, Wit tor äs fr gegenüber dersellen unter eit las⸗ hese lte ner dell nr , . , , Fee n , g, Gn, . Entwärss zuch dann anwendbar sein, renn der Inhaber, welcher ir. welchen di. Mittheilung öbliest, nds an welche sie zu richten ist, kamm reich ist dem Minif 3 6 3 . fen Hine, lh ygiène ( dierngch ist zunächst im 5 43 Nr. I die wissent⸗ und 1110304 Güterwagen. Die Anlagekosten betrugen, in Millionen 14356. Nachhroduete ere. D v, Non damen, , . rd seine Handlung den Ersatzanspruch hinfällig gemacht hat, nicht zuglei der Ausführung des Gesetzes überlassen werden. . gegeben; ebenso 9 e . 4 ö . ke enfin . liche Verletzung der auf Grund des §z 15 Nr. 3 erlassenen Mark berechnet, 20 198 in ,, ,,. 21 988 in Hypotheken und wffinade J. 778. Wodre rm med,, , . Wa fine n, mr, der Entschädigungsberechtigte ist. Für den letzteren liegen in diefem Wat den Eisenbahnverkehr betrifft, so wird für die Staatsbetriebe ublique, In chwe eng heit? e! . . In Aus fuhr perbotke mit der nämlichen. Strafe bedroht, wie j7h6 in anderen Schuldtiteln. le Mehr und Weinenuahmen Faß zddd Gem M, m, . n, alle die Verhältnisse nicht anders, als wenn der Inhaber durch Rer. Vollzug der , Wusschließlich den Organen der , Einem . 9 i n, , , h, sie im 8 327 des gra cee uh für die Verletzung von Ginfuhr. beliefen sich auf 45h und äh Mihllin nen Mark. gegen L Droduet Tran te 2. B. em burg , nn, ,,. d Wr. Porsatz oder Versehen, die Sache unmittelbar beschädigt hätte; die Eisenbahnverwaltung obliegen, während für die Pribatbetriebe 6 t eht . em . r n G ä rffhs ih. verboten vorgesehen ist. er. Gefahr, welche eine unvorsichtige 14611 unb 1457 im Jahre 18990. An Jinsen und Ge. pr. Mär 143. ber nnd Bre, n, W, n, de, m, . eee, inwieweit der letztere gegen den ersteren eine Entschädigungs« die Aufsichtsbehörden den. Betriebsberwaltungen die erforder- sondere Abthei ung, welcher eine g z Verwendung der mit den Kranken unmittelbar in Berührung ge— winnantheilen gelangten JJ und 381 Millionen Mark pr. Mai 14580 G. nde d, ND

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r . ; 6 6 i ächtigt ist, durch ständige Inspectoren jederzeit f ö z 3 ai z ah , n. mr ö d 18 orderung geltend machen kann entscheidet sich nach den zwischen Beiden (ichen Anordnungen zugehen lassen sollen. Die in dem angehört und die ermächtigt ist, ( ommenen Gebrauchgegenstände, insbesondere der Bett— und Leibwäsche zur Zahlung, gegen ö und 367 im Vorjahre. Durchschnittlich Leipzi deb, D . privatrechtlichen Beziehungen und nach den allgemeinen Schlußsatze des 8 39 getroffene Bestimmung über die an Ort und Stelle a, , . ö i n. . und der bei der Behandlung und ien benutzten Geräthschaften wurben 69 4556 b., H. Zinsen und 1,8, v. B. Gewinnantpeil ge. handen! a, Genn dme dn n. Grundsätzen des bürgerlichen Rechts. Veamten und Atteiter, will verhindern, daß Lurch An. In Deutschland if , , , g, ,. 1 ] e , , n,, smebizinische Instrumente, Nenbandstoff⸗ Es und. Trinkgeschirr und zahst. Auf 1 km Bahn kämen 18 097 Rohesnnahme und len d. ̃ 3 5 2 2 ; Irdnungen der örtlichen. Behörden der regelmäßige Betrieb, der für die einschlagenden Bedürfnisse zwar gli all . Mei m,, dergleichen) in sich birgt, laßt es erecht ferligt erscheinen, derartige NReineinnahme. Von der Roheinnahme entfielen 2384 v. H. auf den . * 5) Allgemeine Vorschriften. Verkehrsanstalten, unnöthig und empfindlich gestört werde, wie es in Preußen die n,, e ,, n Ii . ö. 6 . Gegenstände bis nach Aue führung . Desinfection bon feder ander. Perfonenverkehr, 57 v. H. auf die Güterbeförderung und 5,16 v. H. 534. Während die Anschauungen der wissenschaftlichen Kreise während der vorjährigen Epidemie mehrfach porgekommfn ist. wesen, in 6 . ö 5 . e n i, . . z m r. . peiten Benutzung auszuschließen. Dasselbe gilt von allen Gegen— auf andere, Verkehrs jwelge. Befördert wurden S5 Millonen er. ! a, über die Bedingungen füt die Entwickelung und Auchrcstung der 8 0. Im. 8 46 , die, Verpflichtungen und Wefugnisse der peich Sachsen das ü 1 . e, . i , , , für welche swegen bekannter oder vermutheter In siekrung?kjne sonen und 715 Milltonen Tonnen Güter. Die durchschnittiihe Ent. d d, e, d,, wo Seuchen, namenklich , . der Cholera, noch vielfach aus—= Reichtgewalt bei der Bekämpfung der Seuchen in meist wörtlicher berg das , ö o . 9 Stu ge , ein seet on polljei nich' angeordnet war, einschiiehtich dei jur Kranken. Fernung, auf die Kir Persen befördert würde, betragt zd d kn B. w einander gehen, besteht darüber Einverständniß, daß den Einrichtungen, Uicbfreinstimmung mit den entsprechenden. Vorschriften des Aber der, , . 6 . elngn ber vesschen, Kah re i deichenbeförderung benutzten Traneportmittel. Diesen Zweck . en erstreckten sich auf 516 Millionen Kilometer im Per. eren lten, Side, de, Wm, m, de, ne,, . welche der Wasserversorgung und der Beseitigung der Abfallstoffe Viehseuchengesetzez 8 4, sowie des; Gesetzes. Maßnegeln gegen die Organe dieser 5 J berechtig ue k ucht der Entwurf durch die im S 45 unter Nr. 2 und 3 * auf— gnenverkehr und Sz2 Millionen Kilometer im gemischten und in daß dJ Toll. wenige Te nan Döorsnhee, n, fön, m, . dienen, nicht nur für den Justand der öffentlichen Gefundheit über. Ninderpest betreffend, vom 7. April 1859 (Bundes i, Meinungen und Rathschläge ire gi tir n, we fle . genommenen Strafvors riften zu erreichen. Wenn hier auch der. Güterverkehr. Die Gebühren betrugen für das Personenkisometer die Mohr e, ,. Dall. e en hauht andern ine keelondre auch für die Senchenge fahr fine große S. 16ö) S. i. Wund des Söcfetze, betreffend die Ab, daß ihre , mn n. ihre nn,, , nah er n ff mit Strafe bedroht wird, weicher die beleichneten Gegenständ,; Jh I, für das Tonnentilometer J J., gegen dale. Wan 68 . 3 8d , . Bedeutung beizumessen ist, und daß die Herstellung vervollkommneter wehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit, vom 3. Juli Kreise beschränken und daß . 2 . . . t. in Gebrauch nimmt, so mußte dies um des willen geschehen, well sowie 241 und 240 3 in den beiden Vorjahren. Weinen e Einrichtungen für die angegebenen Zwecke eines der wirkfamsten 186, e , rn, San 45), 8. 5. fetzgesetzt, In allen . über das , , we . i e. . er Betreffende durch seine ünvorsichtigteit nicht narben eigene . Mean e w n, ,, ö Schutzmittel gegen die Seuchen bildet. In zahlreichen Fällen ist der diesen Gesetzen ist für gewisse Faͤlle die Notbwendlgkeit eines un., I wachen berufen ist, dasjenige wissen ich⸗