1893 / 39 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 14 Feb 1893 18:00:01 GMT) scan diff

daß der Geschäͤftsbetrieb, in dem das agnzuge

5 *

Zu 5 2. zu den bisherigen ö ff die formellen nmeldung zunächst durch die Bestimmung ergänzt, n Zeichen verwendet werden soll, ben ist. Dies erscheint wünschenswerth, damit durch einen ent= sprechenden Vermerk in der zeichenrolle (3 3) der unlösbare Zu⸗ sammenhang . dem Zeichen und dem wirthschaftlichen Ümfäng eines bestimmten Geschäfts dem Publikum gegenüber erkennbar gemacht werden kann. ö . ö Innerhalb seines Geschäftsbetriebes die zu kennzeichnenden Waaren auszuwählen, soll dem Ermessen des Anmelders überlaffen bleiben. Diese Bestimmung ist bei der öffentlichen Besprechung des Entwurfs Bedenken begegnet; man hat von einzelnen Seiten dazu gerathen, nach dem Vorbilde des englischen Gesetzes ein Klassenfyftem in der Weise aufzustellen, daß jede Zeichenanmeldung nur Waaren innerhalb einer bestimmten Klasse umfässen darf. Der Vorschlag würde die Vorprüfung der Anmeldungen erleichtern und dem in einzelnen Fällen wahrgenommenen er, entgegenwirken, durch allgemein . Angaben über ihre Bestimmung gewisse Zeichen für alle

attungen von Waaren oder für eine große Anzahl unter sich verschiedener Waarengattungen, ohne ein facht he Bedürfniß, der Benutzung durch ndere zu entziehen. Diesen Vor⸗ theilen gegenüber fällt aber zunächst in das Gewicht, daß bei der großen Mannigfaltigkeit der hier in Betracht kommenden Productions und Handelszweige die Abgrenzung der Klassen und die Juweisung der einzelnen Anmeldungen in bestimmte Klaffen mit Schwierigkeiten verbunden sein würde. Soweit es sich nur darum handelt, für die Zwecke des inneren Dienstbetriebes und im Interesse der Uebersicht⸗ lichkeit der Veröffentlichungen über die eingetragenen Zeichen alle Waaren in gewisse Gruppen zu ordnen, müssen und können die Schwierigkeiten überwunden werden; sie find in diesem Falle nicht so erheblich, weil an die Gruppirung der Waaren und der darauf bezüg⸗ lichen Zeichen keine rechtlichen Folgen geknüpft werden sollen. Ganz anders würde sich aber die Sache boraussichtlich gestalten, wenn die Eintheilung für den Umfang des durch eine Anmeldung begründeten Rechts entscheidend werden sollte. Daneben wäre es unvermeidlich, daß selbst bei einer möglichst ins Einzelne gehenden Gruppirung der Wagrengattungen jede Gruppe immerhin noch ein weites Gebiet unter sich derschiedenartiger Productionszweige umfassen müßte. Ausschlaggebend ist endlich die Rücksicht auf berechtigte Inter⸗ essen des Handels. Die Durchsicht der Eintragungen in die bis— herigen Register zeigt, daß von der Möglichkeit, Waaren sehr ver⸗ chiedener . mit einem . zu decken, namentlich für die Zwecke er Ausfuhr, in erheblicher Ausdehnung Gebrauch gemacht wird. Dieser Verkehr würde, wie zu befürchten steht, empfindliche Belästigungen erfahren, wollte man durch Einführung eines Klassensystems ihn in seiner Bewegungsfreiheit einengen.

Der Entwurf will daher grundsätzlich die bisherige Einrichtung beibehalten, jedoch mit der Maßgabe, daß bei der Anmeldung ein Ver⸗ zeichniß der Waaren, nicht bloß eine allgemein gehaltene Angabe der Waarengattungen, verlangt werden soll. Nach dem geltenden Gesetze ist es zulässig erschienen, ein Zeichen schlechthin für Maschinen“, für „Kurz⸗ waaren“, für „chemische Producte“ anzumelden, Benennungen, welche in

er , und Vieldeutighleit zu Zweifeln über die Grenzen des

ich die Anmeldung begründeten Rechts und zu Unsicherheiten im Verkehr Anlaß geben. Wird dagegen, entsprechend der Absicht, welche der jetzigen . des Entwurfs zu Grunde liegt, in Zukunft von Seiten des atentamts auf eine genauere Bezeichnung der Waaren selbst hin⸗ gewirkt, so läßt sich erwarten, daß der Hell unge keen des in An⸗ 66 genommenen Schutzes im allgemeinen auf das geschäftliche Be⸗ ürfniß des Anmelders beschränkt bleiben wird. Auf diesem Wege wird der Zweck, dem die Durchführung des Klassensystems dienen soll, mit annähernd . Sicherheit ohne Störung berechtigter Verkehrsinter— essen sich erreichen lassen. Da das Patentamt zur Erleichterung seines Dienstbetriebes und behufs übersichtlicher Gestaltung der ihm ob⸗ liegenden periodischen Veröffentlichungen die Zeichen nach der Art der Waaren, für welche sie bestimmt sind, in ewisse Gruppen ein⸗ reihen muß, so werden auch die betheiligten Verkehrskreise einen Anhalt dafür finden, inwieweit sie angemessener Weise den gewünschten Zeichenschutz begrenzen wollen,

r oder wo sie mit einiger Sicherheit die sie interessirenden Zeichen zu suchen haben.

Im Verglei Erfordernisse ö.

Aber es wird der in diesem Punkte sehr empfindliche Verkehr keinem unnöthigen Zwange ausgesetzt sein. z .

Die Darstellung des Zeichens, welche nach dem geltenden Gesetze jeder Anmeldung beizugeben ist, hat in manchen Fällen nicht ausge⸗ reicht, um die charakteristischen Merkmale mit Sicherheit erkennkar zu machen. Hierdurch können bei der straf, oder civilrechtlichen Verfolgung von Nachahmungen Schwierigkeiten entstehen; dieselben müssen sich steigern, wenn das Zeichen an sich schon bei der prak— tischen Verwendung, d. h. in der Verbindung mit der Waare einen auderen Eindruck hervorzurufen geeignet ist, als in der bildlichen Darstellung. Solches ist bei Zeichen, welche in die Waare selbst eingeschlagen oder eingepreßt werden, nicht selten der Fall. Es läge deshalb nahe, neben der Darstellung des Zeichens eine Be⸗ schreibung desselben zu erfordern, wenn nicht zu besorgen wäre, daß alsdann bei der Beurtheilung von Streitfällen der Schwerpunkt der Vergleichung auch bei figürlichen Zeichen auf die Beschreibung werde gelegt werden, während doch in der Regel der Gesammt⸗ eindruck des Marken bildes maßgebend bleiben muß. Der Entwurf will die Schwierigkeit in der Weise lösen, daß eine Beschreibung nicht allgemein, sondern nur dann eingereicht werden soll, wenn nach dem Ermessen des Patentamts oder des Anmelders die bild— liche Wiedergabe des Zeichens das Wesen desselben nicht hinreichend klar veranschaulicht. Auf diesem Wege wird gleichzeitig für den Rechts⸗ schutz der in Wörtern bestehenden Zeichen, welche in beschränktem Um⸗ fange zugelassen werden sollen (5 4 des Entwurfs), eine dem Ver⸗ kehrsbedürfniß entsprechende Unterlage geschaffen. Wer ein Worf als Waarenzeichen anmeldet, wird sich im all ge en. nicht damit begnügen, daß ihm die besondere figürliche Gestaltung, welche bas in Drück oder Schrift dargestellte Wort dem Auge darbietet, zum Alleingebrauch vor⸗ behalten wird. Waaren, welche mit Wortmarken gekennzeichnet sind, pflegen unter dieser sprachlichen Bezeichnung gekauft und verkauft zu werden; die bildliche Gestalt tritt dann in ihrer Bedeutung für den Verkehr hinter den Laut⸗ und Klangwerth des gesprochenen Wortes zurück. Wer den 8 in diesem Umfange sich sichern will, findet in der bildlichen Darstellung kein genügendes Mittel, um das Wesen seiner Anmeldung zu kennzeichnen; er wird also das durch den Entwurf ihm gebotene Hilfsmittel der Beschreibung benutzen, um erkennbar zu machen, daß der von ihm beanspruchte Schutz ber diejenige bildliche Darstellung hinaus, welche das Wort bei der Anmeldung gefunden hat, auf dessen sprachliche Verwendung zur Bezeichnung von Waaren sich erstrecken soll.

Die dem Patentamt vorbehaltenen Bestimmungen über die s onstigen

Erfordernisse der Anmeldung werden ähnlich, wie dies durch die auf

Erfindungen und auf Gebrauchsmuster bezüglichen Bekanntmachungen zom 11. Juli 1877 (Reichs⸗Anzeiger Nr. 161 und vom 31. August 1391 Reichs⸗Anzeiger Nr. 206) geschehen ist, gewisse Einzelheiten hinsichtlich der Form und des Inhalts der Anmeldung und ihrer Beilagen zu regeln haben. Was die Größe des einzureichenden Zeichenbil des be⸗ trifft, so hat die Erfahrung ergeben, a das im 3 2 der zu dem geltenden Gesetze erlassenen Aus führungs be timmungen vom 5. Februar 1855 (Centralbl. für das Deutsche Reich S. 125 festgesetzte Grenz⸗ maß von 3 em Höhe und Breite zu niedrig ist, um in jedem Falle eine deutliche Wiedergabe des Zeichens zu ermöglichen. Diefe Be⸗ stimmung wird daher geändert werden müssen. In jedem Falle bleibt es vorbehalten, das Zeichenbild durch die amtlichen Veröffentlichungen in angemessener Vertleinerung wiederzugeben. .

ie Höhe der bisherigen Anmeldegebühr ist bereits bisher Gegen⸗ stand mancher Beschwerden gewesen. Wenn der Entwurf den Zeichen⸗ schuz auch für kleinere Produzenten und Handeltreibende ein führen will, so verdienen diese Beschwerden erhöhte Beachtung. Vaß ein Gehührensatz von 50 M den kleineren Geschäften bie Nachsuchung des erschweren kann, läßt sich nicht wohl in Abrede stellen.

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der Satz für diejenigen Zeichen hochgegriffen, welche für ein

dem Wechsel des Geschmacks oder des Bedürfnisses unterliegendes Er—

stimmun

. .

fn bestimmt sind und oft nur sür eine kurze Zeit im Handels⸗ verkehr ihre Bedeutung behaupten. Das Ausland erhebt mit Aus- nahme der Vereinigten Staaten von Amerika, wofelbst die Anmeldegebühr Dollars beträgt, durchgehends e, . Beträge. Erscheint hiernach die Ermäßigung des bei uns geltenden atzes an sich angezeigt, so wird immerhin nicht unter einen Betrag himabgegangen werden dürfen, dessen Höhe gegen die Belastung des Verkehrs mit Zeichen zweifel⸗ haften Werthes e eine ausreichende Gewähr darbietet. Nach diefen Gesichtspvunkten will der Entwurf die Gebühr auf 30 , bestimmen, gleichzeitig aber nach dem Vorbilde anderer Gesetzgebungen durch . einer mäßigen Erneuerungsgebühr den Verzicht auf solche Zeichen, befördern, an deren Erhaltung sich fein erbeß— liches wirthschaftliches Interesse kuüpft. Die theilweise Rück— erstattung der Gebühr in denjenigen Fällen, in denen bie Anmeldung nicht zur 6 führt, gewährt eine weitere Rücksicht und wird in Fällen, in welchen die Eintragung eines Zeichens versagt wird, dem Anmelder die Anerkennung der Gründe erleichtern, welche das Patentamt genöthigt haben, sein Zeichen zu beanstanden.

u ; Die zur allgemeinen Einsicht gusliegende Zeichenrolle muß, um ihren 3 zu erfüllen, alle für die . des Geltungsbereichs eines Zeichens erheblichen Thatsachen enthalten; nach diesem Gesichte⸗ punkt ist in Anlehnung an die für die Führung der . maß⸗ gebenden Vorschriften der Inhalt der Jeichenrolle festgestellt. Neben der letzteren soll ein amtliches Blatt des Patentamts an Stelle des bisherigen für diesen Zweck weniger geeigneten, weil in den be— theiligten Kreisen nicht verbreiteten „Reichs-Anzeigers! die Ein= tragungen und Löschungen zur öffentlichen Kenntniß bringen. Die Wahl eines besonderen , ,. wird um so mehr geboten sein, als die Zahl der zu veröffentlichenden Zeichen vorausfichtlich eine erhebliche Vermehrung erfahren dürfte. ür die Veröffentlichungen, ebenso wie für die in längeren Perioden erscheinenden Zusammenstellungen wird, wie bereits erwähnt, eine Ein⸗ theilung des gesammten Stoffes in feste Gruppen zur Erleichterung der Uebersicht vorgesehen werden müssen.

Zu § 4.

Das geltende Gesetz schließt Zeichen von der Eintragung aus, welche nur in Zahlen, Buchstaben oder Worten bestehen, oder welche öffentliche Wappen oder Aergerniß erregende Darstellungen enthalten. Nur auf diese Punkte erstreckt sich die der Registerbehörde obliegende Vorprüfung, so daß Anmeldungen, insoweit sie den erwähnten Vor⸗ schriften nicht zuwiderlaufen, unbeanstandet zur Eintragung gebracht werden müssen, selbst wenn sie wegen ihrer Uebereinstimmung mit Freizeichen oder mit früher angemeldeten Zeichen einzelner Be⸗ rechtigter ein ausschließliches Benutzungsrecht nicht begründen können. Unter diesen Umfständen sind namentlich in den ersten Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 30. No⸗ vember 1874 zahlreiche Zeichen, welche unzweifelhaft als Frei⸗ zeichen zu gelten haben, in die Register eingetragen. Mochten auch die Anmelder hierbei zunächst den Zweck verfolgen, sich selbst den weiteren Gebrauch des Zeichens zu sichern, so haben sie auf Grund der Eintragung doch vielfach ein Ausschließungsrecht geltend gemacht und hierdurch andere Personen in der auch ihnen nicht verschlossenen Benutzung althergebrachter und allgemein üblicher Zeichen gestört. Der im § 11 des geltenden Gesetzes vorgesehene Weg, derartige Ein⸗ tragungen zur Löschung zu bringen, ist wegen der hlermit verbundenen Weiterungen den Betheiligten nicht überall gangbar erschienen, zumal die Zeicheninhaber sich vielfach auf Bescheinigungen des Inhalts be—⸗ rufen konnten, daß das Zeichen bis zum Beginn des Jahres 15875 im Verkehr allgemein als Kennzeichen ihres Geschäftsbetriebes gegolten habe. Derartige Bescheinigungen, nach Maßgabe des 5] Abfatz 2 des 5 von den Vertretungen des Handelsstandes nur ausgestellt, um die Befreiung von der Entrichtung der Eintragungsgebühr herbei⸗ zuführen, wurden nach erfolgter Eintragung nicht felten dazu benutzt, um sich mit Hilfe derselben auf einen angeblichen Alleinbesitz eines Zeichens zu berufen. .

Wenn der Entwurf für die Zukunft solchen Unzuträglichkeiten abhelfen will und zu dem Behuf die Versagung der Eintragung für alle Zeichen vorschreibt, welche als Freizeichen anzusehen sind, so stellt er damit der prüfenden Behörde zweifellos eine schwierige Aufgabe. Es ist jedoch zu bedenken, daß diese Prüfung nicht mehr die Schwierigkeiten bietet, welche sie geboten kaben würde, wenn schon bei der Einführung des Gesetzes vom 30. November 1874 auf sie zurückgegriffen worden wäre. Unter der Herrschaft des geltenden Gesetzes und zum theil gerade infolge der unter seiner Herrschaft geschehenen Anmeldung vieler Freizeichen hat die Freizeichenfrage eine große Vereinfachung er⸗ fahren; vielfache gerichtliche und außergerichtliche Erörterungen haben sowohl über den Begriff der Freizeichen als auch über den Bestand an solchen in den verschiedenen Gewerbezweigen nützliche Aufklärungen gebracht. Zwar werden auch dem Patentamt trotz seiner berufsmäßigen Befassung mit dem Zeichenrecht nicht immer die zur Beurtheilung eines Zeichens nach dieser Richtung hin erforderlichen thatsächlichen Unterlagen zu Gebote stehen; die Entscheidung wird auf dem Gebiete einzelner Produktions⸗ und Handelszweige nähere Kenntnisse vor⸗ aussetzen, welche nur in enger Fühlung mit den Betriebs⸗ verhältnissen selbst gewonnen werden, bei den zur Mitwirkung berufenen Mitgliedern der Behörde also nicht vorhanden sein können. Schwierigkeiten mögen namentlich auch dann entstehen, wenn die Frage zu heurtheilen ist, ob ein in den bisherigen Registern verzeichnetes, zur Eintragung in die Rolle angemeldetes Jeichen zu dem, um Jahre oder Jahrzehnte zurückliegenden Zeitpunkte der ersten Anmeldung Ge⸗ meingut gewesen und deshalb von der Uebernahme in die Rolle aus— zuschließen ist. In Fällen dieser Art wird das Patentamt nicht umhin können, durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, durch Nachfrage bei Behörden, Handelskammern, Berufsgenoffenschaften und Fachvereinen sein Urtheil zu klären und die Entscheidung vorzu⸗ bereiten. Um die Beschreitung dieses Weges sicherzustellen, ist aber eine ausdrückliche Gesetzes bestimmung nicht erforderlich. Es würde nicht nöthig sein, für alle Fälle ein solches Verfahren vorzuschreiben; denn es giebt viele Zeichen, deren Zugehörigkeit zu den Freizeichen außer Frage ist. Es würde auch nicht möglich sein, im Gesetze eine Grenze zu zlehen und die⸗ jenigen Fälle, in welchen der Gesetzgeber die Befragung von Zeugen und Sachverständigen für geboten erachten will, von vornherein zu be⸗ zeichnen. Und es würde auch nicht einmal genügen, wenn nicht gleich⸗

zeitig durch eine Reihe von Einzʒelvorschriften über die Auswahl, der Zeugen oder Sachverständigen, über ihre Anzahl, die Würdigung ihrer

Gutachten u. . w. die Durchführung eines solchen Grundfatzes ge⸗ regelt werden könnte. Daß derartige Vorschriften sich nicht empfehlen, vielmehr die Berücksichtigung der jeweilig vorliegenden besonderen Ver⸗ hältnisse in nachtheiliger Weise e n,, würden, erhellt ohne weiteres. Dem Patentamt ist daher in der Wahl dersenigen Mittel, welche nach Lage der Umstände geeignet erscheinen, Klarheit darüber

herbeizuführen, ob ein angemeldetes Zeichen als Freizeichen anzusehen

ist, freie Hand gelassen. Haben im Vorprüfungsverfahren solche Er⸗ mittelungen nicht stattgefunden, oder haben sie zu einer Eintragung geführt, welche hätte abgelehnt werden müssen, so bietet die Be⸗ im 5 7 Ziffer? des Entwurfs jederzeit die Möglichkeit, eine nochmalige Prüfung des Sachverhalts herbeizuführen und nach deren Ausfall das zu Unrecht eingetragene Zeichen wieder zu beseitigen.

Von verschiedenen Seiten it die Anlage und Verhffentlichung einer sogenannten Freizeichenrolle angeregt worden, um allen Be⸗ theiligten eine zuverlässige Uehersicht üer diejenigen Zeichen zu bieten, welche ohne Verletzung von Sonderrechten beliebig benutzt, anderer seits aber auch nicht zur Anmeldung gebracht werden . Dieser Wunsch kann bei der Ausführung des Gesetzes soweit verwirklicht werden, als die Vorprüfung der Anmeldungen und die Nachprüfung vollzogener Eintragungen zu der , ,, führt, daß gewisse Zeichen im freien Verkehr stehen. Die im geordneten Verfahren von Fall zu Fall ergehenden Entscheidungen bieten die Grundlage für eine amtliche Sammlung von Freizeichen. Allerdings ann dieselbe nur diejenigen Freizeichen um fassen, deren ausschließliche Benutzung jemand im Wege der Anmeldung sich zu sichern versucht hat. Die Zusammen⸗ stellung wird daher nicht von Anfang an erschöpfend sein, vielmehr erst im Laufe der Zeit nach Maßgabe der zur n , n, Anmeldungen sich vervollständigen. Außerhalb des gesetzlichen Prüfungts

und Streitverfahrens eine . aller im Verkehr überhaupt vorkommenden Freizeichen zu veranstalten, kann schon deshalb nicht in der Aufgabe der mit der Verwaltung des Zeichenwesens zu be. trauenden Behörde liegen, weil diese dadurch behindert sein würde, im ö. auf Grund . Prüfung der Sachlage ein dem Inhalt jener Sammlung nicht entsprechendes Urthes zu fällen.

Das Wert. „Freizeichen ; hat nach Maßgabe der Auslegung welche die, Bestiminung im 8 10 lbsatz ? des Gesetze. von 30. Nopember 1874 durch die Rechtsprechung gefunden hat, im Sprach⸗ gebrauche des Verkehrs eine festftehende, begriffliche Bedeutung ge wonnen, sodaß es ohne weitere Erläuterung in dag neue Gesetz über nommen werden kann.

Zahlen und Buchstaben sollen nach wie vor von der Ein⸗ tragung ausgeschlossen bleiben. Sie stellen Zeichen dar, welche ihrer Bestimmung nach dem allgemeinen Gebrauch zu Gunsten einzelner Geschäftsunternehmer auch in beschraͤnktem Umfange nicht entzogen werden dürfen. Die gleiche Auffassung läßt sich hinsichtlich der Wörter nicht unbedingt vertreten, obwohl das gestende Gesetz auch sie vom , ausschließt. Auf gewissen ö ist mehr und mehr, anlehnend an die im Auslande eingebürgerten Gewohnheiten, die Neigung hervorgetreten, zur Kennzeichnung von Waaren, namentlich wenn diese neuen Erfindungen ihre Entstehung verdanken, einzelne Schlag⸗ wörter zu verwenden, welche entweder fre erfunden sind (Phantasie⸗ worte im engeren Sinne), oder welche, wenn auch dem allgemeinen Sprachschatze angehörig, doch zu der Waare und ihren , er nn in keiner, durch den Begriff des Wortes gegebenen Beziehung stehen. Es liegt unverkennbar das Bedürfniß vor, derartige Bezeichnungen zum Schutz zuzulassen. Mit Ausnahme von Oesterreich und Ungarn und bon Schweden hat die Gesetzgebung aller wichtigeren Industriestaaten diesem Bedürfniß bereits Rechnung getragen. Die Unbeguemlichkeiten, welche sich, namentlich auch in dem internationalen Verkehr, aus dem Mangel einer ähnlichen Vorschrift für den Absatz der Erzeugnisse des deutschen Gewerbefleißes ergeben haben, verdienen eine Berücksichtigung der Gesetzgebung. Im Inlande ist es insbesondere vielfach als ein Nach⸗ theil empfunden worden, daß nach Maßgabe der Auslegung, welche die Vorschrift im § 20 des geltenden Gesetzes in der Rechtsprechung ge— funden hat, die im Auslande ansässigen Zeichenbesitzer zur Anineldung der in ihrer Heimath geschützten Wortmarken zugelassen werden müssen und hierdurch bei uns einen Schutz erlangen, welche den In ländern zur Zeit versagt ist. Der Entwurf will ö. das Verbot von Zeichen, die ausschließlich in Wörtern bestehen, nur hinsichtlich derjenigen Wörter aufrecht erhalten, welche eine Waare nach Art, Zeit und Srt ihrer Herstellung, nach ihrer Beschaffenheit, nach ihrer Bestim mung, oder nach Preis, Menge oder Gewicht bezeichnen. Diese Ein⸗ schränkung erscheint unerläßlich, um diejenigen Wörter, deren sich der Verkehr zur Beschreibung einer Waare bedient und die in dieser ihrer Zweckbestimmung unersetzlich sind, dem allgemeinen Sprach- schatze nicht zu entziehen. Die Grenze zwischen zuläffigen und unzu⸗ lässigen Zeichen wird in dieser Richtung nicht schwer zu finden sein, zumal die Entscheidung in die Hand einer einzigen Behörde gelegt ist, welche rasch zu festen Grundsätzen gelangen wird. Daß im Sinne des Entwurfs der Schutz von Zeichen, die in Wörtern bestehen, auch dam nicht ausgeschlossen sein soll, wenn die Wörter, ohne ihren sprachlichen Klang zu verlieren, nur durch die Gestalt der Buchstaben ein andere Bild darbieten, ist schon bei 52 bemerkt worden.

Mit der für ein einzelnes Wort gegebenen Einschränkung soll auch die Verbindung mehrerer Wörter schutzfähig sein. Es wird hier— durch die Möglichkeit geschaffen, für etiquettenartige Waarenbezeichnungen, welche ohne figürliches Beiwerk nur aus Buchfstaben und Worten be— stehen, ein ausschließliches Gebrauchsrecht zu begründen. Der Mangel eines derartigen Schutzes hat sich in einigen Gewerbszweigen fühlbar gemacht. Das allgemeine Interesse , dieser Erweiterung des Schutzes nicht entgegen.

Der Gesichtspunkt, welcher schon bisher öffentliche Wappen des Inlandes zur Verwerthung in Waarenzeichen ungeeignet erscheinen ließ, sindet auch auf Wappen des Auslandes Anwendung; auch letztere sind Sinnbilder einer öffentlichen Autorität und als solche wenigstens ohne Zustimmung dieser Autorität kein Gegenstand eines aus⸗ schließlichen Benutzungsrechts. Die Durchführung dieses Grundsatzes muß sich jedoch, schon aus Zweckmäßigkeitsgründen, auf die Staats— wappen beschränken. Bilden Staatswappen im Auslande den Inhalt eines Waarenzeichens, so kann das letztere nach Maßgabe der die Ein— tragung ausländischer Zeichen in unsere Zeichenregister regelnden Ver⸗ träge auch im Inlande zum Schutz zugelassen werden. Es sei hierbei bemerkt, daß der Entwurf übereinstimmend mit dem geltenden Recht Wappen nur in ihrer besonderen heraldischen Gestaltung von der Ein— tragung ausschließen will. Einzelne Motibe, Sinnbilder oder Figuren sind der Verwerthung bei der Zeichenanmeldung nicht entzogen.

Unter weiteren öffentlichen Verbänden sind nur solche Verbände zu verstehen, welche Rechtspersönlichkeit besitzen.

Den Aergerniß erregenden Darstellungen sind Angaben offenbar unrichtigen und die Gefahr einer Täuschung bel indenden Inhalts gleichgestellt. Die erweiterte Schutzfähigkeit von Wörtern macht diefe Ergänzung nothwendig. Es würde den Interessen des redlichen Ver— kehrs zuwiderlaufen, Angaben, welche bel der amtlichen Vorprüfung von vornherein als trügerisch erkannt sind, durch die Eintragung in die Zeichenrolle unter die Autorität eines staatlichen Schutzes zu stellen.

Der Schlußabsatz des 4 gewährt für die Bauer von zwei Jahren dem Inhaber eines gelöschten Zeichens das ausschließliche Recht auf die erneute Eintragung desselben. Die Wahrnehmung, daß in einzelnen Fällen Zeichen, deren rechtzeitige Erneuerung versäumt wurde, in unlauterer Absicht von einem Dritten zur Anmeldung gebracht worden sind, giebt den Anlaß zu der Bestimmung. ; ; ö

Daß, abgesehen von den im § 4 aufgezählten Fällen, die Ein⸗ tragung in die Rolle auch dann abzulehnen ist, wenn das Zeichen den Voraussetzungen des 8 1 nicht entspricht, oder wenn die Anmeldung den im 5.7 oder nach Maßgabe des 2 vom Patentamt aufgestellten Erferdernissen nicht genügt, kann auch in Ermangelung einer aus— drücklichen Vorschrift einem Zweifel nicht begegnen.

3u J 2.

Insofern bei der dem Patentamt obliegenden Vorprüfung sich ergiebt, daß ein angemeldetes Zeichen in ein durch frühere Eintragung begründetes Einzelrecht eiggreist, ist vorerst eine Mittheilung an den Träger dieses Rechts und, falls dieser Wiverspruch erhebt, die r rn, der Eintragung des später angemeldeten Zeichens unter Verweisung des Anmelders auf den Rechtsweg in Aussscht genommen. Die hierin liegende Abweichung von ,, Verfahren, welches bei der Anmeldung von Freizeichen Platz greifen soll, rechtfertigt sich durch die Erwägung, daß im letzteren ,. der Anmelhung ein all⸗ gemeines Interesse entgegensteht, während die Gollision zwischen den Ansprüchen einzelner Zeicheninha ber, im Einklang mit den all⸗ gemeinen Rechtsgrunvsätzen der Enkscheidung der ordentlichen Ge⸗ richte vorbehalten bleiben darf. Das Patentamt ist berufen, in Fällen dieser Art durch eine Aufklärung der Betheiligten Streitigkeiten möglichst vorzubeugen es wird aber nach feiner Orgänssation unh nach seiner Besetzung mit Beamten von Überwiegend technischer Vorbildung nicht immer in der Lage sein, solche Strestigkeiten, welche le t mit Fragen privatrechtlicher Natur sich verflechten können, 3 entscheiden.

Während bei der Vorbereitung deg Entwurf bie Auffassung dahin ging, daß die wätere Anmeldung trotz der Gollision mit einem älteren Zeichen zur Cintragung gebracht und dem Inhaber des ein⸗ getragenen Zeichens die . seiner Nechte im Klagewege anheim= estellt werden könne, ist in der ,, n, Fassung der ümgefehrte Gr leitend gewesen. Es war hieren n die Erwägun maßgebend, daß es der Sicherheit des Verkehrs lebentz nt t förderli sein würde, wenn Zeichen, gegen, deren Nechtsbeständigkeit Zweifel bestehen, vor rechtskräftiger Erlebigung der Jwesfesl zur Gintragung ebracht und hierdurch junächst mit a Mritte wirksamen hee fr hun, um kleidet jwürhen, der erst dann in Wegfall kommt, nach= dem der Inhaber bes, älteren Jeicheng sein besseres ,. zur Anerkennung gehracht hat, Sodann erschien es aus, Rilligkeits rücksichten erwänscht, die Stellun deg älteren , . egen⸗ über dein f inf eines Eingriffs in seine J chte jz verstärken.

Seine Lage ist, sofern er Wiberspruch zu erheben sich veranlaßt findet, . günstiger, wenn er hon der anderen Seite der Klage⸗

erhebung entgegensehen darf, als wenn er selbst zur Klage genöthigt würde. Der spätere Anmelder, dem von berufener Stelle di: Grö nung zugeht, daß seine Anmeldung in das Recht ane Anderen ein⸗ reife, wird im allgemeinen ohne Sn ierigkeit und ohne erheblichen

3 für seine Interessen ein anderes Zeichen wählen und hier⸗ durch den Anlaß zu einem Rechtsstreit beseitigen können. Glaubt er e, ,,, bei seiner Anmeldung beharren zu sollen, so wird ihm die Parteirolle des Klägers und damit die Beweispflicht für die seinem Anspruche zu Grunde liegenden Ümstände zufallen müssen. Das ist nicht zuviel verlangt, da er den Schutz des Gesetzes späͤter als sein Gegner in Anspruch genommen haf. ;

Das im Entwurf vorgeschlagene Verfahren entspricht daher eben⸗ sowohl dem öffentlichen Interesfe, wie der Lage der Rechtsbeziehungen zwischen den Betheiligten; es hat den weiteren Vortheil, daß die darin dem Patentamt zugewiesene vorläufige Eröffnung an die Betheiligten eine nützliche Unterlage für die gerichtliche Entscheidung bietet und die Gleichmäßigkeit der Rechtfprechung fördern kann. Die Erhebung der Klage ist im Entwurf an eine kurze Frist gebunden, deren Versäumung den Verlust des durch die Anmeldung begründeten Prioritätsrechtes, dessen RNechtsbeständigkeit nicht zu lange im Ungewissen bleiben soll, nach sich zieht. Hierdurch wird zugleich im Interesse des älteren Zeicheninhabers auf die alsbaldige Erledigung des Streitfalles hin⸗ gewirkt. Ein Zeitraum von drei Monaten bietet dem fpäteren An⸗ melder genügende Frist zur Vorbereitung der Klage.

Daß das im 5 vorgesehene Verfahren dann gleichfalls Platz greifen muß, wenn ein angemeldetes Zeichen mit einem älteren Zeichen zwar nicht völlige Nebereinstimmung, aber doch im Sinne des 518 des Entwurfs eine die Gefahr einer Verwechselung im Verkehr be⸗ gründende Aehnlichkeit aufweist, braucht nicht ausdrücklich erwähnt zu werden. Die Bestimmung des 5 18 umfaßt das gesammte Gebiet des

in dem Entwurf geregelten Schutzes der Waarenbezeichnungen, ist alse auf den Fall des 85, wie auf den analogen Fall im 5 8 Ziffer 1, zu beziehen. 3u §6.

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die Rolle üher alle an ein Zeichen. sich knüp

zuverlässige Auskunft geben, f Aenderungen in des tragung gelangen.

daß

alsbald zur Ein⸗

. ichtspunkte haben die Gesetze Desterreichs und J die Löschung eines Zeichens vor— geschrieben, wenn im Falle eines Besitzwechsels die Um⸗ schreibung auf den Namen des Nachfolgers nicht binnen einer be— simmten Frist herbeigeführt wird. Der Entwurf will das gleiche Ziel auf einem anderen Wege erreichen, indem er für zeichenrechtliche Ansprüche die Activ und Passivlegitimation des Rechtsnachfolgers von seiner . Eintragung in die Rolle abhängig macht. Der Nachfolger soll, bevor die Eintragung geschehen ist, sein Recht anderen Persenen gegenüber nicht geltend machen dürfen, während er anderer, seits zu gewärtigen hat, daß alle Verhandlungen über das Zeichen,

auch soweit sie dessen Rechtsbestand zum Gegenstande haben (68 7 und 8 lediglich mit dem noch in der Rolle angegebenen Inhaber gepflesen werden.

Em Zeichen, welches für eine Firma eingetragen ist, haftet selbst⸗ derstindlich an der Firma, und ein Wechsel in der Perfon der Firmen⸗ inhaber bedarf der Eintragung in die Zeichenrolle nicht, sofern der Geschaftsbetrieb unter underänderter Firma fortgesetzt wird.

ö . Zu § 7. J Die Voraussetzungen für die Löschung eines Zeichens sind dem hr om, 39. November 1874 entnommen. Die auf zehn Jahre deren te Gültigkeitsdauer eines Zeichens hat sich bewährt; ein längerer Jeitraum würde zum Schaden des Verkehrs voraussichtlich die Rolle mit vielen Zeichen belastet lassen, deren Bestimmung inzwischen mit em Geschäft, zu dem sie gehörten, in Wegfall gekommen ist. Während er zehnjährigen Frist, selbst längere Zeit vor ihrem Ablauf, kann im inne des Entwurfs die Erneuerung der Anmeldung jederzeit mit der

ung erfolgen, daß von dem Zeitpunkte der Erneuerung nicht den dem Zeitpunkte des Fristablaufs eine neue Frist von zehn

Jahren zu laufen beginnt.

Für diejenigen Fälle, in denen die Löschung von Amtswegen Erbeizuflhren ist, also namentlich bei dem Ablauf der zehnjährigen Frist, soll eine vorgängige Benachrichtigung dem Inhaber des Zeichens lur Wahrung seiner Rechte Gelegenheit bieten. Steht die Löschung wegen versäumter Erneuerung der Anmeldung in Frage, so bildet die deorgeschriebene Mittheilung eine Erinnerung für den säumigen Be⸗ rechtigten. Die Säumniß soll, um die Behörde möglichst vor un⸗ nöthigen Erinnerungsschreiben zu schützen, die Zahlung einer Zuschlags⸗ gebühr von 10 4 zur Folge haben. Eine solche belastet den Zeichen⸗ inhaber, welcher die versäumte Erneuerung nachträglich bewirkt, in Fringerem Maße, als wenn er genöthigt wäre, das in zwischen gelöschte Zeichen gegen erneute Zahlung der Anmeldegebühr abermals zur Ein— tragung bringen zu lassen; sie wahrt ihm überdies die alte Prioritãt.

Zu §5 8. „enUnter den auf ein privates Interesse sich gründenden Fällen der Löschung steht in erster Linie der Fall der Collision eine? Zeichens mit einem älteren und deshalb voranstehenden Zeichenrecht. Es ent— bricht den zu S 5 gegebenen Ausführungen, wenn diefer Fall auf den gerichtlichen Klageweg verwiesen wird.

Für die Priorität soll nach wie vor der Zeitpunkt der Anmeldung 'stimmend sein. Von verschiedenen Seiten ist angeregt, den formalen Standpunkt des geltenden Rechts zu verlassen und nach dem Vorgange ausländischer Gefetzgebungen nicht die Anmeldung, sondern den durch den früheren Gebrauch eines Jeichens begründeten Besitzstand über die Priorität entscheiden zu lassen. Die Erwägung kann immer nur n Gunsten solcher Zeichen in Betracht kommen, welche feit lange im Besitz eines bestimmten Geschäfts sich befinden; neugewählte Zeichen unverweilt und ohne daß sie zuvor bekannt werden, zur Eintragung zu bringen, hat ein jeder in der Hand. Aber die Erwägung kann auch in dieser Einschränkung, nachdem daß gegenwärtige Gesetz nahezu 20 Jahre in Geltung gestanden hat, nur noch zu Gunsten folcher Zeichen in das Gewicht fallen, die bis jetzt von der Anmeldung ausgeschlossen sind, in Zukunft aber zur Anmeldung zugelassen werden ollen. Denn für die berechtigten Inhaber aller übrigen Zeichen war durch F 8 des Gesetzes langere Jeit die Befugniß vorbehalten, durch die Anmeldung Schutz zu erlangen, und derjenige, welcher von dieser gesetzlichen Be⸗ e, rechtzeitig nicht Gebrauch gemacht hat, kann nicht noch jetzt, viel, eicht nach Jahren, eine Bevörzugung vor demjenigen in Änspruch nehmen, wescher auf dem durch eine gesetzmäßige Anmeldung be— gründeten Nechtsboden steht. Was aber die erst durch den Entwurf als eintragungsfähig anerkannten Jeichen betrifft, fo wird dem redlichen ersten Besitzer für Fälle einer unredlichen Anmaßung des Zeichens durch Andere zunächst die Bestimmung zu statten kommen, daß Zeichen, deren Inhalt den thatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht und die Gefahr einer Täuschung begründet, nicht eingetragen werden dürfen. Sodann will der Entwurf dem in Verkehr anerkannten Besitzstand an solchen Jeichen ein Vorrecht in der Weise einräumen, le. der be⸗· vechtigte Inhaber im Prozeßwege die Löschung der zu Gun ten eines Anderen dewirkten Einkra ung und darauf bei dem Patentamt die er⸗ heute Gintraqung des Zeichens zu seinen eigenen Gunsten herbeiführen ann. Die r ln wird bei dem Uebergang aus dem bis

Fir ihre dauernde Beibehaltung besteht nach dem Gesagten kein Be⸗ dürfniß; die Geltendmachung des Vorrechts ist daher an eine Frist= geknüpft, welche so bemessen ist, daß zur Vorbereitung der Klage aus⸗ reichende Jeit vleibt. . Bel dieser Sach und Rechtslage lann im allgemeinen und vorbehaltlich der erwähnten ,, , das System des e

herigen in den künftigen ö Unbilligkeiten verhindern.

geltenden Gesetzes ohne Nachthell ür das materie Recht auch für 3 Zukunft 6 behallen werden; dies System hat den wirthschaftlich

bedeutsamen Vorzug, daß es dem durch die Anmeldung be rũndeten Recht ein höheres Maß von Sicherheit berleiht und . 6 vor proꝛessualen Angriffen schützt, deren Ausgang von einem unter allen Umstãnden schwierigen und im gie, unsicheren Nachweis der Priritãt des früheren und ersten Gebrauchs dez im Streit befangenen Zeiche t hig sein würde.

er Faährend der auf die Priorität der Anmeldung sich stützende döschungdantrag ausschließlich ein privates Interesse 6 f in den Fällen des Absatz 1 Nr. 2 und 3 auch ein öffentliches Interesse dethz ligt. Dies hat Anlaß gegeben, vor der Eintragung die Prüfung * Jälläcssigheit eines Zeichens unter dem Gesichtspuntte Ker im Absatz Ur. 3 bezeichneten Verhältnisse an das Patentamt zu verweisen. Der Entwurf will diese Prüfung, insofern sie zur Eintragung geführt Hat, nicht als abschließend ansehen. Den Betheiligten soll die Mööglichteit bleiben, die hier zur Beurtheilung gelangenden Verhältnisse, deren Feststellung unter Umständen weitläufige thatsächliche Ermittelungen und schwjerige rechtliche Erhebungen bedingt. im Wege des gericht⸗ lichen Prozesses nochmals zur erschöpfenden Würdigung zu bringen. In Verbindung hiermit war es unvermeidlich, auch solche unter die Nr. 3 des Absatz 1 fallenden Verhältnisse, welche dem Patentamt über⸗ haupt nicht bekannt geworden sind, insbesondere sich erst nach der Ein⸗ tragung eines Zeichens herausgebildet, also der Prüfung des Patent⸗ amts gar nicht unterlegen haben, ohne weiteres an die gerichtliche Be⸗ urtheilung zu verweisen.

Was den Fall unter Nr. 2 betrifft, so ist derselbe insofern eigen⸗ artig, als die Feststellung der Voraussetzungen, wesche danach zur Löschung führen können, in den meiften Fällen zu keiner Meinungs⸗ berschieden heit Anlaß geben wird, während andererseits bei dem Ein⸗ tritt einer Meinungẽverschiedenheit wohl stets schwierige Erwägungen thatsächlicher und rechtlicher Art erforderlich sein werden. Die letzteren und selte neren Fälle haben den Gerichten nicht entzogen werden sollen;

für die ersteren Fälle, welche die Regel bilden dürften, wird ein ein⸗

faches Bengchrichtigungs verfahren vor dem Patentamt genügen. Deshalb sieht hier der Entwurf ein patentamtliches Einschreiten bor, durch welches die Sache rasch ö 29 ihre Erledigung finden kann. . ö ; Du 5 9 Die auf die Waarenzeichen bezüglichen Angelegenheiten, soweit sie in den Geschãftsbereich des Patentamts fallen, werden in dem für Patentangelegenheiten vborgeschriebenen Verfahren ihre sachgemäße Er⸗ ledigung finden können. Mit der Einlegung der Beschwerde ist der Instanzenzug erschöpft; eines weiteren Rechtsmittels bedarf es um so weniger, als die Centralisirung der Zeichen verwaltung eine einheitliche und gleichmäßige Praxis n rer, Das Zustellungswesen wünscht der Entwurf in möglichst einfache Formen zu kleiden. Im übrigen werden die Einzelhelten in der Einrichtung und dem Geschäftsgang des Patentamts, sowie in dem Verfahren vor demfelben der Regelung im Wege der Ausführungsbestimmungen vorbehalten bleiben dürfen (G 23). Es ist vorauszufeßhen, daß für die Behandlnng der Zeichenanmeldungen eine besondere Abtheilung im Patentamt gebildet werden muß. Nach den bisherigen Erfahrungen im Zeichenwesen ist aber nicht anzunehmen, daß die geschäftliche Belastung diefer Ab⸗ theilung und damit die gebotene Frweiterung des Patentamts eine unverhaältnißmäßig große werden wird. Eine rasche Erledigung der Anmeldungen, die gerade auf diesem Gebiete von besonderer Wichtig⸗ keit für die Verkehrskreise ist, wird daher ohne Schwierigkeiten sicher gestellt werden können. Zu 510.

Die dem Patentamt auferlegte Pflicht zur Erstattung von Gut⸗ achten sichert unbeschadet der freien richterlichen Beweiswürdigung den in der Behörde gesammelten Erfahrungen den gebührenden Einfluß auf die Rechtsprechung. Die Stellung des Patentamts als letzte technische Instanz bringt es mit sich, daß seine Mitwirkung seitens der Gerichte nur in der Form der Abgabe eines sogenannten Ober⸗Gutachtens in Anspruch genommen werden darf. Eine ent⸗ sprechende Beschränkung findet sich im 5 18 des Patentgesetzes vom 7. April 1891. .

Zu §11.

Die Rechtswirksamkeit eines Zeichens soll abweichend von dem bisherigen Gesetze erst durch die Eintragung begründet werden. Dies empfiehlt sich, um in den rechtsbegründeten Thatsachen mit dem Gesetze über den Schutz der Gebrauchsmuster vom J. Juni 1891 (Reichs Gesetzbl. S. 290, dessen Durchführung ebenfalls dem Patentamt obliegt, Uebereinstimmung herzustellen. Die Anmeldung eines Zeichens wird danach in Zukunft nur für die Priorität von . Be⸗ deutung sein.

Eine weitere Abweichung von dem bestehenden Recht liegt darin, daß jede Eintragung, auch wenn sie hätte verfagt werden müssen, Wirksamkeit äußern soll. Namentlich im Falle der Collision eines eingetragenen Zeichens mit dem auf Grund einer anderen Anmeldung eingetragenen Jeichen sollen, so lange der Weg der gerichtlichen Klage nicht beschritten ist, beide eingetragenen Jeichen SBritten gegenüber wirksam sein. Gegenwärtig mag der Nachahmer eines Zeichens gegen den eingetragenen Inhaber desselben den Einwand erheben können, daß einer dritten Person auf Grund einer früheren Anmeldung ein besseres Recht auf das Zeichen zustehe. Ein derartiger Einwand aus dem Rechte eines Dritten mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen an sich schwer vereinbar hat für das Gebiet des Zeichenwesens immerhin dann eine gewisse Berechtigung, wenn die Eintragung ohne jede sachliche Prüfung des Zeichens erfolgt. Mit der Einführung einer amtlichen Vorprüfung, welche auch die Frage der leber⸗ einstimmung mit anderen Zeichen in ihren Bereich zieht, kommt diefer Gesichtspunkt in Wegfall. Es ist daher angängig und im n, einer zuverlässigen Ausgestaltung des Zeichenschutzes wünschenswert ; Einwände abzuschneiden, welche die Verfolgung von Nachahmungen erschweren können. Ueber das gegenseitige Rechtsverhältniß der In— haber collidirender Zeichen bedarf es besonderer Vorschriften nicht; wird auf Grund einer Eintragung jemand in Anspruch genommen, der klageweise die Löschung der Eintragung zu verlangen berechtigt ist, o ist es selbstverständlich, daß er dieses Verlangen im Wege der Widerklage geltend machen kann.

Der Inhalt des Zeichenrechts hat im Entwurf eine Erweiterung erfahren. Neben der Wagre und deren Verpackung sind Umhüllungen genannt, um zweifelsfrei klar zu stellen, daß auch Behälter, Flaschen, Büchsen, ö, e in eine nur vorübergehende Verbindung mit der Waare etwa beim Feilhalten derselben gebracht werden, un—⸗ befugt mit dem Zeichen nicht versehen werden dürfen. Es liegen leider Wahrnehmungen vor, welche dazu nöthigen, auch nach dieser Richtung hin dem unlauteren Wettbewerb vorzubeugen. Dieselben Wahr nehmungen geben den Anlaß, über den Rahmen der eigentlichen d , hie, d,. hinaus dem berechtigten Zeicheninhaber die aus— schließliche Befugniß einzuräumen, das Zeichen im Geschäfts verkehr als Verzierung, insbesondere als Vignette für Briefe, Ankündigungen, Rechnungen, Firmen ⸗Ladenschilder u. s. w. zu verwenden. Aus der dem Eingetragenen im 11 zugewiesenen Rechtsstellung ergiebt sich ohne weiteres, daß er neben den sonstigen Rechtsbehelfen gegen jede unbefugte Verwendung des Zeichens sowohl auf die Feststellung klagen kann, daß sein Gegner zum Gebrauch des Zeichens nicht berechtigt sei, als auch den Anspruch auf Unterlassung des Eingriffs in fein eigenes Recht geltend machen darf. ;

Zu 5 12.

Die Grenze welche das Zeichenrecht in der natürlichen Befugniß jedes Producenten und Handeltreibenden findet, seine Waaren mit dem eigenen Namen, der eigenen Firma c. zu versehen, ist aus dem geltenden Gesetze übernommen. Nur war wegen der rundsätzlichen Zulassung von Wortzeichen auch noch Vorsorge zu treffen, daß der allgemeine Gebrauch von r , Qualitäts- Preis., Mengen. Gewichtsangahen unter allen Umständen durch die aus einem eingetragenen Zeichen etwa hergeleiteten Ansprüche keine Störungen erleiden ann. er Entwurf bestimmt, daß derartige Bezeichnungen als ausschließ, licher Inhalt eines Zeichens nicht einkragsfähig fein follen; er gestatet aber ihre Verwendung in Verbindung mik andern Wörtern und . zu Zeichenzwecken. Derartigen Zeichen gegenüber will der

ntwurf die Le if der übrigen k und Handeltreibenden

ausdrücklich wahren. Wer Bezeichnungen der fraglichen Art in daz

von ihm gewählte Waarenzeichen aufnimmt, muß darauf gefaßt sein,

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daß gleiche . auch von Andern andere

ebraucht, ja selbst in

ausschließt.

Zu 513.

Die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen Ver= letzung eines Zeichenrechtz scheitert leicht an der Schwierigkeit, den Nachweis der Wissentlichkeit der . zu erbringen. Um in dieser Beziehung die Rechtsstellung des Zei eninhabers ö. verstãrken, soll nach dem Vorbilde der für Patente und für Ge rauchsmuster eltenden Vorschriften hinsichtlich der civilrechtlichen Haftung die grobe Fahrlässigkeit der Wissentlichkeit . werden.

Die strafrechtliche Verantwortli Voraussetzung der Wissentlichkeit der Indessen soll der en G auf 5000 ½ erhöht werden, um den Richter in die Lage zu versetzen, in Fällen schwererer Art ein Strafmaß zu verhängen, welches im Verhältniß zu dem Grade der Verschuldung, zu dem Vermõgen des Schuldi en und zu der Höhe des entstandenen Schadens eine angemessene Sühne bildet. Unter dem gleichen Gesichtspunkt ist der Höchstbetrag der an den, Beschädigten zu erlegenden Buße auf 10960 M erhöht worden 5 167. Diese Saͤtze entfprechen den Höchstbeträgen, welche in dem Patentgesetze und in dem Gesetze, betreffend den Schutz von Gebrauchs⸗ mustern, normirt sind.

Auch hinsichtlich der Zulässigkeit der Zurücknahme des Straf⸗ antrages will der Entwurf Uebereinstimmüng mit den erwähnten Veseßen herstellen. Dem liegt die Änschauung zu Grunde, daß dem öffentlichen Interesse, welches an dem Schutze der Marken besteht, ausreichend Rechnung getragen ist, wenn der Angeschuldigte sein Unrecht einräumt und, auf eine weitere Verwerthung eines fremden Zeichens verzichtet. Dies werden regelmäßig die Voraussetzungen sein, unter denen die Zurücknahme des Strafantrags erfolgt. Wo die Zurück- nahme aus anderen Beweggründen erfolgt, darf ohne weiteres an⸗ genommen werden, daß dem Zeichen kein Werth innewohnt, welcher weiterreichende Interessen berührt. ]

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Zu 8 14.

Auf manchen Gebieten des Verkehrs beansprucht neben dem zur Unterscheidung von Wackren gewählten Zeichen die besondere Art, in welcher der Geschäftsmann seine Waaré oder feine Verpackung für die Abnehmer ausstattet, als Bezeichnung der Quelle, aus welcher die Waare stammt, eine erhebliche wirthschaftliche Bedeutung. Es sei hier nur an die mannigfachen und charakteristischen Formen der Be— hälter, Gefäße, Schachteln u. s. w. erinnert, in welchen zahlreiche Ge⸗ nußmittel, namentlich Taback, Liköre. Thee, Chocoladen, viele Luxus⸗ wagren, namentlich Parfümerien, Mode- und Toilettenartikel, aber auch, unenthehrliche Gegenstände des täglichen Verbrauchs, wie Butter,

onig, Zwirn, Nadeln, Seifen, Kerzen, Zündhölzer u. s. w. den Con⸗ sumentenkreisen dargeboten werden. Mik der Redlichkeit im Verkehr verträgt es sich nicht, wenn die charakteristische, in den Abnmehmer⸗ kreisen bekannte und als Ursprungszeichen behandelte Art der äußeren Ausstattung, unter welchen ein bestimmtes Geschäft seine Waaren in den Verkehr zu bringen gewohnt ist, von einem Anderen zu dem Zweck benutzt wird, um mittelst einer Täuschung des Publikums die Werthschätzung der eigenen Waare zu steigern. Das Strafgesetzbuch ahndet ö. ein solches Gebahren nicht ohne weiteres, und auch eine civilrechtliche Klage auf Entschädigung führt nicht immer zu einem den Verletzten befriedigenden Y df da die heimische Rechtsprechung den mit der Behauptung eines arglistigen Verhaltens begrünbeten Klageansprüchen nicht in gleichem Umfange stattzugeben ir, wie es in anderen Ländern, namentlich in Frankreich, geschieht. Diese Lücke wird in unserer Zeit des auf das dußerste gesteigerten Coneurrenzkampfes nicht nur innerhalb der inländischen Verkehrskreise empfunden, sondern auch vom Auslande her benutzt, um gegen den deutschen Handel Vorwürfe zu erheben. Daher will der Entwurf für die einem Geschãäftsbetriebe anerkanntermaßen eigene Art der Ausstattung oder Verzierung von Waaren unabhängig von dem Zeichenrecht einen straf⸗ und eivil⸗ rechtlichen Schutz einführen. Es liegt in der Sache begründet, daß die Waarenausstattung nicht in demselben Umfange Schutz erhalten kann, wie die Waarenzeichen. Letztere haben lediglich den Zweck der Unterscheidung der Waaren; sie sind in ihrer Gestaltung nicht ab⸗ hängig, von der Art und Verpackung der Waare; sie werden nur durch die Willkür des Verkäufers bestimmt und können daher bedingungslos als sein Eigenthum betrachtet werden. Erstere hat dagegen auch andere Zwecke und oft borwiegend den Zweck, die Waaren zu schützen und zu schmücken; Art und Verpackung der Waaren, nicht allein die Willkür des Verkäufers, sind für ihre Gestaltun stets mehr oder weniger bestimmend; vielfach werden daher lediglich aus Zweckmãßig⸗ keitsrücksichten . Verkäufer auf eine ähnliche Ausstattung ihrer Waaven 6 en können und es ist ausgeschlossen, jede Ver⸗ zierungs⸗, Aufmachungs⸗ und Verpackungsweise, welche ein Verkäufer benutzt, ohne weiteres guch als sein Eigen anzusehen. In der That würde es eine unzulässige Einschränkung der Freiheit des Verkehrs ff wenn das Gesetz jede Form, welche ein einzelner Geschäftsmann ür die Verpackung oder Verzierung einer von ihm in den Verkehr gebrachten Waare wählt, alsbald zu seinen Gunsten schützen und jeder Benutzung durch Andere entziehen wollte. Bei dem 2 eichen darf allein der Wille desjenigen, der es wählt, darüber entscheiden, ob dem Zeichen ein Rechtsschutß zu Theil werden foll. Bei den Verpackungs- und Ausstattungsformen muß zu der Wahl des Waarenverküufers der offenkundige Wille des kaufenden Publikums, jene Formen als das charakteristische Eigen dieses einen Verkäufers anzusehen, noch hinzutreten, wenn hier ein Rechtsschutz berechtigt er⸗ scheinen soll. Nach dem Entwurf soll daher Schutz nur dassenige finden, was im redlichen Verkehr als ei enthümlicher Hinweis auf eine bestimmte Waagrenquelle schon ae e Anerkennung errungen hat. Erst dann verletzt die Verwerthung einer solchen Kennzeichnung zu Gunsten von Waaren, die aus einer anderen Quelle stammen, das Interesse der ehrlichen Production, und nicht minder das Interesse des kaufenden Publikums, selbst wenn sie nicht mit einer nachweis baren Schädigung des einzelnen Käufers berbunden ist. Eben dadurch ist aber auch ausgeschlossen, den Schutz des Gesetzes Hier ven eine; Anmeldung oder Eintragung an amflicher Stelle ab. ãngig zu machen; nicht die Erklärung eines Einzelnen, sondern die ö des an der Waare interessirten Publikums entscheiden bier über den Eintritt des Rechtsschutzes. Ob diese Vorgussetzung gegeben ist, wird sterz eine, im Klagefalle nachzuweisende Thatfache bleiben.

m übrigen geben die Vorausetzungen, unter welchen der Entwurf eine Strafbarkeit einführen will, die Gewähr dafür, daß die neue Vorschrift nicht zur Chicane benutzt werden kamm, auh nicht die erlaubten und nothwendigen Bewegungen der Cencurrer verschränken wird; er verlangt zur Strafbarket die Feststellung da eine Täuschung e ,. ist und daß die Kennzeichming, um deren Ausnutzung es sich handelt, im Verkehr die Bedeutung eine e- stimmten chen . in hat.

Zu §15.

arkenverletzung gebunden bleiben.

Verkaufs ste lle einer Wage vorben en will, soll S 15 einer Jeet der abnehmenden Kreise über den Productions oder adele rt ent gegenwirken. Die Bestrebungen, der Bezei

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Wagrenzeichen aufgenommen werden, fofern nun der letz teren Gesammtgestaltung eine Verwechselung mit dem ersteren Waaren zeichen ; *

eit muß nach wie vor an die

stbetrag der angedrohten Geldstrafe von 3000

Während § 14 etwaigen Täuschungen über die Prodnugtiem. cer

4.