. . . .
.
§ 77. . (Erster Ab 3
Die Subastern und Unterbegmtenstellen bei den Reichs., Staats⸗ und Communalbehörden, sowie bei ständischen oder solchen Infüituten, welche ganz oder zum theil aus Mitteln des Reichs, Staats oder der Gemeinden unterhalten werden, jedoch ausschließlich des Forstdienstes, werden nach Maßgabe der darüber von dem Bundesrath festzustellen den allgemeinen. Grundsätze vorzugsweise mit Inhabern des Civilverf orgungs
scheins (Militäranwaͤrtern) .
Den im Gipilstagtedienst, sawie im Cemmungl und Instituten— dienst c. angestellten Militäranwärtern und forstversorgungsberechtigten Personen des Jäger Corps wird nach Maßgabe der Bestimmungen in den S5 48 ff. des Reichs- Beamtengesetzes vom 31. März 1873 die Militärdienstzeit bei Ermittelung der Pension als pensionsfähige Dienstzeit in Anrechnung gebracht, wenn und insoweit nach Landes⸗ recht eine Anrechnung der Zeit . welche im Civildienst vor Erlangung einer festen, mit Anspruch oder Ausficht auf Penfion ver— bundenen Anstellung verbracht wurde. .
Landesrechtliche Bestimmungen, welche hinsichtlich der Anrechnung der Militärdienstzeit günstiger ö unberührt.
Erdient ein Militärpensionär im Reichsdienst eine Civilpension, so erhält derselbe an Stelle dieser Civilpension die gesetzliche Inva⸗ lidenpension aus Militärfonds und daneben den etwaigen Mehrbetrag der Civilpension aus dem bekreffenden Civilpensionsfonds.
Gleiches gilt für Militärpensionäre, welche im Staats“, Com- munal-⸗ oder Institutendienst eine Civilpension erdienen, sofern dieselbe denjenigen Betrag erreicht, welchen der Pensionär zu beanspruchen haben würde, wenn seine Pensionirung nach Maßgabe der für die Reichsbeamten geltenden Vorschriften unter Zugrundelegung seiner Gesammtdienstzeit erfolgte
Erreicht die Civilpension diesen Betrag nicht, so ist den 6 nären bis zur Erreichung desselben die gesetzliche Invalidenpension neben der Civilpension zu gewähren.
Die Pensions- und Verstümmelungszulagen 68 71 und 72) bleiben bei diesen Berechnungen außer Betracht und werden unter allen Umständen aus Militärfonds bestritten.
C. Kaiserliche Marine. Artikel 13.
An die Stelle der S5 48, 49 und 52 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 treten, unter Fortfall des 57 Absatz 2 und 3, sowie des § 8 des Gesetzes vom 4. April ö . Vorschriften:
Die vorstehenden Bestimmungen, finden auf die ihr Gehalt aus dem Maxine⸗Etat beziehenden Offiziere, im Offizierrange stehenden Aerzte, Ingenieure des Soldatenstandes und die Deckoffiziere der Kaiserlichen Marine und deren Hinterbliebene mit den nachfolgenden Maßgaben Anwendung:
5§ 49. ö ; 3 pensionsfähiges Diensteinkommen wird in Anrechnung gebracht:
I) für die Chargen vom Unter⸗Lieutenant zur See (ausschließlich der Ingenieure des Soldatenstandes) aufwärts das im S 10 fe tgesetzte Dienstein kommen;
2) für sämmtliche Chargen der Ingenieure des Soldatenstandes das etatsmäßige Gehalt und der mittlere Chargen-Serviszuschuß; für die Chargen der Ober⸗Ingenieure, Ingenieure und Unter⸗Ingenieure außerdem eine Entschädigung für Bedienung und für die Chargen der Ingenieure und Unter⸗Ingenieure der Werth der ihnen zustehenden Berechtigung zur Aufnahme in das Lazareth gegen eine billige Durch⸗ schnittsvergütung;
3) für die Deckoffiziere das etatsmäßige Gehalt, der mittlere Chargen⸗Serviszuschuß, die zuletzt bezogene Seefahrzulage und der Werth der ihnen zustehenden Berechtigung zur Aufnahme in das Lazareth gegen eine billige Durchschnittsbergütung;
4 für die Marineärzte die ihnen nach dem Etatsgesetze gebührenden Zulagen. .
52.
Die auf Seereisen men infolge einer militärischen Action oder durch außerordentliche klimatische Einflüsse, namentlich bei längerem Aufenthalt in den Tropen, invalide und zur geren des Seedienstes ohne ihr Verschulden unfähig gewordenen Sffiziere, Aerzte im Offizierrange, Ingenieure des Soldatenstandes und , haben auf die im § 12 festzesezten Pensionserhöhungen Anspruch, jedoch nur dann, wenn dieser Anspruch innerhalb sechs Jahren nach der Rückkehr in die Heimath oder nach der im Auslande erfolgten Entlassung geltend gemacht ist und wenn derselbe daraufhin von' der obersten Marine⸗Verwaltungsbehörde als begründet anerkannt wird.
Den Wittwen der durch Schiffbruch verunglückten, sowie der in— folge der obengedachten Ursachen auf Seereisen vor Ablauf von sechs Jahren nach der Rückkehr in die Heimath oder nach der im Äuslande erfolgten Entlassung verstorbenen Offiziere, Aerzte im Offizierrange, Ingenieure dez Soldatenstandes und Deckoffiziere sind die im 5 41, den Kindern, Eltern oder Großeltern die im 5 42 festgesetzten Bei⸗ hilfen zu gewähren. Die Wittwen und Kinder haben jedoch auf diefe Beihilfen nur dann Anspruch, wenn die Ehe schon zur Zeit der See— reise bestanden hat.
Artikel 14.
Die S§ 53 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 und 9 des Gesetzes vom 4, April 1354, 8 57, S5 zB und S3, 5h und 116 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 werden, wie folgt, abgeändert beziehungsweife ergänzt:
! In den Sg 53 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 und 9 des Ge— setzes vom 4. April 1874 treten an Stelle der Worte: „Maschinen« Ingenieuren“ die Worte:
„Ingenieuren des Soldatenstandes“.
Den in § 53 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 aufgezählten ,, tretön außerdem noch die Ober⸗Mechaniker und Mechaniker hinzu. Im 5 57 fallen die Worte: „., die Marineverwalter und“ fort, dagegen treten den dort unter 2 aufgezählten Personen noch die Schiffsführer und Steuerleute vom Leuchtfeuerpersonal hinzu.
In den §§ 82 B und 83 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 treten an die Stelle der Worte: „nach der Rückkehr in den ersten heimath⸗ lichen Hafen“ die Worte:
engch der Rückkehr in die Heimath oder der erfolgten Ent— lassung im Auslande.“ .
In den F§ 55 und 116 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 treten
an die Stelle der Worte: „dem beziehungsweise das Marine
Ministerium“ die Worte: . „der obersten beziehungsweise die oberste Marine⸗Verwaltungs⸗
behörde.“ Artikel 15.
Für die Hinterbliebenen der Militärpersonen der i, . der Marine wird die im ge des Gesetzes vom 27. Juni 18 1be⸗ stimmte Frist gleichfalls auf sechs Jahre nach der Rückkehr in die Heimath oder nach der im Auslande erfolgten Entlassung mit der im § 52 Absatz 2 dieses Gesetzes enthaltenen Beschränkung für die Wittwen und Kinder festgesetzt.
D. Allgemeine Bestimmungen. Artikel 16.
Auf die im Offizierrange stehenden Verwalter des Cadettencorps finden hinsichtlich der e, in, die Bestimmungen des 1. Theils des Gesetzes vom 27. Juni 1871 nebst Ergänzungen mit der Maßgabe Anwendung, daß bei Bemessung der Pension der Betrag des wirklich bezogenen etatsmäßigen Gehalts zu Grunde gelegt wird (5 6 des Ge— etzes vom 4. April 1874). Auf die im Range der Unteroffiziere tehenden Verwalter des Cadetten⸗Corps inden hinsichtlich ihrer
ensionixung die Bestimmungen des 11. Theils des Gesetzeß vom 77. Hinlr 1 nebst Ergänzungen, hinsichtlich ihrer interbliebenen die Bestimmungen des. Gesetzes vom 17. Juni 1857 (Neichs⸗Gesetzbl. S. 237), betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen bon
*
Weise Anwendnng, wie auf die im S. 91 des ersteren beziehungsweise im 5§ 32 des letzteren 2 n m. Personen. el 17.
1) Personen des Soldatenstandes und Beamten deg Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, welche auf Befehl einem Feldzuge einer ausländischen Armee oder Marine beiwohnen oder beigewohnt haben, kann nach Bestimmung des Kaisers zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr und bei dergleichen Kriegen von längerer Dauer ein Zeitraum von zwei oder mehreren Jahren zugerechnet werden. (S5 23 und 60 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 und s 49 des Ge— setzes vom 31. März 18753.) .
Inwiefern auf die vorbezeichneten Personen beziehungsweise deren Hinterbliebene die für die Theilnehmer an einem vaterländischen Feld⸗ zuge und deren Hinterbliebene gegebenen Vorschriften in Anwendung u bringen sind, darüber wird in jedem Falle durch den Kaiser Be— khan . .
Die hierbet in ir e, nien zu ziehen Fristen, welche vom n, . ab zu berechnen sind, beginnen mit dem Ab auf des Mongts, in welchem die Rückkehr vom Kriegsschauplatz erfolgt ist.
27) Personen des Soldatenstandes und Beamten des Rei gheeres und der . Marine, welche, ohne zur Besatzung eines Schiffes der Kaiserlichen Marine zu gehören, in den deutschen Schutzgebieten und deren Hinterländern im Dienste des Reichs Verwendung gefunden haben, wird die daselbst zugebrachte Dienstzeit bei der Penstonirung deppelt in Anrechnung gebracht, sofern sie mindestens sech Monate ohne Unterbrechung gedauert hat. Seereisen außerhalb der Ost⸗ 3 er rechnen hierbei der Verwendung in den Schutz⸗ gebieten gleich.
Ausgenommen von dieser Doppelrechnung ist die in solche Jahre äallende Dienstzeit, welche bereits als Kriegsjahr zu erhöhtem Ansatz
kommt. Artikel 18.
Die auf Grund der S§ 13, 56, 72 und 89 bis 93 des Gesetzes bom 27. Juni 1871 gewährten Verstümmelungszulagen bleiben bei der Veranlagung zu den Steuern und anderen öffentlichen Abgaben jeder Art außer Ansatz.
Diese Pensionserhöhungen sind weder der Pfändung unterworfen, noch bei der Ermittelung, ob und zu welchem Betrage ein Einkommen der Pfändung unterliege, zu berechnen.
Der . ruch der Unteroffiziere auf die ihnen bei ihrem Aus— scheiden gewährten Dienstprämien kann mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch übertragen, noch gepfändet werden. Auch ist bei Unteroffizieren während dreier Monate nach Auszahlung der Prämie ein . gleichkommender Geldbetrag der Pfändung nicht unter⸗ worfen. Die im Absatz 2 und 3 festgesetzten Beschränkungen der fän⸗ dung finden keine Anwendung auf' die im § 748 Absatz 4 der Civil⸗ Prozeßordnung bezeichneten Forderungen der Ehefrau und der ehelichen Kinder des Schuldners.
Artikel 19.
Die auf Grund der Reichs Militärpensionsgesetze zuständigen An⸗ sprüche auf Rückstände an Pensionen, Beihilfen und sonstigen Be⸗ willigungen verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Kalenderjahres, für welches der Rückstand zu zahlen
sein würde. Artikel 20.
Militärpersonen, welche eine Dienstbeschädigung erlitten haben, oder deren Hinterbliebene haben gegen die Militär, und die Marine— verwaltung nur die auf den Penstonsgesetzen oder dem Gefetze, be— treffend die Fürsorge für Beamte und Personen des Soldatenstandes infolge von Betriebsunfällen, vom i5. März 1886 beruhenden Ansprüche.
Gegen Militärpersonen haben sie nur dann einen rene, wenn durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß diese die Beschädigung i , herbeigeführt haben, oder wenn diefe Feststellung wegen des Todes oder der Abwefenheit des Beschädigers oder aus einem anderen in der Person desselben liegenden Grunde nicht erfolgen kann.
E. Uebergangs- und Schlußbestimmungen. Artikel 21.
Die in den Artikeln 4, 5, 6 und 10 des gegenwärtigen 6 enthaltenen Bestimmungen finden auch auf diejenigen che— maligen Militärpersonen Anwendung, über deren Versorgungöansprüche unter Zugrundelegung des Gesetzes bom 27. Juni 1877 bereits ent— schieden ist, beziehungsweise zu entscheiden war.
Artikel 22. Die durch Artikel 7 des gegenwärtigen Gesetzes festgesetzte Er⸗ höhung der . für Nichtbenutzung des Civilversorgungoscheins (76 des Gesetzes vom 27. Juni 18715 von 9 auf 13 6 monatlich ist den bereits borhandenen Empfängern dieser Zulage infoweit zu ewähren, als dieselben am Kriege 1879171 theilgenommen haben oder 6 diesem Kriege durch eine militärische Action oder durch Seereifen invalide geworden sind.
Artikel 23.
Die in den Artikeln 2, 3, 11 und 12 des gegenwärtigen Gesetzes enthaltenen ö finden auf die bereits aus dem Militärdienst ausgeschiedenen Personen ohne Rücksicht darauf Anwendung, nach welcher gesetzlichen oder sonstigen Lr , ft ihre Pensionirung erfolgt ist — jedoch mit nachstehender Maßgabe:
1). Die veränderten Einkommenzsätze, bis zu welchen die Pension bei Anstellung im Civildienst zahlbar bleibt (5 33 Absatz 2 und F 103 des, Gesetzes vom 27. Juni 1871), finden auf die bereits aus dem Militärdienst ausgeschiedenen Personen — unbeschadet der von ihnen früher etwa, erworbenen höheren Ansprüche — nur insoweit Anwendung, als e Personen am Kriege 1870771 theilgenommen haben oder seit diesem Kriege durch eine militärische ÄAetion oder durch Seereisen invalide geworden sind—
2) Die veränderten Vorschriften, betreffend die aus dem Civil⸗ dienst (Reichs-, Staats- oder Communaldienst 2c ausscheidenden ehe— maligen Militärpersonen (88 35, 107 und 108 des Gefetzes vom 27 . 1871 und Artikel 3 des gegenwärtigen Gesetzes), finden nur auf diejenigen Personen Anwendung, welche nach dem Inkrafttreten ,. . aus dem Civildienst beziehungsweise Gendarmeriedienst ausscheiden.
4 Die Vorschriften des Artikels 2 5 32 und des Artikels 11
1000 finden keine Anwendung, wenn die Verurtheilung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes a ist. rtikel 24.
Die Zahlung der nach diesem Gesetz eintretenden Bewilligungen hebt mit demjenigen Monat an, in welchem dasselbe Geltung er⸗ langt. Ansprüche auf Nachzahlungen für eine vor Eintritt der ver— n Kraft dieses Gesetzes liegenden Zeit können aus demfelben nicht abgeleitet werden.
Artikel 25.
Für das Ctatsjahr 1893/94 dürfen behufs Deckung der nach Maßgabe der Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes dem Reichs⸗ Invalidenfonds zur Last fallenden Mehrausgaben aug den Kapitaäl⸗ beständen des letzteren die , . Mittel bis zum Höchstbetrage von drei Millionen Mark über die im Reichshaushalts- Etat apitel 13 der Einnahmen) vorgesehenen Summen hinaus flüssig ge⸗
macht werden. Artikel 26.
An die Stell der Bestimmung im zweiten Absatz des 8 1 des Gesetzes vom 11. Mai 1877 (Reichè⸗Gesetzbl. S. 496) tritt folgende Bestimmung: — . —
Dem Königreich Bayern wird alljährlich aus den Mitteln des Reichs. n if me. eine Summe überwiesen, welche ih nach dem thatsächlichen Aufwande für die unter a, p und ( beze neten Aus⸗ gaben für Angehörige der Landarmee und deren interbliebene im Verhältniß der Kopfstärke des Königlich , he. ilitärcontingents zu jener der übrigen Theile .. , . emißt. 1
rtikel 27.
7 * h ke J
Höhe der Schneedecke in Centimetern am Montag, den 13. Februar 1893, um 7 Uhr Morgens.
Mitgetheilt vom Königlich preußischen Meteor ologischen Institut. (Die Stationen sind nach Flußgebieten geordnet., Oestliche Küstenflüsse.
Heemfhz wangen ss Tilt (Meme) zo. Insterkur Heilcberg (prẽgel) Jo, König'berg i. Ir, (prche ) rs g (Pregeh 25
Weich sel.
Groß⸗Blandau . Narew) 43, Czerwonken (Bobr, Narew) 33 Marggraboma. (Behr, Narew) 353, Klauffen sPiffa)—, Reibe burg (Wkra) 14, Osterode (Drewenz) 7, Altstadt (Drewenz) 13 Konitz (Brahe 4. Bromberg (Brahe) 1, Berent (Fersej 31 Marienburg (Nogat) 8. ;
Kleine Flüsse zwischen Weichsel und Oder. Lauenburg i. P. (Leba) 18, Köslin (Mühlenbach) 12, Schivelbein (Rega) 18. . ⸗
e r.
Leobschütz (Zinna) 9, Ratibor 14. Beuthen (Klodni 2 Oppeln 6, Wölfels dorf ö Neisse) 13, Brand Gian ,, 61, Reinerz (Glaßer Neisse) 65, Glatz (Glatzer Neisse) ? Hörbersdorf (Glatzer Nelsse) 62, Friedland (Glatze? Nei ses ah Weigelsdorf (Glatzer Neisse 1, Rosenberg (Stober) zo, Bretsau H) Liegnitz (Katzbach O, Fraustadt (Landgraben) 6, Grünberg 0 Krummhübel (Bober) 30, Eichberg (Bober) 27. Wang (Bober] 87 Schreiberhau (Bober] 0, Warmbrunn (Bober) 3. Bunzlau (Bober) j Görlitz (Lausitzer Neisse) 9, Frankfurt 1, Ostrowo (Warthe 3 pan (Warthe) , Tremessen (Warth) 2. Samter (Warthe) 3 aprotsch (Warthe) 0, Neustettin (Warthe) 13, Deutsch ⸗ Krone (Warthe) 2, Landsberg (Warthe) 2, Stettin 6, Pammin (J na) 5 Prenzlau (Uecker) 4, Demmin (Peene) 2
Kleine Flüsse zwischen Oder und Elbe.
Putbus 6. Rostock (Warnow) 1, Kirchdorf auf Poel 5. Sege⸗ berg (Trave) 9, Lübeck (Trave) 5, Eutin (Schwentine) 2, Schleswig Schlei) 0, Flensburg 1, Gramm (Fladsau) 2, Westerland auf Sylt —, Wyk auf Foͤhr —, Hufum 6, Meldorf 3.
Elbe. Torgau G Dessau (Mulde) 0, Rudolstadt (Saale) 0, Jena (Saale) 1, Ilmenau (Saale) —, Stadtilm (Saale) 2, Dingesstadt (Saale) 7, Erfurt (Saale) i, Sondershausen (Saale) 1, Nord⸗ hausen (Sagle) 3, Halle (Saale) O, Klostermansfeld (Saale) I, Bernburg (Saale) 1, Quedlinburg (Saale) 2, Harzgerode 11, Magdeburg 9, Neustrelitz (Havel) 3, Kottbus (Havel) 6. Dahme (Havel) 0, Berlin (Havel) 9, Blankenburg bei Berlin (Haveh — Spandau (Havel) 0, Heinersdorf (Kr. Teltow) (Havel) —, Pogdam reh 2. Brandenburg (Havel) 0, Kyritz (Havel] 4, Gardelegen Aland) 0, Jeetze (Aland) 0, Waren (Elde) 5. Marnitz (Elde) 7 Schwerin (Elde) 3, Uelzen (Ilmenau) 6, Lüneburg (Ilmenan 5, Neumünster (Stör) 2, Bremervörde (Oste) 2.
Weser. Meiningen (Werra) 2. Liebenstein (Werra) — Sud Fulda) 2, Altmorschen (Fulda) 1, Schwarzenborn (Fulda) 7, Caffel (Fulda) 1, Bielefeld (Werre) —, Herford 6, Scharfenstein (Aller) —, Ilsen⸗ burg (Aller) 1, Braunschweig (Aller) G, Celle (Aller) 0, Göttingen e. O, Herzberg (Aller) 4, Klausthal (Aller) os, Seesen Aller] 2, Hannover (Aller) 0, Bremen 6, Oldenburg (Hunte) 0, Elsfleth 0. Kleine Flüsse zwischen Weser und Ems. Jever 0.
Em s.
Gütersloh (Dalke) 2, Münster i. W. 3, Lingen O, Osnabrlck
(Haase) 3, Löningen (Haase) 0, Aurich 0, Emden 9. Rhein.
Darmstazt 1, Coburg (Main) 2, Frankenheim (Main) 34, Frankfurt (Main) 0, Wiesbaden —, Heilen elm O0, Birkenfeld , 1, Schweinsberg (Lahn) 0, Rauschenberg (Lahn) 4. Mar,
urg CLahn) 9, Weilburg (Lahn) G, Schneifel⸗Forsthaus (Nosel) 270 Bitburg (Mosel) —, von der Heydt⸗Grube (Mofeh 5. Trier (Moselz 0, Neuwied —, Siegen (Sieg) 2, Hachenburg (Sieg) 3 Köln 9, Krefeld 9, Arnsberg, (Ruhr 2, Brilon (Ruhr) 16, Lüdenscheid (Ruhr) J. Alt⸗Astenberg (Ruhr) — Mülheim (Ruhr), Kleve 0, Ellewiek (Isse)h — Aachen (Maaß) 6. Der Höhe von 1 em Schneedecke entsprachen:
am 12. Februar 1893 in Czerwonken 2.5 mm Schmelz⸗
, „ Marggrabowa Weichseh 1.9 wasser.
1
de
Neidenburg
Altstadt . Schivelbein (Rega) Leobschütz
Wang or
0)
2 —
12. 13. 12
Ostrowo „Samter Nordhausen ö . „Potsdam (Elbe) Brandenburg
. Celle ö Klausthal ¶Weser)
ö zd. Heydt Grube —. Neuwied (Rhein) n ö ö 6 ö Während der letzten Woche ist die Höhe der Schneedecke fast auf dem ganzen Gebiet weiter zuruͤckgegangen, nur in den am weitesten östlich gelegenen Gegenden, sowie auf den höher gelegenen Stationen ist sie annähernd dieselbe gehlieben, oder sogar, allerdings nur ganz vereinzelt, etwas größer ge— worden. Im übrigen ist ganz Norddeutschland schneefrei.
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*
Entscheidungen des Reichsgerichts.
In Bezug auf § 724 Th. II Tit 1 des Preuß. Allg. Land. rechts: Wenn die Scheidung aus Gründen gesucht wird, die 9 dem Leben oder der Gesundheit des klagenden Thei drohende ellen enthalten, so kann der Richter gestatten, da die Parteien während des Prozesses von einander , . leben s hat das Reichsgericht, 1V. Civilsenat, durch Urtheil vom 29. . 1892 qusgesprochen, daß nicht nur im Falle der Scheidung 1 wegen Nach stellungen nach dem Leben, sondern in allen Hallen welchen die Scheidung . eines o bjegtiv die Gefährdung h Lebens oder der Gesundheit bedrohenden Zu standes verlangt . beispielsweise wegen eines andauernden ansteckenden Leidens des ö. . Ehegatten, die Trennung der Che während des Prozesses gesta werden kann.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1893 in Kraft. E
— —
Ingẽhörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, in gleicher
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich
Personalyveränderung en.
Königlich Preußische Armee.
Offiziere, Portepee- Fähnriche re. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im activen Heere. Benin, 8 Februar. Schwabe, Ser. Lt. dom Gren. Regt. Prinz Carl Kon Preußen (2. Brandenburg.) Rr. I2, unter Stelling 2 1 . ö. Regts., zur Dienstleistung bei dem Auswärtigen Amt com- mandirt.
Berlin, 9. Februgr. Graf Jork v. Wartenburg, Majo vom Großen Generalstab, von seinem Commando bei kee n in St. Petersburg entbunden. Lguen stein, Hauptm. vom General⸗ stab deß J. Armee⸗Corps, unter Versetzung zum Großen Generalftab zur Botschaft in St. Petersburg commandirt. Fuchs, Hauptm. aggreg. dem Generalstab der Armee, in dem Commando zur Dienstleistung von dem Großen Generalstab, zum Generalstab' des J. Armee⸗ Corp übergetreten, v. Michels, Hauptm. und Comp. Chef vom Inf. Regt. Graf Bülow von Dennewitz (6. Westfäl.) Rr. 5h, zum Flügel-Adjutanten des Fürsten zur Lippe Durchlaucht ernannt. Graf v. Hatzfeldt⸗Wildenburg, Sec. Lt. vom Schleswig / Holstein. Ulan. Negt. Nr. Utz und commandirt bei der Bofschaft in London, unter Stellung à la suite des Regts,, auf ein weiteres Jahr zur gedachten Botschaft commandirt
3 3,
2
v. hen hei dem 2 v. Dobschütz J. bei dem
bei dem Posen. Feld⸗Art. J
Frhr. v. Nr. 113
9 V. Wilh
Beamte der Militär⸗Verwaltung.
. Durch Allerhöchsten Abschied. 26. Januar. Kelch, Intend, Rath vom XII. Armee-Gorps, auf feinen Antrag zum J. April 1893 mit Pension in den Ruhestand versetzt.
Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministeriu ms 12. Ja⸗ hu ar, Dr. Schmidt, Professor beim Cadettenhaufe Wahlstatt, Wendt, wissenschaftlicher Lehrer beim Cadettenhaufe Dranienstein, . beide in gleicher Eigenschaft zur Haupt⸗Cadettenanstalt, Barth, Oherlehrer und charakteris. Professor beim Cadettenhause Köslin, unter gleichzeitiger Ernennung zum etatsmäß. Professor des Cadetten⸗ Corps, zum Cadettenhause Wahlstels Dr. Metger, Oberlehrer beim Cadettenhause Wahlstatt, in gleicher Eigenschaft zum Cadetten⸗ hause Köslin, Dr. Dehler, wissenschaftlicher Lehrer bei der Haupt⸗ Cadettenanstalt, unter gleichzeitiger Ernennung zum etatsmäß. Ober- lehrer des Cadetten⸗Corps, zum Cadettenhause Wahlstatt, — vom . April 1893 ab verfsetzt, Coester, Hilfslehrer bei der Haupt— Tadettenanstalt, unter Verleihung einer etatsmäß. Lehrerstelle beim Cadettenhaufe Dranienstein, zum etatsmäß. wissenschaftlichen Lehrer des Cadetten⸗Corps vom 1. April 1893 ab' ernannt. = öl, Januar. Hilspach, Intend. Rath vom Ty. zum XVI. Armee⸗Corps, Laue, Intend. Rath vom Garde⸗Corps, behuft Wahrnehmung der Militär-⸗Intendantenstelle zum XV. Armee⸗Corps, Daf ner, Intend. Rath vom VIII. Armee⸗Corps, zum Garde⸗Corps, Delmke, Intend. Rath vom XVI. zum VIII. Armee⸗Corps, Steffen, Intend. NRegistrator von der Intend. II. Armee⸗Corps, auf seinen Antrag mit Penfion in den Ruhestand, — versetzt. Roesler, Intend. Secretariatz Assist. von der Intend. der 29. Div; zum Intend. Secretgr, He mpeèk, Buregu-Dlätar von der Intend. der 1 Div., zum Intend. Secretariats⸗Assistenten, — ernannt.
3. Februar. Schmidt, Ober- Roßarzt vom Ulagnen⸗Regt. von Schmidt (1. Pomm.) Nr. 4, auf seinen Antrag mit Pension in den Ruhestand .
b. Februgr. Weinhold, Zahlmstr. vom 3. Bat. 4. Oberschles. Inf. Regts. Nr. 63, auf seinen lntrag zum 1. März 1893 mit Pension in den Ruhestand verfetzt.
Königlich Bayerische Armee.
Offiziere, Porte ee Fähnriche ꝛc. Ernennungen, Beförderungen und 6, Im activen Heere— Februar. Graf zu Törring-Jettenbach, Sec. Lt. von der Res. des 1. Schweren Reiter Regis. Prinz Karl von Bayern, mit en m dieses Regts. zu den Offizieren A la suite der Armer
ersetzt. z ebruar. Millauer, OberstLt., bisher à Ja suite des
1. Fuß rt. Regts. vacant Bothmer und erster Art. Offizier vom Flap in Ingolstadt, als Bat. Commandeur zum Z. Fuß · Art. egt; die Hauptleute und Lehrer an der Krie sschule: Böhm, à ja sujte des 16. Inf. Regts. vacant König . von Spanien, in das 19. Inf. Regt, Röger, ü lu suits des 18. Inf. Regts. inf Ludwig Ferdinand, in das 5. Inf. Regt. vaeant Großherzog e,, , , e, ,,. Ft. vom 1. Inf. Regt. König, als außeretatsmäß. zum 5. Felb⸗ Art. Regt, versetzt. . Major und Bat. Commandeur
Zweite Beilage
Berlin, Mittwoch, den 15. Fehruar
Preußischen Staats⸗Anzeiger.
189:.
im 2. Fuß- Art. Regt., unter Stellung à la suitè dieses Regts., zum ersten Art. Offizier vom Platz in Ingolstadt; die Hauptleute und Comp. Chefs: Beck des 15. Inf. Regts, Spindler des 5. Inf. Regts. vacant Großherzog Ludwig JV. von Hefen, — beide, unter Stellung W la suite ihrer Truppentheile, zu Lehrern an der Kriegs⸗ schule Sedlmair, Sec. Lt. des 15. Inf. Regts. König Albert von Sachsen, zum Zweiten Traindepot⸗ Offizier beim Traindepot II. Armee Gorps, — ernannt.
Abschiedsbewilligungen. Im activen Heere. H. Fe⸗ bru ar. Then, Pr. Lt. a. Da die Erlaubniß zum Tragen der n r der aus dem 17. Inf. Regt. Orff verabschiedeten ffiziere
eilt.
Im Sanitäts-⸗Corps. 6. Febr ugr. Die Assist. Aerzte 2. Kl.: Dr. Kellermann vom General ⸗ Commando ö. Armee⸗
Air Regt. Horn, zum General⸗ Commando II. Armee Corps, Dr. Hillenbrand . Bat, zum 2. Feld⸗Art. Regt. Horn, Hr Port vom 9. Inf. Regt. Wrede, zum 7. Inf. Regt. Prinz deoxold, Dr. Rothhammer vom 7. Inf. Regt. Prinz Leopold, zum 9. Juf. Regt. Wrede, — versetzt. Dr, v. Am mon, Unterarzt des
Inf. Negts. Prinz Leopold, zum Assist. Arzt 2. Kl. in diesem Truppentheil, Lang, Dr. Dahm ann, Schweitzer, Dr. Minck, Störkel, Lux enburger (I. München), Banholzer (II. München), Unterärzte der Res., zu Assist. Aerzten 2. Kl. der Res.,, — befördert.
Beamte der Militär⸗Verwaltung.
. Februar. Sand, Veterinär 2. Kl. vom 2. Schweren Neitge. fegt. vacant Kronprinz Erzherzog Rudolf von Oesterreich, zu den Veterinären der Landw. J. Aufgebots versetzt.
XII. (Königlich Sächsisches) Armee⸗Corps.
. Portepeefähnriche ze. Ernennungen, Be— förderungen und Versetzungen. Im activen Heere. 19. Februar. Frhr. v. Ho den berg, Gen. Lt. und Gen. Adjutant Sr. r stt des Königs, zum Commandeur der 2. Div. Nr. 24 ernannt.
Abschiedsbewilligun gen. Im activen eere. 10. Fe⸗ brugr. v. Tschir schnetz, Gen. Lt. und ö der 2. O Nr. 2A, mit Pension der Abschied bewilligt.
Im Beurlaubtenstande. 28. Fanuar. Leavitt, See. Lt. von der Res. des 2. Königin⸗Hus. Regts. Nr. 19, der Abschied bewilligt. .
Im Sanitätsgorps. S8. Februar. Dr. Wagner, Assist. Arzt J. Kl. vom Fuß⸗Art. Regt. Nr. 12, zu den al gn n der Res., Dr. Damm, Assist. Arzt 2. Kl. vom 4. Inf. Regt. Nr. 1063, in das Fuß⸗Art. Regt. Nr. 12, — versetzt.
Beamte der Militär⸗Verwaltung.
Durch Verfügung des Kriegs-Ministeriums. 39. Ja⸗ nuar. Mälzer, Ober⸗Roßarzt des Garde⸗Reiter⸗Regts., unter dem 31. Januar 1895 infolge erlangter Anstellung als Bezirksthierarzt zur Landw. 2. Aufgebots entlassen.
1. Februar. Zschocke, Roßarzt im 1. Königs⸗Hus. Regt. Ur. 18, zum Ober-Roßarzt des Garde⸗Reiter⸗Regts. befördert. Kunze, Roßarzt im Garde⸗Reiter⸗Regt., in die Klaffe der oberen k überführt, unter Versetzung zum 1. Königs⸗Hus. Regt. Nr. 18. .
XIII. (Königlich Württembergisches) Armee⸗Corps.
Offiziere, Portepee⸗Fähnriche 2c. Ernennungen, Beförderungen und Versgtzung en. Im activen Héere— Ko. Februar. Wolff, Sec. Lt. der Res. det Drag. Regts. Königin Alga Nr. 25, im getiven Dienst als See. Lt. in dem genannten Regt, mit seinem bisherigen Patent angestellt. Die Port. Fähnrs.: Heuß im 2. Feld⸗Art. Regt. Nr. 29 Prinz⸗Re gent Luitpold von Bayern, zum Sec. Lt, mit einem Patent vom 26. Janüar 1893, Freiherr v. Crailsheim, Hölder im Gren. Regt. König Karl Nr. 123, zu Sec. Lts, — ernannt. Die Unteroffiziere: Ullerich im Gren, Regt. Nr. 123, Graf zur Lipꝑe⸗Biesterfeld⸗Falten⸗ flucht im Gren. Regt. Königin Olga Nr. II9, Wen tzel im Inf. Regt. Kaiser Wilhelm König von . Nr. 129, Müller im Inf. Regt. Alt⸗Württemberg Nr. 121, — zu Port. Fähns. befördert.
rhr. v. Kirchbach, Königl. preuß. Major à la suste des 5. Bad. Inf. Regts. Nr. 113, von der Stellung als Batts. Commandeut im Inf. Regt. Kaiser Friedrich König von e gen Nr. 125 enthoben.
Im Beurlaubtenstande. 10. Februar. Die Vice⸗Feld⸗ webel; Jehle vom Landw. Bezirk Eßlingen, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. König Wilhelm J. Nr. 124, Mattes vom Landw. Bezirk, Reutlingen, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. Kaiser Friedrich König von Preußen Nr. 125, Ihm vom Landw. Bezirk Hergen heren zum Sec. Lt. der Res. des 8. Inf. Regts. Nr. 126 Großher zog Friedrich von Baden, — ernannt.
Abschiedsbewilligun gen. Im activen Heere. 10. Fe⸗ bru ax. rhr. v. Ellrich shausen, Sec. Lt. im Drag. Regt. Königin Olga Nr. 26, die nachgesuchte Entlassung aus dem activen Dienst gewährt, unter gleichzeitigem Uebertritt zu den Offizieren der Landw. Cap. 1. Aufgebots. Rümelin, Oberst zt. z. D., mit der Erlaubniß zum Tragen der Uniform des 4. Inf. Regts. Nr. 122 Kaiser Franz Joseph von . König von Ungarn, von der Stellung als Commandeur des Landw. He ng, Mergentheim enthoben. b. Zim merle, Oberst-Lt. z. D., zuletzt Commandeur des Landw. Bezirks Stuttgart, mit der Erlaubniß zum ferneren Tra en der Uniform des Fuß. Art. Bat. Nr. 15, in die Kategorie der mit ension verabschiedeten Offiziere versetzt.
Im Beurslaubtenstande. 10. Februar. Seib le, Hauptm. pon der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Leonberg, mit der . ) . dig ee nn, e g mien, Haake, Sec. der Res. des Inf. Regts. Kaiser Wilhelm König von reu gtr, 130, * der Aßfchieb einm stler Wr n, nn Im Sanitäts-⸗CGorps. 10. Februar. Die Unterärzte der, Res.. Dr. Gerok vom r Bezirk Ludwi zhurg * Fiserius vom Landw. Bezirk Stuttgart, — zu 6 Aerzten 2. Kl. ernannt. Militär⸗Justizbeamte. 10. Februar. v. Ebensperger, Ober⸗Kriegsrath und Rechts⸗ referent des General⸗Commandos, 6 Antrage i,, 44 Pension in den Ruhestand versetzt.
BPreunßzischer Landtag. Haus der Abgeordneten.
30. Sitzung vom 14. Februar. Ueber den Beginn der Sitzung, wo die Inter—
pellation des Abg. Seyffardt Magdeburg über die Verun⸗ reinigung des fer? der Elbe 393. Her geb! durch dier h
flüsse der Soda⸗ und Kallfabriken an' der aale und die
Corps, zur Res. des Sanitätzcorps, Mr. Wolffhügel vom 7 Feld⸗
Wasser aus den Bergwerken der Mansfelder Kupfer bauenden Gesellschaft zur Berathung stand, ist bereits in der Nummer vom Dienstag berichtet worden. Wir tragen hier nur noch die Rede, mit der der Minister für Handel und Gewerbe ö von Berlepsch die- Interpellation beantwortete, dwie die im Laufe der Debatte von dem Minister der geist=
. Unterrichts- und Medicinal⸗Angelegenheiten Dr. Boösfe gehaltene Rede im Wortlaute nach.
Dem Interpellanten erwidert der Minister für Handel und Gewerbe Freiherr von Berlepsch:
Meine Herren! Ueber die Größe der Calamität, die der Herr Vorredner uns für die Stadt Magdeburg vorgeführt hat, kann ein Zweifel nicht bestehen. Jedermann, der sich in der letzten Zeit mit der Presse beschäftigt hat, der etwa einmal in Magdeburg gewesen ist, weiß, daß es sich in der That um einen äußerst ernsten Zustand handelt, der dadurch herbeigeführt worden ist, daß dasjenige Wasser, welches die Stadt Magdeburg zu Trink und Gewerbezwecken in ihre Stadt leitet, durch Zuflüsse von salzigem Gehalt derartig verunreinigt ist, daß es, wenn auch nicht direct gesundheitsschädlich, doch zum Genuß
für eine Stadt von über 200 000 Einwohnern nicht ertragen werden kann.
Ich bin völlig einverstanden damit, daß die Staatsregierung alle Veranlassung hat, dieser Calamität ihre vollste Aufmerksamkeit zu⸗ zuwenden und soweit als möglich diejenigen Mittel anzuwenden, die ihr zu Gebote stehen. Leider muß man sagen, daß die Anwendung dieser Mittel auf ganz außerordentliche Schwierigkeiten stößt, daß dem Interesse der Stadt Magdeburg andere Interessen gegenüberstehen, die eine Beseitigung des jetzigen Mißstandes nicht so leicht und einfach geschehen lassen, als es der Fall ist, wenn man sich lediglich auf die Frage stützt: was für gesetzliche Mittel stehen der Staatsregierung zu Gebote, um den Salzzufluß aus der Elbe zu verhindern?
Meine Herren, die Stadt Magdeburg klagt bereits seit Ende der siebziger Jahre über den Zustand des Elbwassers. Damals war von einem Wasserabfluß des Mansfelder Bergbaues in die Saale noch nicht die Rede, wenigstens nicht annähernd in dem Maße, wie jetzt. Die Fabrikationsstätten, welche das Elbwasser verunreinigten, waren vor allem die Zuckerfabriken, die Braunkohlenwerke. Es kamen nun die Kaliwerke hinzu, und letztere sind heute noch diejenigen, die neben den Mansfelder Stollen die Verunreinigung des Elbwassers veranlassen. Um dem Uebelstand einigermaßen abzuhelfen, hat man sich entschließen müssen, die Kali⸗ fabrikation unter die Concessionspflicht der Gewerbeordnung zu bringen. Es wurde also sowohl den bereits bestehenden, wie auch den neu zu errichtenden Kaliwerken die Verpflichtung auferlegt, ihre Abwässer unschädlich zu machen. Zuletzt kam man als definitive Maßregel darauf hinaus, die Fabriken zu nöthigen,
einen großen Fluthgraben anzulegen, mit dem sämmtliche Laugen, die aus dem Bergwerksbetriebe und aus den Kalifabriken abfließen, an einer Stelle unterhalb Magdeburgs der Elbe zugeführt werden sollten. Dieser Kanal wurde projectirt; er hatte eine sehr bedeutende Länge, und es stellte sich heraus, daß die Kosten 25 Millionen betragen sollten. Es stellte sich weiter heraus, daß die technische Ausführung dieses Kanals mit bedeutenden Schwierigkeiten verbunden war, und vor allen Dingen, daß man nicht sicher war, daß man mit diesem großen Kostenaufwand zu einem Mittel mit dauernder Abhilfe käme. Die Stadt Magdeburg würde allerdings bedeutend erleichtert, dafür aber an einer anderen Stelle unterhalb Magdeburgs in viel concentrirterem Maße als bisher die Abwässer in die Elbe geführt worden sein. Es mußte unter diesen Verhältnissen von dem vorgeschlagenen Mittel der Anlage eines großen Vorfluthskanals abgesehen werden.
Es wurde dann versucht, den Kalifabriken durch bestimmte Vorschriften eine Klärung ihrer Abwässer aufzuerlegen. Es stellte sich dabei heraus, daß die Abwässer der Kalifabriken nur durch Destillation unschädlich gemacht werden konnten, und daß, um ein tägliches Quantum von 500 ebm Wasser, das von einer Kalifabrik täglich durchschnittlich ab⸗ fließt, zu destilliren, eine tägliche Summe von 700 S, nöthig sein würde. Das Resultat dieser Betrachtung war, daß ganz ohne Zweifel die ganze Kalifabrikation geschlossen werden mußte, wenn man zu diesem Mittel griff, weil der Kostenaufwand so bedeutend war, daß von irgend welchem Reinertrag nicht mehr die Rede sein konnte.
Es sind dann wiederholt Gutachten vom Reichs- Gesundheitsamt erfordert worden, die die Wasserbeschaffenheit der Elbe bei Magde⸗ burg betrafen. Das erste Gutachten ist im Jahre 1889 abgegeben und ergab das Resultat, daß das Wasser zwar nach seinem Geschmack unangenehm sei, eine direct gesundheitsschädliche Wirkung von dem—
selben aber nicht zu behaupten sein.
Nun trat im Laufe des Sommers ein Uebelstand hinzu, der die
Calamität allerdings sehr erheblich vermehrte, ein Uebelstand der sich im Laufe des Herbstes und Winters noch mehr steigerte. Er wurde
dadurch herbeigeführt, daß der Mansfelder Bergbau genöthigt wurde,
in erheblichem Maße salzige Abwässer durch den sogenannten
Schlüsselstollen der Saale zuzuführen. Es wird den Herren
bekannt geworden sein, daß im Frühsommer dieses Jahres
plötzlich bedeutende Wasserdurchbrüche im Mansfeldischen sich
gezeigt haben. Diese Wasserdurchbrüche glaubte man zunächst, wie
das früher schon geschehen ist, unschwer bewältigen zu können, indem
man die Wasserpumpmaschinen erheblich verstärkte. Leider war es
nicht wie sonst der Fall, daß nur einzelne Schlotten, die sich unter-
irdisch vielfach in dem Terrain des Mansfeldischen Bergbaues vor. finden, angehauen waren und Wasser in die Bergwerke ergossen, son—
dern es stellte sich' heraus, daß eine unterirdische Verbindung durch
dieses System von Schlottenzügen stattfand, welches die Wasser des
sogenannten salzigen Seeg bei Eisleben direct den Bergwerken zu⸗
führte, und zwar in um so bedenklicherer Qualitãt, weil dieses Wasser
große Salzlager passirte und, nachdem es den See verlassen hatte, unterirdisch sich mit Salz sättigte in einer ganz unge.
so unangenehm ist, daß auf die Dauer allerdings dieser Zustand
heuren Menge, wie es bisher noch nicht der Fall gewesen
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