1893 / 50 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 27 Feb 1893 18:00:01 GMT) scan diff

sagt hat, nicht bedeutend, kann namentlich gegenüber den großen Finanzverhältnissen des Reichs kaum in Betracht kommen; außerdem kann hier ohnehin nicht gespart werden nach dem Wortlaut des Ver— trages, und wir erhalten obendrein dadurch noch eine neue Ver— bindung nach dem deutschen Schutzgebiet von Neu⸗Guineag.

Daß der Verkehr jetzt dorthin noch kein sehr großer ist, ist eine Thatsache und ist nicht zu bestreiten. Aber alle diese Sachen haben klein angefangen, und das wird schon mit der Zeit anders werden. Wenn Sie Neu⸗Guinena vielleicht in 100 Jahren sehen (Heiterkeit und Zuruf) ganz recht: bei einer Wiederkehr auf diese Welt, und ich wünsche von Herzen, daß es Ihnen beschieden wäre so werden Sie mit Rücksicht auf die neueren Forschungen, nach denen dieses ein Gebiet von 250 000 Quadratkilometern ist, ein Gebiet, das außerordentlich guten Boden hat, außerordentlich gute Producte Taback und Baumwolle hat ja der Herr Vorredner schon genannt Muskatnüsse, Edelhölzer, Guano, dessen Gewässer reich an Trepang, Perlmutter und Schildpatt sind es unterliegt keinem Zweifel, daß ein solches Land, dem nur aus— gebildete Arbeitskräfte fehlen, im Verlaufe einer solchen Zeit sich außerordentlich entwickeln muß. Denken Sie an die ersten Jahre von Jamaika und an andere französische und englische Colonien, wie sie sich in einigen Jahrzehnten in Jamaika hat es allerdings ein Jahr hundert gedauert, ehe es herausgekommen ist entwickelt haben, so werden Sie eine Parallele ziehen können. Also ich sage, wenn Sie Neu⸗Guinea nach 100 Jahren wiedersehen werden, wird es ein blühendes Land sein mit Städten, Eisenbahnen, Telegraphen und von vielen Schiffen befahrenen Häfen, und wollen Sie gegenüber dieser Thatsache, die man nicht blos mit Wahrscheinlichkeit, wie Sie vorhin gesagt haben, sondern mit möglichst großer Sicherheit voraussehen kann, von vornherein ablehnen, diese Gesellschaft zu unterstützen und dadurch dazu beitragen, daß Neu⸗Guinea den Holländern und Eng— ländern überlassen werde? Wollen Sie das auf Ihr politisches Gewissen und Ihre Verantwortlichkeit übernehmen? Ich für meine Person würde es ablehnen, einen so werthvollen Besitz, wie es Neu— Guinen ist, dessen Werth selbst die entschiedensten Gegner anerkennen, in andere Hände übergehen zu lassen. Die Zahlen, die der Herr Vorredner vorgetragen hat, sind richtig; die Gesellschaft hat 10 oder 11 Millionen bisher aufgewendet für die Cultivirung des Landes, sie hat ihre Mission, in geistiger Beziehung zur Civilisirung beizutragen, gewissenhaft erfüllt und hat große Opfer für die Herstellung einer Dampferverbindung gebracht. Das wird man auf die Dauer der Gesellschaft nicht zumuthen können; denn nach dem, was mir bekannt geworden ist, hat die Gesellschaft auch in Erwägung gezogen, ob sie, wenn das Gesetz nicht angenommen würde, in der Lage bleiben wird, weiter für eine Dampferverbindung zu sorgen, und ob sie nicht die ganze Sache auf— geben soll. Sie werden gehört haben, daß sich namentlich der Taback der Astrolabe Bay sehr gut bewährt, und daß sich eine große Compagnie gebildet hat, die Astrolabe Bay Company, um dieses Product auszubeuten. Aehnlich wird es jedenfalls auch mit der Baum— wolle gehen.

Ich dächte also: Der geehrte Herr Abg. Bamberger könnte sich wohl dabei beruhigen: einmal, daß es nicht die Absicht ist, etwa noch weiter zu gehen, und zweitens, daß wir uns beschränkt haben auf eine nützliche und gute und nach jeder Richtung hin zweckmäßige Verbesserung der vorhandenen Gesetzesvorlage. Ich möchte ihn wirklich bitten, daß er in Erinnerung an die Zeit, wo wir hier Schulter an Schulter große Reformen auf dem nationalen Ge— biete durchgesetzt haben ich erinnere an die Münzgesetze, an die Verhandlungen bei den Zollverträgen, an das Bankgesetz, die Welt— postverträge, an so viele andere große nationale Fortschritte, wo er uns damals mit den großen Gaben stets unterstützte, die ihm der Himmel verliehen hat, und mit den tiefen Studien, durch die er sie noch ergänzt und verbessert hat —, in dieser Postdampferfrage nicht fortwährend opponiren möchte. Es kann ja das nichts nützen, so sehr wir auch bereit sind, alle Belehrungen entgegenzunehmen. Die Hauptlinien stehen fest, und wir werden abwarten, wie das hohe Haus über diesen Gesetzentwurf beschließt.

Abg. Graf Hoensbroech (Centr.): Wir halten doch die Vor— berathung der Vorlage in einer Commission für geboten. Für uns kommen die Interessen der christlichen Mission, wie sie in unseren Colonien sich etablirt haben, in Betracht. Sie erfreuen sich ja auch des Wohlwollens der verbündeten Regierungen, doch bleibt in dieser Beziehung noch Manches zu wuünschen. Bie ' sind Missions⸗ stationen schwer geschädigt worden, Missionare haben an Gesundheit und Leben Nachtheil erlitten, nur weil es an guten Verbindungen mit dem Mutterlande fehlte. Vielleicht giebt der Staatssecretär noch eine Darstellung von der Bedeutung der Mission in Neu⸗Guinea. Ich beantrage die Verweisung der , . an die Budgeteommission.

Dirigent der Colonial, Abtheilung Wirklicher Geheimer Legations— Rath Dr. Kayser: Vor dem Beginn der deutschen Schutz herrschast bestand in Neu⸗Guineg eigentlich nur eine Mission, die von Australien aus nothdürftig versorgt wurde und ihren Schwerpunkt darauf legen mußte, einheimische 3. aus den Eingeborenen auszubilden. Es war außerdem noch eine ganz kleine 6. von dem Sacré Cour im Grenzgebiet des Bismarck⸗Archipels thätig, die beim Mangel an Verbindung und Schutz eigentlich verkümmerte. Erst mit der deutschen Herrschaft ist auch den deutschen Missionen der Gedanke nahegelegt worden, ihre Thätigkeit dorthin auszudehnen, und sowohl die Regie— rungen wie die Missionen sind darin einverstanden, daß die Colonisa— tions- und die Missiontthätigkeit Hand in Hand gehen müssen. So wohl die protestantischen wie die katholischen Missionen sind un— mittelbar den Spuren der Neu⸗Guinea⸗Gompagnie gefolgt. Es hat sich die Barmer Mission mit sechs Missiongren und einigen Nieder— lassungen, die bayerische Neudettelsauer Mission mit einer gleichen Anzahl von Missionaren daran betheiligt, und die katholische Mission vom heiligen Verzen Jesu hat sich in Verbindung gesetzt mit dem Saljburger Mutterhaus, hat fünf Priester, neun Laienbrüder und fünf Schwestern unter einem Weihbischof in das Schutzgebiet hinausgeschickt. Alle diese Missionen haben sich in der erfreulichsten Weise entwickelt. Aber schon sei Jahren sind die Klagen gerade der Missionsgesellschaften über die mangelnde Schiffsverbindung bei uns laut geworden; wir waren nicht in der Lage, diesen Wünschen der Missionsgesellschaften zu entsprechen. Erst als in neuester Zeit der Vorschlag des Norddeutschen Lloyd an uns herantrat, sind wir mit den Vorständen der betheiligten Missions⸗

esellschaften in Verbindung getreten, um noch einmal ihre Interessen in Erwägung zu ziehen. Es sind uns eine Reihe von Schreiben so⸗ wohl von protestantischen Gesellschaften, wie von dem Missionshause in Salzburg zugegangen, welche es geradezu als ein dringendes Be⸗ dürfniß bejeichnen, daß eine gesicherte Schifftsverbindung mit dem Mutterland hergestellt wird. Wenn nicht, würden die Missionare an einzelnen Stellen geradezu verzweifeln. Es fehlt häufig an den noth⸗ wendigsten Lebensmitteln und an Medicamenten. ie Missionare begrüßen diesen Theil der Vorlage mit außerordentlicher Freude und großer Genugthuung. Die Neu⸗Guineg Compagnie will nicht mehr ür die Ger e dnn sorgen, die sie eigentlich als Aufgabe des Reichs ansieht. Die Compagnie hat nach dem Glauben weiter Kreise der Nation eine Thätigkeit entfaltet, die nicht bloß ihrem eigenen,

sondern auch dem allgemeinen Interesse zu gute kommt. Sie hat beef Summen der Culturarbeit entziehen müssen, um die Schiffs—⸗ verbindung aufrecht zu erhalten. Mit dem Aufhören derselben würden nicht bloß alle Hoffnungen auf die Entwickelung des Landes, sondern auch alle diejenigen Hoffnungen, die sich an die Missions⸗ thätigkeit knüpfen, zu Grabe getragen werden.

Abg. Dr. Barth (fr.): Was der Staatssecretär Dr. von Stephan uns zu Gunsten der subventionirten Linien vorgetragen hat, haben wir schon bei der ersten Begründung der Vorlage 13885 gehört. Diese Gründe sind mehr oder weniger allgemein und beziehen sich meistens auf das Beispiel anderer Länder. Nun hat gerade Frank- reich mit seinen subventionirten Linien die schlechtesten Erfahrungen gemacht. Die ganze französische Rhederei ist durch dieses System so verwöhnt und verweichlicht worden, daß wir uns seinerzeit so ent⸗ schieden gegen das System der Subventionirung ausgesprochen haben. Auch hat der Staatssecretär nicht bestritten, daß die finanziellen Vor⸗ theile dieses großen Unternehmens ungünstige e. Der Lloyd hat seine wirthschaftliche Lage durch die Uebernahme dieser Linie ver schlechtert und steht heute wesentlich ungünstiger da, als es sonst der Fall sein würde. Ueber diese nüchterne , . hilft uns die Ver⸗ weisung auf die indirecten Vortheile nicht hinweg. Das eigene Schiff mit der deutschen Postflagge, die directe Beförderung von Cor— respondenzen und Gütern alle diese Umstände lassen sich als in— directe Vortheile wohl bezeichnen, aber nicht ziffermäßig als solche nachweisen. Diese Art von Enthusiasmus ist wirthschaftlich nicht calculirbar. Wir müssen schließlich doch immer nach der Rentabilität fragen; in dieser Frage lösen sich alle anderen mit auf. Ist das Unternehmen rentabel, dann ist es auch indirect ein großer Vortheil für die Nation, der die Unternehmer angehören. Gewiß sind auch allerlei neue Schiffe gebaut und Arbeiter beschäftigt worden, als die Linien eingerichtet wurden. Diese Erwägung kehrt immer wieder, auch wenn es sich nicht um Handelsschiffe, sondern um Kriegs— schiffe handelt. Für die parlamentarische Lage liegt die Sache dadurch verzwickt, daß der Bundesrath, wenn er innerhalb der be— willigten Summen bleibt, ohne weiteres dem Lloyd gestatten kann, eine andere Linie zu betreiben; der Reichstag spricht bei dieser ganzen Substituirung einer Linie durch die andere nur insofern mit, als er seine Zustimmung zu einer verminderten Fahrgeschwindigkeit zu geben hat. Wenn wir gegen die Subventionspolitik von Anfang an ent— schieden aufgetreten sind, haben wir nichts gegen den Norddeutschen Lloyd thun noch sagen wollen; im Gegentheil wünschen wir, daß er nicht noch schlechter fährt bei der ganzen Sache, als es bisher der Fall gewesen ist. Es handelt sich also nur um die Gegenleistung des Lioyd für den Fortfall der Samog⸗-Linie. Selbst wenn ich die Neu-Guineg-Linie protegirte, würde ich mich für den Vorschlag des Abg. Dr. Bamberger aussprechen; denn diese neue Linie wird jeden⸗ falls umsomehr prosperiren, je weniger der Lloyd von fremden Ein⸗ flüssen abhängt, je unabhängiger und freier er sie betreiben kann. Gegen die Einrichtung dieser Linie habe ich gar nichts, aber sie soll kein Theil der subventionirten Linien sein. Wenn die Neu⸗Guinea⸗ Compagnie ihren Vortheil richtig versteht, würde sie mit dem Lloyd einen kaufmännischen ordnungsmäßigen Vertrag abschließen, nicht aber eine verschleierte Subvention sich gefallen lassen, wie sie in der Vor lage enthalten ist.

Abg. Seipio (nl. ): Wir werden, nachdem das Centrum es ge— wünscht hat, auch für die Commissionsberathung stimmen. Der Abg. Dr. Barth verlangt von uns nüchterne Betrachtung der That— sachen. Was sind das für Thatsachen? Lediglich die, daß die anderen Gulturstaaten weit mehr für Subventionen ausgeben als wir, die wir doch bei steigender Bevölkerung immer mehr darauf hin— gewiesen sind, unseren Export ganz allgemein zu erhöhen. Recht ge⸗ . haben diejenigen, welche 1385 darauf hinwiesen, daß nicht sowohl die directen Vortheile der Gesellschaften die Hauptsache seien, als die indirecten Vortheile, von denen heute schon die Rede gewesen ist. Gerade diese wirken belebend auf unseren ganzen Export. Wie wichtig war es für uns, bei dem Vorgehen Englands bezüglich der Waaren— bezeichnung, daß wir selbständige Linien nach dem Auslande hatten! Redner weist dann ausführlich auf die Vortheile hin, welche die Verbindung mit den Sunda⸗Inseln durch die Neu⸗Guinea Linie für den deutschen Handel und Verkehr haben wird.

Abg. Dr. Bamberger (fr.): Durch die 250 000 ,, mit welchen die Neu⸗Guineg⸗Gompagnie vom Reiche unterstützt werden soll, ist ein Verhältniß geschaffen, welches früher nicht bestand. Sollten die schönen Aussichten für Neu-Guinea, die in 100 Jahren zu erwarten sind, sich verwirklichen, so wird das geschehen auch ohne die Subvention von 250 000 S, Daß die Neu-Guinea Compagnie viel geleistet hat, kann ich nicht zugeben; ja, wenn man unter Leisten Zahlen versteht, dann stimme ich bei; denn gezahlt hat sie viel, nebenbei auch viel Unglück gehabt. Die Erfahrung zeigt, daß Subventionen dort nicht nöthig waren, wo ge— sunde Verkehrsverhältnisse bestanden. Wenn der Bremer Lloyd ganz erhebliche Summen aus seiner Tasche hat zuschießen müssen, so be⸗ weist das doch, daß seine Situation eine günstigere war zu der Zeit, als wir ihn noch nicht aus Reichsmitteln unterstützten. Das kann durch keine Dialektik aus der Welt geschafft werden. Was England und Frankreich bezahlen, kann hier nicht in Vergleich gestellt werden; denn diese reichen Staaten haben ihre Subventionen unter ganz andern Verhältnissen gezahlt. Es giebt eine ganze Menge Menschen, welche der Ansicht waren, unsere Dampfer würden in China und Japan ebenso wirken, wie die schön vergoldeten Wagen und die schön ge— schirrten Pferde von Gerson und Hertzog, daß die Leute glauben, in diesen Magazinen müssen doch gute Waaren zu kaufen sein. Ich gehe mit dem Staatssecretär Dr. von Stephan in dieser Sache so weit, als er geht; ich will nur, daß er noch ein Stückchen weiter mit mir geht. Ich bin sogar so weit gegangen, daß, wenn einmal der Staatssecretär Dr. von Stephan durch seine etwas autokratischen Aeußerungen meine Freunde verletzt hat, ich sie versöhnt habe, indem ich ihnen sagte, seine Fehler sind eng verbunden mit seinen Vorzügen.

Staatssecretär Dr. von Stephan:

Ich danke dem Herrn Vorredner zunächst für sein verbindliches Compliment am Schlusse seiner Rede, und was das betrifft, daß ich ihm nicht Opposition machen möge, so werde, wenn er einmal hier im Bundesrath sitzen sollte und die Vorlagen der verbündeten Re gierungen von ihm vertreten werden, und ich vielleicht die Ehre habe, dort unten zu sitzen, ich sehr gern bereit sein, soweit es mit meiner Ueberzeugung übereinstimmt, ihm in jeder Hinsicht ent gegen zu kommen.

Ich wollte dann noch ein Mißverständniß berichtigen, an dem ich vielleicht selber schuld bin. Nicht um die Versicherungssumme der bei Sokotra untergegangenen „Oder“ hat es sich gehandelt, sondern um etwas Anderes. Der Lloyd versichert bekanntlich seine Schiffe selbst, und das kann er auch vermöge des großen Bestandes seiner Flotte. Dadurch hat er jährlich eine sehr bedeutende Ersparniß an Versicherungsprämien, die er sonst an die Gesellschaften zahlen müßte. Diese Ersparniß legt er dem jährlichen Gewinn zu; dadurch ver— ringern sich die Zinsverluste um eben so viel, und davon werden Dividenden gezahlt. Wenn man also den ratirlichen Theil, der auf die australische und indische Linie fällt, ansetzt, so ist das eine ansehn liche Summe; die habe ich gemeint, die müßten von dem Betriebtz— verlust in Abzug gebracht werden.

Wenn dann der verehrte Herr Vorredner erwähnt hat, daß die englische Regierung ein anderes Interesse hätte, Dampfer zu sub ventioniren, wie wir, wegen Ostindien und Australien, so ist zweierlei oder richtiger dreierlei dagegen zu sagen.

Erstens sind die Summen ganz kolossal bedeutender als die unserigen. Zweitens ist es dieser riesige Verkehr, wo sie bedeutende Einnahmen bezieht aus dem Porto, der hier nicht vorhanden ist; und

drittens unterhält sie nicht nur wegen ihrer Colonien, sondern gerade wegen ihres Verkehrs mit Japan, China, den Vereinigten Staaten von Nord⸗Amerika, Brasilien die Linien, die uns Concurrenz machen, und hat sie durch starke Subvention sehr gut montiren können.

Was endlich, um zum Schluß zu kommen, die Erwähnung wegen der indirecten Vortheile betrifft, welche durch den Mund des Herrn Abg. Barth eine Kritik erfahren hat die Vortheile, die von dem Herrn Abg. Scipio und von mir erwähnt sind —, so ist das ja richtig! es ist eine imponderable Größe; sie ist nicht leicht zu greifen. Aber es ist unbestreitbar, daß jedes solches große Unter nehmen ganz bedeutende indirecte Vortheile im Gefolge hat, und wenn er die nicht ansetzen will und nur auf die Zahl der Kilogramme sieht, die an Waaren befördert ist denn danach taxirt er ja so kommt das mir gerade so vor, als ob man die Bedeutung eines Kanals von der Anzahl der Ziegelsteine abhängig machen will, die auf dem Kanal transportirt werden, und garnicht daran denkt, was für Häuser aus diesen Steinen erbaut werden, was für Ansiedelungen sich gründen wie der Erwerbspreis der Grundstücke steigt ich bin überzeugt, daß der Herr Abg. Dr. Bamberger, der ja viel zu sehr eingeweiht und vertraut ist mit den großen Momenten, die den Nationalreichthum eines Volkes ausmachen, das anerkennen wird.

Dirigent der Colonial-Abtheilung Wirklicher Geheimer Legations Rath Dr. Kayser: Auf die Frage, was denn die Neu⸗Guinea⸗Compagnie geleistet habe, verweise ich auf die Denkschrift, welche sie dem Hause vorgelegt hat, aus der sich ergiebt, daß sie mit dem von ihr auf gewendeten Kapital außerordentlich Werthvolles zu stande gebracht hat, indem sie große Expeditionen ausgesendet hat.

Abg. Dr. Bamberger (8dfr.) : Ich will den Werth der wissen— schaftlichen Leistungen nicht bestreiten; nach dem hier Ausgeführten muß ich aber nothwendig an andere Leistungen denken.

Abg. Scipio (nl.) spricht die Ueberzeugung aus, daß auf diesem, wie auf jedem anderen Gebiete die Neu-Guinea⸗Compagnie voll und ganz ihre Schuldigkeit dem Vaterlande und ihren Actionären gegen über thun werde.

Darauf geht die Vorlage an die Budgetcommission.

Es folgen Wahlprüfungen. Die Wahl der Abgg Lucius (4. Erfurt) und Scipio (6. Hessen) werden für gültig erklärt, diejenigen der Abgg. Dr. Schier (8. Cassel) und Müllensiefen (65. Arnsberg) beanstandet.

Die Wahl des Abg. Möller (6. Arnsberg) soll nach dem Commissionsantrag für ungültig erklärt werden. Zur Ver handlung über den Bericht der Commission kommt es indessen nicht, da nach einem Schreiben, welches der Präsident bei dieser Gelegenheit zur Kenntniß des Hauses bringt, der Abg. Möller gestern sein Mandat niedergelegt hat.

Ueber die Wahl des Abg. von Reden (Hh. Hannover) muß nochmals abgestimmt werden, da bei einer fruheren Abstim— mung das Haus sich als i glue fbi herausgestellt hatte. Für den Antrag der Commission auf Ungültigkeitserklärung hatten damals 1090, dagegen 79 Abgeordnete gestimmt. Die von dem Abg. Singer seinerzeit beantragte namentliche Ab— stimmung wird wiederholt. Wiederum ergiebt sich hierbei die Beschlußunfähigkeit des Hauses. Es sind nur 16141 Mitglie der anwesend, von welchen 89 für, 75 gegen die Gültigkeit stimmen.

Schluß 4, Uhr.

Entscheidungen des Reichsgerichts.

Der Inhaber einer Firma, für welche ein Waaren zeichen eingetragen ist, ist nach einem Urtheil des Reichsgerichts JV. Strafsenats, bom 15. November 1892, zur Stellung des Straf— antrags wegen Markenschutzverletzung auch dann berechtigt, wenn er zwar das Geschäft, das er unter der Firmg betrieben, thatsächlich aufgegeben hat, die Firma selbst aber im Handelsregister nicht hat ane. lassen.

Die in Preußen vor dem Inkrafttreten des neuen Mieths— stempelgesetzes vom 19. Mai 1889 abgeschlossenen Miet hs- und Pacht verträge, deren Stempelbeträge von der Steuerbehörde theilweise gestundet worden sind, müssen nach einem Urtheil des Reichsgerichts, 1IV. Civilsenats, vom 12. Januar 1893 auch jetzt noch selbst für die nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes fallende Zeit nach dem alten höheren Tarif vom 7. März 1822 versteuert werden.

Handel und Gewerbe.

Berlin, 25. Februar. (Wochenbericht für Stärke, Stärkefabrikate und Hülsen früchte von Max Saber sky) la. Kartoffelmehl 20— 206 S, la. Kartoffelstärke 20 206 H, Ila. Kartoffelstärke und ⸗Mehl 13 —195 „, feuchte Kartoffeistärke Frachtparität Berlin 19,60 „S½½, Frankfurter Syrupfabriken zahlen nach Werkmeister's Bericht franco Fabrik 10,35 S6, gelber Syrup 24— 246 S6, Cap. Syrup 25 259 M, Cap. Export 25 - 265 „S. Kartoffelzucker gelber 24 - 24 M, do. Cap. 251 —– 26 , Rum⸗Couleur 36— 37 S, Bier⸗Couleur 35— 36 S, Dextrin, elb und weiß, Ia. 275 283 S6, do. secunda 25 26 , Weizenstärke (kleinst. 34 35 „M, Weizenstärke (großst.) 41 —42 , Hallesche und . 11 42 6, Reisstärke (Strahlen) 45 bis 19 S, do. (Stücken) 4s —47 , Maitzstärke 32 M nom., Schabe⸗ stärke 30 1 nom., Victoria⸗Erbsen 18 22 „, Kocherbsen 15 20 4, grüne Erbsen 17 —20 M, Futtererbsen 145 15 S, Leinsaat 26 27 A, Linsen, große, neue 40 —54 MS, do. mittel 34 40 M, do. kleine 20—32 M, gelber Senf 34—48 SJ, Kümmel 42 —46 , Mais loco 123 13 S6, Pferdebohnen 144—16 ½ο½, Buchweizen 14! bis 15 „M, inländische weiße Bohnen 16— 18 „M, weiße Flachbohnen 290 27 1, ungarische Bohnen 14 —15 , galizische und russische Bohnen 13—14 S, Wicken 13 —14 S, Hanfkörner 19—20 4, Leinkuchen 1s 17 M6, Weizenschale 9— 99 S, Roggenkleie 9— M M, Rapskuchen 13—145 S, Mohn, blauer 54 66 „S, do weißer S6 = 905 A, Hirse, weiße, 13— 20 Alles per 160 kg ab Bahn Berlin bei Partien von mindestens 10 000 kg.

In der Sitzung des Aufsichtsraths und der Direction der Actiengesellschaft Berliner Holz⸗Comptoir wurde be‚ schlossen, der bevorstehenden Generalversammlung die Auszahlung einer Dividende von 40½ für das Geschäftsjahr 1892 vorzuschlagen,

Rom, 25. Februar. (W. T. B.) In einer heute Nachmittag abgehaltenen Versammlung der Actionäre der Banca Romana wurde das mit der Banca Nazionale“ und den totcanische— Banken wegen der Liquidation der „Banca Romana“ getroffene lleber. einkommen genehmigt.

Verdingungen im Auslande. Dänemark. . 11. März, 12 Uhr: Nast ved Byraads Brolaegninga dyn . Rathhaus, Naestved. Lieferung und Anbringung von ea, 0b laufende Fuß Kloakenleitung von 158 bis 9gzölligen glasirten irdenen Röhren nebst Zubehör. Bedingungen zur Ansicht an Ort und Stelle

M 50.

Dritte Beilage zum Deutschen Reichs⸗-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Berlin, Montag, den 27. Februar

1893.

Königreich Preußen.

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Garnisonbauten.

I) Gegenstand des Vertrages.

Den Gegenstand des Unternehmens bildet die im Vertrage be⸗ zeichnete Leistung. Im einzelnen bestimmt sich Art und Umfang der dem Unternehmer obliegenden Veipflichtungen nach den Verdingungö— anschlägen, den zugehörigen Zeichnungen und sonstigen als zum Vertrage gehörig bezeichneten Unterlagen. Bie in den Verdingungsanschläͤgen angenommenen Vordersätze unterliegen jedoch denjenigen Aenderungen, welche ohne wesentliche Abweichung von den dem Vertrage zu Grunde gelegten Bauentwürfen bei der Ausführung der betreffenden Bauwerke sich ergeben.

. Abänderungen der Bauentwürfe selbst anzuordnen, bleibt der Bau— leitung vorbehalten. Leistungen, welche in den Bauentwürfen nicht vorgesehen sind, können dem Unternehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden. .

2) Berechnung der Vergütung.

Die dem Unternehmer zukommende Vergütung wird nach den wirklichen Leistungen unter Zugrundelegung der vertragsmäßigen Ein— heitspreise berechnet.

Die Vergütung für Tagelohnarbeiten erfolgt nach den vertrags⸗ mäßig vereinbarten Lohnsätzen.

3) Ausschluß einer besonderen Vergütung für Neben— leistungen, Vorhalten von Werkzeug, Geräthen, Rüstungen.

Insoweit in den Verdingungsanschlägen für Nebenleistungen so wie für das Vorhalten von Werkzeug und Geräthen, Nüstungen u. s. w. nicht besondere Preisansätze vorgesehen sind, umfassen die verein— barten Preise und Tagelohnsätze zugleich die Vergütung für die zur planmäßigen Herstellung des Bauwerks gehörenden Neben— leistungen aller Art, insbesondere auch für die Heranschaffung der zu den Bauarbeiten erforderlichen Materialien aus den auf der Baustelle befindlichen Lagerplätzen nach der Verwendungsstelle am Bau, sowie die Entschädigung für Vorhaltung von Werkzeug, Geräthen u. s. w.

Auch die Gestellung der zu den Absteckungen, Höhenmessungen und Abnahmevermessungen erforderlichen Arbeitskräfte und Geräthe liegt dem Unternehmer ob, ohne daß demselben eine besondere Ent— schädigung hierfür gewährt wird.

4 Mehrleistung gegen den Vertrag.

Ohne ausprückliche schriftlichn Anordnung oder Genehmigung des Garnison⸗Baubeamten darf der Unternehmer keinerlel vom Vertrage abweichende oder im Verdingungsanschlage nicht vorgesehene Leistungen ausführen.

Diesem Verbot zuwider von dem Unternehmer bewirkte Leistungen ist die Bauleitung befugt, auf dessen Gefahr und Kosten wieder be— seitigen zu lassen; auch hat der Unternehmer nicht nur keinerlei Vergütung für derartige Leistungen zu beanspruchen, sondern muß auch für allen Schaden aufkommen, welcher etwa durch diese Ab weichungen vom Vertrage entstanden ist.

5) Minderleistung gegen den Vertrag.

Bleiben die ausgeführten Leistungen zufolge der von dem Garnison⸗Baubeamten getroffenen Anordnungen unter einer im Vertrage festverdungenen Menge zurück, so hat der Unternehmer Anspruch auf den Ersatz des ihm nachweislich hieraus entstandenen wirklichen Schadens.

Nöthigenfalls entscheidet hierüber das Schiedsgericht (25).

6) Beginn, Fortführung und Vollendung der Leistungen,

Versäumnißstrafe.

Der Beginn, die Fortführung und Vollendung der Arbeiten und Lieserungen hat nach den in den besonderen Bedingungen festgesetzten Fristen zu erfolgen. .

. Ist über den Beginn der Leistung in den besonderen Bedingungen eine Vereinbarung nicht enthalten, so hat der Unternehmer spätestens 14 Tage nach schriftlicher Aufforderung seitens des bauleitenden Beamten zu beginnen.

Die Leistung muß im Verhältniß zu den bedungenen Vollendungtz⸗ fristen fortgesetzt angemessen gefördert werden.

.Die Zahl der zu verwendenden Arbeitekräfte und Geräthe, sowie die Vorräthe an Materialien müssen allezeit den übernommenen Leistungen entsprechen.

Eine im Vertrage bedungene Versäumnißstrafe gilt nicht für er— lassen, wenn die verspätete Vertragzerfüllung ganz oder theilweise ohne Vorbehalt angenommen worden ist.

Eine tageweise zu berechnende Versäumnißstrafe für verspätete Ausführung bon Bauarbeiten bleibt für die in die Zeit einer Ver— zögerung fallenden Sonntage und allgemeinen Feiertage außer Anfatz.

I) Hinderungen der Bauausführung.

Glaubt der Unternehmer sich in der ordnungsmäßigen Fortführung der übernommenen Leistungen durch Anordnungen des Garnison-Bau— beamten oder des bauleitenden Beamten oder durch das nicht gehörige Fortschreiten der Leistungen anderer Unternehmer behindert, so hat er bei dem bauleitenden Beamten hiervon sofort schriftliche Anzeige zu erstatten.

Andernfalltz werden schon wegen der unterlassenen Anzeige keinerlei auf die betreffenden, angeblich hindernden Umstände begründete An— sprüche oder Einwendungen zugelassen.

Nach Beseitigung derartiger Hinderungen sind die Leistungen ohne weitere Aufforderung ungesäumt wieder aufzunehmen.

Der Aufsichtsbehörde bleibt vorbehalten, falls die bezüglichen Be⸗ schwerden des Unternehmers für begründet zu erachten sind, eine ange— messene Verlängerung der im Verkrage festgesetzten Vollendungsfristen längstens bis zur Dauer der betreffenden Arbeitshinderung zu bewilligen.

Für die bei Eintritt einer Unterbrechung der Bauausführung bereits ausgeführten Leistungen erhält der Unternehmer die den ver— trags mäßig bedungenen Preisen entsprechende Vergütung.

Ist für verschiedenwerthige Leistungen ein a dem Durchschnitt bemessener Einheitspreis vereinbart, so ist, unter Berücksichtigung des höheren oder geringeren Werthes der ausgeführten Leistungen gegen⸗ über den noch ne igen ein von dem perabredeten ,, . preis entsprechend abweichender neuer Einheitspreis für das Geleistete besonders zu ermitteln und danach die zu gewährende Vergütung zu berechnen.

Außerdem fann der Unternehmer im Falle einer Unterbrechung oder gänzlichen Abstandnahme von der Baugutzführung den Ersatz des ihm nachweislich entstandenen wirklichen Schadens beanspruchen, wenn die eine Fortsetzung des Baues hindernden Umstände entweder von der , und deren Organen verschulbet sind, oder, inso— weit zufällige, von dem Willen der Behörde unabhangige Umstände in Frage in, sich auf Seiten derselben zugetragen haben.

Eine Entschädigung für entgangenen Gewinn kann in keinem Falle beansprucht werden.

In gleicher Weise ist der Unternehmer zum Schadenersatz ver i tet, wenn die betreffenden, die Fortführung des Baues hindernden Imstände von ihm verschuldet sind, oder ö. seiner Seite sich zu⸗ getragen haben.

Auf die gegen den Unternehmer geltend zu machenden Schaden— ersatzforderungen kommen die etwa eingezogenen oder derwirkten Ver— säumnißstrafen in Anrechnung.

Ist die Schadenersatzforderung niedriger als die Versäumnißstrafe, so kommt nur die letztere zur Einziehung.

In Ermangelung gütlicher Einigung entscheidet über die bezüg— lichen Ansprüche das Schiedsgericht (25.

Dauert die Unterbrechung der Bauausführung länger als sechs Monate, so steht jeder der beiden Vertragsparteien der Rücktritt vom Vertrage frei. Die Rücktrittserklärung muß schriftlich und spätestens 14 Tage nach Ablauf jener sechs Monate dem anderen Theil zu— gestellt werden; andernfalls bleibt unbeschadet der inzwischen etwa erwachsenen Ansprüche auf Schadenersatz oder Versäumnißstrafe der Vertrag mit der Maßgabe in Kraft, daß die in demselben aus— bedungene Vollendungsfrist um die Dauer der Bauunterbrechung ver— längert wird.

8) Güte der Leistung.

Die Leistungen müssen den besten Regeln der Baukunst und den besonderen Bestimmungen des Verdingungsanschlages und des Ver— trages entsprechen.

Bei den Arbeiten dürfen nur tüchtige und geübte Arbeiter be— schäftigt werden.

Leistungen, welche der Garnisen-Baubeamte den gedachten Be dingungen nicht entsprechend findet, sind sofort zu beseitigen und durch untadelhafte zu ersetzen. Für hierbei entstehende Verluste an Materialien hat der Unternehmer die Baukasse schadlos zu halten.

Arbeiter, welche nach dem Urtheile der Bauleitung untüchtig sind, müssen auf Verlangen entlassen und durch tüchtige ersetzt werden. Personen, welche an gemeingefährlichen Bestrebungen in irgend einer Weise betheiligt sind, dürfen bei Garnisonbauken nicht beschäftigt werden.

Materialien, welche dem Anschlage bezw. den besonderen Be— dingungen oder den dem Vertrage zu Grunde gelegten Proben nöcht entsprechen, sind auf Anordnung des Garnison⸗Baubeamten innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist von der Baustelle zu entfernen.

Dem von dem Unternehmer als Bezugsquelle bezeichneten Fabrikanten wird von dem bauleitenden Beamten Mittheilung gemacht, wenn sich Anstände bezüglich der Ausführung der betreffenden Liefe rungen ergeben.

Behufs Ueberwachung steht den Garnison⸗Baubeamten oder den von demselben zu beauftragenden Personen jederzeit während der Arbeitsstunden der Zutritt zu den Arbeitsplätzen und Werkstätten frei, in welchen zu dem Unternehmen gehörigè Arbeiten angefertigt werden.

9) Erfüllung der Verbindlichkeiten, welche dem Unter— nehmer Handwerkern und Arbeitern gegenüber obliegen.

Der Unternehmer hat dem bauleitenden Beamten über die mit Handwerkern und Arbeitern in Betreff der Ausführung der Arbeit ge schlossenen Verträge jederzeit auf Erfordern Auskunft zu ertheilen.

Sollte das angemessene Fortschreiten der Arbeiten dadurch in Frage gestellt werden, daß der Unternehmer Handwerkern oder Arbeitern gegenüber die Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrage nicht oder nicht pünktlich erfüllt, so ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, die von dem Unternehmer geschuldeten Beträge für dessen Rechnung unmittelbar an die Berechtigten zu zahlen. Der Unternehmer hat die hierzu erforderlichen Unterlagen, Lohnlisten u. s. w. dem bauleitenden Beamten zur Verfügung zu stellen.

Der Unternehmer ist ferner verpflichtet, für die Errichtung einer Baukrankenkasse für die auf dem Bau beschäftigten Arbeiter Sorge zu tragen, bezw. letztere nach Maßgabe des Gesetzes vom 15. Juni 1353 Reichs⸗Gesetzblatt Nr. 9 für 1883 betreffend die Kranken⸗ versicherung der Arbeiter, bei einer Krankenkasse, sowie in Gemäßheit des Gesetzeß vom 6. Juli 1884 Reichs⸗Gesetzblatt Nr. 19 für 1884 gegen Unfall zu versichern.

Unternehmer haftet der Militärverwaltung für Ausführung dieser Bestimmungen, sowie auch für alle Nachtheile, welche der genannten Verwaltung etwa durch Unterlassung in Beziehung auf die vorgedachten Gesetze entstehen, mit dbem von ihm hinter legten Haftgelde sowie mit seinem ganzen übrigen Vermögen. In gleicher Weise haftet der Unternehmer der Militärverwaltung für Erfüllung sämmtlicher demselben als Arbeitsgeber durch das Gesetz, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1885 auferlegten Verpflichtungen. (fr. S8 19 und 109.)

Eine besondere Entschädigung wird für die durch Vorstehendes übernommene Verpflichtung seitens der Militärverwaltung nicht ge währt.

10 Entziehung der Leistung.

Die Stelle, welche den Zuschlag ertheilt hat, ist berechtigt, den Vertrag aufzuheben, wenn sich nach Abschluß desselben herausstellt, daß der Unternehmer vorher mit Anderen Verabredungen behufs Ent— haltung von der Verdingung oder sonst zum Schaden der Baufasse getroffen hatte; dieselbe Stelle ist befugt, dem Unternehmer die Ar— beiten und Lieferungen ganz oder theilweise zu entziehen, sowie den noch nicht vollendeten Theil auf seine Kosten ausführen zu lassen oder selbst für seine Rechnung auszuführen, wenn

a. seine Leistungen untüchtig sind, oder

b. die Arbeiten nach Maßgabe der verlaufenen Zeit nicht ge⸗ nügend gefördert sind, oder

a. der Unternehmer den gemäß 9 getroffenen Anordnungen nicht nachkommt.

Vor der Entziehung der Leistung ist der Unternehmer durch ein geschriehenen Brief unter Androhung der Entziehung zur Beseitigung der vorliegenden Mängel, bezw. zur Befolgung der getroffenen An— ordnungen unter Hep lll gun einer angemessenen Frist aufzufordern.

Von der verfügten Entziehung wird dem Unternehmer durch ein— geschriebenen Brief Eröffnung gemacht.

Auf die Berechnung der für die ausgeführten Leistungen dem Unternehmer zustehenden Vergütung und den i n, der Verpflichtung desselben zum Schadenersatz sinden die Bestimmungen in ? gleich mäßige Anwendung.

Nach beendeter Leistung wird dem Unternehmer eine Abrechnung über die für ihn sich ergebende Forderung und Schuld mitgetheilt.

Abschlagszahlungen können im Falle der Entziehung dem Unter— nehmer nur innerhalb desjenigen Betrages gewährt werden, welcher als sicheres Guthaben desselben unter Berücksichtigung der entstandenen Gegenansprüche ermittelt ist.

Ueber die infolge der Entziehung etwa zu erhebenden vermögens rechtlichen Ansprüche entscheidet in Ermangelung gütlicher Einigung das Schiedsgericht (265).

11) Ordnungsvorschriften.

Der Unternehmer oder dessen Vertreter muß sich zufolge Auf— forderung des bauleitenden Beamten auf der Baustelle einfinden, so oft nach dem Ermessen des letzteren die zu treffenden baulichen An— ordnungen ein mündliches Benehmen auf, der Baustelle erforderlich machen. Die sämmtlichen auf dem Bau beschäftigten Bevollmächtigten, Gehilfen und Arbeiter des Unternehmers sind bezüglich der Bau— 3 und der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Bau⸗— platze den Anordnungen des bauleitenden Beamten bezw. dessen Stell⸗ ertreters unterworfen. Im Falle des Ungehorsams kann ihre so— fortige Entfernung von der Baustelle verlangt werden.

. Der Unternehmer hat, wenn nicht ein anderes ausdrücklich ver⸗ einbart worden ist, für das Unterkommen seiner Arbeiter, infoweit dies von dem vauleitenden Beamten für erforderlich erachtet wird, selbst zu sorgen. Er muß für seine Arbeiter auf eigene Kosten an den ihm angewiesenen Orten die nöthigen Abtritte herstellen, fowGie für deren regelmäßige Reinigung, Desinfection und demnächstige Be— seitigung Sorge tragen. .

„„Für die Bewachung seiner Gerüste, Werkzeuge, Geräthe, sowie einer auf der Baustelle lagernden Materialien Sorge zu tragen, ist lediglich Sache des Unternehmers.

12) Mitbenutzung von Rüstungen.

Mie von Se ö e or mestßesft nüs⸗ gem n 23 Rr Die von dem Unternehmer hergestellten Rüstungen sind während ihres Bestehens auch anderen Bauhandwerkern unentgeltlich zur nutzung zu überlassen. Aenderungen an den Rüstungen im Interesse der bequemeren Benutzung seitens der übrigen Bauhandwerker vorzu— nehmen, ist der Unternehmer nicht verpflichtet.

13) Beobachtung polizeilicher Vorschriften, Haftung des Unternehmers für seine Angestellten.

Für die Befolgung der bei Bauausführungen zu polizeilichen Vorschriften und der etwa besonders ergehenden lichen Anordnungen ist der Unternehmer für den ganzen Umfang vertragsmäßigen Verpflichtungen verantwortlich. Auch hat rselbe die zur Verhütung von Unfällen sonst noch erforderlichen Schutz—⸗ vorkehrungen an seinen Arbeiten, so lo sich diese i llend Zustande befinden, auf eigene Koster treffen. Kosten, welche ihm dadur Arbeiterversicherung können der Ba werden.

Der Unternehmer trägt insbesondere die Verantwortung gehörige Stärke und sonstige Tüchtigkeit der Rüstungen. antwortungen unbeschadet ist er aber auc bauleitenden Beamten angeordnete Ergät Rüstungen unverzüglich und au

Für alle Ansprüche, die wege mächtigten, Gehilfen oder gung polizeilicher Vorschrift hat der Unternehmer in jeder Hinsicht aufzukommen.

Ueberhaupt haftet er in Ausführung des Vertrages für lungen und Unterlassungen seiner Bevollmächtigten,

Arbeiter persönlich. Er hat inebesondere jeden oder Eigenthum zu vertreten, welcher durch ihn Dritten oder der Baukasse zugefügt wird.

14) Aufmessung während des 2

Der bauleitende Beamte ist berechtigt, an alle später nicht mehr nachzumessenden Leistungen Beauftragten während der Ausführung gegenseitig Aufzeichnungen gemacht werden, welche Grunde zu legen sind.

Von der Vollendung bauleitenden Beamten durch ͤ worauf der Termin für die Abnahme m anberaumt und dem Unternehmer schriftlie oder mittels eingeschriebenen Briefs bekann

Ueber die Abnahme wird i

ist ier Stellvertreter mit

Von der über die Abnahme dem Unternehmer auf Verlangen

Erscheint in dem zur höriger B : der bauleitenden

Auf die Feststellung des ier isteter im Falle der Entziehung (10) diese Bestimmungen gleichmäß wendung.

Müssen Theilleistungen sofort abgenom einer besonderen Benachrichtigung des Unt vielmehr ist es Sache desselben, für seine Anw bei der Abnahme Sorge zu tragen.

15) Rechnungsaufstellung.

Bezüglich der formellen Aufstell r Form, Ausdrucksweise, Bezeichnung der Räume Ansätze genau nach dem Verdingungsanschlage der Unternehmer den von dem bauleitenden derungen zu entsprechen.

Etwaige Mehrarbeiten sind in besonderer Rechnung nachzun unter deutlichem Hinweis auf die schriftlichen Vereinbarungen bezüglich derselben getroffen sind.

16 Tagelohnrech

Werden im Auftrage des bauleitenden B nehmers Arbeiten im Tagelohn ausgeführt, beschäftigten Arbeiter dem bauleitenden Bea behufs Prüfung ihrer Richtigkeit täglich vorz

Etwaige Ausstellungen dagegen werd längstens 8 Tagen mitgetheilt.

Die Tagelohnrechnungen sind längstens von bauleitenden Beamten einzureichen.

17) Zahlung.

Die Schlußzahlung erfolgt auf die vom Un Kostenrechnung alsbald nach vollendeter Prüfung selben.

Abschlagszahlungen werden dem Unternehr Fristen auf Antrag, nach Maßgabe des der von dem Garnison⸗Baubeamten mit Sick gewährt.

Bleiben bei der Schlußabrechnung Meinungs bestehen, so soll das dem Unternehmer unbestritten z haben demselben gleichwohl nicht vorenthalten werden.

18 Verzicht auf spätere Geltendmachung aller nic ausdrücklich vorbehaltenen Ansprüäche Vor Empfangnahme des als Restguthaben zur Ausza

gebotenen Betrages muß der Unternehmer alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältniß über die behördlicherseits hinaus etwa noch zu haben vermeint, bestimmt beeichne vorbehalten, widrigenfalls die Geltendmachung dieser Au ausgeschlossen ist.

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19 Zahlende Alle Zahlungen erfolgen an der bezeichneten Kasse der Behörde. 20M) Haftpflicht. . Die in den besonderen Bedingungen des Vertrages vorgeseh in Ermangelung solcher nach den allgemeinen gesetzlichen Ve schriften sich bestimmende Frist für die dem Unternehmer obliegende

Haftpflicht für die Güte der Leistung beginnt mit dein Jeithunkt der

Abnahme.

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