2
rn,
2
es. *
Kokssyndikat habe ich verurtheilt, mein , , , verbietet mir aber, schon heute über das Kohlensyndikat abzuurtheilen.
Berathung vertagt.
die wir in Deutschland haben, Dasselbe trifft für den größten Theil von
höchsten Löhne bezahlt, höhere als hier in Berlin. Holstein zu. bezahlt, auch seitens der Eisenbahnverwaltung.
Nun sind die Klagen, welche namentlich seitens der Landwirth⸗ schaft bereits seit mehreren Jahren hier im Hause erhoben werden und auch bei dem Minister vorgebracht sind, zum großen Theil darauf zurückzuführen, daß bei den Eisenbahnbauten die Unternehmer die Leute heranziehen müssen, wo sie sie bekommen können, und ge—
nöthigt sind, höhere Löhne zu zahlen, weil sie höhere An⸗ sprüche an die Leistungsfähigkeit dieser Leute stellen müssen. Die Ansprüche, welche die Eisenbahnverwaltung an die
Streckenunterhaltungsarbeiter stellt, sind dagegen allerdings der Natur l
der Arbeit entsprechend in der Regel nicht gerade sehr hoch. Die
Löhne sind aber auch dementsprechend niedrig. Es sind der Staats—
eisenbahnverwaltung aus den Kreisen der Arbeiter und derer, die die
Arbeiter glauben vertreten zu müssen, über die geringen Löhne dieser
Arbeiter schon häufig sehr erregte Klagen zugegangen. In der Budgeteommission ist meinerseits zugesagt, daß nicht nur
sondern
Unterzogen
Eisenbahn-Directionsbezirk Altona,
die Lohnverhältnisse im 3a Controle
im ganzen Staatsbahnbezirk einer genauen
werden sollen. Bezüglich Altonas sind die nöthigen Weisungen an ie Direction ergangen. Ich bin aber zur Zeit noch nicht in der Lage,
L das Material vorzulegen. Abg. Dr. Gerlich (freicons.) meint, man solle die Vorarbeiten schneller erledigen, damit die Unternehmer nicht gerade während der Zeit der Ernte die Arbeiter den Landwirthen wegnehmen. Bei den Kosten der Züge weist Abg. Broemel (dfr.) auf die Kohlenverkaufsvereinigung im Ruhr
gebiet hin, die mehr als die Hälfte der preußischen Kohlenproduction umfasse. Allerdings sollen die Kohlenpreise nur regulirt, nicht erhöht werden. Aber mit diesen Vorsätzen gehe es wie mit den Vor— sätzen der Finanz⸗Minister; solche Regulirungen führten zu Erhöhungen.
Der Leiter der Staatsbahnen werde sich demgegenüber wohl s gabe bewußt sein. . vornherein Klarheit geschaffen Staatseisenbahnperwaltung jeder Interesse der Kohlenconsumenten Wahrerin der Finanzinteressen des wirthschaftlichen Verhältnisse. Hoffentlich Einfuhr fremder Kohlen durch Tarifermäßigungen erleichtern, wie die Marine sich fremde Kohlen verschafft habe, um den hohen inländischen Preisen sich zu entziehen.
Abg. von Tiedemann-Bomst (freicons.) glaubt, daß diese An gelegenheit mehr in die Berathungen über den Bergwerks-Etat ge⸗ höre. Wenn die Eisenbahnverwaltung Luxuszüge, wie von
1 ner Auf⸗ J D
feststände, daß die Preiserhöhung im bereit sei, als
5 Schützerin der die Verwaltung die
würde; wenn es unberechtigten entgegenzutreten Staats und werde
solche Berlin nach Frankfurt (Main) und von Berlin über Hildesheim nach Köln, einrichte, dann sollte sie auch dafür sich mehr bezahlen lassen. Das Mehr von 1 (6 reiche nicht aus; es müßten 3 (, in der ersten Klasse vielleicht 5 „M erhoben werden.
Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen:
Den Wünschen des Herrn Abg. von Tiedemann wird abgeholfen werden. (Heiterkeit; Wenn für die Belegung und Benutzung der Plätze in den Durchgangswagen derartiger Züge nicht, wie der Herr Abg. von Tiedemann beantragt, 3 MSM sondern nur 2 S Zuschlag erhoben
werden, so beruht dies auf einer Berechnung, die ergiebt, daß mit den 2 Me Zuschlag die Verzinsung der gesammten Herstellungskosten
der betreffenden Züge nicht nur vollständig gedeckt wird, sondern dar— hinaus sich noch ein Ueberschuß als Unternehmer— gewinn ergiebt. (Hört! hört!) Es ist uns nicht richtig er— den Zuschlag noch höher zu normiren (sehr richtig h, weil wir von der Voraussetzung ausgegangen sind, daß eim höherer Zuschlag wahrscheinlich die Benutzung der Züge wesentlich einschränken
würde (sehr richtig! — ja, es giebt Leute, die zahlen nicht gern 3 Me über den gegenwärtigen Normaltarif (Heiterkeit) und daß dann der finanzielle Effect jedenfalls geringer würde. Wir haben über diese
Frage die sämmtlichen Eisenbahn-Directionen gehört, wir haben uns über Frage auch mit dem Herrn Finanz⸗Minister eingehend unterhalten. Der Herr Finanz⸗Minister hatte seinerseits auch den
die se
Wunsch, den Zuschlag auf 3 (S wenigstens für die ganze Strecke festzusetzen; aber ich glaube, er hat sich nach unseren Ausführungen doch davon überzeugt, daß man nicht zu viel thun darf, wenn man den beabsichtigten Erfolg auch wirklich erreichen will. Es wird also vom 15. April ab in den
Zügen, in denen sich diese Art von Durchgangswagen befinden, — von denen Herr von Tiedemann zu meiner Freude constatirt hat, daß sie allen berechtigten Ansprüchen genügen —, ein Zuschlag für jeden Platz von 2 ½ erhoben, und zwar wird dieser Zuschlag erhoben werden für die Benutzung einer jeden Strecke, also beispielsweise sowohl für die ganze Tour von Köln bis Berlin als auch für einen Theil dieser Tour, etwa von Köln bis Magdeburg. Es wird diese Einrichtung auch dazu beitragen, die Züge von dem eigentlichen Localperkehr mehr zu befreien.
Abg. Graf Kanitz (cons.): Ich kann heute noch kein so ab— sprechendes Urtheil über das Kohlensyndikat abgeben, wie früher über das Kokssundikat. Sollte das erstere dem letzteren nacheifern, dann würde ich dem Abg. Broemel zustimmen. Aber vorläufig ist die Praxis des Kohlensyndikats noch nicht bekannt, die Debatte ist noch verfrüht. . . e .
Abg. Broemel (dfr.): Der Landtag ist doch nicht bloß dazu da, um sich mit der Noth der Landwirthschaft zu beschäftigen, er kann seine Aufmerksamkeit auch einmal den Kohlenconsumenten zuwenden. Heute beginnt das Syndikat seine Arbeit; jede Zeche soll Aufträge nur an das Syndikat abgeben, nicht selbst ausführen. Daß billige Verkäufe nach dem Auslande beabsichtigt sind, beweist die Bestim⸗ mung, daß Entschädigungen für billigere Verkäufe vorgesehen sind. Die Marineverwaltung hat dem Syndikat gegenüber Stellung ge— nommen; der Landtag müßte die Erwartung aussprechen, daß die Staatsbahnverwaltung dies ebenfalls thut. .
Abg. Graf von Kanitz (cons. ): Das halte ich für selbst⸗ verständlich. Die Frage ist nur die, ob das Kohlensyndikat übermäßige Preise fordern wird. Dafür ist kein Beweis zu erbringen, denn das Statut des Syndikats ist noch nicht veröffentlicht. K
Abg. Broemel (dfr.): Der Abg. Graf Kanitz zeigt in dieser Frage eine Harmlosigkeit, die sonst nicht seine Art ist. Wie wird man denn eine so große Actiengesellschaft gründen, um die Preise lediglich nach der Marktlage einzurichten? Die künstliche Preis— steigerung wird man nicht in das Statut hineinschreiben,
Abg. Graf von Kanitz s(eons.): Der Vorredner stellt doch nur Vermuthungen auf, Beweise hat er nicht für seine Auffassung. Das
Der Titel wird bewilligt und um 4 Uhr die weitere
Altona, in Wandsbek, in Harburg werden im allgemeinen wohl die jedenfalls
In Mecklenburg werden dagegen sehr niedrige Löhne
, .
=
der nächsten vier Wochen vom 8. Januar bis 4. 7
aufzuweisen, neunzehn. Vom H. bis 11. Februar starben zwölf, 12. bis 18. Februar nur noch fünf.
Cholera.
Frankreich. In Marseille hat, wie in lichungen des Deutschen Kaiserlichen Gesundheitsamts“ berichtet r die Gesammtzahl der täglichen Sterbefälle vom 10. bis einschlie 15. Februar (tagweise geordnet) 54, 43,
Ostindien. vom Jahre 1891 ist zu stärkeren Auftretens der Cholera durch eine hohe gezeichnet hat. 150 156 Todesfälle
Sterblichkeit
registrirt, etwa 29,) auf je 1000 erlegen (— 16,9 0/ aller Gestorbenen und 476 auf 1000 Einwo berechnet), fast doppelt so viel wie im Durchschnitt der Jahre bis 1889 und ca. 8500 mehr als im Jahre 1890.
Handel und Gewerbe.
Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien.
An der Ruhr sind am 1. März gestellt 9796, nicht rechtz
gestellt keine Wagen.
In Oberschlesien sind am 28. v.
rechtzeitig gestellt keine Wagen.
Zwangs⸗Versteigerungen. Beim Königlichen Amtsgericht 1 Berlin stand 1. März das Grundstück in der Pasewalkerstraße 4 belegene Bauunternehmern Ferd. Dunkel und Carl Berg gehörig, Versteigerung; Nutzungswerth 9920 „M; Mindestgebot 50 260 für das Meistgebot von 140 000 S wurde der Schrfftsteller Dr.) Lonis Bein, Wichmannstr. 11a, Ersteher.
und Eisengießerei beschloß bei reichlichen Abschreibungen
Vertheilung einer Dividende von 35 CG vorzuschlagen.
achtzehn betragen hatte, bezifferte sie sich wäh er r Februar auf 57. Die dritte Januarwoche hatte die zahlreichsten Sterbefälle an Pocken
Oesterreich.
zrend
vom
den „Veröffent⸗
vird,
ßlich
35, 49, 36, 28 betragen, darunter wurden als „choleraverdächtig“ bezeichnet: 9, 6, 8, O0, O, O0. Os Dem Gesundheitsberichte für die Provinz Assam entnehmen, daß sich dieses Jahr infolge
aus⸗
Auf eine Bevölkerung von rund fünf Millionen sind . Bewohner. Allein der Cholera sind dort 23 882 Personen im Jahre
hner 1885
eitig
M. gestellt 3104, nicht
am den zur M66; Hill.
— Der Aufsichtsrath der Halle schen Maschinenfabrik
die
11,60 Gde., 11,70 London, 1.
9g6 590 Java 14 ruhig. — Chi London, 2. Bureaus.)
St. Peters Telegr. Ag.“ kent eine
Am sterdam ordinary 5h. — NewYork, befestigt, Der Umsatz der
fanden nicht statt. 719 000 Unzen zu regung fehlte.
wieder nachgeben.
ausüben konnten.
Filiale
Chicago, 1. März. izen setz ; wurde später etwas fester, mußte aber auf überseeische Na
Br, März. (W. T. B
ladungen angeboten.
zucker loco 163
März. (W. T. B.
burg, 1. März.
mit
, .
Bancazinn höt.
1. März.
Actien
9
Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs⸗Maßregeln.
. . . Nachrichten über die Verbreitung von Thierkrankheiten im Auslande.
Productenmarkt pr. Herbst Br.
Pest 1. ire ruhig, pr. Frühjahr 7,35 Gl., 7,37 Br., 7,H1 Br. Hafer pr. Frühjahr 5,54 Gd., Mai⸗Juni 4,72 Gd, 477 Br. Kohlraps
5,56
7. Januar. 14. Januar. 21. Januar. 31. Januar. Kronland . Zahl der verseuchten 4 Orte: Höfe: Orte: Höfe: Orte: Höfe: Orte: Höfe: Nieder ⸗Desterreich ... / Maul⸗ und Klauenseuche 57 160 63 166 51 128 40 83 3. k — — — J . . Ober⸗Oesterreich . s Maul und Klauenseuche 8 16 9 16 5 6 4 4 ngen en,, ] J — — . . . . z ßmen Maul⸗ und Klauenseuche 419 3131 402 2675 376 2045 36 1551 . J i 44 97 44 94 32 72 22 30 Mähren. ; Maul- und Klauenseuche 151 767 142 682 18 586 92 499 3. Tun ene nche 13 35 1 14 6 23 9 19 Schlesien . Maul⸗ und Klauenseuche 50 114 51 126 4 85 23 65 52 dingen sehchee 1 J J J . — Salzburg . 3 6 ö. 5 3 5 2 2 Krain . . dd,, = — — = J ] Tirol⸗Vorarlberg z Maul⸗ und Klauenseuche 6 9 6 9 5 8 4 14 Galizien . 237 1886 200 15891 151 148 109 859 Bukowina . 9 142 7 112 5 21 9 30 Ungarn. 6. Januar. 13. Januar. 19. Janugr. 26. Januar. ; Zahl der verseuchten Komitate: Orte: Höfe: Komitate: Orte: Höfe: Komitate: Orte: Höfe: Komitate: Orte: Höfe: Maul⸗ und Klauenseuche 38 206 7 38 184 1030 38 177 903 36 157 720 unge nh,, 12 977 5 12 94 3510 12 98 319 12 93 302 Rußland. Gestern fand in Dortmund die Hauptversammlung der Rinderpest. Actionäre bezw. der Gründer des Kohlensyndikats sowie eine Im Monat Oktober 1892. Aufsichtsrathssitzung des Syndikats statt. In letzterer beschloß der Zahl Aufsichtsrath, der „Rhein.⸗Westf. Ztg.“ zufolge, die Verlegung des Gouvernements: des des Sitzes der Gesellschaft von Bochum nach Essen. An Stelle der aus— getödteten gefallenen scheidenden vorläufigen Vorstandsmitglieder Director Pieper und . Viehs: General⸗Director Frielinghaus wurden Anton Unckel und k 616 32 Wilhelm Olf, bisher Directoren des Dortmunder bezw. Bochumer J 26 1 Kohlenverkaufsvereins zu Mitgliedern des Vorstandes gewählt. Der , 76 639 bisherige Director des Essener Kohlenverkaufsvereins Karl Hager ,, w 33 39 wurde zum Procuristen gewählt. . 50 9 Magdeburg Min, en 8 . rich; ,, 39 1 Kornzucker exel., von 92 υ 115,15, Kornzucker excl., 88 0, Rendement Charkow K 1484 364 14,50, Nachproducte excl., 75 o Rendement 11,95. Stetig. Brod⸗ , nnn nnn, . 356 raffinade J. 27,75. Brodraffinade II. 27,50. Gem. Raffinade mit Gebiete: Faß 28,00. Gem. Melis J. mit Faß 26,2ꝛ8. Ruhig. Rohzucker k 210 1713 IJ. Produet Transito f. a. B. Hamburg pr. März 14,023 bez., z 2 873 14G Br, Fr, Aprtl Rll bez 1130 Br,, pr. Mat 11,393 bez. ,, 1068 u. Br, pr. Juni 14,423 bez., 14,45 Br. Stetig. Im Monat November 1892. Aug sb l mr, . Gewinnziehung der Gouvernements: Augsburger 7 Fl.⸗-Loose. 6000 Fl. Ser. 1977 Nr. 9, 560 Fl. ö 148 77 Ser. 1232 Nr. 44, Ser. 1246 Nr. 78, je 100 Fl. Ser. 478 Nr. 87, Woronesch wd 140 66 Ser. 538 Nr. 69, Ser. 858 Nr. 15, Ser. 1026 Nr. 45, Ser. 1845 n,, J 372 638 Nr. 62 ie 0 Fl. Se dll Nr 18, Ser 317 Nr, dh, Ser, 478 Kursk ,,,, 135 12 Nr. 8, Ser. 858 Nr. 87, Ser. 1246 Nr. 84, Ser. 1845 Nr. 71, ö 123 8 Ser. 1877 Nr. 30, Ser. 1899 Nr. 51, Ser. 1961 Nr. 22, Ser. 1977 ö 49 Nr. 70, je 40 Fl. Ser. 23 Nr. 15, Ser. 311 Nr. 15, Ser. 311 Charkow J 677 133 Nr. 38, Se ll d Sn , n , w nr 61, ö ,,, J 1091 Ser. 311 Nr. 81, Ser. 347 Nr. 38, Ser. 478 Nr. 92, Ser. 538 Gebiete: Nr. 96 Ser n , , Donische Kosaken w J 292 53 Nr. 13, Ser gi4 Nr. 3, Ser od Nr 1. Ser 39 Nr. 3, ,,,, 2 377 Ser. 1400 Nr. 1h, Ser. 1400 Nr. 16, Ser. 1400 Nr. 17, J 857 Ser. 1400 Nr. 90, Ser. 1486 Nr. 28, Ser. 1845 Nr. 81, Ser. 1845 Schweiz. Nr. 66, Ser. 1877 Nr. 32, Ser. 1877 Nr. He, Ser. 1377 Nr. 58, Maul-⸗ und Klauenseuche. Ser. IF) tr. 13, Ser. 1961 Nr. 14, j 0 Fl. Ser, 311] tr. ch .- I5. Januar. 16.— 31. Januar. Ser. 311 Vr. lz. Ser. 4'8 Nr. 93, Ser. 38 Nr. 60. Ser. 761 Zahl der verseuchten Nr. 10, Ser. 761 Nr. 13 Ser, 914 Nr. 13, Ser. 914 Nr. 24, Kantone: Orte: Staälle: Orte: Ställe: Ser. 914 Nr. 62. Ser. 214 Nr. 79. Ser 1026 Nr. 6. Ser, 1026 w, 2 2 3 1 Nr. 54. Ser. 1026 Nr. 71, Ser 1239 Nr 1, Ser. 1239 Nr, 20, JJ . J n Ser. 1239 Nr. 76, Ser. 1239 Nr. 87, Ser. 1246 Nr. 13, Ser. 1246 Appenzell a. Sh. .... 1 s 3 5 Nr. 36, Ser. 1246 Nr. 93, Ser. 1246 Nr. 94, Ser. 14090 Nr. 11. Appenzell i. Rh. . J ] 2 2 Ser. 1400 Nr. 64, Ser. 1486 Nr. 64, Ser. 1845 Nr , Ser. 1859 J 4 7 1 18 Nr. Ger löl Re , , n , , mr, g. k 5 6 Ser. 1899 Nr. 56, Ser. 1961 Nr. 69, Ser. 1961 Nr. 90, Ser. 1977 Aargau J Nr. 10, Ser. 19773Nr. 75. ⸗ ö 3 3 3 6 Leipzig, 1. März. (W. T. B.) Kammzug-Term in⸗ Genf ] J J handel. La Plata. Grundmuster B. per März 3,75 „„, per Belgien. April , H er Mai 3, h ts, Ver Juni 630 , per Jult In wenn, n, 3824 „16, per August. . Ap, per September, 387 e, ber Oktober ; zahl der verseuchten S0 S, per November 3, 92 , per Dezember 3, 925 , per Januar — Provinzen: Gemeinden: Ställe per Februar ; Umsatz 0 O99. Eg. K . d z 5 12 ; Braunschweig, J. März. 3 Sienzie hung, der Braun Manlseuche ⸗ . 18 192 schw eng 5 29 T hl , 9 oe. . 132 28 404 520. 25 1 ö. 1297 , , ö 1513 1817 1871 2077 2241 2586 2676 3071 3215 3383 ö 3 1257 4561 4676 4707 4818 5085 56531 6151 6818 7395 7443 7871 7878 8161 8448 8633 9gö591. . London. In England hatte, wie in den „Veröffentlichungen Wien, 1. März. Gewinnziehung der österr. 1864er Loose. des Deutschen Kaiserlichen Gesundheitsamts“ mitgetheilt wird, seit 150 000 Fl. Ser. 3498 Nr. 69, 20 600 Il. Ser. 2723 Nr. 10, der zweiten Januarwoche die Pockensterblichkeit eine beachtens⸗ 10 000 Fl. Ser. 3729 Nr. 9, je 5000 Fl. Ser. 3616 Nr. 88, werthe Steigerung erfahren. Während sie für London und die 32 Ser. 3792 Nr. 12. Sonstige gezogene Serien 29 116 397 845 anderen großen Städte, welche über die Sterbefälle allwöchentlich bee 1032 1168 1278 1428 1450 1524 2435 2469 2529 2550 2592 2610 richten, in dem vierwöchigen Zeitraum vom 11. Dezember v. J. bis 2649 3266 3348 3395 3538 3833.
Weizen 49 Gd. Mais pr.
pr. August⸗September
An der Küste 5 Weizen⸗
ruhig, le⸗-Kupfer 451, per 3 Monat 46. . (Telegramm des Reuter'schen
)
Rüber
(W. T. B.)
se auf Baumwolle und
in
Kokand,
C
Fav
Die Börse eröffne war während des Nachmittags matt und schloß stetig. betrug 497 000 Stück. vorrath wird auf 550 000 Unzen geschätzt. S
i⸗Rohzucker loco
Die Peruanische Gesellschaft erhielt ein Telegramm, wonach die peruanische Regierung ihr 5000 Pfund als erste Rate auf die Annuität von 80 000 Pfund auczahlt. Die Gesellschaft beschloß, diese monatliche Zahlung entgegenzunehmen, bis die Frage wegen der Umwandlung der Steuern auf den Besitz der Gesellschaft gelöst sei.
Nord.
Wie die
erfährt, eröffnet die Wolga⸗Kama⸗Bank in Tasch⸗ Abtheilungen Chodjent, um in erster Linie . zu geben und diese Artikel in Commission zu nehmen. ; hat zu diesem Zweck die Firma Ponfick, Ahrens und Comp. als ihre Commissionäre für Central⸗Asien ur installirt. 2
(W. T. B)
Andischan und Wolle Die Bank a⸗ Kaffee good eröffnete
Der Silber⸗ ilberver käufe
Die Silberankäufe für den Staatsschatz betrugen
84.
matt, a
Schluß kaum behauptet. —
Schluß behauptet.
Weizen eröffnete niedriger und ging den ganzen Tag infolge bedeutender Realisirungen der Haussiers noch weiter zurück. Schlu kaum behauptet. — Mais eröffnete etwas höher und war im Laufe der Börse mäßigen Schwankungen unterworfen, da jede äußere An⸗—
Eihlch gi stetig. (W. T. B.) Weizen setzte ai e, ein,
Schluß
richten Mais anfangs
niedriger, blieb während des ganzen Tages in lustloser Stimmung, auf welche auch inzwischen Deckungskäufe der Baissiers keinen Einfluß
Zweite Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Mt 53.
1893.
Parlamentarische Nachrichten.
Der dem Reichstag vorgelegte Entwurf eines Gesetzes,
betreffend die Aenderung des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz und die Ergänzung des
Strafgesetzbuchs, hat folgenden Wortlaut:
Artikel 1. as Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 360) wird in nachstehender Weise abgeündert: ö. Im § 10 und § 22 ist an Stelle der Worte: gelegtem vierundzwanzigsten Lebensjahre“ zu setzen: nach zurückgelegtem achtzehnten Lebensjahre“. I. F§ 28 wird folgender zweiter Absatz zugefügt: Der Anspruch auf Erstattung verjährt in vom Ablauf desjenigen Jahres ab, in welchem gewährt worden ist.“
„nach zurück—
Dem zwei Jahren die Leistung
„Lehrlinge“
17 1 Im S§ 29 Absatz 1 Zeile 7 ist Wochen“ zu setzen:
„länger als dreizehn Woche 2) Daselbst Absatz? Zeile? wird das Wort: „sechswöchentlichen“ ersetzt durch das Wort:
dreizehnwöchentlichen“.
statt der länger als
ech 8
. 1) Im S§ 30 Absatz 1 Litt. b Zeile 1 ist statt der Worte: wenn der Unterstützte keinen Unterstützungswohnsitz hat“ zu setzen: „wenn ein Unterstützungswohnsitz des Unterstützten nicht zu er— mitteln ist“. 2) Zwischen die Absätze 1 und 2 des Absatz einzuschieben:
2
„Der Beweis, daß ein Unterstützungswohnsitz des
F§z 30 ist folgender
neuer
Unterstützten
nicht zu ermitteln gewesen ist, gilt schon dann als erbracht, wenn der die Erstattung fordernde Armenverband dargelegt hat, daß er alle diejenigen Erhebungen vorgenommen hat, welche nach Lage der Verhältnisse als geeignet zur Ermittelung eines Unterstützungswohnsitzes anzusehen waren. Wird nach
nterstützten
Unterstützungswohnsitz des Un ermittelt, so ist der Armenverband, welcher die Erstattung vorgenommen hat, berechtigt, innerhalb zweier Jahre, vom Ablauf desjenigen Jahres ab, in welchem die Erstattung er folgt ist, von dem Armenverbande des Unterstützungswohnsitzes für
der Erstattung ein nachträglich
die gewährte Unterstützung und für die durch nachträgliche E lungen entstandenen Kosten Ersatz zu beanspruchen.“
Artikel 2. des Strafgesetzbuchs hinter Nr. 5
wird folgende
. z n der Lage ist, diejenigen, zu deren Er wer verpflichtet ist, zu unterhalten, sich der Unterhaltpflicht Aufforderung der zuständigen Behörde derart entzieht, ñ
; ( h daß durch Vermittelung der Behörde sremde Hilfe in Anspruch genommen
„Ha. Wer, obschon er i 1
werden muß;“ ⸗ Artikel . DJ Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Gesetzes 6. Juni 1570, wie er sie aus den Aenderungen durch ge
Gesetz ergiebt, durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen.
ö 1 * (.
Die Begründung lautet: Die Frage der Revisionsbedürftigkeit des Gesetzes über den hluterstützun gswohnsitz ist in den gesetzgebenden Körperschaften des Reichs und. der Bundesstaaten, von zahlreichen Vereinigungen, sowie von der Presse wiederholt und noch in der jüngsten Zeit erörtert worder
. Sai r* 3 2s 44 or Y y 3
Von wird eine Umgestaltung der Armengesetz⸗
n fast allen Seiten gebung befürwortet;
z über die Grundsätze jedoch, nach welchen diefe Reform erfolgen soll, gehen die Ansichten weit auseinander. In
Norddeutschland, insbesondere in den östlichen Provinze erstrebt man eine strengere Durchführung
Unterstützungswohnsitzes, das heißt des Grundsatzes, daß durch den eine gewisse Zeit hindurch fortgesetzten Wohnsitz die Verpflichtung des Armenperbandes dieses Wohnorts zur Gewährung von Armenunterstützung begründet wird. Dagegen werden iu anderen Staaten lebhafte Klagen über jenes Princip und über die Landarmen— Institution erhoben und dringende Wünsche nach der Rückkehr zu dem dort vordem in Geltung gewesenen Heimathsystem laut, nach welchem die öffentliche Unterstützung eines Hilssbedürftigen regelmäßig und dauernd von der Heimathgemeinde zu gewähren war, der der Hilfe—
bedürftige durch Abstammung. Aufnahme oder Zuweisung angehörte— 96 8836 . 1 55 s Mr * j s ⸗ . Wei so tiefgehenden Meinungeverschiedenheiten ist zur Zeit keine
en Preußens, des Princips des
3 1
9
7
, für eine umfassende Neugestaltung unseres Armenrechts vor— handen. Um einen sicheren Boden für dieselbe zu gewinnen, ist es forner orfordo z 956 h . . 2 . 2672 2
ferner erforderlich, daß die Wirkung, welche die focialpolitischen Ge
setze auf die Höhe werden, sich bes
Insolge
„und die Vertheilung der Armenlasten ausüben besser übersehen lassen, als dies zur Zeit möglich ist.
. e dieser Gesetzgebung werden zahlreiche Und befonders schwere Fälle. der Armenunterstützung, wesche den Ärmenverbänden vorzugsweise Anlaß zu Klagen gegeben haben, beseitigt oder doch gemildert werden. Im Falle der Invalidität und hohen Lebensalters wird den Hilfsbedürf— tigen eine Versorgung auf Grund des Gesetzes, betreffend Invaliditäts und Altersversicherung, dom 22. Juni 1889 zu theil und selbst die Fälle einer Unterstützung hilfsbedürftiger Wittwen und Waisen werden sich voraussichtlich vermindern, weil auch diesen auf Grund der Bestim—
nungen der Unfallversicherungsgesetze und des Inpaliditäts. und Alters versicherun ge gesetzes unter gewissen Voraussetzungen eine Für— sorge oder doch Beihilfe gesichert ist. Es darf daher angenommen
werden, daß die Beschwerden über eine zu hohe Belastung sich be⸗ trächtlich vermindern werden, wenn insbesondere das Inpaliditäts— versicherungsgesetz, auf Grund dessen in den Jahren 1891 und 1892 bereits 195 829 Personen in den Genuß von Renten gelangt sind, erst längere Zeit in Kraft gewesen sein wird. Auch von den ju dem Unterstützungswohnsitzgesetz erlassenen neueren Landeßgesetzen, deim württembergischen vom 2. Jull 1889 — Regierungsbl. für das FKönig⸗ reich Württemberg S. 217 und dem preußischen vom 11. Jubi 1891 — Preußische Gesetz⸗Samml. S. 300 — lassen sich wohlthätige Folgen für die Ortsarmenperbände erwarten. .
. Die Frage, welchen Einfluß die Versicherungsgesetze auf die fentliche Armenpflege ausüben, ist zwar schon mehrfach, so in den Verhandlungen des deutschen Vereins für Ärmenpflege und Wohl⸗ thätigkeit bom September 1891, erörtert worden. Die Ergebniffe dieser Erörterungen gestatten indessen noch keinen genügenden Ueber⸗ blick über das Maß ener Einwirkung; vielmehr wird eine Vervoll⸗ ständigung des Materials dnrch längere Beobachtung erforderlich sein, bevor dasselbe für eine grundlegende Abänderung der Armen gesetzy bung als ausreichend angesehen werden darf.
1 Wenn es hiernach angezeigt ist, eine grundsätzliche Reform des Armenwesens vor der Hand noch auszusetzen, so erscheint es doch auf
Berlin, Donnerstag, den 2. März
der anderen Seite unbedenklich, schon jetzt einige Abänderungen des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz vorzunehmen, welche, ohne das Princip desselben zu berühren, lediglich einigen in der Praxis hervorgetretenen Uebelständen abzuhelfen geeignet sind.
Unter diesem Gesichtspunkt sieht der gegenwärtige Gesetzentwurf davon ab, eine Aenderung der für den Erwerb und Verlust des Unter— stützungswohnsitzes bestehenden Fristen in Vorschlag zu bringen, be— schränkt sich vielmehr darauf, einzelnen von densenlgen Wünschen ge⸗ recht zu werden, deren Berücksichtigung möglich ist, ohne daß dadurch der künftigen Umgestaltung der Armengesetzgebung nach irgend einer Richtung hin präjudicirt wird. ö
Im einzelnen ist Folgendes zu bemerken:
Zu Artikel J.
J. Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz hat in den 88 10 und 22 als Altersgrenze für die Fähigkeit zum selbständigen Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes das zurückgelegte vierund zwanzigste Lebensjahr festgesetzt, und zwar, wie der Bericht der be— treffenden Commission des Reichstags des Norddeutschen Bundes — Nr. 139 der Drucksachen des Reichstags von 1870 S. 22 und die Verhandlungen des Plenums — Stenographische Berichte über die Reichstagsverhandlungen von 1870 S. 9i6 ff. — erkennen lassen, zunächst weil dieses Jahr früher das in dem größeren Theil des Bundesgebiets geltende Majorennitätsjahr gewesen war, noch mehr aber um dessentwillen, weil es als durchschnittlich spätester Zeitpunkt für die Erlangung wirthschaftlicher Selbständigkeit erachtet wurde. Diese Zeitbestimmung, welche bei der Berathung des Gesetzes sowohl in der Commission wie im Plenum von verschiedenen Seiten angefochten worden war, hat in Verbindung mit der weiteren Vor schrift, daß der Unterstützungswohnsitz durch eine zweijährige Abwesen— heit verloren wird, zur Folge, daß die Armenlast hinsichtlich der
vielfach schon im Alter von 16 Jahren aus der Heimath berziehenden Leute bis zu deren vollendetem sechsundzwanzigsten Lebenejahre dem Heimathsort verbleibt. Schon bald nach In
krafttreten des Gesetzes. insbesondere nachdem infolge des großartigen Aufschwungs der Industrie ein Massenwegzug der ländlichen Arbeiter in die Industriebezirke stattfand, sind hierüber lebhafte Klagen von der Bevölkerung des platten Landes laut geworden. Im Reichstag kam man zum ersten Mal bei der Berathung über den Gesetzentwurf, betreffend das Alter der Großjährigkeit, auf die Sache zurück — Stenographische Berichte von 1874 S. 82 ff. — Es wurde bei dieser Gelegenheit hervor— gehoben, daß, sobald das einundzwanzigste Lebenjahr allgemein als Groß— jährigkeitstermin eingeführt sein würde, nothwendig auch die Alters— grenze für den Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes ent— sprechend herabgesetzt werden müßte. Als später Ende der siebziger und Anfang der achtziger Jahre nach dem Eintritt eines wirthschaft—
lichen Rückganges die Anforderungen an die öffentliche Armen— pflege sich in einem ganz ungewöhnlichen Maße steigerten, entstand eine lebhafte Bewegung gegen die fragliche Gesetzes— vorschrift; dieselbe hat bis in die neueste Zeit angehalten
und in immer Interpellationen
wiederkehrenden Petitionen, Vereinsbeschlüssen und ihren Ausdruck gefunden. In allen diesen Kund gebungen wird es als der Billigkeit widersprechend bezeichnet, daß der Arbeiter einen Unterstützungswohnsitz nicht schon von dem Zeitpunkt an erwerben kann, wo er zufolge des Grundsatzes der Freizügigkeit thatsächlich den Ort seines Aufenthalts und Erwerbes sich frei waͤhlt. Diesem Gedanken läßt sich die Berechtigung nicht absprechen. Ein Festhalten an der bisherigen Altersgrenze für den selbständigen Er— werb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes würde nur dann begründet sein, wenn die Annahme zuträfe, daß die wirthschaftliche Selbständig keit des Individuums erst mit dem vierundzwanzigsten Lebensjahre einträte. Für manche Gesellschaftsklassen mag dies der Fall sein, nicht aber für die bei der Armenpflege hauptsächlich in Betracht kommende Arbeiterbevölkerung. Im Gegentheil, die Erfahrung des täglichen Lebens zeigt, daß der Arbeiter von dem ihm nach dem
Freizügigkeitsgesetz zustehenden Recht, sich den Ort seines Aufenthalts und seinen Erwerb uneingeschränkt zu wählen, oft schon sehr zeitig, in manchen Landestheilen bald nach der Einsegnung, Gebrauch macht. Thatsächlich beginnt
J .Selbständigkeit, welche grundsätzlich für den Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes maßgebend fein soll, in dem Arbeiterstand mit dem Eintritt in eine selbständige Arbeits— thätigkeit (als landwirthschaftlicher oder Fabrikarbeiter, Dienstmagd u. s. w.; zu der Großjährigkeit oder gar zu dem vierundzwanzigsten Lebensjahre steht dieselbe in keiner Beziehung.
Es ist ein Mißstand, welcher von der Bevölkerung schwer ein— pfunden wird, wenn eintretendenfalls für einen solchen Arbeiter die Heimathgemeinde bis zu seinem vollendeten sechsundzwanzigsten Lebens— jahre aufkommen muß. Zumal diese Belastung sich nicht nur auf den Hilfssbedürftigen selbst bezieht, sondern auch auf dessen Ehefrau und Kinder, bei weiblichen Personen auf deren uneheliche Descendenz, da Ehefrauen und Kinder den Unterstützungswohnsitz des Ehe— manns, beziehungsweise der Eltern theilen. Stirbt das Kind vor dem sechsundzwanzigsten Lebensjahre mit Hinterlassung von Kindern, so folgen letztere dem Unterstützungswohnsitz der Großeltern, wenn diese auch inzwischen bereits verstorben sein sollten. Es können dem— nach Gemeinden in die Lage kommen, noch nach dreißig oder mehr Jahren nach dem Tode oder Abzuge eines Gemeinde Angehörigen für Familienglieder desselben Armenunterstützung gewähren oder erstatten zu müssen, ohne daß sie diese Personen vielleicht jemals gesehen haben. Die Unterstützungen sind unter Umständen, namentlich wenn es sich um die Kosten langwieriger Krankheiten handelt, sehr erheblich.
Die daraus erwachsenden Unzuträglichkeiten werden zwar nicht ganz beseitigt, aber doch erheblich gemildert werden, wenn die Alters— grenze für den Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes herab— gesetzt wird. Es kann hierbei in Frage kommen, ob entsprechend den aus den östlichen Provinzen Preußens geltend gemachten Wünschen das sechzehnte beziehungsweise achtzehnte, oder aber das einund— zwanzigste Lebensjahr gewählt werden sollte.
Der Entwurf hat sich für das erstere entschieden, weil erfahrungs⸗ mäßig mit diesem Alter die arbeitende Bevölkerung ihre wirthschaft— liche Selbständigkeit durchweg erreicht hat.
II. Es hat zu Unzuträglichkeiten geführt, daß die armenrechtlichen Ansprüche der Armenverbände, welche nicht durch Verfäumniß der im 5 34 des Gesetzes vom 6. Juni 1870 vorgeschriebenen sechsmonatlichen Anmeldungsfrist verwirkt sind, so lange verfolgbar sind, als überhaupt nach der Gesetzgebung des betreffenden Bundesstaats Klagen erhoben werden dürfen, — daß also beispielsweise in Preußen solche Ansprüche erst in dreißig Jahren verjähren.
Die Einführung einer einheitlichen, kurz bemessenen Verjährungs⸗ rist erscheint daher angezeigt. Die Bestimmung in dem angezogenen 3 „4, betreffend die Anmeldung der Erstattungsansprüche binnen einer sechsmonatlichen Frist, wird hierdurch nicht berührt.
III. und IV. Nach § 29 des Gesetzes vom 6. Juni 1870 hat der Armenverband des Dienstortes erkrankten Dienstboten, Gesellen, Gewerbegehilfen und Lehrlingen während fechs Wochen Kur und Ver— pflegung zu gewähren, ohne hierfür einen Erfatz von dem für den Unterstützungswohnsitz des Erkrankten zuständigen Armenverbande be⸗ anspruchen zu dürfen.
Diese Vorschrift entspricht dem Grundsatz der Wechselwirkung zwischen wirthschaftlicher Leistung und Unterftützungspflicht und verfolgt hauptsächlich den praktischen Zweck, in Betreff gewisser Bevölkerungs⸗
die wirthschaftliche
klassen, bei denen ein besonders häufiger Ortswechsel vorkommt, die
Streitigkeiten über Erstattung der Verpflegungskosten und die Ueber nahme Hilfsbedürftiger zu vermindern.
In zahlreichen Petitionen ist angeregt worden, eine gleiche Be— stimmung bezüglich aller Lohnarbeiter zu treffen und die Fürsorge⸗ pflicht dem Dienstort für einen dreizehnwöchentlichen Zeitraum auf—
zuerlegen. Für die Fabrikarbeiter und ähnliche Kategorien von Lohnarbeitern ist ein Bedürfniß nach einer entsprechenden
Aenderung des F 29 insofern nicht anzuerkennen, als“ die—⸗ selben nach dem Reichsgesetz Som 15. Juni 1883 Reichs Gesetzbl. S. 73) der Krankenversicherung unterliegen und demgemäß in Krankheitsfällen für mindestens 13 Wochen eine i . genießen, welche das Eintreten der öffentlichen Armenpflege regelmäßig entbehrlich macht. Für die land- und forstwirthschaft— lichen Arbeiter aber besteht die Krankenversicherungspflicht nicht all. gemein, sondern nur vereinzelt auf Grund statutarischer Anordnung. Es empfiehlt sich deshalb, für diese Personen eine gleichartige Für— sorge zu, treffen, wie sie nach 5 29 des Unterstützungswohnsitz⸗ gesetzes für die Dienstboten begründet worden ist. Gleichzeitig war nach dem Vorbilde der Gesetzgebung über die Krankenversicherung die Dauer der Fürsorgepflicht des Tienstorts von sechs auf dreizehn Wochen auszudehnen.
Die Aenderung im Absatz? des 829 ist lediglich eine Consequenz der letzerwähnten Aenderung.
V. Nach z 30. des Gesetzes hat für einen Hilfebedürftigen, welcher keinen Unterstützungswohnsitz hat, derjenige Landarmenverband einzutreten, in dessen Bezirk sich derselbe bei Eintritt der Hilfs— bedürftigkeit befand. Hiernach muß der Ortsarmenverband der vor— läufigen Unterstützung demjenigen Landarmenverband, von welchem er die Erstattung der aufgewendeten Kosten fordert, den Beweis erbringen, daß der von ihm Unterstützte einen Unterstützungswohnsitz nicht besitzt. Dieser Beweis der Negative ist nicht selten schwierig, insbesondere dann, wenn die Vernehmung des Unterstützten unmöglich ist, beispielsweise bei Kindern, bei schwerkranken, alsbald versterbenden Personen, bei ab— geschobenen Idioten, Irren oder Taubstummen, sowle dann, wenn es sich um die Kosten der Beerdigung aufgefundener unbekannter Leichen handelt.
Bereits unter dem 8. Februar 1876 hat die Petitionscommission des Reichstags (Nr. 236 der Drucksachen) aus Anlaß einer Petition zweier oberschlesischer Armenverbände, in welcher über diesen Mißstand Klage geführt worden war, den Beschluß gefaßt:
die Petition dem Reichskanzler mit der Bitte zu überweisen, Material darüber zu sammeln, ob die bisher gemachten Er— fahrungen nicht eine Abänderung des § 34 (soll heißen 30) des Gesetzes vom 6. Juni 1870 wünschenswerth lassen. In dem Commissionsbericht wird ausgeführt, schwerung der Wiedererlangung der Kosten für pflichtmäßig von den Ortsarmenvperbänden geleistete vorläufige Unterstützungen dem Mißbrauch des Abschiebens Hilfsbedürftiger Vorschub geleistet werde; eine Beseitigung dieses Mißstandes werde gegen die feststehende Jnudicatur des Bundesamts für das Heimathwefen, nach welcher be
. rscheine
daß durch die Er—
wiesen werden müsse, daß ein Unterstützungswohnsitz nicht vor— handen sei, nur dadurch sich erzielen lassen, daß unter Ab⸗ änderung des 5 30 des Gesetzes ausgesprochen werde, „daß in Zu⸗ kunft die Fruchtlosigkeit der angestellten Ermittelungen i 3 auf das Domizil des Unterstützten den Beweis der Landar
ersetzen solle“.
Nachdem aus diesem Anlasse das Bundesamt h⸗ wesen zwar in eine erneute Erwägung der Angelegenheit n war, aber beschlossen hatte, an der bisher von ihm ver Auf⸗ fassung festzuhalten, wurden die Bundesregierungen 3 Reichskanzlers um eine Prüfung der Sache ersucht. Dies hab
in großer Mehrzahl dem Vorschlage einer Abänderung im Commissionsbeschlusses zugestimmt.
In der Folge ist die Zweckmäßigkeit einer sol wiederholt anerkannt worden, so noch . sammlung des deutschen Vereins für Armenpflege und Wo vom September 1890.
von
Durch die Aufnahme der Bestimmung, daß im Falle nachträ licher Ermittelung eines Unterstützungswohnsitzes dem Armenverbande
. welcher die durch die Fürsorge entstandenen Kosten erstattet hat Regreßanspruch gegen den Armenver sti zustehen soll, sucht der Entwurf Richtung hin erhobenen Bedenken Billigkeit, daß, wenn dem Ortsarmen stützung die Erlangung eines Landarmenverband wesentlich letzteren eine Hilfe zur gegen eine frühere formale Verurthei wird einem Landarmenverbande der entschiedenen Sache nicht entgegenges Grund nachträglicher Ermittelungen denjenigen Rückerstattung in Anspruch nimmt, welc stützung geleistet und deswegen in einem
Vorschrift gegen den
5
neuen Urtheil erstritten hatte. nach allgemeinen Rechtsgrun der einen Hilfsbedürftigen um nachträglich ermittelten zustehen.
Man wird annehmen dürfen, daß eine beständige, den praktisch Lebens verhältnissen Rechnung tragende leberl nehmen von Kunstgriffen, welch Landarmenverbände zur Folge hal
8 ds
Die Bestimmungen gesetzbuchs, welche einen nahme der Armenpflege gewährer reichend erwiesen. Verhäl arbeits- und erwerbsfähigen stützung zu gewähren, ohne daß ein stimmungen erfolgen kann. Der Vorschriften ist daher wiederholt
. . ö. 1*I , ĩ Nach den Bestimmungen in In l i⸗ schen Gesetzes vom 21. Mai 1855 Preußische Gesetz⸗Samml.
Verwaltungsbeh K Verwaltungsbehoörde das
S. 311 — hatte die ertrotzer und arbeitsscheue Personen und Familienväter unter gewissen Voraussetz unterzubringen. Es erschien nicht empfehlen behörde diese Befugniß wiederum beizulegen controle zu schaffen. Der Entwurf hat dahe gesetzbuchs eine Strafbestimmung vorgese über das schuldvolle Verhalten der betreffenden Person in die Hand des
Recht, Wohnungs
1vre Ii
159 drin welche di
. ö Richters legt. Dem hervorgetretenen Bedürfniß dürfte hierdurch genügt werden. Die Einfügung der Bestimmung zwischen die Num mern 3 und 8 des 5 361 des Strafgesetzbuchs sichert die Anwendung des § 362 ohne besonderen Hinweis. Zu Artikel 3.
Die Aufnahme der Bestimmung, daß der Reichskanzler ermäch⸗ tigt sein soll, den neuen Tert des Gesetzes vom 6. Jun 1870 ir ganzen bekannt zu machen, ist erfolgt, um den zahlreichen Vor
r en ständen der kleineren Armenverbände die Handhabung des Gesetzes zu erleichtern.