1893 / 55 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 04 Mar 1893 18:00:01 GMT) scan diff

Heute traten die vereinigten Ausschüsse des Bundes— raths für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Handel und Verkehr zu einer Sitzung zusammen.

Die Commission für die zweite Lesung des Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich erledigte in den Sitzungen vom 27. Februar bis 1. März zunächst die Verschriften über den Erwerb des Eigenthums an Grundstücken (68 86s = 73).

Zu Sz 868, der bestimmt, daß die zur Uebertragung des Eigenthums an Grundstücken erforderliche Auflassung vor dem Grundbuchamt erfolgen muß, lagen verschiedene Anträge vor, die sich gegen die ausschließliche Zuständigkeit des Grund⸗ buchamts für die Entgegennahme der Auflassung richteten. Von einer Seite war beantragt, außer den Grundbuchämtern auch die Gerichte und die Nolare für zuständig zu erklären, von anderer Seite, es bei dem Entwurf zu belassen, daneben aber in den Entwurf des Einführungsgesetzes die Vorschrift aufzunehmen, daß die landesgesetzlichen Vorschriften unberührt bleiben, nach welchen die Auflassung auch vor Gericht oder vor Notar erfolgen könne. Ein dritter Antrag ging dahin, den 8 S6s erfatzlos zu streichen, mithin die Auflassung nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften des Ses für formfrei zu erklären. Der Antrag ging davon aus, daß die im 8 39 des Entwurfs der Grundbuchordnung enthaltene Ordnungs⸗ vorschrift genüge, wonach eine Eintragung nur angeordnet werden soll, wenn die zur Begründung der Eintragung erfor⸗ derlichen Erklärungen vor dem Grundbuchamt zu Protokoll gegeben oder in öffentlich beglaubigten, dem Grundbuch⸗ amt vorgelegten Urkunden enthalten sind. Für den Fall, daß der S Sog in der Fassung des Entwurfs beibehalten oder durch Gestattung der Auflassung vor Gericht oder vor Notar erweitert werden sollte, war mit dem letzteren Antrage zugleich vorgeschlagen, in den Entwurf des Einführungsgesetzes die Be⸗ stimmung aufzunehmen, daß die landesgesetzlichen Vorschriften unberührt bleiben, nach welchen die Auflassung auch vor anderen als den im S S68 bestimmten Behörden oder Beamten erfolgen könne. Nach eingehender Erörterung entschied sich die Mehrheit unter. Ablehnung aller übrigen Anträge für die Annahme des ersten Antrages, d. h. für die Annahme der Vorschrift, daß die zur Uebertragung des Eigenthums an einem Grundstück nach 8 82s erforder⸗ liche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers über den Uebergang des Eigenthums vor dem Grundbuchamt oder vor Gericht oder vor einem Notar erklärt werden muß. Die An⸗ nahme des Antrages erfolgte in dem Sinne, daß die Er⸗ klärungen des Veräußerers und des Erwerbers gleichzeitig ab⸗ gegeben werden müssen. Der von einer Seite beantragte Zu⸗ satz, daß, wenn der eine Theil zur Abgabe der Erklärung rechts⸗ kräftig verurtheilt sei, es genüge, wenn der andere Theil unter Vorlegung einer (vollstreckbaren Ausfertigung des rechtskräftigen Urthells seine Erklärung vor dem Grundbuchamt oder vor Gericht oder vor Notar mündlich abgebe, wurde im Hinblick auf den s 779 der Civilprozeßordnung als entbehrlich abgelehnt. Ab⸗ gelehnt wurde ferner der . dem S 868 in der be⸗ schlofsenen Fassung als Abs. 2 die Vorschrift hinzuzufügen, daß die in elnem gerichtlichen oder notariellen Versteigerungs⸗ protokoll abgegebenen Auflassungserklärungen als gleichzeitige auch dann anzusehen seien, wenn die Vollziehung der Ver⸗ handlung von den Betheiligten zu verschiedenen Zeiten bewirkt werde. Dagegen fand der weitere Antrag, im Anschluß an den zu § Ss gefaßten Beschluß den S§z 825 dahin zu ändern, daß die Betheiligten an die nach 5 828 erforder⸗ liche Einigung über die bezweckte Rechtsänderung vor der Eintragung auch dann gebunden sind, wenn die Erklärungen vor Gericht oder vor einem Notar erfolgt sind, die Zustimmung der Mehrheit. Zu einer lebhaften Debatte gab bie in verschiedenen Anträgen angeregte Frage Veranlassung, ob und unter welchen Voraussetzungen der Er⸗ werber mit? dem Eigenthum an dem Grundstück auch das Eigenthum an dem Zubehör des Grundstücks er⸗ langen soll. Abweichend von dem Entwurf, der davon ausgeht, daß der Eigenthumserwerb an den Zubehörstücken sich nach den allgemeinen Vorschriften der 88 874 ff. über ben Erwerb beweglicher Sachen richtet, also regel⸗ mäßig erst durch Uebergabe sich vollzieht, wurde be⸗ schlofen, daß der Erwerber mit dem Eigenthum an bem Grundstück im Zweifel auch das Eigenthum an den zur Zeit des Erwerbes des Grundstücks im Eigenthum des Veräußerers stehenden Zubehörstücken (ohne Uebergabe) er⸗ langen soll. Eine Meinungsverschiedenheit ergab sich darüber, ob der Eigenthumserwerb (ohne Uebergabe) an die Vergus⸗ setzung geknüpft werden solle, daß der Veräußerer die . stuͤcke zu der bezeichneten Zeit auch besitze. Die Mehrheit ent⸗ schied sich 86 dieses Erforderniß, falls demnächst eine allgemeine Vorschrift beschlossen werden würde, nach welcher in diesem Fall sowie in ähnlich liegenden . der im Besitz der Sachen befindliche Dritte durch den ohne sein Zuthun sich vollziehenden Eigenthums⸗ wechsel in seinen Rechten hinsichtlich dieser Sachen nicht beeinträchtigt werde. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Erwerber mit dem Eigenthum an dem Grundstück auch das Eigenthum an den nicht im Eigenthum des Veräußerers stehenden Zubehörstücken erlangen solle, blieb bis nach der Be⸗ rathung der 88 8e, 7 bis 880 ausgesetzt.

Der 8 865, welcher die Auflafsung durch den Erben des eingetragenen Eigenthümers ohne vorgängige Eintragung des Erben für zulässig erklärt, wurde mit Rück⸗ sicht darauf, daß nach den zu 8 82s gefaßten Beschlüssen die Wirksamkeit der Eigenthumsübertragung abweichend von dem Entwurf überhaupt nicht mehr davon abhän ig sein soll, daß der Veräußerer als Eigenthümer eingetragen zt gestrichen. Man ging jedoch davon aus, daß in der Grundbuchordnung von der aufzunehmenden , , , wonach eine Eintragung nur auf Grund der Bewilligung des eingetragenen . erfolgen solle, eine dem 5 869 entsprechende Ausnahme zuzulassen sein werde. .

Die 88 No, 871 regeln die Frage, ob und in welcher Art eine , n, unter Bedingungen oder, Zeit⸗ bestimmungen erfolgen kann. Der J S7 6 erklärt die Auf⸗ lassung unter einer aufschiebenden Bedingung oder einem Anfangstermin für unwirksam, dagegen läßt der 5 l eine Auflassung unter einer aufloͤsenden Bedingung oder einem! Endtermin zu. Man war einverstanden, daß eine verschiedene Behandlung, je nachdem es sich um eine aufschiebende Bedingung oder einen Anfangstermin oder um eine auflösende , . oder einen Endtermin handele, nicht gerechtfertigt sei. Die Mehrheit war aber der Ansicht,

daß es der Zulassung einer Auflassung unter Bedingungen oder Zeitbestimmungen überhaupt nicht mehr bedürfe, nachdem u S Bad beschlossen worden sei, daß zur Sicherung des An⸗ . auf Auflassung eine Vormerkung eingetrageh werden könne und eine solche Eintragung auch auf Grund der Be⸗ willigung desjenigen zu erfolgen habe, gegen dessen einge⸗ tragenes Recht sich die Vormerkung richte. Durch eine solche Vormerkung könnten nach der Art und Weise ihrer Ausgestal⸗ tung die wirthschaftlichen Zwecke, denen die Auflassung unter Bedingungen oder Zeitbestimmungen dienen solle, in gleicher Weise, wenn auch in anderer Form, erreicht werden. Es wurde daher beschlossen, die 85 8:0, S71 durch die Vorschrift zu ersetzen, daß die Auflassung unter einer Bedingung oder Zeitbessimmung unwirksam sei. Einvernehmen herrschte, daß nach den Beschlüssen zu § 8d eine Vormerkung auch zur Sicherung eines bedingten oder betagten Anspruchs auf Auf⸗ lassung eingetragen werden könne,

Die Vorschriften des 5 872 über die Derelietion eines Grundstücks und die Zueignung eines aufgegebenen Grund⸗ stücks wurden unter Ablehnung eines auf Streichung gerich⸗ teten Antrages sachlich mit der Abweichung angengmmen, daß das Recht der Zueignung sich nicht, wie der Entwurf be⸗ stimmt, nach den Landesgesetzen richten, sondern dem Fiscus des Bundesstaats zustehen soll, in dessen Gebiet das Grund⸗ stück belegen ist. In den Entwurf des Einführungsgesetzes soll jedoch der Vorbehalt aufgenommen werden, daß die landesgesetzlichen Vorschriften unberührt bleiben, nach welchen das Zueignungsrecht einer bestimmten anderen Person zusteht. Das nach gemeinem Recht einem jeden zustehende Occupationsrecht ist mithin durch diesen Beschluß beseitigt. Ein Antrag, zu bestimmen, daß das Eigenthum an dem aufgegebenen Grundstück dem Fiscus oder der landesgesetzlich bestimmten anderen . kraft Gesetzes anfallen, also der Eigenthumserwerb nicht mit dem Entwurf von der auf Antrag erfolgten Eintragung in das Grundbuch abhängig gemacht werden solle, wurde abgelehnt. Die Vor⸗ schriften des Abs. 3 des 5 82 über die Bestellung eines einst⸗ weiligen Vertreters wurden in die Civilprozeßordnung ver⸗ wiesen, jedoch unter Streichung des zweiten Satzes, welcher die Kosten der Vertretung demjenigen zur Last legt, auf dessen Antrag. der Vertreter bestellt ist. Ein Antrag, die Vorschrift, des Abs. 2, nach welcher der Zueignungsberechtigte bas Eigenthum an dem aufgegebenen Grundstück dadurch erwirbt, daß er auf seinen Antrag als Eigenthümer in das Grundbuch eingetragen wird, auf herren⸗ lose Grundstücke überhaupt auszudehnen, fand keine Zustimmung.

Der 8 8o3 gewährt dem Besitzer eines hrundstucks unter gewiffen Voraussetzungen die Möglichkeit, im Wege eines Aufgebotsverfahrens auf Grund des l sschl eg ire! ü die Eintragung als Eigenthümer zu erlangen und dadurch das Eigenthum an dem Grundstück zu erwerben. Die Zulässigkeit des Aufgebotsver fahrens ist davon ab⸗ hängig gemacht, daß ein Anderer als Eigenthümer eingetragen, aber verstorben f un der Antrag steller selt dem Todestage das Grundstück dreißig Jahre besitzt. Demgegenüber wurde beschlossen, das Aufgebotsverfahren nicht nur in diesem Fall, sondern auch dann zu gestatten, wenn der Antragsteller selbst als Eigenthümer eingetragen oder das Grundstück überhaupt nicht gebucht ist, in diesen letzteren beiden Fällen aber das Aufgebotsverfahren dann zuzulassen, wenn der Antragsteller das Grundstück seit dreißig Jahren besitzt. Im übrigen erfuhr der sachliche Inhalt des 5 87s keine Anfechtung; doch sollen die auf die Zustaͤndigkeit für das Aufgebot und die auf das Verfahren sich beziehenden Vorschriften (ygl. Abs. 1, 3, 4) in bie Civilprozeßordnung eingestellt werden. Als SSe3a war die Vorschrift beantragt, daß derjenige, welcher ein fremdes Grundstlick besitzt und als dessen Eigenthümer in das Grundbuch eingetragen ist, das Eigenthum an dem Grundstück erwirbt, wenn der Besitz und die Eintragung dreißig Jahre bestanden haben. Auf die Berechnung der Frist sollen die Vorschriften über die Berechnung der Ersitzungszeit bei der Ersitzung beweglicher Sachen (65 882 bis S887) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung sinden, daß der Lauf der Frist ge⸗ hemmt ist, solange ein Besitzers als Eigenthümers eingetragen ist (vergl. 5 844). Die Mehrheit enischied sich für die Annahme des Antrages.

Die Berathung wandte sich sodann den Vorschriften über den Erwerb des Eigenthums an beweglichen Sachen durch Rechtsgeschäft (68 874 bis S8) zu. Der im 5s S874 Abs. J zum Ausdruck gelangte Satz, daß die rechts⸗ geschäftliche Uebertragung des Eigenthums an einer be— weglichen Sache sich unabhängig von dem Rechtsgrund durch sogenannten dinglichen Vertrag und Uebergabe der Sache vollzieht, wurde sachlich gebilligt. Man war sedoch ein⸗ verstanden, daß unter der Uebergabe nur die Einräumung und die Erlangung der thatsächlichen Gewalt zu ver⸗ stehen sei und dadurch die Specialbestimmung des Abs. 2 sich erledige, nach welcher, wenn der veräußernde Eigenthümer nicht Besitzer, sondern nur Inhaber der Sache sei, die Ueber⸗ gabe der Sache dadurch ersetzt werden soll, daß er dem Ex⸗ werber die Inhabung einräumt und dieser den Besitz ergreift (vergl. S 813 Abs. 2). Der Abs. 3 wurde in dem Sinne an⸗ genommen, daß die bloße. Willenseinigung des Veräußerers und des Erwerbers über den Eigenthumsübergang genügen soll, wenn der Erwerber die Saß bereits besitzt, d. h. die thatsächliche Gewalt hat. Die Fassung der beschlossenen Vor⸗ schriften blieb der Redactionscommission vorbehalten; wie im 3828 soll indessen auch hier vermieden werden, von einem zwischen dem Eigenthümer und dem Erwerber zu schließenden, auf die Ueber⸗ tragung des Eigenthums gerichteten Vertrage zu sprechen. Nach dem S 874 Abs. 1 in Verbindung mit dem Sz 805 kann die zum Zweck der Uebertragung des Eigenthums erforderliche Uebergabe auch durch sog. 40nstitutum possessorinm erfolgen, wenn der veraͤußernde Besitzer auf Grund eines wischen ihm und dem Erwerber bestehenden Rechtsverhältnisses Ne. oder verpflichtet ist, die Sache als In eher für den Erwerber zu behalten. Die Mehrheit trat dem Entwurf sachlich bei. Ein auf Beseitigung des constitutum hossessorium gerichteter Antrag fand keinen Anklang. e bcrer se inn wurde aber auch der Antrag abgelehnt, das abstracte constitutum zuzulassen, d. h. die ö des (onstitutum nicht davon abhängig zu machen, da durch ein concret begründetes Rechtsverhäliniß das einstweilige Ver⸗ bleiben des Besitzes bei dem Veräußerer trotz des Uebergangs des Eigenthums auf den Erwerber gerechtfertigt sein müsse. Die Berathung des Antrages, das gonstitutum auszuschließen, wenn die ÜUmftände ergeben, daß durch die Veräußerung dem Erwerber Sicherheit wegen einer Forderung verschafft werden solle, wurde bis zur nächsten Sitzung vertagt.

iderspruch gegen die Eintragung des

Dem Kaiserlichen Gesundheitsam am 4. März gemeldeter Cholerafall.

In Hamburg 1 Erkrankung nachträglich festgestellt).

Auf Anordnung des Ministers der öffentlichen Arbeiten wird ein „Führer auf den deutschen Schiffahrt⸗ straß en“ bearbeitet, dessen erster Theil, das Rhein, Donau⸗

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Ems⸗ und Weser⸗Gebiet umfassend, soeben im Verlag des Berliner Lithographischen Instituts erschienen ist. Der zweite Theil, welcher das Elbe⸗ und Oder⸗Gebiet nebst den märkischen Schiffahrtstraßen, und der dritte Theil, welcher das Weichsel⸗ Gebiet und die östlichen Schiffahrtstraßen umfassen wird, be— finden sich im Druck und werden binnen kurzem ebenfalls der Oeffentlichkeit übergeben werden. .

Außer den deutschen sind in dem Werke auch diejenigen Schiffahrtstraßen in Oesterreich-Ungarn aufgenommen, welche mit den deutschen in unmittelbarer Verbindung stehen. Sämmtliche Angaben beruhen auf amtlichen Erhebungen, welche von der Kaiserlich und Königlich österreichisch⸗-ungarischen Regierung und von den betheiligten Landesregierungen des Deutschen Reichs in dankenswerthester Weise dafür zur Ver⸗ fügung gestellt worden sind.

Einem jeden der drei Theile des Werks, welche einzeln verkäuflich sind, ist die Uebersichtskarte sämmtlicher Schiffahrt straßen des Reichs beigegeben. In dieser Karte sind die einzelnen Schiffahrtstraßen in ähnlicher Weise wie die Eisen⸗ bahnen in den Karten der Cursbücher fortlaufend numerirt, und es finden sich unter diesen Nummern die Angaben uber jede Straße in den vier Tabellen des Werks vor.

Die Tabelle J giebt einen Ueberblick über die verschiede⸗ nen Schiffahrtstraßen, ihren Zusammenhang und ihre Schiff⸗ barkeit. Tabelle J nennt alle an einer Wasserstraße he⸗ legenen Orte, giebt deren Entfernungen an und weist die für die Schiffahrt wichtigen Pegelstände nach. Dieselbe wird als die nothwendige Gruͤndlage für die Berechnung des Wasser⸗ straßen-Verkehrs nach Tonnenkilometern, dienen, sobald man dazu gelangt sein wird, statistische Aufnahmen über die ausgeladenen Güter und deren Herkunft an den Verkehrsorten zu machen. Tabelle III enthält die näheren Angaben über die Häfen und Ladeplätze und deren Ausrüstung für den Verkehr; ferner über deren Verbindung mit der Eisenbahn und der Post. In der Tabelle IV sind Frachtsätze mitgetheilt, wie solche zum höchsten, mittleren und niedrigsten Betrage neuerdings auf den Wasserstraßen gezahlt worden sind.

Außer diesen vier Tabellen sind dem „Führer“ noch die alphabetischen Verzeichnisse der Schiffahrtstraßen, der Häfen und der Ladeplätze beigefügt. ;

Sowohl in der allgemeinen Anordnung wie in der speciellen Bearbeitung des Werks ist das Augenmerk darauf gerichtet gewesen, daß es fowohl dem Schiffer wie dem Ver⸗ . als ein zuverlässiger Wegweiser durch das weit ver⸗

weigte Netz der Schiffahrtstraßen dienen und ihnen ferner das Mittel an die Hand geben soll, sich darüber zu unterrichten, wie sie die Wasserstraßen am besten ausnutzen können. Es darf gehofft werden, daß das Werk, wenn es diesen seinen be⸗

sonderen Zweck erfüllt, damit auch das allgemeine Interesse

für die Binnenschiffahrt erhöhen wird.

Der heutigen Nummer des. „Reichs- und Staats⸗ Anzeigers“ ist als besondere Beilage ein Verzeichniß der von der Königlich Preußischen Landes-Aufnahme herausgegebenen Kartenwerke angefügt. Das Ver⸗ zeichniß giebt am Schluß auch die Bestimmungen über den Bezug dieser Karten zum Dienstgebrauch, nebst einem Beispiel für die gegebenen Falls an die Plankammer der Königlich Preußischen Landes⸗Auf⸗ nahme zu richtenden Anmeldungen; die Beilage erscheint sonach für alle Betheiligten beachtenswerth. Die Plankammer, als Uebermittlerin der vorerwähnten Karten⸗ verzeichnisse, knüpft hieran noch die Mittheilung, daß im Maͤrz und April 1893 wiederum eine besonders reichliche Ver⸗ theilung von Karten- Uebersichtsblättern und Verzeichnissen stattgefunden hat, und zwar an sämmtliche Truppentheile bis einschließlich Bataillone, Abtheilungen, Landwehrbezirks⸗ Commandos u. dergl, unter Nr. I 2400, 1892, sowie an die höheren Civilverwaltungsbehörden his einschließlich Landraths⸗ Kreisbau-, Katasterämter, Oberförstereien u. dgl. unter Nr. ] 756/182. Im Bedarfsfalle dürften diese Unterlagen für Kartenbestellungen dort eingesehen werden können. Eine weitere Abgabe derselben ist nach Maßgabe der hierzu ver füg⸗ baren Mättel vorläufig nicht mehr moͤglich, etwaige bezügliche Wünsche werden aber im Laufe des nächsten Rechnungsjahres wieder Berücksichtigung finden können. .

Der Präses des Ingenieur⸗Comitès, General⸗Lieutenant Schulz hat sich auf Urlaub begeben.

Der Vice⸗Admiral Koester, Director des Marine⸗ Departements des Reichs⸗Marineamts, hat sich nach Wilhelms⸗ haven begeben.

Der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Fürstlich reußische (ä. L.) Geheime Rath von Geldern-Erispendorf ist hier angekommen. ;

Posen, 3. März. In der heute abgehaltenen dritten Plenarsitzung des Provinzial-Landtags nahm die Ver⸗ sammlung von dem Bericht des Landeshauptmanns über das Landarmen⸗ und Corrigendenwesen, Zwangserziehungswesen, Irrenwesen, Verwaltung des Provinzial-⸗Gutes Diiekanka, Idiotenpflege, Taubstummen⸗, Blinden⸗ und Hebammenwesen, sowie über die Gewährung von Stipendien für drei Semina⸗ ristinnen der Königlichen Louisen-Stiftüng, die Provin⸗ ial-Wittwen⸗ und Waisenkasse und die geführten Prozesse ür das Rechnungsjahr 1891/92, sowie über die land⸗ wirthschaftliche Unfallbersicherung für das Kalenderjahr 18955 Kenntniß. Die Ausgaben für das Landarmenwesen haben im ganzen 239 5M, 21 , darunter 234 Gl M M. Bro- vinzialzuschuß, für das Corrigendenwesen 8l 342,53 Provinzialzuschuß zur Unterhaltung des Arbeits- und Land⸗ armenhauses zu Kosten im ganzen also 320 Mh, 4 6 be⸗ tragen. Das durch Ankauf von Ländereien vergrößerte Arbeits⸗ und Landarmenhaus zu Kosten umfaßt 897 ha, wovon

S378 ha oder rund 335 Morgen bewirthschaftet werden. Das Arbeits: und Landarmenhaus war innerhalb der Berichtszeit durchschnittlich tägllch mit 500 Detinenden und 342 Pfleglingen belegt. Letztere setzen sich zu⸗ sammen aus landarmen Stechen, Schwachsinnigen und Blinden, sowie auf Kosten der Provinz aufgenommenen orts— armen Schwachsinnigen und Blinden und sonstigen ortsarmen Personen, die auf Antrag und auf Kosten von Ortsarmen⸗ verbänden Aufnahme gefunden haben. Der Ueberschuß aus dem Arbeitsbetriebe belief sich auf 95 927,038 M Die Anstalts⸗ ländereien sind mit einem Kostenaufwande von 8332 6 voll⸗ ständig drainirt worden, der Neubau des Directorialgebäudes hat 21 16325 (66 betragen.

Die Gesammtausgaben der Provinz für das Zwangs⸗ erziehungswesen haben 40 810,01 46 betragen. Am 31. März 18927 waren im ganzen 706 Kinder auf Grund amtsgericht⸗ licher Beschlüsse zur Zwangserziehung überwiesen, davon be⸗ fanden sich in Pflege 401, in der Lehre 82 und im Dienst 221. Von den zur Pflege überwiesenen Kindern waren in Familien 133, in Privatanstalten 70 und in Provinzialanstalten 198 untergebracht. Für die in den letzten Jahren erfolgte Er⸗ richtung der Provinzial-Erziehungsanstalt Schubin für katholische Knaben mit einem Grundbesitz von 32.33 ha und Cerekwice, Kreis Jarotschin, für evangelische Knaben mit 3,46 ha sind aufgewendet worden 116505, 227 bezw. 87 493,03 M, jedoch werden zur weiteren Ausstattung für beide Anstalten noch ctwa 37 1400 MSW erforderlich werden, die auch bereit gestellt wurden. Die Durchschnittskosten des Unterhalts und der Er— ziehung eines Zöglings berechnen sich auf 156 6 jährlich, wovon die Hälfte vom Staat getragen wird. Der Provinzial⸗ zuschuß für die Provinzial-⸗Irrenanstalt Owinsk, welche mit ihrem 33,19 ha, betragenden Areal einen selbständigen Guts⸗ bezirk bildet, belief sich im Berichtsabschnitt auf 113 720,21 6. Die Zahl der Kranken war am 31. März 1892 auf 719 gestiegen, davon 365 Männer und 334 Frauen, dem Religions⸗ bekenntniß nach waren 308 evangelisch, 329 katholisch und 82 mosaisch. Die Aufenthaltszeit in der Anstalt schwankt zwischen 1 Monat und 40 Jahren, das Alter zwischen 20 bis S0 Jahren. Die Durchschnittskosten für einen Kranken betragen innerhalb der Berichtszeit 161,13 4 Die Anstalt, welche nur für 520 Kranke eingerichtet ist, hat durch den Bau zweier Pavillons für je 40 Kranke und zweier Baracken für je 20 Kranke erweitert werden müssen; die Baukosten hierfür iind auf 172 500 bezw. 45 900 veranschlagt, doch werden Ersparnisse erwartet. Ebenso hat eine Vergrößerung der Koch⸗ und Waschküche stattfinden müssen; in letzterer wird vom Hand⸗ zum Maschinenbetrieb ühergegangen. Das zur Er⸗ richtung einer zweiten Irrenanstalt erworbene, zu einem selbst⸗ ständigen Gutsbezirk vereinigte Gut Dziekanka bei Gnesen um— faßt 116,50 ha und hat innerhalb des Berichtsabschnitts einen Reinertrag von 6009,81 „6 oder eine Verzinsung des Anlage⸗ kapitals mit 3,23 Proc. ergeben. Der vom 26. Provinzial⸗ Landtag bewilligte Betriebszuschuß von 50 000 S6 ist zum Aufbau von Wirthschaftsgebäuden, Umwährungen, Meliorationen u. s. w. verbraucht worden. Von den Idioten waren 79 schwach⸗ sinnige im Arbeits- und Landarmenhause zu Kosten und 87 jüngere nicht über 20 Jahr alte bildungsfähige im Samariter-Ordens— stift zu Kraschnitz in Schlesien untergebracht. Für letztere wurden an Unterhaltungskesten an das genannte Stift 2B 217,8 46 gezahlt. Die 139 Freistellen in dem genannten Stift, für welche die Provinz Posen jährlich 240 bis 260 ( zahlt, dürften in nächster Zeit ganz besetzt werden. Das Taub⸗ stummenwesen erfordert für die mit 161 Kindern belegte An⸗ falt in Posen 743120 6, für die mit 106 Kindern belegte Anstalt in Schneidemühl 3 454,42 , für die mit 70 Kindern belegte Anstalt in Bromberg 27 8,9 6 Provinzial⸗ zuschuß. Auf dem Grundstück der Provinzial-⸗Taubstummen⸗ anstalt Posen ist behufs Vermehrung der Klassenräume ein neues Directorial-Wohngebäude, veranschlagt auf 25 000 M6, erbgut, außerdem eine neue Badeanstalt für Kalt- und Warm⸗ wasser hergerichtet worden. Auf dem Grundstück der Taub⸗ stummenanstalt Bromberg ist eine Turnhalle mit einem Kostenaufwand von 11 15431966 erbaut. Die Blindenanstalt in Bromberg war mit 72 Zöglingen belegt, die in sechs Klassen und außerdem gewerblich unterrichtet werden, und zwar in der Korb⸗ macherei, Bürstenmacherei und weiblichen Handarbeiten. Der den Zöglingen zustehende Arbeitsperdienst für die von ihnen angefertigten Erzeugnisse betrug bei 12/9 Proc. des Werthes der Arbeiten 739,27 M“ Durch Errichtung von Verkaufs⸗ stellen für die Erzeugnisse der Anstalt hofft man, das Absatz— gebiet der Blindenanstalt zu erweitern, um eine Hebung des Arbeitshbetriebes zu erreichen. Der Bau eines eigenen Verkaufslocals der Anstalt in Bromberg hat einen Kestenaufwand von 1189.63 6 é. erfordert, Der Provinzialzuschuß für die Blindenanstalt betrug 34 900 (M In der Hebammenanstalt Posen hat im Berichtsabschnitt ein Cursus in, polnischer Sprache stattgefunden, welcher von 20 Schülerinnen besucht war. Der Provinzial⸗ uschuß betrug 12 301,51 6 Stipendien an Seminaristinnen für je eine evangelische, katholische und jüdische Schülerin der Königlichen Louisenstiftung zu Posen wurden für 1891,92 öh h und 1893/94 in Höhe von je 200 S für das echnunggjahr gewährt. Die Provinzial⸗Wittwen⸗ und Waisenkasse umfaßt. außer den provinzialständischen Beamten 29 Kreisgemeinden, 95 Stadtgemeinden und 2 Corporationen. Von den Einnahmen in Höhe von 28729, 95 6 wurzen nur 1226, 6 6 an Wittwen⸗ und Waisengeld gezahlt, sodaß 27 503,32 M6 dem Reservefonds zugeführt werden konnten und letzterer bereits 76 965,4 6 beträgt. Der Posenschen landwirthschaftlichen Berufégenossenschaft gehörten im Jahre 1891 im en 192316 Betriebsunternehmer mit einem zu den Genossenschaftskosten heranzuziehenden Grundsteuersoll von 2152 592,900 M6 ½ an. Entschädigungen wurden 124 871,49 M Verwaltungskosten 42 743,68 6 gezahlt. Der Reservᷣefonbs war am Schluß des Jahres 1891 auf 36 262,87 „S ange⸗ wachsen. Die Versammlung genehmigte ferner, daß die sich auf 160 09090 S belaufenden Kosten des Anbaues an das Provinzialständehaus für die Invaliditäts⸗ und Altersver⸗ sicherungsanstalt Posen, einschließlich der Kosten für die innere Einrichtung definitiv verausgabt werden und eine Verzinsung, her m Tilgung dieses Baukapitals unterbleibt. Den in Preovinzial⸗ Taubstummen⸗, Blinden⸗ und Erziehungsanstalten wirkenden Hilfslehrern kann vom 1. April 1893 ab eine Miethsentschädigung don 200 c . Posen, 180 S6 für Bromberg, 150 Me für Schneidemühl und 100 M für Schubin und Cerekwice, sowie in den sonst auf dem platten Lande oder in den Städten der vierten Servisklasse zu errichtenden n,, . gewährt werden. Von den getroffenen Maßregeln in Bezug auf die Ausführung des Geseßes über die außerordentliche Armenpflege nimmt die Versammlung mit Befriedigung Kenntniß. Danach

wird das Arbeits- und Landarmenhaus zu Kosten vom 1. April 1893 ab als solches aufgelöst und in eine etwa 00 Personen fassende Pflegeanstalt für land⸗ und ortsarme Sieche, für ungefährliche Geisteskranke, Idioten, Epileptiker und nicht ausgebildete Blinde umgewandelt, wodurch auch die Irrenanstalt Owingzk entlastet werden kann. Ferner wird in Bojanowo ein Arbeits- und Landarmenhaus fur 400 bis 5090 männliche Corrigenden, in Fraustadt ein solches für etwa 130 weibliche Corrigenden und in Schrimm ein Landarmen⸗ haus für 300 Landarme einschließlich nicht ausgebildeter Blinder und der Anstaltspflege bedürftiger tauber Per— sonen errichtet. Die erforderlichen Grundstücke und Baulich—⸗ keiten sind bereits für alle drei neuen Anstalten für rund 230 000 S erworben, die bauliche Einrichtung wird auf etwa 109 900 S6 angenommen. Zur Errichtung eines Blindenheims in Bromberg ist das erforderliche Terrain für rund 40 500 46 angekauft. Zur vollständigen Durchführung der Unterbringung der Zwangszöglinge in provinzialständischen Anstalten bezw. zur Errichtung einer dritten Erziehungsanstalt werden 140 600 zur Verfügung gestellt. Für den Bau der zweiten Irren⸗ anstalt Dziekanka, veranschlagt auf 2 Sõö8 000 , werden eben⸗ falls weitere Mittel zur Verfügung gestellt; auch nimmt die Versammlung davon Kenntniß, daß bereits ein Wirthschafts⸗ gebäude und sechs Wohnhäuser für ruhige Kranke theils ganz, theils im Rohbau fertiggestellt und hierfür rund 450 000 ds⸗ verausgabt sind, sodaß die Anstalt im Noth⸗ falle schon im Herbst 1894 theilweise belegt werden kann. Da infolge Einführung des Lautsprach-Unterrichts in den Pro⸗ vinzial-Taubstummenanstalten eine ganze Zahl taubstummer Kinder, welche das zehnte Lebensjahr überschritten hatten, von der Aufnahme ausgeschlossen werden mußten, so genehmigt die Versammlung, daß an der Taubstummenanstalt Posen und Schneidemühl vom Beginn des Schuljahres 1893/94 an Noth⸗ eurse für überalterte taubstumme Kinder von vier his fünf⸗ jähriger Dauer eingerichtet werden, damit derartige Kinder für die elementarsten Eindrücke des geistigen und sittlichen Lebens einigermaßen empfänglich gemacht und für das Erwerbsleben, soweit solches den Taubstummen offen steht, vorbereitet werden. Nach Ablehnung eines Antrages um Gewährung einer Ent— schädigung für ein getödtetes rotzkrankes Pferd wird die Sitzung geschlossen und die nächste Plenarsitzung auf Sonn— abend, den 4. März er, Vormittags 11 Uhr, anberaumt. Gleichzeitig wurde mitgetheilt, daß der mit der Inventari⸗ sation der Kunstdenkmäler der Provinz betraute Regierungs— Baumeister Kohte vor dieser Sitzung einen Vortrag über die auf diesem Gebiet gesammelten Erfahrungen unter Vorlage von bereits gefertigten Photographien halten werde.

Vor dem Eintritt in die Tagesordnung widmete der Landtags⸗Marschall dem jüngst verstorbenen, während der Tagung des 27 Provinzial⸗Landtags noch anwesend gewesenen Stellvertreters des Abgeordneten aus dem Stande der Ritter⸗ schaft für die Kreise e , und Krotoschin, Rittergutsbesitzer Franz von Chetkowski auf Starygrod einen warmen Nach⸗ ruf. Die Versammlung ehrte das Andenken an den Ver— storbenen durch Erheben von den Plätzen.

Bayern. Der Cardinal Prinz Hohenlohe ist, wie „W. T. B.“ meldet, gestern Ahend in München eingetroffen.

Die Commission für die Revision des Lehrer⸗ bildungsnormativs hat, sich nach den Münchener Neuest. Nachr. einstimmig für die Verlängerung der Lernzeit durch Einfügung eines vierten Präpgrandenjahres und die Einführung des Lateinischen ausgesprochen. Gegen das Latein machte jedoch der Minister das Vorhandensein wohl unüberwindlicher Schwierigkeiten geltend. Der Unterricht soll praktischer organisirt, das Unterrichtspensum zwecks Entlastung verschoben, der Unterricht in Erziehungs- und Unterrichtskunde vermehrt, der Unterricht im niedrigeren Kirchendienst in die Religionsstunde verlegt werden.

Oesterreich⸗ Ungarn.

Der Jungezechenelub hat der „Frkf. Ztg.“ zufolge den Beschluß gefaßt, einen Antrag auf Ir fi ngo 1 all⸗ gemeinen Stimmrechts einzubringen. Auf je 60 000 Ein wohner soll ein Abgeordneter kommen, das Abgeordnetenhaus im ganzen 1400 Mitglieder zählen.

In der gestrigen Sitzung des ungarischen Unter⸗ hau ses stellté nach einer Meldung des „We. T. B.. der NMinister für Ackerbau Graf Bethlen ein größeres amorti— sirbares Anlehen in Aussicht zur Beschleunigung der Regulirung von Donau ünd Theiß. Das Anlehen soll aber erst nach Durchführung der Valuta⸗Regulirung und der Conversionsoperation, wahrscheinlich im nächsten Frühjahr aufgenommen werden. Im weiteren Perlauf der Sitzung stimmte das Haus der Erhöhung der Diäten der Abgeordneten auf jährlich 2400 Fl. und 800 Fl. Wohnungsgelder zu.

Die Bischofsconferenz in Budapest ist gestern nach Durchberathung der an den Kgiser, die Regierung und den Papst zu richlenden Memoranden geschlossen worden. Die Memoranden wurden von allen anwesenden Prälaten unter⸗ zeichnet.

; Großzbritannien und Irland.

Ihre Majestät die Kaiserin Friedrich ist, wie 5X. T. B.“ meldet, gestern mit dem Prinzen und der Prinzessin von Battenberg von dem Besuch des Herzogs von Rutland auf Schloß Belvoir bei Grantham nach Windsor zurückgekehrt.

Der. Premier-Minister Gladstone empfing gestern Nach⸗ mittag eine Deputation von 70 Personen, darunter die Parla⸗ mentsmitglieder Pickard, Dilke, Burns, Tillett, Wilfrid Lawson und andere, Es wurden mehrere Reden gehalten, worin die Opportunität und die Nothwendigkeit der Einführung des gesetz⸗ lichen Achtstundentages betont wurde, Gladstone er⸗ widerte, die Regierung könne in dieser Angelegenheit nichts thun, bis unter den Arbeitern selbst eine größere Einmüthigkeit über diese Frage bestehe; aber sie würde 3 der Einbringung eines Gesetzentwurfs, betreffend den Achtstundentag, nicht wide i. ;

In der gestrigen Sitzung des Unterhauses erklärte der arlo enn l en des . R 6 Grey, daß die Convention über die Zuckerprämien von keiner Macht ratificirt worden und nicht in 1 . etreten sei. Die deutsche und belgische Regierung hätten . getroffen, um bis zu einem gewissen Grade den Zweck des ersten Artikels der Convention zu erreichen.

Der Ober⸗Befehlshaber von Indien Lord Roberts tritt am 8. April von dem Ober⸗Commando zurück.

Frankreich. . Die Pangma⸗Enquéte⸗Commission wird am Mon⸗ tag den vorläufigen Bericht Brisson's entgegennehmen, worin die allgemeinen, aus der Untersuchung sich ergebenden Schluß⸗ folgerungen entwickelt werden.

Italien.

Die Deputirtenkammer genehmigte gestern, wie „W. T. B.“ berichtet, in geheimer gern ng die Schiffs⸗ post⸗Conventionen mit 143 gegen 112 Stimmen.

Der Papst las gestern anläßlich des Jahrestages seiner Krönung in der Sixtinischen Kapelle eine Messe, der die in Rom anwesenden Erzbischöfe, Bischöfe und die außerordentlichen Gesandten beiwohnten. In der Peterskirche fand aus dem gleichen Anlaß in Gegenwart von 21 Car⸗ dinälen, dem diplsmatischen Corps und einer mehr als 19000 Personen zählenden Menge ein Tedeum statt. Das Befinden des Papstes ist ein gutes.

General Freiherr von Los hat vergangene Nacht die Rückreise von Rom nach Berlin angetreten.

Bulgarien.

Der Prinz Ferdinand von Sachsen-Coburg ist gestern Abend, wie „W. T. B.“ berichtet, wieder in Sofia ein⸗ getroffen und am Bahnhof von den Ministern, dem diploma⸗ tischen Corps, dem Klerus, den Militär- und Civilbehörden empfangen worden. Die Stadt war glänzend geflaggt und illuminirt. Vor dem Palais wurden dem Prinzen von der zahlreich versammelten Menge stürmische Ovationen dargebracht.

Amerika.

Zu der heute stattfindenden feierlichen Präsidentschafts⸗ übernahme durch Cleveland sind, wie „W. T. B.“ berichtet, zahlreiche Fremde in Washington eingetroffen. Cleveland und Harrison tauschten gestern Besuche aus; der neue Prä⸗ sident war alsdann bei Harrison zur Tafel.

Nach der vom Congreß genehmigten Bill Chandler erstreckt sich das Verbot der Einwanderung nach den Vereinigten Staaten auf Personen im Alter von über 16 Jahren, die ver⸗ krüppelt, erblindet oder des Lesens und Schreibens unkundig sind, auf Personen, die mit körperlichen Gebrechen beh aftet sind und dem Staat zur Last fallen können, und dh auf Mitglieder von Vereinigungen, die verbrecherische Bestrebungen gegen Leben und Eigenthum begünstigen. (Vgl. Depeschen)

Nach einer Meldung des „Reuter'schen Bureaus“ aus Lima ist das neue Cabinet wie folgt zusammengesetzt: General elarde Vorsitz und Inneres, Manuel Villaviciencia Krieg, Chacaltana Auswärtiges, Zegarra Justiz, Salvador Cavero Finanzen.

Parlamentarische Nachrichten.

Dentscher Reichstag.

Der Bericht über die 57 befindet sich in der Ersten Beilage.

58. Sitzung vom Sonnabend, 4. März, 1 Uhr.

* . 4 2 ;

Der Sitzung wohnen die Staatssecretäre Dr. von Boetticher und Dr. von Stephan bei.

Die Berathung des Post⸗Etats wird fortgesetzt beim Titel „Staatssecretär 24 000 MSG“

Abg. von der Schulenburg (deons.) bittet in Vertre⸗ tung des verhinderten. Abg. Dr. Mehnert die Postverwaltung, den Telephonanstalten nicht eine allzugroße Bevorzugung vor den Telegraphenanstalten angedeihen zu lassen. Ferner empfiehlt er drin⸗ gend die Besserstellung der Inhaber der Postagenturen auf dem Lande. Außerdem lenkt Redner die Aufmerksamkeit des Hauses auf die Frage der Tarifirung der Postbeförderung von Zeitungen. Der Beförderungspreis richte sich nach dem Abonnement und sei bei den billigen Zeitungen dementsprechend so gering, daß die Post dabei ganz erheblich zusetze. Wenn man berücksichtige, daß diese billigen Zeitungen zumeist auch solche sind, welche das Volk durch ihre oppositionelle, jede Autorität untergrabende Schreibweise vergifteten so erscheine eine Aenderung des Systems, eine Abschaffung diefer Ungerechtigkeiten angezeigt.

Staaktssecretär Dr. von Stephan (wir werden diese Rede am Montag im Wortlaut bringen): Der Mißbrauch der Telephon= anschlüsse, der in einzelnen Fällen vorgekommen ist, wird auch von der Verwaltung sehr bedauert. Es wird darauf ankommen, den Directoren diese Fälle des Mißbrauchs möglichst vollständig zur Anzeige zu bringen. Die Postagenten aufzubessern, liegt zur Zeit nur geringe Moglichkeit vor; die Verwaltung wird den Zeitpunkt, wenn er gekommen sst, nicht versãumenꝰ Das Postporto für die Zeitungen wurde früher nach der Bogenstärke erhoben; dieses System sst 184158 durch dasienige der Berechnung nach dem Bezugspreise ersetzt. Es haben sich allerdings ganz erhebliche Unzutraglichleiten mit der Zeit bei diesem System hberausgestellt. Die Aenderung des Systems ist technisch ganz außerordentlich schwierig. Wenn aber auch die technischen Schwierigkeiten zurücktreten müssen, wie sollen wir das neuere bessere System finden? Es erscheinen jetzt 7416 Zeitungen in den allerverschiedensten Ausgaben allein in deutscher Sprache; sährlich werden 717 Millionen Zeitungseremplare im Reichs Postgebiete, außer Bayern und Württemberg, versandt. Das Berliner Post⸗ Zeltungsamt versendet täglich 7300 Packete an auswärtige Postämter. Die Einnahmen betragen ca. vier Millionen, im Durchschnitt m3 J, etwa 4 J pro Exemplar. Es sind Zeitungen darunter, welche nur 1st 5 Posterpeditionsgebühr, ja selbst solche, die nur u 8 bezahlen, andererseits solche, welche 14. 20, 25 8 tragen namentlich theuere illustrirte und sonst in ihrer erstellung vertheuerte Zeitschriften. Wie nun Abhilfe schaffen? Es handelt sich nur um Vergütung für die Leistungen; die politische Stellung pielt selbstverständlich für uns leine Rolle. Diese Leistung zerfällt in zwei Theile, in das Abrechnungswesen und den täglichen Tranevort. Man könnte ja daran denken, für den ersten Tbeil der Blätter da bisherige System beizubehalten und für die Beförderung vro Exemplar einen festen Saß zu berechnen. (Schluß des Blattes.)

Sitzung vom 3. März

Preußiischer Landtag. Haus der Abgeordneten.

Der Bericht über die gestrige Sitzung befindet sich in der Zweiten Beilage. ͤ 45. Sitzung vom 4. März. Der Sitzung wohnt der Minister für Handel und Ge⸗ werbe Freiherr von Berlepsch bei. . Die Berathung des Etats der Berg Sütten⸗ und Salinenverwal kung wird fortgesetzt dei Titel 3 und der Einnahmen: Hüttenbetrieb A gk 110 M Abg. Dr. Arendt (freicons) weist darauf Din, daß bier eine Mindereinnahme von 3274 480 6 wegen des Mäckgangz der Metall preise eingetreten sei. Der Rückgang der Silberpreise werde aech weitere Mindereinnahmen zur Folge baben. Denn das Silber 8 mit 120 gngesetzt werden, wäbrend der Preis jeßt nur 18 * betrage; jede ark Rückgang im Preise bedeutet für einen *