1893 / 56 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 06 Mar 1893 18:00:01 GMT) scan diff

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am leichtesten hätte gesetzlich reguliren können. Man hat davon Ab⸗ stand genommen, um nicht Ueberlieferungen zu verletzen, um nicht Rechte zu schädigen, die als alterworbene angesehen wurden. Es waren, wie ich glaube annehmen zu müssen, damals wesentlich po⸗ litische Bedenken, die dagegen gewirkt haben, das preußische Berg⸗ gesetz auch bezüglich des Eigenthums am Salzstein auf die Provinz Hannover, wo sehr reichhaltige Salzschätze im Boden liegen, aus— zudehnen. Heute ist es schwieriger, mit einer solchen Maßnahme vor— zugehen.

Dann, meine Herren, entsteht weiter die Frage: nicht Preußen allein hat diese großen Schätze, das Herzogthum Braun⸗ schweig hat sie, Anhalt hat sie. Wenn es nicht gelingt, die Regierungen dieser Länder für den Plan zu gewinnen, würde die Sache immerhin eine lückenhafte sein. Der Erwägung bleibt es vorbehalten, ob es trotzdem nicht richtig ist, vorzugehen.

Ich kann also zum Schluß meiner Ausführungen nur nochmals be⸗ tonen: Ich erkenne die Bedeutung des Kali für unsere Landwirthschaft in vollstem Maße an; ich erkenne ferner die Verpflichtung des preußischen Fiseus an, dafür zu sorgen, daß diese Schätze zu einem möglichst billigen Preise unserer Landwirthschaft zugeführt werden; und endlich erkläre ich mich bereit, in eine Prüfung der Frage ein⸗ zutreten, ob eine größere Sicherheit unseres Kalibesitzes und eine größere Leichtigkeit der Zugänglichmachnng dieses Schatzes für die Landwirthschaft dadurch herbeigeführt werden kann, daß die Berg— freiheit für Kalisalze beseitigt wird. (Bravoh

Abg. Freiherr von MinnigerodeRossitten (eons.) spricht dem Minister seinen Dank für die Fürsorge für die Landwirth⸗ schaft aus.

Die beiden Titel werden genehmigt, ebenso die übrigen Einnahmetitel.

Unter Einnahmen sind ausgeworfen 8000 Me als Ein— nahme der Berggewerbegerichte; dem stehen gegenüber an laufenden Ausgaben 58 500 S und 16600 M einmalige Ausgaben für das Wahlverfahren und für die erste Einrichtung der Diensträume der Berggewerbegerichte.

Abg. Freiherr von Minnigerode⸗Rossitten (cons.): Es kommt hierbei nicht auf die finanzielle Seite der Frage an, son— dern auf die Zweckmäßigkeitsfrage. Gewerbegerichte werden für Militär., und Marinewerkstätten nicht eingeführt. Das Gesetz ordnet für die Bergwerke nicht zwangsweise die Gewerbegerichte an. Es besteht nur die Möglichkeit, sie einzurichten. Deshalb sind wir in unferer Entschließung nicht gebunden. Die Beisitzer der Gewerbegerichte sollen durch die geheime Wahl gewählt werden. Bei uns begegnet die geheime Wahl sehr y, Bedenken. Das Drängen der Arbeiter nach diesen Gerichten geht bloß daraus hervor, daß die Arbeiter der Meinung sind, daß von den Gewerbegerichten die Löhne festgestellt werden sollen, wenn auch nicht gleich, so bei späterer Ausgestaltung der Gewerhegerichte. Die Stellung des Vorsitzenden wird eine sehr unerquickliche sein; entscheidet er für die Arbeiter, dann wird er als königlicher Beamter in eine schiefe Stellung kommen. Die Agitationen der Socialdemokratie treten gerade bei den Gewerbegerichten zu Tage. Der Minister scheint mir aber der socialdemokratischen Agitation zu milde entgegengetreten zu sein. Er hat auch von dem Solidaritätsgefühl der Arbeiter gesprochen. Dieses Ge— fühl ist doch ein sehr einseitiges und krankhaftes, dem alle Arbeit— geber entgegentreten sollten. Der Terrorismus der Arbeiterkreise ist vorhanden und wird bei den Gewerbegerichten noch mehr hervortreten. Durch die Gewerbegerichte werden wir den Socialdemokraten nur ein bequemes Bett bereiten. In Frankfurt a. M. sind als Vertreter der Arbeiter nur Socialdemokraten gewählt und sogar unter den Arbeit⸗— ebern befinden sich Socialdemokraten. Das ist ein bedenkliches Zeichen, und wenn das bei den Berggewerbegerichten ebenso geht, so würde das ein gefährliches Experiment sein, welches man nicht ohne Noth machen sollte. Die Regierung meint, wenn die besonderen Berggewerbegerichte abgelehnt würden, dann würde man zu den Communalgerichten übergehen müssen. Das schieben wir dem Gewissen der Regierung zu; man kann es ja auch bei der ordentlichen Rechtsprechung belassen. Diese ganze Gesetzgebung hat im Sommer 1890 das Licht der Welt erblickt, als nach dem Weg⸗ gang des alten Kanzlers ein allgemeiner Humanitätsfanatismus ausbrach. Da hörte man immer nur von den Arbeitern, aber nichts von den Unternehmern, von den Herren, von der Autorität, die in jedem Betriebe vorhanden sein muß. Wir werden gegen die Berg— gewerbegerichte stimmen.

Abg. Hitze (Centr.): Der Vorredner hat Sehnsucht nach der alten Zeit, wo Fürst Bismarck noch regierte; der Widerspruch gegen die Gewerbegerichte ist ein principieller. Der Reichstag hat aber das Prineip entschieden, und es handelt sich hier um die Zweckmäßigkeitsfrage, ob man Gemeindegerichte oder be— sondere Berggerichte einrichten will. Daß die Bergarbeiter von dem Gewerbegericht ausgeschlossen sein sollten, die anderen Arbeitern zu theil werden, war nicht die Absicht des Gesetzgebers. Der Wider— spruch der Conservativen stimmt nicht zur Haltung der conservativen . des Reichstags, die nicht einmal die geheime Wahl bekämpft at. Die Ablehnung der Berggewerbegerichte würde lediglich ein Strike gegenüber der Reichsgesetzgebung sein. Die Gewerbegerichte werden die Autorität der Beamten nicht schädigen; die Autorität wird am besten geschützt durch die Verhinderung ihres Mißbrauchs.

Abg. Dr. Ritter e n , Man kann bezüglich der Aus— führung verschiedener Meinung sein, ohne daß man der Soeial⸗ politik selbst abgeneigt ist. Die Gewerbegerichte „können“ ein⸗ geführt werden; wir verstoßen also durchaus nicht gegen das Reichs gesetz, wenn wir jetzt unter veränderten Verhältnissen ein Gewerbe⸗ gericht nicht einrichten. Ich bin der Meinung, daß es besser wäre, wenn man auch die Gemeinde⸗Gewerbegerichte nicht einrichtete. Die Erfolge des Gewerbegerichts in Frankfurt a. M. beweisen nichts für das ganze Land. Von dem Gewerbegericht als Einigungs⸗ amt verspreche ich mir sehr wenig; denn sie konnen überhaupt nur in Wirksamkeit treten, wenn beide Theile sie berufen, was aber sehr selten der Fall sein wird. In der gegenwärtigen unruhigen Zeit ist die Einrichtung solcher Gerichte ein großes Wagniß. Die Arbeiter sollen leiche Rechte und Pflichten haben und keine eximirte Stellung be— ommen, die von den Socialdemokraten ausgebeutet werden könnte. Es ist gesagt worden, es würden bei Ablehnung der Berggewerbe— erichte die Gemeinde Gewerbegerichte kommen. Das hängt von den er ab; die Centralinstanz kann die Einrichtung eines Gerichts erzwingen; aber wenn, das Haus sich dagegen ausspricht, kann ich nicht annehmen, daß die Regierung die Einrichtung solcher Gewerbe—⸗ gerichte erzwingen wird. Durch die Einrichtung der Gewerbegerichte wird die Disciplin gelockert werden. Warum werden für die Staats⸗ Eisenbahnen nicht auch Gewerbegerichte eingeführt? Ein Blitzableiter gegen die Unzufriedenheit sind die Gewerbegerichte nicht. In Bezug auf die Zusammensetzung bin ich mit dem Abg. von Minnigerode vollständig einverstanden. Bei guten Zeiten wird die Sache noch , , de. gehen. Aber jetzt, wo die. Agitation das Mißtrauen bei den Arbeitern verbreitet hat, werden die sich bekämpfenden Parteien direct in den Gerichtssaal gesetzt, und das kann nicht zum Guten führen. Wir werden gegen das Gewerbegericht stimmen. Sollten wir überstimmt werden, so möchte ich bitten, daf die Regierung erst einen Versuch in einem Staatswerk macht, ehe si

ie weiter vorwärts geht. a fr für Handel und Gewerbe Freiherr von Berlepsch: .

Meine Herren! Wenn der Herr Vorredner in seinem Schluß⸗ wort einen Appell an die Regierung gerichtet hat, das man nicht in Zeiten allgemeiner Unruhe und Aufregung mit Experimenten vorgehe,

die sich bisher noch nicht bewährt haben, so muß ich ihm darauf er, widern, daß, wenn die Regierung auf seinen Appell einginge, daß eine Ver⸗ tagung der Einrichtung der Gewerbegerichte ad calendas Graecas bedeuten würde. Wenn wir darauf warten wollten, bis die socialdemokratischen Agitationen aus unserem Vaterland entfernt sind, wenn wir warten wollten, bis die soeialdemokratischen Führer zu Einsiedlern geworden sind, keine Zuhörer mehr haben, dann allerdings werden wir nicht dazu gelangen, solche Gewerbegerichte in absehbarer Zeit bei uns ein—⸗ zuführen. (Sehr richtig! links und im Centrum.)

Ich bin det Ansicht, daß die Ausführungen des Herrn Vorredners sowohl wie des Herrn Abg. Freiherrn von Minnigerode sich gegen das Gesetz selbst richte, und daß sie meines Erachtens ihren richtigen Platz gefunden hätten im Reichstag, als das Gesetz zur Berathung stand. Heute liegt für die Staatsregierung die Sache so, daß das Reich ein Gesetz in allen seinen Factoren beschlossen hat, und daß der preußischen Re— gierung die Verpflichtung obliegt, dieses Reichsgesetz zur Ausführung zu bringen. Die Meinung des Herrn Abg. Ritter, daß das Wort „kann in 5 77 des Gesetzes die Bedeutung habe, daß es der Particularregierung überlassen sei, ob sie über— haupt mit der Einrichtung solcher Gerichte vorgehen wolle, trifft nach der Geschichte des Gesetzes nicht zu. Das Wort „kann“ heißt hier nur, daß die betreffenden Regierungen sich überlegen sollen, ob an den Stellen, wo überhaupt das Bedürfniß zur Errichtung eines Gewerbegerichts vorhanden ist ein communales Gewerbegericht eingerichtet werden soll, oder ein besonderes Gericht für den Beruf; das kann nach der ganzen Geschichte des Gesetzes nicht dem leisesten Zweifel unterliegen; ich werde mir erlauben, das nachher noch näher nachzuweisen.

Der Herr Abg. Ritter hat dann im einzelnen an dem Gesetz be⸗ mängelt, es führe eine Ausnahmestellung der einzelnen Klasse unsexer Mitbürger, nämlich der Arbeiter, herbei: während jeder andere vor dem ordentlichen Richter Recht nehmen müsse, sei hier der Arbeiter einem besonderen Gericht zugewiesen. Meine Herren, diese Einwendung ist bisher der Institution noch nicht gemacht worden. Man kann doch nicht von Ausnahmegerichten sprechen, wenn man für einen bestimmten Beruf, für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Schiedsgericht einrichtet. Hat man denn das Schiedsgericht bei der Unfallversicherung ein Aus— nahmegericht genannt? Hat man das Schiedsgericht bei der Alters— und Inpalidenversicherung ein Ausnahmegericht genannt? Nein, meine Herren, es handelt sich hier um ein Gericht, dem die Entscheidung gewisser gewerblicher Streitigkeiten für den ganzen Umkreis der Mon— archie zugewiesen werden soll.

Herr Abg. Ritter hat gefragt: „Wozu denn für solche einfachen Dinge ein besonderes Gericht einführen?“ Ja, meine Herren, dann muß ich ihn auf die Motive und die Verhandlungen des Gesetzes hinweisen; der Grund war der, daß man für die häufig vorkommen— den Lohn- und ähnliche Streitigkeiten eine schnellere und billigere Justiz einführen wollte, als, in allgemeinen Verfahren möglich ist.

Ich muß aber nochmals betonen, daß sich diese Einwendungen absolut gegen das Gesetz richten, daß sie de lege ferenda hätten er— hoben werden können, aber heute, wo das Gesetz perfect ist, meines Erachtens nicht erhoben werden können. Er hat ferner erwähnt, daß der Revierbeamte Vermittler zwischen Arbeiter und Arbeitgeber sein könne, und man würde doch viel erreichen, wenn man die Strafgewalt des Revierbeamten vergrößern wollte. Was die Strafgewalt der Revierbeamten mit diesem Gesetz zu thun hat, ist mir nicht recht einleuchtend. (Sehr richtig) Es handelt sich hier um ein Gericht, welches Cipilstreitigkeiten entscheiden soll; von Strafverfahren ist im ganzen Gesetze nicht die Rede. Der Herr Abgeordnete ist ferner der Meinung, daß die Disciplin durch die Einführung des Gewerbegerichts gelockert werden würde. Ja, meine Herren, wenn man auf dem Stand⸗ punkt steht, daß die Disciplin schon dadurch gelockert wird, daß zur Besprechung oder Berathung eines ein gemeinsames Interesse bietenden Gegenstandes Arbeitnehmer und Arbeitgeber berufen werden, daß sie ins⸗ besondere berufen werden zur gemeinsamen Entscheidung ganz bestimmt regulirter und begrenzter Dinge, dann allerdings steht es schlimm um das Gesetz. Man vergegenwärtige sich doch, daß nicht der Arbeiter über seinen Arbeitgeber Recht spricht, sondern nur ein Arbeiter mit einem Arbeitgeber zusammen über Fälle, die sie selbst nicht betreffen. Da kann man doch wirklich nicht von Lockerung der Diseiplin sprechen. So weit kann man meines Erachtens unmöglich gehen, wenn man nicht jede socialpolitische Maßnahme von Anfang an verurtheilen will. Das stimmt mit der bisherigen Stellung, die der Herr Abg. Ritter bisher nicht nur nach eigenem Zeugniß, sondern, wie allgemein bekannt, in der Frage unserer socialen Gesetzgebung eingenommen hat, nicht überein.

Er hat dann gefragt, wie es denn komme, daß man die Staats⸗ werke habe ausnehmen wollen die Regierung möchte sagen, warum man z. B. nicht die Eisenbahnarbeiter unter dieses Gesetz habe stellen wollen. Auch hier verweise ich ihn auf die Motive zu 5 69 des Ge— setzes, da wird er finden, daß ganz besondere Umstände maßgebend gewesen sind für die Erwägung der Regierung, die Eisenbahnarbeiter diesem Gesetz nicht zu unterstellen. Es ist dort gesagt worden:

Was insonderheit die unter der Staatseisenbahnverwaltung stehenden Anlagen betrifft, so steht der Betrieb derselben mit dem eigentlichen, nicht unter die Bestimmungen des Gesetzes fallenden Eisenbahnbetriebe in so enger Beziehung, daß die Verhältnisse der in beiden beschäftigten Arbeiter nicht nach verschledenen Grundsätzen geregelt werden können.

Meine Herren, diese Auffassung ist vom Reichstage nicht getheilt worden und die Reichsregierung hat sich der Auffassung ohne weiteres angeschlossen, und die Eisenbahnarbeiter unterliegen heute wie alle anderen Arbeiter den Bestimmungen des Gesetzes.

Nun, meine Herren, hat der Herr Abgeordnete auch ferner noch bemerkt, daß Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Bergbaubetrieb seitens der Regierung über ihre Meinung zur Sache angehört worden seien; er hat uns mitgetheilt, daß unter seinen Genossen im niederschlesischen Bergbaubezirke die Meinung vorherrschend gewesen sei, daß man an und für sich die Einführung der Berggewerbegerichte nicht wünsche, daß aber, wenn solche Gerichte eingeführt werden sollen, man immer noch es vorziehen würde, eigene Gewerbegerichte für den Berg— bau zu haben statt eommunaler Gewerbegerichte, in denen dann die Bergarbeiter mit den übrigen Arbeitern zusammen Recht sprechen und Recht nehmen. Aus dieser Stellungnahme des Vereins der Arbeit- nehmer in Niederschlesien heraus hat er die Forderung an die Regie⸗ rung gerichtet, mit der Einführung solcher Gewerkegerichte nicht vor⸗ zugehen; er ist der Meinung, daß das eine genügende Veranlassung für uns sein müsse, von diesem falschen Vorsatz abzugehen. Er ist

auch weiter noch der Meinung gewesen, daß, wenn das hohe Haus die Streichung des betreffenden Etatssatzes vornehmen sollte, dann die Regierung sich doch wohl sehr überlegen müsse, ob sie gegen den Wunsch des Hauses mit einer solchen Einrichtung vorgehen könne. Meine Herren, ich habe mir bereits anzuführen erlaubt und werde nachher noch darauf zurückkommen, daß meines Erachtens für die Staatsregierung eine Verpflichtung vorliegt, daß sie sich nicht in einer freien Stellung befindet.

Was aber die Meinungsäußerung der Betheiligten betrifft, so muß ich doch den Herrn Abgeordneten darauf aufmerksam machen, daß dieselbe sehr verschieden ausgefallen ist, und daß mit Ausnahme weniger Fälle sämmtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich für die Errichtung dieser Berg—⸗ Gewerbegerichte ausgesprochen haben. Wenn wir also der Meinung der Betheiligten folgen, dann würde er mit mir zu dem entgegen— gesetzten Resultat kommen müssen. Meine Herren, die Anhörung der betreffenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat folgendes Resultat ergeben; ich schicke voraus, daß sie durch das Gesetz vorgeschrieben ist. Wir haben vorläufig, um uns zu sichern, um auch über die Stimmung orientirt zu sein und nicht einen Vorschlag im hohen Hause zu machen, der von vornherein bei den Betheiligten auf Abneigung stößt, diese Anhörung schon vor geraumer Zeit vornehmen lassen. Deshalb ist im Ober⸗Bergamtsbezirk Breslau der Oberschlesische Berg⸗ und Hütten— männische Verein gehört worden:

Dort hat man die Einrichtung der Berggewerbegerichte für er— wünscht und nothwendig erachtet und sich durchweg sympathisch zu der Institution gehalten.

(Hört! hört! Der Verein für die bergbaulichen Interessen in Nieder— schlesien, dem der Herr Abg. Ritter angehört, hat sich, wie das Ober— Bergamt berichtet, dahin geäußert:

Die Errichtung der Berggewerbegerichte wird für erwünscht und nothwendig erachtet; aber nur dann, wenn die Ansicht begründet sei, daß überall dort, wo die Landes-Centralbehörde von der Ein— setzung besonderer Berggeweraeberichte Abstand nehme, es dem Ermessen der Gemeinden oder weiteren Communalverbände über— lassen bliebe, den Bergbau den allgemeinen Gewerbegerichten unter— zuordnen.

Das stimmt also im großen und ganzen mit den Ausführungen des Herrn Abg. Dr. Ritter überein. Die Arbeiter sind sowohl in Ober⸗ schlesien wie in Niederschlesien gehört worden. In Oberschlesien waren 48 geladen, 38 sind erschienen; übereinstimmend haben sie den Wunsch nach Errichtung der Berggewerbegerichte ausgesprochen. In Niederschlesien waren 36 geladen, 25 waren erschienen:

Es erfolgte ein einstimmiger Wunsch auf Errichtung der Berg— gewerbegerichte.

(Hört! hört) Im Ober⸗Bergamtsbezirk Dortmund sind im ganzen Betheiligte geladen gewesen 164, erschienen waren 126:

Von sämmtlichen erschienenen Werksbesitzern haben sich nur

sechs gegen die Errichtung der Gewerbegerichte ausgesprochen:

(Hört! hörth

Zwei erkannten das Bedürfniß nicht an, glaubten aber, die Gewerbe⸗ gerichte vorziehen zu sollen, wenn andernfalls der Bergbau unter die für die Gemeinden und weiteren Communalverbände zu errich⸗ tenden Gewerbegerichte fallen sollte. Im übrigen haben die Arbeit⸗ geber der Errichtung zugestimmt. Die Arbeiter haben sich aus⸗ nahmslos der geplanten Einrichtung gegenüber sehr sympathisch ausgesprochen.

Im Ober⸗Bergamtsbezirk Bonn, und zwar im Aachener Bezirk, hat eine Anhörung des Vereins für die bergmännischen Interessen im Aachener Bezirk stattgefunden. Nach dem vorliegenden Protokoll über diese Sitzung gingen die Ansichten der anwesenden Vereinsmitglieder Arbeitgeber, meine Herren, im allgemeinen dahin:

daß es vorzuziehen sei, ein besonderes Gewerbegericht für die Reviere Aachen und Düren zu errichten, anstatt den Bergbau dieser Reviere den allgemeinen Gewerbegerichten zu überlassen. Ueber die An— hörung der Arbeiter liegen vier Protokolle vor, die Aeußerungen sind zustimmend.

Endlich im Saarbrücker Bezirk sind außer den fiscalischen Betrieben nur noch wenige Privatgruben vorhanden. Die Vertreter dieser Gruben es sind, wenn ich nicht irre, nur drei haben sich sämmtlich dahin erklärt, daß sie in allen Punkten mit der in Aussicht genommenen Maßnahme der Errichtung von Berggewerbegerichten einverstanden sind. Die Anhörung der Arbeiter ist erfolgt auf den fiscalischen Gruben durch Anhörung der Ausschüsse. Dieselben haben ausnahmslos ihre Zustimmung erklärt. Ebenso ist dies auf den Privatgruben des Saarbrücker Reviers seitens der Arbeiter der Fall.

Wenn der Herr Abg. Ritter also der Meinung ist, daß den Stimmen der Betheiligten Rechnung getragen werden solle, so würden wir nothwendigerweise zu dem Resultat kommen, durchaus an dem Plane festzuhalten, besondere Berggewerbegerichte einzuführen.

Nun, meine Herren, möchte ich mir nur noch einige Worte zu der Frage gestatten, inwiefern die Ansicht begründet ist, daß für die Königlich preußische Regierung eine Verpflichtung vorliegt, den Versuch zu machen, solche Berggewerbegerichte einzurichten und, wenn das Abgeordnetenhaus den erbetenen Betrag im Etat ablehnen sollte, inwiefern für sie eine Verpflichtung vorliegt, auf Antrag der Betheiligten, der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, im Wege des Zwangs die Errichtung von Communal-⸗Gewerbegerichten für die Bergleute herbeizuführen.

Meine Herren, was zunächst die Frage der Errichtung von be— sonderen Berggewerbegerichten betrifft, fo ist die Frage in den Motiven zum § 70 des Entwurfs der Reichsregierung F 70 war derjenige, in dem die Errichtung besonderer Gewerbegerichte vorgesehen war klargelegt. Die Reichsregierung sagte:

Die Erfahrungen der jüngsten Vergangenheit

dazu bemerke ich, das war eine Zeit, in der die Unruhe eine besonders große war lassen die Anwendung des vorliegenden Gesetzes auch auf den Berg— bau dringend wünschenswerth erscheinen. (Hört! hört h

Die Eigenthümlichkeiten desselben und das öffentliche Interesse an einer zweckmäßigen Einrichtung der Gewerbegerichte für diesen wichtigen Industriezweig machen aber einige Abweichungen von den allgemeinen Bestimmungen erforderlich. Namentlich würde die Er⸗ richtung der Gewerbegerichte durch Ortsstatut nicht zweckmäßig sein.

Die Gemeinden stehen den Bergbauverhältnissen im allgemeinen nicht so nahe, wie den Gewerbeverhältnissen im übrigen. Deshalb besteht meist und namentlich in dem größten deutschen Staat neben der Ortspolizei eine besondere Bergpolizei u. s. w.

Sollen die Gewerbegerichte für den Bergbau ihrem Zweck ent⸗ sprechen, so werden sie auf Grund des 5 4 Abs. 1 als für diesen ausschließlich zuständige errichtet und örtlich an die für die Berg—⸗ verwaltung im allgemeinen bestehende Bezirkseintheilung ange⸗ schlossen werden müssen. Eine zweckmäßige Eintheilung der Ge⸗ werbegerichtsbezirke wird demnach nicht von localen Instanzen, son⸗ dern nur von der Landesbehörde nach einem einheitlichen Plan ge— troffen werden können.

Es geht daraus hervor, die Reichsregierung und die deutschen Regierungen, die diesen Motiven des Gesetzentwurfs zugestimmt haben, standen auf dem Stanpunkt, daß die Errichtung der Gewerbe⸗ gerichte für Bergleute, namentlich nach den Erscheinungen der letzten Zeit, außerordentlich wünschenswerth wäre, und daß zweckmäßigerweise die Gestaltung dieser Gewerbegerichte sich nur in besonderen Gerichten herbeiführen läßt, nicht im Zusammenhang mit den sonstigen Ge⸗ werbegerichten.

Nun, meine Herren, weiter gestatte ich mir aufmerksam zu machen auf das, was dann die Commission des Reichstags zu diesen Fragen gesagt hat. Schon zu 51 des Gesetzes war die Frage wieder zur Erörterung gekommen, ob es sich empfiehlt, allgemein obli⸗ gatorische Gerichte vorzuschlagen, oder ob man die Bestimmung des Entwurfs annehmen sollte, wonach zunächst den Gemeinden die Ini—⸗ tiative überlassen ist, der Landes-Centralbehörde aber, im Fall ein Bedürfniß vorliegt und die Gemeinde für dieses Bedürfniß nicht auf— kommt, zugestanden ist, zwangsweise mit der Errichtung solcher Gerichte vorzugehen. In dem Commissionsbericht ist über diese Frage gesagt, nachdem die obligatorische Errichtung von Gerichten beantragt war: „Es wurde entgegnet, daß in weiten rein ländlichen Bezirken Deutsch⸗ lands die Errichtung gewerblicher Gerichte nicht nur kein Bedürfniß, sondern sogar völlig unmöglich sein würde, weil man die zur Be— setzung derselben nothwendigen Beisitzer aus den Arbeitgebern und Arbeitnehmern gar nicht zur Hand habe. Auch dort, wo nur ein sehr geringes Bedürfniß vorliege, stehe die finanzielle Belastung der Ge— meinden mit dem Nutzen nicht in Einklang. Zudem bietet die der Landes-⸗-Centralbe hörde gewährte Vollmacht, auf An⸗ trag betheiligter Kreise auch gegen den Willen der Orts⸗ behörden Gewerbegerichte einzurichten, genügende Ge— währ dafür, daß an keinem Orte ein Gewerbegericht fehlen werde, wo es angebracht erscheint. Von Seiten der Vertreter der verbündeten Regierungen wurde erklärt, daß die⸗ selben ebenfalls auf dem Standpunkt ständen, daß Gewerbegerichte überall da zu errichten seien, wo die Interessen der Industrie und des Handwerks es erforderten, und daß in diesem Sinne von der erbetenen Vollmacht Gebrauch gemacht werden würde“. Weiter, meine Herren, aus den VerhanLlungen des Reichstags werden Sie ersehen, daß sämmtliche Parteien ohne Ausnahme sich für die Errichtung der Gewerbegerichte ausgesprochen haben und daß die Frage, ob besondere Gerichte für die Bergarbeiter eingeführt werden sollten, auch nicht den mindesten Widerstand gefunden hat. Ja, der § 77, wie er jetzt ist, ist als so selbstverständlich angesehen worden in seiner Zweckmäßigkeit, daß im Plenum, nachdem er in der Commission eine Erörterung gefunden hatte, überhaupt fast gar nicht mehr darauf eingegangen wurde. (Hört, hört! im Centrum.)

Meine Herren, der Vertreter der conservativen Partei, der übrigens, wie ich bemerken will, für seine Person auf dem Standpunkt obligatorischer Gerichte stand, bemerkte:

Es läßt sich das Gesetz oder der Entwurf mit Vorgeschichte und ohne Vorgeschichte betrachten. Es versteht sich, daß ich voll⸗ kommen darauf verzichte, diese Vorgeschichte Ihnen hier aufzurollen. Allein dieselbe giebt mir zu einer Bemerkung Veranlassung in Bezug auf die Stellung, welche meine politischen Freunde und ich ich habe für die ersteren hier mit die Ehre zu sprechen der jetzigen Vorlage gegenüber einnehmen, eine solche Stellung, wie sie auch von dem ersten geehrten Herrn Redner ge⸗ kennzeichnet worden ist, als eine durchaus freundliche und entgegen⸗ kommende, eine Stellung, die wir also auch vollständig acceptiren.“ (Hört, hört! im Centrum.)

Bezüglich der Verpflichtung der Regierung, mit der zwangsweisen Errichtung von Gewerbegerichten vorzugehen, ist seinerseits Folgendes ausgeführt worden:

„Nun scheint uns jetzt, daß durch den Ausweg, den die Regie⸗ rung ergriffen hat, in dem Eingange des Gesetzentwurfs diese Frage ganz glücklich gelöst ist; denn wenn auf einseitiges Anrufen einer der Parteien, entweder der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, die be⸗ treffende Gemeinde oder der betreffende Communalverband nicht dazu vorschreitet, auf Aufforderung der Landes⸗Centralbehörde ein solches Gewerbegericht zu errichten, so hat nunmehro nach diesem Entwurf die Regierung des Landes das Reichsgesetz hinter sich und kann dann, wenn sie es für angemessen erachtet, zur Errichtung eines derartigen Gewerbegerichts zwingen. Wenn sie es für angemessen erachtet! Nun, das kann man von einer Landesbehörde auch er— warten. Wenn sie bedenkt, daß es sich überhaupt um Distriete, um Bezirke handelt, die ein solches Bedürfniß garnicht haben, dann wird natürlich die Landesregierung nicht zum Zwange vor— schreiten. Sie wird aber in jedem Falle, wo sie ein Bedürfniß als vorhanden erkennt, im Interesse des Gewerbes zum Zwange vor⸗ schreiten. (Hört, hört! im Centrum.)

Meine Herren, die conservative Partei hat durch den Mund ihres Redners die Erwartung ausgesprochen, daß die Regierung zum Zwang vorschreiten wird, wenn sie ein Bedürfniß für die Errichtung solcher Gerichte anerkennt. (Hört! hört! im Centrum.)

Meine Herren, der Redner der nationalliberalen Partei hat sich ganz auf denselben Standpunkt gestellt. Er hat ausgesprochen:

„Dagegen bin ich allerdings der Meinung, daß der Staat daran festhalten muß, daß ein staatliches Interesse vorhanden ist, daß da, wo ein Bedürfniß für solche gewerblichen Schiedsgerichte vorhanden ist, sie auch eingerichtet werden. Deswegen muß der Staat die Befugniß haben, die widerwilligen oder nachlässigen oder gleich— gültigen Gemeindebehörden da, wo ein Bedürfniß vorhanden ist, zur Einrichtung dieser Gerichte zu veranlassen“

auch ein völlig unzweifelhafter Standpunkt gegenüber der Frage, ob die Regierung mit dem eventuellen Zwang vorgehen soll.

Meine Herren, ich will Sie nicht weiter mit den Ausführungen der Redner ermüden. Nur von Interesse dürfte es vielleicht sein, daß auch der Vertreter der freieonservativen Partei, der Freiherr von Stumm, in der zweiten Lesung des Gesetzes ausdrücklich erklärt hat, daß er ein entschiedener Freund der Gewerbegerichte sei. Es war ihm

damals entgezengehalten worden, daß es schiene, als ob er überhaupt nicht für die Gewerbegerichte sei. Er erklärt:

Dann hat Herr Meyer gemeint, mein Standpunkt beruhe auf einer unbedingt ablehnenden Haltung, auf einer Abneigung gegen das Institut der Gewerbegerichte überhaupt. Meine Herren, ich muß das entschieden zurückweisen.

Meine Herren, aus diesen Vorgängen bin ich doch wohl berechtigt, den Schluß zu ziehen, daß in der That das Wort „kann im 75 der Regierung nicht die Facultät giebt, die Errichtung von Gewerbe⸗ gerichten ganz aufzugeben, wo das Bedürfniß vorhanden ist; für mich ist ganz unzweifelhaft: es ist die Pflicht der Regierung, das Reichsgesetz so auszuführen, daß überall da, wo ein Bedürfniß für das Gewerbe⸗ gericht vorliegt, auch ein' solches eingerichtet wird, und daß, wenn eine Gemeinde oder ein Communalverband die ihm zugewiesene Pflicht nicht erfüllt, dann die Regierung mit Zwang gegen ihn vorgeht. Ich glaube, dieser Standpunkt ist unanfechtbar; und wenn man sich etwa an den Ausdruck halten will „da wo das Bedürfniß vorliegt“, so bemerke ich, daß das Bedürfniß nach der Meinung des Reichsgesetzes überall da vorhanden ist, wo eine starke industrielle Bevölkerung in engem Raum zusammenwohnt und wirkt und arbeitet.

Nun, meine Herren, außer Preußen sind ja auch noch andere Staaten bei der Frage betheiligt, die Bergbau treiben: das Königreich Sachsen und das Herzogthum Braunschweig. Im Königreich Sachsen bestanden Berggewerbegerichte bereits vor unserem Reichsgesetz. Diese Gerichte mußten den Ansprüchen des Reichsgesetzes entsprechend umgeändert werden; d. h. es muß im Wege der geheimen directen Wahl aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern gleichmäßig zusammen⸗ gesetzt werden. Das Königreich Sachsen wird also besondere Gewerbegerichte für Bergarbeiter haben, und in allerneuster Zeit hat die braunschweigische Regierung sich dazu entschlossen, ebenfalls ein solches Gericht zu errichten. Preußen würde also der einzige in großem Umfange Bergbau treibende Staat sein, der diese Gerichte nicht ein⸗ führt, wenn die Position gestrichen wird, die die Staatsregierung für dieselben in Anspruch genommen hat.

Nun, meine Herren, darf ich mir gestatten, noch einige Bemerkungen zu den Ausführungen des Herrn Abg. von Minnigerode zu machen. Er hat ausgeführt, daß das Gesetz doch sehr bedenkliche Folgen haben könne, daß man vielleicht der Socialdemokratie ein Nest schaffen würde, in dem sie sich recht warm fühlt. Meine Herren, ich kann nicht in Abrede stellen, daß es möglich ist, daß an vielen Stellen die Vertreter der Arbeitnehmer von einer socialdemokratischen Majorität gestellt werden; ja, es scheint in der neueren Zeit sogar vorgekommen zu sein, daß auch die Vertreter der Arbeitgeber von der socialdemo⸗ kratischen Partei gestellt werden. Aber, meine Herren, wenn das vor— gekommen ist, so bedeutet das nichts als leider wieder einmal ein

Zeichen der unglaublichen Nachlässigkeit, (sehr wahr! im Centrum),

in der sich unsere besitzenden Klassen der Bewegung der Soeialdemo⸗ kratie gegenüber befinden. Der Ruf nach der Polizei erschallt unaus⸗ gesetzt, und diesem Ruf muß auch, soweit er berechtigt und ausführbar ist, Rechnung getragen werden, ich will das, um Mißdeutungen zu begegnen, doch ausdrücklich aussprechen, aber wenn man sich damit begnügt, der socialdemokratischen Agitation gegenüber die Hände in den Schoß zu legen, in so wichtigen Fragen, wie die der Gewerbegerichte, sich nicht regt und der Soeialdemokratie das Feld überläßt, das ist, wie gesagt, ein Zeichen von ganz unver⸗ zeihlicher Nachlässigkeit und Indolenz, ja es ist noch mehr.

Herr von Minnigerode war der Meinung, daß die Arbeiter auf diese Schiedsgerichte weniger Werth legen, es würde ihnen vielmehr darauf ankommen, daß die Gerichte über die Lohnfestsetzungen und Vereinbarungen entschieden. Derartige unvernünftige Wünsche und Aeußerungen sind ja gefallen, besonders auch zu meinem großen Be⸗ dauern auf den fiscalischen Werken; ich hätte gewünscht, daß die fis⸗ calischen Arbeiter sich durch etwas mehr Einsicht vor anderen ausgezeichnet hätten. Das liegt ja auf der Hand, daß nicht der Arbeitsvertrag in seinem Inhalt von den Gerichten festgesetzt werden kann; nein, es handelt sich um die Auslegung dieses Vertrages und die Folgen desselben. Im Gesetz selbst, im 8 3 ist so klar auseinandergesetzt, was das Gericht zu entscheiden hat, daß Zweifel nicht vorliegen können, und ich kann die Befürchtung nicht als berechtigt zugeben, daß, wenn einzelne thörichte Wünsche nach Festsetzung des Arbeitsvertrages durch das Gericht nicht gewährt werden, dann die Arbeiterschaft unzufrieden sein würde. Die Stimmung der Arbeiter geht bei vielen nicht nach der Richtung eines Gewinns der soeialdemokratischen Partei, son— dern nach der Richtung einer billigen und schnellen Justiz.

Herr von Minnigerode hat dann dem Gesetz vorgeworfen, daß es keine Berufung giebt. Ich theile dieses Bedenken, ich bedaure es, ich hätte es für richtiger gehalten, daß auch für Streitgegenstände unter 100 S Berufung eingeführt wäre; indessen, meine Herren, das Reichs gesetz hat das einmal entschieden, heute ist es zu spät, darüber zu sprechen, und auf alle Fälle ist auch diese Bestimmung des Gesetzes nicht derart bedenklich, daß man darum das ganze Gesetz verwirft. Auch im Reichstag gab es eine ganze Anzahl von Personen, die für die Berufung waren; nachdem diese Bestimmung aber gefallen war, hat es doch nicht dahin geführt, das ganze Gesetz zu verwerfen.

Herr von Minnigerode hat ferner bemerkt, daß namentlich für die Staatswerke wie überhaupt seine Auseinander⸗ setzungen sich wesentlich auf die Staatswerke richteten, und ich nehme an, daß er das hauptsächlich deshalb gethan bat, weil er als Abgeordneter eine besondere Verpflichtung gefüblt hat für die Staatswerke und deren Ordnung einzutreten, er hat also be—⸗ merkt, daß namentlich für die Staatswerke Bedenken vorlägen, weil der Vorsitzende dieser Schiedsgerichte in eine sehr bedenkliche und pein liche Stellung kommen könne, nämlich dann, wenn der eine Berg- beamte zu entscheiden habe würde über einen Streit, der zwischen einem anderen Bergbeamten und einem Arbeiter stattfindet. Es würde das ein unerquickliches Verhältniß geben. Es sei auch nicht gut, daß der vorsitzende Beamte oft dazu kommen könnte, gegen die Arbeiter entscheiden zu müssen, wodurch dann eine unliebsame Stimmung unter den Bergarbeitern eintreten könnte. In diese peinliche Stellung kann nach unseren Ansichten der betreffende Vorsitzende nicht kommen. Nämlich überall da, wo sigealische Betriebe in Frage sind, werden wir nicht einen Betrlebsbeamten zum Vor⸗ sitzenden des Gerichts machen. Mir scheint das einfach eine Forderung der Unparteilichkeit zu sein. Ich bin ia nicht einen Augenblick zweifelhaft, daß auch unsere Betriebsbeamten ganz unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen entscheiden

würden. Der Arbeiter aber würde einen solchen Richter nicht für unparteiifch halten, und deshalb liegt für uns die Absicht vor, wo fikcalische Betriebe in Frage sind, im wesentlichen zu richterlichen Vor⸗ sitzenden zu greifen, und das wird namentlich in Saarbrücken der Fall sein, und wir werden nur dann davon abgehen, wenn wir in der Lage sind, Revierbeamte, die mit dem Betriebe an sich gar nichts zu thun haben, sondern nur als Polizeibeamte dem Betriebe gegenüberstehen, zu Vorsitzenden des Gerichts zu machen.

Nun, meine Herren, die Einwendungen, die der Herr Abg. Frei⸗ herr von Minnigerode gegen die Sache im einzelnen gemacht hatte, waren, glaube ich, für ihn die bei weitem zurücktretenden. Die wichtigsten Bedenken findet er in der Gestaltung des Gesetzes über⸗ haupt und in der Richtung, die die Gesetzgebung seit 1890 ge— nommen hat.

Meine Herren, er hat es ausgesprochen, daß eine übertrieben humane Anschauung das Uebergewicht gewonnen habe und daß der Ruf: Arbeiter! Arbeiter! und immer wieder Arbeiter! ertönt sei, während man vergessen habe, daß es nebenbei doch auch Arbeitgeber gebe. Demgegenüber gestatten Sie mir darauf aufmerksam zu machen, daß allerdings, wenn man in eine soeialpolitische Gesetzgebung, wie die unsere, eintritt, naturgemäß vorwiegend vom Arbeiter sprechen muß, daß der Unternehmer dabei weniger erwähnt wird; zweitens, meine Herren, erinnere ich daran, daß bis 1890 das Wort „Arbeiter“ Üüber⸗ haupt kaum erklungen ist und daß es nun doch wohl an der Zeit war, nachdem infolge der Gewerbefreiheit, infolge der Einführung der Dampf⸗ maschinen und der Eisenbahnen die Verhältnisse unserer Arbeiter sich von Grund aus verändert hatten, es nach Verlauf von 30, 49 J Zeit war, auch einmal das Wort Arbeiter in den Mund zu nehmen. (Hört! Hört! rechts. Sehr gut! Bravo! Ich möchte glauben, daß das doch wohl nicht falsch war, und der Gedanke, daß es dazu an der Zeit sei, war allerdings derjenige, der nicht nur die Aller⸗ höchste Ordre vom 4. Februar 1890 veranlaßt hat, die überhaupt di Grundlage der Gesetzgebung geworden ist, sondern der auch die nach⸗ folgenden Gesetze gestaltet hat. Und, meine Herren, wenn wirklich dieser Vorwurf berechtigt sein sollte, daß man viel Arbeiter! Arbeiter! und Arbeiter! gerufen habe, wenn es daß man sich übertriebenen humanen Bestrebungen hi ich erkenne dankbar an, Herr von Minnigerode i rungen außerordentlich maßvoll gewesen. ü alles noch ganz anders. Da sprach man vom Du

Rosse, unüberlegtem Handeln, Hinneigungen zu

mehr. Dann richten sich diese Vorwürfe in allererster Linie

conservative Partei, (sehr richtig) denn, meine Herren, die kräfti⸗

Stütze der Regierung bei der Gesetzgebung von 1890 sind im Reichsta

die conservative Partei und das Centrum gewesen. (Sehr richtig!

Ich wäre in der Lage, Ihnen eine ganze Reihe von Factoren

führen, aus denen Sie diesen Schluß mit Sicherheit zieh

Ich will Sie nur an einige Thatsachen erinnern, junäch

handlungen des preußischen Staatsraths. Herr

wird nicht bestreiten wollen, daß der

seiner wesentlichen Zusammensetzun

besteht (Zuruf: Na! na!)

ich glaube sagen zu dürfen

ja die Liste der

informiren, es

Meine Herren,

preußische Staatsrath wesentlich aus conservati

gesetzt ist, wird kein Mensch bestreiten

von Minnigerode nicht. (Widerspruch. Nun, meine Herren, der preußis

Gesetzgebung, ihre Unterlagen, wie

gebilligt. Der preußische

hier vorliegenden Fragen in

gegangen. Es war nämlich

ob ein Bedürfniß bestände

Arbeiter zu schaffen, welche es ermögl

trauens bei der Regelung

betheiligen und i

d * 3 3 ——

Einführung lassen sich Industriegrupven Organe nehmung der den Regierr Arbeiter durch ge

7 iese Frage rr Re lee BIlage nn

11 r e , Inge k

derselben zur rübrenden Fragen Es geht nicht nur die hat, ja sie

Nun. meine servative Marti hat, eine gang e . politischen Ge seKeedung sogar in manchen linke.) Ich darf annede der conservasiden

enam g;ennngen.

renz Sein

Frage der bebandelt warde Die Veengze enn, Artikel, dad die Gesetzgedung ich nicht richte en Dae gatorische Ardeideranddchasfe eingufüdre'n, und e Derrt Rinesnd Dag man den den aenkabben Wedeiternnaschmfsen nech nr dennen, werde. Die der Artikel datt die Frage Der M Neilere nere n, Den archimedijchen Punkt der auen Geis Gaedungn, E Pricht R Je weedt hn Dang auf die weießlkcden Werrernn,, Der Raden. Gutwärtz elne genmisse Jag dastigfeit ch runtitch ec, es Dandelt ich näzalich um Ne Nr r, Dene, Ne deen, a

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