auf seine eigenen Ausführungen genau ebenso anwenden könnte, wenn mir die Höflichkeit das nicht verböte.
Meine Herren, die Sache liegt so: wir haben zwei Fälle zu unterscheiden, die in der Praxis vorkommen können: wir gestatten dem Steuempflichtigen, jährlich von seinem Einkommen eine bestimmte Ab— nutzungsquote abzuziehen, um diesen Betrag wird das Einkommen, welches er zu versteuern hat, kleiner; den Satz wird mir Herr Dr. Enneccerus wohl selbst zugeben. Nun kann der Steuenpflichtige diese Abnutzungsquote, um welche seine Steuer geringer geworden ist, ent— weder verwenden zur wirklichen Bildung eines Fonds — er scheidet diesen Fonds aus seinem Vermögen aus, er will damit das Kapital ansammeln, um für eine Ausgabe, die ihm zweifellos in der Zukunft bevorstehen wird, die Mittel allmählich anzusammeln. Wenn er den Fonds so hinlegt, so ist ja ganz selbstverständlich, daß der Fonds nach einer bestimmten Reihe von Jahren höher sein muß, als die Addition der Jahre beträgt, während deren er hingelegt ist.
Der Steuerpflichtige hat in der Zwischenzeit die Möglichkeit ge⸗ habt, von diesem angesammelten Fonds auch Zinsen wieder zu genießen, mit andern Worten, Zinseszinsen zu erhalten. Wenn man diesen Zinseszins in solchem Falle nicht in Betracht zieht, so hat der Steuerpflichtige ein viel größeres Kapital nach Ablauf der Neubauperiode, als er braucht, um den Neubau zu bewerkstelligen; darüber kann nicht der geringste Zweifel sein. Nun kann der Steuer⸗ pflichtige — und das wird die Regel sein — auch etwas Anderes thun. Er sammelt den Fonds nicht wirklich an, sondern er verwendet diese Beträge, die er dem Fiscus jedes Jahr abzieht, für seine sonstigen Ausgaben. Dann erspart er aber auch Zins und Zinseszinsen.
Wenn nun der Herr Vorredner dagegen meint, ich würde nicht gestatten, daß die Zinsen und Zinseszinsen, welche bei Creirung eines solchen Neubaufonds der Steuerpflichtige gewinnt, nicht mit versteuert würden, vielmehr würde auch der Fiscus auf diese Zinsen als einkommensteuerpflichtige Beiträge Beschlag legen, und daher wäre diese ganze Voraussetzung irrig, so trifft das nicht zu.
Ich bin vollständig davon durchdrungen, daß die Consequenz meiner Anschauung die ist, daß diese Zinsen und Zinseszinsen, die lediglich den Zweck haben, gewissermaßen die Erfüllung einer zu— künftigen Schuld gegen die Wirthschaft abzutragen, nicht zur Be⸗ steuerung herangezogen werden. Das Gesetz muß davon ausgehen, daß es sich um Reineinkommen handelt, das zu versteuern ist. Das ist aber kein Reineinkommen, das ist die allmähliche Ansammlung eines Betrages, der sonst ohne diese allmähliche Ansammlung in voller Summe in einem Jahre zur Last käme. Ich erkläre also ausdrück⸗ lich, daß ich allerdings anerkenne, daß die Consequenz der nach meiner Meinung unanfechtbaren Auffassung ist, daß die Zinsen und Zinses— zinsen von dem Neubaufonds, wenn er wirklich gebildet wird, nicht zum steuerpflichtigen Einkommen des Betreffenden gehören.
Meine Herren, der Herr Abg. Sombart hat nach seiner sehr zweckmäßigen Art der Gewinnung einer sicheren Ueberzeugung von einer bestimmten Frage sich auf fein eigenes Beispiel berufen. Er sagte: es ist völlig unmöglich, Durchschnittsabzugsbeträge für den ganzen Staat und alle Gebäude einzuführen. Das unterschreibe ich vollkommen. Sie werden auch keine Verfügung von mir finden, derart, daß diese Abnutzungsquoten überall im ganzen Staat und bei allen Gebäuden und verschiedenen Bauarten und Zweckbestimmungen gleiche sein sollen. Nichtsdestoweniger wird Herr Sombart nicht bestreiten können, daß es unmöglich ist, die Abnutzungsquote genau zu bestimmen, die gerade für das einzelne Gebäude nach seiner besonderen Beschaffen— heit, nach der Dauer seines Bestandes, nach der vermuthlichen Zeit bis zum nothwendigen Neubau in Betracht kommen müßte; daß man gewisse Kategorien doch nach den einzelnen Gegenden, nach den ver— schiedenen Bauungsarten und Zweckbestimmungen der Gebäude un— bedingt wird machen müssen. Daß derartige Durchschnittssätze immer bedenklich sind und viele schwache Seiten haben, in einem Fall zu— treffen, im andern Fall nicht zutreffen, gebe ich zu; und man könnte dadurch eher geneigt sein, der Idee des Herrn von Erffa zu folgen,
diese Abzugsquote überhaupt zu beseitigen und dem Steuerpflichtigen zu gestatten, in dem einen Jahr, wo er wirklich die große Ausgabe macht, sie in vollem Betrage zum Abzug zu bringen.
Meine Herren, Herr Abg. Schenck hat an mich die Frage ge— richtet, ob die Cirkularverfügung vom 29. Januar 1893 lediglich auf Actiengesellschaften, Commanditgesellschaften und Gewerkschaften an— wendbar sei und ob die Genossenschaften da haben ausgeschlossen werden sollen. Ich muß diese letztere Frage verneinen. Es geht, wenn auch nicht mit dürren Worten, so doch aus dem ganzen Sinn der Cirkularverfügung hervor, daß die Genossenschaften, wenn dieselben Voraussetzungen in Bezug auf die Nothwendigkeit von Fristerstreckungen vorliegen, genau so behandelt werden sollen, wie die Actiengesell⸗ schaften.
Abg. Fegter (ul.) bedauert, daß denjenigen Personen, die nicht Aufnahme in eine Lebensversicherung fänden, die Vortheile der Steuer— abzüge für die Policen verloren gingen.
Bei dem Etat der indirecten Steuern beklagt
Abg. Schmitz⸗Erkelenz (Centr.), daß die Veranlagung der Gibsqhe ie fer bei Vererbung von Grundstücken von den Steuer—
ämtern vielfach zu hoch gegriffen wird. Während bei den Grund⸗ stücken der Verkaufswerth in der Regel nur das 290. bis Z0fache des Katastralreinertrags beträgt, so entschließt sich das Erbschaftssteueramt nur felten, unter das 40fache dieses Ertrages herabzugehen. Darunter leiden gerade bäuerliche und ländliche Besitzer, und es wäre wohl zu wünschen, daß man hierbei die localen Verhältnisse mehr berücksichtigte.
Finanz⸗Minister Dr. Miquel:
Der Herr Vorredner wird nicht erwarten können, daß ich über die einzelnen Fälle, von denen er gesprochen hat, mich äußere und eine Ansicht ausspreche, ob in diesen Fällen das Stempelsteueramt richtig verfahren ist. Dazu müßte ich ja den einzelnen Fall nach jeder Richtung hin übersehen können, was natürlich nicht der Fall ist. Wenn er den Wunsch ausgesprochen hat, daß die Behörden sich genau um die Werthverhältnisse bei der Bemessung der Erbschaftssteuer zu kümmern haben, und zwar unter Berücksichtigung der localen Ver— hältnisse, namentlich auch der großen Verschiedenheit zwischen Stadt und Land, so kann ich diesen seinen Wunsch nur für durchaus berechtigt halten, muß aber bis auf den Nachweis des Gegentheils doch an— nehmen, daß die Behörden das bisher schon gethan haben. Jedenfalls würde das meinen Wünschen in jeder Weise entsprechen, wenn sie in dieser Beziehung keine Mühe und Sorgfalt scheuten. Wenn daneben bemerkt ist, daß die Behörden entscheidendes Gewicht auf die Ver— sicherungssumme legen, so würde der Herr Vorredner recht haben, wenn sie wirklich entscheidendes Gewicht auf die Versicherungsbeträge legen in dem Sinne, als wenn sie den Bauwerth der Gebäude abzu⸗ schätzen hätten. Nein, sie sollen den gemeinen Werth der Gebäude
schätzen, und es kann sehr wohl vorkommen, daß der gemeine Werth der Gebäude nach den localen Verschiedenheiten erheblich niedriger ist als der Bauwerth; es kann aber auch vorkommen, daß der gemeine Werth höher ist als die ursprünglichen Kosten, die auf den Bau verwendet sind. Das sind rein locale Fragen; in vielen Städten wird die Sache so sein, daß die Speculation eine vortheilhafte ist, daß der Bauwerth erheblich unter dem gemeinen Werth zu stehen kommt; aber es kann, namentlich auf dem Lande, wo eine derartige Entwicklung ja nicht ist, wo die Gebäude wesentlich nur den Nutzungswerth haben, auch sehr häufig vorkommen, daß der gemeine Werth des Gebäudes erheblich niedriger ist als der Bau⸗— werth. Es wird dies auf dem Lande allerdings wohl vielfach die Regel sein, das gebe ich zu; aber nichtsdestoweniger kann doch bei der Werthbemessung oder bei der Feststellung des gemeinen Werths es für die Behörden von Interesse sein, die Höhe der Versicherungs— summe zu kennen; nur dürfen sie nicht entscheidendes Gewicht darauf legen. Aber für die Berechnung des gemeinen Werths ist es immer recht fruchtbar, den Versicherungsbetrag auch kennen zu lernen, und wenn die Behörden in diesem Sinne die Versicherungspolice ein— gefordert haben, kann ich nichts dagegen haben.
Beim Etat der Eisenbahn verwaltung empfiehlt
Abg. Dr. Krause (nl) die größte Vorsicht bei der Verwendung von eisernen Schwellen, da die hölzernen Schwellen ebenso dauerhaft seien. Es sollten nicht bloß die Interessen der Eisenindustriellen, sondern auch die anderen in Frage kommenden Interessen gewahrt werden.
Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen:
Meine Herren! Nach den Erklärungen, die meinerseits sowohl anläßlich des Antrags des Herrn Grafen Kanitz wie in der zweiten Lesung des Etats abgegeben worden sind, kann darüber gar kein Zweifel bestehen, daß von einer vollständigen Ausschließung der hölzernen Schwellen garnicht die Rede ist. Ich habe vielmehr ausgeführt, daß in einem großen Theil unseres Landes nach wie vor vorzugsweise hölzerne Schwellen würden verwendet werden, und daß das vorzüglich für den Osten zuträfe, also für die Eisenbahnstrecken rechts der Elbe. Es sind daher die Befürchtungen, die der Herr Abg. Dr. Kraufe aus— gesprochen hat, und die mir auch heute in einer Eingabe aus Handels— kreisen des Ostens vorgetragen find, übertrieben. Die Verwendung der eisernen Schwellen wird zumeist auf den Eisenbahnstrecken westlich der Elbe erfolgen.
.Abg, von E va ern (ul.: Es handelt sich dabei um den Schutz einer inländischen Induftrie gegenüber einer ausländischen Waare.
Abg. Dr. Kraue (nl): Die hölzernen Schwellen kommen nicht blos vom Auslande. .
Abg. Metzner (Centr.) empfiehlt den Ausbau der Linie Katscher— Peterwitz. ⸗ K
Abg. Goldschmidt (dfr) fragt an, nach welchen Grundsätzen an die Arbeiter der Eisenbahnverwaltung, die vor dem Invaliditäts- gesetz arbeitsunfähig geworden seien, Unterstützungen gezahlt würden.
Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen:
Die Vertheilung diefer Unterstützungen erfolgt durch die Provinzial⸗ behörden. Allgemeine Grundsätze find darüber nicht aufgestellt worden; der sich von selbst ergebende allgemeine Grundsatz besteht aber darin, daß nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und nach Maßgabe der Bedüiftigkeit und Würdigkeit diese Unterstützungen an die einzelnen in Betracht kommenden Personen vertheilt werden.
Andere Auskunft kann ich dem Herrn Abg. Goldschmidt zu meinem Bedauern nicht geben.
Beim Etat des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten berührt -
Abg. Hr. Arendt (freicons.) die Währungzfrage; er leitet aus englischen Berichten die Hoffnung her, daß die Engländer bald zum Bimetallismus übergehen würden. Die Abstimmung gegen die. Doppel⸗ währung, von der neulich die Rede gewesen, fei durch Parteiinteressen beeinflußt worden. . ; .
Abg. von Eynern (ul): Darüber sollte doch der Abg. Arendt sich eigentlich nicht freuen; denn er hält ja die Doppelwährung ohne England für etwas Vorzügliches. , ö .
Abg. Dr. Arendt (freicons. : Die Doppelwährung mit Eng— land ist mir noch immer lieber als die, Goltzwährung. ö
Beim Etat des Finanz⸗Ministeriums erklärt, auf eine Anregung des Abg.. Seer (ul.), über die, Lombardfähigkeit der Zi proc. Landwirthschaftlichen Pfandbriefe
Finanz⸗Minister Dr. Miquel:
Meine Herren! Ich glaube nicht, daß ich der? Wunsche des Herrn Vorredners entsprechen kann. Es ist Sache der Reichs⸗ verwaltung beziehentlich der Reichsbank, ihrerseits zu prüfen, ob und welche Werthe fie beleihen will. Da kann die preußische Finanz⸗ verwaltung, da ein preußisches Staatsinteresse unmittelbar nicht in Frage steht, nicht einwirken.
Beim Etat der Bauverwaltung empfiehlt
Abg. Jürgens (ul) den Schutz der Inseln Sylt, Föhr und Amrum gegen die zerstörende Wirkung des Meeres. Würden die Inseln zerstört, so würde der Schutz der Westtüfte von Schleswig—⸗ Holstein große Kosten verursachen. .
Ministerial⸗Director Schultz. Dieser Schutz der Halligen liegt der Regierung am Herzen; ich habe aber schon jetzt darauf aufmerk- sam zu machen, daß er große Mittel erfordern wird. .
Abg. Dr. Krause (nl,) wünscht eine Verbesserung der estpreußi⸗ schen Wasserstraßen und fragt, wie es mit dem masurischen See kanal stehe.
Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen:
Meine Herren! Das Project der Verbindung der mafurischen Seen ist wiederholt seitens der betheiligten Ressorts erörtert worden. Allein es liegen im Staat noch so viel dringendere Aufgaben in Bezug auf die Ausführung von Kanälen vor, daß ich nicht in der Lage bin, eine Zusage darüber ertheilen zu können, ob in absehbarer Zeit dieses von dem Herrn Vorredner befürwortete Project wird aus— geführt werden können. Es bedarf dazu auch keines besonderen Com⸗ missars, um die wirthschaftliche Bedeutung eines solchen Kanals fest— stellen zu lassen; das ist bereits in eingehender Weise seiner Zeit er—⸗ mittelt worden.
Beim Etat der Handels- und Gewerbeverwaltung
kommt
Abg. Goldschmidt (dfr auf die Vorrechte zurück, welche die Berliner Gastwirthe⸗Innung auf Grund des § 100 der Gewerbe⸗ ordnung erhalten hat. Neben den Gastwirthen haben nur noch die wa fen er und die Bäcker dieses Vorrecht von den 70 Berliner Innungen. ie Gastwirthe sind doch keine Handwerker! Die Gast⸗ wirthe werden zu den Innungslasten herangezogen, trotz em sie keinerlei Vortheil davon haben. Für die Herberge und sur den Arbeits nachweis wird das Geld eingezogen. 1891 wurden für die Herberge 2400 M ausgegeben; es logirten 20 Leute in der Herberge. 18692 sind nur 500 ½ ausgegeben; es logirte aber kein Mensch in der Herberge. Den Arbeitsnachweis haben die Gastwirthsvereine auch; den kosten⸗ losen Stellennachweis der Innungen halten die Vereine für schädlich, weil dadurch zum Stellenwechsel angereijt wird. Eine große An⸗
ziehungskraft übt die Innung nicht aus, denn die Zahl ihrer Mit“ alieder hat sich nur von 361 auf 362 vermehrt. Waz will diefe Zahl gegenüber den Tausenden von Gastwirthen!
Minister für Handel und Gewerbe Berlepsch:
Meine Herren! Ich bin nicht in der Lage, sehr viel Neues zu dieser Frage zu sagen. Der Herr Abg. Goldschmidt hat selbft erwähnt, daß sie zum dritten Male das hohe Haus beschäftigt. Sie hat auch bereits im Reichstage eine Besprechung erfahren. Ich muß mich also auf Wiederholungen beschränken.
Auch heute ist wieder erwähnt worden, daß es unbillig sei, der großen Zahl derjenigen Gastwirthe, die sich in freier Vereinigung befinden, einen Zwang aufzuerlegen gegenüber der sehr kleinen Zahl, die sich zur Innung bekennt. Meine Herren, ich muß wieder betonen, es handelt sich nicht um die Gefammtzahl derjenigen, die sich zum Gastwirthsverein bekennen, sondern es handelt sich nur um diejenigen von ihnen, die mehr wie einen männlichen Gehilfen mit Ausschluß jeder weiblichen Bedienung beschäftigen. Es schrumpft die Zahl der in Frage stehenden Personen von den angegebenen Tausenden auf 682 Nichtinnungsmitglieder zusammen, die überhaupt nur zu dem Beitrag der Innung herangezogen werden. Von diesen 682 Nicht— innungsmitgliedern haben fich 297 gegen die Maßnahme der Heran— ziehung zu den Kosten der Innung beschwert, 399 haben sich nicht dagegen beschwert und ohne Widerspruch die ihnen auf— erlegten Beiträge gezahlt. Das Zahlenverhältniß findet hierin tneines Erachtens eine ausreichende Correctur.
Nun hat der Herr Abg. Goldschmidt — das liegt wohl seinen Ausführungen zu Grunde — sich darauf gestützt, daß es principiell unrichtig sei, eine solche Maßregel vorzunehmen. Die materiellen Folgen derselben sind in der That keine sehr erheblichen. Es handelt sich darum, daß diese Nichtinnungsmitglieder zu einer Ginrichtung der Innung im Jahre 1893 einen Beitrag von jährlich 4 M zu zahlen haben werden. Man wird nicht behaupten können, daß das materiell ein sehr ausschlaggebendes Moment ift. Es ist mehr eine prineipielle Anschauung, die ihn bewegt, ebenso wie diejenigen Mitglieder des Gastwirthsvereins, die von der ganzen Maßregel nicht betroffen werden, die trotzdem aber sich zum Organ der Beschwerde gegen diefelbe machen. Meine Herren, es kommt wesent— lich darauf an, ob die Einrichtung, zu deren Kosten die Nichtinnungsmitglieder beitragen, ihren Zweck erfüllt. Das allein verlangt das Gesetz. Der 5 1005 der Gewerbeordnung, der hier in Frage ist, gestattet den Innungen, zu bestimmten Ausgaben Nicht innungsmitglieder heranzuziehen. Das sind die Einrichtungen für Arbeitsnachweis und Herberge, das sind die Einrichtungen für den Unterricht und die Einrichtungen für das Schiedsgericht. Zu den Ausgaben für diese Einrichtungen kann die Innung, wenn sie das Privilegium des 5 1009 erhalten hat, die Nichtinnungsmitglieder zu Beiträgen heranziehen, und das Gesetz verlangt nirgends, daß die Innung die Majorität oder auch aur einen bedeutend großen Bruch- theil der entsprechenden Gewerbetreibenden umfaßt, sondern es ver langt nichts weiter, als daß die höhere Verwaltungbehörde ihren Ent scheidungen die Erwägung zu Grunde legt, ob die betreffende Einrichtung ihrem Zweck entspricht.
Das Polizei⸗Präsidium in Berlin, welches das Privilegium des F 100g ertheilt hat, hat diese Frage bejaht. Es ist der Meinung, daß die Einrichtung eines kostenlofen Stellennachweifes für die Gehilfen des Gastwirthsgewerbes in der That nach den Berliner Verhältnissen eine nützliche Einrichtung ist, und es ist zu dieser Erwägung dadurch gekommen, daß sowohl von Gommissionären, wie auch von einzelnen Vereinen hohe Gebühren verlangt werden für die Vermittelung einer Stelle. Es ist der Meinung gewesen, daß es einer großen Schaar von mittellosen Kellneönn gegenüber wünschens— werth ist, ihnen einen kostenlofen Stellennachweis zu verschaffen. Ich kann nicht finden, daß darin etwas Bedenkliches liegt. Die Janung hat einen solchen kostenlosen Stellennachweis eingerichtet, er functio⸗ nirt zur Zufriedenheit; es haben sich keine Mißbräuche dabei heraus— gestellt, und ich glaube, ich habe recht gethan, wenn ich die im Gesetz begründete Entscheidung einer Berwaltungsbehörde nicht wieder aufgehoben habe. Ich habe die ursprüngliche Anordnung des Polizei⸗Präsidiums eingeschränkt auf die Maßregel, die jetzt allein noch
Freiherr von
in Frage ist, nämlich auf die Einrichtung des Arbeitsnachweises, weil der Unterricht, den die Innung eingerichtet hatte, meines Erachtens
allerdings nicht ein solcher war, der völlig als zweckentsprechend ange— sehen werden konnte.
Die Frage des Schiedsgerichts liegt nicht vor, auch nicht die Frage der Herberge. Auch im Jahre 1891 war das nicht der Fall. Der Abg. Goldschmidt hat erwähnt, daß in dem Etat der Innung sich eine Ausgabe von 2400 M für die Herberge befunden habe, und daß nur 20 Kellner in dieser Herberge Unterkunft gefunden hätten. Meine Herren, diese Angabe beruht auf einem Schreibfehler in der amt⸗ lichen Uebersicht. Es ist durch das Polizei⸗Präsidium festgestellt, daß thatsächlich die Herberge keine Kosten verursacht has und daß that sächlich die Nichtinnungsmitglieder für die Kosten zur Herberge nicht herangezogen worden sind. Es handelt sich, wie gesagt, nur um den kostenlosen Arbeitsnachweis, für den die Kosten auf den Betrag von 4 6 jährlich gegenüber 650 M im vorigen Jahre festgesetzt worden sind. Ich hoffe, daß eine Verständigung zwischen der Innung und den Gastwirthen in Bälde stattfinden wird. Es sind die ersten Anläufe versucht worden, und so wird hoffentlich auch dieser Streit punkt aus der Welt geschafft werden?
Wenn der Herr Abgeordnete der Meinung ist, daß die Gast— wirthe überhaupt mit den Innungen nichts zu thun haben, daß die Bestimmungen der Gewerbeordnung nur für die Handwerksmeister erlassen seien, so ist er im Irrrthum. Das ist nicht der Fall. Das Gesetz hat ganz schrankenlos die Befugniß der Gewerbetreibenden, Innungen zu bilden, festgesetzt. Ich erinnere daran, daß es z. B. eine Innung der Rechtsconsulenten giebt, die gewiß noch weniger als die Gastwirthe ein Gewerbe betreiben, das als Handwerk angesehen werden kann. Die Gastwirthe können in der That ein sehr erhebliches Interesse an diesen Innungsbestimmungen haben. Es kann für sie von Wichtigkeit sein, ein Schiedsgericht herzustellen; von Wichtigkeit, einen Fachunterricht für die Gehilfen einzurichten, und es kann noch mehr von Wichtigkeit für sie sein, einen Arbeits— nachweis und eine Herberge einzurichten. Also die Bestimmungen der Gewerbeordnung an sich sind solche, die auch für die Gastwirthe durch= aus von Interesse sein können.
(Schluß dieser Rede und des Sitzungsberichts in der Zweiten Beilage)
4
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußi
M 59.
Zweite Beilage
Berlin, Donnerstag, den 9. März
chen Staats⸗Anzeiger.
1893.
(Schluß des Berichts über die gestrige Sitzung des Hauses der Abgeordneten, und zwar der Rede des Staats⸗Ministers Freiherrn von Berlepsch aus der Ersten Beilage.)
Ich meine also, meine Herren: prineipiell kann man sich nicht auf den Standpunkt stellen, daß die Bestimmungen der Gewerbe ordnung ganz ausschließlich für die Handwerker bestimmt sind. Die Thatsachen, wie sie mal liegen, widersprechen dem auch. Materiell hat die ganze Frage meines Erachtens keine große Bedeutung, denn es handelt sich um einen minimalen Beitrag, und endlich wiederhole ich die Hoffnung, daß es im Laufe dieses Jahres gelingen wird, auch über diese Streitfrage eine Aussöhnung zwischen den beiden streitenden Parteien herbeizuführen.
Abg. von Pilgrim (freicons.) empfiehlt eine bessere Ausstattung der Baugewerbeschule in Höxter.
Abg. Cahensly (Centr.) geht auf die Verordnung über die Sonntagsruhe ein und bemängelt die Regelung der Sonntagsruhe für das Handelsgewerbe.
Abg. Freiherr von Zedlitz (freicons.) weist darauf hin, daß die Regelung der Sonntagsruhe zum theil dahin geführt habe, daß die Leute auf dem Lande, um ihre Einkäufe in der Stadt zu machen, gezwungen seien, den Gottesdienst zu versäumen. Eine solche Wirkung habe der Gesetzgeber nicht gewollt. Die Regierung sollte die Ge⸗ meinden darauf aufmerksam machen, daß sie die Sache ihren Verhält— nissen entsprechend durch Ortsstatut regeln könnten.
Minister für Handel und Gewerbe Freiherr von Berlepsch:
Meine Herren! Der Rath r Herr Abg. von Zedlitz mir oder den betheiligten Ministe die Gemeinden darauf hinzu⸗ weisen, daß sie bef si zAtsstatutarische Bestimmung die Verkaufszeit anders zu regeln, als geschehen ist, ist bereits befolgt und war schon befolg sten Anweisung, die gegeben ist. In dieser werden bereits Verwaltungsbehörden darauf hingewiesen, daß die Gemeinden befugt seien, durch ortsstatutarische Bestimmung die dürfnissen entsprechend zu regeln. Es war aller⸗ f sie darauf I, Und das
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ihrem Gewerbe überhaupt nicht vorhanden war, ine Verpflichtung für die Behörde, dafür zu von Anfang entschieden entgegen⸗ rstergangenen Anweisung bereits
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weiteren Communal
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Zeit zu verkürzen
809 8
indige wären, reguliren. Verwaltungsbehörde, wenn der Bezirks⸗ gun g ein Recurs dagegen Ninisterialinstanz wäre, selbst wenn sie wollte,
eine solche Bestätigung des Bezirksauschusses
221
ig alles geschehen ist, was
nzunehmen, daß lediglich Unkenntniß der gesetzlichen Bestimmung die Gemeinden dazu geführt hat, von diesem Rechte keinen Gebrauch zu machen, sondern ich bin der Ueber⸗ igung, daß die Hoffnung dazu geführt hat, daß von oben herab decretirt werden würde, wie die Verkaufsstunden in anderer Weise, als bisher angeordnet, zu regeln seien; sie wollten jedes Odium von sich abwenden und der Polizeibehörde zuwenden. ; Befugniß der communalen Verbände, die im Gesetz steht, nicht unbekannt geblieben ist, geht ja daraus aß eine Reihe von Städten, allerdings sehr wenige, und Communal den von dieser Befugniß Gebrauch gemacht haben. Ich habe mir im Reichstage ausführlich auf diese Frage einzugehen und
anderem erinnert an das Statut eines vorwiegend ländlichen
Herren, daß die
Kreises, welches bestimmt, daß der Verkauf am Sonntag um 1 Uhr sein E erreichen muß. Ich will nicht sagen, daß das überall ich will nur bemerken, daß es doch fast ganz; ländliche
es für möglich halten, mit einer alten Gewohnheit
materiellen Interessen der Bevölkerung damit
Ich stehe heute noch auf dem Standpunkt,
Hexforderlich ist, den Handlungsgehilfen soweit wie möglich den freien Sonntag Nachmittag zu gewähren. (Sehr gut)) Das ist die Absicht des Gesetzes und die Absicht der mitwirkenden Faetoren im Reich gewesen. Die Correctur dafür liegt in der Befugniß der Kreise und Communen, durch Ortsstatut die Verkaufszeit den örtlichen Verhältnissen entsprechend zu legen. Ich würde nichts da⸗ gegen einzuwenden haben, wenn eine Regelung z. B. so erfolgt, daß der Sonntag Vormittag ganz frei gegeben wird, dann von 12 Uhr Verkaufszeit bis 4 Uhr ist, und dann der ganze Nachmittag wieder frei bleibt. Das würde ich einer Bestim⸗ mung vorziehen, die beispielsweise dahin ginge, daß früh vor der Kirche zwei Stunden verkauft werde und dann nach der Kirche drei. Ich glaube, daß es im Interesse der Handlungzsgehilfen selbst liegt, daß sie besser fortkommen, wenn sie den Morgen für sich haben, das Ausschlafen am Sonntag spielt ja auch seine Rolle, und nach dem Gottesdienst eine Beschäftigungszeit haben, die nicht übermäßig in den Nachmittag hinein ausgedehnt wird. Die Bestätigung solcher
Statuten liegt aber, wie gesagt, nicht bei dem Minister, sondern beim Bezirksausschuß.
Der Etat der Handels- und Gewerbeverwaltung wird genehmigt und darauf die weitere Berathung vertagt.
Schluß 35 Uhr.
Vorlesungen, welche an der Kaiser Wilhelms-⸗Universität Straßburg im Sommer-Halbjahr 1893 (vom 17. April bis zum 12. August 1893) gehalten werden.
Evangelisch⸗theologische Faeultät. Holtz mann: Neutestamentliche Theologie. Neutestamentliche Hermeneutik. — Neutestamentliches Seminar. Nowack: Erklärung der kleinen Pro⸗— pheten. Hebräische Archäologie. — Hebräische Uebungen. Lob⸗ stein: Symbolik. Erklärung des Galaterbriefes. Systema⸗ tisches Seminar. — Spitta: Erklärung des Eoangeliums Johannis. Liturgik. Homiletisches Proseminar. Homiletisch⸗ liturgisches Seminar. Evangelische Kirchen musik. Lucius: Kirchengeschichte des Mittelalters. — Heiden⸗ mission der Gegenwart. — Kirchengeschichtliches Seminar. Budde: Erklärung der Genesis. — Alttestamentliches Seminar. Smend: Katechetik. Geschichte des Kirchenliedes. — Katechetisches Seminar.
Homiletisch⸗liturgisches Seminar. Ficker: Neueste Kirchen geschichte. — Kirchliche Denkmäler des Alterthums und Mittelalters.
Kirchengeschichtliches Repetitorium. E. Mayer: Eneyelopädie der Theologie. — Geschichte der Apologetik.
Rechts- und staatswissenschaftliche Facultät. Koeppen: Institutionen und Geschichte des römischen Privatrechts.
Römisches Erbrecht als Theil der Pandekten. Laband: Deutsches Pripatrecht mit Einschluß des Lehnrechts. Deutsches Reichs⸗ und Landesstaatsrecht. Handelsrechts⸗Prakticum. Bremer: Das römische Recht und die Rechtswissenschaft im 15. und 16. Jahrhundert. — Schultze: Völkerrecht. Konkursrecht und⸗Ver⸗ fahren. Civilprozeß⸗Prakticum. Merkel: Strafprozeß. Rechtsphilosophie. Strafrechts⸗Praktieum. Knapp: Ueber Colonien. — Ueber Soecialismus. — National⸗ökonomische und statistische Uebungen (gemeinsam mit Sartorius Freiherrn von Walters hausen). — Lenel: Pandekten außer Erbrecht. — Praktische Pandekten⸗ übungen für Anfänger. Otto Meyer: Deutsches Verwaltungs— recht. Verwaltungsorganisation. Sickel: Kirchenrecht. Deutsche Rechtsgeschichte. Geschichte der deutschen Rechtsquellen. Sartorius Freiherr von Waltershausen: Allgemeine Volks— wirthschaftslehre. — Geld und Credit. Nationalskonomische und statistische Uebungen (gemeinsam mit Knapp). Zimmermann: Geschichte des römischen Civilprozesses. Obligationenrecht (Con⸗ versatorium). Erbrecht (Conversatorium) . — Pandekten⸗Praktikum.
—Exegetische Uebungen im corpus juris. von Hippel: Straf⸗ recht. Gefängnißwesen. Georg von Mayr: Finanzwissen⸗ schaft. Neuzeitliche Handelspolitik. Finanzwissenschaftliche Uebungen. Ney: Forstpolitik. — Waldbau.
Medizinische Faeultät. Hoppe⸗Seyler: Physio⸗ logische Chemie. Praktisch⸗medizinischschemischer Cursus. — Ar⸗ beiten im physiologisch⸗chemischen Laboratorium. Hygiene. Lücke: Chirurgischer Operationseursus im Verein mit F. Fischer. Chirurgische Klinik und Poliklinik. von Recklinghausen: Specielle pathologische Anatomie. Pathologisch⸗angtomische Demonstrationen mit Sectionsübungen. Mikroskopischer Cursus der pathologischen Histologie nebst Arbeiten im Laboratorium. Goltz: Experimental⸗Physiologie, erster Haupttheil. Uebungen im Physiologischen Laboratorium in Gemeinschaft mit Ewald. Schmiedeberg: Toxikologie in Bezug auf Hygiene und forensische Praxis. Ueber den Nachweis von giftigen und schädlichen Substanzen für hygienische und gerichtliche Zwecke. — Arbeiten im pharmakologischen Laboratorium. Aubenas:
Maladies puerperales Lagueur:
Klinik der Augenkrankheiten.
Freund: Frauenkrankheiten.
Operations obstétricales. Cursus der Augenoperationen. Cursus der Ophthalmoskopie. Geburtshilflich⸗gynäkologische Klinik. Krankheiten des Uterus. Schwalbe: Topographische Anatomie des Kopfes. Anatomie II. Theil. Anatomisches Laboratorium im Verein mit Privat— docent Mehnert. Mikroskopischer Cursus für Anfänger im Ver— ein mit Pfitzner. Naunyn: Medizinische Klinik. Leber⸗ krankheiten. — Fürst ner: Pspychiatrische Klinit. Allgemeine und specielle Pathologie der Psychosen. Kohts: Klinik der Kinder⸗ krankheiten. Medizinische Poliklinik. Impfeursus. Kuhn: Klinik der Ohrenkrankheiten. E. Fischer: Allgemeine Chirurgie. Stilling: Cursus der Ophthalmoskopie. Cursus der Augenoperationen. Wolff: Klinik für Syphilis und Hautkrankheiten. Pathologie und Therapie der venerischen Krankheiten. Ewald: Physiologie der Blutbewegung. — Praktisch⸗physiologischer Curfus mit Ausschluß des chemischen Theils. — Uebungen im physiologischen Laboratorium in Gemein⸗ schaft mit Goltz. Ledderhose: Fracturen und Luxationen mit Verbandeursus. — Ulrich: Cursus der Ophthalmoskopie. Syste⸗ matische Augenheilkunde. Pfitzner: Spinalnerven. Topo⸗ graphische Anatomie. Mikroskbpischer Cursus im Verein mit Schwalbe. Osteologie und Syndes mologie. Histologie. Minkowski: Specielle Pathologie und Therapie: Krankheiten der Respirationsorgane. Klinische Propädeutik. Cursus der Per—⸗ eussion und Auscultation. — Klinisch⸗chemische und mikroskopische Untersuchungsmethoden. F. Fischer: Chirurgische Diagnostik mit Demonstrationen. Chirurgischer Operationscursus im Verein mit Lücke. — Bayer: Geburtshilfliche Operationslehre. Cursus der gynäkologischen Operationen mit Uebungen am Phantom. — Cahn: Laryngoskopischer Cursus. — Allgemeine Therapie. — Jessen: Praktischer Cursus der Zahnheilkunde. Zahutechnischer Cursus. — Zahnärztliches Prakticum für Mediziner. Gursus im Füllen der Zähne. — Freund: Cursus der gynäkologischen Unter⸗ suchungen. — Beziehungen der Frauenkrankheiten zu den Geschlechts functionen. Hoche: Cursus der Elektrodiagnostit und Elektro⸗ therapie. Physiologische Psychologie. Leby: Pathologie und Therapie der Infectionskrankheiten mit bakteriologischen Demon⸗ strationen. — Bakteriologischer Cursus. Trinlwasser. Jacobi: Arzneiverordnungslehre mit Demonstrationen. Mehnert: Angtomie des Kopfes für Studirende der Zahnheilkunde. Ent⸗ wickelungsgeschichte der Wirbelthiere⸗ — Anatomisches Laboratorium in Verein mit Schwalbe. — M. B. Schmidt: Speeielle pathol. Anatomie der Harn- und Geschlechtsorgane. — Ueber Geschwülste. Philo sophische Facultät. — Michaelis: Geschichte der gpiech schen Kunst seit dem peloponnesischen Kriege. — Erklärung des Abguß⸗Museums. — Archäologische Uebungen. Nöldeke: Arnold's Chrestomathie. — Mutanabbi. — Josua Stylites. Barhebraeus' Grammatik. — Gerland: Physikalische Geographie. II. (Oceanographie, Hydrographie). — Vulcane. Geographisches Seminar: Golloquium und (gemeinsam mit Hergesel!) praktische llebungen. Hühschmann; Vergleichende Grammatik der gothischen Sprache. — Lateinische Formenlehre. — Armenische Grammatik. — Martin: Ueber das Gedicht und die Sage von den Nibelungen.
Erklärung des Gedichts von der Nibelunge Noth (im Se⸗ minar für deutsche Philologie). — Mittel- und Neuhoch⸗ deutsche Grammatik. — von Dümichen: Altegyptische Gram⸗ matik mit Ugcbungen im Uebersetzen hieroglyzhischer In— schriften. Interpretation ausgewählter hieroglyphischer und bieratischer Texte. — Die Gebiete des alten Aethiopenreichs und der spätere egyptische Sudan. Gröber: Geschichte der französischen Literatur im Mittelalter. — Erklärung der chanson de Roland (im Seminar für Romanische Sprachkunde). Windelband: Logik. — Kant. Im Seminar: Spinoza Eth. J. — Kaibel: Geschichte der griechischen Komödie. — Calpurnius, Bucolica.
Aristophanische Uebungen. Ziegler: Geschichte der antiken und mittelalterlichen Philosophie. Religionsphilosophie. — Im Seminar: Ethische Probleme. — Kießling: Propertius. — Horaz. Oden. — Sophokles Dedipus auf Kolonos. —Varrentrapp: Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. — Uebungen im Seminar für neuere Geschichte — Breßlau: Allgemeine Geschichte der Literatur des Mittelalters. Uebungen im Seminar für Geschichte des Mittel⸗ alters. Neumann: Quellenkunde der römischen Geschichte. — Diokletian und Constantin der Große in ihrer Stellung zur christ— lichen Religion und Kirche. Historische Uebungen auf dem Gebiete der römischen Kaisergeschichte (Tacitus, Sueton, Cassius Dio), im Institut für Alterthumswissenschaft. Dehio: Dürer und Holbein.
Die Anfänge der neueren Kunst im 15. Jahrhundert. Kunst⸗
geschichtliche Uebungen. Brandl: Eneyelopädie d. engl. Philologie.
Engl. Seminar: Neuengl. Schulautoren interpret. Fried⸗
länder: Geschichte der Philologie. Euting: Aramäisches aus Bibel und Targum. Wiegand: Paläographie des späteren Mittelalters. Editionslehre. Jacobsthal: Geschichte der Musik vom 12. bis zum 16. Jahrhundert. Uebungen in der musikalischen Composition, in zwei Abtheilungen, für Anfänger und Geübtere. — Leitung des akademischen Gesangvereins. Henning: Die nordgermanische Heldensage. — Edda. — Goethe's Torquato Tasso. Leumann: Sanscrit, zweiter Cursus. Indische Literaturgeschichte. — Pancatantra, Fortsetzung. — Rig⸗ Veda, Interpretation. — Kalidäsa's Meghadüta. — Keil: Platon's Gorgias. Erklärung der Inschrift von Gortyn (im Institut für Alterthumswissenschaft. — Wetz: Uebungen zur Theorie der Tragödie im Anschluß an de „Hamburgische Dramaturgie“ (im germ. Seminar). Ausgewählte Abschnitte aus der spanischen Literaturgeschichte (im roman. Seminar). Joseph: Geschichte der deutschen Literatur von Opitz bis Gottsched. Thraemer: Ueber die älteste griech. Cultur. Mythographische Uebungen. Hensel: Von Kant bis Hegel. Geschichte der neueren Philosophie. — Hergesel!l: Die Gestalt der Erde. Praktische Uebungen im geograph. Seminar im Verein mit Gerland. Horn: Indogermanische Urgeschichte. Neupersische Grammatik und Erklärung des Firdüsi. Türkisch. Leitschuh: Geschichte der Miniaturmalerei. — Das Sehen und Verstehen mittelalterlicher und moderner Kunstwerke. Rembrandt. Kunstgeschichtliche Uebungen in den städtischen Sammlungen. — Sackur: Deutsche Wirthschaftsgeschichte. — Ge⸗ schichte des Investiturstreits. Hiftorische Uebungen. Schnee⸗ gans: Geschichte der italienischen Literatur. — Boccaccio, Decameron. Fischer: Mittelenglische Uebungen. Interpretation von „Romeo and Juliet“. Norden: Geschichte der grammatisch⸗ philologischen Studien bei den Römern. Stilistische Uebungen im Proseminar. Heinze: Einleitung in Cicero's Reden. — Cicero pro Balbo. Roehrig: Metrik, nebst l Aventurire. — Histoire de la littérature frangaise au dixchuitieme siecle (2 moitié).
Interpretation von Lessing's Laokoon. Exercices faciles,
nebst Adrienne Lecoupreur.
Mathematische und naturwissenschaftliche Facultät. Ehristoffel:; Ausgewählte Abschnitte aus der Functionentheorie. Anwendung der Integralrechnung auf Wahrscheinlichkeitsrechnung.
Benecke: Geologie. Geologische und paläontologische
Uebungen. — Geologisches Colloquium. — Reye: Neuere Methoden der analytischen Geometrie. — Ausgewählte Kapitel aus der höheren synthetischen Geometrie. Uebungen im mathematischen Seminar.
Fittig: Allgemeine Experimentalchemie, organischer Theil. —
Chemische Uebungen und Untersuchungen im Laboratorium, unter Mitwirkung von Rose. Bücking: Krystallographie. — Einleitung in die Petrographie, — Uebungen im Bestimmen von Mineralien und Gesteinen. Arbeiten im mineralogischen und petrographischen Institut. — Goette: Zoologie (Uebersicht über das Gesammtgebiet). Zoologische Uebungen für Anfänger. — Leitung von Arbeiten Geübterer im zoologischen Institut. — Becker: Theoretische Astronomie (Bahnbestimmung der Planeten und Kometen). Ueber die gebräuchlichen Mikrometer und ihre Anwendung auf relative astronomische Ortsbestimmungen. — Uebungen in astro⸗ nomischen Beobachtungen. — Graf zu Solms-Laubach: Grund⸗ züge der gesammten Botanik.“ Demonstrationen im Botanischen Garten. Anleitung zu mikroskopischen Untersuchungen für Anfänger. Anleitung zu botanischen Untersuchungen für Vorgeschrittenere. Kohlrausch: Experimentalphysik, zweiter Theil (Elek tricität und Licht). Physikalische Uebungen unter Mit⸗ wirkung von Hallwachs. Wissenschaftliche und physikalische Arbeiten. Physikalisches Colloquium. Schär: Pharma⸗ ceutische Chemie. Geschichte der Pharmacie. Ausgewählte Arzneimittel der asiatischen materia medica. — Uebungen und Unter⸗ suchungen im Laboratorium des pharmaceutischen Instituts. Pharmakognostisches Praktieum unter Mitwirkung von Gerock. Rose: Chemische Technologie der schweren Metalle. Analytische Chemie. — Chemische Uebungen und Untersuchungen im Laboratorium mit Fittig. Roth: Differential- und Integralrechnung. — Uebungen zur Differential- und Integralrechnung. Analytische Geometrie der Ebene. Zacharias: Specielle Botanik mit be⸗ sonderer Berücksichtigung der Medizinalpflanzen. Praktische Uebungen im Untersuchen und Bestimmen von Pflanzen Botanische
Excursionen. Cohn: Mechanische Theorie der Wärme und Dissociations⸗ theorie.
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Ausgewählte Kapitel der Elektrodynamik, ins besondere elektro⸗ magnetische Theorie des Lichts. Carri dre: Naturg und Systematik einheimischer Insekten und Mollusken. Bestimmen und Untersuchen einheimischer Thiere. gisch cursionen. — Krazer: Algebraische Analysis (die Lehre von den un endlichen Reihen, Producten und Kettenbrü eterminanten. — Bestimmte Intergrale. Analytische Geometrie des Raumes. — Döderlein: Die einheimischen Wirbelthiere. Wislicenus: Spektroskopie des Himmels. Dioptrik (Fernrohr und Mikroskop). Kobold: Ueber die Methoden der Parallaxenbestimmung. — Maurer: Invariantentheorie. Linck: Ausgewählte Kapitel der Mineralogie. Hallwachs: Grundzüge der Theorie des Galvanis⸗ mus. — Physikalische Uebungen mit Kohlrausch. Jo st: Biologie der Pflanzen. Anleitung zur mikrofkopischen Unterfuchung der Nahrungs⸗ und Genußmittel aus dem Pflanzenreich. Anleitung zu mikroskopischen Untersuchungen für Anfänger mit Graf zu Solms⸗ Laubach. von Wagner: Descendenzlehre und Darwinismus. — Marburg: Ausgewählte Kapitel aus der organischen Chemie.