1893 / 87 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 13 Apr 1893 18:00:01 GMT) scan diff

M 2200. 232. 240.

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Verzeichniß

f s n ckstä udias Frioritäts-Aktien Lit. B. der aus früheren Verloosungen noch rückständigen Prioritäts-Aktien Lit. B

der Oberschlesischen Eisenbahn-Gesellschaft.

29. Verloosung: gekündigt zum 1. Juli 1892.

insschei 3 bi . jsungen zur Abhebi der Reihe X. Abzuliefern mit Zinsscheinen Reihe IX Nr. 3 bis 10 und Anweisungen zur Abhebung der Reihe

3338. 432. 440. 475. 4739 bis 483. 10511 bis 514.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

von Hoffmann.

Berlin, gedruckt in der Neichsdruckerei

Deutscher Neichs⸗Anzeiger

und

8w., Wilhelmstraße Nr. 32.

Sinzelne Uummern kosten 25 53.

HJ .

Her Kezugapreis beträgt vierteljährlich 4 M 50 9. Alle Nost-Anstalten urhmen KBestellung an; für Gerlin außer den Nost-Anstalten auch die Expedition

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Juserate nimmt an: die Königliche Expedition

Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.

des Jeutschen Reichs Anzeigers ͤ und Königlich Rreußischen staats-Anzeigerz Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

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XR Insertionspreis für den Raum einer Aruckzeile 30 5. XR

Berlin, Donnerstag, den 13. April, Abends.

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1893.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Geheimen Baurath Geißler zu Arnsberg und dem Gymnasial⸗Director a. D. Dr. Jahn zu Rastenburg den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife,

dem Amtsgerichts-Rath Zwiebler zu Hindenberg im Kreise Kalau, bisher zu Kalau, dem Kreis⸗Bauinspector, Baurath Helmeke zu Meseritz, den Eisenbahn⸗Secretären a. D., Rechnungs⸗Räthen Weltz zu Köln-Deutz und Besuch zu Breslau, dem Regierungs⸗-Secretär a. D., Kanzlei⸗Rath Horn zu Aurich, dem Staatsanwaltschafts-Secretär a. D., Kanzlei⸗Rath Reimann zu Breslau und dem Steuer— Einnehmer erster Klasse a. D. Lienig zu Wohlau den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse,

dem Ober⸗Appellations⸗Rath Dr. Wagemann zu Celle den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse,

dem Geheimen RechnungsRath Maaß im Finanz— Ministerium und dem Geheimen Rechnungs-Revisor a. D., Geheimen Rechnungs⸗Rath Mohr zu Potsdam, bisher bei der Ober⸗Rechnungskammer daselbst, den Königlichen Kronen— Orden dritter Klasse,

dem Fürstlich Hohenlohe'schen Forstmeister a. D. Kickton zu Tost im Kreise Tost-Gleiwitz, bisher zu Bitschin desselben Kreises, dem unbesoldeten Beigeordneten, Kaufmann Karl Weydekamp zu Iserlohn, dem Kreis-Communalkassen—⸗ Rendanten Sydow zu Burg im ersten Jerichowschen Kreise, dem Bahnmeister er ter Klasse a. D. Hu be II. zu Königs⸗ berg i. Pr., dem Eisenbahn⸗Betriebssecretär a. D. Karl König zu Apollensdorf im Kreise Wittenberg, bisher zu Magdeburg, dem Maschinenmeister Friedrich Loch zu Zaborze im Kreise Zabrze und dem Ober⸗Steiger Mathias Dunkel zu Mausbach im Landkreise Aachen den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse, sowie

dem emeritirten Lehrer Klein zu Brühl im Landkreise Köln den Adler der Inhaber des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Insignien zu ertheilen, und zwar: des Ehrenkreuzes des Königlich bayerischen Theresien-Ordens: der Freiin Mathilde von Vincke, Tochter des Kammerherrn Freiherrn von Vincke zu Wiesbaden; es Ritterkreuzes erster Klasse des Großherzoglich badischen Ordens vom Zähringer Löwen: dem Oberst-Lieutenant a. D. von Boeckh zu Potsdam; des Ritterkreuzes erster Klasse des Großherzoglich sächsischen Haus-Ordens der Wachsamkeit oder vom weißen Falken: dem Großherzoglich sächsischen General-Director Eber⸗

har dt zu Heinrichau im Kreise Münsterberg;

des Ritterkreuzes zweiter Klasse des Herzoglich sachsen-ernestinischen Haus-Ordens: dem Compagnieführer a. D. der Kaiserlichen Schutztruppe in Ost-Afrika Rochus Schmidt zu Berlin; des Fürstlich schwarzburgischen Ehrenkreuzes dritter Klasse: dem Stadtrath Große zu Wittenberg; des Fürstlich waldeckschen Verdienst-Ordens zweiter Klasse: dem General⸗Director der Sächsischen Provinzial⸗Städte⸗ Feuer⸗Societät Kaßner zu Merseburg; des Fürstlich reußischen j. L. Ehren kreuzes erster Klasse: dem Obersten a. D. von Willich,

, Bade⸗Commissar in Ems;

ferner: des Großherrlich türkischen Medschidje-Ordens zweiter Klasse:

dem Bauunternehmer Philipp Holzmann zu Frank⸗ furt a. M.;

der fünften Klasse desselben Ordens:

dem Büchsenmacher Ferdinand Scheerschmidt zu Aberndorf in Württemberg, gebürtig aus Suhl im Kreise Schleusingen;

der Königlich dänischen goldenen Belohnungs— Medaille:

dem Gasthofsbesitzer Adolf Neuendorff zu Wies— baden;

des Commandeurkreuzes des Ordens der Königlich rumänischen Krone:

dem Verwaltungsgerichts-Director a. D., Geheimen Re⸗

gierungs-Rath von Longard, Mitglied der Fürstlich hohen⸗

zollernschen Hofkammer zu Sigmaringen;

des Offizierkreuzes desselben Ordens: dem Ober⸗Amtmann von Meer und dem Fürstlich hohenzollernschen Archivar und Hofrath Dr. Zingeler zu Sigmaringen; sowie

des Ritterkreuzes des Päpstlichen St. Gregorius— Ordens: dem praktischen Arzt Dr. Capellmann, dem Rechtsanwalt, Justiz-Rath Ludwig Joerissen und dem Stadtverordneten Theodor Nellessen, sämmtlich zu Aachen.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Ingenieur Adolph Kettler zum Vice⸗Konsul in Cordoba (Argentinien) zu ernennen geruht.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

dem Kaiserlichen Regierungs- und Medizinal-Rath

Lr. Götel in. Colmar den Charakter als Kaiserlicher Geheimer Medizinal⸗Rath zu verleihen.

Ver rn nn, betreffend das Aufgebot von Landansprüchen im südwestafrikanischen Schutzgebiet. Vom 2. April 1893. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc verordnen auf Grund der S8 1 und 3 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Schutzgebiete (Reichs⸗ Gesetzbl. 1888 S. 75), für das südwestafrikanische Schutzgebiet im Namen des Reichs, was folgt: 84

Zur Feststellung der Ansprüche aus Verträgen über den Erwerb von Grundeigenthum, welche vor dem Erlaß der Ver⸗ fügung des Kaiserlichen Commissars vom 1. Oktober 1888, sowie aus Pachtverträgen, welche vor dem Erlaß der Ver⸗ fügung des stellvertretenden Kaiserlichen Commissars vom 1. Mai 1892 rechtsgültig abgeschlossen worden sind, findet ein öffentliches Aufgebot nach Maßgabe der nachstehenden Vor⸗ schriften statt.

8 2.

Das Aufgebot wird von dem Kaiserlichen Commissar für das ganze Schutzgebiet oder einzelne Theile desselben erlassen.

Das Verfahren kann von Amtswegen oder auf Antrag derjenigen Berechtigten, welche Landansprüͤche geltend zu machen beabsichtigen, eingeleitet werden. Der Antragsteller hat zur Deckung der durch das Aufgebot entstehenden baaren Auslagen einen von dem Kaiserlichen Commissar festzusetzenden Kosten⸗ vorschuß einzuzahlen.

83.

Das Aufgebot hat zu enthalten:

1) die Bezeichnung des Gebiets, auf welches sich das Aufgebot bezieht;

2) die Aufforderung, die Landansprüche binnen einer auf mindestens drei Monate zu bestimmenden Frist bei der Ge⸗ richtsbehörde erster Instanz des Schutzgebiets anzumelden;

3) die Ankündigung, daß die Versaͤumung der Anmeldung von Landansprüchen den Verlust derselben zur Folge hat;

4) die Hinweisung darauf, daß Anmeldende, welche nicht in dem Schutzgebiet ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, für das Verfahren einen im Schutzgebiet sich dauernd aufhaltenden Vertreter zu bestellen und der Gerichtsbehörde namhaft zu machen haben;

5) die Bezeichnung des Antragstellers, falls das Auf⸗ gebot auf Antrag rn dc!

8 4.

Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt in der für die Verordnungen des Kaiserlichen Commissars her⸗ gebrachten Weise, sowie durch Einrückung in den „Deutschen Reichs⸗-Anzeiger“ und in drei durch den Kaiserlichen Commissar zu bestimmende südafrikanische Zeitungen. Die Einrückung in jedes der vorbezeichneten Blätter hat dreimal in Zwischen⸗ räumen von je einer Woche zu geschehen.

Der Lauf der Anmeldefrist beginnt mit dem Tage nach der letzten Einrückung. Auf die Gültigkeit der öffentlichen

Bekanntmachung hat es keinen Einfluß, wenn die vorge⸗ schriebenen Zwischenfristen nicht eingehalten sind.

85.

Die Anmeldung muß den Gegenstand und den Grund der geltend gemachten Landansprüche enthalten. Derselben sollen die urkundlichen Beweisstücke oder eine Abschrift der⸗ selben beigefügt werden.

Personen, welche nicht in dem Schutzgebiet ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, müssen für das ke e nn. einen im Schutzgebiet sich dauernd aufhaltenden Vertreter bestellen und denselben in der Anmeldung namhaft machen. Das Gleiche dit für Gesellschaften, die im Schutzgebiet nicht ihren Sitz haben.

.Die Anmeldungen sind bei der Gerichtsbehörde zur Ein⸗ sicht der Betheiligten auszulegen. 536.

Die Unterlassung der Anmeldung hat den Verlust der Landansprüche zur Folge. Der Ausschluß nicht angemeldeter Landansprüche wird nach Ablauf der Anmeldefrist durch den Kaiserlichen Commissar verfügt und öffentlich bekannt gemacht.

Anmeldungen, welche nach Ablauf der Anmeldefrist, aber vor der Verfügung des Ausschlusses eingehen, sind zu berück⸗ sichtigen. .

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Zur Prüfung der angemeldeten Landansprüche bestimmt die Gerichtsbehörde einen Termin, zu welchem die Anmel⸗ denden, sowie gegebenenfalls der Antragsteller und die sonst bekannten Berechtigten (3 2 Absatz 2) zu laden sind.

Die Ladung der bezeichneten Personen findet nicht statt, soweit dieselben weder im Schutzgebiet ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, noch einen daselbst sich dauernd aufhaltenden ö bestellt und der Gerichtsbehoͤrde namhaft gemacht haben.

Diejenigen, welche Landansprüche angemeldet haben, sind verpflichtet, zur Deckung der durch die Beweiserhebung über ihre Ansprüche entstehenden baaren Auslagen einen von der Gerichtsbehörde festzusetzenden Kostenvorschuß einzuzahlen.

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In dem Prüfungstermine werden die angemeldeten Land⸗ ansprüche mit den Betheiligten erörtert.

Sind Betheiligte im Termine nicht erschienen, so kann die Gerichtsbehörde nach ihrem Ermessen in Abwesenheit derselben verhandeln oder einen neuen Termin anberaumen.

Die Gerichtsbehörde beschließt über die nach Lage der Sache erforderlichen Beweiserhebungen und ist hierbei an die von den Betheiligten bezeichneten Beweismittel nicht gebunden.

Auf die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sach⸗ verständigen finden die Vorschriften der Civilprozeßordnung Anwendung.

§9.

Nach Schluß der Verhandlungen entscheidet die Gerichts⸗ behörde über die Rechtsgültigkeit der angemeldeten Land⸗ ansprüche.

Die Entscheidung muß mit Gründen versehen sein.

Sie ist den Betheiligten zi zustellen.

IC.

Gegen die Entscheidung steht jedem Betheiligten die Be⸗ schwerde an die Gerichtsbehörde zweiter Instanz zu.

Die Beschwerde muß bei dieser Behörde vor Ablauf von sechs Monaten nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich angemeldet werden.

Zur Verhandlung über die Beschwerde kann ein Termin bestimmt und die Erhebung weiterer Beweise angeordnet werden.

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Die nach Maßgabe dieser Verordnung stattfindenden Ver⸗ handlungen und Entscheidungen in erster und zweiter Instanz erfolgen ohne Zuziehung von Beisitzern.

§ 12.

Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im „Reichs⸗Gesetzblatt;! in Kraft. Die zur Ausführung derselben erforderlichen Bestimmungen werden von dem Reichskanzler erlassen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, Schloß, den 2. April 1893.

(L. S.) Wilhelm. Graf von Caprivi.

Auf Grund des §75a des Krankenversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. April 1892 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 379) ist der „Kranken⸗ und Begräbnißkasse der chirurgischen Instrumentenmacher, Bandagisten und Berufsgenossen in Berlin“ (6. H.) die Bescheini⸗ ung ertheilt worden, daß sie, vorbehaltlich der Höhe des . den Anforderungen des § 75 des Gesetzes

genügt. Verlin, den 10. April 1893. Der Minister für Handel und Gewerke. In Vertretung: Lohmann.