1893 / 93 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 20 Apr 1893 18:00:01 GMT) scan diff

daß die Einkommensteuer naturgemäß jedes Jahr um 4 0u etwa

steigen würde. Was ist aber eingetreten? Wir haben ein geringeres Veranlagungsergebniß um 23 Millionen, und wenn wir die ja dem Staate zustehende natürliche Steigerung mitberechnen, so würden wir auf 353 Millionen Mark kommen, welche in diesem Jahr allein noch in den Sammelfonds zu reserviren sind.

Wenn Sie nun erwägen, daß wir zwei mindergünstige, ein schlechte; Jahr sowohl für Landwirthschaft als Industrie bei der Veranlagung schon hinter uns haben, daß möglicherweise das nächste Jahr auch kein günstiges werden könnte; wenn wir erwägen, daß für die nächsten Jahre diese ungünstigen Jahre bei der dreijährigen Durch⸗ schnittsberechnung noch fortwährend in Betracht kommen —, so ist garnicht vorauszusehen, daß wir in den nächsten Jahren die voraus⸗ gesetzte Steigerung der Einkommensteuer über den Mehrertrag von 40 Millionen überhaupt bekommen werden. Sehr wohl können wir zu Mindereinnahmen kommen.

Meine Herren, was die diesjährigen Ergebnisse des Aufkommens aus Getreide⸗ und Viehzöllen betrifft, so würde, wenn die Ergebnisse derjenigen Monate, welche unter dem Einfluß der diesjährigen Ernte stehen, also von September ab, allein für das ganze Jahr zu Grunde gelegt würden, der Betrag, der an die Kreise aus dem Auf— kommen der Getreide⸗ und Viehzölle zu überweisen wäre, nur 18 Millionen betragen, während, wenn man annimmt, daß der Monat April dasselbe Ergebniß aus den Getreide- und Viehzöllen noch er⸗— geben würde, wie die Vormonate, dann unter Zugrundelegung der Thatsache, daß bis einschließlich August, wo die vorigjährige Ernte ja noch wirkte, wo ein großer Mangel vorhanden war, auch aus specula⸗ tiven Gründen die Einfuhr eine ganz außerordentliche und extra⸗ ordinär starke war, noch erheblich stärker als 1891, wir doch nicht mehr als 29 Millionen aus der lex Huene bekommen würden. Da würden aber dann die extraordinär günstigen Monate, deren Wieder⸗ kehr wir nicht hoffen wollen, noch erwarten können, mit zur Rechnung gezogen sein.

Meine Herren, erwäge ich diese beiden unsicheren Factoren, so würde ich allein schon Bedenken tragen, rütteln zu lassen an den 35 Millionen.

Nun kommt aber weiter hinzu, daß das Ergebniß der ersten?

Veranlagung der Vermögenssteuer auch recht unsicher ist und durch die Beschlüsse dieses hohen Hauses noch unsicherer geworden ist, als es an sich schon war. Denn, daß die Beseitigung der Vermögens anzeige die ganze Veranlagung wesentlich unsicherer macht, darüber kann nach meiner Meinung nicht der geringste Zweifel sein. Wir stehen aber auch in Bezug auf die Berechnung des Nationalvermögens, des steuerpflichtigen Vermögens doch sehr im Dunkeln. Wir haben uns ja bemüht, auf den allerverschiedensten Wegen zu einem einiger— maßen sicheren Resultat zu kommen; aber wir müssen doch immer anerkennen, daß das Ergebniß stets ein unsicheres sein wird.

Unter diesen Umständen glaube ich nicht, daß, wenn Sie die gegenwärtige Finanzlage des Staats in Betracht ziehen, wenn Sie doch unzweifelhaft anerkennen, daß die Finanzlage nicht entfernt eine Verminderung der Einnahmen gestattet, glaube ich nicht, daß es zu verantworten wäre, den § 51 der Regierungsvorlage bezw. der Commission gänzlich zu streichen oder nach dem Antrage des Herrn Abg. Stengel insoweit zu ändern, daß die Garantien des Aufkommens eines Minimalbetrages von 35 Millionen Mark in Wegfall kommen.

Meine Herren, der Herr Graf Limburg⸗Stirum hat schon mit Recht gesagt: wenn zweifelhafte Factoren vorliegen, und man eben— sogut einen Mehr⸗ oder Minderbetrag coneludiren kann, dann sind die ganzen Finanzverhältnisse des Staats doch dazu angethan, daß man in diesem Falle sagt: in dubio pro fisco. Aber, meine Herren, der Fiscus hat doch auch andererseits durch den 5 51 den Steuerpflichtigen volle Garantie gegeben. Sollte wider Erwarten mehr aufkommen, (Zuruf: einmal) nun, meine Herren, einmal gewiß! Das ist gerade genug für die Entscheidung dieser Frage, die ich hier behandle dann wird, wenn der Mehrertrag mehr als Ho erreicht, das R pro Mille herabgesetzt, und das ist doch eine wesentliche Garantie, daß man sich nicht allzu sehr sichern kann zu Lasten auch der Steuerpflichtigen.

Ich kann daher nach diesen Erwägungen nur dringend bitten, wenigstens den Antrag der Commission in §5 51 anzunehmen: uns das wiederzugeben, was der Staat mit Recht fordern kann und fordern muß. Ich habe dabei zu erklären, daß der Absatz 3 der Commissions—⸗ beschlüsse im 5 51 von uns würde acceptirt werden, der ja dahin führt, die Eventualität einer möglichen Steigerung des pro Mille weiter hinauszuschieben. Denn wenn dort gesagt ist: ehe eine Steigerung eintritt, bei einem Minderaufkommen von 35 000 000, sollen das Mehr⸗ aufkommen der Einkommensteuer über 135 000 000 und die Zinsen des angesammelten Fonds noch herangezogen werden —, so liegt ja darin eine erhebliche Garantie, daß es zu einer Erhöhung des pro Mille⸗Satzes nicht kommen soll.

Unter diesen Umständen bitte ich, alle Anträge, die zu diesem Paragraphen gestellt sind, abzulehnen und den Paragraphen in Fassung der Commissionsbeschlüsse anzunehmen.

Abg. Kieschke (b. k. F.) will den Mehrertrag der Er— gänzungssteuer über 35 000 090 (S6 hinaus zur Tilgung bon Staats— schulden verwenden, die Zinsen des Fonds aus den Ueberschüssen der Einkommensteuer aber durch besonderes Gesetz zu Schulbauten und sonstigen Schulbeihilfen verwenden und über den Rest durch den Staagtshaushalts Etat verfügen. Die Vorlage und die Commifsions— beschlüsse sähen eine Ermäßigung der Steuerfätze voraus; damit werde den Steuerzahlern um so weniger gedient sein, als die Ermäßigung sich nur immer auf einen sehr geringen Betrag belaufen werde. Gegenüber dem Steuerbetrage von 125 Mill. Mark aus der Ein kommen⸗ und Ergänzungssteuer werde ein Mehr von etwa 5 Mill.

Mark nicht ins Gewicht fallen, zumal auf den einzelnen Steuer⸗ zahler davon nur wenige Pfennige kommen.

Abg. Sperlich (Centr): Wir können nicht auf den Schutz des Steuerzahlers gegen Ueberhebung von Steuern, noch auf den Schutz der. Staatsfinanzen gegen einen Einnahmeausfall verzichten; beide Rücksichten sind in den Commissionsbeschlüssen zum Ausdruck gekommen. Die Förderung der Schuldentilgung will ich auch, aber ich will das Geld nicht dafür festlegen, wenn vielleicht andere dringendere Zwecke zu erfüllen sind. Der freisinnige Antrag auf Ein— führung der . hat keine Bedeutung, wenn die Freisinnigen nicht weiter zu gehen beabsichtigen; denn bei der Ergänzungssteuer allein kann die Quotisirung nicht eingeführt werden, weil darin die Gefahr liegen würde, die Steuer über die jetzigen niedrigen Sätze hinaus zu erhöhen. HRebner spricht sich gegen die sämmt ö. an⸗ deren Anträge aus und erklärt, daß die große Mehrheit feiner Freunde bei den Commissionsbeschlüssen stehen bleiben werde.

Abg. Stengel (freons.): Der beste Schutz der Steuerzahler sei, daß ihnen ein fester Steuersatz garantirt und dieser nicht abhängig emacht werde von Factoren, 2 die der Steuerzahler gar keinen Ein⸗ 6. habe. Mit seinem (Redners) Antrage seien seine Freunde zum theil einverstanden; wenn er keine Unterstützung gefunden habe, fo

liege das daran, daß der Finanz⸗Minister den Antrag zurũckgewiesen 22 weil er von seiner Berechnung nicht abweichen wolle, trotzdem diese nur auf vorübergehend schlechten Jahren bezüglich der les Huene beruhe. Die Contingenkirung der Klassensteuer habe die Steuerzahler nicht glücklich gemacht, dagegen dem Staat viele Millionen Steuern entzogen. Der Staat sollte das Risico der Steuerreform übernehmen; er könne bei seinen großen Finanzen das auch sehr leicht ertragen. ; Die Steuersätze sollten ermäßigt werden, wenn die Ergänzungssteuer 35 009 009 Sυις zuzüglich 40 /o für jedes folgende Jahr übersteige. Das seien utopische Erwartungen, die in einem preußischen Gesetze nicht ausgedrückt werden sollten. Selbst bei der Einkommensteuer werde die Steigerung um 40 jährlich nicht erfolgen; bei der Er— gänzungssteuer sei das ganz unmöglich. Wenn der Steuersatz nicht von vornherein ah he th werde, sondern eine Erhöhung vorbe⸗ halten bleibe, dann werde im Volke das Mißtrauen erweckt, daß der Steuersatz überhaupt. veränderlich sei. Redner wendet sich schließlich gegen die übrigen Anträge, namentlich auch gegen den Antrag der Freisinnigen, der gerade den Gedanken hervorrufen könnte, daß die Er⸗ gänzungssteuer zur Ergänzung der Staatsbedürfnisse verwendet werden könne oder solle.

Abg. Graf Limburg-Stirum (cons.): Es handelt sich hier nicht um eine eigentliche Contingentirung, sondern um eine Garantie für die Regierung, daß die Steuer eine gewisse Summe erbringen soll, um eine Garantie für die Steuerzahler, daß sie nicht über ein ge— wisses Maß steigen soll. Eine Contingentirung haben wir früher einmal bei der Einkommensteuer gemacht. Der Quotisirung stehen wir aus politischen Gründen ebenso ablehnend gegenüber wie früher; von größerer Bedeutung sind aber die finanziellen Gesichtspunkte in diesem Fall. Eine wirksame Quotisirung, wäre es, wenn jede, Anleihe ausgeschlossen wäre und der Finanz⸗Minister auf Grund eines Ge— setzes die Vollmacht hätte, nach Maßgabe der vom Landtag beschlossenen Ausgaben den Bedarf des Etats durch die nothwendige Anzahl von Monatsraten zu decken. Die Schuldentilgung des Herrn Kieschke würde nur dazu fuͤhren, daß ein neuer durchlaufender Posten im Etat geschaffen wird; denn da wir noch weiter Anleihen machen müssen, wird die Schuldentilgung nichts bedeuten. Der Antrag von Eynern entspricht keiner verständigen Finanzpolitik. Der Antrag Stengel ist finanzpolitisch berechtigt, weil er den Steuerzahlern einen sesten Steuersatz sichert; aber, wir müssen dafür sorgen, daß der Staat auch wirklich die 35 Millionen Einnahme erhält; die Finanzen des Staats dürfen nicht in Gefahr kommen. Nach dem Beschluß des Hauses ist es noch zweifelhafter geworden, ob dem Staat die 35 Millionen Mark wirklich zufließen werden, namentlich weil die Vermögentzanzeige in Wegfall gekommen ist. Wir möchten nicht durch die Annahme des Antrages Stengel den Finanz⸗Minister vor die Alternative stellen, auf die ganze Reform zu verzichten.

Abg. Rickert (dfr): Noch im Jahre 1879 habe der Finanz⸗ Minister als damaliger Ober⸗Bürgermeister die Quotisirung als eine unerläßliche Vorbedingung für die Steuerreform im ö. und in Preußen vertreten; jetzt habe er dieses Ideal aufgegeben. Seine Redners) Partei halte auch heute noch die constitutionellen Garantieen für eine unerläßlich Bedingung einer guten Finanzwirthschaft. Das Centrum und die Nationalliberalen, ja selbst die Freiconservativen hätten solche Garantieen verlangt, nur die Conservativen nicht. Be⸗ züglich der Contingentirung müsse er bemerken, daß seine Partei mit den Conservativen für die Contingentirung gestimmt habe, weil die Quotisirung nicht zu erreichen gewesen sei. Die Quotisirung der . allein entspreche ihren Grundsätzen natürlich nicht: die Freisinnigen wollten die Einkommensteuer guotisiren. Der Wider⸗ k die Quotisirung habe nur in einem Vorurtheil seinen

rund.

Finanz⸗Minister Dr. Miquel:

Meine Herren! Der Herr Abg. Rickert hat schon mehrfach mir vorgehalten, daß ich vor längeren Jahren als Abgeordneter in Ueber—⸗ einstimmung mit den Auffassungen der damaligen nationalliberalen Partei die allgemeine Forderung der Quotisirung aufgestellt habe. Das, was er angeführt hat, speciell daß man damals die allgemeine constitutio— nelle Quotisirung gefordert hätte, würde mich dahin noch nicht führen. Ich erinnere mich nicht, persönlich gerade für die Quotisirung hier im Landtag eingetreten zu sein; aber möglich ist das (Zuruf des Abg. Rickert). Der Minister, der hier im Namen des Königs steht als Vertreter des Staats-Ministeriums, ist gegen solche Vorhaltungen und Meinungen, die er als Abgeordneter geltend gemacht hat, in einer sehr üblen Lage. Seine persönliche jetzige? Meinung kann er von dieser Stelle aus dem Herrn Abg. Rickert garnicht sagen, und ich habe dazu auch nicht die geringste Veranlassung (sehr richtig! rechts); ich muß hier die Vorlage, wie sie liegt, die ich selbst unterschrieben und gebilligt habe, vertreten, und es kommt auf meine persönliche Meinung in dem einen oder andern Punkte nichts an. Meine Herren, wenn ich aber noch auf dem Standpunkt stände, daß die Gefahren, die vielfältig in der Quotisirung nach der politischen und constitutionellen Seite hin erblickt werden, überschätzt, daß andererseits die Vortheile, welche in finanzieller Beziehung in der Quotisirung liegen könnten, unterschätzt würden, so kann ich dem Herrn Abg. Rickert doch das sagen, daß diese allgemeine theoretische Auffassung mich nie dahin gebracht haben würde, den Vorschlag zu machen, bei dieser Reform eine solche Aufgabe durchzuführen. Es handelt sich hier garnicht um eine Steuervermehrung; es handelt sich einfach darum, eine Steuerreform durchzuführen auf der Basis des gleichen Ertrages, welchem die Reformgesetze selbst bereits eine be— stimmte Verwendung geben. Da war an und für sich der Fall gar⸗ nicht gegeben, daß man diese schwierige, noch in keiner Weise eine einmüthige Uebereinstimmung findende constitutionelle Frage der Quotisirung in den Vordergrund stellte. Andererseits konnte ich darüber ganz sicher sein, daß, wenn ich es versucht hätte, diesen vielen Fragen noch diese andere schwierige Frage hinzuzufügen, weder eine Uebereinstimmung hier im Hause, noch im Herrenhause zu erlangen gewesen wäre, selbst wenn die Staatsregierung sich der Sache angenommen hätte.

Nun will ich aber dem Abg. Rickert noch mehr sagen. Ich bin allerdings in einer Beziehung mindestens heute anderer Meinung wie früher ich will das motiviren weil die wirthschaftliche und finanzpolitische Lage sich seit der Zeit im preußischen Staat vollständig geändert hat. Meine Herren, nachdem die Eisenbahnen verstaatlicht sind und wir diese ungeheuren schwankenden Betriebseinnahmen haben, verschwindet in der praktischen Bedeutung die ganze Quotisirungsfrage. (Sehr richtig! rechts.)

Man hat vorher die Frage aufgeworfen, ob das Recht der Ratenbewilligung von Steuern zur Sparsamkeit führe oder nicht. Nun man kann darüber streiten. Das ist aber gewiß, daß die viel zu große Steigerung der Ausgaben, die wir in den letzten zehn Jahren gehabt haben, nicht entstanden ist durch den Mangel eines Quotisirungsrechts, sondern durch das blinde Vertrauen auf das permanente Steigen der Einnahmen der Betriebsperwaltungen. (Sehr richtig! rechts.)

Ich will Ihnen noch mehr sagen. Seit der Zeit, seit dem Jahre 1879, worauf der Abg. Rickert sich berufen hat, hat sich die Situation staatsrechtlich und finanzpolitisch auch völlig geändert dadurch, daß wir über sechs Milliarden Schulden contrahirt haben, ohne eine obligatorische Schuldentilgung zu sichern. Ich bin heute nach meinen

jetzigen Erfahrungen davon durchdrungen, daß man auch mit dem vollsten Vertrauen auf die Landesvertretung und auf die Stabilität in den finanzpolitischen Anschauungen der Regierung eine Quotisirung auf den vollen Betrag der directen Steuern kaum riskiren könnte, wenn man keine obligatorische Schuldentilgung hat. Ich fürchte, es würde nur zu leicht so gehen, daß, wenn Ueberschüsse vorhanden sind, sie verbraucht werden zu anderen Zwecken (sehr richtig! rechts), und wenn Minderertrãge da sind, nicht so viel bewilligt wird, um eine Schuldentilgung ein⸗ treten zu lassen. (Sehr richtig! rechts) Wir würden schließlich gar keine Schulden mehr tilgen. So viel über diese Frage.

Nun komme ich aber auf die praktische Seite der Sache. Kann in absehbarer Zeit bei unserer Finanzlage dieser Antrag irgendwie wesentliche Bedeutung haben? Wir verlangen zur Zeit rechnungsmäßig nicht mehr, als was wir aufgeben; bekommen wir mehr, so wird der Procentsatz heruntergesetzt auf den Betrag, den wir brauchen. Es bleibt allerdings in Zukunft der Procentsatz oder der Promillesatz dauernd. Nun entsteht die Frage: Glauben Sie, daß es denkbar ist, daß die Vermögenssteuer so viel mehr in Zukunft einbringt, als der Steigerung der Staatsausgaben irgendwie entspricht? Ich glaube, niemand, der hier im Hause ist, der unsere finanziellen Verhältnisse kennt, kann diesen Glauben haben. Praktisch also hat diese Frage nach der finanziellen Seite hin auch nicht die geringste Bedeutung. Soll ich hier nun, um einer solchen zur Zeit theoretischen Frage willen, wie ich sie auffasse, die ganze Steuerreform hier und im Herrenhause gefährden? Das wäre ein Beginnen, das man von mir nicht verlangen kann und das ich auch als Abgeordneter nicht vorschlagen werde. (Sehr richtig! rechts.)

Meine Herren, ich komme nun auf den Antrag Kieschke. Der Herr Abg. Rickert sagt: warum erklärt sich der Finanz⸗Minister gegen diesen Antrag? Diese Frage war etwas verfrüht; ich hatte über den Antrag noch gar nicht gesprochen. (Heiterkeit)

Ich will aber dem Herrn Abg. Rickert die Frage gleich beant— worten. Ich erkläre mich wesentlich aus dem Grunde dagegen, weil dieser Antrag den Staatsfinanzen nicht die Garantie giebt, daß sie das wiederbekommen, was sie aufgeben. Er sorgt gar nicht für den Fall, wenn die neue Ergänzungssteuer die 35 Millionen nicht aufbringt. Wenn der Abg. Kieschke das thun würde, dann würde schon eher sich mit ihm reden lassen. Sodann aber verwendet er den Ueberschuß lediglich für Schuldentilgung an und für sich ja mir sehr sympathisch. Dann fallen aber die Zwecke, die der Herr Abg. Rickert so energisch zu vertreten bezeichnet, nämlich die Schulzwecke, heraus. Und dann ist der Abg. Rickert garnicht in der Lage, für seine Volksschulen irgend einen Pfennig zu verwenden. (Zuruf: Will er auch nicht) Ich glaube daher, daß danach der Herr Abgeordnete selbst gegen den Antrag des Herrn Kieschke stimmen wird. ( Heiterkeit.)

Ich wende mich nun zu dem Antrage des Herrn Abg. Stengel. Meine Herren, ich fühle den Motiven, die den Herrn Stengel be— wogen haben, den Antrag einzubringen, durchaus nach. Er wünscht gerne den Steuerpflichtigen absolute Sicherheit zu geben, daß sie nicht mehr als ein halb pro Mille zu zahlen brauchen. Er geht von der im großen und ganzen richtigen Ansicht aus, daß es den Steuer— pflichtigen um kleine Differenzen über ein halb pro Mille oder unter ein halb pro Mille nicht zu thun sei; sie wollen ein für alle Mal wissen, was sie zu zahlen haben, und infolge dessen will er keine Aenderung in dem Steuersatz. Er will auch dem Staat nach seinen Erfahrungen in der Budgeteommission, seiner genauen Kenntniß von der Finanzlage, von den steigenden Ausgaben des Staats eventuell das Mehr, was über 35 Millionen aufkommt, gerne belassen. In allen diesen Beziehungen kann ich diesen Motiven nur Würdigung entgegenbringen. Aber nur in der eardinalen Frage giebt er uns keine Hilfe: er giebt sie nicht, wenn wir erheblich weniger bekommen. Wir können verlieren an der Position 40 Millionen Mehrüberschüsse der Einkommensteuer; wir können verlieren in erheblichem Maße sogar nach meiner Meinung in der Frage des Ertrages der Ueberweisungen aus den Getreide und Viehzöllen; wir können daneben in unseren Be⸗ rechnungen irre gehen in der Vermögenssteuer. In der gegenwärtigen bedrängten Finanzlage würde ich das Aufgeben aller Garantien wirklich etwas, wenn ich den Ausdruck gebrauchen darf, obiectiv leichtfertig halten. Ich glaube das nicht verantworten zu können. Ich bin zufrieden, wenn wir das wiederbekommen, was wir aufgeben; ich will aber mehr oder weniger wenigstens sicher sein, daß ich das auch wirklich wiedererhalte, was ich preisgebe. Meine Herren, ich habe schon in der Commission darauf aufmerksam gemacht das kann vielleicht den Herrn Abg. Rickert in seiner finanziellen, theore— tischen Auffassung von der Quotisirung einigermaßen noch weiter be— ruhigen —, daß Bruttosteuern schneller wachsen als Nettosteuern; die Gebäudesteuer wächst schneller als die Einkommensteuer, diese geben wir auf und geben sie den Communen und nehmen dafür die Nettosteuern, die nicht die Chancen eines so rapiden Steigens haben wie die Bruttosteuern, die Bergwerkssteuer, die Gewerbesteuer und die Gebäudesteuer. Um so weniger ist also Veranlassung, meine Herren, daß Sie gegen den Fiscus besonders ängstlich sind. Hierin ist auch noch ein gewisses Risico, das der Fiscus übernimmt, und so kann ich Ihnen nur nochmals die dringende Bitte wiederholen, alle Anträge abzulehnen und den Antrag der Commission anzunehmen. (Bravo

Abg. En neccerus (nl,) bezeichnet die Rechnung der Regie⸗ rung als vollständig richtig und bleibt dabei, daß 35 000 000 M oder nach Abzug der 5o,é9 Minderertrag, welche in 5 51 vorgesehen sind, 334 Millionen Mark gedeckt werden müßten; unter diese Summe könne er nicht heruntergehen. Es sei allerdings unerwünscht, daß bald nach der Veranlagung einer Steuer eine Erhöhung oder eine Ermäßigung eintreten könne, aber das sei nicht zu umgehen. Er glaube übrigens, die Regierung hätte darauf vertrauen können, daß die Steuer die gewünschte Einnahme bringen werde, und wenn sie sie nicht bringe, daß dann Deckung durch das Haus dafür geschafft werde. Redner wendet sich schließlich gegen alle Anträge, namentlich auch

egen die Anträge des Abg. von Eynern und der Freisinnigen in Betreff der Quotisirung.

Um 4 Uhr wird die weitere Berathung auf Donnerstag

11 Uhr vertagt.

Parlamentarische Nachrichten.

Der Entwurf eines Gesetzes gegen den Verrath mili⸗ tärischer Geheimnisse hat nach den Beschlüssen des Reichs⸗ tags in zweiter Berathung folgende Fassung erhalten (die ee, gedruckten Worte sind die in der zweiten Berathung beschlosfenen Abänderungen): .

§S 1. Wer vorsätzlich Schriften, Zeichnungen oder andere Gegen⸗ stände, deren Geheimhaltung im Interesse der Landesvertheidigung

ö lich ist, in den Besitz oder zur Kenntniß eines Anderen ge— erforder daß dadurch die Sicherheit 6 uchthaus nicht unter zwei ahren bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu fünfzehntaufend

läßt, wird, wenn er weiß,

langen efährdet wird, init

Dentschen Reichs

kannt werden kann. Mar mildernde Festingshaft, nicht unter

Umstände

werden kann.

s 2. Wer außer dem Falle des 51 vorsätzlich und rechts— widrig Gegenstände der daselbst bezeichneten Art in den Besitz oder zur Kenntniß eines Anderen gelangen Läßt, wird mit Gefängniß oder mit

Festungshaft bis zu fünf Jahren bestraft,

Neben der Freiheitsstrafe kann auf Geldstrafe bis zu fünftausend

F erkannt werden. JJ

§ 3. Wer varsätzlich den Besitz oder die Kenntniß von Gegen— ständen der im § 1 bezeichneten Art in der Absicht sich verschafft, 539 dabon zu einer die Sicherheit des Deutschen Reichs gefährdenden Mittheilung an Andere Gebrauch zu machen, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu zehn—

laufend Mark erkannt werden kann. §5 4. rechtswidrig

Mark erkannt werden.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann aus— schließlich auf die Geldstrafe erkannt werden.

Der Versuch ist strafbar.

§ 5. Haben Mehrere ein Verbrechen der in den 1, 3 be— zeichneten Art verabredet, ohne daß es zur Ausführung oder zu einem strafbaren Versuch desselben gekommen ist, so tritt Gefängniß nicht

unter drei Monaten ein.

Neben der Freiheitsstrafe kann auf Geldstrafe bis zu fünftausend

Mark erkannt werden.

Straflos bleibt der an einer Verabredung der vor—

AUntersuchungs⸗Sachen.

Aufgebote, Zustellungen u. dergl.

„Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ze. Versicherung.

Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2c. Verloosung ꝛc. von Werthpapieren.

vorhanden, so er sechs Monaten velcher auf Geldstrafe bis zu zehntausend Markerkannt

Wer ohne die vorbezeichnete Absicht vorsätzlich und den Besitz oder die Kenntniß von Gegenständen der im § W bejeichneten Art sich verschafft, wird mit Gefängniß bis . ju drei Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann auf Geldstrafe bis zu fünftausend

tritt

Verlust neben

ein, Wahlen neten Art, die ihm amtlich

den Besi fene

S 8 ist abgelehnt.

anlagen, Anstalten des Kriegsfahrzeuge oder

Deeres

Haft bestraft. F 10 bleibt unverändert. Die Bestimmungen

Anwendung.

Fassung: § 89.

Jahren ein.

bezeichneten Art Bętheiligte, einer Zeit, we die Behörde nicht fchon anderweit davön unterrichtet ist, in einer Weise Anzeige macht, daß die Verhütung des Verbrechens möglich ser S 6. In den Fällen der S5 1, , h kann neben Gefängniß auf der bekleideten öffentlichen Aemter und der aus öffentlichen ; n hervorge langenen Rechte, neben jeder Freiheitsstrafe auf Zu⸗ lässigkeit bon Polizeiaufsicht erkannt werden. Wer aus Fahrlässigkeit Gegenstände . anvertraut oder kraft seines Amtes oder eineß von amtlicher Seite ertheilten Auftrages zugänglich sind, in einer die Sicherheit des Deutschen Reichs gefährdenden Weise in eines Anderen gelangen läßt, wird mit oder Festungshaft bis zu drei Jahren oder mit Geld“

oder zur Kenntniß eine

strafe bis zu dreitaufend Mark bestraft. strafe kann auf Geldstrafe bis zu dreitaufend Mark erkannt werden.

§ 9. Wer den von der Militärbehörde erlassenen, an Ort und Stelle erkennbar gem achten Anordnungen zuwider Befestigungs⸗

: . militärische betritt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit

Strafgesetzbuchs für das Deutsche §z§5 1, P, 5 dieses Gesetzes vorgesehenen Verbrechen und Vergehen § 12. Die SS 89, 0 des Strafgesetzbuchs erhalten folgende

Ein Deutscher, welcher vorsätzlich während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges einer feindlichen ö. Vorschub leistet oder der Kriegsmacht des Deutschen Reichs oder der Bundesgenossen desselben Nachtheil zufügt, wird wegen Landes verraths mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit 9

haft von gleicher Dauer bestraft. stände vorhanden, so tritt Festung shaft bis zu zehn

wenn er von derselben zu bekleideten

t werden.

posten, inglei der im- § 1 bezeich⸗

Neben der Freiheits⸗

überzugehen;

oder der

Marine, Kriegsfchiffe, Versuchs⸗ ö

oder Uebungsplãätze 6) einen

im § 4 Absatz 2 Nr. 2 des Reich finden auch auf die in den

lich en werden.

estungs⸗ brechen ist das

Sind mildernde Um—

Neben der

4) Operationspläne oder Stellungen dem Feinde mittheilt; ö) dem Feinde als Spion dient oder feindliche Spione auf⸗ nimmt, ,, oder ihnen Beistand leistet, oder

verbündeten K

Festungshaft kann auf Verlust der öffentlichen Aemter, sowie der aus

öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt

S2. . Lebenslängliche Zuchthausstrafe tritt im Falle des 85 89 ein, wenn der Thäter

1) Festun

en, Pässe, besetzte Plätze oder andere Vertheidigungs⸗ en Theile oder Angehbrige der deutschen oder einer

verbündeten Kriegsmacht in feindliche Gewalt bringt; 2) Festungswerke, öffentliche Gelder, Vorräthe bon Waffen, S ießbedarf oder anderen Kriegsbedürfnissen, Transportmittel in feindliche Gewalt bringt oder zum Vortheil des Feindes zerstört oder unbrauchbar macht;

3) dem Feinde Mannschaften deutschen oder einer verbündeten Kriegsmacht verleitet, zum Feinde

Schiffe oder Fahrzeuge der Kriegsmarine,

sowie Brücken, Eisenbahnen, Telegraphen und zuführt oder Angehörige der

Pläne von Festungen oder festen

lufstand, unter Angehörigen der deutschen oder einer

Kriegsmacht erregt.

In minder schweren Fällen kann auf Zuchthaus nicht unter zehn Jahren erkannt werden.

Sind mildernde Umstände vorhanden, Festungshaft nicht unter fünf Fahren ein.

Neben der Festungshaft kann auf Verlust der be⸗ kleideten ö Wahlen

§z 13 ist abgelehst. § 14. Für die Untersuchung und Entscheidung in erster und letzter Instanz in den Fällen der in den S5 1, 3 vorgesehenen Ver⸗

10 tri

ffentlichen Aemter sowie der aus öffent- hervorgegangenen Rechte erkannt

Reichsgericht zuständig. Die Militärgerichtsbarkeit

wird hierdurch nicht berührt.

8. Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch. Erwerbs, und Wirthschafts-Genossenschaften.

A i ; Deff enz tl 3. Rieder le snn n 2E un F hre en icher nzeige * 9. e V

10. Verschiedene Bekanntmachungen.

I) Untersuchungs⸗Sachen.

4796 Steckbriefs Erledigung. .

Der gegen den Galanteriewaarenhändler Bäcker, früheren Schuhmacher August Karl Koepnick wegen Hehlerei unter dem 18. März 1893 in den Aeten L. R. II. b69. 1892 erlassene Steckbrief wird zurück⸗ genommen. .

Berlin, Altmoabit Nr. 11112 (NW.),

den 17. April 1893.

Der Untersuchungsrichter beim Königlichen Landgericht.

(4239 Aufruf. .

Am 30. März d. J. ist in dem Ackerhofer See bei Konitz die Leiche des Oberbootsmannsmaats Otto Bluhm von Seiner Majestät Aviso „Jagd“ gefunden worden. Es ist nicht ausgeschlossen, daß Bluhm das Opfer eines Verbrechens geworden ist.

Derselbe ist am 29. Dezember, Morgens um 5 Uhr, mit der Eisenbahn von Danzig abgefahren und sehr wahrscheinlich etwa um ½9 hier an—⸗— gekommen. Er hat seine Reise hier unterbrochen, obwohl er anscheinend ursprünglich die Absicht gehabt hat, sich direct von Danzig nach Berlin zu begeben.

Zu welchem Zweck er sich hier aufgehalten hat, ist bisher noch nicht zu ermitteln gewesen.

Da er sich möglicherweise zu Mitreisenden hierüber ausgelassen hat, so werden alle diejenigen, die mit Bluhm auf der Reise von Danzig nach Konitz zu⸗ sammengefahren sind, aufgefordert, sich sofort zu den Acten J. 643/93 zu melden, ö

Bluhm war 30 Jahre alt, groß und kräftig ge⸗ baut, er trug einen dunkelblonden Vollbart. Er war mit der Uniform seiner Charge bekleidet.

Konitz, den 18. April 1893. .

Königliche Staatsanwaltschaft.

7 Aunfgebote ʒustellungen und dergl.

(4935 Zwangsversteigerung. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche ven den Umgebungen Berlins im Nieder⸗ barnimschen Kreise Band 37 Nr. 1884 auf den Namen des Maurermeisters Wilhelm Buhle zu Charlotten⸗ burg und des Zimmermeisters August Hopp zu Char⸗ lottenburg zu gleichen Antheilen eingetragene, in der Liebenwalderstraße nach dem Kataster Nr. 30 be⸗ legene Grundstück am 1. Juli 1893, Vor⸗ mittags 10) Uhr, vor dem unterzeichneten Ge⸗ richt an Gerichtsstelle Neue Friedrichstr. I3, Hof, Flügel G., part., Saal 40, versteigert werden. Das Grundstück ist mit O, 81 6 Reinertrag und (iner Fläche von H a0 4m zur Grundsteuer veranlggt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Ab⸗ schrist des Grundbuchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nach— weisungen sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiberei ebenda, Zimmer 41, eingesehen werden. Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Er⸗ teher übergehenden Ansprüche, deren Vorhanden sein oder Betrag auß dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks nicht hervorging, insbesondere derartige Forde— tungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden ebungen oder Kosten, spätestens im Ver— teigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von, Geboten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des Fringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei . des Kaufgeldes rn die berücksichtigten nsprüche im Range zurücktreten. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungs— termins die Cinstellung des ö herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem 266 das Kaufgeld n Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grund⸗ süücz irltt. Das Ürtheil über die Grtheilung des Fuschlags wird am 1. Juli 1893, Nach mit. tags 12 Uhr, an Berichtsstelle, wie oben, verkündet werden.

Berlin, den 8. April 1893.

Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 86.

4946 Zwangsverfteigerung.

Im Wege der . soll das im Grundbuche von der Hasenhaide und den Weinbergen Band 27 Nr. 6 auf den Namen des Fräuleins Anng Reckling zu Berlin eingetragene, in der Willibald ⸗Alexisstraße (Nr.) belegene Grund Fcück am 9. Juni 1893, Bormittags LO Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstraße Nr. 13, Hof, Flügel C. Erdgeschoß, Saal Nr. 40, versteigert werden. Das Grundstück ist mit 3,5 S. Rein—⸗ ertrag und einer Fläche von 6 à 39 m zur Grundsteuer, dagegen zur Gebäudesteuer nicht ver— anlagt, Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige * schätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiberei, ebenda, Flügel B., Zimmer Nr. 17, eingefehen werden. Alle Real—⸗ berechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, deren Vor— handensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks nicht ervorging, insbesondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe bon Geboten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls die⸗ . bei Schs rn, des geringsten Gebots nicht erücksichtigt werden und bei Vertheilung des Kauf— geldes gegen die berücksichtigten Ansprüche im Range zurücktreten. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls na folgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 13. Juni 1893, Mittags 12 uhr, an Ge— richtsstelle, wie oben angegeben, verkündet werden.

Berlin, den 12. April 1893.

Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 88.

4943 Nach heute erlassenem, seinem ganzen Inhalte nach durch Anschlag an die Gerichtstafel bekannt ge— machtem Proelam finden zur Zwangsversteigerung der zur Konkursmasse des Müllermeisters Carl Haase sen. gehörigen Grundstücke nämlich: I) der Büdnerei Nr. 1 zu Buchholz, 2 der canonfreien Häuslerei Nr. 15 zu Buchholz, mit Zubehör Termine 1 zum Verkaufe nach zuvoriger endlicher Regu⸗ lirung der Verkaufsbedingungen am Mitt⸗ woch, den 24. Mai 1893, 2) zum Ueberbot am Mittwoch, 14. Juni 1893, jedesmal Vormittags 11 Uhr, 3) zur Anmeldung dinglicher Rechte an die Grundstücke und an die zur Immobiliarmasse derselben gehörenden Gegenstände am Mitt⸗ woch, den 24. Mai 1893, Vormittags 105 Uhr, im Zimmer Nr. 7 (Schöffen . des hiesigen Amtsgerichtsgebäudes att. Auslage der Verkaufsbedingungen vom 30. Mai 1893 an auf der Hees r f rel und bei dem Konkursverwalter Herrn Rechtsanwalt Voß hieselbst, welcher Kaufliebhabern nach vorgängiger Anmeldung die Besichtigung der Grundstücke mit Zubehör ge— statten wird. Schmerin i. M., den 15. April 1893. Großherzogliches Amtsgericht.

den

4944 Nach heute erlassenem, seinem ganzen Inhalte nach durch Anschlag an die Gerichtstafel bekannt gemachtem Proclam finden zur , der dem Schulzen Thießenhusen gehörigen Erbpachthufe Nr. 6 zu Rosenow mit Zubehör Termine statt 1) zum Verkaufe nach zuvoriger endlicher Regu⸗ lirung der Verkaufsbedingungen am Mon⸗ a nen 26. Juni 1893, Vormittags r, 2) zum Ueberbot am Montag, den 17. Juli 1893, Vormittags 11 Uhr, 3) zur Anmeldung dinglicher Rechte an das

Grundstück und an die zur Immobiliarmasse desselben gehörenden Gegenstände am Mon—⸗ tag, den 26. Juni 1893, Vormittags 10 Uhr.

Auslage der Verkaufsbedingungen vom 10. Juni 1893 an auf der Gerichtsschreiberei und bei dem zum Sequester bestellten Amtsanwalt Greve hier, welcher Kaufliebhabern nach vorgängiger Anmeldung die Besichtigung des Grundstücks mit Zubehör ge— statten wird.

Gadebusch, den 13. April 1893.

Großherzoglich Mecklenburg⸗Schwerinsches Amtsgericht. Schroeder.

4936

In Sachen der Herzoglichen Kreiskasse hieselbst, Implorantin, wider den Maurer Andreas Otto hie— selbst, Inploraten, wegen rückständiger Veränderungs⸗ steuern und Herichte often, wird, nachdem auf Antrag der Implorantin die Beschlagnahme der dem Im— ploraten gehörigen, in der Wilhelmithorfeldmark Blatt IV. Nr. 1 XI. und XII. an der Ekbertstraße hieselbst belegenen Grundstücke zu 4 a 30 qm und 4 a 25 4m sammt Wohnhäuser Nr. 6260 und 6261 zum Zwecke der Zwangsversteigerung durch Beschluß vom 7. d. M. verfügt, auch die Eintragung dieses Beschlusses im Grundbuche am 10. d. M. erfolgt ist, Termin zur Zwangsversteigerung auf den 4. August er., Morgens 10) Uhr, fer gf, Zimmer Nr. 41, angesetzt, in welchem die Hypothekgläubiger die Hypo— thekenbriefe zu überreichen haben.

Braunschweing, den 13. April 1893.

Herzogliches Amtsgericht. VI. Thamm.

4429 Aufgebot.

Der Schlächtermeister Paul Erdmann zu Lucken— walde und der Ackerbürger⸗Altsitzer Wilhelm Erd⸗ mann sowie der Ackerbürger ilhelm Erdmann, letztere beiden zu Trebbin, saͤmmtlich vertreten durch den Rechtsanwalt Steffeck zu Zossen, haben das Aufgebot der auf Grund des Allerhöchsten Privi⸗ legiums vom 27. Februar 1882 ausgegebenen, auf den Inhaber lautenden Anleihescheine der Stadt Trebbin Nr. 0080, Nr. 0247, Nr. O414, lautend über je 200 , zum Zwecke der Kraftloserklärung und dem« nächstiger , neuer Anleihescheine beantragt.

Der oder die unbekannten Inhaber der genannten Urkunden werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 30. Oktober 1893, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf— gebotstermine seine oder ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird.

Trebbin, den 21. März 1893.

Königliches Amtsgericht.

5001 .

Das K. Amtsgericht München J., Abth. A. für Civilsachen hat unterm 15. d. M. folgendes Auf⸗ gebot erlassen:

Es sind zu Verlust gegangen; . ö

I) auf unerklärte Weise ein 33 Pfandbrief der bayer. Hypotheken. und Wechselbank Serie XXIV. Litt. G0. Nr. 38 490 vinculirt auf die Armenseelen⸗ bruderschaftsstiftung Egg a./G. k. B. «A. mingen zu 100 6

2) bei einem Brande im Hause des Gemeinde⸗ kasstrers Kerkeisen in Pleß, gl. B. A. am 19. Januar L. Is. folgende auf die betreff. Stiftungen vinculirten Werthpapiere: .

A. die 40M bayr. Eisenbahnanlehens Obligation

Ser. Nr. 260 Ser. Nr. 591 Kat. Nr. 32 459 zu 400 , Taf. Nr. I47 53g zu 200 S und die 40, Pfandbriefe der Süddeutschen Bodenkreditbank Ser. 21 itt. L. Nr. 350 643 zu 100 16, Ser. 23 Litt. J. Nr. 388 447 mit 449 zu je 500 M, Ser. 29 Litt. K. Nr. 630 390, 632 854, 6583 612 und Ser. 30 Lätt. K. Nr. 670 936, endlich Ser. 32 Litt. K. Nr. 742 705 zu je 200 S, dann die 3 oυο Pfandbriefe derselben Bank Ser. 37 Litt. K. Rr. 134 790 und Ser. 38 Litt. K. Nr. 181 695 zu je 200 S und der 40, Pfandbrief der baper. Hypotheken- und Wechselbank Ser. 15 Litt. G. Nr. 24 732 zu 500 S, vineulirt auf die

Mem⸗

Schulfondstiftung Pleß,

b; der 4090 Pfandbrief der Süddeutschen Boden— kreditbank Ser. 30 Titt. L. Nr. 679 185 und der 33 90lo gleiche, Ser. 38 Litt. L. Nr. 195 426 zu je 100 46, vinculirt auf die Localarmenpflege Pleß,

C. der 40 ½ Pfandbrief derselben Bank Ser. 21 Litt. K. Nr. 341 949 zu 200 ½ und der 330 solche, Ser. 38 LCitt, L. Nr. 196 877 zu 100 0, vinculirt auf die Säöldnerschaft (Söldnergemeinde)

eß.

Auf Antrag des Pfarrers Josef Schwelle als Vorstandes der Kirchenverwaltung Egg und bezw. des K. Advocaten und Rechtsanwalts, Justiz-Raths Riegel, als bevollmächtigten Vertreters der Gemeinde⸗ verwaltung Pleß werden nun die Inhaber obiger Werthpapiere aufgefordert, spätestens im Aufgebots⸗ termine am Dienstag, 28. November I. J., Vorm. 9 Uhr, bezüglich des erstbezeichneten Pfand—⸗ briefe und Vorm. Ol Uhr bezüglich der übrigen Werthpapiere im diesgerichtlichen Geschäftszimmer Nr. 40/11. (Augustinerstockh ihre Rechte bei gefertigtem Gerichte anzumelden und die Werth— papiere vorzulegen, widrigenfalls deren Kraftlos—⸗ erklärung erfolgen wird.

München, 17. April 1893.

Der Kgl. Gerichtsschreiber: (L. S.) Störrlein. 63874 Aufgebot.

Auf den Antrag des Gemeindekirchenraths zu Momehnen wird der Inhaber des angeblich verloren gegangenen Depositalscheins Litt. B. Nr. 2869, aus⸗ gestellt d. d. Königsberg, den 16. Oktober 1882 von der ostpreuß. landschaftlichen Darlehnskasse über 31 ige ostpreuß. Pfandbriefe zum Betrage von 7900 ½ aufgefordert, seine Rechte auf diesen Schein spätestens im Aufgebotstermine den 10. Oktober 1893, Vormittags E11 Uhr, bei dem unter⸗ zeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 34, anzumelden und den Schein vorzulegen, widrigenfalls derselbe für kraftlos erklärt werden wird.

Königsberg, den 11. Februar 1893.

Königliches Amtsgericht. X.

4947 Aufgebot.

Die Ehefrau des Lehrers Carl Johanns, Alma Friederike Johanna, geb. Behrmann, in Varel (Oldenburg) hat das Aufgebot der angeblich verloren gegangenen Police der „Deutschen Lebens⸗ Pensions⸗ und Renten⸗Versicherungs⸗Gesellschaft auf Gegen⸗ seitigkeit in Potsdam (jetzt genannt Deutsche Lebensversicherung Potsdam?) Nr. 18725 vom 13. Mai 1878, lautend über die von dem Restaura⸗ teur Anton Heinrich August Friedrich Behrmann zu Varel auf das Leben seiner am 10. Juli 1869 ge⸗ borenen Tochter Alma Friederike Johanna Behr⸗ mann genommene Her ch nn von 10090 , zahl⸗ bar am 10. Juli 1893, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den . Januar 1894, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Lindenstr. 54 55, 1 Treppe, Zimmer 10, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde er⸗ folgen wird.

Potsdam, den 13. April 1893.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung J. 4953 Aufgebot.

Die Ehefrau Heinrich Pricken, Anna, geb. Beins, ohne Gewerbe zu Fischeln, bat das Aufgebot des angeblich in ihrem Besitz gewesenen Quittungsbuches der Städtischen Sparkasse zu Krefeld B. J. Nr. 24540, lautend auf den Namen „Anna Beins“, mit einem Guthaben am 1. April 1893 von Zweihundertfünf⸗ undneunzig Mark dreiundsiebenzig Pfennig beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spä⸗ testens in dem auf den 10. November 1892. Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer 14, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzu⸗ legen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Ur- kunde erfolgen wird.

Krefeld, den 13. April 1893.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung V.

3896 Aufgebot. . 3.

Das Sparkassenbuch Nr. 11 764 der Kreissparkasse Recklinghausen, ausgefertigt auf den Namen Kopper . in Berghausen“ und lautend über 2032 61