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so wird es überhaupt nicht besser. Wir verharren deshalb dabei, daß die Reichscompetenz hier einzugreifen hat und das Medizinalwesen von Reichswegen geordnet werden muß. Die heutigen Medizinal⸗ beamten der Einzelstaaten sind nur sehr schwer zum Einschreiten zu bewegen, da sie in erster Linie Aerzte sind und von ihrer ärztlichen Praxis leben müssen. Außerdem würden sie mit Maßregeln, die sie im Interesse der allgemeinen Gesundheitspflege anregen würden, vor allem diejenigen an ihrem Geldbeutel treffen, auf welche sie mit ihrer Praxis angewiesen sind. Die von der Hamburger Medizinal⸗ polizei während der Epidemie verfügten Maßnahmen waren wider- sinnig, so die Regelung des Verkehrs zwischen Hamburg und Altona. Mindestens muß im Reichsgesetz festgesetzt werden, wie viel Raum für jeden Einwohner in einm zu vermiethenden Raum vorhanden sein muß, daß überall für gesundes Trinkwasser und möglichste Rein—⸗ lichkeit gesorgt werden muß, daß alle diese Maßnahmen von un⸗ abhängigen Sachverständigen überwacht werden.
k Bevollmächtigter zum Bundesrath, Senator Dr. Burchard: Der Erlaß eines Wohnungẽgesetze⸗ und einer neuen Baupolizeiordnung, welche demnächst zur Verabschiedung ge⸗ langen werden, wird von dem Vorredner mit Mißtrauen deshalb be⸗ trachtet, weil die, hamburgische Bürgerschaft, großenheils aus Grundeigenthümern besteht. Wie weit dieses zutrifft, weiß ich nicht; wohl aber weiß ich, daß die neu zu erlassenden Ordnungen sich gegen die Bauspeculation wenden sollen und den Zweck haben, die Aus⸗ wüchse derselben für die Zukunft, unmöglich zu machen. Senat und Bürgerschaft sind vollstaͤndig eins in dem Bestreben, denjenigen Mängeln, welche sich im vorigen Jahre herausgestellt haben, ein Ende zu machen. ö
Abg. Schrader (fr.): Ich kann dem Hamburger Senat nur wünschen, daß die beiden Gesetze ihren Zweck erfüllen mögen, aber damit ist nur ein Stück der Arbeit gethan. Es müssen möglichst bald wirklich gute und brauchbare Arbeiterwohnungen in größerer Zahl gebaut werden, und der Senat sollte den Pripatunternehmungen, welche diesem Zweck dienen sollen, jede Unterstützung gewähren. Die Soecialdemokraten haben eine Reihe schwerer Anklagen wegen der in Hamburg begangenen Unterlassungssünden erhoben, namentlich in Be— zug auf die Beschaffenheit der Wohnungen. Der jetzige Finanz⸗ Minister Preußens hat noch vor wenig Jahren hier als Abgeordneter mit großem Eifer dieselben Forderungen verfochten; jetzt aber ist für ihn diese Seite zseiner öffentlichen Wirksamkeit in den Hintergrund getreten. Um so freudiger müssen wir den Gesetzentwurf als einen ersten Schritt auf dem Gebiet der Pflege des Gemeinwohls be— grüßen. Die Frage der Medizinalreform muß von Reichswegen in Angriff genommen werden. Wir bedürfen einer obersten Aufsicht des Reichs mit wirksamen Organen, und es muß dafür gesorgt sein, daß die Medizinaleinrichtungen in den Einzelstaaten wenigstens gewissen. Grundbedingungen genügen. Bedenken hinsichtlich der Ver⸗ fassungsinterpretation können hier nicht entscheidend sein; denn die Verfassung ist nicht eine Form, der die Sache geopfert werden muß, sondern sie hat der Sache zu dienen. Was die Einzelheiten angeht, so wird sich darüber reden lassen, ob die Beschränkungen der persönlichen Freiheit zu weit gehen; unbegreiflich aber sind mir die Beschwerden der Aerzte über das Gesetz. Es wurde gestern erwähnt, daß die Aerzte durch die socialpolitische Gesetzgebung mehr zu thun bekommen hätten, sich also über dieselbe nicht zu beklagen hätten. Dazu möchte ich nur bemerken, daß allerdings durch dief Gesetze eine Concurrenzmacherei in die Kreise der Aerzte hinein⸗ getragen ist, welche wir nur bedauern können; es steht aber zu hoffen, daß in dieser Hinsicht die Schwierigkeiten sich bald ausgeglichen haben werden. Wie in einer Versenkung verschwindet in diesem Gesetze das Kaiserliche Gesundheitsamt. Statt ihm eine größere Competenz
zu geben, errichtet man einen Gesundheitsrath, dem daz Amt nur noch als Bureau zu dienen hat. Der Reichs-Gesundheitsrath ist nicht als vorübergehende Instanz für Epidemieen gedacht, die Deutsch⸗ land heimsuchen, sondern er ist als dauernde Institution vor⸗ e l n welche thatsächlich an die Stelle des Kaiserlichen Gesund⸗
Litsamts treten soll. Ich habe gegen diese Behörde als begutachtende Instanz nichts, aber als selbständige Behörde gegenüber dem Kaiserlichen Gesundheitsamt dürfen wir sie nicht zulassen. Ich wünsche, daß man dem Kaiserlichen Gesundheitsamt diejenigen Rechte giebt, welche hier dem Reichs⸗Gesundheitsrath gegeben werden; man möge dem Amt außerordentliche Mitglieder, wissenschaftliche Autoritäten beiordnen. Wir können aber nicht eine Behörde wollen, welche nicht direct unter dem Reichskanzler steht. Im übrigen wünsche ich lebhaft das Zu— standekommen des Gesetzes; denn die Choleragefahr für Deutschland ö nicht überwunden, sondern eine allgemeine Choleragefahr steht erst zevor.
Staatssecretär Dr. von Boetticher:
Meine Herren! Ich bitte um Entschuldigung, wenn ich noch ein— mal das Wort ergreife. Ich will mich sehr kurz fassen; ich glaube aber, es ist nützlich, wenn ich die Bedenken, die der Herr Vorredner gegen die Einrichtung des Reichs⸗-Gesundheitsraths geäußert hat, gleich mit kurzen Worten bespreche.
Die Auffassung, die der Herr Vorredner an diese Einrichtung legt, entspricht doch nicht der Absicht, welche den Redactoren des Gesetzentwurfs vorgeschwebt hat, und am allerwenigsten ist es darauf abgesehen gewesen, daß durch diese Einrichtung des Reichs⸗Gesund⸗ heitsraths das Kaiserliche Gesundheitsamt, wie sich der Herr Vor— redner ausdrückte, eliminirt werden soll. Die Sache liegt vielmehr einfach so: wir haben jetzt als einzigen Beirath der Reichsverwaltung für die Behandlung hygienischer, sanitätlicher und medizinalpolizeilicher Fragen das Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt besteht nicht, wie der Herr Abg. Dr. Höffel sich vergestellt hat, aus drei juristischen Mit⸗ gliedern und einer verhältnißmäßig kleinen Zahl von medizinischen Sachverständigen, sondern es ist in dem Gesundheitsamt nur der Director ein administrativ und juristisch vorgebildeter Beamter, die übrigen Mitglieder gehören sämmtlich dem ärztlichen, thierärztlichen und dem Stande der Chemiker an.
Nun ist dem Gesundheitsamt eine Reihe von hervorragenden Angehörigen der medizinischen und chemischen Wissenschaften bei⸗ geordnet. Das sind die sogenannten außerordentlichen Mitglieder des Gesundheitsamts, welche vom Kaiser auf Vorschlag des Reichskanzlers für eine gewisse Reihe von Jahren berufen werden, und diese außer⸗ ordentlichen Mitglieder werden zu den Sitzungen des Gesundheitsamts zugezogen, wenn sich die Nothwendigkeit einer solchen Zuziehung aus der Natur der speciellen Fragen, die in den Kreis ihrer Wissenschafts⸗ sphäre fallen, ergiebt. Diese Institution ist naturgemäß eine nicht ganz vollkommene, und sie ist um deswillen anfechtbar, weil die Zu⸗ ziehung dieser Mitglieder jedesmal der Bestimmung des Vorsitzenden des Kaiserlichen Gesundheitsamts anheim fällt.
Man hat nun im vorigen Jahre aus den Gründen, welche ich gestern bereits zu entwickeln mir erlaubt habe, das Bedürfniß empfun⸗ den, für die Cholera eine besondere Commission zu bilden, in welche man die hervorragendsten Sachverständigen auf diesem Gebiet berief. Diese Einrichtung hat sich bewährt, und man ist an der Hand der Erfahrungen, die man mit ihr gemacht hat, zu dem Entschluß gelangt, an Stelle der bisherigen außerordentlichen Mitglieder des Gesund⸗ heitsamts einen festorganisirten Reichsgesundheitsrath zu errichten, welchem die hervorragendsten Mitglieder der ärztlichen und chemischen Wissenschaft aus dem ganzen Reich angehören und, um jeder wissen⸗ schaftlichen Richtung die Berücksichtigung zu ermöglichen, um den Ruf ganz strenger Objectivität der Einrichtung zu erhalten, hat man die Bildung des Gesundheitsraths durch den Bundesrath vorgesehen.
Es ist richtig, daß dem Gesundheitsrath keine Executive beigelegt werden soll. Der Herr Vorredner wird mir auch zugeben, daß es sich nicht empfehlen würde, einem rein aus Sachverständigen zusammen⸗ gesetzten Collegium eine Executive dahin beizulegen, daß es ohne weiteres und ohne Vermittlung beziehungsweise Betheiligung der administrativen Behörden einzugreifen befugt wäre in die Bekämpfung einer Seuche. Ich bemerke übrigens, um jeden Verdacht, als ob es auf eine Degradation des Gesundheitsamts oder gar auf eine Eliminirung desselben abgesehen sein könnte, zu beseitigen, daß gerade diese Einrichtung auf Wunsch des Gesundheitsamts in das Gesetz aufgenommen ist. Der Reichsgesundheitsrath ist nun nicht so unabhängig vom Reichskanzler, wie der Herr Vorredner sich das nach der Lectüre des Gesetzes be— ziehungsweise der Motive vorgestellt hat; im Gegentheil, der Gesund⸗ heitsrath ist ebenso abhängig vom Reichskanzler, wie jedes Verwal—⸗ tungsorgan, das der Reichsverwaltung unterstellt ist. Es ist aus— drücklich in dem § 40 hervorgehoben, daß der Reichskanzler das Ge— schäftsregulativ erläßt; der Reichskanzler ist aber auch derjenige, der als der verantwortliche Träger der Reichsverwaltung für die Art der Beschäftigung des Reichsgesundheitsraths die Verantwortung zu tragen hat. Also auch in dieser Beziehung kann ich die Zweifel des Herrn Vorredizers beseitigen.
Eine nähere Besprechung der Thätigkeitssphäre und Stellung des Gesundheitsraths werden wir in der Commission vornehmen können, und, wie gesagt, wenn noch berechtigte Wünsche auf eine festere und präcisere Abgrenzung seiner Befugnisse bestehen, so werde ich gern die Hand dazu bieten, daß eine solche Abgrenzung vorgenommen wird.
Zum Schluß möchte ich noch eine Annahme des Herrn Vor— redners zu widerlegen mich bemühen. Er hat davon gesprochen, daß im vorigen Jahre gewisse Competenzschwierigkeiten dem wirksamen Eingreifen des Reichs in Bezug auf die Bekämpfung der Epidemie in Hamburg entgegengestanden hätten. Ich bin zwar nicht unmittelbar bei dem Ausbruch der Epidemie auf meinem Posten gewesen, bin aber bald nach dem Ausbruch zurückgekehrt und kann versichern, daß wir in keinem Falle im Zweifel darüber gewesen sind, wie weit wir in Bezug auf die Bekämpfung der Seuche in Hamburg gehen sollten. Ich habe es hier dankbar und rühmend anzuerkennen, daß uns von Seiten des Hamburger Senats auch nicht die leisesten Schwierigkeiten gemacht worden sind bei der Durchführung derjenigen Anordnungen, die wir, gestützt auf das Urtheil der Sach verständigen für Hamburg, als nothwendig erkannt haben. Freilich sind wir dabei auch mit der nöthigen Delicatesse verfahren, wie wir das ja immer thun (Heiterkeit, und wir haben so also auch keinen Anlaß dazu gegeben, daß man uns einen Widerstand ent⸗— gegenzusetzen nöthig gehabt hätte, der die Erfüllung unserer Pflichten erschwert hätte. Ich zweifle nach dieser Erfahrung garnicht daran, daß wir auch künftig, wenn auch die Gefühle des einzelstaatlichen Bewußtseins im Deutschen Reich in anderen Gegenden noch stärker ausgebildet sein mögen, wie in Ham— burg, im bundesfreundlichen Benehmen mit den Regierungen alles zu thun im stande sein werden, was wir an der Hand der sachverständigen Gutachten thun müssen, um Seuchengefahren vom Vaterlande fern— zuhalten.
Damit schließt die Discussion. Commission von 21 Mitgliedern. . .
Auf der Tagesordnung steht sodann die zweite Lesung des Gesetzentwurfs, betreffend die Abzahlungsgeschäfte. Vor dem Eintritt in die Berathung wird jedoch ein Vertagungs— antrag eingebracht und vom Hause angenommen.
Der Präsident schlägt vor, die, nächste Sitzung am Dienstag, 1 Uhr, abzuhalten und auf die Tagesordnung den Entwurf, betreffend die Abzahlungsgeschäfte, Wahlprüfungen und die dritte Lesung des Spionagegesetzes zu setzen,
Abg. Frhr. v. Manteuffel (deons.) (zur Geschäftsordnung); Seit 13 Wochen sind wir hier versammelt und noch immer ist nicht zur Entscheidung gelangt, welche Schritte der Abg. A hlwardt gethan hat, um das Material zu beschaffen, welches er uns in der letzten Sitzung vor den Ferien in Aussicht gestellt hat. Ich frage daher, ob der Abgeordnete Schritte gethan hat, um uns diefes Material zu⸗ gänglich zu machen. — . .
Präsident v. Leveßow: Abg. Ahlwardt übergab mir vor etwa acht Tagen in dieser Angelegenheit einen Antrag, der, abgesehen von materiellen Bedenken, formell mit der Geschäftserdnung so wenig im Einklang stand, daß ich ihn ersuchen mußte, denselben in eine andere Gestalt zu bringen. Noch in derselben Sitzung brachte der Abg. Ahlwardt mir einen nach meinen Wünschen gefaßten Antrag, den er alsbald einbringen wollte. Nachdem ich hierauf einige Tage vergeblich gewartet hatte, sagte mir der Abg. Ahlwardt in der vor⸗ gestrigen Sitzung, er würde mir am nächsten Tage einen Antrag vor⸗ legen, der aber eine andere Gestalt habe als die früheren. Dies ist nun heute geschehen. Er hat mir einen Antrag übergeben vor ganz kurzer Zeit, der ungefähr dem entspricht, was ich ihm bor acht Tagen vorgeschlagen habe. Der Antrag hat folgende Form: ö
„Der Reichstag wolle beschließen, eine Commission von 21, Mitgliedern zu ernennen, welche zu prüfen hat, ob und in wie weit der Inhalt der dem Reichstag von dem Abg. Ahlwardt übergebenen Acten die von dem Genannten in den Sitzungen vom 18. resp. 21. März gegen frühere und ö Mitglieder des Reichs—⸗ tags und des Bundesrathes gerichteten Anschuldigungen rechtfertigt.“
Der Antrag ist genügend unterstützt. Auf meine Anfrage, wo denn die Acten . deren Uebergabe in diesem Antrage ausdrücklich angegeben sei, antwortete der Abg. Ahlwardt. daß er sie nicht hier habe, daß er sie aber sofort holen werde. Er hat dann das Haus verlassen, bis zu diesem Augenblick ist er noch nicht wiedergekommen. Die Unterhaltung mit ihm habe ich vor einer Viertelstunde geführt; ich konnte nicht erwarten, daß die Sitzung so schnell zu Ende gehen würde. Unter der. Voraussetzung, daß die Acten mir bis dahin zugehen, würde ich dem Hause vorschlagen, den Antrag auf die Tages⸗ ordnung am nächsten Dienstag zu setzen und zwar an die erste Stelle. . .
Das Haus ist damit einverstanden. J
Schluß Re Uhr. Nächste Sitzung Dienstag 1 Uhr. (An⸗ trag Ahlwardt; Gesetzentwurf, betreffend die Abzahlungs⸗ geschäfte; Wahlprüfungen.)
Die Vorlage geht an eine
Preuszischer Landtag. Haus der Abgeordneten. 66. Sitzung vom Sonnabend, 22. April.
In der Berathung des Entwurfs eines Com munal—⸗ abgaben⸗Gesetzes (s. den Anfangsbericht in der Sonn⸗ abend⸗Nummer d. Bl erwiderte bei der Discussion des § 1 auf die Bitte des Abg. Dr. Meyer (dfr), eine Erklärung darüber abzugeben, ob die Regierung die indirecten Steuern weiter zu entwickeln gedenke, der
Finanz-Minister Dr. Miquel:
Ich kann die Worte des Herrn Abg. Dr. Meyer, die er aus der Commission referirt, nur wiederholen. Hier konnten ja garnicht die
indireeten Steuern fehlen, weil wir ja eine große Anzahl Gemeinden haben, die solche indirecten Steuern besitzen, bezw. sie in Zukunft einführen werden. Es ist aukdrücklich vorge⸗ schrieben im Gesetz, daß ein Zwang auf Einführung der indirecten Steuern durch die Aufsichtsinstanz nicht stattfinden soll. Ez war in der Commission ausführlich davon die Rede, es sei wünschens—= werth, durch eine Beseitigung der reichsrechtlichen Hindernisse wegen der Einführung der indirecten Steuern den Gemeinden die erforder- liche Freiheit zu geben. Aber daß seitens der Staatsregierung darauf ein besonderer Druck geübt werden sollte, ist ausdrücklich abgelehnt. Ich glaube, das wird den Herrn Dr. Meyer befriedigen. Die An— sichten sind ja darüber verschieden; eine Reihe von Commissionsmit— gliedern hat den dringenden Wunsch ausgesprochen, die Gemeinden möchten da, wo ihre Verhältnisse dahin führten, die indirecten Steuern mehr entwickeln. Das sind aber subjective Auffassungen, die sich näturgemäß geltend machen.
In der Debatte über den 4 äußerte sich zu dem Antrage des Abg. Enneccerus (s. d. gestr. Nr. d. Bl.) der ö
Minister⸗-Präsident, Minister des Innern Graf zu Eulen— burg, wie folgt:
Meine Herren! Ich bitte Sie, den zu 5 4 gestellten Antrag ab— zulehnen. Bei den Erwägungen, die dabei in Betracht zu ziehen sind, habe ich die weitere Bitte auszusprechen, daß Sie sich nicht mögen blenden lassen durch das Zusammenwerfen von Gebühren und Spor— teln, das der verehrte Herr Vorredner wiederholt vorgenommen hat. Ich mache in dieser Beziehung zunächst darauf aufmerksam, daß das, was man Sporteln nennt, die sogenannten Verwaltungsgebühren, nicht unter diesen Paragraphen fallen, von diesen handelt d,, Und dabei ist es vollständig in das Belieben der Gemeinden gestellt, ob sie solche erheben wollen oder nicht. Denn es steht in 85 nicht wie hier „Die Erhebung hat zu erfolgen“, sondern es steht da ‚die Gemeinden sind berechtigt, solche Gebühren zu erheben“. Also die Verwaltungsgebühren, die sogenannten Sporteln, fallen hier ganz fort, darum handelt es sich nicht. Wohl aber handelt es sich um solche Gebühren, welche den Ausgleich bilden sollen für solche Leistungen, welche die Gemeinde im vorzugsweisen Interesse einer gewissen Klasse von Gemeindeangehörigen, eines ge wissen Theils der Gemeinde zu erfordern hat.
Nun besteht zwischen denen, welche den Abänderungsantrag zu § 4 gestellt haben, und der Staatsregierung sowie denen, die sonst den § 4 vertheidigen, Einverständniß darüber, daß es angezeigt und vernünftig ist, in den vorausgesetzten Fällen Gebühren zu erheben. Und, meine Herren, es ist dies einer der wesentlichen Grundsätze, auf welchen das Communalabgabengesetz beruht. Denn nur, wenn dieser Grundsatz zur Geltung kommt, ist einige Aussicht dafür vorhanden, daß im Zusammenwirken mit den übrigen Bestimmungen in der That eine allmähliche und wirksame Herabsetzung der hohen Einkommenzuschläge herbeigeführt werden kann. Wenn aber nach dieser Richtung Einverständniß besteht, dann scheint es mir doch außerordentlich einleuchtend zu sein, daß man in dem Gesetz auch ein Mittel schaffen muß, um diesem Grundsatz zur Wirksamkeit zu ver— helfen. Sie werden sich erinnern, daß am Anfang der Berathungen des Communalsteuergesetzes von verschiedenen Seiten darauf hin— gewiesen wurde, das Gesetz enthalte zu viel nur grund— sätzlich Ausgesprochenes, ohne die Handhabe zu geben, diesen Grundsätzen auch zur Geltung zu verhelfen. Dies ist nun der erste Fall, in dem es sich darum handelt. Wenn Sie, wie die Herren Antragsteller verlangen, statt des Eingangs des zweiten Absatzes des 5 4, wo es heißt „die Erhebung von Gebühren hat zu erfolgen“, wenn die und die Voraussetzungen vorliegen, jetzt sagen wollen „die Erhebung von Gebühren kann insbesondere erfolgen“, dann entziehen Sie der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, in den Fällen, wo es gerade nothwendig wäre, die Erhebung von Gebühren zu veranlassen und den Grundsätzen des Gesetzes Geltung zu ver— schaffen.
In dem § 62a, welcher von der Befugniß der Aufsichtsbehörden, in dergleichen Dinge einzugreifen, handelt, heißt es folgendermaßen:
Bestehen bei dem Inkrafttreten des Gesetzes in einzelnen Ge— meinden Ordnungen über die Aufbringung von Gebühren, Beiträgen, indirecten, directen Steuern oder Diensten, welche den Vorschriften oder den Besteuerungsgrundsätzen dieses Gesetzes zuwiderlaufen, oder werden derartige Gemeindebeschlüsse gefaßt u. s. w.
Sobald Sie also in diesen Paragraphen statt der Nothwendig⸗ keit die Facultät der Gebührenerhebung hineinsetzen, hört die Möglich⸗ keit der Aufsichtsbehörde auf, nach dieser Richtung hin einzu— schreiten. Nun bin ich gar kein Freund davon, diese Befugniß der Aufsichtsbehörde auszudehnen über das nothwendige Maß hinaus. Hier liegt aber das nothwendige Maß vor. Um nur ein Beispiel anzuführen. Es kann sehr wohl vorkommen, daß eine Gemeinde auf die Idee kommt, es nicht für nöthig zu halten, besondere Beiträge oder Gebühren für Kanalisation, Wasserleitung u. dergl. oder Ge⸗ bühren zu erheben. Würden Sie es für zulässig halten, daß unter solchen Umständen die Zuschläge zur Einkommensteuer immer mehr sich erhöhen? Ich glaube, wir sind sammt und sonders darüber ein— verstanden, daß das nicht zuträglich sein würde. Und weil es das nicht ist, muß die Handhabe geboten bleiben, solchen Beschlüssen ent⸗ gegenzutreten. Darum, glaube ich, ist es nöthig, daß Sie den An— trag zu F 4 ablehnen und den Paragraphen in der Fassung der Com missionsbeschlüsse aufrecht erhalten.
Ueber denselben Antrag nahm sodann auch der
Finanz⸗Minister Hr. Miquel das Wort:
Meine Herren! Der Herr Abg. Dr. Enneccerus dedueirt so: wenn mehr als 1000, Einkommensteuerzuschläge erhoben werden, dann ist die Regierung in der Lage, einen Zwang auf die Erhebung von Gebühren da auszuüben, wo die Fälle des 5 4 Abs. 2 zutreffen. Wo aber diese hohe Heranziehung zur Steuer noch nicht eingetreten ist, brauchen wir keinen Zwang; da schadet es nichts, wenn die Ge— meinde verkehrte Dinge thut. Das ist die Deduction des Abg. Dr. Enneccerus. Nun, meine Herren, 100 0½ Zuschläge zur Einkommen— steuer und eine entsprechende Heranziehung zur Realsteuer — das kann doch schon sehr drückend sein, und das Unrecht gegen die Minoritäten kann ebenso vorliegen, wenn die Steuer noch unter 100 0½ bleibt, als wenn sie über 1000̃0 hinausgeht. Der Herr Minister-Präsident hat schon auf die Fälle der Kanalisation hingewiesen. Ich möchte dem noch hinzufügen, daß in der verhältnißmäßig noch kurzen Zeit meines Staatsdienstes schon eine Reihe von Städten — ich will sie zur Zeit nicht namhaft machen — an mich herangetreten ist mit Anliegen auf Genehmigung von Anleihen zur Durchführung der Kanalisation.
Bei Nachfrage stellte sich heraus, daß in diesen Städten irgend eine Vergütung der Hausbesitzer, selbst für die Anschlüsse an die Kanalisation, nicht erhoben wurde. Diesen Städten gegenüber ist die Genehmigung der Anleihen von dem Erlasse eines ordnungsmäßigen, die Gebühren⸗ frage regelnden Nachweises abhängig gemacht worden. Wenn aber die Städte die Kosten der Kanalisation, was auch oft vorkommt, fort— laufend durch das Ordinarium, d. h. mittels Steuern decken, so haben wir gar kein Mittel der Abhülfe. Die Ungerechtigkeit, die hierin liegt, tritt ebenso gut ein, ob die Steuer 100 00 erreicht oder nicht. Mir sind Fälle vorgekommen, wo Ge— bühren nicht erhoben wurden für ein Luxusbad, welches nur gewissen reichen Klassen zu gute kommt. Das halte ich für unrecht in beiden Fällen, ob die Steuer schon 100 0½ erreicht hat oder nicht. Gerade weil wir hier ein Prineip, welches durch eine irrthümliche Auffassung der Verhältnisse verwischt war, wieder in die Gesetzgebung einführen wollen, deswegen sind hier feste Handhaben nöthig. Nur zu oft finden die Mehrheiten in den Gemeinden es bequemer, vielfach die Procente der Einkommensteuer auszuschlagen, als genau zu untersuchen: von welcher Beschaffenheit ist die Ausgabe, die wir hier beschließen; kommt sie nur Einzelnen oder kommt sie der Gesammtheit zu gute? Ich möchte daher dringend bitten, da wir hier an einem Grundprincip stehen: Leistung und Gegenleistung, Vortheile und Lasten, Opfer und Genuß, daß wir hier an dem Prinzip unbedingt festhalten und es nicht bei der ersten Gelegenheit preisgeben. Die Gesetzes vorlage beruht in dieser Beziehung auf dem Grundgedanken, daß die Frage der Steuererhebung, die Frage des Ob, und die Frage der Steuer⸗ vertheilung, die Frage des Wie, nicht unbedingt in die ausschließliche Beschlußfassung der Vertretungskörper zu legen sind. Das gehört nicht unbedingt zur Selbstverwaltung; da muß auch die Möglichkeit des Schutzes gegen die Uebervortheilung der Minoritäten vorhanden sein, und dies ist eben so nothwendig bei der Erhebung von Ge— bühren, als bei der Vertheilung der Steuerlast selbst.
Dem Abg. Hobrecht (nl) entgegnete der
Finanz-Minister Dr. Miquel:
Der Herr Abg. Hobrecht sagt mit Recht, wir wollen eigentlich alle dasselbe. Er will auch in den Fällen, wo zweifellos eine Gemeindeveranstaltung vorliegt, die nur einzelnen Personen oder einzelnen bestimmten Klassen in der Gemeinde zu gute kommt, daß die Gemeinden dafür Gebühren erheben. Er will es nur dem freien Ermessen der Gemeinde überlassen, ob sie dieses gute und richtige Princip zur Anwendung bringen will oder nicht. Das ist eigentlich die principielle Frage, um die es sich handelt. Die Bei— spiele, die der Herr Abgeordnete angeführt hat, treffen nach meiner Meinung in keiner Weise zu. Daß eine Volksbadeanstalt, die jedem zugänglich ist, die jeder besuchen kann, die für alle Welt bestimmt ist, nicht unter diesen Absatz 2 fällt, das kann doch keinem Zweifel unterliegen; daß eine Desinfectionsanstalt, die die inficirten Kleider eines jeden desinficiren will, die allen zugänglich ist, unter diesen Paragraphen nicht fällt, ist vollkommen zweifellos.
agegen giebt es ebenso Beispiele entgegengesetzter Art — und wir haben ja sie schon zahlreich angeführt —, Fälle, wo die Gemeinden allerdings im Interesse der Gerechtig⸗ keit angehalten werden können, diejenigen zu einer besonderen Vorleistung heranzuziehen und nicht die Kosten auf die gesammten Steuerzahler zu vertheilen, die einen besonderen Vortheil von einer bestimmten Anstalt haben. Thatsächlich wissen wir nun, daß auf Grund einer, ich möchte sagen theoretischen Auffassung, die längere Jahre geherrscht hat, die Gemeinden dies vielfach unterlassen haben, und daß auch jetzt die Majoritäten vielfach nicht geneigt sind, in diesen Falle im Interesse der Gerechtigkeit, der Schonung der Steuerkraft der übrigen Gemeindeeinwohner, die gar keinen Vortheil von der betreffenden Einrichtung haben, solche Gebühren zu nehmen. Da ist ein Zwangsmittel unbedingt nothwendig. Die An— sicht, daß dadurch der Keim der Zwietracht in die Gemeinde geworfen wird, kann ich nach meiner praktischen Erfahrung in der Gemeinde— verwaltung auch nicht theilen. Ich kann dem Herrn Abg. Hobrecht sagen, daß eine Reihe von Bürgermeistern zu mir gekommen ist mit der Bitte, wir möchten nur in dieser Beziehung feste Vorschriften machen, dann würden die Gemeinden sich denselben gern fügen; dagegen wenn überall Latitüden blieben — so würde erst recht der Streit innerhalb der Gemeinden entbrennen, und man würde gerade erst recht Uneinig— keit hervorrufen.
Wenn nun der Herr Abg. Gerlich meint, dieses Gesetz passe nicht auf die Landgemeinden, so glaube ich nicht, daß er das wird des näheren nachweisen können. Daß aber gerade die vorliegende Vor— schrift für die Landgemeinden sehr wohlthätig sein kann, daß sie dadurch die Handhabe haben, Einrichtungen zu treffen, die sie sonst unterlassen würden, weil eine große Menge der Gemeindemitglieder an der betreffenden Einrichtung kein Interesse haben und sich daher scheuen würden, die Kosten dieser Einrichtung auf die Gemeindekasse zu über—⸗ nehmen, aber ganz zufrieden sind, wenn die Gemeinde den Ver— waltungszweig in die Hand nimmt, falls die dadurch erwachsenden Kosten vorzugsweise von denjenigen getragen werden, welche einen be— sonderen Vortheil haben, ist mir ganz klar.
Ich bin überzeugt, meine Herren, daß die Bestimmungen über die Gebühren eine Reihe von Gemeindeeinrichtungen ermöglichen werden, die sonst unterbleiben würden, weil eben die Vertretungs— körper in vielen Fällen solche, besonders einzelnen im wesentlichen zu gute kommenden Einrichtungen zu treffen, sich scheuen werden, falls sie befürchten müssen, daß die Kosten infolge der Steuererhöhung auch auf ihre Schultern abgewälzt werden. Ich glaube, eine wirklich frucht⸗ bare Gemeindeentwickelung wird sich gerade an der Hand dieses Para- graphen entwickeln, und auch aus diesem Grunde bitte ich, dabe: stehen zu bleiben. (Bravo! rechts.)
Im ferneren Verlauf der Berathung, und zwar bei 87, wies der . Abg, Barth darauf hin, daß eine Petition des Magistrats von Frankfurt a. M. beantragt habe, die Feuerversicherungsgesellschaften nach 5 7 zu den Kosten des Feuerlöschwesens heranzuziehen. Das sei eine Ungerechtigkeit, denn die Kosten würden bei Gegenfeitigkeits= gesellschaften die Versicherten ohne weiteres zahlen; bei Actiengesell. schaften werde be e, eine Abwälzung der Kosten auf die Ver— sicherten erfolgen. An dem Feuerlöschwesen feien aber nicht nur die Versicherten, ö ö viel mehr die Nichtversicherten inter— essirt, ohne daß die leßteren herangezogen würden. Die Gemeinden, namentlich auch die ländlichen Gemeinden, stellten schon jetzt e n Anforderungen an die Feuersocietäten. Die ganze Sache gehöre über haupt nicht in das Communalsteuergesetz. Redner bittet die Megie / rung, zu erklären, daß der Wortlaut des § 7 die Gemelnden nicht
echt. die Feuerversicherungsgesellschaften zu Beiträgen heran⸗ 9 I
Abg. Dr. Meyer (of.): Die vom Vorredner angeregte Frage gehöre nicht hierher, zumal kein Antrag vorliege, die Petition aus
rankfurt 4. M. zu berücksichtigen. Der Ausdruck Nachweis der
osten“ sei unrichtig, denn die Kosten könne die Gemeinde erst nach⸗ weisen, wenn die Veranstaltung fertig gestellt sei; man könne doch aber nicht bis dahin mit der Festsetzung der Gebühren warten. Richtiger ware es, vom Kostenüberschlage zu sprechen.
Abg. En necgerus (nl.) empfiehlt, den ganzen Zusatz zu streichen, weil man nicht wisse, wer eigentlich herangezogen werden solle, z. B. bei einem Bau in einem Stadttheil: der ganze Stadttheil oder nur die zunächst Wohnenden. Das gäbe wiederum zu vielerlei Streitig⸗ keiten Veranlassung. Man müffe dabei auf der Einsicht der Ge—⸗ meinde vertrauen.
Finanz-Minister Dr. Miquel:
Meine Herren! Ich werde auf die Bemerkungen des Herrn Abg. Dr. Enneccerus, da die Frage schon bei dem FS 3 erörtert ist, nicht näher eingehen. Wenn er aber sagt, man solle dem gesunden Ver⸗ stande der Gemeinden vertrauen, so meine ich, nicht nur der gesunde Verstand der Gemeinden, sondern auch der gesunde Verstand der Auf⸗ sichtsbehörden wird hier das richtige treffen. Nicht jeder Brückenbau ist von der Beschaffenheit, daß dafür Beiträge von Ein⸗ zelnen zu erheben sind. Ich kann mir aber eine große Anzahl von Brückenbauten denken, die wesentlich nur das Interesse einzelner Grund⸗ besitzer berühren. Ich glaube also, wenn man den Grundgedanken als richtig anerkennt, so liegen hier umsoweniger Bedenken vor, als hier nur von einer Regel die Rede ist; es heißt „in der Regel“).
Was die Anfrage des Herrn Abg. Dr. Meyer betrifft, ob das Recht der Gemeinden auf nachträgliche Erhebung von Bei— trägen wohl genügend klar gestellt sei, so meine ich: Wenn sich die Verhältnisse fo gestalten, daß es nur rationell erscheint, hinterher für die Kosten, die aus der ersten Herstellung und der Unterhaltung sich ergeben, diejenigen heranzuziehen, die besondere Vortheile von der Sache haben, so halte ich dies für zulässig. Ich glaube, mich zu erinnern, daß ich in der Commission, zarz in Uebereinstimmung mit dem Herrn Abg. Dr. Meyer, diese Frage schon bejaht habe. Ich halte es für ein Bedürfniß, daß den Gemeinden eine solche Möglichkeit gegeben wird. Nun will ich nicht bestreiten, daß die Redaction der Bestimmung nicht ganz unzweifelhaft ist. Aber ich bin doch der Meinung, daß der von mir vertretene Gedanke als schon in 57 der Commissionsbeschlüsse aasgedrückt an⸗ gesehen werden kann, denn es heißt:
die Gemeinden können behufs Deckung der Kosten für Her—
stellung und Unterhaltung von Veranstaltungen, welche ꝛe.
Eine Zeitgrenze ist hier nicht gegeben, die Kosten der Herstellung und Unterhaltung können also auch nachher durch Beiträge auf die nächsten Interessenten vertheilt werden, namentlich wenn es im Anfang unterlassen ist, weil man es z. B. irriger Weise für zweifellos hielt, daß die betreffende Veranstaltung an sich hinreichend rentabel sei. Ich glaube daher, es wird nicht nothwendig sein, hier noch eine andere Redaction eintreten zu lassen. Wenn die Commission und die Staatsregierung über eine Interpretation, die mit dem Wort— laut in Einklang zu bringen ist, einig sind, so glaube ich, wird in dieser Beziehung in der Praxis ein Zweifel nicht entstehen.
Abg. * n sen (freicons.) empfiehlt einige redactionelle Aenderungen.
Die Abgg. von Buch (eons.) und Sperlich (Centr.) treten für die Annahme der Kommissionsbeschlüsse ein.
. Die Beschlüsse der Commission werden schließlich mit einigen redactionellen Aenderungen genehmigt.
Nach § 8 söllen ir die ,,, Ge⸗ bühren bis zu einer Höhe erhoben werden, daß durch ihr jührliches . die Kosten der Unterhaltung der Anlage und des Betriebes, sowie ein Betrag von 8S pCt. des Anlage— kapitals und der etwa gezahlten Entschädigungssumme gedeckt werden.
Abg. Hr. Meyer-Berlin will an Stelle von „8 Proc.“ setzen „z Proc.“
Abg. Cremer⸗Teltow (b. k. Fr.) beantragt, die ganze Bestimmung zu streichen.
Abg. von der Acht (Centr) will ebenfalls Proz. einsetzen, aber mit dem Zusatz, daß diese Höhe der Gebühren nur so lange aufrecht erhalten wird, bis die Tilgung erfolgt ist.
Die Abgg. Dr. Ke lch (freicons.) und Tsch ocke (nl. beantragen den Zusatz, daß in den Städten, in denen die Schlachtsteuer noch erhoben wird, die Gebühren nur so hoch bemessen werden dürfen, daß außer den Betriebs- und Unterhaltungskosten 5 Proc. des Anlagekapitals und der Entschädigungssumme ge— deckt werden.
Abg. Dr. Meyer(dfr,) hält eine solche Bestimmung für überflüssig und möchte es am liebsten beim bestehenden Schlachthausgesetz bewenden lassen. Die Bestimmung sei auch unklar, weil man zwischen Betriebs- und Unterhaltungskosten und Anlagekapital schwer unter— scheiden könne. Es seien maschinelle Einrichtungen nothwendig, welche die eine Gemeinde aus den laufenden Einnahmen bezahle und als Be— triebskosten betrachte, während die andere sie als Kapitalsanlage betrachte und langsam tilge. Die hohe Gebühr werde den Fleisck⸗ gonsum vertheuern; deshalb habe die Bestimmung auch eine große Aufregung unter den Fleischern hervorgerufen. Redner empfiehlt schließlich in erster Linie die Streichung der Bestimmung, eventuell die Annahme seines Antrages und des Antrages Kelch.
Abg. Metzner (Centr.) spricht sich für Streichung der ganzen Bestimmung aus.
Finanz⸗Minister Dr. Miquel:
Meine Herren! Ich glaube, der Herr Abg. von Strombeck giebt sich doch zu ängstlichen Befürchtungen hin. Die Erhebung der Beiträge, welche auf einem Gemeindebeschluß beruhen, wird ja doch in der Regel allgemein bekannt werden. Dagegen haben wir hier ein Vorbild in dem Gesetz vom 5. Juli 1875. Dieses Gesetz ist doch schon seit 18 Jahren in Kraft, wird sehr vielfach gehandbabt, und Unzuträglichkeiten sind aus der betreffenden Vorschrift nach meiner Meinung gar nicht erwachsen. Auch bei der Festsetzung von Fluchtlinien kann, sofern nur wenige Grundbesitzer dabei betheiligt sind, von der Offenlegung und der öffentlichen Bekanntmachung abgesehen und die Mittheilung auf die Betheiligten beschränkt werden. Daraus sind meines Wissens wirklich keinerlei Unzuträglichkeiten hervorgegangen. Die Fälle können sehr zahlreich vorkommen, wo die Sachen an sich so einfach liegen und das allgemeine Interesse so wenig in Betracht kommt sondern zweifellos nur das Interesse eines kleinen Theils der Gemeinde oder nur weniger Personen. Mit diesen wird man sich häufig schon vorher verständigt haben. Es wird nicht erforderlich sein, in allen diesen Fällen den Apparat der offentlichen Auslegung und Bekanntmachung anzuwenden.
Abg. Kelch (freicons) empfiehlt seinen Antrag mit dem Din darguf, daß in den schlachtsteuerpflichtigen Städten Gebühren
solcher Höhe unerträglich sein würden.
Abg. Tschocke (nl.) kann in der Festsetzung von 8o½ nur eine Verschlechterung des Schlachthausgesctzes erblicken. 3 c Ver= zinsung und 1060 Amortisgtion, so führt der Redner aus, waren . hoch gegriffen. Was über 6 6 ist, ist vom Uebel für sämmtliche Städte und unerträglich für die Stäbte, in denen eine Verhrauchssteuer für Fleisch erhoben wird. S0 stellen bei Actien⸗ gesellschaften schon eine sehr erhebliche Dividende dar. Das Mehr bon, 3 Yo, über 5b oder von 2 über 6 o ist namentlich in diesen Städten sehr wohl geeignet, mit der bestehenden Schlachtsteuer zusammen eine Steigerung der Fleischpreise berbeizuführen, und diefe würde gerade die mittleren und ärmeren Klassen am meisten be⸗ drücken. Wenn man auch annimmt, daß die Städte mit Schlacht⸗ steuen die zu den größeren gehören, selbst so viel Rücksicht auf die Xerölterung nehmen werden, so zweifle ich an dem guten Willen der Stadtverwaltungen gar nicht. Aber die Stadtverwaltungen sind in Noth, sie brauchen neue Steuern und erheben dann die Gebühren bis zur gesetzlich m. Höhe vom 80/9. Redner bittet schließlich, seinen und des Abg. Kelch Antrag anzunehmen.
Abg. Crem er⸗Teltow (b. k. Fr.) bestreitet, daß die Städte bei der Errichtung von Schlachthäusern ein großes Risico hätten, weil sie den Schlachthauszwang einführen könnten
Finanz-Minister Dr. Miquel:
Meine Herren! Ich bitte Sie, die / vorliegenden Anträge abzulehnen im allgemeinen, — auf den Antrag der Herren Dr. Kelch und Tschocke werde ich noch demnächst zurückkommen.
Herr Dr. Meyer findet es bedenklich, den Gemeinden das Recht zu geben — denn darum handelt es sich; Zwang wird gegen sie ja gar nicht geübt —, 8 o des Anlagekapitals nach Abzug der Verwal⸗ tungskosten für die Benutzung zu erheben und danach die Gebühren zu finden, weil er meint, es würden dadurch große Schwierigkeiten, in der Berechnung namentlich, entstehen. Was Betriebskosten wären, welche Abschreibungen zulässig seien auf Mobilien und Immobilien, alle diese Dinge seien streitig und führten zu Differenzen, und infolge⸗ dessen möchte er es bei der bestehenden Gesetzgebung belassen. Nun, meine Herren, ich glaube, es würde das umgekehrte Resultat eintreten, wie die Praxis dies auch längst bewiesen hat. Je geringer das Spatium ist⸗ in welchem die Gemeinde die Verzinsung berechnen kann, desto scrupulöser und schwieriger werden dann diese Fragen behandelt werden, und das ist auch in der Praxis genügend hervorgetreten. Die Meßzgerinnungen haben häufig Beschwerden gegen die Gemeinden gemacht, daß sie im ganzen die Gebühren zu hoch stellten, daß ihre Erträgnisse den jetzigen Satz überschritten; man ist in die minutiö— sesten Differenzen und Rechnungen hineingekommen, man hat Sach⸗ verständige verhören müssen, und die Streitigkeiten haben kein Ende genommen. Wenn die Gemeinden aber in der Lage sind, einen höheren Procentsatz zu erheben und dann sich, was in den meisten Fällen ja sein wird, mit einem geringeren begnügen, dann fallen diese Differenzen als nicht zu Buche schlagend von selbst weg. Jedenfalls ist für die in Rede stehende Frage die Höhe des Procentsatzes, über den wir hier uns unterhalten, nach meiner Auffassung gleichgültig; im Gegen— theil! ich bleibe bei der Meinung stehen, daß die Differenzen hier der⸗ ringert werden.
Nun sagt Herr Abg. Metzner, die Gemeinden hätten gar kei Risieo, also an ein Risico wäre hier garnicht zu denken, wie bei einem gewerblichen Unternehmen. Da irrt sich der Herr Abgeordnete doch ganz gewaltig; die kleineren Gemeinden haben ein großes Risico; es stellt sich sehr häufig heraus, daß ihre Schlachthäufer garnicht ge⸗ nügend benutzt werden, um daraus der berechneten Zins sat, wenn es auch nur der landesübliche Satz ist, z kommen. Aber ich kenne selbst Städte von 10 bis 20 009 Einwohnern, wo das stattfindet, und nun ist es gerade wünschenswerth, auch den kleineren Gemeinden di Einrichtung von derartigen Schlachthäusern
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des Schlachtens und Vertreibens Fleisches im ganzen erheblich verringert. Wenn Metzgerhanse die Schlächterei stattfindet, ei Fleischversandes garnicht stattfinden kann, und ganzen das Fleisch auf entlick richtige Sonderung der Fleisch nicht statt. Es f den Verkauf statt. Das stãndige daß higes bause zu bringen preisgegeben wird, um Schlachthãusern Hunderte holen. Ich glaub theoretisch aufgefaß
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obliga über seine Kräfte bwinans (Große Deiterken) ich möchte Idaen aber noch weiter audflhren. derß st, daß das Metzgerhandwerk noch les ist und daß durchaus nicht immer unter Men api ͤ Gebühren fir Schlag namentlich dann nicht wenn die dec nicht durch unzweckmäßige Gin⸗ zon Fleisch don Arcken in die Saadet der binden
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