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Deutscher Reichstag.
83. Sitzung vom Mittwoch, 26. April, 1 Uhr.
Ueber den Beginn der Sitzung ist bereits in der Nummer vom Mittwoch berichtet worden. !
Als dritter Gegenstand steht auf der Tagesordnung die erste Berathung der von den Abgg. Hr. Barth (dfr.) und Genossen und Gröber (Centr.) und Genossen , . Gesetzentwuͤrfe, betreffend Abänderung des Wahlgesetzes für den Deutschen Reichstag vom 31. Mai 1869.
Der Antrag Barth bezweckt die größere Erleichterung der Ausübung des Wahlrechts und die Herbeiführung eines wirk— sameren Schutzes des Wahlgeheimnisses. Gewicht und Größe ber Stimmzettel soll vom Bundesrath bestimmt werden, die Abgabe der Stimmzettel soll in amtlichen Couverts geschehen und die ungehinderte und unbeobachtete Beförderung des Stimmzettels in das Couvert durch hesondere Vorrichtungen im Wahlimmer ermöglicht werden. Die Wahlzeit soll bis 7 Uhr Abends verlängert werden. . .
Abg. Dr. Barth (Sfr): Unser Antrag und ein gleichartiger des Centrums hat schon in der vorigen Session vorgelegen und. ist commissarisch berathen worden. Was wir dem Reichstag zu Anfang der laufenden Session eingereicht haben, sind die unveränderten Be⸗ schlüsse jener Commission, deren Arbeit im Plenum nicht mehr zur . kam. Da das Centrum ebenfalls diese Beschlüsse un⸗ verändert acceptirt und zum Gegenstande seines neuen Antrages ge⸗ macht hat, wird es überhaupt nicht mehr nöthig fein, nochmals Commißfsionsberathung erfolgen zu lassen, da eine Mehrheit für diese Beschlüsse schon vorhanden ist. Ich erinnere daher nur kurz nochmals an die Veranlassung dieser Anträge, an die zahlreichen schweren Wahlbeeinflussungen, welche das geheime Wahlrecht illusorisch machen, und an die zunehmende Verbreitung, welche das vorgeschlagene anderweitige System in anderen Staaten gefunden hat. Ueberall dort, in ÄAustralien wie in einer großen Zahl von Staaten der Union, sind die beklagten Mißbräuche durch dieses sogenannte belgische System beseitigt worden. Der abgeschlossene Raum, den wir nach dem Muster von Belgien und England für die Couvertirung. des Stimmjzettels anstrebten, ist der Commission zwar auch als die beste Lösung der Frage erschienen, man hat aber geglauht, die Sache einfacher dadurch machen zu können, daß man eine Vorrichtung, welche denselben Zweck erfüllt, an einem neben dem Wahltisch stehenden Tisch anbringt.
ie übrigen von uns oder vielmehr von der vorjährigen Commission beschloffenen Cautelen empfehlen sich von selbst. Außerdem wünschen wir die Beseitigung der Zwergwahlbezirke, die. sich vielfach deshalb gebildet haben, weil eine Vorschrift über die Minimalgröße eines Wahl⸗ bezirks nicht existirt. Auch diese Forderung hat die Commission in ihrer großen Mehrheit gebilligt und diese Minimalgrenze auf 125 Einwohner festgesetzt. Wir haben, uns dieser Normirung an⸗ geschlossen, obgleich wir früher das Minimum auf 400 Seelen fest⸗ efetzt wissen wollten. Wir empfehlen Ihnen die Annahme unseres . Im Interesse der arbeitenden Klassen soll, wie die Commission ebenfalls gut geheißen hat, die Wahlzeit bis 7 Uhr Abends ausgedehnt werden. Alle Freunde des allgemeinen gleichen directen und geheimen Wahlrechts müssen darauf bedacht sein, alle Verbesserungen an demselben anzubringen, die überhaupt denkbar sind. Im preußischen Landtag will man nicht einmal die bescheidensten Verbesserungen an dem elendesten aller Wahlsysteme anbringen; um so mehr sind wir es den Wählern und speciell den arbeitenden Klassen schuldig, das directe Wahlrecht immer mehr zu vervoll⸗ kommnen. J .
Abg. Gröber (Centr.) empfiehlt ebenfalls in längerer Ausfüh⸗ rung die Anträge, welche die vielfach zu Tage getretenen schweren Mißbräuche ausschließen, und nicht nur den Arbeitern gegenüber den Arbeitgebern, sondern auch den vielen unteren Begmten und von den Behörden abhängigen Männern den Schutz gewähren würden, auf welchen diese Kategorien wegen ihrer materiellen Abhängigkeit den
rößten und stärksten Anspruch hätten. Gerade in den heutigen agen genüge es, den Wunsch auszusprechen, daß es . möge, 6. . noch vor den nächsten Wahlen zum Gesetz zu erheben.
eifall. t hi Blos (Soc.) ist mit den Erleichterungen, welche der An⸗ trag für die Arbeiter bietet, nicht zufrieden. Die Verlängerung der Wahlzeit um eine Stunde sei ja ein dankenswerthes Zugeständniß; aber die Schwierigkeit liege weit mehr in der Ansetzung eines Wochentages für die Wahl. Den Arbeitern könne nur geholfen werden, wenn als Wahltag der Sonntag gesetzlich festgelegt würde, Selbst in einem so streng katholischen Lande, wie Frankreich, sei der Wahltag ein Sonntag. Im übrigen könne man dem Antrage nur zustimmen, namentlich der in Aussicht genommenen Desinfegtionẽs⸗ kammer. Was man in der Wahlprüfungscommission über Wahl⸗ beeinflussung erfahre, sei nur ein ganz schwacher und unbedeutender Refler von dem, was wirklich, namentlich auf, den Gütern des platten Landes, sich ereignet. Sehr fraglich bleibe es, ob die ver⸗ bündeten Regierungen diesem Antrage, wie manchem früheren ähnlicher Art, besonderes Entgegenkommen beweisen würden; Freunde des allgemeinen Wahlrechts feien sie ohnehin nicht; doch könne dies die Mehrheit des Hauses nicht hindern, Zeugniß für das allgemeine Wahlrecht abzulegen.
Damit schließt die Debatte. ö
Abg. Rickert (ofr) weist in seinem Schlußwort auf die Ent⸗ wicklung hin, welche diese Angelegenheit genommen habe. Bei der ersten Berathung des gleichen Antrages wurde über den Inhalt des⸗ felben gespottet und gelacht; heute habe eine ruhige, sachliche Erörte⸗ rung stattgefunden und Gegner hätten sich überhaupt nicht vernehmen laffen. Diese Erscheinung müsse jeden zum Ausharren und unver⸗ änderten Verfolgen einer als gut erkannten Idee ermuthigen. Es handele sich hier um den Schutz des Schwachen; nicht darum, das Volk zu verderben durch feige Geheimnißkrämerei, wie die Gegner des allgemeinen Wahlrechts im preußischen Abgeordnetenhause es zu bezeichnen beliebt hätten. . . . .
Zur Geschäftsordnung bemerkt der Abg. Graf von Kleist (deons.), daß seine Partei den Antrag auf Commissionsberathung nicht gestellt habe, weil sie dies bei der Geschäftslage des Hauses für äberflüssig halte. Sollte es wider Erwarten noch zu einer zweiten Lesung kommen, so würde sie sofort den Antrag auf commissarische Berathung stellen. . .
Abg. Rintelen (Centr,) empfiehlt in einem kurzen Schlußwort ebenfalls die Annahme des Antrages. . .
Damit ist die erste Lesung erledigt; die zweite Berathung wird im Plenum erfolgen.
Letzter Gegenstand ist die erste Lesung des von dem Abg. Dr. Pieschel enl) begntre hte Gesetzentwurfs, betreffend Auf⸗ führung der justificirenden Cabinetsordres in den Bemerkungen des Rechnungshofes des Deutschen Reichs zu den allgemeinen Rechnungen über den Reichs-Haushalt.
Die Berathung wird auf. Antrag des Abg. Dr. von Marquardfen (ul), der mittheilt, daß der Antragsteller wegen schwerer Erkrankung seines Sohnes in seiner Heimath zurückgehalten wird, von der Tagesordnung abgesetzt, nachdem auch die Abgg. Let ocha und Rickert sich dahin ausgesprochen haben. . Präsident von Levetzow theilt mit, daß der Alters⸗ präsident des Hauses, Abg. von Tettau (dcons), Vertreter für 5. Königsberg, geboren 1810, Mittags 1 Uhr an den
olgen einer Lungenentzündung im Augusta⸗Hospital ver⸗ orben ist, und widmet 3 warme Worte des Nachrufs. Das Haus ehrt das Andenken an den Verstorbenen durch Erheben von den Sitzen. Morgen um 1 Uhr wird fe ihn in der Kirche des Augusta⸗Hospitals eine Leichenfeier tattfinden. Schluß gegen 3 Uhr.
Prenßischer Landtag. Haus der Abgeordneten.
69. Sitzung vom Mittwoch, 26. April.
Bei Fortsetzung der zweiten Berathung des Entwurfs eines Communalabgabengesetzes (. die gestrige Nummer d. Bl) nahm zu A und den dazu gestellten Anträgen das Wort der
Finanz ⸗Minister Dr. Miquel:
Meine Herren! Ich glaube, wir haben wohl alle das Gefühl, daß die Frage wegen der richtigen Besteuerung der Gesellschaften, der Actiengesellschaften und der übrigen Gesellschaften in den Communen in ihrem Verhältniß zu der Besteuerung der einzelnen Mitglieder dieser Gesellschaften eine vollständig befriedigende, definitive Löfung noch nicht gefunden hat. Ich will nicht einmal behaupten, daß die jetzt in dem Einkommensteuergesetz enthaltene Lösung eine unbedingt befriedigende und ganz unanfechtbare ist. Ich glaube auch der Zeit— punkt ist noch nicht gekommen. Denn die Frage wird nur dann be⸗ friedigend nach meiner Auffassung gelöst werden können, wenn das Verhältniß der Personalbesteuerung dieser Gesellschaften zu der Real⸗ besteuerung in den Gemeinden ein ganz anderes geworden ist. So lange wir nun aber dahin nicht gelangt sind, ist für uns die Frage noch zu entscheiden: Sind ganz besondere Gründe vorhanden, welche die Gesellschaften mit beschränkter Haftbarkeit, die auch eine corporative Gestaltung haben, anders behandeln lassen, als die Actiengesell⸗ schaften, die Genossenschaften, die Gewerkschaften? Und das muß ich, wie schon in der Commission, trotz aller der Ausführungen der Herren auch heute verneinen. Bei allen diesen Gesellschaften ist die Entscheidung doch darauf zu legen — und warum der Reichstag diese besonderen Rechte gegeben hat, kann uns hier nicht kümmern — daß dieselben als solche Corporationsrechte haben, juristische Personen sind. Sie sind es genau in derselben Weise wie die Actiengesell⸗ schaften. Sie sind es im Gegensatz zu den offenen Handelsgesellschaften, darüber kann kein Zweifel sein. Die einzelnen Gesellschaften sind nur beschränkt haftbar, während bei der offenen Handelsgesellschaft für die Verpflichtungen desselben die Mitglieder der offenen Handelsgesell⸗ schaft im vollen Betrage haften. Sie unterscheiden sich allerdings wesentlich — das gebe ich zu — von den Actiengesellschaften, aber nicht in dem entscheidenden Punkt, daß sie corporative Gestaltung haben.
Nun könnte man darüber ja vielleicht weggehen, wenn andere besondere Momente dafür beigebracht würden, hier eine Ausnahme zu machen von der Besteuerung dieser Gesellschaften. Worin sollen nun diese Ausnahmen bestehen? Wenn ich die Herren recht verstanden habe, so sagte einer der Herren Redner: Diese Gesellschaften nähern sich der offenen Handelsgesellschaft, namentlich auch dadurch, daß die Mitglieder in ein öffentliches Register eingetragen sind. Das haben sie aber mit den Genossenschaften vollständig überein. Dann müssen Sie dieselben Consequenzen wie für die Genossenschaften ziehen. Herr Dr. Bachem sagt: Diese Gesellschaft hat eigent— lich nur den Zweck, einen bereits vorhandenen Besitz in der Familie zusammenzuhalten. Das ist ein großer Irrthum; denn diese Gesellschaft hat ebensowhl den Zweck, neues Vermögen auf gewerblicher Basis zu gewinnen. Nicht bloß das Zusammenhalten ist ihre Aufgabe, sondern sie sind gewerbliche Gesellschaften wie alle die anderen vorgenannten. Außerdem würde man in diesem Falle die⸗ jenigen Actiengesellschaften, die heute schon zahlreich bestehen, die auch diesen Zweck haben, eine schwierige Erbtheilung zu verhindern in dieser Form, daß unter den Familienmitgliedern die Erbschaft zweckmäßig auseinandergesetzt wird, die sogenannten Familienactiengesellschaften, bei welchen ja allerdings eine Doppelbesteuerung auf das allerschroffste zum Vorschein kommt, auch steuerfrei lassen müssen. Man kommt da von der einen Consequenz in die andere.
Nun endlich aber weiter! Es ist jedenfalls doch recht leicht, — denn es ist schon vielfach ausgeführt — bestehende und gegenwärtig steuerpflichtige Actiengesellschaften zu verwandeln in Gesellschaften mit beschränkter Haftbarkeit, und wenn Sie diese letzteren steuerfrei lassen, so werden Sie dazu einen starken Antrieb geben, und es werden sehr viele Gemeinden durchaus nicht damit zufrieden sein, daß ihnen plötzlich auf diese Weise Steuerkräfte entzogen werden, die sie bisher hatten.
Meine Herren, ich rede hier nicht pro domo, d. h. für den Fiscus, sondern ich vertrete hier die Interessen der Gemeinden, die gegen derartige ohne ihren Willen mögliche Befreiungen von com⸗ munalen Steuern solchen Gesellschaften gegenüber, die bisher steuer⸗ pflichtig waren, jedenfalls sich sehr ablehnend verhalten würden.
Meine Herren, nun ist schon von dem Herrn Geheim⸗Rath Noell mit Recht nach meiner Meinung hervorgehoben, daß die einzelnen Mitglieder dieser Gesellschaften mit beschränkter Haftbarkeit garnicht als selbständige Gewerbetreibende angesehen werden können. Da halte ich für ganz richtig; wir machen also nach dem Antrage des Herrn Pr. Krause hier schon eine ganz ausnahmsweise Bestimmung, indem wir den Grundsatz, daß als Forensen nur diejenigen, die ein Gewerbe in der betreffenden Gemeinde treiben, anzusehen sind, verlassen und obwohl diese Personen keine Gewerbetreibenden sind, in der betreffenden Gemeinde eine Besteuerung der Personen zulassen — so verstehe ich wenigstens den Antrag.
Man sieht also, man kommt da aus einer Consequenz in die andere. Ich hoffe, daß es doch möglich werden wird, in einigen Jahren diese ganze Frage der sogenannten Doppelbesteuerung der Gesellschaften von Grund aus zu regeln. Nach meiner Ansicht ist aber dafür eine Reihe von Voraussetzungen zu schaffen, die heute noch nicht vorliegen, und ich glaube, diese Frage muß nicht angegriffen werden ausnahmsweise bei einer einzelnen Form dieser Gesellschaften, sondern sie muß dann principiell und gründlich geregelt werden.
Dem Abg. Dr. Eckels (nl.) erwiderte der
enn, linger Dr. Miquel:
Dem Herrn Vorredner kann ich auf seine Frage eine bestimmte Antwort nicht geben. Ich kann weder Ja, noch Nein sagen, denn die Staatsregierung hat zu dieser Frage noch keine Stellung genommen.
g 27 wurde sodann, wie schon gemeldet, mit dem Antrag rn angenommen, ebenso die 85 28 und 29.
g 36 der Vorlage handelt von den Gemeindesteuern vom Einkommen. Er ist von der Commission in zwei Theile zerlegt:
38 30 bestimmt, daß die Gemeindesteuern sich in der Veranlagung und in den Steuersätzen an die Einkommensteuer des Staats anschließen müssen.
30 a läßt besondere Gemeindesteuern zu, aber nur mit . Die Veranlagung zur Staalseinkommensteuer
muß maßgebrrch dleiben, ebenso die Steuerstufen, die Stener⸗ sätze können mit der Maßgabe geändert werden, daß der Procentsa bes den unteren Stufen nicht höher sein darf als bei den oberen Stufen, und daß das Steigerungsverhültniß der Sätze des Staatssteuertarifs nicht zu Ungunsten, der oberen Klassen geändert werden daaf. Die Beibehaltung be⸗ sonderer Gemein de⸗Einkommensteuern kann ausnahmsweise auch genehmigt werden, wenn sie den obigen Varschriften wider⸗ prechen.
3. Abg. Hitze C Ceatr. beantragt, die Bestimmung zu streichen, daß das Steigerungsverhältniß der Sätze des Staatssteuertarifs nicht zu Un⸗ gunsten der oberen Klassen geändert werden darf. Redner weist darauf hin, daß in vielen Städten. des Westens die: Steuerzuschlãge zu den höheren Stufen erheblich höher gewesen als zu den unteren Stufen; er wünscht den Gemeinden in dieser Beziehung, ihre Freiheit der Bewegung zu wahren. . . .
Abg. von Jagow (eons.) hält es nicht für richtig, die starke Degresston des Einkommensteuergese ges in den Gemeinden zu ver= schärfen. Die Zulassung einer noch stärkeren Heranziehung der oberen Klassen., würde eine stetige Agitation der destruetiven Elemente wachrufen, welche immerfort die Stadtvertretung bestürmen würden, die höheren Einkommen stärker zu belasten. Das müsse vermieden werden.
Abg. Dr. Bachem Centr.): Es mag bei anderen Parteien der Wunsch obgewaltet haben, in den Gemeinden eine stärkare Heran⸗ ziehung des größeren Einkommens nicht zu gestatten. Meine Partei hat diesen Gedanken niemals gehabt. Es giebt Ausnahmefälle, wo man mit den Steuersätzen der Staats⸗Einkommensteuer nicht aus⸗ kommen kann. Die Steatssteuern betragen bei 900 6 oo, bei 3000 ½ . 1,B820ꝭ9 und steigen bei 100 0090 46 auf 4 990. In den Ge⸗ meinden war die Degression in den Stufen unter 3009 Mt sehr viel staͤrker; deshalb sollte man den Städten des industriellen Westens die Freiheit lassen, bei dem alten Verfahren zu verbleiben. In Koblenz z. B. hat man beschlossen, die Einkommen unter 3090 6 mit 66, 70, 8606, 90 o/o. der Staatssteuer zu belegen; erst bei 3000 „S sollte ein Zuschlag von 100060 eintreten. Zu bedenk⸗ lichen Agitationen wird eine solche Einrichtung nicht führen, denn sie besteht schon seit langer Zeit. Im Gegentheil, wenn die Gemeinden diese Freiheit nicht mehr haben, dann wird viel eher Unzufriedenheit und Agitation eintreten. Die Agitation wird sich aber nicht gegen die Stadtverwaltung, sondern gegen das staatliche Gesetz richten; man sollte die Steuerreform⸗Gesetzgebung nicht dadurch in Mißgunst bringen.
Finanz⸗Minister Dr. Miquel: ⸗
Bei näherer Erwägung ist mir etwas zweifelhaft geworden, was die Commission eigentlich hat sagen wollen in 5 30a. Es heißt hier:
Die Steuersätze sind nur mit der Maßgabe zulässig, daß der Procentsatz der Besteuerung des Einkommens bei den unteren Stufen nicht höher sein darf als bei den oberen.
Daraus muß man natürlich schließen: er darf aber nicht niedriger
sein. Nun kommt der zweite Satz:
und daß das im Tarif der Staatseinkommensteuer enthaltene
Steigerungsverhältniß der Sätze nicht zu Ungunsten der oberen
Stufen geändert werden darf. Was soll das nun heißen? Soll das heißen: der Tarif in den oberen Stufen muß sich anschließen mindestens an die Sätze des Staatseinkommensteuergesetzes und muß mit ihnen parallel laufen, oder soll es heißen, wenn es hier heißt zu Ungunsten der oberen Klassen“: es muß dies Steigerungsverhältniß in demselben Verhältniß zu den degressiven Stufen stehen wie in der Staatseinkommensteuer? Wenn ich rein wörtlich interpretire, würde ich die erste Interpretation wohl für die richtige halten müssen. Dann aber sind die Besorgnisse, daß man die Degression nach unten in Zukunft nicht mehr angemessen gestalten könnte, entsprechend den Wünschen der Herren Hitze und Dr. Bachem, nicht mehr zutreffend. Dann würde man unten die Degression der Staatseinkommensteuer ver⸗ stärken können; man würde nur Sorge tragen müssen, daß nicht nach oben progressiv über die Sätze der Staatseinkommensteuer hinaus⸗ gegangen würde, und dann würden die Bedenken, die nach der Richtung hin von dortiger Seite geäußert worden sind, überhaupt nicht zu⸗ treffend sein. Meine Herren, die Staatsregierung hat sich, indem sie den Gemeinden freigeben wollte, in besonderen Fällen auch progressive Steuern einzurichten, allerdings wesentlich an das Bestehende an— geschlossen. In einer Reihe von Städten, namentlich des Westens, bestehen, und zwar mit Zustimmung der Aufsichts⸗ behörde, derartige progressiwe Gestaltungen der Einkommensteuer. Sie hat auch geglaubt, daß die ganze Construction der Zufammensetzung der Behörden in den Gemeinden gegen Mißbrauch genügende Garantie geben wird, um so mehr, wenn hier eine Genehmigung erforderlich ist. Das allerdings muß ich anerkennen, daß in diefer Frage eine wesentliche Aenderung namentlich für die rheinischen Städte eintritt eben durch den ganzen Inhalt dieses Gemeindesteuergesetzes; denn in manchen Gemeinden war man leicht geneigt, seitens der Stadtvertretung und seitens auch namentlich der wohlhabenderen Klassen, die Einkommensteuer sehr stark zu belasten, weil sie vielfach die einzige Steuer wäre, und weil dieselben Personen, die nun jetzt in starkem Maße mit der Gewerbesteuer herangezogen werden, sich sagten; was wir in der Einkommensteuer mehr tragen, tragen wir in den Real⸗ steuern um so weniger, in Zukunft fällt das weg. Das Gesetz giebt hier ganz bestimmte Vorschriften über die Heranziehung der Real⸗ steuern, sowohl auf Grund und Boden als auf Gewerbebetrieb, die stark in Rechnung zu stellen sind. Da würde allerdings in Zukunft neben dieser scharfen Heranziehung der doch meist in der Hand der wohlhabenderen Klasse befindlichen Realobjecte eine progressive Heran⸗ ziehung zur Einkommensteuer anders wirken als bisher. Eine natur⸗ gemäße Veränderung wird hier unter allen Umständen sich in den Ge⸗
meinden zu vollziehen haben. ;
Ehe ich auf die Frage noch weiter eingehe, möchte ich bitten, daß vielleicht der Herr Referent den Beschluß der Commission nach der Seite hin, wo ich zweifelhaft bin über den eigentlichen Sinn desselben, noch näher erläutern möge.
Berichterstatter Abg. Dr. Wuermeling und Abg. von, Tiede⸗ mann-Labischin (freicons) führen aus, daß die. Commission eine stärkere Degression nach unten hin für die Gemeinden zulasse, aber eine stärkere Progression nach oben hin habe vermeiden wollen. Deshalb erklärt sich der Letztere gegen den . Hitze.
Abg. von Bismarck (eons.) will ebenfalls den Antrag ab⸗ lehnen, well die Progression der Stagtseinkommen ven auf 400 oder bon 100 auf 660 Ho schon ausreichend sei, um alle Bedůrfnisse zu befriedigen. ; .
Abg. Pr. Meyer (dfr.) hält es nicht. für richtig, nach dem Bedürfniß einiger Gemeinden des Westens die 86. zu construiren. Man müsse allgemeine Grundsätze aufstellen und diese fänden sich in der Regierungsborlage, wo es einfach heiße, daß die Steuersätze in den unteren Stufen nicht höher sein dürfen als in den oberen. Der Commissiontzantrag sei wortreicher, aber nicht vollständiger ö. deswegen sollte man hier die Regierungsvorlage wiederherstellen.
Abg. Pr. Bachem (Centr. bleibt dabei, daß einzelne rheinische eme igen mit den jetzigen Steuersaäͤtzen nicht auskommen könnten.
Die 588 30 und 30a werden hierauf unverändert genehmigt.
Nach § 31 können Steuerpflichtige unter 900 M60. Ein⸗ kommen, bei einem Einkommen unter 420 M mit höchstens 1,20 4Mƽ, bei einem Einkommen von 420-660 M6 mit höchstens 240 46, und bei einem Einkommen von 660 9090 6 mit n . 4M Steuer herangezogen werden. Durch Gemeinde⸗
eschluß können sie aber steuerfrei gelassen werden. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung. Diese Genehmigung beantragt der ; . Abg. Dr. Meyer zu streichen, weil der Regierung garnichts daran liegen könne, einen solchen Beschluß zu genehmigen. Wenn die Genehmigung erforderlich sei, werde dadurch vielleicht eine unliebsame Verzögerung der Feststellung des Etats der Gemeinden erfolgen.
. 5 31 wird jedoch unverändert angenommen, ebenso die 85 32 und 33, welche die Besteuerung der Ausländer und der Angehörigen deutscher Bundesstaaten und die Steuer— freiheit der Mitglieder des Königlichen Hauses und des Hohen— zollernschen Fürstenhauses, der Gesandten u. s. w. betreffen.
Nach 5 I4 soll es bezüglich der Staats beamten, der Be⸗ amten des Königlichen Hofes, der Geistlichen, Kirchendiener und Elementarschullehrer, sowie der Wittwen und Waisen dieser Personen bei den bestehenden Vorschriften bleiben.
Abg. Freiherr von Zedlitz (freicons.) beantragt, dem S3 34 folgende Fassung zu geben:
„Die Heranziehung der unmittelbaren und mittelbaren Staats beamten, Beamten des Königlichen Hofes, der Geistlichen, Kirchen⸗ diener und Elementarschullehrer, sowie der Wittwen und Waisen dieser Personen zu Einkommens- und Aufwandssteuern (3 18) wird durch besonderes Gesetz geregelt. Bis zum Erlasse dieses Gesetzes kommen die Bestimmungen der Verordnung, betreffend die Heran⸗ ziehung der Staatsdiener zu den Communalauflagen in den neu erworbenen Landestheilen, vom 23. September 1867, mit der Maß⸗ gabe zur Anwendung, daß das nothwendige Domicil außer Berück⸗ sichtigung bleibt.“
Außerdem liegt folgende, von 95 Mitgliedern des Cen— trums beantragte Resolution vor:
Die Staatsregierung zu ersuchen, die Vorrechte der Beamten
in der communalen Besteuerung gleichzeitig mit der beabsichtigten
weiteren Aufbesserung ihrer Gehälter zu beseitigen.
Abg. Dr. Langerhans (df): Eigentlich seien alle Parteien dar⸗ über einig gewesen, daß das Beamtenprivilegium beseitigt, werden sollte; schließlich habe man sich aber besonnen, daß jetzt vielleicht noch nicht der Zeitpunkt gekommen sei, weil die Beamten schlecht gestellt seien. Aber niemals werde ein besserer Zeitpunkt für die Regelung dieser Frage kommen. Denn die Gehaltsverbesserung werde nicht auf einmal erfolgen, sondern schrittweise; von unten sei schon ange⸗ fangen. Seit 1822, wo dieses Privilegium eingeführt worden, seien die Gehälter oft genug aufgebessert worden. Bei der Einkommen⸗ steuer sei der Regierung auch gar nicht eingefallen, ihre Beamten besser zu stellen als die anderen Steuerzahler. Die Beamten hätten in den Gemeinden, in denen sie wohnen, erhebliche Vortheile; sie hätten freie Schule, für ihre Söhne Stipendien u. s. w. Warum sollten sie an den Staat die volle Einkommensteuer zahlen, an die Gemeinde aber bloß die halbe Steuer? .
Abg. Sperlich (Centr.): Ich stimme mit dem Vorredner vollkommen überein und würde mit ihm gegen den 5 34 stimmen, wenn es sich um die Neueinführung eines Privilegs handelte; aber es handelt sich nur darum, einen bestehenden Zustand noch eine Zeit lang aufrecht zu erhalten. Bei Einführung des Prxivilegs ist geltend gemacht, daß das Diensteinkommen von Leben und Gesundheit des Beamten abhängig und durchsichtig sei. Von Leben und Ge— sundheit hängt das Einkommen jedes Steuerzahlers ab; die Durch⸗ sichtigkeit der Höhe des Gehalts war früher ein Grund zu ermäßigter Steuer; mit, dem neuen Einkommensteuergesetz ist dieser Grund aber beseitigt. Der Beamte kann allerdings mit Hilfe der städtischen Einrichtungen kein höheres Einkommen erzielen, wie das der Gewerbetreibende vielleicht kann. Aber dafür hat der Beamte ein gesichertes Einkommen. Der Staat muß den Beamten ein solches Einkommen geben, damit sie den Verpflichtungen als Bürger der Gemeinden nachkommen können. Der gegenwärtige Augenblick ist zur Beseitigung des Privilegs nicht geeignet, weil die Gehälter der Beamten noch nicht erhöht sind. Sobald das geschiebt, wird das Privilegium abgeschafft werden können. Deshalb ist der Antrag
von Zedlitz wohl annehmbar; daneben könnte die vom Centrum
vorgeschlagene Resolution auch zur Annahme gelangen.
Abg. Freiherr von Zedlitz (freicons. ): Aus dem Grunde allein, daß die Beamten noch nicht alle die Gehaltsaufbesserung erhalten haben, ist dem Abg. Langerhans nicht zuzustimmen, daß jetzt der beste Zeitpunkt zur 2A bung des Beamtenprivilegs sei. Deshalb muß auf eine hoffentlich nur noch kurze Zeit das Privilegium noch auf recht erhalten werden. Ich meine aber, daß nicht bloß in der Reso⸗ lution, sondern auch in dem Gesetz der Gedanke zum Ausdruck gebracht werden muß, daß dieses Privilegium nur ein Provisorium ist.
Präsident des Staats⸗Ministeriums, Minister des Innern Graf zu Eulenburg:
Meine Herren! Ich möchte Sie bitten, sowohl die Resolution als auch den Antrag des Herrn Abg. Freiherrn von Zedlitz abzu⸗ lehnen und es bei der Bestimmung des Gesetzes, wie sie aus den Be⸗ schlüssen Ihrer Commission hervorgegangen ist, zu belassen. Es ist erklärlich und von den verschiedensten Seiten bereits hier oder in der Commission angedeutet worden, aus welchen Gründen die geringere Heranziehung der Beamten zu den Communalabgaben sich anfechten läßt, und ich will auf eine tief eingehende Erörterung dieser Frage gegenwärtig verzichten. Aber ich möchte doch daran erinnern, daß nicht bloß diesmal, sondern ebenso bei den Vorlagen der Communal⸗ abgabengesetze am Ende der 70 er Jahre die Angelegenheit immer den gleichen Verlauf genommen hat. Man hat diese Bestimmung über die geringere Heranziehung der Beamten zu den Communalabgaben lebhaft erörtert, vielfach angefochten, und ist dann schließlich zu dem Resultat gekommen, es dabei zu belassen, — und dies giebt mir die Ueberzeugung, daß in der That doch einige Momente vorliegen, welche für eine Berücksichtigung der Beamten in dieser Weise sprechen. Ich will nur hervorheben den einen Punkt, der auch in allen Erörterungen hier und in der Commission nicht widerlegt worden ist; es ist der Umstand, daß der Beamte durch eine außerhalb seiner Willens—⸗ bestimmung liegende Macht daran gehindert ist, seinen Wohnsitz nach seinem Belieben zu wählen, vielmehr genöthigt ist, da wohnen zu müssen, wohin er geschickt wird, und daß darin ein Grund liegt, ihn nicht in gleicher Weise zu den Communalabgaben heranzuziehen, wie andere Bewohner des Orts.
Wie dem aber auch sein mag, es ist in der Begründung des Gesetzentwurfß auf Seite 58 und 59 mit überzeugenden Gründen nachgewiesen, daß es für die Königliche Staats regierung ein Ding der Unmöglichkeit ist, im gegenwärtigen Augenblick, wo auf der einen Seite den Gemeinden neue Steuer— quellen eröffnet werden und auf der anderen Seite bei der zunehmen⸗ den Herabminderung des Geldwerths die Beamtenbesoldungen sich immer geringer herausstellen, in einem solchen Augenblick die er⸗ mäßigte Heranziehung der Beamten aufzuheben. Ich muß betonen, es ist das für die Königliche Staatsregierung ein Ding der Un— möglichkeit. Ich freue mich, daß die Mehrzahl der Herren Vor— redner das anerkannt hat und bereit ist, die Bestimmungen, die in dieser Beziehung bestehen, gegenwärtig aufrecht zu erhalten.
Wenn dem aber so ist, und wenn mit voller Bestimmtheit sowohl in der Commission wie hier im Hause darauf hingewiesen worden ist, daß dies ein Gegenstand ist, welcher in Zukunft besonderer Erwägung bedarf, und wenn auch die Andeutung der Richtungen bereits stattgefunden hat, in welchen sich eine anderweitige Regelung zu bewegen haben möchte, dann, glaube ich, ist es nicht nothwendig, in dieser Beziehung noch besondere Resolutionen anzunehmen, noch weniger aber eine dahin gerichtete Bestimmung in das Gesetz auf⸗ zunehmen.
Was die Resolution betrifft, so möchte ich den Werth solcher Resolutionen doch nicht so gering achten, wie der letzte Herr Vor⸗ redner gethan hat, welcher trotz schwerer Bedenken gegen deren Inhalt doch geneigt ist, für dieselbe zu stimmen. Davor warne ich. Ich möchte nicht, daß das Haus durch die Annahme der Resolution von
vornherein und ohne weitere Prüfung sich dafür bindet, daß die Be⸗ seitigung dieser Bestimmungen über die Heranziehung der Beamten anzustreben sei, während ich glaube, daß es sich, wenn überhaupt, nur um die Frage handeln kann, ob und in welcher Richtung diese Be⸗ stimmungen zu modifieiren seien.
Was aber den Antrag betrifft, den der Herr Abg. Freiherr von Zedlitz für die Aenderung des Paragraphen eingebracht hat, so bitte ich zu erwägen, daß sein Inhalt virtuell nichts Anderes ist als eine Resolution. Es soll die Meinung ausgedrückt werden, daß die Zeit kommen wird und kommen kann, wo das bestehende Recht geändert werden soll. Ohne Noth ist es wirklich nicht vortheilhaft, in dem Gesetz das auszusprechen. (Sehr richtig Ich würde nichts dagegen haben, wenn der Gedanke, den der Herr Freiherr von Zedlitz zum Ausdruck bringt, in die Form einer Resolution gebracht wird. Aber dies in das Gesetz aufzunehmen, halte ich nicht für rathsam. Denn wirksam wird die Bestimmung doch nur dann, wenn später eine Einigung unter den gesetzgẽbenden Fäetoren eintritt, und die kann eben so gut eintreten mit der Gesetzesänderung, die Herr Freiherr von Zedlitz vorschlägt, als ohne dieselbe.
In alten Zeiten fingen die Gesetze mit der Formel an: sancimus hanc legem in perpetuum valituram. Wir geben uns dieser Täuschung nicht mehr hin, daß wir Gesetze für die Ewigkeit machen sehr richtig! rechts,, sondern die Möglichkeit ihrer Aenderung tragen sie allesammt in sich, und es ist nicht nothwendig, das bei dieser Ge⸗ legenheit noch besonders auszusprechen. (Bravo!)
Abg. Dr. Langerhans (fr) beantragt, die sämmtlichen Be stimmungen, welche sich auf das Beamtenprivilegium beziehen, für aufgehoben zu erklären. ;
Abg. von Bismarck (cons.): Den Städten entgehen aller⸗ dings durch das Beamtenprivilegium erhebliche Einnahmebeträge; aber man kann auch wohl k daß durch die Anwesenheit der Beamten in der Stadt derselben manche Mehreinnahmen erwachsen. Ich kann daher nur empfehlen, den Antrag von Zedlitz anzunehmen.
Abg. Friederichs⸗Gummersbach (nl) spricht sich für Beseiti⸗
gung des Beamtenprivilegiums aus. Abg. von Eynern (ul) empfiehlt die vollständige Streichung des §. 34. Das Privilegium der Staatsbegmten, so führt Redner aus, hätte noch einen Sinn, aber weshalb sollen Geistliche, Kirchendiener und Lehrer in der Steuer bevorrechtet sein? Das heißt doch nur, auf Kosten der Gemeinden den Beamten einen Vortheil zuwenden. Die Beseitigung des Privilegiums wird ein Ansporn für den Staat sein, mit der Gehaltsaufbesserung vorzugehen. Jedenfalls darf im Interesse der Gemeinden nicht nur auf die Zukunft verwiesen werden. Das geschieht aber durch den Antrag von Zedlitz ebenso wie durch die Resolution. Wenn die Finanzlage des Staats die Gehaltz⸗ aufbesserung für die Beamten nicht ermöglicht, so gestattet es die ir far der Gemeinden nicht, den Beamten Steuervorrechte zu ge⸗ währen.
Abg. Dr. Bachem (Centr. ): Der Minister⸗Präsident erkennt nicht an, daß die Aufhebung des Beamtenprivilegiums nothwendig ist. Um so dringender müssen wir dessen Aufhebung verlangen. Zur Zeit ist es allerdings nicht, möglich, die Aufhebung vorzunehmen; das ist sehr bedauerlich. Wir haben bisher schon Gehaltserhöhungen be—⸗ willigt, ohne daß die Klagen der Gemeinden über die Beborrechtung der Beamten berücksichtigt sind. Wir können deshalb in Zukunft weitere Aufbesserungen der Beamtengehälter nur bewilligen, wenn die Steuervorrechte der Beamten aufgehoben werden. Deshalb müssen der Antrag v. Zedlitz und die Resolution jetzt erst recht angenommen werden. eradezu im Interesse der Beamten ist die Aufhebung der 5, nothwendig, weil ihre Sonderstellung immer böses Blut macht.
Abg. Fritz en (Centr.) tritt ebenfalls für den Antrag von Zedlitz und die Resolution des Centrums ein.
Der Antrag Langerhans wird schließlich gegen die Stimmen der Freisinnigen, einiger Nationalliberalen und Centrumsmitglieder abgelehnt, der Antrag von Zedlitz gegen die Stimmen elnes großen ka. der Conservativen und der Polen, sowie einiger Nationalliberalen angenommen. Die Resolution gelangt ebenfalls zur Annahme.
. wird die weitere Berathung auf Freitag 11 Uhr vertagt.
AUntersuchungs⸗Sachen.
Aufgebote, Zustellungen u. dergl.
3. Unfall- und Invaliditäts⸗ 2c. Versicherung. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2c. Verloosung ꝛc. von Werthpapieren.
Dr. R. Fürst daselbst, erläßt das Gr. Amtsgericht III.
9 2 7. Erwerbs- und Wirthschafts⸗Genossenschaften. 6 en 1 EE n Et E 8. Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten. 2 9. Bank⸗Ausweise.
6390)
Aufgebot.
6. Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch.
10. Verschiedene Bekanntmachungen.
8) der am 14. Oktober 1892 im hiesigen Aus⸗
I Untersuchungs⸗Sachen.
6499 Steckbrief Erledigung.
Der unter dem 14. Juli 1884 hinter den Maurer⸗ meister Franz Ferdinand Reich, geb. am 31. Juli 1851 zu Schwedt a. O., in den Acten J. ID. 466/83 erlassene Steckbrief ist erledigt.
Berlin, den 20. April 1893.
Königliche Staatsanwaltschaft J. 6501 Steckbriefs⸗Erledigung.
Der gegen den Commis Otto Boll wegen Unter— schlagung unterm 5. Juli 1883 in den Acten 83 G. 1862. 85 — J. JI. A. 421. 83 erlassene Steckbrief wird zurückgenommen.
Berlin, den 17. April 1893. Königliche Staatsanwaltschaft am Landgericht. J.
1 „„ .
2) Aufgebote, Zustellungen und dergl. 6078
In der Zwangsvollstreckungssache, betreffend die zu dem überschuldeten Nachlasse des verstorhenen Tischlers W. Bosse hieselbst gehörigen Grundstücke No. ass. 20 und Plannummer 61, werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen unter Angabe des Betrages an Kapital, Zinsen, Kosten und Nebenforderungyn binnen zwei Wochen bei Vermeidung des Ausschlusses hier anzumelden. Zur Erklärung über den Vertheilungsplan, sowie zur Vertheilung der Kaufgelder wird Termin auf den 15. Mai üs93, Morgens 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Amtsgerichte anberaumt, wozu die Betheiligten und der Ersteher hiermit vorgeladen werden.
Schöningen, den 20. April 1893.
Herzogliches Amtsgericht.
(6601 Aufgebot. . Nr. 20 651. Auf Antrag der Frau Appellations⸗
gerichts⸗Rath Marie i ard Wittwe in pan beg
vertreten durch die Rechtsanwälte A. Fürst und
dahier das Aufgebot der Actie der Rheinischen Credit⸗ bank in Mannheim Serie II. Nr. 7507 über 350 Gulden.. Der Inhaber dieser Actie wird auf⸗ gefordert, spätestens in dem auf 11. Oktober 1894, Vorm. 9 Uhr, bestimmten Aufgebots⸗ termine seine Rechte bei dem Gerichte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung derselben erfolgen würde. Mannheim, 22. April 1893. Gerichtsschreiber Gr. Amtsgerichts: (L. S.) Galm.
6596] Aufgebot.
Auf Antrag des Levy Cohn zu Hannover, Sand straße 4, wird der Inhaber der auf den Inhaber gestellten Partial⸗Obligation Litt. D. Nr. 168 der , , . und Apparate⸗Bau⸗ Anstalt zu Hainholz vom 23. September 1886 über 300 MS aufgefordert, spätestens in dem auf Montag, den 15. Februar 1897, Mittags 12 Uhr, Zimmer 91, anberaumten Termine bei dem unter zeichneten Amtsgerichte seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die letztere für kraftlos erklärt werden soll.
Hannover, den 15. April 1393.
Königliches Amtsgericht. VJ.
Aufgebot.
Nr. 13 670. Der Lochmotivführer Rudolf Spitz
in Heidelberg hat das Aufgebot nachstehender Ur⸗
kunde, deren Besitz und Verlust glaubhaft gemacht
sind, beantragt: 400 Badische Schuldverschreibung
von 1860 Litt. B. Nr. 3277 über 500 n Der päte
6093
Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, stens in dem auf den 15. November 1897, Vor⸗ mittags 0 Uhr, vor dem Großh. Amtsgerichte Karlsruhe, Akademiestraße Nr. 2, III. Stock, Zimmer Nr. 21, anberaumten ö seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde er⸗ folgen würde. Karlsruhe, den 20. April 1893. . Gerichtsschreiberei . Amtsgerichts. irth.
6605
Die Erben des Schmälzler⸗Tabacksfabrikanten Franz Xaver Schober in Nürnberg, verstorben am 21. Januar 1893 daselbst, haben das Aufgebot der unter dem 15. März 1875 guf den Namen ihres ge⸗ nannten Erblassers von der Mecklenburgischen Lebens versicherungs⸗ und Sparbank in Schwerin i. M. ausgestellten, nach ihrer Angabe verlorenen Lebens⸗ versicherungs⸗Police Nr. 4097 Litt. A. über 1000 beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufge⸗ fordert, spätestenz in dem auf den 22. Juni 1893, Nachmittags 12 Uhr, vor dem unter— zeichneten Gerichte, Zimmer 7, anberaumten Auf— ebotstermine seine Rechte anzumelden und die Ur⸗ unde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklä⸗ rung der Urkunde erfolgen wird.
Schwerin, den 21. April 1893.
Großherzogl. Mecklenburg⸗Schwerinsches Amtsgericht. Zur Beglaubigung:
(L. S.) Fr. Heitmann, Gerichtsschreiber.
4 Aufgebot. ; Es ist das Aufgebot folgender Fundsachen: 1) der im Mai 1892 in der Bellevuestraße von
dem Milchhändler H. Kersten hier gefundenen Streich- holzbüchse,
2) der am 15. Februar 1891 in der Baruther⸗
straße von dem Premier⸗Lieutenant a. D. Giertz zu Kreuzburgerhütte gefundenen 11 „, bestehend aus einer Krone und einem Markstück,
3) der im Laufe des Jahres 1892 im hiesigen
Ausstellungspark von Bediensteten des Herrn Dreher gefundenen und in dem auf. der Gerichtsschreiberei niedergelegten Verzeichniß aufgeführten Gegenstände,
c) der am 1E. April 1892 auf dem Nollendorf⸗
platz von Frau Ottilie Junckerstorff hier gefundenen, anscheinend goldenen Brosche mit Frauenbild und kleinen Wachsperlen,
5) des am 30. Dezember 1892 in dem Laden
. age 14 von dem Herrn Julius Brünell ge⸗ !
indenen Hundertmarkscheines, 6) des am 9. Januar 1893 an der Ecke der
Brunnen⸗ und Veteranenstraße von dem Copisten Kurowski hier gefundenen wei
u . en Zwergpudels, 7) der Anfangs Mai 1891 auf dem Grundstücke
Stromstraße Nr. 30 von Herrn N. Bernstein hier
stellungspark von der unverehelichten Bertha Lückstedt hier gefundenen Loose Nr. 164 336 und Nr. 164 340 der 1392er Ausstellung von Wohnungseinrichtungen,
Y. der Anfangs August 1892 im Restaurant „Weddingpark“ am Weddingplatz in einer Schaukel von dem Kutscher Erich Hecker hier gefundenen Cylinder⸗Damenuhr Nr. 5475 mit Nickelkette,
19) der am 28. Februar 1893 in der Dorotheen⸗ straße in der Nähe der Neuen Wilhelmstraße von der Wittwe Martha Böttcher, geb. von Hülsen, hier gefundenen anscheinend goldenen Brosche mit 4 Brillanten, 10 Rosen und einem rothen Mittelstein,
11) der in der Zeit vom Jahre 1888 bis 1. Januar 1895 in den Räumen des Berliner Theaters von Angestellten des Directors Barnay hier gefundenen, in den auf der Geri toschreiberei 6 mn Verzeichnissen näher aufgeführten Gegen⸗ ande,
12) der am 29. Januar 1893 in der Rosenthaler⸗ straße von dem Schriftsetzer Heinrich Hilker hier gefundenen Reisedecke,
von den Findern antragt.
Die Verlierer oder Eigenthümer dieser Gegen⸗ stände werden hierdurch aufgefordert, spätestens in dem auf den 29. Juni 1893, Mittags 12 Uhr, por dem unterzeichneten Gerichte, Neue Friedrich⸗ straße 13, Hof, Flügel B, part. Saal 32, anberaumten Termine ihre Ansprüche und Rechte anzumelden, widrigenfalls ihnen nur der Anspruch auf Heraus⸗ abe des durch den Fund erlangten und zur Zeit der irhebung des Anspruchs noch vorhandenen Vortheils vorbehalten, jedes weitere Recht derselben aber aus- geschlossen werden wird.
Berlin, den 8. April 1893.
Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 81.
bezw. deren Vertretern be⸗
6603 Aufgebot.
Das Sparkassenbuch der städtischen Sparkasse zu Neusalz Nr. 16303 über 524 6 2 A4, ausgefertigt für den Former Johann Muche z Erkelsdorf, : angeblich verloren gegangen und soll auf den Antrag des Cigenthümerg, des genannten Formers Johann Muche, jetzt zu Neusalz, zum Zwecke der neuen Aus-
gefundenen Thonröhren,
Eee amortisirt werden. Es wird daher der nhaber des bezeichneten Sparkassenbuchs aufgefordert,