Ministers von Boetticher der Königlich bayerische Bevollmächtigte General⸗Major von Haag.
Die vereinigten Ausschüsse des Bundesraths für Handel und Verkehr, für Eisenbahnen, Post und Telegraphen und für Rechnungswesen hielten heute eine Sitzung.
Die Commission für die zweite Lesung des Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich setzte in den Sitzungen vom 24. bis 2s. April die Berathung der Vorschriften über den Eigen—⸗ thumsanspruch (868 329 bis 945) fort.
Die S8 930 bis 935 regeln die Frage, inwieweit der Besitzer einer fremden Sache und derjenige, welcher für ihn die Sache innehat, dem Eigenthümer gegenüber zur Herausgabe von Nutzungen und zum Ersatze des Schadens verpflichtet ist, welchen der Eigenthümer durch Untergang oder Verschlechterung der Sache oder ander— weit erlitten hat. Die Vorschriften beziehen sich nicht auch auf den Fall, wenn der Inhaber sein Recht zum ö von dem Eigenthümer ableitet, dieses Recht aber in Wir , fehlt. In diesem Falle will der Entwurf es bei den allgemeinen Grundsätzen hewenden lassen. Der § 930 stellt die Regel auf, daß der Besitzer einer fremden Sache, sowie derjenige, welcher für ihn die Sache innehat, nicht verpflichtet ist, dem Eigenthümer auch die Nutzungen der Sache herauszugeben oder den Schaden zu ersetzen, welchen der Eigen⸗ thümer durch Untergang oder Verschlechterung der Sache oder anderweit erlitten hat, soweit nicht aus den S§8 93 bis 935 ein anderes sich ergiebt. In den S§ 931, 9323 wird sodann die Haftpflicht des Besitzers, welcher weiß, daß er zum Besitze nicht berechtigt ist, sowie die Haftpflicht des In— 6 welcher weiß, daß der Besitzer zum Besitz nicht berechtigt ist, bestinmt. Der § g33 regelt die Haf— tung des Besitzers und des Inhabers von dem Zeitpunkt an, in welchem der Eigenthumsanspruch gegen ihn rechtshängig geworden ist, der 5 934 die Folgen des Verzugs des Besitzers und des Inhabers und der 5 935 den Fall, wenn der Besitzer oder der Inhaber durch eine straf— bare oder durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung sich den Besitz oder die Inhabung verschafft hat. Man ver— ständigte sich dahin, unter vorläufiger Ausscheidung der Frage nach der Haftung des mittelbaren sjuristischen) Besitzers, zu— nächst die Wirkungen des Prozeßbeginns (8 933) und die Haftung des unredlichen Besitzers als solchen (68 931, 932) zu bestimmen, sodann die Stellung des redlichen Besitzers (S 930) zu regeln und am Schluß in die Frage einzutreten, ob und inwieweit eine aus den allgemeinen Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, über den Verzug, über die Geschäftsführung ohne Auftrag und über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sich er⸗ ebende weitergehende Verantwortlichkeit des Besitzers un— ke n bleiben solle.
Anlangend die Wirkungen des Prozeßbeginnes, wurde in
wesentlicher Uebereinsätimmung mit dem Entwurfe (85 933) beschlossen, daß von dem Eintritte der Rechtshängig— keit des Anspruchs auf Herausgabe an der Be— sitzer dem Eigenthümer die gezogenen Nutzungen herauszu⸗ geben hat und für den Schaden verantwortlich ist, welcher dadurch entsteht, daß infolge seines Verschuldens die Sache oder die gezogenen Nutzungen untergehen oder verschlechtert, oder Nutzungen, die er bei ordnungsmäßiger Verwaltung ziehen, würde, nicht gezogen werden. Abweichend von dem Entwurf soll die Verantwortlichkeit des Besitzers aber auch auf den Schaden erstreckt werden, welcher dadurch entsteht, daß der Besitzer durch sein Verschulden in anderer Weise außer Stand gesetzt wird, die Herausgabe der Sache oder der ge— zogenen Nutzungen zu bewirken. In der gleichen Weise wie der Prozeßbesitzer soll der Besitzer, welcher bei dem Erwerbe des Besitzes gewußt oder später erfahren hat, daß er nicht berechtigt ist, die Sache zu besitzen, von dem Erwerb des Besitzes oder der Erlangung der Kenntniß an haften. Von dem Entwurf (58 951 Abs. 1) weicht diese Vorschrift — abgesehen von der aus dem Beschluß zu 8 933 sich ergebenden Aus— dehnung der Haftung — darin ab, daß sie auch den Fall trifft, wenn der Besitzer sein (dingliches oder obligatorisches) Recht von dem Eigenthümer ableitet, das Recht aber in Wirklichkeit nicht besteht. In weiterer Abweichung von dem Entwurfe G 931 Abs. 2) wurde beschlossen, dem Fall, in welchem der Besitzer bei dem Erwerbe des Besitzes gewußt hat, daß er nicht be— rechtigt ist, die Sache zu besitzen, den Fall gleichzustellen, in welchem die Unkenntniß auf grober Fahrlässigkeit beruht. Im 5 932 wird die Haftung des Besitzers geregelt, der sein Recht zum Besitze von einem mittelbaren Besitzer ableitet. Im An⸗ en an den Entwurf wurde bestimmt, daß in einem solchen Fall der Besitzer nach Msaßgabe der zu 8 931 gefaß en Be⸗ schlüsse haftet, wenn er weiß, daß der mittelbare Besitzer zum Besitze nicht berechtigt ist, und auch dieser den Mangel in seinem Rechte kennt. Der Kenntniß soll auch hier die auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntniß gleichstehen. An— langend die , . des xedlichen Besitzers, einigte man sich nach einer eingehenden Erörterung dahin, an Stelle des 8 930 und des 5 932 Abs. 2 die Vorschrift aufzunehmen, daß ein redlicher Besitzer, vorbehaltlich der Wirkungen des Prozeß— beginnes, dem Eigenthümer weder die Nutzungen herauszugeben noch Schadensersatz zu leisten hat, daß jedoch die Haftung eines redlichen Besitzets, der die Sache nicht als ihm gehörend besitzt, wegen Beschädigung unberührt bleiht, Daneben soll als Ersatz für den S 935 die allgemeine Vorschrift aufgenommen werden, daß, wenn der (unredliche oder redliche) Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine straf— bare Handlung sich den Besitz verschafft hat, seine Verpflichtung sich nach den Vorschriften über die Haftung aus nerlaubten Handlungen bestimmt., Einen besonderen Vor⸗ behalt wegen der Haftung des Besitzers nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung vergl. Ss§ 8569, 880) und über die veschäftsführung ohne Auf⸗ trag hielt man nicht für erforderlich. Der 8 934, welcher die Vorschriften über den Verzug des Schuldners auch auf die Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe der Sache für an⸗ wendbar erklärt, wurde insoweit, als er sich auf den redlichen Besitzer erstreckt, abgelehnt, im übrigen angenommen.
Die Berathung wandte sich sodann den Vorschriften der S§s 9936 bis g38 über die Gegenansprüche des Besitzers wegen Verwendungen zu. Der Entwurf (8 936 Abs. 1) unter⸗ scheidet in dieser Beziehung nicht zwischen dem redlichen und dem unredlichen Besitzer, ebensowenig zwischen noth⸗ wendigen und nützlichen Verwendungen, sondern er giebt
einem jeden Besitzer wegen der von ihm auf die Sache gemachten Verwendungen dem Eigenthümer gegenüber insoweit einen Anspruch auf Ersatz, als der Eigen⸗ thümer infolge der Wiedererlangung der Sache durch die Verwendung aus dem Vermögen des Besitzers bereichert wird. Statt dessen wurde beschlossen, daß der Eigenthümer Verwen⸗ dungen des Besitzers insoweit zu ersetzen hat, als sie nothwendig waren oder der Werth der Sache noch zur Zeit der Herausgabe derselben durch sie erhöht ist; doch soll der unredliche Besitzer, mit Einschluß desjenigen, der erst nach dem Besitzerwerb er— fahren hat, daß er nicht zum Besitz berechtigt ist, sowie der Prozeßbesitzer nur nothwendige Verwendungen ersetzt verlangen können. An Stelle des 5 36 Absatz 2, nach welchem auf den zu ersetzenden Betrag der Reinertrag der gezogenen Nutzungen in Abzug kommen soll, soweit zu deren Herausgabe nach z 0 eine Verpflichtung nicht besteht, wurde die Vorschrift beschlossen, daß für Verwendungen, die zur Erhal— tung der Sache in deren wirthschaftlichen Bestande regelmäßig erforderlich sind, der Besitzer nicht Ersatz verlangen kann, wenn ihm für die Zeit, in welcher die Verwendungen erforderlich ge— worden sind, die Nutzungen verbleiben. In Ergänzung des Entwurfs nahm man ferner die Bestimmung auf, daß der Eigenthümer dem Besitzer die Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser zur Bestreitung der Lasten der Sache gemacht hat, daß jedoch der redliche Besitzer für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nur insoweit Ersatz fordern kann, als er außerordentliche Lasten bestritten hat, die als auf den Stammwerth der Sache gelegt anzusehen sind.
Der 5§ 936 Abs. 3 giebt dem Besitzer, wenn dieser mit der herauszugebenden Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestandtheil verbunden hat, das Recht, die andere Sache ab— zutrennen und sich anzueignen, es sei denn, daß der Eigen⸗ thümer ihm mindestens den Werth ersetzt, den die andere Sache nach ihrer Abtrennung für den Besitzer haben würde; der Besitzer soll jedoch verpflichtet sein, die herauszugebende Sache auf seine Kosten wieder in den vorigen Stand zu setzen. Die Commission billigte diese Regelung nach längerer Eroͤrte— rung und erklärte zugleich die zu 514 beschlossene Vorschrift für entsprechend anwendbar, nach welcher der Vermiether, wenn der Miether nicht mehr im Besitze ist, verpflichtet ist, die Wegnahme einer von dem Miether gemachten Einrichtung zu gestatten, die Gestattung jedoch verweigern kann, bis der Miether für den durch die Wegnahme entstehenden Schaden Sicherheit geleistet hat. Außerdem entschied sich die Commission dafür, das Recht der Abtrennung auch dann auszuschließen, wenn die Verbindung der anderen Sache mit der heraus— zugebenden Sache sich als eine zur Erhaltung der letzteren Sache erforderliche Verwendung darstellt, für die nach dem zu § 936 Abs. 2 gefaßten Beschlusse Ersatz nicht zu leisten ist, sowie dann, wenn die Abtrennung für den Besitzer keinen Nutzen hat. — Der Entwurf wurde weiter durch die Vorschriften ergänzt, daß der Eigenthümer dem zur Heraus— gabe der Nutzungen verpflichteten Besitzer die Kosten, welche auf die Ziehung der Nutzungen verwendet worden sind, inso— veit zu ersetzen hat, als sie einer ordnungsmäßigen Wirth— schaft entsprechen und den Werth der Nutzungen nicht übersteigen, und daß, wenn ein landwirthschaftliches Grund— stück herauszugeben ist, der Eigenthümer die Kosten, welche der Besitzer auf die noch nicht getrennten, aber nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft vor dem Ende des Wirthschaftsjahres zu trennenden Früchte verwendet hat, insoweit zu ersetzen hat, als sie einer ordnungsmäßigen Wirthschaft entsprechen und den Werth dieser Früchte nicht übersteigen.
Die Bestimmung des 5 937 über den Ersatzanspruch des Besitzers wegen Verwendungen der Vorbesitzer, deren Rechts— nachfolger er geworden ist, blieb sachlich unbeanstandet. Ab⸗ weichend vom Entwurf beschloß, man, daß der Ersatz— anspruch wegen Verwendungen gegen den Eigenthümer auch dann zulässig sein soll, wenn der Eigenthümer das Eigenthum nach der Zeit der Verwendung er— worben hat. Der Vorschlag, von dieser Bestimmung in dem Falle eine Ausnahme zu machen, wenn der Erwerb des Eigen— thums nach Maßgabe des §S 837 Abs. 1 erfolgt ist und der Erwerber zur Zeit des Erwerbs die Ver— wendung durch den Besitzer nicht gekannt hat, wurde abgelehnt. Die Commission setzte hierbei jedoch voraus, daß in das Gesetz über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver— mögen die Vorschrift Aufnahme finden werde, daß der Besitzer den Realgläubigern und dem Ersteher gegenüber einen Ersatz— anspruch wegen Verwendungen nicht geltend machen kann.
Zu S 938 des Entwurfs wurde der Abs. 1, nach welchem die in den 58 936, 937 bestimmten Ansprüche dadurch bedingt sind, daß der Eigenthümer die Sache wiedererlangt, sowie der Abs. 2, wonach der Besitzer wegen dieser Ansprüche das Zurückbehaltungsrecht hat, sachlich gebilligt Nach 5 Y38 Abs. 3 des Entwurfs soll für den Besitzer die Her⸗ ausgabe der Sache an den Eigenthümer ohne Anzeige der bezeichneten Ansprüche die Folge haben, daß der Eigenthümer von der Ersatzpflicht befreit wird, soweit die ihm durch die Verwendung zugegangene Bereicherung bis zur nachträglichen Erlangung der Kenntniß von den Ersatzansprüchen oder bis zum Cintritt der Rechtshängigkeit dieser Ansprüche weg— gefallen ist. Es wurde beschlossen, diese Bestimmung durch die Vorschrift zu ersetzen, daß die Ansprüche wegen Ver— wendungen erlöschen sollen, wenn sie nicht im Falle der Herausgabe einer beweglichen Sache vor Ablauf eines Monats, im Falle der Herausgabe eines Grundstücks vor Ablauf von sechs Monaten nach der Herausgabe an den Eigenthümer gegen diesen gerichtlich geltend gemacht werden, es sei denn, daß der Besitzer bei der Herausgabe den Anspruch sich vorbehalten hat.
Die Börsenenqu Steco mmission hat am 27. d. M., nachdem sie seit dem 10. v. M. in dreizehn Sitzungen über die Ergebnisse ihrer Untersuchungen hinsichtlich des Börsenverkehrs in Producten berathen hatte, ihre Plenarversammlungen auf kurze Zeit unterbrochen, um durch eine Redactions⸗ commission die gefaßten Beschlüsse zunächst systematisch zu—⸗ sammenstellen und mit den früheren Beschlüssen über die Effectenbörse zu einem organischen Ganzen gestalten zu lassen. Alsdann soll die zweite (Schluß⸗) Lesung stattfinden, welche man noch vor Pfingsten beendigen zu können hofft
Der Gesandte der Schweizerischen Eidgenossenschaft am hiesigen Allerhöchsten Hofe, Oberst Roth hat sich aus Anlaß der demnächst bevorstehenden Durchreise Ihrer Majestäten des Kaisers und der Kaiserin durch die Schweiz im Auftrage seiner Regierung auf etwa 10 bis 14 Tage nach Bern bezw. Luzern begeben. Während der Abwesenheit desselben fungirt der Legations⸗-Secretär Dr. Fininger als Geschäftsträger.
S. M. S. zKaiserin Augusta“, Commandant Capitän zur See Büchsel, und S. M. Kreuzer „See⸗ adler“, Commandant Corvetten⸗Capitän Köllner, sind am 2s. April in New⸗York angekommen.
Zu Ehren des Geburtstags Seiner Majestät des Königs hatten gestern in München die Königliche Residenz, die Prinzlichen Palais sowie sämmtliche staatlichen und viele städtische Gebäude geflaggt. Dem Militärgottesdienst in der St. Michaelshofkirche um 10 Uhr wohnten die Prinzen Rupprecht, Leopold, Arnulf und Alfons, der Herzog Max Emanuel, die Generalität und die Offiziercorps, so⸗— wie Abtheilungen der verschiedenen Waffengattungen bei. Zu gleicher Zeit fand ein Festgottesdienst in der Hofkirche zu St. Cajetan statt, zu dem die Prinzessinnen erschienen waren. Im Dom celebrirte um 11 Uhr der Erzbischof das Pontificalamt mit Te Deum. Hier waren Seine Königliche Hoheit der Prinz-Regent, die Prinzen Karl und Ludwig Ferdi— nand und der Herzog Ludwig anwesend, ferner mehrere hohe Würdenträger, oberste Hofchargen, zahlreiche Beamte der verschiedenen Ministerien und eine Deputation der städtischen Collegien.
Im Befinden Seiner Königlichen Hoheit des Groß— herzogs von Luxem burg ist nach der „Allg. Ztg.“ an— haltende Besserung zu constatiren. Der Großherzog wird bei dem anhaltend guten Befinden morgen nach Hohenburg ab— reisen.
Hessen.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog und Ihre Großherzogliche Hoheit die Prinzessin Alix sind gestern früh von Florenz nach Venedig abgereist, wo die Ankunft Nach⸗ mittags 2 Uhr erfolgte.
Die Erste Kammer nahm in ihrer gestrigen Sitzung die Vorlage wegen Einführung eines einheitlichen Ver— fahrens hinsichtlich der Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege an, lehnte aber die Vorlage über Abänderung des Einkommensteuergesetzes vorläufig ab und vertagte sich sodann bis zur zweiten Woche im Mai.
Mecklenburg⸗Schwerin.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog und Ihre Kaiserliche Hoheit die Großherzogin gedenken, den „Meckl Nachr.“ zufolge, am Sonnabend, den 29. d. M. Cannes zu verlassen und sich über Mailand nach Venedig zu begeben.
Elsasz⸗ Lothringen.
Die Königin Victorig traf mittels Sonderzuges gestern Abend bald nach 9 Uhr in Straßburg ein und wurde vom Statthalter Fürsten zu Hohenlohe im Salon wagen begrüßt. Gleich nach 10 Uhr setzte die Königin die
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Reise nach Vlissingen fort.
Oe sterreich⸗ Ungarn.
Der Kaiser wird, wie die „Ungarische Post“ meldet, am 3. Mai zu mehrtägigem Aufenthalt in Bu dapest eintreffen.
Am nächsten Montag wird die Kaiserin von Corfu nach Wien zurückkehren. Der Erzherzog Franz Salvator und die Erzherzogin Marie Valerie sind vorgestern von Wels nach Pola zu einer Begegnung mit Allerhöchstderselben ab— gereist. Die Kaiserin trifft an dem oben erwähnten Tage mit dem Erzherzoglichen Paare um 9 Uhr 15 Minuten Vormittags in Ober⸗-Hetzendorf ein und begiebt sich sofort nach Lainz.
Großbritannien und Irland. In London war gestern das Gerücht verbreitet, es sei in der vorhergehenden Nacht ein Attentat auf Gladstone verübt worden. Wie „W. T. B.“ berichtet, ist das Gerücht darauf zurückzuführen, daß ein anscheinend dem Arbeiterstande angehöriger Mann zu der Zeit, in der Gladstone aus dem Parlament zu Fuß nach Hause zurückzukehren pflegt, in der Nähe von dessen Wohnung in Downing-⸗Street, Revolverschüsse abfeuerte. Der Mann wurde verhaftet. In dem gestern angestellten Verhör ergab sich, daß der Betreffende ein Engländer Namens Townsend im Alter von etwa 35 Jahren sei. Er hatte zu einem, bei dem Hause Gladstone's aufgestellten Polizei⸗Agenten geäußert, er wolle den Minister tödten. Der Schutzmann hielt ihn für betrunken und sagte zu ihm, er solle nach Hause gehen. Darauf zog der Mann einen Revolver hervor und gab zwei Schüsse auf das Haus ab, in welchem der Minister wohnt, worauf er verhaftet wurde. Man fand bei ihm ein Taschenbuch, worin unzusammenhängende Phrasen gegen Gladstone und den Homerule⸗Entwurf geschrieben waren. Die Frau des Ver⸗ hafteten sagte aus, daß ihr Mann seit mehreren Jahren an periodischer Schlaflosigkeit leide, welchem Zustande häufig An⸗ fälle von geistiger Störung folgten. Die Verhandlung wurde sodann auf acht Tage ausgesetzt. ;
Im Unterhause ersuchte gestern der Staatssecretär des Innern Asquith, jedwede Anfrage hinsichtlich des vermeint⸗ lichen Attentats auf den Premier Gladstone, das bereits zum Gegenstand einer richterlichen Untersuchung gemacht sei, an⸗ gesichts des Ernstes der Sache zu vertagen. Der Präsident der Localverwaltung Fowler erklärte sodann, er hoffe in einigen Tagen eine Bill zwecks Gleichstellung der localen Ab⸗ gaben in London einbringen zu können. Das Haus setzte darauf die Budgetdebatte fort und berieth zunächst die Resolution über die Einkommensteuer. Goschen führte aus, die Regierung könne darüber befriebigt sein, daß die Homerule⸗-Bill noch nicht angenommen sei, da andernfalls das Schicksal der Re⸗ gierung bei einigen ihrer Vorschläge, über die nach der Homerule⸗Bill die irischen Mitglieder des Unterhauses nicht hätten abstimmen dürfen, hätte besiegelt werden können. Alle großen Steuerreformen hätten der gegenwärtige Kanzler der Schatzlammer und seine Freunde geopfert,
um die Zerstörung der Verfassung durchzuführen.
Ebenso hätten sie eine große Parade von Vorlagen praktischen
Reformen vorgezogen. Was die finanziellen Vorschläge der Regierung betreffe, so sei es ein Unrecht, die ganze Last des Deficits den Einkommensteuerzahlern aufzuerlegen. Lub bock beantragte, die Einkommensteuer auf der Höhe von 6 Pence zu belassen und nicht auf 7 Pence zu erhöhen, weil es unzweck⸗ mäßig sei, die erhöhten Reichslasten durch eine Besteuerung zu
decken, zu der für den Fall, daß die Homerule⸗Bill angenommen
werde, Irland nichts beitragen wurde. Sir W. Harcourt bekämpfte diesen Unterantrag, indem er erklärte, daß nichts in der Homerule⸗Bill die Arrangements bezüglich der Einkommen⸗ steuer für das laufende Jahr berühre. Die Regierung suche nicht die directe Besteuerung durch die indirecte zu erleichkern. Nach noch länger fortgesetzter Debatte zog Lubbock seinen Unterantrag zurück. Im weiteren Verlaufe der Berathung beantragte Do rington ein Amendement, wonach die Steuer vom Einkommen aus Bodenbesitz nach dem Nettowerth erhoben werden soll. Der Premier Gladstone meinte, es sei die allseitig gehegte Ansicht, daß die Regierung die nächste Gelegenheit ergreifen sollte, um ihr Möglichstes für die Erleichterung der Lage der Land— wirthschaft zu thun. Er bedauere daher, daß die Opposition die von der Regierung beabsichtigte Untersuchung der land— wirthschaftlichen Verhältnisse behindere. Die Haltung Chaplin's sei nicht geeignet, eine Action derjenigen, welche der Land— wirthschaft aufhelfen wollten, zu erleichtern. Der Vorschlag zur Herstellung des Schutzzolls lasse sich nicht in wenigen Stunden durchführen. Die Ungleichmäßigkeiten in der Be⸗ steuerung des Bodenwerths ließen sich nur beseitigen, wenn man die gesammte Frage der Besteuerung, und zwar besonders mit Rücksicht auf die Erbschaftssteuer, in Erwägung ziehe. Dorington zog darauf sein Amendement zurück. Die Vor— schläge der Regierung wurden sodann angenommen. Schließlich nahm das Haus die Bill, durch welche die Arbeitsstunden der Eisenbahnbeamten geregelt werden, in dritter Lesung an.
Frankreich.
Die Budgeteommission der Deputirten kammer hat nach einer Meldung des „W. T. B.“ der Trennung der Getränkesteuer vom Budget, ingleichen der vom Senak be— schlossenen Börsensteuervorlage zügestimmt, die Beschlüsse des Senats zur Patentgesetzgebung aber in einigen, wenn auch un— wesentlichen Punkten abgeändert. Der vom Senat gestrichene Credit für die Eisenbahn eontrole wurde dem Verlangen der Regierung entsprechend von der Budgetcommission wieder— hergestellt.
Die Kammer hat gestern den auf die Aufhebung der Leistungen für Wegebauten abzielenden Antrag an— genommen.
Spanien.
Der Zustand des erkrankten Ministers des Innern Moret
giebt dem „W. T. B.“ zufolge zu ernsten Besorgnissen Anlaß.
Schweiz.
Die Regierung von Luzern ist, wie der „Bund“ meldet, vom Bundesrath eingeladen worden, anläßlich des Besuches Seiner Majestät des Kaisers Wilhelm dafür zu sorgen, daß die Strecke vom Bahnhof bis zum Schweizerhof in Luzern, wo das Empfangs⸗Dejeuner stattfindet, festlich decorirt werde. Für den Fall, daß die Ankunft per Dampfschiff erfolgt, muß als Aussteigeplatz unmittelbar dem Haupteingange des „Hotel Schweizerhof“ gegenüber ein besonderer Dampfschifflandeplatz mit entsprechender Decoration errichtet werden. Die Decoration des Bahnhofs wird von der Centralbahnverwaltung über— nommen werden.
Niederlande.
Die Königin und die Königin-Regentin werden sich nach einer Meldung des „W. T. B.“ aus Amsterdam am 3. Mai nach Ludwigsburg und von dort am 8. Mai nach Flims begeben.
Belgien.
Der Senat genehmigte gestern mit 52 Stimmen gegen 1 Stimme, bei 14 Stimmenthaltungen, den neuen Artikel 47 der Verfassung, demzufolge das Mehrstimmensystem nach dem Antrag Nyssen's eingeführt werden soll.
Türkei.
Nach einer Meldung der „Politischen Correspondenz“ aus Konstantinopel hat der Kaiser von Rußland dem Sultan für die Entsendung einer besonderen Gesandtschaft zum Zweck seiner Begrüßung gedankt und denselben gleichzeitig gebeten, von der geplanten Aufmerksamkeit mit Rücksicht auf Krankheitsfälle in der Kaiserlichen Familie absehen zu wollen.
Der serbische Oberst Markowich ist in Konstantinopel eingetroffen und wird morgen in besonderer Audienz dem Sultan die Thronbesteigung König Alexander's mittheilen.
Serbien.
Der türkische Gesandte Feridun Bey ist nach zehn— monatigem Urlaub nach Belgrad zurückgekehrt und hat die Geschäfte wieder übernommen. Saͤmmtliche im Umlauf befindlichen Gerüchte über eine Ministerkrisis entbehren, wie „W. T. B.“ berichtet, der Begründung.
Bulgarien.
Nach den gegenwärtigen Dispositionen wird, wie „W. T. B.“ meldet, die Große Sobranje zum 14. Mai n. St. nach Tirnowo einberufen werden
Schweden und Norwegen.
Der König hat gestern Vormittag mit dem radicaken Mitglied des Storthings, Bankdirector Fasting eine längere Conferenz über die Lage gehabt. Dem „W. T. B.“ zufolge verlautet, Fasting halte an dem von ihm bei der Debatte üher die Löpland'sche Tagesordnung eingenommenen Standpunkt fest. Später wurde der Staatsrath Kildal zum König be⸗ rufen. Der Führer der Rechten Stang hatte noch keine Be⸗ sprechung mit dem König.
Amerika.
Die Flottenrevue begann, wie „W. T. B.“ aus New⸗Hork berichtet, gestern um 1 Uhr. Eine große Menge von Fahrzeugen jeder Art bedeckte das Wasser. Die fremden KLriegsschiffe, im reichsten Flaggenschmuck, hatten in zwei Treffen Aufstellung genommen, den Ehrenplatz nahmen die spanischen Caravellen ein. In dem Augenblick, wo der Präsident Cleveland sich an Bord des Aviso
„Delphin“ begab, nahmen sämmtliche Mannschaften auf
den Schiffen Paradeaufstellung. Bei der Vorbeifahrt des „Delphin“ salutirten die Offiziere und Mannschaften unter den Klängen der Musik der Schiffskapellen. Darauf begaben sich die Geschwader⸗Commandanten zur persönlichen Begrüßung Cleveland's an Bord des „Delphin“. Als der Präsident nach dem Empfang sich wieder ans Land begab, salutirten die Kriegsschiffe von neuem.
Die „Times“ meldet aus Philadelphia, der Präsident Cleveland habe angekündigt, er werde zum September den Congreß zu einer außerordentlichen Session ein— berufen.
Afrika.
Einer Meldung der „Times“ aus Kairo zufolge richtete der egyptische Minister des Auswärtigen Tig rane Pascha ein Rundschreiben an die Mächte, worin er dieselben auffordert, Abänderungen in der Organisation der . Gerichtshöfe zu veranlassen, die, wie er be— hauptet, absolut nicht in der Lage seien, in Streitigkeiten zwischen Eingeborenen wegen Grundbesitzes eine Jurisdiction auszuüben.
Parlamentarische Nachrichten.
Deutscher Reichstag.
Der Bericht über die gestrige Sitzung befindet sich in der Ersten Beilage.
85. Sitzung vom Freitag, 28. April, 1 Uhr.
Der Sitzung wohnen bei der Staatssecretär Dr. von Boetticher und der Königlich preußische Kriegs-Minister von Kaltenborn-Stachau.
Auf der Tagesordnung steht zunächst folgende Inter— pellation der Abgg. Richter (oͤfr) und Genossen:
„»Im Bereich des VII. preußischen Armee⸗-Corps soll nach öffentlichen Blättern bei den Frühjahrs-Controlversammlungen ein Corpshefehl verlesen worden sein, welcher mehrfach zu dem Miß— verständniß Veranlassung gegeben hat, als ob die Personen des Beurlaubtenstandes im Beurlaubtenverhältniß in Bezug auf ihre staatsbürgerlichen Rechte irgend welchen besonderen Beschränkungen bei der öffentlichen Erörterung allgemeiner Fragen der Militär— gesetzgebung unterworfen wären.
Ich erlaube mir daher, den Herrn Reichskanzler zu fragen, ob derselbe geneigt ist, durch Mittheilung des wirklichen Sachverhalts der weiteren Verbreitung solcher Mißverständnisse ge zu treten.“
Bevollmächtigter zum Bundesrath, Königlich preußischer Kriegs-Minister von Kaltenborn-Stachau erklärt sich be— reit, die Interpellation sofort zu beantworten.
Abg. Richter (ofr) führt zur Begründung aus, daß seit dem Einbringen seiner Interpellation ihm direct auch von Angehörigen es Beurlaubtenstandes aus anderen Bezirken als dem des VII. Armee⸗Corps Mittheilungen gemacht worden sind welche den Inhalt der Interpellation bestätigen. Die Auf— fassung zahlreicher Angehörigen des Beurlaubtenstandes über die Verlesung des z 101 des Militär⸗-Strafgesetzbuches, als ob ihnen durch denselben die Ausübung politischer Rechte, sowei es sich um Einberufung oder Betheiligung an Versammlungen, namen lich bezüglich der schwebenden Militärvorlage handle, untersagt sei, könne nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte dies schrift ni Platz greifen. Ebenso haltlos wäre natürlich eine dieses 191 in dem angedeuteten Sinne durch behörde selbst. Es würde d in sonderbarer wenn unter den 10 Millionen Wählern des Deutschen Rei 3—4 Millionen Angehörige des Beurlaubtenstandes c zweiter Klasse wären. Die sonderbare Auslegung könne also nur ein Kette von Mißverständnissen sein, obwohl offenbar bei den Offizieren und beim VII. Armee⸗Corps sogar schon beim Corpsstabe diefe falsche Auslegung getheilt zu werden scheine. Da gerade heute die Frage eine unmittelbare praktische Bedeutung habe und die Wahrung der staatsbürgerlichen Rechte in dieser Zeit im Auge behalten werden müsse, so müsse man von der Militärverwaltung eine klare Erklärung über diesen Punkt erhalten.
Bevollmächtigter zum Bundesrath, Königlich preußischer Kr Minister von Kalten born⸗Stachau: ÄAm 15. März ul das Invaliden⸗Departement im Kriegs⸗Ministerium eine erläuternde Ver— fügung erlassen über die Anwendbarkeit des 5 101 auf Personen des Beurlaubtenstandes. (Der Kriegs⸗-Minister verlief diese Verfügung, welche an einen in Württemberg vorgekomn Fall anknüpft. Die Verfügung entbehrt jedes politischen Cl und hat weder den Zweck, noch die Absicht, die politischen R Angehörigen des Beurlaubtenstandes irgendwie zu beschranken; si deshalb auch in keiner Beziehung zur Militärvorlage.
Damit ist der Gegenstand erledigt. (Schluß des Bl
Preuszischer Landtag. Haus der Abgeordneten.
Der Bericht über die gestrige Sitzung befindet
der Er sten Beilage. 70. Sitzung vom 28. April
Der Sitzung wohnen der Präsident taat
Minister des Innern Graf zu Eulenbur sinanz⸗Minister Dr. Miquel bei. ; ĩ
Die zweite Berathung des Entwurfs eines Commun abgabengesetzes wird fortgesetzt bei 8 35, wonach hinsichtlich der Heranziehung der Militärpersonen zu
z ; Ro s 2st arm 1 Gemeindeabgaben bei den bestehenden Bestimmungen bewendet.
Abg. Schlabitz lfreieons.) macht darauf aufmerksam Gemeinden die Verwundungszulagen und Ehrensolde, soweit überstiegen, zur Besteuerung heranzögen. Das sei weil die Gemeindeabgaben nach der Veranlagung zur steuer sich zu richten hätten.
Geheimer Ober⸗Finanz⸗Rath Fuist ing erklärt sein Einverstä mit diesen Ausführungen.
8 35 wird genehmigt.
Nach § 36 ist den Gemeinden gestattet, Vereinbarungen
mit den Steuerpflichtigen zu treffen, wonach von fabrikmäßigen
Betrieben und Bergwerken an Stelle der Gemeindesteuer vom
N
Einkommen und Gewerbebetrieb ein für mehrere Jahre im voraus zu bestimmender fester jährlicher Steuerbeitrag zu ent⸗
richten ist.
Abg. Schmitz⸗Erkelenz (Centrn) hält diese Vorschrift fär denklich, weil die Gemeinden von einem großen Unternehmer le zu ungünstigen Vereinbarungen gedrängt werden könnten; namentlis könne auch die Steuerfreiheit für mehrere Jahre gefordert werden.
Geheimer Ober⸗Finanz⸗ Rath Fuisting weist darauf hin die Gemeinden bei solchen Vereinbarungen insofern ganz gut fahren pflegten, weil dadurch eine Stetigkeit des Steuerbeit sichert werde, während bei jedesmaliger Veranlagung die schwankend sein würde.
Abg. von Buch (cons.) bemerkt., daß im S 9 bezüglich der
* e,, ng n, , en,, , direeten Steuern bereits ö ahnliche Sestimmiung getroffen 1.
Aufsichtsbehörde könne man das Vertrauen haben, daß sie bei der Genehmigung einer solchen Vereinbarung jedem Mißbrauch entgegen⸗ treten werde.
z 36 wird genehmigt. Die 83 37 bis 39 betreffen die Berechnungen des steuerpflichtigen Einkommens der fiscalischen Domänen, Staats⸗ und Privateisenbahnen.
Abg. Hausmann (nl. weist darauf hin, daß die Steuerreform die Domänenpächter erheblich schädige, denn fie hätten keinen Vor⸗ theil von der Aufhebung der staatlichen Realsteuern, müßten aber alle auf Grund der Reform neu eingeführten Communalsteuern bezahlen und zwar auf Grund ihrer Pachtverträge. Redner bittet die Re—⸗ gierung, in dieser Beziehung milde zu verfahren und nicht streng nach dem Wortlaut der Verträge.
Abg. Seer (nl,) schließt sich diesen Ausführungen an.
Abg. Knebel (nl) bemängelt, daß nicht klar sei, was der etats⸗ mäßige Ueberschuß bei den Domaͤnen bedeute: ob den rechnungsmãßigen Ueberschuß eines Jahres oder den Etatsvoranschlag. Er behalte fich vor, in der dritten Lesung einen Antrag zu stellen.
Die S5 37 und 38 werden genehmigt. Dem 8 39 hat die Commission den Zusatz gegeben, daß die Bestimmung d sz 39 über die Berechnung des Einkommens . ivat eisenbahnen auf die Kleinbahnen keine Anwendung findet.
Abg. von Strom beck (Centr.) fragt, wie dieser Zusatz zu stehen sei. .
Abg. Freiherr von Zedlitz bahnen nicht als Eisenbahnen zu l liche Gewerbebetriebe.
S3) wird genehmigt
(Schluß des Blattes.)
— Dem Reichstag ist ein zweiter haushalts⸗Etat für das Etatsjahr ]
der Gesammtsumme von 6 500 0090
daß die der Veranschlagung des Bedarfs zu und Fouragenaturalien sowie zur Victual Reichs heeres für 1892,93 89
infolge der Preissteigerungen
Von der geforderten
Württemberg zusar
2x HI 2 4
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— G OC 8 (* 8 R S — 842 82 ð 2G. e 25 — w — — X 7 7 3 D — 41—— 23 18 9
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8.
3 1822
Entscheidungen des Reichsgerichts.
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8 a, . Aufhebung . des Reichs⸗ fem n 1
1 1
Forftwirthschaft.
1. r Hor
uch durch zarte Winter zerrschende Dürre mit diele Kleeacker mußten bis Land ca. 76 der mit Kle— blich bessere Aussichten als der in sind fast allenthalben i oben vielfach noch nicht a Futterpflanzen sind n alsgteviger w eder zutmachen ich igen Mitte des Monats die i ber auch schon viell gesunden Blüthenstand en durch Froste gelitten hat. wum besagte Zeit die Baumblüthe Blüthenknospen gerühmt. Saatenstan Vergl. . R. A. R mhauptfächlich für den Getreidebau in Betracht kommenden Zpaniens: in Alt⸗ und Neu⸗Castilien, Estremadura und die Entwicklung der Saaten im allgemeinen stlichen Küstenländern ist zu Ostern etwas hat derselbe wenig Wirkung gehabt, da die
* ĩ * e, , 2 . indestheilen gegenwartig wieder außerordentlich
8 — 316
Bluthe d in Spanten. 1
r. 758 vom 29. v. M.
Vandel und Gewerbe.
fand heute Vormittag 10 Uhr die des Centralausschusses der Neichs
Der Vorsitzende, Präsident des Reichsbank Directoriums IM Koch hob einleitend hervor, daß von Mitte bis Ende März um 1 Millionen
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