1893 / 102 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 29 Apr 1893 18:00:01 GMT) scan diff

Solange die Realsteuern 100 9e nicht übersteigen, ist die Frei⸗ lasfung der Einkommensteuer oder eine Heranziehung derselben mit einem geringeren als dem im ersten Absatze bezeichneten Procentsatze

nul sßg

erden mehr als 160 M der staatlich veranlagten Realsteuern

erhoben und ist die Staatseinkommensteuer mit 15360, belastet, so können von dem Mehrbetrage für jedes Procent der staatlich ver⸗

, . Realsteuern 20 der Staatseinkommensteuer erhoben

werden.

Mehr als 200 ½υ der Realsteuern dürfen in der Regel nicht erhoben werden. -

3232 1h Dr. Bach em (Centr.) und Genossen beantragen, im dritten Absatz statt I50 0 zu sagen 100 0½.

Abg. Mies Centr.) empfiehlt den Antrag Bachem, indem er auf die Verhältnisse einzelner Gemeinden verweist und ausführt, daß ae h der Kleingewerbestand durch die Steuerreform belastet werde.

Abg. von Tiedem ann-Bomst (freicons.) bestreitet das, weil ja die . die Möglichkeit hätten, die Gewerbetreibenden der vierten Gewerbesteuerklasse von der Steuer zu befreien. Redner er⸗ klärt, daß seine politischen Freunde von den Vereinbarungen in der Commission nicht abweichen würden, außer in dem Falle, daß von anderer Seite ein Verstoß gegen, die Beschlüsse gemacht werde. Wenn man die Intel fetam fe in den Gemeinden vermeiden und für die Vertheilung der Steuern bindende Vorschriften geben wolle, dann müsse jeder von seiner eigenen Meinung etwas nachgeben. Dem Antrage des Centrums stehe seine Partei an sich sympathisch gegenüber, aber angesichts des energischen Wider⸗ spruchs des Finanz-Ministers glaube sie auf ihn nicht eingehen zu können.

Abg. Schmitz⸗Erkelenz (Centr.) tritt für den Antrag des Centrums ein, weil sonst die Doppelbesteuerung des Grundbesitzes, die man beseitigen wolle, erst recht wieder eingeführt werden würde. Man spreche immer von der steigenden Tendenz im Grundbesitz, aber in der Landwirthschaft könne man von einer Werthsteigerung des Grund und Bodens kaum reden. In den westlichen Provinzen würden die Grund. und Hausbesitzer defonders belaflfet werden, weil dort bisher Zuschläge zur Grund und Gebäudesteuer überhaupt nicht erhoben worden seien, sondern nur Zuschläge zur Einkommensteuer. Redner spricht die Hoffnung aus, daß diesenigen, welche so warm gegen die Doppelbesteuerung des Acktienbesitzes eingetreten seien, hier die Doppelbesteuerung des Grund⸗ besitzes verhindern würden, und daß ferner die Conservativen den Antrag des Centrums annehmen würden. Finde der Finanz⸗-Minister die Unterstützung, deren er bedürfe, dann werde er über die geringen Bedenken, die er gegen den Antrag habe, sich hinwegseßzen.

Präsident des Staats-Ministeriums, Minister des Innern Graf zu Eulenburg: Gewiß wird einen großen Theil des Hauses und so auch mich das warme Interesse außerordentlich sympathisch be⸗ rühren, womit der Vorredner für die Interessen des Grundbesitzes eingetreten ist. Indessen muß ich doch darauf aufmerksam machen, daß die Confequenzen der Ausführungen des Vorredners weiter gehen, als er sie selbst gezogen hat. Die Be⸗ rücksichtigung der . des Grundbesitzes darf nicht einfeitig erfolgen, sondern unter Berücksichtigung auch der anderweitigen . Deshalb kommt hier in erster Linie die Zweckmäßigkeit in Frage. Es handelt sich um die Feststellung des Maßes, bis zu welchem eine gleichmäßige Heranziehung der Personal. und Realsteuern erfolgen soll. Das ist keine principielle Frage. Wenn diefe Grenze von 1859 auf 100 9υ, herabgesetzt, würde, so würde das die Wirkung der Vorlage erheblich beeinträchtigen. Das würde dazu führen, daß die Aufhebung der Grund— und Gebäudesteuer ohne jeden Ausgleich der Communal—

belastung den Grund⸗˖ und Gebäudebesitzern zu hute kommt. Das ist nicht die Absicht der Vorlage. Recht hat der Vorredner, daß die Wirkungen der Bestimmung in den verschiedenen Gegenden außer- ordentlich verschieden sein werden. Das ist aber bei seinem Vorschlag genau ebenso, aber dagegen hat das Gesetz eine Menge von Cautelen vorgesehen, die diese Unzuträglichkeiten beseitigen können. Werden die Realsteuern mehr , so werden die Einkommen⸗ steuerzuschläge entlastet. Es können außerdem besondere Real= steuern eingeführt werden, welche den verschiedenen Bedürfnissen der Gemeinden gerecht werden. Wo trotzdem eine zu große Be⸗ lastung eintreten sollte, bietet der 8 46 die Möglichkeit der Ab⸗ weichung. Ein Ausgleich muß fschaffen werden, wenn die ganze Steuerreform eine gerechte sein soll.

Abg. Dr. Lotichius (b. k. Fr) erklärt sich für den Beschluß der Commission.

Abg. Humann (Centr) empfiehlt die Annahme des Antrags Bachem und . Der § 45 sei der Angelpunkt der ganzen Steuerreform; von feiner Gestaltung werde es abhängen, ob die Ab— sicht desselben, die Beseitigung der Doppelbesteuerung, wirklich erreicht werde oder nicht.

Abg. von Buch (cons.): Bei der ersten Berathung der Steuer⸗ reformporlagen haben sich alle Redner einverstanden erklärt mit dem Grundgedanken, den Grundbesitz zu entlasten von seiner Belastung im Staat, dagegen die Realsteuern den Communen zuzuweisen und da⸗ urch die Einkommensteuer von übermäßigen Zuschlägen zu befreien. Der Grund dafür war ein für die Steuerzahler nicht schmeichelhafter, daß nämlich die hohen Zuschläge, zu falschen Deelarationen und zu niedrigen Einschätzungen verleiten könnten. Wir haben diesen Grundsatz damals alle gebilligt, aber auch darauf hingewiesen, daß eine Ueber⸗ bürdung des Grundbesitzes in den Communen denselben vernichten würde; denn ob der Grundbesitz an den Staatssteuern oder an den Communalsteuern zu Grunde eh ist gleichgültig. Gerade die Com⸗ munalsteuerzuschläge waren belastend für den Grundbesitz. Wir haben verfucht, den Grundbesitz zu entlasten; wir sind aber damit nicht durchgedrungen. Von anderer Seite sind aber Anträge geftellt worden, die weit über die Regierungsvorlage hinaus— gingen. Deshalb haben wir uns fragen müssen, ob die Steuerreform überhaupt noch einen Werth für uns habe und wieweit wir entgegen— kommen könnten, ohne die Interessen der Realsteuerpflichtigen zu ver— letzen. Nach reiflichen Erwägungen sind wir zu den Commissions— beschlüssen gekommen, obgleich sie unseren Wünschen nicht, ganz ent— sprechen. Die Beschlüsse sind für uns, nur annehmbar in Verbin⸗ dung mit denen zu F 45, weil sonst eine Ueberlastung des Grund⸗ besizes und Gewerbebetriebes eintreten würde. Redner beruft sich auf eine Auslassung des Finanz⸗Ministers, wonach der S 4h keine Strenge enthalte und den Behörden nicht das Recht zustehen solle, einen Druck auf die Gemeinden auszuüben, daß überall die Maximalgrenze der Realsteuern erreicht werden müsse. Die agrarische Stimmung, die im Hause herrsche, habe in der Commission nicht geherrscht; die Con⸗ fervativen hatten die größte Mühe gehabt, das Wenige zu erreichen, was 8 45 jetzt enthalte. . .

Abg. Hitze (Centr.): Wenn die Reform einen Werth haben soll für den Grundbesitz, dann müssen die Realsteuern nur in der Höhe herangezogen werden, in der sie den Gemeinden überwiesen werden, also bis zur Höhe der jetzigen Staatssteuer. Darüber hinaus soll in erster Linie die Steuer, worin die Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt die Einkommensteuer herangezogen werden. Ich kann die Hoffnung nicht aufgeben, daß trotz des Compromisses, wenn nicht jetzt, so doch zwischen zweiter und dritter Lesung eine nochmalige Erwägung ein⸗ tritt und eine Aenderung in diesem Punkte herbeigeführt wird.

Bei Schluß des Blattes nimmt der Finanz⸗-Minister Dr. Miquel das Wort.

Von dem Abg. Dr. Eckels ist im Hause der Abgeordneten folgender be,. eingebracht worden:

Das Haus der Abgeordneten wolle beschliehen: An die Königliche Staatsregierung das Ersuchen zu richten, dem Landtage einen Gesetz⸗ entwurf des Inhalts vorzulegen, daß in den Gebietstheilen der Pro⸗ vinz Hannover, in denen bezüglich des , der Ehegatten aus⸗ schließlich die Bestimmungen des Römischen Rechts zur Anwendung kommen, ein den Grundsätzen des Allgemeinen preußischen Landrechts oder des Entwurfs eines Civil -Gesetzbuchs für das Deutsche Reich ent⸗ sprechendes gesetzliches Erbrecht der Ehegatten eingeführt wird.

Die Begründung des Antrages lautet:

Die Bestimmungen des Römischen Rechts, wonach die Ehegatten nur dann Intestaterbrechte gegen einander haben, wenn überhaupt keine Blutsverwandte vorhanden sind, widersprechen so sehr der deutschen Rechtsanschauung über Ehe und Familiengemeinschaft und führen beim Mangel gültiger letztwilliger Verfügungen zu so bedauer⸗ lichen Consequenzen für die nachgelassenen Wittwen, daß die Aende⸗ rung diefes Zustandes im Wege der Gesetzgebung geboten erscheint.

Entscheidungen des Reichsgerichts.

Die Bestimmung des 8s 184 des Strafgesetzbuchs, betreffend die Strafbarkeit der Verbreitung unzüchtiger Schriften, findet nach einem Urtheil des Reichsgerichts, 11. Strafsenats, vom 13. Januar 1893, nicht nur auf Bücher, welche in ihrer Gesammtheit als un⸗ züchtig zu erachten sind, sondern auch auf einzelne, äußerlich zu einem Buch . Aufsätze (Erzählungen ꝛc.) Anwendung, welche un—⸗ züchtigen Inhalts sind.

Der Verfasser einer unzüchtigen Schrift, welcher diese, in der Absicht sie zu verbreiten, einem Verlagsbuchhändler in Verlag giebt, ist, nach einem Urtheil des Reichsgerichts, II. Straf⸗ senats, vom 13. Januar 1893, hinsichtlich der demzufolge vom Ver⸗ leger geschehenen Verbreitung als Mitthäter zu bestrafen.

Nach Schluß der Redaction eingegangene Depeschen.

München, 29. April. (W. T. B.) Der Großherzog von Luxemburg, welcher nunmehr völlig wiederhergestellt ist, ist heute Vormittag in Begleitung seiner Gemahlin nach Toelz abgereist.

8 es burg, r,, . „Nowoje Wremja“ wird aus Jalta gemeldet, daß gestern der General⸗Adjutant und Vice⸗Admiral Bassargin dort ge⸗ storben ist. =

Der Minister von Giers ist gestern Abend in Zarskoje Selo eingetroffen und wird sich einige Zeit daselbst aufhalten.

Der „Grashdanin“ meldet aus der Krim, daß der General⸗ Adjutant des Kaisers General von Richter an der Influenza erkrankt ist.

(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten und Zweiten Beilage.)

d .—

*

t vom 29. April, Morgens.

236 8

Stationen. Wetter.

Bar. auf 0 Gr.

u. d. Meeressp. red. in Millim. in O Celsius

50 C. 40R.

Temperatur

heiter halb bed. Nebel bedeckt wolkenlos halb bed. bedeckt bedeckt

Belmullet.. 1.761 Aberdeen. 756 Christiansund 758 Kopenhagen. 7.764 Stockholm. 1.64

aparanda. 765 St Petersburg 760 Mobkau ... 758

Cork, Queens⸗

town... 764 Cherbourg. 762 w 762 665 Vamburg. . 1762 Swinemünde 762 Neufahrwasser 764 Memel ... 763

. K 761 Münster . 761 Karlsruhe . 759 Wiesbaden. 760 München. 758 Chemnitz. 761 Berlin... 762 Wien ... 759 Breslau... 762 Ile dix... 760 wolkenlos Nizza .... 754 wolkig

Uebersicht der Witterung.

Eine Zone hohen Luftdrucks erstreckt sich von der Debut) , , . ostnordostwärts über dem Nord und Ostseege

d do O X , 2 O0

Anfang 7 Uhr.

heiter halb bed. wolkig wolkig halb bed. wolkig wolkig bedeckt wolkenlos bedeckt halb bed. wolkenlos heiter halb bed. bedeckt wolkenlos bedeckt

Dr. Muck.

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117. Vorstellung

Anfang 7 U tag: Bajazzi.

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kanerin.

do O M 0 O O O ,

Die Luftbewegung ist fast schw Central⸗Curopa aus vorwiegend südöstlicher und ,, . Richtung. In Deutschland ist das Wetter ze,

Süden meist heiter ohne erhebliche Niederschläge. In Südfrankreich ist allenthalben, in Oesterreich vielfach Regen gefallen. Das Depressionsgebiet im Nordwesten scheint sich nach und nach südostwärts auszubreiten, fodaß zunächst für das nordwestliche, dann auch für das östliche Deutschland Regen zu er—⸗

warten sein dürfte. 27 Uhr: Dora

Deutsche Seewarte. zicht.

ö .

Theater⸗Anzeigen.

haus. 158. Vorstellung. Bajazzi (Pasliacci). Dper in 2 Acten und einem 3 Musik und Dichtung von R. Leoncavallo, deutsch von Ludwig Hartmann. In Scene gesetzt vom Ober—⸗ Regisseur Tetzlaff. Dirigent: Kapell meister Sucher. Vorher? Dijamileh.

deutsch von L. Hartmann. Tanz von E. Graeb, In Scene gesetzt vom Ober⸗Regisseur Tetzlaff. Diri⸗ gent: Kapellmeister Weingartner. Anfang 7 Uhr. Nenes Theater 115. Vorstellung. Vasantaseng. Drama in 5 Auf. Nitouche. Vaudevillg mit Gesang in 8 Aeten von h, . . h ö e, , der schtung des altindischen Königs Sudraka. In Scene Gene. Musik von Herr. (Denise de Flavigny: gen, vom Ober⸗Regisseur Har nn. Anfang Ilka von Palmay) Anfang 7 Uhr. Uhr. Montag?; 8. Gastvorstellung von Ilka von Palmay. Am Landes, Ausstellungs⸗Park (Lehrter Bahnhbo). Montag: Opernhaus. Ring des Nibelungen. Bühnenfestspiel von Richard Wagner. 3. Abend: Götterdämmerung in 3 Aeten. Dirigent: Kapellmeister Sucher. Anfang 7 Uhr. Neues Theater 116. Vorstellung.

Dienstag: Opernhaus. 110. Vorstellung. Ca val- Anfgng 7 Uhr. leria rusti ana (Bauern⸗- Ehre). Oper in 1Aufzug don Pietro Mascagni. Text nach dem gleich⸗ namigen Volksstück von Verga. In Scene gesetzt vom Ober Regiffeur Tetzlaff. Dirigent: Kapellmeister Deutsch von Benno Jacobson. In Seene gesetzt von Die Tochter des Regiments. Sigmund Lautenburg. , Komische Oper in 2 Acten von G. Donizetti. Text Dienstag: Die Sirene. Schwank in 3 Acten nach dem Franzoösischen des St. Georges. Dirigent: von Valabrẽ que. Kapellmeister Dr. Muck. Anfang 7 Uhr.

Neues Theater

Le, von ö 6 35 freier . der

zichtung des altindischen Königs Sudraka,. In ajs Gäͤ

Scene itt vom Ober ⸗Regisseur Max Grube. als Gäste ) Anfang . Uhr .

Neues Theater Mittwoch: Die Donnerstag: Vasantasena.

. ö . ; Sonntag: Narziß. Sonnabend: Zum , . 5. nun nm, gelt in achtzig Tagen.

Ausstattungsstück mit Ballet in 5 dern) von A. d' Ennery und Jules Verne. Ballet arran 3 ö . . ö * t ebillemont und C. A. Raida. Anfang 1 9 ; ö. ; k Nachmittags 4 Uhr bei günstiger Witterung: Verlobt: Frl. Gertrud Hagemann mit Hrn. Lieut— Concert im Garten. Entrée 50 3. Vereh eh ichk:

Montag: Die Reise um die Welt in achtzig mit Frl. Clara

iet, während im Nordwesten und Süden wirthschaftlichen Ball. 1 Ei des Erdtheils umfangreiche Depressionen lagern. geschlossen. Zum 1. Male: Die Schnlreiterin. faft fiberall. schwach, über Sonntag: Vasantasenn.

Deutsches Theater. Sonntag: Der Talis von

ühl, im Norden vorwiegend trübe, im man. Anfang 7 Uhr.

Montag: Der Talisman. Diensiag: Zwei glückliche Tage. Die nächste Aufführung von „Don Carlos“ Tagen.

Theater Unter den Linden. Sonntag:

Nachmittags Zum 3. Male (vollständig neu inscenirt): Der ; . , tabs. Y ng. 27 von 8. Eh iner heim). Hr. Geh. San itt Rath, br. Gust?s Mußstik von Arthur Sullivan. Hierauf: Zum 36. Male: Die Welt⸗Ausstellung in Chicago und Die deutsche Abtheilung in dem populären Aus⸗ stattungs⸗Ballet Columbia. Anfang präc. 73 Uhr.

findet am Donnerstag statt.

Berliner Theater. Abends 73 Uhr: Viel Lärm um

Montag: Othello. (Agnes Sorma, Nuscha Butze, Ludw. Barnay, Ludw. Stahl.) Anfang 7 Uhr. Dientztag: Die Jaurnalisten.

ö ; Lessing⸗ Theater. Sonntag: Brave Leut' Königliche Schauspiele. Sonntag! Opern vom Grund. Anfang . libr.

Montag: Zum 75. Male: Heimath.

Dienstag: Brave Lent' vom Grund.

Wallner · Theater. Sonntag: Die Orient Romantische Oper 3 (Letzte Gastporstellung des Lessing⸗Theaterz.) in 1 Act von S. Bijet. Tert von L. Gallet,! Anfang 74 Uhr. .

Sonntag: 7. Gastvorstellung

(am Schiffbaue damm 45). von Palmay. Zum 7.

(am Schiffbauerdamm 46.)

Vorher: Der neue Ganymed.

Montag: Zum 46. Male:

(am Schiffbauerdamm 4565). Rroll g Theater.

Friedrich Wilhelmstüdtisches Theater. Chausseestraße 25.

H. Meilhae und A. Millaud. Deutsch von Richard

109. Vorstellung. Der Mamselle Nitouche. Anfang 7 Uhr. Dienstag: 9. Gastvorstellung von Ilka von Pal may. Mamselle Nitouche. Anfang 74 Uhr.

Residen Theater. Direction: Sigmund Lauten.

Nathan der Weise. Drama⸗ burg. Sonntag: Jugend. Ein Liebesdrama in 3 Acten tisches Gedicht in 5 Aufzügen von G. E. Lessing. . e Wag

Champignol. (Champignol malgreé ni.) Schwank in 3 Acten von Feydeau und Desvalliores.

Sonntag: A Sant

Thomas · Theater. Alte Jakobstraße Nr. 30. Gute Zengnisse.

9

Sonntag: Letzte Vorstellung.

j ö. Frau Ilka Hierauf: Wenn man im Dunkeln küßt. An⸗ ale:

Mamselle fang 74 Uhr.

Urania, Anstalt für volksthümliche Naturkunde. Geöffnet von 12 —11 Uhr.

Coneerte. Concert · Raus, Leipzigerstraße 48. Sonntag,

von Max Halbe. In Scene gesetzt von Hans Merry. Anfang 65 Uhr: Karl Meyder⸗-Coucert.

ö j 9 K Montag, Anfang 75 Uhr: Karl Meyder⸗Concert. Die beiden Letzter HSHaydu · Mozart ⸗Schubert⸗Abend. Wochentags⸗Abonnements haben Gültigleit.

Circus Renz (Carlstraße) Abschieds - Vor sftellung am 2. Mai. 2 letzte Sonntags Vorstellungen. In beiden Vorstellungen: Auftreten sämmtlicher Künstlerspecialitäten ersten Ranges, sowie Reiten

BVasautasena. Drama in 5 Auf ⸗- Lacia. Melodramg in 2 Acten von Taseg. (Ro⸗ und Vorführen der bestdressirten Schul und Frei⸗

(am Schiffbauerdamm A4soö. Anna⸗Lise. (Frl. Plan als

giieitag? Victorin · Theater.

Sonntag:

Montag: Dieselbe Vorstellung. Adolph Ernst Theater.

Scene gesetzt von

sella: Gemma Bellincioni; Ciceillo: Roberto Stagno, heits pferde.

Montag: Silvana. Anfang 7 Uhr. . Dienstag: A Santa Lucia. Gemma Bellin⸗ dem Schulpferde. Markir?''.— Jum Schluß zum cioni und Roberto Stagno als Gäste.)

Belle ⸗Alllancestraße 7 / 8. Mit neuer Ausstattung: Die Reise

30. Male: Goldlotte. Gesangeposse

. or , Steffeng. In Dru der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlag do

lph Ernst. Anfang 741 Uhr. min,, folgende Tage: Goldlotte. er Sommer⸗Garten ist geöffnet.

Besonders xeichhaltiges Programm. Nachmittags 4 Uhr (ein Kind unter 10 Jahren

ve e , . . J n,, freis: Letzte diessährige Komiker-Vorstellung mit be⸗ . 2 . i k 8 * s 8 . ö w 3 k z Opernhaus. Mittwoch: Der Freischütz. Donners“ Garten. Anfang 43 Uhr. ö zur Belustigung der Jugend gewähltem J Die Rebe. Freitag: Rheingold. ö Sonnabend: Tanuhäuser. Sonntag: Die Afri⸗

rogramm. . . Abends 71 Uhr: U. a. Mr. James Fillis mit

letzten Male: Die lustigen Heidelberger. Große Ausstattungs⸗ Pantomime. ö Montag, Abends 71 Uhr: Vorletzte Vorstellung.

Großes , re, meer meme mme ener n e ls nnn,

eten (15 Bil⸗ Familien⸗Nachrichten.

Attila von Pestel (Wiesbaden Hanau). Hr. Amtsrichter Otto Schnieber Krochmann (Inowrazlaw— Scheglin) Geboren: Ein Sohn: Hrn. Aug. von Beulwitz (Mariahütte). Hrn. Pastor Conrad (Pawellgu). Gestorben: Hr. Lieut. Wilhelm Koenig (Bocken⸗

Meyer (Berlin). . Geh. Regierungs⸗Rath' Anna von Reuß, geb. Decker (Brieg).

Redacteur: J. V.: Siemenroth.

Sonntag: Zum Berlin

in 3 Acten von Verlag der Expedition (Scholy.

Couplets theil⸗ Anstalt, Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32. Acht Beilagen leinschließlich Börsen · Beilage).

/

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Stagts⸗Anzeiger.

2 1HO2.

Königreich Preußen. Bekanntmachung.

Ich bringe hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß ich auf Grund der mir seitens des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten ertheilten Er⸗ mächtigung angeordnet habe, daß die gesundheitspolizeiliche Ueberwachung des Stromverkehrs

I) in dem Ueberwachungsbezirk Nr. 1 Schilno Ueber⸗ wachungsstelle Schilno und Bootsüberwachungsstelle Thorn am 25. April,

2) in dem Ueberwachungsbezirk Nr. II Brahmünde Ueberwachungsstelle Brahmünde und Bootsüberwachungsstelle Schulitz am 1. Mai d. J. beginnt.

Die Ueberwachung regelt sich nach der nachstehend ver⸗ öffentlichten Anweisung vom 1. April 1893. Danzig, den 24. April 1893. . ; Der Staatscommissar für die Gesundheitspflege im Stromgebiet der Weichsel. Ober⸗Präsident, Staats⸗Minister von Goßler.

An Stelle der Anweisung vom 2. Oktober 13, welche hiermit außer Kraft gesetzt wird, tritt die nachstehende

R,,

zur gesundheits polizeilichen Ueberwachung der im Stromgebiet der Weichsel verkehrenden Fahrzeuge. 51

Zur Verhütung der Choleraherbreitung durch den Schiffahrts⸗ und Flößereiverkehr auf der Weichsel, der Nogat und der zwischen diesen Strömen liegenden Wasserstraßen werden alle stromauf und stromab fahrenden oder auf dem Strom liegenden Fahrzeuge (Schiffe jeder Art und Größe und Flöße) täglich mindestens einmal nach Maß— gabe der nachstehenden Vorschriften ärztlich untersucht.

82

F 2. Es werden folgende Ueberwachungsbezirke und Ueberwachungs⸗ stellen, sowie Bootsüberwachungsstellen eingerichtet:

1) Ueberwachungsbezirk Nr. J. Schilno mit der Ueberwachungs— stelle Schilno und der Bootsüberwachungsstelle La Thorn, umfassend die Bauabtheilung Thorn der Wasser-Pauinspection Thorn, von der russischen Grenze bis gegen Gurske (Kilometer 1 bis 28).

Außer dem Verkehr auf der Weichsel selbst sind die bei Ilotterie auf der Drewenz ein- und auslaufenden Fahrzeuge und der Hafen⸗ verkehr in Thorn zu überwachen.

Von der Bootsüberwachungsstelle Ia Thorn wird die tägliche Unterfuchung der auf der Weichsel zwischen dem Winterhafen bei Thorn und der Weichselbrücke festliegenden Fahrzeuge besorgt.

2) Ueberwachungsbezirk Nr. 16 Brahmünde mit der Ueber⸗ wachungsstelle Brahmünde und der Bootsüberwachungsstelle IIa Schulitz, umfassend die Bauabtheilung Schulitz der Wasser⸗Bau⸗ inspection Thorn und die Bauabtheilung Fordon der Wasser⸗Bau⸗ inspection Kulm, letztere bis an die Grenze des Regierungsbezirks Bromberg bei Koselitz (Kilometer 29 bis 70.

Außer dem Verkehr auf der Weichsel sind die bei Brahmünde auf der Brahe ein, und auslaufenden und im Hafen von Brahmünde festliegenden Fahrzeuge zu überwachen.

Von der Bootsüberwachungsstelle La Schulitz wird die tägliche Untersuchung der auf der Strecke von Schulitz-⸗Hauland bis zum Ende der Wegener'schen Ablage festliegenden Fahrzeuge, sowie der von Schulitz nach Rußland zurückkehrenden Flößer besorgt.

3) Ueberwachungsbezirk Nr. III Kulm mit der Ueberwachungs⸗ stelle Kulm, umfassend den Rest der Bauabtheilung Fordon und die Bauabtheilung Kulm der Wasser⸗Bauinspection Kulm, letztere bis gegen Sartowitz (Kilometer 71 bis 101).

4) Ueberwachungsbezirk Nr. IV Graudenz mit der Ueberwachungt⸗ stelle Graudenz, umfassend den Rest der Bauabtheilung Kulm und die Bauabtheilung Graudenz der Wasser-Bauinspection Marienwerder, letztere bis gegen Wessel (Kilometer 102 bis 142).

5) Ueberwachungsbezirk Nr. V Kurzebrack mit der Ueberwachungs⸗ stelle Kurzebrack, umfassend die Bauabtheilung Kurzebrack der Wasser⸗ Bauinspection Marienwerder bis gegen die Montauer Spitze (Kilo— meter 143 bis 165). z

6) Ueberwachungsbezirk Nr. VI Pieckel mit der Ueberwachungs⸗ stelle Pieckel, umfassend:

a. auf der Weichsel die Bauabtheilung Pieckel der Wasser⸗ Bauinspection Dirschau bis zur Mösländer Wachtbude (Kilo— meter 166 bis 175),

b. auf der Nogat den Rest der Bauabtheilung Pieckel und die Wasser⸗Bauabtheilung Marienburg der Wasser⸗Bauinspection Marienburg, letztere bis unterhalb der Marienburger Eisenbahn⸗ brücke (Kilometer 172 Weichsel! bis 190 Nogat).

Außer dem Verkehr auf den Strömen sind zu überwachen alle bei Pieckel auf der Nogat ein- und auslaufenden Fahrzeuge.

7) Ueberwachungsbezirk Nr. VII Dirschgu mit der Ueberwachungs⸗ stelle Dirschau, umfassend den Rest der Bauabtheilung Pieckel und die Bauabtheilung Dirschau der Wasser⸗Bauinspection Dirschau, letztere bis gegen Palschau (Kilometer 176 bis 200)

s) Ueberwachungsbezirk Nr. VIII. Käsemark mit der Ueber⸗ wachungsstelle Käsemark, umfassend den Rest der Bauabtheilung Dirschau und die Bauabtheilung Neufähr der Wasser-Bauinspection Dirschau, letztere bis unterhalb Einlage Kilometer 201 bis 220).

Außer dem Verkehr auf dem Strome sind die durch die Rothe⸗ buder Schleuse und die Elbinger Weichsel ein- und auslaufenden Fahrzeuge zu überwachen.

9) Üeberwachungsbezirk Nr. 1X. Gre Plehnendorf mit der Ueber— wachungsstelle Plehnendorf, umfassend den Rest der Bauabtheilung Neufähr (Kilometer 221 bis 230). .

Außer dem Verkehr auf dem Strome sind die durch die Plehnen⸗ dorfer Schleuse ein⸗ und auslaufenden Fahrzeuge und diejenigen bei Neufähr einlaufenden Fahrzeuge zu überwachen, denen das Einlaufen r mech den bestehenden landespolizeilichen Bestimmungen ge⸗

attet ist.

10 Ueberwachungsbezirk Nr. X Danzig, ohne feste Ueberwachungs⸗ stelle mit dem Amtssitz Danzig, umfassend die todte Weichsel von der Plehnendorfer Schleufe bis nach Neufahrwasser und die Mattlau, soweit sie zum Stadtbezirk Danzig gehört.

II) Ueberwachungsbezirk Nr. Xi „untere Nogat“, mit der Ueber⸗ wachungestelle an der Kraffohlschleuse, umfassend den Rest der Bau⸗ abtheilung Marienburg und die Bauabtheilung Wolfsdorf der Wasser⸗Bauinspection Marienburg (Nogat Kilometer 190 bis zu den Nogatmündungen Nogat Kilometer 23). .

Außer dem Verkehr auf dem Strom sind die durch die Kraffohl⸗ schleuse ein⸗ und auslaufenden Fahrzeuge zu überwachen.

12) Ueberwachungsbezirk It XII Tiegenhof mit der Ueber⸗ wachungsstelle Platenhof bei Tiegenhof, umfassend den Weichselhaff⸗ kanal, die Elbinger Weichsel und den Tiege⸗Fluß.

Es bleibt den Reglerungs⸗Präsidenten Überlassen, innerhalb der Ueberwachungsbezirke, außer den unter 1 und 2 erwähnten, an geeig⸗ neten Stellen Bootsüberwachungsstellen einzurichten.

Berlin, Sonnabend, den 29. April

3 3

Jedem Ueberwachungsbezirk werden vom Regierungs⸗Präsidenten mindestens zwei Aerzte zugetheilt. Dem einen der Aerzte wird die Leitung des gesammten Ueberwachungsdienstes innerhalb des Bezirks, dem andern die Stellvertretung des Leiters übertragen.

Abgesehen von dem Bezirk Nr. R Danzig, haben die Aerzte an den in 5 2 für jeden Ueberwachungsbezirk bestimmten Ueberwachungs⸗ stellen oder in deren unmittelbaren Nähe ihren Aufenthalt zu nehmen.

Dem leitenden Arzte überweisen die Regierungs⸗Präsidenten das nöthige Personal an Executivbeamten, Bootsleuten, Krankenwärtern und Mannschaften zum Kranken- und Leichentransport und zur Durchführung der Desinfection, soweit sie es nicht für zweckmäßig erachten, die An—⸗ nahme desselben den Aerzten selbst zu übertragen.

Die Bootsüberwachungsstellen werden in der Regel mit einem Arzte besetzt, welcher in den Grenzen seines Dienstbezirks die Ge⸗ schaͤfte eines leitenden Arztes wahrzunehmen hat. Demselben ist das nöthige Personal nach Maßgabe der Bestimmungen des vorigen Ab— satzes zu überweisen. Cholerakranke, choleraverdächtige und quaran⸗ tänepflichtige Personen, welche im Bereich einer Bootsüberwachungz⸗ stelle aufgefunden werden, sind jedoch, sofern nicht im einzelnen Falle etwas Anderes angeordnet ist, mit thunlichster Beschleunigung dem leitenden Arzte der zuständigen Ueberwachungsstelle zu überweisen 3 in die Lazareth⸗ und Quarantäneräume der letzteren zu über⸗ führen.

Die Mannschaften und Fahrzeuge der Weichsel⸗Strombauverwal⸗ tung können, soweit dies mit dem sonstigen Dienste derselben vereinbar ist, nach Benehmen mit dem zuständigen Wasser-Bauinspector zum Dienst bei den Bootsüberwachungsstationen herangezogen werden.

§ 4. Für den Dienst auf dem Strom wird für jeden Ueberwachungs⸗ bezirk mindestens ein Dampfer bereit gestellt.

Die Dampfer sind mit den nöthigen Arznei⸗ und Desinfections⸗ mitteln, einer Trage und mit einem ausreichenden Vorrath reinen un— verdächtigen Brunnenwassers dauernd ausgerüstet zu halten.

Neben den Dampfern sind für jeden Ueberwachungsbezirk die nöthigen Boote zur Verfügung zu stellen.

Sämmtliche Dienstfahrzeuge der Ueberwachungsbezirke führen eine weiße Flagge.

Die Telephonanlagen der Strombauverwaltung werden für den Ueberwachungsdienst zur Verfügung gestellt.

5

S 5

Jede Ueberwachungsstelle ist durch eine weithin sichtbare Tafel mit der Aufschrift Ueberwachungsstelle. Halt!“ und durch eine große weiße Flagge kenntlich zu machen.

In jedem Ueberwachungsbezirk und, abgesehen vom Bezirk Nr. X Danzig, in unmittelbarer Nähe der Ueberwachungsstellen, sind Ein⸗ richtungen zu treffen, welche

a. die Unterbringung und Behandlung Cholerakranker,

p. die Unterbringung und Beobachtung Choleraverdächtiger,

C. die Unterbringung und Beobachtung von Mannschaften in

Quarantäne gelegter Fahrzeuge ermöglichen.

Soweit geeignete Räumlichkeiten oder Schiffsgefäße nicht mieth—⸗ weise zu beschaffen sind, werden Baracken errichtet. Die Größe und die Einrichtung der letzteren ist nach dem Umfang des örtlichen Ver⸗ kehrs und mit Rücksicht darauf, ob eine Ueberführung Kranker in öffentliche Anstalten zulässig und möglich ist, zu bemessen.

Für die Beschaffung des nöthigen Inventars von Badeeinrich⸗ tungen, Desinfectionsapparaten, Vorrichtungen zur Aufnahme der desinficirten Abgänge von Arznei und Desinfectionsmitteln sowie von Tragen (Tragkörben) ist zu sorgen.

Für das mit dem Warten und dem Transport der Kranken be⸗ traute Personal sind abwaschbare Mäntel zu beschaffen.

An den Ueberwachungsstellen und anderen geeigneten Orten der Ueberwachungsbezirke, insbesondere den regelmäßigen Anlegestellen, ist dafür Sorge zu tragen, daß die Fahrzeuge reines unverdächtiges Brunnenwaffer einnehmen können. Die Dienstfahrzeuge der Sta⸗ tionen haben solches in ausreichender Weise bei sich zu führen und erforderlichen Falls an die pafsirenden Fahrzeuge abzugeben. Die mit dem Unterfuchungsdienst betrauten Beamten haben darauf zu achten, daß jedes Fahrzeug brauchbares Trinkwasser an Bord hat.

Die im Ueberwachungsbezirk J Schilno liegenden oder denselben passirenden Traften sind von der Ueberwachungsstelle mit je zwei Tonnen auszurüsten, welche dauernd mit gutem einwandsfreien Trink⸗ wasser gefüllt zu halten sind. Dieselben werden den Flößen bis zur Beendigung ihrer Thalfahrt belassen und sind, nachdem die Flöße am Bestimmungsorte ausgewaschen bezw. die dazu gehörigen Flößer ab⸗ gelohnt sind, bei der nächsten Ueberwachungsstelle abzugeben. Für die AÜufnahme, die Füllung der Tonnen mit gutem Trinkwasser und deren Ablieferung nach Beendigung der Fahrt sind der Kassirer und der Rottmann der betreffenden Traft bezw. deren Stellvertreter ver⸗ antwortlich.

Die Beschaffung eines geeigneten Begräbnißplatzes für Cholera— leichen ist sicherzustellen.

Bei jeder Gelegenheit ist darauf zu achten und dahin zu wirken, daß nichts, was zur Verbreitung der Cholera geeignet ist, in das Wasser gelangt.

S6. ;

Die ärztliche Untersuchung der Fahrzeuge erfolgt entweder auf dem Strom mittels der mit einem Arzt und dem nöthigen Hilfs—⸗ personal besetzten Dampfer und Boote, oder an den Ueberwachungs⸗ stellen. Der Ünterfuchung auf dem Strom unterliegen in der Regel die innerhalb eines Ueberwachungsbezirks festliegenden Fahrzeuge, ins⸗ besondere die Flöße, und die auf der Fahrt begriffenen Dampfer, der Unterfuchung an den Ueberwachungsstellen alle auf dem Strem nicht untersfuchten Fahrzeuge, welche an den Ueberwachungsstellen stromauf oder stromab vorüberfahren. .

Im übrigen bleibt es, soweit nicht nachstehend ausdrücklich Aus⸗ nahmen angeordnet sind, den leitenden Aerzten überlassen, nach Maß⸗ gabe der örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, in welchem Umfange die Unterfuchung auf dem Strom oder an den Ueberwachungsstellen statt⸗ zufinden hat. Dabei ist darauf zu achten, daß den Fahrzeugen ein möglichst geringer Aufenthalt bereitet und der Verkehr so wenig als möglich gehemmt wird.

Die zwischen Danzig und einer unterhalb Dirschau belegenen Station über Plehnendorf verkehrenden regelmäßigen Touren- und Personendampfer werden nur an der Ueberwachungsstelle bei Gr. Plehnendorf, möglichst bei dem Durchschleusen, oder an einer Anlege⸗ telle oder während der Fahrt untersucht.

Im Ueberwachungsbezirk Nr. X Danzig erfolgt die Untersuchung an den Anlegestellen oder während der Fahrt auf dem Strom.

Die Touren, und Personendampfer sind verpflichtet, das Unter suchungspersonal auf den regelmäßigen Haltestellen zum Zweck der Untersuchung aufzunehmen, nach Bedarf unentgeltlich zu befördern und auf Verlangen an den Haltestellen abzusetzen.

Königliche Dienstfahr zeuge werden nur auf der Fahrt oder während des Liegens an den 2 oder Haltestellen untersucht.

Die auf dem Strom verkehrenden Fahrzeuge sind, unbeschadet der sich aus dem vorhergehenden Paragraphen für die Touren- und Personendampfer ergebenden Ausnahmen, verpflichtet, an jeder Ueber⸗ wachungsstelle ohne Aufforderung anzuhalten und das Untersuchungs⸗ personal an Bord zu nehmen.

1893.

. Dieselbe Verpflichtung liegt den auf, dem Strom befind⸗ lichen Fahrzeugen ob, wenn sie von dem durch die weiße Flagge kenntlichen Untersuchungsfahrzeuge durch ein gegebenes Zeichen Anrufen, Dampfpfeife, Glockensignal oder Heben und Senken der Flagge) dazu aufgefordert werden.

Außer den in 5 6 bezeichneten Touren⸗, Personendampfern und Königlichen Dienstfahrzeugen darf kein Fahrzeug den Ueberwachungs⸗ stellen in den Monaten⸗ enn, August, September in der Zeit von 8 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens, in den Monaten Mai, Juni, Juli in der Zeit von 9 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens, in den Monaten Oktober, November in der Zeit von 7 Uhr Abends bis 7 Uhr Morgens vorüberfahren. Fahrzeuge, welche innerhalb dieser Zeit eine Ueberwachungsstelle erreichen, haben sich in der Nähe fest⸗ zulegen und dürfen am anderen Morgen die Fahrt erst nach bewirkter Untersuchung wieder aufnehmen.

Königliche Dienstfahrzeuge sind an Ueberwachungsstellen zu halten nur verpflichtet, wenn sie hierzu besonders aufgefordert werden. Jedes der im 5 1 bezeichneten Fahrzeuge hat eine gelbe und eine schwarze Flagge bei sich zu führen. Die gelbe Flagge ist bei dem Vorhandensein einer choleraverdächtigen oder cholerakranken Person, die schwarze Flagge bei dem Vorhandensein einer Leiche aufzuziehen. Fahrzeuge, auf denen sich eine choleraverdächtige oder cholerakranke Person oder eine Leiche befindet, haben bei Annäherung eines Ueber⸗ wachungsfahrzeuges auch ohne Aufforderung zu halten.

§8.

Alle auf dem Strom oder an den Neberwachungsstellen ange⸗ haltenen oder auf dem Strom liegenden Fahrzeuge sind regelmäßig einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, falls nicht nachgewiesen wird, daß sie innerhalb desselben Kalandertages schon einer Unter⸗ suchung unterlegen haben und dabei unverdächtig befunden sind.

Der untersuchende Arzt ist jedoch befugt, auch solche Fahr⸗ zeuge, für welche dieser Nachweis erbracht ist, aus besonderen Gründen weiteren Untersuchungen zu unterwerfen.

Die Untersuchung erfolgt nach den folgenden Vorschriften:

Der Arzt begiebt sich in Begleitung eines Polizeibeamten auf das Fahrzeug und unterzieht alle auf demselben befindlichen Personen einer genauen Untersuchung auf Choleraerkrankung, der begleitende Polizeibeamte durchsucht dasselbe nach etwa versteckten Personen. Jede im geringsten Grade choleraverdächtige Person ist sofort von dem Schiffe zu entfernen und in der im §5 zu b bezeichneten Unterkunft zu isoliren.

Zweifellos Cholerakranke sind sofort in die für dieselben be⸗ stimmten Lazarethe zu bringen.

Zum Transport der Choleraverdächtigen und Kranken sind die Untersuchungsfahrzeuge thunlichst nicht zu benutzen. In der Regel wird dazu der Handkahn des untersuchten Fahrzeugs verwendet werden können. Derselbe ist nach dem Gebrauch zu desinfieiren und zurückzugeben.

Von den Abgängen, der Cholerakranken und Choleraverdächtigen ist sofort lnach der anliegenden Anweisung, Anlage C] eine Probe entweder an das Sanitätsamt des XVII. Armee⸗Corps zu Danzig oder an das Kaiserliche Gesundheitsamt zu Berlin oder an das Institut für Infectionskrankheiten zu Berlin abzusenden.

Zur Verfendung geeignete Gefäße und Kisten sind bereit zu halten.

ÄUußer den Erkrankten sind sämmtliche übrigen Personen von dem Fahrzeuge zu entfernen, zu desinficiren und zur Beobachtung zu isoliren G 5 zu c).

Sämmtliche Kleidungs und Wäschestücke sind sofort zu desinficiren. Das Bettstroh ist stets zu verbrennen.

Die Fahrzeuge, auf welchen cholerakranke oder choleraverdächtige Personen vorgefunden sind, werden ebenfalls desinfieirt.

Die Desinfection des Fahrzeugs erstreckt sich auf die Wohn⸗ und Schlafräume, auf die Küche, den Abort und auf das Kiel⸗ Bilge) Wasser. Außerdem sind sämmtliche Räume des Fahrzeugs auf Ab⸗ gänge zu durchsuchen.

Die Desinfection der Personen, der Kleidungs- und Wäschestücke derselben, der Fahrzeuge und des Kiel⸗ (Bilge) Wassers ist nach der beiliegenden Anweisung, Anlage D] zu bewirken.

8 9.

Die vorgeschriebenen Desinfectionsmaßregeln sind unter der per⸗ sönlichen Verantwortung des leitenden Arztes auszuführen, und zwar, bis ein völlig sicheres Hilfspersonal herangebilbet ist, unter der per sönlichen Aufsicht eines Arztes.

§ 10.

Ueber diejenigen Fahrzeuge, auf denen Choleraleichen, Cholera⸗ kranke oder choleraverdächtige Personen vorgefunden werden, ist nach erfolgter Desinfection eine sechstägige Quarantäne zu verhängen.

Eine Quarantäne von gleicher Dauer kann über diejenigen Fahr⸗ zeuge verhängt werden, deren Führer oder Mannschaften ihre Person oder ihre Fahrzeuge der Untersuchung zu entziehen suchen, dem Unter⸗ fuchungspersonal Widerstand leisten und durch dieses Verhalten die Annahme begründen, daß eine Verheimlichung von cholerakranken oder choleraverdächtigen Personen oder verseuchten Gegenständen und eine Vereitelung der zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens der Cholera vorgeschriebenen Maßregeln beabsichtigt wird.

ö

Werden auf dem untersuchten Fahrzeuge keine Cholerakranken oder Choleraverdächtigen gefunden, fo wird denselben nach Erfüllung der Vor- schriften des 12 die Weiterfahrt gestattet. Es sind jedoch regelmäßig die auf denselben etwa vorhandenen Aborte und thunlichst auch das Kiel⸗ (Bilge⸗ Wasser nach Vorschrift der im F 8 erwähnten Anweisung zu dezinfickren. Die Desinfection des Kiel⸗ (Bilge! Wassers kann unterbleiben, wenn nachgewiesen wird, daß eine solche im Laufe des- felben Kalendertages bereits stattgefunden hat, oder eine Untersuchung desselben mit Lakmuspapier durchweg eine starke alkalische Reaction ergiebt.

Bei den in § 6 näher bezeichneten Teuren· und Personen⸗ dampfern kann eine Desinfection des Kiel. (Bilge⸗!) Wassers bei Ge—⸗ legenheit der täglichen Untersuchungen unterbleiben, wenn eine Des infection desselben in angemessenen Zwischenräumen anderweit sicher gestellt ist. .

Bei Königlichen Dienstfahrzeugen, welche bei der Untersuchung unverdächtig befunden sind, unterbleibt die Desinfection des Bilge⸗ raums.

§ 12.

Jedem Führer eines Schiffes ist über die stattgebabte Untersuchung und den Umfang der etwa vorgenommenen Desinfection eine Be— scheinigung auszustellen, in welcher die auf dem Schiffe vorgefundenen Personen namentlich aufgeführt sind. J

Bei den Flößen erhält jeder Traftenführer eine gleiche Be⸗ scheinigung, außerdem auch jede auf dem Floß befindliche Person eine auf den Namen lautende Bescheinigung.

Formulare nach dem beiliegenden Muster (Formulare X und B) werden geliefert.] . . ft Au, genaue Angabe des Tages und der Stunde der Untersuchung ist zu achten. .

In der Bescheinigung sind nicht namentlich aufzuführen die Passagiere derjenigen, dem regelmäßigen Personenverkebr dienenden Dampfer, deren Fahrten zwischen 4 Uhr Morgens und 11 Uhr Abends beginnen und schließen.

Ueber die Zahl und Art der untersuchten Fahren ge * brten Desinfectionen und verhängten Quarantänen, sowie über die JZabl der