ledigung der Vorlage hinauszuschieben. Ich würde das auf das tiefste beklagen, denn ich halte die Vorlage für einen Schritt, welcher niemand belastet, sondern nur Segen bringen kann, namentlich für das platte Land und unsere ärmeren, wenig leistungsfähigen Land—⸗ gemeinden. (Bravo!)
Weiterhin nahm der Minister der geistlichen 2c. Angelegen⸗ heiten Dr. Bosse noch einmal das Wort:
Ich möchte nur noch mit zwei Worten darauf aufmerksam machen: mit viel größerem Recht wie bei diesem Gesetz hätte man bei dem Wittwenkassengesetz Zweifel über die Verfassungsmäßigkeit erheben können. Nach diesem Gesetz zahlen die Gemeinden nur einen festen Beitrag zur Lehrerwittwen⸗Pension. Niemand hat jemals daran ge⸗ dacht, daß darin eine Abweichung von der Verfassung liegen könne. Die Wittwenkassengesetze von 1869 sind heute noch in Kraft, und wenn bei ihnen keine Abweichung von der Verfassung vorgelegen hat, dann ist es hier ganz sicher nicht der Fall.
Minister des Königlichen Hauses von Wedel bittet um Ab⸗ lehnung des Antrages. Die Verfassung lege „den Gemeinden“, nicht „»der Gemeinde“ die in Rede stehende Verpflichtung auf.
Ober⸗Bürgermeister Bender⸗Breslau bleibt dabei, daß die Ver⸗ fassung durch die Vorlage modificirt werde. Zu der Verpflichtung, Wittwengeld zu zahlen, sei die Gemeinde verfassungsmäßig nicht ge⸗ zwungen. Mit der Redewendung von der ausgleichenden Gerechtigkeit könne man doch eine solche Vorlage nicht begründen. Auch das Polizeikostengesetz sei im Namen der ausgleichenden Gerech⸗ tigkeit ö worden; es lege Breslau 400 000 (M pro nihilo auf. Die Verhältnisse in den Städten und auf dem Lande lägen keineswegs so, daß man von einer Begünstigung der großen Städte sprechen könnte. Redner sucht dies im einzelnen an dem Steueraufkommen u. s. w. ausführ⸗ lich nachzuweisen. Dem Gesetzentwurf fehle eine auf diese Verhältnisse zurückgreifende materielle Begründung gänzlich. Wie die Pensions⸗ last könnte man am Ende auch die Baulast umlegen event. eine feste Schulsteuer erheben.
Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten Dr. Bosse:
Meine Herren! Der Herr Vorredner hat angeführt, daß es wohl habe verletzen können, wenn ich bei meinem vorigen Vortrage die Bemerkung gemacht habe, daß der Antrag, die Verfassungs— mäßigkeit des Entwurfs zu prüfen, dazu dienen könne oder dienen werde, vielleicht auch dazu dienen solle — ich bin mir des von mir gebrauchten Ausdrucks nicht mehr recht bewußt — die Sache überhaupt nur hinauszuschieben und zu verzögern. Ich fühle mich verpflichtet, dem hohen Hause ausdrücklich zu erklären, daß mir jede Absicht, den Herrn Antragsteller irgendwie verletzen zu wollen, durch⸗ aus fern gelegen hat. Sollte ich nichtsdestoweniger einen mißverständ⸗ lichen Ausdruck gebraucht haben, so nehme ich ihn selbstverständlich zurück.
Ich will dann dem Herrn Vorredner gegenüber noch die kurze Bemerkung einfügen: Was die höheren Lehranstalten in den Städten anlangt, so bestehen in allen größeren Städten neben den städtischen auch staatliche Anstalten. Ich glaube, daß der Staat in dieser Beziehung außer⸗ ordentlich viel thut und gethan hat, vielleicht zu viel, um Anstalten zu verstaatlichen, die bis dahin städtisch waren, und zwar nicht auf seinen eigenen Wunsch, sondern stets auf den Wunsch und das Drängen der betreffenden Städte.
Meine Herren, was die Sache selbst anlangt, so kann ich ver— sichern, daß ich seit der vorigen Berathung des Gesetzentwurfs den auf— richtigen und ernsten Wunsch gehabt habe, mich von der Begründung der Einwendungen, die gegen die Vorlage hier erhoben worden sind, überzeugen zu lassen. Es ist für mich in der That garnicht zweifelhaft gewesen, daß mein hochverehrter Freund, Herr Ober⸗Bürgermeister Bötticher seinerseits durchaus überzeugt gewesen ist, daß die Einwendungen, die er erhoben hat, begründet seien. Ich selbst aber muß zu meinem Bedauern bekennen, daß es mir nicht ge— lungen ist, mich davon zu überzeugen, daß diese Einwendungen begründet seien. Wenn uns mitgetheilt ist: die Unterlagen der ganzen Vorlage, soweit sie in Zahlen bestehen, seien schwankend und unsicher — so gebe ich sehr gern zu, daß die Zahlen, die wir angeführt haben, große und im ganzen grobe Zahlen sind, die wohl im einzelnen hier und da einer Correctur fähig und bedürftig sein mögen. Aber es kommt hier gar— nicht auf zahlenmäßige Beweise an. Denn der Gedanke der Vorlage auf Herbeiführung einer gegenseitigen Versicherung der Gemeinden ist ein so durchsichtiger und gesunder, daß er selbst ohne jedes Zahlen— material nach meiner Auffassung durchschlagend wirken muß. (Sehr richtig) Die Herren Gegner der Vorlage haben den Nachweis versucht, daß durch sie eine Mehrbelastung der größeren Stadtgemeinden herbei⸗ geführt werden würde, und daß deshalb die Stadtkreise von dem ver— pflichteten Pensionsberbande — oder ich will nicht sagen Pensions—⸗ verbande, das ist nur ein lapsus lingua — der Pensionskasse auszu— nehmen seien. Ich bin der festen Ueberzeugung, daß dieser Nachweis in keiner Weise erbracht worden ist. Meine Herren, was zunächst die in der Commission vorgelegte Nachweisung anlangt über eine Reihe von größeren Städten, so er— scheint mir diese Nachweisung überhaupt nicht beweiskräftig, und zwar um deswillen nicht, weil sie auf nachweislich unzutreffenden Unter—
lagen beruht; ihre Verhältnißzahlen sind nicht richtig, sie beruhen auf Ziffern, die garnicht mit einander vergleichbar sind. Sie finden da in der Spalte 3 das Gesammtdiensteinkommen der Lehrer, die hier betheiligt sein würden. Dieses Gesammtdiensteinkommen ist das heutige, das im Vergleich zu dem, wie es vor einer Reihe von Jahren war, durch das inzwischen weiter geförderte Lehrerbesoldungs⸗Verbesserungswerk erheblich gewachsen ist. Wie steht es nun mit den entsprechenden Ver— hältnißzahlen? Von dem heutigen Gesammtdiensteinkommen sind die 800 MS abgezogen. Ganz richtig; nun heißt es aber in Spalte 7: Wie viel Pensionen wurden am 1. Oktober 1892 wirklich gezahlt? Ja, meine Herren, diese Pensionen, die jetzt gezahlt werden, sind ja nicht die Pensionen, die im Verhältniß zu dem heutigen Dienst— einkommen gezahlt werden; dieses heutige Einkommen der Lehrer ist viel höher. Das sind vielmehr Pensionen von dem alten Diensteinkommen, welches noch vor der Lehrerbesoldungsverbesse⸗ rung Geltung hatte und nach welchem damals die Pensionen festgesetzt worden sind. Ich bin fest überzeugt meine Herren, daß auch die 5 Procent, die wir auf eine Durchschnittsberechtigung hin durch die ganze Monarchie angenommen haben, wie der Herr Ober⸗ Bürgermeister Bötticher ganz recht hervorgehoben hat, nur ein allge—⸗ meiner Durchschnitt, ein allgemeiner überschläglicher Satz sind. Diese 5 Procent können im ganzen wie in den einzelnen Regierungsbezirken erheblich niedriger werden; auch hier und da höher, solche Schwankungen sind garnicht unmöglich, sondern sogar wahrscheinlich. Die Ver— hältnisse wechseln; aber das steht fest: Wenn Sie die großen Städte
ausscheiden, dann werden die Verhältnisse noch viel schwankender, als sie nach den Anträgen, die wir vorgelegt haben, ohnehin sind. Hier⸗ nach kann, wie ich eben ausgeführt habe, die Ziffer, nach welcher das Weniger oder das Mehr, welches nach der in der Commission vor⸗ gelegten Nachweisung von den großen Städten im Falle der Durch⸗ führung des Gesetzentwurfs zu zahlen wäre, berechnet worden ist, als zutreffend unmöglich angenommen werden. Die ganze Be⸗ rechnung dieses Plus oder Minus, das sich in der Be⸗ lastung der Städte bei Durchführung der Vorlage angeb— lich ergeben würde, ist darnach einfach in die Luft ge⸗ stellt. Magdeburg, wenn es heute 15000 M Pensionen zahlt, kann möglicherweise in drei Monaten 80000 S zahlen müssen, auch möglicherweise bloß 12000 oder 10000 M Das kann man nicht wissen, das ist von Zufälligkeiten abhängig. Es ist ebenso möglich, daß alle Städte, die hier ein Plus haben, in den nächsten Jahren ein Minus haben, sich also durch die Annahme der Vorlage besser stehen würden; denn die Ziffern, auf denen die Nachweisung beruht, sind miteinander nicht vergleichbar.
Meine Herren, wenn erst einmal die heutigen Besoldungssätze für die Pensionen maßgebend sein werden, so kann es ja garnicht anders sein, als daß die Belastungen für Stadt und Land sich gleich⸗ mäßig gestalten; denn der Vertheilungsmaßstab der Vorlage hat keine andere Grundlage, als eine vollkommen gleichmäßige. Eine dauernde Mehrbelastung eines Schulverbandes ist kaum denkbar; denn die Vor⸗ lage schafft ja nach keiner Seite hin! neue Ausgaben. Sie vertheilt vielmehr die nothwendigerweise im Laufe der Zeit eintretende Pensionslast als eine allgemeine, gleichmäßige Beitragsquote für jedes Jahr, und zwar nach den bewährten, über jeden Zweifel erhabenen, unanfechtbaren Grundsätzen des Versicherungs— wesens auf Gegenseitigkeit. Kann es einen einfacheren, gesünderen Gedanken geben?
Also nach dieser Richtung hin bin ich durch die Bemerkungen der Herren Redner nicht überzeugt worden. Ich bin überzeugt, die Ausgleichung muß erfolgen, sie muß mit Nothwendigkeit erfolgen; denn sie beruht auf mathematischen Gesetzen.
Meine Herren, die Möglichkeit, Jahre lang gar keine Pensions⸗ last zu haben, ist bei den kleinen Schulverbänden viel größer als bei den größeren Städten. Natürlich, wenn ich mein Land oder mein Haus oder meine Aecker und Früchte garnicht versichere, dann werde ich ja auch eine Zeit lang weniger ausgeben, als wenn ich sie ver— sichere und mir dadurch die Sicherheit verschaffe, daß meine wirth⸗ schaftlichen Verhältnisse nicht durch einen einzigen Unglücksfall vollständig auf den Kopf gestellt werden können. Das ist voll— kommen richtig, aber deshalb ist es wirthschaftlich und moralisch doch richtig, zu versichern; ja, es ist sogar unbestreitbar richtig, daß wir die Schulverbände auch jetzt schon anhalten, die Schulgebäude zu versichern. Gerade die perniciösen Zufälligkeiten sollen vermieden werden. Wenn wir nun aber auch annehmen wollen, die großen Städte würden wirklich durch planmäßige Anstellung jüngerer Lehrer ihre Pensionslast dauernd vermindern, so möchte ich in dieser Be⸗ ziehung Herrn Ober⸗-Bürgermeister Bötticher zunächst zur Beruhigung sagen: es schwebt kein Project in der Luft, wodurch beabsichtigt wird, den Städten die Anstellung jüngerer tüchtiger Lehrer irgendwie zu erschweren, sofern sie nur tüchtige Lehrer anstellen. Es ist einmal vorgekommen, daß die Unterrichtsverwaltung hat einschreiten müssen, weil man auf die Tüchtigkeit der jungen Lehrer gar keine Rücksicht genommen hat; ein solcher Fall ist aller⸗ dings einmal eingetreten, aber im übrigen sind Projecte dieser Art nicht in der Schwebe. Angenommen nun also, durch die Anstellung ganz junger Lehrer könnten die größeren Städte dauernd ihre Pensions⸗ last in beträchtlichem Maße gegenüber den Pensionschancen der kleineren Verbände mindern: ja, meine Herren, wäre es da nicht erst recht billig, daß sie in diesen Verband mit eintreten? Ist dann nicht gerade die Schullast in erster Linie geeignet, hier einen Ausgleich gerecht erscheinen zu lassen? Die großen Städte werden ja bei der Steuer⸗ reform durch den Verzicht des Staats auf die Realsteuern zu Gunsten der Gemeinden ohnehin das beste Geschäft machen. Meine Herren, daß ein kleines Dorf, das vielleicht 50 Se, Grund⸗ und Gebäudesteuer⸗Soll hat, bei der Ueberweisung der Grund⸗ und Gebäude⸗ steuer nicht dieselben guten Geschäfte macht wie eine große Stadt, die sich alljährlich massenhaft ausdehnt, liegt doch, wie mir scheint, auf der Hand. Und nun kommt dazu, was Herr Ober⸗ Bürgermeister Bender ganz richtig hervorgehoben hat, und was ich im Abgeordnetenhause gesagt habe, daß speciell die Schul⸗ lasten die großen Städte verhältnißmäßig viel weniger treffen als das platte Land. Man braucht die Schullasten nur — und das hat er wohl nicht scharf genug hervorgehoben, ich habe es damals gethan — mit dem Einkommensteuer⸗Soll zu vergleichen. Das Einkommensteuer⸗ Soll ist nach allgemeiner Annahme und, wie ich glaube, auch mit Recht das sicherste Kennzeichen, der beste Maßstab für die Prästationsfähig⸗ keit und die Wohlhabenheit einer Gemeinde. Wenn man nun im ganzen Lande das Einkommensteuer⸗Soll vergleicht mit der Schullast, so stellt sich in der That heraus, daß in Preußen 770ͤ½ der Einkommensteuer genügen, um in den Städten die Schul⸗ lasten zu decken, daß dagegen auf dem Lande 270 0υη᷑ des Einkommen— steuer⸗Solls erforderlich sind, um den Schullasten gerecht zu werden. Bei den ganz großen Städten ist sogar das Verhältniß noch günstiger, denn da reichen schon 50 0/ des Einkommensteuer⸗Solls aus, um die ganzen Kosten der Volksschule zu decken. (Hört! hört!)
Nun, meine Herren, kommt aber noch ein Umstand dazu, der es mir äußerst bedenklich macht, die großen Städte aus dem Gesetz heraus—⸗ zulassen. Es ist garnicht der Fall, daß alle großen Städte in Preußen die Schullast als politische Gemeinde aufbringen, sondern wir haben eine ganze Reihe großer Städte, in denen noch Einzelschul verbände existiren, die als solche, als Schulverbände, als Gemein⸗ schaften der Hausväter nach wie vor die Schullasten aufbringen. Was soll denn da werden, wenn eine solche Stadt aus dem Gesetz heraus⸗ gelassen ist? Dort trägt ja doch der Einzelschulverband nach wie vor die Schullast für sich, und schon dieser thatsächliche Umstand, daß nicht alle Stadtkreise, auch nicht alle großen Städte die Schullasten als politische Gemeindelast tragen, spricht meines Erachtens ganz über⸗ zeugend dagegen, die Stadtkreise von der Geltung des Gesetzes auszunehmen.
Meine Herren, was würde denn da der Erfolg sein? Ohne die großen Städte würde die ganze Vorlage eine Halbheit, ein durch⸗ löchertes, unbefriedigendes Stückwerk sein. Hat denn der Staat, als er den großen Städten gleichmäßig wie den kleinen Gemeinden für jede Lehrerstelle Staatsbeiträge zu den Pensionen von 600 4M zu⸗ billigte, gefragt, ob die Städte prästationsfähig seien? Hat er damals
gesagt: wenn ihr prästationsfähig seid, dann bekommt ihr die 600 M nicht? Nein, mit vollem Bewußtsein — ich will dahin⸗ gestellt sein lassen, ob es richtig war — ist für jede Schulstelle, sei es in großen Städten oder kleinen Gemeinden dieser Beitrag von 600 S bewilligt worden. Nun, meine Herren, geht es doch unmög⸗ lich an, daß die gleichen Vortheile von den großen Städten acceptirt werden, die gleichen Lasten aber nicht. Wenn irgendwo, so muß nach meiner Ueberzeugung, vor allem auch in Schulangelegenheiten und bei der Gestaltung dieser Vorlage der Grundsatz gelten: gleiche Brüder, gleiche Kappen!“ Der Antrag Bender wird hierauf abgelehnt. Ober⸗Bürgermeister Bötticher⸗Magdeburg: Nach zuverlässigen n . werden von 41 größeren Städten 31 ganz erheblich mehr belastet werden, Sehr unsicher dagegen ist die Vertröstung, daß späterhin die Beiträge sich erheblich geringer stellen werden. Die Communen würden bis zu 6 o g des Gehalts an die Zahl— stelle abzuführen haben, ja theilweise sogar 7 bis 9 o/o. Die kleinen ländlichen Schulverbände könnten sehr leicht auch schlechter bei dieser Neuerung fahren. Ich muß mich heute mit Herrn Fuß gegen die, ganze Vorlage erklären. Möge doch die Regierung dazu schreiten, eine Erhöhung des Staatsbeitrages von Ho0 6 herbei⸗ zuführen. Immerfort ermahnt die Regierung die Gemeinden zur Sparsamkeit, und gleichzeitig kommt eine Vorlage, die für Magde⸗ burg ohne den geringsten Vortheil ein Opfer von etwa 40 0900 M bedeutet. Jedenfalls bitte ich, meinem Antrage, das Gesetz erst am 1. April 1894 in Kraft zu setzen, zuzustimmen. Die neue Einrich—⸗ tung löst den Lehrer zum Schaden des bisherigen patriarchalischen Verhältnisses von der Gemeinde los und verkümmert die Selbst— verwaltung. Die Kreise halte ich als Zweckverbände allerdings für viel zu klein. Auch nach dem Ausscheiden der Stadtkreise bleiben die Hezirke durchaus lebensfähig. Geheimer Ober⸗Finanz-Rath Germar bestreitet, daß durch das Gesetz eine Mehrbelastung für die Stadtkreise erwachse. Ober⸗Präsident Staats- Minister von Puttkamer-Carzin be— antragt, das Gesetz am 1. Juli 1893 in Kraft treten zu lassen. Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten Dr. Bosse: Ich wollte nur ganz kurz bemerken, daß ich gegen den Antrag des Herrn von Puttkamer⸗-Carzin, der den Anfang der Geltungsdauer dieses Gesetzes auf den 1. Juli d. J. bestimmen will, nichts ein⸗ zuwenden habe. Ich würde dankbar sein, wenn es möglich wäre, wenigstens den 1. Juli festzuhalten, weil uns die Mittel fehlen, um in dem bisherigen Umfang den armen Gemeinden, die die im Laufe des ganzen Jahres noch fälligen Pensionen aufzubringen hätten, die nöthige Unterstützung zukommen zu lassen. Wird dagegen nur bis auf den J. Juli die Sache hinausgeschoben, so haben wir Einwendungen nicht geltend zu machen. . Ober⸗Bürgermeister Zweigert- Essen: Die Verpflichtung be—⸗ züglich der Wittwenkassen ist keine gesetzliche Schullast. Der Vorlage stehe ich nicht so gegnerisch gegenüber wie die Mehrzahl der Redner, hätte aber gern gesehen, daß man andere Verbände, etwa die Pro— vinzen, gewählt hätte. Eine Verfassungsänderung enthält die Vorlage nach meiner Ansicht unbedingt. Ober⸗Bürgermeister Ben der⸗Breslau Ablehnung der Vorlage ein. . Damit schließt die Generaldiscussion. S§z1 der Vorlage wird mit dem Antrage von Putt⸗ kamer angenommen, desgleichen der Rest des Gesetzes nach unwesentlicher Discussion gemäß den Commissions— vorschlägen und schließ! ich das Gesetz im ganzen. Schluß 4 Uhr. Nächste Sitzung unbestimmt, jedoch nicht vor dem 24. Mai.
tritt nochmals für die
Nr. 18 der „Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheitsamts“ vom 3. Mai hat folgenden Inhalt: Gesundheitssland. Mittheilungen über Volkskrankheiten. — Sterbe— fälle in deutschen Städten mit 40 000 und mehr Einwohnern. — Desgl. in größeren Städten des Auslandes. — Erkrankungen in Krankenhäusern einzelner Großstädte. — Desgl. in deutschen Stadt⸗ und Landbezirken. — Gesundheitsstand und Sterbefälle, März. — — Witterung. — Maßregeln gegen Cholera 2ꝛc. — Gesetzgebung u. s. w. (Preußen. Disciplinarbefugniß der Aerztekammern. — Ab⸗ gabe stark wirkender Arzneinittel. — (Reg.-Bez. Danzig.) Schweinefleischuntersuchung. (Schluß.) — (Reg.-Bez. Potsdam.) Gaststallungen ꝛc. — (Reg.-Bez. Posen.) Margarinebutter. — Reg.-Bez. Oppeln. Gebühren für Thieruntersuchungen. — Desterreich) Lungenseuche. — Rothlauf⸗Schutzimpfungen. — Thierseuchen in Portugal 1892, 1. Vierteljahr. — Desgl. in den Niederlanden 1893, März. — Maul⸗ und Klauen⸗ seuche in Schweden. — Veterinärpolizeiliche Maßregeln. Preußen und Reg. Bez. Oppeln, Schleswig.) — Rechtsprechung. (Landgericht Liegnitz Verurtheilung eines Trichinenschauers wegen fahrlaäͤssiger Tödtung. — Verhandlungen von gesetzgebenden Körperschaften, Vereinen, Congressen u. s. w. Internationale Sanitäts⸗Conferenz. — (Deutsches Reich. Deutscher Verein für öffentliche Gesundheits⸗ pflege. — Vermischtes. (Preußen. Berlin.) Morcheln und Cham⸗ pignons. — Sterbefälle in deutschen Orten mit 15 000 und mehr Einwohnern, März. — Desgl. in größeren Orten des Auslandes.
Nr. 17A. des Centralblatts der Bauverwaltung“, herausgegeben im Ministeriumderöffentlichen Arbeiten, vom 3. ee. hat folgenden Inhalt: Anweisung zur Herstellung und Unterhaltung von Centralheizungs⸗ und Lüftungsanlagen. — inn amtliches: Die Steinbauten in Ober⸗Deutschland.
Entscheidungen des Reichsgerichts.
Nach 5 1 des Reichs ⸗Haftpflichtgesetzes haftet der Betriebg⸗Unter⸗ nehmer für den durch einen Eisenbahnunfall entstandenen Schaden, sofern er nicht beweist, daß der Unfall durch höhere Gewalt oder durch eigenes Verschulden des Getödteten oder Verletzten verursacht ist. In Bezug auf diese Bestimmung hat das Reichsgericht, VI. Civil- senat, durch Urtheil vom 9. Februar 1893 ausgesprochen: „Höhere Gewalt kann nicht nur in einem durch Naturkräfte, sondern auch in einem durch Handlungen von Menschen herbeigeführten Er— eignisse, so auch unter Umständen in einem wie eine Naturgewalt wirkenden Andrängen einer Menschenmenge bestehen; aber dieses Andrängen muß ein ganz unvorhersehbares und von solcher Gewalt sein, daß die geschehenen sorgsamen und objectiv zweckmäßigen Vorsichtsmaßregeln der Verwaltung dagegen er— folglos bleiben.“
— Ist von den Mitgliedern einer offenen Handels⸗ gesellschaft ein Grundstück für ihre Handlungsfirma gekauft worden, so bildet, nach einem Urtheil des Reichsgerichts, V. Civil⸗ Senattz, vom 16. a g 1893, das Err ff ein Vermögen object der Gesellschaft, selbst wenn die Auflassung formell an die Gesellschafter persönlich erfolgt und diese als die Cigenthümer ein getragen werden. Wegen des darauf eingetragenen Restkaufgeldes ist demnach die Sifenf jf haftbar.
Dritte Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
M 1 G6.
Berlin, Donnerstag, den 4. Mai
rarer,
Preuszischer Landtag. Haus der Abgeordneten.
74. Sitzung vom Mittwoch, 3. Mai.
In der dritten Berathung der Secundärbahn⸗ vorlage (vgl. den Anfangsbericht in der gestr. Nr. d. Bl.) erwiderte dem Abg. Köhne (freicons) auf dessen Frage, ob nicht an allen Locomotiven geeignete Vorkehrungen zu treffen seien, um den häufigen Waldbränden vorzubeugen, — der
Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen:
Meine Herren! Die Häufigkeit der Waldbrände in der Nähe der Eisenbahnen wird von niemand stärker beklagt, als gerade von der Staatseisenbahnverwaltung. Sie bilden in ihren finanziellen Folgen für die Staatseisenbahnverwaltung namentlich in einem so trockenen Frühjahre, wie dem diesjährigen überdies einen ziemlich starken Ausgabeposten. Die Eisenbahnverwaltung ist daher schon im eigensten Interesse genöthigt, alle diejenigen Vorkehrungen zu treffen, welche geeignet sind, die Entstehung von Waldbränden aus der Feuerung der Locomotiven thunlichst zu verhüten. Infolge⸗ dessen sind alle Locomotiven mit Funkenfängern versehen. Diese Funkenfänger sind allerdings von außen zum großen Theil nicht sicht⸗ bar; sie befinden sich im inneren Theil der Locomotive und sind dort am wirksamsten anzuwenden.
Nichtsdestoweniger ist es namentlich bei heftigem Winde und bei Steigungen, in denen die Maschine sehr stark angestrengt werden muß, wo also ein verhältnißmäßig starkes Ausstoßen des Dampfes stattfindet, insbesondere bei lang anhaltender Dürre, nicht immer zu verhindern, daß Flugfeuer, sei es aus dem Rauchfange oder, was häufiger ist, aus dem Aschenkasten sich der Umgebung mittheilt und dann infolge der Dürre einen Waldbrand hervorruft.
Es ist ferner seitens der Staatseisenbahnverwaltung zur Ver⸗— hütung der Waldbrände nicht bloß durch Einrichtungen an der Loco— motive selbst und Vermeidung alles desjenigen Feuerungsmaterials, welches vorzugsweise zum Funkenwurf geneigt ist, Fürsorge getroffen, sondern es ist auch überall dort, wo die Eisenbahn durch Waldbestände durchgeht, ein Schutzstreifen angelegt worden. Dieser Schutz streifen wird von den Bahnbewachungsbeamten wund ge— halten. Außerdem ist da, wo die Eisenbahn durch Nadelholzbestände geht, dieser Schutzstreifen von dem Waldbestande noch durch einen Graben getrennt. Ich muß aber dabei bemerken, daß auch sehr viele Waldbrände gewohnheitsmäßig auf die Rechnung der Eisenbahnverwaltung gesetzt werden — ich will nicht sagen, von den Waldbesitzern, aber von anderen Leuten —, an denen die Eisenbahn⸗ verwaltung herzlich unschuldig ist. Wenn, von böswilligen Brandstiftungen abgesehen, irgend ein Bummler im Forst eine Cigarre fortgeworfen hat, ob ein paar unnütze Jungen ein Feuer angemacht haben, und es entsteht ein Brand, so hat natürlich die Eisenbahn schuld, wenn sie auch viel leicht einen Kilometer entfernt ist, und es entstehen daraus die weit⸗ läufigsten Untersuchungen und Verhandlungen. Nichtsdestoweniger muß und wird die Staatsbahnverwaltung, wie gesagt, in ihrem
eigensten Interesse und auch im forstwirthschaftlichen Interesse dafür Sorge tragen, daß Waldbrände durch das Feuer der Locomotive nicht veranlaßt werden.
Nach der Erledigung und Annahme der genannten Vor— lage folgte die erste Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts außer⸗ halb des vormaligen Herzogthums Berg bestehenden Pfand⸗ schaften, sowie die Abänderung und Ergänzung des Gesetzes vom 12. April 1888 über das Grundbuchwesen und die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts.
Abg. Knebel (ul.) beantragt die Ueberweisung der Vorlage an die Justizcommission und ö g. die hohen Gerichtskosten bei Grundstücksveräußerungen in der Rheinprovinz, die den Grundstücks— ir erschwerten und daher einen wirthschaftlichen Nachtheil herbei⸗ ührten.
Abg. Lehmann (Centr.) giebt die Berechtigung dieser Klage zu, hält aber eine Aenderung im Rahmen dieser Vorlage nicht für möglich und erklärt sich mit der Ueberweisung an die Justizeommission einrerstanden.
Abg. Korsch (eons.) beantragt die Ueberweisung an eine besondere Commission von 14 Mitgliedern, während Abg. Krah freicons.) eine Commissionsberathung überhaupt nicht für nöthig hält.
Die Vorlage wird hierauf einer besonderen Commission von 14 Mitgliedern überwiesen.
Es folgt die erste Berathung des Gesetzentwurfs, betr. Stadterweiterungen und Zonenenteignungen (An— trag Adickes).
Abg. Freiherr von Richthofen⸗Jauer (eons.): Die conservative Partei erkennt an, daß eine Regelung der Materie im Sinne des An⸗ trages Adickes wünschenswerth sei. Der ursprüngliche Antrag Adickes ist aber für uns unannehmbar gewesen, weil er zu . in das Privat⸗ recht eingriff und der nöthigen Rechtscontrole entbehrte. Das Herren⸗ haus hat allerdings in dieser Beziehung wesentliche Verbesserungen vorgenommen, die aber nicht alle unsere Bedenken beseitigt haben. Ganz entschieden sind wir gegen die Zonenenteignung unbebauter Grundstücke. Die Vorlage sollte wenigstens in einer Commission ein⸗ gehend geprüft werden. Die Enteignung muß von der Königlichen Genehmigung abhängig, gemacht werden, Ich beantrage die Ueber⸗ weisung an eine Commission von 14 Mitgliedern.
Abg. Knebel (nl. ): Die Bevölkerung in den Städten hat das Bedürfniß nach besseren Wohnungsverhältnissen, denn das allzu enge Wohnen in den Städten ist gesundheitsschädlich; vor allem muß Luft und Licht geschaffen werden. Die Vorlage kann in dieser Hinsicht gute Wirkungen haben. Für ländliche Grundstücke besteht längst die Umlegung im öffentlichen Interesse; es ist zu verwundern, ö. sie nicht auch schon für Städte eingeführt ist. Für verbesserungs⸗ fähig halte ich die Vorlage auch; namentlich ist es nicht richtig, das ganze Umlegungsverfahren der Gemeindebehörde zu überlassen, da diese stets dabei interessirt ist; es müßte vielmehr eine Staats⸗ commission damit betraut werden. Ferner hat die Beschränkung des Gesetzes auf Städte über 10 000 Einwohner sehr wenig Sinn; auch für Landgemeinden über 10 000 Einwohner kann die Umlegung dringend erforderlich sein. Dem Antrage auf Commissionsberathung schließe ich mich an.
Abg. von der Acht (Centr.): Meine Freunde sind gegen die Vorlage, weil ein in Privatrechte so tief eingreifendes Gesetz nur von der Regierung vorgelegt werden kann. Das Bedürfniß zu einem solchen Gesetz ist auch garnicht so dringend. Es giebt in den
E893.
Städten genug Bauland, 6 so viel, daß nicht alles bebaut werden kann. Wir müssen deshalb mit größter Vorsicht an diese Sache herantreten. Wenn durch die Zonenenteignung einer beliebigen Ge⸗ sellschaft das Recht gegeben würde, ganze Straßenzüge alter Häuser niederzulegen und Paläste dafür aufzuführen, so würde das in focialer Hinsicht ein Nachtheil sein; namentlich der Mittelstand, die Grund⸗ lage des Staats, würde darunter leiden.
Abg. Ludowieg (ul.): Das öffentliche Interefse muß dem Privatinteresse voranstehen. In vielen Städten wird dieses Gesetz als Wohlthat empfunden werden, zumal es auch geeignet ist, der Grundstücksspeculation, dem Grundstückswucher einen Riegel vorzuschie⸗ ben. Das Privatrecht ist nur soweit zu schützen, als es dem öffent⸗ lichen Wohl nicht entgegensteht Das Umlegungsverfahren geht mir in der Vorlage noch nicht weit genug; ich möchte es auch auf die Landgemeinden erstrecken, welche unmittelbar einer Stadtgemeinde benachbart sind. In jedem Fall die Allerhöchste Genehmigung zur Enteigung einzuholen, würde die Durchführung des Gesetzes außer⸗ ordentlich erschweren. In soeialpolitischer 2 wird gerade dieses Gesetz segensreich wirken, indem es die Miethskasernen be⸗ schränken und die Schaffung besserer Arbeiterwohnungen begünstigen wird. Eine Commissionsberathung halte ich für zweckmäßig.
Abg. Freiherr von Eynatten (Centr.): Ich schließe mich Herrn von der Acht völlig an. Gerade in der jetzigen Zeit soll man das Privateigenthum schützen und erhalten. Ein Bedürfniß zu dem Gefetz ist nicht vorhanden. Die Minorität der Grundbesitzer, welche gegen eine Umlegung ihrer Grundstücke sind, ist nicht genügend geschützt und erhält auch keine hinreichende Entschädigung. Auch die Zonen⸗ enteignung ist höchst bedenklich. Gegen eine nähere Prüfung unserer Bedenken in einer Commission habe ich nichts einzuwenden.
Abg. Schumacher (freicons): Der Gesetzentwurf enthält ge⸗ nügende Cautelen gegen einen mißbräuchlichen Eingriff in Privatrechte. Das Privatrecht muß zurückstehen, wenn das öffentliche Wohl es er—⸗ heischt. Wenn auch das Gesetz vielleicht nicht sehr viel Anwendung findet, so wird es doch, wo es angewandt wird, nützen. Ich hoffe, daß in der Commission ein gedeihliches Werk zu sftande kommt.
Abg. von der Acht (Centr.) behauptet, daß die Cholera am meisten in der Peripherie der Städte geherrscht habe, wo die Straßen weit und luftig seien, aber nicht im engeren Centrum; es komme also nicht auf die Straßenanlage, sondern auf die Anlage der Häuser in ge⸗ sundheitlicher Hinsicht an.
Abg. Dr. Kelch (freicons.) ist für das Gesetz und empfiehlt nur der Commission die Ersetzung des unverständlichen Ausdrucks „Zonen⸗ enteignung' durch den Ausdruck „Enteignung von Baugebieten“, was auch im Interesse der Reinigung der Sprache von Fremdwörtern zu empfehlen sei. . .
Darauf wird die Vorlage einer Commission von 14 Mitgliedern überwiesen.
Ohne Dehatte werden dann in erster und zweiter Lesung erledigt die Gesetzentwürfe, betr., die Abänderung von Amtsgerichtsbezirken; betr. die Aufhebung der Cabinetsordre vom 27. Juni 1845; betr. die Errichtung eines Amtsgerichts in der Stadt Ohligs; betr. den Einfluß von Vorrechtseinräumungen auf das ge⸗ ringste Gebot in dem Verfahren der Zwangs⸗ versteigerung.
Schluß gegen A Uhr. 11 Uhr. wesen.)
Nächste Sitzung Donnerstag
(Kleinere Vorlagen; Gesetz, betr. das Volksschul⸗
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hntersuchungs / Sschen.
Aufgebote, Zustellungen u. dergl.
Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2c. Verloofung ꝛc. von Werthpapieren.
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Oeffentlicher Anzeiger.
Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch. Erwerbs⸗ und Wirthschafts⸗Genossenschaften. Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten.
Bank⸗Ausweise.
Verschiedene Bekanntmachungen.
SS COQ,
*
) Untersuchungs⸗Sachen.
18211 Steckbrief.
Gegen den unten beschriebenen Kaufmann Conrad Wachsmann von hier, geboren am 18. Dezember 1858 zu Stettin, welcher flüchtig ist, ist in den Acten U. R. II. 200. 93. die Untersuchungs⸗ haft wegen betrügerischen Bankerutts verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Untersuchungs-Gefängniß zu Alt⸗Moabit 12a, ab⸗ zuliefern.
Berlin, den 29. April 1893.
Der Untersuchungsrichter bei dem Königlichen Landgericht J.
Beschreibung. Alter: 34 Jahre, ö ö, Statur: groß und kräftig, aare: dunkelblond, Stirn: niedrig, Bart: dunkler Schnurrbart, Augen⸗ brauen: dunkelblond, Augen: braun, Nase: etwas gebogen, Mund: gewöhnlich, Zähne: gesund, Kinn: , oval, Gesichtsfarbe: fahl, Sprache:
eutsch.
gebiet verlassen
barer einzelner
Beschlag belegt.
(L S.) Vorstehender
18403 Steckbriefs⸗Ernenerung. ⸗ Der gegen den Carl Gottlieb Langer alias 3209] Bauer, zuletzt in Kattowitz wohnhaft, und Ge— 2 nossen in Stück Nr. 2060 im Deutschen Reichs⸗ Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger vom 1. September 1884 unter Nr. 39112 am 24. August 1884 erlassene Steckbrief wird, mit Ausnahme der unter laufender Nr. 4, 50 ö 70 , m Personen, hierdurch erneuert. JI. M. 358 / 83. Beuthen Se S., zen 33 April 133. ,,, Der Erste Staatsanwalt. ĩ s
I) Geißler, Aufenthalts,
wesen, 8210 Beschlusß.
Auf Antrag der Königlichen Staatsanwaltschaft wird gegen
1) den Karl Ludwig Wilhelm Pee, 30. April 1869 zu Geldern
Y den Johann Frledrich August Fischer, geb. am 24. Oltober 1869 zu Geldern, ö.
3) den Peter Johann Leussen, geb. am 19. März 1869 zu Leuth, ;
4) den Max Alfred Hild, geb. am 16. April 1869 zu Herongen,
Len David Buscher, geb. am 6. August 1869
geb. am
haft gewesen,
haft gewesen,
Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundes⸗
militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundes⸗ gebietes aufzuhalten — Vergehen gegen § 140 St.“ G. B. — das Hauptverfahren vor der Strafkammer des Königlichen Landgerichts hierselbst eröffnet und auf Grund des § 140 letzter Absatz St. G.⸗B. 480, 325, 326 St. -P.⸗-O. in Ermangelung nachweis⸗
Reich befindliche Vermögen der Beschuldigten mit
Kleve, den 7. April 1893. Königliches Landgericht. Strafkammer. Kluth. Die Richtigkeit der Abschrift beglaubigt:
Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts. § 326 der Straf⸗Prozeß⸗Ordnung zur öffentlichen
Kenntniß gebracht. Kleve, den 21. April 1893.
zu haben und nach erreichtem zuletzt daselbst wohnhaft gewesen,
wesen,
ꝛ r selbst wohnhaft gewesen, Vermögensstücke das im Deutschen
13) Zölsmann, Otto
Hopmann. Koenig. wohnhaft gewesen, Heidenreich, 3 ö . ) daselbst wohnhaft gewesen, Beschluß wird in Gemäßheit des 15) Schmidt. Hermann wohnhaft gewesen, .
16) Eismann, Reinhold
boren am 21. Juli 1870 in Hirschberg a. S. und
16) Friedrich, Gustar Karl, geboren am 16. April 1870 in Schleiz und zuletzt daselbst wohnhaft ge—
11) Schlegel, Hermann Christoph Franz, geboren am 21. Oktober 1870 in Wurzbach und zuletzt da⸗
12) Köchert, Gustav Louis Heinrich, Schlosser, geboren am 18. Februar 1871 in Hirschberg a. S. 2) und zuletzt daselbst wohnhaft gewesen,
Anton, an 20. Juli 1871 in Spielmes und zuletzt daselbst
14) Mergner, Johann Heinrich Martin, geboren am 23. Junt 1870 in Hirschberg a. S.
n Robert, an 24. Februar 1870 in Debschwitz und zuletzt daselbst
Paul,
II. Strafkammer hier eröffnet und durch diesen Be⸗ schluß das im Deutschen Reiche befindliche Vermögen der Abwesenden mit Beschlag belegt worden ist. Gera, den 26. April 1893.
Der Erste Staatsanwalt:
2 Lorey.
Aufgebote, Zustellungen und dergl.
6603 Aufgebot.
Das Sparkassenbuch der ftädtischen Sparkasse zu Neusalz Nr. 16 303 über 524 6 2 , ausgefertigt für den Former Johann Muche zu Erkelsdorf, ist angeblich verloren gegangen und soll auf den Antrag des Eigenthümers, des genannten Formers Johann Muche, jetzt zu Neusalz. zum Zwecke der neuen Aus- fertigung amortisirt werden. Es wird daher der
geboren am
und zuletzt
geboren am
geboren am
Königliche Staatsanwaltschaft.
Bekanntmachung.
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ge⸗ bracht, daß gegen folgende Personen:
Heinrich Adolf, Schlosser, geboren
am 25. Juni 1869 in Weida, zuletzt unbekannten
C
2 Keiderling, Johannes Joseph, geboren am 3. Mai 1871 in Weida und zuletzt daselbst wohn⸗
Karl August, geboren am 13. August
1872 in Endschütz und zuletzt daselbst wohnhaft ge⸗
4 Schmeißer, Franz Emil, Landwirthschafts. gehllfe, geboren am 4. Februar 1872 in Wiebelsdorf und zuletzt daselbst wohnhaft gewesen,
5) Pilling, Ernst Bernhard, Weber, geboren am 4. Mai 1869 in Weida und zuletzt in Gera wohn—⸗
6) Narr, Karl Oskar. Schuhmacher und Kohlen- zieher, geboren am 12. August 1869 in Tanna und zuletzt daselbst wohnhaft gewesen,
7) Helfrecht, Friedri am 16. September 1879 in Blankenstein und zuletzt daselbst wohnhaft gewesen,
s) Köcher, Hermann Heinrich Ernst, geboren am 13. Mai 1870 in Harra und zuletzt daselbst wohn
Hermann Otto, geboren
) Knörnschild, Julius Gottlieb Ferdinand, ge—
23. Dezember 1870 in Gera und zuletzt daselbst wohnhaft gewesen, .
17) Kramer, Bruno Max Albin, geboren am 20. März 1870 in Gera und zuletzt daselbst wohn⸗ haft gewesen,
18) Leicht, Adolf Richard, geboren am 14. April 1870 in Gera und zuletzt daselbst wohnhaft gewesen,
19 Tauscher, Ernst Max, geboren am 11. August 1870 in Gera und zuletzt daselbst wohnhaft gewesen,
20) Panzer, Friedrich Eduard, geboren am 4 Juni 1870 in Kleinsaara und zuletzt daselbst wohnhaft gewesen, —
21) Sänger, Karl August, geboren am 31. Mai 1870 in Langenberg und zuletzt daselbst wohnhaft gewesen,
22) Albert, Franz Theodor, geboren am 7. Januar 1870 in Langenwetzendorf und zuletzt daselbst wohn haft gewesen, ö
23) Ulrich, Hermann Oswald, geboren am 15. Mai 1870 in Triebes und zuletzt daselbst wohn⸗ haft gewesen, .
24) Fels, Albin Gustav Erdmann, Fabrikarbeiter, geboren am 12. Oktober 1869 in Ronneburg, zuletzt in Gera wohnhaft gewe en .
25) Löw, Karl August, geboren am 15. Februar 1869 in Gotha und zuletzt in Lichtenbrunn wohnhaft gewesen, : l
wegen Verletzung der Wehipflicht auf Grund von § 140 Ziff. 1 Str. G. B. durch Beschluß der Straf⸗ kammer 1. des gemeinschaftlichen Landgerichts hier
Inhaber des bezeichneten Sparkassenbuchs aufgefordert. spätestens im Termine am 25. Naevember 1892. Vormittags II Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht, Zimmer Nr. IL,, sein Recht anzumelden und das Buch vorzulegen, widrigenfalls dasselbe für kraftlos erklärt werden wird. Neusalz, den 21. April 1893. Königliches Amtsgericht.
8410 Aufgebot. .
Die Sparkassenbücher der hiesigen Kreissvarkasse
a. Nr. 1613, ausgefertigt für Bertha Nieder- gesäß über 1355 43 3. .
b. Nr. 4487, ausgefertigt für Johann Ghristiam Niedergesäß über 4 C 74 , .
c. Nr. S962, ausgefertigt für Lorenz Tiege der 383 M 23 ,
d. Nr. 12156, ausgefertigt für Gottfried Tiege über 651 S6 46 G, .
e. Nr. 12 522, ausgefertigt für Varl Geynert über 124 R 26 A,
t. Nr. 13 889, ausgefertigt für Pauline Geppert über 4 M 70 83. ;
6 angeblich durch Brand vernichtet werden. Vor stehende Urkunden sollen auf den Antrag , Gigenthuümer der Sparbücher zwecks Neubildung für kraftlos erklärt werden. Gz werden deghalh die Ju
haber dieser Urkunden aufgefordert, ätesleng im
vom 1. April 1893 das Hauptverfahren dor der
Angeber termin den 3. November. Vormittags 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte,