1893 / 116 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 17 May 1893 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs⸗

Ver de, ,, berrãnt viertelsahrlich MI 30

Alle Nost-Anstalten nehmen Bestellung an;

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für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition

8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

yar, ,. Rn m mern . 25 9.

Berlin, Mittwoch, den 17. Mai, Abends.

nn, preis Inserate

Anzeiger

——— K für den Raum einer Aruckzeile 30 5. nimmt an: die Königliche Expedition des NJeutschen Reichs⸗Anzeigers und Königlich PRreußischen Staats-Anzeigers

Berlin 8x. Wilhelmttrasße Nr. 32.

1892.

Seine Majestät der König haben J geruht:

dem Gymnasial⸗Oberlehrer, Professor Dr. Mehler zu Elbing, dem Postmeister Gocrlsch zu Dülmen . dem y Apothekenbesitzer, setigen Rentner Eduard Zapp zu Köln den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse,

den emeritirten Lehrern ꝛc. Abegg zu Großheide im Kreise Norden, Banse zu Braunschweig, bisher zu Farsleben im Kreise Wolmirstedt, und Göbel zu Nochern im Kreise St. Goarshausen den Adler der Inhaber des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern,

dem Polizeidien er Peter Sch ade zu Bendorf im Land⸗ kreise Koblenz das Allgemeine , in Gold, sowie

dem Ober⸗Holzhauermeister Heinrich Trübz Kühren im Kreise Kalbe unb dem Waldarbeiter Karl Otte zu Stein⸗ born im Kreise Uslar das Allgemeine Ehrenzeichen zu ver leihen.

21 511

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung

der ihnen verliehenen ,, Decorationen zu ertheilen, und zwar:

des Fürstlich schwarzburgis en Ehrenkreuzes

zweiter Klas

dem Ober⸗Landesculturgerichts⸗R

Amönau zu Berlin; des Fürstlich wald eckschen Verdienst-Ordens dritter Klasse: Regierungs⸗Rath (Special-Comm

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Rath von Baumbach⸗

dem issar) Arolsen; des Commandeurkreuzes zweiter Klasse des Königlich schwedischen Wasa-Ordens: dem Professor Dr. Schütz, Lehrer an der T Hochschule zu Berlin; sowie des Ritterkreuzes mit Schwertern des Königlich i n , Ordens von Oranien-Nassau: dem Referendar und Premier Lieutenant der Reserve im Re . der Gardes du Corps Dr. jur. Grafen zu Münster in Frankfurt a. M.

hierä

Deutsches Reich. Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: die Fabrikanten Anton Scho of in Pfastatt und Alfred Schmerber in M ülhgusen zu Handelsrichtern bei dem Land gericht in Mülhausen für die Zeit bis zum 1. Oktober 1894 zu ernennen.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht den bisherigen Seminar⸗-Director, Schulrath Snoy zum Regierungs- und Schulrath, sowie . den . Professor in Facultät der Friedrich-⸗Wilhelms-Un⸗iversität zu Berlin Dr. med. Moeli, Director der städtischen Irrenanstalt zu e hben herg bei Berlin, zum ordentlichen Mitgliede der wissen— schaftlichen Deputation für das Medizinalwesen zu ernennen, ferner dem Rentmeister Dauter scheiden aus dem Staatsdienst der Rath zu verleihen, und infolge der von der

der medizinischen

zu Thorn bei seinem Aus⸗ Charakter als Rechnungs⸗ Staztverordneten. Versammlung zu Gelsenkirchen getroffenen Wahl den Kaufmann Oswald NViewöhner daselbst als k Beigeordneten der Stadt Gelsenkirchen für die gesetzliche Amtsdauer von sechs Jahren zu bestätigen.

Auf Ihren Bericht vom 16. April d. will Ich dem Kreise Grottkau, gie ge behirk wh, welcher in Ausführung des Krelstagsbeschluffes vom 13. August 1883 von Lobedau bis . Grenze des Kreises Münsterberg bei Herbsdorf in der Richtung auf Patschkau eine Chausseeverbin⸗ dung herzustellen ee gg, gegen Uebernahme der künftigen pan sem igen Unterhaltung der Straße das Recht zur Er⸗ hebung des Chausseegeldes nach den Yestimmungen des her eg tai n vom 29. Februar 1840 (Ges.⸗S. S. 94 ff.) einschließlich der in demfelben enthaltenen Beslimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen, die Erhebung betreffen⸗ den zufätzlichen Vorschriften vorbehaltlich der Abänderung aer . voraufgeführten Bestimmungen verleihen. Auch sollen die dem Chauffeegeld⸗Tarif vom 29. Februar

1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗-Polizei⸗ Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. Die . Karte erfol gt anbei zurück.

Rom, den 2. April 1893. Wilhelm k. 2

nister der öffentlichen Arbeiten.

z-Ministerium.

Die a en, Schleicher in Oppeln, Sch in Stade und Joh. Müller in Köln sind zu Kate Controleuren in Königshütte, Rummelsburg und bezw. Vith bestellt worden.

In der Grsten Beilgge zur „Re n. Gl, wird Plan zur und Achtzigsten Königlich Lotterie veröffentlicht.

der

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ Medizinal-Angelegenheiten. Der Regierungs- und Schulrath Snoy ist der Regierung zu Gumbinnen überwiesen worden. Dem Hilfslehrer an der Königlichen Ku . Düsseldorf, Geschichtsmaler Arthur Kampf i

Professor beigelegt worden.

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zemi 6 r 9 ö. Prädicat

Akad t das

Freiherr uon Kaisers und

q [ G0. (TQ * Armee⸗Corps.

Seine Exceller Los, General⸗Adju tant Sei Königs und commandirender

nz der General der Gavallerie einer Majestät des

dean TII General des VII]

Aichtamtliches. Reich.

e in le, Mai

Deutsches Preuß en.

Seine . am Montag Abend 121 / burg wohlbehalten nach über im hiesigen Schlosse.

Gestern Morgen um 7 Uhr nahmen Seine Majestät den Vertrag des Chefs des Militärcabinets, e n von Hahnke

entgegen und begaben Sich darauf um 8 Uhr nach dem , r Felde, um daselbst die Besichtigung der Bataillone des Kaiser Alexander Garde Frenadiers Negiments Nr. 2 sowie des Garde⸗Schützen⸗-Bataillons abzuhalten.

Heute früh 7 hr nahmen Seine Majestät den des Chefs des Civilcabinets entgegen und wohnten von 8 Uhr ab der Besichtigung der Bataillone des Kaiser Franz Garde⸗-Grenadier-Regiments Nr. 2 auf dem Tempelhofer Felde bei.

kehrten Bücke⸗ Nacht

der Kaiser und König Uhr von der Trauerfeier in Berlin zurück und verblieben die

Vortrag

Kaiserin und Königin be⸗ nach dem Neuen Palais Universität in der

Ihre Majestät die suchten heute früh vor der Rückfahrt das Hygiene⸗Museum der Königlichen Klosterstraße.

Der Bundesrath trat heute zu einer Ple narsitzung zusammen. Vorher waren die vereinigten Ausschuͤsse für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Handel und Verkehr, die vereinigten Ausschüsse für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Rechnungs⸗ wesen, die vereinigten Ausschüsse für das Landheer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen, sowie die vereinigten Ausschüsse für Handel und Verkehr und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen versammelt.

Die Nr 10 der „Amtlichen Nachrichten des Reichs-Versicherungsamts“ vom 15. Mai d. J. enthält folgende Recursentscheidungen und Bescheide:

Nach dem Unfallversich erungsgesetz zieht die Inhaft setzung eines Rentenbezugs Sbere chtigten die Einstellung der Rentenzahlung waͤhrend der Dauer der Strafhaft nicht nach sich.

Bedürftigkeit im Unfallversicherungsgesetzes ist

Sinne des § G Ziffer 2 des solange als bestel hend anzunehmen,

als nicht die Grundlagen einer nach den Verhältnissen des Arbeiter tandes einigermaßen ausfömmlichen Lebenshaltung ge⸗ schaffen sind. Beim Wegfall dieser Bedürftigkeit erlischt die inmal bewilligte Ascendentenrente nicht von selbst, vielmehr 96 f es dazu gemäß §z 65 des Gesetzes eines fir ichen, erst von der Zustellung an den ,,,. ab wirksamen Ein⸗ stell ingob scheides s Befugnfß zur Abfindung von Ausländern nach 8 59 alba. 2 des Bauunfal versicherungs gese tzes wird durch den Umstand, daß das Leiden, für welches Entschädigung be—⸗ gehrt wird, sich voraussichtlich verschlimmern werde, an sich nicht ausg sese chlossen. An 1 Erklärung, abfinden zu wollen, bleibt die e ef ö nach der bezeichneten Bestim⸗ mung gebunden dergestalt, daß sich der Belrag der zu ge⸗ währenden Abfindung ö. öht, sofern es in den weiteren In⸗ stanzen zu eir Erhöhung des , der Jahresrente kommt. Nur in der Zah lung des Dreifachen der rechtskräftig festgestellten Jahresrente ist die Erfũl lung und damit die Auf⸗ hebung des an sich ,. Entschädigungsanspruchs zu finden; die Zahlung eines geringeren Betrages oder die Zu⸗ fertigun g des Abfindungsbescheides hat nicht die in dem Er⸗ löschen des Anspruchs sich äußerr nde Wirkung der Abfindung. Eine Abrundung der fuͤr die Genossenschaftsmitglieder . ten Umlagebeträge ist innerhalb gewisser Grenzen nächsten durch 5 oder 10 theilbaren Pfennigzahl)

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a tg. Die den Gemeindebehörden gemäß wirth chaftlichen Unfall versicherungsgesetzes zuzustellenden Hebe⸗ rolle enaus; üge müssen nach S 82 Abs. 1 a. a. O. neben dem für die einzelnen Betriebe gef gef tzten Arbeitsbedarf jeden⸗ falls noch die Höhe des durchschnittl lichen Tagesarbeitsverdienstes erwachsener männlicher land⸗ und forf str wir thschaftlicher Arbeiter sowie den auf eine bestimmte Lohneinheit entfallenden Beitrag Beitragscoefficienten) enthal 1 . den Betriebsbeamten ist noch der auf sie entfa . Be ttrag i die Umlage in Betracht ko nmenden Löhne besonders Der Vorstand einer BerufZgen osse nschaft ist auf Ver⸗ lange n des Untersuchungsrichters ver rpflichtet, die ihm von dem Angeschuldigten bisher eingereichten Lohnnachweisungen zu einer in der Voruntersuchung befindlichen Strafsache vor⸗ zule , . Eine Ber

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8 81 Abs. 2 des land⸗

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ufsgenossenschaft, we freiwillig auf Grund eines sie verurtheilenden . itnisses die y,, eines zunächs erfolglos gegen eine andere Berufs⸗ genossenschaft du: rhgefü ührten Entschädigungsanspruchs über⸗ nimmt, ist, abgesehen von besonderen , ri gen, nach dem Unfalloer schsrungsgeseß nicht verpflichtet, der letzteren Genossenschaft die ihr durch die Behandlung der Sache ent⸗ standenen Kosten und Auslagen Feststellungs⸗ und instanziellen Verfahrens zu erstatten.

Die Nr. 10 der Sonderausgabe der „Amtlichen Nachrichten des Reichs ö ngsamts, täts⸗ und Altersversicherun vom 15. folgende . nse , n:

zul Reichs- oder Staatsbeamte, welche ihren dienstlich sen Functionen noch sicherungspflichtige Thätigkeit dieser letzteren die Versicherungspflicht jedenfalls dan begründet, wenn das Amt den Kern der Beschäftigun 9 macht, insbesondere auch den Haupttheil des Einkommen- Beamten abwirft, während die anderweite Beschast gung nebenher betrieben wird.

Die Versicherungspflicht eines in Preußen ange Postagenten, welcher nach den he zägliche⸗ dienstpragmatischen Bestimmungen Beamten igenschaft besitzt, ist verneint worden

Ein in einer Landgemeinde des Königreichs Sachsen an gestellter Gemeindediener ist als versicherungspflichtiger „Gehilfe“ des Gemeindevorstands angesehen worden.

Unter Pensionsberechtigung im Sinne des S4 Absatz 1 des Invaliditäts- und Altersversicherungs⸗ gesetz s ist ein für die Person erworbenes und realisirbares Recht auf Pension im Falle der eintretenden Erwerbsunfähig⸗ keit zu verstehen.

Ein Magistr atem , dem in dieser Eigenschaft die Bearbeitung der Angelegenheiten der städtischen Bert keba verwaltung (der Stadtforst, der Wasser⸗ und Wegebauten und der Landwirthschaft der Stadt) überwiesen war, ist nicht als ein Betriebs beamter im Sinne des §1 Ziffer 2 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes an⸗ gesehen worden.

Ein bei dem Fleischschauamt einer Stadt der Provinz Brandenburg angestellter Fleischbeschauer ist für ver⸗ sicherungspflichtig erachtet worden.

Ein im Königlich preußischen Statistischen Bureau ohne Bean tengigenschaft beschäftigter Hilfsarbeiter, dessen Thätigkeit darin besteht, die von den Standesämtern eingehenden Zählkarten auszuzählen und dabei auf die äußere Vollständigkeit derselben betreffs der vorgeschrie⸗ benen Angaben zu achten, sowie zu prüfen, ob andere Hilfs⸗ arbeiter das Auszählen richtig ausgeführt haben, endlich durch Nunplication der Zahl der eingesandten Zählkarten mit dem

Satze von 3 J die den Star idesbeamten zu gewährende Ent⸗

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