1893 / 124 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 26 May 1893 18:00:01 GMT) scan diff

vorzugsweise mit Inhabern des Civilversorgungsscheins

(Militäranwärtern) besetzt. §8 10.

Den im Civilstaatsdienst, sovie im Communal- und Institutendienst ꝛc. angestellten Militäranwärtern und forst— versorgungsberechtigten Personen des Jäger-Corps wird nach Maßgabe der Bestimmungen in den S5 48f. des Reichs⸗ Beamtengesetzes vom 31. März 1873 die Militärdienstzeit bei Ermittelung der Pension als pensionsfähige Dienstzeit in An— rechnung gebracht, wenn und insoweit nach Landesrecht eine Anrechnung der Zeit stattfindet, welche im Civildienst vor Er⸗ langung einer festen, mit Anspruch oder Aussicht auf Pension verbundenen Anstellung verbracht wurde. .

Landesrechtliche Bestimmungen, welche hinsichtlich der Anrechnung der Militärdienstzeit günstiger sind, bleiben un— berührt.

S 1068.

Erdient ein Militärpensionär im Reichsdienst eine Civil⸗ pension, so erhält derselbe an Stelle dieser Civilpension die gesetzliche Invalidenpension aus Militärfonds und daneben den etwaigen Mehrbetrag der Civilpension aus dem betreffenden Civilpensionsfonds.

Gleiches gilt für Militärpensionäre, welche im Staats- Communal⸗ oder Institutendienst eine Civilpension erdienen, sofern dieselbe denjenigen Betrag erreicht, welchen der Pensionär zu heanspruchen haben würde, wenn seine Pensionirung nach Maßgabe der für die Reichsbeamten geltenden Vorschriften unter Zugrundelegung seiner Gesammtdienstzeit erfolgte.

Erreicht die Civilpension diesen Betrag nicht, so ist den Pensionären bis zur Erreichung desselben die gesetzliche In— validenpension neben der Civilpension zu gewähren.

Die Pensions- und Verstümmelungszulagen (58 71 und 72) bleiben bei diesen Berechnungen außer Betracht und werden unter allen Umständen aus Militärfonds bestritten.

C. Kaiser liche Marine. Artikel 13.

An die Stelle der 58 48, 49 und 52 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 treten, unter Fortfall des 7 Absatz Z und 3, sowie des 58 8 des Gesetzes vom 4. April 1874, folgende Vorschriften:

8 48.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die ihr Gehalt aus dem Marine⸗Etat beziehenden Offiziere, im Offizierrange stehenden Aerzte, Ingenieure des Soldatenstandes und die Deckoffiziere der Kaiserlichen Marine und deren Hinter— bliebene mit den nachfolgenden Maßgaben Anwendung:

8 49

Als pensionsfähiges Diensteinkommen wird in Anrechnung gebracht:

U) für die Chargen vom Unter⸗-Lieutenant zur See (aus— schließlich der Ingenieure des Soldatenstandes) aufwärts das im 10 festgesetzte Dienstein kommen;

2) für sämmtliche Chargen der Ingenieure des Soldaten— standes das etatsmäßige Gehalt und der mittlere Chargen— serviszuschuß; für die Chargen der Ober⸗Ingenieure, Ingenieure und Unter-Ingenieure außerdem eine Entschädigung für Be— dienung und für die Chargen der Ingenieure und Unter— Ingenieure der Werth der ihnen zustehenden Berechtigung zur Aufnahme in das Lazareth gegen eine billige Durchschnikts— vergütung;

3) für die Deckoffiziere das etatsmäßige Gehalt, der mittlere Chargenserviszuschuß, die zuletzt bezogene Seefahrzulage und der Werth der ihnen zustehenden Berechtigung zur Auf⸗ nahme in das Lazareth gegen eine billige Durchschnitts⸗ vergütung;

4 für die Marine⸗-Aerzte die ihnen nach dem Etatsgesetze gebührenden Zulagen.

8 52.

Die auf Seereisen nachweislich infolge einer militärischen Action oder durch außerordentliche klimatische Einflüsse, namentlich bei längerem Aufenthalt in den Tropen, invalide und zur Fortsetzung des Seedienstes ohne ihr Verschulden unfähig gewordenen Offiziere, Aerzte im Offizierrange, In⸗ genieure des Soldatenstandes und Deckoffiziere haben auf die im 8 12 festgesetzten Pensionserhöhungen Änspruch, jedoch nur dann, wenn dieser Anspruch innerhalb sechs Jahren nach der Rückkehr in die Heimath oder nach der im Auslande erfolgten Entlassung geltend gemacht ist und wenn derselbe daraufhin von der obersten Marine-Verwaltungsbehörde als begründet anerkannt wird.

Den Wittwen der durch Schiffbruch verunglückten, sowie der infolge der obengedachten Ursachen auf Seereifen vor Ablauf von sechs Jahren nach der Rückkehr in die Heimath. oder nach der im Auslande erfolgten Entlassung verstoͤrbenen Offiziere, Aerzte im Offizierrange, Ingenieure des Soldaten— standes und Deckoffiziere sind die im 8 41, den Kindern, Eltern oder Großeltern die im § 42 festgesetzten Beihilfen zu gewähren. Die Wittwen und Kinder haben jedoch auf diefe Beihilfen nur dann Anspruch, wenn die Ehe schon zur Zeit der Seereise bestanden hat.

Artikel 14.

Die S5 53 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 und 9 des Gesetzes vom 4. April 1814. 57, S8§ 82 B und 83, 55 und II6 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 werden, wie folgt, ab⸗ geändert beziehungsweise ergänzt:

In den 858 563 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 und 9 des Gesetzes vom 4. April 1874 treten an Stelle der Worte: „Maschinen⸗-Ingenieuren“ die Worte:

„Ingenieuren des Soldatenstandes“.

Den in 53 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 auf⸗ gezählten Personen treten außerdem noch die Ober⸗-Mechaniker und Mechaniker hinzu.

Im § 57 fallen die Worte: „L, die Marineverwalter und“ fort, dagegen treten den dort unter 2 aufgezählten Per⸗ sonen noch die Schiffsführer und Steuerleute vom Leuchtfeuer⸗ personal hinzu.

In den 88 82B und 83 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 treten an die Stelle der Worte: „nach der Rückkehr in den ersten heimathlichen Hafen“ die Worte:

nach der Rückkehr in die Heimath oder der erfolgten Entlassung im Auslande“.

In den 58 55 und 116 des Gesetzes vom V. Juni 1871 treten an die Stelle der Worte: „dem beziehungsweise das Marine⸗Ministerium“ die Worte:

„der obersten beziehungsweise die oberste Marine— verwaltungsbehörde“. Artikel 15.

Für die Hinterbliebenen der Militärpersonen der Unter—

klassen der Marine wird die im § 946 des Gesetzes vom

27. Juni 1871 bestimmte Frist gleichfalls auf sechs Jahre nach der Rückkehr in die Heimath oder nach der im Auslande er— folgten Entlassung mit der im § 52 Absatz 2 dieses Gesetzes enthaltenen Beschränkung für die Wittwen und Kinder fest— gesetzt.

D. Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 16.

Auf die im Offizierrange stehenden Verwalter des Cadetten⸗ corps finden hinsichtlich der Pensionirung die Bestimmungen des J. Theils des Gesetzes vom 27. Juni 1871 nebst Er⸗ gänzungen mit der Maßgabe Anwendung, daß bei Bemessung der Pension der Betrag des wirklich bezogenen etatsmäßigen Gehalts zu Grunde gelegt wird (86 des Gesetzes vom 4. April 1874). Auf die im Range der Unteroffiziere stehenden Ver⸗ walter des Cadettencorps finden hinsichtlich ihrer Pensionixrung die Bestimmungen des II. Theils des Gesetzes vom 27. Juni 1871 nebst Ergänzungen, hinsichtlich ihrer Hinterbliebenen die Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Juni 1887 (Neichs⸗ Gesetzbl. S. 237), betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, in gleicher Weise Anwendung wie auf die im S9l des ersteren beziehungsweise im S 32 des letzteren Gesetzes aufgeführten Personen.

Artikel 17.

I) Personen des Soldatenstandes und Beamten des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, welche auf Befehl einem Feldzuge einer ausländischen Armee oder Marine bei— wohnen oder beigewohnt haben, kann nach Bestimmung des Kaisers zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr und bei dergleichen Kriegen von längerer Dauer ein Zeitraum von zwei oder mehreren Jahren zugerechnet werden (88 23 und 60 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 und § 49 des Gesetzes vom 31. März 1873). .

Inwiefern auf die vorbezeichneten Personen beziehungs— weise deren Hinterbliebene die für die Theilnehmer an einem vaterländischen Feldzuge und deren Hinterbliebene gegebenen Vorschriften in Anwendung zu bringen sind, darüber wird in jedem Fall durch den Kaiser Bestimmung getroffen.

Die hierbei in Berücksichtigung zu ziehenden Fristen, welche vom Friedensschlusse ab zu berechnen sind, beginnen mit dem Ablauf des Monats, in welchem die Rückkehr vom Kriegsschauplatz erfolgt ist.

2) Personen des Soldatenstandes und Beamten des Reichs—⸗ heeres und der Kaiserlichen Marine, welche, ohne zur Besatzung eines Schiffes der Kaiserlichen Marine zu gehören, in den deutschen Schutzgebieten und deren Hinterländern im Dienst des Reichs Verwendung gefunden haben, wird die daselbst zu— gebrachte Dienstzeit bei der Pensionirung doppelt in Anrech— nung gebracht, sofern sie mindestens sechs Monate ohne Unter— brechung gedauert hat. Seereisen außerhalb der Ost- und Nordsee rechnen hierbei der Verwendung in den Schutzgebieten leich.

; . von dieser Doppelrechnung ist die in solche Jahre fallende Dienstzeit, welche bereits als Kriegsjahr zu er— höhtem Ansatz kommt.

Artikel 18.

Die auf Grund der S8 13, 56, 72 und 89 bis 93 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 gewährten Verstümmelungs⸗ zulagen bleiben bei der Veranlagung zu den Steuern und anderen öffentlichen Abgaben jeder Art außer Ansatz.

Diese Pensionserhoͤhungen sind weder der Pfändung unterworfen, noch bei der Ermittelung, ob und zu welchem Betrage ein Einkommen der Pfändung unterliege, zu berechnen.

Der Anspruch der Unteroffiziere auf die ihnen bei ihrem Ausscheiden gewährten Dienstprämien kann mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch übertragen, noch gepfändet werden. Auch ist bei Unteroffizieren während dreier Monate nach Auszahlung der Prämie ein dieser gleichkommender Geld— betrag der Pfändung nicht unterworfen.

Die im Absatz 2 und 3 festgesetzten Beschränkungen der Pfändung finden keine Anwendung auf die im 5749 Absatz der Civilprozeßordnung bezeichneten Forderungen der Chefrau und der ehelichen Kinder des Schuldners.

Artikel 19.

Die auf Grund der Reichs-Militärpensionsgesetze zu— ständigen Ansprüche auf Rückstände an Pensionen, Beihilfen und sonstigen Bewilligungen verjähren in zehn Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Kalenderjahres, für welches der Rückstand zu zahlen sein würde.

Artikel 20.

Militärpersonen, welche eine Dienstbeschädigung erlitten haben, oder deren Hinterbliebene haben gegen die Militär— und die Marineverwaltung nur die auf den Pensionsgesetzen oder dem Gesetz, betreffend die Fürsorge für Beamte und Per— sonen des Soldatenstandes infolge von Betriebsunfällen, vom 15. März 1886 beruhenden Ansprüche.

E. Uebergangs- und Schlußbestimmungen.

Artikel 21.

Die in den Artikeln 4, 5, 6 und 10 des gegenwärtigen Gesetzes enthaltenen Bestimmungen finden auch auf diejenigen ehemaligen Militärpersonen Anwendung, über deren Verfor— gungsansprüche unter Zugrundelegung des Gesetzes vom 27. Juni 1871 bereits entschieden ist beziehungsweise zu ent⸗

scheiden war. Artikel 22.

Die durch Artikel 7 des gegenwärtigen Gesetzes festgesetzte Erhöhung der Zulage für Nichtbenutzung des Civilversorgungs⸗ scheins (8 76 des Hesetzes vom 27. Juni 1871) von 9 auf 12 466 monatlich ist den bereits vorhandenen Empfängern dieser Zulage insoweit zu gewähren, als dieselben am Kriege 1870171 oder an einem Kriege vor 1870 71 theilgenommen haben oder seit diesem Kriege durch eine militärische Action oder durch Seereisen invalide geworden sind.

Artikel 23.

Die in den Artikeln 2, 3, 11 und 12 des gegenwärtigen Gesetzes enthaltenen Vorschriften finden auf die bereits aus dem Militärdienst ausgeschiedenen Personen ohne Rücksicht darauf Anwendung, nach welcher gesetzlichen oder sonstigen Vorschrift ihre Pensionirung erfolgt ist jedoch mit nach⸗ stehender Maßgabe:

I) Die veränderten Vorschriften, betreffend die aus dem Civildienst (Reichs⸗, Staats- oder Communaldienst 2c. aus— scheidenden ehemaligen Militärpersonen (838 35, 107 und 168 des Gesetzes vom 77. Juni 1871 und Artikel 3 des gegen⸗ wärtigen Gesetzes), finden nur auf diejenigen Personen An— wendung, welche nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Civildienst beziehungsweise Gendarmeriedienst ausscheiden.

2) Die Vorschriften des Artikels 2 8 326 und des Ar— tikels 11 5 100,4 finden keine Anwendung, wenn die Ver— urtheilung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist.

Artikel 24.

Die Zahlung der nach diesem Gesetz eintretenden Be— willigungen hebt mit demjenigen Monat an, in welchem das— selbe Geltung erlangt. Ansprüche auf Nachzahlungen für eine vor Eintritt der verbindlichen Kraft dieses Gesetzes liegende Zeit können aus demselben nicht abgeleitet werden'

Artikel 25.

Für das Etatsjahr 1893.ñ‚94 dürfen behufs Deckung der nach Maßgabe der Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes dem Reichs-Invalidenfonds zur Last fallenden Mehrausgaben aus den Kapitalbeständen des letzteren die erforderlichen Mittel bis zum Höchstbetrage von vier Millionen Mark über die im Reichshaushalts⸗Etat (Kapitel 18 der Cinnahmen) vorgesehenen Summen hinaus flüssig gemacht werden.

Artikel 26.

An die Stelle der Bestimmung im zweiten Absatz des §1 des Gesetzes vom 11. Mai 1877 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 495) tritt folgende Bestimmung:

Dem Königreich Bayern wird alljährlich aus den Mitteln des Reichs-Invalidenfonds eine Summe überwiesen, welche sich nach dem thatsächlichen Aufwande für die unter 4, p und G bezeichneten Ausgaben für Angehörige der Landarmee und deren Hinterbliebene im Verhältniß der Kopfstärke des König⸗ lich bayerischen Militärcontingents zu jener der übrigen Theile des Reichsheeres bemißt.

Artikel N.

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1893 in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und heigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Neues Palais, den 22. Mai 1893.

6 Wilhelm. von Boetticher.

Entscheidungen des Reichsgerichts.

Verkauft jemand Actien, um sie in eine feste Hand zu bringen, an einen Andern als feste Kapitalsanl age unter be⸗ trüglichen Vorspiegelungen über die Ertragsfähigkeit des Actienunter— nehmens, so ist er nach einem Urtheil des Reichsgerichts, JI. Straf— senats, vom 21. Februar 1893, wegen Betru gs zu bestrafen, selbst wenn der Kauf zum Börsencurse abgeschlossen worden und die Actien später zu einem gleich hohen oder höheren Curse verkäuflich ge⸗ wesen sind.

Das Rücktrittsrecht des Käufers eines Hausgrundstücks wegen Hausschwamms wird, nach einem Urtheil des Reichsgerichts, U, Civilsenats, vom 8. März 1853, im Gebiete des Preußischen Allgemeinen Landrechts dadurch nicht ohne weiteres entkräftet, daß Käufer beim Kauf Pilzbildungen im Hause wahrgenommen hat und sich dadurch nicht veranlaßt gesehen hat weiterzuforschen, ob die Pilzbildungen schädliche oder unschädliche sind.

Statistik und Volkswirthschaft.

Auswärtiger Handel.

Aus den für den Monat April veröffentlichten Nachweisen des Kaiserlichen Statistischen Amts über den auswärtigen Handel des deutschen Zollgebiets sind folgende Hauptzahlen hervorzuheben (hkg 100 kg):

Januar / April April 93 April 92 93 P 92 n, hkg hkg hkg Einfuhr: 23 628 657 24 340 114 83 249 9960 S6 278 997 Ausfuhr: 17 210 784 14 889 555 65 918763 58718 537

Danach ist in den ersten vier Monaten dieses Jahres gegenüber denen des Vorjahrs die Einfuhr gefallen um 3029 937 hkRg, und zwar erklärt sich dies aus dem großen Unterschied der diesjährigen Getreide⸗Einfuhr mit 9 091 944 hig gegen die vorjährige, welche 16667 199 hkg betrug. Die Ausfuhr ist in demselben Zeitranm gest i egen um 200 226 hRkg, und zwar nahmen an dieser Steigerung die meisten Gruppen von Fabrikaten theil, insbesondere auch Seidenwaaren, Wollenwaaren, Droguerie⸗ Apotheker- und Farbwaaren, Material-, Spezerei⸗ ꝛc. Waaren.

Zur Lage der Textilindustrie.

Wie aus Sigmaringen berichtet wird, war der Ver— kehr in der zu Hechingen stark vertretenen Textilindustrie im ersten Quartal ein recht lebhafter. Der Tricotagefabrikation scheine wieder eine bessere Zeit zu erblühen. Die Nachfrage nach Waaren sei, selbst für den deutschen Consum, eine außergewöhnlich rege und das Exportgeschäft zeige eine Lebhaftigkeit, wie sie in vielen Jahren nicht beobachtet wurde. Insbesondere seien Indien, Siam, Birma durch die letzte ausgezeichnete Reisernte recht kaufkräftig geworden. Auch die übrigen Fabrikationszweige, Buntweberei, Strickgarnfabrikation und Manchester⸗ fabrikation erfreuten sich eines guten Geschäftsganges. TLohnherab— setzungen oder Arbeiterentlassungen seien nirgends vorgekommen, eben— sowenig Einschränkungen der Arbeitszeit.

Im Regierungsbezirk Hannover hat sich die Geschäftslage der „Mechanischen Weberei! in Linden erheblich gebessert. 91 Arbeiter wurden neu eingestellt. Die Hannoversche Baumwollspinnerei— und Weberei ist mit Aufträgen, namentlich zu Garnlieferungen, reichlich versehen.

Weltausstellung in Chicago.

Die Vertreter von fiebzehn an der Weltausstellung theil— nehmenden Staaten haben, wie dem „W. T. B. aus Chicago gemeldet wird, das Abkommen unterzeichnet, daß sie die Ausstellungs⸗ gegenstände ihrer Staaten von der Preisbewerbung ausschließen würden, falls das System der Preisvertheilung durch eine Jury nicht angenommen würde. Die Commission für die Preis— vertheilung, deren Vorsitzender Boyd Thatcher ist, will dagegen, daß ein Sachverständiger der Commission einen Bericht unterbreite, auf Grund dessen die Zuerkennung der Preise erfolgen soll. Unter den siebzehn Staaten befinden sich Deutschland, England, Oesterreich—⸗ Ungarn, Frankreich, Dänemark, Italien, Rußland, Japan, Portugal, Spanien, Schweden, die Schweiz, Belgien und Britisch-⸗Guiana.

Zur Arbeiterbewegung.

In Hannover tagte am Montag der erste Congreß der Arbeiter der Nahrungsmittel-Industrie. Der Zweck des Congresses war, nach der Berliner. Volksztg.“‘, einen Industrie Verband über ganz Deutschland zu schaffen zur gegenfeitigen Unterstützung und gemeinsamen Agitation. Ferner sollte ein gemeinsames Fachörgan ge— schaffen werden. Die Abstimmung ergab 16 Stimmen für die Grůndung eines Industrie⸗Verbandes, drei Stimmen waren dagegen. Der Sitz des Verbandes ist Berlin, Sitz des Ausschusses Lübeck, die Preß⸗ commission wird nach Hamburg verlegt, wo auch das Organ des Verbandes erscheinen soll. Wie ferner ein Telegramm des ·D. B. H. meldet, nahm der Congreß eine Entschließung gegen die

Rosko, Kreis Garnikau, geboren, zuletzt in Ketzin

sein, ohne von der bevorstehenden Auswanderung der Militärbehörde Anzeige erstattet zu haben' R mit Art. 1 8 3 Nr. 8 des Reichz— Psetzes vom 6. Mai 1880 (R.⸗Ges.⸗Bl. S. 1603). 13000 1 66 ( ö . 30 Swangsve . , n, . auf Anordnung des Königlichen l 5 ,, , . Amtsgerichts hierselbst auf den 4. Juli 1893, Gr ; ; . X g9r 16 ö 1g38 ; . *. 8 . Brundbuche von Neu Cöln Band ?? Rr. 162 389 Vormittags 9 Uhr, vor das Königliche Schöffen⸗ den ö . , , n, gericht zu Potsdam, Lindenstr. 54, zur Hauptverhand⸗ in Berlin, b. des

(13056 Ladung.

§ 360 Nr. 3 des Strafgefetzbuchs. Amtsgerichts hierselbst auf

Gründung von Genossenschaftsbäckereien an, die nur im Nothfall als Kampfmittel gegen die Unternehmer dienen und dann nur von der Organisation der Bäcker gegründet werden sollten. Gestern 3 die Berathungen des Verbandes der deutschen Backer.

Aeber den Ausstand der Riemendreher in Barmen be— richtet die Rhein.⸗Westf. Ztg.“ weiter: Der Ausstand hat in den— letzten Tagen wieder an Ausdehnung zugenommen, sodaß es den An— schein gewinnt, daß es von dem partiellen Strike noch zu einem allgemeinen kommen werde. Die Ausständigen zeigen sich ebenso un— nachgiebig wie die Arbeitgeber. Eine größere Firma hatte sich bereit erklärt, 20 bei vorläufig elfstündiger Arbeitszeit zu bewilligen, vom 1. Juli ab aber nur 19 6 bei zehnstündiger Arbeitszeit zu zahlen. Dieser ß wurde von den Ausständigen in einer allgemeinen Versammlung abgelehnt.

Aus Köln berichtet man der Berliner „‚Volksztg.„: Die in der Veloęgipedreifenfabrik von Eugen Julius Port zu Ehren⸗ feld beschäftigten Schlofser legten infolge der Herabsetzung der Accordpreise die Arbeit nieder. .

3m .Der, internationale Grubenarbeiter Congreß in Brüssel stimmte, wie W. T. B.“ meldet, in seiner gestrigen Sitzung drei weiteren Punkten der Tagesordnung bei, wonach die Zahl der Inspectoren in den Bergwerken erhöht, zu Inspectoren nur solche Personen ernannt werden sollen, die selbst in den Bergwerken gearbeitet haben und wonach ferner kein Unterschied zwischen Berg—⸗ werksarbeitern, die über Tage, und solchen, welche unter Tage be— schäftigt sind, gemacht werden soll. ;

Aus London wird der Voss. Ztg.“ geschrieben: Die Arbeit in den Huller Docks ist am Dienstag wieder aufgenommen worden. Freiarbeiter und Gewerkvereinler arbeiteten einträchtig nebeneinander; nur im Albert Dock, wo die Freiarbeiter in der großen Mehrzahl waren, verlangte die Rhederfirma Wilson die Ausstellung von Pafsir— scheinen, die bon den Gewerkvereinlern auch willig gefordert wurden. Die Arbeiterführer erblickten hierin eine Verletzung des Abkommens und zogen die etwa 209 zählenden Gewerkvereinler wieder zurück. Es steht zu befürchten, daß ähnliche kleine Reibereien den ganzen Streit wieder entfachen, sobald die Ausstandskassen wieder gefüllt sind.

Handel und Gewerbe.

Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks

an der Ruhr und in Oberschlefien.

An der Ruhr sind am 24. d. M. destellt 10 Olö, nicht rechtzeitig gestellt keine Wagen; am 25. d. M. sind gestellt 9888, nicht recht— zeitig gestellt keine Wagen.

In QOberschlesien sind am 24. d. M. gestellt 3838, nicht recht⸗ zeitig gestellt keine Wagen.

DT Vom rheinisch-westfälischen Eisen- und Stahl⸗ markt berichtet die Rhein.⸗Westf. Ztg.“: Auf dem rheinisch-weft— fälischen Eisenmarkt herrscht im allgemeinen augenblicklich eine abwartende Stimmung. An sich betrachtet, ist die Conjunctur so schlecht nicht und der verhältnißmäßig günstige Ausfall der Ausfuhrstatistik des letzten Vierteljahres, der wenigstenz hinter dem des entsprechenden Zeitraums des Vorjahres nicht zurücksteht, würde ohne andere Einflüsse der Stimmung nur günstig gewesen fein. In Fisenerzen ist im ganzen die Geschäftslage unver—⸗ andert geblieben. Im Sigerland finden die Erze mäßigen Absatz und in Absatz, und Preisverhältnissen von Luxemburg

Lothringer Minette ist ebenso wenig eine Aenderung zu verzeichnen. Spanische Erze hatten leidlich regen Absatz zu unveränderten Preisen. Das Roheisengeschäft hätt sich in seinem bisherigen Umfang. ie Nachfrage bewegt fich im allgemeinen in bescheidenem Rahmen und, der Markt zeigt eine ziemlich ruhige Stimmung. Die be— schränkte Erzeugung findet im allgemeinen schlanken Absatz, doch ist es unmöglich, die Preise zu erhöhen. Man darf unter den jetzt obwaltenden Verhältnissen zufrieden sein, wenn sie sich behaupten, was auch meist der Fall ist; da die Erzeugung geringer ist, so ist eine wesentliche Zunahme der Lager kaum zu bemerken. Auf dem Wal eifenmärkt entspricht die Stimmung der Gesammtlage. In Sta beisen hat sich im ganzen der Verkehr gegen den Vormonat etwas abgeschwächt; namentlich läßt die aus— ländische Nachfrage sehr zu wünschen übrig. Die Ausfuhr⸗ statistik zeigt sich allerdings noch etwas günstiger als im Vorjahre, ist aber, an sich betrachtet, immer noch gering. So lange im Auslande selbst noch in diesem Gebiete Flauheit herrscht, ist wohl an eine energische Besserung nicht zu denken. Was das Inland anbelangt, so wird der Verkauf durch die Ungewißheit beeinträchtigt, die über die Fortdauer des Walzeisen⸗ verbandes herrscht. Auch die Lage des Bandeisengeschäftes wird hier— durch beeinträchtigt; trotzdem ist der Eingang von Specificationen aus früheren Aufträgen ein regelmäßiger. Träger finden infolge der lebhaften Bauthätigkeit guten Abfatz, doch läßt sich über die Preise nur Ungünstiges berichten. Im Grob blechgeschäft hat sich seit

ruhig Preise unverändert. Roggen loco 8, 50 Hafer loco 5.2 Hanf 3 . Rogg 5,69. Vaser loco 5,ꝛ5. Hanf loco 4400 Leinfaat

good ordinary 505. Baneazinn 52.

Nieder ländischen Ha ndel sgesellschaft abgehaltenen Zinn⸗ auction wurden 26 600 Blöcke Bancazinn zu 514 à 52, durch⸗ schnittlich 52, und 1800 Blöcke Billiton-Zinn zu 51 à 517, durch⸗ schnittlich 51, verkauft. ;

anfangs stetig, wurde im Verlaufe unregelmäßig und schloß im all— L meinen matt. Der Silbervorrath wird auf 280006 Unzen geschätzt. verkäufe fanden nicht statt.

dem letzten Bericht keine Aenderung vollzogen; die Nachfrage hat sich in ihrem bisherigen Umfang erhalten. Feinbleche finden vielfach flotten Absatz, doch sind die Preise nach wie vor in schwacher Haltung. Die Walzdrahtw erke sind meist gut beschäftigt. Ueberhaupt zeigt die Ausfuhrziffer bis jetzt, die gleiche Höhe wie im Vor— jahre; doch stoßen die geringsten Versuche, die stark gedrückten . etwas zu heben, auf energischen Widerstand. Die Maschinenfabriken. und Cisengießereien sind nur zum theil ausreichend beschäftigt. Sch m ledestücke gehen verhältniß⸗ mäßig am besten; auch haben gußeiserne Rohre noch ziemlich guten Ablatz. Der allgemeine wunde Punkt bleibt die Preisstellung. Die zur Vergebung gelangten Schwellen bringen gleichfalls wieder einige Beschäftigung. Die Geschäftslage der Bah nwagenanstalten ist im wesentlichen unverändert; vorläufig sind sie auf einige Zeit wieder mit Aufträgen versehen. -.

. Die gestern in Bochum abgehaltene Monatsversammlung des Westfälischen Kohlensyndikats beschloß, wie die Rhein. Westf. Ztg.“ berichtet, die bisherige Einschränkung der Pro⸗ duetion um 20 ½ beizubeh ilten. Der Kostenbeitrag der Mitglieder wurde von 22 auf 25 i erhöht. Wie das genannte Blatt hinzufügt, erscheint wegen der flauen Geschäftslage eine weitere Erhöhung der Productionseinschränkung für das z. Quartal wahrscheinlich.

. Magdeburg, 25. Mai. h Zuckerbericht. Kornzucker exel., von g2 0 =, Kornzucker excl., 88 o/ 9 Rendemen ==, Nachproducte excl., 75 090 Rendement 15,50. Still. Brod⸗ raffinade J. 31,00. Brodraffinade J. 30,23. Gem. Raffinade mit Faß 30.5. Gem. Mells . mit Faß 2975. Ruhig, Preiss en anlin mh Robzucken J. Product Transito f. a. B. Hamburg pr. Mai 18,55 Gd., 1815 Br., pr. Juni 138,173 bez, 18,20 Br., pr. Juli 18,35 bez. u. Br., pr. August 18,45 bez. 18,475 Br. Schwächer.

Leipzig, 25. Mat. (B. T. B) Kammzug⸗Lermin. handel. La Plata Grundmuster B. per Mai = „S, per Jtni 3, 89 AM, per Juli 3,8273 S6, per August 3.85 6, per Sep⸗ tember 3, 00 SÆé, per Oktober 5, 29 16, per November 3,925 M per Dezember 3.95 MS, per Januar 3.97 S, per Februar 3, M7. I. per März 3, 77 „6, per April 3, N74 B, per Mal z Umnfatz 25 060 Rg. ;

Wien, 25. Mai. (WB. T. B.) Die Brutto⸗Einnahmen der Orientbahn en betrugen in der 18. Woche (vom 30. April bis 6. Mai 1893) 256 053,91 Fr., Zunahme gegen das Vorjahr 24 700,94 Fr. Seit Beginn des Betriebsjahres (vom 1. Januar bis 6. Mai 1893) betrugen die Brutto⸗Einnahmen 4165 323451 Fr. Zunahme gegen das Vorjahr 584 469, 85 Fr. . !

3 Ausschuß der österreichischen Local⸗Eisenbahn— gesellschaft beschloß, der Generalversammlung die Vertheilung einer Dividende von 44 0, nämlich 9 Fl. 59 Kr. per Actie für 1892 vorzuschlagen und 129 085 Fl. auf neue Rechnung vorzutragen.

London, 25. Mai. (W. T. B. An der Küste 18 Weizen ladungen angeboten.

6 Y, Javazucker loco 183 ruhig, Rüben⸗Rohzucker loeo 183 ruhig. . Chile⸗-Kupfer 433/18, pr. 3 Monat 433. ö Liverpool, 26. Mai. W. T. B.) (ffieielle Notirungen.) American good ordin. 33, do. low middling 4, do. middlin 48, do. good middling 44. do. middling fair 43siz, Pernam falr 43, do. good fair 4 /iz, Teara fair 435, do. good fair u ig, Egyptian brown fair 43, do. do. good fair 413 / ig, do. do. good 54, Peru rough good fair 6 /1z, do. do. good ha, do. do. fine 6 / is, do. moder. rough fair 4163 /is, do. do. good fair 55 / i, do. do. good hz, do. smooth fair 4*iz, do. do. good fair 44, M. G. Broach gobd 31, do. fine 48, Dhollerah good 33, do. fully good 34, do. fine 315 / 18, Oomrg good 31h ig, do. fully good Zig / tt, do. fine 4, Seinde good z, Bengal fully good 33, do. fine 31 / iz.

Bradford, 25. Mai. (4B. X. B.) Der Markt war seh St. Peters burg, 25. Mai. (W. T. B.)

. . . e ĩ ; Produeten⸗ ber icht. Talg loco 59, , pr. August —.

Weizen loco 11,25.

loco 14,25. Am sterdam, 25. Mai.

, . Java Kaffee

Rotterdam, 25. Mai. (W. T B.) In der heute von der

New⸗Pork, 25. Mai. (W. T. B.) Die Börse war Der Umsatz der Actien betrug 239 600 Stück. Silber

Der Betrag der am Sonnabend zu verschiffenden Goldsendun g Cu ropa wird auf 2 Millionen Dollars angeschlagen. Weizen anfangs schwach auf günstige Ernteberichte und mattere

Auslands nachrichten. Dann, etwas steigend auf Deckungen der Baissiers, die ufbesserung ging aber später wieder verloren. Schluß ruhig. Mais, einige Zeit steigend auf Deckungen der Baissiers,

später Abschwächung auf gänstige Ernteberichte.

Chicago, 25. Mai.

(W. T. B) Weizen eröffnete sehr

fest auf Nachrichten von Liverpool und Berichte von Ernteschäden in Europa. Später trat eine Abschwächung ein. Schluß ruhig. Mais allgemein fest während des ganzen Tages. .

Preußische Klassenlotterie. (Ohne Gewähr.)

Bei der gestern fortgesetzten Ziehung der 4. Klasse 188. Königlich preußischer Klassenlotterie fielen ö der Nachmittags⸗Ziehung:

1 Gewinn von 30 G00 MS auf Nr. 31 (074.

1 Gewinn von 10 000 S auf Rr. 2589.

. Geminn von 5000 M auf Nr. S8 537.

37 Gewinne von 3000 6 auf Nr. 1682. 6033.

10 204. 15242. 45 112. 55 098.

16606. 229534. 32682. 43712 44974. 536 271. 58 212. 58 214. 62459. 76231.

78708. 84 412. 90 820. 97 535. 111 578. 112 146. 128 346.

128 454. 156 865. .

137996. 157 333.

182720.

147110. 147 590. 1560 3655. 153 85359. 1658 094. 160 09. 176 341. 177 362.

ö Gewinne von 1500 M auf Nr. 4745. 33 177. 51 855. 58 898. 59 999. 60 398. 71 846. 74 104. 90 101. 102301.

108 322.

157 433.

122 0980. 124 856. 125 041. 57 158548. 167 696. 169 125. 175 588. 181 058. 186 955. 188 539

148 231. 173 870. 188 987.

153 301. 174 227.

13 Gewinne von 500 e auf Nr. 9691. 12 010. 13073.

13132. 30 242. 30 400. 347506. 49

39535. 40136. 41 072.

149 938. 55 435. 56 968. 61 324. 68 002. 74 521. 76017. 7 7509. 90 649. 97 798. 99 9986. 101 287. 104782. 114797.

119442. 139 597. 148 534. 188 329.

132736. 140 277. 151 462.

133 334. 133 477. 141 495. 143 325. 165 473. 167 317.

136169. 144991. 170 941.

137 724. 145 887. 181 88.

„Bei der heute fortgesetzten Ziehung der 4. Klasse der 188. Königlich preußischen Klassenlotterle fielen in der Vor⸗ mittags⸗Ziehung:

1 Gewinn von 30 000 auf Nr. 94 871

1 Gewinne von 10000 auf Nr. 12563. 45 429. 106 097. 140 6938.

3 Gewinne von 5000 Sa“ i Re

179 798.

161 325.

34 Gewinne von 3000 MM auf Nr. 2422. 3069. 9246. 12 038. 16569. 18553. 20 464. 37 095. 41 118. 42 578. 46952. 50 299. 51978. 58 680. 71213. 78 337. S5 672. 89 962. 93 053. 93 5738. 95 377. 112 058. 129977. 138 615.

139 057.

152 956. 154 319. 160 612. 1623350.

164 269.

171 634. 172658. 175 551. 186002. 37 Gewinne von 1500 Me auf Nr. 21 042. 24533. 5 36 250. 37 498. 38 449. 42 335. 63 344. 64 532. 77 577. 80 532. 81 S882. S6 870. 87009. 99 423.

O02 564. 103 304. 109 467. 22428. 122750. 43 011. 146930.

5 871. 179 825.

111 583. 113 683. 114 355. 1 O55. 142 856. 153 944. 166086. 167 260. 168 20. 182708.

„„„6 Gewinne von 500 S½ς auf Nr. 3663. 12257 18 762. 30 269. 32 697. 43495. 45 006. 47 098. 49 337. 51 50.

55 232. 95 797. 113 680. 156 408. 183201.

Hamburg, 25. Mai.

65 393. 75 290. 84 263. 88 0656. 96 S47. 91 296. 106141. 116919. 162 125.

106 283. 107162. 120898. 162607.

l 107 249. 108 974. 133 978. 136 862. 145 673. 163 622. 166287. 166 485. Verkehrs ⸗Anstalten.

(B. T. B.) Hamburg ⸗Am eri;

kanische Packetfahrt. Actien⸗Gesellschaft. Ber Schnell⸗ dampfer „Augu sta Victoria“ hat heute Nachmittag Scilly

passirt. London,

25. Mai. (W. T. B.)

Der Castle⸗Dampfer

Gra ntully Castle“ ist gestern auf der Lusreife bon Madeira abgegangen. Der Castle⸗ Dampfer . Roslin Ea stle“ ist heute auf der Ausreise in Capetown angekommen.

Untersuchungs⸗Sachen.

2. Aufgebote, Zustellungen u. dergl. Unfall⸗ und Invaliditäts- ꝛe. Versicherung. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛe. Verloosung ꝛe. von Werthpapieren.

Deffentlicher Anzeiger.

6. Fommendit Gese sschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch. 7. Erw 8. Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten.

Bank⸗Ausweise. Hant 10. Verschiedene Bekanntmachungen.

erbs, und Wirthschafts-Genossenschaften.

dem Kgl. Landwehrbezirks-Commando Müllheim selben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht

r 2 S* a. D. Ruhr ausgestellten Erklärung verurtheilt berücksichtigt werden und bei' Vertheilung des Kauf— 9 Unters uchungs Sachen. werden. geldes gegen die berücksichtigten An sprücht im Range

7080 L(0 . . . . 2.

Der Matrose, Artillerist, Arbeiter Wilhelm Erd— mann Albert Linnstaedt, am 15. Mär; 1863 zu

Lahr, den 18. Mai 1893. Der Gerichtsschreiber des Großh. Amtsgerichts:

zurücktreten.

Eggler.

wohnhaft gewesen, wird beschuldigt, als Wehrmann der Seewehr ohne Erlaubniß ausgewandert zu

Uebertretung gegen § 360 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs

Potsdam, den 20. April 1893. Balke, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. Abtheilung V.

Friedrichstr. 13,

2) Aufgebhote, Zustellung und dergl.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im

des Maurermeisters Carl Bonne

persteigert werden. Fläche von 15 a72 9m weder zur Grundsteuer noch Schillerstr. 33, von Hr. Böhlendorff acceptirt, auf⸗

Berlin, den 17. Mai 1893.

J Aufgebot. Auf den Antrag des Rittergutsbesitzers Erich

k Architekten Fritz Weidner in Werkineift Ostrawe in Schlesie lung geladen. Bei unentchuldigtem Anebleiben wird M, ö ,, Werhmerster u Ystrawe in Schlesien,. be

n srke . . Berlin u gleichen Rechten und Antheilen eingetragene, den Rechtsanwalt Sonnenfeld in Berlin, wird der , , in der Wallstraße (Nr. 26) und in der Wallstraße Inhaber des angeblich verloren gegangenen Blanco—

sehbrzhnung. von dem Königlichen Landwehr. Rr. 27 besenene Grundstück in einem neuen Termin am echfelaccepts ö 900 tirt Berli

Berne rg ho zu Bien hen nn , , enn, ,,. neuen Feimin am wechselaeceyts über 19 000 6, datirt Berlin, den Bezirks⸗Commando zu Brandenburg a. H. ausgeftellten 8. Juli 1893, Vormittags AG h Erklärung verurtheilt werden.

Das Grundstück ist bei einer Pr. Wilhelm Böhlendorff in

t Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach er⸗ olgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks' tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am en S385 Juli 1893, Mittags ü lh, r Gn richtsstelle, wie oben, verkündet werden.

Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 86.

verfreten durch

hr, vor 2. Juli 1892, zahlbar am 10. April 1893, ausge⸗ dem unterzeichneten Gericht an Gerichtsstelle, Neue stelst an eigene Ordre, nicht versehen mit einer Hof, Flügel C., part., Saal 40, Unterschrift des Wechselausstellers, gezogen auf den Charlottenburg,

ö zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuer! gefordert, seine Rechte auf dieses Blancowechselaecept

Nr. 9433. Wilhelm Kifslius, Schneider von

Dienstag, den 11. Juli 1893,

Vormittags 11 Uhr, Kapital, Zinsen,

rolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, spätestens im Aufgebotstermine den etwaige Abschätzungen und andere das Grundstüch 1894, Vormittags 11 Uhr, bei dem unter— ö. n Kin ; . betreffende Nachwelsungen, fowie befondere Kauf⸗ zeichneten Gerichte Berlinerstraße Kürzel, zuletzt wohnhaft in Kürzell, wird beschuldigt, bedingungen können in der Gerichtsschreiberei, ebenda, melden und das Blaneowechselaccept vorzulegen als Wehrmann der Landwehr J. Aufgebots ohne Zimmer 41, eingesehen werden. Alle Realberech⸗ widrigenfalls dasselbe für kraftlos erklärt werden wärd' Erlaubniß ausgewandert zu fein, Uebertretung gegen kigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, deren Vor⸗ Derselbe wird auf Anordnung des Großherzoglichen handensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungs vermerkt nicht berhorging, insbesondere derartige Forderungen von [78226 . 1. wiederkehrenden Hebungen oder vor das Großherzogliche Schöffengericht Lahr (Baden) Kosten, spätestens im Versteigerungstermin vor der zur Hauptverhandlung geladen.

Aufgebot.

Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird derselbe auf und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, fcheins d. d. Crivitz, den 26. Juni

24. Januar

77 anzu⸗

Charlottenburg, den 17. April 1893. Königliches Amtsgericht.

Der Schulze Mau aus Groß-Niendorf als Vor— dost mund der Büdner Schneider Jarmuth'schen Mino Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden rennen daselbst, hat das Aufgebot des Hypotheken.

1878 über die

Grund der nach 5 72 der Strasprozeßordnung von dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls die. Fol. 65 des Grund- und Hypothekenbuchs der Büd—=

nere Nr, 6 zu Groß⸗Niendorf, Domanialamts Frivitz, für die Curatel Büdner Jarmuth'schen Minorennen zu Groß -⸗Niendorf eingetragene, mit 400

p. a. verzinsliche Forderung von Sechshundert Mark beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird auf⸗ gefordert, spätestens in dem auf den 15. Dezember 1893. Vormittags 11 Uhr, vor dem unter- zeichneten Gerichte anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzu⸗ legen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. Crivitz, den 21. März 1893. Großherzoglich Mecklenburg⸗Schwerinsches Amtsgericht.

(6387 Aufgebot. Der Landwirth Ernst Koller in Enzen, Eigen⸗ thümer des Bauerhofs Nr. 1 daselbst, hat das Aufgebot folgender Urkunden: 1) vom 19. Juli 1831 über eine zu Gunsten von Sofie Rust in Enzen auf seinen Vof eingetragene Hypothek von 25 Thlr., später übergegangen auf Fräulein Krömer in Stadt— hagen, vom 12. Juni 1835 über eine zu Gunsten des Kammerherrn von Oheimb in Enzen auf den Hof eingetragene Hypothek von 66 Thir. beantragt. Die unbekannten Inhaber der Urkunden, sowie Alle, welche auf die Hypotheken Anspruch machen, werden aufgefordert, spätestens in dem auf Freitag, den 17. November 1893, Vor⸗ mittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Ge⸗ richte, Zimmer Nr. 2, anberaumten Aufgebots⸗ termine ihre Rechte anzumelden und die Ürkunden vorzulegen, widrigenfalls die Urkunden gegenüber dem Hofseigenthümer für kraftlos erklärt und die Hypotheken gelöscht werden. Stadthagen, den 22. April 1893.

Das Fürstliche Amtsgericht.

Langerfeldt.

0 . 0 . 6 2.

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