1893 / 128 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 31 May 1893 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs⸗Anzeiger

und

Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.

wc K C . Der Bezugspreis beträgt nierteljährlich 4 M 50 . Insertionspreis für den Raum einer Aruchzeile 30 5. Alle PNost-Anstalten nehmen Bestellung an; . Inserate nimmt an: die Königliche Expedition für Berlin anßer den Post-Anstalten auch die Expedition des Neutschen Reichs⸗Anzeigers 8w., Wilhelmstraße Nr. 32. und Königlich Ereußischen Staats-Anzeigers Sinzelne Rummern kosten 25 5. Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32. z k 589 38686 8 f R d J h 1 h 8 3 HZ. Berlin, Mittwoch, den 31. Mai, Ahends. 1893. —— ———— ———— —— ume meer. ———— m w Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem zum Vice-Konsul der Vereinigten Staaten von in theilweiser Abänderung der ersteren wird Folgendes dem Direckor im Reichsamt des Innern Nieberding Amerika in Düsseldorf ernannten Herrn Emil Hoette ist bestimmt: . ; ö . ; die Königliche Krone zum Rothen Adler-Orden zweiter Klasse namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden. k Der 8 Z der erstgenannten Verordnung erhält nachstehende Fassung:

mit Eichenlaub und dem Stern,

dem Kammergerichts-Rath, Geheimen Ober⸗Justiz-Rath Gottschewski zu Berlin den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub,

dem katholischen Pfarrer Schadeck zu Wiesenthal im Kreise Münsterberg den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse,

dem Ober⸗Postkassen⸗Rendanten, Rechnungs⸗Rath Fischer zu Breslau den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse,

dem Ersten Prediger der Brüdergemeinde zu Gnadenfrei im Kreise Reichenbach Krüger den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse, sowie

dem pensionirten berittenen Gendarmen Rogowsky zu Sierenz im Kreise Mülhausen i. E. das Allgemeine Ehren— zeichen zu verleihen.

Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht:

den nachbenannten Beamten im Ressort des Auswärtigen Amts die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen In⸗ signien zu ertheilen und zwar: der goldenen Kette zum Großkreuz des Groß⸗ herzoglich badischen Ordens vom Zähringer Löwen:

9 w Ww .

dem Königlichen Gesandten beim Päpstlichen Stuhle,

Wirklichen Geheimen Rath, Kammerherrn von Bülow;

des Großherzoglich sächsischen Haus⸗Ordens der Wachsamkeit oder vom weißen Falken:

dem Second⸗Lieutenant der Reserve des 5. Badischen

Infanterie⸗Regiments Nr. 113 Dr. Stuh lmann, in Diensten des Kaiserlichen Gouvernements von Deutsch⸗Ostafrika;

des Ritterkreuzes zweiter Klasse mit Schwertern

ferner: des Comthurkreuzes des Kaiserlich und Königlich österreichischuungarischen Franz⸗Joseph⸗Ordens:

dem Kaiserlichen Konsul in San⸗Francisco mit dem Charakter als General-Konsul Rosenthal;

des Ritterkreuzes des Königlich belgischen

Leopold⸗Ordens:

dem Kaiserlichen (Wahl-) Konsul in Brüssel Müser; der von Seiner Hoheit dem Sultan von Sansibar verliehenen vierten Stufe der zweiten Klasse des

Ordens „der strahlende Stern“:

dem Capitän in der Flottille des Kaiserlichen Gouverne— ments von Deutsch⸗Ostafrika Grafen von Pfeil; sowie

des Großherrlich türkischen Os manis-Ordens

vierter Klasse:

dem Second-Lieutenant vom Cürassier⸗Regiment Herzog Friedrich Eugen von Württemberg (Westpreußisches) Nr. 5 Fullerton-Earnegie, commandirt zur Kaiserlichen Gesandt— schaft in Bukarest.

Deutsches Reich.

Die unter dem 26. Mai d. J. von dem Kaiserlichen Botschafter in Madrid und dem Königlich spanischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten unterzeichnete Declaration, durch welche das zwischen Deutschland und Spanien bestehende, durch Notenaustausch vom 29.530. Juni v. J. getroffene Abkommen wegen provisorischer Regelung der gegenseitigen Handelsbeziehungen auf die Zeit bis einschließlich zum 30. Juni d. J. weiter verlängert worden ist („ Reichs⸗Anzeiger“ Nr. 126 vom 29. Mai d. J.) lautet in ihrem deutschen Texte folgendermaßen:

Die Unterzeichneten, der außerordentliche und bevoll⸗ mächtigte . Seiner Majestät des Deutschen Kaisers, Königs von Preußen, und der Staats⸗-Minister Seiner Majestät des Königs von Spanien, sind, mit Genehmigung ihrer Re⸗ gierungen, dahin übereingekommen, daß die in Madrid am vierundzwanzigsten März achtzehnhundert und dreiundneunzig unterzeichnete Declaration, betreffend die Verlängerung des proviforischen Abkommens über die Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und Spanien, bis zum dreißigsten Juni achtzehn⸗ hundert und dreiundneunzig n i er lch in Kraft bleiben soll.

In doppelter Ausfertigung unterzeichnet zu Madrid, am sechsundzwanzigsten Mai achtzehnhundert und dreiundneunzig.

von Radowitz. S. Moret. (L. S.) (L. 8.)

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Bei dem Kaiserlichen Postamt in Tempelhof tritt am 2 ernsprechstelle in Wirksamkeit.

Für die Benutzung dieser Stelle kommen die allgemein

6 g gültigen Bedingungen in Anwendung. Berlin C., den 29. Mai 1893. Der Kaiserliche Ober⸗Postdirector, Geheime Ober⸗Postrath. Griesbach.

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Landespolizeiliche Anordnung.

Auf Grund der 858 6 und 7 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, und des 3 des hierzu ergangenen Preußischen Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881 ordne ich hierdurch mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten Folgendes an:

.

8

Alle aus dem Auslande in den Regierungsbezirk Gum⸗ binnen zur Einfuhr oder Durchfuhr gelangenden Pferde sind an der Landesgrenze durch einen beamteten Thierarzt auf ihren Gesundheitszustand zu untersuchen.

Die an einer übertragbaren Seuche leidenden Pferde sind gemäß S6 des Reichs⸗-Seuchengesetzes von der Einfuhr au zuschließen. Dasselbe gilt von sämmtlichen, zu einem ur demselben Transport gehörigen Pferden, sobald sich nur e einziges als mit einer übertragbaren Seuche behaftet er— weisen sollte.

8 2.

Die thierärztliche Untersuchung findet an den Zoll— stellen statt.

85

Die Einfuhr von Pferden Zollstellen gestattet:

Colletzischken, Laugßargen, Schmalleningken, Schir⸗ windt, Eydtkuhnen, Kallweitschen, Mierunsken, Czy⸗ mochen, Prostken und Dlottowen.

Die Einfuhr findet jedoch an den genannten Zollstellen nur an bestimmten Tagen statt, welche in den einzelnen Kreisen durch die Kreisblätter bekannt gemacht werden.

Außerdem sind die Herren Landräthe der Grenzkreise er⸗ mächtigt, je nach Bedürfniß und je nach der Abkömmlichkeit des beamteten Thierarztes die Einfuhr über die zu ihren Kreisen gehörigen Zollstellen auch an anderen Tagen zu gestatten.

Ferner wird der Königliche Landrath

ist fortan nur über folgende

h des Kreises Tilsit ermächtigt, nach Bedürfniß die Einfuhr von Pferden auch bei der Zollstelle Laugallen zu gestatten.

Alle übrigen Zollstellen sind für die Einfuhr von Pferden geschlossen.

§ 4.

Für die Untersuchung ist von demjenigen, welcher Pferde zur Ein- oder Durchfuhr aus dem Ausland einbringt, an die Zollstelle eine Vergütung zu entrichten, welche für jedes Pferd 3 beträgt.

85.

Der beamtete Thierarzt hat dem Importeur ohne be sondere Vergütung eine Bescheinigung auszustellen, aus welcher hervorgeht, daß die einzuführenden Pferde an keiner übertrag⸗ baren Seuche leiden, auch einer solchen nicht verdächtig sind.

86.

Bezüglich der Untersuchung derjenigen Pferde, welche im kleinen Grenzverkehr die Landesgrenze regelmäßig hin- und herpassiren, wird besondere Bestimmung vorbehalten.

8 7.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen den Strafbestimmungen der S8 65 Nr. 1, 66 Nr. 1 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 und des §8 328 des Reichs⸗ Strafgesetzbuchs.

s8.

Diese Anordnung tritt am 22. Mai d. J. in Kraft.

Gumbinnen, den 12. Mai 1893.

Der Königliche Regierungs-Präsident.

ö betreffend die Untersuchung der zur Einfuhr gelangenden Pferde, Wiederkäuer und Schweine an der Landesgrenze.

Im Anschluß an die Verordnungen vom 7. und 12. v. M. (Amtsbl. 1893, Stück 16, Seite 171 und Stück 17, Seite 179), betreffend die Untersuchung der zur Einfuhr gelangenden Pferde, Wiederkäuer und Schweine an der Landesgrenze, und

„Die Einfuhr findet, vorbehaltlich der durch die Ver⸗ ordnung vom 21. März d. J. für die Schweine⸗Einfuhr nach Aachen (Bahnhof Templerbend) getroffenen besonderen Bestimmung, nach welcher solche auch am Montag zulässig bleibt, am Dienstag, Donnerstag und Sonnabend jeder Woche statt. Fällt auf einen der beiden ersteren Tage ein Feiertag, so ist die Einfuhr an dem nachfolgenden Tage und, wenn auf den Sonnabend ein Feiertag fällt, die Einfuhr am vorhergehenden Tage gestattet. Die einzuführenden Transporte sind spätestens a Abend vor dem Einführungstage unter Angabe des Bahnzuges a. für den Uebergangspunkt Dalheim dem Königlichen Kreis-Thierarzt Beckers zu Heinsberg,

b. für den Uebergangspunkt Aachen (Bahnhof Templer⸗ bend) dem Königlichen Departements⸗Thierarzt Dr. Schmidt hierselbst,

c. für die Eisenbahn-Station St. Vith dem commissa⸗

rischen Kreis-Thierarzt Knörchen zu St. Vith,

d. für den Uebergangspunkt Herbesthal dem commissa⸗

rischen Kreis-Thierarzt Steil zu Euper anzumelden.“ Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem XV. d. in Kraft. Aachen, den 20. Mai 1893. Der Regierungs⸗Präsiden von Hartmann.

3

Königreich Preußen.

2 58 5 . 2. ni 1 * Misleoransdin Seine Majestät der König haben Allergnädigf w. ; 8

den bisherigen Seminar⸗Oberlehrer X zu Genthin zum Seminar⸗Director zu ernennen, sowi dem Kreissecretär Hensel zu Inowrazlaw

als Kanzlei⸗Rath zu verleihen.

161

. 6 J 8 3 Ministerium für Landw s Dom non Barf Und Forsten . öGes ff Bere Reer Gzniarfiken Gfafterfam,nmr- Die zum Geschäftsbereich der Königlichen Klosterkammer 2 8 v. 2 . . w F STOT 5 5 * 7 zu Hannover gehöorige Oberförster; 8 pring 2 99** 5. * r Dewrwreoi J 3 zum 1. Oktober d. J. anderweit 15 1 sori * 2 w a7 JI. Her ** 9 5 R*HX 1m vn Mini sterium der geistlichen, Unterrichts⸗ und

1

Snedi z: 7 woI9GgerT BGF FYerr Medizinal-Angelegen heiten.

D 2 z Mwzroactnar Mrn Fw erw z r 2

Dem Seminar⸗Director Brückner ist orat des Schullehrer⸗Seminars zu Genthi

D z aRvwao * 8 2 si

Dem Zeichenlehrer am Real Ma

Friedrich Schürmann ist worden.

Bekanntmachung. ö !

Auf Veranlassung Seiner Excellenz des Herrn der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angel werden im Institut für Infectionskrankheiten Mitte Juni d. J. ab unentgeltliche Vorlesi praktische Aerzte über Cholera abgehalten wer Cyklus dieser Vorlesungen ist auf eine Woche und täglie zwei Stunden berechnet. Es können dazu etwa 50 Zuhörer zugelassen werden. Anmeldungen wolle man gefälligst an den unterzeichneten Director des Instituts, Charitéstraße 1 hier selbst, richten.

Berlin, den 30. Mai 1893.

Der Director des Instituts für Infectionskrankheiten.

R. Koch, Geheimer Medizinal⸗Rath.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Der bisherige Rendant des Staatsschuldbuch⸗Bureaus, Rechnungs⸗Rath Cramer ist zum Dirigenten der Controle der Staatspapiere,

der bisherige Ober⸗Buchhalter, Rechnungs⸗Rath Metzeltin zum Rendanten des Staatsschuldbuch⸗Bureaus, und

der bisherige Geheime expedirende Secretär und Calculater Ehrmann zum Ober⸗Buchhalter in dem Staatsschuldbuch⸗ Bureau ernannt worden.

Bekanntmachung. Aus Anlaß der am 2. Juni 1893, Vormittags 9 Uhr, auf dem Tempelhofer Felde stattfindenden Pa rade wird von 8 Uhr ab Ra zur Beendigung derselben die Tempelhofer Chauffee ir

8 3 . Wagen und Reiter gesperrt.

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