1893 / 134 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 07 Jun 1893 18:00:01 GMT) scan diff

Königlich Preußischer

Deutscher Neichs⸗Anzeiger

und

8wW., Wilhelmstraße Nr. 32. Einz

s

Aer Kezugzpreis beträgt vierteljährlich 4 M 50 3. . Alle Rost-Anstalten nehmen KBestellnng an; für Kerlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition

elne Uummern kosten 25 5.

Staats⸗Anzeiger.

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Insertionapreis für den Raum einer Aru zeile 30 5. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition

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des Neutschen Reichs⸗Anzeigerz und Königlich Hreußischen qᷓtaats · Anzeigers Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

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. 1 ; 9 2 1 * . 2 8 * 9e ) 2 M 134. Berlin, Mittwoch, den 7. Juni, Ahends. 18393. x. 1 0 ⏑Qä—äe—ůQ: 00 mne eee. . ee. are, , ee eren, Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: 3 . 8 D. Die Unterhaltung der Seebadeanstalt nebst Zubehör, dem Landrath a. D. Tenge zu Rietberg im Kreise betreffend die Auseinandersetzun g zwischen dem kesandere auch der Düne, ist Sache der Gemeinde und hat auf deren

Wiedenbrück und dem Rentmeister, Major a. D. von Lattre zu Berlin, bisher zu Dirschau, den Rothen Adler-Orden vierter Klasse,

dem Gruben⸗-Director Grolman zu Buer im Kreise Recklinghausen den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse,

dem emeritirten Hauptlehrer Hesselmann zu Witzhelden im Kreise Solingen den Adler der Inhaber des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern, sowie

den früheren Gemeinde-Vorstehern Petzer zu Busendorf im Kreise Zauch⸗Belzig, Lehmann zu Dalichow im Kreise Jüterbog⸗Luckenwalde und Schlüter zu Stangenhagen, des— selben Kreises, das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen—

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den nachbenannten Offizieren 2c. die Erlaubniß zur An⸗ legung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Insignien zu ertheilen, und zwar: des Großkreuzes des Herzoglich anhaltischen Haus-Ordens Albrechts des Bären:

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dem General der Cavallerie von Hänisch, commandi— rendem General des IV. Armee⸗-Corps;

des Commandeurkreuzes zweiter Klasse des Königlich sächsischen Albrechts-Ordens:

dem Ohersten Pulkews ki, a la suite des Westfälischen

Fuß⸗Artillerie Regiments Nr. 7 und Inspecteur der 3. Artillerie-

Depot⸗Inspection;

des Ritterkreuzes erster Klasse des Königlich bayerischen Militär-Verdienst-Ordens:

dem Oberst⸗Lieutenant Freiherrn von Ey ß, 4 la suite

des Fuß⸗Artillerie⸗Regiments Nr. 10 und Inspecteur der

4. Artillerie⸗Depot⸗Inspection; sowie

der Fürstlich schwarzburgischen Ehren-Medaille

in Silber: dem Feldwebel Wagner in der Schloß⸗Garde⸗Compagnie.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

dem Hilfsrath im Reichs⸗Marineamt, Admiralitäts⸗Rath

Rottok den Charakter als Wirklicher Admiralitäts⸗-Rath zu verleihen.

Dem Verweser des Kaiserlichen Vice⸗Konsulats in Rustschuk, Vice⸗Konsul Wever ist auf Grund des S§1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Vice⸗Konsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Kaufmann Franz Albert Claaßen und dem Kaufmann Francis Blair Stoddart zu Danzig den Charakter als Commerzien⸗Rath zu verleihen; ferner infolge der von der Stadtverordneten Versammlung zu Kreuznach getroffenen Wahlen den Kaufmann und Stadtver— ordneten Friedrich Beinbrech und! den praktischen Arzt und Stadtverordneten Pr. Engelmann daselbst als unbe⸗ oldete Beigeordnete der Stadt Kreuznach für die gesetzliche mtedauer von sechs Jahren, sowie infolge der von der Stadtverordneten⸗Versammlung zu Wald e l offenen Wiederwahl den bisherigen unbesoldeten Beigeorbneten der Stadt Wald, Rentner . Otto G ppe daselbst, in gleicher Eigenschaft für eine fernere mtsdauer von sechs Jahren zu bestätigen.

landungen.

Vorsteher und dem Director der Biologischen Anstalt am 4. Februar Unterlande an die Gemeinde wird nicht berührt die seitens der

Marineverwaltung am Südende des Unterlandes der Anschüttung hergestellte Grundfläche. Diese verbleibt im Eigenthum

des Reichs. Ver Gemeinde steht jedoch an dem Streifen Landes zwischen dem neuen Badehause und dem Materialienschuppen

(Schmiede) der Fortification, durch eine Linie begrenzt wird, die in Grenze des Schuppens nach Süden und von 3 m parallel der südlichen Grenze des neuen Badehauses, bis zur Klippe verläuft, das Eigenthum mit der Maßgabe zu, daß diese beiden Landflächen, soweit sie nicht südlich hinter dem Badehause liegen, die Eigenschaft eines öffentlichen Weges haben und Eigenschaft von der Gemeinde zu unterhasten sind.

Inspection Fellbaum am 3. gewiesen.

Reichs Postverwaltung den zum Bau forderlichen Theil des io Baulichkeiten freizulegen und die Grundfläche zu dem Preise von 30 60

Staat und der Gemeinde Helgoland hinsichtlich der Grundstücke des bisherigen Helgoländer Gemein—

2

wesens. Vom 17. Mai 1893. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von

Preußen 2c. verordnen auf Grund des §g9 des Gesetzes, be Vereinigung der Insel Helgoland mit der preußischen Mon⸗ archie, vom 18. Februar 1891 (Gesetz-Samml. S. II) hier⸗ durch, was folgt:

reffend die

Einziger Paragraph.

Die Auseinandersetzung zwischen dem Staat und der Ge⸗—

meinde Helgoland hinsichtlich der Grundstücke des bisherigen

Helgoländer Gemeinwesens erfolgt vom 1. Juli d. J. ab nach

den in der Anlage enthaltenen Bestimmungen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, Schloß, den 17. Mai 1893.

9 65 Wilhelm.

Graf zu Eulenburg. Miquel.

Anlage. ; Auseinandersetzung preußischen Staat und der Gemeinde hinsicht lich der Grundstücke des bisherigen Helgoländer Gemeinwesens. Grundstücke des

zwischen dem Helgoland

Die

bisherigen werden,

Helgoländer Gemeinwesens soweit sie im Oberlande der Insel belegen sind, dem preu⸗ ßischen Staat, soweit sie im Unterlande liegen, nebst der Düne und der Austernbank der Gemeinde Helgoland mit den nachstehend unter 1 bis 7 verzeichneten Ausnahmen und Nebenbestimmungen zum Eigenthum überwiesen.

1. Das bisherige Wasserreservor im Oberlande verbleibt im Eigenthum der Gemeinde. Ebenfo verbleiben die im Oberlande be⸗ legenen Schul- und Kirchengrundstücke im Eigenthum der Gemeinde beziehungsweise der Kirchengemeinde. 2) Der Staat ist verpflichtet, der Gemeinde zur Anlegung eines Krankenhauses und eines Begräbnißplatzes ein genügend großes, vom Staat selbst zu bestimmendes Grundstück im Oberlande als Eigen thum zu überweisen. 3) Die öffentlichen Wege auf dem Oberlande und der Umgang um das Oberland am Rande der Klippe bleiben dem öffentlichen Verkehr erhalten. Die Unterhaltung der öffentlichen Wege und der Schutzzäune längs der Klippe liegt der Gemeinde 5b. 4) Im Unterlande steht dem Staat das Eigenthum zu: a. an dem Gerichtsgebäude nebst dem Vorgarten und dem Ge— fängniß; b. an dem, neben dem fiscalischen vormals Botter'schen Hause belegenen Postgebäude; C. an der Grundfläche in der Tiefe des Landes zwischen der Victorigstraße und der Jütland⸗Terrasse, begrenzt von dem Post⸗ grundstück, und einer Linie in Verlängerung der Rückseite des neuen Conversationshauses, sowie an dem vor diefer Grundfläche belegenen Strande, jedoch mit der Beschränkung, daß der von der Jütland— Terrasse nach der Victoriastraße führende Weg als öffentlicher Weg so lange bestehen bleiben soll, bis auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Staat und der Gemeinde eine andere Wegeverbindung von der Jütland⸗Terrasse nach der Victoriastraße hergestellt sein wird; d. an einem Streifen Landes in der Breite von 4 m an der Jütland⸗Terrasse unmittelbar vor dem fiscalischen vormals Botter'schen Hause und dem Postgrundstück mit der weiteren Bestimmung, daß zwischen diesem Streifen Landes und dem Meere Gebäude nur in einer Entfernung von 15 m von der Grenze des Streifens ab er⸗ richtet werden dürfen; e. an einem, von dem Staat näher zu bestimmenden 30 am an der Nordwestecke des Unterlandes in der Petroleumschuppens;

f. an den, über den jetzigen, nach dem gewöhnlichen mittleren Wasserstand festzusetzenden . der Insel hinausgehenden An—

latze von Nähe des

Kosten zu erfolgen. unterworfen.

Ebenso liegt die Ausführung anderweiter dem Zwecke der Bade⸗ anstalt dienenden Maßnahmen, insbesondere einer etwaigen Kanalisa⸗ tion, der Gemeinde ob.

Dieselbe ist dabei dem Aufsichtsrecht des Staats

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Der Gerichts-Assessor John Koch ist zum Justitiar der Fentral⸗Verwaltung für die Königlichen Steinkohlen⸗Bergwerke König und Königin Luise in Zabrze ernannt worden.

Ministerium für L

Landwirthschaft, Domänen un

d Forsten.

ie Oberförsterstelle zu Neunkirchen im Regie⸗

rungsbezirk Trier ist zum 1. September d. J. anderweit zu e

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung.

. Bei der heute öffentlich in Gegenwart eines Notars be— wirkten

33. Verloosung der A/ procentigen Prioritäts—⸗ Obligationen von 1860 und 32. Verloosung der AMeprocentigen Partial-Obli—⸗

gationen von 1861 der Homburger Eisenbahngesellschaft sind folgende Nummern gezogen worden: J. von 1860. Lit t. A. zu 1000 Fl. 1714 06 29 3 Nr. 143 bis 146. 148. 151. 153. 160. 260. 261. 264 bis 269. 284. Summe 17 Stück über 17 000 Fl. 29 142 9313. Litt. B. zu 500 Fl. S857 MS 14 6 Nr. 73. 75. 77. S0. 84 bis 86. 88 bis 90. 93. 96. 5662. 565 bis 568. 571. 574. 577. 578. 581. 584.

561. 720. Summe 27 Stück über 13500 Fl. 23 142 S 78 Lit t. C. zu 100 Fl. 171 S 43 g. Nr. 729 bis 733. 735 bis 738. 742. 745. 748. 752 756 bis 760. 764 766 bis 768. 1326. 1328. 1330. 1332 bis 1346 bis 1348. 1350. 1426. 1428. 1433. Summe 53 Stück über 5300 Fl.

4

755. 771. 1314. 1315. 1320. 1325. 1335. 1338 bis 1341. 1344. 1356. 1357. 1359. 1366. 1421. 1422.

9085 M. 79 59. II. von 1861, zu 500 Fl. S57 „M 14 8. Nr. 1. 71. 81. 88. 92. 126. 129. 138. 142. 174. Summe 10 Stück über 5000 Fl. S571 M 40 s,

2

Den Besitzern werden die Obligationen von 1860 zum 1. Januar 1894, . ö „1861. , 1. Juli 1894 mit der Aufforderung gekündigt, den Kapitalbetrag der Stücke von 1860 vom 2. Januar 1894 ab, ö 1881 , 2. Jul 1894 ab gegen. Quittung und Rückgabe derselben und der nach diesen Terminen zahlbar werdenden Zinsscheine Reihe V Nr. 4

1 ,

Der Grenzlauf zu 40 und 4 ist auf einer von dem Gemeinde—

1893 vollzogenen Karte nachgewiesen.

5) Von der Ueberweisung der Grundstücke des Gemeinwesens im Reichs Insel durch

sowie an einer Fläche Landes, welche Verlängerung der westlichen von dort, in einer Entfernung

in dieser

Der Grenzlauf ist auf einer von dem Major in der 1. Ingenieur⸗ November 1892 vollzogenen Karte nach⸗ 6) Die Gemeinde ist dem Staat gegenüber verpflichtet, der eines neuen Postgebäudes er⸗ alten Conversationshauses durch Abbruch der

für das Quadratmeter

und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats.

Hauptkassen, in Frankfurt a. M. Homburg v. d. Höhe bei der Steuerkasse. können

einer dieser Kassen eingereicht werden, schulden⸗Tilgungskasse zur Prüfung vorzulegen hat und nach

erfolgter Feststellung die Auszahlung vom 2. Januar 1894 bezw. 2. Juli 1894 ab

Zinsscheine wird vom Kapital zurückbehalten.

dem 1. Januar 1894,

bis 168 nebst Anweisungen für die Reihe VI bei der Staatsschulden⸗Tilgungskasse in Berlin, Taubenstraße 29, zu erheben. Die Zahlung erfolgt von 5 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmitkags, mit Uusschluß der Sonn- und Festtage Die Einlösung geschieht auch bei den Regierungs⸗

bei der Kreiskasse und in Zu diesem Zwecke die Obligationen von 1860 nebst Zubehör schon vom 1. De—

zember 1893 ab,

die Obligationen von 1861 nebst

Zubehör schon vom 1. Juni 1894 ab

welche sie der Staats⸗

bewirkt. Der Betrag der etwa fehlenden Die Verzinsung hört auf:

bei den verloosten Obligationen von 1860 mit

bei den verloosten Obligationen von 1861 mit

zu verkaufen.

dem 1

Juli 1894.