Der ,
Zahl Syrache
Bestimmungsland
änemark m. d. acdc n- Vlard 31 . e Antillen 32) D ⸗ ö ß Dentsch Sftafrita.
Bemerkungen. Bestimmungs land Bemerkungen.
Deutscher Reichs⸗Anzeiger
und
D Ter ren nabe m f bs
ier eg 36 e. . 69 erthangabe bis 400 S6 und
Nachnahme . .
2823
ich⸗Spanien oder
über Hamburg
über Italien 34) Deutsch⸗Südwest⸗Afrika .. 39 Egypten über Triest 36 Erythrea (Italien. Kolonie am Rothen Meere) 37) Falklands⸗Juseln 38) Fidji⸗Inseln 39) Frankreich direkt
über Belgien ..
40) Franz. Besitzungen der
Rivi eres du Sund (Westafrika)
3 ranzösisch Guyang....
42) Französisch. Kongogebiet 43) Gibraltar
44 Griechenland a. d. Griech. Post
b. durch Oesterreich. Lloyd
. Großbritannien u. Irland
46 Guadeloupe 47) Hongkong über Bremen dir. 48) Itallen m. S. Marino, über Oesterreich od. Schweiz.. 149) Kamerun 39 Kongostaat 51) Labuan 52) n . m. d. Brit. Besitzungen i. Niger⸗Delta (Westafrika) . 53) Liberia 5 Luxemburg 5) Madagaskar (Disgo⸗Suarez, Majunga und Tamatave) . .. 56) Malta über Italien 57) Marokko über Hamburg. . . 58) Martinique 59) Mauritius u. Seychellen⸗Ins. 93 Mayotte 61) Mexiko 62) Montenegro . 63) Natal und Echowe (3ululand) 64) Neu⸗Caledonien 65) Neue Hebriden 66) Nen⸗Fundland 67 Niederland 68) Niederländisch⸗Indien a. ö Batavia, Padang, amarang und Soerabaya . b. Eisenbahnstationen 69) Norwegen über Dänemark u. Schweden über Dänemark über Hamburg 70) Nossi⸗Bs 71) Obock 3 Oesterreich⸗ Ungarn 73) Oranje⸗Freistaat
Vorbemerkungen.
30 Pf) erhöhen. Soweit im Verkehr mit dem Auslande mehrere
gebräuchlichsten Weg berechnet. Die Sätze für andere Wege ) Unterscheidungszeichen, Bindestriche, Apostrop
1
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s .
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1 Frank 59 Es.
angabe bis 800 M. 19) Nur nach Bibundi,
18 de — — — bo — do Mo C
anger. 63 e 6) f. Nachnahme u.
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ͤ L 8 — DNN N DN do D o d do do dM CX , do do e
Packetadresse.
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Nachnahme zulaͤssig.
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Beförberungswege fich darbieten, d bei den Telegraphenanstalten zu erfragen. und das Zeichen für den Absatz werden nicht gezählt; Punkte, Kommas
1 .
men werden.
42) Nur nach bestimmten Orten. 44) Zu a. Nur nach best. Orten. Zu b. Nur nach best. Orten.
Werthangabe unbegrenzt zulässig. Jedes in Griechenland einkommende ostpacket unterliegt zu Lasten des mpfängers einer zur Zollkasse zu entrichtenden Erklärungsgebühr von
18) Nachnahme zulässig. Werth⸗
Batanga, Kamerun, Victoria. Werth⸗ angabe zulässig bis 8000 06, jedoch nur nach Kamerun und Victoria.
50) In der Taxe sind die Kosten für die Beförderung innerhalb des Kongostgates nicht mit einbegriffen. 53) Nur nach bestimmten 54) Für den sog. Grenzverkehr bes. Ff. Taxe. Werthang. unbegrenzt, Nach⸗ nahme und Eilbestellung zulässig.
57) Nur nach Casablanca, Maza⸗ an, Mogador, Rabat, Saffi und
Werthangabe bis 800 zul. Werthangabe bis 800 Mt, ilbestellung zuläss. 68) Zu jedem Packet besondere
69) Werthangabe unbegrenzt und
72) Für den sog. Grenzverkehr f. bes. Taxe. Werthangabe unbegrenzt, f Nachnahme u. Cilbe tellung zulässig. 73) Die Taxen beziehen sich nur auf die Beförderung bis Capstadt. Die Gebühren für Weiterbeförderung von da bis zum Bestimmungsorte werden vom Empfänger getragen.
14) Sämmtliche Packete müssen in Pondichery in Empfang genom⸗
3 ein⸗
Groß⸗
rten.
ankreich ab Borde b. Azoren zur Seer. ö.
6. Madeira über Hamburg direkt 6) RSunion
über Hamburg oder ankre
mburg .. 79) Samoa⸗Inseln uͤber Bremen direkt 9) Sarawak (Borneo) 81) St. Helena 39) Ste Marie de Madagaskar 83) Schweden 95) Schweiz S5) Senegal S6) Serbien S7) Siam über Bremen 88) Sierra Leone S9) Spanien mit Balearen und Canarischen Inseln 90) Straits⸗Settlements über Bremen direkt.... I) Südafrikanische Republik Transvaal 92) Tahiti 93) Togogebiet 4) Tonkin go) Tripolis a. über Italien b. über Frankreich 96) Türkei: a. Constantinopel über Varna. über Triest. b. Hafenorte i) über Triest ... über Varna ... c. Orte im Innern: 1) Adrianopel über Triest über Varna 2) Janina und über Triest Jerusalem süber Varna d. Alessandretta, Lattakia. Mer⸗ sina und Tripoli (Syrien) über Frankreich N) Tunis: a. über Frankreich b. über Desterreich oder die Schweiz und Italien: 1 Italienische Postanstalten 2 Tunesische Postanstalten. 98) Uruguay über Hamburg oder Bremen 99) , . (über Bremen oder Hamburg mit deutschen Post⸗ dampfern bis Aden)
(
F. Tele gramme.
I Als Mindestbetrag für ein gewöhnliches Telegramm werden erhoben: im Verkehr mit Gro
britannien und Irland so Pf, im Übrigen Verkehr 50 Pf. (Für Stadt⸗Telegramme beträgt die Worttaxe 8 Pf., die r n, i. Die Telegrammgebühren find im Voraus zu entrichten. Durch 5 nicht theilbare Pfennigbeträge sind bis auf solche zu sind die Gebührensätze für den billigsten bz.
und Bruchstriche, zur Bildung von Zahlen benutzt, gelten als je 1 Ziffer.
3) Für dringende Telegramme ( G) (Dringend), d. f ache Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms zur Erhebung.
den ubrigen Privattelegrammen haben, kommt bie drei
solche, welche bei der Beförderung und Bestellung den Vorrang vor Nach welchen
Ländern dringende Telegramme zulässig sind, ist im Tarif burch „(D)“ angedeutet.
H Für das voraus zubezahlende Antwort z⸗Telegramm (RF) (Antwort bezahlt) wird die Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von 10 Wörtern berechnet. Wird eine dringende Antwort verlangt, so ist Ebb) zu setzen. Soll eine andere Wortzahl Wörter). Die Vorausbezahlung darf die Gebühr eines Telegramms
voraus bezahlt werden, so ist dies besonders anzugeben, z. B. EP 16
beliebiger Art von 80 Wörtern für denselben Weg nicht überschr
eines vorangegangenen Telegramms.
5) Für die Vergleichung eines Telegramms (PFO) (Vergleichung) ist
Telegramm von gleicher Wortzahl zu entrichten.
eiten, ausgenommen im Falle des Verlangens der Wiederholung ein Viertel der Gebühr für das gewöhnliche G Für die Empfangsanzeige (6b) (mpfangsanzeige) ist die Gebühr eines auf demselben Wege zu befördernden
gewöhnlichen Telegramms von 10 Wörtern zu entrichten (vgl. auch Punkt 9).
. 7) Für die Nachsen dung eines Telegrammzs (Fs) (Nachzu lenden) zulässig — wird die volle Gebühr vom Empfänger eingezogen. Das *
— innerhalb des europäischen Vorschriften⸗Bereichs enden findet auch ohne besonderes Verlangen statt, sofern
(UP) bezeichneten Ländern zulässig.
bezahlt) ohne Rücksicht auf die Entfernung mit 40 Pf.
Sprache gebräuchlich ist.
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DD̃2
9) Im Verkehr innerhalb Deutschlandz kann die Ver
l d= d — d F
S888
5 kg — für je t Kg
der neue Aufenthaltsort des Empfängerz unzweifelhaft bekannt ist, der Reichs⸗Telegraphenverwaltung bz. ber Staats ⸗Telegraphenverw
s) Offen zu bestellende Telegramme (Eo) oder eigenhändig zu bestellende Telegramme MP) sind nach den mit (RO) 63.
1) Die Gebühr für jede einzelne Bervielfältigun derselben 40 Pf. Das Telegramm wird, alle Aufschriften eingerechne sind zu vervielfältigen de Telegramme unzulässig.
12 Eine Quittung über entrichtete Gebühren wird gegen Zahlung von 20 Pf. ertheilt.
13) Für jedes Telegramm, welches einem Telegrammbe Telegraphenamt mitgegeben wird, kommen 10 Pf. zur Erhebung.
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DL J GG E r SS 888 88 ö . Do do & & & d & dœ¼sreDnołclas d ee Ss do es ern do
2 * — C — O c .
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De r, -, de.
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S) Nur nach bestimmten Orten. Ju der Taxe sind die Kosten für die Beförderung von Colon bis Pa— namag nicht mit einbegriffen. 79) Nur nach Apia. 83) Werthangabe Nachnahme zulãässig. . Werthangabe unbegrenzt, ö ahne und Eilbestellung zu⸗ f. lässig. 369 Nur nach Bangkok. Eil— bestellung zulässig. 9. f. WI) Postpackete nach den Balearen und den Fanarischen Inseln werden nur bis Barcelona oder Cadiz be⸗ „f. fördert, von wo aus die Benach⸗ iht eng der Empfänger behufs Abnahme der Sendungen erfolgt. 9I. Die Taxen beziehen sich nur auf die Beförderung bis Capstadt. f. Die Kosten für, die Weiterbeförd. bon da bis z. Bestimmungsorte wer⸗ den vom Empfänger eingezogen. 33) Nur nach Klein⸗Popo u. Lome. 94) Adressat hat die Sendungen am Hafenort Haiphong abzunehmen. 96) Werthangabe (nur über f. Italien) bis 800 S und Nach⸗ „f. nahme zulässig. 96) Wegen der Postpackete nach Orten m. J. ostanstalten in Ost⸗Rumelien s. unter Nr. 18. a, hu. e bei der Leitung über Triest Werthangabe unbegrenzt zulässig. C2. Postpackete nach Janina wer⸗ den an das Zollamt in Santi Qua— ranta abgeliefert, woselbst die Ab⸗ nahme zu erfolgen hat. H. , Hafenorte: Beirut, Caifa, Candia, Canea, Capala, Darda⸗ nellen, Dede⸗Agatsch, Durazzo, Gallipoli, Ineboli, Jaffa, Keraf⸗ sunde, Lagos, Leros, Mitiline, Prevesa, Retimo, Rhodus, Sa⸗ lonich, Samsun, San Giovanni di Medua, Santi⸗Quaranta, Scio (Chios), Smyrna, Trapezunt, Valona, Vathi. 7) bi. Italienische Postanstalten: La Goulette (la Goletta), Sousse Susa) u. Tunis. Werthangabe bis S00 1 und Nachnahme zulässig.
unbegrenzt,
erer. r . ö
de do deo do
und sich am ursprünglichen wie am neuen Aufenthaltsort Anstalten
altung Bayerns oder Württembergs besinden.
gütung für Weiterbefsrderung durch Eilboten XP) (gilbote für jedes Telegramm durch den Aufgeber voraus e z
die Vorausbezahlung nicht statt, so werden bie billigst bedungenen, wirklichen J k . für die Weiterbeförderung ber Telegramme im Auskande hat der Empfänger zu tragen. Für Telegramme mit Empfangsanzeige nach
Botenlöhne vom Empfänger eingezogen. Die Kosten
dem Auslande kann der Übsender einen Betrag zur Deckung der Auslagen hinterlegen. Der Vermerk (XE) bri i
Empfangsanzeige mit sich, das Zeichen (E) ist daher nicht erforderlich. ; k ; 10) Die Zeichen M) (P) (Eo) u. s. w. (vgl. 3
zuschreiben. Wenn diese vereinbarten Zeichen in den bez
bedeutenden Ausdrücke in französischer Sprache hierfür gesetzt werden, so
S) zählen als je 1 Wort und sind vor der Aufschrift in Klammern nieder⸗ üglichen Telegrammen nicht zur Anwendung kommen, so müssen die gleich⸗ fern in dem betreffenden Bestimmungslande nicht die deutsche
g eines Telegrammz beträgt für je 100 Wörter oder einen Theil t, als ein einziges Telegramm taxirt. Im Verkehr mit Amerika
steller oder Landbriefträger zur Beförberung an das
A. Die Wortlänge ist festgesetzt auf 15 Buchstaben oder 5 gif im Verkehr mit:
HB. Die Wortlänge ist festgesegz auf 10Buchstaben oder 3 Ziffern im Verkehr mit:
B. Die Wortlänge ist fete et auf 10 Buchstaben oder 3 Ziffern im Verkehr mit:
B. Die Wortlänge ist sestge etzt auf 10 Buchstaben oder 3 Ziffern im Verkehr mit:
Dentschland (D) (RO) (MP)
Afrika, Westküste(lwestlicher Weg); (D) (Ro), ausgenommen Senegal; (¶ EP), ausge⸗ nommen Canarische nfeln u. Senegal:
Benguela
Bissao und Bolama
Canarische Inseln (via Cadix)
Gabon ¶ Gaboon)
Grand Bassam
Konakry
Kotonou (Porto novo) und Wydah .. .. Loanda
Mossamedes
.
an Thome
Senegal (via Teneriffa)
übrige Länder s. unter B. Afrika.
Algerien und Tunis (D) (RO) (MP) .. Belgien (D) (RO) (MP) Bosnien⸗Herzegowina (D) (RO) (MP). . und Ost⸗Rumelien (D) (RO) Dänemark (D) (RO) (MP) . (D) RO) (MᷣBE)
ibraltar Griechenland (O) (RO) (MP) Großbritannien und Italien (D) 89 (MFP Luxemburg (D) (MP) Malta
Marokko: Tanger (D) (RO) Montenegro
Desterreich⸗ Ungarn (PD) (Ro) (MP)... n, . (D) (RO) (MP) umänien (D) (ROG) (MB) * (D) (MP) europäisches und kau⸗ a9
i Schweden (D) (RO) (MP 2 65 ö. . Serbien (Y) ichen B anischen ungen an er nordafrikanischen . rn g 5 Tripolis (D) (Ro) (MBE) Türkei, aus geschl. Ost⸗Rumelien(s. Bulgarien) (D) (RO) (MP.)
12
=*
Afrika Süd⸗ ( ) Firm ausg. engl. Kol.: . in . , .
(östlicher oder westlicher
übrige Anst. in Natal u. Betschuanaland, ferner Cap⸗Kolonie (mit West⸗Griqua⸗ land) Oranje⸗Freistaat u. Süd⸗A1Afrik. Republik (Transvaal) (östlicher westlicher Weg)
Afrika, Ostküfte (östlicher Weg) (Ro) . ausgenommen englische Wölch rn!
oder
— — 22 t O0
111
2 10 15
5 20 20 20 19 10 20
— 20 15
— 45
—
Afrika, Westküste (westlicher Weg) Acera an der Goldküste
übrige Länder s. u. A. Afrika.
Annam, ausgenommen die unter Cochinchina gen. Anstalten (via Bushire, Moulmein) (RO) (MVP)
Arabien (RO) (MP): Aden, Perim u. Hedjaz
Argent. Republik (RO)
Anstralien (via Bushire, 2 Süd⸗Australien (MP) u. West⸗Australien Victoria 89 (MP)
Neu⸗Süd⸗Wales Neu⸗Seeland (RO) Tasmania Queensland
Bolivien (via Galveston) (RO) Brasilien (D) (MP): Pernambuco (Recife) übrige Anstalten
— — 902 —— 0 — 2 —
Cap⸗Verdische Inseln (G6) (Rö Vp; St. Vincent, Insel . San Thiago, Insel Chile (via Galveston) (R0O) China und Corea (D via Amur) (RO) (MP): Macao übrige Anstalten k u. den annamitischen Anstalten an⸗Tiet, Phan⸗Ry, k Nha⸗ 53 (via Bushire, Moulmein) (RO)
Columbien (via Galveston) (RO): Buena⸗ ventura
Costa Rica (RO) Ecuador (via Galveston) (RO) Egypten: via Triest) ö Alexandrien .. (MP). I. Region übrige Anstalten II. Region Suakim, via Kabel Suez⸗Suakim .... Guatemala und Honduras (R0 Guyana, Britisch⸗ (via Key maica) (RO)
Guyang, Franz. (vis St. Vincent oder
Teneriffa) Guyana, Niederländisch⸗ (via Key West)
— — CO O M2 —
0 75 70
00 95 39
bb b ob
(RO) Indien (via Bushire) (RO) (MP): Britisch⸗ Indien, und Kaschmir o Birma Ceylon sthmus von Panama (RO) apan (D) (RQ)
elebu, Pahang Selangor u. Sungei Ujong Mexico (ko); Chihuahua City. Guaymas, en,, . Matamoros in Tamaulipas, onterey, Sabinas, Saltillo, Sauz ... Mexico City, Tampico u. Vera Cruz. übrige Anstalten icaragua (EO): San Juan del Sur .. übrige Anstalten Niederl. Indien (via Bushire, Penang) (ko) MF): Java übrige Inseln
16 35 20 16 70 30
70 30 80
856 60 7h 15 40
15 6h
Curaęao . Dominica (kleine Antillen⸗Inseh Grenada
Martinigue
o * Christo St. Kitts Ste. C erh .
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—
Salvador
ew Vork City (sämmtllche Anstalten) Bahama⸗Ins.: New⸗Providence Bermuda ( Insel) die übrigen Orte... Westindien (RO): Antigua Barbados Cuba, und zwar: .
rs. Golf
quelon (EO);
1416öPf. bis
— O ON — DN — — — C do
ienfuegos Santiago de Cuba. .. übrige Anstalten ....
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iner; nstalten ..
— O — — O —— — Q — 0)
*
Verlag der Königlichen Expedition des Deutschen Reichs, und Kgl. Preuß. Staats⸗Anzeigers (Scholy.
32.
Königlich Preußis er
Aer Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 616 50 3.
Alle Rost-Anstalten nehmen Kestellung an;
für Gerlin außer den Nost-⸗Anstalten auch die Expedition
8wW., Wilhelmstraße Nr. 32. Ginzelne Uummern kosten 25 8.
— K— n 8 R
Staats⸗Anzeiger.
Insertionspreis fur den Raum einer Aruchzeile 30 3. Inserate nimmt an:
die Königliche Expedition des Veutschen Reichs Anzeigers
und Königlich Rreußischen Staats- Anzeigers
Berlin 8 ., Wilhelmstraße Nr. 32.
M 1H56.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Landgerichts⸗Rath Hellwig zu Duisburg, dem preußischen Staatsangehörigen, praktischen Arzt Dr. Be eck zu Buenog⸗Aires, dirigirendem Arzt des Deutschen Hospitals da—⸗ selbst, dem Kanzlei⸗Rath 3 e zu Berlin, bisher Kanzlei⸗ vorsteher bei dem Polizei⸗Präsidium daselbst, und dem Steuer⸗ Einnehmer erster Klasse Pape zu Spandau den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, .
dem Geheimen Rechnungs-⸗Rath Mayer im Finanz— Ministerium den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse,
dem Eisenbahn⸗Bahnmeister erster Klasse Niemack zu Nordstemmen im . Gronau, dem Steuer⸗-Einnehmer erster Klasse Günther zu Lüchow und dem Salzsteuer-Einnehmer weiter Klasse Horn zu Kampe im Kreise Stade den König⸗ . Kronen⸗Orden vierter Klasse, .
den Lehrern Grünefeldt zu Rosenthal im Kreise Jüterbog-Luckenwalde, Frohneberg zu Marienfels im Kreise St. Goarshausen, Selb zu Oberliederbach im Kreise Höchst und Butzbach zu Frücht im Kreise St. Goarshausen den Adler der Inhaber des Königlichen Haus-Ordens von Hohen⸗ zollern, ö dem Küster Heese an der evangelischen St. Andreas⸗ kirche zu Berlin das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold, sowie
dem Fabrikarbeiter (Schleifer) Kaspar Baum eister zu Lüdenscheid im Kreise Altena das Allgemeine Ehrenzeichen
zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem General der Infanterie von Schlichting, comman⸗ direndem General des XIV. Armee⸗Corps, und dem Obersten Müller, Flügel⸗Adjutanten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Baden, die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Insignien zu ertheilen, und zwar ersterem: des Großkreuzes mit der Krone in Gold des Großherzoglich mecklenburgischen Haus⸗Ordens der Wendischen Krone, — letzterem: des . erster Klasse des Groß⸗ herzoglich hessischen Verdienst⸗Ordens Philipp's des Groß⸗ müthigen.
Deutsches Reich.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:
Allerhöchstihren Minister⸗Residenten in Luxemburg Grafen
von Wallwitz behufs anderweiter dienstlicher Verwendung von diesem Posten abzuberufen.
Den nachstehend aufgeführten Krankenkassen: I) der Charlottenburger Fabrik ⸗ und Handarbeiter⸗
Krankenkasse (E. 9 . ö. i ,, tützungskasse der Schiffer zu Havel⸗ berg (G. H.), e. Kranken⸗Unterstützungskasse für die Maurer⸗, Zimmer⸗ und Schiffbauer⸗Gesellen von Lehnin und
nene, (E. H.), ;
der Schiffer⸗Kranken⸗ und Unterstützungskasse zu
Lehnin (E. H.),
der Tabackarbeiter⸗Unterstützungskasse zu Bockenem
(E. S.) ist auf Grund des 75a des Krankenversicherungsgesetzes in der ung des Gesetzes vom 10. April 1892 (Reichs⸗Gesetzbl. S 5379) die Bescheinigung ausgestellt worden, daß sie, vor⸗ behaltlich der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des S 75a a. a. O. genügen. erlin, den 1 Juli 1893. Der Minister für Handel und Gewerbe. In Vertretung: Lohmann.
Bekanntmachung.
Am heutigen Tage werden eröffnet:
im Bezirk der Königlichen Eisenbahn-Direction zu Hannover die Haltestelle Dollern für den Gepäck⸗, Eil⸗ und Frachtstück⸗ gut⸗Verkehr und
im Bezirk der Königlichen Eisenbahn⸗-Direction zu Elber⸗ feld die 823 km lange Bahnstrecke Marienheide — Gum⸗ mersbach mit den Stationen Kotthausen und Gummersbach 6 den Gesammtverkehr. Zugleich raird der e Station Gummersbach an der Strecke Siegburg — Derschla im Bezirk der Königlichen Eisenbahn⸗Direction , zu Köln die Benennung „Niederseßmar (Gummers⸗ bach)“ beigelegt.
Ferner werden .
am 8. d. M. bei den Reichs⸗Eisenbahnen in Elsaß⸗Lothringen an der Strecke Mülhausen —Basel der Haltepunkt
am 15. d. M. im Bezirk der Königlichen Eisenbahn⸗Direction zu Altona an der Strecke Lüneburg — Wittenberge der Haltepunkt Ba ven dorf und ö.
am 1. August d. J. im Bezirk der Königlichen Eisenbahn⸗ Direction zu Erfurt an der Strecke Halle —Bebra der Haltepunkt Eisenach⸗West
für den Personenverkehr eröffnet werden.
Berlin, den 1. Juli 1893. .
Der Präsident des Reichs⸗Eisenbahnamts. Schulz.
Bekanntmachung.
Die ,,, nach den Badeorten auf den Nordsee⸗ Inseln Föhr, Amrum und Sylt gestalten sich während der Monate Juli und August wie folgt:
A. Nach Föhr (Wyk): l von Husum nach Föhr mittels des in der Zeit vom 3. bis 9. Juli, am 17. und 18. Juli und vom 20. bis 23. Juli sowie vom 2. bis 7. August, am 15. und 16. August und vom 18. bis 22. Auaust täglich, in der übrigen Zeit jeden zweiten Tag von Husum nach Wyk (Föhr) abgehenden Dampf⸗ schiffs ‚Wyk⸗Föhr “. . . Briefsendungen, welche mit dem um 5 Uhr 40 Min. Vorm. von ö (Klosterthor) abgehenden 9 (ab Berlin, Lehrter Bahnhof, um 11 Uhr 25 Min. Nachts) zur Beförderung gelangen, treffen noch an demselben Tage auf Föhr ein.
Das Dampfschiff wird postseitig nur zur f re . von Brief⸗ sendungen benutzt. Dauer der Ueberfahrt ungefähr 35 Stunden.
2) Ueber Dagebüll nach Föhr: J. von Niebüll nach Dagebüll für Postsendungen jeder Art mittels täglich zweimal verkehrenden rivat. Personenfuhrwerks zum unmittelbaren Anschluß an die nach yk (Föhr) fahrenden Dampfschiffe. II. Von Dagebüll nach Wyk F nh . täglich zweimal mittels des Dampfschiffs „Stephan für Postsendungen jeder Art. Der Abgang des Schiffs ist vom Eintritt der Fluth abhängig; die ker *r dauert ungefähr 4 Stunden. Am 11. und 25. Jull und am 24. August fällt die zweite Fahrt von Dagebüll nach Wyk . aus; am 25. August finden 3 Fahrten statt.
B. Nach Amrum (Wittdün, Nebeh von Wyk (Föhr) täglich zweimal mittels des Dampfschiffs Stephan“ für Postsendungen jeder Art. Das Schiff fährt von Wyk (Föhr) etwa 15 Minuten nach seinem Eintreffen aus Dagebüll nach Amrum weiter; die Fahrt⸗ zeit zwischen Wyk (Föhr) und Amrum beträgt ungefähr eine Stunde. Am 11. und 25. Juli und am 24. August fallt die zweite Fahrt nach Amrum aus; am 25. August finden 3 Fahrten statt.
C. Nach Sylt (Groß⸗Morsum, Keitum, Wenningstedt, Westerland) über Hoyer⸗Schleuse:
J. bis Hoyer⸗-Schleu se auf der Eisenbahn von Tondern nach Hoyer⸗Schleuse; . =
II. von Hover Schleuse nach Sylt mittels der Dampf- schiffe ‚Nordsee '. Sylt“ und „Westerland' am 14. und 29. Juli sowie am 12. und 28. August einmal, in der übrigen Zeit täglich zweimal für Postsendungen jeder Art; außerdem wird am 27. Juli sowie am 8. und 11. August noch ein drittes Schiff zur Post⸗ beförderung benutzt. Die Abfahrt von Hoyer⸗Schleuse ist vom Ein⸗ tritt der . abhängig. Die Ueberfahrt dauert etwa 14 Stunden. Bei der Benutzung des um 7 Uhr 50 Min. Vorm. von 8 n Klosterthor) . Eisenbahnzugs (ab Berlin, Lehrter Bahnhof, 11 Uhr 26 Min. Nachts) treffen Briefsendungen noch an demselben Tage bezw. in der Nacht auf Sylt ein.
D. Zwischen Föhr und Sylt
nur für Briefsendungen mittels der zwischen Wyk (Föhr) und Munk—⸗ marsch (Sylt) verkehrenden Dampfschiffe Germania und Hamburg“. Die Schiffe verkehren an folgenden Tagen:
a. in der Richtung von Wyk öh nach Sylt: am 1., 3. bis 15.R, 17. bis 27., 29. und 31. Juli sowie am 1. bis 10. am 12, 14. bis 26. und 28. bis 31. August;
b. in der Richtung von Sylt nach Wyk (Föhr): am 2., 4. bis 6., 8., 9., 11. bis 16., 18. bis 23., 25. bis 28., 30. und 31. Juli sowie am 1. bis 6., 8. bis 11., 13. bis 31. August.
Am 5. und 31. Juli sowie am 14, 21. und 28. u ut finden in der Richtung von Wyk (Föhr) nach Sylt, am 4, 6., 9. und 23. Juli sowie am 6. und 20. August in der Richtung von Sylt nach Wyk (Föhr) je 2 Fahrten statt. Die Abgangszeit der Schiffe ist vom Eintritt der Fluth abhängig. Die Ueberfahrt dauert etwa 23 Stunden.
Kiel, den 12. Juni 1893.
Der Kaiserliche Ober⸗Postdirector. Tasche.
Königreich Prenßen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den bisherigen ordentlichen Professor D. Johannes ear r u Dorpat zum ordentlichen Professor in der theologischen ren der Universität zu Greifswald zu ernennen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Superintendentur⸗Verweser Pfarrer Syring in 6 zum Superintendenten der Diözese Flatow, Reg. Bez.
1893.
den Superintendentur ⸗Verweser 6 er rer Plath in Karthaus zum Superintendenten der Diözese Karthaus, Reg⸗ Bez. Danzig, zu ernennen.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Der bisherige Privatdocent und Gymnasiallehrer Dr. Adelbert Matthaei zu Gießen ist zum außerordentlichen Professor in der philosophischen Facultät der Universität zu Kiel ernannt worden.
Am Schullehrer⸗Seminar zu Proskau ist der Lehrer Milde aus Riemertsheide als Hilfslehrer angestellt worden.
Polizei ⸗ Verordnung.
Auf Grund der 5§ 143 und 144 des . über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (GS. S. 195 ff. und der S§yö5 ff. des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (G. S. S. 265) wird hierdurch nach Zustimmung des Gemeinde⸗ vorstandes für den Stadtkreis . Folgendes verordnet.
Die Abladung und Lagerung folgender aus den Häusern bezw. von den Grundstücken innerhalb des Weichbildes von Berlin weg⸗ gebrachten Stoffe, und zwar.
von Küchen. und Fleischabfällen, Knochen, Müll, Asche, Schlacken, Abraum, Schutt, Kehricht, Modder, Scherben, * rikabgängen und anderen ähnlichen sowie allen übelriechenden
toffen mit Ausnahme von reinem thierischen Dünger,
darf nur auf den zur Zeit bestehenden, von Seiten der Stadtgemeinde eingerichteten oder auf den gemäß nachstehender Bestimmungen an- gelegten Abladeplätzen erfolgen.
Jeder Unternehmer, welcher einen Müll ꝛc. Abladeplatz einrichten will, hat spätestens mit Eröffnung des Betriebes dem Königlichen . unter Beifügung eines Planes in doppelter Aus⸗ ührung, aus welchem Lage, Ausdehnung und Umgebung des Platzes deutlich zu ersehen sind. Anzeige zu machen, auch eine Srläuterun mit einer Abschrift derselben beizulegen, aus wel genau ersichtli ist, daß und wie die in den nachfolgenden Paragraphen enthaltenen Be⸗ stimmungen bei dem Betriebe , . werden sollen.
Jeder Abladeplatz muß von allen öffentlichen Straßen bezw. Plätzen, Wegen, Durchlässen und Brücken mindestens 109 m und von den 5 enen Wohnstätten mindeftens 500 m entfernt sein.
Als n d gelten alle Straßen ꝛc., welche gemãß § 55 ff. des Gesetzeß über die Zuständigkeit der Verwaltungs. und Ver⸗ waltungẽgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (G. S. S. 237) der Aufsicht der Wegepolizei unterstehen.
§ 4. Die Ausdehnung eines Abladeplatzes darf nicht unter 10000 Quadratmeter Flächenraum betragen.
§ 5.
Jeder Abladeplatz muß mit einem festen, mindestens 2 m hohen, durch dicht an einander schließende Bretter hergestellten Zaun um- friedigt sein, in welchem mindestens ein jederzeit in brauchbarem Lzu⸗ stande befindliches, in eisernen Angeln hängendes, verschließbares Zu- fahrtsthor angebracht sein muß. .
Die Abladestelle aß durch den Zaun derartig abgeschlossen sein, daß eine Staubentwickelung sowie ein Umherfliegen von Papier- schnitzeln u. s. w. über die Grenze der Abladestelle hinaus aus⸗ geschlossen bleibt.
Die abgeladenen Stoffe sind bei eintretendem Bedürfniß zu desinfieiren.
86.
Die Zufahrten nach einem Abladeplatz, sowie die Ein und Aus- fahrten nach und von demselben müssen feste, das Erdreich bedeckende Fahrbahnen bilden. Dieselben sind in einem dem beabsichtigten Zweck entsprechenden Zustande e,, zu erhalten.
Auf jedem Abladeplatz muß mindestens eine vom Unternehmer anzustellende Person während derjenigen Zeit, während welcher dort abgeladen wird, zum Anweisen, Aufrechlerbalten der Ordnung und dergleichen ununterbrochen anwesend sein. . R 6 536 n, . Zeit hat der Unternehmer in seiner Anzeige § Y anzugeben. .
Etwaige später eintretende Aenderungen sind dem Polizei · Prãsidium anzuzeigen.
§ 8. Auf jedem Abladeplatz ist für Trinkwasser u sorgen und müssen Bedi mis n uten in . . sein.
Dem Polizei. Präsidium bleibt es vorbebalten, Ausnabmen be= züglich der in den S§ 3 bis 8 r Bedingungen zuzulassen.
Die Höhe der gelagerten Stoffe darf 6 m nicht ü igen. Ist diese Döhe erreicht, 15 ist der Unternehmer verpflichtet, die gelagerten Massen mit einer mindestens 0, m hohen de, Kies, Lehm. Grus. oder Erdschicht zu bedecken. 2.
§ 11. Wenn ein Abladeplatz den in den S§S 3z bis 8 festgesetzten An. forderungen nicht mehr entspricht, so ist derselbe auf Anordnung deg Polizei ⸗Präsidiums zu alte 56n
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Schlierbach,
arienwerder, und
13. — Das Aussuchen und Wiederfortschaffen der lagernden Stoffe, das sogenannte Her, ist a .