1893 / 160 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 07 Jul 1893 18:00:01 GMT) scan diff

Bekanntmachung.

. Bei der heute öffentlich in Gegenwart eines Notars be⸗ wirkten Verloosung der Köthen-Bernburger Eisen⸗ bah nactien sind folgende Nummern gezogen worden:

6ö66 659 662 664 bis 666 668 670 bis 672 674 677 bis 679 684 bis 687 690 692 693 695 698 bis 701 703 705 709 bis 714 716 718 720 722 724 728 729 734 739 741 bis 743 746 bis 748 752, zusammen 50 Stück über je 100 Thaler 5000 Thaler 15 000 M Dieselben werden den Besitzern zum 1. Januar 1894 mit der Aufforderung gekündigt, die in den ausgeloosten Nummern verschriebenen Kapitalbeträge vom 2. Januar 1894 ab egen Quittung und Rückgabe der Actien und der dazu ge⸗ . Anweisungen zur Abhebung der gif en, IV bei der Staatsschulden⸗Tilgungskasse hierselbst, Taubenstraße 29, zu erheben. Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags, mit Ausschluß der Sonn⸗ und Festtage und der 4 drei Geschäftstage jeden Monats. Die Einlösung geschieht auch bei den Regierungs⸗ Hauptkassen und in Frankfurt a. M. bei der Kreiskasse. Zu diesem Zwecke können die Actien nebst Zinsscheinanweisungen einer dieser Kassen schon vom 1. Dezember 1893 ab eingereicht werden, welche sie der Staatsschulden⸗Tilgungskasse zur Pruͤ⸗ fung vorzulegen hat und nach erfolgter . ie Aus⸗ zahlung vom 2. Januar 1894 ab bewirkt. Vom 1. Januar 1894 ab hört die Verzinsung der verloosten Actien auf. Zugleich werden die bereits früher ausgeloosten, noch rück— ständigen Actien:

Aus der Kündigung zum 2. Januar 1889. Abzuliefern mit Zinsscheinen Reihe III Nr. 6 bis lo und Anweisung.

Nr. 4012

Aus der Kündigung zum 2. Januar 1890. Abzuliefern mit Zinsscheinen Reihe II Nr. bis 10 und Anweisung.

Nr. 3868.

Aus der Kündigung zum 2. Januar 1891. Abzuliefern mit Zinsscheinen Reihe III Nr. 8 bis 10 und Anweisung.

Nr. 3994.

wiederholt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß deren Verzinsung aufgehört hat.

Die E g n e Tülgungskasfe kann sich in einen Schriftwechsel mit den Inhabern der Actien über die Zahlungsleistung nicht einlassen.

J zu den Quittungen werden von den oben⸗ bezeichneten Kassen unentgeltlich verabfolgt.

Berlin, den 4. Juli 1893.

Hauptverwaltung der Staatsschulden. von Hoffmann.

Die Nummer 19 der Gesetz⸗Sammlung, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter

Nr. 622 das Gesetz, betreffend die Erweiterung, Ver— vollständigung und bessere Ausrüstung des Staatgeisenbahn— netzes Vom 3. Juli 1893; unter

Nr. 9623 den Allerhöchsten Erlaß vom 3. Juli 1893, betreffend Bau und Betrieb der in dem Gesetz vom 3. Juli 1893 (GesetzSamml. S. 105) vorgesehenen neüen Eisenbahn⸗ linien; unter

Nr. 9624 den Staatsvertrag zwischen Preußen und Sachsen Weimar wegen Herstellung einer Eisenbahn von Jüdewein nach Oppurg durch die Saaleisenbahngesellschaft. Vom 17. 31. Januar 1893; und unter

Nr. 9625 die Verfügung des Justiz-Ministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil des Bezirks des Amtsgerichts Geestemünde. Vom 27. Juni 1893.

Berlin, den 7. Juli 1893.

Königliches Gesetz⸗Sammlungs⸗Amt. Weberstedt.

In der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des „Ru. St⸗A. wird das Gesetz, betreffend die Erweiterung, Vervollständigung und bessere Ausrüstung des Staatseisenbahnnetzes, vom 3. Juli 1893, sowie der Allerhöchste Erlaß von demselben Datum, betreffend Bau und Betrieb der in diesem Gesetz vorgesehenen neuen Eisen— bahnlinien, veröffentlicht.

Abgereist: Seine an, der commandirende Admiral, Admiral Freiherr von ver Goltz, nach Swinemünde und Danzig. Angekommen:

der Virector der Königlichen Staats⸗Archive, Wirkliche Gehenne OMber⸗Regierungs-⸗Rath Dr. von Sybel, aus Hessen.

Aichtantliches Tent sches Mmeich.

PYPrenßen. Herlin, 7. Juli.

Seine Majestät der Kaiser und König begaben Sich heute Morgen e,, Uhr mit hem anläßlich seines Gehurtt tages 3. Seconb⸗Liemenant ernannten Pringen Eitel Friedrich vom Neuen Palgig nach dem Lustgarten in Potsdam, mo die feierliche Einstellung Seiner Rhniglichen Hoheit in das 1. Garbe⸗ Regiment z FJ stattfand. Cine Varabe bes Regiments schloß sich an.

All erhöchste Cabinetsordre, betreffend die Dis ciplinar⸗ , , und Urlaubsbefugniß des Vorstands der Artillerie⸗Verwaltung in , ,

Auf den Mir gehaltenen Vortrag verleihe Ich dem Vorstand der Artillerie⸗Verwaltung in Helgoland die Disciplinarstrafgewalt und Urlaubsbefugniß des Vorstands eines Artillerie⸗Depots nach Maßgabe des § 12 der Diseiplinarstrasordnung für die Kaiserliche Marine Berlin 1591 und der Anlage 19 zu den Organisatorischen Be— stimmungen für die Kaiserliche Marine Berlin 1888. Sie haben hiernach das weitere zu veranlassen. Kiel, an Bord Meiner Vacht „Hohenzollern“, den 29. Juni 1693. Wilhelm. An den Reichskanzler (Reichs⸗Marineamt).

Die bisher für die Concessionirung von Hypo⸗ thekenbanken in Preußen maßgebenden Verwaltungs⸗ vorschriften, welche gewöhnlich als, Normativbestimmungen für die Hypothekenbanken“ bezeichnet werden und in den Jahren 1863 und 1867 in der Form von Einzelverfügungen auf damals vor— liegende Concessionsgesuche erlassen sind, haben sich im Laufe der Zeit als abänderungsbedürftig erwiesen. Diese Vorschriften sind demgemäß seitens ber Minister des Innern, der Justiz, der Finanzen und für Landwirthschaft einer Revision unter— zogen und die in deren Verfolg festgestellten, fortan maß—

ebenden Neuen Normativbestlmmuüngen, welche hierunter . den Regierungs⸗Präsidenten unter dem 27. v. M. mit nachstehenden Bemerkungen zugegangen:

1) Die Bestimmungen beziehen sich auf diejenigen Hypo⸗ thekenbanken, denen gemäß des Gesetzes vom 17. Juni 1833 das Privilegium zur Ausgabe auf den Inhaber lautender Hypothekenpfandbriefe ertheilt wird. Sie erlangen ihre ver— bindliche Kraft für das einzelne Institut durch die Aufnahme in dessen Statut.

2) Die Bestimmungen haben den Charakter von Ver— waltungsgrundsätzen und sind demgemäß, da sie nicht in der Form eines Gesetzes erlassen sind, für die Staatsbehörde selbst formell nicht verbindlich. Insbesondere bleibt bei den an die Staatsregierung herantretenden Concessions⸗ gesuchen die Prüfung der Bedürfnißfrage und der auf die Vertrauenswürdigkeit des ganzen Unternehmens bezug— habenden Momente vorbehalten. In den Berichten, mit denen neue Concessionsgesuche überreicht werden, sind demgemäß nicht bloß das Statut und dessen Uebereinstimmung mit den Normativ⸗ bestimmungen, sondern auch die vorbezeichneten Momente ein— gehend zu erörtern.

3) Die durch die jetzigen Bestimmungen den Hypotheken⸗ banken gewährte groͤßere Freiheit in Bezug auf die Werthtzermittelung der zu beleihenden Grundstücke macht die erhöhte Aufmerksamkeit der Staatsaufsichts—⸗ behörde nothwendig, um einer etwa hervortretenden Neigung zu übertrieben hohen, die Sicherheit der Hypotheken— pfandbriefe gefährdenden Beleihungen rechtzeitig entgegen zu treten. Als Mittel der staatlichen Controle kommen zunächst die gemäß der beiden letzten Absätze des 8 3 von den Hypothekenbanken einzureichenden Vorschriften und Nach⸗ weisungen in Betracht, über deren Einrichtung und geschäftliche Behandlung von dem Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten besondere Verfügung ergehen wird. Ferner aber wird, wie für die , der gesammten Geschäftsführung, so namentlich auch für die Prüfung des Beleihn ngsverfahrens dasjenige Material von wesent⸗ licher Bedeutung, sein, das sich nach den nunmehr gegebenen detaillirten Vorschriften aus der Bilanz, der Gewinn⸗ und Verlustrechnung und dem Geschäftsbericht (S§ 8, M) ergeben muß. Auf die sorgfältige Prüfung dieser Jahresrechnungen und Geschäftsberichte ist das entscheidendste Gewicht zu legen. Die unklaren ober zu Bedenken Anlaß gebenden Punkte sind geeignetenfalls durch Rückfrage bei dem Gesellschaftsvorstande aufzuklären. Der Regel nach wird über die Zwangsversteigerungen und Zwangs⸗ verwaltungen, an denen die Gesellschaft betheiligt war, sowie über den von ihr erworbenen und weiter veräußerten Grund⸗ besitz und die dabei erzielten finanziellen Ergebnisse (59 Ziff. 4 bis 6) sogleich in dem bei Vorlegung der Jahresrechnung von der Gesellschaft an die Aufsichtsbehörde zu erstattenden Bericht das Nähere mitzutheilen sein. Selbstredend ist dieses sowie alles andere von der Gesellschaft gegebene, nicht veröffentlichte Material über ihre C a hl secret zu behandeln und gegen die Einsichtnahme Unberufener sorgfältig zu sichern. Hierbei wird darauf aufmerksam gemacht, daß bei den der Festsetzung gegenwärtiger Bestimmungen vorauf—⸗ e enn, Berathungen die Sachverständigen aus Hypo⸗ khekenbankkreisen unter diesem Gesichtspunkte namentlich gegen das . Verzeichniß der Beleihungen Bedenken ge⸗ äußert haben, weil es an unerlaubten Bemühungen Dritter, in diese Verzeichnisse Einsicht zu erlangen, nicht fehlen werde. ) Die näheren Vorschriften über die Art und Weise der Werthsermittelung sind nach dem vorletzten Absatz des 8 3 . st durch die Hypothekenbanken selbst zu treffen. Es wird ein Bedenken haben, wenn in diesen Vorschriften für ein— fachere Fälle, namentlich bei kleineren Beleihungen, im Interesse der Kostenersparniß ein vereinfachtes Verfahren, unter Umständen ohne jede Taxaufnahme, da zugelassen wird, wo die Zulässigkeit der angebotenen Ee hen durch andere bereits vorliegende Momente, z. B. die Einschätzung zur Grund- und Gebäudesteuer, unver⸗ . Erwerbspreise, dauernd gezahlte Pachten, Landschafts⸗ oder sonst zuverlässige Taxen aus neuerer Zeit außer Zwelfel gestellt ist. Die Verantwortlichkeit der Institute für die Inne⸗ haltung der materiellen, in S 3 für die Werthsbemessung vor⸗ geschtiebenen Grundsätze bleibt dabei unberührt.

Berlin, den 27. Juni 1893.

Neue Normativ⸗Bestim mungen für die preußischen Hypothekenbanken.

ö §1. Der Geschäftgverkehr der Hypothekenbanken ist, soweit er nicht

die Gemährung, Vermittelung oder Tilgung von hypothekarischen und Grundschuld⸗Darlehnen, den kad err die Beleihun c ilfe und den Umsatz von hypothetarischen und ö en, den Umsatz der ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe oder die he währung von Darlehnen an Corporationen und öffentliche Genossen⸗ schaften r Gegenstande hat, auf die nutzbare Anlegung verfügbarer Kassenbestände und die Annahme von Depofiten mit folgenden 1. abe , . ö fang Vie Hank ist berechtigt, Kassenbestände nutzbar zu machen durch Hinterlegung bei Bankhäusern und ge ln , n und Beleihung der von ihr ausgegebenen Hy othekenpfandbriefe, ferner durch Ankauf von Wechseln und e sowie im Lombard⸗

geschäft nach den Grundsätzen der Reichsbank.

Das „Marine⸗Verordnungsblatt“ veröffentlicht nachstehende

2) Die Bank darf Gelder verzinslich annehmen:

a. 7 dem Zwecke, die Erwerbung von hypothekarischen oder Grundschuld Forderungen zu vermitteln oder dafür Hypothekenpfand= briefe auszuhändigen;

b. mit mindeflens vierwöchentlicher Kündigungsfrist. Jederzeit rückzahlhare Gelder dürfen nur unverzinglich angenommen werden.

3) Die Banken sind befugt, das Incasso von Wechseln, An⸗ weisungen und Werthpapieren zu besorgen.

Grundstücke zu erwerben ist den Hypothekenbanken nur gestattet:

a. zur Benutzung als Geschäftsräume,

b. behufs der Sicherstellung oder Verwerthung von Gesellschafts⸗ forderungen.

§ 2. Der Gesammtbetrag der ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe muß in Höhe des Nennwerths . , durch Hypotheken oder Grund⸗ schulden von mindestens gleicher Höhe und gleichem Zins ertrage gedeckt sein und zwar mindestens zur Hälfte durch unkündbare (Amortisations⸗) Forderungen. Bei vorzeitiger Rückzahlung unkündbarer Forderungen

Fz 7) dürfen an Stelle derselben bis zum Ablaufe der planmäßigen Tilgungsperiode kündbare Hypotheken und Grundschulden, oder . mit festen Rückzahlungsterminen zur Deckung benutzt werden.

Die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, deren Einlöfungswerth den Nennwerth übersteigt (Zuschlags⸗Hypothekenpfandbriefen), sowie von solchen Hypothekenpfandbriefen, deren Inhabern ein Kündigungs— recht eingeräumt ist, ist nicht gestattet.

Aetiengesellschaften und Commanditgesellschaften auf Actien dürfen bei einem eingezahlten Grundkapital von weniger als 10 Millionen Mark nicht über das 15 fache, hei einem höheren Betrage nicht über das 20, fache des baar eingezahlten Grundkapitals an Hypotheken pfandhriefen ausgeben.

Aus dem Hypothekenpfandbriefe muß das Wesentlich des zwischen der Hppothekenbank und dem Inhaber bestehenden Rechte— verhältnisses, insbesondere in Betreff der, Kündbarkeit der Hypotheken⸗ Pfandbriefe, ersichtlich sein. Die Hypothekenbank darf auf das Recht zur Kündigung., der Hypothekpfandbriefe nur insoweit verzichten, als ihr gegenüber die Kündbarkeit der zur Unterlage dienenden Hypotheken⸗ und Grundschuld - Forderungen ausgeschlossen ist. Dem⸗ ffinf darf die Kündbarkeit der Hypothekpfandbriefe keinesfalls ür einen längeren als zehnjährigen Zeitraum ausgeschlossen werden

6 Y.

83.

Die Beleihung von Grundstücken darf, soweit die Hypotheken und Grundschulden als Unterlage für Hypothekpfandbriefe benutzt werden, nur nach folgenden Grundsätzen erfolgen:

„I) Die Beleihung ist der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig; sie darf:

a. hei ländlichen Grundstücken z,

b. bei städtischen Grundstücken die Hälfte, bei besonders gut ge— legenen Grundstücken in größeren Städten mit normal fortschreitender Entwickelung Mio,

C. bei Weinbergen, Wäldern und solchen Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, und deren Werth unter Berüͤck— sichtigung dieser Anpflanzungen abgeschätzt ist, æ des ermittelten Werths nicht übersteigen.

Im Falle der Nr. « kann, wenn die dauernde wirthschaftliche Unterhaltung der Anpflanzungen rechtlich sichergestellt ist, die Be—⸗ leihung bis aufs z des Werths erfolgen.

2). Die bei der Beleihung angenommene Sicherheit muß sowohl durch den Ertrags⸗ als durch den Verkaufswerth des beliehenen Grundstücks vollkommen gerechtfertigt sein. Bei der Abschätzung sind lediglich die dauernden Eigenschaften des zu beleihenden Grund— stücks und derjenige Ertrag, welchen das Grundstück bei ge— wöhnlicher Bewirthschaftung in den Händen eines jeden Be— sitzers nachhaltig gewähren kann, zu berücksichtigen. Ins⸗ besondere ist bei der Beleihung von Fabriken und ge— werblichen Anlagen nur der von der jeweiligen Benutzungsart unab= hängige dauernde Werth zu berücksichtigen.

3) Bergwerke, Steinbrüche, Torfstiche und ähnliche, einen dauernden Ertrag nicht gewährende Grundstücke, sowie Bauplätze dürfen überhaupt nicht beliehen werden. Darlehne auf Neubauten dürfen zur Unterlage von Hypothekenpfandbriefen erst dann benutzt werden, wenn die beliehenen Baulichkeiten vollkommen fertiggestellt und ertragsfähig sind.

Die nach Vorstehendem zu erlassenden Vorschriften über die Werthsermittelung sind der Aufsichtsbehörde einzureichen.

Der Aufsichtsbehörde ist ferner nach deren näherer Anweisung mit dem jährlichen Geschäftsabschlusse ein Verzeichniß der vorgekommenen Beleihungen vorzulegen, aus welchem das Verhältniß des angenom— menen Beleihungswerths zu dem Grundsteuer-⸗Reinertrage bezw. Ge⸗ bäudesteuer⸗Nutzungswerthe zu ersehen ist.

3 4

§ 4.

Die allgemeinen Bedingungen der Darlehnsgewährung, insbe— sondere die für den Fall verzögerter Zahlung den Schuldner eines Hypothekenpfandbrief⸗Darlehns treffenden Nachtheile sind im Statut anzugeben.

Die von den Banken ausgegebenen Darlehnsprospecte und An— tragsformulare müssen sämmtliche vom Schuldner zu übernehmenden Baar⸗Verpflichtungen, namentlich auch in Ansehung der sog. Neben⸗ leistungen und einer etwaigen Hinausschiebung des Beginnes der Tilgung (86 Abs. Y) klar ersehen lassen.

Die Darlehnsvaluta ist dem Schuldner stets in baarem Gelde zu gewähren. U i, und diesen rechtlich gleichstehende Leistungen des Schuldners, insbesondere bei Aetiengesellschaften und Commanditgesellschaften auf Actien die unter der Bezeichung Verwaltungskostenbelträge oder einer ähnlichen vom Schuldner zu entrichtenden Beiträge dürfen nur in Procenten des jeweiligen Darlehnrestes erhoben werden. Der über chießende Betrag der vereinbarten Jahresleistung ist zum Zwecke der Tilgung zu verwenden.

Auf Verwaltungskostenbeiträge und ähnliche Leistungen, welche insgesammt den Betrag von P oo der Schuld nicht überschreiten, finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.

§5.

Die Voraussetzungen, unter welchen die Hypothekenbank berechtigt sein soll, die von ihr unkündbar gewährten Darlehne dem Schuldner ausnahmsweise aufzukündigen, sind im Statut festzusetzen. Der Fall der Auflösung der Hypothekenbank ier als ein solcher Kündigungsgrund nicht ausbedungen werden.

Bei Verminderungen des Werths der beliehenen Grundstücke, welchen ein unwirthschaftliches Verfahren des Besitzers nicht zu Grunde liegt, desgleichen bei solchen e , , deren Unschädlichkeit nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen . von der zuständigen Behörde bescheinigt wird, darf eln wen, d, nur hinsichtlich desjenigen Betrags, welcher in dem verminderten Werthe des Pfandobjeets nicht mehr eiu, ü len Deckung findet, hinsichtlich des gesammten Darlehns aber nur dann ausbedungen werden, wenn der gedeckt bleibende Betrag nicht mehr den geringsten Satz einer zulässigen Darlehnsbewilligung .

ͤ 8 6.

Bei unkündbaren (Amortisations) Darlehnen muß der jährliche , . des Schuldners mindestens 6/0 der Barlehnssumme etragen.

r Beginn der Amortisation darf höchstens auf 10 Jahre hinaut—⸗ gerückt werden.

Die Hypothekenbank ist verpflichtet, nach Veröffentlichung der Jahresbilanz jedem ihrer Schuldner auf Verlangen mitzutheilen, welcher Betrag des Darlehns am Schluß des Vorjahrs amortisirt war, Sie ist ferner verpflichtet, sobald 10 ½, oder bei eintretender Veräußerung des Pfandgrundstücks o/ der Schuld getilgt sind, auf Verlangen des Schuldners Quittung und Löschungsbewilligung für den getilgten Betrag zu ertheilen. Die Verpflichtung zur i, n. der nach dem ursprünglichen Tilgungsplan zu entrichtenden d res leistung bleibt hierbei unberührt, soweit nicht mit Zustimmung beider Theile für den verminderten Schuldbetrag ein neuer Tilgungsvertrag abge⸗ schlossen wird.

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§ 7.

Jedem Darlehnsschuldner muß urkundlich das Recht eingeräumt werden spätestens —è4 Ablaufe des 10. Jahres nach der Darlehnsaufnahme seine Schuld nach voraufgegangener Kündigung ganz oder theilweise in baar zurückzuzahlen. Tie K inn darf die Frist von neun Monaten, bei kündbaren Darlehnen die der Hypothekenbank selbst ein⸗ geräumte Kündigungsfrist nicht überschreiten. Abschlagszahlungen von weniger als 1900 M ist die Hypothekenbank anzunehmen nicht ver—

ichtet, sie ist auch befugt, angebotene Abschlagszahlungen nach ihrem Hir de. um höchstens 1000 S zu erhöhen oder zu ermäßigen, und braucht Theilzahlungen überhaupt nur gegen Einräumung des Vor— rechts für den ungetilgten Betrag der Schuld anzunehmen.

In in d, einer nach den vorstehenden Bestimmungen zu⸗ lässigen Rückzahlung dürfen Rückzahlungsprovisionen seitens der Hypothekenbanken nicht erhoben und die Bestellung einer Kündigungs— caution nicht gefordert werden. 464

Für die Aufstellung der Bilanz und der Gewinn- und Verlust⸗ rechnung kommen die Vorschriften der Art. 31 und 1852 des an r buchs (in der ef enn des Gesetzes vom 18. Juli 1884, R. G. Bl. S. 123) mit folgenden Maßgaben zur Anwendung:

1) In der Gewinn- und Verlustrechnung ist in getrennten Posi⸗ tionen der Betrag der eingegangenen Hypothekenzinsen, der Ver— waltungskostenbeiträge und der etwaigen sonstigen Leistungen der Schuldner (Provisionen u. s. w.), soweit sie nicht Kapitalsabtrag sind, aufzuführen, ebenso die Höhe der von der Anstalt gezahlten Hypotheken pfandbriefszinsen. ;

2) In der Bilanz sind in gesonderten Positionen anzugeben:

A. unter den Activen:

a. der Betrag der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe be— stimmten hypothekarischen und Grundschuldforderungen,

b. die Höhe der rückständigen Jahresleistungen der Schuldner,

c. die der Bank gehörigen Grundstücke nach ihrer Gesammtzahl und unter Ansatz des nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (Art. 31, 185 a, 2396) zu berechnenden Werths.

B. unter den Passiven:

Die ausgegebenen Hppothekenpfandbriefe nach ihrem Nennwerthe.

3) Das gesammte, im Berichtsjahre bei Begebung von Hypo— thekenpfandbriefen entstandene Disagio und die durch diese Begebung , Unkosten sind zu Lasten des Berichtsjahres zu ver— rechnen.

4) Wenn im Falle der Hinausrückung der Amortisation (8 6 Abs. 2) die Tilgungsbeiträge vorübergehend zu Gunsten der Hypo⸗ thekenbank verrechnet werden, dürfen diese Forderungen in die Bilanz nur als besondere Activposten eingestellt werden. Dasselbe gilt von sonstigen, von den Darlehnsnehmern besonders übernommenen Nebenleistungen (für die Herstellung, Abstempelung und Begebung der Hypothekenpfandbriefe, Provision u. s. w.); diese Beträge dürfen den Schuldnern höchstens auf 10 Jahre gestundet werden.

)

Aus der Bilanz oder dem Geschäftsbericht muß hervorgehen:

1) der Gesammtbetrag der der Hypothekenbank zustehenden länd⸗ lichen und der der städtischen Hypotheken bezw. Grundschulden;

2) der Gesammtbetrag der Amortisations«, sowie der ohne Amor⸗ tisation gewährten Darlehne;

3) die Zahl der bestehenden Darlehne;

4) die Zahl der Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen getrennt nach ländlichen und städtischen), an denen die Gesellschaft im Berichtsjahre betheiligt war;

5) die Zahl der Grundstücke, die die Gesellschaft im Berichtsjahre hat übernehmen müssen, sowie die Verluste oder Gewinne, die beim Wiederverkauf von erstandenen Grundstücken eingetreten sind;

6) die einzelnen Buchwerthe der von der Gesellschaft erstandenen und noch nicht wieder verkauften Grundstücke;

7) die von den, der Gesellschaft zu entrichtenden Jahresleistungen vorhandenen Rückstände, getrennt nach den Jahren der Fälligkeit;

8) die im Berichtsjahre im Wege der 3 Amortisation, sowie die aus anderen Gründen nn Rückzahlungen.

Die Bilanz und die Gewinn und Verlustrechnung sind ohne Verzug im „Deutschen Reichs⸗Anzeiger! und den sonst durch das Statut hierzu bestimmten öffentlichen Blättern bekannt zu machen.

Von dem Geschäftsbericht nebst Bilanz und Gewinn- und Ver⸗ lustrechnung ist jedem Inhaber eines Dypothekenpfandbriefs, welcher dies unter Vorlegung des Stücks oder Talons bis zum Schluß des— jenigen Geschäftssahres, für welches der Bericht gegeben wird, und später so lange der Vorrath reicht, verlangt, ein Druckexemplar gegen Zahlung von höchstens 50 und Erstattung der Portokosten zu verabfolgen.

5 11.

Die Aufsichtsbehörde ist befugt, zur Wahrnehmung des Aussichts⸗ rechts für beständig oder für einzelne Fälle einen Commissar zu ernennen.

Derselbe ist insbesondere befugt, die Gesellschaftsorgane, einschließ⸗ lich der Generalversammlung, gültig zu berufen, ihren Berathungen beizuwohnen und jederzeit von den Kassen, Büchern, Rechnungen und sonstigen Schriftstücken der Gesellschaft Einsicht zu nehmen.

Die Bevollmächtigten zum Bundesrath Königlich württem⸗ bergischer Staats⸗-Minister des Kriegswesens, General⸗-Lieutenant Freiherr Schott von Sch ö und Königlich württem⸗ bergischer Wirklicher Geheimer Kriegsrath von Horion sind hier angekommen.

Mecklenburg⸗Schwerin.

Seine Königliche Hoheit der Großherzog empfing vorgestern den österreichisch⸗ungarischen Botschafter in Berlin don Szoegyenyi und gestern den italienischen Botschafter in Berlin Grafen Lanza, welche ihre Accreditive als außer⸗ ordentliche Gesandten und bevollmächtigte Minister am Großherzoglichen Hofe überreichten.

Sachsen⸗Weimar⸗Eisenach. Seine Königliche Hoheit der Großherzog ist gestern von München zu längerem Aufenthalt in dn deln til bei Eisenach eingetroffen.

Sachsen⸗Meiningen. Dem Landtage ist eine Vorlage zugegangen, worin von der Regierung aus den Beständen der Landeskasse 309 009. zur Bekämpfung der Futternoth gefordert werden. Die hier⸗ von zu bewilligenden Darlehne fi bis Ende 1894 unver⸗ . sein und von da ab bis 1896 mit 3 Proc. verzinst erden.

Desterreich⸗ Ungarn.

Der Erzherzog Albrecht ist, dem „W. T. B. zufolge, gestern zu n, Aufenthalt in Madonna di gal al eingetroffen. Der Minister des Innern soll, wie anderweitigen Meldungen , seitens der „Budapester Correspondenz sesigestellt wir, die Abhaltung einer rum änischen Con ferenz nicht verboten (siehe Nr. 158 des „R u.

St. ⸗A.“), sondern nur gan bestimmte Instructionen betreffs e

einer eventuellen Auflösung der Versammlung gegeben haben; namentlich sei angeordnet worden, daß an der Versammlung Nicht⸗Ungarn weder mitwirkend, noch auch 1. sich be⸗ n gn ürften. Etwaige fremde Ruhestörer seien sofort ab⸗ zuschieben.

In Prag fanden gestern aus Anlaß des Huß⸗Gedenk— tages Versuche statt, Kundgebungen zu veranstalten. Die⸗ selben wurden jedoch durch die Vorkehrungen der Polizei, die vier Verhaftungen vornahm, sofort vereitelt.

Großbritannien und Irland.

Aus Anlaß der Vermählung des Herzogs von Hhork mit der Prinzessin von Teck waren gestern alle öffentlichen Gebäude und Hauptstraßen Londons prächtig mit Fahnen und Guirlanden geschmückt, besonders diejenigen welche der Hochzeitszug passirte. An vielen Häusern sah man Embleme sowie Bilder des Brautpaares mit patriotischen Aufschriften. Der Weg von der Cith zum Buckingham⸗Palast war von einer dicht freudig erregten Menschenmenge erfüllt. Das etter war schön. Die Hochzeitszüge vom ö. und dem Palai des Prinzen von Wales zur Königlichen St. James-Kapelle gestalteten sich zu einem glänzenden Schauspiel. Eine unüber⸗ sehbare Menschenmenge hatte alle Plätze besetzt, von denen sich ein Blick auf den Zug der Königlichen Wagen mit der glänzenden Escorte der Horse-Guards bot. Auf dem ganzen Wege wurden die Fürstlichkeiten, vor allem die Prinzessin Mary von Teck auf das begeistertste begrüßt. Die St. James⸗-Kapelle bot während der Hochzeitsfeierlichkeit einen äußerst glänzenden Anblick: die Herren waren zumeist in großer Uniform, die Damen in den kost⸗ barsten Gala⸗Toiletten erschienen; die indischen Prinzen trugen prächtige, mit Edelsteinen bedeckte Costüme. Der Herzog von York, der Prinz von Wales und der Großfürst-Thronfolger von Rußland hatten Marine-Uniform angelegt. Unter den An⸗ wesenden befanden sich auch der Premier-Minister Gladstone und Gemahlin. Die Trauung vollzog der Erzbischof von Canter⸗ bury. Nach Beendigung der kirchlichen Feier begaben sich die Königin, die übrigen Fürstlichkeiten, Prinzen und Prinzessinnen mit dem neuvermählten Paar zum Dejeuner nach dem Buckingham⸗Palast zurück. Nach dem Dejeuner traten die Königin, das neuvermählte Paar und der Vater der Braut auf den Balkon, woselbst sie, von der dichtgedrängten Menge stürmisch begrüßt, mehrere Minuten verweilten. Bald nach 5 Uhr fuhren der Herzog und die Herzogin von York vom Bahnhof „Liverpool Street“ nach Sandringham, wo sie die nächsten Wochen zu verleben gedenken. Vom Buckingham⸗ Palast bis zum Bahnhof legte das hohe neuvermählte Paar den Weg in offenem Wagen zurück und wurde überall mit überaus sympathischen Kundgebungen der Bevölkerung begrüßt. Die Ankunft in Sandringham . gegen 8 Uhr. Auf dem Wege vom Bahnhof bis zur Besitzung des Prinzen von Wales begrüßte die Menge das neuvermählte Her mit jubelndem Zuruf. Die Straßen waren festlich geschmückt. In London waren Abends die Hauptstraßen glänzend illuminirt und äußerst belebt.

Der Prinz und die Prinzessin von Wales gaben gestern im Marlborough⸗House ein Diner, an welchem der Prinz und die Prinzessin Heinrich von Preußen, der König und die Königin von Dänemark, der Großfürst-Thronfolger von Ruß— land, der Graf von Paris nebst Gemahlin, der Herzog von Orleans und die Mitglieder der Königlichen Familie theil⸗ nahmen.

In der vorgestrigen Sitzung des Unterhauses wurde bei der weiteren Berathung des 55 der Homerule⸗Bill der Antrag Lord Carmarthen's, wonach nur die Königin und nicht gin irische Legislatur über die Zusammensetzung der irischen Executive und des Geheimen Rathes von Irland zu ent⸗ scheiden haben solle, abstimmungslos verworfen, ebenso ein An⸗ trag Balfour's, wonach kein Mitglied des Executivausschusses während seiner Zugehörigkeit zu diesem in einem Hause der irischen Legislatur sitzen oder abstimmen dürfe. Der Premier— Minister Gladstone berief sich bei seiner Ablehnung des Antrages auf eine zweihundertjährige parlamentarische Er⸗ fahrung, die dagegen spreche. Bod field beantragte; jeder von den beiden Häusern der irischen Legislatur angenommene Gesetzentwurf solle dem Lord⸗Statthalter unterbreitet werden, der laut Weisung Ihrer Majestät entweder in deren Namen die Zustimmung ertheilen oder diese versagen, oder denselben bis zur Kundgebung des Willens Ihrer 6 darüber in Ver⸗ wahrung halten, oder endlich ihm eine bedingte Zustimmung geben könne: eine Zustimmung, die von der Vornahme gewisser Verbesserungen abhinge. Morlen hielt das nach dem Wort⸗ laut der nordamerikanischen Verfassung gebildete Amendement für unnöthig. Bei der kleinen Entfernung zwischen England und Irland sei es überflüssig, dem Lord⸗Statthalter eine solche Gewalt zu übertragen. Der Antrag wurde verworfen. In der gestrigen Sitzung gab der Parlaments⸗Secretär des Aus wärtigen Sir E. Grey die Erklärung ab, daß der Handels ver⸗ trag mit Serbien in kürzester Frist unterzeichnet werden würde. Zaßeis enthalte die Meistbegünstigungsciausel. Im weiteren Verlauf der Sitzung führte der Premier-Minister Gladstone aus, die Regierung werde infolge der Opposition gegen die Ernennung des Ausschusses zur Untersuchung des land⸗ wirthschaftlichen Nothstandes eine Königliche Commission einsetzen. Sodann wurde die Berathung des S5 der Homerule⸗ Bill fortgesetzt. Die Debatte nahm einen überaus lebhaften Verlauf. Mehrere Amendements, die darauf abzielten, das Veto des Vice⸗Königs wirksamer zu machen, wurden mit Mehr⸗ heiten von 42 und 45 Stimmen abgelehnt. Darauf beantragte Wolmer ein weiteres Amendement, das den gleichen Zweck hatte. Die Regierung bekämpfte dasselbe. Kurz vor 10 Uhr griff Balfour die Regierung auf das heftigste an, indem er ünter vielen lebhaften Unterbrechungen seitens der Ministeriellen erklärte, daß die Regierung die Discussion er— stickũe und die Rechte der Minorität mit Füßen trete. Um 10 Uhr unterbrach der Vorsitzende die Debatte, worauf das Amendement Wolmer's mit 324 gegen 286 Stimmen abgelehnt wurde. Schließlich wurde der 58 5 mit 8ea4 egen 289 Stimmen angenommen. Der § 6, worin die n , des legislativen Raths festgestellt wird, wurde sodann mit 315 gegen 300 Stimmen genehmigt. Diese Verringerung der Regierungsmehrheit, die nach einer Meldung des „W. T. B.“ auf dem Argument beruhte, daß die vorgeschlagene Zusammensetzung des legis⸗ latlven Raths den Einfluß der rundbesitzer von neuem verstärke, wurde von der Opposition mit Jubel begrüßt. Im weiteren Verlauf der Sitzung wurde 3 7, betreffend die Zusammensetzung der legislativen Versamm⸗

lung, mit 325 gegen 289 Stimmen angenommen. 8, . von den Differenzen zwischen dem legislativen Rath und der legislativen Versammlung handelt, wurde mit 323 gegen 291 Stimmen genehmigt.

Frankreich.

In dem Quartier Latin herrschte gestern, wie W. T. B.“ berichtet, vollstän dige Ruhe. In dem Vormittags im Elysée abgehaltenen Ministerrath theilte der H ger, Trasnl Dupuy mit, er betrachte die Ruhe und Ordnung als fast vollständig wieder hergestellt; dennoch würden noch einige Ueberwachungsmaßregeln getroffen werden. Zur Verstärkung der Pariser Garnison trafen gestern Vor⸗ mittag noch 25 Infanterie⸗Bataillone und 6 Cavallerie⸗ Regimenter ein. Nachmittags ließ die Polizei die Arbeits⸗ börse an der Place du Chateau d' Eau und deren Filiale in der Rue Jean . Rousseau räumen, weil das Ver⸗ . der Arbeitersyndikate mit. den Gesetzen nicht in Einklang tehe. Beide Gebäude wurden durch Polizei⸗Agenten und Jäger zu Fuß besetzt. Ruhestörungen kamen dabei nicht vor. Am Abend waren die zur . de la République führenden Straßen von einer dichten Menschenmenge besetzt, die sich besonders auf den Boulevards Richard Lenoir und Voltaire anhäufte. Polizei und Militär waren zahlreich aufgeboten. Die Menge verhielt sich ruhig; zwar kamen hier und da Zusammen⸗ stöße mit der Polizei vor, die indessen ganz belanglos waren. In der Nähe der Arbeitsbörse fanden zwischen den Mani⸗ festanten und der Polizei Zusammenstöße statt, bei denen eine Person verwundet wurde, auch mehrere Verhaftungen wurden vorgenommen. Gegen Mitternacht kam es noch in der Avenue de la République, namentlich in der Gegend der Oberkampf⸗Straße zu einigen Ruhestörungen. Die berittene Garde mußte wiederholt von der Waffe Gebrauch machen und verhaftete mehrere Individuen, die Kioske und öffentliche Be⸗ dürfnißanstalten zerstört und die Trümmer in der Nachbar⸗ schaft des Pere Lachaise in Brand gesteckt hatten; es wurden mehrere Revolverschüsse abgegeben und einer der Manifestanten sowie ein Polizei-⸗Agent verwundet. Auf der Seite von Belleville herrschte noch eine lebhafte Erregung, doch kam es zu keinem weiteren Zwischenfall. Auf der U de la République befanden sich um diese Zeit nur wenige Neugierige; die Polizei ließ sie unbehindert cirkuliren.

Der Seine⸗-Präfect untersagte gestern Abend den Depu⸗ tirten und Municeipalräthen von Paris, die in dem Hotel de ville Sitzung halten wollten, den Eintritt in das Ge⸗ bäude und fügte hinzu, daß die Municipalräthe allein eintreten sollten. Infolge dieser Entscheidung erhoben die Municipalräthe und Deputirten Protest und richteten einen Aufruf an die Bevölkerung von Paris, worin sie die Polizei heftig angreifen und die Bevölkerung be⸗ schwören, ruhig zu bleiben, um keinerlei Vorwand zum Ein⸗ schreiten zu geben. In einer den Journalen zugegangenen halb⸗ amtlichen Note wird erklärt, der Seine⸗Präfect habe auf Grund formeller Anordnungen des Minister⸗Präsidenten Dupuy ge⸗ handelt, der es für unzulässig erachte, daß sich eine ver⸗ mittelnde Gewalt an die Stelle der Action und der Verantwort⸗ lichkeit der Regierung stelle. Heute früh traten die Deputirten und Municipalräthe in den Bureaux des Journals „Germinal“ zusammen. Die radicalen Blätter sprechen sich in heftigster Weise über die Schließung der Arbeitsbörse aus; andere Blätter billigen die Maßregel, darunter einige mit Vorbehalten.

Im Se nat erklärte gestern bei der Berathung der Vor⸗ lage über die Arbeitersyndikate der Justiz⸗-Minister Gusrin unter dem lebhaften Beifall des Hauses, er sei entschlossen, die ungesetzlichen Syndikate gerichtlich zu verfolgen. Die Schließung der Arbeitsbörse sei erfolgt, weil sie ein Herd revolutionärer Umtriebe geworden.

Wie aus Clermont-Ferrand gemeldet wird, hielt da⸗ selbst vorgestern Abend bei der Beerdigung Nuger s das Mit— glied des Pariser Gemeinderaths Blondin eine Rede, worin er die Polizei auf das heftigste angriff.

Rußland.

Vorgestern fand, wie „W. T. B.“ aus St. Petersburg berichtet, in der Kirche des Heiligen Synod im Beisein des Ober⸗Procurators Pobedonoszew ein Dankgottesdienst statt anläßlich der glücklichen Errettung Pobedonoszew's bei dem gegen ihn verübten Attentat.

Spanien.

Der Handelsvertrag zwischen Dänemark ist gestern unterzeichnet worden. -

Die vom Justiz-Minister eingereichte Entlassung ist dem „W. T. B.“ zufolge angenommen und Capdepon zu seinem Nachfolger ernannt worden.

Nach einer Depesche aus Melila haben die Mauren in Alhucemas vier spanische Soldaten, welche beim Fischfang überrascht wurden, schwer verwundet.

Serbien.

Die Skupschtina hat, wie „W. T. B.“ berichtet, gestern den allgemeinen Zolltarif in erster Lesung mit einigen Aende⸗ rungen angenommen. Der Antrag des Deputirten Cirkowie auf Zollfreiheit des Hopfens die Regierungsvorlage brachte einen Hopfeneinfuhrzoll von 60 Dinar per 100 kg in Vor⸗ schlag wurde . angenommen. Der Tarifsatz auf getrocknete Pflaumen wurde trotz der Einsprache des Finanz⸗ Ministers herabgesetzt. Heute soll die zweite Lesung des serbisch⸗deutschen Handelsvertrags stattfinden.

Bulgarien. Der Minister des Auswärtigen Grekow hat sich laut Meldung des „W. T. B.“ gestern aus Gesundheitsrücksichten ins Ausland, und zwar zunaͤchst nach Wien begeben.

Spanien und

Amerika.

Aus Buenos⸗Aires wird dem „Reuter schen Bureau“ n, daß das neue Cabinet wie a Ie. sei rico Quintana Inneres, Valentin Virasoro Auswärtiges, Marano Demarig Finanzen, Aristobulo Delvalle

Krieg, Lucio Lopez Justiz.

Afrika.

Wie die Indépendance Belge“ erfährt, hätte der Resident der Stanley⸗Falls wiederholt Angriffe der Araber siegreich zurückgewiesen und denselben . reiche Munition abgenommen. Auch der Führer der Anti⸗ klaverei-Expedition Capitän Jacques hätte verschiedene

ngriffe auf seine Stellung am Tanganika mit Erfolg zurück=

geschlagen.