1893 / 178 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 28 Jul 1893 18:00:01 GMT) scan diff

stadtischen Feldmark verheilt worden ist (z 18 1bsatz 2a. a. O), haben 864 nach Maßgabe der S8 . die Ruckerstattung an die Staa zu .

Solchen Gemeinden, welche die Grundsteuerentschädigung 2 gemeinnützigen, keine entsprechende Verzinsung gewährenden nrichtungen verwendet haben, kann die Rückerstattung durch den Finanz Minister ganz oder theilweise erlassen werden. Kommt infolge von , Abmachungen dem Grundbesitzer die Außerhebungsetzung der staatlichen Grund⸗ und Gebäudesteuer nicht zu statten, p kann durch den . Minister der Zeitpunkt der Rückerstattung und der Beginn der Verzinsung bis zum Ablauf des betreffenden Vertrages, längstens aber bis zum 1. . hinausgeschoben werden.

Soweit durch Vertrag eine Ablösung der durch die Gesetze vom 21. Mai 1561 (GesetzSamml. S. 253 und 317) und 11. Februar 1870 aufrecht erhaltenen Befreiungen von der Grund⸗ und Gebäudesteuer stattgefunden hat, ist die empfangene Entschädigung an die Staats kasse , .

Die Bestimmungen des 19 finden entsprechende An⸗ wendung.

Die zurückzuerstattenden Kapitalien (858 18 bis 25) sind seitens der Pflichtigen vom 1. April 1895 ab mit 31 vom Hundert zu ö ö ö Die Feststellung der zurückzuerstattenden Kapitalien gebührt dem ö . .

egen die . steht den Pflichtigen binnen einer, vom Tage der Mittheilung des zu erstattenden Betrages ab laufenden Ausschlußfrist von drei Monaten der Rechtsweg offen.

Die Beschreitung des Rechtsweges hat aufschiebende

Wirkung. 32

Kapitalbeträge (3 23), welche den Betrag von 25 6 nicht erreichen, sowie Kapitalbeträge, welche über einen durch 25 ohne Rest theilbaren, in Mark ausgedrückten Geldbetrag hinausgehen, müssen binnen einer m, von sechs Monaten nach erfolgter , ,. ö nebst den bis zum Zahlungstage aufgelaufenen Zinsen zur Staatskasse eingezahlt werden.

Dem Verpflichteten steht es

entweder . a. den noch verbleibenden Betrag des zu erstattenden

Kapitals nebst den Zinsen binnen sechs Monaten nach er⸗ folgter endgültiger Feststellung ebenfalls zur Staatskasse zu⸗ rückzuzahlen, oder . l

b. statt dessen für die Zeit vom 1. April 1895 ab auf die Dauer von 601 Jahren eine in vierteljährigen Theilbeträgen

frei, nach seiner Wahl

Tilgung eines mit 3 vom Hundert verzins« lichen Kapitals von 100 M durch eine jähr⸗ liche Rente von 4 vom Hundert

fällige Tilgungsrente von jährlich 4 vom Hundert des Kapitals zu entrichten, wodurch das Kapital mit 3is vom Hundert ver⸗ inst, sowie mit / vom Hundert und mit den durch die fort⸗ e it nr Tilgung ersparten Zinsen des ursprünglichen Kapital⸗ J,. getilgt wird. uch während des Zeitraums vom 0M / Jahren kann der Verpflichtete die Tilgungsrente zum Beginn eines jeden Rech⸗ nungsjahres durch Baarzahlung des 3 nicht getilgten Theils des Kapitals ganz oder theilweise ablösen, mit der Beschrän⸗ kung, daß bei theilweiser Ablösung der , , , e,. Theil der Tilgungsrente einen auf volle Mark abgerundeten Jahres⸗ betrag ergeben muß. Welche Beträge in den verschiedenen Jahren der 60½sährigen Tilgungsdauer zur Ablösung er— forderlich sind, ergiebt die beiliegende Tilgungstafel. .

Die fälligen Beträge an Kapital und Renten unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.

Die aus den 18, 19, 20 Absatz 2, 88 22 bis 24 folgenden Verpflichtungen ruhen auf den Gütern und Grund⸗ stücken, wofür die Entschädigung geleistet worden ist, als eine öffentliche, auf jeden Besitzer übergehende Last.

Wird ein mit einer Tilgungsrente behaftetes Gut oder Grundstück zerstückelt, so ist die Tilgungsrente nach den Vor—⸗ schriften der 88 2 bis 5 des Gesetzes, betreffend die Ver— theilung der öffentlichen Lasten bei Grundstückstheilungen u. s. w, vom 25. August 1876 (GesetzSamml. S. 4056) zu vertheilen, mit der Maßgabe, daß die Bestätigung des Vertheilungsplanes durch die Bezirksregierung erfolgt. .

Die bei der Vertheilung sich ergebenden, hinter dem Jahresbetrage von einer Mark zurückbleibenden Tilgungs— renten oder über volle Markbeträge überschießenden Renten⸗

theile sind nach den Grundsätzen des 2 durch Kapital⸗ zahlung abzulösen. . In den Fällen des § 19 Absatz 3 bleibt die Vertheilung

ausgeschlossen. geschloss 982.

Insoweit nicht in den 38 24, 25 ein Anderes bestimmt ist, regeln sich die Zahlung, Sicherstellung und Tilgung der Kapitalien und Tilgungsrenten nach den entsprechenden Vor— schriften in den 88 18 bis 27 des Gesetzes über die Errichtung von Rentenbanken vom 2. März 1850 (Gesetz⸗Samml. S. 112), mit der Maßgabe, daß die Bezirksregierung an die Stelle der Rentenbank tritt.

§5 27.

Die sämmtlichen, behufs Rückerstattung von Kapitalien nebst Zinsen (868 18 bis 25) im Laufe eines jeden Rechnungs⸗ jahres . Beträge werden zum Zwecke der Tilgung von Staatsschulden durch Rückkauf eines entsprechenden Betrages

Das Ablösungskapital beträgt für die jährliche Tilgungsrente

G ....

ö. Schulddocumenten der Staatsschuldentilgungskasse über⸗ wiesen. 28

8 28.

Das Gesetz, betreffend Ueberweisung von Beträgen, welche aus landwirthschaftlichen Zöllen eingehen, an die Communal⸗ verbände, vom 14. ĩ esetz⸗Samml. S. ri

bänd 14. Mai 1885 1. mml. S. 128) tritt außer Kraft.

Soweit die Kreise bis zum 1. April 1895 die ihnen für das Rechnungsjahr 1894/95 J überweisenden Summen noch nicht empfangen oder über die Verwendung dieser Summen noch keine endgültige Entscheidung getroffen haben, kommen die Vorschriften jenes enn, ö. ferner zur Anwendung.

Die Bestimmungen der 3x 1 bis 27 finden auf die Hohenzollernschen Lande keine Anwendung.

Die Umgestaltung des Systems der directen Steuern in diesen Landen bleibt einem besonderen Gesetz vorbehalten.

Bis zum Erlasse eines solchen Gesetzes wird für die gi en n Lande vom 1. April 1896 ab ein fester Jahresbetrag von 62 020 aus der Staatskasse überwiesen.

Dieser Betrag wird nach den Verhältnissen der durch die letztvorangegangene , ermittelten Einwohnerzahlen auf die einzelnen Gemeinden vertheilt. Den Vertretern der letzteren steht die Geschtußfa ng über die Verwendung zu.

Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1895, jedoch nur gleichzeitig mit dem Communalabgabengesetz und dem Ergänzungssteuergesetz in Kraft; die Bestimmungen der § 7, 160 Absatz l, 8 11 Absatz 3, 5 14 Absatz 3, 8 17, 25 bsatz 1 gelangen mit dem Tage der Verkündigung zur Geltung.

Die Veranlagung für die Zwecke der communalen Be⸗ steuerung (3 3 Absatz 2, z 4) erfolgt nach den Vorschriften dieses Gesetzes zunächst für das Rechnungsjahr 1895/96.

Die am 1. April 1895 verbliebenen Ruckstände der in den

dahin geltenden Bestimmungen zur Staatska das Gleiche gilt von Nachsteuern und Strafen im Bereiche der Grund⸗, Gebäude⸗ und w

Die Minister der Finanzen und des Innern werden mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.

Urkundlich unter Unserer ,, ,n Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Neues Palais, den 14. Juli 1893.

(Li. S.) . Wilhelm.

Graf zu Eulenburg. von Boetticher. von S J Freiherr von Berlepsch. Graf von Caprivi. Miguel.

von Kaltenborn. von Heyden. Thielen. Bosse.

und es

treffen von der ; bleiben vom

nach Rente auf . Kapital noch jahres Jahren Zinsen Kapital zu tilgen vom 1 April

im Laufe des

Rechnungs.˖ 1

10 46 9

von von von von 8 S6, 7 M 6 10.

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Anlage zu 588 24 und 265 des Gesetzes wegen Aufhebung directer Staatssteuern vom 14. Juli 1893.

Bemerkungen.

k . . 2öß0 0h 5. 7h 247,46 246,12 244, 73 243,30 241,81 240, 28 238,69 37 64 zb, 5] 233 57 231 7 229, 86 227,90 225, N53 Il, 63 219,38 217,05 IId, 65 21216 209,59 06 z 204, 17 201,31 198,36 155. 30 192,14 188,86 185,47 151.96 178,33 174,57 170 65 166,66 162,49 155 13 153,72 149, 10 144.3 139,36 154,24 128,94 175 45 , 111,90 105,81 99,52 93,00 86, 25 79,27 72, 0h 64,57 56, 83 48, 82 40,53 31,95 23, 06 15,87 436

1895 1896 1896 1897 1897 —1898 1898 - 1899 1899 1900 1900 —1901 1901 —1902 1902 1903 1903—1904 1904— 1905 19051906 1906 1907 1907 1908 1908 1909 1909— 1910 1910—1911 1911 —912 1912—1913 1913—1914 1914 —1915 1915— 916 1916—1917 1917 —1918 1918— 919 1919 —1920 1920-1921 1921 1922 1922— 1923 1923 1924 1924 1925 1925 —1926 1926 1927 1927 —1928 1928-1929 1929 1930 1930— 1931 1931 —1932 1932—1933 1933— 1934 1934 1935 1935—1936 1936-1937 1937 1938 1938— 1939 1939 1940 1940 1941 1941 —1942 1942 1943 1943 —1944 1944— 1945 1945 1946 1946 1947 1947 1948 19418 1949 1949 1950 1950-1951 1951 1952 1952 1953 1953 1954 1954 - 1955 1955 1966

1090, 9000 99,5000 98, 9825 98,4469 97, So 2h 97,3187 96, 7249 96, 1103 96, 4742 M, 8Ib8 94, 1344 93, 4291 92,599 91,9436 91,1616 90, 3523 S9, 5146 S8, 6476 87, 7503 S6, 8216 8h, 8604 Sd, 65h S3, 83h58 S2, 7701 81,6671 S0, h2hq4 79 3135 78, 1208 76, S560 75,5449 74, 1890 72, 7856 71,3331 69, 8298 68, 2738 66, h6 34 64, 9966 63, 2715 61, 4860 59,6380 57,7253 5h, 7457 dd hg 51,5762 19 3514 47, 1097 44, 7585 42, 3250 39, 806 37,1996 34,5016 31,7092 28,8199 25, 8277 22,7317 19,5273 16,2108

9, 2254 5,5483 1,7 425

O 5000 0,5175 0,5356 O, Hh44 05738 05938 0, H 146 0,6361 6, 5584 O, 6814 0,7053 0,7300 O, 7555 0,7820 O, Soy gz 0 8377 0. 8670 0,8973 09287 0,9612 0, 9949 1,0297 1,0657 1, 10530 1,1417 1,1816 1,2230 1,2658 1,3101 1, 3559 1,4034 1,4525 1,5033 1,5560 1,5104 1,5668 1,7251 1,7855 1,8489 1,9127 1,9796 2,0489 2, 1206 2, 1948 2,2717 2,3512 2,4335 2,5186 2,5068 2,6980 2,7924 2, 8902 2, 9913 3, 9960 3,2044 3, 3165 3,4326 3, 5h28 35771 3, 8058

3, 5000 3.1535 34614 34466 34262 54567 3 35h] 33635 335416 33186 7947 3.7700 3.7445 3323186 n 3, 163 5, 1550 51627 3.0713 3 06355 3. 50h 29763 29343 25576 25h hh 25154 77 70 2754 . 26441 Ig 75475 . 4440 . 73337 272745 21465 2, 60 760573 Ido] 1,55 li 1, 85h] 1,3062 1,7355 I, a5 1,5665 14514 1,3952 1336036 1,2076 1, I0hs 10657 0 g0d0 O 7hht . 6dhß O. hd 6.4472 953325 0,1942

O OO A O, N —— O

2x5, oo 200, 0 176, 00150, 00 125,00 223,85 199, 90

I, 55

174, 13 149,25 3.7 24,75

222,71 197,97 173,22 148,47 221,51 196, 172 28 147,5 220, 26 195,79 171,31 146, 84 218, 97 194, 64 170 31 145,98 21763 193,44 169, 27 145, 09 216,25 192,22 168, 19 144,17 214,82 190, 95 167, 95 143, 2j 213, 54 189, 63 165, 93 143, 27 211,80 188, 27 16474 141, 20 210,22 186, 86 163,50 140, 14 208, 57 185, 40 162 22 139 95 206, 8 185,89 1690, 90 137,92 20b, 11 182,32 159,593 136,74 203, 29 180,70 158, 12 1535,53 201,41 179, 03 156, 65 134, 27 199, 46 177,30 155, 13 132, 97 197, 44 175, 50 153,96 131, 63 109, 69 195, 35 173,64 151,94 150,23 108,53 193,19 171,72 150,26 128,79 io? 33 64, 40 190 95 169,73 148,51 127,30 106, 098 63, hh 188,63 167,67 14671 125,75 104,79 sz, 88 186,233 165,94 144,85 124, 16 iz, 46 62,08 183,75 163,33 147,92 122,50 102, 08 hl. 2h 181,18 161, 95 140,92 126,79 io, 6s 6039 18,92 158,69 138,85 19,92 99,18 59,5 175,77 156,24 136,71 117,18 97,65 58,59 172,92 153,71 134,50 115,28 96,97 57,64 169, 98 151,09 132,20 113, ) 94,43 hb, 66 166, 3 148,38 129,83 111,28 92,74 hh, 64 163, 77 145,57 127,37 109, 18 90,98 54,59 160,50 142,67 124,83 107, 900 89, 17 53,50 157,12 139,66 122,20 jo4. 74 87,29 52,37 1653,52 156,55 119, 45 102,41 36, 34 1,21 149, 99 133,33 116,66 05, 00 33,33 60,00 146,24 129, 99 113,74 97 495 51, 25 48,75 14236 126,54 11073 94,91 7999 47,45 135,34 122,97 10,60 92,23 76,86 46, 11 134, 19 119,28 104,37 89, 46 74,55 44,75 129, 8, 115, 45 101,02 86,59 72, 16 43,679 1265,43 11,49 97,5956 83,52 69,68 41,81 120 82 107,9 93,97 80,55 67,12 40,27 116,05 103,15 90,26 77,36 64,47 358,58 11,11 98,76 86,42 74607 6173 37, 106, 00 94,22 82,44 760, 66 58,39 36,33 100,71 89,52 78, 83 67,14 hö, 965 33,57 gb, 23 584,69 74,07 63,49 52,91 31,74 S9, 96 79.61 69,66 59,71 49,76 29 35 S3, 10 74,490 65,19 55, 8o 46,50 27,90 7,563 69,09 60,58 51,75 43,13 26, 88 1,35 6347 56,49 47,596 3964 25, 73 64,84 57, 64 ho,43 43,23 36,92 21,651 585,11 b1,66 45,20 38,74 32, 25 19,7 1291 6,46 ol, 165 45, 4ñ6 39,78 34, 10 258, 41 17,095 11K? 5568 43, 94 39, 0h 34,17 29,29 24,41 14565 976 4,88 36, 7 32,42 28,37 2432 2026 12,16 8,11 40h 28, 15 25,596 22,36 159, 7 15,97 9,53 6,39 3,19 20,76 18,45 16, 14 13,84 11,53 6,97 461 2531 1248 11,19 971 8,32 6,94 416 2577 139 3, 9 3,49 305 761 2,18 131 087 044

48,36 48,96 47,74 47,41 47, 07 46,71 46,35 45, 97 45,8 45,18 44,76 44,32 453,88 43,41 42,93 42,43 21,22 41,92 20,96 41,39 20,69 40,83 20,42 40,26 20,13 39,67 19,84 39,096 19,53 38,43 19,21 37,7 18,89 37,09 18,55 36,39 18,A,20 36,57 17,83 34,91 17,46 34, 14 17,07 35,33 16,57 32,50 16,25 31,54 15,82 30,74 15,37 29,82 14,91 28,86 14,43 27,87 13,94 26,85 15,42 25, 19 12.89 24,69 12, 35 25,55 11,B78 22,38 11,B19 21,16 10,58 19,90 9,95 18,60 9,30 17,25 8,63 15 85 7,94 14,41 7,20

68, 37 67,76 67, 14 66,49 6h, 8

65, 12

Dh 00 1.

Beispiel.

Beispiel. Ist ein Kapital von zu erstatten, so ist der nächst kleinere, durch 25 ohne Rest theilbare Kapitalbetrag

Der r , von

nebst Zinsen i

ist eine jährliche Tilgungsrente von

550,00

550

ö.

J. April 1914 zu zahlende Ablösungskapital, wie folgt: für 10 M Rente auf * 19 * * * 2 * *

1, 2 bezeichneten Steuern werden nach , der bis se eingezogen;

568, 37

t sofort zurückzuzahlen, und für den Betrag von 550 ( [

—— 22 0 zu entrichten.

Soll der Gesammtbetrag dieser Rente, nachdem sie für die Zeit vom J. April 1896 bis zum 1. April 1914 gezahlt worden ist, im Rechnungs⸗ jahre 1914, 1915 abgelöst werden, so berechnet sich das hierfür am

husammen für 22 S Rente auf 42 υις jährlich für die Zeit vom 1. April 1941 ab die

überschießenden Rententheile von 0,453 M. und 0,57 M dur

kapitallen berechnen sich im Rechnungsjahre 1941/1942:

4. für 0, 0 S Rente auf 16 3367! ö K

477,51 6 Wird ein Gut oder Grundstück in zwei Theile zerstückelt, und werden bei der Vertheilung der darauf ruhenden a, von ntheile der

beiden Stücke auf 1643 M. und 25,7 festgestellt, so betragen die weiter zu zahlenden Renten 16 M und 25 ½ jährlich, y, , apital⸗ zahlung abzulösen sind. Die am 1. April 1941 zahlbaren Ablösungs—⸗

zusammen für 0,453 MS Rente auf ; 9 / für 0,50 M Rente auf =I

*. 0, 07 *. .

zusammen fuͤr 9,57 „M Rente auf

Ergänzungssteuergesetz. Vom 14. Juli 1893.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie für den Umfang derselben, mit Ausschluß ber Hohen⸗ zollernschen Lande und der Insel Helgoland, was folgt:

Vom 1. April 1895 ab wird eine Ergänzungssteuer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erhoben.

J. Steuerpflicht.

Der Ergänzungssteuer unterliegen:

L. die im 8 1 des bir , sh, vom 24. Juni 1891 . S. 175) zu Nr. 1 bis 3 bezeichneten physischen Personen nach dem Gesammtwerth ihres steuer⸗ baren Vermögens (8 ;

II. ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt alle physischen Personen nach dem Werth

A. ihres preußischen Grundbesitzes,

PH. ihres dem Betriebe der Land⸗ oder Forstwirthschaft, einschließlich der Viehzucht, des Wein⸗, Obst⸗- und Gartenbaues, dem Betriebe des Bergbaues oder eines stehenden Gewerbes in Preußen dienenden Anlage- und Betriebskapitals.

Befreit von der Ergänzungssteuer sind die gemäß 83 des Einkommensteuergesetzes zu Nr. J bis 4 von der Einkommen⸗ steuer befreiten Personen.

. Die Befreiungen zu Nr. 3 und 4 daselbst erstrecken lich nicht auf das im 5 2 zu II bezeichnete Vermögen und bleiben in denjenigen Fällen ausgeschlossen, in welchen in den be⸗ treffenden Staaten Gegenseitigkeit nicht gewährt wird.

II. Maßstab der Besteuerung. I) Steuerbares Vermögen. 8 4.

Der Besteuerung unterliegt das gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen nach Abzug der Schulden (8 8).

J. Als steuerbares Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere:

1) Grundstücke (Liegenschaften und Gebäude) nebst allem Zubehör, Bergwerkseigenthum, Nießbrauchs⸗ und andere selbst⸗ ständige Rechte und Gerechtigkeiten, welche einen in Geld schätzfaren Werth haben;

2) das dem Betriebe der Land⸗ oder Forstwirthschaft, ein⸗ schließlich der Viehzucht, des Wein⸗, Obst- und Gartenbaues, dem Betriebe des Bergbaues oder eines Gewerbes dienende Anlage⸗ und Betriebskapital (5 6);

3) das ch tit Kapitalvermögen (58 7).

II. Von der Besteuerung sind jedoch ausgeschlossen:

1) die außerhalb Preußens belegenen Grundstücke;

2) das dem Betriebe der Land⸗ oder Forstwirthschaft, des Bergbaues oder eines stehenden Gewerbes außerhalb Preußens dienende Anlage- und Betriebskapital.

III. Als steuerbares Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht:

Möbel, Hausrath und andere bewegliche körperliche Sachen, insofern dieselben nicht als Zubehör eines Grundstücks (L Nr. 1) oder als Bestandtheil eines Anlage⸗ und Betriebs⸗ kapitals (1 Nr. 2) anzusehen 6

85.

Behufs der Steuerveranlagung werden hinzugerechnet:

I) die zu einer Fideicommißstiftung (8 3 des Erbschafts⸗ steuergesetzes in der i vom 24. Mai 1891, GesetzSamml. S. 78) 6 Vermögen oder Vermögenstheile dem je⸗ weiligen Fideicommißbesitzer;

2) das zu einer ungetheilten Nachlaßmasse gehörige Ver⸗ mögen den Erben nach Verhältniß ihres Erbtheils;

3) die zum Anlage⸗ und Betriebskapital einer nicht gemäß § 1 Nr. 4, 5 des Einkommensteuergesetzes der Ein⸗ kommensteuer unterliegenden Erwerbsgesellschaft gehörigen Werthe den einzelnen Theilhabern nach Maßgabe ihres Antheils;

4) dem Haushaltungsvorstande das Vermögen derjenigen Haushaltungsangehörigen, deren Einkommen ihm . 8 11 des Einkommensteuergesetzes bei der Veranlagung zur Ein⸗ kommensteuer hinzuzurechnen ist.

86.

Das Anlage⸗ und Betriebskapital (8 41 Nr. 2) umfaßt die sämmtlichen dem betreffenden Betriebe gewidmeten Gegen⸗ , und Rechte, welche einen in Geld schätzbaren Werth haben.

Bei Steuerpflichtigen, welche außerhalb Preußens einen stehenden Betrieb durch Errichtung von Zweigniederlassungen, Fabrikations-, Ein⸗ oder Verkaufsstätten oder in sonstiger Weise unterhalten, bleibt n Theil des Anlage- und Betriebskapitals, welcher auf den außerhalb Preußens unter⸗ haltenen Betrieb entfällt, außer Ansatz.

§ 7.

Das sonstige Kapitalvermögen (6 41 Nr. 3) umfaßt:

a. verzinsliche und unverzinsliche, verbriefte und unver— briefte Kapitalforherungen jeder Art einschließlich des Werths von Actien oder Antheilscheinen, Commanditantheilen, Kuxen, Geschäftsguthaben bei Genossenschaften, Geschäftsantheilen und anderen Gesellschaftseinlagen;

b. baares Geld deutscher Währung, fremde Geldsorten, Banknoten und Kassenscheine, mit Ausschluß der aus den laufenden Jahreseinkünften des Steuerpflichtigen (5 7 des Einkommensteuergesetzes) vorhandenen Bestände, sowie Gold und Silber in Barren, .

insoweit die Werthe zu a und h nicht als Theile eines Anlage⸗ und Betrlebskapitals (5 6) anzusehen sind;

c. den Kapitalwerth der Rechte auf Apanagen, Renten, Leibrenten, Altentheilsbezüge und auf andere perlodische . werthe Hebungen, welche dem Steuerpflichtigen aft eine Lebenszeil oder auf die Lebenszeit eines anderen, auf unbestimmte Zeit oder auf die Dauer von mindestens zehn Jahren ent⸗ weder vertragsmäßig als Gegenleistung für die Hingabe von Vermögengwerthen oder aus letztwilligen Verfügun en oder Familienstiftungen oder vermöge hausgesetzlicher Bestimmung zustehen. .

Die Bestimmung zu S findet keine Anwendung ij . an Wittwen-, Waisen⸗ und Pensionskassen, au

nsprũ

e aus einer Kranken- oder Unfall- oder der gesetzlichen

Invaliditäts- und Alter versicherung, auf Pensionen, welche mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits. oder Dienstwerhältniß . werben, sowie auf Renten, welche in letztwilligen Ver⸗ ugungen Perfonen zugewendet sind, die zum Haus land des

Erblassers gehört und in einem Dienstverhaältniß zu demselben gestanden haben.

Von dem Activvermögen sind in Abzug zu bringen:

I) die dinglichen und persönlichen Kapitalschulden des Steuerpflichtigen mit Ausschluß derjenigen Verbind⸗ lichkeiten, welche zur Bestreitung der laufenden . eingegangen sind (Haushaltungs⸗

ulden),

2) der Kapitalwerth der vom Steuerpflichtigen oder aus einer Fideicommißstiftung zu entrichtenden Apanagen, Renten, Altentheile und af e, periodischen, geld⸗ werthen Leistungen, auf welche die Voraussetzungen

. im § 7 zu e Absatz 1 zutreffen,

insoweit diese Verbindlichkeiten (Nr. 1 und Y) nicht auf Ver⸗ mögenstheilen haften, welche bei der Veranlagung außer Be⸗ tracht zu lassen sind (6 419.

Erstreckt sich bie Besteuerung lediglich auf die im 8 211 zu à und b bezeichneten Vermögenstheile, so sind nur diejenigen Schulden u. s. w. abzugsfähig, welche auf diesen Vermögens⸗ theilen haften oder für deren Erwerb aufgenommen sind.

Verbindlichkeiten, welche ungetheilt zugleich auf steuer⸗ baren und nicht steuerbaren Vermögensthellen haften, kommen von dem ersteren nur nach dem Verhältnisse dieses Theils zu dem Gesammtvermögen in Abzug.

2) Werthbestimmung.

8 9.

Bei Berechnung und Schätzung des steuerbaren Ver⸗ mögens wird der Bestand und gemeine Werth der einzelnen Theile desselben zur Zeit der Veranlagung (Vermögens— anzeige) zu Grunde gelegt, soweit nicht im Nachstehenden etwas anderes bestimmt ist. z

§10.

Bei Landwirthschafts- und Gewerbebetrieben, bei denen regelmäßige jährliche Abschlüsse stattfinden, kann bei der Be⸗ rechnung und Schätzung des steuerbaren Vermögens der Ver⸗ mögensstand am Schlusse des letzten Wirthschafts⸗ oder Rech⸗ nungsjahres zu Grunde . werden.

811.

Bei der Veranschlagung des Werths von Grundstücken, welche dem Betrieb der Land⸗ oder , ,, der Viehzucht, dem Wein⸗, Obst⸗ oder Gartenbau dienen, sind auch das lebende und todte Wirthschaftsinventar sowie die sonst zum Anlage- und Betriebskapital (5 6) gehörigen Werthe einschließlich der den gewerblichen Nebenbetrieben dienenden Gegenstände mit der Maßgabe zu berücksichtigen, daß Mehr- oder Minderwerthe des Inventars gegenüber einem wirthschaftlich normalen Bestand in Zu⸗ oder Abrechnung zu bringen sind. Aus den wirthschaftlichen Vorjahren noch vor⸗ handene, zum Verkauf bestimmte Vorräthe kommen als selb⸗ ständige Vermögensstücke in Anrechnung.

Der Werth derjenigen Grundstücke, welche einem berg⸗ baulichen, einem Handels⸗ oder Gewerbebetriebe gewidmet sind, ist bei der Ermittelung des dem betreffenden Betriebe dienenden Anlage⸗ und Betriebskapitals zu berücksichtigen.

8 12.

Baares Geld Deutscher Währung, Reichskassenscheine und Reichsbanknoten gelangen mit dem Nennwerth, Silber und Gold in Barren, sowie fremde Geldsorten mit dem Ver⸗ kaufswerth in Ansatz.

Im ubrigen sind Werthpapiere, wenn dieselben in Deutsch⸗ land einen Börsencurs haben, nach diesem, anderenfalls nach ihrem Verkaufswerth zu veranschlagen.

Alle sonstigen Kapitalforderungen und Schulden sind mit dem Nennwerth in ö zu bringen, insofern nicht die Vor⸗ aussetzungen des § 16 Absatz 4 oder andere Umstände vor⸗ liegen, welche die Annahme eines von dem Nennwerthe ab⸗ weichenden Verkaufswerths begründen.

Behufs Ermittelung des Kapitalwerths von Nießbrauchs⸗ rechten, Apanagen, Renten, Leibrenten, Altentheilsbezügen und anderen periodischen Nutzungen und Leistungen ist, sofern nicht der im 8 5 Nr. 1 vorgesehene Fall vorliegt, der Geldwerth der einjährigen Nutzung oder Leistung nach Maßgabe der fol⸗ genden Vorschriften zu Grunde zu legen:

J. Bei immerwährenden Nutzungen und Leistungen wird das Fünfundzwanzigfache des einjährigen Betrages, bei Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer, falls nicht die Vorschriften unter II und III Anwendung finden, oder anderweite die längste Dauer e,, . Umstände nach⸗ gewiesen werden, das Zwölfeinhalbfache des einjährigen Be⸗ trages als Kapitalwerth angenommen.

II. Ist das Recht auf die Lebenszeit des Berechtigten oder einer anderen Person beschränkt, so bestimmt sich der Kapital⸗ werth nach dem zur Zeit der Veranlagung (Vermögensanzeige) erreichten Lebensalter der Person, bei deren Tode das Recht erlischt, und wird bei einem Lebensalter derselben

von 15 Jahren oder weniger auf das. . . 18 fache

über 15 ahr bis zu 25 Jahren auf das 17

5 . H

35 5 n, y), 14 ),

15 1 55 j, 132

55 65 n, Sl j

65 75 r, 5 ),

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2580 f n der i, .

IIIA.

.

14. Vom Kapitalwerth unc . befristeter , und Schulden werden für die Zeit bis zur Fälligkeit vier Procent Jahreszinsen in . 66

Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens⸗, Kapital- und Rentenversicherungen kommen mit zwei Dritteln der Summe der eingezahlten em n, oder Kapitalbeiträge, falls aber der Betrag nachgewiesen wird, für welchen die Versicherungs⸗ anstalt die Police zurückkaufen würde, mit diesem een werth in Anrechnung. .

. Außer im Falle des 5 15 bleiben die von einer noch nicht eingetretenen aufschiebenden Bedingung abhängigen Rechte und Lasten außer Betracht.

Rechte und Lasten, deren Fortdauer von einer noch nicht eingetretenen auflösenden Bedingung abhängt, werden wie un⸗ bedingte behandelt. . 2 Die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen sind , auch auf die von einem Ereigniß, welches nur hinsichtlich des Zeitpunktes seines Eintritts ungewiß ist, ab⸗ hängigen Rechte und Lasten anzuwenden.

Unbeitreibliche Forderungen bleiben außer Ansatz.

3) Besteuerungsgrenze. 8 17.

Zur Ergänzungssteuer werden nicht herangezogen:

I) diejenigen . deren steuerbares Vermögen den Gesammtwerth von 6000 6 nicht übersteigt;

2) diejenigen Personen, deren nach Maßgabe des Ein⸗ kommensteuergesetzes zu berechnendes Jahreseinkommen den gehn von 900 6 nicht übersteigt, insofern der Gesammtwerth ihres steuerbaren Vermögens nicht mehr als 20 000 A beträgt;

3) weibliche Personen, welche minderjährige Familien⸗ angehörige zu unterhalten haben, vaterlose minderjährige Waisen und Erwerbsunfähige, insofern das steuerbare Ver⸗ mögen der bezeichneten w den Betrag von 20 000 (M6 und das . Maßgabe des Einkommensteuergesetzes zu be⸗ rechnende Jahreseinkommen derselben den Betrag von 1200 0 nicht übersteigt.

III. Steuersätze.

1 ö Die Ergänzungssteuer beträgt bei einem steuerbaren Ver⸗ mögen von mehr als bis einschließlich ln 6 * 6000 8000 10000 12000 14000 16000 18000 20 000 22009 2409090 28 000 32 000 36 000 40 009 444 000 48 009 52 000 56 000 60 000 und steigt bei höherem Vermögen bis einschließlich 200 000 , für jede angefangenen 10 000 64 um je 5 M Bei Vermögen von mehr als 200 000 MS bis einschließ⸗ lich 220 000 beträgt die Steuer 100 66 und steigt bei . Vermögen für jede angefangenen 20 000 S6 um je 2) Berücksichtigung , Verhältnisse.

II.

Personen, deren Vermögen 32 000 6 nicht übersteigt, werden, wenn sie nicht zur Einkommensteuer veranlagt sind, mit höchstens drei Mark jährlich, wenn sie zu den ersten vier Stufen derselben veranlagt sind, höchstens mit einem um zwei Mark unter der von ihnen zu zahlenden Einkommensteuer verbleibenden Betrage zur Ergänzungssteuer herangezogen.

Steuerpflichtigen, welchen auf Grund des 5 19 des Ein⸗ kommensteuergesetzes eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt wird, kann bei der Veranlagung auch eine Ermäßi⸗ gung der Ergänzungssteuer um höchstens zwei Stufen gewährt werden, sofern das steuerpflichtige Vermögen nicht mehr als 52 000 M beträgt.

jährlich 16

IVI. Veranlagung. 1) Ort und 2 der Veranlagung.

Die Veranlagung erfolgt an demjenigen Orte, an welchem der Steuerpflichtige gemäß 5 20 des Einkommensteuergesetzes ur Einkommensteuer zu veranlagen ist oder im Falle seiner

inkommensteuerpflicht zu veranlagen sein würde.

Die bezüglich des Veranlagungsorts weiter erforderlichen Anordnungen erläßt der ,

Die Personenstandsaufnahme (5 1 des Einkommensteuer⸗ gesetzes) bildet zugleich die Grundlage für die Veranlagung der Ergänzungssteuer.

Jeder Gemeinde⸗ (Guts) Vorstand hat die im 5 2 des Einkommensteuergesetzes vorgeschriebenen Ermittelungen au auf alle diejenigen Merkmale zu erstrecken, welche ein Urthei über den Umfang und Werth des steuerpflichtigen Vermö begründen können, und das Ergebniß in eine nach näherer Bestimmung des Finanz⸗Ministers einzurichtende Nachweifung einzutragen.

2) nn,, Die Veranlagung der Steuerpflichtige erfolgt gleichzeiti mit der Veranlagung der Einkommensteuer 96 i 2 ö 6 33, 34, 509 des Einkommensteuergesetzes gebildeten agungscommissionen. Eine Vyreinschätzung durch die Voreinschätzungscommission

zeran⸗

findet nicht statt.

25. Für jeden Veranlagungsbezirk wird ein Schätzungsaus⸗ schuß gebildet, zu 33 gehören: hatzung

I) der Vorsitzende der Veranlagun Scommission oder der von demselben zu bezeichnende Eifer, n .