Y) mindestens vier Mitglieder, von welchen zwei ständige durch die Regieru 2 die übrigen aus 9 nl der gewählten Mitgli sstellvertretenden Mitglieder) der Ver⸗ anlagungscommission durch dieselbe abgeordnet werden. Die Zahl, der Mitglieder bestimmt der Finanz-Minister.
. 6 die ernannten und für die gewahlten Mitglieder wird in gleicher Weise die erforderliche * von Stellvertretern ernannt und abgeordnet.
Das Ausscheiden aus der Veranlagungscommission hat für die durch die Commission abgeordneten Mitglieder und Stellvertreter auch das Ausscheiden aus dem Schätzungs⸗
ausschusse zur Folge.
8 24. Der Schätzungsausschuß hat die behufs Veranlagung der Steuerpflichtigen erforderlichen Werthermittelungen vorzunehmen und den Werth der steuerbaren Vermögen, . die Werthe der im Veranlagungsbezirk belegenen Grundstücke, sowie die Werthe der . Anlage⸗ und Betriebs⸗ kapitalien zu begutachten.
Der Ausschuß erhält zu diesem Zweck Kenntniß von allen durch den Vorsitzenden der Veranlagungscommission ge⸗ sammelten Nachrichten (3 25), den k Veranlagung zur Einkommensteuer eingereichten Steuererklärungen, den auf letztere bezüglichen Schriftstücken, sowie dem Ergebniß der Einkommensteuerveranlagung, und ist befugt, Auskunfts⸗ personen zu vernehmen oder mit berathender Stimme bei seinen Verhandlungen zuzuziehen.
Die Geschäftsordnung des Schätzungsausschusses wird durch den Finanz⸗Minister t
Der Vorsitzende der Veranlagungscommission, welcher zu⸗ gleich die Interessen des Staats vertritt, hat das Ver⸗ anlagungsgeschäft zu leiten und ist dafür verantwortlich, daß die gesammte Veranlagung in seinem Bezirk nach den be⸗ stehenden Vorschriften zur Ausführung gelangt.
Zum Zweck der richtigen Veranlagung der Steuer—⸗ pflichtigen hat der Vorsitzende, soweit dies nicht bereits zum ꝛ; . der Einkommensteuerveranlagung (5 35 * 3 des
inkommensteuergesetzes) geschehen ist, möglichst vollständige Nachrichten einzuziehen, auch die für die Werthbestimmung ö Vermögenstheile erforderlichen Unterlagen zu
eschaffen.
Hierbei kann er sich nach seinem Ermessen der Mitwirkung der Gemeinde⸗(Guts⸗) Vorstände bedienen, welche seinen Aus⸗ forderungen Folge zu leisten schuldig sind. Er ist befugt, die Voreinschätzungscommissionen (58 31 des Einkommensteuer— gesetzesz zu einer besonderen Aeußerung über die Vermögens⸗ , n uff einzelner Steuerpflichtiger zu veranlassen.
Der Vorsitzende kann den Steuerpflichtigen auf Antrag oder von Amtswegen Gelegenheit zur persönlichen Verhand⸗ lung über die für die Veranlagung erheblichen Thatsachen und Verhältnisse gewähren.
Sämmtliche Staats⸗ und Communalbehörden und Beamte, mit Ausnahme der Notare, haben die Einsicht aller die Ver— mögensverhältnisse der K betreffenden Bücher, Acten, Urkunden u. s. w. zu gestatten und auf Ersuchen Ab⸗ schriften aus denselben zu ertheilen, sofern nicht besondere
esetz liche ö oder dienstliche Rücksichten entgegen⸗ tehen. Die Einsicht der Bücher, Acten u. s. w. der Sparkassen ist nicht gestattet. 33
Die Steuerpflichtigen sind berechtigt, behufs der Ver⸗ anlagung dem Vorsitzenden der Veranlagungscommission ihr steuerbares Vermögen . oder diejenigen thatsächlichen Mittheilungen zu machen, deren die Veranlagungscommission zur Schätzung des Vermögens bedarf (Vermögensanzeige).
Zu Vermögensanzeigen für Personen, welche unter väter⸗ licher Gewalt, . oder Vormundschaft stehen, sind deren gesetzliche Vertreter befugt.
Für Personen, welche abwesend oder sonst verhindert sind, die Vermögensanzeigen selbst abzugeben, können solche durch Bevollmächtigte erfolgen.
Die Vermögensanzeigen sind unter der Versicherung zu erstatten, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
Die Fristen und . welche bei den Vermögens⸗ anzeigen zu beobachten sind, werden von dem Finanz⸗Minister . Die erforderlichen Formulare werden kostenlos ver⸗ abfolgt.
27.
Die dem Vorsitzenden zur Bearbeitung der Einkommen⸗ steuersachen gie ,, Hilfsbeamten (5 37 des Einkommen⸗ steuergesetzesJ können nach den hierüber vom Finanz-Minister zu erlassenden 22 Anweisungen . bei der Be⸗ arbeitung der auf die Ergänzungssteuer bezüglichen Angelegen⸗ heiten betheiligt werden. 88
Ner . der Veranlagungscommission hat nach Einholung des Gutachtens des Schaͤtzungsausschusses das nach seinem Ermessen für jeden Steuerpflichtigen zutreffende Ver— mögen, getrennt nach den verschiedenen Bestandtheilen (8 4), in die . oder Steuerliste einzutragen, den nach Vorschrift dieses Gesetzes zu . Steuersatz vor⸗ zuschlagen und die Verhandlungen der Veranlagungscommission zur Beschlußfassung J
Die Veranlagungscommission unterwirft die Gutachten des Schätzungsausschusses, die eingegangenen Vermögens— anzeigen und die n einer genauen Prüfung. Hierbei hat sie das Recht, von den nach 5 24 dem Schätzungs— ausschusse und nach 5 25 Absatz 3 bis 5 dem Vorsitzenden zustehenden Hilfsmitteln auch ihrerseits Gebrauch zu machen und sonstige zur Feststellung erheblicher Thatsachen erforder— liche Ermittelungen .
Werden die Angaben einer Vermögensanzeige über Größe und Werth steuerbaren Vermögens durch die Veranlagungs— commission oder deren Vorsitzenden beanstandet, so ist dem Steuerpflichtigen mitzutheilen, auf welche Vermögenstheile oder Werthe die Beanstandung sich bezieht. Soweit es sich um thatsächliche Angaben handelt, sind zugleich die Gründe ber Beanstandung mitzuütheilen.
Mit der Mittheilung ist die Aufforderung zu verbinden, sich binnen einer bestimmten Frist über die beanstandeten An— gaben zu erklären. = Erst wenn der Steuerpflichtige dies unterläßt, oder wenn die Bedenken gegen die Richtigkeit der Vermögensanzeige nicht gehoben werden, ist die Commission bei Schätzung des Ver⸗ mögens auch an die thatsächlichen Angaben des Steuer— pflichtigen nicht gebunden.
31. Die Commission setzt en nach ihrem Ermessen zutreffen⸗ den Steuersatz auf Grund der stattgehabten Ermittelungen fest. 8 32. Das Ergebniß der Veranlagung hat der Vorsitzende der Veranlagungscommission dem Steuerpflichtigen mittels einer zugleich eine Belehrung über das Rechtsmittel der Berufun enthaltenden Zuschrift bekannt zu machen, welche, sofern au die Veranlagung zur Einkommensteuer stattgefunden hat, mit der Benachrichtigung über dieselbe (5 39 des Einkommensteuer⸗ gesetzes) verbunden werden kann.
3) Rechtsmittel. a. Berufung.
8 33. Gegen das Ergebniß der Veranlagung steht sowohl dem
Steuerpflichtigen, als auch dem Vorsitzenden der Veranlagungs⸗
commission binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen das Rechtsmittel der Berufung an die gemäß 58 41, 50 des Ein⸗ kommensteuergesetzes gebildete Berufungscommission zu.
Die rr im § 140 Absatz Z des Einkommensteuer⸗ gesetzes findet sinngemäße Anwendung.
Die Berufung kann mit der etwaigen Berufung gegen die Einkommensteuerveranlagung in demselben Schriftsatze an— gebracht werden. ö.
8 34. Der Vorsitzende der Berufungscommission hat die ihm im 8 42 des Einkommensteuergesetzes zugewiesenen Obliegenheiten und Befugnisse auch mit Bezug auf die Ergänzungssteuer wahrzunehmen.
5 8
Die Berufungscommission entscheidet über alle gegen das Verfahren und die Entscheidungen der Veranlagungs⸗ commissionen und der Schätzungsausschüsse angebrachten Be⸗ schwerden und Berufungen. .
Behufs Prüfung der Berufungen können die Berufungs— commission und deren Vorsitzender eine genaue Feststellung der Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen veranlassen. Dabei sind sie befugt, von den zu diesem Zweck den Ver— anlagungscommissionen und deren Vorsitzenden zustehenden Hilfsmitteln (8 25 Absatz 3 bis 5, 5 29) Gebrauch zu machen.
Die Berufungscommission und deren Vorsitzender sind ferner befugt, die Vernehmung von Zeugen und Sachverstän— digen zu veranlassen, sowie die eidliche Bekräftigung des Zeug⸗ nisses oder Gutachtens der vernommenen Zeugen oder Sach⸗ verständigen vor dem zuständigen Amtsgericht zu fordern. Die zu vernehmenden Personen dürfen die Auskunftsertheilung nur unter den . ablehnen, welche nach der Civilprozeßordnung zur Ablehnung eines Zeugnisses beziehungs— weise Gutachtens berechtigen.
Die Berufungscommission hat die Vermögensnachweisungen sorgfältig zu n . die von ihr gezogenen Erinnerungen sind bei der nächsten Veranlagung (8 33 zu beachten.
Ist gegen die Veranlagung desselben Steuerpflichtigen sowohl wegen der Einkommensteuer als auch wegen der Er— gänzungssteuer Berufung eingelegt, so kann der Vorsitzende die Erörterung und Entscheidung der Rechtsmittel in einem Verfahren herbeiführen.
b. Beschwerde. 8 56.
Gegen die Entscheidung der Berufungscommission steht sowohl dem , als auch dem Vorsitzenden der Berufungscommission die Beschwerde an das Ober⸗Verwaltungs—⸗ ericht in Gemäßheit der Vorschriften im 44 des Einkommen— see . zu.
ie Beschwerde kann mit der etwaigen Beschwerde be— züglich der Einkommensteuerveranlagung desselben Pflichtigen in dem nämlichen Schriftsatze angebracht werden.
Ist mit Bezug auf die Veranlagung desselben Pflichtigen sowohl wegen der Einkommensteuer als auch wegen der Er⸗ gänzungssteuer Beschwerde eingelegt, so kann das Ober⸗-Ver— waltungsgericht diese Rechtsmittel in einem Verfahren erörtern und entscheiden.
Im übrigen finden auf die Beschwerden und auf das Verfahren zum Zwecke der Entscheidung derselben die 5 44 bis 49 des Einkommensteuergesetzes Anwendung.
V. Veranlagungsperiode und Veränderung der veranlagten Steuer innerhalb derselben. 8 37.
Die Veranlagung der Ergänzungssteuer erfolgt für eine Periode von drei Steuerjahren, zum ersten Mal jedoch für die Zeit vom 1. April 1895 bis zum 31 März 1896.
Für die Zeit vom 1. April 1896 bis zum 31. Mär 1899 erfolgt die Festsetzung der Veranlagungsperiode 3 Königliche Verordnung.
8 38.
Tritt im Laufe eines Steuerjahres eine Vermehrung des steuerbaren Vermögens infolge Erb⸗ oder Fideicommißanfalls, Abtheilungs⸗ oder Ueberlassungsvertrages zwischen Eltern und Kindern, Schenkung oder Verheirathung ein, so ist der Erwerber entsprechend der Vermehrung seines Vermögens anderweit zur Ergänzungssteuer zu veranlagen und zur Ent⸗ richtung derselben von dem Beginn des auf den Vermögens⸗ zuwachs folgenden Monats ab verpflichtet.
8 39.
Wird nachgewiesen, daß im Laufe eines Steuerjahres infolge Wegfalls eines Vermögengstheils der Gesammtwerth des steuerbaren Vermögens eines Pflichtigen um mehr als den vierten Theil vermindert worden ist, oder daß der wegfallende Theil des , , anderweit zur Ergänzungssteuer heran⸗
ezogen wird, so kann vom Beginn des auf den Eintritt der ermögensverminderung folgenden Monats ab die Ermäßigung der Ergänzungssteuer auf den dem verbliebenen Vermögen entsprechenden Steuersatz beansprucht werden. 5§5 40.
Außer in den Fällen der S5 38, 39 begründet die im Lauf der Veranlagungsperiode eintretende Vermehrung oder Verminderung des Vermögens in seinem Bestand oder Werth keine Veränderung in der schon erfolgten Veranlagung; viel⸗ mehr tritt eine Veränderung in den Steuerrollen innerhalb der Veranlagungsperiode nur ein entweder infolge von Zu⸗
ängen, indem Personen durch Zuzug aus anderen Bundes⸗ . oder aus anderen Gründen steuerpflichtig werden, oder
nfolge von Abgängen, indem bei Steuerp ichtigen die Voraus⸗
setzungen, an welche die Steuerpflicht geknüpft ist, erlöschen. i Zu⸗ und Abgangsstellung erfolgt von dem Beginn
des auf den Eintritt oder das Erlöschen der Steuerpflicht
folgenden Monats ab.
§ 4.
Wegen des k bei den Steuerermäßigungen
5 39) und bei den A , . finden die Vorschriften 60 Abs. 1 bis 3 des nwendung.
In den Fällen der 5 388, 40 bestimmt an Stelle der Veranlagungscommission der Vorsitzende derselben den zu ent⸗ richtenden Steuersatz sowie den Zeitpunkt der Zugangsstellung. Im übrigen finden wegen des Verfahrens bei der Veranlagung in Zugangsfällen sowie wegen der Rechtsmittel die Vorschriften S5 20 bis 36 Anwendung.
Den Gemeinde⸗(GSuts⸗) Vorständen liegt nach den vom Finanz⸗Minister hierüber zu treffenden Anordnungen die Führung der Zu- und Abgangslisten ob.
VI. Steuererhebung.
inkommensteuergesetzes sinngemäße
Die Ergänzungssteuer wird gleichzeitig mit der Einkommen⸗ steuer erhoben.
Die zur örtlichen Erhebung der Einkommensteuer vom Einkommen von nicht mehr als 3000 M66 verpflichteten Ge⸗ meinden (Gutsbezirke) haben auch die Ergänzungssteuer der mit einem Einkommen von nicht mehr als 3000 6 veranlagten oder einkommensteuerfrei gebliebenen Personen zu erheben und erhalten hierfür, so lange nicht der im 8 16 Absatz 2 des Gesetzes wegen Aufhebung directer Staatssteuern vorgesehene 3. eingetreten ist, eine vom Finanz-Minister festzusetzende Hebühr, welche zwei Procent der Isteinnahme der erhobenen Ergänzungssteuer nicht übersteigen darf.
Die Vorschriften 88 62 bis 64 des Einkommensteuer— gesetzes finden auf die Ergänzungssteuer gleichmäßig An⸗ wendung.
Außer dem Veranlagten haften diejenigen Personen, deren Vermögen demselben bei der Veranlagung gemäß 85 zu⸗ gerechnet ist, für den auf dasselbe nach dem Verhältniß zum veranlagten Gesammtvermögen entfallenden Theil der ver⸗ anlagten Ergänzungssteuer solidarisch.
VII. Strafbestimmung. § 43.
Wer in der Absicht der Steuerhinterziehung an zu⸗ ständiger Stelle über das ihm zuzurechnende steuerbare Vermögen oder über das Vermögen der von ihm zu ver— tretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige thatsächliche Angaben macht, wird mit dem zehn- bis fünf⸗— undzwanzigfachen Betrage der Jahressteuer, um welche der Staat verkürzt worden ist oder verkürzt werden sollte, mindestens aber mit einer Geldstrafe von hundert Mark bestraft.
Ist eine unrichtige Angabe, welche geeignet ist, eine Ver⸗ kürzung der Steuer herbeizuführen, zwar wissentlich, aber nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung erfolgt, so tritt Geld⸗ strafe von zwanzig bis hundert Viart ein.
Straffrei bleibt, wer seine unrichtige oder unvollständige Angabe, bevor Anzeige erfolgt oder eine Untersuchung ein⸗ geleitet ist, an zuständiger Stelle berichtigt oder ergänzt und die vorenthaltene Steuer in per ihm gesetzten Frist entrichtet.
8 . Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben und unabhängig von der Sh fe Die Vorschriften 67 Absatz 2 und 3 des Einkommen— steuergesetzes finden sinngemäße Anwendung.
VIII. Schlußbestimm ungen. 8 45.
Die Gemeinden (Gutsbezirke) tragen die Kosten für die bei der Veranlagung der Ergänzungssteuer ihnen übertragenen Geschäfte.
Im übrigen fallen die Kosten der Veranlagung und Erhebung der Staatskasse zur Last. Jedoch sind diejenigen Kosten, welche durch die gelegentlich der eingelegten Rechts⸗ mittel erfolgenden Ermittelungen veranlaßt werden, von dem Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn sich seine Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig erweisen.
Die Festsetzung der zu erstattenden Kosten erfolgt durch die Regierung, gegen deren Entscheidung dem Steuerpflichtigen binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen die bei der Regierung einzulegende Beschwerde an den Finanz⸗Minister offen steht.
Die Mitglieder der Commissionen und Schätzungs⸗ ausschüsse erhalten aus der Staatskasse Reisekosten und Tage⸗ gelder, deren Sätze im Wege der Königlichen Verordnung gemäß 8 12 des Gesetzes, bekreffend die Tagegelder und die Reisekosten der Staatsbeamten, vom 24. März 1873, Gesetz⸗ Samml. S. 122 (Artikel J der Verordnung vom 15. April 1876, GesetzSamml. S. 107) bestimmt werden. .
Die Gebühren für Zeugen und Sachverständige (85 24, 29) werden nach den in Civilprozessen zur Anwendung kommen⸗ den Vorschriften berechnet. .
53 46. Die folgenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes: SS 51 bis 54 , der Commissionen und Zustellungen), . z 55 (Oberaufsicht des Finanz⸗Ministers), 61 Abs. 1 und 2 (Ab⸗ und Anmeldung), 58 68 Abs. 2 und 869 (Bestrafung der Zuwiderhandlungen gegen die Melde⸗ und die Geheimhaltungspflicht), — 70 (Strafumwandlung und Strafverfahren), 53 78 uständigkeit der Direction für die Verwaltung der directen Steuern in Berlin), 5 79 (Verlängerung der Ausschlußfristen), 8 80 ö 5 81 (Verjährung), finden sinngemäße Anwendung,
die 8 52, 69, 80 mit der Maßgabe, daß der Steuer⸗ erklärung die Vermögensanzeige, dem Einkommen das steuer— bare Vermögen im Sinne hüß Gesetzes gleichsteht; daß ferner die Vorschriften 8 52 . 1 und 3 63 auch auf die Mit⸗ glieder des Schätzungsausschusses (5 23) Anwendung finden.
8 4.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann be⸗ antragen, wer . Naturereignisse oder andere unabwend⸗ bare Ffill verhindert worden ist, die in dem gegenwärtigen Gesetze oder in dem Einkommensteuergesetze zur Einlegung von Rechtsmitteln vorgeschriebenen zer g fenen einzuhalten. Als unabwendbarer Zufall ist es anzusehen, wenn der An⸗ tragsteller von einer Zustellung ohne sein Verschulden keine Kenntniß erlangt hat. ;
(Schluß in der Zweiten Beilage.)
Zweite Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗AUnzeiger.
M 1H7S.
(Ergänzungsgesetz, vom 14. Juli 1893) (Schluß aus der Ersten Beilage.)
Ueber den Antrag entscheidet die Commission oder Be⸗ hörde, welcher die Entscheidung über das versäumte Rechts— mittel zusteht.
Das versäumte Rechtsmittel ist unter Anführung der Thatsachen, durch welche der Antrag auf Wiedereinsetzung be⸗ ründet werden soll, sowie der Beweismittel innerhalb zwei
Jochen nach dem Ablauf des Tages, mit welchem das Hinder⸗ niß gehoben ist, nachzuholen.
Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten 3. an gerechnet, findet die Nachholung und der Antrag auf iedereinsetzung nicht mehr statt.
Die durch ECrörterung des Antrages auf Wiedereinsetzung entstehenden baaren Auslagen trägt in allen Fällen der An⸗
tragsteller.
Uebersteigt das Veranlagungssoll des Jahres 1895396 den Betrag von 35 000 0090 66 um mehr als 5 Proc, so findet in dem Verhältniß des Mehrbetrages zu der genannten Summe eine Herabsetzung der sämmtlichen im § 18 bestimmten Steuer— sätze statt.
Diese Herabsetzung wird in angemessener Abrundung durch Königliche Verordnung festgestellt. Die in der letzteren be⸗ stimmten Sätze sind für das Steuerjahr 1895/96 und die folgenden Jahre maßgebend.
In gleicher Weise findet, wenn das Veranlagungssoll des Jahres 1895/96 hinter dem Betrage von 35 0060 000 MS um mehr als 5 Proc. zurückbleibt, eine entsprechende Erhöhung der im 5§ 18 dieses Gesetzes bestimmten Steuersätze statt, insoweit der Ausfall nicht durch einen Mehrertrag der Ein— kommensteuer für das Jahr 1895/96 über die Summe von 135 000 9900 M und durch die Zinsen der im 549 bezeichneten Ueberschüsse gedeckt wird. Diese Erhöhung wird durch König— liche Verordnung für die Folgezeit wieder außer Kraft gesetzt, wenn das Veranlagungssoll der Ergänzungssteuer den Betrag von 35 000 000 (66 zuzüglich einer Steigerung von 4 Proc. für jedes auf 1895.ñ96 l erreicht.
349
Uebersteigt die Einnahme an Einkommensteuer für das Jahr 1892393 den Betrag von 80000000 S½½, und für die folgenden Jahre einen um je 4 Proc. erhöhten Betrag, so sind die Ueberschüsse und deren Zinsen bis zum Etatsjahre 1894,95 einschließlich zu einem besonderen, von dem Finanz-Minister zu verwaltenden Fonds abzuführen, soweit darüber nicht durch Gesetz anderweit Verfügung getroffen ist.
Soweit die mit 31 ½ Proc. zu berechnenden Zinsen dieses Fonds nach dem Bestand vom 1. April 1895 zu dem im 8 48 Abs. 3 dieses Gesetzes bezeichneten Zweck keine Verwen⸗ dung finden, ist über dieselben zu Beihilfen für Volksschul⸗ bauten oder zu anderweiten Beihilfen an unvermögende Schul— , . durch den Staatshaushalts-Etat Bestimmung zu reffen.
Der Fonds selbst ist am 1. April 1895 zu den allgemeinen Staatsfonds zu vereinnahmen.
Die S8 82 bis 84 des Einkommensteuergesetzes treten mit der Verkündigung dieses . außer Kraft.
S 50.
Abgesehen von der Bestimmung im S8 48 ist eine Ver⸗ änderung der Ergänzungssteuersätze nur bei gleichzeitiger und verhältnißmäßiger Abanderung ö. Einkommensteuersätze zulässig.
S OL.
Bei der Vertheilung und Aufbringung öffentlicher Lasten nach dem Maßstabe directer Staatsstenern kommt die Er⸗ gänzungssteuer nicht in Ansatz.
S 52.
Dieses Gesetz tritt nur gleichzeitig mit dem Gesetz wegen
Aufhebung directer 6 n m . in Kraft. 8 O95.
Der Finanz⸗Minister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. .
Gegeben Neues Palais, den 14. Juli 1893.
(LI. S.) Wilhelm. Graf zu Eulenburg. von Boetticher. von Schelling. Freiherr von Berlepsch. Graf von Caprivi. Miguel. von Kaltenborn. von Heyden. Thielen. Bosse.
Anlage. ö über den gegenwärtigen Kapitalwerth einer Rente oder Nutzung im Werthe von 1 „ auf eine bestimmte Anzahl von Jahren behufsBerechnung der davon zu entrichtenden Ergänzungssteuer. (Zu S 131 des Gesetzes.)
ö Rapital. Anzahl Kapital⸗ Anzahl Kapital⸗ i,. Kapital⸗ der er er ; werth werth Jahre Jahre werth
Jahre Mc 3 S 9 MSS 39
22 15 02,9 43 — 23 88,7 23 15 45,1 4 ? 35 23 96,9 24 15 85,7 9 66 24 25 16 24,7 21 7 24 25 16 62,2 1 88,56 6 24 16 27 16 98,3 ; 3 69 242 258 17 33,0 218 24 * 29 17 l 23 24 * 6 1 . 9
18 18 18 19 19 19 19 20 20 * 20 20 20
d r N — —
— —
CO — 2 — 2
— — —
SS N — —— 2
de , n 0 r — —— — *
— 8 8 — 8888 8883 Q 22
— —
S — S =- 28 SSSSSSSXSS
—
883 O .
—
u. mehr
Berlin, Freitag, den 28. Juli
Statiftik und Volkswirthschaft.
Zur Arbeiterbewegung.
In Hamburg-Altona befinden sich die Korbmacher seit etwa 3 Wochen im Ausstande und wenden sich in einem vom Vorwärts“ mitgetheilten Aufruf an alle Arbeiter ⸗Srganisationen um Unterstützung.
In Leipzig fand am Mittwoch eine von etwa 150 Personen besuchte Versammlung der Maurer statt, in der die Bedeutung der gewerkschaftlichen Organisation zur Verhandlung stand. Ein Beschluß wurde, wie die ‚Lpz. Ztg.“ berichtet, nicht gefaßt.
Einer Budapester Meldung der „Frkf. Ztg.“ zufolge ist in den nächst Gran gelegenen Toko der Kohlenbergwerken ein Theil⸗ ausstand ausgebrochen. Die älteren mit Lohn und Arbeitszeit un— zufriedenen Arbeiter verhinderten die jüngeren gewaltsam an der Arbeit; es kam zu Blutvergießen. Die telegraphisch herbeigerufene Gendarmerie verhaftete zehn Rädelsführer.
Aus London telegraphirt man dem ‚D. B. H.“, daß die Dock⸗ . die Einstellung der Arbeit für den 30. Juli angekündigt
ätten.
Ueber den Ausstand der englischen Bergarbeiter, der vom heutigen Tage ab beginnen soll, bemerkt die Londoner Allg. Corr.“ man sei in unterrichteten Kreisen der Ansicht, daß der bevorstehende Ausstand nicht von langer Dauer sein werde, In Leeds haben die Arbeiter beim Verlassen der Gruben, ihre Werkzeuge zurückgelassen. — Die Kohlen⸗ grubenhesitzer legen in einer Zuschrift an die Zeitungen noch einmal ihren Standpunkt klar. Im Herbst 18388 nahm danach der Kohlenhandel einen Aufschwung, infolgedessen eine 1000 Lohnerhöhung ge⸗ währt wurde. Dann folgte eine Reihe Lohnverbesserungen, 66 schließlich am 1. August 1896 die Löhne um 400 aufgebessert waren. Diedohnerhöhung war verlangt und gewährt worden aus dem Grunde, weil die Arbeiter gn dem höheren Gewinne der Grubenbesitzer theilhaben wollten. Nun aber ist der Preis fürdie Tonne Exportkohle nach officiellem Aus⸗ weis vom August 1890 bis zur Gegenwart von 13 sh. 135 d. auf 9 sh. 4 di, d. h. um 3 sh. 84 d. gesunken; während der Preis der im Inlande consumirten Kohle von 22 sh. 6 d. auf 15 sh. die Tonne fiel. Wenn daher auf Grund der Preissteigerung von 1888 bis 1890 eine Lohnerhöhung gewährt wurde, so könne jetzt die Forderung einer Lohnherabsetzung nicht unbillig genannt werden.
Aus Lüttich meldet ein Wolff'sches Telegramm: Im Laufe der Nacht ist bei dem Director einer Fabrik in Enfival ein Dynamit⸗ attentat verübt worden, durch welches ein beträchtlicher materieller Schaden verursacht worden ist. Ein der That verdächtiges Individuum wurde verhaftet.
Handel und Gewerbe.
Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks
an der Ruhr und in Oberschlesien.
An der Ruhr sind am N. d. M. gestellt 10 248, nicht rechtzeitig gestellt keine Wagen.
In Oberschlesien sind am 26. d. M. gestellt 3694, nicht recht. zeitig gestellt keine Wagen.
— Von dem „Jahrbuch der Berliner Börse“, das von der Redaction des „Berliner Actionär“ (J. Neumann) herausgegeben wird und im Verlage von Ernst Siegfried Mittler und Sohn in Berlin erscheint, liegt die fünfzehnte, für 1893/94 bestimmte Ausgabe vor. Das Jahrbuch hat sich als Nachschlagebuch für Banquiers und Kapitalisten längst bewährt; es behandelt alle an der Berliner Börse marktgängigen Papiere, über die es alle für den Käufer und Verkäufer zu wissen nothwendigen und wünschenswerthen Angaben mittheilt. Dem Nachschlagebuch ist ein Verzeichniß der Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin nebst einem Mitgliederverzeichniß der verschiedenen Commissionen vorausgeschickt; ferner werden die Be⸗ dingungen für die Geschäfte an der Berliner Fondsbörse und die Usangen der Berliner Fondsbörse mitgetheilt. Das Werk ist wie gewöhnlich bis auf die jüngste Zeit durch die Besprechung der neu an die Börse gebrachten Papiere erweitert und vervollständigt worden, doch ist im übrigen Inhalt und Form der Darstellung un— verändert geblieben, sodaß das empfehlenswerthe zich ln bun sich gewiß auch in diesem Jahr zu den alten Freunden neue er⸗ werben wird. . . Die gestrige Monatsversammlung des westfälischen Koks⸗ syndikats beschloß, wie die „Rhein.⸗westf. Ztg. meldet, für den Monat August eine Productionseinschränkung von 27 0ͤ0, gegen 30 0ͤ während des Monats Juli. Die Umlage bleibt, wie bisher, 25 9 so. Wegen besseren Absatzes betrug die thatsächliche Einschränkung der Production im Juli nur 26 , was sich laut Bericht des Vorstandes auch für den Monat August im Verhältniß wiederholen dürfte.
— Aus Hamburg meldet W. T. B.“ den Tod des Herrn Wilhelm Settling, Mitinhaber der Hamburger Firma Sett⸗ ling Gebrüder; der Verstorbene war Aufsichtsrathsmitglied der Hamburger Filiale der Deutschen Bank.
Magdeburg, 27. Jult. (W. T. B.) Zucerbericht. Kornzucker exel., von 92 9,5o — Kornzucker excl., 88 o / g Rendement —, Nachproducte exel. 765 0 Rendement 13,50. Schwach. Brot- raffinade J. —. Brotraffinade II. —. Gem. Raffinade mit Faß 30,5. Gem. Melis J. mit Faß 30,50. Ruhig. Rohzucker J. Product Transtto f. a. B. Hamburg pr. Juli — Gd., — Br., pr. August 15,75 bez., 15,809 Br., pr. September 15,55 bez. und Br., pr. Oktober ⸗ Dezember 14,19 Gd., 14,20 Br. Ruhig.
Frankfurt a. M., 27. Juli. (Getreidemarktbericht von Joseph Strauß.) Auf dem Getreidemarkt hat die Lage noch keine entscheidende Klärung erfahren. Für Weizen war die Tendenz vor⸗ wiegend matt und der Verkehr nur wenig belebt. Die Notiz bleibt: ab Umgegend 17 —*½s0 ½ς, frei hier ebenso, da Export stockt; aus— ländische Sorten (Redwinter, Kansas, La Plata) je nach Qualität und Herkunft 166 —= 8 S6 — Für Roggen war die Nachfrage eine so geringe, daß die Abschwächung sich leicht er⸗ klärt. Curs ist: hiesiger neuer 15— 4Mn0.. lgrößtentheils klamm), vorjähriger 15,40 é, Prima Norddeutscher ca. 16 0 In Gerste kam es zu wenigen Abschlüssen speculativer Natur. Das reelle Geschäft dürfte erst nach Ablauf einiger Wochen beginnen. Brauerwaare nichts gehandelt, dagegen Futtergerste erdrückend offerirt 124I— 116 — Für Hafer haben die Preise in dieser Woche nur unwesentliche Schwankungen erlitten. Die Notiz bleibt 17 — 19 je nach Qualität und Herkunft. — Raps war sowohl was seinen Verkehr, wie seinen Preisgang anbelangt, stagnirend. Größere Oel⸗ fabriken bleiben im Einkauf zurückhaltend, während die kleinen Provinz ⸗ mühlen sich zu 274 — 4 S versorgten. — Mais erfuhr in seinen Platzvorräthen keine Abnahme, der Begehr war schwächer, Stimmung flau. Donau 12, 19 1. Mixed 129 6 — Futterstoffe sehr flau; Roggenkleie 14 —– 12 60, Weizenkleie 10 ll, Ta Heu ea. 6 - 4, . ca. 3H -= 4, Malzkeime ea. 11 , Spelzenspreu, Kleinigkeiten mit ca. 3 M bezahlt. Erbsen 17 0 Wicken 17 – 18 46, unthätig, da Aussaat vorüber. — Torfstreu (Ersatz für Roggenstroh) 1,60 M Gemahlene Erdnußschalen ca. , aus dem Markt genommen. — Mehlmarkt; eizenmehl, hiesiges Nr. 0 274 — 28 S6, Nr. 1 23 — 26 66, Nr. 2 24 – 25 S0, Nr. 3 223 —23 S, Nr. 4 17— 18 6, Nr. 5 13—14 M — Milchbrot⸗ und Brotmehl im Verband 47 — 50 g — Nord deutsches und westfälisches Weizenmehl Nr. 09 23 — 24 . — Roggenm ehl loo hier Nr. O 234 — 241 6, Nr. MI 22 — 23 4, Nr. 1 203— 21 S6 (Obige Preise ,. sich pro 100 kg ab hier; häufig auch loco auswärtiger Stationen bei mindestens 10 000 kg.)
1893.
Leipzig, 27. Juli. (W. T. B.) Kamm zug⸗ Termin⸗ handel. La Plata Grundmuster B. per August 3.57 66. per September 3,727 „, per Oktober 3,75 M6, per November 3,774 M, per Dezember 3, 89 , ver Januar 3, 8o 6, per Februar , ber März z s; , per Aprst 57 . per Mal s.50 M, per Janl 3, 900 S, per Juli — 6 Umsatz 5 000 Kg.
Mannheim, 27. Juli. W. T. B.) Produeten markt. Weizen pr. Juli, 16,25, pr. November 16330, pr. März 17,30. Roggen pr. Juli 15,00, pr. Noapember 1500, pr. März 15,25. . per Juli 1705, per November 15,3, pr. März 15,50.
ais pr. Juli 12.90, yr. November 1290, pr, März 12.35.
Bremen, 27. Juli. (W. T. B.) (Börsen⸗Schlußbericht.) Raffinirtes Petroleum. (Offieielle Notirung der Bremer Petroleum Börse.) Faßzollfrei. Ruhig. Loco 470 Br. — Baum⸗ wolle. Ruhig. Upland middling, loch 425 3. Upland, Bastg middling, nichts unter low middling, auf Termin Lieferung, Pr. Juli 9 I, pr. August 424 , pr. September 429 3, pr. Oktober 421 3, Vr. November 424 J. pr. Dezember 43 3. — Schmalz. Ruhig. Shafer 54 3, Wilcor 51 3, Choice Grocery — J, Armour 50z 3, Cudahy 527 8, Rohe K Brother (pure) 5J 3, Fairbanks 42 3. — Wolle. Umsatz 150 Ballen. — Taba ck. 500 Packen St. Felix, 264 Seronen Carmen, h00 Seronen Havanna, 30 Fässer Ohio, 31 Fässer Virginy.
Wien, 27. Juli. (W. T. B.) Das „Fremdenblatt“ schreibt: Gegenüber der Meldung eines Abendblatts, die den österreichischen Handelsvertrag bereits als perfect hinstellen will, müssen wir constatiren, daß diese Meldung zur Stunde noch unbegründet ist, da nach den uns von berufener Seite gewordenen Informationen die russische Antwort auf die durch den Botschafter Grafen Welkenstein in St. Petersburg unterbreiteten österreichisch⸗-unga⸗ rischen Vorschläge in dem hiesigen Auswärtigen Amt bis jetzt noch garnicht einlangte. Alle an diese Nachricht geknüpften Folgerungen erweisen sich daher auch als einfache Combinationen. Vollkommen unzulässig erscheint uns aber der gleichzeitig unternommene Versuch, die zwischen Oesterreich⸗ Ungarn und Rußland schwebenden Ver⸗ handlungen in directen Gegensatz zu den deutsch⸗russischen Ver⸗ handlungen bringen zu wollen.
1 27. Juli. (W. T. B.) Pro duetenmarkt. Welzen fest, pr. Herbst 7, 85 Gd. 7,97 Br., per Frühjahr 831 Gd., 8, 33 Br. Hafer pr. Herbst 6,76 Gd., 678 Br. Mais per August⸗September 5.12 Gd., 5,13 Br., pr. Mai Juni (1894) 5,48 Gd., 5,49 Br. Kohlraps pr. August⸗September 15, 85 Gd, 15,95 Br. .
London, 27. Juli. (W. T. B.) An der Küste 25 Weizen⸗ ladungen angeboten.
6 00 Javazucker loco 185 ruhig. Rüben⸗Rohzucker loco 153 fest. — Chile⸗Kupfer 421, pr. 3 Monat 423.
Liverpool, 27. Juli. (W. T. B.). (Offieielle Notirungen) American good ordin. 44, do. low middling 43, do. middling 4, do. good middling 4713, do. middling fair 416 /iz, Pernam fair 435, do. good fair 466 / is, Ceara fair 45, do. good fair 4161s, Egyptian brown fair 415siz, do. do. good fair , do. do. good 55/is, Peru rough good fair — do. do. good 64, do. do. good 67/18, do. do. fine 6z, do. moder, rough fair 44, do. do. good fair 54, do. do. good Himis, do. smooth fair 45/1, do. do. good fair 44, M. G. Broach good 41/is, do. fine 4 /i, Dhollerah good 33, do. fully good 4, do. fine ' sis, Oomra good z3i5/is, do. fully good 4 / is, do. fine 44, Seinde good 313 / ig, Bengal fully good 4, do. fine 4 / 18.
Bradford, 27. Juli. (W. T. B.) Wolle fest, ruhig; Lustres stramm. Garne ruhig, die Fabrikanten sind voll beschäftigt. Stoffe gedrückt.
Min sterds nn 2 Jule. good ordinary Iz. — Bancazinn 523.
In der heute von der Niederländischen Handelsgesell⸗
schaft abgehaltenen Zinnauetison wurden 26 500 Blöcke Banca zinn zu 5 ä hst, durchschnittlich 523, und 1138 Blöcke Billiton⸗ Zinn zu 517 à 511, durchschnittlich 516, verkauft. . New⸗Nork, 27. Juli. (W. T. B. Die Bör se eröffnete stetig, im weiteren Verlauf besserten sich die Curse weiter, der Schluß war fest. Der Umsatz der Actien betrug 3365 000 Stück. Der Silberporrath wird auf 180000 Unzen geschätzt. Silberverkäufe fanden nicht statt.
Weizen eröffnete stetig, besserte sich dann entsprechend der Steigerung im Effectenmarkt infolge von Berichten über Goldimporte sowie auf Deckungen der Baissiers. Die Aufbesserung ging aber später infolge finanzieller Störungen und Zwangsliquidationen wieder verloren. Schluß ruhig. — Mals anfangs höher auf die Steigerung im Effectenmarkte, dann stetig fallend auf günstige Ernteberichte und finanzielle Störungen.
Chicago, 27. Juli. (W. T. B) Weizen anfangs sehr fest auf rege. Kauflust, später auf finanzielle Störungen i g wg Schluß stetig. Mais niedriger, entsprechend der Mattigkeit des Weizens und infolge günstigen Wetters.
Verkehrs⸗Anstalten.
Auf den Königlich sächsischen Staatsbahnen wurde im März d. J. die Summe von 7113 406 ( 52 663) A, vereinnahmt; bis Ende März überhaupt betrugen die Einnahmen 19227 669 (4 M3 593) c — Zittau⸗Reichenberg ver⸗ einnahmte im März d. J. 59 604 (4 43) M und bis Ende März d. J. überhaupt 161 663 (= 5I) M — Altenburg Zeitz vereinnahmte im März d. J 78 296 ( — 23656) S, bis Ende März d. J. üÜber⸗ haupt 223 680 (4. 1626) M — Zittau⸗ Oybin Jonsdorf vereinnahmte im März d. J. 3481 — 20) S, bis Ende Mär; überhaupt 8843 (— 260) M0
Bremen, 27. Juli. (W. T. B.) Norddeutscher Lloyd. Der Pestdampfer „Kronprinz Friedrich Wilhelm“ hat am 25. Juli Nachm. die Reise von Gibraltar nach Neapel fortgesetzt. Der Schnelldampfer Trave ist am 25. Juli Vorm. von New⸗ Vork via Southampton nach der Weser abgegangen. Der Reichs⸗ Postdampfer Habsburg? ist am 24. Juli Vorm. in Adelaide angekommen. Der Reichs ⸗Postdampfer Hohenzollern“ wird am 26. Juli Nachm. die Reise von Adelaide nach Colombo sortsetzen. 2 ö „Laugthon“ hat am 26. Juli Morgens Lizard passirt.
— W. Juli. (W. T. B.) Der Schnelldampser Spree ist am 27. Juli Vormittags auf der Weser angekommen. Der Schnell⸗ dampfer „Aller' hat am 26. Juli Nachmittags die Reise von Southampton nach New-Nork fortgesetzt. Der Postdampfer „Dres den“ ist am 26. Juli Nachmittags bon Baltimore nach der Weser abgegangen. Der Dampfer Abergeldier hat am 26. Juli Abends die Reise von Vigo nach dem La 3 fortgesetzt.
Java ⸗ Kaffee
Der Reichs ⸗Postdampfer Oldenburg“ ist am 2. Juli Nachmittags in Singgpore angekommen. Der Dampfer sia⸗ 8 am 27. Juli Vormittags die Reise von Antwerpen nach Bremen fortgesetzt. Der Postdampfer Graf Bismarck‘, nach Brasilien bestimmt, hat am 27. Juli Morgens Dover passirt. Der Postdampfer „Straßburg ist am A. Juli Nachmittags auf der Wes er angekommen. .
amburg, 27. vi. (W. T. * Ham burg ⸗Ameri⸗ kanische Packetfahrt-⸗Actiengesel . Der Schnell⸗ dampfer Normannia“ hat heute Morgen Lizard passirt. Der
Postdampfer Rugia ist, von New⸗JYork kommend, heute Mittag
auf der Elbe eingetroffen.
d ; ...