beschluß können auch anderweitige Gebäude solcher milden Stiftungen, welche nicht bloß zu Gunsten bestimmter Per⸗ sonen und ilien bestehen, frei gelassen werden;
i., der Grundstücke der unter f. g, h aufgeführten Anstalten und n,, ne, soweit die Grundstücke für deren Zwecke unmittelbar benutzt werden;
ö. k. der Dien igrundstucke und Dien stwohnungen der Geist⸗ lichen, Kirchendiener und Volksschullehrer, soweit ihnen bisher Steuerfreiheit zugestanden hat. .
Alle sonstigen, nicht auf einem besonderen Rechtstitel be⸗ ruhenden Befreiungen (5 21), insbesondere auch diejenigen der ö und Dienstwohnungen der Beamten, sind aufgehoben.
26 ein Grundstück oder Gebäude nur theilweise zu einem öffentlichen Dienst oder Gebrauch bestimmt, so bezieht sich die Befreiung nur auf diesen Theil. .
Die Bestimmungen der Cabinetsordre vom 8. Juni 1834 (GesetzSamml. S. oN) bleiben in Geltung und werden auf diejenigen Gemeinden ausgedehnt, in welchen dieselben noch
nicht in Geltung sind. 25.
Den Gemeinden ist die Einführung besonderer Steuern vom Grundbesitz gestattet.
Die Umlegung kann insbesondere erfolgen nach dem Rein— ertrag beziehungsweise Nutzungswerth eines oder mehrerer Jahre, nach dem Pacht⸗ beziehungsweise Miethswerth oder dem gemeinen Werth der Grundstücke und Gebäude, nach den in der Gemeinde staltfindenden Abstufungen des Grundbesitzes oder nach einer Verbindung mehrerer dieser Maßstäbe.
26.
Sind besondere kN Grundbesitz nicht eingeführt, so erfolgt die Besteuerung in Procenten der vom Staat ver⸗ anlagten Grund⸗ und Gebäudesteuern.
Die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln erfolgte Erhöhung oder Ermäßigung der veranlagten Steuer zieht die entsprechende Abänderung der Veranlagung zur Gemeinde⸗ steuer nach sich. .
Die Veranlagung hat sich auf sämmtliche Grundstücke und Gebäude zu erstrecken, welche der Gemeindebesteuerung unterliegen (55 3, 4 des Gesetzes wegen Aufhebung directer Staatssteuern).
Die Besteuerung neuerbauter oder vom Grund aus wieder aufgebauter Gebäude sowie die Steuererhöhung infolge von Verbesserungen der Gebäude beginnt mit dem Ablauf des Rechnungsjahres, in welchem die Bewohnbarkeit oder Nutzbar— keit eingetreten oder die J vollendet ist.
8.27.
Die Steuern vom Grundbesitz sind nach gleichen Normen und Sätzen zu vertheilen.
Liegenschaften, welche durch die Festsetzung von Bauflucht— linien in ihrem Werthe erhöht worden sind (Bauplätze), können nach Maßgabe dieses höheren Werthes zu einer höheren Steuer als die übrigen Liegenschaften herangezogen werden. Diese Besteuerung muß durch Steuerordnung geregelt werden.
b. Vom Gewerbebetrieb. 8 28.
Den Gewerbesteuern unterliegen in den Gemeinden, in denen der Betrieb stattfindet,
I) die nach dem Gewerbesteuergesetz vom 24. Juni 1891 (Gesetz Samml. S. 205) zu veranlagenden stehenden Gewerbe; 2 die landwirthschaftlichen Branntweinbrennereien;
3) der Bergbau;
4) die gewerbsmäßige Gewinnung von Bernstein, Aus⸗ beutung von Torfstichen, von Sand⸗, Kies⸗, Lehm⸗ Mergel⸗ Thon⸗ und dergleichen Gruben, von Stein-, Schiefer Kalk-, Kreide⸗ und dergleichen Brüchen;
5) die Gewerbebetriebe communaler und anderer öffent⸗ licher Verbände;
G6) die Gewerbebetriebe des Staats und der Reichsbank.
Diejenigen zu Nr. 2 bis 6 bezeichneten Betriebe, bei denen weder der jährliche Ertrag 1500 S, noch das Anlage⸗ und Betriebskapital 3000 ½ erreicht, ingleichen die nach 53 Nr. 4 des Gewerbesteuergesetzts vom 24. Juni 1891 steuerfreien Gewerbebetriebe der Communalverbände bleiben von der Ge— werbesteuer befreit. Auf die Betriebssteuer findet diese Be— stimmung keine Anwendung.
Der Betrieb der Staatseisenbahnen und der der Eisenbahn— abgahe unterliegenden Privateisenbahnen ist gewerbesteuerfrei.
Der Gewerbebetrieb im Umherziehen ist der Gewerbe— steuer in den Gemeinden nich ;
Den Gemeinden ist die Einführung besonderer Gewerbe— steuern gestattet.
Die Gewerbesteuern können namentlich bemessen werden nach dem Ertrage des letzten Jahres oder einer Reihe von Jahren, nach dem Werthe des Anlagekapitals oder des Anlage⸗ und Betriebskapitals, nach sonstigen Merkmalen für den Umfang des Betriebes oder nach einer Verbindung mehrerer dieser Maßstäbe. .
. 8
Sind besondere Gewerbesteuern nicht eingeführt, so er⸗ folgt die Besteuerung in Procenten der vom Staat ver— anlagten Gewerbesteuer.
Die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln erfolgte Erhöhung oder Ermäßigung der veranlagten Gewerbestener zieht die entsprechende Abänderung der Veranlagung zur Ge⸗ meindesteuer nach sich.
Die Veranlagung hat sich auf sämmtliche Gewerbebetriebe, einschließlich des Bergbaues, u erstrecken, welche der Gemeinde⸗ besteuerung unterliegen 39 3, 4 des Gesetzes wegen Auf⸗ hebung directer Staatssteuern).
31.
Eine verschiedene ö. der Gewerbesteuersätze und
Procente ist zetlässig:
wenn die einzelnen Gewerbearten in ,, ge,. Maße von den Veranstaltungen der Gemeinde Vortheil ziehen oder der Gemeinde Kosten verursachen, und soweit die Aus— gleichung nicht nach s§ 4 9, 109 oder 20 erfolgt;
2) wenn die gewerblichen Gebäude in stärkerem Verhältniß ur Gebäudesteuer herangezogen werden, als es auf Grundlage er staatlichen Gebäudesteuer der Fall sein würde, oder wenn
Die gewerblich benutzten Räume einer Miethssteuer unterliegen.
Die verschiedene K r der Genehmigung.
Erz reckt sich ein Gewerbebetrieb über mehrere Gemeinde— bezicke, so hat für den Fall der Erhebung von Procenten der verantngten Gewerbesteuer der zuständige Steuer usschuß auch für die int 8 28 Nr. 2 bis 6 bejeichneten Betriebe die ; . des Gesgmmtsteuersatzes in die auf die einzelnen
Gemeinden ee . Theilbeträge zu bewirken (36 38 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891).
Werden besondere Gewerbesteuern umgelegt, so hat die Veranlagung nur nach Maßgabe des in der Gemeinde be⸗ legenen Theils des Gewerbebetriebes zu erfolgen, bei beson⸗ deren Gewerbesteuern nach dem Ertrage unter sinngemäßer Anwendung der in den 88 47, 48 dieses Gesetzes getroffenen Bestimmungen.
2) Gemeinde⸗Einkommensteuer. a. Steuerpflicht. 8 33.
Der Gemeinde⸗Einkommensteuer sind unterworfen:
1) diejenigen Personen, welche in der Gemeinde einen Wohnsitz G 1 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891, GesetzSamml. S. 175) haben, hinsichtlich ihres gesammten innerhalb und außerhalb des preußischen Staatsgebiets ge⸗ wonnenen Einkommens, insoweit dasselbe nicht von der Be⸗ steuerung freizulassen ist; . ö
Y) diejenigen Personen, welche in der Gemeinde, ohne in derselben einen Wohnsitz zu haben, Grundvermögen, Handels- oder gewerbliche Anlagen, einschließlich der Bergwerke, haben, Handel oder Gewerbe oder außerhalb einer Gewerkschaft Berg⸗ bau betreiben oder als Gesellschafter an dem Unternehmen einer. Gesellschaft mit beschränkter Haftung betheiligt sind, hin— sichtlich des ihnen aus diesen Quellen in der Gemeinde zu— fließenden Einkommens; . .
3) Actiengesellschaften, Commanditgesellschaften auf Actien, Berggewerkschaften, eingetragene Genoössenschaften, deren Ge⸗ schäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht (ins⸗ besondere Consumvereine mit offenem Laden), und suristische Personen (insbesondere auch Gemeinden und weitere Com⸗ munalverbände), welche in der Gemeinde Grundvermögen, Handels- oder gewerbliche Anlagen, einschließlich der Berg— werke, haben, Handel oder Gewerbe, einschließlich des Berg— baues, betreiben oder als Gesellschafter an dem Unternehmen einer 6 mit beschränkter Haftung betheiligt sind, hin⸗ sichtlich des ihnen aus diesen Quellen in der Gemeinde zu— fließenden Einkommens. Hat eine Veranlagung zur Staats⸗ einkommensteuer stattgefunden, so erfaßt die Gemeinde⸗ Einkommensteuer das hierbei veranlagte Einkommen, vor— behaltlich der Bestimmung im § 16 Abs. 3 a. a. O.;
4) der Staatsfiscus bezüglich seines Einkommens aus den von ihm betriebenen Eisenbahn⸗ Bergbau- und sonstigen gewerblichen Unternehmungen, sowie aus Domänen und Forsten.
Eisenbahn⸗Actiengesellschaften, welche ihr Unternehmen dem Staat gegen eine unmittelbar an die Actionäre zu zahlende Rente übertragen haben, sind als Besitzer von Eisenbahnen nicht zu erachten.
Jeder steuerpflichtige Grundstückscomplex und jede steuer— pflichtige Unternehmung des Staatsfiscus gilt in Beziehung auf die Steuerpflicht als selbständige Person. Die gesammten Staats- und für Rechnung des Staats verwalteten Elsenbahnen sind als Eine steuerpflichtige Unternehmung anzusehen. Im übrigen setzt die zuständige obere Verwaltungsbehörde fest, was als selbstaͤndige Bergbau⸗ oder sonstige gewerbliche Unter— nehmung des Staatsfiscus zu betrachten ist.
Neuanziehende können, auch wenn sie in der Gemeinde keinen Wohnsitz haben, gleich den übrigen Gemeindeeinwohnern zur Steuer herangezogen werden, n ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten 6
Das Einkommen aus . und unbebauten Grund⸗ stücken, welche ganz oder zum theil nach 8 24 der Steuer vom Grundbesitz nicht unterworfen sind, unterliegt insoweit auch nicht der J
§ 35.
Ein die Steuerpflicht begründender Betrieb von Handel und Gewerbe, einschließlich des Bergbaues, der im 8 33 Nr. 2, 3 und 4 bezeichneten Personen und Erwerbsgesell— schaften findet nur in denjenigen Gemeinden statt, in welchen sich der Sitz, eine Zweigniederlassung, eine Betriebs- Werk⸗ oder Verkaufsstätte oder eine solche Agentur des Unternehmens befindet, welche ermächtigt ist, Rechtsgeschäfte im Namen und für Rechnung des In⸗ habers, beziehungsweise der Gesellschaft, selbständig abzuschließen. Der Eisenbahnbetrieb unterliegt der Steuer— pflicht in den Gemeinden, in welchen sich der Sitz der Ver— waltung lbeziehungsweise einer Staatshahn⸗-Verwaltungs⸗ behörde), eine Statlon oder eine für sich bestehende Betriebs⸗ oder Werkstätte oder eine sonstige gewerbliche Anlage befindet.
Das Einkommen aus dem nicht mit eigenem Betriebe verbundenen Besitze von Handels- und gewerblichen Anlagen, einschließlich der Bergwerke, unterliegt der Besteuerung' in denselben Gemeinden, in welchen das Einkommen aus dem Betriebe steuerpflichtig ist.
8 36.
Gemeindesteuern vom Einkommen dürfen, unbeschadet der Vorschrift im 323 Abs. 2 und der Bestimmungen über die Ver⸗ anlagung von Theileinkommen (35 49 bis Hl) nur auf Grund der Veranlagung zur Staats⸗Einkommensteuer und in der Regel nur in der Form von Zuschlägen erhoben werden. Diese Zuschläge müssen gleichmäßig sein. Zuschläge zur Er⸗ gänzungssteuer sind unzulässig.
Ist. das gemeindesteuerpflichtige Einkommen ganz oder zum theil zur Staats⸗Einkommensteuer nicht veranlagt, so ist der dem Zuschlage zu Grunde zu legende Steuersatz, sofern sich aus den s5 44 bis 46 nicht ein Anderes ergiebt, nach den für die Veranlagung der Staats⸗Einkommensteuer geltenden Vor—⸗ schriften zu ermitteln.
Die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln sowie die auf Grund der S8§8 57, 58 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 erfolgte Erhöhung oder Ermäßigung der veranlagten Stagts-Einkommensteuer zieht die entsprechende Abänderung des , nach sich.
Besondere Gemeinde⸗Eintommensteuern sind nur aus be⸗ sonderen Gründen gestattet und bedürfen der Genehmie ung. Die bei der Veranlagung zur Staats⸗Einkommensteuer i . Feststellung des Einkommens und die Stufen des Steuer— tarifs der Staats⸗Einkommensteuer dürfen nicht abgeändert werden. Veränderungen der Sätze des Steuertarifs sind nur mit der Maßgabe zulsssig, daß der Procentsatz der Besteuerung des Einkommens hei den unteren Stufen nicht höher sein darf als bei den oberen Stufen, und daß das im Tarif der Staats⸗Einkommensteuer —ᷣ . Steigerungsverhältniß der Sätze nicht zu Ungunsten der oberen Stufen geändert wer— den darf.
f Beibehaltung bestehender besonderer Gemeinde⸗ Einkommensteuern lann mit Zustimmung der Minister des
Innern und der Finanzen ausnahmsweise und aus besonderen Gründen . dann genehmigt werden, wenn sie den Vor⸗ schriften der Bestimmungen des Abs. 1 nicht entsprechen.
Die Vorschriften des 8 36 Abf. 2 und 3 finden auf die besonderen Gemeinde⸗Einkommensteuern entsprechende An⸗
wendung. ö.
8 38.
Steuerpflichtige mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 6 werden, sofern in den Steuerordnungen (898 23 Abs. 5, 37) nicht abweichende Bestimmungen getroffen Find, zu der Einkommensteuer nach Maßgabe folgender Steuersätze veranlagt:
I) bei einem Einkommen von nicht mehr als 420 ½ nach einem Steuersatze von 25 vom Hundert des steuerpflichtigen k bis zum Höchstbetrage des Steuersatzes von 1,20 4M;
2) bei einem Einkommen von mehr als 420 S bis ein—⸗ schließlich 660 Mο nach einem Steuersatze von 2,40 Me;
3) bei einem Einkommen von mehr als 660 S6 nach einem Steuersatze von 4 6
Steuerpflichtige mit einem Einkommen von nicht mehr als 9090 S können durch Gemeindebeschluß, wenn die Deckung des Bedarfs der Gemeinde ohnehin gesichert ist, von der Bei⸗ tragspflicht entbunden oder mit einem geringeren Procentfatze herangezogen werden. Der Beschluß bedarf der Genehmigung. Ihre Freilassung muß erfolgen, sofern sie im Wege der öffenk— lichen Armenpflege ö erhalten.
Die Gemeinde kann beschließen, Ausländer und An—
gehörige anderer Bundesstaaten, welche in der Gemeinde einen
Wohnsitz, aber nicht des Erwerbes wegen, haben, auf die Dauer von höchstens drei Jahren zu der Gemeinde⸗-Einkommen— steuer nicht oder nur mit einem ermäßigten Procentsatze heran— zuziehen.
Der Beschluß bedarf ben ä n ihn
Von der Gemeinde⸗Einkommensteuer sind befreit:
I) die Mitglieder des Königlichen Hauses und des Hohen— zollernschen Fürstenhauses,
2) die bei dem Kaiser und König beglaubigten Vertreter fremder Mächte und die Bevollmächtigten anderer Bundes⸗ staaten zum Bundesrath, die ihnen zugewiesenen Beamten, owie die in ihren und ihrer Beamten Diensten stehenden Per— . soweit sie Ausländer sind,
3) diejenigen Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder nach besonderen, mit anderen Staaten ge⸗ troffenen Vereinbarungen ein Anspruch auf Befreiung zu— kommt.
Die Befreiungen zu Nr. 2 und 3 erstrecken sich nicht auf das im S 33 Nr. 2 bezeichnete Einkommen und bleiben aus⸗ geschlossen, sofern in den betreffenden Staaten Gegenseitigkeit nicht gewährt wird. .
Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, gemäß welchen Standesherren und deren Familien von Gemeindelasten befreit sind, bleiben — unbeschadet der Vorschriften in den S8 21, 22 des gegenwärtigen Gesetzes . unberührt.
Die Heranziehung der unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten, Beamten des Königlichen Hofes, der Geist⸗ lichen, Kirchendiener und Elementarschullehrer, sowie der Wittwen und Waisen dieser Personen zu Einkommen- und Aufwandssteuern (5 23) wird durch besonderes Gesetz geregelt. Bis zum Erlasse dieses Gesetzes kommen die Bestimmungen der Verordnung, betreffend die heran siehung der Staatsdiener zu den Communalauflagen in den neu erworbenen Landes⸗ theilen, vom 23. September 1867 (GesetzSamml. S. 1618) mit der Maßgabe zur Anwendung, daß das nothwendige
Domicil außer Berückfichtigung bleibt. 66.
8 2.
Hinsichtlich der Heranziehung der Militärpersonen zu den auf das Einkommen gelegten Gemeindeabgaben bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen.
Die Mitglieder der Gendarmerie gelten als Militär— personen im Sinne dieses 2.
5 43.
Den Gemeinden sind Vereinbarungen mit Steuerpflich⸗ tigen gestattet, wonach von fabrikmäßigen Betrieben und von Bergwerken an Stelle der Gemeindesteuer vom Einkommen und vom Gewerbebetriebe ein für mehrere Jahre im voraus zu bestimmender fester jährlicher Steuerbeitrag zu entrichten ist. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung.
b. Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens der fis calischen Domänen, Staats- und Privat— bahnen.
5§ 44.
Das Reineinkommen aus fiscalischen Domänen und Forsten ist für die einzelnen Liegenschaften aus dem Grund⸗ steuerreinertrage nach dem Verhältniß zu berechnen, in welchem der in der betreffenden Provinz aus den Domänen- und Forstgrundstücken erzielte etatsmäßige Ueberschuß der Ein⸗ nahmen über die Ausgaben unter Berücksichtigung der auf denselben ruhenden Verbindlichkeiten und Verwaltungskosten zum Grundsteuerreinertrage steht. ;
Das Verhältniß ist durch den zuständigen Minister all⸗ jährlich endgültig festzustellen und öffentlich bekannt zu machen.
Als Reineinkommen der Staats- und für Rechnung des Staats verwalteten Eisenbahnen gilt der rechnungsmäßige Ueberschuß der Einnahmen über die Ausgaben mit. der . gabe, daß unter die Ausgaben eine 31 procentige Verzinsung des Anlage- beziehungsweise Erwerbskapitals nach der amt— lichen Statistik der im Betriebe befindlichen Eisenbahnen zu übernehmen ist. Der sich danach ergebende steuerpflichtige Gesammtbetrag ist durch den zuständigen Minister alljährlich endgültig festzustellen und , bekannt zu machen.
Als Reineinkommen der Privateisenhahnunternehmungen Jilt der nach Vorschrift der Gesetze vom 30. Mai 1853 Gesetz⸗ Samml. S. 449) und 16. März 1867 (Gesetz-Samml. S. 465) behufs Erhebung der Eisenbahnabgabe . 6 derselben ermittelte (beziehungsweise zu ermittelnde) Ueber chuß abzüglich der Eisenbahnabgabe mit der Maßgabe, daß bei der Berech⸗ nung nach dem Gesetz vom 16. März 1867 die zur Ver⸗ zinsung und planmaͤßigen ö der etwa gemachten An⸗ leihen erforderlichen Beträge als Ausgabe mit in Anrechnung gebracht werden dürfen. Die sich danach ergebenden steuer⸗ pflichtigen Beträge sind von den mit der Aufsicht über die nf in nnn n betrauten Staatsbehörden all⸗ jährlich endgültig festzustellen und öffentlich bekannt zu machen.
Richtigstellung im iber , verhältnißmäßig herabzusetzen (83 7i bis 765.
Auf gleinba nen (Gesetz vom 28. Juli 1892, Samml. S. 3 findet die vorstehende Bestimmung Anwendung.
c. Vermeidung von Doppelbesteuerung.
8 4.
Die Vertheilung des gemeindesteuerpflichtigen Einkommens aus dem Besitz oder Betrieb einer sich über mehrere preußische Gemeinden erstreckenden Gewerbe⸗ oder Bergbauunternehmun erfolgt, sofern nicht zwischen den betheiligten Gemeinden! un dem Steuerpflichtigen ein anderweiter Maßstab vereinbart ist, in der Weise, daß:
A. bei Versicherungs . Bank⸗ und Creditgeschäften der⸗ jenigen Gemeinde, in welcher die Leitung des Gesammtbetriebes stattfindet, der zehnte Theil des Gesammteinkommens vorab überwiesen, dagegen der Ueberrest nach Verhältniß der in den einzelnen Gemeinden erzielten Bruttoeinnahme vertheilt, DP. in den übrigen Fällen das Verhältniß der in den einzelner Gemeinden erwachsenen Ausgaben an Gehältern und Löhnen, einschließlich der Tantiemen 'des Verwaltungs⸗ und Betrieb spersonals, zu Grunde gelegt wird. Bei Eisenbahnen kommen jedoch die Gehälter, Tantismen und Löhne desjenigen Personals, welches in der allgemeinen Verwaltung bheschäfligt ist, nur mit der Hälfte, des in der Werkstättenverwaltung und im Fahrdienst beschäftigten Personals nur mit zwei Dritttheilen ihrer Beträge zum Ansatz.
Erstreckt sich eine Betriebsstätte, Station 2c., innerhalb deren Ausgaben an Gehältern und Löhnen erwachsen, über den Bezirk mehrerer Gemeinden, so hat die Vertheilung nach Wage der örtlichen Verhältnisse unker Berücksichtigung des Flaͤchenverhältnisses und der den betheiligten Gemeinden durch das Vorhandensein der Betriebsstätte, Station u. s. w. erwachsenen Communallasten zu erfolgen.
Bei den Staats⸗
Gesetz⸗ keine
theil des gesammten, nach 8 36 steuerpflichtigen Reineinkommens
dieser Bahnen denjenigen Gemeinden, welche vor dem 1. April
1880 steuerberechtigt waren und diefes Recht thatsächlich aus⸗ eübt haben, zur Vertheilung nach Verhältniß der im Durch⸗ schnitt der dem 1. April 1830 vorangegangenen drei Steuer— jahre zu den Gemeindeabgaben herangezogenen Reinerträge vorab überwiesen. Der Ueberrest wird nach den vorstehend unter bh angegebenen Grundsätzen auf sämmtliche nach S8 33, 35 berechtigte Gemeinden vertheilt. Vom 1. April 1896 ab erfolgt die Vertheilung nach den Grundsätzen unter b bei allen steuerberechtigten Gemeinden.
§ 45.
Die Ermittelung der Bruttoeinnahmen der Versicherungs⸗ Bank—⸗ und Creditgeschäfte, sowie der Ausgaben an Löhnen und Gehältern (5 47) erfolgt in dreijährigem Durchschnitt nach Einsicht eines den steuerberechtigten Gemeinden von dem Unternehmer beziehungsweise Gesellschaftsvorstande jährlich mit⸗ zutheilenden Vertheilungsplanes. Derselbe ist bezüglich der Staatseisenbahnen (5 45) für jeden Directionsbezirk besonders aufzustellen.
§ 49.
Bei Veranlagung der Steuerpflichtigen zur Einkommen— steuer in ihren Wohnsitzgemeinden ist, unbeschadet der Bestim— mungen des § 35 derjenige Theil des Gesammteinkommens, welcher in anderen preußischen Gemeinden aus Grundvermögen, Handels- oder gewerblichen Anlagen, einschließlich der Berg⸗ werke, aus Handels- und Gewerbebetrieb, einschließlich des Bergbaues, sowie aus der Betheiligung an dem Unternehmen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (8 33 Nr. 3) ge⸗ wonnen wird, außer Berechnung zu lassen. Zu diesem Be⸗ hufe wird das Gefammteinkommen des Steuerpflichtigen ein⸗ geschätzt und der so ermittelte Steuerbetrag dem Verhältniß des außer Berechnung zu lassenden Einkommens zu dem Ge⸗ sammteinkommen entsprechend herabgesetzt.
Die Gemeinde, in welcher der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat, ist jedoch, wenn das steuerpflichtige Einkommen weniger als ein Viertheil des Gesammteinkommens beträgt, berechtigt, durch Gemeindebeschluß ein volles Viertheil des Gesammteinkommens unter entsprechender Verkürzung des einer oder mehreren Forensalgemeinden zur Besteuerung zu⸗ fallenden Einkommens für sich zur Besteuerung in Anspruch Zu nehmen. Steht dieser Anspruch mehreren Wohnsitzgemeinden Heul? ift dieser Bruchtheil nach Maßgabe des 8 S0 zu ver⸗ theilen.
§ 50.
Bei Ler Einschätzung von Personen mit mehr achem Wohnsitz innerhalb des preußischen Staatsgebiets ren Wohnsitzgemeinden verbleibt derjenige Theil des Einkommens, welcher aus Grundvermögen, Handels⸗ oder gewerblichen An⸗ lagen, einschließlich der Bergwerke, aus Handel oder Gewerbe, einschließlich des Bergbaues, sowie aus der Betheiligung an dem Unternehmen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung S 353. Nr. Y fließt. der Belegenheits⸗ beziehungsweise der Betriebsgemeinde. Beträgt jedoch dieser Theil des Einkommens mehr als drei Viertheile des gesammten Einkommens des Sterrerpflichtigen, so gelangt die Bestimmung im § 49 Abs. 2 dieses Gesetzes sinngemäß zur Anwendung.
WMeuanziehende, welche in einer Gemeinde wegen ihres die Dauer von drei Monaten übersteigenden Aufenthalts zu den HGemeindesteuern herangeßegen werben (8 33 Absatz . sind insoweit denjenigen f n un welche in dieser Gemeinde ihren Wohnsitz haben.
Im übrigen dürfen Personen mit mehrfachem Wohnsitz in jeder preußischen Wohnsitzgemeinde aur von einem der Zahl Derselben entsprechen den Brüchtheil ihres Einkommens heran⸗ gezogen merden. Zu diesem Behuf wird der für das Gesammt⸗ einkommen berechnete teuersatz auf die Wohnsitzgemeinden nach der Zahl derselben gleichmäßig vertheilt Wohnsitz⸗ gemeinden, in welchen der Steuerpflichtige sich im Laufe des vorarigegangenen Rechnungsjahres überhaupt nicht oder kürzere Zeit als drei Monate aufgehalten hat, werden hierbei nicht
mitgezählt. § 51
It das der Staats · Einkommensteuer unterliegende Gesammt⸗ einkommen eines Steuerpflichtigen nach seinen 6 . in
mehreren preußischen Gemeinden steuerpflichtig, so darf das
in diesen Gemeinden steuerpflichtige Cinkomnien im ganzen den Höchstbetrag ö
derjenigen Steuerstufe nicht übersteigen, in welche der Steuerpflichtige bei der Veranlagung zur Siqatg—⸗ Einkommensteuer eingeschätzt worden ist. Ju diesem Behuf sind die Theile des Einkommens, sofern sie auch nach erfolgter anzen den Höchstbetrag der Steuerstuffe
Besitzt der Steuerpflichtige in einer Gemeinde verschiedene
und für Rechnung des Staats ver— walteten Eisenbahnen wird bis zum 1. April 1898 ein Dritt⸗
Quellen von Einkommen, so sind dieselben für di in der Gemeinde als ein Gen . a,
; S 52. In den Fällen der S5 4 bis 5l sind behufs Ermittelung des gen ginde seugrp flich ligen Einkommens die selbständigen Gutsbezirke den Gemeinden gleich zu achten.
3) Verpflichtung der Betriebsgemeinden zur Leistung von Surf nf n 8§ 53. Wenn einer Gemeinde, welcher ein Besteuerungsrecht nach S 365 nicht zusteht, durch den in einer anderen Gemeinde statt⸗ findenden Betrieb von Berg⸗, Hütten- oder Salzwerken,
Zwecke des öffentlichen Volksschulwesens oder der offentlichen Urmenpflege erwachsen, welche im Verhältnisse zu den ohne diese Betriebe für die erwähnten Zwecke nothwendigen Gemeindegusgaben einen erheblichen Umfang erreichen und eine Ueberbürdung der Steuerpflichtigen herbeizuführen geeignet sind, so ist eine solche Gemeinde berechtigt, von der Betriebs—⸗ gemeinde einen angemessenen Zuschuß zu verlangen. Bei der Bemessung desselben sind neben der Höhe der Mehrausgaben auch die nachweigbar der Gemeinde erwachsenden Vortheil zu berücksichtigen. Die Zuschüsse der Betriebsgemeinde dürfen in keinem Falle mehr als die Hälfte der gesammten in der Betriebsgemeinde von den betreffenden Betrieben zu erhebenden directen Gemeindesteuern betragen.
Liegt der Betrieb in einem Gutsbezirk, so richtet sich der Anspruch gegen den Gewerbetreibenden; der Zuschuß darf in diesem Falle den vollen Satz der staatlich veranlagten Gewerbe⸗ steuer nicht übersteigen.
—p Ueher den Anspruch beschließt in den Fällen, in welchen keine Einigung der Betheiligten erfolgt, der Kreisausschuß, soweit die Stadt Berlin oder andere Stabtgemeinden betheiligt sind, der Bezirksausschuß. Gegen den Beschluß findet inner⸗ . zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im
erwaltungsstreitverfahren statt. .
Zutreffendenfalls kommen die Bestimmungen des 8 58 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (GesetzSamml. S. . dahin zur Anwendung, daß auch in den Fällen, in welchen die Stadt Berlin bethei⸗
Fabriken oder Eisenbahnen nachweisbar Mehrausgaben 9
welcher zu beschließen hat.
4) Vertheilung des Steuerbedarfs auf die verschiedenen Steuerarten. . 8 54.
Die, vom Staat veranlagten Realsteuern sind in der
Regel mindestens zu dem gleichen und höchstens zu einem um die Hälfte höheren , , zur Communalsteuer heranzu— ͤichf n, als Zuschläge zur Staats-Einkommensteuer erhoben werden. Solange die Realsteuern 100 Proc. nicht übersteigen, ist die Freilassung der Einkommensteuer oder eine Heranziehung derselben mit einem geringeren als dem im ersten Absatze bezeichneten Procentsatze zulaͤssig.
Werden mehr als 150 Proc. der staatlich veranlagten Realsteuern erhoben und ist die Staats⸗Einkommensteuer mit 150 Proc. belastet, so können von dem Mehrbetrag für jedes Procent der staatlich veranlagten Realsteuern 2 Proc. der Staats⸗Einkommensteuer erhoben werden.
. Mehr als 200 Proc, der Realsteuern dürfen in der Regel nicht erhoben werden. .
Zuschläge über den vollen Satz der Staats-Einkommen— steuer hinaus, sowie Abweichungen von den im 854 enthaltenen Vorschriften bedürfen der Genehmigung; die Abweichungen sind nur aus besonderen Gründen zu gestatten.
In beiden Fällen ist davon auszugehen, daß Auf⸗ wendungen der Gemeinde, welche in überwiegendem Maße dem Grundbesitz und dem Gewerbebetrieb zum Vortheil ge— reichen, insoweit in der Regel durch Realsteuern gedeckt werden sollen, sofern die Ausgleichung nicht nach 88 4, 9, 10 oder 20 erfolgt. Zu solchen Aufwendungen gehören namentlich die Ausgaben für den Bau und die Unterhaltung von Straßen und Wegen, für Ent⸗ und Bewässerungsanlagen, sowie für die Verzinsung und Tilgung der zu derartigen Zwecken auf— genommenen Schulden.
Zur Deckung des Steuerbedarfs sind die veranlagte: Gewerbesteuern in der Regel mit dem nn,, .
„Genießen jedoch die Grund⸗(Haus⸗WBesitzer oder Gewerbe— treibenden von Veranstaltungen der Gemeinde besondere Vor⸗ theile oder verursachen sie der Gemeinde besondere Kosten, so ist, sofern die Ausgleichung nicht nach 88 4, 9, 10 oder 26 erfolgt, der durch die Realsteuern aufzubringende Steuerbedarf (S8 5, 55), auf die Steuern vom Grund⸗(Haus⸗Besitz und Gewerbebetrieb, in Procenten der veranlagten Realsteuern berechnet, anderweitig entsprechend unter uvertheilen, jedoch mit der Maßgabe, daß Grund⸗ und Gebaͤudesteuer höchstens doppelt so stark herangezogen werden, wie die Gewerbesteuer und umgekehrt.
Ausnahmen können aus besonderen Gründen von den Ministern des Innern und der Finanzen zugelassen werden. Vorstehende Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung auf die Heranziehung der Grundsteuer im Verhältniß zur Gebäudesteuer.
Die Untervertheilung (Abs. 2 und Hh bedarf der Ge⸗ nehmigung.
5 6. durch Realsteuern aufzubringenden Grund⸗, Gebäude⸗ und gleichen Procentsatze
§ 57. Bei der Vertheilung des Steuerbedarfs (68 5a, Hö, 56) ist das Aufkommen besonderer Gemeindesteuern (3 25 Abs. 2, S§ 26, 29, 37) je nach ihrer Einrichtung und Beschaffenhest auf denjenigen Theil des Steuerbedarfsss zu verrechnen, welcher durch Procente der entsprechenden, vom Staat veranlagten
2
Steuer aufzubringen ist.
Miethssteuern von gewerblich benutzten Räumen sind auf die Gewerbesteuer zu verrechnen.
8 58. Die Bestimmungen der S8 54, 55 und 57 finden auf die Betriebssteuer und auf die Steuern von Bauplätzen (8 2 Absatz 2) keine Anwendung. Zuschläge zu der Betriebssteuer, die 190 Proc. übersteigen, beduͤrfen der Genehmigung.
§ 89. Ueber die Vertheilung des Steuerbedarfs nach den vor⸗ stehenden Bestimmungen (88 54 bis 7) hat die Gemeinde bis um Ablauf der ersten drei Monate des Rechnungs jahres
zeschluß zu fassen. Kommt bis zu diesem Zeitpunkte ein
ligt ist, der Minister des Innern den Bezirksausschuß bestimmt,
gültiger Beschluß nicht zu stande, so werden be ufs Deckun des Steuerbedarfs — unbeschadet der Vorschrift im 3 Abs. 4 — die Realsteuern mit einem um die Hälfte höheren Procentsatze als die Einkommensteuer, unter sich nach gleichen Procentsäßen, herangezogen. Die Aufsichtsbehorde ist jedoch befugt, die Deckung des Steuerbedarfs nach Maßgabe der S5 54, 55 anzuordnen.
Der hiernach zur Anwendung gelangende Maßstab behält J lange Geltung, als nicht bis zum Ablauf der ersten drei Monate des jedesmaligen Rechnungsjahres ein gültiger Ge— meindebeschluß über die Vertheilung des Steuerbedarfs zu stande gekommen ist.
5) Zeitliche en en, . der Steuerpflicht. ö 8 60.
Soweit sich die Gemeindesteuern den Staatssteuern an⸗ schließen und etwas Anderes nicht bestimmt ist, gelten für den Zeitpunkt des Beginnes und des Erlöschens der Steuerpflicht die für die entsprechende Stagtssteuer bestehenden Vorschriften.
Im übrigen gelten hinsichllich der Dauer ber Steuer- pflicht folgende Bestimmungen: .
I) Die Steuerpflicht beginnt:
. A. soweit sie von der Begründung eines Wohnsitzes oder Sitzes in einer Gemeinde abhängt, mit dem ersten Tage des auf die Begründung des Wohnsitzes oder Sitzes folgenden Monats;
b. soweit sie von dem Aufenthalt in einer Gemeinde abhängt, mit dem ersten Tage des nach dem Ablauf der maßgebenden Aufenthaltsfrist (86 33 Abs. 4 beginnenden Monats; ö
c. soweit sie durch Grundvermögen, Betrieb von Handel oder Gewerbe, einschließlich des Bergbaues, bedingt ist (8 33 Ur. 2, sz 35), mit dem ersten Tage des auf den Erwerb des Grundvermögens oder den Beginn des Betriebes folgenden Monats.
Ist in dem zu b bezeichneten Falle die Steuerpflicht infolge des Ablaufs der Aufenthaltsfrist oder der früheren . eines kö eingetreten, so muß die Steuer seit dem ersten Tage des nach erfolgter Aufenthaltsnahme begonnenen Monats nachentrichtet werden.
2) Die Steuerpflicht erlischt:
A. durch den Tod des Steuerpflichtigen mit dem Ablauf des Monats, in welchem der Tod erfolgt ist;
„b. durch das Aufgeben des Wohnsitzes, Sitzes oder Aufenthalts mit dem Ablauf des Monats, in welchem der Wohnsitz, Sitz oder Aufenthalt thatsächlich aufgegeben worden ist; sofern jedoch bis zu diesem Zeitpunkt der Gemeindebehõrde hiervon keine Anzeige erstattet ist, erst mit dem Ablauf des folgenden Monats;
c. durch die Veräußerung des Grund vermögens beziehungs⸗ weise die Einstellung des die Steuerpflicht bedingenden Be⸗ triebes von Handel oder Gewerbe, einschließlich des Bergbaues (833 Nr. 2, S 35), mit dem Ablauf des Monats, in welchem die ,, beziehungsweise die Einstellung des Betriebes erfolgt ist.
6) Veranlagung und Erhebung. S 51.
Die Veranlagung erfolgt durch den Gemeindevorstand oder einen besonderen Steuerausschuß der Gemeinde. Die Zusammensetzung und die Geschäftsordnung der Steuerausschüsse sind unter sinngemäßer Anwendung der Vor⸗ schriften der 8 50 Abs. 3 bis einschließlich 4 des Ein⸗ kommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 durch Gemeinde⸗ beschluß zu bestimmen.
§ 62.
Dem Gemeindevorstand SSteuerausschuß) sind von den zuständigen Staatsbehörden diejenigen bei der Veranlagung oder Festsetzung der Staatssteuern bekannt gewordenen Be⸗ steuerungsmerkmale, deren er für die Veranlagung bedarf auf Ersuchen mitzutheilen. ;
Zu dem gleichen Zweck haben die Behörde Gemeinden hinsichtlich der ihnen bekannten Besteuerungs merkmale dem Gemeindevorstand (Steuerausschnß) auf Er⸗ fordern Auskunft zu ertheilen. ;
. 5 63.
„Durch die Steuerordnung können die Rechte des Gemeinde⸗ vorstands (Steuerausschusses) und die Obliegenheiten der Steuerpflichtigen nach Maßgabe folgender Bestimmungen ge⸗ regelt werden?
Der Gemeindevorstand (Steuerausschuß) kann, soweit er nicht auf anderem Wege (8 62) zur Kenntniß der für die Veranlagung maßgebenden Besteuerungs merkmale gelangt ist, ermaͤchtigt werden, von den Steuerpflichtigen hierũber binnen einer angemessenen Frist Auskunft zu erfordern. Die Auf⸗ forderung muß in jedem einzelnen Fall durch eine besondere, dem Steuerpflichtigen zuzustellende Zuschrift erfolgen.
Die Verpflichtung zur Auskunftsertheilung erstreckt sich nur auf die Beantwortung der bei der Aufforderung gestellten Tragen über bestimmte Thatsachen. Soweit es sich um Schaͤtzungen handelt, ist der Steuerpflichtige eine Erklärung abzugeben berechtigt, aber nicht verpflichtet. 3
Wird die Auskunftsertheilung beanstandet, so sind dem Steuerpflichtigen vor der Veranlagung die Gründe der Be⸗ anstandung mit dem Anheimstellen mitʒutheilen. hierũder binnen einer angemessenen Frist eine weilere Erklärung ab⸗ zugeben.
Die im Vorstehenden wegen der Steuerpflichtigen ge⸗ troffenen Bestimmungen finden auf Bevollmächtigte und ge⸗ setzliche Vertreter der Steuerpflichtigen sinngemaße Anwendung.
8 64. ö
Durch Steuerordnung kann bestimmt werden, daß die Veranlagung besonderer Realsteuern für mehrere aufeinander folgende Rechnungsjahre zu erfolgen hat. Soweit eine Be⸗
stimmung nicht getroffen ist, geschieht die Veranlagung für je ein Rechnungsjahr.
den anderer
§ G.
Im Falle der Erhebung von Procenten der dom Staat beranlagten Realsteuern, sowie von Zuschlägen zur Staatg⸗ Einkommensteuer erfolgt die Bekanntmachung der Steuern durch den Gemeindevorstand für diejenigen Steuerpflichtigen. bezüglich deren die staatlich veranlagte Steuer die underanderts Grundlage der Proeente oder Zuschläge bildet, durch eine in ortsüblicher Weise zu dewirkende Veroffentlichung der zu er⸗ hebenden Procentsäße, für andere Steuerpflichtige durch de⸗ sondere Mittheilung. )
Bei Erhebung besonderer Gemeinde steuern geschieht die Bekanntmachung durch den Gemeindevorstand für die im G= meindebezirk wohnenden steuerpflichtigen phyfischen Personen mittels Auslegung der Debeliste wahrend eines zweiwä igen Jeitraumes in einem oder mehreren, in ortsndlicher Weise zur