bezirks, Mittheilung.
Bei Zugängen im Laufe des Jahres bedarf es stets be—
sonderer Misthellun
Durch gen ebeschluß kann an Stelle der Bekannt— machung durch Auslegung eine besondere Mittheilung an jeden
einzelnen Pflichtigen angeordnet werden. 8 66.
Nach erfolgter Bekanntmachung (8 65) ist die Steuer in
den ersten acht Tagen eines jeden Monats zu entrichten. An
Stelle des Monats kann durch Gemeindebeschluß eine zwei⸗
oder dreimonatliche Hebeperiode eingeführt werden. Auch können durch Gemeindebeschluß bestimmte Hebungstage fest— gesetzt werden.
Wenn die zu erhebenden Procentsätze der vom Staat ver⸗ anlagten Realsteuern oder die Zuschläge zur Einkommensteuer 50 vom Hundert nicht übersteigen, so kann durch Gemeinde⸗ beschluß unter Festsetzung der Hebetermine die Hebung der Steuer in halbjährigen Beträgen oder auch im Betrage des ganzen Jahres angeordnet werden.
Dem Pflichtigen ist stets die Vorausbezahlung mehrerer Raten bis zum ganzen Jahresbetrage gestattei.
§ 67.
Die Gemeinden kannen? die von den Mitgliedern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß 835 Nr. 2 und 3 zu entrichtende Gemeinde⸗Einkommensteuer von der Gesellschaft einziehen.
Vierter Titel. Naturaldienste. 8 68.
Die Steuerpflichtigen konnen durch Gemeindebeschluß zu Naturaldiensten (Hand⸗ und Spanndiensten) herangezogen werden.
Spanndienste sind von den Grundbesitzern nach dem Ver— hältniß der Anzahl der Zugthiere, welche die Bewirthschaftung ihres im Gemeindebezirk belegenen Grundbesitzes erfordert, Handdienste von sämmtlichen Steuerpflichtigen gleichheitlich zu leisten. Ob und inwieweit hierbei den gespannhaltenden Grundbesitzern die ihnen obliegenden Spanndienste auf das Maß der auf sie entfallenden Handdienste anzurechnen sind, bestimmt sich nach den hierüber getroffenen vertragsmäßigen oder statutarischen Festsetzungen oder dem Herkommen. Im Zweifelsfalle wird vermuthet, daß die gespannhaltenden Grund—⸗ besitzer nur bei solchen Arbeiten, bei welchen zugleich Spann—
dienste vorkommen, von den Handdiensten befreit sind. Ab— weichungen von diesen Bestimmungen, insbesondere die Heran— ziehung von anderen gespannhaltenden Sieuerpflichtigen zu Spanndiensten, bedürfen der Genehmigung.
Die Dienste können mit Ausnahme von Nothfällen durch augliche Stellvertreter abgeleistet werden.
Die Gemeinde kann gestatten, daß an Stelle des Natural⸗ dienstes ein angemessener Geldbeitrag geleistet wird.
Die gemäß § 38 dieses Gesetzes von den Gemeinde— abgaben ganz oder theilweise freigelassenen Steuerpflichtigen können nach Maßgabe der Bestimmung des Abs. 2 zu Naturaldiensten herangezogen werden.
Die in 88 40, 41, 42 aufgeführten Personen sind von Naturaldiensten, soweit diese nicht auf den ihnen gehörigen Grundstücken lasten, befreit; untere Kirchendiener inssweit, als ihnen diese Befreiung bisher rechtsgültig zustand.
Fünfter Titel.
Rechtsmittel.
8 69. nf; si 8er io 62 19 Ger -r*2 SEIT na Dem Abgahepflichtigen sieht gegen die Heranziehung (Ver ; : . . 2 ; anlagung) zu Gebühren, Beiträgen, Steuern und N .
diensten der Einspruch zu. Das Rechtsmittel ist Frist von 4 Wochen bei dem Gemeindevorstand einzulegen.
Der Lauf der Frist beginnt:
I) soweit die Bekanntmachung durch Auslegung d listen erfolgt ist, mit dem ersten Tage nach Ablauf der legungsfrist;
2) soweit eine besondere Mittheilung vorgeschrieben ist, mit dem ersten Tage nach erfolgter Mittheilung:
3) in allen übrigen Fällen mit dem ersten Tage nach der Aufforderung zur Zahlung beziehungsweise Leistung.
Einsprüche, welche sich gegen den der Veranlagung zu Grunde liegenden Staatssteuersatz (38 26, 30, 36, 38) und bei besonderen Gemeinde⸗Einkommensteuern (5 37) gegen die Höhe des zur Staats-Einkommensteuer veranlagten Einkommens richten, sind unzulässig.
Vorstehende Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung auf Einsprüche wegen Heranziehung oder Veranlagung von Grundbesitzern, Gewerbetreibenden und Einwohnern eines Gutsbezirks zu den öffentlich 4. desselben.
8 26.
Ueber den Einspruch beschließt der Gemeindevorstand.
Gegen den Beschluß steht dem Pflichtigen binnen einer mit dem ersten Tage nach erfolgter . beginnenden Frist von zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren offen. Zuständig in erster Instanz ist für Landgemeinden (Gutsbezirke) der Kreisausschuß, fur Stadtgemeinden der Bezirksausschuß. Der Gemeindevorstand kann zur Wahr— nehmung der Rechte der Gemeinde einen besonderen Vertreter bestellen. Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses bei Stadtgemeinden ist nur das Rechtsmittel der Revision zulässig.
Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unter liegen desgleichen Streitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte begründete Verpflichtung zu den im 8 69 Abs. ÜL bezeichneten Lasten.
5 1 Ueber die Vertheilung
ö . —
g gemeindestenerpflichtiger Einkommen auf eine Mehrzahl steuerberechtigter (Wohnsit, Aufenthalts⸗= Belegenheits,, Betriebs) Gemeinden gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes (38 47 bis 51 in Verbindung mit Ss§ 33 und 5*) beschließt auf Antrag des Steuerpflichtigen unter Jugrunde— legung der Einschätzung der einzelnen Gemeinden der Kreis— ausschuß und, soweit die Stadt Berlin oder andere Stadt⸗ gemeinden in Betracht kommen, der Bezirksausschuß nach Anhörung sämmtlicher Betheiligten.
Der Antrag des Steuerpflichtigen, welcher binnen der Frist von vier Wochen, vom Tage der Bekanntmachung der Steuer (58 65) seitens der zweiten oder einer weiteren eine Steuerforderung erhebenden Gemeinde ab gerechnet, zu stellen ist tritt an die Stelle des Einspruchs gegen die Heranziehung (Veranlagung) zu den bezüglichen Steuern in jeder einzelnen der betheiligten Gemeinden (§8 69).
Der Kreis- (Bezirks) Ausschuß hat nach verhandelter
öffentlichen Kenntniß zu bringenden Räumen des Gemeinde⸗ für die übrigen Steuerpflichtigen durch besondere
pflichtigen Einkommens und den von demselben zu entrichtenden Steuerbetrag festzusetzen.
e , , kommen die Bestimmungen des § 58 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom W. Juli 1883 dahin zur Anwendung, daß auch in den Fällen, in welchen die Stadt Berlin betheiligt ist, der Minister des Innern den Bezirksausschuß bestimmt, welcher zu be—
872.
schließen hat. 872 —
Gegen den Beschluß des Kreis- (Bezirks-) Ausschusses findet binnen einer Frist von 2 Wochen der Antrag auf münd⸗ liche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt. In den Fällen, in welchen der s 58 a. a. O. zur Anwendung kommt, ist für das Verwaltungsstreitverfahren derjenige Kreis⸗ (Bezirks Ausschuß zuständig, welcher in Ansehung des Be⸗ schlußverfahrens für zuständig erklärt worden war.
Der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs⸗ streitverfahren steht sowohl dem Steuerpflichtigen als auch einer jeden Gemeinde zu, auf deren Steuerforderung sich der Beschluß erstreckt, und richtet sich gegen sänimtliche Betheiligte, deren Theilverhältniß durch den von dem Kläger verfolgten Anspruch berührt wird.
§ 73.
Wird während schwebenden Beschluß⸗ oder Verwaltungs—⸗ streitverfahrens eine weitere Forderung auf Zahlung von Gemeindesteuern in Ansehung des dem Verfahren unter⸗ liegenden Einkommens erhoben, so hat der Steuerpflichtige binnen der Frist von vier Wochen, vom Tage der Bekannt— machung der bezüglichen Steuerforderung (5 65) ab gerechnet, deren Einbeziehung in das schwebende Verfahren bei derjenigen Behörde zu beantragen, bei welcher die Sache anhaͤngig ist. In diesem Verfahren ist alsdann gleichzeitig auch über die snäter erhobene Steuerforderung zu beschließen oder zu ent— scheiden. . §8 74.
Wird nach rechtskräftig entschiedener Sache eine weitere Steuerforderung in Ansehung des Einkommens erhoben, welches den Gegenstand des früheren Verfahrens gebildet hat, so finden die vorstehenden Bestimmungen G§ 71 bis 73) sinngemäße Anwendung mit der Maßgabe, daß derjenige Kreis— Bezirks⸗) Ausschuß, welcher in dem ersten Verfahren beschlossen und ent— schieden hat, auch für das zweite Verfahren zuständig ist, und daß das rechtskräftig festgesetzte Antheilsverhältniß der bei dem ersten Verfahren betheiligt gewesenen Gemeinden in dem zweiten Verfahren nicht mehr geändert, in dem letzteren vielmehr nur noch darüber beschlossen und entschieden werden kann, welchen Betrag die früher aufgetretenen Steuergläubiger dem später aufgetretenen nach dem durch das rechtskräftige Urtheil fuͤr sie festgesetzten Antheilsverhältniß zu erstatten haben.
8 75. Klage wird ht aufgehoben.
5 76. ststellung des Gesammtsteuersatzes für einen Gewerbebetrieb, der sich über mehrere Gemeinden erstreckt und nicht zur Staatsgewerbesteuer, aber gemäß § 28 Nr. 2 bis 6 zur Gemeindegewerbesteuer herangezogen wird (8 32), finden dieselben Rechtsmittel statt, die im Falle der Veranlagung dieses Betriebes zur Staatsgewerbesteuer gegeben sein wurden
= 6
o e 8 91 37 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891).
31 22 d — 1 11111
urch Einspruch und die Verpflichtung zur 1
Zahlung oder Leistung
. . Gegen die Fe de
Sache den auf jede Gemeinde entfallenden Theil des steuer—
14 89 5 j , , mia 5 in nent ear leichen finden auch in diesem Falle hinsichtlich der 28 83 8318 RK z 82m — Die auf die einzelnen Betriebs⸗ = ö 2 8 0 mm h ö. die im S 38 a. a. 8 Wegen der 1 7 . 4 I 3 Y NIIůT schrif Anwendung. — * — Sed 1 X ( Ff * — — — — 11 ö FIE ae Dor im Hzelarr Gde. 561 9 ö F'YyUT L 8 91 1n 1 1 Seskö Dor — 7 Emm 1 de Gwen em. 8 7 1 m Mann rr 9 en 2a a abe d DSenimmung en ** No . yr 1 — . 82 ö ö X ** * 8 6 — 12912 . ö . . . n al 8 ** Ran at. — 11 2 211 ee, 7 dos 5577 * — — = . Merl r 8 * 8 welteren Beschwerde 2 Finanzen zu Sier he 2 8 FVlngnnzen zu. e Ude
über die all Juli 1883 Anwendung. Die Genehmigung von Gemeindebe r a. besondere directe oder indirecte Gemeindesteuern eingeführt oder in ihren Grundsätzen verändert, b. Abweichungen von den im S5 vorgeschriebenen theilungsregeln, C. Zuschläge über den vollen Satz der Staats⸗Einkommen—⸗ steuer hinaus (58 55) angeordnet werden, bedarf der Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen. Den Ministern ist gestattet, die Ertheilung der Zu— stimmung auf die ihnen uniergeordneten Aufsichtsbehörden höherer Instanz zu übertragen. Die Ertheilung der Genehmigung kann auf eine von vornherein zu bestimmende Frist von einem oder mehreren Jahren beschränkt werden.
des Gesetzes
30.
( KHlIlyüsserr . schlussen, dr
—
er⸗
8 78.
Bestehen bei dem Inkrafttreten des Gesetzes in einzelnen JDemeinden Ordnungen über die Aufbringung von Gebuͤhren, Beiträgen, indirecten, directen Steuern ober Diensten, welche den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderlaufen, oder werden derartige Gemeindebeschlüsse gefaßt, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, deren Abänderung ober Ergänzung unter Angabe der Gründe anzuordnen.
Dieselbe Befugniß steht der Aufsichtsbehörde zu, wenn die Abstufungen des Grundbesitzes, nach welchen die Steuer um— gelegt wird (5 25), wegen wesentlicher Veränderungen der Besitz⸗ verhältnisse zur Grundlage der Besteuerung nicht mehr geeignet sind und ein Antrag aüf Abänderung oder Ergänzung von der Mehrheit der einer Abstufung angehörigen Steuerpflich⸗ tigen gestellt wird.
Die Einführung neuer und die Erhöhung bestehender in⸗ directer Steuern darf nicht angeordnet werden.
Gegen die Anordnung findet innerhalb vier Wochen nach Ablauf der in derselben gestellten Frist die Klage im Ver⸗ waltungsstreitverfahren, für Landgemeinden bei dem Bezirks⸗ ansschusse, für Stadtgemeinden dei dem Ober⸗Verwaltungs⸗ gerichte statt.
Wird die Klage innerhalb dieser Frist nicht erhoben, so
Dienste erforderliche Ordnung auf Grundlage der erlassenen Verfügung selbst festzustellen. Das Gleiche gilt für den Fall der rechtskräftigen Abweisung der Klage. Wird die Klage g tg für begründet erkannt, so tritt die Anordnung außer kraft.
Sofern das öffentliche Interesse es erheischt, beschließt im Falle der Erhebung der Klage über die vorläufige Ordnung des Steuerwesens bis zur rechtskräftigen Enischeidung für Landgemeinden der Kreisausschuß, für Stadtgemeinden der Bezirksausschuß.
Siebenter Titel.
Strafen. 5 79.
Wer in der Absicht der Steuerhinterziehung an zustãndiger
Stelle auf die an ihn gerichteten Fragen oder bei der Be— ründung eines Einspruchs unrichtige oder unvollstandige Angaben macht, wird mit dem vier- bis zehnfachen Betrage der stattgehabten oder beabsichtigten Verkürzung, mindestens aber mit einer Geldstrafe von einhundert Mark bestraft.
Ist eine unrichtige oder unvollständige Angabe, welche geeignet ist, eine Verkürzung der Steuer herbeizuführen, zwar wissentlich, aber nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung erfolgt, so tritt Geldstrafe von drei bis einhundert Mark ein'
Straffrei bleibt, wer seine unrichtige oder unvollständige Angabe, bevor Anzeige erfolgt oder eine Untersuchung ein geleitet ist, an zuständiger Stelle berichtigt oder ergänzt und die vorenthaltene Steuer in der ihm gesetzten Frist entrichtet.
8 80.
Der Gemeindevorstand beziehungsweise die Mitglieder des Gemeindevorstandes, die Mitglieder der Steuerausschüsse, so— wie die bei der Veranlagung betheiligten Gemeindebeamten werden, wenn sie die zu ihrer Kenntniß gelangten Erwerbs Vermögens- oder Einkommensverhältnisse eines Steuerpflich tigen, insbesondere auch den Inhalt einer Auskunftsertheilung (8 63) oder der darüber gepflogenen Verhandlungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
Die Verfolgung findet nur auf Antrag des Gemeinde⸗ vorstandes oder des Steuerpflichtigen beziehungsweise dessen Vertreters statt. Ist das Vergehen von dem Gemeindevorstande oder von Mitgliedern des Gemeindevorstandes begangen, so ist auch die ÄUufsichtsbehörde zur Stellung des Antrags be⸗
4
rechtigt. 881. . Die auf Grund der 88 79 und 80 festgesetzten, aber un⸗
beitreiblichen Geldstrafen sind nach Maßgabe der für Ueber— retungen geltenden Bestimmungen der S8 28 und 29 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich in Haft umzuwandeln.
Die Untersuchung und Entscheidung in Betreff der im 5 79 bezeichneten strafbaren Handlungen steht dem Gerichte zu, wenn nicht der Beschuldigte die von dem Gemeindevor— stande vorläufig festgesetzte Geldstrafe nebst den durch das Ver— fahren gegen ihn entstandenen Kosten binnen einer ihm bekann gemachten Frist freiwillig an die Gemeindekasse zahlt.
Hat der Beschuldigte in Preußen keinen Wohnsitz, so erfolgt das Einschreiten des Gerichts ohne vorläufige Fest— setzing der Strafe durch den Gemeindevorstand. Dasfelbe findet statt, wenn der Gemeindevorstand aus sonstigen Gründen von der vorläufigen Festsetzung der Strafe Abstand zu nehmen erklärt oder der Angeschuldigte hierauf verzichtet.
Bei Zuwiderhandlungen wegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung (8 84) findet nur das gerichtliche Straf⸗ verfahren statt.
8 82.
In den Steuerordnungen können Strafen gegen Zuwider— handlungen bis zur Höhe von dreißig Mark angedroht werden .
Die Strafen sind durch den Gemeindevorstand festzusetzen und nach eingetretener Rechtskraft (8 459 der Strafprozeß⸗ ordnung vom 1. Februar 1877, Reichs⸗Gesetzbl. S. 253) im
Verwaltungszwangsverfahren beizutreiben.
Nachforderungen und Verjährungen. §8 835.
Die Einziehung hinterzogener directer Steuern (879) zur Gemeindekasse erfolgt neben und unabhängig von der Strafe
Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der Steuer verjährt in zehn Jahren und geht auf die Erben, jedoch für diese mit einer Verjährungsfrist von fünf Jahren und nur auf Höhe i Erbantheils, über. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres, in welchem die Hinterziehung begangen wurde
Die Festsetzung der Nachsteuer steht dem Gemeinde⸗ vorstande zu, gegen dessen Beschluß nach Maßgabe der S8 69, 70 der Einspruch und die Klage im Verwaltungs⸗
stroitnerf ohr 11II SI 65r* streitverfahren zulässig sind.
Steuerpflichtige, Gesetzes oder de ordnungen bei der V gangen oder steuerfre Hinterziehung der Steuer 8 zur Entrichtung des der Gemeindekasse entzogenen Betrages verpflichtet. Die Verpflichtung erstreckt sich auf die drei nungsjahre zurück, welche dem Rechnungsjahre, in dem die Verkürzung festgestellt worden, vorausgegangen sind. . Die Verpflichtung zur Zahlung der Nachsteuer geht auf Erben, jedoch nur bis zur Höhe ihres Erbantheils über. er Nachsteuer ⸗ ö
⸗ I en Steuer zindesten y 85 r⸗ emeindesteuern uber⸗ 5 z ! 51 a d hne daß eine strafbare 1969 85 r. 1 SG 7 23 . stattgefunden hat 79, 83), sind
*
— *
—
2
.
2
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z die ( Die Veranlagung d
J er⸗ streckn, nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der inaß⸗ gebenden Steuerordnungen.
8 85.
Ist nach den Bestimmungen
Staat festgesetzt, so haben die zur Entrichtung der Nachsteuer Verpflichteten gem
einheitlich für den ganzen Zeitraum, auf welchen sich die Verpflichtung erstreckt, nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der maßgebenden
.
Steuerordnungen.
ist die Aufsichtsbehörde befugt, die in 3 der Aufbringung der Gebühren, Beiträge, indirecten, birecten Steuern *Pder
zum Deutsch
M 179.
(Communalabgabengesetz, vom 14. Juli 1893.)
Hat infolge der Einlegung von Rechtsmitteln
anderweiten vom 24. Ju
Staat veran Absatz 3), so kann die hieraus entsprin Gemeinde nur innerhalb der mit dem Tage der die Erhöhung der
ö.
rechnet,
2) bei sonstigen indirecten Steuern,
trägen (88 4 Jahren seit
Forderung entstanden ist. Die Nachforderung von Naturaldiensten ist, sofern die
Nachleistung haupt noch n
nungsjahres
im Rückstand Jahren, von der
Na ch A h
rung zugestellt, die
willigte Frist 9
—
Kosten und Zwangsvollstreckun g.
J
Aufhebung di r Kosten ! 8NMs folgenden
n ; Pflichtigen zu
lichen Punkten als unrichtig erweisen. Die Festsetzung dieser Kosten kann nur in der Entscheidung über den Einspruch er⸗
BVokn k.. Gebühren
einem von der Bergutungen (Kurtaxen u. s. w.) tungszwangsverfahren
137 Nermal 161 111 Serwaltur vor Ir bB
Dvroön nu vom
. 21nd 8
18 o
Dritte leisten und die entstehenden Kosten von den im Verwaltungszwangsverfahren beitreiben zu lassen. Theil IH. Kreis- und Provinzialsteuern.
; m am rn gaben unberuh
äude⸗ und tegel mit
ranzuziehen, lastet wird.
Mit Genehmigung des Bezirksausschusses kann der Be—
trag, mit welch das
Vile
zur
erforderlichen Beschlüsse
können hereits
des gegenwärtigen Gesetzes gefaßt werden. treten Maßstäbe für abgahen, welche den YHestimmungen dieset Geseßeg nicht ent sprechen ober die danach erforderliche Genehmigung nicht er—
Zeitpunkte
halten haben, 3 Die Me
mit Kreitsteuer darf auch nach
Kreitzsteuern he
folgen
I) Josoweit juristische Personen,
zur Entrichtung
kommen zu erhe
Personen solchen Pflichtigen hie Vorschrüften hles
Die auf (gGrunh hei
Erhöhung ober
und Provinzialstenern zieht die enisprechenhe Kreig⸗ beziehunggwesse Iropinasssenern nach sich
Die Vorscht
Kreig⸗ und Propin)ialbesseisiunsg null sigchsteheshest uhgdßlahent
sinnentsprechende
Die Berechtigung anderer Gemeindeabgaben als directer Ste ohne Unterscheidung, ob die Abgabe gar zu geringen Betrage erhoben worden jist,
1 bei Verbrauchsabgaben auf die Frist eines vom Tage des
Zur Hebung gestellte Gemeindeabgaben und Kosten, welche verblieben oder befristet sind, verjähren in vier
Zahlungstermin fällt. . Die, Verjährung wird durch eine an den Pflichtigen er⸗ lassene Zahlungsaufforderung, durch Verfügung der Zwangs⸗ vollstreckung und durch Stundung unterbrochen.
zerjährungsfrist.
. Die Kosten der Veranlagung und Erhebung der Abgaben fallen, insoweit hierüber nicht durch 8 J irecter Staatssteuern anderweitige Bestimmung ge⸗ troffen ist, der Gemeindekasse zur Last. nig welche
Ermittelungen veranlaßt werden,
Naturaldienste zu
ie bestehenden Provinzialsteuern rt:
(Wie den Städten, bleibt auch den Landgemeinden die eschlußfassung darüber vorbehalten, ile an den Kreissteuern aufgebracht werden sollen.
2) Bei der
Anderthalbfache jenes Procentsatzes erhöht oder die Hälfte desselben herabgesetzt werden.
außer Kraft. hr⸗ oder Minderbelastung einzelner Kreigtheile
in verschiehenen Krelsen beziehunggwelse Proylnzen Steuern
(Schluß aus der Ersten Beilage.)
886. lagten Steuer stattgefunden (8
Steuer beginnt, erhoben werden. S 87.
der Gemeinden zur
Eintritts der Zahlungsverpflichtung
bis 11), sowie bei Kosten auf die dem Ablauf desjenigen Jahres, in
nach den Zwecken der zu leistenden Dienste über töglich ist, auf die Dauer des laufenden Rech⸗ beschränkt.
8 88.
dem Ablauf des Jahres an gerechnet, in welches
lauf des Jahres, in welchem die letzte Aufforde⸗ Zwangsvollstreckung verfügt oder die be— abgelaufen ist, beginnt eine neue vierjährige
Neunter Titel.
8§ 89.
14 des Gesetzes wegen
st, Jedoch sind diejenigen durch die gelegentlich eines Einspruchs er⸗
erstatten,
890. „Beiträge, Steuern und Kosten,
tr t und sowie die nach Aufsichtsbehörde festgestellten
Tarife erhobenen unterliegen der Beitreibung x nach Maßgabe der Ver . September 1879 (GesetzSamml. S. 5917.
tur n leisten, so ist der Gemeinde⸗ Säaumniß der Pflichtigen befugt, die Dienste
O 91
8 91. Vorschriften über die Aufbringung der bleiben mit folgenden Maß⸗
in welcher Weise ihre Vertheilung der Kreissteuern sind die Grund⸗ die Gewerbesteuer der Klassen J. und JI. in dem gleichen Betrage desjenigen Procentsatzes mit welchem die Staats⸗-Cinkommensteuer be—
em die Realsteuern heranzuziehen sind, bis auf bis auf Ausführung der vorstehenden BVestimmungen der Kreistage und Bezirksausschüsse eines Jahres vor dem Inkrafttreten Mit dem bezeichneten die Vertheilung der Kreis
innerhalb
.
n und einzelner Kreise mit Proylnzialstenern einem anderen Maßstabe, als nach Guolen der ziehungsweise der hirecten e laatssteuern er
ᷓ Gesellschaften u. s. w her in Kreisen oder Provinzen vom Gin henhen Steuern verpflichtet sind oder physische
unterliegen, fommen bel Veranlassung her hie Gemeinde Ginkommensteuer helressenden ez (GGesetzeg sinnentsprechend zur Anwenhung
Einlegung von Mechtsmitteln ersolgte Ermsiguns her her MNerthellusig von Cress— 9 n sisihe eren ldd tastenersdhe Abhanbering be fiergilggungd zu ben
99 7 ten her hi, 71 big fl flühe'n bel de
oder einer 2 Monaten. Veranlagung (8 57 des Einkommensteuergesetzes ni 1891) eine Erhöhung der ursprünglich vom 30 Absatz 2, 36 gende Nachforderung der Frist von einem Jahre, welche ergangenen endgültigen Entscheidung über
Nachforderung uern beschränkt sich nicht oder mit einem
Jahres, an ge⸗
Gebühren und Bei— Frist von drei welchem die
Zmeite Beilage
en Reichs⸗A1nzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Berlin, Sonnabend, den 29. Juli 189.
1) Ueber die Vertheilung des dem Besteuerungsrechte mehrerer Kreise (Stadt- oder Landkreise) unterliegenden Ein— kommens beschließt der Bezirksausschuß.
An Stelle der Frist von
Kriegs⸗Ministerium, in das Kriegs⸗Ministerium versetzt v Regt,
Major von demselben Fischer, Major, aggreg. 1 Wochen tritt eine solche von 3. Bad. Inf. Regt. Nr. vom H. Thüring. Inf. bisher commandirt ; e Nr. 35, in das Westyren? setzt. Frhr. v. Sauer der Gardetz du Corps, un Lehrer bei dem Militär⸗ Veldegg u. Müänchenstei Gegen den Beschluß findet binnen 2 Wochen die Klage Holstein, Ulan. Regt⸗ bei dem Ober⸗Verwaltungsgericht statt. . Ytegt. [xeib. Dra Don der Arheite
zeestun é agf ngen fig a 88 * . . Festungsgefängnisseg in Straßburg i. &. ernan at
2442 4 4 44 Bat. Commandeur
* 7. Bad. Inf. Negt. Nr 1 . * .
( Groner ?
2) Ueber die Vertheilung des dem Besteuerungsrechte mehrerer Provinzen unterliegenden Einkommens beschließt auch wenn die Stadt Berlin mit in Betracht kommt ber igt Provinzialrath, welchen der Minister des Innern zestimmt.
. 12 P . — — 519 * J 2 22 1
8 93
3 Die Kreise sind befugt, das Halten von Hunden zu he⸗ steuern. Die Steuer darf jährlich 5 M für den Hund nicht übersteigen. Sie ist durch Steuerordnung zu regeln. Die Steuerordnung bedarf der Genehmigung des Bezirksaus schusses. , Die Erhebung einer Hundesteuer seitens der Kreise be— h , n, , . 2. rührt das Recht der Gemeinden zur Besteuerung der Hunde . mm , Tn , J ab an,, . nicht 6 16. Jom mne , ,, ,,
.
Schluß⸗, Ausführungs- und Uebergangs⸗ 2 1 bestimmungen. k 1 : Alle in dem gegenwärtigen Gesetz vorgeschriebenen Fristen Nr. IJ im actider. ==. . ᷣ 24 sind Ausschlußfristen. Die Fristen beginnen, soweit in biesen 36. Regt. Nr. 34 wiederangest Gesetz nichts Anderes bestimmt ist, mit der Zustellung des n der Gent schlusses oder der sonstigen Anordnung. Der Tag der (ie 2 stellung wird nicht mitgerechnet. Im übrigen sind für den ier zeit. nr, dle eit, , — Beginn und die Perechnung der Fristen? bie bürgerlichen Ma in Ellas ett, / Prozeßgesetze maßgebend. ;. grshien Das Rechnungsjahr für den Gemeindehaushalt beginnt mit Per sigg. 33 bed mit dem 1 April und schließt mit dem 31. März. 1. Hannop. Dra 4.3 Der Beschlußfassung der Gemeindebehörden bleibt über . lassen, an Stelle des Rechnungsjahres eine Periode von zwe oder drei Rechnungsjahren treten zu lassen. = 8 96. he Das gegenwärtige Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz Aleran wegen Aufhebung directer Staatsstenÿern in Kraft. willigt. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Ordnungen (Obser⸗ vanzen, Statuten, Regulative, Gemeindebeschlüsse u. s. w über é die Aufbringung von Gebühren, Beiträgen, indirecten und Feß un gen. An Bord 43 directen Steuern oder Diensten mit den Vorschriften dieses . . . Gesetzes in Uebereinstimmung zu bringen. i ,, rm err Zu diesem Behufe können die zur Ausführung des gegen. Tenn ü er , wärtigen Gesetzes erforderlichen Gemeindebeschlüße == aretten, Tran? 4 1 — =* innerhalb eines Jahres vor dem ⸗ ; voraus gefaßt und die dadurch bedingten Entscheidungen der Verwaltungs- und Verwal 338ge 3 — 533 ĩ — r behörden nach Maßgabe der Bestimmungen diefe seges mer , . r m,. * getroffen werden. . . wa eee, , ee. . 3 Ordnungen, welche bis zum 3 f . x e . . wärtigen Gesetzes in Geltung gewesen sind, schadet der Bestimmungen im 5 23 Absatz 4 und 537 Ab 2 — bis zur Abänderung durch rechtsgültigen Gemeindebeschluß besetzungen fũr der oder Anordnung der Aufsichtsbehörde (53 78) bestehen. Caxitãn zur Se, dam Gamnaade s R 2 — — Mit dem Inkrafttreten des . ro ? . alle demselben ungen Art. Schulscht on, nnr. * 1 außer Kraft. . Dommando D. Vt. 4 Jr, 69 Wo in den Gesetzen auf diese Bestimmungen Bezug ge- 3. ine. * . nommen ist, lommen diejenigen des gegenwärligen Gefets ar S , e . sinnentsprechend zur Anwendung. . ; der Sc X — 8 Unberührt bleiben die Vorschriften wegen Erhebung von —— — 7 — Bürgerrechtsgeldern, Einkaufsgeldern und gleichartisen * / , —— — . gaben. ö ; err, Gren, a 1 Tem 8
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mit der Ausführung dieses Gesetze
und beigedrucktem Königlicher g . e. Gegeben Neues Palais, den 11 Jai 183 der Seel ꝛͤ — Terre Tt ; (L. S.) . man 2 — d ! wr. — Graf zu Eulenburg. von Boetticher e Ss , e eee, e. ö a ö . Freiherr von Berlepsch. Graf dor 2 r von Kaltenborn. von Heyden
Personalver änder ange
Königlich Brenkische Armee
Offiziere Beförderungen und Neues Palals, 15. Juli v Serdem ip. R des Königs-⸗Ulan
dem Verhälmiß als Braunschweig, Prin unter Verleihung de Königs -Ullan. Ment . * irt mn ti drel Monate zur Dienstleihbenng deim Wiedner, dann, d . ;
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