Mals schwaht. gůns . . später erholt; Schluß stetig. Werth der in der vergangenen W
der Vorw Dollars in der Vorwo
Die Depositenentnahmen waren bei den New-⸗JYorker und Brooklyner Spgrbanken in den letzten Tagen so groß, daß die Präsidenten einer Anzahl dieser Banken empfahlen, die 60 tägige Entnahmen uber 300 Doll. und für geringere Beträge die 30 tägige Kündigungselausel von dem Verwaltungsrath jeder Bank genehmigt werden, beweist aber die Knappheit des Geldmarktes.
Nach hier vorliegenden Nachrichten haben . (Oregon)
ankgakee (Illinois), Baraboo (Wisconsin), Akron (Ohio)
Kündigungselausel des Sparbankgesetzes für
anzuwenden. Der Vorschlag mu
drei Banken, in win gt on (Indiang! in Eau Claire (Wisconsin), je eine Bank ihre Zahlungen ein
estellt.
Chicago, 29. Juli. (W. * B) Weizen fallend den ganzen Tag auf Geldknappheit und Realisirungen in New⸗York, sowie auf Abgaben der Baissiers und lebhafte Verkäufe für ferne Termine. Gegen den Schluß auf rege Kauflust etwas erholt. Schluß stetig. —
Mais anfangs etwas abgeschwächt, später erholt; Schluß stetig. Verkehrs⸗Anstalten.
Bremen, 30. Juli. (W. T. B.) Norddeutscher Lloyd. Der Reichs⸗Postdampfer Neckar“ hat am 28. Juli Abends die Reise von Neapel nach Genua fortgesetzt. Der Dampfer Asia“ ist am 29. Juli Morgens auf der Weser angekommen. Der Post— dampfer Darmstadt“ hat am 29. Juli Lizard passirt. Der ö „Kronprinz Friedrich Wilhelm“ ist am 29. Juli
Der Reichs⸗Postdampfer
Morgens in Neapel angekemmen. Karlsruhe“ ist am 29. Jult Vorm. in Aden angekommen. TRries 2 Just.
Achilles“ ist heute Nachmitt etroffen.
4 hier .
Lon don, 29. Juli. (W. T. B.) Der Castle⸗Dampfer Lismore Castle' hat am Dienstag auf der Ausreise die Canarischen Inseln passirt Der Castle⸗ Dampfer Roslin Castler ist heute auf der
Ausreise von London abgegangen.
Theater und Musik.
Lessing-Theater.
In der vorgestrigen ersten Vorstellung nach den Ferien kam ein älteres Schauspiel von Henrik Ihsen , Rosmersholm“ unter leb—⸗ hafter Betheiligung eines beifallslustigen Publikums zur Aufführung. Als das Stück vor einer Reihe von Jahren im Residenz Theater zuerst ge⸗
egeben wurde, erregte es alle Gemüther und war die Ursache ebenso . wie eingehender Discussionen; seit jener Zeit haben i die urn literarischen Wogen, die Mer dramatische rbeiten aufrührten, sehr beruhigt; auf die gedanken⸗ reichen, mit feinem an n ans Licht gezogenen psychologischen Räthsel folgten die Schauspiele, in denen die eigentlich bewegende Kraft der Handlung sich mehr und mehr ins Dunkel des Mysticismus verliert; Ibsen's Frau vom Meere“, „Hedda Gabhler“ und zuletzt sein, Baumeister Solneß; standen trotz ihrer stark realistischen Färbun in der Zeichnung des „Milieu“ und einzelner Charakterzüge kaum no auf einem natürlichen gesunden Boden. Inh g. dessen hat sich der Umfang der anfangs schnell angewachsenen Ibsengemeinde allmählich wieder verkleinert. Viele frühere Bewunderer wurden stutzig, zweifelten und kritisirten. Es war daher interessant, ein älteres Werk des Dichters abermals auf seine Bühnenwirksam⸗ keit zu prüfen, und da muß man zugeben, daß „Rosmersholm“ i nichts von seiner fesselnden Kraft verloren hat. Auch den wider— willigen Zuhörer, dem das Schauspiel nichts Neues mehr bringt, packt der Dichter, wenn er langsam aus dem trüben Hann gh des nordischen Tages die düsteren Gestalten seines Dramas herauslöst. In scharfen Strichen hebt sich die Gestalt des schwermüthigen Pfarrers Rosmer, dessen Mund nie lacht, von dem Hintergrunde ab; nach seinem Abfall von dem Glauben seiner Väter tragt er doch noch als klaren leuchtenden ,, die fast kindliche Treuherzigkeit und Seelen reinheit eines einfältig gläubigen Christen; in seiner weichen Seele, die der Einwirkung der starken, herrisch waltenden Natur Rebekka West's nachgiebt, liegt die Erklärung für den geistigen Abfall, der tiefes Seelenleid und einen frühen Tod im Schoß birgt. Noch * fältiger ist Ibsen bei der Zeichnung der Gestalt in zu Werke gegangen; aber trotzdem gelan es ihm nicht, diese Frauengestalt psychologisch klar und einheitlich hin⸗ ustellen; die Seele Rebekka's wird aus tausendfältigen, hier zusammen⸗ 1 dort einander widerstreitenden und sich logisch auf— lösenden Regungen . die sich langsam aus der ge— heimnißvoll fortschreitenden Handlung dem sinnigen Beobachter be⸗ merklich machen. Die Vergangenheit dieser Frau ist dunkel, und wenn ein Lichtstrahl in die Finsterniß fällt, beleuchtet er einen brodelnden, unheil⸗ dräuenden, sittlichen Sumpf. Sie hat des Pfarrers leidenschaftlich erregte rau unter der Maske der Freundschaft in einen frühen, gewaltsamen od getrieben und erklärt dann, daß des Pfarrers reiner Wandel ihre böse Leidenschaft für ihn zu reiner Freundschaft verklärt, und daß sie in ruhigem Stillleben den Frieden und das ideale Glück neben ihm
nach Eröffnung auf Geldknapoheit und ein geführten
Wagren betrug 6 860 137 Dollars gegen 6755 984 Dollars in davon . Stoffe 2 689 594 Dollars gegen 2 814 232 e.
(W. T. B.) Der Lloyddampfer
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eröffnet eine anschaulichere Perspective auf den schweren regengrauen
rother Abendfärbung schimmert. Im übrigen hätte aber eine strengere, ernstere Einrichtung der Wohnräume besser im Einklang gestanden mit der Stimmung der Handlung und mit den Bewohnern eines Hauses, in dem nicht gelacht und jegliche Heiterkeit und leichte Lebensfreude vermieden wird. Die Räume strahlten hier warme Behaglichkeit aus, die fast an Luxus mahnte. Unter den Darstellern trat Herr Reicher hier wie an seiner früheren Wirkensstätte in den Vordergrund. Den Pfarrer, der sich schon auf der Lebenshöhe befindet, mit dem kindlich zu⸗ traulichen, reinen Gemüth, ließ er in jeder einzelnen Empfindung treu erstehen. In klarer, etwas schüchterner Rede, sanft und mild, prägte sich der Frieden der ungetrübten Seele aus; im Zweifel begann dann die ö. Unsicherheit seines Wesens und in qualvoller Selbstanklage wird er si Rosmer des Herrn Reicher konnte die Rebekka West des Fräulein Reisenhofer sich nicht auf gleicher Höhe erhalten. Der Charakter dieser Frau ist, wie erwähnt, sehr complieirt; aber die Darstellung des . Reisenhofer half nur seine Brüche vertiefen, anstatt sie zu e
Man fühlte hinter der weichen, fast demüthigen Freundlichkeit nicht den stahlharten Sinn und die feste Hand, die die eigenthümliche Macht dieses Weibes über die Gemüther erklären, und der Trotz erschien fast immer unerwartet und oft unbegreiflich. Im Residenz⸗Theater gab Frau Charlotte Frohn einst eine bei weitem geschlossenere und festere Gestalt, die dem Zuschauer das unheimliche Weib klarer und größer erscheinen ließ.
etwas mürrischen
der es fertig bekommt, endlich ohne Ideale zu leben. Dem Rector Kroll, dem strengen Eiferer, gab Herr Horn einen etwas zu brutalen Ausdruck, blieb aber doch in den Grenzen des Glaubhaften. Dagegen . Herr Molenar in seiner Auffassung des Ulrich Brendel voll⸗
es fehlte der Funke des Genies, der das wahnwitzige Gebahren durch— leuchten soll, und so blieb nur eine Caricatur übrig.
tis . eine vorwiegend günstige Aufnahme. Das Textbuch, das von
launige Liebesgeschichte; in der ersteren verhilft der Schmied
gegen ihren Willen ; zur Vereinigung mit ihrem Geliebten und in der zweiten giebt er seine eigene Tochter und seinen Schmiedegesellen Robin, die in einer Vermummung vor ihm erscheinen, wider seinen Willen selbst zusammen. Das Textbuch hat wohl einige poetische Stellen und schöne glatte Verse, erhebt sich aber nirgends durch große Gedanken zu ernsterer Bedeutung. Das Libretto ist auch in mehr als einem Punkt keine besonders förderliche Unterlage für den Componisten
und das Interesse, das sich anfangs völlig des Schmiedes Töchterle S und ihrem Schatz zuwendet, wird später fast gänzlich von dem Schicksal der Lady Douglas und ihres Geliebten Lord Perey in An⸗
ähnliches Niveau
reizuolle Nummern und ; ernster und tüchtiger compositorischer Arbeit, aber der Componist versetzt nicht unwillkürlich in die beabsichtigte Stimmung, sodaß man sich frei und fessellos hingiebt, sondern man fühlt: jetzt will die Musik diese und jetzt jene Gefühle erwecken. Wo der Dialog in den Stimmungs⸗
gefunden habe. Man fragt sich vergebens: Kann auf solchem Grunde ein solches Glück erblühen? Die e sdige denkt gh an Reue und Sühne auch wenn sie sich weigert, die Nachfolgerin ihres Opfers zu werden, und erst des . zart empfindendes Gewissen nöthigt sie zur Buße und führt sie mit ihm gemeinsam in den Tod. Die Empfindungen dieser rauenseele bat Ibsen ins Gigantische vergrößert, jede Regung wird 4 begründet, sodaß man an sie glauben muß, und doch sträubt sich der Zuschauer, den inneren Zusammenhang zwischen soviel Niedrig⸗ keit der Gesinnung, teuflischer Herzlosigkeit und dem idealen Aufschwung des Gemüths für Wahrheit zu nehmen. Tröstend tritt aus diesem älteren Schauspiel Ibsen's nur der Gedanke hervor, daß auch der zügellosesten Freiheit Schranken iert sind, daß alles wilde Rufen der modernen Helden und Heldinnen nach unbedingter Freiheit, nach dem fessellosen Recht der Persönlichkeit die alten, ewigen Sittengesetze nicht einzureihen vermag, die in dem Nächsten einen Bruder lieben und berücksichtigen lehren: Alles, was unsern Geist befreit, ohne uns die Herrschaft Über uns selbst zu geben, ist verderblich“. Bei der Verpflanzung des Schauspiels vom Residenz⸗Theater auf
das Lessing⸗Theater hat sich mancher Unterschied in der Inscenirung und in der Darstellung bemerkbar gemacht. Der weitere Bühnenraum
Himmel, der beim ersten Aufgehen des Vorhangs in düsterer blut⸗
ch seiner ganzen Haltlosigkeit bewußt. — Neben dem Pfarrer
nen und die vielen Einzelzüge zu einheitlicher Wirkung zusammenzufassen.
3 von . paßte sich mit ihrem ruhigen, esen, das jeden lauten Ton ängstlich meidet, der üsteren Stimmung des Schauspiels glücklich an. Auch Herr Waldow ls Peter Mortensgard war in seinem resignirten Wesen der Mann,
ändig fehl; versumpft und verkommen genug war die Gestalt, aber
Kroll's Theater.
Am Sonnabend hirn Johannes Doebber's große roman⸗ che Oper Der Schmied von Gretna⸗Green? unter des omponisten eigner Leitung zur ersten Aufführung und fand bei den
el ix Dahn herrührt, verknüpft mit dem bekannten historischen orrecht des Schmiedes von Gretna⸗Green eine rührende und eine
begehrt und durch List
Vormund
ner Braut, die von ihrem / gehalten wird,
efangen
wesen; vor allem ist der Gang der Handlung schleppend
ruch genommen, und die Heldengestalt des Schmiedes greift cht mit der nöthigen Kraft in die Handlung ein. Ein des Mittelmaßes, haftet der Musik an; mangelt ihr die Ursprünglichkeit und Frische, die Ein—⸗ itlichkeit der Stimmung und des Stils. Wohl hört man einige hier und da gewinnt man den Eindruck
kreis des Humors tritt, hat der Componist im Gesang und in der
nstrumentatlon zumesst den rechten Ton getroffen, aber es mangelt ihm die dramatische Kraft der musikalischen Sprache und der Aus⸗ druck echter und tiefer Leidenschaft. Wie im Libretto, so herrscht natürlich . in der Musik das lyrische Element stark vor; in einigen Liederweisen steckt warme Empfindung und wahres Gefühl und die Balletmusik im dritten Act ist ein sehr , . stimmungs⸗ volles Tonstück, das sicher eine kräftigere Wirkung gehabt hätte, wenn die Scenerie den Absichten des Componisten mehr hätte gerecht werden können; auch im ganzen würde die Oper wohl unter günsti⸗ geren äußeren Bedingungen eine tiefere Wirkung auf die Hörer und Zuschauer ausüben können. — Die Darstellung der Novität war im anzen und einzelnen eine recht erfreuliche; die Partie des
chmiedes sang Herr Riechm ann mit edler und kräftiger Stimme, und seine mächtige . sowie sein lebensvolles Spiel ö trefflich zu seiner bedeutsamen Rolle. Fräulein Clara enzel sang und spielte die Partie der Tochter Mary gewinnend; auch Fräulein Hilda Pazofsky zeigte sich der schwierigeren gesanglichen Aufgabe der Lady Douglas gewachsen und trug namentlich ihr Lied „Hoch ob meinen Gitterstäben‘ mit künst— lerischer Zurückhaltung sehr wirkungsboll vor. Recht tüchtig waren Herr Andreas Moers (Percy) und Herr Schmidt (Robin); Anerkennung verdient endlich auch der sorgfältig einstudirte Chor und das Orchester.
In der morgigen Aufführung von Meyerbeer's Hugenotten im Kroll'schen Thegter mit Herrn Bötel als Raoul wird Frau Moran⸗Olden, von ihrem erfolgreichen Gastspiel aus London zurück gekehrt, zum ersten Male hier wieder auftreten und zwar als Valentine, eine Partie, welche von der Künstlerin in Berlin bisher noch nicht gesungen wurde.
Mannigfaltiges.
Der Ausschuß des Kyffhäuserverbandes der Vereine deutscher Studenten weist in einem soeben ausgegebenen Flugblatt auf die Nothwendigkeit einer Verstärkung der frei⸗ willigen Hilfskräfte der Felddiakonie hin. Er wendet sich an alle deutschen Männer und Jünglinge, denen es nicht vergönnt ist, mit der Waffe in der Hand das Vaterland zu schirmen, mit der Bitte, der staatlich anerkannten Genossenschaft freiwilliger Kranken— pfleger im Kriege, welche die Kriegskrankenpflege bereits im Frieden vorbereitet, ihre Kräfte widmen zu wollen. Anmeldungen nimmt Herr cand. phil. Gartenschläger, Berlin O., Fruchtstraße 29, entgegen. .
Wiesbaden, 27. Juli. Seine Königliche Hoheit der Prinz Albrecht von Preußen, Regent von Braunschweig, hat, wie der „Köln. Itg.“ berichtet wird, aus Mitteln des ,, 10 000 Me für die Erweiterung des hiesigen Paulinenstifts zu einem Diaconissen⸗Mutterhaus bewilligt.
44 Erfurt. Der verstorbene Geheime Commerzien⸗Rath Benary hat der Stadt Erfurt ein Kapital von 15 900 S mit der Bestimmung vermacht, daß die Zinsen des unter dem Namen „Ernst Benary-⸗Stiftung“ in den Kapitalbestand der Erfurter Armen⸗ verwaltung aufzunehmenden Vermächtnisses an verschämte Arme zu vertheilen sind. Außerdem hat derselbe der Stadt Erfurt 7500 S zur Zinsenvertheilung an den Jugendhort, 7500 zur Zinsenvertheilung an die Volksküche und 10 000 S6 zur Ver— schönerung des Stadttheaters überwiesen, sowie eine zwischen der Gothaer⸗ und Friedrichstraße belegene Parcelle von 56 a 94 qm Größe mit der Bestimmung geschenkt, dieses Terrain in einen öffentlichen Schmuckplatz umzuwandeln.
Wien. . den JI. internationalen Samariter⸗ Congreß in Wien 1893 hat sich das Empfangs- und . bereits constituirt und zum Obmann den Hofrath Ernst Ludwig gewählt. Als Festprogramm wurde festgesetzt: Für den 7. September Abends eine n . Zusammenkunft; für den 8. eine von der Kaiserlichen General⸗Intendanz bewilligte Festvorstellung in der Hof⸗ oper; am 9. Empfang im Rathhause durch den Bürgermeister und die Gemeindevertretung von Wien; am 10. Gartenfest, zu welchem die ersten Künstler Wiens ihre Mitwirkung zugesagt haben. Außerdem sind Ausflüge in die Umgebung Wiens und am 11. September eine gemeinsame Fahrt nach Budapest geplant. Die Anmeldungen zu dem Congreß haben bereits die Anzahl von 400 überschritten, und zwar ist die Theilnahme zahlreicher Vertretungen von Regierungen, Städten, ärztlichen Corporationen, Feuerwehren, Samariter⸗Vereinen und anderen Humanitätsvereinen angesagt. Das Bureau des Con— gresses befindet sich in Wien J., Kärntnerring 7.
St. Petersburg, 29. Juli. Aus einer Menagerie in Shisdra (Gouvernement Kaluga) entsprang, wie der Voss. Itg.“ telegraphirt wird, ein Tiger, der am hellen Tage Menschen und Vieh überfiel. Bis jetzt wurden von dem Thier sechs Personen sowie eine große Anzahl Kühe, Kälber und Schafe zerrissen.
Wetterbericht vom 31. Juli, r
Uebersicht der Witterung.
se dlÿỹ . 764 RW
Im Garten: Doppel⸗Concert.
In Berlin nirgends sonst zu sehen. — Elektrische
Familien⸗Nachrichten.
uftreten von Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags«
8 Uhr Morgens. Die über Mittel. Guropa vom nerwegischen Meere Yllumingtion. — Sämmtliche Sehengwürdigkeiten Zee, H, Frl. Magdalene Wolff mit Hrn. Bau⸗ Kö 9 2 bis zum Mittelmeers und der ,, n. sich fun fer n Nanon. Anfang 74 Uhr meister Di . (Schwerin i. M), — Frl. 5 ** 33S EAstreckende Furchs niedrigen Luftdrucks, besteht fart. 3a rachtvollen pal! groe Park-Fest. Ulla von Köhler mit Hrn. Amtsperwalter Hermänn 2352 S* Sie enthält ein Minimum von etwa 43 mn über e, ,,, Auftreten ersker Göcfangs und von Dertzen aus dem Pause Vorwerk (Volgen— Stationen. . S Wind. Wetter. 3 ] den schwedischen Seen, welches den weiteren Verlauf py tal Runstl A 6 hh Alt⸗Vorbeck). Frl. Tonie Malgomeß mit Hrn. 252 = 8 des gfstern über Sstheutschland lie enden Mininums Instrumental = Künstlet. Anfang . Prem. Lieut. Siegfried von Held (Berlin = Posem. 33* SS darstell Das elbe beherrfcht die Witterung derhäft ö — Frl. Helene Rogalli mit Hrn. Prem. Lieut. . ö 5 Ii e en, n, nner, Krall s Theater. Dienstag: Gastspiel des Honrichs Wolfshau im Riesengebirge —Breglau), Bel mullet. 63 KW. n halh bed. 16 Hin de woselbst das fühle Wetters mit eranderlicher Herrn Heinrich Bötel und der Frau Moran-Olden. — Frl. Katharina Radetzla mit Herrn Forst⸗ Aberdeen .; 63 W w woltig I Hugenotten. (Raoul: Herr Bötel, Valentine; Assessor und Jagdjunker William von Blechingberg Ghristlansund 69 R Regen ig Hctebt end! n deutschland, sandez. bender im Frgu Meran, lden, Anfang f ihr. Groß. Lichterfelde — Kopenhagen, 6. J. Herz⸗ Kopenhagen. 52 SW A2 wolkig iß Binnenlgnpe und an der ostdentsch n Küste wieder g lich: Vor, während und nach der Vorstellung berg a. H). Stockholm. 43 SO 2 bedeckt ig zum theil sehr ergiebige Regenfälle statt. Großes Concert im Sommer-Garten. inn Verehelicht: Hr. Pfarrer Wilhelm Diederichs Paranda . 69 Q wollig 37 Deu tsche See warte. Sonntags E ühr, Wochentags r ür. mit Frl. Gertruͤd Schmidt (Hiesfeld Wesel t Petersburg I58 OSO Z wolkenlos 20 1 Mittwoch: Der Schmied von Gretna-Green. Geboren: Ein Sohn: Hrn. Prem.⸗-Lieut. Moskau JI62 still wolkenlos 22 ; Romantische Oper in 3 Aeten von Felix Dahn. Hans von Wedel (Magdeburg). D GOnn. Diakonus Cork, Gueeng⸗· Theater ⸗ Anzeigen. Musik von Johannes Doebber. Spaeth (Hreslau). — Hrn. Bau-Inspector Otto gienzn J n. 16 15 1 heat 2 — . k 3 ö. 3 T . . erbourg. 762 4 halb bed. 16 = Dienstag: Rosmersholm. ; ? ; astor Heyse wersenz). — Hrn. Graf zu . * I67 M 1 en 19 ö u 2 . ; ö hictorig Theater Delle Allan eta ße 365 sünster-Langelage (Weimar). — Hrn. Pastor vlt .... 753 WMW 3 halb bed. 16 Mittwoch? Am Tage des Gerichts. Dienstag: Zum 74. Male mit vollständig neuer Aus,. prim. Thiel Peterswaldau;;. . mburg .. 755 WeöW 2 bedeckt 14 Donnerstag? Die k ,, Frau Venns. Modernes Märchen (großeß Gestorben: Hr. Landgerichts, Präsident Heinrich winemünde 753 SW 3 wolkign 16 ile, . 6. n nn. in e mn und Ballet in 12 , gin, erg, 8. enn, 3 . Neufahrwasser 7I54 W 2 halb bed.) 18 . ; ö ern. Ansang hr. r. Geh. Regierungs Rath Luise von Gersdor Denn 21 53 Sw AI bedeckt) . 18 Friedrich Wilhelmstüdtisches Theater. Im Belle ⸗Alliance Garten: Görlitz; — Hrn. Dber. Bürgermeister Bötticher ard 6 R F bedegt I] Chausseestraße 26. ᷣ Militär- Doppel Concert, Auftreten von Sohn Paul (Magdeburg), — Verw. Fr. Land- unster . 756 SSW 2 wolkig 17 Dienstag: Neu einstudirt: Nanon. Komische Specialitäten ersten Ranges. Auna Rieder gerichts dath Rosalie Cramer, geb. brang Narlsruhe. 759 SW ] bedeck 14 Dper in 3 Acten (frei nach einem Lustspiele der und Hermann Werner, Tyroler Jodler, Unga—⸗ Han i — Hr. Geh. Justij⸗-Rath Richard Wiesbaden 53 Rd halb bed) 14 . Theaulon und,. d'Artgis) von F., Jell und risches Tanz. und, Gesangs-⸗Bamen ⸗Trio Welten heodor Damke (Filehne.) München.. 7595 W Regent i Richard Gene. Musik von Richard. Gene. Regie: 2 ,, 5 ie, ö mn, n gi. 33 Chemnitz.. 55 W 5 Regen 19 hen Unger. Dirigent: Herr Kapellmeister Kroner. Brillante Illumination durch = Redacteur: J. V.: Siemenroth. Herlin ... 154 SSM 1 bepeck e 15 Anfang z Uhr. ͤ flammen. 8 . Breslau... 756 S 2 heiter 15 Im Park: Großes Doppel⸗Concert, ausgeführt Mittwoch: Fran Venus. e, , Uhr. Verlag der Expedition (J. V.: Heidrich). 5 2
wolkenlos 18
11 6
Regen. H Gestern Regen. 5) Früh Regen.
6 von der Berliner Coneert⸗Kapelle, unter Leitung des 3 . . Kapellmeisters Herrn Guthschmidt, und dem . ter Specialitäten ersten Ranges. Anfang 5 Uhr. des Friedrich⸗Wilhelmstädtischen Theaterg, unter Lei⸗ 2. 6. 4 8 er e n , 23 1 ittaas Regen. 2 egen. 3) Nachts treten des Humoristen Zocher, der Duettisten Rosa , 46 n g 2 und Rudolf Riedel, der Soubrette Thiedemann und der Tanzsängerin Orosy. Anfang 6 Uhr. Um 10 Uhr: Die Fontaine luminense. Geöffnet von 12 — 11 Uhr.
Sonnabend: Italienische Nacht.
Anstalt, Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32. Sechs Beilagen
leinschließlich Börsen⸗Beilage),
Urania, Anstalt für volksthümliche Naturkunde und das Verzeichniß der gezogenen Stamm—⸗ Am Landes i unf Park (Lehrter Bahnhof).
Aktien der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.
Erste Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
M HSO.
Entwurf eines Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnen⸗ schiffahrt und der Flößerei.
Erster Abschnitt. Schiffseigner.
3 (Handelsgesetzbuch Art. 450.) Schiffseigner im Sinne dieses Gesetzes ist der Eigenthümer eines zur Schiffahrt auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern bestimmten und hierzu von ihm verwendeten Schiffs.
§ 2. (S. ⸗G.⸗B. ür. 477.)
Wer ein ihm nicht gehöriges Schiff zur Binnenschiffahrt ver— wendet und es entweder selbst führt oder die Führung einem Schiffer anvertraut, wird Dritten gegenüber als Schiffseigner angesehen.
Der Eigenthümer kann denjenigen, welcher aus der Verwendung des Schiffs einen Anspruch als Schiffsgläubiger (55 102 bis 116 herleitet, an der Durchführung des Anspruchs nicht hindern, sofern er nicht beweist, daß die Verwendung ihm gegenüber eine widerrechtliche und der Gläubiger nicht in gutem Glauben war.
83. (S. G. B. Art. 451, 445.) Der Schiffseigner ist für den Schaden verantwortlich, welchen eine Person der Schiffsbesatzung einem Dritten durch ihr Verschulden in Ausführung ihrer Dienstdberrichtungen zufügt. Zur Schiffsbesatzung gehören der Schiffer, die Schiffsmannschaft (z 21I) und alle übrigen auf dem Schiff angestellten Personen mit Ausnahme der Zwangslootsen.
§ 4. ö (H.⸗G.⸗B. Art. 452.)
Der Schiffseigner haftet nicht persönlich, sondern nur mit Schiff und Fracht:
1) wenn der Anspruch auf ein Rechtsgeschäft gegründet wird, welches der Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen Befugnisse und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat; . 2) wenn der Anspruch auf die Nichterfüllung oder auf die unvoll⸗ ständige und mangelhafte Erfüllung eines von dem Schiffseigner ab⸗ geschlossenen Vertrages gegründet wird, insofern die Ausführung des Vertrages zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört, ohne Unterschied, ob die Nichterfüllung oder die unpöllständige oder die mangelhafte Erfüllung von einer Person der Schiffsbesatzung ver— schuldet ist oder nicht;
3) wenn der Anspruch auf das Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung gegründet wird.
Die persönliche Haftung des Schiffseigners aus eigenem Ver— schulden wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. 53 (Seemannsordnung § 68; H.-G.-B. Art. 453.)
Für die den Personen der Schiffsbesatzung aus dem Dienst— verhältnisse zustehenden Forderungen haftet der Schiffseigner nicht nur mit Schiff und Fracht, sondern pPersönlich.
§86. (S.⸗G.⸗B. Art. 455.) — Das Gericht des Ortes, von dem aus die Schiffahrt mit dem Schiff betrieben wird (Heimathsort), ist für alle gegen den Schiffs— eigner als solchen zu erhebenden Klagen zuständig, ohne Unterschied, ob er persönlich oder nur mit Schiff und Fracht haftet.
Unter mehreren hiernach in Betracht kommenden Orten gilt als Heimathsort der Ort, wo die Geschäftsniederlassung, bei mehreren Niederlassungen die Hauptniederlassung und in Ermangelung einer Geschäftsniederlassung der Wohnsitz des Schiffseigners sich befindet.
Zweiter Abschnitt. Schiffer.
35 (S. G. B. Art. 478, 479.)
Der Führer des Schiffs (Schiffer) ist verpflichtet, bei allen Dienst⸗ verrichtungen, namentlich bei der Erfüllung der von ihm auszuführen den Verträge, die Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers anzuwenden.
Er haftet für jeden durch die Vernachlässigung dieser Sorgfalt entstandenen Schaden nicht nur dem Schiffseigner, sondern auch den Ladungsbetheiligten (Absender und Empfänger), den beförderten Per⸗ sonen und der , , , es sei denn, daß er auf Anweisung des Schiffseigners gehandelt hat. Auch in dem letzteren Falle bleibt der Schiffer verantwortlich, wenn er es unterlassen hat, dem Schiffseigner die nach Lage des Falles erforderliche Aufklärung über das Sachver— hältniß zu ertheilen, oder wenn ihm eine strafbare Handlung zur Last fällt.
88. (S. -G.⸗B. Art. 560, 480 bis 482.)
Der Schiffer hat vor Antritt der Reise darauf zu sehen, daß das Schiff in fahrtüchtigem Zustande, gehörig eingerichtet und ausgerüstet sowie hinreichend bemannt ist, und daß die Schiffspapiere und Ladungs—⸗ verzeichnisse an Bord sind.
Er hat für die Tüchtigkeit der Geräthschaften zum Laden und Löschen, für die gehörige Stauung der Ladung, sowie dafür zu sorgen, daß das Schiff nicht . beladen wird, als die Tragfähigkeit des⸗ selben und die der Jahreszeit entsprechende . Tiefe der Wasserstraßen es gestattet.
Wenn der Schiffer im Auslande die daselbst geltenden Vorschriften, insbesondere die Polizei⸗⸗ Steuer. und Zollgesetze nicht beobachtet, so hat er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
35. (H.-G. B. Art. 483 Abs. 2.)
Wenn der Schiffer durch Krankheit oder andere Ursachen ver— hindert ist, das Schiff zu führen, so darf er den Antritt oder die n n der Reise nicht ungebührlich verzögern; er muß vielmehr, wenn Zeit und Umstände es gestatten, die Anordnung des Schiffs eigners einholen, diesem ungesäumt die Verhinderung anzeigen und für die Zwischenzeit die geeigneten Vorkehrungen treffen, im entgegengesetzten Falle einen anderen Schiffer einsetzen.
Für diesen Stellvertreter ist er nur insofern verantwortlich, als ihm bei der Wahl desselben ein , zur Last fällt.
C(S.⸗-G. -B. Art. 503 Abs. 2, h, Art. 513.)
Der Schiffer ist verpflichtet, von den Begebnissen der Reise, ins besondere von Beschädigungen des Schiffs und von eingegangenen Geschäften, den Schiffseigner in Kenntniß zu setzen. Er hat in allen erheblichen Fällen, namentlich, wenn er eine Reise einzustellen oder zu ändern sich genöthigt findet, die Ertheilung von e gene enn bei dem Schiffseigner nne ufuchsn formen es die Umstände gestatten.
(Zu S§ 11 bis 14; H. G.-B. Art. 490 bis 494)
Wird das Schiff oder die Ladung von einem Unfall betroffen, so ist der Schiffer berechtigt und auf Verlangen des Schiffseigners gder eines Ladungsbetheiligten verpflichtet; vor dem Amtsgericht des Bestimmungßtorteß, und, wenn das Schiff vorher an einem anderen
rt längere Zeit liegen bleiben muß, vor dem Amtsgericht dieses tes eine Beweitzaufnahme über den thatsächlichen Hergang, sowie
Berlin, Montag, den 31. Juli
über den Umfang des eingetretenen Schadens und über die zur Ab— wendung oder Verringerung desselben angewendeten Mittel zu bean— tragen. Er hat sich selbst zum Zeugniß zu erbieten und die zur Fest— fan, des Sachverhältnisses fonst dienlichen Beweismittel zu be⸗ zeichnen.
In den Fällen der großen Haverei ist der Schiffer stets ver— pflichtet, das bezeichnete ,, 9 beantragen.
Zur Aufnahme des Beweises bestimmt das Gericht einen thunlichst nahen Termin, zu welchem der Schiffer und die sonst bezeichneten Zeugen zu laden sind. Dem Schiffseigner und den Ladungsbetheiligten ist von dem Termine Mittheilung zu machen, soweit es ohne unver— hältnißmäßige Verzögerung des Verfahrens geschehen kann. Die Mit— theilung kann durch öffentliche K geschehen.
3
Die Aufnahme des Beweises erfolgt nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung.
Seweit hiernach nicht die Beeidigung des Schiffers ausgeschlossen ist, beschließt über dieselbe das Gericht nach freiem Ermessen.
Die an Schiff und Ladung Betheiligten, sowie die etwa sonst durch den Unfall Betroffenen sind berechtigt, in Person oder durch Bevollmächtigte der Verhandlung beizuwohnen. Sie können eine Aus— dehnung der Beweisaufnahme auf weitere Beweismittel beantragen.
Das Gericht ist befugt, eine Ausdehnung der Beweisaufnahme auch von Amtswegen anzuordnen, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich erscheint.
8 .
In Bezug auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen finden die für das Verfahren zur Sicherung des Beweises geltenden Be— stimmungen des Gerichtskostengesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß als Gebühr nur die Hälfte der dort vorgesehenen Sätze und höchstens ein Betrag von 36 6 als Gebühr erhoben wird.
Ist das Verfahren auf Verlangen eines Ladungsbetheiligten beantragt, so hat dieser dem Schiffseigner die entstandenen Kosten zu erstatten, soweit nicht der Schiffseigner für den Schaden haftet, welcher durch den Unfall, um dessen Feststellung es sich handelt, ver— ursacht ist.
Durch diese Bestimmung werden die Vorschriften über die Ver— theilung der Kosten in Fällen der großen Haverei (5 83) nicht berührt.
8 5. (S. G. -B. Art. 496 bis 499.)
Befindet sich das Schiff weder am Heimathsorte noch an einem Orte, an welchem der Schiffseigner eine Geschäftsniederlassung hat, so ist der Schiffer Dritten gegenüber kraft seiner Anstellung befugt, für den Schiffseigner alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Ausführung der Reise erforderlich macht.
Zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Veräußerung oder Verpfändung des Schiffes, zum Abschlusse von Frachtverträgen und zur Einziehung von Frachtforderungen ist der Schiffer nur auf Grund einer ihn hierzu ermächtigenden Vollmacht des Schiffseigners berechtigt.
§ 16. (H.⸗G. B. Art. 495.)
Rechtsgeschäfte, welche der Schiffer eingeht, während das Schiff sich an einem der in 5 15 Abs. 1 bezeichneten Orte befindet, sind für den Schiffseigner nur dann verbindlich, wenn der Schiffer auf Grund einer Vollmacht gehandelt hat, oder wenn ein anderer besonderer Ver— pflichtungsgrund vorhanden ist.
Zur Ausstellung von Ladescheinen ist der Schiffer ohne Unter— schied des Ortes befugt.
Die Vorschriften in Abs. ? und 3 finden nur insoweit An⸗ wendung, als nicht durch Vereinbarung oder Ortsgebrauch ein Anderes
bestimmt ist. . (H.-G. B. Art. 500.)
Der Schiffseigner, welcher die gesetzlichen Befugnisse des Schiffers beschränkt hat, kann einem Dritten die Nichteinhaltung dieser Be— schränkungen nur dann entgegensetzen, wenn er beweist, daß sie dem Dritten bekannt waren.
§18. (H. G.⸗B. Art. 503 Abs. 1.)
Dem Schiffseigner gegenüber sind für den Umfang der Befugnisse des Schiffers die Bestimmungen der S5 15 und 16 ebenfalls maß— gebend, soweit nicht der Schiffseigner diese Befugnisse beschränkt hat.
§19. (H. G. B. Art. 502.)
Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Schiffer in seiner Eigen schaft als Führer des Schiffs, sei es mit, sei es ohne Bezeichnung des Schiffseigners innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse geschlossen hat, wird der Schiffseigner dem Dritten gegenüber berechtigt und die Haftung des Schiffeigners mit Schiff und Fracht (6 4 Nr. I) be— gründet.
Der Schiffer selbst wird dem Dritten durch das Rechtsgeschäft nicht verpflichtet, es sei denn, daß er dessen Erfüllung gewährleistet oder seine Befugnisse überschritten hat.
§ 20. (S. G.⸗B. Art. 515 bis 521.)
Das Dienstverhältniß des Schiffers kann, wenn nichts Anderes verabredet ist, von jedem Theil mit Ablauf jedes Monats nach sechs Wochen vorher erklärter Kündigung aufgehoben werden.
Hinsichtlich der Voraussetzungen, unter welchen dem Schiffseigner und dem Schiffer das Recht zusteht, die sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist zu verlangen, finden die Bestimmungen der 8S§ 1335 bis 1334 der Gewerbeordnung Anwendung.
Hat der Schiffer eine Reise angetreten, so ist er verpflichtet, im Dienste zu bleiben, bis das Schiff am Bestimmungsorte angekommen und entlöscht ist, es sei denn, daß ein den sofortigen Austritt recht⸗ fertigender Grund vorhanden ist.
Wird das Dienstverhältniß vor der Ankunft des Schiffs am Bestimmungsorte während der Reise aufgehoben, ohne daß ein die sofortige Entlassung rechtfertigender Grund vorliegt, so hat der Schiffer Anspruch auf die Kosten der Rückreise an den Ort, an welchem er in Dienst getreten ist.
Ist ein die sofortige Entlassung des Schiffers rechtfertigender Grund nicht vorhanden, so kann der Schiffseigner den Schiffer zwar jederzeit seines Dienstes entheben, jedoch unbeschadet der Entschädigungs—⸗ ansprüche desselben für die Zeit bis zum Ende der vertragsmäßigen Dauer des Dienstverhältnisses oder bis zum Ablaufe der Kün— digungsfrist.
Dritter Abschnitt. Schiffsmannschaft. § 21. (Seemannsordnung § 3; HG. B. Art. 528, 554.)
Zur Schiffsmannschaft gehören mit Ausnahme des Schiffers die zum Schiffahrtsdienst auf dem Schiffe angestellten Personen der Schiffsbesatzung, insbesondere die Steuerleute, Bootsleute, Matrosen, Schiffsknechte, Schiff gjungen, , , und Heizer.
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(S. O. S§ 28, 29) Die Verpflichtung des Schiffsmanns zum Dienstantritt beginnt, wenn nichts Anderes derabredet ist, mit dem Abschlusse des Dienst— vertrages. Tritt der Schiffsmann den Dienst nicht binnen vierund⸗
1893.
zwanzig Stunden an, so braucht er nicht mehr angenommen zu werden. Der Anspruch des Schiffseigners auf Schadensersatz wird hierdurch nicht berührt.
. Ein Schiffmann, welcher dem Antritt oder der Fortsetzung des Dienstes sich rechtswidrig entzieht, kann auf Antrag durch die Polizei behörde zwangsweise zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten werden.
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(S- O. S§ 30, 32
Der Schiff smann ist verpflichtet, in Ansehung des Schiffsdienstes den Anordnungen des Schiffers Folge zu leisten und jederzeit alle für Schiff und Ladung ihm übertragene Arbeiten zu verrichten.
Er darf das Schiff ohne Erlaubniß des Schiffers nicht verlassen.
Verunglückt das Schiff, so hat der Schiffsmann für Rettung der Personen und ihres Gepäcks, sowie zur Sicherstellung der Schiffstheile, der Geräthschaften und der 2 den Anordnungen des Schiffers gemäß nach besten Kräften zu sorgen. ö
§5 24. . (S- O. S5 35. 36) „Wenn über die Zeit der Lohnzahlung nichts Anderes vereinbart ist, so kann der Schiffsmann am Schlusse jeder zweiten Woche die Auszahlung des verdienten Lohnes verlangen. .
. SO. 5 da bis 67)
Hinsichtlich der Aufkündigung eines auf unbestimmte Zeit ein—⸗ gegangenen Dienstyerhältnisses, sowie hinsichtlich der Vorausfetzungen unter welchen dem Schiffseigner und dem Schiffsmann das Recht zusteht, die Auflösung des Dienstperhältnisses vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist zu verlangen, finden die Bestimmungen der z§ 122 bis 1242 der Gewerbeordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß die sofortige Entlassung des Schiffsmanns (G6 123 der Gewerbeordnung) auch stattfinden kann, wenn der Antritt oder die Fortsetzung der Reise wegen Einstellung der Schiffahrt im Winter verhindert wird.
Nach Antritt der Reise ist der Schiffsmann verpflichtet, im Dienste zu bleiben, bis das Schiff am Bestimmungsorte angekommen und entlöscht ist, es sei denn, daß ein den sofortigen Austritt rechtfertigender Grund vorhanden ist.
Wird das Dienstverhältniß vor der Ankunft des Schiffs am Bestimmungsorte während der Reise aufgehoben, so hat der Schiffs—⸗ mann Anspruch auf die Kosten der Rückreise an den Ort, an welchem er in Dienst getreten ist. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Schiffsmann sich einer Handlung schuldig gemacht hat, welche geeignet ist, seine sofortige Entlassung zu rechtfertigen.
Ist ein die sofortige Entlassung des Schiffsmanns rechtfertigender Grund nicht vorhanden, so kann der Schiffseigner den Schiffsmann zwar jederzeit seines Dienstes entheben, jedoch unbeschadet der Ent⸗ schädigungsansprüche desselben für die Zeit bis zum Ende der vertrags⸗ mäßigen Dauer des Dienstverhältnisses oder bis zum Ablaufe der Kündigungsfrist.
Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft. § 26.
Auf das Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern finden die Vorschriften der Artikel 390 bis 420 des Handelsgesetzbuchs nur insoweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz ein Anderes bestimmt ist.
8 A. (S. -G. B. Art. 561.)
Ist das Schiff im ganzen verfrachtet, so hat der Frachtführer dasselbe zur Einnahme der Ladung an den von dem Absender ihm angewiesenen Platz hinzulegen. .
Wenn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt, oder wenn die Wassertiefe, die Sicherheit des Schiffs oder die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen die Befolgung der ertheilten Anweifung nicht gestatten, so kann der Frachtführer an einem der ortsüblichen Lade⸗ plätze anlegen.
sat — 9 2 J 3 seines Rechts
Anspruch auf Liegegeld hat der Frachtführer auch für einen außer⸗ gewöhnlichen Zeitverlust, welcher aus anderen Gründen mit der Er⸗ reichung des Ladeplatzes nothwendig verbunden ist.
F§ 28.
(S. G. B. Art. 568 Abs. 1.)
5Bbel8s So Tracktfü Rror *r wnwIlat oe zur (Für, 16 3 2 Sobald der Frachtführer am Ladeplatze zur Einnahme der Ladung 2
bereit ist, hat er dies dem Absender anzuzeigen. Die Anzeige hat an einem Werktage vor dem Schlusse der orts— hen G f n zu erfolgen. Eine später oder an einem illgemeinen Feiertag erfolgte Anzeige gilt als am
g. 856 290 1m on F 2 r Absender, den Zeitpunkt des Empfangs der
91. a de, T o 26 z Anzeige zu be so ist der Frachtführer befugt, eine öffentliche ö a rr icht . Urtunde darüber errichten zu lassen. 899 9e 9. 22 R559 ga 9B 874 E83 387 * (V.⸗G.⸗B. Art. O68 Abs 2, 569 Abs. 1, 574 bis 2316.) H or r5 85 5 2. 2 BEBoros tf Hef D F Mit dem auf die Anzeige der Ladebereitschaft folgenden Tage
beginnt die Ladezeit. Die Ladezeit beträgt bei Ladungen bis zu 10 000 Kg einen Tag, bis zu 50 900 kg zwei Tage, bis zu 100 000 kg drei Tage und so fort in Stufen von 50 000 kg je einen Tag mehr für jede höhere Stufe.
Bei der Berechnung kommen auch diejenigen Tage in Ansatz, an welchen der Absender, wenngleich ohne sein Verschulden, an der Lieferung der Ladung verhindert ist. Nicht in Ansatz kommen die Sonntage und allgemeinen Feiertage, sowie die Tage, an welchen durch zufällige Umstände, insbesondere durch Hochwasser oder Eisgefahr, die Verladung nicht nur der bedungenen, sondern jeder Art von Gütern
auf das Schiff verhindert ist.
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Die Vorschriften in Abs. ? und 3 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch Vereinbarung oder Ortsgebrauch ein Anderes bestimmt ist.
§ 30. Wenn der Absender die Ladung nicht so zeitig liefert, daß die 3 1 11 1 s 2 . Beladung innerhalb der Ladezeit vollendet werden kann, so gebührt
dem Frachtführer Liegegeld für jeden Tag, um welchen in Folge dessen die Ladezeit überschritten wird. Für Tage, an denen die Schiffahrt geschlossen ist, kann kein Liegegeld beansprucht werden. 531. (S. G. B. Art. 568 Abs. 3, 4, Art. 569 Abs. 2, 3, Art. 570, 574 bis 576.)
Die Bestimmung des § 30 gilt auch dann, wenn bedungen ist, daß der Frachtführer nach Ablauf der Ladezeit noch länger auf die Ladung warten soll (Ueberliegezeit).
Die Ueberliegezeit beginnt mit dem Ablauf der Ladezeit. Auf die Dauer und die Berechnung der Ueberliegezeit finden die Bestimmungen über die Ladezeit (5 29 Abs. 2 bis 4) mit der Maßgabe Anwendung, daß die Ueberliegezeit in Ermangelung einer besonderen Vereinbarung oder eines abweichenden Ortsgebrauchs höchstens eine Woche beträgt.
§ 32. (S- G. B. Art. 578.)
Die Höhe des Liegegeldes bestimmt sich in Ermangelung vertrags⸗
mäßiger Festsetzung nach dem Ortsgebrauch. Besteht ein solcher nicht,
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