. R betrãgi das Liegegeld für jeden Tag bei Schiffen von einer Trag⸗ ãhigkeit
bis zu 50 000 kg 12 ,
bis zu 100 000 kg 15 6,
bis zu 150 000 kg 20 . und so fort in Stufen von 50 000 kg je 5 S mehr kf jede höhere Stufe. 6 11 dh Tragfähigkeit burfsche fei der Inhalt des Schiffsbriefs
S 33. (H. G.⸗B. Art. 571, 572.) . Nach Ablauf der Ladezeit oder der etwa vereinbarten Ueberliege⸗ jzeit ist der Frachtführer nicht verpflichtet, noch länger auf die Lieferung der Ladung zu warten. Er muß jedoch seinen Willen, nicht länger zu warten, ' ; bei Ladungen bis zu 10 000 kg spätestens einen Werktag, bei Ladungen bis zu 50 000 Kg spätestens zwei Werktage, bei Ladungen über 50 000 Kg spätestens drei Werktage vor Ablauf der Ladezeit oder der Ueberliegezeit dem Absender erklären. Ist dies nicht geschehen, so läuft die Wartezeit nicht eher ab, als bis die Erklärung nachgeholt ist und seit dem Tage, an dem sie erfolgt ist, die vorstehend bezeichneten Fristen verstrichen sind. Auf die Er⸗ e,, finden die Bestimmungen in § 28 Abs. 2, 3 entsprechende An⸗ wendung.
§ 34. (S. G- B. Art. 556, 5877
Hat der Absender bis zum Ablauf der Wartezeit (5 33) keine Ladung geliefert, so ist der Frachtführer befugt, von dem Vertrage zurückzutreten und von dem Absender ein Drittel der bedungenen Fracht als Entschädigung zu verlangen. K wird ein bereits begründeter Anspruch auf Liegegeld (5 27 2 3 4, S§ 30, 31) nicht berührt.
§ 35. (H. G. B. Art. 80, 579.)
Hat der Absender bis zum Ablauf der Wartezeit die Ladung nur theilweise geliefert, so ist der Frachtführer befugt, sofern der Absender nicht von dem Vertrage zurücktritt (6 36), die Reise mit der unpoll⸗ ständigen Ladung anzutreten. Auf Verlangen des Absenders muß er die Reise jederzeit auch ohne die volle Ladung antreten.
In diesen Fällen gebührt dem Frachtführer nicht allein die Fracht für die volle Ladung und das etwaige Liegegeld, sondern er ist auch berechtigt, soweit ihm durch die erf ten der Ladung die Sicherheit für die volle . entgeht, die Bestellung einer ander— weitigen Sicherheit zu fordern. Außerdem sind ihm die Mehrkosten, welche infolge der Unvollständigkeit der Ladung ihm etwa erwachsen, zu erstatten. 93
(S. G.⸗B. Art. 581, 582.)
Vor Antritt der Reise kann der Absender von dem Vertrage unter der Verpflichtung zurücktreten, den Frachtführer nach Maßgabe des § 34 zu entschädigen.
Macht der Absender von diesem Rechte Gebrauch, nachdem Ladung geliefert ist, so muß er auch die Kosten der Verladung und Wieder⸗ ausladung tragen. .
Der Frachtführer ist verpflichtet, den Aufenthalt, welchen die Wiederausladung verursacht, sich gefallen zu lassen, selbst wenn dadurch die Wartezeit überschritten wird, wogegen ihm Liegegeld für die Zeit nach Ablauf der Ladezeit und außerdem Ersatz des durch die Ueber— schreitung der Wartezeit entstandenen Schadens gebührt, soweit der letztere den Betrag des Liegegeldes übersteigt. . .
Der Frachtführer ist, wenn der Absender nach erklärtem Rück tritt die Wich eraugladug über die Wartezeit hinaus verzögert, be— rechtigt, die Güter selbst auszuladen und dieselben gerichtlich oder in anderer sicherer Weise ni n m ,
(H.⸗G.⸗B. Art. 583.)
Nachdem die Reise angetreten ist, kann der Absender die Wieder ausladung der Güter vor Ankunft derselben am Bestimmungsort nur gegen Berichtigung der vollen Fracht sowie aller sonstigen For⸗ derungen des Frachtführers und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der Hellr ige zur großen Haverei und der Bergungs⸗ oder Hilfskosten, welche auf den Gütern haften, fordern. .
Im Falle der Wiederausladung hat der Absender nicht nur die hierdurch entstandenen Mehrkosten, sondern auch den Schaden zu ersetzen, welcher aus dem durch die Wiederausladung verursachten Auf⸗ enthalt dem Frachtführer entstehh .
§ 38. (H.⸗G.⸗B. Art. 588.) J
Ist nicht das Schiff im ganzen, sondern ein verhältnißmäßiger Theil oder ein bestimmt bezeichneter Raum desselben verfrachtet oder hat der Frachtvertrag Stückgüter im Gewicht von 10 900 kg oder mehr zum Gegenstande, so kommen die Vorschriften der 5 28 bis 37 mit folgenden Abweichungen zur Anwendung: .
1) der , . erhält in den Fällen des 3 34 und des § 36 Abs. Tals Entschädigung nicht bloß ein Drittel, sondern die Hälfte der Fracht, es fei denn, daß sämmtliche Absender keine Ladung flefern oder zurücktreten; . .
2) der Absender kann in den Fällen der sS§S 36, 37 die Wieder⸗ ausladung nicht verlangen, wenn dieselbe eine Verzögerung der Reise zur Folge haben oder eine Umladung oder Umstauung nöthig machen würde, es fei denn, daß zugleich die Genehmigung aller übrigen Ab— sender beigebracht und auch das Schiff durch die Wiederausladung nicht gefährdet wird. Anßerdem ist der Absender verpflichtet, sowohl die Kosten als den Schaden zu ersetzen, welche durch die Wieder— ausladung entstehen.
§ 39. (H. G.⸗B. Art. 589.)
Hat der Frachtvertrag Stückgüter im Gewichte von weniger als 10 006 kg zum Gegenstande, so muß der Absender auf die Auf— forderung des Frachtführers ohne Verzug die Lieferung bewirken.
Ist der Absender säumig, so ist der Sr dre! nicht ver⸗ pflichtet, auf die Lieferung der Güter zu warten, und kann, wenn er ohne dieselben die Reise antritt, die Hälfte der bedungenen Fracht als Entschädigung beanspruchen.
Der Frachtführer, welcher den bezeichneten Anspruch auf die Fracht gegen den säumigen Absender geltend machen will, ist bei Verlust des Anspruches verpflichtet, dies dem Absender vor der Abreise kund zu geben. Auf diese Erklärung findet die Vorschrift in 528 Abs. 3 An⸗ wendung.
Das Rücktrittsrecht des Absenders bestimmt sich nach den Vor— schriften des 5 38. ö
Ist in den Fällen der 55 38 und 39 nach der getroffenen Ver— einbarung dem Absender das Recht zur Anweisung des Ladeplatzes eingeräumt, so finden die Bestimmungen in 5 27 Abs. 2, 3 entsprechende Anwendung.
§ 41.
(H.⸗G.⸗B. Art. 562.)
In Ermangelung einer besonderen Vereinbarung oder eines ab— weichenden Ortsgebrauchs hat der Absender gepackte Güter auf das Schiff, lose Güter in das Schiff zu liefern, der Frachtführer dagegen die weitere Verladung der Güter zu bewirken.
§ 42.
Der Frachtführer hat die ihm hinsichtlich der Beladung obliegenden Arbeiten mit thunlichster Beschleunigung auszuführen. Zur Ueber⸗ nahme der Güter an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen ist er nicht verpflichtet, es sei denn, daß nach den Umständen des Falles die Uebernahme einen Aufschub 4 Unterbrechung nicht gestattet.
ö. H.⸗G.⸗B. Art. 563.)
Der Frachtführer muß statt der vertragsmäßigen andere von dem⸗ selben Absender nach dem Ablieferungsort ihm angebotene Güter an⸗ nehmen, wenn dadurch seine dag . erschwert wird.
§ 44. . . (S. G. B. Art. hz6.)
Ist die Beförderung mittels eines bestimmten Schiffes bedungen, so darf der Frachtführer die Güter nicht in ein anderes Schiff ver⸗
laden oder umladen. Im Fall einer Zuwiderhandlung haftet er für e. Schaden, in 28 dessen er nicht beweist, daß derselbe auch ann entstanden und dem Absender zur Last gefallen sein würde, wenn die Güter nicht in das andere gif verladen worden wären.
Ist die 3 mittels eines bestimmten Schiffes nicht be—⸗ dungen, so darf der Frachtführer in Ermangelung einer entgegen- stehenden Vereinbarung bereits verladene Güter nicht ohne Erlaubniß des Absenders in ein anderes Schiff umladen, widrigenfalls er für allen, infolge der Umladung entstebenden Schaden haftet. .
Auf die Umladung in ein anderes Schiff, welche nach Antritt der Reise in Fällen der Noth oder wegen niedrigen Wasserstandes erfor⸗ derlich wird, finden die ner ,,, na keine Anwendung.
9
H. G.⸗B. Art. 564.)
Der Absender, welcher unrichtige Angaben über die verladenen Güter macht oder Güter zur Verladung bringt, deren Ausfuhr oder deren Einfuhr in den Ablieferungsort verboten ist, oder welcher, bei der Verladung die , Vorschriften, insbesondere die Polizei⸗ Steuer⸗ oder Zollgefetze übertritt, wird, sofern ihm dabei ein Ver⸗ schulden zur Last fällt, nicht bloß dem Frachtführer, sondern auch den übrigen Ladungöbetheiligten, den beförderten Personen und der Schiffs⸗ besatzung für den durch seine Handlungsweise veranlaßten Schaden verantwortlich.
Dadurch, daß er mit Genehmigung des Frachtführers gehandelt hat, wird seine Verantwortlichkeit den übrigen Personen gegenüber nicht ausgeschlossen. .
Er kann aus der Einziehung der Güter keinen Grund herleiten, die Zahlung der Fracht zu verweigern. . .
Gefährden die Güter das Schiff oder die übrige Ladung, so ist der Frachtführer befugt, dieselben ans Land zu setzen oder in dringenden Fällen über Bord zu werfen. .
7.
(H.⸗G.⸗B. Art. 593.)
Ist das Schiff im ganzen verfrachtet, so hat der Frachtführer nach der Ankunft am Alff unn n das Schiff zur Löschung der Ladung an den ihm von dem Empfänger angewiesenen Platz hinzulegen.
Wenn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt, oder der Empfänger nicht bekannt oder nicht aufzufinden ist, oder wenn die Wassertiefe die Sicherheit des Schiffs oder die örtlichen Verordnungen oder Ein⸗ richtungen die Befolgung der ertheilten Anweisung nicht gestatten, so kann der Frachtführer an einem der ortsüblichen Löschplaͤtze anlegen.
Für den Zeitverlust, welcher durch eine Verzögerung der Anweisung entsteht, kann der Frachtführer Liegegeld beanspruchen, unbeschadet seines Rechts auf Ersatz eines höheren Schadens. .
Anspruch . hat der Frachtführer auch für einen außer⸗ gewöhnlichen Zeitverlust, welcher aus anderen Gründen mit der Er— reichung des Löschplatzes nothwendig verbunden ist.
§5 47
8 . (H.⸗G.⸗B. Art. 595 Abs. 1 und 2.)
Sobald der Frachtführer am Löschplatz zum Löschen bereit ist, hat er dies dem Empfänger anzuzeigen.
Die Anzeige hat an einem Werktage vor dem Schlusse der orts⸗ üblichen Geschäftsstunden zu erfolgen. Eine später oder an einem Sonntag oder allgemeinen Feiertag erfolgte Anzeige gilt als am nächsten Werktag erfolgt.
Weigert sch der Empfänger, den Zeitpunkt des Empfanges der Anzeige zu bescheinigen, so ist der Frachtführer befugt, eine öffentliche Urkunde darüber errichten zu lassen.
Wenn der Empfänger nicht zu ermitteln ist, so muß die Anzeige der Löschbereitschaft durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise erfolgen.
§ 48. (H.G.⸗B. Art. 595 Abs. 3, Art. 596 Abs. 1, Art. 598 bis 600)
Mit dem auf die Anzeige der Löschbereitschaft folgenden Tage beginnt die Löschzeit.
Die Dauer der Löschzeit bestimmt sich nach der auf die Ladezeit bezüglichen Vorschrift in 5 29 Abs. 2, 3.
Bei der Berechnung kommen auch diejenigen Tage in Ansatz, an welchen der Empfänger, wenngleich ohne sein Verschulden, die Ladung abzunehmen verhindert ist. Nicht in Ansatz kommen die Sonntage und allgemeinen Feiertage, sowie die Tage, an welchen durch zufällige Um— stände, insbesondere durch Hochwasser oder Eisgefahr, die Beförderung nicht nur der verladenen, sondern jeder Art von Gütern an das Land verhindert ist.
Die Vorschriften in Abs. 2 und 3 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch Vereinbarung oder Ortsgebrauch ein Anderes bestimmt ist. 8.49.
(H. ⸗G.“⸗ B. Art. 603.)
Wenn der Empfänger die Ladung nicht bis zum Ablauf der Löschzeit abnimmt, so gebührt dem Frachtführer Liegegeld für jeden Tag, um welchen infolgedessen die Löschzeit überschritten wird.
§ 50. (S. ⸗-G.⸗B. Art. 595 Abs. 4 bis 6, Art. 596 Abs. 2 und 3, Art. 598 bis 600.)
Die Bestimmung des 5 49 gilt auch dann, wenn bedungen ist, daß der Frachtführer nach Ablauf der Löschzeit noch weiter auf die Abnahme der Ladung warten soll (Ueberliegezeit). .
Die Ueberliegezeit beginnt mit dem Ablauf der Löschzeit. Auf die Dauer und die Berechnnng derselben finden die Bestimmungen in §z 29 Abs. 2, 3 und F 48, Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Ueberliegezeit in Ermangelung einer besonderen Vereinbarung oder eines abweichenden Ortsgebrauchs höchstens eine Woche beträgt.
§ 51.
Nach Ablauf der Löschzeit oder der etwa vereinbarten Ueberliegezeit ist der Frachtführer nicht verpflichtet, auf die Löschung noch länger zu warten. Er muß n, seinen Willen, nicht länger zu warten:
bei Ladungen bis zu 10000 kg spätestens einen Werktag,
bei Ladungen bis zu 50 000 kg spätestens zwei Werktage,
bei Ladungen über 50 000 kg spätestens drei Werktage vor Ablauf der Löschzeit oder der Ueberliegezeit dem Empfänger er⸗ klären. Ist dies nicht geschehen, so läuft die Wartezeit nicht eher ab, als bis die Erklärung nachgeholt ist und seit dem Tage, an dem sie erfolgt ist, die vorstehend bezeichneten Fristen verstrichen sind. Auf die Erklärung finden die Bestimmungen in 5 47 Abs. 2, 3 entsprechende Anwendung.
8 52. (H.-G. B. Art. 602.)
Wird die Abnahme der Güter ohne Verschulden des Frachtführers über die Wartezeit (5 51) hinaus verzögert, so kann der Frachtführer außer dem Liegegeld auch den Ersatz eines höheren Schadens verlangen, welcher ihm durch die Ueberschreitung der Wartezeit erwächst.
Auch ist der Frachtführer nach Ablauf der Wartezeit berechtigt, die Löschung selbst vorzunehmen und die Güter gerichtlich oder in anderer sicherer Weise niederzulegen.
Der Frachtführer ist verpflichtet, in dieser Weise zu verfahren, wenn der Empfänger die Abnahme verweigert oder bis zum Ablaufe der Ladezeit nicht zu ermitteln ist.
Von der Niederlegung hat der Frachtführer den Absender und den Empfänger unverzüglich zu benachrichtigen. Ist der Empfänger nicht zu ermitteln, so hat die Benachrichtigung durch öffentliche Be—⸗ kanntmachung in ortsüblicher Weise 4 erfolgen.
8 53. (H.-G. B. Art. 604.)
Die §S§ 47 bis 52 kommen auch dann zur Anwendung, wenn ein verhältnißmäßiger Theil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffs , . ist oder der Frächtvertrag Stückgüter im Gewicht von 10 000 kg oder mehr zum 4 hat.
§ 54.
Hat der Frachtvertrag Stückgüter im Gewicht von weniger als 10000 kg zum Gegenstande, so muß der Empfänger auf die Auf⸗ forderung des Frachtführers ohne Verzug die Abnahme bewirken.
. ichtlich der Aufforderung findet 5 47 Abs. 4 und hinsichtlich der Niederlegung des Gutes § 52 Abs. 2 bis 4 entsprechende An⸗
Für die Tage, um welche durch die Säumni oder durch das e igen üg ren die Frist,
des 1 innen welcher das Schiff würde entlöscht worden sein, überschritten ist, hat der Fracht- führer Anspruch auf Liegegeld unbeschadet des Rechts, einen häheren Schaden geltend zu e m. —ᷣ
Ist in den Fällen der 5 48 und 49 nach der getroffenen Ver⸗ einbarung dem Empfänger das Recht zur Anweisung des Löschplatzes eingeräumt, so finden die , . in § 46 Abs. 2, 3 Anwendung.
5
(S. G. B. Art. 594.)
In Ermangelung einer besonderen Vereinbarung oder eines ab⸗ weichenden Ortsgebrauchs hat der Empfänger gepackte Güter auf dem Schiff, lose Güter in dem Schiff abzunehmen und die weitere Ent⸗ inn, zu bewirken.
uf Verlangen des Empfängers ist der Frachtführer gegen Ersatz der Mehrkosten verpflichtet, die Ablieferung an verschiedenen Lösch—⸗ plätzen des Ablieferungsortes vorzunehmen. Die Dauer der Löschzeit wird hierdurch nicht berührt.
Die Bestimmungen des § 42 ö entsprechende Anwendung.
§ 57. (H. G.-B. Art. 560 Abs. 2, Art. 607 Abs. 2.
Die Haftung des , für Verlust oder Beschädigun des Gutes . Art. 396) ist ausgeschlossen, wenn der Verlust oder die Beschädigung aus einem mangelhaften Zustande des Schiffs entstanden ist, welcher, aller n,, ,. nicht zu entdecken war.
§ 58. (S. G. B. Art. 424.)
Der Frachtführer haftet nicht:
I) in Ansehung der Güter, welche nach Vereinbarung mit dem Absender oder nach Ortsgebrauch auf Deck verladen oder in Schiffen ohne Verdeck befördert werden, für den Schaden, welcher aus der mit dieser Beförderungsweise verbundenen Gefahr enstanden ist;
2) in Ansehung der Güter, welche, obgleich ihre Natur eine Ver⸗ packung zum Schutze gegen Verlust oder Beschädigung auf dem Trang⸗ port erfordert, nach Inhalt des Frachtbriefes oder Ladescheins unverpackt oder mit mangelhafter Verpackung aufgegeben sind, für den Schaden, welcher aus der mit dem Mangel oder der mangelhaften Beschaffen⸗ heit der Verpackung verbundenen Gefahr entstanden ist;
3) in Ansehung der Güter, deren Verladung und Ausladung von dem Absender oder Empfänger besorgt wird, für den Schaden, welcher aus der mit dem Verladen und Ausladen oder mit einer mangelhaften Verladung verbundenen Gefahr entstanden ist;
4) in Ansehung der Güter, welche vermöge ihrer eigenthümlichen natürlichen Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, Verlust oder Beschädigung, namentlich Bruch, Rost, inneren Verderb, außergewöhnliche Leckage, Austrocknung und Verstreuung zu erleiden, für den Schaden, welcher aus dieser Gefahr entstanden ist;
5) in AÄnsehung lebender Thiere, für den Schaden, welcher aus der mit der Beförderung dieser Thiere für dieselben verbundenen be⸗ sonderen Gefahr entstanden ist.
Ist ein Schaden eingetreten, welcher nach den Umständen des Falles aus einer der bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird bis zum Beweise des Gegentheils vermuthet, daß der Schaden aus der betreffenden Gefahr entstanden ist.
Eine Befreiung von der Haftpflicht kann auf Grund der vor⸗ stehenden Bestimmungen nicht geltend gemacht werden, wenn nach⸗ gewiesen wird, daß der Schaden durch Verschulden des Frachtführers oder seiner Leute entstanden ist. k
99. (H. G.⸗B. Art. 407 und 408, 609 bis 611.)
Nach der Annahme des Gutes durch den Empfangsberechtigten können Ansprüche wegen theilweisen Verlustes oder wegen Be— schädigung, welche äußerlich erkennbar waren, nur geltend gemacht werden, wenn vor der Annahme der Zustand des Gutes durch Sach⸗ verständige nach Maßgabe des Artikels 407 des Handelsgesetzbuchs festgestellt ist. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Verlust oder die Beschädigung von dem Frachtführer anerkannt oder durch bösliche Handlungsweise einer Person der Schiffsbesatzung entstanden ist.
Die Kosten einer von dem Empfangsberechtigten beantragten Fest⸗ stellung sind von dem Frachtführer zu tragen, wenn ein Verlust oder eine Beschädigung ermittelt wird, für welche derselbe Ersatz leisten muß.
Wegen Verlustes oder Beschädigung, welche bei der Annahme des Gutes äußerlich nicht erkennbar waren, kann der Frachtführer auch später in Anspruch genommen werden, wenn die Feststellung des Ver⸗ lustes oder der Beschädigung ohne Verzug nach der Entdeckung und spätestens innerhalb vier Wochen nach der Annahme nachgesucht worden ist und bewiesen wird, daß der Verlust oder die Beschädigung während der Zeit seit der Uebernahme bis zur Ablieferung entstanden ist.
§ 60. (S. G. -B. Art. 621.)
Wenn die Fracht nach Maß, Gewicht oder Menge der Güter bedungen ist, so ist im Zweifel anzunehmen, daß Maß, Gewicht oder Menge der abgelieferten und nicht der übernommenen Güter für die Höhe der Fracht entscheiden soll.
§ 61. (S. G. B. Art. 618, 619.)
Für Güter, welche durch einen Unfall verloren gegangen sind, ist die Fracht nur nach dem Verhältniß des zur Zeit des Un⸗ falles zurückgelegten Theils der Reise zur ganzen Reise zu entrichten Distanzfracht).
Für Güter, welche infolge ihrer natürlichen Beschaffenheit zu Grunde gegangen oder an Gewicht vermindert sind, ist die volle Fracht zu bezahlen. Das Gleiche gilt in Ansehung von Thieren, welche unterwegs gestorben sind.
8 62. (S. G. B. Art. 633.)
Bei Berechnung der Distanzfracht (5 61 Abs. 1) kommt in An⸗ schlag nicht allein das Verhältniß der bereits zurückgelegten zu der noch zurückzulegenden Entfernung, sondern auch das Verhältniß des Aufwandes an Kosten, Zeit und Mühen, welche durchschnittlich mit dem vollendeten und dem nicht vollendeten Theil der Reise ver⸗ bunden sind.
§ 63. (H. G. B. Art. 622.)
In Ermangelung einer besonderen Vereinbarung oder eines ab weichenden Ortsgebrauchs fallen die Unkosten der Schiffahrt, ins⸗ besondere die Hafen⸗, Schleusen⸗, Kanal⸗ und Brückengelder, die Lootsengebühren sowie die im , en Verlauf der Reise auf⸗ gewendeten Kosten für Schlepplohn und e e und die gewöhn⸗ 1 Ueberwinterungskosten dem Frachtführer zur Last; dagegen gehören die Ufer, Krahn⸗ und Wiegegelder, ö die Kosten einer auf Verlangen der Ladungsbetheiligten vorgenommenen Auseisung sowie die besonderen Kosten, welche durch die Uebernahme oder Ab⸗ lieferung der Güter bei Eis, Sturm, Hochwasser zur Nachtzeit oder an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen entstehen, zu denjenigen Auslagen und Aufwendungen, deren Ersatz der Frachtführer ver⸗ langen kann.
Die Fälle der a n Haverei werden durch die vorstehenden Be⸗ stimmungen nicht berührt.
§ 64.
H- G. B. Art. 625)
Im Falle des Streites über die Forderungen des Frachtführers ist dieser zur Auslieferung der Güter verpflichtet, sobald die streitige Summe bei Gericht oder bei einer anderen öffentlichen Hinterlegungs⸗ stelle hinterlegt ist. ;
Nach Ablieferung der Güter ist der Frachtführer zur Erhebung der hinterlegten Summe gegen angemessene Sicherheitsleistung be—⸗
rechtigt. § 65. H. G. B. Art. 630, 640.) Wird der Antritt der Reise durch Zufall dauernd verhindert, so tritt der Frachtvertrag außer Kraft, ohne daß der eine Theil zur
wendung.
Entschädigung des anderen verpflichtet ist.
Als dauernde Verhinderung ist es insbesondere anzusehen:
1) wenn das Schiff, mit welchem der Transport verloren geht oder derart beschädigt wird, daß 6. . a. eine umfassende Ausbesserung, des Schiffs angetreten werden kann; als eine Aushesserung der bezeichneten Art gilt namentlich eine solche,
welche die vollständige Löschung der Ladung nothwendig macht;
2) wenn die zu befördernden Güter verloren ge v daß sie nicht bloß nach Art und Gattung, 66 ö
racht⸗
vertrage bezeichnet oder bereits verladen oder do . ö w führer übernommen waren. ch von dem
§ 66. H.-G. B. Art. 632, 635, 640.)
. Hr G; Wird nach dem Antritt der Reife die , derselben durch estimmungen des § 65 mi der Maßgabe Anwendung, daß im Falle des . 6 . schädigung des Schiffs auch für die nicht verloren gegangenen Güter
Zufall dauernd verhindert, fo finden die B
nur Distanzfracht (8 62) zu entrichten ift. 7
8 67. G.⸗B. Art. 634.
9 Im Falle des Verluftes oder der Beschädigung des Schiffs i trotz der 4 des Frachtvertrages der 8. 2 . k etheiligten für das Beste der Ladung zu forgen. r ist, im Falle der Dringlichkeit berechtigt und verpflichtet, auch ohne vorherige Anfrage. je nachdem es den Umständen entspricht, entweder die Ladung für Rechnung der Betheiligten mittels eines anderen Schiffs nach dem Ablieferungsort befördern zu lassen oder die Auf⸗
Abwesenheit der
lagerung derselben zu bewirken.
Von den getroffenen Maßregeln sind die Betheiligten unverzüglich
in Kenntniß zu setzen. F 68. (S.. G. B. Art. 394 Abs. 2, Art. 639, 640.)
Wird der Antritt oder die ö ,. der Reise nicht dauernd sondern jindert, so findet in Betreff des Rücktrittsrecht des Absenderg der Art. 394 . 2 des . gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, daß die dem Frachtführer gebührende Entschädigung für den zurückgelegten Theil der Reise nach
sondern nur zeitweilig durch Zufall ver
der Vorschrift des 5 62 über die Distanzfracht zu bemessen ist.
Muß der Frachtführer ohne sein Verf ᷣ „ uuß der Frachtführer ohne sein Verschulden nach dem Antritt 7. Reise überwintern, so findet ein Rücktritt des Äbsenders nach Maßgabe der Bestimmung in Art. 394 Abs. 2 des Handelsgesetz buch nicht statt. In diesem Fall ist der Abfender zur Zurücknahme der
Güter nur nach den Bestimmungen des § 48 berechtigt. F 69.
(H.-G. B. Art. 644 Abf. 1, Art. 645, 646.)
Auf Ne 3 senders it j Auf Verlangen des Absenders ist demfelben nach Verladung der
Güter von dem F führer ei ĩ ö Frachtführer ein Ladeschein (Handelsgesetz Art I! bis 419) auszustellen. 6h Sgesetzwuch Art. 41z 6 2 s 9 6 . 5 Der Ladeschein hat außer den im Art. 414 des Handelsgesetzbuchs
aufgeführten Angaben auch die Bezei es Schiffs zu e
in welches die . ö,, . M
Wind der Ladeschein an die Ordre einer Person ausgestellt, welche am Bestimmungsort weder ihren Wohnfsitz noch eine Niederlassung hatʒ so kann der Frachtführer die Bezeichnung einer Yield Aire ; verlangen, hei welcher ihm nach der Ankunft am Bestimungsort die Person des Ladescheinbesitzers bekannt zu geben ist. Die Melde⸗Adresse ist auf dem Ladeschein zu vermerken. ö ;
. 86.
. SG. B. Art. 649.) oben , Ladescheins an den legitimirten Besitzer hat, 3 6 ü er von dem Frachtführer übernommen sind, für den Erwerb der von der Uebergabe abhängigen Rechte dieselben rechtlichen Wirkungen wie die Uebergabe der Güter.
. .
ö (HG. B. Art, HT)
. Frach fü rer haftet für die Richtigkeit der im Ladeschein ent⸗
zaltenen (zeichnung der Zahl, des Maßes oder des Gewichts der
k Güter, es sei denn, daß durch den Zusatz: „Zahl, Maß
e n t , . , gleichbedeutenden Vermerk er⸗ ich gemacht ist, daß die Güter dem Frachtführer nicht zugezä ,, r dem Frachtführer nicht zugezählt,
. 5 72.
Frachtführer haftet für die Richtigkei im Ladeschei enthaltenen Bezeichnung der l lun und r d n , nicht beweist, daß die Unrichtigkeit der Bezeichnung bei Ilnwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht zu erkennen wat ar, dem Frachtführer die Güter in Verpackung oder in ge⸗ schlossenen Gefäßen übergeben und ist dies aus dem Ladeschein zu er⸗ sehen, so trifft den Frachtführer keine Verantwortlichkeit für die richtige Bezeichnung des Inhalts; es sei denn, daß ihm eine bösl iche Handlungsweise nachgewiesen wird. ;
§5 73.
. . (H.-G. B. Art. 654.)
In den Fällen der 55 71 und 72 beschränkt sich die Haftung des
Frachtführer auf den Ersatz des Minderwerths, welcher aus“ der
Nichtübereinstimmung der Güter mit der im Ladeschein enthaltenen
Bezeichnung sich ergiebt. Fällt dem Frachtführer eine bösliche Hand—
lungsweise zur Last, so hat er den vollen Schaden zu erfetzen. . * 5 74.
nebernumme ber , , it. so)
ö (bernimmt der Frachtführer Güter, deren Beschädigung, schlechte Beschaffenheit oder mangelhafte Verpackung bei der Verladung äußer⸗ lich erkennbar ist, so hat er den Mangel im Ladeschein zu vermerken widrigenfalls er dem Empfänger für den aus dem Mangel sich er⸗ gebenden Minderwerth der Güter verantwortlich ist. .
H. 6 . .
. . D. G. rt. 658.)
ö Ist die Fracht nach Zahl, Maß oder Gewicht der Güter bedungen und im dadeschein Zahl, Maß oder Gewicht angegeben, so ist diese Angabe für die Berechnung der Fracht entscheidend, wenn nicht der ade bft, ein en rn , nm n enthält. Als eine solche ist
Sulatßz: „Zahl, Maß ew n ? hydvxer ei de . 366 nich , ewicht unbekannt“ oder ein gleichbedeuten⸗
K § 76.
k (H G.. B. Art. 674, 675.) Für Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck haftet der Schiffs— gianer, sofern das Gepäck von dem Schiffer oder einer dazu bestellten Person übernommen ist, in gleicher Weise wie für Frachtgüter
Er hat wegen des Fahrgeldes ein Pfandrecht an dem Gepäck so lange dasselbe zurückbehalten oder niedergelegt ist. Die Wirkun zen 16 des Pfandrechts . sich im rn h J. 5. 8 R 29 * 9! 6 ,, des Frachtführers an den Frachtgütern
Fünfter Abschnitt. Haverei.
; § 77.
. Gi 1 702, 703, 705.)
Froße Haverei sind alle Schäden, welche einem Schiff oder der Ladung desselben oder beiden zum Zwecke 6. H n fh *. einer gemeinsamen Gefahr von dem Schiffer oder auf dessen Geheiß vorsätzlich zugefügt werden, sowie auch die durch solche Maßregeln ferner verursachten Schäden einschließlich des Verlustes der Fracht für aufgeopferte Güter, desgleichen die Kosten, welche zu dem bezeichneten Zwecke von dem Schiffer oder nach selner Anweisung von einem der Ladungsbetheiligten aufgewendet werden.
s Die große Haverei wird von Schiff, Fracht und Ladung gemein ah c getragen; die Havereivertheilung tritt jedoch nur ein, wenn erh das Schiff als auch die Ladung und zwar jeder dieser Gegen« ö. . e. theilweise r gerettet worden sind. nicht zur großen Haverei gehörigen, durch einen . ver⸗ ursachten Schäden und kboß , n, ka werden von den
§ 78. H.-G. B. Art. 704) durch nicht ausgeschlossen, daß die Der Betheiligte, welchem ein so
kann jedoch wegen der ihm etwa entstandenen S fordern, und 1 den B ae g fl für 9
Vertheilung kommt.
so traͤgt die Folgen dieses V Maßgabe der 55 3 .. ö.
§ 79. (S. -G. B. Art. 706.)
loren geht.
8 80. (S. G. B. Art. 707.)
ware.
S. G. B. Art. 708.)
Bestimmungen:
oder Ladung ferner verursachten Schäden.
dem Ue der Schaden, welcher die
folgen, so liegt große Haverei nicht vor.
zu verhüten,
Abbringung oder Hebung.
eine Havereivertheilung nicht statt. und Ladung vorsätzlich herbeigeführt war, durch den Unfall beranlaßten Schäden, woh
Schäden zur großen Haverei. 4 . . Wenn zur Abwendung einer durch Eisgan
F 82. (H.-G. B. Art. 7os Nr. 4)
zur großen Haverei,
d Oc. . (H.-G. B. Art. 703 Nr. 7. Wenn durch die Auseinandersetzung unter d
. § 84. (S. G. B. Art. 710 ff.)
leistenden Beiträge finden die auf die Seeschiffa
luste außer Ansatz, welche betreffen: Ladeschein ausgestellt ist; 2) die o
(S. G. B. Art. 729)
. 8 86, (S. G. B. Art. 730 Abs. 1, Art.
bestellen.
besondere Frachtbriefe, Ladescheine und Facturen, oder Dispacheur mitzutheilen.
stimmungen zu treffen.
. 9 8. (V. G. B. Art. 730.)
theiligte, unbeschadet seines Anspruchs auf Ersatz 838. (V. -G. -B. Art. 727, Art. 733 Abs.
der Fracht zu entrichtenden Beiträge die Rechte El. * ge die Rechte vor (85 102 bis 116). ch
Eigenthümern des Schi o der L sedem für s ̃ . 6 Schiffs und der Ladung, von jedem für sich allein
gütungsberechtigten an den einzelnen Gütern wegen
welchen sie dadurch erleiden, daß der Schaden a
1) Wenn Waaren, Schiffstheile oder Schiffs . . 6 ö. Segel . Dder Antkertetten gekappt worden sind, so gehören zur großen Haverei sowohl diese Schäden selbst, als die durch solche . 3.
; 0 Die wer, der e ,,. roße Haverei wird da⸗ ; efahr infolge d eines Dritten oder auch eines Betheiligten pile nh . ches Verschulden zur Last fällt, äden keine Vergũtung erlust verantwortlich, ls große Haverei zur
Ist die Gefahr durch eine Person der Schiffsbesatzung v l d * f . auch . ker e, huhn
Die Verpflichtung, von einem geretteten Gegenst i ; ; . ande beizut . dadurch, daß derselbe später von ö Haverei er g. wird, nur dann vollständig aufgehoben, wenn der Gegenstand ganz ver⸗
Der Anspruch auf Vergütung einer zur großen averei 6 Beschädigung wird durch eine besondere ga e f, den ie, ie, Gegenstand später trifft, sei es, daß er von neuem beschädigt wird oder ganz verloren geht, nur insoweit aufgehoben, als bewiefen wird daß der spätere Unfall mit dem früheren nicht allein in keinem Zu⸗ sammenhange steht, sondern daß er auch den früheren Schaden nach sich gezogen haben würde, wenn dieser nicht bereits entstanden gewesen
Sind jedoch vor Eintritt des späteren Unfalls zur Wied des beschädigten Gegenstandes bereits , ö inn, rücksichtlich dieser der Anspruch g nt bestehen.
e R 5 . 2 In Bezug auf den Umfang der großen Haverei gelten, sofern die allgemeinen Voraussetzungen derselben vorhanden sind, die .
geräthschaften über Anker, Ankertaue
2). Wenn zur Erleichterung des Schi ö 5 theilweise in Leichterfahrzeuge 6 ,, großen ; sowohl der Leichterlohn, als der Schaden, welcher bei ; erladen in das Leichterfahrzeug oder bei dem Rückladen in as Schiff der Ladung oder dem Schiff zugefügt worden ist, sowie 6h . Ladung auf dem Leichterfahrzeug betroffen hat. Muß die Erleichterung im regelmäßigen Verlaufe der Reise er—
3) Wenn das Schiff absichtlich festgefahren is 8 Si feste st, um das S desselben abzuwenden, oder wenn das Schiff absichtlich zun Si rn gebracht ist, ö. 3 Zerstörung . und der Ladung durch Feuer o gehören zur großen Haverei sowohl die d ᷣ Maßregel entstandenen Schäden als auch die , n. S 8 9
Wird das Schiff nicht abgebracht oder geh ird es r oder gehoben oder wird es nach der Abbringung oder Hebung als reparaturunfähig befunden, so findet
Ist das Schiff gesunken, ohne daß dies zur Rettung von Schiff o ö zwar nicht die d ve aber die zur gemeinsamen Hebung von Schiff und Ladung verwendeten Kosten sowie die zu diesem Zwecke dem Schiff oder der Ladung absichtlich zugefügten
8 0
Umstände unmittelbar drohenden Gefahr, zu deren ordnungsmäßige Bemannung des Schiffs nicht ausreicht, Hilfsmann⸗ schaften oder Schleppdampfer angenommen werden, so geb ren hierdurch entstehenden Kosten und Schäden zur großen Haverei. Erfolgt die Annahme von Schleypdampfern oder Hilssmännschaften im gd. mäßigen Verlauf der Reise, so liegt große Haverei nicht vor. .
8 82 ö
Wird das Schiff genöthigt, die Reise zu unterbrechen und an einem Zwischenorte liegen zu bleiben, so gehören die durch den Auf⸗— enthalt an diesem Ort entstehenden Kosten und Schäden nur dann . e wenn der Grund der Unterbrechung selbst auf großer Haperei beruht, insbesondere, wenn ein Schaden des Schiffs welcher selbst große Haverei ist, ausgebessert werden muß. ö
zetheiligten Koste ö ĩ . . ‚ 2 . . 7 — n entstehen, so gehören auch diese Kosten zur großen Baverei. Dies gilt ine besonder von den Kosten für die Ermittelung der Schäden und für die Aufstellung der Rechnung über die große Haverei (Dispache)
838 .
. 5 ö r . In Bezug auf den Umfang und die Berechnung der für die große HVaverei zu beanspruchenden Vergütungen und der j
hrt
stimmungen der Art. 711 bis 722, 723 Abf. 1, 724 bis 7 gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Güter, welche sich zur Zeit des Savereifalls in einem Leichterfahrzeuge befunden haben (Sa igesetz buch Art. 20), sind jedoch nur unter der Vorausfetzung beikragspfischtie daß sie sich mit dem Schiff in Gefahr befunden haben. Bei der Schadensberechnung bleiben die Beschä
85. adig
1 diejenigen Güter, über die weder ein Frachtbrief noch ein
. ) tbarkeiten, Gelder und Werthpapiere, welche dem Fracht— führer nicht bezeichnet sind (Handelsgesetzbuch Art. 395 Abs. ). § 85
Mig Mor 8 3 8 5 . st ö Die Vertheilung der Schäden erfolgt an dem Bestimmungsort und, wenn dieser nicht erreicht wird, an dem Ort, wo die Reise endet.
. E 81 Die Dispache ist von dem Frachtführer unverzũg . Derselbe ist. berechtigt und auf Verlangen eines pflichtet, die Aufstellung einem Sachverständigen (Dispacheur) zu über— tragen. In Ermangelung eines für Havereifälle bei der Binnen. oder Seeschiffahrt ein für allemal bestellten Dispacheurs hat auf Antrag das Amtsgericht eine geeignete Person als Dispacheur besonders zn
Jeder Betbeiligte ist verpflichtet, die zur Aufstellung der Dispache erforderlichen Urkunden, soweit er sie zu seiner Verfügung hat, ins—⸗ dem Frachtführer
2 2 2 foto 31 f 5 z 1 Den Landes g Cetzen bleibt vorbehalten, über das Verfahren bei Aufstellung der Dispache und über die Ausführung derselben Be—
Wird die Aufstellung der Dispache verzögert, so ist jeder Be⸗
des
zögerung entstandenen Schadens, befugt, die Aufstellung der Dispache durch einen Dispacheur selbst zu veranlassen und zu betreiben.
3.)
o Moran w . a : Se m m. Die Vergütungsberechtigten haben wegen der von dem Schiff und
1Schiffsglaͤubigern
Auch in Ansehung der beitragspflichtigen Güter steht den Ver—
8
des
ist, so gehört zur
glich aufzustellen. Betheiligten ver⸗
der durch andere Beseitigung die
so gehören die
für dieselbe zu bezüglichen Be⸗ 26 des Handels⸗ Handelsgesetz
19,
1 15 * * ungen und Ver⸗
durch die Ver⸗
entrichtenden Beitrages ein Pfandrecht mit den im § 41 d = ordnung bezeichneten Wirkungen zu. Das . kann a . der Güter nicht zum Nachtheil des dritten Erwerbers, 2 3 en Besitz in gutem Glauben erlangt hat, geltend gemacht as an den beitragspflichtigen Gütern den Vergütungsb i zustehende Pfandrecht 26 für — e n, 2 8 führer ausgeübt. Die Geltendmachung des Pfandrecht durch den . e, ein re, Titel nicht vorhanden ö echender Anwendun . i i . §8 89. Eins persönlihe Meg e, g 61 önliche Verpflichtung zur tri Bei *,, nicht . ,, Der Empfänger beitragspflichtiger Güter wird jedoch, w i bei der Annahme der Güter bekannt ist, daß n. * i n Mir g, ö. . insoweit persönlich verpflichtet, als der zeitrag, ie Auslieferun t erfo * ü hätte geleistet werden können. i, , § 90.
. (oö. G- B, Art. 1 Für die von dem Schiff zu leistenden Beiträ betheiligten Sicherheit zu bestellen, bevor das Schiff den Ort ver— lassen darf, wo nach 5 S5 die Vertheilung der Schäden erfolgen muß. § 91.
Der Schiffer d , . 733.
r Schiffer darf Güter, auf welchen Havereibeiträge haften vor deren Berichtigung oder Sicherstellung nicht aue ere, e en: . die e , verantwortlich wird, als diese, falls
uslieferung nicht erfolgt wäre, aus den Güt hã leif k den Gütern hätten geleistet
* —
Sechster Abschnitt. uf enst olß von Schiffen: ? d Hilf Zusammenstosß von Schiffen; Bergung und Hilfeleistung. 5§ 92.
In Bez f die Schadensersatzpfli ᷓ s f Srrsn Bezug auf die Schadensersatzpflicht beim Zusammenstoß von ee fen (e. e . oder sonstigen Binnengewässern finden die Vor⸗ schriften der Art. 736 bis 741 des Handelseges 8 s x
. 8 es J elsgesetzbuchs entspre Anwendung. ö. e. . ; ,
. Wird ein in Gefahr befindliches, von der Schiffsbesatzung ver lassenes Schiff, oder wird aus einem solchen, vom Untergange unmittelbar bedrohten Schiff die Ladung gan; oder theilweife ge— borgen; so hat der Berger Anspruch auf Bergelohn. .
Wird gußer den bezeichneten Fällen ein Schiff oder dessen Ladung aus einer Schiffahrtsgefahr durch die Hilfe dritter Perfonen gerettet so haben diese Anspruch auf Hilfslohn. .
Der Besatzung des Schiffs steht ein Anspruch auf Berge— oder Hilfslohn nicht zu. ö
5 94.
. (H. G. B. Art. 744 bis 749.)
In Ermangelung einer Vereinbarung wird die Höhe oder Hilfslohns unter Berücksichtigung der Umstände des das Gericht nach billigem Ermessen festgesetzt. ö
. Der Berge. und Kilfslohn umfaßt zugleich die Vergütung für die Aufwendungen, welche zum Zwecke des Bergens und Retten; ge—= schehen sind. . , Nicht darin enthalten sind die Kosten und Gebühren der Be— hörden, die Kosten für die Aufbewahrung, Erhaltung, Abschätzung und Veräußerung der geborgenen oder geretteten Gegenftände, fowie die von denselben zu entrichtenden Zölle und fonstigen Abgaben. . Bei der Bestimmung des Betrages des Berge⸗ oder Filfelohnes kommen insbesondere in Anschlag: der bewiesene Eifer, die derwendete Zeit, die geleisteten Dienste, die geschehenen Aufwendungen, die Zahl der thätig gewesenen Personen, die Gefahr, welcher diefelben Ihre
ge⸗
des Berge⸗ Falls durch
2
Person 8 Bro Taro For: g ο Heß s 5 2572 — , 3 Fahrzeuge unterzogen haben, fowie die Gefahr, we e en geborgenen der geretteton (Ger , * ö elch en ge orgenen Dder geretteten Gegenstanden gedroht hat, und 7 . 1 n
der nach Abzug der Kosten (Abf. 3) verbliebene Werth derselben 88 (S. G. B. —* — Q — =
Haben sich mehrere Personen betheiligt, so wird der Berge⸗ oder Hilf Maßgabe der persönlichen und vertheilt.
Zur gleichmäßigen Theilnahme sind auch diejenigen *.
J 9 ö imd auch dielemgen berechtigt,
welche si in e fel ben ö 25 * der Rertirr 88 n ch in derselben Gefahr der Rettung von Menschen unterzogen
2. . ung oder .
Mir ür Schiff 88 m — Wird ein Schiff oder dessen Ladung
] ird e ch essen Ladung von einem anderen Schiff gehbpporaer pone oro 718 * 2 1 ; geborgen oder gerette O hat der Schiffseigner des letzteren einen 2 6 ; . 8 eren ein
angemesse 17F BH os Moro 890 153 rn angemessenen Theil des Berge⸗ oder Hilfslohns zu beanspruchen
z r
2 96.
—
k (S. ⸗G.⸗B. Art. 752.) 1 9 * 99 7 53 s⸗ ] 5 Auf Berge⸗ und Hilfslohn hat keinen Anspruch: 1) wer seine Dienste aufgedrungen, insbesondere wer ohne Er⸗ LE IDL 2 6 81 9 9 F 1 190 5 (Wo sr * ; — 223 2) wer von den geborgenen Gegenständen dem Schiffer, dem Eigen⸗ thũmer oder der zuständigen BWeßörde ni 53 7 me, anna n,, thumer oder der zi 181ge hö ol Inzetge gema h i er der zuständigen Bel rde nicht sofort Anzeige gemacht hat. ö ẽ B. Art. 753) Wegen der Bergungs- und Hilfskosten, einschließlich des Berge⸗ 18 sfeßbt dem Glan pio or wol 3 f , en — steht dem aubiger an den geborgenen oder geretteten 95 r ro⸗ * 2 1 8 1 8 h . ein fandrecht mit den im § 41 der Konkursordnung 592905 . ) Err er 21 (Gol 9 B 2 * 6 n. Jeichneten Wirtungen zu. Geborgene Gegenstände können bis zur ar 8 n, , n,, 2 ö . icherheitsleistung zurückgehalten werden. Die Klage kann hinsichtlich des Schiffs lange die War nto ö! *** ro äseofort 8 Fern 7 5 -. ngs guter noch nicht ausgeliefert sind, auch hinsichtlich diefer zegen den Schiffe rich to 2ust ; D . z 2 den Schiffer gerichtet werde Zuständi⸗ das Amlöner bt 9. Baer ; 29 richtet . tand i9g ist das Amtsgericht, in dessen Beztrt die Bergung oder Hilfeleistung stattgefunden hat. § 98.
9 22 6 s (S.⸗G. B. Art. 753, Art. 697 Abs. 3
(S. G
2
und, so
. Nach Auslieferung der Güter kann das Pfandrecht nicht zum Nachtheil eines dritten Erwerbers geltend gemacht werden welcher den Besitz der geborgenen oder geretteten Güter in gutem Glauben erlangt hat. , § 99.
S. G- B. Art. 754)
Darf die Güter vor Befriedigung oder Sicherstellung icht ausliefern, widrigenfalls er dem Gläubiger in⸗
2r 11 r
— — 24
Der Schiffer 7 11
soweit verontrortl ; wir 9 . wre J z oweit verantwortlich wird, als „dieser, wenn die Auslieferung nicht bewirkt wäre, aus den Gütern hätte befriedigt werden können.
S 100.
. . (S G- B. Art. 7585)
Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung der Bergung. und Llfstesten wird durch die Bergung oder Rettung nicht begründet. Der Empfänger don Gütern wird jedoch, wenn ihm bei der An⸗ nahme bekannt ist, daß davon Bergungs, oder Hilfskosten zu berichtigen , als sie, falls die 2 ersolf vare, aus = E P zätte friedi . . ) g re, aus den Gütern hätten befriedigt Sind nech andere Gegenstände gemeinschaftlich mit den aus— gelieferten Gütern geborgen oder gereftet, fo geht die persönliche Hftung des Emy fängers nicht über den Betrag hinaus, welcher bei Vertheilung der Kosten über sammtliche Gegenstände auf die aus⸗ gelieferten Güter fällt. ; .
, S 101.
ö Für die der See zunächst gelegenen Binnengewässer können durch Derordnung Der an de h regie rungen hinsichtlich des Verfahrens bei der Bergung und Hilfeleistung und binsicht! x r, m e rden ,, 1 8 . genen & egen ände und der ꝛ— hung der Bergungsn und Hilfekosten die für die Seeschiffahrt
von diesen zu
geltenden Vorschriften fuͤr anwendbar erklärt werden.