Siebenter Abschnitt. Schiffsgläubig er.
102. (H.-G. B. Art. 757) ; , men Forderungen gewähren die Rechte eines Schiffs⸗ 9 ers: 15) die öffentlichen Schiffs⸗ und Schiffahrtsabgaben, insbesondere die Brücken-, Schleusen⸗, Kanal⸗ und Hafengelder; ) die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung; . . . 3). die Lootsengelder, sowie die Bergung, und Hilfskosten, ein⸗ chließlich des Berge., und Hilfslohnes; die Beiträge des Schiffs und der racht zur großen Haverei; die Forderungen aus Geschäften, welche der n, außerhalb der im § 15 , Orte zur Abwendun einer dringenden Gefahr von Schiff oder Ladung geschlossen hat, 1, wenn der Schiffer Eigenthümer oder Miteigenthümer des Schiffs ist;
4) die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung der . und des im § 76 bezeichneten Reisegepäcks;
5) die nicht unter eine der vorigen Nummern fallenden Forde⸗ rungen aus Rechtsgeschäften, welche der Schiffer als solcher kraft seiner
. Befugnisse J 15, 16) und nicht mit Bezug auf eine 8 macht geschlossen hat, sowie die nicht unter eine der vorigen Nummern fallenden Forderungen wegen Nichterfüllung oder wegen unvollständiger oder mangelhafter Erfüllung eines von dem Schiffs⸗ eigner mn. Vertrages, insofern dessen Ausführung zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört hat (5 4 Nr. 2); die For⸗ derungen aus dem Verschulden einer ö. der Schiffsbesatzung
3, 5 4 Nr. 3), auch wenn dieselbe Eigenthümer oder Miteigen⸗ thümer des Schiffs ist; . .
6) die Forderungen, welche der Berufsgenossenschaft aus den Ge: setzen über die Unfallversicherung vom 6. Juli 1884 und 28. Mai 1885, sowie den Gemeinden und Krankenkassen nach den Gesetzen über die Krankenversicherung vom 15. Juni 1383 und vom 10. April 1892 gegen den Schiffseigner zustehen.
5 19053 H.⸗G. B. Art. 758, 764)
Die Schiffsgläubiger haben an dem Schiff nebst Zubehör ein gesetzliches Pfandrecht mit der im § 41 der Konkursordnung bezeich⸗ neten Wirkung. . sol . Pfandrecht ist gegen jeden dritten Besitzer des Schiffs ver⸗ olgbar.
; Die Geltendmachung des Pfandrechts erfolgt auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung. 5§ 104.
H.⸗G.⸗B. Art. 759 bis 761, 678.)
Das gesetzliche Pfandrecht der Schiffsgläubiger erstreckt sich außerdem auf die Bruttofracht derjenigen Frachtfahrt, aus welcher ihre Forderung entstanden ist. .
. die in § 102 unter Nr. 2 aufgeführten Forderungen der Schiffsbesatzung besteht ein gesetzliches Pfandrecht an der Fracht der sämmtlichen Frachtfahrten, welche unter den Dienstvertrag fallen, aus dem die Forderungen entstanden sind.
Als . gilt jede Reise, welche entweder auf Grund eines neuen Frachtvertrages oder nach vollständiger Löschung der Ladung angetreten wird.
Der Fracht steht im Sinne dieses Abschnitts das für die Be— förderung von Personen zu entrichtende Fahrgeld und bei Schlepp⸗ schiffen der Schlepplohn gleich.
§ 105. (H- G.⸗B. Art. 763.)
Das einem Schiffsgläͤubiger zustehende Pfandrecht gilt in gleichem Maße für Kapital, Zinsen und .
06. (H. G- B. Art. 779.)
Die Pfandrechte der Schiffsgläubiger haben den Vorrang vor allen anderen Pfandrechten an 3 if und Fracht.
§ 10. (Zu §§ 107 bis 109: H.⸗G.⸗B. Art. 771 bis 773.)
Von den im § 102 unter Nr. I bis 5 aufgeführten Forderungen gehen die eine spätere Frachtfahrt betreffenden denjenigen vor, welche eine frühere Frachtfahrt betreffen. Zu den die letzte Frachtfahrt be⸗ treffenden Forderungen werden auch diejenigen gerechnet, welche nach Beendigung dieser Frachtfahrt entstanden sind.
— w Für die im S 102 unter Nr. 2 aufgeführten Forderungen der Schi febesazung bestimmt sich das Vorzugsrecht nach der letzten Fracht⸗ fahrt, welche unter den Dienstvertrag fällt, aus dem die Forderungen entstanden sind.
§ 108.
Die Rangordnung der Forderungen, welche dieselbe Frachtfahrt
betreffen oder als dieselbe Frachtfahrt betreffend anzusehen sind (5 107), bestimmt sich durch die Nummernfolge, in welcher die Forderungen im § 102 aufgeführt sind. een, Von den unter Nr. 1, 2, 4 und 5h. bezeichneten Forderungen haben die unter derselben Nummer aufgeführten den gleichen Rang ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Entstehung. Cy Von den unter Nr. 3 bezeichneten Forderungen geht die später entstandene der früher entstandenen vor; die gleichzeitig entstandenen ind gleichberechtigt. Forderungen, welche aus Anlaß eines und des—⸗ iel Nothfalles entstanden sind, , als gleichzeitig entstanden.
Die im § 102 unter Nr. 5 ö Forderungen stehen allen übrigen Forderungen von Schiffsgläubigern ohne Rüͤcksicht auf die Zeit ihrer Entstehung nach. .
(S.⸗G.⸗B. Art. 767 Nr. 1, Art. 780.)
Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger an dem Schiff erlischt durch den im Inlande im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgten Verkauf des Schiffes; an Stelle des letzteren tritt für die Schiffsgläubiger das Kaufgeld. .
Ce Gleiche gilt von sonstigen Pfandrechten, welche durch Willens⸗ erklärung oder Gesetz erworben 6.
(H.-G. B. Art. 768.)
Für den Fall der freiwilligen Veräußerung eines Schiffes finden in Ermangelung landesgesetzlicher Bestimmungen, nach welchen die Pfandrechte der Schiff sglaͤubiger bei erfolgloser öffentlicher Aufforderung zur Anmeldung erlöschen, die nachstehenden Vorschriften Anwendung:
Der Erwerber des Schiffes ist berechtigt, das Aufgebot der Schiffs gläubiger (Civilprozeßordnung 9. S24 bis 336) bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich der Heimathßort des Schiffes befindet, zu bean—
tragen. .
In dem Ausschlußurtheil sind den Schiffsgläubigern, welche sich emeldet haben, oder welche der Antragsteller angegeben hat, ihre hen vorzubehalten; die übrigen Schiffsgläubiger sind mit ihren Ansprüchen auszuschließen. ö
(H -G. B. Art. 769) Die n nen der s§ 110, 111 finden keine Anwendung, wenn nur der Antheil eines Miteigenthümers des Schiffes den Gegen stand der Zwangsvollstreckung oder , bildet.
(H.-G.-B. Art. 774, 775.)
Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger an der Fracht ist so lange wirksam, als die Fracht noch aussteht oder die re g gelle! in den Händen des Schiffers sind. Dies gilt auch im Falle einer Abtretung der Frachtforderung. . ;
re der Schiffseigner die Fracht eingezogen hat, haftet er
den iffsgläubigern, welchen dadurch das Pfand ganz oder zum
1 entgeht, persönlich und zwar einem jeden in Höhe desjenigen
etrages, welcher für denselben bei Vertheilung des eingezogenen Be⸗ trages nach der gesetzlichen Rangordnung sich ergiebt.
Dieselbe persönliche Haftung des Schiffseigners tritt ein in An⸗ sehung der am . zur Abladungszeit üblichen Fracht für Güter, welche für seine Rechnung abgeladen sind.
Hat der Schiffseigner die * mehrerer Gläubiger, welchen ein Pfandrecht an derselben zustand. ver⸗ wendet, so ist er den Gläubigern, welchen der Vorzug gebührt haͤtte, nur insoweit verantwortlich, als erwiesen wird, daß er dieselben wissentlich verkürzt hat. ;
ur , , n. eines oder
114. S6. Art. 776.) ᷓ ; Insoweit bei der Zwangsvollstreckung oder bei einer sonstigen Veräußerung des Schiffes der Schiffseigner das Kaufgeld eingezogen hat, haftet er den Schiffsgläubigern, deren . infolge der Zwangs vollstreckung oder des im 5 111 bezeichneten Verfahrens er⸗ loschen sind, persönlich in gleicher Weise, wie im Falle der Einziehung der Fracht. g id
(S. G.⸗B. Art. 777.)
Sendet der Schiffseigner, nachdem er von der Forderung eines Schiffsgläubigers, für welche er nur mit Schiff, und Fracht haftet, Kenntniß erhalten hat, das Schiff zu einer neuen Reise aus, ohne daß dies zugleich im Interesse des Gläubigers geboten war, so wird er für die Forderung in Höhe desjenigen Betrages auch persönlich verpflichtet, welcher für den Gläubiger sich ergeben haben würde, falls der Werth, den das Schiff bei Antritt der Reise hatte, unter die Schiffsgläubiger nach der gesetzlichen Rangordnung vertheilt worden wäre.
Bis zum Beweise des Gegentheils wird angenommen, daß der Gläubiger bei dieser Vertheilung seine vollständige Befriedigung erlangt haben würde.
§ 116. (S.⸗G.⸗B. Art. 778.) Die Vergütung für Aufopferung oder Beschädigung in Fällen der roßen Haverei tritt für die Schiffsgläubiger an Stelle des Gegen— fta, für den die Vergütung bestimmt ist.
Dasselbe gilt von der Entschädigung, die wegen des Verlustes oder der Beschädigung des Schiffes oder wegen der durch Verlust oder Beschädigung von Gütern herbeigeführten Entziehung der Fracht dem Schiffseigner von demjenigen gezählt werden muß, welcher den Schaden durch eine rechtswidrige Handlung verursacht hat.
Hat der Schiffseigner die Vergütung oder Entschädigung ein— gezogen, so haftet er in Höhe des eingezogenen Betrags den Schiffs— gläubigern persönlich in gleicher Weise, wie den Gläubigern einer Reise im Falle der ö der Fracht (G 113).
8 117 (S. ⸗G.⸗B. Art. 781.)
Die wegen der Beiträge zur großen Haverei und der Bergungs⸗ und Hilfskosten auf den Ladungsgütern haftenden Pfandrechte gehen den in Art. 411 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Pfandrechten vor. Unter den ersteren Pfandrechten hat das später entstandene vor dem früher entstandenen den Vorzug; die gleichzeitig entstandenen sind gleichberechtigt; Forderungen, welche aus Anlaß desselben Nothfalls entstanden sind, gelten als gleichzeitig entstanden.
In den Fällen der großen Haverei und des Verlustes oder der Beschädigung durch rechtswidrige Handlungen finden die Vorschriften des § 1II6 entsprechende Anwendung.
Achter Abschnitt. Verjährung. § 118. (H.⸗G.⸗ B. Art. 906, 907, 909.)
Mit dem Ablauf eines Jahres verjähren:
l) die im 5 102 unter Nr. 1, 3 bis 5 aufgeführten Forderungen mit Ausnahme der aus dem Zusammenstoße von Schiffen hergeleiteten Entschädigungsforderungen;
2) die von den Ladungsgütern zu und Bergungs⸗ oder Hilfskosten.
8§ 119. (S.⸗G.⸗B. Art. 906, 907, 909.)
Mit dem Ablaufe von zwei Jahren verjähren:
I) die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung; ;
) die aus dem Zusammenstoße von Schiffen hergeleiteten Ent⸗ schädigungsforderungen;
3) die Forderungen des Frachtführers aus dem Frachtvertrage, insbesondere wegen der Fracht mit Nebengebühren, Liegegeldern und Auslagen sowie die Ansprüche wegen des Fahrgeldes der beförderten Personen.
entrichtenden Havereibeiträge
§ 120. (H.⸗G.⸗B. Art. 908, 909.)
Die Verjährung der in den §8§5 118 und 119 bezeichneten For⸗ derungen beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist.
Neunter Abschnitt. Schiffsregister für Binnenschiffe. § 121. (O.⸗G.⸗-B. Art. 432 Abs. 1; Gesetz vom 25. Okt. 1867 5 3.)
Für Dampfschiffe und andere Schiffe mit eigener Triebkraft, deren Tragfähigkeit mehr als fünfzehntausend Kilogramm beträgt, sowie für sonstige Schiffe mit einer Tragfähigkeit von mehr als zwanzig— tausend Kilogramm sind Schiffsregister zu führen.
§ 122. (S.⸗G. B. Art. 434 Abs. 2; Ges. v.
Das Schiffsregister wird bei dem zur Führung registers zuständigen Gerichte geführt. .
Die Landesregierungen sind befugt, die Führung des Registers für die Bezirke mehrerer Gerichte einem von diesen zu übertragen oder mit derselben da, wo die Führung der Register für Seeschiffe anderen Behörden obliegt, die letzteren zu kö
§ 1253. (H.-G. B. Art. 432 Abs. 2; Ges. v. 25. Okt. 1867 8 4)
Das Schiffsregister ist öffentlich; die Einsicht ist während der gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden gestattet. Von den Ein⸗ tragungen können gegen Erlegung der Kosten Abschriften gefordert werden, die auf Verlangen zu beglaubigen sind.
§ 124.
(Ges. v. 25. Okt. 1867 § 5; H.⸗G.⸗B. Art. 435 Abs. 1 Nr. 3.)
Jedes Schiff ist bei der Registerbehörde des Heimathsorts zur Eintragung in das Schiffsregister anzumelden.
3 125. (Ges. v. 25. Okt. 1867 5§12.)
Die Verpflichtung zur Anmeldung liegt dem Eigenthümer des Schiffs und, wenn mehrere Miteigenthümer vorhanden sind, einem jeden von ihnen ob.
Bei einer offenen Handelsgesellschaft, einer Commanditgesellschaft oder einer Actien Commanditgesellschaft sind die persönlich haftenden Gesellschafter, bei einer n . Person, einer Actiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer eingetragenen Genossenschaft die gesetzlichen Vertreter zur Anmeldung verpflichtet.
Sind mehrere Veipflichtete vorhanden, so genügt die Anmeldung durch einen von ihnen.
§ 126.
(Ges. v. 25. Okt. 1867 58 6, 7; H.-G. B. Art. 435.)
Die Anmeldung muß enthalten:
I) die Gattung und das Material, sowie den Namen, die Nummer oder die sonstigen Merkzeichen des Schiffs; .
2) die Tragfähigkeit und bei n, n , oder sonstigen Schiffen mit eigener Triebkraft die Stärke des Motors;
3) die Zeit und den Ort der Erbauung;
4) den Heimathsort; r .
o) den Namen und die nähere Bezeichnung des Eigenthümers oder der Miteigenthümer und im letzteren Falle die Größe des An⸗ theils eines jeden Miteigenthümers;
6) den Rechtsgrund, auf welchem das Eigenthum oder die Eigen⸗ thumsantheile beruhen.
Die Angaben sind glaubhaft zu machen.
25. Okt. 1867 8 3.) des Handels⸗
§ 127. (Ges. v. 25. Okt. 1867 8 6, 8; Jedes Schiff wird in das Sch Ordnungsnummer eingetragen.
Die Eintragung hat die im § 126 bezeichneten Angaben und den Tag der Eintragung zu enthalten.
Ueber die Eintragung wird von der Registerbehörde eine Urkunde (Schiffsbrief) ertheilt, in welche der vollständige Inhalt der Ein⸗ tragung aufzunehmen ist. g is
(Ges. v. 25. Okt. 1867 §5 11, 12; H.⸗G.⸗B. Art. 436.)
Wenn Veränderungen in den a,,. Thatsachen oder Rechtsverhältnissen eintreten oder wenn das Schiff zu Grunde geht oder reparaturunfähig wird, so ist dies zur Eintragung in das Schiffsregister anzumelden.
In Bezug auf die Verpflichtung zur Anmeldung finden die Vor⸗ schriften der 55 125, 126 entsprechende Anwendung. Zur Anmeldung der Veräußerung des Schiffs oder eines Antheils an demselben ist der Erwerber verpflichtet.
Der Schiffsbrief ist mit der Anmeldung einzureichen; die Ein⸗ tragung wird auf demselben durch die Registerbehörde vermerkt.
Im Falle der Verlegung des Heimathsortes aus dem , . bezirke hat die Registerbehörde den Schiffsbrief mit einer beglaubigten Abschrift des Registerinhalts der neuen Registerbehörde zur Bewirkung der Eintragung zu übersenden. ö.
(Ges, v. 25. Okt. 1867 5 15.)
Das Gericht hat die Betheiligten zu den ihnen obliegenden An⸗ meldungen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. .
Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften, welche für die Verhängung von Ordnungsstrafen in Betreff der Anmeldungen zum Handelsregister gelten. 69
§ 130.
Schiffe, welche beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein nach den Landesgesetzen geführtes Register für Binnenschiffe eingetragen sind, bedürfen keiner erneuten Eintragung.
Hinsichtlich der diese Schiffe betreffenden Eintragungen gelten die ge , len Register als Schiffsregister im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes.
ö. ⸗G.⸗B. Art. 435.) iffsregister unter einer besonderen
Zehnter Abschnitt. Verpfändung und Zwangsvollstreckung.“) 5 JJ
Die Verpfändung eines in das Schiffsregister eingetragenen Schiffs kann nur durch Eintragung in das Schiffsregister erfolgen. Die Eintragung tritt an die Stelle der nach dem Landesrecht erforder⸗ lichen Besitzübertragung oder Eintragung in ein Hypothekenbuch.
Die Eintragung findet nur auf Grund der Bewilligung desjenigen statt, welcher als Eigenthümer des Schiffs in das Register ein⸗ getragen ist.
Sie muß die Bezeichnung des Gläubigers, die Forderung und die Zeit der Eintragung enthalten.
Die Eintragung ist auf dem Schiffsbrief und, wenn eine Ver⸗ pfändungsurkunde vorgelegt ist, n auf dieser zu vermerken.
46 .
Der Uebergang der Forderung auf einen Anderen ist auf Antrag in das Schiffsregister einzutragen. Der Antrag kann sowohl von dem bisherigen wie von dem neuen Gläubiger gestellt werden. Zur Be⸗ gründung des Antrags genügt im letzteren Falle die Beibringung der Abtretungserklärung oder der Eintragungsbewilligung des bisherigen Gläubigers.
Ist das Pfandrecht erloschen, so erfolgt die Löschung auf Antrag desjenigen, welcher als Eigenthümer des Schiffs in das Schiff⸗ register eingetragen ist; zur Begründung des Antrags genügt die Bei⸗ bringung der Quittung oder der Löschungsbewilligung des eingetragenen Pfandgläubigers oder seines e,, n,
5 133.
Wer ein Recht an dem Schiff erwirbt, so lange das Pfandrecht in dem Schiffsregister eingetragen ist, kann sich nicht darauf berufen, daß ihm das Pfandrecht unbekannt geblieben sei.
§ 134.
Die zur Begründung des Antrags auf Eintragung des Pfand⸗ rechts, auf Uebertragung sowie auf Löschung erforderlichen Erklärungen sind, falls sie nicht vor der Registerbehörde abgegeben werden, in gerichtlich oder notariell beglaubigten Urkunden beizubringen.
Der Nachweis einer anderen, zur Begründung der Eintragung oder der Löschung erforderlichen Thatsache ist, sofern sie nicht bei der Registerbehörde offenkundig ist, durch öffentliche Urkunden zu führen.
§ 16,
Soweit nach den Landesgesetzen die Verpfändung von Binnen⸗ schiffen durch Eintragung in das Schiffsregister oder auf Grund einer solchen Eintragung erfolgt, finden die Vorschriften dieser Gesetze an Stelle der 55 131 bis 134 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Eintragung in das in dem gegenwärtigen Gesetz vorgesehene Register (Sz 121, §5 130 Abs. 2) zu bewirken ist.
§ 136.
In Bezug auf die Zwangsvollstreckung in Schiffe, welche in das Schiffsregister eingetragen sind, gelten, soweit nicht nach den Landes—⸗ gesetzen die Binnenschiffe in Ansehung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen gehören, die folgenden Bestimmungen:
1) Der Gerichtsbollzieher hat der Registerbehörde behufs Ein⸗ tragung eines Pfändungsbermerks in das Schiffsregister unverzüglich von der Pfändung Mittheilung zu machen. Die Eintragung des Vermerks hat in Bezug auf später entstandene Rechte an dem Schiff die im § 133 bezeichnete Wirkung.
2) Sobald die Versteigerung des Schiffs erfolgt ist, hat der Gerichtsvollzieher dies unter Hinterlegung des Erlöses dem Voll⸗ streckungsgericht anzuzeigen und die auf das Verfahren sich beziehenden Schriftstücke beizufügen.
) Die Verpfändung registrirter Schiffe sowie die Zwangsvoll⸗ streckung in solche Schiffe wird durch das Bürgerliche Gesetzbuch bezw. durch das im Zusammenhange mit demselben in Aussicht genommene Reichsgesetz über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver mögen eine für See⸗ und Binnenschiffe im wesentlichen überein⸗ stimmende Gestaltung erfahren. Dessen ungeachtet erscheint es geboten, schon in dem Binnenschiffahrtsgesetz eine, wenn auch nur provisorische Regelung der beiden Materien vorzunehmen. In Bezug auf, die Zwangsvollstreckung ist dies schon aus dem Grunde nicht zu vermeiden, weil mit Rücksicht auf die beschränkte Haftung des Schiffseigners ( 4 das Gesetz nicht ohne ein das gesetzliche Pfandrecht der Schiffsgläubiger wahrendes Zwangevollstrekkungspeisahren zur praktischin Anwendung gelangen kann. In Bezug auf die Schiffsverpfändung mittels Ein— tragung in das Sy mf en ter besteht zwar eine Nöthigung dieser Art nicht; die möglichst schleunige Einführung der gedachten Verpfändungs⸗ art wird aber von den Interessenten n das dringlichste befürwortet. Bei dem nur provisorischen Charakter der betreffenden Vorschriften erscheint es eh angezeigt, für diejenigen Gebiete, in welchen schon
egenwaäͤrtig die in Frage stehenden Materien in einer dem nächsten Gen ne, entsprechenden Weise geregelt sind, die betreffenden Landes⸗ gesetze vorerst noch unberührt zu lassen.
(Schluß in der Zweiten Beilage.)
Gannwald Coo . und Zinsen, aufgefordert, seine Nechte und Ansprüche an denselben spätestens im Aufgebottztermin am 8, Dezember 18943, horn 12, bei dem unterzeichneten Amtsgericht anzumelden, auch den Pfanhschein vorzulegen, fraftlotz erklärt wird.
zum Deut 6 180.
(Schluß aus der Ersten Beilage.)
3) Das Gericht erlä— Bekanntmachung, in a
ö
Forderungen binnen einer auf
ericht anzumelden. etreibenden Gläubiger, dem Schuldner und den
öffentlichung anordnen. Gläubigers
zu ermächtigen.
haben, zu laden sind.
ö Gläubiger, welche erst nach Ablauf der Anmeldefrist eine For— derung anmelden, haben die durch die verspätete Anmeldung entstehenden
besonderen Kosten zu tragen.
5) Eine angemeldete Forderung ist auf Verlangen eines Bethei— . ꝛ in Ermangelung der Glaubhaftmachung ist die Forderung in den Vertheilungsplan nicht aufzunehmen, un
ligten glaubhaft zu machen; beschadet des
Schuldner zu erheben.
zt nach Eingang der Anzeige eine öffentliche ̃ welcher die Schiffsgläubiger und sonstigen Real⸗ berechtigten, welche einen Anspruch auf- Befriedigung aus dem Ver— Uuß d steigerungserlöse geltend zu mächen haben, aufgefordert werden, ihre des Schiffs finden bie Bestimmungen des 3 fötz reine Anwendung ö mindestens einen Monat und auf . höchstens zwei Monate festzusetzenden Frist bei dem Vollstreckungs⸗ Der Beschluß ist dem die Zwangsvollstreckung
3weite
Beilage
Berlin, Montag, den 31. Juli
Schuldners gegen den Vertbeilung
schriften der 5 7,9 bis 14, auf Das
der Floßbesatzung durch das ir thümer desselben mit dem Floß. Dem Ersatzberechtigten steht
Wirkungen zu. gemacht werden.
—
. aus der Beschädigung schädigungsforderungen verjähren
6) Im übrigen finden die das Vertheilungsverfahren betreffenden 8
Bestimmungen in § 760 Abs. 2, ordnung mit der Maßgabe Anwendung,
SS 761 bis 768 der Civilprozeß⸗ daß der Widerspruch des
in 55 93 bis 97, 99, z 100 Abf.
Ich: ꝛ oSplan, soweit er sich auf die Berück= ö ung einer nicht vollstreckbaren Forderung e . Wel pruch eines betheiligten Gläubigers gleichsteht.
§ 137.
Auf die Zwangsvollstreckung in den Antheil eines Miteigenthümers
Elfter Abschnitt. Flößerei mit verbundenen Hölzern. re 1 Gl e aus dem Schiffs⸗ F register ersichtlichen oder sonst bekannten Realberechtigten zuzustellen. Die Veröffentlichung der Bekanntmachung erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch Einrückung in das zur Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt. Gericht kann noch andere Arten sowie eine Wiederholung der Ver⸗
Auf die Rechte und Pflichten des Floßführers finden die Vor—
mannschaft die Vorschriften der 55 22 bis 25 entsprechende Anwendung. Die Verjährung der aus dem Dienstvertrage herrührenden Forderungen der Floßbefatzung bestimmt sich 2 § 115 Rr. 1, 8 126.
) Nach Ablauf der Anmeldefrist hat das Gericht, falls au Für Beschädi n Forderungen als diejenige des die . n , lä nicht angemeldet sind, den letzteren hiervon zu benach ˖ richtigen und zugleich den Gerichtsvollzieher zum Rückempfang des hinterlegten Versteigerungserlöses nach Abzug der entstandenen Kosten
welche infolge des Verschuldens einer Person
recht an dem gleß , . . der Konkursordnung bezeichneten
Anderenfalls wird von dem Geri in V ilungs i e, ,, .
ö m Gericht ein Vertheilungsplan an nicht auf das La e ĩ j f
, 1 . ; 2 g8 . z Land gebracht ist, gegen jeden Besitzer verfolgb
fertigt und zur Erklärung über denselben, sowie zur Ausführung der ñ n nn, ,,, ,,,,
Vertheilung ein Termin bestimmt, zu welchem der Schuldner, der
betreibende Gläubiger und diejenigen, welche Forderungen angemeldet 9 ngemeldet
Ppiesem Zeitpunkt kann das Pfandrecht zum Nachtheil eines dritten Erwerbers, der den Besitz in gutem Glauben erlangt hat, nicht geltend
, Eine Perj önliche Verpflichtung des Eigenthümers des Floßes wird durch die Beschädigung nicht begründet. Veräußerung des Floßes das Pfandrecht an deinselben erlischt, haftet der Veräußerer in Höhe des Erlöses persönlich.
ö Ging nach dem bürgerlichen Rechte begründete persönliche Haftung ö , . oder 6 Personen 89 n. an nn ehenden Bestimmungen nicht berührt.
Rechts des Gläubigers, Widerspruch gegen den Ver— Die ? , theilungsplan und Klage gegen die betheiligten Gläubiger und den
Die auf die Bergung und Hilfeleiftung bezüglichen Bestimmungen
Anwendung.
138.
die Rechte und Pflichten der Floß—
verursacht werden, haftet der Eigen⸗ wegen seines Anspruchs ein Pfand—
solange das geflößte Holz noch
Nach
bestimmt sind,
Soweit jedoch im Falle der
wird durch die vor—
durch Flöße hergeleiteten Ent— mit dem Ablaufe von zwei Jahren
seit dem Schlusse des Jahres, in dem die Forderung fällig geworden ist. troffen werden.
ᷣ . Die Verfolgbarkeit des Pfandrechts und die persönliche Verpflichtung des Veräußerers den Vorschriften in 5 139 Abf. 2 und 3.
Bei Schiffen, welche nur zu
chen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
itte Besitzer sich nach Zwölfter Abschnitt.
Schlußbestim mungen. 5 141. 2 ., ö
(G.⸗V. G. § 1019; Einf. G. z. G.⸗V. G. § 8.)
M; R 26 , stor Xnstan 6 7 j , den Landgerichten in erster Instanz zugewiesenen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch die Klage Rechte berhã tnissen der Binnenschiffahrt geltend gemacht wird, gehören bor die Kammern für, Handelssachen. sonde Klagen aus Nechtsverhältnissen, welche auf die Rechte und Pflichten des Schiff seigners⸗ auf die Haverei, auf den Schadensersatz im Falle des Zusammenstoßes von ff ü leistung und auf die Ansprüche der Schiffsgläubiger sich beziehen.
ein Anspruch aus den
Dies gilt insbesondere von
Schiffen, auf die Bergung und
Silfe⸗
In diesen Rechtsstreitigkeiten wird die Verhandlung und Ent⸗ scheidung letzter Instanz im Sinne des 8 3 des Ginführungsgesetzes zum Gerichksve p Gleiche gilt von Rechtsstreitigkeiten, Anspruch auf Grund der §§5 139 und 140 geltend gemacht wird.
rfassungsgesetz dem Reichsgericht zugewiesen. Das
in welchen durch die Klage ein
§ 142. Fahrten innerhalb
finden auf das Rechtsverhältniß des
auf die Beförderung von Gütern die Bestimmungen de 27 bis 56 und 69 bis 75 keine Anwendung. Durch die Landesregierungen kann bestimmt werden, zwischen benachbarten Orten der Fahrt innerhalb desf⸗ Sinne des ersten Absatzes gleichstehen. ö
§ 14
Bestimmungen über die Flagg urch Kaiserliche Verordnung mit
Zuwiderhandlungen
40. mit Geldstrafe bis zu 306 „ oder Haft
l, S5 118, 129 finden entsprechende
Dieses Vleses
Untersuchungs⸗ Sachen. 2. Aufgebote, ustellungen u. dergl.
Unfall⸗ und Invaliditäts., 2c. Versicherung. . Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen c. . Verloosung ꝛc. von Werthpapieren.
1) Untersuchungs⸗Sachen.
L26811] Beschlust.
beiden Angeklagten:
a. Friedrich Theodor Dehm, geboren zu Singen,
zuletzt wohnhaft in Freiburg, und
b. Johann Georg Schurr, geboren zu Eschenbach,
zuletzt wohnhaft in Freiburg, wird gemäß § 326 Str.“ᷣP.⸗O. belegt. Baumstark.
Fleuchaus. Simmler.
Die Uebereinstimmung mit der Urschrift beurkundet:
Freiburg, den 19. Juli 1893. Der Gerichtsschreiber Gr. Landgerichts: 9 6 Unterschrift.) Vorstehender Beschluß wird gemacht. Freiburg, den 24. Juli 1893. Der Gr. J. Staatsanwalt: (Unterschrift.)
hiermit
26812
K. Württ. Staatsanwaltschaft Um.
In der Strafsache gegen den am 19. März 1866 zu Nabern, O. A. 5 ßeborenen und zuletzt daselbst wohnhaft gewesenen Küfer Johann Georg Doll wegen Verletzung der Wehrpflicht ist durch Beschluß der J. Strafkammer des K. Landgerichts . 24. Februar 1888 84 . 93 269 Ulm vom 14. Juni 1893 die am 135. Jun 1895 berfügte Beschlagnahme der dem Angeklagten ge— hörigen, auf der Markung Nabern gelegenen Parcellen Nr. 1299 und Nr. 575 aufgehoben worden.
Den 27. Juli 1893. (Unterschrift.)
) Anfgehote, zussellun ö und dergl.
In Sachen, betreffend die Zwangsversteigerung des der Näherin Auguste Bohn aus Röbel gehörigen Wohnhauses Nr. 345 zu Röbel, ist zur Erklärung über den Theilungsplan, sowie zur Vornahme der Vertheilung Termin auf Mittwoch, den 6. Sep⸗ tember 1893, Vormittags 11 Uhr, bestimmt. Der Theilungsplan ist zur Einsicht der Betheiligten auf der Gerichtsschreiberei niedergelegt.
Röbel, den 22. Juli 1893.
Großherzoglich Mecklenburg ⸗Schwerinsches Amtsgericht.
2
len
26912
Auf den Antrag des Fleischhändlers Tettenborn zu Königsberg, vertreten 6 Rechtsanwalt Hr. Lichtenstein daselbst, wird der Inhaber des angeblich verloren gegangenen Pfandscheins Nr. 3214 der Königsberger Vereinsbank, lautend über Hingabe einet Darlehns von 35090 6ο der Königsberger Ver— einsbank an den Eisenbahnsecretär a. D. Saunwald in Rostoch und Cession der auf dem Grundstück des Besitzers Pilkuhn in Kiaulkehmen Band 1. Blatt 6 des Grundbuch des Amtsgerichts Gumbinnen für eingetragenen Darlehnsforderung von
widrigenfalls derselbe für
Königebers i. Pr., den 19. Juli 1893.
Das im Deutschen Reich befindliche Vermögen der
mit Beschlag
bekannt
des Art, 69 des A.-G. z. § 837 ff. C.. P.. O. gegeben
beraumt. gefordert, im Aufgebotstermine spätestens seine Rechte bei dem Gerichte anzumelden und das
buch vorzulegen, widrigenfalls erfolgt die Kraftlos— erklärung des
Gerichtsschreiberei des Kgl. Amtsgerichts Jugolstadt.
13509
Radzienen erqeht hiermit das Aufgebot des angeblich verbrannten Sparkassenbuchs Nr. b057 der Kreis-
23776 Aufgebot. Folgende Urkunden;
6 das Sparkassenbuch der Kreissparkasse zu Dessau Nr. 29 556, nach dem letzten Eintrag vom 16. August 1891 über 360 M 19 9 lautend, ausgestellt für die Stiftsdame R. von Basedow in Mosigkau,
2) der für den Häusler Christian Föhse sen. in Großkühnau als Schulddocument über 660 M0 aus— . Kaufvertrag vom 4/20. Februar 1882 des
immermanns Christian Föhse jun. daselbst, sind verloren gegangen und haben: zu 1) die Stiftsdame Fräulein Basedow in Mosigkau,
zu 2) der Zimmermann Christian Föhse in Groß— kühnau, der Maschinist Carl. Föbse in Bremen, der Forstaufseher Philipp Föhse in Dessau und die Ehe— frau des Arbeiters August Müller, Wilhelmine, geb. Föhse, in Großkühnau, ö
die . des Aufgebotsverfahrens zum Zwecke der Kraftloserk ärung dieser Urkunden beantragt.
„Den Anträgen ist stattgegeben worden und wird hierdurch Aufgebotstermin auf Dienstag, den 28. August 1892, Vormittags 105 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmer Nr. 4, anberaumt, zu welchem die etwaigen Inhaber der oben be— zeichneten Urkunden hierdurch mit der Aufforderung heladen werden, spätestens in diesem Termine ihre Ansprüche und Rechte anzumelden und die Ürkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der— selben erfolgen wird.
Dessau, den 19. Juli 1893.
Herzoglich Anhaltisches Amtsgericht. (gez.) Gast. Ausgefertigt:
Dessau, den 10. Juli 1893.
Der Gerichtsschreiber des Herzoglichen Amtsgerichts:
(L. 8.) Schumann, Secretär. — U
Rosalie von
26911 Ausfertigung.
Aufgebot. . Beschlusz. Lt. Bestätigung diesgerichtl. Pflegschaftsgerichtes vom 19. Juli 1893 ist ein für die minderjährige Zieglerstochter Anna Riegler von Großmehring von der städt. Sparkasse Ingolstadt im Jahre 1875 ausgestelltes, auf 400 ( lautendes Sparkassebuch mit der Nr. 30 129 verloren gegangen und hat der Vormund obiger Riegler. Wagner Franz Riegler von Großmehring zum K. Amtsgerichte Ingolstadt An trag auf Außerkraftsetzung angeführten Sparkasse— buchs gestellt. Aufgebotstermin wird, nachdem die Voraussetzungen C.. P. O. u. K. O. u. der . sind, auf Montag, LET. März 1894, Vormittags 9 Uhr, an—
Der Inhaber des Sparkassebuches wird auf—
Sparkasse⸗
elben.
Ingolstadt, 25. Juli 1893. Königliches Amtsgericht. (gez Prugger. Zur Beglaubigung:
JInsolstadt, 26. Juli 1893.
(L. 8.
(L. S.) Landgraf, K. Seeretär.
: Aufgebot. Auf Antrag des Wirihs Gottlieb Masuch aus
Königliches Amtsgericht. XI.
Sparkasse Ortelsburg über 1060 M 683 J, auf den
Mn,. 51 ö 5 Aktien u. Aktien ⸗Gejellich aften.
8.
C.
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Namen des Wirths Gottlieb Masuch aus Rad— zienen lautend, zum Zwecke der Amortisation. Der Aufgebotstermin und die öffentliche Sitzung zum Erlaß des Ausschlußurtheils werden auf den 18. Fe⸗ brnar E84, Vormittags 1ER Uhr, Zimmer Nr. 18, anberaumt. Etwaige unbekannte Inhaber des vorstehend näher bezeichneten Sparkaffenbuchs werden aufgefordert, spätestens in dem Aufgebots— termine ihre Ansprüche und Rechte auf die genannte Urkunde bei dem unterzeichneten Amtsgericht an melden und das Sparkassenbuch vorzulegen, widrigen falls dasselbe zum Zwecke der Amortifation für kraftlos erklärt werden wird. Ortelsburg, den 15. Mai 1893. Königliches Amtsgericht.
20671 Aufgebot.
Das Sparkassenbuch der Hauptsparkasse grafthums Niederlausitz zu Läbben, N Lieberose, Litt. N. 29, laut ziehung der Zinsen bis Ende 380,76 A6, ausgefertigt für Stadtkirche in Lieberose, gegangen und soll auf Antrag des raths der Stadtkirche zu Lieberose neuen Ausfertigung für kraftlos wird daher der Inhaber des Buches spätestens im Aufgebotstermin, den EsSs94A, Vormittags 9 Uhr, bei neten Gerichte seine anz Buch vorzulegen, widrigenfalls desselben erfolgen wird.
Lieberose, den 24.
. Königliches Amtsgerich
Nr. 5k
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Görlitz, Demian anwalt Löwe zu S 2) a. des Gedingegãrtners Wiesner zu Kodersdorf b. der Wittwe Ernestine Brocke Ober⸗Rengersdorf, C. des Fuhrmanns Adolf Hartmann zu St. d. des Fräuleins Alma Vartmann Düff 6. des Gärtners Gotthelf Rengersdorf,
Gökrrs 1 . **
Sadler zu Niesky O. L.
3) des Häuslers Gottfried Gründer zu Gruna— 4) der unverehelichten Bertha Schütze Rachenau und ihres Vaters, ; Schüjze zu Leopoldshain Nr. 87,
o). des Realschul⸗Oberlehrers Dr. Robert Beyrich zu Görlitz,
6) des Qausdieners August Hurtig zu Pirna i. S im Votel zum weißen Schwan, vertreten durch den Nechtzanwalt, Veffter zu Görlitz,
werden die Inhaber folgender angeblich verloren gegangener bezw. vernichteter Sparkassenbücher
) der städtichen Sparkasse zu Görlitz Nr. 28 67 ausgestellt auf den Namen der Frau Jobanne Christiane Ohnesorge in Garlitz, lautend März 1892 auf 124, 34 n
2) der Qberlausißzer Hrovinzial⸗Sparkase Litt. A Nr. 62 118, ausgestellh au Marie TWVieduer
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lautend ultimo 1890 auf 4034 .
3) der stãdtische 2906 1 *7 ausgestellt au
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