34) Talg von Rindern und Schafen, Knochenfett und ö. es Thierfett, anderweit nicht genannt, Nr. 261 des ariss,
gemachte und gefärbte, nicht gefütterte Angora⸗ oder Schaffelle,
ö nr Decken, Pelzfuiter und Besätze, Nr. 28 b des arifs,
36) Petroleum (Erdöl) und andere Mineralöle, anderweit
nicht genannt, roh und gereinigt, ausgenommen mineralische
Schmieröle, Nr. X a des Tarifs,
37) mineralische Schmieröle, Nr. 29b des Tarifs,
38) grobe Matten und Fußdecken aus Bast, Stroh, Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen und dergleichen, ordinäre, gefärbt oder ungefärbt, Nr. 35 a 1 des Tarifs,
39) Eier von Geflügel, Nr. 376 des Tarifs,
40 Pferde, Nr. 39 a1 des Tarifs,
41) Schweine, Nr. 39 f des Tarifs,
142) Grobe, unbedruckte, ungefärbte Filze aus Wolle, ein⸗ schließlich der anderweit nicht genannten Thierhaare, auch in Verbindung mit Baumwolle, Leinen oder Metallfäden, Nr. 41 d 2 des Tarifs, finden die Zollsätze des geltenden allgemeinen Zolltarifs be⸗ ziehungsweise die Zollsätze der Vertragstarife nur insoweit Anwen unß als die Abstammung dieser Waaren aus anderen Ländern als Rußland mit Ausschluß von Finland glaubhaft nachgewiesen wird.
II. Dieser Nachweis ist für Weizen, Roggen, 4 Hülsen⸗ früchte, Gerste und Mais nach Maßgabe der Vorschriften in
Ziffer bis einschließlich g der Bestimmungen , betreffend Ursprungs⸗ zeugnisse für die aus meistbegünstigten Ländern eingehenden
35) fertige, nicht überzogene Schafpelze, desgleichen weiß
Waaren vom 30. Januar 1892 (Centralblatt für das Deutsche Reich, Seite 71) durch konsularische kr erung e gn fr und im übrigen durch behördliche, eventuell in beglaubigter Ueber⸗ setzung beizubringende Atteste des Heimathlandes oder in anderer Weise . von Schiffspapieren, Facturen, Original⸗Frachtbriefen, kaufmännischen Correspondenzen 2c.) zu erbringen.
Der Erbringung dieses Nachweises bedarf es nicht, wenn die in Frage kommenden Waaren als Passagiergut von Reisenden eingehen.
III. In Fällen, wo über den Ursprung der vorbezeich⸗ neten Waaren aus anderen Ländern als Rußland ausschließ⸗ lich Finlands Zweifel nicht bestehen, kann mit Genehmi— gung des Amtsvorstandes von der Beibringung eines be— sonderen Nachweises über den Ursprung der Waare Abstand genommen werden.
IV. Die Vorschriften unter Ziffer 11 und 12 der Be⸗ stimmungen, betreffend ,, n, n. für die aus meist⸗ begünstigten Ländern eingehenden Waaren, vom 30. Januar 1892
b, ,, für das Deutsche Reich Seite 71) finden auch hier Anwendung.
V. Bezüglich der zur Zeit der Verkündigung der Ver— ordnung vom 29. Juli d. J. im Zollinlande in eine öffentliche Niederlage oder in ein Privatlager mit oder ohne amtlichen Mitverschluß aufgenommenen oder in einem Hollconto an— eschriebenen Waaren russischen Ursprungs bewendet es bei der Erhebung der Sätze des allgemeinen Zolltarifs.
Im übrigen sind auf Waaren, welche die russische Grenz vor em J Mill , üüberschr ten
haben, die Sätze des allgemeinen Zolltarifs nur dann zur Anwendung zu bringen, wenn dieser Umstand glaubhaft nachgewiesen wird, und zugleich die betreffenden Waaren vor dem 1. Oktober d. J. zur Verzollung, zur Abfer un auf Begleitschein II oder zur Anschreibung auf Privat⸗Creditlager
angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden.
VI. Für folgende Waaren, für welche in Folge des Zuschlags der Zoll, den Betrag von 6 66 von 100 kg über⸗ steigt, werden gemäß 5 2 des Zolltarifgesetzes vorläufig die . Tarasätze festgesetzt: ;
17 Weizen (Ur. 9â des Tarifs), 100 in Säcken.
3 Roggen (Nr. 9b a des Tarifs), 10½9 in Säcken.
3. 3) Schreibfedern, gezogen (Nr. 116 des Tarifs), 0 09 in Kisten. Bettfedern, gereinigt und zugerichtet (Nr. 116 des Tarifs), 100 in Säcken.
4) Garn aus Flachs oder anderen vegetabilischen Spinn⸗ stoffen, mit Ansnahme von Baumwolle, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht, bis Nr. 8 englisch (aus Nr. Dal des Tarifs), 13 9½ in Kisten, 29 in Ballen.
5) Fertige, nicht überzogene Schafpelze, desgleichen weiß⸗ gemachte und gefärbte, nicht gefütterte Angora⸗ oder Schaf⸗ felle, ungefütterte Decken, Pelzfutter und Besätze (Nr. 28b des, Tarifs), 20 ½ in Kisten, 16069 in Fässern, 65 ½ in Ballen.
Berlin, den 31. Juli 1893. Der Reichskanzler. In Vertretung: Freiherr von Maltzahn.
Berlin. Redacteur: J. V.: Siemenroth.
Verlag der Expedition (J. V.: Heidrich).
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanftalt, Berlin SsW., Wilhelmstraße
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