1893 / 197 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 18 Aug 1893 18:00:01 GMT) scan diff

Vertreter der Gehilfen. XXX

Bei der Berathung und Beschlußfassung der, Handwerkskammer über diejenigen . auf welche bh die ,,, der Gehilfenausschüsse erstreckt (XVIII), nehmen Vertreter der Gehilfen⸗ 4 mit vollem Stimmrecht theil. Diese Vertreter werden von den m Bezirk der Handwerkskammer bestehenden Gehilfenausschüssen aus ihrer . itte nach Maßgabe des Statuts der Handwerkskammer gewählt.

; ommt ein Beschluß der Handwerkskammer gegen die Stimmen sämmtlicher Vertreter der Gehilfenschaft zu stande, so können die letzteren mit aufschiebender Wirkung die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde beantragen. III. Gemeinsame Bestimmungen. Corporationsrechte. XXXI.

Die Fachgenossenschaften und Handwerkskammern können unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für die Verbindlichkeiten der . und der Handwerkskammer haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft und der Handwerkskammer.

Stellung der Innungen. .

Die den Innungen gesetzlich übertragenen Befugnisse werden insoweit aufgehoben, als sie sich über den Kreis der Innungsmitglieder erstrecken (68 100 100 ff. der Gewerbeordnung). .

Die von den Innungen erlassenen Vorschriften dürfen nicht im Widerspruch mit den von den Handwerkskammern und Fachgenossen⸗ schaften in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben getroffenen Bestim⸗ mungen und Anordnungen stehen.

Die Innungen unkerliegen der Aufsicht der Handwerkskammern.

Bestehende Gewerbekammern. XTXXIII.

Die bestehenden Gewerbekammern treten unter entsprechender

Aenderung ihrer Verfassung an die Stelle der Handwerkskammern.

B. Vorschläge für die Regelung des Lehrlingswesens im Handwerk.

Befugniß zum Halten und Anleiten von Lehrlingen. J. Die Befugniß, Lehrlinge zu halten oder anzuleiten, steht solchen

Personen nicht zu, welche Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte be⸗

I) sich nicht im finden, oder

2) infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.

II. Die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen steht nur den⸗ jenigen Personen zu, welche

1) das 24. Lebensjahr vollendet, und

2) entweder in dem Handwerk, in dem die Ausbildung der Lehr⸗ linge erfolgen soll, oder in einem gleichartigen Fahrikbetriebe eine ordnungsmäßige Lehrzeit zurückgelegt und im Anschluß daran eine Gesellenprüfung bestanden haben oder mindestens 3 Jahre hindurch jenes Handwerk selbständig betrieben haben.

Nach näherer Bestimmung der Landescentralbehörde wird die Zurücklegung der ordnungsmäßigen Lehrzeit durch den Besuch einer staatlich anerkannten Lehrwerkstätte und die Ablegung der Gesellen— prüfung durch das e n, dieser Lehrwerkstätte ersetzt.

Dem selbständigen Betriebe des Handwerks wird die Leitung . oder eines Betriebszweiges in einer Fabrik gleich⸗ geachtet.

Der Leiter eines Betriebes, in dem mehrere Handwerke vereinigt . ist befugt, in allen zu dem Betriebe vereinigten Handwerken

ehrlinge anzuleiten, wenn er für eines dieser Handwerke den Vor— J unter 2 entspricht. er für einen gesondert betriebenen Zweig eines Handwerks den Voraussetzungen unter 2 entspricht, ist berechtigt, auch in den übrigen Zweigen dieses Handwerks Lehrlinge anzuleiten.

Hr für ein Handwerk den Voraussetzungen unter 2 entspricht, ist berechtigt, auch in den diesem verwandten Handwerken Lehrlinge anzuleiten. Welche . als verwandte Handwerke zu gelten haben, wird für den Bezirk der Handwerkskammer von dieser nach An⸗— hörung der betheiligten Fachgenossenschaften mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde irn

Lehrzeit.

III. Die ordnungsmäßige Lehrzeit soll nicht unter 3 und nicht über 5 Jahre dauern.

Die Lehrzeit wird innerhalb der angegebenen Grenzen durch die Handwerkskammer nach Anhörung der Fachgenossenschaft festgesetzt.

IV. Der Bundesrath ist befugt, hinsichtlich einzelner Gewerbe⸗ . von den Bestimmungen unter II und III Absatz 1 zuzulassen.

Die gleiche Befugniß steht der Handwerkskammer, auch hinsichtlich der Bestimmung unter III Absatz 2 im einzelnen Falle zu. Lehrvertrag.

V. Der Lehmvertrag ist schriftlich abzufassen und auf Verlangen in einem Exemplar der Fachgenossenschaft zur Einsicht vorzulegen. Nichtbefolgung dieser Verpflichtung ist strafbar.

Gesellenprüfung.

VI. Die Gesellenprüfung erfolgt durch die Innung oder durch einen Prüfungsausschuß der Fachgenossenschaft; ist diese seiner Zu⸗ sammensetzung nach hierzu nicht geeignet gem ischte Fachgenossenschaft), so erfolgt die Prüfung durch eine von der Handwerkskammer aus Fach⸗ genossen zu berufende Prüfungscommission. Der Prüfung hat ein von der Aufsichtsbehörde bestellter Commissar beizuwohnen, welcher den Beschluß der Prüfungscommission mit aufschiebender Wirkung beanstanden kann. Ueber die Beanstandung beschließt die Hand⸗ werks kammer, ; .

Die Prüfung hat sich auf den Nachweis zu beschränken, daß der Lehrling eingehende Kenntniß der im fraglichen Handwerk allgemein ebräuchlichen Handgriffe besitzt, diese mit genügender Sicherheit aus⸗ Übt und über das Wesen und den Werth der zu verarbeitenden Roh— materialien unterrichtet ist. Wird die Prüfung nicht bestanden, so hat die Prüfungscommission u rt den Zeitraum zu bestimmen, vor dessen Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf.

Entziehung der Befugniß zum Halten und Anleiten der Lehrlinge.

VII. Die Befugniß, Lehrlinge zu halten, oder anzuleiten, kann solchen Personen überhaupt oder für bestimmte Zeit untersagt werden, welche sich grober Pflichtverletzungen gegen die ihnen anvertrauten Lehrlinge schuldig gemacht haben, oder gegen welche Thatsachen vor—⸗ liegen, welche sie in sittlicher Beziehung zum Halten oder zur Anleitung von Lehrlingen ungeeignet erscheinen lassen. In leicher Weise kann die Eefugniß zur Anleitung von , , gen solchen 65 . untersagt werden, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen die sachgemäße Unterweisung und Er⸗ ziehung eines Lehrlings nicht selbständig zu leiten vermögen.

Die ier ung wird auf Antrag der Fachgenossenschaft, oder der Ortspolizei n, im letzteren Falle nach Anhörung der Fach⸗ genossenschaft durch die Handwerkskammer, verfügt.

Durch die Landescentralbehörde oder eine von ihr zu bestimmende Behörde kann die entzogene Befugniß zum Halten oder zur Anleitung von Lehrlingen nach Ablauf eines Jahres wieder eingeräumt werden.

Zahl der Lehrlinge.

VIII. Durch den r ren gn, können für bestimmte n, Vorschriften über die 6 e 9 Ul von Lehrlingen im Verhältniß zu den in einem Betriebe 9 äftigten , erlassen werden. So lange solche Vorschriften nicht erlassen sind, sind die Handwerks- kammern zu deren Erlaß mit Genehmigung der höheren Verwaltungs⸗

behörde befugt. . Lehrverhältniß. . IX. Bei Arbeitern unter 17 Jahren, welche mit technischen Hilfsleistungen nicht lediglich aus nahmsweise oder vorübergehend be—⸗

schäftigt werden, gilt die Vermuthung, daß sie in einem Lehrverhält; niß chen, Im übrigen ist die Frage, ob ein solches vorliegt, nach den Umständen des einzelnen Falles zu entscheiden. Ein solches Ver⸗ hältniß kann auch dann angenommen werden, wenn ein schriftlicher Lehrvertrag nicht abgeschlossen oder im Arbeitsvertrag vereinbart worden ist, daß das Verhältniß als ein Lehrperhältniß nicht gelten soll.

Ist durch rechtskräftiges Erkenntniß festgestellt, daß ein Lehrlings— verhältniß vorliegt, und kommt der Lehrherr der Aufforderung der e erg ft den Lehrvertrag r abzuschließen, nicht nach, oder ist eine gerichtliche Bestrafung des Lehrherrn wegen des unbefugten Haltens von Lehrlingen erfolgt, ö ist die Entlassung des Lehrlings auf Antrag der Fachgenossenschaft polizeilich zu verfügen.

Mei stertitel. ;

X. Wer den selbständigen Betrieb eines Handwerks anfängt, darf den Meistertitel nur . wenn er eine Gesellen., und eine Meisterprüfung eines Handswerks bestanden hat. Die Meister⸗ prüfung kann vor einer Innung, vor einer . oder vor einer von der Handwerkskammer aus Fachgengssen bestellten . Commission abgelegt werden. Vorsitzender ist in jedem Fall ein von der Aufsichtsbehörde zu bestellender Commissar.

Die Prüfung darf sich nur auf den Nachweis der Befähigung

zur selbständigen Ausführung der gewöhnlich vorkommenden Arbeiten des Gewerbes oder Gewerbezweigs und auf das Vorhandensein der zum selbständigen Betriebe des Gewerbes nothwendigen gewerblichen Kenntnisse erstrecken. (Buch- und Rechnungsführung.) Die unbefugte Führung des Meistertitels ist strafbar. 8

Bei Abfassung der Verschläge ist davon ausgegangen, daß die Wünsche, welche seit Jahren nach einer anderen Regelung der das Handwerk betreffenden gesetzlichen Vorschriften laut geworden sind, insoweit der Berechtigung nicht entbehren, als sie auf, die corporative Zusammenfassung des Handwerks zur Vertretung seiner Interessen und die Beseitigung der auf dem Gebiet des Lehrlingswesens vor— handenen Mißstände gerichtet sind. Dagegen hat die Forderung, den Betrieb eines Handwerks von dem Erbringen eines Befähigungs— nachweises abhängig zu machen, nach wie vor als mit der gegen⸗ wärtigen Gestaltung des Erwerbslebens unvereinbar und daher uner⸗ füllbar erscheinen müssen.

Mit den Vorschlägen soll daher nur der Zweck verfolgt werden:

1) dem Handwerk eine corporative Organisation zu geben und

2) auf eine bessere Regelung des Lehrlingswefens hinzuwirken.

Wenngleich äußerlich getrennt, bilden die Vorschläge insofern ein untrennbares Ganze, als die zweckentsprechendere Regelung der Ge⸗ staltung des Lehrlingswesens ohne die gleichzeitige Bildung von Or— ganen, denen die Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen obliegt, nicht zu erreichen ist.

Durch die beabsichtigte Regelung sollen nur das Hand⸗ werk und diesem gleich zu achtende Kleinbetriebe, nicht aber der Großbetrieb, getroffen werden. Ferner sind Gewerbs— zweige, die mit dem Handwerk keine Berührungspunkte haben, ausgeschieden; auch ist dem Bundesrath die Befugniß beigelegt, den Kreis der außer Betracht bleibenden Betriebsarten, als welche z. B. hausindustrielle Betriebe in Frage kommen können, nach Bedürfniß zu erweitern.

Von der Festlegung des Begriffs „Handwerk“ ist ebenso wie in der bisherigen Gesetzgebung in der Erwägung Abstand genommen, daß die Entscheidung der Frage, ob ein handwerksmäßiger Betrieb vor⸗ liegt, nur nach Lage der thatsächlichen Verhältnisse von Fall zu Fall beurtheilt werden kann.

Für die neben dem Handwerk herangezogenen Betriebe, welche nach ihrem Umfange und ihrer wirthschaftlichen Bedeutung sich von handwerksmäßigen Betrieben nicht wesentlich unterscheiden, ist als Merkmal in Ermangelung einer erschöpfenden Begriffsbestimmung nach dem Vorgange anderer Reichsgesetze, z. B. des Unfallversicherungs⸗ gesetzes, die Zahl der der Regel nach ständig beschäftigten Arbeiter angenommen.

Erfaßt werden sollen al le Betriebe, bei denen die obigen Voraus⸗ ö zutreffen, ohne Rücksicht auf persönliche ie fr fte der Inhaber; es mußte daher ausgeschlossen erscheinen, hierzu durch wei⸗ teren Ausbau der Innungsgesetzgebung zu gelangen, weil die Innungen ihrer Entwickelung und ihrem Wesen nach nur einen begrenzten Kreis der Gewerbtreibenden umfassen können und durch das für sie un⸗ erläßliche Erforderniß der Erfüllung bestimmter Aufnahmebedin⸗ gungen das Zusammenfassen aller Gewerbtreibenden ihres Faches von vornherein nicht zulassen. Obwohl die Mitglieder der Innungen den Fachgenossenschaften angehören, erscheint der Fortbestand der . und die Weiterbildung ihrer Bestrebungen um so weniger gefährdet, als Einrichtungen, wie Herbergen, Arbeits⸗ nachweis und Fachschulen, deren Kosten gegenwärtig von den Innungs⸗ mitgliedern allein zu bestreiten sind, künftig von allen Fachgenossen unterhalten werden müssen und dadurch eine erhebliche finanzielle Entlastung der Innungen herbeigeführt wird. Es steht vielmehr zu erwarten, daß nach wie vor sich diejenigen Elemente in der Innung zusammenfinden werden, welche in einem ausgedehnteren Hildungs⸗ gange die alleinige Gewähr für die Erhaltung und gedeihliche Ent⸗ wickelung des Handwerks erblicken und weiteren Anforderungen freiwillig genügen wollen. Auch werden sich die Innungen, da ihnen wirthschaftliche Aufgaben vorbehalten bleiben, mehr wie bisher der Ausbildung des Genossenschaftswesens zu⸗ wenden und durch Errichtung von Darlehenskassen, Rohstoffassociationen u. s. w. einem in weiten Kreisen des Handwerks empfundenen Be— dürfniß Rechnung tragen können. .

Um die Gesammtheit der Gewerbtreibenden durch die Regelung erfassen zu lassen, war es unvermeidlich, in der Fachgenossenschaft eine Organisation zu schaffen, der alle Gewerbtreibenden in einem ört⸗ lichen Bezirk ohne Erfüllung bestimmter Vorbedingungen kraft Ge— setzes angehören. Diese soll als Corporation im wesentlichen für alle Faͤchgenossen diejenigen Aufgaben erfüllen, die bisher den Innungen für den beschränkten Kreis ihrer Mitglieder zugewiesen waren, und unter denen die Regelung des Lehrlingswesens die erste Stelle ein⸗ nimmt; damit ist gleichzeitig für die Erfüllung aller auf die Hebung des Handwerkerstandes abzielenden Veranstaltungen eine breitere und leistungsfähigere Grundlage gewonnen.

Die Fachgenossenschaften werden in der Handwerkskammer zu⸗ sammengefaßt, die berufen ist, einerseits die Interessen des Klein⸗ gewerbes der Allgemeinheit gegenüber zu vertreten und andererseits die Durchführung der den e en, und Innungen zu⸗ fallenden Aufgaben zu sichern. .

Bei der Bedeutsamkeit des Wirkungskreises der Handwerkskammer und der Tragweite ihrer Anordnungen erschien es geboten, zur Wahrung des öffentlichen Interesses den Staatsbehörden bei Er— ledigung der Geschäfte eine Mitwirkung einzuräumen. .

Die Vorschläge für die Regelung des Lehrlingswesens sind aus der Erkenntniß hervorgegangen, daß auf diesem Gebiet thatsächlich Mißstände vorliegen, deren Beseitigung das öffentliche Interesse verlangt. Zu diesem Zweck soll für die e nl fe Aus⸗ bildung und insbesondere auch für die sittliche Erziehung der Lehr⸗ linge eine größere Gewähr. geboten werden, und es ist deshalb neben einer Beschränkung der Befugniß zum Anleiten von Lehrlingen eine Bestimmung vorgesehen, wonach Personen, bei denen die Aus— bildung und Erziehung des Lehrlings gefährdet erscheint, das Recht zum Halten und Anleiten von Lehrlingen entzogen werden kann. Die zum Schluß der Lehrzeit ve, ,. Lehrlingsprüfung soll vornehmlich erziehlich wirken und nur den Nachweis liefern, daß der Lehrling seine Ausbildungszeit gewissenhaft ausgenutzt und der Lehrmeister seinen Pflichten nachgekommen ist. x .

Um die Vorschriften über 64 Prüfung wirksam zu machen, mußte nothwendigerweise an die Nichtablegung der Prüfung ein empfindlicher Nachtheil geknüpft und demnach bestimmt werden, daß derjenige, welcher in . nicht abgelegt hat, mindestens drei Jahre das Handwerk selbständig betrieben haben muß, ehe er Lehr— linge anleiten . Ein Befähigungänachweis für den Betrieb des Gewerbes ist die Lehrlingspruͤfung nicht.

Zur näheren Erläuterung der Vorschläge wird im einzelnen Folgendes bemerkt:

A. Vorschläge für die Organisation des Handwerks.

Die Grundlage für die Organisation stellen die Fachgenossenscha dar; sie werden für den von der Landescentralbehörde . Bezirk der Handwerkskammern gebildet. Sofern eine genügende Anzahl von Gewerbtreibenden desselben Faches vorhanden ist, soll für dieses eine Fach eine besondere Genossenschaft errichtet werden. Trifft diese Vor— aussetzung nicht zu, so sollen unter thunlichster Berücksichtigung ver— wandter Gewerbe die Angehörigen mehrerer Gewerbe zu gemischten Fachgenossenschaften vereinigt werden. Da, wo die Zahl der Gewerb— treibenden desselben Faches oder die räumliche Ausdehnung des Be— zirks es erfordert, wird die Bildung mehrerer Genossenschaften deg— selben Faches in Frage kommen können.

Das Verfahren bei Bildung der Fachgenossenschaft wird etwa folgenden Verlauf nehmen:

Von der höheren wirkung der etwa vorhandenen (Innungen, Gewerbevereine u. s. w.) über die Zahl und Abgrenzung der im Bezirk der Handelskammer zu errichtenden Fachgenossenschaften ein Plan aufgestellt und veröffentlicht der ersehen läßt, welche Gewerbszweige einer Fachgenossenschaft an? gehören sollen. Ueber Anträge auf Abänderung der vorgeschlagenen Eintheilung der Gewerbtreibenden zu Fachgenossenschaften hat, sofern sie von den gewerblichen Vereinigungen oder dem zehnten Theile der Betheiligten ausgehen, die Gesammtheit der betheiligten Gewerb— treibenden in einer von der höheren Verwaltungsbehörde zu berufenden Versammlung zu beschließen. Die endgültige Abgrenzung der Fach— genossenschaften erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde unter thunlichster Berücksichtigung der Ergebnisse der Beschlußfassung, und damit gehört jeder Gewerbtreibende kraft . der Fachgenossen⸗ schaft an, welcher das von ihm betriebene Gewerbe zugewiesen ist.

Demnächst haben die Gewerbtreibenden über das Statut ihrer Fachgenossenschaft zu beschließen.

Als Organ der Fachgenossenschaft sind der Vorstand und die Generalversammlung vorgesehen. Die Thätigkeit der General ver⸗ sammlung, welche bei größeren Fachgenossenschaften auch aus Ver— tretern bestehen kann, soll auf die Vornahme der Wahlen, die Regelung der Etatsverhältnisse und die Beschlußfassung über die Ab— änderung des Statuts beschränkt sein. Die Erledigung aller übrigen Aufgaben der Fachgenossenschaft ist dem Vorstande vorbehalten, soweit ihm nicht durch das Statut für einzelne Geschäfte Ausschüsse zur Seite gesetzt sind. Die Vorschriften über das Wahlrecht und die Wählbarkeit zu den Aemtern sind den Bestimmungen des Gesetzes über die Gewerbegerichte nachgebildet.

Unter die obligatorischen Aufgaben ist die Entscheidung von Lehrlingsstreitigkeiten aufgenommen, um die Fachgenossenschaften auch in dieser Beziehung den Innungen gleichzustellen. Ebenso soll, wie bei den Innungen, die Mitwirkung der Gehilfenschaft vorgesehen werden bei der Regelung der Lehrlingsverhältnisse und der Begrün— dung und Verwaltung solcher Einrichtungen der Fachgenossenschaft, welche die Interessen der Gehilfen berühren.

Um den Kreis der Wahlberechtigten in der Gesellschaft nicht übermäßig einzuengen, schien es angemessen, dem Durchschnittsalter der Gesellen Rechnung zu tragen und die Zurücklegung des 21. Lebens— jahres als für die Ausübung des Wahlrechts ausreichend hinzustellen.

Die Erledigung der Aufgaben der Fachgenossenschaft, für welche eine Betheiligung des Gehilfenaus fihnffeg vorgesehen ist, soll in der Weise erfolgen, daß seine Mitglieder an den Hern hung mit vollem Stimmrechte theilnehmen. Dabei ist dem Gehilfen— ausschusse zur wirksamen Vertretung der von ihm wahrzunehmenden Interessen für den Fall, daß Beschlüsse gegen die Stimmen aller seiner Mitglieder gefaßt werden, das Recht beigelegt, die Entscheidung der Handwerkskammer herbeizuführen. Auch soll er bei den Gesellen— prüfungen, der Entscheidung von Lehrlingsstreitigkeiten und der Ver— waltung von Einrichtungen, für welche, wie z. B. Herbergswesen und Arbeitsnachweis, die Gehilfen Aufwendungen machen, im gleichen Umfange wie die Arbeitgeber betheiligt werden. Endlich soll der Gehilfengusschuß berechtigt sein, im Rahmen seiner Zuständigkeit aus eigener Entschließung Anträge bei den Fachgenossenschaften und der Handwerkskammer zu stellen.

Bei der Bemessung der Zahl der Mitglieder der Handwerks— kammer wird zu berücksichtigen sein, daß allzugroße Körper— schaften erfahrungsgemäß in ihrer Beweglichkeit und ihrer Leistungs⸗ fähigkeit hehindert sind. Ob hiernach im Einzelfalle jede Fachgenossen⸗ schaft ein oder mehrere Mitglieder oder mehrere Fachgenossenschaften nur ein Mitglied wählen, hängt von der Bedeutung der in der Fach⸗ genossenschaft vertretenen Gewerbe ab.

Was die Mitwirkung der Handwerkskammern bei Ausübung der Vorschriften über den Arbeiterschutz betrifft, so ist nicht beab⸗ sichtigt, ihr die Befugniß zur selbständigen Thätigkeit auf diesem Ge— biet einzuräumen, sie soll vielmehr nur verpflichtet sein, den staat⸗ lichen Aufsichtsorganen die etwa erforderte Unterstützung zu theil werden zu lassen.

Der Gehilfenschaft ist bei Erledigung der Geschäfte der Hand— werkskammer eine Mitwirkung in ähnlicher Weise wie bei der Fach⸗ genossenschaft eingeräumt.

Ausdrücklich mag noch hervorgehoben werden, daß bei dem obli— gatorischen Charakter der beabsichtigten Organisation Bestimmungen unentbehrlich sein werden, durch welche die Durchführung der gesetz= lichen Vorschriften auch dann gesichert wird, wenn die einzelnen Organe oder deren Vertreter die Erfüllung ihrer Pflichten verweigem oder vernachlässigen; ebenso wird für die Erledigung der aus der Organisation sich ergebenden Streitigkeiten ein geordnetes Verfahren vorzusehen sein.

Wie bereits hervorgehoben, sollen die Fachgenossenschaften im wesentlichen die Aufgaben erfüllen, welche bisher den Innungen allein zugewiesen waren. Hieraus ergiebt sich die Nothwendigkeit, die Thätigkeit der Innungen auf den Kreis der Mitglieder zu beschränken und die daruber hinausgehenden Vorschriften der 55 1606 und 101 der Gewerbeordnung aufzuheben.

B. Vorschläge für die Regelung des Lehrlingswesens im Handwerk.

Die erhöhten Anforderungen, welche nach den Vorschlägen für das Anleiten von Lehrlingen geftellt werden, verfolgen den Zweck, solche Personen nach Möglichkeit auszuschließen, bei denen zu be⸗ fürchten ist, daß die ihnen anvertrauten Lehrlinge in technischer und sittlicher Beziehung der erforderlichen Fürsorge entbehren.

Die ausreichende Gewähr für die gehörige Erziehung des Lehr⸗ lings soll in einem gereifteren Lebensalter des Lehrherrn einerseits und in der Zurücklegung einer ordnungsmäßigen Lehrzeit und der Ablegung einer Gesellenprüfung andererseits gefunden werden.

Die thatsächliche Ausübung des Gewerbes während dreier Jahre ist, um Härten zu vermeiden, mit den beiden letzten Erfordernissen für gleichwerthig erachtet worden, in der Annghme, daß der Gewerb⸗ treibende durch die im selbständigen Gewerbebetrieb gewonnenen Er⸗ fahrungen in den Besihh der ,, . Fachkenntnisse gelangt und zur Unterweisung des Lehrlings im stande sein wird. t

Für Gewerbtreibende, welche gleichzeitig mehrere oder verwandte Gewerbe betreiben oder nur. in einem Speeialzweige des Gewerhen ihre Lehrjeit, zurückgelegt haben, mußten zur ermeidung von Unzuträglichkeiten bei der Durchführung erleichternde Bestimmu)n gen

egeben werden, was um unbedenklicher erschien, als nach den Vor

in en für die Befugniß zum Halten und Anleiten von 2rhrlin ß die . Befähigung des Lehrherrn von ausschlaggebender Be⸗ deutung ist.

Hi Festsetzung der Mindestdauer der Lehrzeit ist entscheidend 6 wesen, daß eine dreijährige Lehrzeit bisher die Regel . hat u nach den gemachten i, ,. im allgemeinen zwe entsprechend ii. Butch die Vestimmung, daß die Lehrzeit nicht länger als fünf Ja ö. dauern darf, soll der Hesch! der Ausbeutung von Lehrlingen namen, lich für die Fälle vorgebeugt werden, wenn für . Ausbilbung ein Lehrgeld nicht gezahlt werden kann. Bei

Verwaltungsbehörde, wird unter Mit. gewerblichen Vereinigungen

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Art und Gestaltung einer Reihe von Gewerbszweigen, wird eine Abkürzung der Lehrzeit unbedenklich oder selbst nothwendig sein. Hierüber allgemein verbindliche Vorschriften zu erlassen, soll dem Bundesrath vorbehalten bleiben; während der Handwerkskammer die Befugniß beigelegt werden soll, für den Einzelfall mit Rücksicht auf die Individualität des Gewerbes des Lehrherrn und des Lehrlings

Ausnahmen zuzulassen.

Die günstigen Erfahrungen, welche die Innungen mit der von ihnen allgemein durchgeführten Schriftlichkeit des Lehrvertrages gemacht Durch haben, lassen erkennen, daß es zur Vermeidung von Streitigkeiten min— destens zweckmäßig ist, die Rechte und Pflichten zwischen Meister und

Lehrling von vornherein möglichst

Einzelfalles beurtheilt werden soll.

zu bringen. Die hiergegen bisher geltend gemachten Bedenken werden dadurch behoben, daß die Anerkennung des Lehrberhältnisses von der Schriftlichkeit des Lehrvertrages nicht abhängig gemacht ist, und daß die Frage, ob ein ,, vorliegt, nur nach Lage des

genossenschaften über Form und Inhalt der Lehrverträge Bestimmung getroffen und eine Controle der abgeschlossenen Verträge geübt wird. ve f . 3 ö . i nn. das Verhältniß er Zahl der Lehrlinge zu der Zahl der Gesellen festzusetzen, soll dem des Handwerks anhaltend laut geword ü i

allgemein beklagten Uebelstande entgegengetreten . daß unter 265 ,,

klar und bestimmt zum Ausdruck 86. der Interessen der Ausbildung zur Beschaffung billiger

azu kommt, daß durch die Fach sollen, verfolgen

ilfskräfte ausschließlich oder in unverhältnißmäßig großer Zahl Lehrlinge gehalten werden.

Die Bestimmungen über die Führung des Meistertitels, die nur für das Handwerk, also nicht für W

meister in Fabriken gelten allein den Zweck, den Inhaber des Gewerbebetriebes

nach außen hin als gelernten Handwerker und als solchen zu kenn⸗ zeichnen, dem in Beziehung auf seine technische Befähigung die Be⸗ fugniß, Lehrlinge anzuleiten, beiwohnt.

Hiermit soll den aus Kreisen

ublikums Rechnung getragen werden.

AUntersuchungs⸗Sachen.

; afl ote, Zustellungen u. dergl.

Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ zc. Versicherung. j ö Verpachtungen, Verdingungen 2c. Verloosung ꝛc. von Werthpapieren.

Deffentlicher atnzeiger.

6. Tommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien ⸗Gesellsch. 7. Erwerbs, und Wirthschafts⸗Genossenschaften.

8. Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten.

9. Bank⸗Ausweise.

10. Verschiedene Bekanntmachungen.

I) Untersuchungs⸗Sachen.

(29232 Steckbrief.

Gegen den Handelsmann August Berger, zuletzt vo het in Peine, Wohrstraße 10, geb. in Neu— Zeschwitz bei Bunzlau (Landgerichtsbezirk Liegnitz!, ist die gerichtliche Haft wegen Gewerbesteuereontra— vention beschlossen worden. Seine Festnahme hat nicht ausgeführt werden können. Es wird ersucht, den 2c. Berger im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich befindlichen Gegenständen und Geldern an das nächste Amtsgefängniß abzuliefern.

Nähere Beschreibung fehlt.

Achim, den 11. August 1893.

Der Königliche Amtsanwalt.

[29788 Steckbrief.

Gegen die am 2. Februar 1879 in Königsberg i. Pr. geborene Spinnerin Marie Splöft, zuletzt wohnhaft in Hemelingen, ist die gerichtliche Haft beschlossen worden. Ihre Festnahme hat nicht ausgeführt werden können. Es wird ersucht, die ꝛe. Splöß im Betretungsfalle festzunehmen und in das nächste Amtsgefängniß mit allen bei ihr sich befindlichen Gegenständen und Geldern abzuliefern.

Weiteres ist nicht bekannt.

Achim, den 13. August 1893.

Der Königliche Amtsanwalt. 29942 . Württemb. Staatsanwaltschaft Navensburg. Vermögens⸗Beschlagnahme.

Durch Gerichtsbeschluß vom 12. J. M. ist das im Deutschen Reich befindliche Vermögen des wegen Majestätsbeleidigung u. a. str. H. steckbrieflich ver⸗ folgten in Zürich wohnhaften vormaligen württem— bergischen Hauptmanns Edmund Miller von Ried⸗ lingen gemäß 332, 333 der St.“ P. O. mit Be⸗ schlag belegt worden.

Ravensburg, den 14. August 1893.

Erster Staatsanwalt: Hecker. [29943

In der Strafsache gegen Peter Jung, geboren zu Lindenscheid am 19. November 1871, wegen Ent⸗ ziehung der Wehrpflicht, ist die durch Beschluß der Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Trier vom 12. März 1892 angeordnete Beschlagnahme des Vermögens des 2c. Jung durch Beschluß der Ferien kammer hierselbst vom 27. Juli 1893 aufgehoben worden.

Trier, den 31. Juli 1893.

Königliche Staatsanwaltschaft.

2) Aufgebote, Zustellungen und dergl. 309021

In Sachen der Herzoglichen Kreiskasse zu Braun⸗ schweig, Klägerin, wider den Maurer Theodor Klußmann in Wahle, Beklagten, wegen rück— ständiger Veränderungssteuer, wird, nee n auf Antrag der Klägerin die Beschlagnahme des dem Beklagten gehörigen Anbauerwesens No. ass. 75 in Wahle zum Zwecke der Zwangsversteigerung durch Beschluß vom 25. Juli 1893 verfügt, auch die Ein⸗ tragung dieses Beschlusses im Grundbuche am selbigen Tage erfolgt ist, Termin zur Zwangs— versteigerung auf den 11. November 1893. Morgens 11 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte Vechelde in der Behrens'schen Gastwirthschaft in Wahle angesetzt, in welchem die ö die Hypothekenbriefe zu überreichen haben.

Vechelde, den 1. August 1893.

Herzogliches Amtsgericht. Winter. 30020]

In Sachen der Getreidehandlung C. Brackebusch G Co. in Peine, Klägerin, wider den Mühlenbesitzer C. Fuhrberg in Wahle, Beklagten, wegen Forderung, wird, nachdem auf Antrag des Klägers die Beschlag— nahme des dem Beklagten gehörigen Grundstücks Plan Nr. 63h „zwischen den Wegen“ zu annoch 33 a 37 dm, Wahler Feldmark, zum Zwecke der Zwangs versteigerung durch Beschluß vom 29. Juni 1893 verfügt, auch die Eintragung dieses Beschlusses im Grundbuche am selbigen Tage erfolgt ist, Termin zur Zwangsversteigerung auf den 1. November 1s, Morgens 11 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte Vechelde in der Behrens'schen Gast⸗ . in Wahle angesetzt, in welchem die Hypo⸗ ee l kubiger die Hypothelenbriefe zu überreichen aben.

Vechelde, den 1. August 1893.

Herzogliches Amtsgericht. Winter.

1367 Aufgebot.

Das Quittungebuch 9 1I7 der Achtzig⸗Thaler⸗ egräbniß⸗Kassen⸗Gesellschaft zu Halle 4. S. über do Thaler in Buchstaben:; achtzig Thaler =, ausgefertigt für Herrn Wilhelm Bügler am 28. De= nber 1850, j angeblich verloren gegangen und oll, auf den Äntrag. des Hotelbesitzers Christian i . Halle a. S., welchem das erwähnte uittungsbuch zur Sscherheit ür eine Schuld an R Bügler am 37. Mal 1569 verpfaͤndet worden ist, 2 kraftlos erklärt werden. Es wird daher der aer g Inhaber des Quittungsbuches aufgefordert, patestenz im Aufgebotstermine 'am 20. Dezember

1893, Vormittags EO Uhr, bei dem unter⸗

zeichneten Gerichte, an Gerichtsstelle, kleine Stein⸗

straße 7, Zimmer Nr. 31, seine Rechte anzumelden

und. das . vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗

erklärung desselben erfolgen wird.

Salle a. S., den 3. Juni 1893. Königliches Amtsgericht. Abtheilung VII.

Kleeberg.

17356 Aufgebot.

Auf den Antrag der Berechtigten werden die nach⸗ bezeichneten, angeblich verloren gegangenen, von der Lebens-, Pensions⸗ und Leibrenten-Versicherungs⸗ Gesellschaft Iduna“ zu Halle a. S. ausgestellken Urkunden aufgeboten:

1) Auf Antrag des Tuchbereiters Friedrich Wilhelm Baumgart zu Kottbus der Depositalschein Nr. 12569, d. d. Halle, a. S. 4. Mai 1892, inhalts dessen der⸗ selbe die über 900 M6 Versicherungssumme lautende Police Nr. 72 654, d. d. Halle a. S., 20. März 1866 der Gesellschaft als Unterpfand für ein ihm laut Schuldscheins vom 25. April 1882 gewährtes Dar⸗ lehn von 270 ½ gegeben hat;

2) auf Antrag des Kaufmanns Albert Nelson und der verehelichten Louise Breitenfeld, geb. Nelson, zu Berlin der Versicherungsschein Nr. 3486, 4. d. Halle, den 12. Nobember 1856, wonach die Gesellschaft auf das Lehen des Gold- und Silberarbeiters Johann Friedrich Albert Nelson, Vaters der Antragsteller, gegen einen jährlichen Beitrag von 3 Thlr. 9. Sgr., 100 Thlr. (300 versichert hat, zahlbar nach dem Tode des Versicherten an seine Wittwe, und bei deren bereits erfolgten Ableben an seine Kinder;

3) auf Antrag der verehelichten Eisenbahnbetriebs⸗ Secretär Emma Neumann, geb. Schmidt, zu Kottbus das Duplicat des Versicherungsscheins Nr. 81 523, d. d. Halle, den 5. April 1867, nach welchem die Gesellschaft das Leben der Frau Auguste Wilhelmine Schmidt, geb. Fabian, zu Kottbus, Mutter der Antragstellerin, gegen einen jährlichen Betrag von 9 Thalern 6 Sgr. auf 300 Thaler versichert hat, . nach dem Tode der Versicherten an ihre Kinder;

4) auf Antrag der verwittweten Frau Buchdrucker Spannhacke, Emilie Auguste, geb. Cämmerer, zu Bremen der Depositalschein Nr. 15012, d. 4. Halle a. S., den 22. Juli 1884, inhalts dessen der Buchdrucker Johann Heinrich Spannhacke den über 1500 16 Versicherungssumme lautenden Versicherungs⸗ schein Nr. 86 4391, d. d. Halle a. S., den 9. Oktober 1867, der Gesellschaft als Unterpfand für ein dem⸗ selben laut Schuldscheins vom 17. Juli 1884 ge— währtes Darlehn von 170 ½ gegeben hat.

Die Inhaber der vorstehend beschriebenen Urkunden werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 20. Dezember 189, Vormittags 190 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte an Gerichtsstelle, kleine Steinstraße 7, Zimmer Nr. 31, anberaumten Aufgebotstermine ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung derselben erfolgen wird.

Halle a. S., den 3. Juni 1893.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung VII. Kleeberg.

30023. Aufgebot.

Der Präsident des Königlichen Ober⸗Landesgerichts zu Breslau hat, nachdem der frühere u fer fl ministrator Berthold Langer zu Breslau vom 1. April 1822 ab aug dieser Stellung ausgeschieden und in den Justizsubalterndienst wieder aufgenommen worden ist, behufs demnächstiger Rückzahlung der von demselben in seiner Eigenschaft als Häuser⸗Ad⸗ ministrator gestellten und bei dem Cautions⸗Deposi⸗ torium der Justizhauptkasse zu Breslau verwahrten, in . estehenden Amtscaution von 9000 M Nennwerth das Aufgebot aller derjenigen beantragt, welche Rechte an die vorgedachte Cautton zu haben vermeinen.

Wir fordern dieselben auf, bei dem unterzeichneten Gericht in dem auf den 18. November 189, Vormittags 11 Uhr, an der Gerichtsstelle hier⸗ selbst, Schweidnitzer Stadtgraben Nr. 4 im II. Stock, Zimmer Nr. 89, anberaumten Aufgebotstermine und pätestens vor Erlassung des Aus r , ihre

nsprüche anzumelden, widrigenfalls sie nur noch befugt sind, sich an die 6. des Berthold Langer zu halten und ihrer Ansprüche an die Cautions—⸗ Verwahrungsstelle verlustig gehen, indem alsdann die Rückgabe der als Caution hinterlegten Werthpapiere an den ꝛc. Langer erfolgen wird.

Breslau, den 9. August 1893.

Königliches Amtsgericht.

30022 Bekanntmachung. Der bei dem hiesigen Amtsgericht als Gerichts vollzieher angestellt gewesene und seit dem 1. Oktober 1891 ausgeschiedene Gerichtspollzieher Fedor Sko— brinsky hat für sein bezeichnetes Amtsverhältniß eine Caution von 6090 ½Æ, in Worten: Sechshundert Mark, in Staatspapieren gestellt, wegen deren auf Antrag des Herrn Präsidenten des Königlichen Ober Landesgerichts zu Breslau behufs Ermittelung etwaiger Ansprüche Dritter an dieselbe ein Aufge— be, , , eingeleitet werden soll. Demgemäß werden alle 5 welche aus der Amtsführung des genannten früheren Gerichtsvollziehers Ansprüche an diese Amtseaution geltend machen wollen, auf⸗ gefordert, dieselben spätestens in dem am A1. Okto⸗ ber 1893, Vormittags 1090 Uhr, vor dem Königlichen Amtsgericht in Falkenberg O.-S. an⸗

stehenden Aufgebotstermine anzumelden, widrigenfalls diefelben mit ihren Ansprüchen an die aufgebotene

r, n, und an die Staatskasse ausgeschlossen werden. Falkenberg O,⸗S., den 13. August 1893. Königliches Amtsgericht.

17707] Aufgebot.

Folgende, angeblich verloren gegangene Urkunden sollen aufgeboten werden:

l auf Antrag des Stellmachers Wilhelm Schulz zu Binow, früher zu Klein⸗Schönfeld, das Spar—⸗ kassenbuch der Sparkasse zu Greifenhagen Nr. 10561 über 1392 , ursprünglich für Wilhelm Maaß in Klein⸗Schönfeld ausgestellt und von diesem an den Antragsteller abgetreten, behufs neuer Ausfertigung des Buches,

2) auf Antrag des Schutzmannssohnes Paul Schmidt in Berlin, Britzerstr. 41, der von dem Vor— schußverein zu Greifenhagen, eingetragenen Genossen⸗ schaft mit unbeschränkter Haftpflicht, über ein von dem Antragsteller vorgeschossenes, mit 40½ jährlich verzinsliches Darlehn von 110 MS ausgestellte K d. . Greifenhagen, den 2. Oktober

Die unbekannten Inhaber der vorbezeichneten Urkunden werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 10. Januar 1894, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht anberaumten Auf⸗ gebotstermin ihre Rechte anzumelden und die Ur—⸗ kunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung derselben erfolgen wird.

Greifenhagen, den 2. Juni 1893.

Königliches Amtsgericht.

27533] Aufgebot.

Der Kaufmann M. Leffkowitz in Marggrabowa, vertreten durch den Rechtsanwalt Tomuschat daselbst, hat das Aufgebot des Sola⸗Wechsels d. d. Marg⸗ grabowa, den 23. April 1890 über 400 M, zahlbar am 1. September 18990, ausgestellt von Gottlieb Gollub und Caroline Gollub an die Ordre des Kauf⸗ manns M. Leffkowitz in Marggrabowa beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 16. März 1894, Mittags ET Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 15, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Marggrabowa, den 25. Juli 1893.

Königliches Amtsgericht.

29530] Aufgebot.

Der Büdner Johann Köhn zu Stolpe qua Vor- mund der Minorennen Sophie und Marie Willöper zu Stolpe, die Büdnerin und Schmiedewittwe Sophie Schult, geb. Wentzel, zu Siggelkow, der Landmann C. Hahn, früher zu Slate, jetzt zu Marnitz, der Arbeitsmann Heinrich Ihde zu Gr. Pankow, sämmtlich vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. jur. Fr. Tiedemann zu Parchim, haben das Aufgebot der nachstehend aufgeführten Hypotheken⸗ scheine und zwar:

I) Der Büdner Johann Köhn zu Stolpe über 1800 6 zu 40½ Zinsen P. a. vom 30. Januar 1889 eingetragen Fol. 2 des Grund- und Hypothekenbuches der Buͤdnerei Nr. 9 zu Gr. Pankow für die minorennen Erbpächtertöchter Sophie und Marie Willöper zu Stolpe unter Vormundschaft des ge⸗ nannten Antragstellers.

2) Die Büdnerin und Schmiedewittwe Sophie Schult, geb. Wentzel, zu Siggelkow über 1200 M zu 4 0,0 Snfen pP. a. vom 1. März 1884 eingetragen Fol. 3 A2 zu Grund⸗ und ,, der n Nr. 9 zu Gr. Pankow für die Antrag⸗

ellerin.

3) Der Landmann GC. Hahn, früher zu Slate, jetzt zu Marnitz, über 1200 M zu 40,9 Zinsen p. a. vom 22. August 1889 eingetragen Fol. 3B3 zu Grund⸗ und Hypothekenbuch der Büdnerei Nr. 9 zu Gr. Pankow für den Antragsteller.

4) Der Arbeitsmann Heinrich ö. Gr. Pankow über 150 M zu 4 0660 p. a. vom 3. März 1887 ein⸗ getragen zu Grund und Hypothekenbuch der Büdnerei Nr. 9 zu Gr. Pankow für den Antragsteller

beantragt. Die Inhaber der Urkunden werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 30. Sep⸗ tember 1893, Vormittags 10 Uhr, vor dem Großherzoglichen Amtsgerichte zu Lübz anberaumten Aufgebotstermine ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos—⸗ erklärung der Urkunden erfolgen wird.

Parchim, den 8. August 1893. Großherzogliches Amtsgericht Lübz. F. Grohmann.

30025 Aufgebot zum Zweck der Todeserklärung.

Auf den Antrag des Kothsassen n Eppers in Gevensleben ergeht hiermit an dessen Sohn, den am 20. Mai 1849 zu Geyensleben geborenen, al asct im braunschweigischen Husaren Regiment

r. 17 seit dem am 19. November 1870 zu Marche⸗ froy stattgefundenen Gefechte verschollenen Acker⸗ nh einrich Andreas Eppers aus Geveng—⸗ eben die öffentliche Aufforderung, sich spätestens in dem auf den . Mai 1894, Vormittags o Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte hiermit anberaumten Termine zu stellen, oder bis zu dem gedachten Zeit⸗ unkte Nachricht von sich zu geben, widrigenfalls der⸗ . für todt erklärt und sein Vermögen als Erb⸗ chaft behandelt werden wird.

Zugleich werden alle Diejenigen, welche Nachricht

über den Verbleib des Vermißten zu geben im

Stande sind, aufgefordert, solche dem unterzeichneten Gerichte mittheilen zu wollen. Schöningen, den 8. August 1893. Herzogliches Amtsgericht.

30024

Da Erben des zu Hummersen verstorbenen Acker⸗ knechts Friedrich Helweg bislang sich nicht gefunden haben, werden etwaige Erbberechtigte aufgefordert, sich in dem auf Sonnabend, 28. Oktober 1893, Vormittags 10 Uhr, auf der Amtsstube zu Schwalenberg angesetzten Termin so gewiß zu melden und ihr Erbrecht nachzuweisen, als fonst der Nachlaß des 2c. Helweg dem Interimswirth Poll⸗ mann auf Nr. 9 zu Hummersen ausgeantwortet werden soll, die sich legitimirenden Erben aber alle bislang über den Nachlaß getroffenen Verfügungen anzuerkennen schuldig sind und weder Rechnungs- ablage, noch Ersatz der erhobenen Nutzungen fordern können, sondern ihre Ansprüche auf das zu be⸗ schränken haben, was von der Erbschaft noch vor⸗ handen ist.

Blomberg, den 9. August 1893.

Fürstliches Amtsgericht. IJ. Zimmermann.

30030 Bekanntmachung.

Durch Ausschlußurtheil des hiesigen Königlichen Amtsgerichts vom 4. August 1893 ist der Schuh⸗ macher Johann Chojnowski, früher zu Gorjno, für todt erklärt.

Strasburg, den 12. August 1893.

Königliches Amtsgericht.

500291 Bekanntmachung.

Durch Ausschlußurtheil des hiesigen Königlichen Amtsgerichts vom 4. August 1893 sind die un⸗ bekannten Erben des Käthners Jakob Matthis, früher in Gorzno, welcher durch Urtheil desselben Gerichts vom 20. Februar 1892 für todt erklärt worden, mit ihren Ansprüchen auf den Nachlaß aus⸗ geschlossen.

Strasburg Wyr., den 12. August 1893.

Königliches Amtsgericht.

29858 Bekanntmachung.

Durch Ausschlußurtheil vom J. August 1893 ist das Sparkassenbuch der städtischen Sparkasse zu Königsberg J. Nr. 31524, ausgefertigt für das Hr hen Mathilde Barkmann aus Mühlen⸗ hof, für kraftlos erklärt.

Königsberg, den 7. August 1893.

Königliches Amtsgericht. VIII.

(29859 Bekanntmachung.

Durch Ausschlußurtheil vom J. August 1893 ist das Sparkassenbuch der städtischen Sparkasse zu Königsberg J. Nr. 20 197, ausgefertigt für den Maler Friedrich Becker hier, für kraftlos erklärt.

Königsberg, den 7. August 1893.

Königliches Amtsgericht. VIII.

L29853 Bekanntmachung.

Unter dem heutigen Tage ist von dem hiesigen . lichen Amtsgericht folgendes Ausschlußurtheil erlassen: .

Der Hypothekenbrief, welcher über das für die Wittwe von Cochenheim bez, den Musiklehrer Conrad Kesting zu Münster im Grundbuche von Anholt Band 7 Blatt 157 eingetragene Darlehnskapital von dreitausend Mark auf Grund der gerichtlichen Ver⸗ handlung vom 2. September 1847 gebildet ist, wird für kraftlos erklärt. F. 2 93.

Bocholt, den 9. August 1893.

Königliches Amtsgericht.

Im Namen des Königs!

Verkündet am 8. August 1893. i scher, Hhericht chreiber.

Auf den Antrag des Anbauers und Schmiede meisters, Gastwirths n, ,, in Gr. Oesingen vertreten durch Kanzlei⸗Rath Schröder in Hankens⸗ büttel erkennt das Königliche Amtsgericht zu Mie warn durch den Amtsrichter Töpel zc. ꝛc. für

echt:

Die Urkunde über die auf den Grundstücken des Anbauers und Schmiedemeisters, Gastwirths Georg Schmidt in Gr. Renee Anbauerstelle Nr. 25 da⸗ elbst, im Grundbuche von Gr. Oesingen Band J.

latt 23. Abtheilung 1II. Nr. 5. zu Gunsten des weiland Vollhöfners Johann Ghristoph Dralle zu Alt-Isenhagen aus dem Vergleiche vom 25. Februar 1879 , mit 6 oso verzinsliche Hypothek von 380 Thalern wird für kraftlos erklärt. Die Kosten trägt der , .

pel.

29866]

der

ö. Durch Ausschlußurtheil vom heutigen Tage Grunds 3 2 die im Grundbuche 1 P

bach Art. 46 Abth. III. Nr. 11 am 12. Juni 1878 i, Grundschuld von 766 MM 1 3 für Juda Heilmann in Lieblos für kraftlos erklärt. Meerholz, den 10. 4 1893.

Königliches Amtsgericht.

30023) Im Namen des Königs! Verkündet am 11. Au 1893. Referendar Weingart en, als tsschreiber. Auf Antrag des Colon Friedrich . Nr. 22 Eininghausen, v en durch den anwalt Filbry zu Lübbecke, erkennt line g r g uh. är Recht: ekenurkunde über die in

Die Hypot unter 3 5h im Grundbuch von Ei ö.