1893 / 200 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 21 Aug 1893 18:00:01 GMT) scan diff

Ist die Cholera festgestellt, so sind:

I) die Cholerakranken von anderen, als den zu ihrer Behand- lung und Pflege bestimmten Fersonen abzusondern. Kranke, deren ungünstäge häusliche Verhältnisse eine sach-

mässe Pflege und Absonderung nicht gestatten, sind falls

er beamtete Arzt es für unerlässlich und ohne ihre Schä- digung für zulässig erklärt in ein Krankenhaus oder in einen anderen geeigneten Unterkunftsraum zu überführen.

Verdächtig Erkrankte sind bis zur Beseitigung des Ver- dachtes wie Gholerakranke zu behandeln.

Unter Umständen kann es sich empfehlen, die Kranken in der Wohnung zu belassen und die Gesunden aus derselben fortzuschaffen. Eine derartige Epgeugtion kann nothwendig werden betreffs der⸗ jenigen . welche früher von der Cholera gelitten haben und , n,. anitäre Zustände (Ueberfüllung, Unreinlichkeit und der gleichen) aufweisen. n Unterbringung der Evacuirten eignen sich am besten Gebäude auf frei und höher gelegenen Orten und nament⸗ lich an solchen Stellen, welche in früheren Epidemien von der Seuche verschont geblieben sind. ; .

2) Besonders wichtig ist es, bei den ersten Fällen in einem Orte eingehende und umsichtige Nachfor J chungen anzustellen, wo und wie sich die Kranken infieirt haben, um gegen diesen Punkt die Maßregeln in erster Linie zu richten. 3

3) Die Gesundheitseommissionen haben sich beständig durch fort⸗ Hef Besuche in den einzelnen Häusern der Ortschaft über den Gesundheitszustand der ewohner in Kenntniß zu erhalten, den sanitären Zuständen derselben (Reinlichkeit des Hauses im allgemeinen, =, ung der ,,,, älle und Schmutzwässer, Abtritte u. s. w.) ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden und auf die Abstellung don Mißständen hinzuwirken, namentlich auch dis Schliessung gefährlich erscheinender Brunnen zu Jeranlassen.

4) In Häusern, wo Cholerafälle vorkommen, hat die Commission die erforderlichen Massnahmen wegen Desinfection der Abgänge sowie der Umgebung des Kranken oder Gestorbenen in die Wege zu leiten und die Ausführung zu überwachen. Ganz beson⸗ dere Aufmerksamkeit ist der Desinfectlon der Betten und der Leib⸗ wäsche des Kranken oder Gestorbenen zu widmen. Um der Verheim—⸗ lichung inficirter Gegenstände vorzubeugen, ist es nöthig, daß eine Entschädigung für vernichtete Gegenstände gewährt werde,

5) Alle H welche vermöge ihrer Beschäftigung mit Cholerakranken, deren Effecten oder Entleerungen in Be⸗ rührung kommen Krankenwärter, Desinfectoren, i rg, u. s. w.), sind auf die Befolgung der Desinferctionsvorschriften (An—⸗ lage VI) besonders hinzuweisen.

6) Der Bedarf an Unterkunftsräöumen, Pflege- personal, ärztlicher Hilfe, Arznei-, Desinfections— und PDransportmitteln ist bei Zeiten sicher zu stellen. Des- gleichen ist ein Raum zur Unterbringung von Leichen bereit zu halten.

Anlage l.

Liste der Cholerafälle.

S 83 38

4.

x

1 gen sondere auch,

ob, wann und woher zugereist.)

Geschlecht

Beschãfti⸗ gung

g( Straße, Tag der

ausnummer Stelle der

Stand od. Gewerbe Erkrankung Tag des Todes 9 Bemerkun

(insbe

Familien⸗Name * 2 8 2 8

Stockwerk)

männ⸗

lich

9

Wohnun

Zu Anlage J.

Zählkarte. Ort der Erkrankung Wohnung, Straße, Hausnummer, Stockwerk

Des Erkrankten

i n. .

. männlich, weiblich (Zutreffendes ist zu unterstreichen) . er

Stand oder Gewerbe

Stelle der Beschäftigung

Anlage II. Wöchentlich dem Kaiserlichen Gesundheitsamt einzusenden. Nachweisung über die in der Zeit vom J vorgekommenen Cholerafälle. Choleraverdächtige Fälle sind nicht aufzunehmen.

Bemer- kungen, insbesondere Tag des Aus- bruchs im Berichts- orte; Angabe des Orts, woher die in Spalte 4 auf- geführten Personen zugezogen .

ö Davon inner- Namen Ein⸗ Neu Hkelb der der Ortschaft wohner · letztenh Page

zahl er⸗ vor der Er⸗ . slletzte krankt krankung oder

; sind bereits krank tungsbeʒirke) . von auswärts

zugegangen

6.

Anlage III. d

Grun tz e . für die Einrichtung des . in Cholera⸗ zeiten.

1) Von den Gesundheitsbehörden wird den Eisenbahn⸗Directionen mitgetheilt, welche Stationen mit den erforderlichen Krankentransport mitteln versehen sind und eine . Krankenunterkunft bieten. Auf allen diesen Stationen, 2 m folgenden als Kranken⸗ ,, bezeichnet sind, ist von der Eisenbahn⸗ verwaltung vorsorglich auf die Berei stellung der erforderlichen Räum⸗ lichkeiten zur vorläufigen Unterbringung von auf der Eisenbahn Er⸗ krankten biß zu ihrer Aufnahme in eine Krankenanstalt Bedacht zu nehmen. Wenn ein besonderes Gelaß nicht verfügbar gemacht werden kann, ö genügt es, einen Raum auszuwählen, welcher im Bedürfniß⸗ falle sofort ehuft Aufnahme von Kranken geräumt werden kann. Im Nothfall ist der Kranke bis zur Abholung in dem auszurangirenden

auf ein Neben 3 zu stellenden Wagen, in welchem er befördert worden ist, zu belassen. ;

Bei Annäherung der Cholera an die Grenze werden auf den von den Landes⸗Centralbehörden zu bezeichnenden Zellrevisiont⸗ stati onen des Grenzgebie ts, wo ein erheblicher Zutritt von Reisenden aus dem von der Cholera ergriffenen Lande, stattfindet, Aerzte bei der Ankunft der Züge stän dig an wesend sein, um an der Cholera Erkrankten oder der Erkrankung Verdächtigen ihre Hilfe angedelhen zu lassen. Cine Untersuchung aller Reisenden ist . die Aufgabe der Aerzte; diese werden jed bei der Zoll⸗ abfertigung anwesend sein und eintretendenfalls über die Nothwendig⸗ keit der k von schmutziger Wäsche, getragenen Kleidungs⸗ stücken und sonstigen etwa mit , beschmutzten Gepäckgegenständen Entscheidung treffen (vergl. Nr. 13).

3) i Innern des Landes findet beim Auftreten der Cholera eine regelmäßlge Untersuchung der Reisenden nicht statt; es werden jedoch dem Personal die Stationen bekannt gegeben, auf welchen Aerzte sofort erreichbar und zur Verfügung sind. Die Bezeichnung

dieser Stationen erfolgt durch die Landes-Centralbehörde unter

Berücksichtigung der Verbreitung der Epidemie und der Verkehrs—⸗ verhältnisse. J

4) Auf den zu 2 und 3 bezeichneten Stationen . zur Vor⸗ nahme der Untersuchung Erkrankter die erforderlichen Räume, welche thunlichst mit einem Closet versehen sein oder unmittelbar zusammen⸗ hängen müssen, von der Eisenbahnverwaltung, soweit sie ihr zur Ver⸗ fügung stehen, herzugeben.

5 Ein Verzeichniß sämmtlicher unter 1— 3 bezeichneten Stationen, aus welchem auch ersichtlich ist, wo Aerzte sofort erreichbar und zur Verfügung sind, ist, nach der geographischen Reihenfolge der Stationen geordnet, jedem Führer eines . welcher zur , ,,, dient, zu übergeben. .

6) Die Schaffner haben dem Zugführer von jeder während der Fahrt vorkommenden auffälligen, Erkrankung insbesondere von schwerem Brechdurchfall sofort Meldung zu machen, ö

Die Sorge um den Erkrankten hat sich zunächst auf eine möglichst bequeme Lagerung desselben zu erstrecken und ist Sache desjenigen Schaffners, dessen Aufsicht der betreffende Wagen untersteht.

Der Erkrankte ist der nächsten im Verzeichniß aufgeführten Uebergabestation zu übergeben, wenn er dies wünscht oder wenn sein Zustand eine Weiterbeförderung unthunlich macht. Berührt der Zug vor der Ankunft auf der nächsten Uebergabestation eine Zwischenstation, so hat , sofort beim Eintreffen dem diensthabenden Stations⸗ beamten Anzeige zu machen; dieser hat alsdann der Krankenübergabe⸗ station ungesäumt telegraphisch Meldung zu erstatten, damit möglichst die unmittelbare Abnahme des Erkrankten aus dem Zuge selbst durch die Krankenhausverwaltung, die Polizei⸗ oder die Ge⸗ sundheitsbehörde veranlaßt werden kann. : .

Verlangt der Erkrankte seine Reise fortzusetzen, so ist die ärzt⸗ liche Entscheidung darüber, ob der Reisende weiter befördert werden darf, auf der nächsten Station, auf welcher ein Arzt anwesend ist, einzuholen.

Will der Erkrankte den Zug auf einer Unterwegsstation vor der nächsten Uebergabestation (Nr. I) verlassen, so ist er hieran nicht zu hindern. Der Zugführer hat aber den diensthabenden Beamten der Station, auf welcher der Erkrankte den Zug verläßt, Meldung zu machen, damit der Beamte, falls der Erkrankte nicht bis zum Ein⸗ treffen ärztlicher Hilfe auf dem Bahnhof, wo er möglichst zu isoliren sein würde, bleiben will, seinen Namen, Wohnort und . Absteige⸗ quartier feststellen und unverzüglich der nächsten Polizeibehörde unter Angabe der näheren Umstände mittheilen kannn.

7) Sobald eine Cholera⸗Erkrankung eintritt, sind sämmtliche Mit⸗ reisende, ausgenommen Angehörige des Erkrankten, welche zu seiner Unterstützung bei ihm bleiben wollen, aus dem Wagenabtheil, in welchem sich der Erkrankte befindet und, wenn mehrere ,, ,, einen gemeinschaftlichen Abort haben, aus diesen sämmtlichen Ab- theilen zu entfernen und in einem anderen Abtheil und zwar abgesondert von den übrigen Reisenden unterzubringen. Bei der Ankunft auf der Krankenübergabestation sind diejenigen Personen welche sich mit dem Kranken in demselben Ban ie fn befunden haben, sofort dem etwa anwesenden Arzte zu bezeichnen, damit dieser demselben die nöthigen Weisungen ertheilen kann.

Im übrigen muß das , beim Vorkommen ver⸗ dächtiger Erkrankungen mit der größten Vorsicht und Ruhe vorgehen, damit alles vermieden wird, was zu unnöthigen Besorgnissen unter den Reisenden oder beim sonstigen Publikum Anlaß geben könnte.

8) Der Wagen, in welchem sich ein Cholerakranker befunden hat, ist sofort außer Dienst zu , und der nächsten 4 Station zur Desinfection zu übergeben. Die näheren Vorschriften über diese Desinfeetion, sowie über die sonstige Behandlung der Eisenbahn⸗ perfonen⸗· und Schlafwagen bei Choleragefahr enthält die diesen n,, unter „Nr. J. beigefügte Anweisung.

9) Mit dem Inhalte der in Anlage VI beigefügten Anweisung zur Ausführung der Desinfection bei Ehe nera sind sämmtliche Eisen⸗ bahnbeamte genau bekannt zu machen. .

Die Zugbeamten haben, wenn sie mit Ausleerungen Erkrankter in Berührung gekommen sind, sich sorgfältig zu reinigen und etwa be⸗ schmutzte Kleidungsstücke desinfiziren zu lassen (Vergl. Anlage V)); die in gleiche Lage gekommenen Reisenden sind auf die Nothwendigkeit derselben . men aufmerksam zu machen.

Alle Personen, welche mit Cholerakranken in Berührung kommen, müssen bis nach stattgehabter gründlicher Reinigung ihrer . unbedingt vermeiden, die letzteren mit ihrem Gesicht in Berührung zu bringen, da durch directe Zuführung des Krankheitsstoffes durch den Mund in den Körper eine Ansteckung erfolgen kann. Es ist deshalb auch streng zu vermeiden, wahrend oder nach dem Umgange mit Kranken vor ,. sorgfältiger Reinigung der Hände zu rauchen oder Speisen und Getränke zu sich zu nehmen.

10) Eine besondere Sorgfalt ist der Erhaltung peinlicher Sauberkeit in allen Bedürfnißanstalten, Abtritten und Pissoirs auf den Stationen zuzuwenden; die Sitzbretter der Aborte sind durch Abwaschung mit einer Lösung von Kaliseife (siehe Anlage VI. unter 1,3) mindestens einmal täglich zu reinigen. Eine Des⸗ infection der Aborte, welche alsdann mit Kalkmilch (siehe An⸗ lage VI. unter II, 8 und unter wiederholtem Uebergießen der Fuß⸗ boden mit Kalkmilch, soweit . diese Behandlung vertragen, zu be⸗ wirken ist, erfolgt lediglich auf den Stationen der Orte, an welchen die Cholera ausgebrochen ist und auf solchen Stationen, wo dies aus⸗ drücklich angeordnet werden sollte. Die zur r g üblen Geruchs für die warme Jahreszeit allgemein getroffenen Bestimmungen werden jedoch hierdurch * berührt.

III Der Boden zwischen den Geleisen ist, sofern er auf den Stationen infolge Benutzung der in den Zügen befindlichen Be⸗ dürfnißanstalten verunreinigt ist, durch wiederholtes Uebergießen mit Kalkmilch feorig n desinfiziren. z

12) Eine eschränkung des Eisenbghngepäck- und Güterverkehrs findet erf gen von dem bezüglich einzelner Gegen⸗ stände ergangenen Ausfuhr. und Einfuhrverbote, nicht statt.

13) Eine Desinfection von Reisegepäck und Gütern findet J nur in folgenden Fällen statt:

a. Auf den zu 2 bezeichneten Zollrevisions. Stationen , auf Anordnung der ständig anwesenden Aerzte die Desinfection von schmutziger Wäsche, alten und getragenen Kleidungsstücken und sonstigen Gegenständen, welche zum Gepä ie , , gehören, sofern dieselben nach n . Ermessen als mit Cholera⸗Entleerungen be⸗ schmutzt 4 erachten sind. . ö

b. Die e, . von Expreß⸗, Eil⸗ und Fracht gütern erfolgt nur bei solchen Gegenständen, welche nach Ansicht der Orts⸗ mn ö als mit Cholera⸗Entleerungen beschmutzt zu er⸗ achten sind.

Briefe und Correspondenzen, Drucksachen, Bücher, Zeitungen, Ge⸗ schäftspapiere u. s. w. unterliegen keiner Desinfection.

Die Einrichtung und Ausführung der Desinfection wird von den Gesundheitsbehörden veranlaßt, welchen von dem n n, . ü zu i ken ist.

14 Sämmtliche Beamte der Eisenbahnverwaltung haben den

Anforderungen der Polizeibehörden und der beaussichti enden Aerzte, soweit es in ihren Kräften steht und nach den dienstlichen Verhält= nissen ausführbar ist, unbedingte else zu leisten und auch ohne be⸗ sondere Aufforderung denselben alle erforderlichen Mittheilungen zu machen. Von allen Dienstanweisungen und Maßnahmen gegen die Choleragefahr und von allen getroffenen Anordnungen und Ein⸗ richtungen ist stets sofort den dabei in Frage kommenden Gesundheits= behörden Mittheilung zu machen.

15) Ein Auszug dieser Anweisung, welcher die Verhaltungs⸗ maßregeln für das ier err m, bei choleraverdächtigen 8 krankungen auf der ahrt enthält, ist unter ffn 11. diesen Grundsäͤtzen beigefügt. Von diesen Verhaltungsmaßregeln ist jedem Fahrbeamten eines jeden zur Personenbeförderung dienenden Zuges ein Abdruck zuzustellen.

16) Von jedem durch den Arzt als Cholerg erkannten Er⸗ krankungsfall ist seitens des betreffenden Stationsvorstehers sofort dem vorgesetzten Betriebsamt und der Orts Polizeibehörde schriftliche Anzeige zu erstatten, welche, soweit sie zu erlangen sind, folgende Angaben enthalten soll:

a. Ort und Tag der Erkrankung.

b. Name, Geschlecht, Alter, Stand oder Gewerbe des Erkrankten.

C. Woher der Kranke zugereist ist.

d. Wo der Kranke untergebracht ist.

Nr. JI.

Anweisung über die Behandlung der , und Schlafwagen bei Choleragefahr. 1. Behandlung der gewöhnlichen Personenwagen.

1) Während der Dauer einer Cholera⸗Epidemie im Inlande oder in einem , Gebiete ist für eine besonders sorgfältige Rei⸗ nigung und Lüftung der Personenwagen Sorge zu tragen.

Die in den Zügen befindlichen Bedürfnißanstalten sind regelmäßi zu desinfieiren und zu dem Zweck die Trichter und Abfallrohre . Reinigung mit Kalkmilch zu bestreichen, die Sitzbretter mit Kaliseifen⸗ lösung zu reinigen (vergl. Nr. 4 und Anlage VI unter IIS).

7) Ein Personenwagen, in welchem ein Cholerakranker sich be⸗ funden hat, ist sofort . zu stellen und der nächsten ge⸗ eigneten Station zur Desinfection zu äberweisen, welche in nachstehend angegebener Weise zu bewirken ist.

Bei Personenwagen 1. und 2. Klasse sind die etwa durch Ent⸗ leerung des Kranken beschmutzten Stellen, auch der Polsterungen, mit Lappen, die mit Kaliseifenlösung (vergl. Nr. 4) befeuchtet sind, sorgfältig und wiederholt abzureiben; demnächst ist der inficirte Wagen durchweg einer gründlichen , zu unterwerfen und sodann in einem warmen, luftigen und trockenen Raum mindestens sechs Tage lang aufzustellen.

Bei Personenwagen 3. und 4. Klasse sind die inneren und äußeren Seitenwände des Wagens, Fußböden, Sitze, Trittbretter mit Kali⸗ seifenlösung abzuwaschen, insbesondere die etwa durch Ausleerung der Kranken beschmutzten Stellen sorgfältig und wiederholt abzureiben, demnächst ist der infieirte Wagen mindestens 24 Stunden lang un⸗ benutzt an einem warmen, luftigen und trockenen Raum aufjustellen.

Die bei der Reinigung beschmutzter Stellen verwendeten Lappen sind zu verbrennen.

3) Bei Massentransporten von Personen der 3. und 4. Wagen⸗ klasse, welche aus einer von der Cholera ergriffenen Gegend her⸗ kommen, muß, auch wenn während der Fahrt ein Erkrankungsfall sich nicht ereignet hat, besondere Sorgfalt auf die Reinhaltung der Wagen verwendet werden. Wenn irgend thunlich, sind dieselben nach jedesmaliger Beendigung eines solchen Transports ebenso zu behandeln, wie bezüglich der Personenwagen 3. und 4. Klasse in Nr. 2 bestimmt ist. Doch können die Wagen, nachdem sie trocken geworden sind, sofort wieder benutzt werden. . .

4) Zur Herstellung von Kalkmilch wird 11! zerkleinerter, reiner gebrannter Kalk, sogenannter Fettkalk mit 41 Wasser, gemischt und zwar in folgender Weise: . .

Es wird von dem Wasser etwa 41 in das zum Mischen bestimmte Gefäß gegossen und dann der Kalk hineingelegt. Nachdem der Kalk das Wasser aufgesogen hat und dabei zu Pulver zerfallen ist, wird er mit dem übrigen Wasser zu Kalkmilch verrührt. J

Dieselbe ist, wenn sie nicht bald Verwendung findet, in einem e fenen Gefäß aufzubewahren und vor dem Gebrauch um⸗ zuschůtteln.

Zur Herstellung von Kaliseifenlösung werden drei Theile Seife 3 Schmierseife oder grün oder schwarze Seife) in 100 Theilen

eißem Wasser gelöst (z. B. I Eg Seife in 17 1 Wasser). II. Behandlung der Schlafwagen und der in denselben befindlichen Ausrüstungsgegenstände. .

1) Werden von dem Laufe der Schlafwagen Gegenden berührt, in welchen Cholerafälle vorgekommen sind, so muß nach Beendigun der Fahrt die gebrauchte Wäsche desinfieirt werden. Zu diesem Zwer ist dieselbe mindestens 24 Stunden lang in einer Lösung von Kaliseife (vergl. 1 Nr. zu Fla demnächst mit Wasser zu spülen und ju reinigen. Zur Wäsche find zu rechnen die Laken, die Bezüge der Bettkissen Und der Decken, sowie die Handtücher.

2) Die Clofets sind wie unter J Nr. J bestimmt, zu behandeln.

3) Ist ein Schlafwagen von einem Cholerakranken oder der Cholera verdächtigen Reisenden benutzt werden, so ist außerdem die Desinfection des Wagens selbst erforderlich. Letztere hat in der unter J1 Nr. 2 ,, . Weise zu erfolgen, jedoch sind die von dem Kranken benutzten Bettkissen, Decken und beweglichen Matratzen, nachdem sie zunächst mit Kaliseifenlssung stark angefeuchtet sind, in Dampfapparaten zu desinfieiren. Am besten sind solche Apparate, in welchen der Dampf unter Ueberdruck (nicht unter ü) Atmosphäre) zur Verwendung kommt. ; .

4) = den Fall, daß es sich als nothwendi erweisen sollte, in Schlafwagenlauf gänzlich einzustellen, bleibt Bestimmung vor—

ehalten.

III. Allgemeine Bestimmungen. .

1) Die vorstehenden Bestimm ngen finden sinngemäße Anwen zung bei Erkrankungen von Zug⸗ und Iyslbl anti in den von ihnen benutzten Gepäck⸗ und Postwagen. . .

3) Die mit der Detinfection beauftragten Arbeiter haben , wenn sie mit infieirten Dingen in Beruͤhrung gekommen sind, sich gründlich zu reinigen und etwa beschmutzte Kleidungsstücke desinficiren zu lassen (vergl. Anlage V).

Nr. II. Verhaltungsmaßregeln . für das Eisenbahnpersonal bei choleraverdächtigen Erkrankungen auf der Eisenbahnfahrt.

1) Von jeder auffälligen Erkrankung, welche während der Eisenbahnfahrt vorkommt, insbesondere von schwerem Brechdurchfall⸗ hat der Schaffner dem Zugführer sofort ef gh zu . . 2) Die Sorge um den Erkrankten hat ö zunächst auf eine möglichst bequeme Lagerung desselben zu erstrecken und ist Sache ö. jenigen Schaffners, dessen Mn f hr der betreffende Wagen untersteht. 3) Fin Berzeichniß sämmtlicher Stationen, welche mit den ö ,,, Krankentranzportmitteln ausgerüstet ih und eine g w eignete Krankenunterkunft bieten (ranken übergabe tationen), ne , der geographischen Reihenfolge der Stationen geordnet, jedem . eines Zugeß, welcher zur Personenbeförderung dient, übergeben. . ( dem Ver geichniß il, duch ersichtlih, auf woschen Stationen ständiß Aerzte sofort erreichbar und zur Verfügung sind. ührten Der Erkrankte ist der nächsten im Verzeichniß aufgefũ ö ,, , u übergeben, wenn er dies wünscht, oder wenn . Zustand eine He ber f ern ig unthunlich macht. Berührt e . For der Ankunft auf der näͤchsten Uebergabe ation eine . 69. station, so hat der gf rer sofort beim Eintreffen dem diensthaben Stationbbeamten NUnzeige zu machen; dieser hat alan, 1 J damit mögli e unmittelbar . n n die Krankenhausverwaltung, die Poliet

aus dem Zuge selbst dur oder die ifm ehh, veranlaßt werden kann.

Verlangt der Erkrankte seine Reise fortzusetzen, so ist die ärztliche ont hein g darüber, ob der Reisende weiter gern el , 6 auf der nächsten Station, auf welcher ein Arzt anwesend ist, ein zuholen. Will der Erkrankte den Zug auf einer Unterwegsstation vor der nächsten Uebergabestation verlassen, so ist er hieran nicht zu hindern, der Zug⸗ führer hat aber dem diensthabenden Beamten der Station, auf welcher der Erkrankte den Zug verläßt, Meldung zu machen, damit der Be⸗ amte, falls der Erkrankte nicht bis zum Eintreffen ärztlicher Hilfe auf dem Bahnhofe, wo er n. zu isoliren sein würde, bleiben will, seinen Namen, Wohnort und sein Absteigequartier feststellen und unverzüglich der nächsten Polizeibehörde unter Angabe der näheren Umstaͤnde mittheilen kann.

4) Sobald eine Choleraerkrankung eintritt, sind sämmtliche Mit⸗ reisende, ausgenommen Angehörige des Erkrankten, welche zu seiner Unterstützung bei ihm bleiben wollen, aus dem Wagenabtheil, in welchem sich der Erkrankte befindet und, wenn mehrere Wagenabtheile einen gemeinschaftlichen Abort haben, aus die sen sämmtlichen Abtheilen zu entfernen und in einem anderen Abtheil und zwar ab— gesondert von den übrigen Reisenden unterzubringen.

) Die Zugbeamten haben, wenn sie mit Ausleerungen Erkrankter in Berührung gekommen sind, sich sorgfältig zu reinigen und etwa beschmutzte Kleidungsstücke desinficiren zu lassen; die in gleiche Lage gekommenen Reisenden sind auf die Nothwendigkeit , Maßnahmen aufmerksam zu machen.

Anlage JIV. Grund sätze

gesundheitliche Ueberwachung des Binnen— chiffahrts- und Flößereiverkehrs.

1) Zur Verhütung der Choleraverbreitung durch den Binnen schiffahrts⸗ und Flößereiverkehr werden (falls nicht für einzelne Stromstrecken Einschränkungen sich empfehlen) alle strom⸗ auf oder stromabwärts., fahrenden oder auf dem Strom liegenden Fahrzeuge (Schiffe jeder Art und Größe und Flbße) womöglich täglich nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften ärztlich untersucht. Die ärztliche Untersuchung erfolgt in . entweder auf dem Streme während der Fahrt, oder an bestimmten Ueberwachungsstellen. Um dem Ueberwachungs⸗ dienste innerhalb eines in Betracht kommenden Stromgebiets die erforderliche Einheitlichkeit zu sichern, ist es zweckmäßig, die Leitung des gesammten Dienstes einem hierfür besonders zu ernennenden Com⸗ missar zu übertragen.

. Inwieweit Dienstfahrzeuge der Ueberwachung unterliegen sollen, richtet sich nach den besonderen Vereinbarungen zwischen dem Com⸗ missar und den betheiligten Verwaltungen.

2) Es empfiehlt sich, jedem Ueberwachungsbezirk mindestens zwei Aerzte zuzutheilen. Dem einen Arzt wird die Leitung des gesammten Ueberwachungsdienstes innerhalb des Bezirks, einem anderen die Stell⸗ vertretung des Leiters, im Fall derselbe amtlich in Anspruch ge⸗ nommen oder sonst behindert ist, übertragen.

Dem leitenden Arzt wird seitens der zuständigen Verwaltungs- behörde das nöthige Personal an Executivbeamten, Bootsleuten, Krankenwärtern und Mannschaften zum Kranken⸗ und Leichentransport und zur Durchführung der Desinfection überwiesen, soweit es nicht für . erachtet wird, die Annahme desselben den leitenden Aerzten selbst zu übertragen.

Innerhalb eines Bezirks können nach Bedarf Nebenüberwachungs⸗ stellen eingerichtet werden, welche in der Regel nur mit einem Arzt zu besetzen sind.

3) Für den Dienst auf dem Strom wird für jeden Ueberwachungs⸗ bezirk mindestens ein Dampfer bereit gestellt.

Die Dampfer sind mit den nöthigen Arznei⸗ und Desinfections⸗ mitteln, einer Trage und mit einem so ausreichendem Vorrath an unverdächtigem Trinkwasser dauernd ausgerüstet zu halten, daß von letzterem erforderlichenfalls ein Theil an die passirenden Fahrzeuge ,, werden kann.

Neben den Dampfern sind für jeden Ueberwachungsbezirk die nöthigen Boote zur Verfügung zu stellen.

Sämmtliche Dienstfahrzeuge der Ueberwachungsbezirke führen eine weiße Flagge.

Es empfiehlt sich, die etwaigen Telephonanlagen der Strombau⸗ und anderer Spegial⸗Verwaltungen für den Ueberwachungsdienst zur . zu stellen.

45 Jede Ueberwachungsstelle ist durch eine weithin sichtbare Tafel mit der Aufschrift ‚Ueberwachungsstelle Halt“! und durch eine große weiße Flagge kenntlich zu machen.

n jedem Ueberwachungsbezirk, und zwar in möglichster Nähe der lleberwachunge stellen sind, falls nicht bereits vorhanden, Einrichtungen ju treffen, welche gesondert

a. die Unterbringung und Behandlung von Kranken,

HP. die Unterbringung und Beobachtung von Verdächtigen ermg ichen. .

Auch sind die erforderlichen Desinfectionsmittel in genügender Menge zu beschaffen und bereit zu halten.

n den ie, ,,,. und anderen geeigneten Orten der lleberwachungsbezirke, insbesondere den feel g e, nlegestellen, ist dafür Sorge zu tragen, daß die Fahrzeuge unverdächtiges Trinkwasser einnehmen können. Die Stellen, an denen das Wasser zu entnehmen ist, sind durch Tafeln 2e. kennt lich zu machen, auf denen in weithin lesbarer Schrift der Ver- merk: „Wasser für Schiffer anzubringen sein wird. Die mit dem Untersuchungsdienst betrauten Beamten haben darauf zu achten, daß jedes Fahrzeug brauchbares Trinkwasser an Bord hat. Bei jeder Schiff srevision ist die Bemannung eindringlich vor der Gefahr des Trinkens und sonstiger Benutzung des Fluß und Kanalwassers zu warnen. Auch ist ih, zu wirken, daß jeder Schiffsführer sich im 8e der Druckschrift; ‚Wie schützt sich der Schiffer vor der Cho era? zusammengestellt im Kaiserlichen Gesundheitsamt“ befindet.

Es ist Vorsorge zu treffen daß im ö die Benutzung von Begräbnißplätzen für Beerdigung von Choleraleichen nicht auf Schwierigkeiten stößt.

Die Vorstände der Ueberwachungsbezirke haben bei jeder Ge⸗ legenheit darauf zu achten und dahin zu wirken, daß nichts, was zur Verbreitung der Cholera geeignet ist, insbesondere nicht undesinfizirte Stuhlentleerungen in das Wasser gelangen. Es ist darauf hinzuwirken daß besondere Gefäße zur Aufnahme von Stuhlentleerungen auf jedem

ahrzeuge vorhanden find. .

Die in dem Stromgebiet verkehrenden Fahrzeuge sind, un beschadet der . die regelmäßig verkehrenden Personendampfer etwa anzuordnenden Ausnahmen, zu verpflichten, an (. Ueberwachungs⸗ stelle ohne anzuhalten und das Untersuchungspersonal an Bord zu nehmen.

Dieselbe Verpflichtung ist den auf dem Strom befindlichen Fahr⸗ . in dem Falle a wenn sie von dem durch die weiße

.

lagge kenntlichen Untersuchungsfahrzeuge durch ein Zeichen (Anrufen, ampfpfeife, Glockensignal oder Heben und Senken der Flagge) dazu aufgelordert werden. . . Jedes auf dem Strom verkehrende Fahrzeug hat eine gelbe und eine schwarze Flagge bei sich zu , Die gelbe Flagge ist bei dem orhen de en einer- unter den Erscheinungen der Cholera erkrankten erson, die schwarze Flagge bei dem Vorhandensein einer Leiche auf- ichen Fahrzeuge, auf denen sich eines '. erson oder eine Leiche befindet, aben bei Annäherung einetz Unterfuchungsfahrzeuges ohne Auf . Schiffahrteberkehr während der Nacht n welchem Umfange der iffahrtsverkehr während der Nacht- ke d, ,, , ,, . Iommenden Ümstaͤnde (örtliche Verhaältnisse, Jahreszeit) fest= ein.

6) Die in Nr. J vorgesehene Untersuchung ist so zu bandhaben, deß den Fahrzeugen ein de r . ufenthalt bereitet und . 1 emnia als möglich 3 wird. Sie wird folgender

usge : das Der ö begiebt sich in Begleitung eines y, auf ei Fahrzeug und unterzieht alle auf demfelben befindlichen Personen ner Unterfuchung auf Cholera-Erkrankung, der begleitende Polizei⸗

beamte nach etwa

versteclten , Werden ersteckten Personen

unter den Erscheinungen der

. obachtun

r e e

andkahn

; bgängen der Kranken ist sofort (nach Anlage VIII) eine Probe an die dazu bestimmte Untersuchungsstelle abzusenden. Zum Transport geeignete Gefäße und Verpackungsmaterial sind vor⸗ . halten.

Die Kleidungs⸗ und Wäschestücke der Kranken sind sofort zu desinfieiren. Daß Bettstrobh ist zu verbrennen oder mit Kalkmilch übergossen zu vergraben. Die Wohn und Schlafräume, die Küche, der Abort, bezw. das zu Stuhlentleerungen bestimmte Gefäß, sowie das Kiel (Bilge⸗ Wasser des Fahrzeuges, auf welchem Kranke vorgefunden wurden, sind zu desinsiciren; außerdem sind ih Räume des Fahrzeugs auf etwa vorhandene Abgänge zu durch—⸗ uchen.

. die Bewachung des geräumten Fahrzeugs ist Sorge zu tragen.

ie erforderlichen Deen r,. werden nach Maßgabe der An⸗ lage Vl ausgeführt.

T7). Die vorgeschriebenen Desinfectionsmaßregeln sind unter der persönlichen Verantwortung des leitenden Arztes auszuführen und zwar, bis ein völlig sicheres Hilfspersonal herangebildet ist, unter der persönlichen Aufsicht eines Arztes.

S) Diejenigen Fahrzeuge, auf denen Choleraleichen oder ver— . vorgefunden wurden, sind nach erfolgter Desinfection fünf Tage zu beobachten.

Eine Beobachtung von gleicher Dauer kann über eich Fahrzeuge verhängt werden, deren Führer oder Mannschaften ihre Person oder ihre Fahrzeuge der Untersuchung zu entziehen suchen, dem Untersuchungs= persong! Widerstand leisten oder sonst die Annahme begründen, daß eine Verheimlichung von cholerakranken oder choleraverdächtigen k oder verseuchten Gegenständen und eine Vereitelung der zur

zerhütung der Cholera⸗Einschleppung oder Verbreitung vorgeschriebenen Maßregeln beabsichtigt wird.

9) Werden auf dem untersuchten Fahrzeuge Kranke nicht ge— funden, so wird demselben nach Erfüllung der Vorschriften der Nr. 10 die Weiterfahrt gestattet. Es sind jedoch regelmäßig die auf demselben etwa vorhandenen Aborte bezw. die zu Stuhlentleerungen bestimmten ee r. und, sofern anzunehmen ist, daß im Flußwasser, selbst Cholerakeime vorhanden sind, thunlichst auch das Kiel. (Bilge) Wasser zu, desinficiren. Die Desinfection des Kiel⸗(Bilge⸗Wassers kann unterbleiben, wenn nach- gewiesen wird, daß eine solche im Laufe desselben Kalendertages bereits stattgefunden hat oder eine Untersuchung desselben mit Lackmuspapier durchweg eine starke alkalische Reaction ergieht.

Bei den regelmäßig verkehrenden , kann eine Desinfection des Kiel⸗(Bilge⸗)Wassers bei Gelegenheit der täglichen Untersuchungen unterbleiben, wenn eine. Desinfection desselben in an⸗ gemessenen Zwischenräumen anderweit sichergestellt ist.

10) Jedem Führer eines Schiffs oder Floßes ist über die statt⸗ gehabte Untersuchung und den Umfang der etwa vorgenommenen Des⸗ infection eine Bescheinigung nach dem beigegebenen Formular aus zustellen, in welcher die auf dem Schiffe vorgefundenen Personen unter gesonderter Angabe der Familienangehörigen des Führers, der Mannschaften und der sonst an Bord befindlichen Personen, wenigstens der Zahl nach aufgeführt sind. Bei der Revision ist noch besonders darauf zu achten, daß die Zahl der auf dem Schiffe oder Floße an wesenden Personen genau übereinstimmt mit der auf der letzten Revisionsbescheinigung angegebenen Zahl der Insassen. Werden weniger Personen auf dem Fahrzeuge vorgefunden als zuletzt an⸗ gegeben, so. sind unverzüglich sorgfältige Ermittelungen über den Verbleib der Fehlenden anzustellen und erforderlichenfalls dieserhalb den zuständigen Polizeibehörden Mittheilungen, behufs weiterer Veranlassung zu machen. Dieser Personennachweis ist jedoch für die dem regelmäßigen Personenverkehr dienenden Dampfer nicht erforderlich.

Für einzelne Stromstrecken kann es sich empfehlen, auf den Namen lautende Bescheinigungen für je de auf einem Floße 3 erson auszustellen, auf welchen die Ergebnisse der stattgehabten Untersuchungen vermerkt werden.

Ueber die Zahl und Art der untersuchten Fahrzeuge, ausgeführten Desinfectionen und 2 Beobachtungen, sowie über die Zahl der untersuchten an Cholera oder choleraverdächtigen Erscheinungen erkrankten und der Beobachtung überwiesenen Personen sind genaue Nachweisungen zu führen.

11) Die leitenden Aerzte haben über alle Fälle von Cholera

oleraähnlichen Erkrankungen sowie über alle Todesfälle thunlichst genaue Aufklärung, namentlich bezüglich des Ent—⸗ stehungsherdes und einer etwa bereits erfolgten Krankheits berschleppung, zu suchen, sowie Material zur wissenschaftlichen Bearbei⸗ tung zu sammeln. Periodische bakteriologische Untersuchungen des Flußwassers . soweit ausführbar, zu veranlassen.

Wahrnehmungen von gesundheitspolizeilicher Wichtigkeit, nament- lich verdächtige Erkrankungen unter den Bewohnern des Ufergebiets, sind von dem leitenden Arzt unverzüglich und auf kürzestem Wege dem Commissar oder, wo ein solcher nicht ernannt ist, der zustän⸗ digen Polizeibehörde zu melden; ferner ist von demselben über jeden Erkrankungs⸗ und Todesfall, bei welchem Cholera festgestellt ist, oder Choleraverdacht vorliegt, telegraphische oder schriftliche An⸗ eige an den Commissar, die obere Perwaltungsbehörde des Bezirks, ne an den zuständigen beamteten Arzt zu erstatten.

Dem n, Gesundheitsamt sind über die gelegentlich der Schiffahrtsüberwachung vorgefundenen Cholera⸗- Erkrankungen und Todesfälle e, , 6 auf thunlichst kürzestem Wege zu machen, ebenso ö demselben das aufgesammelte n,, Material zugängig zu machen. ö

Die leitenden Aerzte haben täglich nach Schluß des Dienstes eine Anzeige über den Umfang und das Ergebniß der im Laufe des Tages bewirkten Untersuchungen an den Commissar zu erstatten. Zu diesem Zweck empfeehlt es sich, den leitenden Aerzten der Ueber wachungbezirke bezw. , ostellen elta eh, mit vorge⸗ drucktem Formular zu liefern. iese Karten sind noch am Tage der Ausfertigung zur Post zu befördern.

12 Die zur wirksamen Durchführung der vorstehenden Maß regeln erforderlichen Polizeiverordnungen und sonstigen Verfügungen sind seitens der Landeßsbehsrden zu erlassen. Bei denselben hat der Commissar die nöthigen Anträge direet zu stellen.

(Vorderseite.)

und

Formular. —— Bescheinigung esinfection des geführt durch (Zahl) Personen an Bord.

Der Untersuchung Der Desinfeetion

Des tUuntersuchenden

2 rʒtes

Ort Befund g Umfang Namens 85 unterschrift.

1

(Rückseite.) Verzeichniß der an Bord des vorseitig genannten Fahrzeuges befindlichen Personen.

1 nr des Führers II. Mannschaften III. sonst an Bord befindliche Personen ....

Bemerkungen: Anlage V. . U . Anforderung en, ; welche in Chelerazeiten an öffentliche Wasserwerke

mit Sandfiltern zu stellen sind. : I). Das Filtrat jedes einzelnen Filters muß, so lange es in Thätigkeit ist, täglich einmal bakteriologisch untersucht werden. Jedes ö muß daher eine Vorrichtung haben, welche gestattet, daß asserproben unmittelbar nach dem Austritt aus dem Filter ent⸗ nommen werden können. Y) Filtrirtes Wasser, welches mehr als etwa 100 entwickelungs⸗ fähige Keime in 1 Cem enthält, darf nicht in den Reinwasser⸗Behälter gelestet werden. Das Filter muß daher so eingerichtet sein, daß un genügend gereinigtes Wasser entfernt werden kann, ohne sich mit dem durch die anderen Filter gut gereinigten Wasser zu mischen.

Sämmtliche größere Wasser⸗Filterwerke sind auf die Ausführung der , Forderungen hin einer staatlichen Controle zu unter⸗ werfen.

Anlage VI. ; Anweisung zur Ausführung der Desinfeection bei Cholera. IJ. Als Desinfections mittel werden empfohlen: D Kalkmilch.

Zur Herstellung derselben wird 11 zerkleinerter reiner gebrannter Kalk, sogenannter Fettkalk, mit 4 1 Wasser gemischt, und zwar in folgender Weise:

Es wird von dem Wasser etwa h]! in das zum Mischen be—⸗ stimmte Gefäß gegossen und dann der Kalk hineingelegt. Nachdem der Kalk das Wasser aufgesggen hat und dabei zu Pulver zerfallen ist, wird er mit dem übrigen Wasser zu Kalkmilch verrührt.

Dieselbe ist, wenn sie nicht bald Verwendung findet, in einem gut geschlossenen Gefäße aufzubewahren und vor dem Gebrauch um⸗

zuschůtteln. 2) Chlorkalk.

Der Chlorkalk hat nur dann eine ausreichende desinficirende Wirkung, wenn er frisch bereitet und in wohlverschlossenen Gefäßen ö rt . caffenh 6yl

ie gute Beschaffenheit des orkalks ist an dem starken, dem Chlorkalk eigenthümlichen Geruch zu erkennen.

Es wird entweder unvermischt in Pulverform gebraucht, oder in Lösung,. Letztere wird dadurch erhalten, daß 2 Theile Chlorkalk mit 109 Theilen kaltem Wasser gemischt und nach dem Absetzen der un⸗ gelösten Theile die klare Lösung abgegossen wird.

38) sung von Kaliseife lsog. Schmierseife oder grüne oder schwarze Seife. 3 Theile Seife werden in 100 Theile heißem Wasser gelöst (z. B. I kg Seife in 171 Wasser). 4 2 von Carbelsäu re. a. Carbolseifenlösung.

Zur Verwendung kommt die 6 „10600 Carbolsäure“ des Handels, welche ich in ö vollständig löst.

Man bereitet sich die unter Nr. 3 beschriebene Lösung von Kali⸗ seife. In 20 Theile dieser noch heißen Lösung wird 1 Theil Carbol⸗ säure unter fortwährendem Umrühren gegossen.

Diese Lösung ist lange Zeit haltbar und wirkt schneller des infizirend als . Lösung von Kaliseife. - Carbolsäurelösung.

Soll reine Carbolsäure (einmal oder wiederholt destillirte) ver⸗ wendet werden, welche erheblich theurer, aber nicht wirksamer ist, als die sogenannte 100 9 Karbolsäure“, so ist zur Lösung das Seifen wasser nicht nöthig; es genügt dann einfaches Wasser.

5j Dampfapparate.

Am besten sind solche Apparate, in welchen der Dampf unter Ueberdruck (nicht unter 1/10 Atmosphäre) zur Verwendung kommt.

Die Bedienung der Apparate ist, wenn irgend angängig, ausgebildeten Desinfectoren zu übertragen.

6) Siedehitze.

Mehrstündiges Auskochen in Wasser, Salzwasser, oder in Lauge, wirkt desinfizirend. Die Flüssigkeit muß während dieser Zeit e. im Sieden gehalten werden und die Gegenstände vollkommen edecken.

Unter den aufgeführten Desinfectionsmitteln ist die Wahl nach Lage der Umstände zu treffen. Insbesondere wird, wenn es an der unter Nr. 4 vorgesehenen 1000/9 Carbolsäure mangeln sollte, auf die unter 1 bis 3 angegebenen Mittel zurück zugreifen sein. Sollten auch diese Mittel nicht zu beschaffen sein, so wird im Nothfall Carbolsäure mit geringerem Gehalt an wirksamen Stoffen, welche demgemäß in größerer Menge zu verwenden ist, oder ein anderes wissen . als gleichwerthig anerkanntes Mittel zu verwenden sein.

I. Anwendung der Desinfeectionsmittel.

1I) Die Ausleerüngen der Cholerakranken (Er⸗ brochenes, Stuhlgang) werden möglichst in Gefäßen aufgefangen und mit ungefähr gleichen Theilen Kalkmilch (J. Nr. I) gründligh, ge- mischt. Diese Mischung muß mindestens eine Stunde stehen bleiben, ehe sie als unschaͤdlich beseitigt werden darf.

Zur Desinfection der flüssigen Abgänge kann auch Chlorkalk 9. Nr. 2) benußt werden. Von demselben sind mindestens zwei ge⸗ äufte Eßlöffel voll in Pulverform auf 1 der Abgänge hinzuzusetzen und gut damit zu mischen. Die so behandelte gin eit kann bereits nach 20 Minuten beseitigt werden.

Unter Umständen können dieEntleerungen durch einstündiges Kochen (mit Wasser) unschädlich gemacht werden alsdann sind die Gefässe, welche mit den Entleerungen in Berührung waren, ebenfalls eine Stunde lang auszukochen.

Die desinficirten Ausleerungen können in den Abort oder in die für die sonstigen Abgänge bestimmten Ausgussstellen geschüttet oder vergraben werden.

Schmutz wässer sind in ähnlicher Weise zu desinfieiren, und zwar ist von der Kalkmilch soviel zuzusetzen, dass das Gemisch rothes Lackmuspapier stark und dauernd blau färbt. Erst eine Stunde nach Eintritt dieser Reaction darf das Schmutzwasser abgelassen werden,

2) Hände und sonstige Körpertheile müssen jedesmal, wenn Smit infieirten Dingen (Ausleerungen der Kranken, beschmutzter

äsche u. s. w) in Berührung gekommen sind, 6. ö. Waschen mit einer desinficirenden Flüssigkeit, z. B. rler . . (1 Nr. 2) oder Carbolsäurelösung Ni 4) desinfieirt

erden.

3) Bett. und Leibwäsche, sowie andere en ,, , u. dergl. werden in ein Gefäß mit Kaliseifenlösung, Karbolseifenlösung oder Karbolsäurelösung gesteckt. Die Menge der Flüssigkeit ist so reichlich zu bemessen, dass dieselbe nach dem Durchfeuchten der Gegenstände noch überall über den J i glissigkeit bleib e 6e

n dieser Flüssig eiben die genstände, und jwar in Kali e,. mindestens 24 Stunden, in Karbol 12 oder Karbolsäurelösung mindestens 12 Stunden, ehe sie mit er gespült und weiter gereinigt werden. Das dabei ablaufende re fe . ,,,, , ö e u. s. w. kann auch in Dampfapparaten, sowie durch Aus⸗ kochen deginfieirt werden. Aber auch in die em . muß ine rg. mit einer der genannten Desin fectionflüs Nr. 3 oder 9) stark angefeuchtet, und in gut schließenden Gefäßen oder Beuteln ver wahrt, oder in Tücher, . ebenfalls mit Desinfeetionsflüssigkeit an. geseuchtet sind, eingeschlagen werden, damit die mit dem Ham