1893 / 200 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 21 Aug 1893 18:00:01 GMT) scan diff

verringert wird. Auf jeden Fall muß derjenige, welcher solche Wäsche u. s. w. berührt hat, seine Hände in der unter I Nr. 2 angegebenen Weise deginficiren. -

4) Klei dungsstücke, welche nicht gewaschen werden können, sind in Dampfapparaten (1 Nr. 5) zu desinfieciren.

Gegenstände aus Leder sind entweder nach Nr. 3 As. 1 und 2 au behandeln oder mit Karbolsäure, Karbolseifen- ( Nr. q oder Chlorkalklösung (1. Nr. 2) abzureiben.

Pelzwerk wird auf der Haarseite bis auf die Haarwurzel mit einer der unter J. No. 3 und 4 bezeichneten Lösungen durchweicht. Nach zwölfstündiger Einwirkung derselben darf es ausgewaschen und weiter gereinigt werden. Pelz- besätze an Kleidungsstükken von Fuch werden zuvor ab- getrennt. .

5) Holz⸗ und Metalltheile der Möbel, sowie ähnliche Gegenstände werden mit Lappen sorgfältig und wiederholt abgerieben. Die mit Carbolsaur;, garbolseifen- oder Kali ö (1 Nr. 4 oder 3) befeuchtet sind. Ebenso wird mit dem

der Gegenstände vor der . Desinfection verbundene Gefahr

ußboden von Krankenräumen verfahren, die gebrauchten Lappen

nd zu verbrennen. Fußboden kann 3 durch Bestreichen mit Kalkmilch

(1 Nr. I) desinfieirt werden, welche erst nach Ablauf von zwei Stun⸗ den durch Abwaschen wieder entfernt werden darf. .

6) Die Wände der Krankenräume sowie Holztheile werden mit Kalkmilch (1 Nr. I) getüncht oder mit einer desinficirenden Flüssigkeit (1 Nr. 3, 4 abgewaschen.

Tapeten werden mit Brot abgerieben; die verwendeten Brotkrumen sind zu verbrennen. ; =

Nach w . Desinfection sind die Krankenräume, wenn irgend möglich, 24 Stunden lang unbenutzt zu lassen und reichlich zu lüften, im Winter zu heizen.

7) Durch Cholera Ausleerungen beschmutzter Erdboden,

flaster, sowie Rinnsteine, in welche verdächtige Abgänge ge—

angen, werden am einfachsten durch reichliches Uebergießen mit Kalk⸗ milch ( Nr. I) desinfieirt. .

8) Soweit Abtritte im Hinblick auf den öffentlichen Verkehr (. Nr. 14 der Maßnahmen“) zu . sind, empfiehlt es sich, läglich in jede Sitzöffnung mehrmals Kalkmilch oder ein anderes gleichwerthiges Mittel in einer der Häufigkeit der Benutzung ent⸗ sprechenden Menge zu gießen. Tonnen, Kübel und dergl. welche zum Auffangen des Koths in den Abtritten dienen, sind nach dem Ent⸗ leeren reichlich mit Kalkmilch oder einem anderen gleichwerthigen Mittel außen und innen zu bestreichen.

Die Sitze selbst sind mit Kalkmilch oder einer der 3 Lösungen von Kaliseife, Carbolseife oder Carbolsäurs zu reinigen.

9) Wo eine genügende Desinfection in der bisher angegebenen Weise nicht . ist, z. B. bei Matratzen und Feder betten in Ermangelung eines Dampfapparates oder wenn ein Mangel an Desinfectionsmitteln eintreten sollte, sind die zu des⸗ inficirenden Gegenstände mindestens 6 Tage lang außer Gebrauch zu setzen und an einem warmen, trockenen, vor Regen geschützten, aber womöglich dem Sonnenlicht ausgesetzten Orte gründlich zu lüften.

Strohfäcke können mit ihrem Inhalt im Dampfapparat des⸗ infieirt werden; zweckmäßiger ist es, mit dem Stroh nach Nr. 10 zu verfahren und die Hülle wie die Wäsche (Nr. 3) zu des- inficiren.

Polstermöbel, deren Holzwerk keinen Fournierbelag hat und nicht durch Leim zusammengehalten wird, können im Dampfapparat desinficirt werden. Ist letzteres nicht an- güngig, so werden die Holztheile mit Kaliseifen, Carbolseifen- oder Garbolsäurelösung abgewaschen, sonst, wie in Absatz 1 angegeben, behandelt.

fo) Gegenstände von geringerem Werthe sind zu verbrennen oder in Gruben zu schütten, daselbst mit Kalkmilch zu übergiessen und mit Erde zu bedecken.

Die Desinfection ist dort, wo sie geboten erscheint, insbesondere wenn Orte, die dem öffentlichen Verkehr zugänglich sind, gefährdet er⸗ scheinen oder wo sonst eine Infection zu besorgen ist oder statt⸗ gefunden hat, mit der . Strenge durchzuführen.

Im übrigen ist aber vor einer Vergeudung von Desinfections— mitteln eindringlich zu warnen; unnöthige und unwirksame Des⸗ infectionen bedingen unnützen Kostenaufwand und vertheuern die Preise der De tion lg, verleiten aber auch das Publikum zur Sorglosigkeit in dem Gefühle einer trügerischen Sicherheit.

Reinlichkeit ist befser als eine schlechte Desinfection.

11 Der Kiel⸗ (Bilge⸗ Raum der im Fluß⸗ und Binnenschiff⸗ fahrtsverkehr benutzten Fahrzeuge wird durch Cingießen von Kalkmilch, welche, sofern Raum und Ladung es zulassen, zubor mit der zehn— fachen Wassermenge zu verdünnen ist, desinfieirt. .

Die frisch zubereitete Desinfectionsflüssigkeit (. o. J. 13) wird an verschiedenen Stellen des Kielraums dem Kiel⸗ (Bilge) Wasser erforderlichenfalls unter Anwendung eines Trichters zugesetzt und durch Umrühren mittels Stangen oder dergleichen mit demselben gemischt. Von der Flüssigkeit muß soviel eingegossen werden, daß das im Bilge⸗ raum entstehende Gemisch einen Streifen rothes Lackmuspapier stark und dauernd blau färbt; diese Prüfung ist nicht dort, wo die Kalk— milch zugesetzt worden ist, vielmehr an einer anderen geeigneten Stelle auszuführen, und zwar in der Weise, daß das Lackmuspgpier vor . mit der Wandung, z. B. durch ein Blechrohr, ge⸗

ützt ist.

Wo die Raumverhältnisse es zulassen, wird die Desinfection in der Regel am einfachsten durch i von soviel Desinfectionsflüssig⸗ . . daß die ursprüngliche Menge des Bilgewassers etwa ver—

oppelt ist. Vor Ablauf von mindestens einer Stunde darf das mit der Desinfectionsflüssigkeit versetzte Bilgewasser nicht ausgepumpt werden.

Ein Hineinschütten von gebranntem Kalk in den Kielraum hat keine genügend desinficirende Wirkung.

Eiserne Fahrzeuge, welche Bilgewasser nicht haben, bedürfen in der Regel keiner Desinfection des Kielraums.

Anlage VII. Belehrung

über das Wesen der Cholera und das während der Cholerazeit zu beobachten de Verhalten.

I) Der Ansteckungsstoff der Cholera befindet sich in

den Ausleerungen der Kranken, kann mit diesen auf und in andere

Personen und die mannigfachsten Gegenstände gerathen und mit den

selben verschleppt werden. . . .

Solche Gegenstände sind beispielsweise Wäsche, Kleider, Speisen, Wasser, Milch und andere Getränke; mit ihnen allen kann auch, wenn an oder in ihnen nur die geringsten, für die natürlichen Sinne nicht wahrnehmbaren Spuren der Ausleerungen vorhanden sind, die Seuche weiter verbreitet werden.

3) Die Ausbreitung nach anderen Orten geschieht daher leicht zunächst dadurch, daß Cholerakranke oder kürzlich von der Cholera genesene Personen den bisherigen Aufenthaltsort ver⸗

lassen, um vermeintlich der an ihm herrschenden Gefahr zu entgehen. Hiervor ist um so mehr zu warnen, als man bei dem Verlassen bereits angesteckt sein kann und man an⸗ dererseits durch eine geeignete Lebensweise und Befolgung der nach⸗ stehenden Vorsichtsmaßregeln ö in der gewohnten Häuslichkeit, als in der Fremde und zumal auf der Reise sich zu schützen vermag. 3) Jeder, der sich nicht der Gefahr aussegen will ö. die Krank⸗ heit in sein Baus nn n wird, hüte sich, Nen chen, die aus Choleraorten komm en, bei, sich aufßzun ghmen. Schon nach dem Auftreten der ersten Cholerafälle in einem Ort sind die von daher kommenden Personen als solche anzusehen, welche möglicherweise den Krankheitskeim mit sich führen. 4) In Cholerazeiten soll man eine möglichst geregelte Lebensweise führen. Die Erfahrung hat gelehrt, daß alle Störungen der Verbauung die Erkrankung an Cholera vorzugsweise begünstigen. Man hüte sich deswegen vor allem, was Verdauungs⸗

störungen hervorrufen kann, wie Uebermaß von Essen und Trinken, Genuß von schwerverdaulichen Speisen. . anz befonders ist alles zu meiden, was Durchfall verursacht,

oder den Magen verdirbt. Tritt dennoch Durchfall ein, dann ist so früh wie möglich ärztlicher Rath einzuholen.

5) Man genieße keine Nahrungsmittel, welche aus einem Hause stammen, in welchem Cholera herrscht.

Solche Nahrungsmittel, durch welche die Krankheit übertragen

werden kann, z. B. frisches Obst, frisches Gemüse, Milch sind

an Choleraorten nur in gekochtem Zustande zu genießen, sofern man über die unverdächtige Herkunft nicht zuverlässig unter- richtet ist. Nach gleichen Grundsätzen ist mit derartigen Nahrungsmitteln zu verfahren, welche aus Choleraorten her- rühren. Insbesondere wird vor dem Gebrauch ungekochter Milch gewarnt.

6) Alles Wasser, welches durch Koth, Urin, Küchenabgänge oder len tt Schmutzstoffe verunreinigt sein könnte, ist strengstens zu ver⸗ meiden.

Verdächtig ist Wasser aus Kesselbrunnen gewöhnlicher Bauart, welche gegen Verunreinigungen von oben her nicht ,, eschützt sind, ferner aus Sümpfen, Teichen, Wasser—⸗ ãufen, Huff sofern das Wasser nicht einer wirksamen Filtration unterworfen worden ist. Als besonders gefährlich gilt Wasser, das durch Auswurfstoffe von Cholerakranken in irgend einer Weise verunreinigt ist. In Bezug hierauf ist die Aufmerksamkeit vorzugs⸗ weise dahin zu richten, daß die vom Reinigen der Gefäße und be⸗ schmutzter Wäsche herrührenden Spülwasser nicht in die Brunnen und Gewässer, auch nicht einmal in deren Nähe gelangen. Den besten Schutz gegen Verunreinigung des Brunnenwassers gewähren eisferne Röhrenbrunnen, welche direct in den Erdboden und in nicht zu geringe Tiefe desselben getrieben sind (abessinische Brunnen).

7) Ist es nicht ade lich sich ein unverdächtiges Wasser im Sinne der Nr. 6 zu beschaffen, dann ist es erforderlich, das Wasser zu kochen und nur gekochtes Wasser zu genießen.

8) Was hier vom Wasser gesagt ist, gilt aber nicht allein vom Trinkwasser, sondern auch von allem zum Hausgebrauch die- nenden Wasser, weil im Wasser befindliche Krankheitsstoffe auch durch das zum Spülen der Küchengeräthe, zum Reinigen und Kochen der Speisen, zum Waschen, Baden u. s. w. dienende Wasser dem mensch⸗ lichen Körper zugeführt werden können.

Ueberhaupt ist dringend vor dem Glauben zu warnen, daß das Trinkwasser allein als der Träger des Krankheitsstoffes anzusehen sei und daß man schon vollkommen geschützt sei, wenn man nur untadel⸗ haftes oder nur gekochtes Wasser trinkt.

9) Jeder Choterakranke kann der Ausgangspunkt für die weitere Ausbreitung der Krankheit werden, und es ist des wegen rathsam, die Kranken, soweit es irgend angängig ist, nicht im Haufe zu pflegen, sondern einem Krankenhauste zu übergeben. Ist dies nicht ausführbar, dann halte man wenigstens jeden unnöthigen Verkehr von dem Kranken fern. .

160 Es befuche niemand, den nicht seine Pflicht dahin führt, ein Cholerghaus.

Ebenso befuche man zur Cholergzeit keine Orte, wo größere Anhäufungen von Menschen stattfinden (Jahrmärkte, größere Lustbarkeiten u. s. w.).

11) In Räumlichkeiten, in welchen sich Cholerakranke befinden, oll man keine Speisen oder Getränke zu sich nehmen, auch im eigenen Interesse nicht rauchen.

12) Da die Ausleerungen der Cholerakranken besonders gefährlich sind, so sind die damit beschmutzten Kleider und die an ge entweder sofort zu verbrennen oder in der Weise, wie es in der gleich⸗ zeitig veröffentlichten Desinfectionsanweisung (1 Nr. 3) angegeben ist, zu des infieiren. .

13 Man wache auch auf das sorgfältigste darüber, daß Cho⸗ lera⸗Ausleerungen nicht in die Nähe der Brunnen und der zur Wasserentnahme dienenden Flußläufe u. s. w. gelangen,

14) Alle mit dem Kranken in Berührung gekommenen Gegen⸗ stände, welche nicht vernichtet oder desinfieirt werden können, müssen in besonderen Desinfectionsanstalten ver mittels heißer Dämpfe unschädlich gemacht oder mindestens 6 Tage lang außer Gebrauch ge— setzt und an einem trockenen, möglichst sonnigen, luftigen Ort auf— bewahrt werden.

15) Diejenigen, welche mit dem Cholerakranken oder dessen Bett und Bekleidung in Berührung gekommen sind, sollen die Hände und die etwa beschmutzten Kleidungsstüäcke alsbald desinficiren. (II Nr. 3 der Desinfectionsanweisung) Ganz besonders ist dies er⸗ forderlich, wenn eine Verunreinigung mit den Ausleerungen des Kranken stattgefunden hat. Ausdrücklich wird noch gewarnt, mit ungereinigten Händen Speisen zu berühren oder Gegen— stände in den Mund zu bringen, welche im Krankenraum ver unreinigt sein können, z. B. Eß⸗ und Trinkgeschirr, Cigarren,

16 Wenn ein Todesfall eintritt, ist die Leiche sobald als irgend möglich aus der Behausung zu entfernen und in ein Leichenhaus zu bringen. Kann das Waschen der Leiche nicht im Leichenhause vor— genommen werden, dann soll es überhaupt unterbleiben.

Das Leichenbegängniß ist so einfach als möglich einzurichten. Das Gefolge betrete das Sterbehaus nicht, und man betheilige sich nicht an Leichenfestlichkeiten.

177 Kleidungsstücke, Wäsche und sonstige Gebrauchsgegenstände von Cholerakranken oder Leichen dürfen unter keinen Umständen in Benutzung genommen oder an andere abgegeben werden, ehe sie des⸗ inficirk sind. Namentlich dürfen sie nicht undesinficirt nach anderen Orten verschickt werden. .

Den Empfängern von Sendungen, welche derartige, Gegen⸗ stände aus Choleraorten erhalten, wird dringend gerathen, die⸗ selben sofort womöglich einer Desinfectionganstalt zu übergeben oder unter den nöthigen Vorsichtsmaßregeln selbst zu desinfieiren.

Cholerawäsche soll nur dann zur Reinigung angenommen werden, wenn dieselbe zuvor desinfieirt ist. .

19 Andere Schutzmittel gegen Cholera, als die hier ge⸗ nannten, kennt man nicht, und es wird vom Gebrauch der in Cholerazeiten regelmäßig angepriesenen medieamentösen Schutzmittel (Choleraschnaps u. s. w.) abgerathen.

Anlage VIII.

Rathschläge an praktische Aerzte .

wegen Mitwirkung an sanitären Maßregeln gegen die Verbreitung der Cholera. .

Der Erfolg der seitens der Behörden zur Bekämpfung der Cholera getroffenen Anordnungen hängt zum nicht geringen Theil da—⸗ von ab, daß ihre Durchführung auch seitens der praktischen Aerzte die wünschenswerthe Förderung erhält. Ihre achkenntnisse setzen sie in besonderem Grade in den tand, die Bedeutung der Anordnungen zu würdigen, und durch die Art ihres Verkehrs mit dem Publikum haben sie vielfach i e n, ihren k wichtigen Einfluß auf dasselbe im Interesse des öffentlichen Wohls geltend zu machen. Die Mitglieder des ärztlichen Standes haben so oft ihren Gemeinsinn bei ähnlichen Gelegenheiten in hohem Maße bethätigt, daß an ihrer Bereitwilligkeit, auch ihrerseits bei der Bekämpfung der Cholera im allgemeinen, wie bei den Einzel⸗ fällen mitzuwirken, nicht gezweifelt werden darf. Die Punkte, in welchen die Thätigkeit der ÄKerzte nach dieser Richtung am vortheil⸗ haftesten einsetzen würde, sind in den nachstehenden Rathschlägen zu⸗ sammengestellt: . ö

1) Jeder choleraverdächtige Fall ist unverzüglich event. tele⸗ graphisch?) der Behörde zu melden. . j

23) Bis zur Feststellung der Natur der Erkrankung sind, dieselben Sicherheitsmaßregeln anzuwenden in Bezug auf Desinfection, Iso—⸗ sirung u. s. wi, wie bei einem wirklichen Cholerafall. ö

3) Sämmtliche Ausleerungen der Kranken sind zu desinficiren nach der beigegebenen Anweisung.

Dasfelbe gilt von den durch Ausleerungen beschmutzten Gegen⸗ ständen, wie Bett und Leibwäsche, Fußboden u. s. w.

) Kosten für Porto und Telegramme werden ersetzt werden.

H Der Kranke ist möglichst zu isoliren und mit .. War⸗ tung zu versehen. Läßt ö dies in der eigenen Behausung nicht durchführen, dann ist darauf hinzuwirken, daß er in ein Krankenhaus oder in einen anderweitigen, womöglich schon vorher für Verpflegung von Cholerakranken bereit gestellten und mit Desinferctions mitteln ausgerüsteten Raum geschafft wird. !

9 Das Wartepersonal ist zu unterweisen, wie es sich in Bezug auf Desinfection der eigenen Kleidung, der Hände, des Essens im Krankenraum u. s. w. zu verhalten hat.

s Es ist darauf zu halten, daß der Infectionsstoff nicht durch Wegschütten der undesinfieirten Augleerungen, durch Waschen der be—= schmutzten Bekleidungsstücke, Gefäße u. ö w., in, die Nähe von Brunnen oder in Wasserläufe gebracht wird. Liegt der Verdacht einer schon geschehenen Infection von Wasserentnahmestellen vor, dann ist bie Ortsbehörde davon zu benachrichtigen und es ist zu beantragen, daß verdächtige Brunnen geschlossen und die Anwohner inficirter Ge⸗ wässer vor Benutzung derselben gewarnt werden.

7) Ist bei der Ankunft des Arztes bereits der Tod eingetreten, dann sind die Leiche und die Effeeten derselben unter Aufsicht und BVerschluß zu halten bis zum Eintreffen des Medizinalbeamten oder bis ö der Ortspolizeibehörde weitere Bestimmungen getroffen werden.

s) Ueber die Art und Weise, wie die Infection im vorliegenden möglicherweise zu stande gekommen ist, ob dieselbe zu einer

eiterberschleppung der Krankheit bereits Veranlassung gegeben hat Verbleib von inficirten Effecten u. s. w. und über weitere verdächtige ö am Orte der Erkrankung sind Nachforschungen an⸗ zustellen.

9) Bei den ersten verdächtigen Fällen an einem Orte, bei welchen die Sicherung der Diagnose von größtem Werthe ist, wird von den Dejectionen des Kranken eine nicht zu geringe Menge in nicht des- inficirtem Zustande behufs bakteriologischer , in ein reines trockenes. Glas zu füllen sein. Im Noth— falle genügen für diesen Zweck wenige Tropfen. Auch ein Stück der beschmutzten Wäsche kann Verwendung finden.

Dis wohlverpackten Gegenstände sind sofort unter Be- achtung der nachstehenden „Anweisung zur Entnahme und Versendung choleraverdächtiger Untersuchungsobiecte“ an die für den Bezirk bezeichnete Untersuchungsstelle zu senden.

Zu Anlage VIII. . ; Anweisun

9 zur Entnahme und Versendung choleraverdächtiger Untersuchungsobjecte.

1) Die zur Untersuchung bestimmten Proben sind womöglich in ganz frischem Zustande abzusenden. Je länger sie bei der Zimmertemperatur stehen, um so ungeeigneter werden sie für die . ebenso wirken nachtheilig irgend welche Zusätze (auch

asser).

2 Von Leichentheilen kommen nur Abschnitte des mit verdächtigem Inhalt angefüllten Dünndarms in Betracht. Vorkommendenfalls ist die betreffende Section sobald als möglich vorzunehmen. Vom Dünn— darm sind womöglich drei doppelt unferbundene 15 em lange Stücke herauszunehmen, und zwar:

a. aus dem mittleren Theil des Ileum,

b. etwa 2 m und

C. dicht oberhalb der Ileocoekalklappe.

Besonders werthvoll ist das letztbezeichnete Stück; es sollte niemals bei der Sendung fehlen. ;

3) Die unter 1 und 2 erwähnten Gegenstände werden, und zwar Entleerungen und auch Leichentheile von jedem Erkrankten bezw. Gestorbenen getrennt, ohne vorausgegangene Desinfection in paffende trockene Glasgefäße gebracht. Dieselben müssen

enügend stark in den Wandungen und sicher verschließ⸗

. sein. Dünne bauchige Einmachegläser, deren Rand einen sesten Verschluß nicht zuläßt, sind zu verwerfen. Am besten sind die soge⸗ nannten Pulvergläser der Apotheken mit weitem Hals und einge— schliffenem Glasstöpsel. Andere Gläser müssen einen glatten cylin— drischen Hals haben, der durch einen reinen, gut passenden Kork⸗ stöpfel fest verschlossen wird. Für dünnflüssige Entleerungen können auch Arjneiflaschen benutzt werden. Alle Verschlüsse sind durch übergebun⸗ dene feuchte Blase oder Pergamentpapier zu sichern. Siegellack⸗ überzüge sind nur im Nothfall zu verwenden. Nach Füllung und Verschkuß sind die Gefäße mit einem fest aufzuklebenden oder sicher anzubindenden Zettel zu versehen, der genaue Angaben über den In⸗ halt unter Bezeichnung der Person, von welcher er stammt, und der Zeit der Entnahme (Tag und Stunde) enthält.

4) Sofern die Gefässe nicht mit einer dicht schliessenden, festen Hülse umgeben sind, müssen sie unter Benutzung von Papier, Heu, Stroh, Häcksel oder anderem elastischen Material in einem kleinen Kistchen derart verpackt werden, daß sie darin beim Tranzport sicher und fest liegen und, falls mehrere Gefäße zusammen gepackt werden, nicht aneinander stoßen.

Am besten bleiben die Proben erhalten, wenn sie in Eis ver— packt (in wasserdichten Behältern) zur Versendung kommen. Zer—⸗ brechliche Cigarrenkisten sind ungeeignet. . .

Das Kistchen wird mit deutlicher Adresse und mit der Bezeich⸗ nung durch Eilboten zu bestel len“ versehen.

5 Die Sendung ist, wenn thunlich, zur Beförderung in der Nacht aufzugeben, damit die Tageswärme auf den Inhalt nicht einwirkt.

Handel und Gewerbe.

Magdeburg, 19. August. (W. T. B.) Zucerbericht. Kornzucker excel,, von 92 9,0 —, Kornzucker excl., S8 o/ ( Rendement = Nachproduete excl.. 75 o, Rendement 13,00. Still. Brot. raffinade J. —. Brotraffinade II. —. Gem. Raffinade mit Faß =. Gem. Melis 1. mit Faß geräumt. Geschäftslos. Robzucker J. Product Transito f. a. B. Hamburg pr. August 15, 00 Gd. sö,05 Br., vr. September 15,02 bez, 15,95 Br., pr. Oktober 133576 Gd., 14,027 Br., pr. November⸗Dezember 13, 8.5 bez. u. Br. Ruhig, stetig. .

Leipzig, 19. August. (W. T. B.) Kammzug⸗ Term in, handel. La Plata Grundmuster B. per August 3, 474 66 per September 3,477 M, vei Oktober 3, 50 Æ, ver November 5,928 S per De⸗ zember 3.55 M, ver Januar 357 „M, per Februar 3,6243 A, per Hr zs „, per April 3.657 , ver Mal z,f0 , per Jun 3, 723 MS, per Juli Umsatz 80 000 kg. :

Mannheim, 19. August. (W. T. B.) Produ zen math Weisen pr. Nopember 1935, pr. März 16,5, pr. Mai 1 g Roggen pr. November 1480, pr. März 14,75, pr. Mai 14 ) . per November 15,16, per März 15,607 vr. Mai 1h, 80

als pr. November 11,55, vr. März 11.75, pr. Mai 11.98. t

New-⸗Hork, 19. August. (W. T. B. Die Börse eröff nete lustlos und schloß unregelmäßeig. Der Umsatz der Ae tien betru 6 . er 8 . in auf 160 000 Unzen ge

ätzt. ilberverkäufe fanden ni att.

älle vier Banken in Le Mars (Jowa) haben ihre rn lungen e ingestelllt; sie haben 7 einen großen Ueber . Die Zahlungseinstellung wurde herbeigeführt durch die Unmöglichkeit, Fonds zu erhalten. . . Tage⸗

Weizen eröffnete fest und blieb fest während des ganzen . infolge bedeutender Käufe und Deckungen. Schluß sestz . sr allgemein fest während des ganzen Tages infolge von Berichten ü

Ernteschäden durch Dürre. . ö . . der in der vergangenen Woche ein gęf hr tẽ⸗

Waren betrug 5 5s 134 Dollars gegen 6161 532 Dollars in der Vorwoche, . ö 2457 690 Dollars gegen 2116053 Dollars in der Vorwoche. ; ,,, arg e, auf ausgedehnte ortnachfrage und insolge ö . e. 9 einige Zeit steigend nach Eröffnung, spãter

Reaction; Schluß träge.

Mm 20O.

1. Untersuchungs⸗Sachen.

2. 1 ote, geh en u. dergl.

3. Unfall⸗ und Invalidttäts⸗ ze. r erung. 4. in . Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. ö. Verloosung ꝛc. von Werthpapieren.

. Zweite Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Berlin, Montag, den 21. August

1893.

Kommandit⸗ G i auf Aktien u. Aftien⸗Gesellich.

Deffentlicher Anzeiger. . 3 a , mmer

10. Verschiedene Bekanntmachungen.

I) Untersuchungs⸗Sachen.

Keine.

2) Aufgebote, Zustellungen und dergl.

30329] Zwangsversteigerung.

Das im Grundbuch von der Louisenstadt Band 4 Blatt Nr. 261 auf den Namen des verstorbenen Kaufmanns Albert Friedrich Leberecht Jüngel ein⸗ 6 jetzt dessen Erben gehörige, zu Berlin in der Alten Jacobstraße Nr. 61 und Sebastianstraße Nr. 43 belegene Grundstück soll auf Antrag des Amtsrichterz Dr, Friedrich Jüngel zu Trebbin zum 6 der ,, unter den Miteigen⸗ thümern am 2. November 1893, Vormittags E0 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, an Gerichtsstelle. Neue Friedrichstraße Nr. 13, Hof, i. C., Erdgeschoß, Saal 40, zwangsweise ver⸗ teigert werden. Das Grundstück, dessen Größe nicht bekannt ist, ist mit 7310 M. Nutzungswerth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuer- rolle, beglaubigte f hrist des Grundbuchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kauf- bedingungen können in der Gerichtsschreiberei, ebenda, Flügel D., Zimmer 42, eingesehen werden. Die⸗ Hie; welche das Eigenthum des Grundstücks ganspruchen, werden au . vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach . Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 2. November 1893, Nachmittags 124 Uhr, an Gerichtsstelle verkündet werden.

Berlin, den 5. August 1893.

Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 87.

23 ach heute erlassenem, seinem ganzen Inhalte na durch Anschlag an die Gerichtstafel bekannt an, . finden zur Zwangsversteigerung des zum lachlaß der Ehefrau des Kaufmanns Weltzien, Wilhelmine, geb. Behrens, zu Ribnitz gehörigen Wohnhauses Nr. 286 A. das. mit Zubehör Termine I) zum Verkaufe nach zuvoriger endlicher Regu—⸗ lirung der Verkaufsbedingungen am Dienstag, den 21. Oktober 1893, 27) zum Ueberbot am Donnerstag, den 23. November 1893, 3) zur Anmeldung dinglicher Rechte an das Grundstück und an die zur Immobiliarmasse desselben gehören den Gegenstände am Dienstag, den 21. Oktober 1893, jedesmal Vormittags 41 Uhr, im Schöffensaale des hiesigen Amtsgerichtsgebäudes statt. Auslage der Verkaufsbedingungen vom 16. Oktober d. J. an ö der Gerichtsschreiberei und bei dem zum Seguester bestellten Rentier Wilhelm Niemann zu Ribnitz, welcher Kaufliebhabern nach vorgängiger Anmeldung die Besichtigung des Grundstücks mit Zubehör gestatten wird. Ribnitz, den 16. August 1893. Großherzogliches Amtsgericht.

szozz1]

In Sachen, betreffend die Zwangsversteigerung des der Wittwe Lüdemann, geb. Plarske, zu Hamburg gehörigen Wohnhauses Nr. 96 hierfellst hat das ,, Amtsgericht zur Abnahme der Rech⸗ nung des Sequesters, zur Erklärung über den Thei⸗ lungsplan, sowie zur Vornahme der Vertheilung Termin auf Mittwoch, den 30. August A893, Vormittags RO Uhr, bestimmt. Der Theilungs—⸗ plan und die Rechnung des Seguefters werden vom 21. d. M. an zur Einsicht der Betheiligten auf der Gerichtsschreiberei niedergelegt sein.

Grabow i. M., den 18. August 1893.

Krohn, Ger.Act. lzozzz

In Sachen, betreffend die Zwangsversteigerung der den Jenceelschen Erben gehörigen Häuslerei Nr. 4 in Malk hat das Großherzogliche Amtsgericht zur Abnahme der Rechnung des Sequesters, zur Erklärung Über den Theilungsplan, sowie zur Vor— nahme der Vertheilung Termin auf Mittwoch, den 26. August 1895, Vormittags A9 uhr, bestimmt. Der Theilungsplan und die Rechnung den Sequesters werden vom 21. d. M. an zur Ein. sicht der Betheiligten auf der Gerichtsschreiberei niedergelegt sein.

Graboiv i. M., den 18. A t 1893.

Krohn, Ger.⸗»Act. oz z] Aufgebot.

Auf Antrag der ö. Marie Nowotnick in Kottbus, Lieberoserftraße Nr. J, wird der Juhaber des angeblich verbrannten Guthabenbuchs der Städti⸗ schen er taff zu Kottbus Nr. 18 630 über 19240, gusgestellt auf den Namen „Marie Nomotnick hier · auf ide spätestenz im Aufgebotstermin, om 7. März 1894, Mittags 12 uhr vor m unterzeichneten Amtsgericht im Zimmer Nr. 9 eine Rechte anzumelden und das Guthabenbuch vor, zulegen, widrigenfalls diefes für kraftlos erklärt werden wird.

Kottbus, den 14. August 1893. Königliches Amtsgericht.

den Antrag der Wittwe Agnes Koznschek . wird der Inhaber 16 a. ver en gegangenen Sparkassenbuches des Vorschuß⸗

vom 3. September 18 ingrossirt, welches beim Zwangsverkaufe der Stätte Nr. 32 zu Belle im Jahre 1883 3 zur Deckung kam und im Hypothekenbuche gelös

Die Löschung und daß für die Schuld nur mehr ein persönlicher Anspruch gegen den Schuldner bestehe, ist unter der Urkunde bemerkt worden, letztere aber, wie glaubhaft gemacht ist, perloren gegangen. Auf Antrag des Lelbzüchters Geise werden die etwaigen unbekannten Inhaber der Schuldurkunde aufge⸗ fordert, ihre Rechte daran spätestens in dem auf Donnerstag, den 28. Dezember 1892, Morgens § Uhr, hier anberaumten Termine an— 6 und zu ye, , widrigenfalls die

kraftlos erklärt werden wird. II. F. 21/93. Gleiwitz, den 12. Juli 1893. Königliches Amtsgericht.

30334 Bekanntmachun

haltend, welches angeblich ver beantragt.

wird für kraftlos erklärt werden. Görlitz, den 9. August 1893. Königliches Amtsgericht.

30395 Aufgebot. den Hypothekenscheine, nämlich:

Göhren,

daselbst,

der Häuslerei Nr. 1 zu Göhren,

der Häuslerei Nr. 2 zu Bahlenhüschen, der Häuslerei Nr. 3 zu Bahlenhüschen,

erfolgen wird. Krivitz, den 17. August 1893.

30336 Aufgebot.

hat das Aufgebot einer von dem Restaurateur Ram horst aus Kühlstedt, derzeit in Gehlberg bei Elgers.

die nachbenannten Grundstücke: Ktbl. 3 Parz. 33, 92a 75 dm, Ktbl. 5 Parz. 20, Ktbl. 3 Parz. 2165/77 ꝛc., Ktbl. 3 Parz. 216/78 2c. mit Wohnhaus Nr. 15 Saal, Scheune, Anbau sämmtlich Ge⸗ meindebezirk und Gemarkung Volpriehausen zur Hypothek gesetzt sind. Die Hypothek ist 1 en im Hypokhekenbuch des Amtsgerichts Uslar n Volpriehausen Bezirk 1IV. . 1 3 II. Fol. 15 Augu Pag. 30 Nr. 4 unter dem 5 k 1882. Der

Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf Mittwoch, den 22. November 1893, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeich neten Gerichte anberaumten Anfgebotstermine seine

Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde er⸗

folgen wird. Üslar, den 12. August 1893. Königliches Amtsgericht.

18643 Aufgebot. Auf das früher dem Ziegelmeister Friedr. Hütte

üheren Colon, jetzt Leibzüchter Friedrich Geise auf r. 12 zu Tintrup a Grund einer Schuldurkunde

. Colonat Nr. 32 in Belle war für den 1

8 ein Darlehn von 1600 M6

t worden ist.

rschrift der Urkunde dem Schuldner und dessen

Rechtsnachfolgern gegenüber für ungültig erklärt und dem läubiger eine andere ausgefertigt werden soll.

Blomberg, den 15. Juni 1893. Fürstliches Amtsgericht. II. C. Melm.

vereins zu Gleiwitz, Eingetragene Genossenschaft mit . unbeschrankter Haftpflicht, Nr. 318 D. fei gh 57 , ausgestellt für die Antragstellerin am 21. August 1882, auf welches am 6. Februar 1883 9 MS ab⸗ gehoben sind und welches einschließlich der bis 1. Ja- nuar 1393 aufgekommenen Zinsen an diesem Tage einen Bestand von 70 M 50 3, in Worten: Siebenzig Mark Fünfzig Pfennig nachwies, auf⸗— gefordert, spätestens in dem am 14. Februar 1894, Vormittags 11A Uhr, in Zimmer Nr. 19 des unterzeichneten Amtsgerichts anstehenden Auf⸗ gebotstermine seine Rechte anzumelden und das

Hypothekenbuche ein Durch Besch erklärt, Erlassung des

die nachbezeichneten spätestens im Aufge

Bekanntmachung.

Das Kgl. Amtsgericht Scheßlitz, Kgl. ri roß i gufgeb? ** fh. gericht Scheßlitz Kgl. Amtsrichter Groß hat am 14. April 1893 folgendes Nachgenannte Grundbesitzer haben hinsichtlich der nachbezeichneten, guf ihrem Grundbesitze im etragenen Forderungen Anträge guf Einleitung des Aufgebotsverfahrens gestellt. eẽ des Kgl. Amtsgerichts Scheßlitz vom . wurden diese Anträge für zulässig ufgebots verfügt und Aufgebotstermin au Vormittags . V,, . 34. ungssaale des Kgl. Amtsgerichts Scheßlitz anberaumt.

123 de 3 ö. . . een f. er r ee ig ar. ö k oder ; mine unter dem Rechtsnachtheile aufgefordert, daß im Falle der Unterlassung der Anmeldung die Torderungen für erloschen erklärt und im Hyvothekenbuche gelöscht werden. fang

Donnerstag, den 11. Januar 1894,

usführungsgesetzes zur R. C. P. O. und K. O. werden diejenigen, welche auf

Sparkassenbuch vorzulegen, widrigenfalls dasselbe für

Grund⸗ db . ö besitzungen.

Der Uommerzien⸗ Rath Samson Poller in Dlonie, Kreis Rawitsch, vertreten durch den Rechtsanwalt

. Bezeichnung Folium Zeit der

des der Forderungen

Hypothekenbuchs. Einträge. und der buchsmäßigen Gläubiger.

Fortlaufende Nr.

Schulz in Bunzlau, hat das Aufgebot des Lotterie⸗ looses Nr. 1865 354 J. Serie der Ruhmeshallen⸗ lotterie für Errichtung des Kaiser Friedrich Museums in Görlitz, Preis 1 60, unterschrieben von dem eschästsführenden Ausschuß: „Heyne, Nobiling,

authe, Bolko, Graf von Hochberg, Ehrenmitglied“,

auf der Rückseite die , ent⸗ oren gegangen ist,

Deckert, Andreas,

Schmiedmeister in Breitengüß⸗ bach.

Ziegler, Martin, Bauer i. Schnee⸗

Es wird daher der unbekannte Inhaber des bezeichneten Looses aufgefordert, spätestens im Auf. gebotstermin am 27. März 1894, Vorm. EI Uhr, im Gerichtsgebäude hierselbst, Zimmer Nr. Hh9, seine etwaigen Rechte anzumelden und das

bezeichnete Loos vorzulegen, widrigenfalls dasselbe ß

a. Pl.⸗Nr. 82, 551, Burglesau, Bauerswittwe 96

Stgde. Burglesau. I. 459. b. Pl. Nr. 268, JI. 463.

259 ab, 74, Georg. Goller, Stgde. Burglesan. Dienstknecht Der Büdner Johann Stecker zu Göhren hat das 4. Ziegmann, Lucas,

Aufgebot der nachfolgenden, auf seinen Namen lauten⸗ , . Sceßhit

Stgde. Scheßlitz. J. S. 202.

15 vom 22. Januar 1867 über 100 Thlr., Nr. 8 des Hypothekenbuchs der Büdnerei Nr. 2 zu

2) vom 15. Februar 1887 über 300 Fol. 6

A. Pl. Nr. 1700, Kemmern,

3) vom J7. August 1861 über 75 Thlr., Nr. 1 Stade. Remmern. JL. 351

4 vom 260. Oktober 1874 über 600 S, Nr. 1 5) vom 13. Februar 1882 über 600 66, Fol. 4

beantragt. Der Inhaber der Urkunden wird aufge—⸗ fordert, spätestens in dem auf Montag, den 5. März 1894, Vormittags A1 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die, Urkunden vorzu⸗ legen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden

b. Pl. Nr. 500, Kemmern, h22, 6291, 772, I. lor 1361, 1538, 1748, 2688, 2613, 2614, Stdge. Kemmern.

Großherzogl. Mecklenburg⸗Schwerinsches Amtsgericht. Zu ö. 22. Mär; 1852. An ker Förderung 3ub Nr. 11

Der Kaufmann Th. Schulze sen. aus Nordhausen

burg, zu Gunsten der Firma Theodor Schulze & Comp. in Nordhausen ausgestellten Schuld⸗ und Pfandverschreibung über 309090 6 beantragt, in welcher

u

Bei den nachstehend aufgeführten Hypo ch den rechtmäßigen Inhabern fruchtlos geblieben und vom Tage der letzten, auf diese orderungen und Rechte sich beziehenden Handlungen an gerechnet mehr als dreißig Jahre verstrichen. 4 . e ,. in n . gi mi 5 236 Recht zu haben 6 zur nmeldung inner e ongaten un ätestens in dem au ttw

Ia, e r 6. 3 ö nen ,

ermine öffentlich aufgefordert unter dem Rechtsnachtheile, daß im Fall der Unterl

die Forderungen für erloschen erklärt und im Hypothekenbuche hem werden. k

Nachforschungen na

Pl. Nr. S825, Breitengüßbach, 31. Januar 1845. 7 T. I r, M don Marnm̃ Steuergemeinde III. S. 296. Breitengüßbach.

1845 mit 4 verzinslicher und pro Martini 1846, 1847 und 1818 zahlbarer Kaufschillings⸗ rest an die Wittwe Ursula Goldschmitt in Reckendorf.

Anwesen, . Wattendorf, 30. Septbr. 1830. 360 fl. 4 kr.,, ein o/ oiges Kapital HS. Nr. 65 in Schneeberg.

an den abwesenden Georg Rauh von Schneeberg lt. Vormund⸗ schaftsrechnung vom 29. No⸗ vember 1815 und 100 fl. von Amtswegen vorgemerkte Zinsen⸗ ö caution.

10. März 1845. 109 fl. an die Kunigunda Geh⸗ . ringer in Burglesau.

11. März 1845. 109 fl. Vermögensvorbehalt an die ledige Dorothea Gehringer in Burglesau.

II. S. 670.

. Septbr. 1828. 400 fl. mit 5 vom Hundert verzinslicher Kaufschillingsrest an die Debitmasse der Wittwe Marggreta Rothlauf, nun an den Gastwirth Franz Lothar Rienecker lt. Entschließung vom 6. Mai 1828. 5. August 1850. Vermöge ergangenen gerichtlichen Verbots vom 6. Juli 1850 soll von nun an weder die Ein⸗ tragung noch Vormerkung von dypotheken mehr geschehen. (Diese Beschrãnkung 1 ausweis⸗ lich des Hypothekenprotokolls zu, Gunsten des Schiffbau⸗ . Matthäus Weyermann in Bamberg eingetragen.) 14. August 1848. 442 fl. 33 kr., eine mit q vom Hundert verzinsliche, in 4 Mar⸗ tinifristen zahlbare Forderung an Lazarus Uhlfelder zu Bam⸗ berg, vorgemerkt.

(d. i. der Uhlfelder'schen Forde⸗ rung zu 442 fl. 33 kr. sind 143 fl. 16 kr. gezahlt; sie werden daher gelöscht. Der Rest zu 299 fl. 17 kr. wird definitiv eingetragen, da der gegebene Termin von 8 Tagen fruchtlos verlaufen ist.

Schestlitz, den 15. April 1893.

Gerichteschreiberei des Kgl. Amtsgerichts. Der Kgl. Seeretär: (E. S.) Reger.

Das Kgl. Amtsgericht Ebern erließ durch Beschluß v 6. 1. M. iemi ; bekannt gemachtes 5 durch Beschluß vom M. folgendes, hiemit öffentlich

Auf. 3 e bot. thekforderungen und hypothekarischen Rechten sind die

ü spãät in : DJannar hr, bestimmten, im diesgerichtlichen Sitzungssaal stattfindenden r .

Datum Antragsteller des Eintrags

Eintrag

Jesserndorf Eyrichshof

Wöolgunger Zehe al gfte'tz. Spe are er Büdner Johann n zu Sto 26 mund der Minorennen Sophie 6 Hie nher, . .

eb. Wentzel, zu 3 ee. n, früher zu Slate, jetzt zu! 15 Der Büdner Johann Köhn zu Stolpe übe

Eisfelder, Georg 24. VII. 199 Fl. mit 5 9 verzinslicher Kauf⸗ Fuhrwerksbesitzer in 1852 gh lin für den . Sand hof. . . zu , ,. mit . igenthumsvorbehalt in 1. Rubrik. Andres, eng i 26. IV. 1873 Fl. mit 5 6 verzinslich an Gastwirth in Jesserndorf. 1824 Johann Grosch in Köslau. Illig, Johann, 30. XIII. 50 Fl. rhl. Caution, welche Wolfgang Bauer in Fitzendorf, und 1868 . 1 aus dem Vermögen des ver⸗ Schuhmann, n, schollenen Andreas Illig ausbezahlt Gärtner von Rotenhan. erhalten hat. Mönch, Gottlieb, 13. III. 10 Fl. Legat an die Brüder Adam Dekonom 1828 Müller und Georg Müller. in Römmelsdorf.

Ebern, den 17. Juni 1893. ae , ,. des Königlichen Amtszericht.

tz, Kgl. Seeretär.

Marnitz, der Arbeitsmann a,, ur

Fr. Tiedemann zu

hde u Gr. . * T. . a 4 . die Büdnerin und Schmiedewittwe . der nachstehend n n, Hypotheken

gelkow, der scheine und zwar: