1893 / 225 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 19 Sep 1893 18:00:01 GMT) scan diff

behaltenen Wahlgesetzes erfolgen die Wahlen zum Hause der Ab⸗

. im . n nl ö Grund der Verordnung vom 30. Mai 6 , S. 2055 und der 3 und 4 des Gesetzes vom 27. Juni 186 e,, ,,. S 357) mit der Maßgabe, daß

1 bis die neue Grundsteuer und die allgemeine Gebäudesteuer zur Erhebung gelangen, bei der Bildung der Wahlabtheilungen die pf f Grundsteuer nach Maßgabe, des Lauenburgischen Gesetzes vom 7. Dezember 1872. (Sfficielles Wochenblatt für das erzogthum Lauenburg, Jahrgang 18721, Nr. 74 S. 339.) * . ) Anmerkung: Die neu veranlagte Grundsteuer und

die allgemeine Gebäudesteuer sind in dem Krise Herzogthum Lauenburg vom 1. Jminuar 1879 ab in Hebung gesetzt. Verordnung vom 8. Oktober 1877 (Gesetz- Samml. S. 229); Gesetz vom 15. Februar 1875. (Officielles Wochenblatt für das Herzogthum Lauen- burg S8. 171.) ;

2) auf den im S 295 der Verordnung vom 30. Mai 1849 be⸗ stimmten Einjährigen Zeitraum die Zeit, während welcher . dem 6 . Staats verbande des Herzogthums ange⸗ hört hat,

in Anrechnung zu bringen ist. . ch ö der Wahlen erforderlichen Anordnungen, insbesondere die Bestimmung der mit den Wahlangelegenheiten zu beauftragenden Behörden, hat das Staats⸗Ministerium im Wege des Reglements zu erlassen. Gegeben Bad Ems, den 23. Juni 1876. . Wilhelm. . von Bismarck. Camphausen. Graf zu Eulenburg. eonhardt. Falk. Achenbach. von Kameke. Friedenthal. Hofmann.

und

e betreffend die Vereinigung der Insel Helgoland . mit der , Monarchie, vom 18. Februar 1891.

§ 3. elgoland wird in Bezug auf die stagtliche Verwaltung der n Schleswig Holstein und dem Kreise Süderdithmarschen, sowie ür die Wahlen zum Hause der Abgeordneten dem diesen Kreis um— fassenden Wahlbezirk zugetheilt.

Für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten erfolgt die im § 10 der für Helgoland in Kraft tretenden Verordnung vom 30. Mai 1849 (Gesetz Samml. S. 206) vorgeschriebene Eintheilung der Ur⸗ wähler in drei Abtheilungen nach Maßgabe der in Helgoland zur Hebung kommenden Einkommensteuer.

.

über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Ab— geordneten für den Umfang der Monarchie mit Aus— nahme der Hohenzollernschen Lande.

Unter Aufhebung des Reglements vom 4. September 1882 werden zur Ausführung der Verordnung vom 30. Mai 1849, des Gesetzes vom 11. März 1869, des § 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1876, des 5 10 des Gesetzes vom 18. Februar 1891 und des Gesetzes, betreffend Aenderung des Wahlverfahrens, vom 29. Juni 1893 für den Umfang der Monarchie mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande die folgenden näheren Bestimmungen getroffen.

IJ. Wahl der Wahlmänner. § 1.

Die Landräthe oder, im Falle des § 6 der Verordnung vom 30. Mai 1849, die Gemeinde⸗Verwaltungsbehörden, haben die Auf⸗ stellung der Urwählerlisten zu veranlassen (6. 15 der Verordnung).

Dieselben Behörden haben gleichzeitig die Urwahl⸗Bezirke 33 h, 6,7 der Verordnung) abzugrenzen und die Zahl der auf jeden der⸗ ö. fallenden Wahlmänner (55 4, 6, 7 der Verordnung) fest—⸗ zusetzen.

gie Zahl der Wahlmänner des Urwahl⸗Bezirks und dessen all⸗ n,, Abgrenzung ist auf der Urwählerliste (6 3 des Reglements) anzugeben.

5 *

Kein Urwahl⸗Bezirk darf weniger als 750 und mehr als 1749 Seelen umfassen. . .

Bei Berechnung der Seelenzahl sind die zum activen Heere ge— hörigen Militärpersonen der Civilbevölkerung hinzuzuzählen.

Maßgebend ist die bei der letzten allgemeinen Volkszählung er—⸗ mittelte ortzanwesende Bevölkerung.

Wird danach bei der Bildung der Urwahl Bezirke die Zusammen⸗ legung von Gemeinden (Orts Communen, selbständigen Gutsbezirken u. s. w.) aus verschiedenen Amtsbezirken der im 5 1 des Reglements bezeichneten Behörden erforderlich, so sind hierüber die näheren An⸗ ordnungen durch die nächst höhere . zu treffen.

Die Bewohner der von ihrem Hauptlande getrennt liegenden Gebietstheile , ,., soweit sie in sich keinen Urwahl⸗Bezirk bilden können, mit nächstgelegenen Gemeinden ihres Hauptlandes zusammen— gelegt werden.

Sonst muß jeder Urwahl⸗Bezirk ein möglichst zusammenhängendes und abgerundetes Ganzes bilden.

8 3.

Die Aufstellung der Urwählerliste liegt der Gemeinde⸗Verwal⸗ tungsbehörde (in selbständigen Gutsbezirken dem Gutsvorsteher) ob. In Gemeinden, die in mehrere Urwahl⸗Bezirke getheilt sind, erfolgt die Aufstellung der Urwählerlisten nach den einzelnen Bezirken.

Bei jedem einzelnen Namen ist der Betrag der directen Staats—⸗ steuern (Einkommensteuer, Gewerbesteuer einschließlich der Betriebs⸗ steuer, Grund⸗ und Gebäudesteuer) anzugeben, den der Urwähler in der Gemeinde oder in dem aus mehreren Gemeinden zusammen⸗ gesetzten Urwahl⸗Bezirk zu entrichten hat.

Vom 1. April 1895 ab erstreckt Ih der anzusetzende Steuer⸗ betrag nicht nur auf die dann noch zur Hebung gelangenden directen Staatssteuern (Einkommen. nebst Er . und Gewerbesteuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen), sondern auch auf die directen Gemeinde⸗, Kreis. und Provinzialsteuern in der robinz Hessen⸗Nassau auch. Bezirkssteuern —, welche der Urwähler zu entrichten hat. Dabei treten an Orten, woö directe Gemeindesteuern nicht erhoben werden, an deren Stelle die vom Staat veranlagte Grund⸗, Gebäude⸗ und Gewerbesteuer.

Direete Steuern, welche . der Gemeinde oder des aus mehreren Gemeinden . etzten Urwahl⸗Bezirks in Preußen zu entrichten sind, kommen auf Antrag des betreffenden Urwählers mit zur Anrechnung, wenn ihr Betrag der mit Aufstellung der Urwähler⸗ liste betrauten Behörde spätestens innerhalb der in 3 1 des Regle⸗

ments vorgeschriebenen Einspruchsfrist glaubwürdig nachgewiesen wird.

Für jede nicht zur Stagtseinkommensteuer veranlagte Person ist an Stelle dieser Steuer ein Betrag von 31 zum Ansatz zu bringen. Dies hat auch in dem Falle zu geschehen, daß für einen solchen Ür⸗ wähler eine andere, von ihm zu entrichtende directe Staats, ober Ge—= meindesteuer anzurechnen ist.

In Helgoland ist nur die dort zur Hebung kommende Einkommen- steuer in Anrechnung zu bringen. .

; ö , § 4.

Die Urwählerliste ist von der Gemeinde⸗Verwaltungsbehörde in jeder Gemeinde (Orts, Commune, selbständigem Gutsbezirke u. s, w.) drei Tage lang öffentlich auszulegen. Daß und in welchem Locale dies, geschieht, ist beim Beginne der Aus⸗ legung in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

Innerhalb dres Tagen nach dieser Bekanntmachung steht es Jedem frei, gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste bei der Be— horhe, welche die Auslegung bewirkt hat, oder dem von diefer zu be⸗

eichnenden Commissar oder der dazu niedergesetzten Commission seine 6 en schriftlich anzubringen oder zu Protokoll zu geben,

Die 6 eidung darüber erfolgt in den Städten durch die Gemeinde⸗Verwaltungsbehörde, auf dem Lande durch den Landrath, mit der Maßgabe, daß dieselbe ; .

im Regierungsbezirk Wiegbaden in den im 5 2 der Kreisordnung für die Provinz Hessen⸗Nassau vom 7. Juni 1885 (Gesetz= Samml. S. 193) aufgeführten Städten, .

in der Provinz Hannover in denjenigen Städten, auf welche die

annoversche revidirte Städteordnung vom 24. Juni 1868 Hannoversche Gesetz. Samml. S. 1415 Anwendung findet, den Gemeinde Verwaltungsbehörden zusteht,. ö ;

Die Urwählerlisten sind mit einer Bescheinigung über die nach ortsüblicher Bekanntmachung während drei Tagen erfolgte öffentliche Auslegung, sowie darüber zu versehen, daß innerhalb der Reelama⸗ tionsfrist keine Reclamationen erhoben oder die erhobenen erledigt sind.

Beide Bescheinigungen liegen der Behörde ob, welche, die Aus—= legung bewirkt hat. In dem Fall aber, daß dieser Behörde nicht auch die Entscheidung über die Reelamationen zusteht und solche er⸗ hoben werden, hat sie die Urwählerlisten nur rücksichtlich der Aus, legung zu bescheinigen und jofort nach Ablauf der Reclamationzfrist nebst den eingegangenen Reclamationen, sowie dem Attest, daß keine weiteren als die beigefügten Reclamationen angebracht sind, der zur Entscheidung über dieselben berufenen Behörde einzureichen, welche nach Erledigung der Reclamationen die bezügliche Bescheinigung aus⸗ zustellen hat.

§ 5.

Nach Auslegung der Urwählerlisten wird die Aufstellung der Ab—⸗ theilungslisten in folgendem Verfahren bewirkt: .

Nach Anleitung des anliegenden Formulars A. werden die, Ur= wähler in der Ordnung verzeichnet, daß mit dem Namen des Höchst—⸗ besteuerten angefangen wird, dann derjenige folgt, welcher nächst jenem die höchsten Steuern entrichtet, und so i. bis zu denjenigen, welche die geringste Steuer zu zahlen haben. Zuletzt sind diejenigen Urwähler einzutragen, für welche nur der Betrag von drei Mark an Stelle der Staatselnkommensteuer gemäß § 3 des Reglements in Ansatz zu bringen ist.

Alsdann wird die Gesammtsumme aller Steuern berechnet, und endlich die Grenze der Abtheilungen dadurch gefunden, daß man die Steuersumme der einzelnen Urwähler so lange zusammenrechnet, his das erste und dann das zweite Drittel der Gesammtsumme aller Steuern erreicht ist. ;

Die Urwähler, auf welche das erste Drittel fällt, bilden die erste, diejenigen, auf welche das zweite Drittel fällt, die zweite, die übrigen die dritte Abtheilung. In die erster beziehungsweise zweite Ab⸗— theilung gehört auch derjenige, dessen Steuerbetrag nur theilweise in das erste, beziehungsweise zweite Drittheil en Wird bei Bildung der ersten Abtheilung das erste Drittheil hierdurch überschritten, so wird bei Bildung der beiden folgenden Abtheilungen nur derjenige Theil der Gesammtsteuer zu Grunde gelegt, welcher nicht von den Urwählern der ersten Abtheilung getragen wird, dergestalt, daß die⸗ jenigen, welche die Hälfte dieses Restes der Gesammtsteuer tragen, die zweite und die übrigen die dritte Abtheilung bilden. .

Ergiebt sich nach Vorstehendem, daß Urwähler, welche zu einer Staatssteuer nicht veranlagt sind, in die zweite oder erste Abtheilung gelangen würden, so sind dieselben gleichwohl der dritten Abtheilung zuzutheilen und die für sie in Ansatz gebrachten Steuerbeträge von der für die erste und zweite Abtheilung berechneten Steuersumme abzu⸗ ziehen. Diejenigen Urwähler, auf welche die erste Hälfte der übrig bleibenden Summe ganz oder theilweise entfällt, bilden dann die erste, die übrigen, nicht zur dritten Abtheilung gehörigen Urwähler die zweite htheilung. ; .

Kein Wähler kann zwei Abtheilungen zugleich angehören. Läßt sich bei gleichen Steuerbeträgen nicht . welcher unter mehreren Wlan zu einer bestimmten Abtheilung zu rechnen ist, so

iebt die alphabetische Ordnung der Familiennamen, bei gleichen amen das Loos, den Ausschlag.

6.

In Gemeinden, welche für sich einen Urwahl Bezirk bilden, und in UrwahlBezirken, welche aus mehreren Gemeinden bestehen, wird nur eine Abtheilungsliste angefertigt. Im ersteren Falle stellt die⸗ selbe die Gemeinde⸗Verwaltungsbehsrde, im letzteren . der Land⸗ rath auf. In Gemeinden, welche in mehrere Urwahl⸗Bezirke getheilt sind, wird für jeden Urwahl⸗Bezirk eine besondere Abtheilungsliste von der ,, . angefertigt.

Die Feststellung der Abtheilungslisten erfolgt durch die im § 1 des Reglements bezeichneten Behörden.

Dieselben Behörden haben auch die im 2. Absatz des 5 16 der Verordnung gedachten Functionen n nn.

Nach Feststellung der Abtheilungsgrenzen bleibt für die Reihen⸗ folge der Urwähler innerhalb der Abtheilungen dieselbe Ordnung nach den Steuersätzen maßgebend, in welcher die Urwähler bei Aufstellung der Abtheilungsliste verzeichnet worden .. (z 5 des Reglements). Die gleichbesteuerten Urwähler derselben Abtheilungen und die steuer⸗ freien Urwähler werden alphabetisch nach Familiennamen und bei gleichen Namen durch das Loos 4

§ 9.

In Betreff des Reelamationsverfahrens gegen die Abtheilungs—⸗ liste, insbesondere auch in Betreff der Auslegung und der Bescheinigung derselben, kommen die Vorschriften des 4 des Reglements mit der , n. zur Anwendung, daß die öffentliche Auslegung der Ab— theilungslisten in dem betreffenden Urwahl-Bezirke, oder doch in dem Gemeindebezirke, wenn solcher aus mehreren Urwahl⸗Bezirken besteht, stattzufinden hat, sowie daß die vorgeschriebenen Bescheinigungen der Abtheilungsliste durch diejenige * or zu bewirken sind, welche über die Reclamationen zu entscheiden hat.

Nachdem die Abtheilungsliste durch die Bescheinigung, daß keine Reclamationen gegen dieselbe erhoben oder die erhobenen erledigt sind, abgeschlossen worden, ist jede spätere Aufnahme von Urwählern in dieselbe untersagt.

Sie ist demnächst dem Wahlvorsteher behufs Benutzung bei der Wahl zuzustellen. g

Die sämmtlichen Urwähler des Urwahl⸗Bezirks werden zu einer, für die Wahlbetheiligung möglichst gissstigen, von den im § 1 des Reglements bezeichneten Behörden zu bestimmenden Stunde des Tages der Wahl in ortsüblicher Weise zusammenberufen, wobei zugleich das Wahllocal und der Name des Wahlvorstehers, sowie seines Stell— vertreters bekannt zu machen ist.

Darüber, daß dieses geschehen, haben die Behörden, welche die Auslegung der Kin wle l ffir bewirkt haben (5 4 des Reglements), spätestens im Wahltermine dem Wahlvorsteher eine Bescheinigung einzureichen, welche dem Protokolle (6 22 des Reglements) beizu⸗ fügen ist. 4

8

In den Provinzen Schleswig -Holstein und Hannover kann für solche Wahlbezirke, welche ganz oder theilweise aus Inseln bestehen, je nach der Oertlichkeit und dem Bedürfnisse von einer Wahlversamm⸗ lung für den ganzen Bezirk ab ge n und von dem Regierungs- Präͤsidenten die Abhaltung von Wahlversammlungen für einen Theil des Bezirks oder für jede einzelne Insel angeordnet werden (5 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. März 1869).

Der Wahlvorsteher ist dann verpflichtet, die Wahlen an den ver⸗ schiedenen Orten in einem Zeitraume von höchstens drei Tagen, mit ECinschluß des von dem Minister des Innern bestimmten Tages der Wahl, in Ausführung zu bringen. In einer gleich langen Frist ist die etwa erforderliche engere Wahl zu bewirken.

Der Wahlvorsteher ernennt an jedem Orte, wo er eine Wahl⸗ bersammlung abhält, neue Beisitzer, erforderlichenfalls auch einen neuen Protokollführer.

Von dem Wahlvorstande desjenigen Orts, wo die letzte Wahl⸗ versammlung stattfindet, wird die Wahlverhandlung abgeschlossen und das Ergebniß verkündet.

Wird eine engere Wahl nöthig, so stellt der Wahlvorsteher die Tandidatenliste für dieselbe nach 5 17 dieses Reglements fest. Fr läßt alsdann g die Versammlung, in welcher die erste Wahl— handlung geschlossen wurde, durch weitere Abstimmung den neuen Wahlaect beginnen, und führt denselben demnächst in den anderen Orten, nach den oben gegebenen ö zum Schluß.

Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Urwähler des

Wahlbezirks den Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer (5 260

der Verordnung).

Bei einer von einer einzelnen Abtheilung vorzunehmenden Nach— wahl können erforderlichenfalls zu Beisitzern oder zum Protokoll führer Urwähler einer anderen Abtheilung desselben Urwahl⸗Bezirks ernannt werden. 966

Die Wahlverhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahl— vorsteher den Protokollführer und die Beisitzer mittels an de an Eidesstatt verpflichtet. Er weist auf die für die Wahl maß⸗ gebenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen hin, von denen ein Abdruck im Wahllocale auszulegen ist.

Jeder nicht stimmberechtigte Anwesende wird veranlaßt und so die Versammlung constituirt.

Später erscheinende Urwähler melden sich bei dem Wahlvorsteher 1 können an den nech nicht geschlossenen Abstimmungen theil⸗ nehmen.

Die Anwesenheit solcher nicht stimmberechtigten Personen, ohne deren Thätigkeit der zweckentsprechende und ordnungsmäßige Verlauf der Wahlverhandlung nach dem Ermessen des Wahlvorstehers nicht möglich ist, ist vorübergehend zulässig.

Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl theilnehmen.

§ 14.

Die dritte Abtheilung wählt zuerst; die erste zuletzt. Sobald die Wahlverhandlung einer Abtheilung geschlossen ist, werden die Mitglieder derselben zum Abtreten ö .

Der Protokollführer ruft die Namen der Urwähler abtheilungs⸗ weise in derselben Folge auf, wie sie in der Abtheilungsliste verzeichnet sind (558 5 und 8 des ,. wobei mit dem Höchstbesteuerten angefangen wird. Jeder Aufgerufene tritt an den zwischen der Ver⸗ sammlung und dem Wahlvorsteher aufgestellten Tisch und nennt unter genauer Bezeichnung den Namen des Urwählers, welchem er seine Stimme geben will. Sind mehrere Wahlmänner zu wählen, so nennt er gleich so viel Namen, als deren in der Abtheilung zu wählen sind. Die genannten Namen trägt der Protokollführer neben den Namen des Urwählers und in Gegenwart desselben in die Ab⸗— , . ein, oder läßt sie, wenn derselbe es wünscht, von dem Urwähler selbst eintragen.

§ 16. Die Wahl erfolgt nach absoluter Mehrheit der Stimmenden. Ungültig sind, außer dem Falle des § 22 der Verordnung, solche Wahlstimmen, welche auf andere, als die nach 5 18 der Verordnung, oder nach § 17 dieses Reglements wählbaren Personen fallen. Ueber die Gültigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet der Wahl⸗ vorstand. 81

Soweit sich bei der ersten oder einer folgenden Abstimmung ab— solute Stimmenmehrheit nicht ergiebt, kommen diejenigen, welche die meisten Stimmen haben, in doppelter Anzahl der noch zu wählenden Wahlmänner auf die engere Wahl.

Ist die Auswahl der hiernach zur engeren Wahl zu bringenden Personen zweifelhaft, weil auf zwei oder mehrere eine gleiche Stimmen⸗ zahl gefallen ist, so entscheidet zwischen diesen das Loos, welches durch die Hand des Vorstehers gezogen wird.

Eine engere Wahl findet auch dann statt, wenn bei der ersten Abstimmung die Stimmen zwischen zwei oder wenn es sich um die Wahl von zwei Wahlmännern handelt zwischen vier Perfonen

anz gleich getheilt sind. Tritt dieser Fall dagegen bei einer späteren bstimmung ein, so entscheidet das Loos zwischen den zwei beziehungs⸗ weise vier Personen. .

Wenn bei einer Abstimmung die absolute Stimmenmehrheit auf mehrere als die noch zu wählenden Wahlmänner gefallen ist, so sind diejenigen derselben gewählt, welche die höchste Stimmenzahl haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet auch hier das Loos. Ist aber die Sr e fg dr bei der ersten Abstimmung eingetreten, so findet zunächst zwischen denen, welche eine gleiche Stimmenzahl erhalten haben, eine engere Wahl statt.

8.

Die gewählten Wahlmänner müssen sich, wenn sie im Wahl⸗ termin anwesend sind, sofort, sonst binnen drei Tagen, nachdem ihnen die Wahl angezeigt ist, erklären, oh sie dieselbe annehmen, und, wenn sie in mehreren Abtheilungen gewählt sind, für welche derselben sie annehmen wollen. .

Annahme unter Protest oder Vorbehalt, . das Ausbleiben der 9 binnen drei Tagen, gilt als Ablehnung. gel Jede Ablehnung hat für die Abtheilung eine neue Wahl zur

olge.

zum Abtreten

§ 19.

Erfolgt die Ablehnung sofort im Wahltermin und bevor die Wahlverhandlung der betreffenden Abtheilung geschlossen ist (§5 14 des Reglements), so hat der Wahlvorsteher sofort eine neue Wahl vorzunehmen.

Erfolgt die Ablehnung später oder geht binnen 3 Tagen 18 des Reglements) keine , des Gewählten ein, so hat der Wahlvorsteher die betreffende Abtheilung unter Beobachtung der im §S 10 des Reglements gegebenen Bestimmungen unverzüglich und, wenn möglich, so i zu einer neuen Wahl zusammenzurufen, daß der zu erwählende Wahlmann noch an der Wahl des Abgeordneten theil nehmen kann. 8 2

Ist in einem Urwahl-Bezirk die Wahl eines Wahlmannes wegen Nichterscheinens der Urwähler nicht zu stande gekommen, oder die Wahl für ng ,, worden, so ist, 6 wie bei sonstigem Ausscheiden von Wahlmännern (8 18 der Verordnung), vor der nächsten Wahl eines Abgeordneten eine Ersatzwahl durch den Regierungs⸗Präsidenten und für Berlin durch den Ober ⸗Präsidenten anzuordnen. 82

Wird die Ersatzwahl eines Wahlmannes nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Wahl eines Abgeordneten erforderlich, so ist derselben eine neue Urwähler⸗ und Abtheilungsliste, bei deren Aufstellung und Auslegung die Vorschriften dieses Reglements zu beobachten sind, zum Grunde zu legen. 8 2

Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll nach dem anliegenden Formular B aufzunehmen.

II. Wahl der Abgeordneten.

S 23. ; Die Regierungs⸗Präsidenten und für Berlin der Ober-Präsident haben die Wahlcommissare für die Wahl der Abgeordneten zu be⸗ stimmen, und davon, daß dies geschehen, die ahlvorsteher zu

benachrichtigen. 24

§ 24.

Die Wahlvorsteher reichen die Urwahl Protokolle dem Wahl commissar ein. Der Wahlcommissar stellt aus den eingereichten ,,, ,, ein nach Kreisen, obrigkeitlichen Bezirken oder in sonst geelgneter Weise geordnetes Verzeichniß der Wahlmänner seines Wahlbezirks auf und veranlaßt, daß dieses Verzeichniß durch, Au—= legung in den Geschäftslocalen der Landräthe, sowie der Magistrgte 1 der einen eigenen Kreis oder Wahl⸗

ezirk bildenden Städte, und durch Abdruck in den zu amtlichen Publi— kationen dienenden Blättern veröffentlicht wird.

§ 26. Der Wahlcommissar ladet die Wahlmänner schriftlich zur Wahl

. zu Beisitzern die

1*

. k 11 1

der Abgeordneten ein. Die Zustellung ist durch einen vereideten

Beamten zu bescheinigen.

Die ,,. der Wahlmänner kann auch sofort im Urwahl⸗ urch ahlvorsteher bewirkt werden.

erhalten in diesem Fall seitens des Wahlcommissars die erforderliche Anzahl von Einladungsformularen und Behändigungsscheinen. Sie haben die ersteren mit der Adresse der Wahlmänner zu versehen und egen Vollziehung der , , auszuhändigen, auf den z uste 7 ö. bescheinigen und die⸗

ollen

termin durch die

steren aber die richtig erfolgte selben gleichzeitig mit den Urwahl⸗Proto einzureichen. F 26.

Die Wahlverhandlung wird unter Hinweis auf die für die Wahl maßgebenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen, von Abdruck im Wahllocal auszulegen ist, eröffnet.

denen ein Der Protokollführer und drei bis sechs Wahlmännern aus ihrer commissars statt verpflichtet. Bei der Entscheidung der Versammlung

commissar für ungültig erachteten Urwahlen (5 27 der Verordnung) sind auch diejenigen Wahlmänner stimmberechtigt, deren Wahl von

dem Wahleommissar beanstandet wird.

Im übrigen kommen die Bestimmungen des § 13 zur An—

wendung. § 27.

Jeder, Abgeordnete wird in einer besonderen Wahlhandlung ge— wählt. Die Wahl selbst erfolgt, indem der nach der Reihenfolge des

des Kreises, Wahlbezirks

Mitte auf den Vorschlag des Wahl⸗ ewählt und von diesem mittels Handschlags an Eides—⸗

Die Wahlvorsteher

dem Wahlcommissar

Beisitzer werden von den

über die von dem Wahl⸗

Verzeichnisses (5 24 des Reglements) aufgerufene Wahlmann an den , der Wahlversammlung und 6 1 . Tisch tritt und den Namen desjenigen nen

zwischen der

giebt.

Den vom Wahlmann genannten Namen trä führer neben den Namen des Wahlmanns in die Wa wenn der Wahlmann nicht k den Namen selb

vereinigt,

habt hat. Die zweite Abstimmun

derselben 3. wie die erste, vorgenommen.

Jede Wa

gebliebenen Candidaten fällt, ist ungültig.

Wenn auch die zweite Abstimmung keine absolute Mehrheit er⸗ giebt, so fällt in jeder der folgenden f

die wenigsten Stimmen hatte, aus

heit sich auf einen Candidaten vereinigt hat.

aus der Wahl fäll

Wenn die Abstimmung nur zwischen zwei Candidaten noch statt⸗ findet und jeder derselben die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich

vereinigt hat, entscheidet ebenfalls das Loos.

missars zu ziehen.

In beiden Fällen ist das Loos durch die Hand des Wahlcom⸗

Anla Abtheilu

ge A.. ngs liste *)

des Urwahlbezirks Nr.

t) Die Urwählerliste ist nach demselben Muster aufzustellen,

der Stadt (Gemeinde u. s. umfassend

Spalte für das Lebensalter der Urwähler hinzuzufügen ist.

w.)

Der Urwahlbezirk enthält

ahleommissar aufgestellten nt, dem er seine Stimme

t der Protokoll Imännerliste ein, st einzutragen.

28. Hat sch auf keinen Candidaten die absolute Stimmenmehrheit so wird zu einer weiteren Abstimmung geschritten.

Dabei kann keinem Candidaten die Stimme gegeben werden, welcher bei der ersten Abstimmung keine oder nur eine Stimme ge⸗

wird unter den übrigen Candidaten in lstimme, welche auf einen anderen als die in der Wahl mmungen derjenige, welcher der Wahl, bis die absolute Mehr⸗

; at. Stehen sich mehrere in der geringsten . gleich, so entscheidet das Loos, weicher

bestehend aus der 354 Gemeindeln) (Ortschaften u. s. w.) oder:

des Kreises, Wahlbezirks die Straßen (Stadtbezirke, Hausnummern u. s. w.) ö

S 29.

Ueber die Gültigkeit einzelner Wahlstim tschei Wahltorstamk? Duni 1 histimmen entshidet der F 30.

Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl durch den Wahlcommissar in Kenntniß zu ö und zur Erklärung über die Annahme sowie zum Nachweise, daß er nach 5 29 der Verordnung wählbar sei, aufzufordern.

Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der Erklärung binnen acht Tagen von der Zustellung der Benach⸗ 2 gilt als Ablehnung.

n Fällen der ,. oder Nichtwählbarkeit hat der Regie⸗ r, ren en, und für Berlin der Ober⸗Präsident sofort eine neue Wahl zu veranlassen, bei welcher ,, eine neue Abschrift der Wahlmännerliste zur Eintragung der Abstimmung zu benutzen ist.

; § 31.

Sämmtliche Verhandlungen, sowohl über die Wahl der Wahl⸗ männer, als auch über die Wahl der Abgeordneten, werden von dem Wahleommissar dem Regierungs⸗Präsidenten und für Berlin dem 2ber⸗Präsidenten gehörig geheftet eingereicht und hiernächst dem Minister des Innern zur weiteren Mittheilung an das Haus der Abgeordneten vorgelegt.

Berlin, den 18. September 1893. Königliches Staats. Ministerium. Graf zu Eulenburg. von Boetticher. von Schelling. Freiherr von Berlepsch. Graf von Caprivi. iquel. von Kaltenborn-Stachau. von Heyden. Thielen. Bosse.

Seelen,

hat also zu wählen und zwar in der ö. Abtheilung

Wahlmänner,

Zusammen

Wahlmänner.

wie die Abtheilungsliste, mit dem Unterschiede, daß die Abtheilungs⸗Berechnung fortzulassen und hinter der Spalte „Vorname“ noch eine

Laufende

Nummer.

Vorname oder

Stand

Gewerbe

Wohnort

) Jahresbetrag der

der Urwähler.

Staatsein⸗ kommensteuer. (Für jede nicht zur Staatsein⸗ kom mensteuer

veranlagte wer, ist hier ein rng von 3 e in Ansatz zu bringen.)

6.

Gewerbesteuer

8 leinschl. Betriebssteuer).

Summa der von Steuer⸗ jedem Ur⸗betrag der wähler zu Ab

zahlenden Steuer.

; Bemerkungen. theilung.

Gebäudesteuer. Grundsteuer.

8

Reiche Sommer Richter

Fröhlich 2 Grundbesitzer Arnold

Heinrich August Carl

Leopold

26 Staatseinkommen⸗ 6 ½ Gebäude⸗ 60 Grundsteuer Wilhelm

Fabrikbesitzer Gutsbesitzer Mühlenbesitzer

Gastwirth

Grundbesitzer

Audorf

Waldmühle Audorf

132 52 44

26

52

16

* C D 2 2

1055,80

vun ja iq J

Von den drei einen

Baer Clarus

5 Grundbesitzer à Koch

2 Gewerbetreibende à

10 Grundbesitzer à

Lorch 3 Grundbesitzer à 2 Hausirer à

12 Grundbesitzer

Emil

Ernst Staatseinkommen⸗ 60 3 Gebäude⸗ Grundsteuer

Eduard

Staatseinkommen⸗ Gewerbe⸗

12

2

12 16

Staatseinkommen⸗ Gebãude⸗ Grundsteuer Michael 20 3 Gebäude⸗ Grundsteuer Gewerbesteuer Staatseinkommen⸗ 80 3 Gebäude⸗ Grundsteuer

S SSSS SSR

8

8

80 Gebäudesteuer

Grundbesitzer

gleichen Steuerbetrag zahlenden Urwählern unter 7, 8, 9 gehören Baer und Clarus in die II. Abtheilung, weil der Anfangè⸗ buchstabe A. den Buch⸗ S staben B. C. vorgeht.

II

1017,20

nn jsqnᷣ

8 Grundbesitzer à

Cramer 20 Grundbesitzer

Hartlieb Lippert

8 Tagelöhner mit Grundbesitz à

5 Pächter à n re:

ausbesitzer

Knoch

9 ir rsitzer à 6 Pächter 29 —– 170 42 Handwerker, Dienstboten u. s. w. 1-220 563 agelöhner, Fabrikarbeiter, Dienstboten u. s. w.

ö

Staatseinkommen⸗ 80 3 Gebäude⸗ Grundsteuer n, , 0 8 Gebäude⸗ rundsteuer Wilhelm

Franz 60 3 Gebäude⸗ 6 40. ,

. 6

S SS SSRS8SR

8

Grundsteuer

Carl 80 3 Gebäudesteuer

S Staatseinkommensteuer 2 S 40 3 Gebäudesteuer

Hausbesitzer ö

12 24

15 18 60 3

27

18 126 150

1016,50

bunnagiq; II

Davon ein

Summa. Drittheil ..

1179

331

AM bo 1305. 30 . b

Bemerkungen: Vom 1. April 1595 ab sind an Stelle die Gewerbest euer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen), sowie für die directen wo directe Gemeindesteuern nicht erhoben werden, an deren

Anmerkung: Da nach S8

gro

Termin w

. 13 und 15 des Reglements in die Abtheilungsli emerfungen⸗ fortzulassen, und es sind statt derselben geräumige Spalten hinzuzufügen, ö. (vergl. das Protokollformular) seine Stimme

Anlage EL.

nl,, n.. Wahlmännern für den Urwahlbezirk .. amit eröffnet, daß der Wahlvorsteher zum Protokollführer den

iebt. Demnach muß auch es Papierformat zu nehmen, daß das Formular nicht einen aufges

emeinde⸗, Kreis und

te au

in welchen der oder die Namen Derjeni der Name jedes Urwählers auf einer besonderen chlagenen Bogen, sondern nur eine Seite füllt.

ernannte. Er verpflichtete dieselben mittels Handschlags an Eidesstatt und wies auf die für die Wahl maß⸗

1 anberaumten

gebenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen hin, von denen ein Abdruck im

er vier Spalten solche für die dann noch zur Hebung gelangenden directen gieren (Einkommen / nebst Erganzungssteuer und

robinzialsteern in der Provinz Hessen⸗Nassau auch Bezirkssteuern einzurichten.

telle die vom Staate veranlagte Grund⸗, Gebäude. und Gewerbesteuer. f die Stimmabgabe der Urwähler eingetragen werden soll,

en verzeichnet werden können, welchen der Urwähler bei den derschiedenen Wahshand⸗

eile niedergeschrieben werden. Es empfiehlt sich, bei Aufstellung des Formulars fo

Dabei treten an Orten, so ist in den zu verwendenden Formularen die] Spalte

ahlloecale auslag.

Der Protokollführer rief hierauf die Namen der Urwähler der

dritten Abtheilung

zur Abgabe ihrer Stimmen in der Reihenfolge der anliegenden Abtheilungsliste

nach

einander auf, wobei mit dem Höchstbesteuerten angefangen wurde. Die

Aufgerufenen traten an den Tisch und nannten jeder einzeln

den Namen desjenigen Urwählers, welchem

. Wahlmann geben wollten,

die Namen derienigen beiden Urwähler, welchen sie ihre Stimme zu Wahlmännern geben wollten.

Der Protokollführer trug diese Namen in die Abtheilungsliste neben den

.

e ihre Stimme zum

ö

ö