1893 / 225 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 19 Sep 1893 18:00:01 GMT) scan diff

Umahlbenirk zu entrichten hat. Dies Verzeichniß ist öffentlich aus¶ zul . und daß dieses geschehen, in ortsüblicher Weise bekannt zu

machen. ö

Wer die Aufstellung für unrichtig oder unvoll , hält, kann dies innerhalb dreier Tage nach der Bekanntma un ei der Orts- behörde oder dem von derselben dazu ernannten Commissar oder der dazu niedergesetzten Commission schriftlich anzeigen oder zu

rotokoll geben. = . 9 Die Entscheidung darüber steht in den Städten der Gemeinde—

Verwaltungsbehörde, auf dem Lande dem Landrath zu. In 2 die in mehrere Urwahlbezirke getheilt sind, erfolgt die Aufstellung der Urwählerlisten . den einzelnen Bezirken.

Die Abtheilungen (6 12) werden seitens derselben Behörden fest⸗ gestellt, welche die Üirwahlbezirke abgrenzen (65 5, 6).

Eben diese Behörden haben für jeden Urwahlbezirk das Logal, in welchem die auf den Bezirk bezügliche Abtheilungsliste öffentlich aus- zulegen und die Wahl der Wahlmänner abzuhalten ist, zu bestimmen und den Wabhlvorsteher, der die Wahl zu leiten hat, sowie einen Stell⸗ vertreter desselben für Verhinderungsfälle zu ernennen,

In Bezug auf die Berichtigung der Abtheilungslisten kommen die

Vorschriften des 5 16 gleichmäßig . Anwendung. Der Tag der Wahl ist von den Mini str des Innern festzusetzen.

Die Wahlmänner werden in jeder Abtheilung aus der Zahl der her des Urwahlbezirks ohne Rücksicht auf die Abtheilung gewählt. . . ben, . des Falles der Auflösung der Kammer sind die

Wahlen der Wahlmänner für die ganze w dergestalt

gültig, daß bei einer erforderlich werdenden Ersatzwahl eines Abgeord⸗ neten nur an Stelle der inzwischen durch Tod. Wegziehen aus, dem Urwahlbezirk oder auf sonstige Weise ausgeschiedenen Wahlmänner neue zu wählen sind.

§ 19. Die Urwähler sind zur Wahl durch ortsübliche Bekanntmachung zu berufen.

§ 20. !

Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Urwähler des Wahl⸗

bezirks einen Protokollführer, sowie 3 bis 6 Beisitzer, welche mit ihm

den Wahlvorstand bilden, und veipflichtet sie mittels Handschlags an Eidesstatt. 82

Die Wahlen erfolgen abtheilungsweise durch Sn nnn zu Protokoll, nach absoluter Mehrheit und nach den Vorschriften des Reglements 32). .

5§2 In der Wahlversammlung dürfen weder Discussionen stattsinden, noch Beschlüsse gefaßt werden. Wahlstimmen, unter Protest oder Vorbehalt abgegeben, sind ungültig. 82.

Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung keine absolute Stimmen⸗ mehrheit, so findet die engere Wahl statt.

§ 24. Der gewählte Wahlmann muß sich über die Annahme der Wahl erklären. Eine Annahme unter Protest oder Vorbehalt gilt als Ab⸗ lehnung und zieht eine J sich.

Das Protokoll wird von dem Wahlvorstand (G 20 unter- zeichnet und sofort dem Wahlcommissar (6 26) für die Wahl der Abgeordneten eingereicht. 83

Die Regierung ernennt den Wahleommissar für jeden Wahl—⸗ bezirk zur Wahl der Abgeordneten und bestimmt den Wahlort.“) ) Anmerkung: Die Schlussworte sind aufgehoben durch § 4 des Gesetzes vom WN. Juni 1860 (Gesetz- Samml. S. 357). ö.

52

Der Wahlcommissar beruft die Wahlmänner mittels schriftlicher Einladung zur Wahl der Abgeordneten. Er hat die Verhandlungen über die Urwahlen nach den Vorschriften dieser Verordnung zu prüfen, und wenn er einzelne Wahlacte für ungültig erachten sollte, der Versammlung der Wahlmänner seine Bedenken zur endgültigen Entscheidung vorzutragen. Nach Ausschließung derjenigen Wahl⸗ männer, deren Wahl für ungültig erkannt ist, schreitet die Ver— sammlung sofort zu dem eigentlichen Wahlgeschäft. .

Außer der vorgedachten Erörterung und Entscheidung über die etwa gegen einzelne Wahlacte erhobenen Bedenken dürfen in der Versammlung keine Discussionen stattfinden, noch Beschlüsse gefaßt werden.

§ 28.

Der Tag der Wahl der Abgeordneten ist von dem Minister des Innern festzusetzen. 3 *

Zum Abgeordneten ist jeder Preuße wählbar, der das 30. Lebens jahr vollendet, den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte infolge rechts⸗ kräftigen richterlichen Erkenntnisses nicht verloren hat und bereits ein Jahr lang dem preußischen . angehört.

z . Wahlen der Abgeordneten erfolgen durch Stimmgebung zu rotokoll.

Der Protokollführer und die Beisitzer werden von den Wahl männern auf den Vorschlag des Wahlcommissars gewählt und bilden mit diesem den Wahlvorstand.

Die Wahlen erfolgen nach absoluter Stimmenmehrheit. Wahl— stimmen, unter rt oder Vorbehalt abgegeben, sind ungültig.

Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung keine absolute Mehrheit, so wird zu einer engeren Wahl .

Der gewählte Abgeordnete muß sich über die Annahme oder Ablehnung der auf ihn gefallenen Wahl gegen den Wahlcommissar erklären. Eine Annahmeerklärung unter Protest oder Vorbehalt gilt als Ablehnung und hat eine neue 51 zur Folge.

Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen näheren Bestimmungen hat Unser Staats⸗Ministerium in einem zu erlassenden Reglement zu treffen. .

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Sanssouci, den 30. Mai 1849.

Friedrich Wilhelm. Graf von Brandenburg. von Ladenberg. von Manteuffel. von Strotha. von der Heydt. von Rabe. Simons.

Interimistisches Wahlgesetz für die Wahlen zur Zweiten Kammer in den Fürstenthümern Hohenzollern.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. ꝛc. verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:

§5 1.

Bis zum Erlasse des im Art. 72 der Verfassungsurkunde vor⸗

behaltenen Wahlgesetzes die Zweite Kammer 6 die Wahlen

zu dieser Kammer in den Fürstenthümern Hohenzollern auf Grund der

Verordnung vom 30. Mai 1849 über die Ausführung der Wahl der

Abgeordneten . Kammer, soweit dieselbe nicht durch die nachstehenden Bestimmungen . ist.

Zu Art. 2 und 3 der Verordnung vom 30. Mai 1849. L Die Fürstenthümer Hohenzollern werden nach Maßgabe der Bevölkerung in zwei Wahlbezirke getheilt, in deren jedem ein Ab— geordneter für die zweite Kammer zu wählen ist. ) Anmerkung: Abs. 1 ist aufgehoben durch § 4 des

Gesetzes, die Feststellung der Wahlbezirke für das Haus der Abgeordneten betreffend, vom 27. Juni 1860 (Ge- setz-Samml. S. 357).

Zu Art. 5 ebendaselbst. ;

2 Gemeinden von weniger als 750 Seelen, sowie nicht zu einer Gemeinde gehörende bewohnte Besitzungen werden mit einer oder mehreren, möglichst nahe gelegenen Gemeinden zu einem Urwahlbezirk vereinigt.

91 Urwahlbezirken, welche aus mehreren Gemeinden bestehen, kann je nach der Oertlichkeit und dem Bedürfnisse von einer Wahl—⸗ versammlung für den ganzen Bezirk abgesehen und können Wahlverx- sammlungen für einen Theil desselben oder für jede einzelne Gemeinde

angesetzt werden. Zu Art. 10 ebendaselbst.

3) 4) Die directen Staatssteuern, nach Maßgabe deren die Ab⸗ theilungen der Urwähler gebildet werden, sind im Fürstenthum Hohenzollern - Hechingen die Kapitalien⸗“, Grund⸗, Gebäude, Besoldunge⸗ und Patentfteuer; im Fürstenthum Hohenzollern⸗Sigmaringen die Grund⸗, Gefälle⸗, Gebäude⸗, Gewerbe⸗, Kapitalien⸗ und Dienstertrags⸗ teuer. f) Anmerkung: No. 3 ist abgeändert durch § 1 des

Gesetzes vom 22. Februar 1867 (Gesetz-Samml. S. 269), wonach im Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen, unter Aufhebung der bisherigen directen Stéuern, die im Fürstenthum Hohenzollern- Sigmaringen bestehenden directen Stéuern eingeführt sind.

Zu Art. 29 ebendaselbst.

4) Die Zeit, während welcher jemand dem früheren Staats- verbande eines der beiden Hohenzollernschen Fürstenthümer angehört hat, wird bei dem im § 29 der Verordnung vom 30. Mai 1849 be- zeichneten einjährigen Zeitraum ö. . gebracht.

53.

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen, insbesondere die Bestimmung der mit den Wahlangelegenheiten zu be— auftragenden Behörden, hat Unser Staatsministerium in einem be— sonderen Reglement zu erlassen. . . . .

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei—⸗ gedrucktem Köni . Insiegel. .

Gegeben e nr ottenburg, den 30. April 1851.

Friedrich Wilhelm. .

von Manteuffel. von der Heydt. von Rabe. Simons.

von Stockhausen. von Raumer. von Westphalen.

G ef

betreffend Aenderung des Wahlverfahrens, vom 24. Juni 1891 (Gesetz⸗Samml. S. 2531.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie, für den Umfang 3 was folgt:

Behufs Bildung der Urwähler⸗Abtheilungen für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten, der Wähler⸗-Abtheilungen für Gemeinde⸗ vertreter⸗Wahlen und in sonstigen Fällen, wo auf die Wahlberech- tigungen in öffentlichen Verbänden die Summe der veranlagten Be— träge der Klassen⸗ und klassificirten Einkommensteuer einwirkt, ist für jede nicht veranlagte Person ein Steuerbetrag von 3 S6 an Stelle der bisherigen l ent. in Ansatz zu bringen.

Bis zu anderweiter, infolge der Ueberweisung von Grund⸗ und Gebäudesteuer an communale Verbände etwa erforderlich werdender Abänderung der Vorschriften über die Wahlen zum Hause der Ab— geordneten wird in Gemeinden, welche in mehrere Urwahlbezirke ge⸗ theilt sind, unter Abänderung der betreffenden Bestimmungen des § 10 der Verordnung vom 30. Mai 1849 (Gesetz-Samml. 1849 S. 205), für jeden Urwahlbezirk eine besondere Abtheilungsliste gebildet.

) Anmerkung: §5 1 Abs. 1 findet für Hohenzollern

kein Anwendung, weil dort eine Klassensteuer nicht besteht.

2. Bis zum Erlasse des Wahlgesetzes werden die Bestimmungen der Art. 71 und 115 der Verfassungsurkunde, soweit sie den vorstehenden Bestimmungen entgegenstehen, außer Kraft gesetzt.

. . Gesetz tritt nur gleichzeitig mit dem Einkommensteuergesetz in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Neues Palais, den 24. Juni 1891.

ö Wilhelm. . von Caprivi. von Boetticher. Herrfurth. von Schelling. Freiherr von Berlepsch. Miquel. von Kaltenborn. von Heyden. Graf von Zedlitz.

Reglement

über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Ab— geordneten in den Hohenzollernschen Landen.

Unter Aufhebung des Reglements vom 4. September 1882 werden zur Ausführung der Verordnung vom 30. Mai 1849, des Gesetzes vom 30. April 1851 und des 2 betreffend Aenderung des Wahl⸗ verfahrens, vom 24. Juni 1891 die folgenden näheren .

getroffen: J. Wahl der Wahlmänner.

§ 1. Die Ober⸗Amtmänner (Ober⸗Vögte) oder, im Falle des Fz6 der Verordnung vom 30. Mai 1849, die Gemeinde⸗Verwaltungs⸗ behörden (Bürgermeister, Stadtschultheiß oder Vogt und Gemeinde⸗ räthe) haben die Aufstellung der Urwählerlisten zu veranlassen (5 15 der Verordnung). Dieselben Behörden haben die Urwahlbezirke (585 5, ß, 7 der Verordnung) abzugrenzen und die Zahl der auf jeden der⸗ selben fallenden Wahlmänner (68 4, 6, 7 der Verordnung) festzusetzen.

Die Zahl der Wahlmänner dez Urwahlbezirks, und dessen all— gemeine Abgrenzung ist auf der Urwählerliste (5 3 dieses Reglements) anzugeben.

3 2. Kein Urwahlbezirk darf weniger als 750 und mehr als 1749 Seelen umfassen.

Bei Berechnung der Seelenzahl sind die zum actipen Heer ge— hörigen Militärpersonen der Civilbevölkerung binzuzuzählen.

Maßgebend ist die bei der letzten allgemeinen Volkszählung er— mittelte ortsanwesende Bevölkerung.

Wird danach bei der Bildung der Urwahlbezirke die Zusammen— legung von Gemeinden aus verschiedenen Amtsbezirken erforderlich, so 3 . die näheren Anordnungen durch den Regierungs⸗Präsidenten zu treffen.

Die Bewohner der vom Hauptland getrennt liegenden Gebiets ? theile müssen, soweit sie in sich keinen Ürwahlbezirk bilden können, 9. nãchslgelegenen Gemeinden des Hauptlandes zusammengelegt werden.

Sonst muß jeder Urwahlbezirk ein zusammenhängendes möglichst abgerundetes Ganzes bilden.

F 3. Die Aufstellung der Urwählerliste, in welcher bei jedem einzelnen Namen der Steuerbetrag anzugeben ist, den der Urwähler in der Gemeinde oder in dem aus mehreren Gemeinden zusammen— gesetzten Urwahlbezirk zu entrichten hat, liegt der Gemeinden Ver— waltungsbehörde ob. In Gemeinden, die in mehrere Urwahlbezirke getheilt sind, erfolgt die Aufstellung der Urwählerlisten nach den ein⸗ zelnen Bezirken. .

§ 4. Die Urwählerliste ist von der Gemeinde⸗Verwaltungs⸗ behörde in jeder Gemeinde drei Tage lang öffentlich auszulegen. Daß und in welchem Local dies geschieht, ist beim Beginn der Auslegung in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

Innerhalb drei Tagen 1 dieser Bekanntmachung steht es jedem frei, gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste bei der Gemeinde⸗

Verwaltungsbehörde oder dem bon dieser bezeichneten Commissar oder der dazu niedergesetzten Commission seine Einwendungen schriftlich anzubringen oder zu Protokoll zu geben. g

Die Entscheidung darüber feht in den Städten durch die Gemeinde⸗Verwaltungsbehörde, auf dem Lande durch den Ober⸗Amt⸗ mann ,, . . .

Die Urwählerlisten sind mit einer Bescheinigung über die nach ortsüblicher Bekanntmachung während drei Tagen erfolgte öffentliche Auslegung, sowie darüber zu versehen, daß innerhalb der Reelamations⸗ frist keine Reclamationen erhoben oder die erhobenen erledigt sind.

Beide Bescheinigungen liegen der Gemeinde⸗Verwaltungsbehörde ob. Werden aber Reclamationen erhoben, so hat auf dem Lande die Gemeinde ⸗Verwaltungsbehörde die Urwählerlisten nur rüchsichtlich der Auslegung zu bescheinigen und dieselben sofort nach Ablauf der Reelamationsfrist, nebst den eingegangenen Reelamationen, sowie dem Atteste, daß keine weiteren als die beigefügten Reclamationen an= gebracht sind, dem Ober⸗Amtmann (Ober -Vogt) einzureichen, welcher . der Reeclamationen die bezügliche Bescheinigung aus⸗ zustellen hat.

§ 5. Nach Auslegung der Urwählerlisten erfolgt die Aufstellung der Äbtheilungslisten (G 16 der Verordnung). .

§ 6. Bei der Aufstellung der Abtheilungslisten ist folgendes Ver⸗ fahren zu beobachten: . .

Nach Anleitung des anliegenden Formulars A werden die Urwähler in der Ordnung verzeichnet, daß mit dem Namen des Höchstbesteuerten angefangen wird, dann derjenige folgt, welcher nächst jenem die höchsten Steuern entrichtet, und so fort bis zu denjenigen, welche die geringste oder garkeine Steuer zu zahlen haben.

Alsdann wird die Gesammtsumme aller Steuern berechnet und endlich die Grenze der Abtheilungen dadurch gefunden, daß man die Steuersumme der einzelnen Urwähler so lange zusammenrechnet, bis das erste und dann das zweite Drittel der Gesammtsumme aller Steuern erreicht ist. . ; . t

Die Urwähler, auf welche das erste Drittel fällt, bilden die erste, diejenigen, auf welche das zweite Drittel fällt, die zweite, die übrigen die dritte Abtheilung. In die erste beziehungsweise zweite Abtheilung gehört auch derjenige, dessen Steuerbetrag nur theislweise in das erste beziehungsweise zweite Drittheil fällt. Wird bei J der ersten Abtheilung das erste Drittheil hierdurch überschritten, so wird bei Bildung der beiden folgenden Abtheilungen nur derjenige Theil der Gesammtsteuer zu Grunde gelegt, welcher nicht von den Urwählern der ersten Abtheilung getragen wird, dergestalt, daß diejenigen, welche die Hälfte dieses . der Gesammtsteuer tragen, die zweite und die übrigen die dritte Abtheilung bilden.

Kein Wähler kann zwei Abtheilungen zugleich angehören.

Läßt sich, bei gleichen Steuerbeträgen, nicht entscheiden, welcher unter mehreren Wählern zu einer bestimmten Abtheilung zu rechnen ist, so giebt die alphabetische Ordnung der Familiennamen, bei gleichen Namen das Loos den Ausschlag. ö .

z 7. In Gemeinden, welche für sich einen Urwahlbezirk bilden, und in Urwahlbezirken, welche aus mehreren Gemeinden bestehen, wird nur eine Abtheilungsliste angefertigt. Im ersten Falle stellt dieselbe die Gemeinde⸗Verwaltungsbehörde, im letzteren der Qber⸗Amtmann (Ober⸗Vogt) auf. Ist aber eine Gemeinde in mehrere Bezirke getheilt, so wird von der Gemeinde Verwaltungsbehörde für jeden Urwahlbezir eine besondere Abtheilungsliste gebildet. . .

§ 8. Die Feststellung der Abtheilungslisten erfolgt durch die im § 1 des Reglements bezeichneten Behörden. ö

Dieselben Behörden haben auch die im zweiten Absatz des 16 der Verordnung gedachten Functionen wahrzunehmen. . .

§ 9. Nach Feststellung der Abtheilungsgrenzen bleibt für die Reihenfolge der Urwähler innerhalb der Abtheilungen dieselbe Srdnung nach den Steuersätzen maßgebend, in welcher die Urwaͤhler bei Auf⸗ stellung der Abtheilungsliste verzeichnet worden sind 9 6 des Regle⸗ ments). Die gleichbesteuerten Urwähler derselben Abtheilungen werden alphabetisch nach Familiennamen und bei gleichen Namen durch das Loos geordnet. .

§ 10. In Betreff des Reclamationsverfahrens gegen die Ab— theilungslisten, insbesondere auch in Betreff der Auslegung und der Bescheinigung derselben, kommen die Vorschriften des 5 4 des Regle⸗ ments mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die öffentliche Aus⸗ legung der Abtheilungslisten in dem betreffenden Urwahlbezirk oder doch in dem Gemeindebezirk, wenn solcher aus mehreren Urwahl- bezirken besteht, stattzufinden hat, sowie daß die i e m. scheinigungen der Abtheilungsliste durch diejenige Behörde zu bewirken sind, welche über die Reelamation zu n e . hat.

Nachdem die e n, ,. durch die Dr g daß keine Reclamationen gegen dieselben erhoben oder die erhobenen erledigt sind, a n,, worden, ist jede spätere Aufnahme von Urwählern in dieselbe untersagt. w .

Sie ist demnächst dem Wahlvorsteher behufs Benutzung bei der Wahl zuzustellen. ö

§ 11. Die sämmtlichen Urwähler des Urwahl ⸗Bezirks werden zu einer für die Wahlbetheiligung möglichst günstigen, in den Städten von der Gemeinde⸗Verwaltungsbehörde, auf dem Lande von dem Qber⸗ Amtmann (Ober⸗Vogt) zu bestimmenden Stunde des Tages der Wahl in ortsüblicher Weise zusammenberufen, wobei zugleich das Wahllokal und der Name des Wahlvorstehers, sowie seines Stellvertreters bekannt zu machen ist. ; . .

Darüber, daß dieses geschehen, haben die Gemeinde⸗Verwaltungs⸗ behörden spätestens im Wahltermine dem Wahlvorsteher eine Be⸗ scheinigung einzureichen, welche dem Protokoll (5 23 des Reglements) beizufügen ist.

§ 12. In Wahlbezirken, welche aus mehreren von einander weit entfernten Ortschaften bestehen, kann der Regierungs-Präsident, um die Wähler der Nothwendigkeit zu überheben, einen zu weiten Weg zurückzulegen oder zu viel Zeit zu verlieren, die Abhaltung von Wahl⸗ versammlungen an verschiedenen Stellen des Wahlbezirks anordnen.

Der Wahlvorsteher ist dann verpflichtet, die Wahlen an den verschiedenen Orten in einem Zeitraum von höchstens drei Tagen, mit Einschluß des vom Minister des Innern bestimmten Tages der Wahl, in Ausführung zu bringen. In einer gleich langen Frist ist die etwa erforderlich werdende engere Wahl zu bewirken. .

Der Wahlvorsteher ernennt an jedem Orte, wo er eine Wahl⸗ versammlung abhält, neue Beisitzer, erforderlichenfalls auch einen neuen Protokollführer.

Von dem Wahlvorstande desjenigen Orts, wo die letzte Wahl⸗ versammlung stattfindet, wird die Wahlhandlung abgeschlossen und das Ergebniß verkündet,

Wird eine engere Wahl nothwendig, so stellt der Wahlvorsteher die Kandidatenliste für dieselbe nach 5 16 dieses Reglements fest. Er läßt alsdann sogleich die Versammlung, in welcher die erste Wahl⸗ handlung geschlossen wurde, durch weitere Abstimmung den neuen Wahlact beginnen und führt denselben demnächst in den anderen Orten, nach den oben gegebenen Bestimmungen, zum Schluß.

§z13. Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Urwähler . . den Protokollführer und die Beisitzer (5 20 der Ver—⸗ ordnung).

Bei einer von einer einzelnen Abtheilung vorzunehmenden Nach⸗ wahl können erforderlichen Falls . Beisitzern oder zum ie . führer Urwähler einer anderen Abtheilung desselben Ürwahl⸗-Bezirks ernannt werden. ö ö

§z 14. Die Wahlverhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahl vorsteher den Protokollführer und die Beisitzer mittels a,,, an Eidesstatt verpflichtet. Er weist auf die für die Wahl maß⸗ gebenden 8 und reglementarischen Bestimmungen hin, von denen ein Abdruck im Wahllokal auszulegen ist,

Jeder nicht stimmberechtigte Anwesende wird zum Abtreten ver⸗ anlaßt, und so die Versammlung constituirt.

Später erscheinende Ürwähler melden sich bei dem Wahlvorsteher und können an den noch nicht geschlossenen Abstimmungen theilnehmen.

Vie Anwesenheit solcher nicht stimmberechtigten Personen, ohne deren Thätigkeit der zweckentsprechende und ordnun i e Verlau der Wahlperhandlung nach dem Ermessen des Wahlvorstehers nicht möglich ist, ist vorübergehend zulässig.

oder nach S 18 dieses Reglements wählbaren Personen fallen.

u nicht iihlen, ohne daß man deshalb besser unter ; en, ͤ gebracht wäre als n einem Schlafcoupè fen Klasse auf einer ,

Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst a re ah hr r r ihnen,

515. ie dritte eilung wählt zuerst; die erste zuletzt. So⸗ bald die Wahlverhandlung einer Abtheilung gefchlossen ist, 3 die Mitglieder derselben zum Abtreten veranlaßt.

516. Der Protokollführer ruft die Namen der Urwäͤhler ab— theilungsweise in derselben Folge auf, wie sie in der Abtheilungzsliste verzeichnet sind (68 6 und 9 des Re . wobei mit dem Höchst.« hesteuerten angefangen wird. Jeder Aufgerufene tritt an den zwischen der Versammlung und dem Wahlvgrsteher aufgestellten Tisch und nennt, unter genauer Bezeichnung, den Namen des Urwählers, welchem er feine Stimme geben, will. Sind mehrere Wahlmänner zu wählen, so nennt er gleich so viel Namen, alf deren in der Abtheilung zu wählen sind. Die genannten Namen trägt der Protokollführer neben den Namen des Urwählers, und in Gegenwart desselben in die Abtheilungs⸗ siste ein, oder läßt sie, wenn derselbe es wünscht, von dem Ürwähker selbst eintragen.

. 17. Die Wahl erfolgt nach absoluter Mehrheit der Stim— menden.

Ungültig sind, außer dem Fall des 522 der Verordnung, solch Wahlstimmen, welche auf andere, als die nach 5 18 der .

. die Gültigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet der Wahl porstand.

§18. Soweit sich bei der ersten oder einer folgenden Abstimmun absolute Stimmenmehrheit nicht ergiebt, , , in 1 meisten Stimmen haben, in doppelter Anzahl der noch zu wählenden Wahlmänner auf die engere Wahl.

Ist die Auswahl der hiernach zur engeren Wahl zu bringenden Personen zweifelhaft, weil auf zwei oder mehrere eine gleiche Stimmen⸗ jahl gefallen ist. so entscheidet zwischen diesen das Lobs, welches durch die Hand des Vorstehers gezogen wird.

Eine engere Wahl findet auch dann statt, wenn bei der ersten Ubstimmung die Stimme zwischen zwei oder wenn es sich um die Wahl von zwei Wahlmãnnern handelt zwischen vier Personen ganz n getheilt sind. Tritt dieser Fall dagegen bei einer späteren Ab timmung ein, so entscheidet das Loos zwischen den zwei beziehungs⸗ weise vier Personen.

Wenn bei, einer Abstimmung die absolute Stimmenmehrheit auf mehrere als die noch zu wählenden Wahlmänner gefallen ist, so sind diejenigen derselben gewählt, welche die höchste Stimmenzahl haben. BVei Stimmengleichheit entscheidet guch hier das Loos. Ist aber die Stimmengleichheit bei der ersten Abstimmung eingetreten, so findet unächst zwischen denen, welche eine gleiche Stimmenzahl erhalten 6 ö. 66. 6 statt.

§z19.. Die gewählten Wahlmänner müssen sich, wenn sie im Pahltermine abwesend sind, sofort, sonst binnen . Tagen, . ihnen die Wahl angezeigt ist, erklären, ob sie dieselbe annehmen und, wenn sie in mehreren Abtheilungen gewählt sind, für welche derselben sie annehmen wollen.

Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der Grklärung binnen drei Tagen, gilt als Ablehnung.

ö Ablehnung hat für die Abtheilung eine neue Wahl zur S202. Erfolgt die Ablehnung sofort im Wahltermine und bev die Wahlverhandlung der betreffenden Abtheilung geschlossen ist (5 ö des Reglements), so hat der Wahlvorsteher sofort eine neue Wahl . die Ablch t

Erfolgt die ehnung später oder geht binnen drei Tagen 5 19 des Reglements) keine Erklärun dec Gewählten ein, so kj der Wahlvorsteher die betreffende in heilung unter Beobachtung der im S II des Reglements gegebenen Bestimmungen unverzüglich und, venn möglich, so zeitig zu einer neuen Wahl zusammenzurufen, daß der zu wählende Wahlmann noch an der Wahl des Abgeordneten J. ö

§ 21. Ist in einem Urwahl⸗-Bezirk die Wahl eines Wahlmannes begen Nichterscheinens der Urwähler nicht zu stande . oder i Wahl für ungültig erklärt worden, so ist, ebenso wie bei sonstigem i e d. . ö G 18 . Verordnung), vor der

en Wahl eines Abgeordneten eine Ersatzwahl du Regie⸗ tungs- Präsidenten anzuordnen. k S. 22. Wird die Ersatzwahl eines Wahlmannez nach Ablauf nes Jahres seit der letzten Wahl eines Abgeordneten erforderlich, fo . derselben eine neue rwähler⸗ und Abtheilungsliste, bei deren Auf⸗ kllung und Auslegung die Vorschriften diefes Reglements zu beob⸗ achten sind, zu Grunde zu legen.

S253. Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem an⸗ ligenden Formular B aufzunehmen.

II. Wahl der Abgeordneten.

§ 24. Der Regierung Präsident hat für die Wahl der Abge— nidneten den Wahleommissar zu bestimmen und davon, daß dies ge⸗ scehen, die Wahlvorsteher zu benachrichtigen.

§ 25. Die Wahlvorsteher reichen die Urwahl⸗Protokolle dem . ein. f

er Wahlcommissar stellt aus den eingereichten Urwahl⸗-Proto⸗ len ein nach den Ober · Aemtern . e hn, 39 . nner auf. Dieses Verzeichniß ist durch Abdruck im Amtsblatte zu , ö Wah

§5 26. Der Wahlcommissar ladet die Wahlmänner schriftlich zu hl der Abgeordneten ein. . Die Zustellung ist durch einen vereideten Beamten zu bescheinigen. Die Vorladung der Wahlmänner kann auch sofort im ÜUrwähl—

letzteren aber die richtig erfolgte Zu einzureichen.

die Wahl maßgebenden gesetzli

verpflichtet.

dem Wahlcommissar beanstandet wird.

gewählt.

giebt.

didaten in derselben Weise wie die erste vorgenommen.

termine durch die Wahlvorsteher bewirkt werden. Die Wahlv erhalten in diesem Falle seitens des Wahlcommissars die 8 Anzahl von Einladungsformularen und Behändigungsscheinen. Sie haben die ersteren mit der Adresse der Wahlmänner zu versehen und gegen Vollziehung der , ,, , auf den ber die t ellung zu bescheini d die⸗ selben gleichzeitig mit den Urwa Hr oll: n een nig.

§ 27. Die ,, wird unter Hinweis auf die für chen und reglementarischen Bestim⸗

mungen, von denen ein Abdruck im Wahllocal auszulegen ist, eröffnet. Der Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer werden von den Wahlmännern aus ihrer Mitte auf den Vorschlag des Wahl- , , . gewählt und von diesem mittels Handschlags an Eidesstatt

Bei der Entscheidung der Versammlung über die von dem Wahl⸗ gommissar für ungültig erachteten Urwahlen G6 27 der Verordnung) sind auch diejenigen Wahlmänner stimmberechtigt, deren Wahl von

Im übrigen kommen die Bestimmungen des 5 14 zur Anwendung. 28. Jeder Abgeordnete wird in einer besonderen Wablhandlung

Die Wahl selbst erfolgt, indem der nach der Reihenfolge des Verzeichnisses (5 25 des Reglements) aufgerufene we e nf . den zwischen der Wahlversammlung und dem Wahlcommissar aufgestellten Tisch tritt und den Namen desjenigen nennt, dem er seine Stimme

Den vom Wahlmann genannten Namen trägt der Protokoll⸗ führer neben den Namen des Wahlmanns in die Wahlmännerliste ein, wenn der Wahlmann nicht verlangt, den Namen selbst einzutragen.

§z29. Hat sich auf keinen Candidaten die abfolute Stimmen⸗ mehrheit vereinigt, so wird zu einer weiteren Abstimmung geschritten.

Dabei, kann keinem Candidaten die Stimme gegeben werden, welcher bei der ersten Abstimmung keine oder nur eine Stimme gehabt hat. Die zweite Abstimmung wird unter den übrigen Can⸗

Wahl gebliebenen Candidaten un ist ungültig.

Wenn auch die zweite keine absolute Mehrheit er⸗ giebt, so fällt in jeder der folgenden A stimmungen derjenige, welcher die wenigsten Stimmen hatte, aus der Wahl, bis die abfolnte Mehr⸗= i . aj 4 ,. . hat. Stehen sich mehrere in

n Stimmenza eich, ĩ ö. ö ö ö z gleich, so entscheidet das Loos, welcher enn die immung nur zwischen zwei Candidaten noch statt⸗ findet und jeder derselben die Hälfte der gültigen Sti vereinigt hat, entscheidet . das 266. ,,,, ö . Fällen ist das Loos durch die Hand des Wahlcommissars öh, Ueber die Gültigkeit ei imm i . ien, ültigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet §31. ie Gewählten sind von der auf sie gefallen . en, nenn, in en rn . . ö. . nngahme, sowie zum Nachweßse, daß si 29 . 5 ö ö h .. V unghme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der Erklärung binnen acht Tagen von d . nit g g . 2 ö ö In Fällen der Ablehnung oder Nichtwählbarkeit hat di Verwaltungsbehõrde der Ho , , Lande . ö . . V 5 32. ämmtliche Verhandlungen, sowohl über die Wahl Wahlmänner, als auch über die Wahl der ,,. ö . M ,, . gehörig geheftet, ein⸗ ͤ rnã em Minister des In ĩ it⸗ theilung an das Haus der Abgeordneten . J

Berlin, den 18. September 1893. Königliches Staats⸗Ministerium.

Graf zu Eulenburg. von Boetticher. von Schelli Freiherr von Berlepsch. Graf von Caprivi. .

von Kaltenborn-Stachau. von Heyden. Thielen. Bosse.

Anlage A.

Abtheilungs ⸗Liste.

Laufende Name des ÜUrwählers. Nummer.

Gebãude⸗ und Gewerbe⸗ Steuer.

46 3

Summa Betrag der

der von

Dienst⸗ jedem . 39. . Urwãhler er Bemerkungen.

zu Abthei⸗ Steuer. Steuer. zahlenden lung.

Steuer.

Steuer⸗ Betrag

J

ö. 2 2 Grundbesitzer t 12 ½ Gebäude ⸗Steuer ..

50

3.

74. 68 .

64. ; 371. 37. ; . 20. Von den drei einen gleichen

20. Steuer Betrag zahlenden Urwählern Nr. 7, 8, 9 ge⸗

J. Abtheilung.

Clamus, Carl 10—- 14 5 Gewerbetreibende à ] 7 16 Gewerbe 15—17 18— 7 28 29 30 31 —23 13 34 46

3 Grundbesitzer à 12 6 Grund⸗Steuer ...

Grund⸗ 10 Grundbesitzer t Kapitalien⸗ Steuer

- 6 MS Gewerbe⸗ desgl. ͤ 2 S Kapitalien Steuer 13 Grundbesitzer 7 46 Grund⸗Steuer

. e , en. Steuer

hört Clam us zur iI. Ab⸗ . weil die Anfangs⸗ buchstaben A. und B. dem Buchstaben C. vorgehen.

II. Abtheilung.

4 —53 ] Grundbesitzer à 7 160 Grund⸗Steuer

54—- 56 13 desgl. à 6 ι Grund⸗Steuer

37-76 20 desgl. A 5 6 Grund⸗Steuer -= 78 2 Pächter à 4 160 Kapitalien⸗ Steuer.

8— 81 13 Grundbesitzer à 4 S Grund⸗ Steuer. S82— 91. 10 Gewerbetreibende à 4 60 Gewerbe, Steuer 2X2 121 30 HDausbesitzer à 25 S6 Gebäude⸗Steuer . 122 01 839 Gewerbefreibende à 70 3 Gewerbe Steuer 202-211 10 Pächter à S Kapitalien⸗Steuer. ..

Davon ein Drittheil ....

49. 18 1006. 85. 13. . IIIT. Abtheilung. 40. 75. - ö 56.

55. 5.

ist wörtlich übereinstimmend mit der Anlage B zu dem Regler

50

67 50 249. 1101.

Ana ge B. ment der Wahlen zum Hause der Abgeordneten für d i mit Ausnahme der Hohenzollernschen ö ,,,

367.

Die Weltausstellung in Chieago.

Das Verkehrswesen. II)

u m. Schon im vorigen Artikel wurde darauf hin ewiesen, an die Chicagoer Ausstellung auch bezüglich des e nen. pesens eine vor ugsweise amerikanische ist, an welcher das ge⸗ mmte Ausland nur einen verhältnißmäßig geringen Antheil It. Wenn man darnach lediglich auf Grund der Ausstellung Men Vergleich zwischen dem Eisenbahnwesen der Vereinigten staaten und demjenigen der übrigen ausstellenden Länder shen wollte, so müßte das Ausland immer schlecht weg— mmen. In Wirklichkeit ist aber die Sachlage trotz mancher htzüge des amerikanischen Systems eine wesentlich andere. erdings imponiren auf den ersten Blick die . Di⸗ nensionen der Locomotiven sowohl, als auch der Wagen un⸗ nein; auch die Ausstattung der Pullman'schen Wagen und . mit denselben concurrirenden Wagner⸗Palastwagen ist kraus reichlich und kostbar. Wenn man aber die feen erster und zweiter Klasse, die merkwürdiger⸗ . in der Ausstellung kaum zu finden sind, . denjenigen anderer Länder vergleicht, so fällt 8. Verglei keineswegs zu Gunsten, des amerikanischen ystems aus. Um einige Bequemlichkeit zu haben, ist man

den amerikanischen Bahnen thatsächli ezwungen, den unerheblichen Zuschlagpreis für den Schlafwagen zu

naüptlinien. Die Fahrpreife in Amerika stellen sich' na i hen Erfahrungen derart, daß im . . . r man⸗Wagen eine Stunde Fahrzeit etwa einen Dollar pro

Eton kostet Dabei ist die Fahrgeschwindigkeit der Züge nur

strecken sind, die Fahrgeschwindigkeit

recht mangelhafter, für europäische An

abei werden die westlichen Züge mit Wagen zweiter mit Güterwagen ganz außerordentlich überlastet, auf den Zwischenstationen sehr viel rangirt, gewinnt den Eindruck, daß die

die Betriebsausgaben vermehren könnte.

vielen Strecken überbietet selbst

delche a. Nr. Af des. R. u. St. A. vom 9. Stptember. Crste

als angenehm. Viel besser und

auf einigen Strecken zwischen New⸗York und Chicago wesentlich größer als bei uns, während im westlichen Amerika auf den längeren Strecken, welche allerdings . theil schwierige Gebirgs⸗ ͤ iejenige unserer Schnellzüge

kaum erreicht. Wer überhaupt die Sache richtig beurtheilen will, der nehme weder die Hauptrouten der östlichen Staaten noch die Eisenbahnausstellung als Muster, sondern fahre auf den langen Strecken im eigentlichen Westen von Amerika; er wird dann finden, daß vieles wesentlich anders aussieht, als die Beschreibungen angeben. Dort findet man nicht mehr die prachtvollen Durchgangszüge der Ausstellung, sondern nur ver— einzelte Pullman⸗ oder Speisewagen een mit größtentheils J ̃ prüche durchaus unge⸗

nügender Verpflegung); die Verbindung der Wagen unter⸗ einander ist nicht im geringsten besser als auf gewöhnlichen 3 en bei uns, welche Wagen mit , haben. klasse sowie

es wird

und man . Bahnverwaltungen auf denjenigen Strecken, auf welchen sie nicht durch directe Concurrenz zu anderen Maßnahmen gezwungen werden, für das Publikum alles thun, nur nicht m, was irgendwie ie meist übliche

Verwendun einer sehr weichen, stark rußenden Lokomotivkohle verursacht einen äußerst unangenehmen Rauch, der Staub auf ; denjenigen der holländischen e ,. und so ist denn eine mehrtägige Eisenbahnreise im westlichen Amerika nicht gerade ein Vergnügen zu nennen. Auch hat das System der amerikanischen S lafwagen ver⸗ cchiedene Schattenseiten gegenüber unserem Coupé⸗System. Das us und Ankleiden in dem schmalen Gang und besonders für die Inhaber oberer Betten ist äußerst unbegüem, das fortgesetzte Durchlaufen des n nn 6. Nachtzeit nichts weniger equemer für das Publikum,

wenn auch nicht so einträglich für die Eisenbahnen sind die neuerdings versuchsweise eingestellten Coupé⸗Schlafwagen, von welchen der Verfasser allerdings nur einen einzigen auf der Route zwischen St. Paul und Chicago fand.

Höchst gefährlich für den durchweg sehr starken Eisenbahn⸗ verkehr sind die allgemein üblichen Straßenkreuzungen im Niveau, für welche namentlich Chicago zahlreich Beispiele bietet, Die belebtesten Straßen werden hier durch ganze Reihen von Geleisen gekreuzt, der Verschluß der ÜUebergänge ist primitiv und für das Publikum fast so gut wie nicht vor⸗ handen, und so verkehrt denn das Publikum auf den Geleisen zwischen den ein⸗ und ausgehenden ien und mitten im urksten Rangirbetriebe mik einer Ungenirtheit, die un Europäern geradezu unbegreiflich ist. In NewYork sind diese Dinge bei weitem nicht so schlimm; man hat hier z. B, um für die Strecken der New⸗Jork-Central⸗Bahn in der Park⸗Avenue ein eigenes Planum zu schaffen, die Straße auf eine sehr lange Strecke hinaus entsprechend höher gelegt und dann durch Ueberwölbung der Geleise einen Tunnel her⸗ gestellt. Das sieht etwas sonderbar aus, ist aber unendlich . als die gefährlichen Nivegu⸗Kreuzungen. Der Haupt bahnhof der Nein-York-Central-⸗Bahn konnte auf diese Weise in der 42. Straße, also mitten im Hauptverkehr, angelegt werden. Ein Blick von der Straßenbrücke auf den in diesem Bahnhof sich entwickelnden riesigen Verkehr ist sehr intereffant. Um das Ranginen der einlgufenden Züge, welches für das Umsetzen der Lokomotiven nöthig sein würde, un ferner den Maschinenrauch in der Perronhalle zu vermeiden, wird kurz vor dem Einlaufen in den Bahnhof die Lokomotive des Schnellzuges von dem Zuge gelöst, und zwar durch Ausrücken der selbstt ö Kuppelung mittels eines Hebels Jom Vorder⸗ n. es ersten Wagens aus; die Lokomallve fährt rasch vor

em 7 her und läuft in eine Weiche, welche sogleich wieder umgestellt wird, sodaß der nachfolgende zug ohne Maschine in dad

Bahnhofageleise gelangt und hier durch Bremsen zum Stehen ge⸗

Jede Wahlstimme, welche auf einen anderen als die in der

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