von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Hannover, Lin de⸗ mann, Sec. Lt. von 6 eld⸗Art. 2. Riu fs che, des Landw. Bezirks ö Berg, Pr. Lt. von der Cav. 1. Aufgebots des Landw.
ezirks Oberlahnstein, Lampson, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Fulda, v. Bülow, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots, Ladenburg, Pr. Lt., Kruz, Sec. Lt. von der Cav. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Frankfurt a. Main, Spranger, Prem. Lieut. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Cisenach, Frevtag, Hauptm. von der Inf. 2. Auf ebots des Landw. Bezirks J. Darmstadt, diesem unter Wiedererthei⸗ . der Erlaubniß zum Tragen der Armee-Uniform, Ba ßermann, Seg Lt. von der Cav. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Heidelberg, Witt, Pr. Lt; von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Grau— denz, mit der Landw. Armee ⸗Uniform, Cornelsen, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Marienburg, — der Abschied
bewilligt. Beamte der Militär⸗-⸗Verwaltung.
Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministerium s. 29. Au gust, 5. und 6. September. Ahrendts, Schneider 11., Bauräthe, Garn. Bauinspectoren in Potsdam 1 bezw. Münster, Stolterfoth, Garn. Bauinsp. in Metz 1, — behufs Wahrnehmung der Dienst— geschäfte der 2. Intend. und Baurathstellen, zu den Intendanturen des XV. bezw. II. und TVI. Armee- Corps versetzt. Schmedding, Garn. Bauinsp. in Minden, nach Münster, Koch, Garn, Bauinsp. in Bromberg, nach Braunschweig, Allihn, Garnison-⸗Bau⸗ inspector in Königsberg i. Pr. l, nach Potsdam 1, Pasdach, Garn. Bauinspector in. Braunschweig, nach Spandau II, — versetzt. Koppers, Garn. Bauinsp. in Mörchingen, Klingel höffer, Garn. Bauinsp. in Potsdam, — die Loxcal⸗Baubeamtenstellen daselbst über⸗ tragen. Bösen sell, Garn. Bauinsp. in Düsseldorf, nach Minden e. Afinger, Garn. Bauinsp. in Spandau, die Local-Bau⸗ beamtenstelle Spandau 11 übertragen. Mebert, Feuerstein, Garn. Bauinspectoren, technische Hilfsarbeiter bei den Intendanturen des VI. bejw. II. Armee⸗Corps, in die Local⸗Baubeamtenstellen Straßburg i. E, I. bezw. Bromberg versetzt. Lattke, Garn. Bauinspector in Glogau, die Local⸗Baubeamtenstelle daselbst übertragen. Wei senberg, Garn. Bauinsp., technischer Hilfsarbeiter bei der Intend. des Garde Corps, die Local-Bauheamtenstelle Berlin V, Rohlfing, Schild, Garn. Bauinsp. in Cassel bezw. Darmstadt, die Local⸗-Baubeamtenstellen daselbst, — übertragen. Knoch, Knothe, Stabel Doege, Garn. Bauinspectoren, tech⸗ nische Hilfsarbeiter bei den Intendanturen des X. bezw. XIV., VIIi. und XVI, Armee⸗Corps, in die Local⸗Baubeamtenstellen Metz J bejw. Königsberg i. Pr. Il, Düsseldorf und Metz III versetzt. Sorge, Garn. Bauinsp. in Gnesen, mit Wahrnehmung der Geschäfte der Local-Baubeamtenstelle daselbst beauftragt. — Zu. Gaxnison-Bauinspectoren ernannt: die Regierungs-Bau⸗ meister: Buschenhagen in Karlsruhe mit einem Dienstalter vom 2. April 1892, der Intend. XIV. Armee-Corps als technischer K überwiesen, verbleibt jedoch bis 1. April 1894 bei
auten in Karlsruhe. Paepke, Weinlig, Haußknecht in Gleiwitz bezw. Straßburg 1. E. und Charlottenburg, den Intendan⸗ turen des VI. bezw. XV. und XVII. Armee⸗-Corps als technische Hilfsarbeiter überwiesen. Lichner in Gleiwitz, verbleibt daselbst bei Ausführung von Bauten. Kund in Altona, Lieber in. Dieuze, — der Bau⸗Abtheil. des Kriegs-Minist. als technische Hilfsarbeiter überwiesen. Güthe in Mülhausen i. E. verbleibt daselbst bei Ausführung von Bauten. Hallbauer in Hagenau, vom 1. Januar 1894 technischer . bei der Intend. . Armee ⸗Corps, bis dahin bei Bau⸗ ausführungen in Hagenau. Richter in Saarbrücken, verbleibt da— selbst bei Bauausführungen. Hagemann in Freiburg i. B., als technischer Hilfsarbeiter der Intend. VIII. Armee⸗Corps über- wiesen. Szymanski in Berlin, verbleibt daselbst zur Abrechnung von Bauten. Wellroff in Potsdam, vom 1. April 1894 technischer ilfsarbeiter bei der Intend. des Garde⸗Corps, bis dahin bei einem teubau in Potsdam. Vetterling, Trautmann in Stettin bezw. Magdeburg, als technischer Hilfsarbeiter der Intend. II. Armee⸗ Corps überwiesen. Jan kowfsky in Lyck, mit Wahrnehmung der Geschäfte der Local⸗Baubeamtenstelle daselbst beauftragt. Koppen in Berlin, als technischer Hilfsarbeiter der Intend. XVI. Armee⸗Corps über- hic Sämmtliche Veränderungen treten mit dem 1. Oktober 1893 n Kraft. g
29. August. Grohnwaldt, Proviantamts-⸗Assist. in Karls— ruhe, nach Spandau (Armee⸗Conservenfabrik) versetzt.
September. Imlau, Zahlmstr. Aspir,, zum Zahlmstr. beim VI. Armee⸗Corps ernannt.
8. September. Ostwald, Zahlmstr. vom 1. Bat. Fuß⸗Art. Regts. Encke (Magdeburg.) Nr. 4, auf seinen Antrag zum 1. Oktober d. J. mit Pension in den Ruhestand versetzt.
9. September. Kühne, Zahlmstr. vom 2. Großherzogl. ö Drag. Regt. (Leib⸗Drag. Regł) Nr. 24 auf seinen Antrag mit
ension in den Ruhestand versetzt.
Durch Verfügung der General-Inspection des In— genieur-⸗ und Pionier⸗Corps und der Festungen. 31. August. Höhn, Festungsbauwart 2. Kl. der Fon hh ec tion Küstrin, zur Fortification Königsberg versetzt.
Ter XXII. deutsche Juristentag. *)
Der XXII. deutsche Juristentag, dessen Zusammentritt zu Graz im Vorjahre durch das Erscheinen der Cholera verhindert worden war, vereinigte sich in den Tagen vom 6. bis 10. September, von denen jedoch nur die drei mittleren der Arbeit gewidmet waren, unter dem Vorsitz des Wirklichen Geheimen Ober⸗Justiz⸗Raths Dr. von Gneist und dem Ehrenpräsidium des bayerischen Justiz-Ministers Freiherrn von Leonrod zu Augsburg. Der Besuch war ein ungewöhnlich schwacher, da die letzte gie der Theilnehmer nur AI Namen nannte; doch wurde die verhältnißmäßig niedrige 6 dadurch aufgewogen, daß sich juristische Sterne erster Größe be— onders zahlreich eingefunden hatten. Oesterreich⸗Ungarn hatte 14 Ver— treter entsendet; und sogar aus Charkow in Rußland hatte ein Privat- docent die weite Reise nicht gescheut. Auf die große Zahl der Festlich⸗ keiten, welche aus einer Begrüßungsfeier, einem Effen in bem be— rühmten goldenen Saale des Rathhaufes, zwei Gartenfesten, einem Diner, einer Festvorstellung im Stadt-Theater und einem Ausfluge nach Neuschwanstein und Höohenschwangau bestanden, wollen wir . eingehen; die Stadt Augsburg hat n Ruf hervorragender Gast⸗ lichkeit glänzend gerechtfertigt, und die bayerische Staatsregierung, welche den Sonderzug ins Gebirge unentgeltlich ftellte, hat fich gleich⸗ falls großen Dank erworben. Die Arbeiten des Congresses wurden in zwei Plenarsitzungen und einer Reihe nebeneinander herlaufender Sitzungen der drei Abthei⸗ lungen erledigt. Auf der Tagesordnung befanden sich vierzehn ö von denen eine jede durch Gutachter, nachstehend mit G. bezeichnet, vorbereitet war und durch Referenten, im folgenden durch R. kenntlich gemacht, vorgetragen werden follte.“ Es sind jedoch nur elf Fragen erledigt. Wegen Mangels an Zeit wurden aufs näͤchste Jahr folgende Punkte ver— tagt: Ist, die Eideszuschiebung im , durch Vernehmung der Parteien als Zeugen zu ersetzen? (6: rofessor Freiherr von Canstein, ö Dr. Kleinfeller); haben sich die durch die Actiennobelle vom 18. Juli 1884 ., Cautelen . unsolide ründungen von Actiengesellschaften bewährt, oder empfiehlt sich eine andere Gestaltung derselben? (G.: Hofrath Dr. Hecht, Justiz⸗Rath Levy); empfiehlt sich die Einführung von Verschärfungen der Freiheits— trafen im Sinne des österreichischen Entwurfs? (G.: Landgerichts ath Dr. Kronecker, Landrichter Dr. ec on den übrigen elf Fragen fielen je pier auf die J. Abtheilüng. Vorsitzender Pr. Drechsler, Reichsgerichts Senats Präsident) und? die II. Abtheilung
) Nachdruck verboten.
Vorsitzende Ober, Landesgerichts ⸗Präsidenten Becker und Pr. Struck⸗ 9a, drei auf die III. Abtheilung (Vorsitzende Ober ⸗Landesgerichts⸗ Senats-Präsidenten Koestlin und von Stoesser) .
Die in der J. Abtheilung behandelten gehören weniger zu den sogenannten brennenden Tageßfragen. Ueber zwei unter ihnen herrschte auf allen Seiten Uebereinstimmung. Es war dies zunächst diejenige: Empfiehlt sich die . des Begriffs der höheren Gewalt im bürgerlichen Recht? (G.: Rechtsanwalt Dr. Gelpcke, prof cher Dr. von Schey. R.: ,. Dr. Pfersche, k Dir. Biermann.) Es sprachen hierzu nur die beiden
eferenten, welche davon ausgingen, daß die Rechtssätze, in welchen der Begriff der höheren Gewalt bisher Anwendung gefunden hat, eine klare Durchbildung des Princips nicht enthalten, und daß der ihnen zu Grunde liegende Gedanke insbesondere auch betreffs der Haftung des Gastwirths entgegen dem Standpunkt des Bürgerlichen Gesetzbuchs in anderer und zweckmäßigerer Weise ausgestaltet werden kann. Ihren Anträgen entsprechend, wurde die aufgeworfene Frage verneint. Der zweite glatt erledigte Punkt war der: Empfiehlt igt eine grundsätzliche Vermehrung der bestehenden Beschränkungen der Zwangsvollstreckung, etwa in der Richtung einer allgemeinen Gompetenz— wohlthat? (G.: Landrichter Falkmann, Amtsrichter Bunsen.
R.: Hof⸗ und Gerichtsadvocat Dr. Millanich, Justiz. Rath Humser.)
Außer den beiden Berichterstattern ergriff nur Rechtsanwalt Flesch das Wort. Man traf darin zusammen, daß eine allgemeine Anwendung der Competenzwohlthat nur zu Chicanen führen und Rechtsunsicherheit hervorrufen würde, und beschloß: . .
Die Bestimmungen der Civilprozeßordnung über die Be— schränkungen der Zwangevollstreckung sind revisionsbedürftig. Auf⸗ gabe der Revision muß die bessere Sicherung derjenigen Ver⸗ mögenstheile sein, die zur Führung einer geordneten Wirthschaft und zur ausgiebigen Verwerthung der persönlichen Arbeitskraft des Haushaltungsvorstandes erforderlich sind. Eine allgemeine Com⸗ petenzwohlthat ist zu verwerfen. . .
Die beiden anderen Berathungsgegenstände dieser Abtheilung be⸗ zogen sch auf den Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs. Zunächst handelt es sich darum: Empfiehlt es sich, den Grund— satz der Formlosigkeit der Verträge in Bezug auf gewisse Verträge, z. B; die Bürgschaft, zu beschränken? (G.: Landrichter Dove, R.: Geheime Justiz⸗Räthe, Professoren Dr. Brunner und Enneccerus) Von den Referenten war Enneccerus mit dem Entwurfe für volle Formfreiheit, drang jedoch nicht durch. Brunner, dem sich namentlich Geheimer Justiz⸗Rath, Professor Dr. Gierke und Justiz⸗Rath Wilke anschlossen, hielt diesen Standpunkt für zu radical, da gewisse¶ Verträge erfahrungsmäßig oft leichtfertig und übereilt zum wirthschaftlichen Ruin der Betreffenden abgeschlossen würden, und verlangte deshalb Schriftform, ohne daß auch eine schriftliche Annahmeerklärung hinzu⸗ zutreten habe. In seinem Sinne wurde beschlossen; .
Es empfiehlt sich, das Erforderniß einer schriftlichen Form für Eingehung von Verbindlichkeiten über die im Entwurf zweiter Lesung gezogene Schranke hinaus auszudehnen. Insbesondere erscheint es
angemessen, die Bürgschaft, den Creditauftrag, die Schuldüber⸗
. und die Leibrentenverträge unbeschadet der Heilung des Schriftmangels durch Ausführung des Vertrages an eine schriftliche Form zu binden. .
Die Hauptfrage endlich, welche die J. Abtheilung zu beantworten hatte, lautete: Sind die im Entwurf des Bürgerlichen Gefetz⸗ buchs vorgesehenen Arten des Pfandrechts an Grund⸗ stücken einschließlich der Grundschuld beizubehalten? (G.: Justiz⸗Rath Levy, Reichsgerichts⸗ Rath Loebell, Professor Dr. Klein. R.: Geheime Justiz⸗ Räthe, Professoren Dr. Dern—⸗ burg und Gierke Der Entwurf scheidet Bypothek, welche Be— friedigung für eine persönliche Forderung gewährleisten soll, und Grundschuld, welche nur die Beitreibung einer bestimmten Summe aus dem Grungxstück ermöglichen soll; erstere ist. Buch, Brief: oder Sicherheitshypothet. Ber schärfste Gegner dieses Systems ist Dernburg, der nur eine Grundform will. Er war leider abwesend, und so fand Gierke, der sich auf Lepy und hauptsächlich Loebell stützte, ernstliche Gegner nur an Justiz⸗Rath Weber und Rechtsanwalt Hr. Deinsen. Er geht auf den alten deutschrechtlichen Unterschied von Satzung und Nentenkauf oder Hilfe zurück, verlangt eine dem ent⸗ sprechende reinliche Scheidung zwischen Pfandrecht, und selbständiger dinglicher Schuld, die allerdings beide der Publicität und Specialität bedürfen, und will die gecessorische Hypothek, bei der die Forderung die Hauptsache ist, außer Verkehrsfähigkeit und deshalb brieflos lassen, die Grundschuld hingegen, die mit dem preußischen gleichnamigen Institut jedoch nicht identisch ist, als felbständige dingliche Schuld ohne formale Erschwerungen mit einem verkehrsfähigen Werthpapiere, das Träger der Forderung ist, ausgestaltet wissen. Materielle Erschwernisse, namentlich zur Bildung von Heimstätten, würden zulässig sein. Besonderen Vorwurf erhob Gierke dagegen, daß der Entwurf nur die kapitalistische Form der Verschuldung von Grund und Boden, nicht aber auch, die Rentenverschuldung geregelt hat, welche altdeutschrechtliche Einrichtung er der Hypothek gleich⸗ werthig ausgebildet sehen wollte. Ein Antrag des Amtsgerichts, Raths Stelling wurde abgelehnt, ohne zur Abstimmung gestellt zu werden. Wie übrigens Gierke, der an sich zwei Grundformen für erforderlich und ausreichend hält, von einem anderen Ausgangspunkte schließlich doch zu dem Ergebnisse des Entwurfs gelangt, ersieht man aus nach— stehendem, von der Abtheilung gefaßten Beschlusse:
J. Statt der im Entwurf vorgeschlagenen vier Grundformen der kapitalistischen Liegenschaftsverschuldung sind zwei Grundformen für ausreichend zu erachten, von denen die eine den Gedanken der Verpfändung eines Grundstücks für eine persönliche Schuld zum Ausdruck bringt, die andere den Gedanken der rein dinglichen Schuld verwirklicht. .
1) Die pfandrechtliche Hypothek ist ihrem auf Sicherstellung einer persönlichen Forderung gerichteten Zweck gemäß accessorif zu gestalten. Der oͤffentliche Glaube des Grundbuchs erstreckt si nicht auf die Forderung. Ein Werthpapier wird über sie nicht ausgegeben. Verfügungen über sie werden nur durch Bucheintrag wirksam. Cautionshypothek, Arrest⸗ und Zwangshypothek find als Anwendungsfälle diefer Hypothek zuzulassen.
2 Die Grundschuld ist als selbständige liegenschaftliche Schuld nach Art der Reallast auszugestalten, sodaß für sie nur das Grund⸗ s nicht die Person haftet. Sie kann als Eigenthümer⸗Grund⸗ chuld eingetragen werden. Ueber sie wird ein Grundschuldbrief ausgegeben, der als Werthpapier Träger des Rechts ist und insbesondere een Uebertragung vermittelt. Der öffentliche Glaube des Buches steht ihr voll zur Seite. Doch schützt er nur den redlichen und entgeltlichen Erwerber. .
a. Zulässig ist ein Verzicht auf den Grundschuldbrief; dann
erfolgt die Uebertragung der Grundschuld nur durch Bucheintrag.
b. Mit der Grundschuld kann durch Eintragung des Schuld— grundes eine persönliche Forderung verbunden werden. Dann ist die Grundschuld in dem Umfange, in dem sich dies mit dem öffent- lichen Glauben des Buches verträgt, aus Mängeln der perfönlichen , . anfechtbar. Als abstracte Schuld wirkt sie nur, wenn ein Schuldgrund eingetragen ist.
II. Nehen den Formen der kapitalistischen Liegenschaftsver⸗ schuldung ist die Form der dinglichen Rentenschuld als ebenbürtiges . anzuerkennen und (insbesondere durch Zulassung von Rentenbriefen) eingehend zu regeln.
Die wirthschaftlich , Fragen erörterte die II. Abtheilung. Die erste derselben lautete: ie ist den Mißbräuchen, welche sich bei den Abzahlungsgeschäften herausgestellt haben entgegenzuwirken? (G.: Amtsgerichts⸗Rath Jastrow, Il l, Wilke, Professor Dr. . R.: Justiz⸗Rath ren or Hr. Jacobi, Rechts⸗ anwalt Dr. e eber das Vorhanden sein dle ler Mißstände herrschte Einstimmigkeit; sie werden meistens auf die Selbsthilfe und die Ver⸗ wirkungsclausel, den Eigenthumsvorbehalt und den Verzicht auf Be—= 6 ung der Waare zurückgeführt. Jacobi wollte jedoch nicht vor Festlegung der einschlägigen Begriffe durch das Bürgerliche Gesetzbuch und vor deren Abgrenzung gegen das Handelssonderrecht die Materie
geregelt sehen, vielmehr lediglich durch die Coneurrenz von öffentlichen und genossenschaftlichen Musteranstalten dem Unwesen, ö. jetzt; vielfach in Abzahlungsgeschäften herrscht, entgegentreten. Fuld verlangte hingegen a en Erlaß eines Sonder. gesetzes, das im wesentlichen den San mi fen i g zu dem nicht verabschiedeten Gesetzentwurf vom 20. Dezember 19897 . habs. Die Debatte, an welcher sich . Rechts anwalt Bojeus, Bergrath. Gothein, Geheimer Justiz⸗Rath Professor Brunner und b, . Dr. Herz betheiligten, ergab, daß dieser Gesetzentwurf unannehmbar sei, da er die Nähmaschinenindustrie vernichten und die Prozesse gegen kleine Leute ins Ungeheure vermehren würde; gleichzeitig stellte sich aber auch heraus, daß über den Kern der gestellten Frage eins Einigung nicht zu erzielen war. Man begnügte sich damst, einen Nebenpunkt zu regeln, indem man folgenden Beschluß faßte:
Die Veräußerung von Werthpapieren jeder Art, insbesondere Lotterieloosen und Inhaberpapieren mit Prämien, im Wege des Abzahlungsgeschäfts, sowie alle Abzahlungsgeschäfte für das Hausir= gewerbe sind zu verbieten.
Zu einer vollständigen Erledigung gelangte hingegen ein Thema, welches infolge der überaus traurigen Erfahrungen, welche in den letzten Jahren mit ungetreuen Banguierz gemacht worden, auf die Tagesordnung gesetzt war: Empfiehlt sich eine besondere ,,. Regelung der so⸗ genannten Bank⸗Depotgeschäfte und eine Sonderung ihrer verschiedenen Arten (G.: Justiz. Rath Lesse, Rechtsanwalt Dr, Goldschmidt. R.:. Justiz⸗Rath Levy, Professor Pr. Strohal.) Ueber das Bedürfniß einer Reform des Bank⸗Depotwesens durch ein Sondergesetz, welche durch die enge Verbindung von Propre⸗ und Commissionshandel, Speculations“, Gründung. und Emifsiong⸗ wesen und dadurch herbeigeführte Gefährdung des Publikums noth— wendig geworden, herrschte kein Streit. Von den verschiedenen, dem Juristentage unterbreiteten Vorschlägen zur Erreichung dieses Zweckes erlangten die weiter unten angeführten des Justiz⸗Raths Levy die Mehrheit, von welchen nur ein dahin zielender Antrag abgelehnt wurde, Personen, welche sich öffentlich zur Annahme von Depofiten in Geld oder Werthpapieren oder zum Einkauf und Verkauf von Werthpapieren anbieten, die Verpflichtung aufzuerlegen, periodisch und mindestens alljährlich am Schlusse ihres Geschäftsjahres eine von einem gerichtlichen Sachverständigen geprüfte Bilanz ihres Handlungs— vermögens zu veröffentlichen. Von den übrigen Rednern, namentlich Pro— fessor Pr. Strohal, Justiz⸗Rath Lesse, Bergrath Gothein und Rechts⸗ anwalt Dr. Rosenthal, wurden theilweise abweichende Meinungen aufgestellt, unter denen die des zuerst genannten Correferenten hervor— ragten. Er hob hervor, daß der Inhalt der Lehrbücher, die nur reguläres und irreguläres Depot kennen, vom Leben längst überholt ist. Die meisten Banken verweigern die Aufnahme der Nummer in den Depotschein und verfahren nun in viererlei Weise: entweder geben sie trotzdßem dieselbe Nummer zurück (Deutsche Reichsbank); oder sie halten die Depotbestände von den sonstigen Werthpapieren zwar
etrennt und für jeden Kunden gesondert, haften jedoch nicht für die Identität der Nummern (Oesterreichisch⸗ungarische Bank); oder sie machen ein Vermengungsdepot ohne Trennung der Einzelconti (Oesterreichische Postkasse, Effeetengiro des Berliner Kassen⸗ vereins); oder sie lassen ein darlehnsartiges Irregular⸗ depositum entstehen. Gegen jede dieser Kategorien will Strohal in besonderer Weise vorgehen. Von seinen Thesen wurde aber nur nachstehende angenommen: „Es empfiehlt sich, ausdrücklich festzu— setzen, daß dem Committenten in Consequenz des Art. 368 H.-G. B. in Ansehung derjenigen Sachen, welche der Commissionär erweislich auf. Rechnung seines Committenten von einem Dritten erworben hat, auch wenn rücksichtlich derselben eine Indepotnghme noch nicht erfolgt ist, ein Aussonderungsrecht im Konkurse des Commissionaͤrs zufteht.“ Im übrigen wurden folgende Anträge Levy zum Beschluß erhoben:
Eine gesetzliche Regelung der Bank-⸗Depotgeschäfte ist nach fol⸗ genden Gesichtspunkten zu empfehlen:
Denjenigen Personen (Kaufleuten, Vorstehern von Handels— gesellschaften und Genossenschaften), welche gewerbsmäßig Werth— papiere zur Aufbewahrung oder in Pfand nehmen oder fÜr fremde Rechnung commissionsweise anschaffen oder umtauschen, ist die Ver⸗ pflichtung aufzuerlegen: ;
a, solche Papiere, soweit sie nicht sofort an die Empfangs berechtigten ausgeantwortet werden, abgesondert unter erkennbarer Bezeichnung der Empfangsberechtigten aufzubewahren;
b. über alle Depots dieser Art ein besonderes Verwahrungs— ug . Specialisirung der Stücke und der Empfangsberechtigken zu führen.
Zuwiderhandlungen sind im Falle einer Benachtheiligung der Empfangsberechtigten mit Strafe zu bedrohen.
2) Rechtswidrige Verfügungen der zu 1 genannten Personen über die von ihnen aufzubewährenden Werthpaptere sind auch für den Fall, daß sie nicht den Thatbestand der Unterschlagung ober Untreue enthalten, mit Strafe zu bedrohen.
3) Dem Einkaufs-⸗Commissionär ist ohne Unterschied, ob er für den Committenten in Vorschuß gegangen ist oder nicht, die Verpflich⸗ tung aufzuerlegen: .
a. binnen einer angemessenen, aber kurzen Frist von der Aus—⸗ führungtanzeige dem Committenten ein specialisirtes Verzeichniß der angeschafften oder von ihm als Selbsicontrahenten zu liefernden Werthpapiere (Nummerngufgabe) zu übermitteln;
b., wenn er den Auftrag als Selbsteontrahent ausführen will, dies spätestens zugleich mit der Ausführungsanzeige zu erklären.
Hun idfthandlungen gegen a s mit dem Verlust aller Rechte des Commissionärs aus dem Geschäft und der Verbindlichkeit zum Schadensersatz zu bedrohen, wenn der Committent vom Geschäfte zurücktritt. Bei Uebertretungen zu ba ist der Selbsteintritt des Commissionärs gegen den Willen des Committenten für unzuläfsig zu erklären.
4) Partei⸗Verabredungen, welche den zu 1 und 3 genannten Verpflichtungen zuwiderlaufen, oder dem Inhaber des Depots eigenmächtige Verfügungen über dasselbe zum eigenen Vortheil ge— statten, sind nur spweit gelten zu lassen, als sie schriftlich und für jeden einzelnen Fall besonders getroffen sind.
5) Mit dem Zeitpunkt der Ueberlieferung oder Absendung der Nummern Aufgabe (3 a), ebenso mit der Eintragung des ange— schafften Werthpapiers in daz Verwahrungsbuch oder der Absonbde— rung desselben für den Committenten (1a und p) ist diesem das
Eigenthumsrecht an den für ihn bestimmten, im Besitz des Com— en nnn oder desjenigen, welcher die Gewahrsam für ihn ausübt, befindlichen . zuzusprechen.
6) Bei Ausantwortung fremder Werthpapiere an einen anderen zu irgend einem für den Eigenthümer vorzunehmenden Act ist den zu 1 genannten Personen die Verpflichtung aufzuerlegen, dem Empfänger Mittheilung davon zu machen, daß die Papiere einem Dritten gehören. Zuwiderhandlungen j im Falle einer Benach⸗ theiligung des Eigenthümers mit Strafe zu bedrohen. .
Fast die gleich n. Erwartung wie der vorerwähnten Frage bracht, die gesammte Geschäftswelt dem letzten Be⸗ rathungsgegenstande dieser Abtheilung entgegen: Wie soll die Gesetzgebung Differenzgeschäfke behandeln, bei denen die effeetive Erfüllung ausgeschlossen wird? (SG.: Pro⸗ fessor. Dr. Cosack, Professor Pr. truck. R.: Wirklicher Geheimer Ober⸗Justiz⸗Rath, Ober ⸗Landesgerichts. Präsident Dr. Struck⸗ mann, Rechtsanwalt Dr. Tiktin; Ber Juristentag hatte vor sieben Jahren die ausnahmslose Klagbarkeit der Differenzgeschäfte befürwortet. Hierbei zu verharren, empfahl namentlich Rechtsanwalt Dr. Heinsen. Tiktin wollte ü. Grundsatz insoweit durchbrochen sehen, daß alle Geschäfte, bei welchen sich die Merkmale des Wuchers vorfinden, für ungültig und klaglos zu erklären sind. Vertreter einer dritten Meinung, an ihrer Spitze Struckmann, erachteten dafür, daß dem sogenannten reinen Differenzgeschäft, dem gefährlichen Börsen⸗ spiel, der gige versagt werden if obgleich sie nicht ver⸗ kannten, daß die Scheinnatur dieses Geschäfts im Einzelfall oft schwer e,, ist, und daß damit der Grundsatz der Vertraggtren verletzt wird. Diese letztere Auffassung, welche mit der jetzigen Rechtsprechung
1
des Reichsgerichts übereinstimmt und . in . i mn, 6 indem beschlossen ward:
und Gierke Fürsprecher fand, drang dur
Differenzgeschäfte sind nicht klagbar, wenn die wirkliche Er⸗ rufen.
üllung entweder ausdrücklich oder stillschweigend ausgeschloffen ist. 6 dritte Abtheilung erörterte zunächst zwei wenig actuelle ragen. Die erstere dieser war dahin gestellt: Ist es gerecht⸗ . an Stelle der Ehescheidungsstrafen nur eine . des schuldigen Theils zur Gewährung t ; 1. Unterstützung bedürftigen Gatten einzuführen? (G.: Geheimer Justiz=
des Unterhalts an den anderen, der
herbeizuführen.
verfahren.
1) Zur Entscheidung über den Anspruch sind die Gerichte auf Grim einer öffentlichen contradictorischen Verhandlung be—
3) Die Entscheidung über den Anspruch erfolgt durch das Strafgericht im thunlichsten Anschluß an das Wiederaufnahme⸗
Ein in der Juristenwelt jetzt viel umstrittenes Thema ist das
in der Strafre gericht oder Schwurgericht. England band die ans Gesetz durch die verbindliche Kraft der richterlichen Rechts- Amerika ist von gleichem Ausgangspunkt zu dem ent⸗ Ear ge ehm Resultat gekommen, daß die Jury sich als Organ des
olksgerichts betrachtet und über das Gesetz unbedenklich hin ortsetzt.
chtsprechun
belehrung; Nord⸗
eine Skizze desselben — und mehr verstattet der Raummangel nicht — läßt jedoch die Wucht und Fülle seiner Gedanken nicht ahnen. Da . . . wir zum Beamtenmonopol nicht zurückkehren können, meinte er, bleibt
) Der Anspruchsberechtigte ist nicht verpflichtet, vor Be⸗ nur die Frage, ob wir Verbindung oder Trennung der Gewalten tretung des Rechtswegs eine verwaltungsbehördliche Vorentscheidung
haben wollen, das heißt, ob Schöffen⸗ Geschworenen
Rath Professor Dr. Brie, R.: Geheimer Justiz-Rath Pr. von Wil⸗ letzte von dieser Abtheilung discutirte: Sind Aenderungen des 1 fing mit letzterem Gesichtspunkte an, bis Napoleon J. das
mowsti) Der Berichterstatter erklärte daz System der Cheschei—
einen keine geschäftlichen Vorthelle für den anderen zur Folge habe, und . auch vor Nachtheilen gegenüber seinem bisherigen Ver⸗ tande geschützt werden könne. Der Correferent Profeffor Dr.
mögens
Zorn war, nicht erschienen. Ohne Debatte wurden folgende Sätze em gleich empfindliches Strafübei,
Wilmowski's angenommen:
J. Es ist zu billigen, daß der Entwurf des deutschen bürger⸗ lichen Gesetzbuchs für den Fall der Ehescheidung dem unschuldigen
Ehegatten das Recht des
Ehegatten gemachten Schenkungen einräumt, im übrigen die Ver⸗ mögensstrafen für die Ehescheidung beseitigt und dem unschuldigen
mungen des Entwurfs:
L bei der Vermögensauseinandersetzung im Falle der allgemeinen a Pr. Aschrott und
oder Mobiliar⸗-Gütergemeinschaft dem unschuldigen Ehegatten das ließen Recht einzuräumen, statt der Halbtheilung die Absonderung nach den ursprünglichen Vermögensbestandtheilen zu verlangen;
2) der unschuldigen Ehefrau das Recht auf standes gemäßen
Unterhalt dann zu gewähren, wenn sie denselben aus den Einkünften Sie lauten:
ihres eigenen Vermögens nicht ausreichend erhalten kann; 3) diesen Anspruch auch nicht davon abhängig zu machen, daß dadurch der eigene standesgemäße Unterhalt des schuldigen Che—
gatten nicht beeinträchtigt wird;
4 dem Unterhalts anspruch eines neuen Ehegatten des schul⸗ hz digen Theils und seiner Kinder aus neuer Ehe kein Vorrecht zu 2
gewähren;
) den Unterhaltsanspruch des unschuldigen Ehegatten nicht von der Geltendmachung im Konkurs über das Vermögen des
Schuldigen auszuschließen;
6) die gerichtliche Zuerkennung einer Kapitalabfindung statt einer Unterhaltsrente und die gerichtliche Anordnung einer Sicher—
Entschädigungsanspruch
Man beschloß:
stellung einer Rente auf. Antrag des Unschuldigen zu gestatten.
Die zweite, weniger in den Vordergrund tretende Frage war dahin gerichtet: Welches Verfahren empfiehlt sich dort, wo die Gesetzgebung unschuldig Verurtheilten einen zuerkennt, für die Geltend— machung dieses Anspruchs? (G.: Professor Dr. Ullmann. R.: Professor Dr. Merkel und Professor Friedmann⸗Wien.) Hier wurde die Zuständigkeit von drei verschiedenen Behörden empfohlen: dem Strafrichter (Merkel, Friedmann, Reichsgerichts⸗Rath Stenglein, Professor. Ihr. Finger) dem Civilrichter (Ober. Staatsanwalt Hamm, Reichsgerichts⸗Rath Stellmacher, Landrichter Dr. Aschrott) und den Verwaltungsbehörden. Stellmacher wollte eine verwaltungsbehördliche Vorentscheidung vor derjenigen des Civilrichters, von Karminski ein Befinden durch die Gerichte, welche in dem betreffenden Staat zur Aburtheilung nichtprivatrechtlicher Vermögensansprüche berufen sind.
behalten.
2128 Syhsten r, J eltenden Rechts erwünscht in Betreff des Verhältnisfe dungsstrafen für nicht entsprechend unserem Sittlichkeitsgefühle. Ein k . und i n m en 2 8 en, i g. jedoch nicht zu ei Alimentationsanspruch⸗ der allerdings anders als im. Bürgerlichen Rath Dr. Mittelstaedt, Professor Hr. von Lilienthal, , . 3
Gesetzbuch zu regeln, sei das Angemessene, da bei ihm die Schuld des Friedmann⸗Wien, R.: Professor Hor. Merkel; Hof- und Gerichts. Advocat Dr,. Jaques war ausgeblieben. Merkel verlangt gegenüber der jetzigen in unklaren Lage der Gesetzgebung vor allen Dingen die Durchführung Frage nur eine des Systems der Qpfergleichheit, wonach bei gleicher Verf
Leistung dem Verurtheilten aufzuerlegen ist; hierbei müssen zugleich die Prineipien der socialen Gerechtigkeit zur vollen Durchführung ge⸗ d ö z 1 langen., Vielleicht würde sich dies am ehesten dann erreichen lassen, iderrufs, der von ihm dem schuldigen wenn die Strafbarkeit zunächst in Freiheitsstrafe bemessen und dann dies in 323 , . . daß c ; J einem Tageslohnsatze, bei den Wohlhabenderen von entsprechend hö Ghegntten einen lnfpruch auf Unterhalt gegen den schuldigen gewährt. K ist. Die 53 welche ar e f. hie , II. Es ist indeß wünschenswerth, abweichend von den Bestim⸗ herichts . Rath Stenglein, Geheimer Justiz⸗Rath Professor Br. Seuffert, hc umge . Amtsgerichts-Rath. Professor Dr. Rubo, Professor Hr, Friedmann, mit ihrem System bürgerlicher Beisitzer die richte fest begründet haben; das gleiche Princip hat auch unsere Städteverwaltungen auf die hohe Stufe, welche sie inne haben, gebracht. Unfehlbarkeit des
Landrichter Dr. Felisch führten, mhauptsächlich die Anhänger der Internationalen eriminalistischen Vereinigung sich mit ihren Gegnern messen. Erstere trugen den Sieg so zweifellos davon, daß die gefaßten Beschlüsse eine zum theil wört⸗ irk ns du . liche Wiederholung dersenigen der criminalistischen Vereinigung sind. durch die Geschworenen herbeigeflihrten Vermittelung ziölschen dem geschriebenen Recht und der Rechtsidee, und legen wir die gemeinsame Entscheidung von Schuld- und Straffrage in die Hand eines Colle⸗ giums gelehrter Richter und Laien! Dann wird sich auch die schwierige Frage der Berufung in Strafsachen leicht löfen affen. Die histo⸗ rischen und theoretischen Ausführungen des Altmeisters Gneist ergänzte Ober- Staatsanwalt Hamm vom Standpunkte der der die Mängel der Schwurgerichte bloßlegte
I) Die Geldstrafe ist unter Berücksichtigung aller Vermögens⸗ Erwerbs⸗ und Einkommensverhältnisse der Schuldigen im Sinne des Grundzsatzes, daß die Strafe bei gleicher Strafbarkeit gleich empfindlich treffen soll, zu bemessen.
Die in Summen ausgedrückten Höchstbeträge der Geld— strafen sind, von solchen Uebertretungen abgefehen, . Strafe nur die Bedeutung einer Rüge hat, zu verwerfen.
3), Die Androhung der Geldstrafe als facultativer Haupt- und Nebenstrafe ist auf ein größeres Anwendungsgebiet als bisher zu erstrecken, insbesondere auf alle diejenigen Delicte, welche erfahrungs⸗ gemäß meistens aus Gewinnsucht begangen werden.
) Eine obligatorische Androhung der Geldstrafe als Zusatz⸗ strafe erscheint nicht empfehlenswerth.
5) Bei alternativer Androhung von Freiheitsstrafen oder Geld— strafen soll die letztere ausgeschlossen sein, wenn die Handlung aus einer unehrenhaften Gesinnung hervorgegangen ist.
6) Die Leistung an Geldstrafen ist denjenigen Schuldnern, welche keinen exequirbaren Besitz haben, durch die Zulassung und genauere Regelung von Theilzahlungen zu erleichtern.
Im übrigen wird die Erörterung der Frage der Behandlung ; Beartenderichte fü kr der Einbringlichkeit der Geldstrafe dem nächsten Juristentage vor= , ,, a en Es empfiehlt sich die Durchführung des schöffengerichtlichen Systems an den Gerichten mittlerer Ordnung.
Hiermit sind die Arbeiten der Abtheilungen erschöpft. Einen be⸗ Die Ausdehnung derselben auf die Schwurgerichte wurde zur Zeit
deutenden Umfang nahmen aber noch die Erörterungen über die zur zur Plenarberathung gestellte Frage an: Empfiehlt fich die Durchführung der Schöffengerichte durch die gesammte erstinstanzliche Strafgerichtsverfassung? (G.: Reichs⸗
muß sich nun
nicht eine materiell glei
für die Aermsten von
ei denen die Praxis aus,
abgelehnt.
eschworenengeri
uldung alles Wettlaufen hohe des Schwurgerichts nicht zu beseisigen vermag. Da der letzte Ver⸗ such, die Nichtachtung des Gesetzes f aß man die Rechtsbelehrung zwingend und dur an ar macht, gescheitert ist, muß man die Mängel da—⸗ durch beseitigen, daß man die Geschworenen und die gelehrten Richter nicht von einander trennt, sondern nach dem Vorbilde des Schöffen⸗ gerichts an einem Tische vereinigt. Dies wird dadurch erleichtert, daß in den letzten zwei Jahren der Richterstand im Geiste völliger Un⸗ abhängigkeit kräftigst umgestaltet ist, und 39; die Verwaltungsgerichte
zu verhindern, d Revision anfechtb
und hervorhob,
Schablone, frische falls und Vertrauen des Volks in die Rechtsprechung gewähren. Er denkt sich die Reform dahin, daß ein Richter und zwei Laien über die Uebertretungen und die kleinen Vergehen, zwei Richter und drei Laien über die großen Vergehen und die Verbrechen urtheilen, und daneben bei den Landgerichten eine Schöffen⸗Berufungskammer in der Be—= setzung von drei Richtern und vier Laien errichtet wird. Unterstützt wurden beide Referenten durch Professor Merkel, Professor Hiller und Stadtrath Rechtsanwalt Flesch. Nur für die Strafkammer, nicht aber auch für die Schwurgerichte wollte Rechtsanwalt Beck die Ein— führung des Schöffensystems, und nur Geheimer Justiz⸗Rath Pro⸗ fessor Br. Seuffert trat als absoluter Gegner der vorgeschlagenen Neuerung auf, indem er meinte, die Schöffengerichte würden uns zu
cht dadurch ungefähr zu einem Organ der Rechtspflege, nem zuverlässigen, machte, daß er die an das Gese
sich anschließende Frage nach dem Schuldig stellte. Deutschland hatte 1845/49 keine andere Wahl als die Annahme dieses Systems. Man
aber endlich darüber klar werden, daß die aufgezwungene Rechtsbelehrung ist, und daß um beste Frageformulirung diesen Krebsschaden
eitens der Geschworenen .
opularität derartiger Ge⸗
Brechen wir daher mit der Anschauung von der Volkswillens durch Majoritätsbeschlüsse, von der
daß die Schoͤffen Garantie für Fernhalten der Be
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urtheilung und Individualisirung des Einzel⸗
Die Plenarversammlung
Die üblichen Dankesworte, von denen diejenigen an die Be⸗ hörden Augsburgs und den Präsidenten von Gneist ungewöhnlich leb⸗
Wenn die deutsche Gesetzgebung unschuldig Verurtheilten einen gerichts Rath Stenglein, Professor Dr. Frank. R.: Wirklicher hafte Zustimmung erfuhren, schlossen den XXII. deutschen Juristentag.
Entschädigungsanspruch zuerkennt, fo empfiehlt es sich, das Ver⸗ Geheimer Ober⸗Justiz⸗Rath Professor Dr. von Gneist, Ober⸗ fahren zur Geltendmachung des Anspruchs nach folgenden Grund. Staatsanwast Geheimer Justiz⸗Rath Hamm.) Das Referat wurde ausschlaggebend für die Abstimmung;
sätzen zu gestalten:
1. Untersuchungs⸗Sachen.
2. Aufgebote, Zustellungen u. dergl. 3. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ c. Versicherung. 4. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2c. 6. er n 2c. von Werthpapieren.
Deffentlicher Anzeiger.
von Gneist
— SS Q ο.
Tom mandit⸗ Gesells aften auf Aktien u. Aktien. Gesellsch. Erwerbs- und Wirthschafts⸗Genossenschaften. Niederlassung 2c. von Rechtsanwalten.
Bank⸗Ausweise.
Verschiedene Bekanntmachungen.
9 Untersuchungs⸗Sachen.
35021 Steckbrief.
Gegen den unten beschriebenen Büchsenmacher Albert Johannes Keßler, welcher sich verborgen hält, ist in den Acten L. R. J. 5323. 93 die Unter⸗ suchungshaft wegen Unterschlagung verhängt. Es wird . denselben zu verhaften und in das Untersuchungsgefängniß zu Berlin, Alt⸗Moabit 124. abzuliefern.
Berlin, den 15. September 1893.
Ver Untersuchungsrichter beim Königlichen Landgericht J.
Beschreibung: Alter: 31 Jahre, geb. am 9. Fe⸗ druar 1862 in Danzig, Größe: 176 em, Statur: kräftig, Haare: braun, Stirn: hoch gewölbt, etwas schräg, Bart: Schnurr⸗ und Lippenbart, rothbraun, Augenbrauen: blond, Augen: blau, tiefliegend, Nase; hervorstehend im stumpfen Winkel, Mund? gewöhnlich, Zähne: vollständig, Kinn: oval, Gesicht: länglich oval, Gesichtsfarbe: blaß, Sprache: deutsch. Besondere Kennzeichen: Unter rechter Wange braun behaarter Leberfleck.
348131 Steckbriefs⸗ Erledigung.
Der gegen die verehelichte Marie Borothea Jo⸗ hanna Buchholz, geb. Stadie, geboren am 23. August 1343 zu Ueckermünde, wegen Diebstahls, in den Aeten B. 7876, ät B. 165176 rep., unter dem 29. Mai 1858 erlassene und zuletzt am 28. August 1888 erneute Steckbrief wird hiermit zurückgen ommen.
Berlin, den 2. September 1893. Staatsanwaltschaft beim Königlichen Landgericht J.
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2) Aufgebote, Zustellungen und dergl.
34903 wa nn,
Im Wege der Zwangsbollstreckung soll das im Grundbuche von den Um ebungen Berlins im Kreise Niederbarnim Band l tr. 67 auf den Namen es, Klempnermeisterß August Clemens und des
chlossermeisters Hermann Klose zu Berlin einge— agene, in der Thurneysserstraße Nr. 6 belegene Grundstück am IH. November 1893, Vor⸗ ö 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, n. Gerichtsstelle, Neue Friedrichstr. 13, Hof,
ügel G. part., Saal 40, versteigert werden. Das
rundstück ist mit 7, 41 0 gReinertrag und einer Fläche J 6 a 31 dm zur Grundsteuer und vom Etatsjahr bc / 95 aß mit 500 Nutzungswerth zur Gebäude⸗ er veranlagt. u i, aus der Steuerrolle, beglau⸗ igte Abschrift des Grundbuchbfatt, etwaige Ab⸗ schãtzungen und andere daz Grundffüch betrefsen de Nach.
weisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiberei, ebenda, Zimmer 41, ein— gesehen werden. Alle Realberechtigten werden auf⸗— gefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Ein— tragung des Versteigerungsbermerks nicht hervorging, are ber, derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungstermin vor der AÄuf— forderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des , , Gebots nicht berück⸗ sichtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen, die berücksichtigten Anspruͤcht im Range zurücktreten. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des . die Einstellun des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls na erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Vas Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am RH. November E893, Mittags 12 Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben, verkündet werden. Berlin, den 30. August 1893. Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 86.
35115 Zwangsversteigerung.
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von der Königstadt Band 89 Nr. 46545 auf den Namen des Restaurateurs Rudolf Sternecker zu Weißensee bei Berlin eingetragene, in der kleinen Präsidentenstraße Nr. 1 belegene Grundstück am 18. November 1893, Vormittags A0 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstraße 13, Hof, Flügel G., parterre— Saal 40, versteigert werden. Das Grundstück ist bei einer Fläche von 4 a 30 qm mit 13 000 0 Nutzungswerth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Uschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerlchts⸗ schreiberei, ebenda, Zimmer 41, eingesehen werden. Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grund buche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungs⸗ vermerks nicht be . derartige
orderungen von Kaplta , Zinsen, wiederkehrenden debungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungs— fermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Ge— boten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte e aft zu machen, , dieselben bei Feststellung des geringsten Gebols nicht berücksichtigt werden und bei Verthei⸗ lung des Kgufgeldes gegen die berücksichtigten An ⸗ sprüche im Range zurücktreten. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden
aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widri= genfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grund— stücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 18. November 1893, Mittags 12 Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben, verkündet werden.
Berlin, den 6. September 1893.
Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 86. 34905 Zwangsversteigerung.
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den Umgebungen Berlins im Nieder⸗ barnimschen Kreise Band 53 Blatt Nr. 2465 auf den Namen des Maurermeisters Gustav Scheidler hier eingetragene, zu Berlin, Perlebergerstraße Nr. 222 belegene Grundstück am 17. Novem⸗ ber 1893, Vormittags 10) Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, an Gerichtsstelle, Neue Triedrichstraße Nr. 13, Hof, Flügel G., parterre, Saal 36, versteigert werden. Das Grundstück ist mit 11989 S6 Nutzungswerth zur Gebäude—⸗ steuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, be⸗ laubigte ie hrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück be⸗ treffende Nachweisungen, sowie besondere Kauf⸗ bedingungen können in der Gerichtsschreiberei ebenda, Flügel B, Zimmer 41, eingesehen werden. Alle hre berechtigkn werden aufgefordert, die nicht von . auf den Ersteher übergehenden In gra , eren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grund buche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungs . vermerks nicht hervorging, insbesondere derartige 5 von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden debungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungs—⸗ termin vor der Aufforderung zur Abgabe von Ge— boten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Verthei. lung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten An · n, im Range zurücktreten. Diejenigen, welche as Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert; vor Schluß des Verstei erungstermins die Einstellung des Verfahrens , widrigenfalls 34 erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug., auf den Anspruch an die Stelle des G ri dit tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des as log wird am 17. November 189. Nachm a. 12 Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben angegeben, verkündet werden.
Berlin, den 9. September 1893.
Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 85.
34904 rr
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den Umgebungen Wand 60 Blatt Nr. 3105 auf den Namen es , August Schulze hier i. in der Wolgaster straße Nr. 3 und 4 belegene Grundstück in einem
neuen Termin am 109. November 1893, Vor⸗ mittags 0 Uhr, vor dem unterzeichneten Ge= richt, an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstraße Rr. 13 Hof, Flügel ., parterre, Saal Nr. 36, versteigert werden. Das Grundstück ist mit 20 140 6 Nutzungs⸗ werth für das Etats jahr 1895,96 zur Gebäudesteuer ver⸗ anlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Ab= schrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschãtzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichts- schreiberei, ebenda, Flügel D., Zimmer Nr. , ein- gesehen werden. Alle Realberechtigten werden aufge⸗ fordert, die nicht von selbst auf den Ersteher über⸗ gehenden Ansprüche, deren Vorhandensein oder Betrag gus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks nicht hervorging, insbesondere derartige Forderungen von Kapital. Iinsen, wieder= kehrenden Sebungen oder Kosten, späfestens im Ver= steigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe don Geboten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei delle kee, des eringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Bert lung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten Ansprüche im Range zurücktreten. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks bean⸗ spruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Ver= steigerungstermins die Einstellung des Verfahreng herbeizuführen, widrigenfalls nach . Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks kritt. Das Urtheil äber die Ertheilung des Zuschlags wird am 160. Novem⸗ ber 1893, Nachmittags 121 Uhr, an Gerichts- stelle, wie oben angegeben, verkündet werden. Berlin, den 13. September 1893. Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 85.
34906 Swangsversteigerung.
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den Umgebungen Berlins im Niederbarnimschen Kreise Band 36 Blatt Nr. S7 auf den Namen des Kaufmanns Gustad Torstmann hier eingetragene, in der Liebenwalder Straße Nr. 28 nach dem Kataster Nr. 49 belegene Grundstück am 13. November 1893, Vormittags 10 Unpr, bor dem unterzeichneten Gericht, an Gerichts- stelle, Neue Friedrichstr. Nr. 13, Hof, Flügel G. parterre, Saal 36, versteigert werden. Dag d. stück ist mit 4170 6 Nußzungswerth zur Gebäude- steuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, be- glaubigte Abschrift des Grundbuchblattg, etwaige Ab- ha pu gen und andere das Grundstück betreffende Nach weisungen, sowie besondere k können in der Gerichtsschreiberei ebenda. Flügel D. Zimmer a1. eingesehen werden. Alle Neal tigten =. die nicht von selb auf den .
nspriche, deren Vor sein oder : dem. Grundbuche mur Zei Versteigerungsvermerkea nicht derartige Forderungen von Kap kehrenden Vebungen oder Kosten, Vätesteng im Ver.
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