i Verpackung in starkwandige, luftdichte Behält i ng st feste Verpackung in starkwandige, luftdichte Behälter
Sprengstoffe jeder Art dürfen weder mit Zündungen oder Zünd⸗ schnören versehen, noch mit solchen oder mit Patronen für Feuer⸗ waffen . dieselben Behälter verpackt werden. .
Die zur Verpackung von Sprengstoffen dienenden Behälter müssen
e nach ihrem Inhalt mit der Aufschrift: Pulver, Sprengsalpeter,
; nbarer Salpeter, Pulver aus Nitrocellulofe und Salpeter, Kar⸗ 2 Petarden, Feuerwerkskörper, Zündungen, Dynamitpatronen, Kohlendynamitpatronen, Sprenggelatinepatronen, Gelatinedynamitpatro⸗
nen, Karbonitpatronen, Schießbaumwolle u. s. w. versehen sein. Außerdem
müssen dieselben mit der Firma oder der Marke der Fabrik, aus welcher die
, herrühren, bezeichnet . oder eine von der Central⸗
behörde gebilligte und öffentlich bekannt gemachte Bezeichnung der
abrik tragen. — Das Bruttogewicht der 6 darf bei Pulver,
Sprengsalpeter, brennbarem Salpeter (8 2 Ziffer 15, bei Schieß⸗ baumwolle (5 2 Ziffer 3), bei Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörpern oder Zündungen (8 2 Ziffer 5) 90 Kg, ei sonstigen Sprengstoffen 35 kg nicht übersteigen. Auf prismatisches Geschützpulver in Kar—⸗ tuschen finden diese Gewichtsbestimmungen keine Anwendung.
Die für den Eisenbahnverkehr jeweilig vorgeschriebene Verpackung
genügt auch für die Versendung auf Land⸗ und Wasserwegen. IJ. Besondere Bestimmungen für den Landverkehr.
57 Die Beförderung von Sprengstöͤffen auf Fuhrwerken, welche Personen befördern, 1 verboten. ; ;
Eine Ausnahme findet nur statt, wenn in dringenden Fällen allgemeiner Gefahr. z. B. bei Eisstopfungen; die nöthigen Sprengbüchsen und das zu deren Füllung erforderliche Material unter zuverlässiger Be ö. in kürzester Frist nach dem Bestimmungsort geschafft werden soll.
§ 8.
Bei dem Verpacken und dem Verladen, sowie bei dem Abladen und Auspacken darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Taback nicht geraucht werden. . .
Das Verladen und Abladen hat unter sorgfältiger Vermeidung von Erschütterungen zu erfolgen. Die Versendungsstücke dürfen des⸗ halb nie gerollt oder abgeworsen werden. l
Soll das Verladen oder Abladen ausnahmsweise nicht vor der hfft oder dem Lagerraum oder innerhalb, dieser Räume geschehen, o ist hierzu die Genehmigung ö ö einzuholen.
Die Versendungsstücke n. auf dem Fuhrwerk so fest ver⸗ packt werden, daß sie Een Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus ihrer Lage gesichert sind, insbesondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt, müssen vielmehr gelegt und durch Holz⸗ unterlagen unter Haar⸗ oder Strohdecken gegen jede rollende Bewegung gesichert werden.
§ 10.
Sprengstoffe dürfen nicht mit Zündhütchen, Zündpräparaten oder sonstigen leicht entzündlichen oder selbstentzündlichen Gegenständen zu⸗ sammen verladen werden. ö
Die im § 2 Ziffer 2, 3 und 4 aufgeführten Stoffe dürfen nicht mit Pulver, ö brennbarem Salpeter (5 2 Ziffer 1) Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörpern, Zündungen (G 2 Ziffer 5) oder mit Patronen für Feuerwaffen (5 1b) zusammen verladen werden. 9641
Zur . von Sprengstoffen dienende Fuhrwerke müssen so dicht schließende Wagenkasten besitzen, daß die Sprengstoffe nicht verstreut werden können. Sind die Wagenkasten oben offen, so müssen sie mit einem dichtschließenden, feuersicheren Plantuch (z. B. imprägnirter Leinwand) überspannt sein. . .
ö die Vorder⸗ und Hinterseite der Fuhrwerke sind mit dem⸗ selben Material zu schließen.
Zum Sperren der Räder dürfen nur hölzerne Radschuhe an⸗ ewendet werden, bei Eisbahn ist eine eiserne Sperrvorrichtung . er) gestattet, sofern sie ganz vom Radschuh bedeckt ist.
ie Fuhrwerke müssen als Warnungszeichen eine von weitem erkennbare, stets ausgespannt gehaltene schwarze Flagge mit einem weißen P führen.
S§ 12. Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, dürfen niemals ohne Be— wachung bleiben. . . Auf denselben darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Taback nicht geraucht werden. Auch in der Nähe der Fuhrwerke ist das An⸗ zünden von Feuer oder Licht k Tabackrauchen verboten.
Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, dürfen nur im Schritt fahren und von Fuhrwerken sowie von Reitern nur im Schritt passirt werden. n Besteht ein Transport aus mehreren Fuhrwerken, so müssen diese während der Fahrt eine Entfernung von mindestens 50 m unterein⸗ ander innehalten. .
Bei jedem Aufenthalt von mehr als einer halben Stunde ist eine Entfernung von mindestens 300 m von Fabriken, Werkstätten und bewohnten Gebäuden einzuhalten. ; ᷣ .
Die Orts. Polizeibehörde darf, falls eine geeignete Haltestelle in solcher Entfernung nicht zu finden ist, gestatten, daß eine Haltestelle in einer geringeren, wenn aber nicht ein anderer Schutz geboten ist, min⸗ destens 200 m betragenden Entfernung von Fabriken, Werkstätten und bewohnten Gebäuden gewählt wird. ö.
Bei einem Aufenthalt von mehr als einer halben Stunde in der Nähe von Ortschaften ist überdies der Orts- Polizeibehörde thunlichst schleunig Anzeige zu erstatten; die Orts⸗Polizeibehörde hat darauf die ihr nothwendig erscheinenden , zu treffen.
8
Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, müssen von Eisenbabn⸗ zügen oder geheizten Locomotiven, Dampfwalzen, Dampfpfluũgen und ähnlichen Maschinen möglichft weit entfernt bleiben. ;
Neben der Eisenbahn herlaufende Wege, sowie Wege, auf welchen Dampfstraßenbahnen liegen, dürfen nur dann von solchen . befahren werden, wenn der Bestimmungsort von Fracht- uhrwerk auf einem anderen gut . Wege nicht zu erreichen ist.
Der Transport durch nh d gebaute ¶ Ort ˖ 2 ist nur gestattet, wenn diese nicht von Fracht rwerk auf gut fahrbaren Wegen umfahren werden können. Ist die e , unvermeidlich, so hat der Transportführer der Orts⸗ olizeibehörde Anzeige zu erstatten und deren Bestimmungen vor der infahrt in den Ort abzuwarten. Die Orts-Polizeibehörde hat den zu nehmenden Straßenzug zu bestimmen und von anderen Fahrzeugen möglichst frei u halten, auch Sorge zu tragen, daß die Durchfahrt ohne unnöthigen Aufenthalt und mit Vermeidung besonderer Ge⸗
fahren erfolgt. 31
§ 17. Werden zur Beförderung von Sprengstoffen Fuhrwerke ver⸗ wendet, welche mit festen, dicht schließenden und feuersicher herge- 2 während des Transports unter Verschluß gehaltenen Wagen⸗ Usten bersehen sind, so finden hinsichtlich der Beförderung solcher Trantporte nur die Vorschriften im § I1 Absatz 3 und 1. 5 12, 6. Absatz! und 5 14 Anwendung. und zwar die des § 14 mit Maßgabe, daß die regelmäßig einzuhaltende Entfernung 200 m . 818 Geräth eine Sprengftoffsendung unterwegs in einen Zustand, daß der weitere Versand bedenklich erscheint, k hat die . behörde, welcher von dem Transportführer thunlichst schleunig 363 zu erstatten ist, die zur gefahrlosen weiteren Behandlung der Sen⸗ dung nöthigen Anordnungen zu treffen, und zwar je nach den Um- änden unter , . auf ihre Aufforderung von dem Ab⸗ sender zu entsendenden Sachverständigen.)
zusammenhängend
Ist Gefahr im Verzuge, so erfolgt die Vernichtung der Spreng- offe durch die Polizeibe *. auf Kosten des Absenders ohne vorherige ena 1 desselben, wenn möglich nach der Angabe und unter
Aufsicht eines Sachverständigen.
Werden Sprengstoffe in engen von nicht mehr als 35 kg Bruttogewicht versendet, so finden auf dergleichen Sendungen von den Vorschriften dieses Abschnitts nur die 557 bis 10 Anwendung.
III. Besondere Bestimmungen für den Wasserverkehr § 20.
Auf Dampfschiffen, welche Personen befördern, dürfen Spreng⸗ stoffe nicht transportirt, an Schießpulver oder Feuerwerkskörpern jedoch darf soviel mitgeführt werden, als zur Abgabe von Signalen nothwendig ist. ̃
Die im § ] enthaltene Ausnahmebestimmung findet auch hier Anwendung. . .
Fähren, welche , mit Sprengstoffen übersetzen, dürfen nicht andere Fuhrwerke oder Personen befördern.
§ 21.
Die F§ 7 bis 10, 11 Absatz 4, 12 Absatz , 13 Absatz 2, 14, 18 und 19 finden für den Schiffsverkehr sinngemäße Anwendung.
Werden zur Beförderung von , en eiserne oder ir gierne Schiffe verwendet, welche mit dicht sch ö und feuersicher her⸗ gestellten, während des Transports unter Verschluß gehaltenen Lade⸗ räumen versehen sind, so finden von den im Absatz 1 angezogenen Vorschriften nur die 5§ 8, 11 Absatz 4, 12 Absatz 1. 14, 18 und 19 sinngemäße Anwendung, und zwar die des 14 mit der Maßgabe, daß die re J, einzuhaltende Entfernung 200 m beträgt.
ur Versendung auf Schiffen sind Patronen der im §2 Ziffer 2 aufgeführten Stoffe außerdem mit einer das Eindringen bon Wasser oder Feuchtigkeit verhindernden Umhüllung (z. B. mit Gummilösung verklebtem Gummibeutel) zu versehen. Auf den Transport auf Fähren findet dies keine Anwendung. —
Das Ein⸗ und Ausladen darf nur an einer von der Orts—⸗ Polizeibehörde dazu angewiesenen Stelle, welche mindestens 300 m von bewohnten Gebäuden entfernt sein muß erfolgen.
Die Ladestelle darf während ihrer Benutzung dem Publikum nicht zugänglich sein und ist, wenn ausnahmsweise das Aus- oder Einladen bei Dunkelheit stattfindet, mit fest⸗ und hochste henden Laternen zu erleuchten. Die mit Sprengstoffen gefüllten Behälter dürfen nicht eher auf die Ladestelle gebracht oder zugelassen werden, bis die Verladung beginnen soll. ö
Die Sprengstoffe müssen auf dem Schiffe in einem abgeschlossenen Raume, welcher bei Dampfschiffen möglichst weit von den Kessel⸗ räumen entfernt ist, unter Deck fest verstaut werden. Bei Verladung in offenen Booten müssen letztere mit einem dichtschließenden, feuer⸗ sicheren Plantuche (z. B. imprägnirte Leinwand) uͤberspannt sein.
Weder in den so benutzten noch in den unmittelbar daran stoßenden Räumen dürfen Zündhütchen und Zündschnüre verpackt sein.
Leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe, zu welchen Stein⸗ kohlen und Koks nicht gerechnet werden, sind von der gleichzeitigen Beförderung überhaupt are nnn
Sind zu öffnende Brücken oder Schleusen zu passiren, so hat der Transportführer dem Brücken oder Schleusenwärter Anzeige zu er⸗ statten und vor der Durchfahrt ö Bestimmungen abzuwarten. Der Brücken oder Schleusenwärter hat Sorge zu tragen, daß die Durchfahrt ohne unnöthigen Aufenthalt und mit Vermeidung be⸗ sonderer Gefahren erfolgt.
Das Anlegen darf nur an Orten geschehen, welche während des Aufenthalts dem Publikum nicht zugänglich sind.
Die Orts Polizeibehörde ist stets vorher in Kenntniß zu setzen und hat Vorschriften über Ort und Zeit zu geben und Vorsichts⸗ maßregeln im einzelnen zu treffen.
IV. Bestim mungen über den Handel mit Sprengstoffen, sowie über deren Aufbewahrung und Verausgabung. § 24.
Wer Sprengstoffe feilhalten will, muß davon der Orts⸗Polizei⸗ behörde Anzeige machen. Wer Sprengstoffe feilhalten will, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 unterliegen, bedarf dazu der polizeilichen Erlaubniß gemäß F 1 dieses Gesetzes.
Sprengpatronen dürfen von den Fabriken und Händlern und ihren Beauftragten nicht einzeln und lose, sondern nur in den nach § 6 da⸗ für vorgesehenen Behältern abgegeben werden. Diese Behälter müssen mit der Jahreszahl der Abgabe aus der Fabrik und mit einer durch das Jahr der Abgabe fortlaufenden Nummer versehen sein. Dieselbe Zahl und Nummer müssen auch an jeder in den Behältern ver—⸗ packten Sprengpatrone angebracht sein. Außerdem muß an jeder Sprengpatrone der Name des Sprengstoffs, sowie die Firma oder Marke der Fabrik, oder eine von der Centralbehörde gebilligte und öffentlich bekannt gemachte Bezeichnung der Fabrik ange⸗ bracht sein.
In dem gemäß §ö 1 Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 zu führenden Register sind Jahreszahl und Nummer der ge⸗ kauften und abgegebenen Sprengpatronen zu vermerken.
§ 25.
Wer sich mit der Anfertigung oder dem Verkaufe von Spreng⸗ stoffen befaßt, welche dem Reichsgesetz vom 9. Juni 1884 nicht unter⸗ liegen, ist verpflichtet, über alle An und Verkäufe dieser Stoffe in Mengen von mehr als 1 Kg ein Buch zu führen, welches den Namen der Verkäufer und der Abnehmer, den Zeitpunkt des Ankaufs und der Abgabe, die Mengen der gekauften und abgegebenen Stoffe, sowie bei Spreng- patronen deren Jahreszahl und Nummer angiebt. Dieses Buch ist auf Verlangen der Polizeibehörde zur Einsicht vorzulegen. Hinsichtlich der Buchführung greifen im übrigen die auf Grund des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1883 erlassenen Ver schriften Platz.
S 26.
Die Abgabe von Sprengstoffen an Personen, von welchen ein Mißbrauch derselben zu befürchten ist, insbesondere an Personen unter 16 Jahren ist verboten. Auf Spielwaaren, welche ganz geringe Mengen von Sprengstoffen enthalten, findet diese Vorschrift keine An⸗ wendung.
Die Abgabe von Sprengstoffen, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 unterliegen, darf seitens der Fabriken und Händler und ihrer Beauftragten nur an solche Personen erfolgen, welche nach den gemäß § 2Wdieses Gesetzes erlassenen Anordnungen zum Besitz von Sprengstoffen berechtigt sind. Bei Staatswerken, welche besonderer Erlaubniß zum Besitz von Sprengstoffen nicht be⸗ dürfen, kann die Abgabe an solche Personen erfolgen, welche von der Verwaltung des Werks zu der . ausdrücklich ermächtigt sind.
Die Verausgabung von Sprengstoffen, welche den Vorschriften des , ,. vom 9. Juni 1884 unterliegen, an die in Berg⸗ werken, Steinbrüchen, Bauten und gewerblichen Anlagen beschäftigten Bergleute, Arbeiter u. s. w. darf nur von denjenigen Betriebsleitern, Beamten oder Aufsehern bewirkt werden, welche nach den gemä * dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen zum Besitz von Sprengstoffen berechtigt sind. iese Personen sind verpflichtet, über die Ver ausgabung ein Buch zu führen, welches den Namen der Empfänger, den Zeitpunkt der Verausgabung, die Menge der veraus⸗
abten Stoffe, sowie bei Sprengpatronen deren Jahreszahl und
1 S 24 Abs. 2) angiebt. Bei Staatswerken, welche 3. derer Erlaubniß zum Besitz von Sprengstoffen nicht bedürfen, kann die Verausgabung von solchen Personen bewirkt werden, welche von . des Werkes zu der Verausgabung ausdrücklich er⸗ mãchtigt sind.
3 Leiter der Bergwerke, Steinbrüche, Bauten und gewerblichen Anlagen sind verpflichtet, Maßregeln zu treffen, welche eine Verwen dung der zum Verbrauch im Betriebe verausgabten Sprengstoffe durch die Bergleute, Arbeiter u. s. w. zu anderen 8 ausschließen.
V. Bestimmungen über die Lagerung von Spreng— sto ff e n.
S 28.
Gerathen Sprengstoffe auf ihrem Lager in einen 590 daß die weitere Lagerung bedenklich erscheint, * finden die Vorschriften des § 18 entsprechende i
Wer mit Pulver, Sprengsalpeter, brennbarem Salpeter (62 3 1), ,, und Zündplättchen — amorces — (82 iffer 5) Handel treibt, darf: 3 im . nicht mehr als 25 Kg, 2) im Hause außerdem nicht mehr als 10 J, halten.
Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann die Erhöhung des Vorraths unter 2 zeitweilig bis auf 15 kg gestattet werden.
Die , in einem auf dem Dachboden (Speicher) belegenen, mit keinem Schornsteinrohre in Verbindung stehenden ab⸗ esonderten Raume erfolgen, welcher beständig unter Verschluß ge⸗ 6. und mit Licht nicht betreten wird. Die Behälter müssen den Bestimmungen im § 6 Absatz 1 und 2 entsprechen und mit stets fest geschlossenen Deckeln versehen ö
Personen, welche nicht unter die Bestimmung des § 29 fallen, bedürfen für die Aufbewahrung von mehr als 21 Kg der daselbst ge⸗ nannten Sprengstoffe der . Erlaubniß.
Größere als die im 8 29 angegebenen Mengen dieser Spreng⸗ stoffe sind außerhalb der Ortschaften in besonderen Magazinen 26 zubewahren, bon deren Sicherheit die Polizeibehörde 69 überzeugt hat. Diese Magazine müssen sich, wenn sie über Tage liegen, im Wir⸗ kungsbereiche sachgemäß ausgeführter und unter Aufsicht stehender Blitzableiter befinden. .
. es sich um Magazine, welche zu einem der Aufsicht der Bergbehörde unterstehenden Werke gehören, so hat die Polizeibehörde die Prüfung in Gemeinschaft mit der Bergbehörde vorzunehmen.
Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu diesen Maga⸗ zinen in den Händen der Behörde 3
§ 32.
Die Aufbewahrung der im S 29 genannten Sprengstoffe an der Herstellungsstätte sowie an der Verbrauchsstätte unterliegt den im F§z Z3 gegebenen Vorschriften.
Die im § 2 aufgeführten Sprengstoffe dürfen — abgesehen von den im § 29 vorgesehenen Ausnahmen — nur an der Herstellungs⸗ stätte oder an denjenigen Orten, wo sie innerhalb eines Betriebes zur unmittelbaren Verwendung gelangen, oder in besonderen Magazinen gelagert werden.
Für die Lagerung an der Herstellungsstätte sind, in Ermangelung besonderer, bei Genehmigung der Anlage gemäß § 16 der Gewerbe⸗ ordnung vorgeschriebenen Bedingungen, die Weisungen der Orts Polizeibehörde zu beachten.
Die Niederlagen an der Verbrauchsstätte sowie die besonderen Magazine bedürfen der polizeilichen Genehmigung und sind nach den von der Polizeibehörde zu ertheilenden Vorschriften einzurichten.
Für solche Niederlagen oder Magazine, welche zu einem der Auf⸗ sicht der Bergbehörde unterstehenden Werke gehören, tritt diese an die Stelle der Polizeibehörde.
Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu den Niederlagen oder Magazinen in den Händen . bleiben.
§ 34.
Andere als die im § 2 aufgeführten, insbesondere die im § 3 genannten Sprengstoffe, dürfen nur an der Herstellungsstätte gelagert werden.
Zu Versuchszwecken kann die Lagerung neuer Sprengstoffe an anderen Orten von der Landes⸗Polizeibehörde gestattet werden.
VI. Strafbestimmungen. S 35. . Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden nach S 367 Nr. 5H des Strafgesetzbuchs bestraft, soweit nicht härtere Strafen nach dem Reichsgesetze vom 9. Juni 1884 verwirkt sind.
Schlußbestim mung. 1
Weitergebende bergpolizeiliche Vorschriften und Anordnungen über die Verwendung von Sprengstöffen beim Bergbau werden durch die vorstebenden Bestimmungen nicht berührt. Auch bleiben internationale Abreden über den Verkehr mit Sprengstoffen unberührt.
837.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem 1. April 1894 in Kraft, mit welchem Tage alle im Jahre 1879 und seitdem über den Verkehr mit Sprengstoffen von den Ministern des Innern und für Handel und Gewerbe, den Regierungs-⸗Präsidenten, Bezirksregierungen und Land⸗ drosteien erlassenen Polizeiverordnungen unwirksam werden.
Berlin, den 19. Oktober 1895.
6 d Minister des Innern. Minister für Handel und Gewerbe. In Vertretung: Im Auftrage: Braunbehrens. von Wendt.
Literatur.
Gesetze, Verordnungen xe.
Reichsgesetz, betreffend die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufene Tann⸗ schaften, vom 10. Mai 1892, nebst der Bundesraths. Tastrugtion vom 2. Juni 1892. Mit Erläuterungen aus den preußtchen Aus⸗ führungsvorschriften und einer Tabelle über die zu jahlenden Unter⸗ stũtzungsbeitrage, herausgegeben von G. Bierhals, landräthlichem Secretär in Genthin. Zweite veränderte und vermehrte Auflage. (O75 ) — Der Königliche Landrath Graf von Wartensleben hat die erste Auflage in einem Schreiben vom 25. September v. J. empfohlen; es kann der vorliegenden zweiten Auflage das erneute Lob der Vollständigkeit und Sicherheit in seinem Inhalt ertheilt werden.
— Ausbildung und Prüfung der pre ußischen Land- messer und Culturtechniker. Verordnungen und Erlasse, zufammengestellt im Auftrage des Königlichen Ministeriums für Land wirthschaft. Domänen und Forsten. Zweite durchgesehene Auflage. Berlin 1593. Paul Parey. 8. 83 S. — IM vortreff licher Aus, stattung sind fuͤr die im Titel bezeichneten Fachmänner die ihrem Bildungsgang gegebenen Anordnungen zusammengestellt, und . u , re. geschaffen, wie es nicht für alle Beamten vorbildungen vorhanden ist. fen tz C
— Zu Reichsgerichts Rath Dr. Ju stus 5 39 om ⸗ mentar des Strafgesetzbuchs für das Deut che Reich, 4. Auflage — Berlin 1893. Franz Vahlen — ist ein . , bogen erschienen, welcher die Gesetze vom 26. Mäãrz, . uli ö. 15. Jull 1893 und damit die erweiterten S5 69. S9. 90. 302 2, 3024, 3026, 367 mit erläuternden Anmerkungen nachtrãägt. Die durch die neue Gesetzgebung in dem Eommentar entstandene Lücke ist damit
ausgefüllt. .
e. Rechts⸗ und Staatswissenschaft.
Taschenbuch des Gewerbe un da Arheitzerrech ts. Zum täglichen Gebrauch bearbeitet von Georg Evert, Regierung? zi enn, öh ger dennamms Verba, s, siöd, , s he — Das Bewerberecht mit der neu geordneten Sonntagsruhe ist im ersten Theil dargestesst; es folgt im zweiten Theil die Ar eiterversiche⸗ rung. In einem Anhange sind die wichtigsten Fragen aus dem gr nder ht nach der Gesinde⸗ Ordnung vom S8. November 1810 erledigt; endlich sind in alphabetischer Ordnung die in den Haus— haltungen thätigen Personen verzeichnet und dabei vermerkt, ob die⸗ selben bei der . und Altersversicherung pflichtig sind. In
e
jedem Hausstande, jeder Fabrik und Werkstatt wird sich das zuverlässig gearbeitete, klar gesaßte Handbuch als nützlich bewähren. Erfnnenn aufmerksam sei auf Abschnitt 10 gemacht: Contractbruch, feste Ent⸗ chädigung, Lohnverwirkungen und Lohneinbehaltungen. Wenn m Anschluß an § 134 Abs. 2 der Reichs⸗Gewerbeordnung gesagt ist: Die Gewerbeordnung giebt nach der Novelle vom 1, Juni 1891 die Wahl zwischen den landesrechtlichen Hilfsmitteln (Klage auf Er— füllung, Schadensersatz und einer auch ohne Eintritt eines Schadens verfallenden Art von Buße (fester Entschädigung)“', so sei auf von Liszt's Strafrecht (5. Auflage) S. 277 hingewiesen, ö. aus⸗
drücklich anerkannt ist, daß für die Buße weder der Nachweis eines Vermögengnachtheils, noch ein solcher Nachtheil überhaupt Be—= dingung ist, fur das Entstehen des Anspruches. Zutreffend nimmt Verfasser dies auch für den Anspruch aus dem Contractbruch an. Im Register findet sich erwünscht auch das Wort „Trucksystem ; die Wortbedeutung nach dem englischen Stamm dürfte (S. 126 ff,) in späterer Auflage Erklärung an.
Naturwissenschaft.
Sechster Bericht der Commission zur wissenschaft⸗ y. Untersuchung der deutschen Meere, in Kiel für die Jahre 1887 bis 1891. Im Auftrage des Königlich preußischen Ministeriums für Landwirthschaft, Domänen und Forsten heraus⸗— gegeben von Dr. H. A. Meyer, Dr. G. Karst en, Br. V. Hensen, Lr. J. Rein ke und Dr. K. Brandt. Vll, bis XXI. Jahrgang. Verlag von Paul Parey, Berlin. — Die Ergebnisse der wissen⸗ schaftlichen Untersuchungen der deutschen Meere in den fünf Jahren von 1887 bis 1891 sind in drei Heften niedergelegt, von denen das erste Heft eine systematische pflanzengeographische Studie über die K der westlichen Ostsee Deutschen Antheils“ von J. Reinke enthält. Das einer floristischen Erforschung unter⸗ zogene Gebiet ist der 240 Quadratmeilen große Flächenraum der westlichen Ostsee von der kanalartigen Verengerung des Kleinen Belts südlich von Fredericia bis zu einer von Darser Ort nach Gjedser Odde gezogenen Linie. Der Verfasser hatte sich die doppelte Aufgabe
estellt, die Theile des Meeresgrundes zu ermitteln, welche Über-
aupt bewachsen sind, und die Anzahl und Verbreitung der Algen speciell im durchforschten Gebiet festzustellen. Auf einer bei⸗ ge gen Karte des Meeresgrundes sind die Ergebnisse des ersten Theils
er Untersuchungen klar zum Ausdruck gebracht und auch die Tiefen⸗
verhältnisse des Wassers von O bis 10 m, von 10 bis 20 m und über 20 m durch Abtönung kenntlich gemacht. Aus dieser Karte geht hervor, daß die Küstenzone durchweg mit kleinen localen Ausnahmen bis zur Grenze der Wassertiefe von 10 m als bewachsen anzusehen ist. Die Ausdehnung der in größerer Tiefe bewachsenen Flächen, welche theils mit der Küste zusammenhängen, theils Inseln im nichtbewachse⸗ nen Areal bilden, wurden unter großen Schwierigkeiten durch Aus⸗ werfen des Schleppnetzes so genau wie möglich festgestellt und auch auf der Karte zur Darstellung gebracht. Eine eingehende Erklärung im Text erleichtert das Verständniß der Karte und ergänzt sie an den Stellen, wo die Kartirung weniger genau ausgefallen oder wo die Bewachsung eine lückenhafte ist. Ueber das Vorkommen von Algen an den einzelnen Localitäten 4 eine Auswahl aus den Journalnotizen des Verfassers Auskunft. In einer Erörterung über die Lebensbedingungen der Algen in der westlichen Ostsee und die Ursachen ihrer Ausdehnung wird das die Abhängigkeit der Algenvegetation von der Bodenbeschaffenheit aus— drückende Gesetz kurz folgendermaßen formulirt: Fester Meeresgrund ist bewachsen, beweglicher Meeresgrund ist unbewachsen. Weiterhin wird die Bedeutung der chemischen Zusammensetzung des Wassers, des Wasserdrucks, der Wasserbewegung, der Temperaturverhältnisse, des Eises und des Lichtes für das Pflanzenleben im Meere eingehend be— sprochen. Zum Schluß folgen eine specielle Aufzählung der im Ge— biete beobachteten Algen und Andeutungen zu einer Geschichte der Flora der westlichen Ostsee. Das zweite n enthält einen Bericht des Professors Hensen über die Untersuchung des Planktons sowie der Thiere und Pflanzen des Meeresbodens in der östlichen Ostsee“. Dem Verfasser war durch die Section des Deutschen Fischereivereins für Küsten und Hochseefischerei die Leitung einer Untersuchungsfahrt übertragen, welche mit dem Dampfboot „Holsatia? vom 15. bis 25. September 1887 unternommen wurde und die Aufgabe hatte, nach einem von Dr. Heinke entworfenen Plane dem vermutheten Vorkemmen ven Heringen im Osten auf hoher See näher zu treten, auch sonst Fischerei zu betreiben. Daneben sollten aber wissenschaft⸗ liche Zwecke verfolgt, namentlich sollte den Nahrungsverhältnissen der Heringe die Aufmerksamkeit zugewendet werden. Als wissenschaftliche Theilnehmer der Fahrt befanden sich mit dem Verfasser an Bord des Dampfers die Herren Professor Brandt, Dr. Heinke und Dr. , Der Bericht Über diese Fahrt wurde wegen einer im Jahre 1888 unternommenen Planktonfahrt auf dem Ocean um mehrere Jahre verzögert, hat dadurch aber nicht an Interesse verloren. Die sehr gründlichen Untersuchungen über die Ernährungsweise der Heringe, über die anderen in der östlichen Ostsee vorkommenden Thiere und Pflanzen, dann aber speeiell über das Plankton haben, wenn auch noch nicht abschließende, doch recht beachtens⸗ werthe Ergebnisse geliefert, die eine werthvolle Grundlage für weitere Forschungen auf diesem Gebiet bilden werden.
Der Inhalt des dritten, mehrere Arbeiten enthaltenden Hefts be—⸗ ginnt mit einem Bericht über die von Dr. fer rich Dahl, Pri⸗ vatdocenten für Zoologie in Kiel, mit Unterstützung der Commission
1. Untersuchungs⸗Sachen.
2. Aufgebote, Zustellungen u. dergl.
Unfall- und Invaliditäts., 2c. Versicherung. ö . Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. 5. Verloosung 2c. von Werthpapieren.
zur Untersuchung der deutschen Meere in Kiel und der Königlichen Akademie der Wissenschaften in Berlin, im , 1888 und im Frühjahr 1889 ausgeführten „Unterfuchungen der Thierwelt der Unterelben, welche eine will⸗ kommene Ergänzung ju den Ergebnissen der in den Jahren 1858 bis 1867 von dem Hamburger Senator Dr. Kirchenpauer an⸗ gestellten Untersuchungen bilden. Der Bericht schließt mit einer inter— essanten Erörterung über die noch nicht endgültig gelöste Frage, wie sich die Wanderthiere der Unterelbe, welche in großer Zahl regel—⸗ mäßig im Frühling den Strom hingufgehen, um später wieder ins Meer hinunterzusteigen, bei ihren Wanderungen orientiren. Außerdem bringt dieses Heft noch kürzere Berichte von Lr. J. Reinke über „Eine botanische Expedition in der Nordsee“, von Major Th. Reinbold Über die von ihm ausgeführte Untersuchung des Borkum. Riffgrundesn und bon Dr. L. Apstein vom Zoologischen 5 in Kiel über „Die während der Fahrt zur Untersuchung der Nordsee vom 6. bis 10. August 1889 ien Norderney und Helgoland ge⸗ sammelten Thiere“, sowie. Bemerkungen von H. Lohmann zu den auf der Holsatia⸗Fahrt 1337 gesammelten Halacarinen, während über Turbellarien, welche bei derselben Fahrt gedredgt (mit dem Kratzgarn aufgefischt) worden sind, Dr. S. Böhnig in Graz berichtet und Hr, Karsten die Beobachtungen an den Küstenstationen von 1887 bis 1890 bearbeitet und zusammengestellt hat. Mit einem von dem— selben Verfasser 8 riebenen warmen Nachruf für den am 1. Mai 1889 in Forsteck bei Kiel verstorbenen Dr. Heinrich Apolph Meyer schließt dieses reichhaltige Heft und damit der sechste Bericht der Commifsion zur wissenschaftlichen Untersuchung der deutschen Meere, in Kiel.
— Von der neuen Auflage von Diesterweg's Populärer Himmelskunde und mathematischer Geographie“ (s Liefe— rungen zu je 509 ; Verlag von Emil Goldschmidt, Berlin W.) liegen uns die 2. bis 4. Lieferung vor. Sie enthalten folgende Kapitel: Beobachtungen an der Sonne, Mond und Sternen; Bie Gestalt der Erde; Folgerungen aus der Kugelgestalt der Erde in Verbindung mit früheren Beobachtungen und . en; Die Größe der Erde; Die Bewegung der Erde, um ihre fe. Die Bewegung der Erde um die Sonne; Die Erklärung besonders der jährlichen Erscheinungen. Die bei aller Gründlichkeit leichtfaßliche, populäre Darstellung tritt überall vortheilhaft hervor. Das mit Illustrationen, Karten 2c. reichlich ausgestattete Buch dürfte auch in dieser neuen vermehrten Lieferungzausgabe allen denen willkommen sein, die sich über die Wunder des Himmels leicht und angenehm unterrichten wollen.
. Unterhaltung.
Die deutsche Gesammt⸗Ausgabe der Romane von Charles Dickens, welche die Verlagsbuchhandlung von Albin Schirmer in Naumburg a. S. veranstaltet, ist bis zur 52. Lieferung (Preis der Lieferung 40 3) gediehen. In guter Verdeutschung liegen nunmehr in dieser mehrfach empfohlenen Cdition vollständig vor die Romane David Copperfield“ (zwei Bände), Aus zwei Millionenstärten“ (ein Band), „Barnaby Rudge“ (zwei Baͤnde), „Oliver Twist“ (ein Band). Die Sammlung kann auch bandweise bezogen werden, zum Preife von je 3 „ (elegant gebunden 3 6 59 3). In. der neuesten Lieferung beginnt das Geistermärchen ‚Ein Weihnachtelied in Prosa'. Diefem werden sich die reizvollen kleineren Erzählungen Die Sylvesterglocken und „Das Heimchen am Herde., sowie der Roman „Harte Zeiten“ anreihen. Mit den „Pickwickiern', dem berühmtesten Werke des großen englischen Humoristen, wird alsdann die erste Serie schließen.
— Die Il lustrirte Frauen- Zeitung (Verlag von Fran; Lipperheide, Berlin W., Poksdamerstr. 38) bringt in ihrer Nr. 159 vom 1. Oktober, welche das 4. Quartal des 20. Jahrgangs 1693 er— öffnet, eine ganze Reihe anziehender Beiträge. So beginnt darin eine hübsche Humoreske von Emile Erhard, betitelt Aus dem Leben eines Wunderkindes“ mit einer Reihe treffend komischer Illustrationen von Ren Reinicke. Ferner findet man eine amüsante Plauderei von Frida Schanz »Im neuen Hut‘ sowie die Fortsetzung des Romans ‚Versorgung⸗ von F. von Karpff⸗Essenther und den Schluß der Erzãhlung Wie ein Künstler entdeckt wurde! von Helene Pichler. Dem neuvermähsten Paare Ludwig ulda und Ida Theumer ist eine biographische Skin gewidmet, welcher die Porträts des schnell berühmt gewordenen Dramatikers und seiner als anmuthige Darstellerin von der Bühne des Deutschen Theaters her bekannten Gattin beigefügt sind. Vielerlei Anregendes und Belehrendes bieten die Rubriken „Handarbeiten. Fürs Haus, Gärtnerei. Die illustrative Ausstattung ist; wie immer, musterbaft. Befendere Hervorhebung verdient ein gießen sorgfältig ausgeführter Holzschnitt nach dem Gemälde van Dyck im Amsterdamer Museum, den Prinzen Wilhelm II. von Oranien und seine Verlobte, Maria Henriette Stuart, Tochter Karls J. von England, darstellend. Auch die Rr. 26, hem 22. Oktober, ist sehr reichhaltig. Sie enthält an bisdlichen Beigaben u. a. fünf nach den Originalen reproducirte Perträts der Königin Marie Antoinette von Frankreich nebst einem Artitel von Georg Malkowsky zum 100jährigen Gedenktage ihres Todes (16. Oktober), sowie ferner die Bildnisse des Prinzen Johann Georg bon Sachsen und seiner Braut, der Prinzessin Maria Isabella von Württem berg. — Die beigegebenen Modenummern bieten eine reiche Auswahl jedem Geschmack entsprechender Herbst⸗ und Wintertoiletten, Hüte ꝛc. sowie Handarbeiten verschiedenster Art. Ein der Nr. 198 bei- Het Musterblatt in vorzüglichem Farbendruck zeigt eine schöne Vorlage für künstlerische Nadelmalerei in Stielstich. Der Abonne⸗ mentspreis für das Blatt beträgt vierteljährlich 2 0 50 3, mit allen Kupfern 4 S 25 5. ö.
Oeffentlicher Anzeiger.
Sandel und Gewerbe.
— Bei den Königlich sächsischen Staats⸗Gisenbahne betrugen die Einnahmen im Juni d. J. 7300 145 (247 594 4, und vom 1. Januar bis Ende 6. d. J. 41 576 748 (4 2005 052) M — Die Eisenbahn Zittau⸗Reichenberg vereinnahmte im 4 d. J, 66 12 C= 565683) M und vom 1. Januar bis Ende Juni d. J. 359 745 (4 2134 4 — Die Altenburg-Zeitzer Eifenbahn ver⸗ einnahmte im Juni d. J. 75 249 (4 270 A vom 1. Januar bis Ende Juni 454195 (— 2096) Æ — Die Gisenbahn Zittau—⸗ Oybin⸗ Jonsdorf vereinnahmte im Juni 11 655 — 3257 4 und vom J. Januar bis Ende Juni d. J. 40016 (4 2026) 4,
Magdeburg, 27. Oltober. (B. T. B) Zuckerbericht. Kornzucker excel,, von 82 0 —, neue 1430, Kornzucker excl., 88 o. Rendement 13 30, neue 13,50, Nachproducte ercl, 75 06, Rendement 11,10. Fest. Brotraffinade J. Brotraffinade IJ. — Gem. Raffinade mit 389 27,75. Gem. Melis J. mit Faß 25 75. Stetig. Rohzucker. J. Product Transito f. a. B. Hamburg vr. OR tober 13,579 G., 13,80 Br., pr. November 1320 ber, 13 275 Fr, yr. . 13,25 bez., 13, 277 Br.,, vr, Januar⸗Marr 1535 ber, 13,40 Br. Stetig. —Wochenum satz im Rohzuckergeschäft 337 MM Gir.
Leipzig, 27. Oktober. (W. T. B.) Kam mzug⸗Termin⸗ handel. a Plata Grundmuster B. per Nopember 345 4, per Dezember 3445 M, per Januar 3477 M, per Februar 3 30 M, per Marz 3,524 M, ver April 3,55 e, ver Mal 357 , ver Juni 3, 26 M, per Juli 3,24 AM, per August 627 4, ver Scr 61 3, 62. . 1 en, kg.
zremen, 27. Oftober. (W. T. B.) Börsen⸗Schlus erich
Raffänirtes Petreleum. (Officielle Notirung w 1 Faßzollfrei. Ruhig. Loco 145 Br. —
aum wolle. Flau. Upland middling, loc 4 4. Urlasz Basig middling, nichts unter lom middling, auf Termin- Kieser. pr. Oktober 12 3, pr. November 42 4, rr. Teßemker 33 1 pr. Januar 42 9, ver Februar 42 J, pr. Mär I . — Schmalz. Fest. Shafer — 3, Wilcor 47 ., grere Frocery 485 3. Armour shield 7 3, CGudabr B , Re, n Brother (pure 48 . Jairbanks 41 4 — Sed elear middl. November⸗Abladung 485. Dezember Jannar Ilan, I. — Wolle. Umsatz: 115 Ballen. — aba Gai 1385 = . Carmen. .
London, 27. Oktober. (B. T. B) An der Fate 3 Beien⸗ la dungen angeboten. ;
96 0/0 Javazucker loco 1 Rü ben⸗RοECIuGEer
2 rr 3 M/ . 2, Otteber w
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Wochen bericht.) Wochenum ĩatz Woche 99 900), do. von amerifan h 678 lation 1000 (3000), do. für Errert 30M [J Consum 43 000 (72 000), do. unmitte wirklicher Export 3000 (7000) (39 000), davon amerikanische (806 000) davon amerikanische nach Großbritannien 215 000 (130 0900 (120 0900).
Manchester, N. Okteber z0r Water Taylor 75. 20
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Roheisen in den Stores 361 037 Tons im vorigen Jabre. lichen Doc ö?
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sowie auf Deckunge fest. Ma is
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Banł . Ius welle
Verschiedene Bekanntmachungen
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I) Untersuchungs⸗Sachen.
142993 Steckbriefs Erledigung. Der unterm 29. Januar 1884 hinter den Col⸗
lectanten Simeon Ayverzoff, alias Aiwaz, in
den Acten J. J. A. 53. 84 erlassene und unterm 22. Juli 1855 erneuerte Steckbrief ist erledigt. Berlin, den 16. Atober 1893. Königliche Staatsanwaltschaft J.
Bekanntmachung. leo!
42560
nossen — J. IV. D. 1092/83 — wird das unter dem 6. November 1854 erlassene offene Strafvollstreckungs⸗
e, e. bezüglich detg unter Nr. 47 aufgeführten l. or ge
Mustkert Karl Ingomar Haas hiermit als erledigt zurũckgenommen. Berlin, ben 23. Oftober 1693.
Die von dem Untersuchungerlchter beim König- lichen Landgericht dahler unterm 23. h
Diebstahlg erlassene Gteckbrlef wirh hierdurch als Steuerrolle, b
erledigt jurlickgezogen. Hanau, 24. Urtober 16906.
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J. A. Kitz 4, 8
Durch Reschluß ber Gtrasfannler beg GCalserlichen
unterm 7. Vesember 15h egen pen arte Lib bern hi
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, ö. , ntrag de erwalters im Konkursverfahren . 3 — . . der Untersuchungssache gegen Praske und Ge iber dat Vetmbgen Ker Brau resbestiteld 0 pb r en al nach erfolgtem Juschlag daz Ran ged len
Sternecker 9 Schloß Weißensee soll dag zur Kon⸗
26
Brauereibesitzers Rudolf Sternecker zu Schlęß Weißensee eingetragene, in der Besselstraße Nr. M Staattzanwaltschaft heim Königlichen Landgericht J. n ,, . 63 . ö. Gericht, an Gerichtestelle, Neue rieb hen e 13, 42991 6 Flügel G6, part, Saal 10, zwangöͤwelse ver- 119964] heim teigert werden. ̃ August d. J. gegen Flache von 12 9 den Tagelbhner Loren Elntan aug Neuseg wegen noch zur Gebäudestener veranlagt, (Mlaubidte Abschrift des Grundbuch ef ffn und andere das 1. Naäachwe Ver (Grsse Gtagsganwalt: n ,, n . können n der
blatt, envglge n stlck betreffende
mmer 41, elngesehen werden. . berechtigten werden .
142992 , uf ben Ersteher bernebende' Uuskräch. . ; f (ken Morhgnbenseln ober Weird aug den Gennd. Landgerlcht? Metz vom 1H, Lrihßer öh würbe bie biche ir j ber Giuttggung siel
hervor glu, siebesonden dern
widrigenfalls dieselben bei F
—
ezug auf den Ansprus
an die Stelle deg
—
Karl Holstein, geboren am 10. April 1867 zu Metz, Forderungen von Kapital, Zin di ird nu allen fall iigt Dundee em, w tz J 9 pital, Zinsen, wiederkehrenden wird nun der allenfallüigt Du dee, de, am dm Metz, den 24. Oktober 1893. Der Kaiserliche Erste Staatsanwalt.
Y) Aufgebote, Zustellungen
ebungen oder Kesten, spätestens im Versteigerungs. Scheine auge eden, . termin vor der Aufforderung zur Abgabe von Ge. späͤtestens im U Fe , boten anzumelden und, falls der Konkursderwalter 17. Jauner 1894 ee widerspricht, dem Gerichte n zu machen, diesgerichtl Seichẽ R terer, d, .
eststellung des geringsten und den Deren ren nene, mer, . Hekolß nl bt ber e cht t den ed , e lung des Kaufgeldes geßen die berücksichtigten An. MWunchen Der und dergl prüche im Range zurücktreten. Diczen gen, welche 2 ; das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen werden kee, , vor Schluß des Verstei erungstermindè instellung des Verfahren
erbeizufübren
Dar Dorn Rear d ,n . ann, . Den .
Un Grundbuche von der Friedrich- Grundslücks trltt. Das Ürlbell der die Grtdeilmak werd de den emden, de, , De, D, mmm,
Nr. 1795
werden. Berlin, den W. Oktober 1893
Dag Grundstück ist bei einer
luszug aus der gebot erlaßen ungen, sowie Pesondere
geordert, die iht von anner
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auf den Nainen des des Zuschlags wird am dz. De
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Vas K. Amtsgericht Manchen . Ade . . R s 4m weder * Grundsteuer C. S, bat unterm Ni. Dun de de .
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