1893 / 262 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 Nov 1893 18:00:01 GMT) scan diff

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c h . 6 ; 224 * 89 . ö ö Königlich Preußischer Staats⸗Anzeig . Aer Arzugspreis beträgt vierteljährlich 4 M 50 3. . Ansertionzpreis fur den Naum einer Arnckzeile 30 3. U Alle Nost-⸗Anstalten nehmen Kestellung an; . Zuserate nimmt au: die Königliche Expedition für Gerlin außer den Nost⸗Anstalten auch die Expedition dis NVeutschen Reichs · Anzeigers ̃— Sm., Wilhelmstrate Nr. 32. und Königlich Preußischen Ktaatag- Anzeigers Sinzelne Uummern kosten 25 5. Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32. *.

. Mt 262.

Berlin, Mittwoch, den 1. November, Abends.

1893.

. Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Ober⸗Forstmeister Polch zu Aachen den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub, l dem Rechtsanwalt und Notar, Justiz⸗Rath Melchior zu

Dortmund den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der . Schleife, sowie

dem evangelischen Pfarrer Bungeroth zu Altenkirchen, Regierungsbezirk Koblenz, den Rothen Adler-Orden vierter Klasse zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Herzoglich sachsen⸗coburg⸗gothaischen Staats⸗ und Hofbeamten folgende Auszeichnungen zu verleihen, 1 und zwar: den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse . mit dem Stern: . . dem Wirklichen Geheimen Rath und dirigirenden Staats— Minister Strenge zu Gotha; den Rothen Adler-Orden vierter Klasse: dem Medizinal⸗Rath Dr. med. Florschütz zu Coburg und . dem Medizinal⸗Rath Dr. med. Schwerdt zu Gotha; den Stern zum Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse: 1 dem Präsidenten des Geheimen Cabinets Seiner König⸗ lichen Hoheit des Herzogs, Dr. Tempeltey zu Coburg; den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse: dem mit der Leitung des Hof⸗Marschallamts beauftragten Major und Flügel⸗Adjutanten Prinzen zu Bentheim und Steinfurt zu Coburg; sowie den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse: dem Kämmerer weiland Seiner Hoheit des Herzogs . Ernst II. von Sachsen⸗Coburg und Gotha, Friedrich Henne⸗ berg zu Coburg, und dem Courier Seiner Königlichen Hoheit des Herzogs Emil Svendsen⸗Ketilbjärn zu Coburg.

Seine Majestät der Kaiser und König haben Aller⸗ gnädigst geruht:

1 den nachbenannten Marine⸗Offizi ren 2c. die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen Insignien zu ertheilen, und zwar:

des Commandeurkreuzes des Ordens der Königlich 4 italienischen Krone:

. dem Capitän zur See Riedel, Commandanten S. M. S. . mne

* des Offizierkreuzes desselben Ordens: dem Capitän Lieutenant Derzewski, Erstem Offizier S. M. S. „Nixe“;

des Ritterkreuzes erster Klasse des Königlich

bayerischen Militär⸗Verdienst⸗Ordens:

. dem Corvetten⸗Capitän du Bois, Commandeur der 2. Abtheilung der J. Matrosen⸗-Division; sowie

. der silbernen Medaille des Königlich bayerischen . Verdienst-Ordens vom heiligen Michael:

dem Ober⸗Feuerwerksmaaten Olderdissen von der 1 JI. Matrosen⸗Division, z. Z. an Bord S. M. Kreuzers ö! „Sperber“. .

. Königreich Preußen. . ö!

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: . den Regierungs⸗Assessor Dr. in

von Ravenstein ̃ Guhrau zum Lanhrath zu ernennen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachstehend verzeichneten Oberförstern den Titel z ö. mit dem Range der Räthe vierter Klasse zu

verleihen:

Keßler zu Kolpin, Dehnicke zu Alt⸗Ruppin, Wies⸗ mann zu Tegel, Dreg er zu Rüdersdorf und von Gustedt zu Neu⸗Glienicke im Regierungsbezirk Potsdam, .

von . zu Grünhaus, Baumg 236 Wildenow Godbersen zu Limmritz und Eilers zu Vordamm bel Driesen im Regierungsbezirk Frankfurt, ;

Thadden zu Pr. Eylau und Wittig zu Alt⸗Christburg im Regierungsbezirk Königsberg,

Schwerdtfeger zu Kruttinnen Gumbinnen,

Dreßler zu Brätz im Regierungsbezirk Posen,

Cu sig zu Stoberau im Regierungsbezirk Breslau,

Thiel zu Dembio im Regierungsbezirk Oppeln,

Richter zu Schermke im Regierungsbezirk Magdeburg,

Kluge zu Elsterwerda und Hilsenberg zu Doberschütz im 3 Merseburg,

366 zu Trittau im Regierungsbezirk Schleswig,

Schladitz zu Ilfeld, Schüller zu Memsen und Schmidt zu Grohnde im Regierungsbezirl Hannover,

Appell zu Klausthal, Sames zu Alfeld und Dr. Jentsch zu Hann. Münden im Regierungsbezirk Hildesheim,

Rautenberg zu Rotenburg im Regierungsbezirk Stade,

Linnenbrink zu Münster im Regierungsbezirk Münster,

2. asch zu Minden im Regierungsbezirk Minden,

imon zu Ellnhausen, Martin zu Großenlüder, Dr.

Mar tin . Jeßberg und Meyer zu Oedelsheim im Regierungsbezirk Cassel,

Sellheim zu Hann. Münden, Verwalter der Ober⸗ försterei Gahrenberg im Regierungsbezirk Cassel,

von der Malshurg zu Battenberg, Stein au zu Neu⸗ weilnau und Siegfried zu Weilmuͤnster im Regierungs⸗ bezirk Wiesbaden,

Roth zu Entenpfuhl, Paulus zu Neupfalz und Wiroth zu Kastellaun im Regierungsbezirk Koblenz,

Paar zu Panten im Regierungsbezirk Düsseldorf,

urzer zu Bensberg im Regierungsbezirk Köln.

Privileg i um wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Anleihe⸗ scheine der Stadtgemeinde Hechingen Hohenzollern

im Betrage von 200000

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König ,, 2c., ertheilen, nachdem der Stadtrath und der Bürgerausschuß zu Hechingen beschlossen haben, die zur Erbauung eines Schlachthauses und eines Aichamtsgebäudes sowie zur Tilgung der zu Schul! und Rathhausbauten und zur Herstellung einer Wasserleitung nach der Friedrichsstraße aufgenommenen Schuld erforderlichen Mittel im Wege einer Anleihe im Betrage von 200 000 A1 durch Ausgabe von auf jeden Inhaber lautenden, mit Zinsscheinen versehenen, seitens der Glaͤubiger unkündbaren Anleihescheinen in Ab schnitten von 590, 300, 200 zu beschaffen, dieselbe mit 34 Procent ährlich zu verzinsen und die Anleihe mittels Verloosung jährlich vom Jahre 1694 ab mit wenigstens 15 Procent des Kapitals unter Zu⸗ wachs der Zinsen der getilgten Anleihescheine zu tilgen, auch der Be— schluß⸗ von dem Bezirkgausschuß zu Sigmaringen unter dem 17. Ok⸗ tober 1892 genehmigt worden ist, in Gemäßheit des 52 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverbindlichkeit an jeden Inhaber enthalten, durch gegen⸗ wärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung unter nach⸗ stehenden Bedingungen: 31 Es werden ausgegeben: Buchstabe D 140 Anleihescheine zu 70000 , ö E 300 ö . ö ö F 200 ⸗. 1490000 . in Summa 200 000 , geschrieben: Zweihunderttausend Mark.

Die Verausgabung erfolgt im Laufe dieses Jahres. Die An⸗ leihescheine werden mit 35 drei ein halb vom Hundert jährlich verzinst und die Zinsen werden halbjährlich am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres von der Stadtkasse zu Hechingen gegen Rückgabe der ausgefertigten Zinsscheine gejahltt.

Zur Tilgung der Schuld werden jährlich ein und einhalb Procent von dem Kapitalbetrage der ausgegebenen Anleihescheine nebst den Zinsen der eingelösten Anleihescheine verwendet; es soll jedoch der

tadtgemeinde vorbehalten bleiben, den Tilgungsfonds zu verstärken oder auch sämmtliche noch im Umlauf befindliche Anleihescheine auf einmal zu kündigen. ;

Den Inhabern der Anleihescheine steht kein Kündigungsrecht gegen die Stadtgemeinde zu.

. 82. Zur Leitung der die Ausstellung, Verzinsung und Til ung. der auszugebenden Anleihescheine betreffenden Geschäfte wird eine Com- mission gebildet, bestehend aus dem Stadtschultheißen, dem jüngsten 8 (nach der Dienstzeitj und dem Obmann des Bürger⸗ ausschusses.

S3. Die Anleihescheine werden unter fortlaufenden Nummern inner— halb der einzelnen . ausgestellt, von der Commission (8 2) unterzeichnet, von dem Stadtrechner gegengezeichnet und in ein Stadt . schuldenbuch eingetragen. Denselben ist ein Abdruck dieses Privi⸗ legiums beizufügen.

§ 4 .

Jedem Anleiheschein werden für die nächsten fünf Jahre zebn , und eine Anweisung nach dem beigefügten Muster 8 gegeben.

Mit Ablauf dieser und jeder folgenden Periode werden neue Zintsscheine und Anweisungen durch die Stadtkasse an die Vorzeiger der Anweisungen oder, wenn die Anweisungen abhanden gekommen 9 söllten, an den Inhaber der Anleihescheine ausgereicht, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig erfolgt ist. ; Die Zinsscheine und die Anweisungen werden von der Commission (S 2) und dem Stadtrechner ,,, .

im Regierungsbezirk scheine der Betrag derselben an den

35. Von dem Verfalltage ab wird n die Auslieferung der Zins⸗ orjzeiger die Stadtkasse

gezahlt, auch werden die fälligen Zinsscheine bei allen Zahlungen an die Kasse in Zahlung angenommen.

Die Zinsscheine werden ungültig und werthloz, wenn sie binnen 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig ge⸗ worden, zur en ln nicht präsentirt werden. Die dafür auggesetzten Fonds verfallen alsdann zum Vortheil der städtischen Gemeindekasse.

Die Nummern der zu tilgenden Anleihescheine werden jährlich durch das Loos bestimmt und wenigstens drei Monat vor dem Zah⸗ lungötermin öffentlich bekannt ,.

8.

Die Verloosung geschieht durch die Commission (6 2), und zwar in jedem Jahr so zeitig, daß die im § 7 bestimmte dreimonatliche Frist von der Bekanntmachung ab bis zum 31. Dezember jeden Jahres verlaufen kann.

Ueber die Verloosung wird ein von dem Stadtvorstand und den übrigen Mitgliedern der Commission zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen.

§ 9. .

Die Auszahlung der ausgeleosten Anleihescheine erfolgt spätestens bis zum 31. Dezember jeden Jahres nach dem Nominalwerth durch die Stadtkasse an den Vorzeiger dieser Anleihescheine gegen Ausliefe⸗ rung derselben. ö. . ;

Die Verzinsung der ausgeloosten Anleihescheine hört, mit Be⸗ rücksichtizung der Vorschriften der S 7 und 8, jedenfalls am 31. De⸗ 3 irn in Jahres auf, in welchem die Ausloosung statt⸗ gefunden hat. .

Werden die ausgeloosten Anleihescheine früher von der Kasse ein⸗ gelöst, so hört die Verzinsung mit dem Zahlungstage auf.

Mit den Anleihescheinen ö zugleich die ausgereichten, nach dem Zahlungstermine fälligen 6. cheine einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinsscheine von dem Kapital ge⸗ kürzt und zur Einlösung dieser Zinsscheine verwendet.

§ 10.

Die Buchstaben, Nummern und Beträge der ausgeloosten nicht zur Einlösung vorgezeigten Anleihescheine werden in der nach der Be—⸗ stimmung des s 7 jährlich zu erlassenden Bekanntmachung in Er. innerung gebracht.

Werden die Anleihescheine nicht binnen dreißig Jahren nach dem ahlungstermin zur Einlösung vorgezeigt, auch nicht innerhalb dieser rist als verloren oder vernichtet behufs der Amortisation angemeldet, o sollen nach dem Ablauf der bezeichneten Frist die Anleihescheine als

getilgt angesehen werden und die dafür deponirten Kapital beträge der Stadt ingen anheimfallen.

11 Für die Verzinsung und ie. der Schuld haftet die Stadt⸗ 23 Hechingen mit ihrem Vermögen und ihren gesammten Ein⸗ ünften.

§ 12.

Die in den 7, 8 und 16 vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen durch die in ö. erscheinenden Localblätter Hohen⸗ zollernsche Blätter und „Zoller“, ferner durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Sigmaringen und durch den „Deutschen Reichs und Prenstischen Staats⸗Anzeiger“.

eht eines dieser Blätter ein, so wird von dem Stadtrathe mit

Genehmigung Les Königlichen Regierungs⸗Präsidenten zu Sigmaringen ein anderes bestimmt. ; 15.

8 Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder vernich—⸗ teter . erfolgt nach Vorschrift der 55 838 und folgende der Civilprozeß ordnung für das Deutsche Reich vom 30. Januar 18377 (Reichs Gesetz Blatt S. 83) beziehungsweise nach 5 20 des Ausfüh- rungsgescßzes zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 24. März 1879 en, ,,,, ur Urkunde dieses haben Wir das gegenwärtige durch das Amts⸗ blatt der Königlichen Regierung zu . * öffentlichen Kenntniß zu bringende landesherrliche Prwilegium Allerhöchsteigen⸗ 26 vollzogen und unter Unserem Königlichen Instegel aus

assen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Anleihescheine in An⸗ sehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staatz zu bewilligen.

Gegeben Hubertusstock, den 15. Oktober 1893. [. 8) Wilhelm R.

Graf zu Eulenburg. Miguel.

Hohenzollernsche Lande. Regierungsbezirk Sigmaringen.

Anleiheschein der Stadtgemeinde Hechingen Buch llahe Nr.. (Stadtstempeh über.... Mark Reichswährung.

Die Endesunterzeichneten, durch das umstehend abged

höch , e fr r 1893 2 18

Reg J, e vom 93 Nr.

und Geseß⸗Samml. für 189 Seite Nr... ) hierzu

, ,, nleihe die Summe von... Mar!

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