Die Bestände des Fonds dürfen nur in ,,, ,,. und Schatzanweisungen des Reichs verzinslich angelegt werden. Pie Zinsen wachsen dem Fonds zu.
Dem Bundesrath und dem Reichstag ist bei ihrem regelmäßigen jährlichen Zusammentritt über den Bestand des Fonds und die bei demselben vorgekommenen = , ngen Mittheilung zu machen.
§ 5.
Zur Deckung eines im Reichhaushalts⸗Etat bei den fortdauernden Ausgaben und den einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats sich ergebenden Fehlbetrags, soweit bezüglich desselben nicht die Bestim— mung im Sz 2 dieses Gesetzes zur Anwendung kommt, können auch Zuschläge auf die dem Reich zustehenden Stempel. und Verbrauchs⸗ abgaben gelegt werden.
Die . darüber, auf welche Abgaben, in welcher Höhe und auf welche Dauer Zuschlaͤge gelegt werden sollen, erfolgt durch ein besonderes Gesetz.
Urkundlich ꝛc.
Die Begründung hierzu lautet:
Der vorliegende Gesetzentwurf ist bestimmt, den in der Denk⸗
ert. betreffend die anderweite Ordnung des Finanzwesens des
eichs (s. unten), dargelegten Reformvorschlägen einen gesetzlichen Ausdruck zu geben. . .
Als das Ziel der Reform ist nach der Denkschrift in Aussicht enommen, zunächst für eine bestimmte Zeitdauer, und zwar für die ünf Jahre vom 1. April 1895 bis zum 31. März 1900. eine finanzielle Auseinandersetzung zwischen dem Reich und den Einzel⸗ staaten auf der Grundlage und mit der Wirkung herbeizuführen,
daß die bisherigen Schwankungen in dem Verhältnisse der Matrikular⸗ beiträge und der den Einzelstaaten aus den Einnahmen des Reichs zustehenden Ueberweisungen beseitigt werden und den Einzelstaaten ein fester Betrag an Mehrüberweisungen über die Matrikular⸗ beiträge hinaus durch entsprechende Festsetzung eines bestimmten relativen Verhältnisses zwischen den letzteren und den Ueberweisungen gesichert wird, . . die Mehrerträge seiner Einnahmequellen dem Reich verbleiben; das Reich aber auch, unter Ausschließung eines Rückgriffes auf Matrikularbeiträge über deren relativ fixirten Betrag hinaus, die weitere Deckung für seinen Ausgabebedarf lediglich seinen eigenen Einnahmeguellen zu entnehmen hat und zu diesem Zwecke ihm die Möglichkeit einer zeitweiligen stärkeren Heranziehung der letzteren . wird, . die Nothwendigkeit, diesen Weg zu beschreiten, aber dadurch möglichst eingeschränkt wird, daß etwaige rechnungsmäßige Ueber— schüsse des Reichshaushalts zu einem Ausgleichungsfonds ange⸗ sammelt werden, aus welchem etwaige rechnungsmäßige Fehlbetraͤge späterer Jahre gedeckt, ; die nach . dieser Zweckbestimmung des Ausgleichungs— fonds etwa verfügbar bleibenden Mittel des letzteren zur Schulden tilgung verwendet werden. Hor diesen Gesichtspunkten ausgehend, sichert der vorliegende Entwurf im 31 den Einzelstaaten eine Dotirung aus den Einnahmen des Reichs in dem, wie in der Denkschrift dargelegt, als erforderlich zu erachtenden Mindestbetrage von 40 Millionen Mark durch die Bestimmung, daß mindestens um diesen Betrag die Matrikularbeiträge für jedes Jahr hinter dem Gesammtbetrage der Ueberweisungen an die Einzelstaaten zurückbleiben. Indem der Entwurf nur den Mindestbetrag der Diffe⸗ renz zwischen den Matrikularbeiträgen und den Ueberweifungen fest— setzt, bleibt die Möglichkeit gewahrt, die ersteren, ihrer verfassungs⸗ mäßigen Bedeutung entsprechend, nur in einer Höhe, welche um mehr als 49 Millionen Mark hinter den Ueberweisungen zurückbleibt, in den Etat einzustellen, wenn dies zur Deckung des ÄAusgabebedarfs ausreicht. In diesem . würde die Mehrüberweisung an die Einzelstaaten sich entsprechend erhöhen. Thatsächlich ist indessen der Eintritt dieser Epentualität, wenigstens für die vorläufige Geltungs⸗ dauer der neuen Regelung, nicht zu erwarten, da für diefe Zeit nach Lage der Verhältnisse auf eine solche Ermäßigung der Matrikular— beiträge kaum zu rechnen ist. ) U
Der erste Absatz des § 1 enthält die Vorschrift für die Be— messung der Matrikusarbeitraͤge im Reichshaushalts-Etat, während die beiden folgenden Absätze die erforderlichen Bestimmungen für den Fall treffen, daß sich nach der Rechnung eine höhere oder geringere als die festgesetzte Differenz zwischen den Matrikularbelträgen und den Ueberweisungen — infolge Mehr oder Minderertrages der Zölle und der Ueberweisfungssteuern gegenüber dem Voranschlage — ergiebt. Im ersteren Falle foll nach der Bestimmung im zweiten AÄbsatz der Mehrertrag der Zölle und Ueberweisungssteuern dem Reich verbleiben. Die be⸗ stehenden gesetzlichen Bestimmungen wegen Ueberweisung des vollen Reinertrags der Reichs-Stempelabgaben und der Branntweinsteuer werden nicht berührt. Es soll nur eine theilweise Suspendirung der sogenannten Franckenstein'schen Claufel insofern eintreten, als die Ueberweisungen aus dem Ertrag der Zölle und der Tabacksteuer fo weit gekürzt werden, daß die Gesammtsumme der Ueberweifungen — aus dem Ertrag der Zölle und der sämmtlichen a me nenn een, — nicht um mehr als den in dem Reichshaushalts⸗-Etat veranschlagten Betrag über die Gesammtsumme der Matrikularbeiträge hinausgeht.
Ergiebt sich dagegen nach der Rechnung eine geringere als die im Etat veranschlagte Differenz zwischen den Matrikularbeiträgen und Ueberweisungen, so sollen nach der Bestimmung im dritten Absatz des 5 1 die veranschlagten Matrikularbeiträge entsprechend ermäßigt werden, jedoch nur, wenn und soweit jene Differenz rechnungsmaͤßig unter den gesetzlichen Mindestbetrag von 40 Millionen Mark sinkt. Die Matrikularbeiträge nur in diesem Falle und nicht schon dann zu ermäßigen, wenn eine etwa im Etat veranschlägte höhere Differenz nach der k nicht erreicht wird, erscheint gerechtfertigt, um nicht das Reich auch in ungünstigen Jahren, in denen die wirklichen Einnahmen hinter den veranschlagten zurückbleiben, zu Mehrüberweisungen an die Einzel⸗ staaten über den gesetzlichen Mindestbetrag hinaus zu verpflichten. Die Einzelstaaten aber werden bei der Aufstellung ihrer Budgets mit der Fhatsache zu rechnen haben, daß sie mit Sicherheit nur den gesetz⸗ lichen Mindestbetrag, nicht einen etwa im Reichshaushalts⸗Ftat ver⸗ anschlagten höheren Betrag an Mehrüberweisungen vom Reich zu erwarten haben.
Bei der Bemessung der Matrikularbeiträge gemäß Absatz 1 und ihrer Ermäßigung im Fall des Absatz 3 des 8 1 sind, wie in dem Entwurf vorgesehen, die gegenwärtig im Reichshaushalts-Etats mit unter die Matrikularbeiträge einbezogenen, thatsächlich aber solche nicht darstellenden Beträge außer Berücksichtigung zu affen, welche Bayern, Württemberg, Had und Elsaß⸗Lothringen an Stelle der für Rechnung der übrigen Bundesstaaten aufkommenden Brausteuer, Ueberschüsse der Post. und Telegraphenverwaltung und eigene Ein⸗ nahmen der Verwaltung des Reichsheeres zur Reichskasse zu zahlen haben. (Art, 38 Abs. 4. Art. 52 Abs. 4, Schlußbestimmung zu Äbschnitt Xi der Reichsverfassung.)
§ 2
des Entwurfs sieht die Reservirung etwaiger rechnungsmäßiger Ueber⸗ schüsse des Reichshaushalts und die Ansammlung derfelben zu einem besonderen Fonds vor, welcher die Bestimmung haben soll, zur Aus— gleichung etwaiger rechnungsmäßiger Fehlbeträge späterer Jahre ver⸗ wendet zu werden. Die Bildung eines solchen Ausgleichungsfondö erscheint, wie in der Denkschrift dargelegt, zweckmäßig und gerathen, um nach Möglich⸗ keit zu verhüten, daß das Reich schon zur He n, eines einmalig und vorübergehend hervortretenden Mehrbedarfs, wie ihn die Deckung des rechnungsmäßigen Fehlbetrages eines Jahres in dem Etat des zweit⸗ folgenden Jahres hevorruft, sich auf den im § 5 des Entwurfs vor⸗ esehenen Weg der , . seiner Einnahmen durch zeitweilige rhöhung been eder Steuern gewiesen sehen müßte. Beim Vor⸗ handensein eines solchen Ausgleichungsfonds wird dle Erhebung von Zuschlägen zu Verbrauchtzabgaben erst im Falle eines Bedürfnisses, das mit einiger Sicherheit als ein mindestens für eine gewisse Zeit
dauerndes angesehen werden müßte, erforderlich werden.
Wie im § 2 des Entwurfs vorgesehen, soll es in formeller Be⸗ ziehung bei der seitherigen Art der Deckung eines rechnungsmäßigen Fehlbetrages auch fernerweit verbleiben. Der Fehlbetrag 4 demnach in den Reichshaushalts-Etat des zweitfolgenden Jahres als Ausgabe einzustellen. Bietet dieser Etat anderweik — selbstverständlich ohne die im §5 des Entwurfs vorgesehene eventuelle Ergänzung seiner Ein— nahmen durch Steuerzuschläge — die Mittel zur Deckung des el reer, so bedarf es einer Inanspruchnahme des Ausgleichungsfonds nicht; bietet da⸗ gegen der betreffende Etat nicht die Mittel zur Deckung des Fehl⸗ betrags, so hat diese Deckung aus dem Ausgleichungsfonds, wenn und soweit derselbe zureicht, zu erfolgen und ist . ein entsprechender Betrag aus demselben als Einnahme in den Etat einzustellen. ̃
n dem in den Etat eingestellten Betrage des Fonds nehmen die Einzelstaaten nach Maßgabe (ihrer a r mäß en Antheile an den Reichseinnahmen theil. In gleicher Weise foll in dem Falle einer Schuldentilgung aus dem Mehrbetrage des Fonds ( 3) ver= fahren werden.
8 3 *
nimmt in Aussicht, falls der Ausgleichungsfonds einen Bestand von 40 Millionen Mark erreicht haben sollte, die demfelben noch weiter zufließenden Beträge zur Schuldentilgung zu verwenden. Es wird angenommen werden dürfen, daß ein Bestand von 40 Millionen Mark der Regel nach und abgesehen von dem Eintritt befonderer Even— tualitäten, durch welche etwa die Finanzen des Reichs längere Zeit hindurch ungünstig beeinflußt würden, ausreichen wird, um die Er— füllung der Zwecke des Fonds zu sichern.
Darüber, in welcher Weise die Schuldentilgung zu bewirken sein wird, insbesondere auch, ob durch Ankauf von Schuld verschreibungen oder durch Verrechnung auf bewilligte, aber noch nicht, begebene Anleihe, wird eintretenden Falles durch den Reichshaushalts- Etat beziehungsweise das Etatsgesetz Bestimmung zu treffen sein.
4
beschränkt im zweiten Absatz die verzinsliche Belegung des Aus⸗ gleichungsfonds auf Anleihe und Schatzanweifungen des Reichs, um die jederzeitige Flüssigmachung des Fonds zu sichern, inzwischen' aber die Mittel desselben für die Beschaffung des Geldbedarfs für das Reich nutzbar zu machen, und trifft im übrigen hinsichtlich der Ver— waltung ꝛc. des Fonds die erforderlichen Anordnungen, wie sie mit Rücksicht auf die Zweckbestimmung, die begrenzte Höhe und die be— schränkte Belegharkeit der Bestände des Fonds ausreichend und an— gemessen sein dürften. §8 5 ;
sichert dem Reich den erforderlichen beweglichen Factor zur Balanceirung des Reichshaushalts-Etats in der Form von Zuschlägen zu den Stempel- und Verbrauchsabgaben. Auch bei Schaffung des vor— besprochenen Ausgleichungsfonds bedarf es eines solchen beweglichen Factors für den Fall der Unzulänglichkeit dieses Fonds fowie zur Deckung solcher Fehlbeträge des Reichshaushalts-Etats, welche ihren Grund nicht in der Einstellung des Fehlbetrages eines früheren Jahres in den betreffenden Etat haben.
Darüber, zu welchen Abgaben und in welcher Höhe und auf welche Dauer Zuschläge erhoben werden sollen, soll jedesmal durch ein besonderes Gesetz Bestimmung getroffen werden.
Daß rücksichtlich derjenigen Abgaben, auf welche Zuschläge gelegt werden, zugleich die von einzelnen Bundesstaaten an Stelle der be⸗ treffenden Abgaben zu zahlenden Beträge Ausgleichung betrage Aversen) entsprechend zu erhöhen sein werden, schien einer besonderen Erwähnung in dem vorliegenden Gesetz nicht zu bedürfen.
Den kschrift.
Die Verfassung des deutschen Zoll⸗ und Handelsbereins war der Ausbildung indirecter Steuern und Verbrauchsabgaben, wie sie in anderen Staaten stattgefunden hat, nicht günstig. Einerseits wurden von den Einzelstaaten selbst indirecte Abgaben in erheblichem Um— fange erhoben und' andererseits war die Einführung gemeinsamer Abgaben dieser Art durch den Charakter des Vereins als, einer ver= tragsmäßigen Vereinigung der betheiligten Staaten für bestimmte Zwecke erschwert. Die natürliche Folge hierbon war, daß die Erträgnisse der indirecten Besteuerung, soweit dieselben bei Gründung des Deutschen Reichs diesem durch die Reichsverfassung überwiesen wurden, sich von vornherein unzulänglich zeigten gegenüber den finanziellen Anforderungen, welche die Erfüllung der umfassenden, von den Bundesstaaten dem Reich übertragenen Aufgaben stellte. Es mußte daher einstweilen und bis zu der nunmehr durch die Reichsverfassung erst ermöglichten er— giebigeren Ausbildung der Einnahmen aus Zöllen, und Verbrauchs— abgahen das Reich zur Ergänzung seiner eigenen Einnahmen auf Pie Erhebung von Beiträgen der Bundesstaaten angewiesen werden. Daß die Reichsverfassung indessen hierin nur einen provisorischen Behelf schaffen, für die Dauer dagegen die Finanzwirthschaft des Reichs auf eigene Ein? nahmen desselben gründen wollte, ist außer Zweifel und wird auch durch die ausdrückliche Bestimmung im Ark. 76 der Reichsverfassung klargestellt, nach welcher die Ausgaben des Reichs — abgesehen von den durch Anleihe zu deckenden außerordentlichen Bedürfnissen (Art. 73) —, soweit sie durch die eigenen Einnahmen nicht gedeckt werden, solange Reichssteuern nicht eingeführt sind, durch Beitrage der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung auf. zubringen sind. .
Bereits in den ersten Jahren nach der Gründung des Reichs wuchsen die Ausgaben in einem Maße, daß die Steigerung der Ein— nahmen damit nicht Schritt halten konnte und daher eine starke Be— lastung der Bundesstaaten mit Matrikularbeiträgen die Folge sein mußte. Wie sich das Verhältniß der ordentlichen Einnahmen zu dem regelmäßigen Ausgabebedarf des Reichs in den Jahren 1872 bis 1878/79 gestaltet hat, ergiebt die nachstehende Uebersicht, welcher die wirklichen Einnahmen und Ausgaben, unter Nichtberücksichtigung der Einnahmen aus der französischen Kriegskostenentschädigung und aus Anleihen ,, sowie der durch außerordentliche Zuschüffe bestrittenen Ausgaben, zu Grunde gelegt sind.
1873
ll
1876/77 1877578 1879 / 80 54 Jahre M6 c sl⸗ 16 l 16
1874 1875
Die den ordentlichen Einnahmen zur Last gelegten Ausgaben betrugen: Fortdauernde Ausgaben Einmalige Ausgaben
290 980 040 308 161 832 13 868 192 25 097 862
311 813918
367 939 823 461 209 095 374 292 225 373 033 476
20306014 18 966977 20794268 17416 745 32 948752
Zusammen 303 938 232 333 759 6584 An gewöhnlichen eigenen Einnahmen des Reichs sind zur Deckung des vor— stehenden Ausgabebedarfs aufgekommen: I) Zölle und Verbrauchssteuern. 2) Epielkartenstempel 3) Wechselstempelsteuer ; Post⸗ und Telegraphenüber⸗ ie,, o, 8 988 672 Ueberschüsse der Eiseubahnen . 37 2189 775 Sonstige ordentliche Ein⸗ k 340 1588646
2657 771 181
5 745 700
3532 119 932
246 595 g14
386 897 8065 14873 095 365 39 os Fr s Js JS. 77
246 612 589 302914988 237 399 802 235 534612 ö. 352 225 6 451 068 5 831 083 10016241
9 625 331
6 000702 6 1065 630 8 153 371 5185 938 4704750
5 473 401 S 561 038
8 261 065 10 761 5530
13 719 899 10 8864014
226 833 22920778 470568 109860912
276 283 974
11393 908 12 915 320 2062441 639209
265 284 137
269 673 436 7 334 825 635 277 181 954
14204927 15 489 464 178 620 813 331
17 986 000 13 906 392 1271569 1552 860
2665 873 405 289 838 505 38 064 829
12,5 3,B0
Zusammen. Von der oben nachgewiesenen Aus—= gabe · Summe blieben sonach ungedeckt Das sind in Procenten der obigen ö Die Matrikularbeiträge haben be⸗ tragen S0 616 400
43 421 191
bo 389 072
Während der zu deckende Bedarf von 1872 bis 1878/79 sich von 303 938 232 S6 auf 405 982 228 St, d. h. um rund 1023 044 060 7, gesteigert hatte, waren die ordentlichen Einnahmen nur von 265 873 403 S auf 293 371 201 S, also um rund 27 498 000 , gewachsen und hatte sich die durch die ordentlichen Einnahmen nicht gedeckte Quote der ordentlichen Ausgaben von 12,5 (0 im Jahre 1872 auf 277 ,ο im Jahre 1878/79 erhöht.
Dies Mißperhältniß würde schon früher und in noch höherem Maße hervorgetreten sein, wenn nicht die französische Kriegskosten⸗ entschädigung bedeutende Mittel zur Deckung außerordentlicher Aus⸗ gaben geboten hätte.
Solche Erfahrungen führten bald zu der allgemeinen Erkenntniß von der Nothwendigkeit, durch Vermehrung der eigenen Einnahmen des Reichs Deckung für den wachsenden Ausgabebedarf desselben zu beschaffen, und bildeten den wesentlichsten Grund für die Zoll⸗ und Steuerreform des Jahres 1859. Die Richtung, in welcher diese Re⸗ form seitens der verbündeten Regierungen unternommen wurde, ist in der Begründung zu dem dem Reichstag unter dem 9. Februar 1878 vorgelegten Entwurf des Tabacksteuergesetzes (Actenstück Nr. 20 . Session 1878) und demnächst wiederholt in der Begründung zu dem unter dem 13. April 1879 vorgelegten Entwurfe des Zolltarifgesetzes Actenstück Nr. 132 A. II., Session 1879) dahin bezeichnet worden,
»daß durch Vermehrung der eigenen Einnahmen des Reichs eine Entwickelung eingeleitet werde, welche eine Entlastung des Budgets der Einzelstaaten herbeiführt, sodaß es den letzteren dadurch er⸗ möglicht wird, drückende Steuern zu beseitigen bezw. zu ermäßigen, oder, wenn sie dies für angezeigt halten, einzelne dazu geeignete Steuern den Provinzen, Kreisen und Gemeinden ganz oder theil⸗ weise zu überlassen“.
Durch die Reform von 1879 wurden nun zwar die eigenen Ein— nahmen des Reichs wesentlich erhöht; die gesteigerten Erträge ver⸗ blieben aber nicht in voller Höhe dem Reich, vielmehr bestimmte die vom Reichstag beschlossene sogenannte rankenstein'sche Clausel (6 8 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879, Reichs ⸗Gesetzbl. S. 267), daß dem Reich von dem Ertrage der Zölle und der Tabacksteuer nur der feste Betrag von 130 Milllonen Mark zustehen, der Mehrertrag aber den einzelnen Bundesstaaten überwiesen werden folle. Im An⸗ schlusse hieran ist demnächst durch § 44 des Reichs⸗Stempelgesetzes vom 1. Juli 1881/3. Juni 1885 (Reichs Gesetzbl. 15885 S. 179) und § 39 bezw. S 42 Nr. III des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 253) auch der gefammte Rein— ertrag der Reichs⸗Stempelabgaben und der Branntwein⸗Verbraucht⸗ abgabe sowie des Zuschlages zu derselben den Bundesstaaten über⸗ wiesen worden.
Die Vermehrung der Einnahmen des Reichs . die vor⸗ erwähnten Gesetze,. sowie die weitere Erhöhung der Zölle durch die Gesetze vom 22. Mai 1885 (Reicht⸗Gesetzbl. S. Hß3) und vom 21 De—
279 667 684
D För bbb b. , R ss g9 oz4 205 156, 26, 26,65 25,3
bo 9b? 700 665 649 264
52 452 248 100 21 574 127 919159
52 760704 52 666 754 71 156 269 zember 1887 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 533) und der Reichs⸗Stempelabgaben durch das Gesetz vom 25. Mai 1855 (Reichs-Gefetzbl. S. 1715 hat dann zur Folge gehabt, daß seit dem Jahre 1883/84 trotz des fort— gesetzt gestiegenen Ausgabebedarfs des Reichs, durch die Ueberweisungen aus dem Ertrage der Zölle und Steuern nicht nur die Matrikular— beiträge ausgeglichen, sondern noch darüber hinaus den Bundesstaaten alljährlich in zum theil erheblichem Umfange Mittel vom Reich zu⸗ geführt worden sind. Es haben betragen:
Die Matrikular⸗ J a . . ᷣ ießlich der Im . ö tats festgestellten Etats · Beträge, aber ausschließlich der Aegquivalente für Brausteuer ꝛc.)
l Mb li
Die Die Ueberweisungen Ueberweisungen aus dem mithin gegen Ertrage der die Matrikular⸗
jahr Zölle 2e. beitrãge
6a 054 bot 25 ghz o! 17 156 316
371 204 11 547 55 a0 57 116 13 614 441 17 Sr öoʒ
o Id zd 6 hd Ih 139 7655 514 7 312 55
2 076 560 64 146 779 Sh 203 890 84 827 314 73 955 320 64 9490 298 102777 8690 119178158 170 936 665 1888/89 207 780197 1889/90 21h 267 087 1890/91 301 102200 — 1891/92 316499 252 383 377 288 66 8 8 O36 1892/93 316 301 778 358 925 091 42 623 313
Diese Zusammenstellung ergiebt, daß mit den , , auch die Matrikularbeiträge, nach mehr oder weniger erheblichen Schwankungen in den Jahren von 1879/80 bis 188465, von dem letzteren Jahre an bis zum Jahre 1891,92 fortgesetzt, und zwar um bedeutende Beträge gestiegen sind. Für das Etatsjahr 1893/94 . tragen sie — einschließlich ihrer Erhöhung durch den Nachtragsetg vom 23. Juli 1893 um rund 23,2 Millionen zur Deckung der halb⸗ jährigen Kosten der Heeresverstärkung —, 370 0360 9756 M, sind also, auch abgesehen von der vorgedachten Erhöhung, abermals erheblich,
8 022066 38 243 072 68 023 580 83 466110 Sh 503 271
105 0927318
115792301
137 056661
176 323 997
277 801 194
355 033 901
378 914522
1879/80 1880/81 1881 / 82 1882/83 1883/84 1884/85 1885/86 1886/ 87 1887/88
ttt ttttt!!!“!
um rund 30 Millionen Mark, gegen das Vorjahr gestiegen
l
Die Ueberweisungen, welche bis zum Jahre 1391/92 ebenfalls scch fortgesetzt vermehrt hatten, zeigen dagegen für 1892,93 schon einen Rückgang gegen das Vorjahr von 385,3 auf 368,5 Millionen Mark und sind in dem Etat für 1893/94 nur noch mit rund 349 Nillionen Mark veranschlagt. Die Ueberschüsse der Ueber⸗ weifungen über die Matrikularbeiträge sind seit 1885,90 von 1337 bis auf 2,6 Millionen Mark im Jahre 1892/93 herabgegangen; für das Jahr 1893,94 würde der Ueberschuß nach dem a ne ohne die oben, erwähnten Ausgaben für die Heeresverstärkung nur noch 24 Millionen Mark betragen haben; infolge der Uebernahme diefer Ausgaben nur für ein halbes Jahr auf die Matrikularbeiträge ergiebt sich dagegen bereits ein Minderbetrag der Ueberweifungen gegen die Matrikularbeiträge in Höhe von 20,8 Millionen Mark.
Es kann hiernach nicht zweifelhaft sein, daß, auch abgesehen von der vorerwähnten Steigerung der Matrikularbeiträge für 1893/94 durch die Kosten der Heeresverstärkung, das Reich in seinen gegen⸗ wärtigen Einnahmequellen nicht mehr die Mittel besitzt, um neben der Deckung seines eigenen Ausgabebedarfs zugleich dem Sinken der Ueberweisungen in dem Verhältnisse zu den Matrikularbeiträgen Ein⸗ halt zu thun. Während das Mehrerträgniß der jetzigen Einnahme— quellen des Reichs hierfür nicht ausreicht, sind überdses die Ausgaben
des Reichs in fortgesetztem Steigen begriffen. Neben dem natürlichen.
Anwachsen der sonstigen Ausgaben werden die Alters- und Invaliden— versorgung, die Pensions last und andere Aufgaben die Mittel des Reichs auch weiterhin in erhöhtem Maße in Anspruch nehmen. Nicht minder stellt das Burch Anleihe zu deckende Extraordinarium infolge des wachsenden Betrags der Anleihezinsen eine immer höhere Belastung des Etats in Aussicht. Das Reich würde somit zur Deckung seiner Bedürfnisse auch fernerhin in wachsendem Maße die Matrikularbeiträge der Bundesstaaten in Anspruch nehmen müssen, ohne den letzteren in den Ueberweisungen aus seinen Zoll, und Steuereinnahmen noch einen Ausgleich gewähren, geschweige denn ihnen Ueberschüsse zur Stärkung ihrer Budgets zuführen zu koͤnnen. Der Zweck der Reform von 1875 und insbesondere der Franckenstein'schen Clausel, welche den Einzel⸗ staaten Ueberschüsse aus den Reichseinnahmen sichern wollte, würde nicht mehr erreicht werden können.
Schon eine Entwickelung, welche die Ueberweisungen dauernd auf den Betrag der Matrikularbeiträge herabminderte, würde für die Finanzwirthschaft vieler Einzelstaaten die ernsteften Verlegenheiten nach sich ziehen, wie dies bereits die Rückwirkung des in den letzten Jahren stattgehabten Rückgangs der Ueberweifungen auf die Budgets der Einzelstaaten erkennen läßt. Käme es aber, wie nach der oben dargelegten Gestaltung der Verhältnisse in den letzten Jahren mit Sicherheit zu erwarten steht, sogar zu einer dauernden Steigerung der Matrikularbeiträge über den Betrag der Ueberweisungen hinaus, so würden die Einzelstaaten einer solchen Anforderung nicht mehr mit ihren regelmäßigen Einnahmen genügen können und sich zu einer bedenk— lichen Anleihewirthschaft gezwungen sehen.
Die Einzelstaaten haben re Finanzwirthschaft im Laufe der Jahre vielfach auf einen Mehrbetrag der Ueberweisungen über die Matrikularbeiträge als auf einen dauernden Bestandtheik ihres Bud— gets gegründet; sie haben auf die letzteren nicht nur neue dauernde, ohne diese Mehrüberweisungen nicht gedeckte Ausgaben über“ nommen, sondern auch eigene erhebliche Einn ahmen daraufhin preisgegeben, insbesondere durch Aufhebung beziehungsweise Er‘ leichterung directer Steuern, Abgaben ꝛc. zur Entlastung der unbemittelten Volksklassen und die Dotirung von Verbämden. Die hierdurch entstandenen und in Zukunft in noch höherem Maße ju befürchtenden Fehlbeträge können die Einzelstaaten bei wachsenden AUnsprüchen des Reichs aus ihren eigenen Mitteln nicht decken. Die Quelle der indirecten Besteuerung ist ihnen zu Gunsten des Reichs im, wesentlichen verschlossen; die directe Steuerkraft ist in den meisten Staaten bereits stark angespannt und die von dem wachsenden Wohlstande zu erhoffende Steigerung ihrer Erträge ist nature emäß eine langsame und begrenzte. Daß sie allein das Gleichgewicht der einzelstaatlichen, durch die gesteigert en Anforderungen des Reichs beschwerten Budgets ermöglichen sollte, ist, zumal bei den auch hier in steigendem Umfange herantretenden Bedürfnissen der Staaten und der Communalverbände, als ausgeschlossen anzufehen.
Sollen also die Einzelstaaten vor finanziellen Schwierigkeiten allerernstester Art bewahrt werden, so muß Vorsorge getroffen werden, daß das Reich auch fernerweit in der Lage bleibt, aus seinen Einnahmen die Budgets der Einzelstaaten wenigstens in mäßigem Betrage zu unterstützen. Eine Gestaltung der finanziellen Verhältwisse des Reichs, welche dies ermöglicht, wird durch das politische und finanzielle Interesse nicht minder des Reichs als der Einzelstaaten ge⸗ sordert. Eine Entwickelung, welche das Reich verhinderte, zur Er— leichterung und Stärkung der Finanzwirthschaft der Einzelstaaten bei— zutragen, vielmehr den letzteren durch die steigende Höhe und das stete Schwanken der Anforderungen jede feste Ordnung und jedes Gleichmaß in ihrem Finanzwesen unmöglich machte, würde eine schwere Schädigung des Reichsgedankens zur nothwendigen Folge haben müssen.
Die Erfahrungen des letzten Jahrzehntes haben genügend dar— gethan, daß, soll und muß eine soslche höchst bedenkliche Entwickelung derhütet werden, es sich nicht um eine vorübergehende Aushilfe durch eine dem augenblicklichen Mehrbedarf des Reichs entsprechende Ver⸗ mehrung der eigenen Einnahmen desselben handeln kann. Die be— stehenden Einrichtungen genügen nicht, um die periodische Wiederkehr ähnlicher Mißstände zu verhüten. 8 ist dazu line organische Reform unerläßlich, welche auch für die Zukunft den bejeichneten Uebelständen entgegentritt, und das durch die sogenannte Franckenstein'sche Clausel erstrebte, aber nicht erreichte Ziel auf einem anderen scheren Wege zu erfassen geeignet ist. Die eigentliche Aufgabe be⸗— steht in der Herstellung stabilerer Finanzverhältnifse des Reichs und der Einzelstaaten, in einer wenigstens für bestimmte Perioden geordneten finanziellen Auseinandersetzung beider Staats⸗ körper in der , Festlegung der Verantwortlichkeit des Reichs für seine eigenen staatlichen Aufgaben und Ausgaben. Es hilt endlich, aus einem auch im Sinne der Reichsverfassung nur als ein Provisorium anzusehenden Zustande herauszukommen, dessen Folgen sich nach allen Seiten als bedenklich erwiesen haben und aller Voraussicht nach sich in Zukunft noch nachtheiliger erweisen würden.
Das an sit wohlberechtigte System der Dotirung eines engeren und infolge seiner durch die Gesammtverfassung verminderten Ein— nahmen weniger leistungsfähigen Organismus aus den Mitteln eines beiteren und leistungskräftigen Verbandes wird verfehlt, wenn das Maß der Dotirung schwankend und unficher gelassen und da— durch dem Dotirten die Möglichkeit einer planmäßigen Wirthschaft abgeschnitten wird.
Durch die Franckenstein'sche Clausel und die an fe anschließende spätere Gesetzgebung des Reichs ist, indem dem Reich aus dem Er— trage der Zölle und der Tabacksteuer nur eine bestimmte Summe be⸗ kaff n, dagegen der Mehrertrag derselben, sowie der gesammte Rein— trag der Reichs⸗Stempelabgaben und der Branntweinsteuer den Bundesstaaten Überwiefen wurde, die schon durch die Reichsverfassung geschaffene und damals unvermeidliche Verkettung der Finanzen des Reichs und der Einzelstaaten nicht nur aufrecht . alten, sondern noch verstärkt und complicirt worden. Es ist ö das Maß so⸗ wohl der Zuwendungen an die Einzelstaaten, als der Leistungen der⸗ selben an das Reich für jedes Jahr von der Gestaltung, elnerseits der Erträge der Zölle und der Üeberweisungssteuern, andererseits des Hedarfs an Matrikularbeiträgen abhängig gemacht, also das ganze Risico der Schwankungen sowohl in' den Erträgen jener Ein⸗ nahmequellen als in dem Verhältniß dieser Erträge zu den Matri⸗ ularbeiträgen, nicht dem Reich, fondern den Einzelstaaten auferlegt worden. Für das Reich ist dadurch zwar die Möglichkeit aber auch Lie Nothwendigkeit aufrecht erhalten worden, in der durch seinen Ausgahebedarf erforderten Höhe seine Einnahmen . den Rückgriff guf die Bundesstaaten zu ztgänzen. Da solchergestalt dein Reich die Feststellung seines Lusgabebedarfz überlassen, den Einzelstaaten aber die . er Deckungsmittel zum wesentlichen Theile auferlegt ist, muß noth⸗ dendig die Planmäßigkeit und Sparsamkeit der Finanzwirthschaft auch
des Reichs beeinträchtigt werden. Das gegenwärtige System erschwert
insbesondere die 6 der Reichs⸗Finanzverwaltung selbst und schwächt vielleicht auch bei den für die Budgetfestsetzung im Reich entscheidenden Körpern das Bewußtsein von den . Folgen ihrer Bewilligungen.
Vor allem erscheint eine Beseitigung der bisherigen gewaltigen Schwankungen in dem Verhältnisse der Matrikularbeiträge zu den Ueberweisungen im Interesse der Finanzwirthschaft der Einzel⸗ staa ten unerläßlich.
Wie groß diese Schwankungen in den einzelnen Jahren seit 1879/80 gewesen sind ergiebt die oben mitgetheilte Zusammenstellung. Auch wenn nur die Jahre in Betracht gezogen werden, in denen die Ueberweisungen über die Matrikularbeiträge hinausgingen, zeigen sich Differenzbeträge von 139,7 Millionen Mark (im Jahre 1839/90) bis zu 5,3 Millionen Mark (im Jahre 1857,88).
Die Unsicherheit, welche sich hieraus für die Finanzwirthschaft der Einzelstaaten ergiebt, wird noch erhöht durch die häufig eintretende Steigerung der ursprünglich veranschlagten Matrikularbeiträge infolge von Nachtrags⸗-Etats, eine Eventualität, die sich der Berücksichtigung bei Aufstellung der einzelstaatlichen Budgets in der Regel vollständig entzieht. und ferner durch die in der Natur der Sache liegende Un⸗ möglichkeit einer völlig zutreffenden Veranschlagung der Erträge aus den Zöllen und Ueberweisungssteuern, infolge dessen die wirklichen rechnungsmäßigen Ueberweisungen oft erheblich von den veranschlagten abweichen. Die Steigerung der Matrikularbeiträge durch Nachtrags⸗ Ftats hat, abgesehen von geringeren Beträgen in früheren Jahren,
betragen 9384 612 M J 217 135 6 6 69 69 6 500 000 . - 1893/94 24 689 848 „ Die Abweichungen des rechnungsmäßigen Betrages der Ueber⸗ weisungen von den veranschlagten ergeben sich aus der folgenden Zu— sammenstellung. Es haben betragen die Ueberweisungen:
im Jahre 1889/90 . ,n . 39192
Mithin nach der Rechnung gegen den Etat
6 Il. . n M
. Nach dem Etats⸗ Etat
jahr.
Nach der Rechnung
8 022056 38 243 072 2381428 68 023 580 1366580 83 456 110 14 890 Sh ö03 271 6 022909
105 927318 8 059 438 115 792 301 18 382 301 137 056 661 13918339 176 323 997 27 hb6 997 277 801 194 11446194 1889/90 281 440 000 355 933 901 73 593 901 1890/91 298 510 000 378 914 522 80 404 522 1891,92 331 353 000 383 377 288 52024288 1892/93 351 096000 358 925 091 . 826 oh
Wenn auch, infolge vorsichtiger Veranschlagung, das Ergebniß der Rechnung sich in den letzten Jahren regelmäßig dem Etat gegenüber günstiger gestellt hat, so ist doch das umgekehrte Ergebniß, in Zeiten sinkenden Verkehrs c., keineswegs ausgeschloffen, r es ist zu be— n . daß wir uns schon jetzt in einer solchen rückläufigen Periode Hdefinden.
Eine derartige Unsicherheit und ein solches Schwanken wesentlicher Einnahmebeträge der Einzelstaaten machen eine planmäßige und voraus⸗ berechnende Finanzpolitik unmöglich.
Den übermäßigen Schwankungen der Einnahmen und Ausgaben innerhalb der eigenen Fingnzverwaltung können die Einzelstaaten durch zweckentsprechende Maßnahmen begegnen.
Die aus der Finanzgebahrung des Reichs entstehenden weit
1879 / 8o . 8 022056 1580/81 40 624 500 155 1,87 66 657 6066 1882/5 383 47 066 1885/84 g1 526 186 1554/89 I 67 856 1555/55 397 416 666 1886/87 156 75 666 1587/85 1458 767 696 1555/59 266 355 0066
größeren Störungen einer geregelten Finanzwirthschaft der Einzel⸗ — )
staaten können nur durch neue gesetzliche Ordnungen dez Reichs selbst beseitigt werden. Zu diesem Behufe ist eine Auseinandersetzung zwischen dem Reich und den Einzelstaaten nothwendig, welche die Mehrüberweisungen auf einen bestimmten Betrag festsetzt, die darüber hinaus aufkommenden Erträge der Zölle und Ueberweisungssteuern dem Reich beläßt, dem Reich aber auch die Deckung des etwaigen Mehrbedarfs ohne weitere Inanspruchnahme der Einzelstaaten auferlegt.
Es wird allerdings gerathen sein, die Einrichtung der Matrikular— umlagen auch nicht für eine bestimmte Zeit ganz aufzuheben, da ihr eine nicht zu unterschätzende verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.
Das anzustrebende Ziel kann gleichwohl erreicht werden, wenn nur die Matrikularbeitrage in ein festes Verhältniß zu den Ueber— weisungen gesetzt werden, so zwar, daß, wenn sich nach der Rechnung
eine höhere Differenz — infolge Mehrertrages der Zölle unß
Ueberweisungssteuern gegenüber dem Voranschlage — ergiebt, der Mehrbetrag dem Reich verbleibt, daß dagegen, wenn sich nach der Rechnung eine geringere Differen; — infolge Minderertrages der Zölle und Ueberweisungssteuern gegenüber dem Voranschlage — herausstellt, ein entsprechender Betrag der Matrikularbeiträge un⸗ erhoben bleibt.
Das Einnahme⸗-Bewilligungsrecht des Reichstags bezüglich der Matrikularbeiträge bleibt bel iner derartigen Regelung unberührt, da nur der Höchstbetrag der Matrikularbeiträge relativ fixirt wird, während die Festsetzung sowohl ihrer Gesammffumme als auch der Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach wie vor in jedem Etat besonders erfolgen muß.
Wird aber mit einer solchen relativen Fixirung der Matrikular— beiträge dem Reich der bisherige bewegliche Factor zur Balaneirung seines Etats entzogen, so muß hierfür durch die Heranziehung der sonstigen Cinnahmeguellen des Reichs nach Maßgabe des jeweiligen Bedarfs Ersatz geschaffen werden. Es wird indessen zu vermeiden sein, hiervon schon wegen nur zeitweiliger, vorübergehender Bedürfnisse Gebrauch zu machen, und daher zweckmäßig sein, die Balancirung des Etats für die Folge dadurch zu erleichtern und zu regeln, daß das . Verfahren, rechnungsmäßig ergebende Ueberschüsse des Reichshaushalts in den Etat des zweitfolgenden Jahres einzustellen und dort die Mittel zur Deckung des Ausgabe⸗ bedarfs zu verstärken, ebenso aber auch rechnungsmäßige Fehlbeträge des Reichshaushalts aus den Mitteln des zweitfolgenden Itate eh s auszugleichen, aufgegeben wird. Statt dessen werden die rechnungs⸗ mäßigen Ueberschüsse zur Deckung etwaiger rechnungsmäßiger Fehlbeträge späterer Jahre zu bestimmen und zu reserviren sein. Bis zu ihrer Verwen- dung nach Mabgabe dieser Zweckbestimmung werden die Ueberschüsse zu einem besonderen Fonds zu sammeln sein. Sobald diefer Fonds über einen gewissen, zur Erfüllung seines Zwecks voraussichtlich hinreichen⸗ den Betrag angewachsen wäre, sollten die ihm etwa weiter zufließenden Mittel zur Tilgung von Reichsschulden derwendet werden. Auf diese Weise würde wenigstens mit den — woraussichtlich allerdings nicht erheblichen — verfügbaren Mitteln des Reichs das stetige Anwachsen der Reichsschuld einigermaßen vermindert werden, da J. deren höchst wünschenswerthe regelmäßige Tilgung zur Zeit leider noch verzichtet werden muß.
Die Schaffung eines solchen Fonds zur Ausgleichung rechnungs— mäßiger Ueberschüsse und Fehlbeträge macht aber doch einen beweglichen Factor für den Fall der Unzulänglichkeit des Fonds und insbesondere zur Deckung solcher Fehlbeträge des Reichshaus halts. Etats, welche nicht aus der Einstellung des Fehlbetrages eines früheren Jahres her— rühren, nicht entbehrlich.
Für die vorbezeichneten Fälle bietet sich vielmehr der geeignete Weg zur Ergänzung der Einnahmen des Reichshaushalts, falls andere Mittel nicht zur Disposition stehen, nur in der Einführun beweglicher Steuern in der Form von Zuschlägen zu den Verbrauchsabgaben. Die Beweglichkeit der Zölle widerräth sich deshalb, weil ihre Wirkung auf die Preisbildung unsicher und unberechenbar ist, und weil sie eine fort⸗
gesetzte Störung des Handelsverkehrs mit dem Auslande herbeiführen und überdies einen Anreiz zu unsolider Speculation geben könnte. Zuschläge auf, die Verbrauchsabgaben werden dagegen voraussichtlich solche Uebelstände nicht verursachen. Sie werden in festerer und gleichmäßigerer Weise 5 die Preisbildung einwirken und den Preis des , . um den Betrag des Zuschlags oder seiner Ermäßigung erhöhen oder herabsetzen. Ein störender Einfluß auf den Termins handel mag allerdings nicht ganz ausgeschloffen sein; an. darf von der Voraussicht und Anpassungsfähigkeit des Handelsverkehrs erwartet werden, daß obald die Möglichkeit solcher Zuschläge, beziehungsweise ihrer Herabsetzung, einmal gesetzlich feststeht, der Terminshandel selbst in, den Geschäftsabschluß enksprechende Claufeln für den Eintritt dieser Fälle aufnehmen wird. Auch wäre es wohl ausführbar, im Wege der ö einer Beeinträchtigung privatrechtlicher Intereffen vorzubeugen.
Die in Vorstehendem in größeren Umrissen dargelegte anderweite Ordnung des Finanziellen Verhältnisses zwischen dem Reich und den Einzelstaaten ist zunächst nur für die Dauer von fünf Jahren, vom 1. April 1895 bis zum 31. März 1900, in Aussicht genommen. Diese . zeitliche Begrenzung erscheint gerathen, um in der Zeit der einstweiligen Geltung der neuen Ordnung nöthigenfalls weikere Er= fahrungen für eine künftige dauernde Regelung zu gewinnen.
Auch ist es — wenigstens gegenwärtig — schwer, für einen längeren Zeitraum die Imi eng des Finanzwesens des Reichs mit genügender Sicherheit vorherzusehen. Es wird schon ein großer Ge⸗ winn sein, wenn einstweilen wenigstens für eine Reihe von Jahren sichere Zustände und feste Verhältnisse geschaffen und die gegenwärtig übersehbaren Bedürfnisse befriedigt werden.
Die Cinnahmen des Reichs sind in den letzten Jahren infolge der genere ff en Handelsverträge um erhebliche Befräge verringert worden.
Zugleich sind die Ausgaben durch die beschlossene Reform unseres Heerwesens um rund 66 Millionen Mark vermehrt. In der An⸗ nahme, daß das zum theil unvermeidliche Anwachfen Der sonstigen Ausgaben des Reichs in den steigenden Einnahmen aus den schon gegenwärtig dem Reich zustehenden Quellen ein genügendes Gegen⸗ gewicht bei sparsamer Verwaltung finden wird, werden neue Ein— nahmen zu beschaffen sein, um die bezeichneten Mehrausgaben und Mindereinnahmen zu decken und die Mittel wiederzugewinnen, welche für mäßige Mehrüberweisungen an die Einzelstaaten erforderlich sind.
Man wird darauf verzichten müssen, die letzteren in der vollen durchschnittlichen Höhe der letzten fünf Rechnungsjahre zu bemessen,
aber aus den in dieser Denkschrift entwickelten Gründen auch zicht
unter einen Betrag von mindestens 40 Millionen Mark herabgehen dürfen. Die zu diesem letzteren Zwecke zu erhebenden Reichs⸗ einnahmen bilden im wesentlichen nur den Ersatz für die Herab⸗ setzung der Zölle 9 Getreide, Vieh und andere Verbrauchsartikel und stellen keine Mehrbelastung des deutschen Volkes dar, da sie sonst in den Einzelstagten aufzubringen sein würden.
Aus dem Vorstehenden ergiebt sich von selbst die unbedingte Nothwendigkeit der Beschaffung neuer Einnahmen in der Höhe von etwa 190 Millionen Mark. Die verbündeten Regierungen haben ihre Forderungen auf den schon jetzt unentbehrlichen Betrag beschränkt und nach diesem Gesichtspunkt ihre Vorlagen, betreffend die Einführung neuer Steuern, ausgearbeitet. Diese Vorlagen sollen nicht die Mitten für neue Ausgaben beschaffen, sondern nur zur Deckung bereits be⸗ schlossener Ausgaben und zum Ersatz aufgegebener Einnahmen dienen. Die verbündeten Regierungen geben sich der Hoffnung hin, daß das deutsche Volk und seine Vertretung ihre Vorschläge als eine nothwendige und unvermeidliche Folgerung aus einer gegebenen politischen und finanziellen Lage erkennen und als das einzige Mittel würdigen werden, ein ungestörtes Zusammenwirken des Reichs und der Einzelstaaten im Einklang mit der Reichsverfassung und dem ö Charakter des deutschen Staatswesens auch für die Zukunft zu sichern.
Die Durchführung der in dieser Denkschrift entwickelten Reform ist. dringlich und unaufschiebbar. Ihre Vertagung würde nicht nur die bestehenden Mißstände vergrößern, sondern auch ihre endliche Heilung im höchsten Grade erschweren.
Aus diesen Erwägungen ist der Reformvorschlag hervorgegangen, welcher in dem Gesetzentwurf, betreffend die anderweite Ordnung des Finanzwesens des Reichs, niedergelegt ist.
Wegen der Einzelheiten dieses Entwurfs, soweit dieselben nicht schon im Vorstehenden erörtert sind, wird auf die dem Entwurf bei— gegebene Begründung Bezug genommen.
Entwurf eines Tabacksteuergesetzes.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛ(. . berordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Erster Theil.
. ol . Gegenstand und Höhe des Zolls. 81
8 1 An Zoll ist zu erheben von 100 kg 1) Tabackblätter, unbearbeitete und Stengel, auch Taback⸗ J Y) fabrizirter Taback 3 ö h Gn, o 8 ,, Der Bundesrath ist ermächtigt, Brasil-Carotten zur Herstellung von Schnupftaback unter Controle der Verwendung zum Zollsatz von 180 S½ für 100 kg zuzulassen. Stundung.
52.
Der Zoll für Rohtaback (unbearbeitete Tabackblätter und Stengeh kann bis zu neun Monaten gestundet werden.
Vergütung des ö bei der Ausfuhr. §3.
Nach näherer Bestimmung des Bundesraths ist für Halb⸗ und Ganzfabrikate, welche im Inlande ganz oder zum theil aus aus— ländischem Taback hergestellt sind, bei der Ausfuhr der dafür ent richtete Zoll zurückzuzahlen.
Zweiter Theil. Steuer.
Erster Abschnitt. Allgemeine Best immungen. Gegenstand und Höhe der Steuer.
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Der zum Verbrauch im Zollgebiet bestimmte fabrizirte Taback unterliegt einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes. Dieselbe wird ohne Rücksicht darauf erhoben, ob zur Herstellung Surrogate und Hilfsstoffe verwendet worden sind oder nicht.
5. Die Steuer beträgt für im Inlande hergestellte Cigarren und Cigarette n.... 331 Proe., 8 unde, o ; dann nee,, des Faeturapreises, zu welchem diese Fabrikate auss ließlich der Steuer don dem Fabrikanten verkauft werden. Für Fabrikate, welche der Fabrikant selbst verbraucht oder unentgeltlich abgiebt, ift die Steuer nach dem Facturapreise, zu welchem gleichartige Fabrikate von dem Fabrikanten verkauft zu werden pflegen, oder in Ermangelung von ge⸗ eigneten Facturapreisen nach dem von der Steuerbehörde durch ehen zu ermittelnden 1 zu berechnen. Für Fabrikate, welche der Fabrikant im Kleinhandel verkauft, ist die Steuer nach den von ihm anzugebenden Kleinhandelspreisen, abzüglich eines vom Bundesrath zu bestimmenden Procentsgtzes, zu berechnen.
Für ausländische Fabrikate ist die Steuer neben dem Zoll G 1) und ;
nach denselben Säten wie für inlaͤndische Fabrikate der gleichen Art, unter
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