1893 / 281 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 24 Nov 1893 18:00:01 GMT) scan diff

Zugrundelegung des dem inländischen Empfänger in Rechnung gestellten Preises, unter Hinzurechnung des Zolls und der bis zum ür en in das Zollgebiet (vergl. jedoch 86 Abs. 2) entstandenen Spesen und Kosten zu entrichten. Der Empfänger hat über den von ihm zu zahlenden reis wahrheitsgemäße Auskunft zu ertheilen und die bezũglichen öIchriftstücke Facturen, Geschäftsbriefe u. s. w.) vorzulegen. Trägt die Steuerbehörde gegen die Richtigkeit dieser Angabe Bedenken oder hat der inländische Empfänger einen Preis überhaupt nicht zu be⸗ zahlen oder läßt sich der letztere nicht mit Sicherheit ermitteln, so ist der Werth, welchen die verzollte Waare im Inkande im unversteuerten Zustande besitzt, von der Steuerbehörde nach Anhörung des Em— pfängers festzusetzen. Der Bundesrath ist ermächtigt, für den Reiseverkehr Erleichte—

rungen zuzulassen. Eintritt . , .

Für die im Inlande hergestellten Fabrikate tritt die Steuer⸗ pflicht ein, sobald sie in fertigem Zustande die angemeldeten Räume der Fabrik verlassen. Für die auslaͤndischen Fabrikate wird die Steuer gleichzeitig mit dem Zoll erhoben.

Der Bundesrath kann anordnen, daß von den in Luxemburg ver— zollten oder hergestellten Fabrikaten die Steuer beim Eingang in das Deutsche Reich zu erheben ist.

H Personen.

Zur Entrichtung der Steuer für inländische Fabrikate ist der Fabrikant, für ausländische derjenige verpflichtet, welchem die Zahlung

des Zolls obliegt. Haftung ö Tabacks.

8§8 8.

Der Taback haftet für den Betrag der darauf ruhenden Abgabe ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter und kann, so lange deren Ent— richtung nicht erfolgt ist, von der Steuerbehnrde mit Beschlag belegt oder zurückgehalten werden.

Stundung 6 Steuer.

Die Steuer für im Inlande hergestellte Fabrikate kann auf sechs Monate, für ausländische auf drei Monate gestundet werden. Verjährung. § 10.

Forderungen und Nachforderungen von Steuer, sowie Ansprüche auf Erstattung zuviel oder zu Unrecht erhobener Steuer verjähren binnen Jahresfrist, vom Tage des Eintritts der Zahlungsperpflichtung beziehungsweise der Zahlung an gerechnet. Der Anspruch auf Nach— zahlung hinterzogener Steuer verjährt in drei Jahren.

Auf den Ersatzanspruch des Staats gegen die Steuerbeamten finden diese Fristen keine Anwendung. Befreiung . Steuer.

§11. ö welche unter Controle ausgeführt werden, bleiben von der Steuer frei. . Rohtaback, Halb, und Ganzfabrikate, sowie Abfälle aller Art können nach vorgängiger Denaturirung oder Vernichtung steuerfrei belassen werden.

Unter Steuercontrole ö Gewerbetreibende.

Im Sinne dieses Gesetzes sind zu verstehen:

I) unter Pflanzern die Inhaber der mit Taback bepflanzten Grundstücke, auch wenn sie den Taback gegen einen be⸗ stimmten Antheil oder unter sonstigen Bedingungen durch Andere anpflanzen oder behandeln lassen; unter Rohtabackhändlern diejenigen, die gewerbsmäßig Rohtaback, entrippte Blätter oder Tabackabfälle kaufen oder verkaufen, auch wenn sie dieses Geschäft als Commissionäre betreiben oder wenn sie den Taback, während er bei ihnen lagert, trocknen, fermentiren, sortiren, umpacken, auslaugen, streichen oder entrippen; unter Fabrikanten diejenigen, die für eigene Rechnung Fabrikate zum Verkauf herstellen oder herstellen lassen. Als Herstellung von Fabrikaten wird jede über die Befugnisse des Rohtabackhändlers hinausgehende Bearbeitung von Taback, desgleichen das Sortiren, Bündeln und Packen von Cigarren verstanden; unter Händlern mit Fabrikaten diejenigen, die gewerbs— mäßig fertige Tabackfabrikate feilhalten.

Anmeldepflicht. 5 13

Wer Rohtabackhandel, Fabrikation oder Handel mit Fabrikaten betreiben will, hat dies der Steuerbehörde seines Bezirks vorher schriftlich anzumelden und erhält von ihr über die erfolgte An⸗ meldung eine Bescheinigung, vor deren Ertheilung der Geschäftsbetrieb nicht begonnen werden darf. Befinden sich die Geschäftsräume an verschiedenen Orten, so ist für jeden Ort eine besondere Anmeldung einzureichen.

Corporationen und Gesellschaften, welche Rohtabackhandel, Fa⸗ brikation oder Handel mit Fabrikaten betreiben, fowie andere den Betrieb nicht selbst leitende Inhaber solcher Geschäfte haben der Steuerbehörde diejenige Person zu bezeichnen, welche als Betriebs— leiter in ihrem Auftrage und Namen handelt. .

Abmeldepflicht. § 14.

Von der Einstellung des Geschäftsbetriebes haben die Rohtaback— händler, Fabrikanten und Händler mit Fabrikaten der Steuerbehörde sofort Anzeige zu machen.

Aufsicht und Revision.

. 8 15.

Die Tabackpflanzungen, sowie die Tabackvorräthe der Pflanzer, der Rohtabackhändler, der Fabrikanten und der Händler mit Fabrikaten stehen unter amtlicher Aufsicht und unterliegen der Revision der Steuerbeamten.

Die Inhaber der Tabackvorräthe, bei denen eine amtliche Revision oder Bestandsaufnahme stattfindet, haben den Steuerbeamten Ihre Vorrãthe vorzuzeigen, jede von den Beamten verlangte Auskunft wahrheitsgemäß zu ertheilen und die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen. j

Den Steuerbeamten steht der Eintritt in die Räume, in denen Taback aufbewahrt oder behandelt wird, fo lange dieselben dem Ver⸗ kehr geöffnet sind oder darin gearbeitet wird, jedenfalls aber von Morgens 7 bis Abends 7 Uhr frei. Außerdem kann pon ihnen eine Reypision nur unter Zuziehung der Ortspolizeibehörde vorgenommen werden.

Werkzeuge und Maschinen zur Fabrikation.

. Werkzeuge und Maschinen, die lediglich zur Herstellung von Tabagfabrikaten dienen, dürfen sich, vorbehaltlich der vom Bundesrath zu gestattenden Ausnahmen, nicht im Besitze anderer Personen als von Tabacffabritanten befinden. Auf Gewerbetreibende, die gewerbsmäßig derartige Geräthe an⸗ sertigen der Handel mit ihnen treiben, findet diese Beschränkung keine Anwendung. Dieselben sind jedoch verpflichtet, der Steuerbehörde auf Verlangen über die Anfertigung und den Verkauf solcher Gegenstände Aufschluß zu geben.

8 eier itt ; Controle der Pflanzer. Anmeldung der lla n gen und Trockenräume. 51

Die Pflanzer sind verpflichtet, der Steuerbehörde des Bezirls bis zum Ablauf des 15. Juli die von ihnen mit Taback bepflanzten Grund⸗ stücke einzeln nach ihrer Lage und Größe genau und wahrhaft schrift⸗ lich anzumelden.

Die Anmeldung der erst nach dem 15. Juli bepflanzten Grund⸗ stücke muß spätestens am dritten Tage nach der Beendigung der Be⸗ pflanzung geschehen.

Bel der Anmeldung der Grundstücke ist zugleich anzugeben, wo

der Taback getrocknet werden soll. Sollen hierin Aenderungen ein—

treten, so sind dieselben vorher anzuzeigen.

Haftung des Pflanzers für Vorführung des Tabacks zur Verwiegung und für dessen k. Räumung.

Der Pflanzer haftet für die Gestellung des Tabacks zur Ver— wiegung und 64. dessen rechtzeitige Räumung. Diese Verpflichtung geht, wenn nach der Anmeldung und vor vollendeter Ernte ein Wechsel in der Person des Inhabers des Grundstücks eintritt, auf den neuen Inhaber über, falls nicht mit Genehmigung der Steuerbehörde und unter den von ihr festzusetzenden Sicherungsmaßregeln bestimmt wird, daß die Verpflichtung noch von dem bisherigen Inhaber zu erfüllen sei. Von jeder Veränderung in der Person des Inhabers des Grund— stücks ist der Steuerbehörde binnen 3 Tagen nach dem Eintritt eine schriftliche, von dem neuen Inhaber und im Falle der freiwilligen Veräußerung auch von dem bisherigen Inhaber zu unterzeichnende Anzeige zu machen.

Mit Genehmigung der Steuerbehörde kann der Pflanzer die ihm obliegenden Verpflichtungen auf einen Rohtabackhändler, Fabrikanten oder anderen Pflanzer übertragen. Ohne Genehmigung der Steuer behörde darf der Pflanzer vor der Verwiegung sich des Tabacks nicht entäußern.

Bei der Veräußerung von gepfändetem oder zu einer Erb- oder Konkursmasse gehörigem Taback gehen die Verpflichtungen des Pflanzers ohne weiteres auf den Erwerber über. Dieser ist der Steuerbehörde von demjenigen, der die Veräußerung vorgenommen hat, unverzüglich namhaft zu machen.

Verwiegung. § 19.

Die Verwiegung des Tabacks, einschließlich der Grumpen, des Bruchs und sonstiger Abfälle, geschieht nach der Trocknung und vor Beginn der Fermentation, spätestens am 31. März des auf das Ernte⸗ jahr folgenden Jahres bei der Steuerstelle des Bezirks oder der nach Bedürfniß eingerichteten besonderen Verwiegungsstelle.

Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, ausnahms⸗ weise zu gestatten, daß die Verwiegung erst nach dem 31. März, jedoch er r bis zum 31. Mai des auf das Erntejahr folgenden Jahres geschehe.

Die Steuerbehörde hat nach Anhörung der Gemeindebehörde die Zeit, wann, oder die Frist, bis zu deren Ablauf die Vorführung zur Verwiegung geschehen muß, zu bestimmen und durch die Gemeinde- behörden in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen. Wo das Bedürfniß vorliegt, die Verwiegung der Grumpen und Sandblätter früher als diejenige des Oberguts zu veranlassen, hat die Gemeinde— behörde einen besonderen Termin für die Verwiegung der Grumpen sowie der Sandblätter zu beantragen. ;

Der zur Verwiegung zu stellende Taback ist der Verwiegungsstelle schriftlich anzumelden. ie bei der Verwiegung nöthigen Handdienste hat der Inhaber des Tabacks zu verrichten oder auf seine Kosten ver— richten zu lassen. Ueber das Ergebniß der Verwiegung wird ihm auf Verlangen eine Bescheinigung ertheilt.

Räumung. § 20.

Bis zum 1. August des auf das Erntejahr folgenden Jahres hat der Pflanzer den geernteten Taback entweder an einen angemeldeten Rohtabackhändler oder Fabrikanten abzuliefern oder auf eine öffent— liche Niederlage oder ein unter amtlichem Mitverschluß stehendes Privatlager oder in das Ausland zu bringen.

Von der Steuerbehörde ist eine angemessene Verlängerung dieser Frist zu bewilligen, wenn das Bedürfniß hierzu nachgewiesen wird und eine Steuergefährdung nicht zu befürchten ist.

Taback, der nicht rechtzeitig auf die angegebene Weise geräumt wird, ist auf Anordnung der Steuerbehörde auf Kosten des säumigen Pflanzers in die nächstgelegene öffentliche Niederlage zu bringen.

§ 21.

Der Pflanzer muß sich von den inländischen Käufern seines Tabacks über dessen Verkauf und Uebergabe, soweit diese nicht vor der Steuer— behörde geschehen, eine Bescheinigung ausstellen lassen. Die Beschei⸗ nigung muß enthalten: den Namen und Wohnort des Verkäufers und des Käufers, den Ort der Bestimmung des Tabacks, dessen Gewicht und Beschaffenheit (ob fermentirt oder unfermentirt), den Ort und die Zeit der Ausstellung. Die Unterschrift unter der Bescheinigung ist durch einen zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigten Beamten zu beglaubigen.

Die Versendung des Tabacks nach öffentlichen Niederlagen oder unter amtlichem Mitverschluß stehenden Privatlagern oder nach dem Auslande ist der Steuerbehörde anzumelden.

8 99 zum 10. August des auf das Erntejahr folgenden Jahres oder im Falle des 5 20 Abs. 2 innerhalb 10 Tagen nach Ablauf der Frist hat der Pflanzer der Steuerbehörde die Räumung der bei der Verwiegung festgestellten Tabackmenge durch Einreichung der Be— scheinigungen (5 21) nachzuweisen, falls dieser Nachweis nicht schon vorher erbracht ist.

Dabei kann für den nach der Verwiegung eingetretenen Gewichts— verlust durch Lagerung und Fermentation ein Abzug zugestanden werden.

Außerdem kommt in Abzug der nach der Verwiegung unter amt— licher Aufsicht vernichtete oder durch Unglücksfälle zu Grunde gegangene Taback. Wegen der bei Unglücksfällen zu machenden Anzeige ünd des bei der Schadensermittelung einzuhaltenden Verfahrens sind die vom Bundesrath zu erlassenden Anordnungen zu beobachten.

Bewirkt der Pflanzer vor der Räumung eine Entrippung des Tabacks, so kann neben dem Abzug für etwa zur Denaturtrung oder Vernichtung vorgeführte Stengel und sonstige Abfälle 11) noch für den durch Entrippung herhbelge lh rten anderweiten Gewichtsverlust (Ab stäuben u. s. w. ein Abzug gewährt werden.

Versteuerung von Fehlmengen. ö

5 Bis

Für diejenigen Tabackmengen, welche entweder der Verwiegung entzogen werden oder deren Räumung nicht nachgewiesen wird, hat der Pflanzer außer der etwa verwirkten Strafe (5 472 Ne. 3) eine Steuer von 90 „6s für 100 kg baar zu entrichten.

Behandlung der Tabackpflanzungen. 331

In, Betreff der Behandlung der Pflanzungen sind die folgenden Vorschriften zu beobachten:

1) Alle vor der Ernte entstehenden Abfälle (Spindeln, Geize, mißrathene Pflanzen u. s. w.) sind auf dem Felde sofort zu vernichten.

Will der Pflanzer den angepflanzten Taback vor der Ernte umpflügen, oder auf sonstige Weise vernichten, so ist hier⸗ von der Steuerbehörde Anzeige zu machen. Spätestens am zehnten Tage nach dem Abblatten müssen, soweit die Steuerbehörde nicht eine längere Frist gestattet hat, die Pflanzen abgehauen oder in anderer Art beseitigt werden. Die Erzielung einer Nachernte (das Geizenziehen) ist der Steuerbehörde vorher anzumelden. Ausnahmemaßregeln.

Die obersten Landesfinanzbehörden können für einzelne Bezirke oder Gemeinden anordnen, daß die Menge des mindestens zur Ver⸗ wiegung zu stellenden Tabacks vor der Ernte in einer für den Pflanzer verbindlichen Weise nach der Blätterzahl oder dem Gewicht festgestellt werde. Auf diejenigen Bezirke oder Gemeinden, für welche eine solche Anordnung getroffen ist, kommen die Vorschriften in den FS§ 25a bis g zur Anwendung.

. § 25a.

. Die Pflanzung ist in geraden Reihen mit gleichen Abständen der einzelnen Pflanzen von einander innerhalb der Reihen und mit gleichen oder gleichmäßig wiederkehrenden Abständen der Reihen von einander anzulegen.

Taback darf nicht mit anderen Bodengewächsen gemischt gebaut werden; jedoch ist bei gänzlichem Ausfall der Tabackpflanzen auf einer mindestens 4 4m haltenden Fläche der Nachbau anderer Gewäͤchse auf

25b.

Die für die amtliche gen nn der zu vertretenden Blz zahl oder Gewichtsmenge erforderlichen Ermittelungen . Ort und Stelle, und, zwar in dem zuerst erwähnten Falle . Steuerbeamte, die dabei durch einen geeigneten Vertreter der Gemeind behörde zu unterstützen sind, und in dem zuletzt erwähnten Fall. bah eine Schätzungscommission vorgenommen, die aus dem . troleur, einem von der Gemeindebehörde und einem von der Stern behörde ernannten Sachverständigen besteht. .

Der für die örtlichen Ermittelungen oder die Abschätzungen an bergumte Termin ist der Gemeindebehörde und durch diese den Pflanzer vorher mitzutheilen. Jeder Pflanzer ist berechtigt, den Ermittelunge auf seinen Grundstücken beizuwohnen. 96

Das Ergebniß wird für jedes einzelne Grundstück in ein Ver⸗ . eingetragen und durch dessen Offenlegung in der Gemẽelnde oder Zustellung eines Auszugs an die Tabackpflanzer bekannt geꝛnacht

Innerhalb einer Frist von drei Tagen nach der in orto üblicher Weise erfolgten Bekanntmachung der Sffenlegung des Verzeichnisses oder nach dem Empfang des Auszugs kann der Pflanzer gegen die stse ng Einspruch erheben. Der Einspruch ist in die dazu be⸗

immte Spalte des Verzeichnisses einzutragen oder der Steuerbeh rde schriftlich zuzustellen und muß den Betrag der verlangten Ermäßigung

genau bezeichnen. ö

. Die Entscheidung über den Einspruch wird von der für den Bezirk niedergesetzten Commission erlassen, die aus dem Ober⸗Inspector oder dem von ihm beauftragten Ober⸗CGontroleur und zwei von der höheren Verwaltungsbehörde des Bezirks ernannten vereideten Sach erstandigen besteht und ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit faßt. Die Leitung der Verhandlungen steht dem Ober⸗Inspector beziehungsweise Ober Controleur zu.

Wird der Einspruch unbegründet befunden, so können dem Pflanzer die durch die Untersuchung und Entscheidung entstandenen Kosten ganz oder theilweise zur Last gelegt werden.

260.

Die Festsetzung der zu vertretenden Blätterzahl oder Gewichts menge kann durch eine auf Erfordern der Steuerbehörde von dem Pflanzer schriftlich einzureichende Erklärung über die Anzahl der Pflanzen und die durchschnittliche Blätterzahl oder die mindestens zur, Verwiegung zu stellende Gewichtsmenge ersetzt werden, sofern bei Prüfung der Erklärung sich gegen deren Inhalt nichts zu erinnern findet oder die erhobenen Erinnerungen sofort erledigt werden.

8

Die festgesetzte Tabackmenge erleidet eine Verminderung:

1) wenn Taback auf Antrag des Pflanzers unter Aufsicht vernichtet wird;

2) nach Bestimmung, der Steuerbehörde infolge etwaiger vor der Verwiegung eingetretener Unglücksfälle, wozu auch ein nach Feststellung der Blätterzahk oder der Gewichte menge eingetretener Mißwachs zu rechnen ist;

) infolge des unter gewöhnlichen Verhältnissen bis zur Ver—

. wiegung entstehenden Abganges an Bruch und Abfall.

Wegen des in den Fällen unter Nr. 3 zuzugestehenden Abzugs sowie wegen des Verfahrens in den unter Nr. erwähnten Fällen sind die vom Bundesrath zu erlassenden Anordnungen zu beobachten.

§ 256.

Auf Verlangen der Steuerbehörde hat der Pflanzer ihr von dem geernteten Taback Proben zuzustellen, die zu desffen Wieder— erkennung geeignet sind. Nach der Verwiegung sind die Proben zu⸗ rückzugeben.

amtlicher

8 257.

Ist die Feststellung nach der Blätterzahl geschehen, so hat der Pflanzer den Taback nach der von der Steuerbehörde ertheilten Anweisung in Büschel und Bündel verpackt zur Verwiegung vorzu⸗ führen. . n

. 265g.

Für diejenige Menge, welche bei der Verwiegung weniger vor— gefunden wird, als der Pflanzer nach 25, 25, 2350, 254 zur Ver⸗ wiegung zu stellen verpflichtet ist, hat er neben der etwa verwirkten Strafe (5 472 Nr. I eine Steuer von 90 MS für 106 Eg baar zu entrichten. Im Falle der Feststellung der Blätterzahl würd die Steuer für die nicht zur Verwiegung gestellten Blätter nach dem für gleichartige Blätter ermittelten Durchschnittsgewicht berechnet.

Taback zum eigenen Verbrauch des Pflanzers.

§ 26. Auf Tabackpflanzungen bis zu 1 a Flächeninhalt, deren Ertrag für den eigenen Verbrauch des Pflanzers und seiner Angehörigen be— stimmt ist, finden die Bestimmungen der 5, 17 Abfatz 3, 18 bis 268g keine Anwendung. Von diesen Pflanzungen ist bis zu dem von der obersten Landesfinanzbehörde innerhalb des Anbaujahres festzu⸗ setzenden Zeitpunkt eine Steuer von 5 J für das Quadratmeter der mit Taback bepflanzten Fläche baar zu entrichten. Non der Erhebung dieser Steuer wird abgesehen, wenn der Pflanzer das Grundstück vor der Ernte unter amtlicher Aufsicht umpfluͤgt oder umgräbt.

r,, Controle des Rohtabackhandels. Lagerung des Rohtabacks.

3

Wer Rohtabackhandel betreiben will, darf seine Vorräthe nur in einer öffentlichen Niederlage oder einem Privatlager unter amt⸗ lichem Mitverschluß lagern. Die näheren Bedingungen der Bewilli— ung und Benutzung von Privatlägern, sowie die befonderen Be— . über die Abfertigung des in die Niederlagen gelangenden und aus denselben zu entnehmenden Tabacks werden vom Bundesrath vorgeschrieben.

Die Abfertigung und die Controle des Tabackz in den Privat⸗ lagern erfolgt nach näherer Bestimmung des Bundesraths gebührenfrei.

Den Rohtabackhändlern kann von der Steuerbehörde gestattet werden, Rohtabach zum Zweck des Streichens, Entrippens und Aus— laugens vorübergehend aus den Niederlageräumen zu entnehmen.

Bezug und Verkauf von Rohtaback. .

28.

Die Rohtabackhändler dürfen Rohtaback, entrippte Blätter und Abfälle im Inlande nur von Pflanzern, anderen angemeldeten Roh⸗ tabackhändlern oder Fabrikanten beziehen und nur an andere an— gemeldete Rohtabackhäudler oder an angemeldete Fabrikanten abfetzen; außerdem ist ihnen der Bezug aus und der Absatz nach dem Auslande gestattet. Die Versendung des Tabacks erfolgt unter amtlicher Controle. Der Bundesrath bestimmt, unter welchen Bedingungen Proben aus dem Lager entnommen werden können.

Versteuerung heimlich in den ö gebrachten Rohtabacks.

§ 29.

Für Taback, welcher aus einer Niederlage heimlich entfernt oder sonst der Controle entzogen ist, ist die Steuer, wenn nachweislich nur inländischer Taback gelagert war, nach dem Satze von 90 M, im übrigen nach dem Satze von 1660 6 für 100 Kg baar zu entrichten.

Bier ter Mön, Controle der Tabackfabrikation. Nachweisung der Betriebsräume und Aufbewahrung des Tabacks. 330

. Wer Fabrikation von Tabäck betreiben will, hat mit der Be⸗ triebsanmeldung (6 13) eine Nachweisung der Räume einzureichen, in denen Rohtabacke, entrippte Blätter, Saucen, einen Verkaufswert besitzende Abfälle oder Surrogate gelagert, Tabackfabrikation betrieben oder die Fabrikate aufbewahrt werden sollen.

(Schluß in der Dritten Beilage.)

dieser Fläche gestattet.

des Tabacksteuergesetzes

aus der Zweiten Beilage.

8 31. . In anderen als den angemeldeten Räumen dürfen die im 5 30 eführten Stoffe und Fabrikate nicht aufbewahrt und Taback⸗ kation nicht betrieben werden. Doch kann dem Fabrikanten die ngerung von Rohtaback, entrippten Blättern und Abfällen in einer f en Niederlage oder in einem Privatlager unter amtlichem

i fuß nach Maßgabe der Bestimmungen im § A gestattet

enen, welche Rohtabackhandel treiben, haben ihre Vorräthe

, aback, entrippten Blättern und Abfällen, mit Ausnahme der J ö Mengen in öffentlichen Niederlagen oder Privatlagern unter amtlichem Mitverschluß zu lagern. Der, s = entliche Verkauf einzelner Mengen begründet diese Verpflichtung nicht. Der Fabrikant darf zur Herstellung seiner Fabrikate mit Ge— chmigung der Steuerbehörde und unter den von ihr , , Jaßgaben Arbeiter außerhalb der Fabrik beschäftigen (Hausarbeiter) nd ihnen zu diesem Zwecke Tahack verabfolgen.

ug br

32. Will der Fabrikant in Bezug auf die Fabrikräume Aenderungen rnehmen, so ist dies vorher der Steuerbehörde anzuzeigen. Beschränkungen für den Bezug und den Absatz von Taback.

§ 33.

Der Fabrikant darf Rohtaback, Halbfabrikate und Abfälle nur en solchen Personen, welche nach 8 45 Abs. 1 zum Bęysi e berechtigt nd, Ganzfabrikate nur vom Fabrikanten bejiehen und Rohtaback, ent⸗ ippte Blätter und Abfälle nur an Rohtabackhändler oder Fabrikanten, pnstige Halbfabrikate nur an Fabrikanten absetzen. Außerdem ist ihm ler Bezug aus und der Absatz nach dem Auslande gestattet.

Die Versendung erfolgt unter amtlicher Controle.

Buchführung. 834.

Der Fabrikant hat über seinen licher) nach näherer Anordnung der nenen jederzeit . ö ; . 19 e. Zugang von Rohtaback, entrippten Blättern, Halb- und

Ganzfabrikaten, Abfällen, Surrogaten, Saucen und sonstigen Hilfsstoffen, ; . .

2) die Menge der hergestellten Halb⸗ und Ganzfabrikate, sowie die entstandenen, einen Verkaufswerth besitzenden Abfälle und ihre Verwendung, . . ;.

3) der Abgang von Rohtaback, entrippten Blättern, Halb⸗ und Ganzfabrikaten, einen Verkaufswerth besitzenden Abfällen, Surrogaten, Saucen und sonstigen Hilfsstoffen

rehen werden können.

n. für die Zu⸗= und Abgänge die amtliche Controle vor⸗

uichrleben ist (58 28, 33), sind sie durch die bezüglichen amtlichen

Betrieb Bücher (Fabrikations⸗ Steuerbehörde zu führen, aus

O, 9

Hescheinigungen (Begleitscheine u. s. w. zu belegen; für andere Zu⸗ nd Abgänge, soweit die letzteren nicht im Facturenhuche 8 36) nach⸗ zwiesen sind, kann die Beibringung von Belägen bei den Bestands— ufnahmen (5 38) gefordert werden. 5 Die Fabrikationsbücher, sowie das Facturenhuch nebst den zu⸗ zeörigen Belägen (5 35) sind mindestens drei Jahre nach der letzten karin bewirkten Eintragung aufzubewahren. 8 35 8 590. . . . Ueber den Absatz von Fabrikaten im Inlande, hat der Fabrikant ; z 7 s 359 2. 3. 2 nach den vom Bundesrath zu erlassenden Vorschriften Facturen aus⸗ uustellen. . . . w Vor der Entfernung der Fabrikate aus der Fabrik sind die An⸗ ann der Facturen in ein von dem Fabrikanten zu führendes Facturen⸗ buch einzutragen. ͤ . Soweit die Faetura über Fabrikate lautet, welche der Fabrikant on anderen inländischen Fabrikanten oder aus dem Auslande bezogen der von seinen Abnehmern zurückerhalten hat, ist der für diese Fabrikate hetechnete Betrag im Facturenbuche ersichtlich zu machen. . Fabrikate, welche unentgeltlich abgelassen oder vom Fabrikanten klbst im Kleinhandel abgesetzt werden, oder zum eigenen Verbrauche s Fabrikanten bestimmt sind, hat, der letztere 'ebenfalls in dem Facturenbuche zu vermerken und dabei die nach 5 5 der Besteuerung U Grunde zu legenden Preise 36. ö. ö . Auszüge aus dem Faeturenbuche sind periodisch der Steuerhebe⸗ telle behufs der Festsetzung und Erhebung der Steuer vorzulegen. h 8 37

546.

Die richtige Führung der Fabrikationsbücher und ihre Ueber⸗ iintimmung mit dem Facturenbuche, sowie mit den von den Händlern nit Tabackfabrikaten vorgelegten Faeturen G 43) unterliegen der Controle der Steuerverwaltung. Den Oberbeamten ist außerdem die Einsicht der übrigen auf die Fabrikation und den Absatz bezüglichen Geschäfts⸗ bicher des Fabrikanten jederzeit gestattet.

Bestandsaufnahmen. 8 38. J

Von der Bezirkssteuerbehörde ist einmal im Jahre, sowie im alle der Aufgabe des Geschäftsbetriebes die Menge der vorhandenen vohtabacke, Halb⸗ und Ganzfabrikate, Abfälle, Surrogate und sonstigen öilfsstoffe durch Bestandsaufnahme festzustellen und das Ergebniß mit em zu diesem Zweck vorzunehmenden Abschlusse der Fabrikations⸗ licher zu vergleichen. ; . ;

„Den Zeitpunkt der Bestandsaufnghme hat die Steuerhehörde, zu kestimmen, dabei jedoch auf die Wünsche des Fabrikanten billige Rück⸗ iht zu nehmen und es thunlichst so einzurichten, daß die Bestands— nahme mit der Inventur seitens des Fabrikanten verbunden wird.

Der Steuerbehörde steht es außerdem frei, jederzeit zu einer Alßerordentlichen Bestandsaufnahme zu schreiten.

Versteuerung von Fehlmengen. 539 2 Bei Bestandsaufnahmen oder ö zehlmengen, für welche von dem Fabrikanten eine Aufklärung nicht gegeben werden kann, sind zur Versteuerung zu ziehen. V Bestehen Zweifel darüber, welcher Art pon Fabrikaten die Fehl⸗ sengen angehören, so ist von ihnen eine Steuer von 160 4 für D Eg zu erheben; andernfalls sind der Steuerberechnung die regel⸗ nigen Facturenpreise der betreffenden Art von Fabrikaten zu Grunde egen. Außerordentliche ,, 5 40.

Fabrikanten, welche die vorgeschriebenen Bücher nicht ordnungs— mäß führen oder wegen Defraudation der Tabacksteuer bestraft sind, wei von der Steuerbehörde besonderen Controlen unterworfen

rden.

3 Bei fortgesetzter Unregelmäßigkeit in der Buchführung der nach Hestrafung wegen absichtlicher Steuerdefraudation kann der Fabrikant halten werden, 6 Rohtabacklager und seine Fabrikationsräume . oder theilweise auf bestimmte Zeit oder dauernd unter amtlichen Hitverschluß zu stellen und die Kosten der n, ef a chnng und. Controle des Betriebs zu erstatten. In. solchen 6g len kann die Anschreibung der Zu⸗ und Abgänge sowie die Führung

auf anderem Wege festgestellte ͤ

Dritte Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

1893.

Berlin, Freitag, den 24. Novemher

welchen die Facturen vor der Entfernung der Fabrikate aus der Fabrik vorzulegen sind. Auf Antrag des Fabrikanten kann auch in anderen Fällen die ständige amtliche Ueberwachung der Fabrik gegen Uebernahme der Bewachungskosten gestattet werden. Kleinbetriebe. § 41.

Für Betriebe, in welchen nicht mehr als 4 Personen beschäftigt und nur Cigarren zum eigenen Vertriebe des Unternehmers hergestellt werden, kann nach Maßgabe der vom Bundesrath zu treffenden Be⸗ stimmungen eine Erleichterung in der Buchführung gewährt oder die Entrichtung der Steuer im Wege der Abfindung angeordnet werden. Dasselbe gilt von Betrieben, in denen vom Unternehmer allein ohne Hilfspersonen Cigaretten oder Schnupftaback zum eigenen Ver—⸗ triebe hergestellt werden. F Controle des Handels mit Tabackfabrikaten.

Nachweisung der Betriebsrãume.

Wer Handel mit Tabackfabrikaten betreiben will, hat mit der Betriebsanmeldung (8 13) eine Nachweisung der Räume für die Auf⸗ bewahrung und den Verkauf der Fabrikate einzureichen. In anderen Räumen dürfen Fabrikate weder aufbewahrt noch verkauft werden. Will der Händler später in Bezug auf die Räume Aenderungen eintreten lassen, so ist dies der Steuerbehörde vorher anzuzeigen.

Für den Hausirhandel können vom Bundesrath besondere Be— stimmungen getroffen werden.

Bezug der Fabrikate und Buchführung.

Händler mit Fabrikaten dürfen die zum Verkauf bestimmten Waaren nur von anderen angemeldeten Händlern mit Fabrikaten oder von angemeldeten Fabrikanten oder aus dem Auslande beziehen, vor⸗ behaltlich der für gepfändete oder zu einer Erb⸗ oder Konkursmasse gehörige Fabrikate, von der Steuerverwaltung etwa gewährten Aus— nahmen. Sie haben über den Bezug von Fabrikaten auf Grund der ihnen zugegangenen Facturen Anschreibungen nach Vorschrift der Steuerbehörde zu führen und dieselben mit den betreffenden Facturen den Steuerbeamten auf Erfordern zur Fertigung von Auszügen und ö Vergleichung mit den vorhandenen Beständen an Fabrikaten vor⸗ zulegen.

ggie Bücher, welche die im Absatz 1 vorgeschriebenen Anschrei⸗ bungen enthalten, nebst den dazu gehörigen Facturen, sind mindestens drei Jahre nach der letzten darin gemachten Eintragung aufzube—

wahren. Ge h e, n fn. Sonstige Vorschriften zur Controle der Steuer. Verpflichtung zur Aufbewahrung von Facturen. 3 44

Wer aus einer Tabackfabrik Fabrikate bezieht, hat die erhaltenen Facturen mindestens drei Jahre zu verwahren und auf Erfordern den Beamten der Steuerverwaltung vorzulegen.

Beschränkungen für den Besitz von Taback. § 45.

Der Besitz von Rohtaback, entrippten Blättern und Abfällen ist nur Pflanzern, Rohtabackhändlern, Fabrikanten und wissenschaftlichen Anstalten, der Besitz von sonstigen Halbfabrikaten nur Fabrikanten gestattet.

Findet sich solcher Taback in anderem Besitze, so wird derselbe zum Satze von 160 ½ für 100 kg zur Versteuerung gezogen.

e gepfändeter oder zu einer Erb- oder Konkursmasse gehöriger Taback darf nur an solche Personen veräußert werden, die nach Ab⸗ satz 1 zum Besitze berechtigt sind. Geht solcher Taback an eine nach Absatz 1 nicht zum Besitze berechtigte Person über, so ist dies der Steuerbehörde alsbald anzuzeigen, welche den Taback bis zur Ver⸗ äußerung an eine nach Absatz 1 berechtigte Person unter amtliche Controle nimmt.

Siebenter Mbschuůẽi·ẽt t Strafbestimmungen. Defraudation der Steuer. § 46.

Wer es unternimmt, die Steuer zu hinterziehen oder eine Ver⸗ gütung des Zolls zu erlangen, welche überhaupt nicht oder nur zu einem geringeren Betrage zu beanspruchen war, macht sich einer Defraudation schuldig.

§ 47.

Der Defraudation der Steuer wird insbesondere schuldig:

a. ein Pflanzer oder derjenige, auf welchen die Verpflichtungen eines solchen übergegangen sind,

I) wenn er unterläßt, die im 17 vorgeschriebene Anmeldung hinsichtlich aller oder einzelner mit Taback bepflanzter Grundstücke rechtzeitig zu bewirken, wenn er bei der amtlichen Erhebung des durch Unglücksfälle entstandenen Verlustes (58 22, 25 4) die noch vorhandene Tabackmenge nicht vollstaͤndig angiebt oder sonst unrichtige Angaben macht, durch welche das Steuerinteresse geschädigt oder gefährdet wird, wenn er die Verpflichtung, den Taback zur amtlichen Ver⸗ wiegung zu stellen, nicht rechtzeitig und vollständig erfüllt, oder vor der amtlichen Verwiegung sich des Besitzes des geernteten Tabacks ohne Genehmigung der Steuerbehörde ganz oder theilweise entäußert, . wenn er nach dem im § 24 Nr. 3 bezeichneten Zeitpunkt eine Nachernte ohne vorgängige Anzeige erzielt oder den durch die Nachernte gewonnenen Taback der vorgeschriebenen Verwiegung ganz oder theilweise entzieht, wenn er den geernteten Taback an andere Personen veräußert, als nach § 20 zulässig ist, oder wenn er über die Personen, denen er den Taback berkauft hat, oder die Menge des an jede einzelne von ihnen verkauften Tabacks der Steuerbehörde unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

6) wenn er im Fall des 5 26 den gewonnenen Taback zu an⸗ deren Zwecken verwendet als zum Verbrauch für sich oder seine Angehörigen;

„ein Rohtackhändler,

1) wenn er Rohtaback, entrippte Blätter oder Abfälle von anderen Personen bezieht oder an andere Personen absetzt, als nach 5 28 zulässig ist, .

2) wenn er Rohtaback, entrippte Blätter oder Abfälle anderswo als in öffentlichen Niederlagen oder einem unter amtlichem Mitverschluß stehenden Privatlager lagert;

ein Fabrikant. .

Il) wenn er Rohtaback, Halb⸗ oder Ganzfabrikate oder Abfälle von anderen Personen bezieht oder an andere Personen absetzt, als nach 5 33 zulässig istt. . wenn er Rohtaback, Halb⸗ oder Ganzfabrikate, Saucen, Abfälle oder Surrogate außerhalb der hierzu gestatteten Räume lagert, ; wenn Fabrikate aus seiner Fabrik entfernt werden, welche in das vorgeschriebene Facturenbuch nicht eingetragen sind, wenn er die in seine Fabrik gelangenden Tabacke, Saucen, Halb⸗ oder Ganzfabrikate, Alb elle oder Surrogate in seine el iter cher überhaupt nicht oder in zu geringer Menge

Facturenbuchs den controlirenden Beamten übertragen werden,

einträgt oder in die Fabrikbücher sonstige unrichtige Ein⸗

tragungen macht, wodurch die Erhebung der zu bezahlenden

Steuer gefährdet wird, .

5) wenn er über die abgesetzten Fabrikate unrichtige oder sonst zur Täuschung der Steuerbehörde geeignete Facturen aus⸗ . oder unrichtige Eintragungen in das Facturenbuch macht,

6) wenn er über die Verkaufspreise im Kleinhandel (5 5 Abs. 1, letzter Satz) unrichtige Angaber macht;

d. ein Händler mit Tabackfabrikaten,

I) wenn er Rohtaback, Halbfabrikate oder Abfälle in seinem Besitze hat, wenn er Fabrikate in anderen als den von ihm angemeldeten Räumen lagert, wenn er Fabrikate von anderen als von den im § 43 be⸗ zeichneten Personen bezieht, wenn er Fabrikate im Besitz hat, deren Bezug in den von ihm zu k Anschreibungen (8 43) nicht . ist;

e. wer den Bestimmungen des § 45 zuwider Taback in seinem Besitz hat; f. wer beim Empfang ausländischer Tabackfabrikate über den von ihm zu zahlenden Preis (65 Abs. 2) unrichtige Angaben macht.

§ 48. Der Defraudation wird es gleich geachtet, wenn jemand Taback, von dem er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß hin⸗ sichtlich desselben eine Defraudation der Tabacksteuer verübt worden, erwirbt oder in Verkehr bringt.

§ 49. Das Dasein der Defraudation wird in den durch die 47, 48 angegebenen Fällen durch die daselbst bezeichneten Thatsachen begründet.

Wird jedoch in diesen Fällen festgestellt, daß eine Defraudation nicht hat verübt werden können oder daß eine solche nicht beabsichtigt gewesen ist, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach § 5g statt.

Strafe der ö der Steuer. § 56.

Wer eine Defraudation begeht, hat neben der Einziehung der Tabacke oder Fabrikate, in Bezug auf welche die Handlung begangen ist, eine Geldstrafe verwirkt, die dem vierfachen Betrage der vorent— haltenen Steuer oder der zu viel beanspruchten Zollvergütung gleich⸗ kommt, mindestens aber 30 S beträgt. Außerdem ist die Steuer nachzuzahlen beziehungsweise der zur Ungebühr empfangene Vergütungs⸗ betrag zurückzuzahlen. ;

Die vorenthaltene Steuer ist, soweit sie nicht nach dem Werthe der Fabrikate festgestellt werden kann, für nachweislich inländischen Taback zum Satze von 90 Me, im übrigen zum Satze von 160 M für 100 kg zu berechnen. .

5 21

Gegen Rohtabackhändler, Fabrikanten und Händler mit Taback⸗ fabrikaten soll die nach 5 50 verwirkte Strafe nicht auf einen ge⸗ ringeren Betrag als einhundert Mark festgesetzt werden. Beruht die Defraudation nachweislich auf der Absicht der Steuerhinterziehung, so beträgt die Strafe wenigstens fünfhundert Mark.

Die Geldstrafe nach S8 56, 51 wird um die Hälfte erhöht, wenn die Tabacke oder Fabrikate in geheimen Behältnissen oder sonst auf künstliche oder schwer zu entdeckende Art verborgen worden sind.

§ 53.

Wenn die Einziehung selbst nicht möglich ist, wird an ihrer Stelle auf Erlegung des Werths der Gegenstände und, falls dieser nicht zu ermitteln ist, auf Zahlung von zehn bis zehntausend Mark erkannt.

Kann der Betrag der vorenthaltenen Steuer oder der zu viel beanspruchten Zollvergütung nicht festgestellt werden, so tritt statt des vierfachen Betrages der Steuer eine Geldstrafe bis zu fünf⸗ undzwanzigtausend Mark ein. ;

Liegt eine Uebertretung vor, so ist die Beihilfe und die Be⸗ günstigung mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark zu

bestrafen. Erhöhung der Defraudationsstrafe im Rückfalle. S 54.

Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach voraus⸗ gegangener Bestrafung wird die nach den 50 bis 53 neben der Einziehung verwirkte Geldstrafe verdoppelt.

ö Jeder fernere Rückfall zieht Gefängniß bis zu zwei Jahren nach sich, doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände des Vergehens und der vorangegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem Doppelten der für den ersten Rückfall bestimmten Geldstrafe erkannt werden.

3

Die Rückfallsstrafe (5 54) ist verwirkt, auch wenn die früheren Strafen nur theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen sind.

Dagegen ist sie ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlaß der letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Defraudation drei Jahre verflossen sind.

F 56.

In denjenigen Fällen, die nach 135, 136 des Vereinszoll⸗ gesetzes als Zolldefraudation zu bestrafen sind, tritt, sofern es sich um Tabacke oder Tabackfabrikate handelt, der Strafe der Zolldefraudation die Strafe der Defraudation der Tabacksteuer hinzu.

Der Berechnung dieser Strafe ist bei Rohtabacken, entrippten Blättern und Abfällen eine Steuer von 160 M für 100 kg zu Grunde zu legen. .

8

Wird ein Rohtabackhändler, Fabrikant, Händler mit Fabrikaten oder Betriebsleiter (3 13 Abs. 2) wegen Defraudation im Rüäckfall verurtheilt, so kann ihm von der obersten Landesfinanzbehörde unter⸗ sagt werden, ein Gewerbe der bezeichneten Arten selbst zu betreiben oder durch andere betreiben zu lassen oder als Betriebsleiter für ein solches thätig zu sein.

Strafe der unterlassenen Betriebsanmeldung des Fabrikanten.

§ 58.

Wer die Tabackfabrikation betreibt, ohne diesen Betrieb vorher bei der Steuerbehörde angemeldet zu haben, oder bevor ihm von dieser eine Bescheinigung über die Anmeldung ertheilt ist, hat neben der etwaigen Defraudationsstrafe die Einziehung aller in den Fabrik räumen vorhandenen Vorräthe und der zur Tabackfabrikation dienenden Geräthe und Maschinen, sowie eine Geldstrafe bis zu zehntausend Mark verwirkt.

Ordnungsstrafen.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die dazu erlassenen und öffentlich oder den Betheiligten besonders be⸗ kannt gemachten Verwaltungsvorschriften werden, sofern nicht die Strafe der Defraudation oder des 5 58 verwirkt ist, mit einer Ord⸗ nungsstrafe von einer Mark bis Luggintausend Mark geahndet.

§ 60. Mit Ordnungsstrafe (3 59) wird ferner belegt,

) wer einem zur Wahrnehmung des Steuerinteresses ver⸗ pflichteten Beamten oder dessen Angehörigen wegen einer auf die Erhebung oder Ueberwachung der Tabacksteuer be⸗ züglichen amtlichen Handlung oder Unterlassung einer solchen

Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder