1893 / 281 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 24 Nov 1893 18:00:01 GMT) scan diff

des bezüglichen ö überhaupt den Ausführungsbestimmungen des Bundesraths zu überlassen. ; ! 14) Zu § 26. Die Flächensteuer kommt . Zeit in größerem Umfange nur in einzelnen Gegenden zur Erhebung, in denen sich die Gewohnheit der ländlichen Bevölkerung, Taback für den eigenen Pfeifenbedarf zu bauen, bis jetzt erhalten hat. Bei der geringen finanziellen Be— deutung der Sache erscheint es angängig, im Interesse jener Gewohn—⸗ heit die Entrichtung der Steuer nach dem mit Taback bepflanzten Flächenraume in beschränkten Grenzen noch weiter zuzulassen. Der bisherige, verhältnißmäßig sehr niedrige K von 4,5 Pfennig für das Quadratmeter soll dabei auf 5 Pfennig erhöht werden. 15) Zu S 27 (Controle des Nohtabackhandels). .

Die Einrichtung, wonach die Rohtahackhändler ihre Vorräthe in einer öffentlichen oder einer Privgtniederlage unter amtlichem Mit- verschlusse zu lagern haben, wird sür dieselben mit dem Vortheil ver⸗ knüpft sein, daß sie in der Bearbeitung des Tabacks, dem Fermentiren, 8 Enkrippen u. s. w. ebenso frei sein werden, wie bisher. Ohne den Lagerzwang würde es der Het de von Durchschnittssätzen bedürfen, nach welchen für die durch die Lagerung und Bearbeituͤng des . entstehenden Abgänge eine Steuerentlastung zu ge⸗ währen wäre. Eine Regelung in dieser Weise bliebe aber um des willen nur ein unvollkommener Behelf, weil die Menge des Abganges je nach der Art und dem Alter des Tabacks, sowie der Bearbeitungs⸗ weise . verschieden ist. Sie würde in zahlreichen Fällen entweder den Händler oder den Steuerfiscus benachtheiligen, wogegen die Vor— nahme der Bearbeitung im steuerlich verschlossenen Lager eine Schä⸗ digung nach beiden Selten ausschließt.

Die Kosten der Errichtung von Privatlagern, die thunlichst auch an solchen Orten zugelassen werden wird, an welchen sich ein Steuer⸗ amt nicht befindet, werden die Gewerbetreibenden kaum merklich be⸗ lasten, da dieselben schon jetzt ihre Vorrähe in zoll⸗ oder steuerfreien Niederlagen oder dazu geeigneten Räumlichkeiten zu lagern pflegen.

Soweit I bisher schon eines Privatlagers unter amtlichem Mit⸗ verschlusse sich bedienten, tritt nach dem Gesetzentwurf eine wesentliche Erleichterung für sie ein, indem die Abfertigung und Controle in den Privatlagern in Zukunft gebührenfrei erfolgen solk Dem Bundesrath sind nur die näheren Bestimmungen darüber zu dem Zweck vorbe⸗ halten, damit zur Verhütung von Mißbräuchen vorgeschrieben wird, in welchen Grenzen die Lagerinhaber auf die kostenfreie Stellung der Beamtenkräfte Anspruch haben.

Während nach den zur . geltenden Grundsätzen nur behufs Streichens und Entrippens Rohtaback vorübergehend aus dem Privat— lager entnommen werden darf, soll künftig auch die zeitweilige Ent⸗ nahme von Rohtaback zum Zweck des Auslaugens zulässig sein, da diese Behandlung vielfach in den Lagerräumen nicht angängig ist und in Räumlichkeiten vorgenommen wird, welche sich zur Herrichtung als Verschlußlager nicht eignen.

16) Zu § 29.

Wegen der Methode der Berechnung der für Fehlmengen zu er— hebenden Steuer wird auf die Erläuterung des 5 23 Bezug genommen. Für den Fall, daß nicht . inländischer Taback gelagert war, wird mit Rücksicht auf den höheren Preis des ausländischen der Werth der aus dem fehlenden Taback herstellbaren Cigarren auf 36 M für das Mille angenommen, wonach sich der Steuer— betrag auf

331jz o o von (12,5 3 36 —) 450,0 150,00 .

22. 60 bbꝛ / 0 / h von . 8 242 13,

.

zusammen 159,00 M6, rund 160,90

für 100 kg Taback stellt. 17) Zu §§ 30 bis 32 (Controle der Fabrikation).

Die Vorschriften über die Nachweisung der Betriebsräume und die Aufbewahrung des Tabacks und der Fabrikate sind zur Sicherung der Steueraufsicht auch dann nicht zu entbehren, wenn die letztere, wie der Gesetzentwurf es vorschlägt, im wesentlichen auf eine Controle der vorgeschriebenen Buchführung beschränkt wird. .

Das System der Buchcontrole gestattet es, die Fabrikanten auch künftig in der Beschäftigung von Hausarbeitern ganz unbehindert zu ern.

187 Zu 8 33. .

Eine Beengung des bestehenden geschäftlichen Verkehrs wird sich aus der vorgeschlagenen im Interesse der Controle erforderlichen Be⸗

schränkung nicht ergeben. J 19) Zu S§36.

Die dem Fabrikanten auferlegte Pflicht, über die abgesetzten Fabrikate Facturen auszustellen, schließt die Verpflichtung, diesekben dem Abnehmer auszuhändigen, in sich.

Die Ausführungsbestimmungen werden Vorsorge dafür treffen, daß die Fabrikate, welche ein Fabrikant von einem anderen inländischen Fabrikanten oder aus dem Auslande bezogen oder von seinen Ab⸗ nehmern zurückerhalten hat, beim Verlassen der Fabrik nicht nochmals zur Versteuerung gezogen werden.

20) Zu §37.

Die Uebereinstimmung der Eintragungen in den Facturenbüchern mit den ausgestellten Facturen wird durch Vergleichung controlirt.

Insoweit Preisangahen zu Bedenken Anlaß geben, wird auf die Calculationsbücher des Fabrikanten zurückzugehen und erforderlichenfalls die betreffende Berechnung der Prüfung von Sachverständigen zu unterwerfen sein.

Die Befugniß der Oberbeamten der Steuercontrole zur Einsicht in die Geschäftsbücher des Fabrikanten soll sich nur auf diejenigen Bücher beziehen, welche die Fabrikation und den Absatz betreffen, insbesondere z. B. auf die Bücher über die Preiscalculaͤtion. Auf die Geheimbücher des Fabrikanten, in denen die Anschreibungen über das Betriebskapital und die sogenannten Privatbilanzen enthalten sind, erstreckt sich die Befugniß nicht.

21) Ju 5 33.

Von der , , von Rendementssätzen für die Vergleichung der verarbeiteten Rohtabackmengen mit den Mengen der daraus her— gestellten Fabrikate ist um deswillen abgesehen worden, weil die Aus⸗ giebigkeit des Rohtabacks nicht nur schwer abzuschätzen ist, sondern auch unter dem Einflusse der Witterungsverhältnisse und der Lager— dauer großer Veränderlichkeit unterliegt. Die darin begründete Unzu⸗ verlässigkeit der Sätze brächte in gleichem Maße für den Gewerbe— treibenden wie für den Fiscus die Gefahr unerwünschter Schädigung.

Die bei der Bestandsaufnahme erforderlichen Feststellungen werden an der Hand der Bücher des Fabrikanten vorzunehmen sein, die dafür eine sichere Grundlage geben. Eine Gefährdung des steuerlichen Interesses erscheint dabei um so unwahrscheinlicher, als nach den Er— fahrungen, die auf anderen Steuergebieten gemacht sind, nicht zweifel⸗ haft ist, daß die mit der Controle betrauten Beamten sich auch in den Tabackfabriken bald diejenigen technischen Kenntnisse angeeignet haben werden, welche sie zu einer Prufung der Anschreibungen auf ihre Richtigkeit befähigen.

295) Zu § 39.

Der im 5 29 für Fehlmengen vorgeschriebene höhere Steuersatz wird im Zweifelsfall hier ebenfalls in Anwendung zu kommen haben. 23) Zu § 46.

Das Controlsystem, auf dem der Gesetzentwurf beruht, geht von der Vertrauens ürdigkeit der Gewerbtreibenden aus.

Wo diese Voraussetzung nicht zutrifft, indem der Fabrikant sich entweder als unordentlich oder als unredlich erwiesen hat, wird eine Verschärfung der Fontrolen, nach Umständen selbst die Anordnung der ständigen Uebeinachung geboten sein.

Daß der Fabritant dann, wenn er etwa, um der Buch⸗Controle überhoben zu sein, auf eigenen Antrag unter amtliche Ueberwachung tritt, die dafür entstehenden Kosten zu tragen hat, erscheint selbst⸗

verständlich.

ö 24) Zu § 41.

Von der Klein-⸗Industrie wird vorwiegend und in erheblichem Umfange die Herstellung billiger Cigarren betrieben: vereinzelt findet auch Cigaretten⸗ und Schnupftabackfabrikation statt.

Die vorgeschlagene Begrenzung von Kleinbetrieben, ö. welche Erleichterungen in der Controle a fig sind, entspricht den bestehenden k Betriebe, in denen nicht mehr als 4 Per⸗ onen beschäftigt werden, bleiben, wenn sie nur Cigarren fabrickren, . in denjenigen Leistungegrenzen, in welchen es einer umständlichen Fabrik-Controle nicht bedarf. Dagegen erscheint es in der Cigaretten⸗ und Schnupftaback⸗Fabrikation in Anbetracht der unverhältnißmäßig , me. Productions⸗Fähigkeit des Einzelnen schon dann, wenn der Internehmer überhaupt mit Hilfs⸗Personen arbeitet, nicht mehr an— gängig, ihn von der sonst vorgeschriebenen Buch⸗Controle zu entbinden.

25) 33u §S§ 42 und 43 (Controle des Handels mit Fabrikatemn).

Die den Händlern mit Tabackfabrikaten auferlegte Buchführung bezweckt nur eine Gegencontrole gegen die . der Fa⸗ brikanten. Sie kann deshalb . die Nachweisung der von den 66 bezogenen Fabrikate beschränkt werden. Der Absatz ihrer Waare bleibt von der Controle frei.

Die Dauer der den Händlern zur Pflicht gemachten Aufbewahrung ihrer Anschreibungen und Facturen ist nach der im 510 vorgeschriebenen dreijährigen Verjährungsfrist für hinterzogene Steuer bemessen.

26) Zu 44 und 45.

Damit nicht in dem System der Facturencontrole eine Lücke bleibt, ist es nothwendig, der Steuerbehörde auch für solche Fälle, in denen Consumenten direct aus einer inländischen . Tabackfabrikate bezogen hahen, die Befugniß beizulegen, die darüber ausgestellten Faec⸗ turen einzusehen. Es darf indessen angenommen werden, ö. von der Befugniß nur ausnahmsweise, insbesondere wo Verdacht besteht, Ge⸗ brauch gemacht werden wird.

Die Verpflichtung zur dreijährigen Aufbewahrung der Facturen ist auch hier im Interesse der Sicherung des Beweises etwaiger Steuerdefraudation nicht zu entbehren.

27) Zu F 46 bis 67 (Strafbestimmungen).

Die Strafbestimmungen schließen sich den Strafvorschriften der bestehenden Steuergesetze an.

Der Begriff der Defraudation umfaßt danach jedes Unternehmen, welches darauf gerichtet ist, die Tabacksteuer zu hinterziehen oder eine Vergütung des Tabackzolles zu erlangen, die überhaupt nicht oder nur zu einem geringeren Betrage zu beanspruchen war.

Die Einziehung der Tabacke oder Fabrikate, in Bezug auf welche eine Defraudation begangen ist, rechtfertigt sich ebenfo wie die für Defraudation im Rückfalle angedrohte Untersagung der Ausübung des Gewerbebetriebes aus dem Gesichtspunkt, daß die nach dem Gesetz⸗ entwurf eintretende, auf die Vertrauenswürdigkeit der Gewerbetreiben—⸗ den gegründete leichte Gestaltung der Controle eines vorzugsweise kräftigen strafrechtlichen Schutzes bedarf. Das Interesse an der Aufrechthaltung dieser Controleinrichtung für den reellen Geschäfts— betrieb erfordert es, daß gegen festgestellte Unredlichkeit energisch ein— eschritten wird. Von allen gehörten Interessenten ist darum die Vorkehrung strenger Strafvorschriften nachdrücklich empfohlen worden.

28) Zu § 69, 70 (Uebergangsbestim mungen).

Der Umstand, daß das neue ö. auf die bei seinem Inkraft⸗ treten im Besitz von Pflanzern, Rohtabackhändlern und Tabackfabri⸗ kanten befindlichen Vorräthe an versteuertem oder verzolltem Rohtaback oder an Fabrikaten, welche aus solchem Taback hergestellt sind, bereits zur Anwendung kommen soll, bedingt es, daß die davon entrichtete Inlandssteuer beziehungsweise der davon entrichtete Zollbetrag, soweit er den künftigen Rohtabackzoll übersteigt, zurückerstattet wird.

Die Berechnung der vorgeschlagenen . nach denen die Rück⸗ zahlung erfolgen soll, ist in der Anlage 10 erläutert. Derselben liegen im Uebrigen die anderweit angenommenen Durchschnittsrendements zu Grunde; nur beim Rauchtaback ist davon abgewichen, weil die steuer— liche Belastung der verschiedenen Sorten desselben je nach ihrer Zu⸗— sammensetzung aus Blättern und Fabrikstengeln zu fehr von einander abweicht. Die in der Cigarrenfabrikation abfallenden und in die Fa⸗ brikation von Rauchtaback übergehenden Stengel haben durchschnittlich nur den vierten Theil, des Werths unentrippten Blättertabacks, so daß auch nicht mehr als ein Viertel der Steuer für die Stengel in Ansatz gebracht werden kann. Um der Verschiedenheit der Fabrikate Rechnung zu tragen, sind für Rauchtaback drei Sätze vorgesehen, von denen der eine für Blättertaback ohne Beimischung von . der andere für solchen mit mehr als der Hälfte Fabrikstengel und der dritte für allen übrigen Rauchtaback gelten soll.

Die Gewährung eines höheren als des niedrigsten der vorgesehenen Sätze wird von dem Antrage des Interessenten und dem Nachweise der entsprechenden Zusammensetzung des Rauchtabacks abhängig zu machen sein.

Für die noch unfertigen Fabrikate lassen sich bestimmte Vergütungs— sätze nicht aufstellen, da es dabei auf die Art und das Maß der Be— arbeitung des Tabacks ankommt. Es wird deshalb den obersten Landes— finanzbehörden zu überlassen sein, die Beträge der für Halbfabrikate zu erstattenden Steuer nach Verhältniß der Sätze für die Ganz⸗ fabrikate auf Grund der Fabrikationsbücher oder auf Grund von Gutachten von Sachverständigen im Einzelnen festzusetzen.

29) Zu §S 72 bis 74.

Um dem vorzubeugen, das die finanzielle Wirkung des Gesetzes durch übermäßige Anspannung der Fabrikation bis zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens beziehungsweise durch außerordentliche Steigerung der Einfuhr fertiger Fabrikate aus dem Ausland auf Jahre hinaus vereitelt wird, erscheint es, namentlich nach den Erfahrungen, die in dieser Hinsicht in den der Einführung des Gesetzes vom 16. Funi 1879 folgenden Jahren gemacht worden sind, unerläßlich, bezüglich der bei Eintritt des vorliegenden Gesetzes außerhalb der Fabriken vorhandenen Tabackfabrikate die Erhebung einer Nachsteuer vorzuschreiben.

Noch dringender als durch die fiscalische Rücksicht wird diese Maßregel durch das Interesse der Industrie geboten, indem fonst zu befürchten stände, daß infolge der vorübergehenden übermäßigen Ver— stärkung des Betriebes vor Inkrafttreten des Gesetzes nachher zeit— weise eine durch die Einführung des nenen Besteuerungssystems an sich nicht bedingte Stockung eintreten möchte. Um dieser Eventualität nach Kräften vorzubeugen und die Stetigkeit der Fabrikation, soweit als thunlich, sicher zu stellen, empfiehlt es sich, die Nachsteuer nicht niedriger, als die künftige Fabrikatsteuer zu bemessen.

Es wird indeß nicht angängig sein, die Nachsteuer in der gleichen Weise, wie die Fabrikatsteuer, an die Einkaufspreise anzulegen, da mit dem Umstande zu rechnen ist, daß die bezüglichen Nachweise nicht überall werden beigebracht werden können. Aus diesem Grunde wird vorgeschlagen, sie nach bestimmten, auf der Grundlage von Durch— schnittswerthen für die verschiedenen Fabrikate festgestellten Sätzen zu erheben, bei deren Berechnung (vergl. Anlage 11) die im § 70 bestimmte Steuererstattung ebenfalls beruͤcksichtigt ist. Zugleich soll gestattet werden, der Verpflichtung zur Naͤchversteuerung statt nach diesen festen Sätzen durch Entrichtung der künftigen Werthsteuer zu

enügen, wobei eine Anrechnung der Steuervergütung gleichfalls er et.

Die Bestimmung, wonach der Bundesrath ermächtigt wird, eine Ermäßigung der Nachsteuer zu gewähren, hat namentlich die in den Beständen häufig vorhandenen, im Laufe der Zeit minderwerthig gewordenen, incouranten Fabrikate im Auge, welche die volle Abgabe nicht würden tragen tönnen. Daneben wird beabsichtigt, im Interesse kleinerer Häudler oder wo sonst die Erlegung der vollen Nächsteuer eine Härte sein würde, eine Erleichterung eintreten zu lassen.

Da eg wesentlich darauf abgefehen ist, die für den künftigen Ver— brauch bestimmten Handelsvorräthe zu treffen, wird für die einzelnen Consumenten ein gewisses, bereits in ihrem Besitz befindliches Quan— tum steuerfrei gelassen werden können. Dieses soll auf 5 kg fest⸗ gesetzt werden, wobei vorbehalten wird, in den Ausführungsbestim— mungen anzuordnen, nach welchem durchschnittlichen Verhältniß die nach Stückzahl gehandelten Fabrikate (Cigarren und Cigaretten) auf Gewichtsmengen umzurechnen sind, damit die Verwiegung Pei der Nachversteuerung unterbleiben kann.

Als Anlagen sind folgende Uebersichten und Berechnungen bei—

gefügt: 1) Uebersichten über Anbau, Ertrag, Durchschnittspreis u. s. w. des Tabacks im deutschen Zollgebiet vom Ernte⸗

jahre 1871/72 ab.

nicht so stürmisch

Verbrauch, Preis und Rohtabackgehalt der im gi len h chabl ease htabaut lende hr Bisherige Belastung der Tabackfabrikate. Entlastung der Tabackfabrikate. Künftiger . Künftiger Einkaufspreis des Händlers. Vergleichungen. 986 ee, ö * ire run,

inwirkung der Tabackfabrikatsteuer auf die Einkaufspreis der Fabrikate. . Sätze für die Steuererstattung. Nachsteuerberechnung.

Handel und Gewerbe.

Vom oberschlesischen Stein kohlen markt berichtet die Schl. Z. z Während der verflossenen Woche ist im oberschlesischen Kohlengeschäft etwas mehr Ruhe eingetreten; die Auftrage gingen

ein als in den Vorwochen. Die Händker . sich für den Bedarf der nächsten Wochen theilweise mit Kohlenvor. räthen gedeckt und beziehen gegenwärtig nur noch solche Quantitäten die sie zur Ergänzung ihrer Läger brauchen. Die Bezüge an Haut brandkohlen haben vorläufig nächgelassen, da sich beim Beginn der Kälte in den Vorwochen bereits jeder Haushalt mit Kohlen versorgt hat. Erst beim Eintritt strengerer Kälte ist wieder auf eine größer Lebhaftigkeit im Kohlengeschäft zu rechnen. Die Verladung ist auf den Gruben eine ungleiche und wird hauptsächlich auf den den Fracht. verhältnissen günstiger gelegenen Gruben forcirt. Während sich der Versandt nach dem Innern hauptsaͤchlich auf die westlichen Gruben erstreckt, werden von den östlich gelegenen bedeutende Kohlenguantitaten nach Galizien und Desterreich verfrachtet. Auf einigen weniger günstig gelegenen Gruben ist die Verladung immer noch schwach und dürfte erst bei regerem Geschäft verstärkt werden. Im Ko ksgeschäft hält die Mattigkeit weiter an. Die Bezüge der russischen Werke an ,. Koks haben sich des hohen Zolls wegen stark ver— mindert.

Die Königlich bayerischen Staats-Eisenbahnen vereinnahmten im Oktober d. J. 10 226 398: S, d. i. gegen 185 mehr 526 167 6; seit dem 1. Januar bis Ende Oktober d. J. be— trug die Einnahme überhaupt 92 700 081 M oder 4222 1098 ½ mehr als im Vorjahre.

Auf den Königlich württembergischen Staats— Eisenbahnen wurden im Oktober d. J. nach vorläufiger Feststel⸗ lung 3 698 278 Ʒ eingenommen, d. i. gegen die endgültige Einnahme im Oktober 1892 weniger 16840 S; vom J. April bis Ende Oktober d. J. betrugen die Einnahmen 22 827 640 M, d. i. gegen 18973 mehr 26 37 J1 t.

Magdeburg, 23. November. (W. T. B.) Zuckerbericht. Kornzucker erel, von 92/0. —, neue 13, 90, Kornzucker excl, s88 0 Rendement 12,70, neue 13,15, Nachproducte exel., 75 / Rende⸗ ment 10969. Flau. Brotraffinade J. 27, 90, Brotraffinade JI. 26 75, Gem. Raffinade mit Faß 27, 00. Gem. Melis J. mit Faß Matt. Rohzucker. J. Product Transito f. a. B. Hamburg pr. No⸗ vember 12,49 bez, u. Br., pr. Dezember 1235 bez, 18,375 Br., pr. Januar März 12,525 bez., 12,55 Br., per April Mai 12,75 Gd.

12, 8090 Br. Weichend.

Leipzig, 23. November. (W. T. B.) Kam mzug-Termin⸗ handel. La Plata Grundmuster B. per November 3,409 „, per Dezember 3,40 „S, per Januar 3.423 M, per Februar 3,47! , per März 3,50 S6, per April 3,525 M, per Mai 3,55 (S, per Juni 3,574 S, per Juli 3,60 M, per August 3,623 „S, per Sep— tember 3,23 6, per Oktober 3,627 ½ Umsatz 60 000 kg.

Bremen, 23. November. (W. T. B.) Börsen-⸗Schlußbericht. Raffinirtes Petroleum. (Offieielle Notirung der Bremer Petroleum ⸗Börse.) Sehr fest. Loco 430. Baum wolle. Stetiger. Upland middling, loco 415 , Upland Basis middling, nichts unter low middling, auf Termin- Lieferung, pr. November 41 . pr. Dezember 41᷑ 43, pr. Januar 414 3, per Februar 41 4, pr. März 415 3, pr. April 41 3. Schmalz. Shafer 3, Wilcox 4, Choice Groceryv J, Armour shield 45 3. Cudahy 466 3, Rohe K Brother spure) 46 3, Fairbanks 40 A4. Wolle. Umsatz 100 Ballen. Speck. Ruhig. Short elear middl. November⸗Abladung 43, Dezember⸗Januar⸗Abladung 39. Ta back. Umsatz: 507 Kisten Seedleaf, 1529 Packen St. Felix.

Wien, 23. November. (W. T. B.) Die Brutto⸗Einnahmen der Orientbahnen betrugen in der 44. Woche (vom 29. Oktober bis 4. November 1893) 304 488 33 Fr.,, Abnahme gegen das Vor— jahr 159 116,93 Fr. Seit Beginn des Betriebsjahres (vom 1. Ja— nuar bis 4. November 18935) betrugen die Brutto⸗Einnahmen 10317 276,48 Fr. Abnahme gegen das Vorjahr 263 053,01 Fr.

London, 23. November. (W. T. B.) 96 9 Fapazucker loco 15 ruhig, Wüben⸗moyzucger loco 127 ruhig. Chile⸗ Kupfer 424, pr. 3 Monat 42.

24. November. (W. T. B.) Baring Brothers zeigen einer Reutermeldung zufolge an, die argentinische Regierung habe beschlossen, die Coupons der 6procentigen Eisenbahn-⸗-Obli⸗ gationen von 1881 am 1. Dezember in Silber, berechnet zum Curse von 63 des. Nominalwerthes, zu bezahlen.

Liverpool, 23. November. (W. T. B.) (Officielle Notirungen) American good ordin. 44, do. low middling 48, do. middling 4h, do. good middling 48, do. middling fair 1/is, Pernam fair 4s, do. good fair 416ñ18, Ceara fair 49siz, do. good fair 4, Egyptian brown fair 43, do. do. good fair Hi fig, do. do. good Hu / is. Peru rough good fair his,iz, do. do. good 6iis, do. do. fine (is, do. moder. rough fair 415/18, do. do. good fair / is, do. do. good 5? ls⸗ do. smooth fair 48/16, do. do. good fair 44. M. G. Broach good 438, do. fine 4, Dhollerah good 5z, do. fully good 4, do. fine P is, Oomra good 315 /ig, do. fully good 4 / is, do. fine 44, Seinde good 34, Bengal fully good Zis / ig, do. fine 41. . .

Glasgow, 23. November. (W. T. B. Roheisen fest auf locale Schwierigkeiten und befürchtete Außerbetriebsetzung der Hochöfen.

Bradford, 23. November. (W. T. B. Wolle fest, ruhig; Garne ruhig, fest. Stoffe unverändert. ö ;

Rom, 23. November. (W. T. B.) In einer Versammlung der Seiden-Industriellen von Piemont, die durch den Rück— gang der Geschäfte veranlaßt war, wurde eine Tagesordnung be⸗ schlossen, in der es für angezeigt erklärt wird, die Production durch eventuelles Schließen der Etablissements einzuschränken, und in welcher der We ausgesprochen wird, daß die Genossen der Lombardei diesem Beschluß beitreten. .

Am sterdam, 23. November. (W. T. B.) Java-⸗Kaffee goo! ordinary 53. Bancazinn 473.

In der heute von der Niederländischen Handelsgesell⸗ schaft abgehaltenen Auction über 27 262 Blöcke Bancazin ö wurden 465 bis 474 durchschnittlich 477 Fl. erzielt. 238 Blöcke Billiten-Zinn erzielten 443 Fl. .

New. York, 23. November. (W. T. B.) Die Börse eröf⸗ nete ruhig, im weiteren Verlaufe gaben die Curse etwas nach. Schluß recht fest. Der Umsatz der Aetien betrug 206 000. Stüc. Der Silbervorrath wird auf 165 000 Unzen geschätzt. Silber verkäufe fanden nicht statt. ; t

Weizen eröffnete träge, dann heftig fallend auf unerwartet ungünstige Kabelberichte, kräftigte sich dann auf Kaufordres und nahme der Eingänge. Schließlich wiederum fallend auf Realisirungen. Schluß schwach. Ma is fallend den ganzen Tag mit wenigen Reagctionen infolge der Mattigkeit des Weizens und der günstigen Witterung. n

Chicago, 23. November. (B. T. B.) Weizen . fallend infolge Realisirungen, dann Reaction auf ungünstige 6. berichte und bedeutende intim fh im Nordwesten. Später wieder schwächer, da große Speculanten ihre Engagements verringern. Mais fallend den ganzen Tag mit wenigen Reactionen.

M 281.

82Hↄ8—

1. Untersuchungb⸗Sachen.

3. r bote ustellungen u. dergl.

3. Unfall⸗ und Invalidttäts., 2c. Versicherung. 4. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2c. 5. Verloofung 2c. von Werthpapieren.

Vierte Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Berlin, Freitag, den 24. November

Deffentlicher Anzeiger.

1893.

6. Kommandit⸗Gesellschaften , u. Aktien ⸗Gesellsch. 7. Erwerbs⸗ und 5. Niederlassung 2c. von 9. Bank⸗Auswe 3

10. Verschiedene ekanntmachungen.

irthschafts⸗Genossenschaften. echtsanwaͤlten.

I) Untersuchungs⸗Sachen.

48317 l Nr. 5497. In St.⸗S. gegen Heinrich Glockner von Norsingen u. Gen. wegen Verletzung der Wehr⸗

pflicht. Beschlusz.

Auf Antrag der Gr. Staatzanwaltschaft wird die durch Beschluß des Gr. Landgerichts Freiburg vom 12. Mai d. J. gem. § 326 Str.“ P. O. verfügte Beschlagnahme des Vermögens des Verurtheilten Christian Maier aufgehoben, da derselbe am 26. Mai d J., also vor Erlassung des Urtheils von⸗ 8. Juli d. J, gestorben ist. (Xöl. 8 30 R.⸗St.⸗G. B., Y St. . S)

(gez) Baum stark. Fleuchaus. Coutin.

Die Uebereinstimmung vorstehender Ausfertigung mit der Urschrift wird beurkundet.

Freiburg, den 16. November 1893.

Großh. Bad, Landgericht Freiburg, II. Strafkammer. Der Gerichtsschreiber Gr. Landgerichts: L. 8. Schäfer.

Freiburg, 19. November 1893.

Nr. 33 483. Vorstehendes wird gemäß § 326 Str.⸗P.⸗O. öffentlich bekannt gemacht.

Der Gr. Bad. Staatsanwalt: (Unterschrift.)

48318

Durch Beschluß der Strafkammer des Kaiserl. Landgerichts Zabern vom 18. d. Mts. wurde das im Deutschen Reiche befindliche Vermögen des wegen Verletzung der Wehrpflicht angeklagten Georg Lorentz, Bäcker, geboren am 10. Februar 1870 in Brumath, zuletzt in D. Apricourt wohnhaft, mit Beschlag belegt.

Zabern i. Els., den 20. November 1893. Der Kaiserliche Erste Staatsanwalt: Hasemann.

48319

Durch Beschluß der Strafkammer des hiesigen Kaiserl. Landgerichts vom 18. d. Mts. wurde das im Deutschen Reiche befindliche Vermögen der der Ver— letzung der Wehrpflicht angeklagten untengenannten Personen mit Beschlag belegt:

1 Anton Gebus, geboren am 7. März 1869 in Wilwisheim, zuletzt in Steinburg wohnhaft,

2) Karl Doerner, geboren am 17. Juni 1869 in Kolbsheim, zuletzt in Tränheim wohnhaft.

Zabern i. Els., den 20. November 1893. Der Kaiserliche Erste Staatsanwalt: Hasemann.

4

2) Aufgebote, Zustellungen und dergl. 48340

Zum öffentlich meistbietenden Verkauf des zum Zwecke der Zwangsversteigerung beschlagnahmten, an der Seestraße sub Nr. 18 hierselbst belegenen, der unverehelichten Wilhelmine Ledder allhier gehörigen Wohnhauses C. p. wird der Verkaufstermin auf Dienstag, den 14. Febrnar 1894, Vor⸗ mittags 9 Uhr, und der Ueberbotstermin auf Dienstag, den 6. März E894, Vormittags 9 Uhr, angesetzt. Zur Anmeldung aller dinglichen, gesetzlich von der Meldungspflicht nicht ausgenomme⸗ nen Ansprüche an das Grundstück und an die zur Immobiliarmasse desselben gehörigen Gegenstände, sowie zur Vorlegung der Originalien und sonstigen schriftlichen Beweismittel, auch zur etwaigen Prioritäte—⸗ ausführung steht Termin auf Dienstag, den HE. Februar L894, Vormittags 9 Uhr, an, zu welchem die betheiligten Gläubiger unter dem Nachtheile der Abweisung und des Ausschlusses hier⸗ mit geladen werden. Dieser letztere Termin ist zu⸗ gleich für die endliche Regulirung der gerichtsseitig zu entwerfenden Verkaufsbedingungen, welche vom 15. Januar 1894 ab in der hiesigen Gerichts— schreiberei II. zur Einsicht der Betheiligten ausliegen werden, bestimmt, und ist der Schuldnerin, dem Sequester, Kaufmann L. Frentz hier, und den bei der Zwangsversteigerung betheiligten Gläubigern freigelassen, in demselben zu erscheinen sowie inner⸗ halb einer Frist von einer Woche vor diesem Termin Vorschläge für die Verkaufs bedingungen einzureichen. Die Besichtigung des Grundstücks ist Kaufliebhabern nach zuporiger Meldung beim Sequester Kaufmann L. Frentz hier gestattet.

Neustrelitz, 14. November 1893. Großherzogliches Amtsgericht. Abtheilung II. C. Schumann.

Beglaubigt: L. Barteld, Gerichtsschreiber.

48341

In Sachen der Ehefrau des Assistenten Emil Pick, Elise, geb. Bruns, zu Braunschweig, Klägerin, wider den Maschinenfabrik⸗ Betriebsleiter Franz Tanger⸗ mann daselbst, Beklagten, wegen Forderung, wird, nachdem auf Antrag der Klägerin die Beschlag⸗ nahme des dem Beklagten gehörigen, unter ass. No. 58 an der Kybitzstraße zu Helmstedt belegenen Wohnhauses sammt Zubehör zum Zwecke der Zwangsversteigerung durch Beschluß vom 6. November 1895 verfügt, auch die Eintragung dieses Beschlusses im Grundbuche an demselben Tage erfolgt ist, Termin zur Zwangz—⸗ i,, auf Dienstag. den 27. Februar 1894, Morgens 9 lÜihr, vor Herzoglichem Amtsgerichte Helmstedt angesetzt, in welchem die z i,, die Hypothekenbriefe zu überreichen aben.

Die Versteigerungsbedingungen, laut welchen jeder Bieter auf Verlangen eines Betheiligten Sicherheit bis zu 10 seines Gebotes durch Baarjahlung, Niederlegung cursfähiger Werthpaplere oder geeig⸗ nete Bürgen zu leisten hat, sowie der Grundbuchö⸗

auszug können innerhalb der letzten zwei Wochen vor dem Versteigerungstermine auf der Gerichts⸗ schreiberei eingesehen, auch die Grundstücke selbst be⸗ sichtigt werden. Helmstedt, den 16. November 1893. Herzogliches Amtsgericht. Hassel.

48339

Zum Zwecke der Zwangsversteigerung des dem Bauunternehmer C. Blanck gehörigen, lie ht am Kuhdamm sub Nr. 669 B. B. belegenen Gartens mit dem darin erbauten Hause steht zum Verkauf und zur endlichen Regulirung der Verkaufsbedingun gen Termin auf Mittwoch, den 31. Januar 1894, Vormittags EHI Uhr, und zum Ueber⸗ bot auf Sonnabend, den 24. Februar 1894, Vormittags 11 Uhr, und endlich zur Anmeldung aller dinglichen Anspruͤche an das gedachte Grundstück auf Mittwoch, den 31. Januar 1894, Vor⸗ mittags IHR Uhr, vor dem unterzeichneten Ge— richte an.

Neubrandenburg, den 14. November 1893.

kehr, , Amtsgericht. J. W. Gaur.

34513 Aufgebot.

Der vereidete Sachverstaͤndige Siegismund v. Graeve zu Düsseldorf hat das . folgender auf seinen Namen ausgestellter, angeblich verlorener Reichs⸗ bank⸗Depotscheine:

I) Nr. 502 042 vom 31. Januar 1889 über sieben Gulden Pappenheimer 7 Gulden⸗Loos von 1864. 2) Nr. 521 610 vom 23. Mai 1889 über zehn Feane⸗ Mailänder a0 Franes⸗Loos, 3) Nr. 521 611 vom 23. Mai 1889 über sieben . Ansbach⸗Gunzenhausener 7 Gulden⸗ oos, 4) Nr. 521 612 vom 23. Mai 1889 über vier⸗ hundert und zwanzig Mark Braunschweiger 20 Thaler ˖ Loos beantragt. Die Inhaber der Urkunden werden auf— gefordert, spätestens in dem auf den 7. April 1894, Mittags Lz Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Neue Friedrichstr. 13, Hof, Flügel B., part., Saal 32, anberaumten Aufgebotstermine ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigen⸗ falls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird.

Berlin, den 29. August 1893.

Das Königliche Amtsgericht 1. Abtheilung 81. 46644 Aufgebot.

Das Fräulein Luise Thede zu Marnitz i. M. hat das Aufgebot des ihm verloren gegangenen Einlage⸗ buchs des Vorschuß⸗Vereins, E. G. hieselbst Nr. 2198 d. d. Neubrandenburg, 21. August 1884 über mehrere Einlagen nebst Zinsen im Gesammtbetrage von 1231,88 υι beantragt. Der Inhaber dieses Ein⸗ lagebuchs wird aufgefordert, späͤtestens in dem auf den 5. Jannar E894, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf— gebotstermine seine Rechte anzumelden und das Einlagebuch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung desselben erfolgen wird.

Neubrandenburg, den 10. November 1893.

Großherzogliches Amtsgericht. Abtheilung J. W. Gaur.

Aufgebot.

Der Ackerbürger Friedrich Sperber hierselbst hat das Aufgebot des ihm angeblich verloren gegangenen, zur Zeit der Verlustanzeige mit einem Bestande von 213 49 auf seinen Namen aus⸗ gestellten Sparkassenbuches Nr. 513 der Städtischen Sparkasse zu Zielenzig beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 3. April E894, Vormittags E90 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 3, anbe⸗ raumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraft⸗ loserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Zielenzig, den 16. September 1893.

Das Königliche Amtsgericht. Abtheilung J.

47592]

Auf den Antrag der Eigenkäthnertochter Johanna Podszuweit zu Groß⸗Krauleiden werden die un bekannten Inhaber und Berechtigten des angeblich verloren gegangenen Spartassenbuchs Nr. 238 des Vorschuß⸗Vereins zu Tilsit eingetragene Genossen—⸗ J aft mit unbeschränkter Haftpflicht, lautend auf den Namen der Antragstellerin über Einzahlungen vom 2. April und 2. Juli 1891 im Betrage von 78 S bezw. 21 S6 und am 1. Januar 1893 mit einem Bestande von 104,54 „S abschließend, aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine den 2. Juli ü sg 4, Vormittags 9 Uhr, auf der Gerichtsstelle, Zimmer Nr. 19, ihre Ansprüche anzumelden und das Fparkassenbuch vorzulegen, widrigenfalls dasselbe für kraftlos erklärt werden und die Rechte aus dem selben gegenüber der Sparkasse geltend zu machen der Antragstellerin zustehen wird.

Tilsit, den 15. November 1893.

Königliches Amtsgericht. IV. Mareus.

36471]

48357 Aufgebot. Die Sparkassenbücher der städtischen Sparkasse zu Anklam: . a. Nr. 30 634, ausgefertigt für den Rentier Martens zu Teterin über 100 M, b. Nr. 24 666, ausgefertigt für Ernst Martens zu Blesewitz über 466,15 „6, c. Nr. 14 129, ausgefertigt für Lina Martens zu Relzow über 1166,85 6, sind angeblich bei einem im Juni 1893 zu Teterin

stattgehabten Brande verloren gegangen und sollen auf den Antrag der genannten Eigenthümer zum . der neuen Ausfertigung für kraftlos erklärt werden.

Es werden daher die Inhaber dieser Bücher auf⸗ gefordert, spätestens im Aufgebotstermin am 12. Juni 1894, Vorm. A0 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte (Terminszimmer J.) ihre Rechte anzumelden und die Bücher vorzulegen, widrigenfalls deren Kraft⸗ loserklärung erfolgen wird.

Anklam, den 20. November 1893.

Königliches Amtsgericht. J. Abtheilung.

48352]

Der Kaufmann L. Markewitz zu Berlin, Rosen⸗ thalerstraße 32, vertreten durch den Rechtsanwalt Louis Cohn zu Berlin, Rosenthalerstraße 46/47, hat das Aufgebot des angeblich verloren gegangenen, von R. Voigt an eigene Ordre ausgestellten Wechsels vom 20. Juni 1893 über 233 S, welcher zahlbar am 3. Juli 1893, angenommen vom Bezogenen, Zimmermeister Johannes Chudeck zu Charlotten— burg, Kaiser Friedrichstraße 39. und mit Blanco⸗ indossamenten von R. Voigt, O. Polke, L. Marke— witz versehen ist, zwecks Kraftloserklärung desselben beantragt. Der Inhaber des Wechsels wird daher hierdurch aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine am 4. Juni 1894, Vormittags 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte hierselbst, Wilhelms platz, seine Rechte anzumelden und den Wechsel vor—⸗ zulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung des letzteren erfolgen wird.

Charlottenburg, den 9. November 1893.

Königliches Amtsgericht.

256506 Aufgebot.

Auf den Grundstücken Pl. Nr. 50 und 55 Stgm. Schnabelwaid, im Besitze der Schweinehändlers—⸗ wittwe Elisabetha Vogel von Schnabelwaid, ist im Hypothekenbuche für Schnabelwaid Bd. J. S. 588 für den Kaufmann Heinrich Buchner von da seit dem 24. Februar 1863 wegen des Kaufschillings zu 326 Fl. der Eigenthumsvorbehalt eingetragen. Da die Nachforschungen nach dem rechtmäßigen Inhaber der Forderung fruchtlos geblieben und seit dem Tage der letzten auf diese Forderung sich beziehenden ö an gerechnet dreißig Jahre verstrichen ind, wird auf Antrag der Besitzerin der bezeichneten Grundstücke jeder, welcher auf die Forderung ein Recht zu haben glaubt, zur Anmeldung innerhalb sechs Monate spätestens in dem auf Mittwoch, 2H. Februar 1894, Vorm. O9 Uhr, bestimmten Aufgebotstermine unter dem Rechtsnachtheil öffent⸗ lich aufgefordert, daß im Falle der Unterlassung der Anmeldung die Forderung für erloschen erklärt und der Eintrag im Hypothekenbuche gelöscht wird.

Königliches Amtsgericht. (L. 8. (gez.) Götz. Zur Beglaubigung: Pegnitz, am 18. Juli 18953. Gerichtsschreiberei des Königlichen Amtsgerichts. (L. S.) Baum er, K. Seeretär.

(48359 Oeffentliche Ladung.

Bei Anlegung des Grundbuchs für die Gemeinde Langsur werden als Eigenthum beansprucht:

a. Flur 5 Nr. 69 im Wachholderberg, Weinberg, jetzt Acker, groß 2a 18 4m von Johann Cesar in Langsur.

b. Flur 14 Nr. 17 und 18 von Eheleuten Nico⸗ laus Türk und Johanna, geborene Remmel, zu Wasserliesch. Im Cataster sind diese Grundstücke verzeichnet: Flur 5 Nr. 69 für Peter Keß Nagel⸗ schmied Erben; Flur 4 Nr. 17 und 18 für Nicolaus Lutz (Leimetz ) zu Wasserliesch. Die Erben der im Cataster verzeichneten Eigenthümer sind zum Theil unbekannt wo? abwesend. Dieselben werden auf— gefordert, ihre Ansprüche spätestens in dem am 20. Januar 1894, Morgens 9 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht anstehenden Termin anzu— melden, widrigenfalls werden die obengenannten Cesar und Eheleute Türk ihrem Antrag gemäß im Grund buch eingetragen.

Trier, den 17. November 1893.

Königliches Amtsgericht. Vb.

48358 Aufgebot. J

Das Eigenthum an dem Grundstück Flur IV. Nr. 3604. der Steuergemeinde Soest, welches im Grundbuche von Weslarn Band J. Blatt 344 auf den am 17. Oktober 1882 verstorbenen Gastwirth (früher Drechsler) Heinrich Sauerland zu Lohne eingetragen steht, soll für den Gastwirth Wilhelm Sauerland zu Lohne berichtigt werden.

Es werden deshalb alle ihrer Existenz nach un— bekannten Eigenthumsprätendenten, insbesondere die unbekannten Erben oder Rechtsnachfolger des ein⸗ getragenen Eigenthümers aufgefordert, ihre Ansprüche und Rechte auf das vorbezeichnete Grundstück spätestens im Aufgebotstermine am 15. Januar 1894, Vormittags EHI Uhr, an der unterzeichneten Gerichtsstelle anzumelden, widrigenfalls sie mit ihren etwaigen Realansprüchen auf das Grundstück aus—⸗ eschlossen werden und ihnen deshalb ein ewiges Eni eh ig?! auferlegt werden wird.

Soest, den 13. Nobember 1893.

Königliches Amtsgericht.

48355 Aufgebot. ! 21. September

Mittelst Recesses Nr. 22 840 vom . Diner

1893, bestätigt am 23. Oktober 1893, ist zwischen r, . Kammer, Direction der Forsten, in

raunschweig und der Gemeinde Gittelde die Ab⸗ lösung der der genannten Gemeinde zustehenden Be⸗ rechtigung auf forstzinsfreien Bezug von Bauholz

zu Gemeindebauten aus den Herzoglichen Forsten mit alleiviger Ausnahme solcher Berechtigung zu Bauten an den Kirchen, dem Pfarrgehöfte und den Schulgehöften dortselbst gegen eine Kapitalent⸗ schädigung von 4595 Se 59 3 nebst Zinsen zu 400 Pro anno vom 25. August 1893 an gerechnet, ver⸗ einbart worden. Auf Antrag Herzoglicher Kammer, Direction der Forsten in Braunschweig, werden alle diejenigen, welche Ansprüche an die abgelösete Be⸗ rechtigung resp. das Ablösungskapital zu haben ver⸗ meinen, ö aufgefordert, solche Rechte spätestens in dem zur Auszahlung des vorgedachten Ablösungs⸗ kapitals auf Sonnabend, den 13. Januar 1894, Morgens A0 Uhr, vor unterzelchnetem Gerichte angesetzten Termine anzumelden, widrigen⸗ falls sie mit solchen Ansprüchen der Antragstellerin gegenüber ausgeschlossen werden sollen. Seesen, am 18. November 1893. Herzogliches Amtsgericht. W. Haars.

48349 . Aufgebot.

Vor unterzeichnetem Amtsgericht ist das Aufgebots⸗ verfahren behufs Todeserk ärung nachstehend ge— nannter verschollener Personen, nämlich:

I) des am 17. August 1844 hier geborenen Tuch⸗ scheerers Richard Helmrich, zuletzt hier wohnhaft, welcher seit seiner im Jahre 1868 nach Nord Amerika angetretenen Reife vermißt wird,

2) des am 9. November 1865 hier geborenen Tuchmachers Heinrich Friedrich Künzel, welcher nach Rußland ausgewandert ist,

3) des am 9. Dezember 1809 hier geborenen Tuchmachers und späteren Kaufmanns Christoph Michael Künzel, welcher ebenfalls nach Rußland ausgewandert ist,

eingeleitet worden, und zwar auf Antrag:

zu 1 der 5 vollbürtigen Geschwister des Ver⸗ mißten, zu 2 und 3 des Tuchmachermeisters Karl Eduard Künzel hier und dreier Geschwisterkinder der Ver⸗ schollenen.

Es ist Aufgebotstermin auf Donnerstag, den 15. März 1894, Vormittags 10 Uhr, be⸗ stimmt worden, und werden hierdurch aufgefordert:

a. die oben unter 1— 3 genannten Verschollenen, spätestens bis zu diessm Termin persönlich oder durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte oder auf unzweifelhafte Weise schriftlich bei unterzeichneter Behörde sich zu melden, um über ihr Vermögen selbst zu verfügen, widrigenfalls 6 Antrag ihre Todeserklärung erfolgen, und die Ausantwortung ihres Nachlasses an die Erbberechtigten oder sonst dazu befugten Personen stattfinden wird,

b. die Erbinteressenten der genannten drei Ver⸗ schollenen, in diesem Termin vor der unterzeichneten Stelle zu erscheinen, sich gehörig zu legitimiren, ihre Erbansprüche auf den Nachlaß der Verschollenen an⸗ zugeben und die erforderlichen Anträge zu stellen, widrigenfalls sie zu gewärtigen haben, daß ohne Rücksicht auf die Entbliebenen der Nachlaß nach Maßgabe des zu verkündenden Ausschlußurtheils denen ausgeantwortet werde, welche ein Erbrecht oder sonst einen rechtlichen begründeten Anspruch an⸗ gemeldet und bescheinigt haben.

Neustadt (Orla), den 15. November 1893.

Großherzogl. S. Amtsgericht. Steinberger.

48354

am 31. Oktober 1894, Vormittags EA Uhr, bei dem unterzeich⸗ neten Gerichte zu melden, widrigenfalls er für todt erklärt werden wird. Belgern, den 9. November 1893. Königliches Amtsgericht.

48353

. Es werden Johann Peter Müller von Schlangen bad, geboren den 24. August 1823, sowie seine Leibes und Testamentserben aufgefordert, spätestens in dem auf Freitag, den 25. Mai 1894, Mor- gens 10 Uhr, anberaumten Termine ihre Rechte geltend zu machen, widrigenfalls Johann Peter Müller für todt erklärt, und sein Vermögen an seinen Intestaterben, der darum nachgesucht hat, aus⸗ geliefert wird.

Lungenschwalbach, 14. November 1893. Königliches Amtsgericht. Abtheilung J.

48343 Aufgebot. Auf Antrag 1 3 Landwirths Friedrich Schroder in Bende⸗ eben, 2 des Sattlers August Schröder in Sömmerda, 3) der Frau Ernestine Weise, geb. Schröder, im Beistande ihres Ehemannes, des Schaffners Friedrich Hermann Weise in Erfurt, und 4) des Sattlers Andreas Schröder in Leipzig, sämmtlich vertreten durch den Rechtsanwalt Schrecker in Erfurt, wird ein Aufgebot dahin erlassen:

L. Es wird der am 13. August 1835 zu Bende⸗ leben geboreng Tischlergeselle Johann Gottlieb Toepfer (auch Töpfer), welcher längere Zeit in Hamburg gearbeitet hat und nach Ver⸗ büßung einer ihm vom Königlichen Amtsgericht u Stralsund wegen Bettelns zuerkannten Haft- strafe von 14 Tagen am 27. Janugr 1883 zur Entlassung . te, seit dem bezeichneten Tage aber verschollen 1 hiermit aufgefordert, sich bei dem unterzeichneten Amtsgericht, Dammthor⸗ ö. 10, 1. Stock, Zimmer Nr. 17, späte⸗ tens aber in dem auf Freitag, den 25. Mai