1893 / 282 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 25 Nov 1893 18:00:01 GMT) scan diff

Gegenstand der Bestenerung.

Steuersatz

vom

Hundert

Berechnung der Stempelabgabe.

Laufende Nummer.

Gegenstand der Bestenerung.

Tausend

Berechnung der Stempelabgabe.

e Laufende Nummer.

a. Inlaͤndische fuͤr den Jandelsverkehr bestimmte Venten⸗ und Schuldverschreibungen (auch Partial⸗ Obligationen), sofern sie nicht unter Nuinmer 3 fallen, sowie Interimsscheine über Einzahlungen G

Renten und Schuldverschreibungen ausländischer Staaten, Corporationen, Actiengesellschaften oder industrieller Unternehmungen und sonstige für den . bestimmte ausländische Renten⸗ und Schuldverschreibungen, wenn sie im Inlande aus gehändigt, veräußert, verpfändet, oder wenn daselbst andere Geschäfte unter Lebenden damit gemacht oder Einzahlungen darauf geleistet werden sollen, unter der gleichen Voraussetzung auch Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Werthpapiere. ...

Die Abgabe ist von jedem Stück nur einmal zu entrichten.

t find,

I) alle vor dem 1. Oktober 1881 ausgegebenen inländischen Renten⸗ und Schuldverschreibungen der oben bezeichneten Art, sowie die Interims— scheine in Ansehung der vor diesem Zeitpunkte geleisteten Einzahlungen;

Renten⸗ und Schuldverschreibungen des Reichs

und der Bundesstaaten, sowie Interimsscheine

über Einzahlungen auf diese Werthpapiere;

inländische Renten⸗ und Schuldverschreibungen, welche nur zu dem Zweck des Umtausches aus⸗ gsstellt werden, sofern den desfalls von dem

Bundesrath zu erlassenden Controlvorschriften genügt wird;

) die auf Grund des Reichsgesetzes vom 8. Juni 1871 abgestempelten ausländischen Inhaber—⸗ papiere mit Prämien.

Ausnahme:

Renten⸗ und Schuldverschreibungen der vorbezeich⸗

neten Art und Interimsscheine, welche bereits mit dem

Reichsstempel versehen sind, sowie vom 1. April 1894

ab ausgegebene Renten⸗ und Schuldverschreibungen in

Ansehung der vor diesem Zeitpunkt geleisteten und

versteuerken Einzahlungen, unterliegen den Bestim—

mungen des Gesetzes vom 1. Jull 1881 (Reichs⸗

Gesetzbl. S. 186). 4

nmerkung zu Tarifnum mer 1 und 2.

Genußscheine und ähnliche zum Bezuge eines Antheils an dem Gewinn einer Actienunternehmung berechtigende a n fe sofern sie sich nicht als Actien oder Actienantheilsscheine (Tarifnummer 1) oder als Renten oder Schuldverschreibungen (Tarifnummer Y) darstellen, unterliegen einer festen Abgabe, die für ö

a. inländische Genußscheine.

b. ausländische Genußscheine . beträgt.

Vor dem 1. April 1894 ausgegebene Genuß⸗ scheine sind der vorbezeichneten Abgabe nicht unter⸗ worfen.

Inländische, auf den Inhaber lautende und auf Grund staatlicher Genehmigung ausgegebene Renten und Schuldverschreibungen der Communalverbände und Communen, der Corporationen ländlicher oder städtischer Grundbesitzer, der Grunderedit⸗ und Hypothekenbanken oder der Transportgesellschaften, sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Werthpapiere. d ,

Befreit sind:

I) alle vor dem 1. Oktober 1881 ausgegebenen Renten und Schuldverschreibungen der oben bezeichneten Art, sowie die Interimsscheine in Ansehung! der vor diesem Zeitpunkt ge⸗ leisteten Zahlungen.

2) Renten und Schuldverschreibungen der oben be⸗ zeichneten Art, welche nur zu dem Zwecke des Umtausches ausgestellt werden, sofern den desfalls von dem Bundesrath zu erlassenden Control vorschriften genügt wird.

usnahme:

Renten⸗ und Schuldverschreihungen der vorbe⸗ zeichneten Art und Interimsscheine, welche bereits mit dem Reichsstempel versehen sind, sowie vom 1. April 1394 ab ausgegebene Renten⸗ und Schuld⸗ verschreibungen in Ansehung der vor diesem Zeit— punkt geleisteten und versteuerten Einzahlungen unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Juli 1881 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 185). Kauf⸗ und sonstige Anschaffungsgeschäfte.

a. Kauf⸗ und sonstige Anschaffungegeschäfte über I) ausländische Banknoten, ausländisches Papier⸗ geld, ausländische Geldsorten;

2) Werthpapiere der unter Nr. 1, Tarifs bezeichneten Art ö :

Den Kauf⸗ und sonstigen Anschaffungsgeschäften steht gleich die bei Errichtung einer Actien⸗ gesellschaft oder Commanditgesellschaft auf Actien erfolgende Zutheilung der Actien auf Grund vorhergehender , die bei Errichtung einer Actiengesellschaft stattfindende Uebernahme der Actien durch die Gründer und die Aus—⸗ reichung von Werthpapieren an den ersten Er⸗

werber. . .

b. Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte, welche unter Zugrundelegung von Usancen einer Börse geschlossen werden (Loco⸗, Zeit- ih Termin, n u. s. w. Geschäfte), über Mengen von

garen, die börsenmäßig gehandelt werden...

Als börsenmäßig gehandelt gelten diejenigen Waaren, für welche an der Börse, deren Usancen für das Geschäft maßgebend sind, Terminpreise notirt werden.

err ng gen.

Die vorhestimmte Abgabe wird nicht erhoben; I) falls der Werth des n, . des Geschäfts nicht mehr als 600 M beträgt; ü

falls die Waaren, welche Gegenstand eines nach Nr. 4h stempelpflichtigen Geschäfts sind, von einem der Vertragschließenden im Inlande er⸗ zeugt oder hergestellt sind; ; für die Ausreichung der von den Pfandbrief⸗ instituten und Hypothekenbanken ausgegebenen, auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen als Darlehnsbaluta an den creditnehmenden

2 und 3

Grundbesitzer;

vom Nennwerthe, bei Interim z⸗ scheinen vom Betrage der bescheinigten Einzahlungen, und zwar

zu ö Abstufungen von

zu 26 in Vbstufungen von s6 3

für je 109 6 oder einen Bruchtheil dieses Betrages.

Die für Interimsscheine nachweislich gezahlten Steuerbeträge werden auf die demnächst etwa fällig werdende Steuer für die Rentenverschreibungen ze. angerechnet.

Ist der Kapitalwerth von Rentenverschreibungen aus diesen selbst nicht er⸗ sichtlich, h gilt als solcher der 25fache Betrag der ein⸗ jährigen Rente,

Ausländische Werthe wer⸗ den nach den Vorschriften wegen Erhebung des Wechsel⸗ stempels umgerechnet.

von jeder einzelnen Urkunde.

vom Nennwerthe bezw. vom Betrage der bescheinigten Einzahlungen nach Maß⸗ gabe der Vorschriften für die Abgabenberechnung bei inländischen Werthpapieren der unter Nr. 2 bezeich⸗ neten Art, und zwar in Abstufungen von 26 3 für je 1090 16 oder einen Bruch⸗ theil dieses Betrages.

vom Werthe des Gegenstandes des Geschäfts, und zwar bei Geschäften im Werthe bis zu 100 000 υV in Ab⸗ stufungen von 20 bezw. 40 4 für je volle 1900 , bei Geschäften im Werthe von mehr als 100 000 M0 in Abstufungen von? bezw. 44 für je volle 10000 4. Der Werth des Gegen⸗ standetã wird nach dem per⸗ einbkrten Kauf oder Liefe⸗ rungspreis, sonst durch den mittleren Börsen· oder Marktpreis am Tage des Abschlusses . Die zu den Werthpapieren ge⸗ hörigen Zins. und e⸗ winnantheilsscheine bleiben bei Berechnung der Abgabe außer Betracht. Ausländische Werthe sind nach den Vorschriften wegen Erhebung des Wechsel⸗ stempels umzurechnen.

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9 a.

b.

A.

b.

1)

2)

8

3) Quittungen über Zahlung von Zinsen der An—

J. . Beförderungsscheine,

4) sjür sogenannte Contantgeschäfte über die unter

Nr. 42 1) bezeichneten Gegenstände sowie über ungemünztes Gold oder Silber.

Als Contantgeschäfte gelten solche Geschäfte, welche vertragsmäßig durch Lieferung des Gegen⸗ standes seitens des Verpflichteten an dem Tage des Geschäftsabschlusses zu erfüllen sind.

Lotterieloose. se öffentlicher Lotterien, sowie Ausweise über Spieleinlagen hei öffentlich veranstalteten Aus— spielungen bon Geld⸗ oder anderen Gewinnen Befreit sind: Loose der von den zuständigen Behörden ge—

nehmigten Ausspielungen und Lotterien, sofern der Gesammtpreis der Loose einer Ausspielung die Summe von spielungen zu ausschließlich mildthätigen Zwecken die Summe von fünftausend Mark nicht übersteigt.

einhundert Mark und bei Aus⸗

Quittungen. ttungen, die im Inlande ausgestellt oder aus—

gehändigt werden, bei einem Betrage von mehr als 20 S. . JJ

Befreit sind:

1) Quittungen, aus denen sich ergiebt, daß die Hin⸗

gabe der Geldsumme behufs Begründung einer Verbindlichkeit zur Rückzahlung oder Wieder⸗ auszahlung erfolgt ist, oder daß dieselbe auf verwandtschaftlichen Beziehungen oder auf Frei— gebigkeit beruht;

2) Quittungen, die im inneren Verkehr eines und desselben Kassenwesens oder Geschäftsbetriebes, oder im Verkehr der Kassen des Reichs und der

Bundesstaaten unter einander ausgestellt werden;

lehen des Reichs oder eines Bundesstaats;

4) Quittungen auf mit einem Reichsstempel ver—

sehenen Schriftstücken über darauf bezügliche Zahlungen;

Quittungen über die auf einer Zwangsver⸗ pflichtung des öffentlichen Rechts beruhenden . (Steuern, Gebühren, Strafgelder n.

Quittungen über Gehalts⸗ und sonstige Dienst⸗ bezüge oder Pensionen der Reichs⸗ und Staats— beamten, der Beamten im Gemeinde, Kirchen⸗ und Schuldienst oder im Dienste einer landes— herrlichen Haus⸗ oder e,, und der Militärpersonen, sowie ihrer Hinterbliebenen; Quittungen über Lohn« und Gehaltsbezüge solcher ö die zu einer der nach dem Gesetz, betreffend die Invaliditäts⸗ und Alters⸗ versicherung. vom 22. Juni 1859 versicherungs⸗ pflichtigen Klassen gehören;

Quittungen über Rückzahlungen aus Sparkassen sowie über Unterstützungen, Krankengelder, ,, Wittwen⸗ und Waisengelder und ähnliche Zahlungen aus öffentlichen oder privaten, nicht auf den Gewinn der Unternehmer berechneten Kassen und Anstalten.

Checks und Giroanweisungen. Inlande über Geldbeträge i eff Checks,

Giroanweisungen und andere Schriftstücke, durch welche der Aussteller die Abhebung eines ihm utgeschriebenen oder sonst zur Verfügung ge— * ten Geldbetrages oder die Uebertragung eines solchen auf das Conto eines anderen herbeiführen will, sofern die Schriftstücke weder dem Wechsel= noch dem Quittungsstempel unterliegen, bei einem Geldbetrage von mehr als 20 4

Im Auslande auf das Inland ausgestellte Checks

unterliegen der gleichen Stempelpflicht, sobald sie im Inlande ausgehändigt, zur Zahlung präsentirt oder eingelöst werden.

Befreit von der vorstehenden Abgabe bleiben nach

. Bestimmung des Bundesraths solche zwi⸗ en welche lediglich zur Ausführung eines vorschrifts— ma g gestempelten Giro ⸗Auftrages ausgestellt werden.

Giro⸗Instituten gewechselten Schriftstücke,

Frachtyapiere. . . Beurkundung eines Frachtvertrages über die Be⸗

förderung von Gütern dienende Schriftstücke, die im Inlande ausgestellt oder ausgehändigt werden, und zwar:

J. Connossemente, mit Ausnahme des dem Führer

es Seeschiffes behändigten und als solches be⸗

zeichneten Connossementsexemplars, a. sofern die Papiere über ganze Schiffsladungen

I) bei Beförderung von Gütern nach oder von Häfen der Nord⸗ und Ostsee

2) bei Beförderung von Gütern nach oder von anderen Häfen

II. Ladescheine mit Ausnahme des dem Führer des Flußschiffes behändigten und als solches bezeich⸗ neten Exemplars, sowie Einlieferungsscheine der Frachtführer im Flußschiffahrtsverkehr über Sen⸗ dungen, bezüglich deren ein Ladeschein nicht aus

estellt ist, 66 die Papiere über ganze Schiffsladungen auten sofern die Papiere über Theilladungen oder Stückgüter lauten 6 Gepäckscheine,

acketadressen, sowie andere, eines der bezeichneten apiere ersetzende, . sofern die Papiere über ganze Wagenladungen im Eisenbahnverkehr lauten. in allen übrigen Fällen im Landtransport⸗ verkehr

Befreit sind: . Frachtpapiere, aus denen sich ergiebt, daß der Betrag der Fracht die Summe von einer Mark nicht uͤbersteigt; Gepäckscheine, die über das Gepäck der Reisen⸗ den ausgestellt sind.

bei inländischen Loosen vom planmäßigen Preise (Nenn- werth) sämmtlicher Loofe oder Ausweise; bei auß⸗ ländischen Lopsen von dem Preise der einzelnen Loofe in Abstufungen von 40 3 für je 5 MM oder einen Bruch— theil dieses Betrages.

von jedem einzelnen Schrift⸗ stück oder wenn dasselbe mehrere Quittungen enthaͤlt, von jeder einzelnen Quittung. Wird mehreren ,, oder von mehreren Personen in einem Schrifstück Quittung geleistet, so ist, sofern diese Personen nicht in dem Ver⸗ hältniß von Gesammtver⸗ pflichteten oder Berechtigten stehen, die Abgabe von jedem einzelnen Quittungsposten zu berechnen.

von jedem einzelnen Schrift stück oder, wenn dasselbe mehrere Abhebungen oder Uebertragungen herbeiführen soll, von jeder einzelnen Abhebung oder Ueber⸗ tragung.

von jedem einzelnen Schrift, stück; falltz dasselbe jedoch über die Ladung mehrerer Schiffsgefäße oder Eisen⸗ bahnwagen lautet, von jeder Schiffs⸗ oder Wagenladung, und falls mehrere für ver⸗ schiedene Empfänger be⸗ stimmte Stückgutsendungen in einer Eisenbahnwagen⸗ ladung vereinigt (Sammel⸗ ladung) mit einem Fracht⸗ papier zur Beförderung auf ,, werden, von jeder einzelnen Sendung.

Begründung.

I. Aectien, Renten und Schuldverschreibungen. Kauf⸗ und Anschaffungsgeschäfte. Nummer 1 bis 3 und 4 des Tarifs. Artikel 1 Ziffer 1 bis 3 (G6§ 1, 12, 18) und Artikel II des Gesetzes.

Im Allgemeinen.

Bereits in der 2. Session der vorigen Legislaturperiode des Reichstags ist demselben unter Nr. 51 der Druckfachen der Entwurf eines Gesetzes vorgelegt, welcher eine stärkere Heranziehung der Börse zur Deckung der Ausgaben des Reichs bezweckte. Es war damals vorgeschlagen, die in Nr. 4 des Tarifs zum Gesetz vom 1. Juli 1881529. Mai 1885 für Kauf⸗ und Anschaffungsgeschäfte über Effecten und börsenmäßig gehandelte Waaren hie . Abgabe, die sogenannte Börsensteuer, auf das Doppelte der bisherigen Sätze zu erhöhen.

Die Vorlage ist seinerzeit nicht über die erste Lesung hinaus gelangt. Indeß haben die stattgehabten Verhandlungen erkennen lasfen, daß die überwiegende Mehrheit des Reichstags die Absichten des Gesetzentwurfs billigte.

Nur im einzelnen wurden Autstellungen dagegen erhoben. bemängelte einerseits, daß der Börsenumsatz, insbesondere bezüglich der Emissionen von Werthpapieren und der sogengnnten reinen Differenz- geschäfte, nicht stark genug belastet werden sollte, andererseits, daß der Entwurf auf gewisse, der Schonung bedürftige, Geschäfte, wie namentlich den Ärbitrageverkehr, nicht die erforderliche Räcksicht ge⸗ nommen hätte. Auch daß eine Befreiung der Umsätze in Reichs und Staatspapieren von der Stempelabgabe nicht vorgesehen worden, gab zu Beanstandungen Anlaß. ;

Die Frage der Einführung einer Emissionssteuer war regierungs— seitig bereits vor Einbringung der Novelle erörtert worden. Auch jetzt und nach nochmaliger Erwägung hat man sich nicht entschließen können, eine solche Maßnahme zu beantragen.

Für die zahlreichen, in Deutschland von einer Emissionsstelle be= gebenen Werthpapiere trägt schon die nach demzersten Abschnitt des bestehenden Stempeltarifs zu erhebende. Abgabe den Charakter einer Emissionssteuer, und für diese Papiere würde somit die Neu⸗ einführung der fraglichen Steuer unter Beibehaltung der jetzigen Stempelabgabe eine Doppelbesteuerung zur Felge haben, deren Zweck sich leichter und ohne das sonst unvermeidliche, störende Eingreifen in bestehende Verhältnisse durch bloße, Erhöhung der gegenwärtigen Tarifsätze erreichen ließe. Die ausländischen Werth⸗ papiere jedoch, die nicht durch eine inländische Emissionsstelle, sondern im Wege des Verkehrs auf den deutschen Markt gelangen, würden von der Emissionssteuer nicht getroffen werden, woraus sich eine unge⸗ rechtfertigte Begünstigung der im Auslande emittirten Werthe ergähe. Dazu kommt, . die Steuer, wenn sie sich in mäßigen Sätzen hielte, für die Reichskasse keine erhebliche Einnahme erbringen würde.

Eine hohe Steuer hätte aber das Bedenken gegen sich, daß sie die guten, soliden fremdländischen Werthe fernhalten würde, während das Eindringen der fragwürdigen, gewagten Speculationen dienenden Papiere nicht verhindert werden würde, e ö

Für die deutsche Börse ergäbe sich zudem die sichere Folge, daß sie ihre beherrschende Stelle im Kapitalvermittelungsverkehr des Welt- markts verlöre. . .

Es ist in Anregung gekommen, statt der Emissionssteuer die in⸗ und ausländischen, zur Cursnotirung an der Börse zugelassenen Effecten mit einer Cotixungssteuer zu belegen, wie sie in. Ländern mit centralisirtem Börsenwesen besteht. Dieselbe würde die Nachtheile der Emissionssteuer unzweifelhaft: nicht haben und in dem Vortheil, welcher aus der Zulassung zur Börsennotiz für die betreffenden Papiere erwächst, ihre sachliche Begründung finden. Gleichwohl wird auf eine solche Steuer solange verzichtet werden müssen, als Deutschland einheitlicher fester Börsenordnungen auf gesetzlicher Grund⸗ lage entbehrt. . -

Es erübrigt daher nur, mit einer stärkeren Heranziehung der Werthpapiere zu dem bestehenden Effectenstempel vorzugehen. Wenn hierbei von der bisher gleichmäßigen Behandlung der in⸗ und aus⸗ ländischen Papiere abgegangen und die, Steuer für letztere höher be⸗ messen wird, als für erstere, so ist dies in der ausländischen Gesetz hebung nicht ohne Vorgang und insbesondere bezüglich der ausländischen AÄctien aus dem Grunde gerechtfertigt, weil hierin ein Ausgleich dafür geboten wird, daß die inländischen Actienunternehmungen als solche der Besteuerung des Staats und der Communen unterliegen.

Dem Verlangen nach einer höheren steuerlichen Belastung der reinen Differenzgeschäfte hat, so berechtigt dasselbe an sich erscheint, nicht entsprochen werden können, weil es bei diesen Geschäften an er kennbaren Merkmalen fehlt, welche sie von den auf effective Lieferung abzielenden Zeitgeschäften unterscheiden. Der im Reichstag empfohlene Ausweg, diejenigen Geschäfte, welche nachweislich durch Differenzzahlung ausgeglichen werden, mit einer Nachsteuer zu belegen, ist schon wegen der Undurchführbarkeit der Controle nicht gangbar. Die höhere Be⸗ steuerung der sämmtlichen Zeitgeschäfte würde aber um deswillen das Ziel der Maßregel verfehlen, weil sich der Begriff des Spielgeschäfts mit dem des zeit⸗ oder börsenmäßigen Lieferungsgeschäfts nicht deckt, auch die Möglichkeit besteht, die Form des Zeitgeschäfts dabei zu umgehen. Letztere Erwägung ist unter anderem auch für die Fassung des neuen französischen Börsensteuergesetzes (Finanzgesetz vom 28. April d. J. Artikel 23 ff.), welches im Gezensgtz zu dem ursprünglichen Entwurf nicht bloß die Zeit, sondern auch die Kassengeschäfte, und zwar in ganz gleicher Weise, der Besteuerung unterwirft, bestimmend

ewesen.

; i hnliche Schwierigkeiten stehen der Forderung einer steuerlichen Erleichterung der Effectenarbitrage entgegen, da diese sich von anderen Kauf. und Anschaffungsgeschäften über. Effercten nicht erkennbar unterscheidet. Die seinerzeit im Reichstag angeregte Befreiung gewisser, hauptsächlich dem Arbitrageverkehr dienenden Werthe würde bei der großen Zahl der hierbei in eig lommenden Papiere den fiscalischen Zweck des Gesetzes ernstlich gefährden und erscheint schon gus diesem Grunde nicht annehmbar.

Die Befreiung der Reichs- und Staatspapiere vom Anschaffungs⸗ stempel endlich würde ebenfalls einen beträchtlichen Einnahmeausfall verursachen, ohne daß ein Bedürfniß für die Erleichterung anzuerkennen ist, denn es handelt sich bei Anschaffung dieser Papiere in den meisten Fällen um eine dauernde Kapitalsanlage, welche den geringen Stempel von zwei Zehnteln vom Tausend mit Leichtigkeit trägt. .

Der vorliegende Gesetzentwurf ist dagegen bemüht gewesen e. weit, als dies praktisch durchführbar und mit seinen finanziellen Zwecken vereinbar scheint, den Bedürfnissen des Geschäftsverkehrs durch Gewährung von Erleichterungen entgegenzukommen.

Im Einzelnen.

Von den einzelnen Abänderungsvorschlägen des Entwurfs bedarf derjenige im Artikel L Ziffer 1 (6 1) des Gesetzes als rein formaler Natur, durch das Hinzutreten von drei neuen Tarifnummern, nämlich

6) Quittungen,

7 Checks und Giroanweisungen,

8 Frachtpapiere veranlaßt, keiner Erläuterung; im übrigen wird Folgendes bemerkt: I) Zu Nummer 1 bis 3 des Tarifs.

Höhe der Sätze.

Die Abgabe beträgt bisher für in⸗ und auskändische Actien

(Tarifnummer 1) 5 vom Tausend, für in⸗ und ausländische Renten⸗

und Schuldverschreibungen (Tarifnummer 2) 2 vom Tausend, für

inländische Renten, und Schuldverschreibungen der Communalverbände und Communen, der Corporationen ländlicher und städtischer Grund⸗ 6. der Grunderedit⸗ und Hypothekenbanken und der Transport- gesellschaften (Tarifnummer 3) 1 vom Tausend.

Der Entwurf schlägt vor, die Abgabe für die in ländischen Werthpapiere durchweg ju verdoppeln und für die aus⸗ ländifchen zu verdreifachen. Diese Steigerung der Abgabe für Werthpapiere übersteigt deren steuerliche Tragfähigkeit nach der Beurtheilung von Sachverständigen nicht, und die neuen Sätze er⸗ scheinen auch im Vergleich mit der Belaslung der Papiere in anderen Staaten (vergl. die Anlage) nicht zu hoch gegriffen.

blieben sind,

Man

Befreiungen und Ausnahmen.

Die aus dem alten Tarif übernommene, bei jeder der drei Tarif⸗ nummern unter Ziffer 1 aufgeführte Befreiungsvorschrift, so⸗ wie die neu eingefügte dae m. zu Nr. 1, 2 und 3 des Tarifs stellen fest, daß eine Rückwirkung des Gesetzes nicht eintritt. Die erhöhten Steuersätze sollen danach auf diejenigen Papiere, dle bereits vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes der Besteuerung nach dem früheren . unterlegen haben oder nach dem letzteren steuerfrei ge⸗

eine und auf die nach dem gedachten Zeitpunkte aus— gegebenen beziehungsweise in den inländischen Verkehr gelangten Werthpapiere nur inso fern Anwendung finden, als nicht bereits vorher Einzahlungen darauf geleistet und versteuert sind. Voraus- gesetzt wird dabei, daß den etwaigen Controlvorschriften des Bundes⸗ raths Genüge geleistet ist

Neu ist die Befreiungsbestinmung 2 zu Tarifnummer 1. Während nach dem geltenden Stempelgesetz Renten⸗ und Schuld⸗ verschreibungen, welche nur zum Zweck des Ümtausches also ohne Veränderung des durch die zurückzuziehenden Stücke beurkundeten Rechtsverhältnisses ausgegeben werden, steuerfrei bleiben können, ist eine gleiche Bestimmung für die Actien bisher nicht getroffen. Eine solche liegt jedoch in der Billigkeit und Inhalts mehrerer, beim Bundesrath verhandelter Fälle, in welchen den Gesuchen um Steuer⸗ befreiung nach Lage des Gesetzes keine Folge gegeben werden konnte, auch im Bedürfniß.

. Aumerkung.

Die Anmerkung ist bestimmt, eine Lücke des Gesetzes auszufüllen.

Nach Ziffer 1 der vom Bundesrath unterm 26. September 1885 beschlossenen allgemeinen Anweisung zur Anwendung des Reichs Stempelgesetzes sind Genußscheine und ähnliche zum Bezug eines Antheils an dem zur Vertheilung gelangenden Reingewinn einer Actienunternehmung berechtigende Werthpapiere, wenn sie dem Eigen⸗ thümer oder Inhaber einen verhältnißmäßigen Antheil an dem Ver— mögen der Gesellschaft gewähren, wie Actien oder Actienantheilscheine, sonst aber wie Schuldverschreibungen zu besteuern, und es ist als Kapitalwerth der Schuldverschreibungen der 25 fache Betrag der durch⸗ schnittlichen Jahresrente, eventuell der Curswerth und, falls, ein solcher nicht besteht, der Schätzungswerth anzusehen.

Da die Praxis des Reichsgerichts neuerdings dahin geht, daß als Actien nur solche Genußscheine angesehen werden dürfen, deren In⸗ haber einen Antheil an dem Grundkapital (Einlagekapital) der Ge⸗ sellschaft und Stimmrecht in den Generalversammlungen haben, wird der Actienstempel für Genußscheine kaum noch in irgend einem Fall zu fordern sein. Aber auch der Schuldverschreibungsstempel wird sich gemäß der Vorschrift in der letzten Spalte des Tarifs nur für die⸗ jenigen Schriftstücke berechnen lassen, in denen entweder ein in Zahlen genau bestimmter Kapitalbetrag oder eine in Zahlen genau be⸗ stimmte Rente angegeben ist. Denn die in der Anweisung eventuell getroffene Bestimmung, daß als Kapitalwerth der 25 fache Betrag der durchschnittlichen Jahresrente oder der Curs oder Schätzungswerth zu gelten habe, ist auch um deswillen kaum durchführbar, weil die Versteuerung wenigstens der inländischen Genußscheine noch vor deren Ausgabe geschehen soll, alsdann aber (soweit nicht etwa früher aus— gegebene gleiche Genußscheine schon im Umlauf sind), von einer durch⸗ schnittlichen Jahresrente noch nicht die Rede sein kann, ein Curs⸗ werth meistens noch nicht besteht und der Schätzungeswerth gewöhnlich ein ganz unsicherer ist.

Bei einer Steuer, welche den ganzen einheimischen Verkehr in Werthpapieren erfassen will, erscheint es grundsätzlich nicht gerecht⸗ fertigt, solche Papiere, welche, wenn auch keinen Anspruch auf eine bestimmte Rente oder einen bestimmten Kapitalbetrag, so doch eine Theilnahme an den Nutzungen einer Actienunternehmung beziehungs⸗ weise an dem im Falle der Liquidation der Gesellschaft noch vor⸗ handenen Vermögen gewähren, von der Abgabe frei zu lassen. Es dürfte sich deshalb empfehlen, für alle Genußscheine, die weder als Actien noch als Schuldverschreibungen angesprochen werden können, einen festen Steuersatz einzuführen. .

Der letztere ist in dem Entwurf bei inländischen Genußscheinen auf zwei Mark für das Stück als den geringsten bei Aetien möglichen Stempelsatz bemessen. Für ausländische Papiere dieser Art würde . w der Anlage des Tarifs entsprechend, auf drei Mark festzu⸗

etzen sein.

; Daß nicht bloß die inländischen, sondern auch die ausländischen vor dem 1. April 1894 ausgegebenen Genußscheine der bezeichneten Art von der Abgabe frei bleiben, empfiehlt sich zur Vermeidung von Weiterungen und erscheint auch vom finanziellen Gesichtepunkte aus mit Rücksicht auf die geringe Bedeutung des Gegenstandes unbe⸗

denklich. Artikel III des Gesetzes.

Im Anschluß an die neu aufgenommene Befreiungsbestimmung 2 zu Tarifnummer! ist ein Hinweis auf die darin vorgesehenen Control⸗ vorschriften des Bundesraths in dem § 3 Absatz 1 des Gesetzes erforderlich, welcher auch insofern einer Aenderung bedarf, als die Bezeichnung der Vorschriften, auf die derselbe Bezug nimmt (Be⸗ freiung zu Tarifnummer 1 sowie Tarifnummer 2 itt. ce und 3 Litt. P), im Tarif eine andere geworden ist. Der infolge der Streichung des früheren Allegats an Stelle einer Aufzählung der einzelnen Fälle ge⸗ tretene allgemeinere Ausdruck empfiehlt sich durch seine Kürze, ohne daß davon eine mißverständliche Auslegung zu besorgen ist.

Der § 4 Absatz 2 des Gesetzes schreibt, in seiner bisherigen Fassung vor, daß, wer stempelpflichtige inländische Werthpapiere, welche bon einem früheren als dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes also dem 1. Oktober 1881 datirt sind, nach diesem Zeitpunkt ausgiebt, jedes Stück mit einem Vermerk zu versehen hat, aus welchem ersichtlich ist, daß die Ausgabe nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt ist. . besteht das formelle Bedenken, daß die darin, enthaltene Zeitbestimmung Tag des Inkrafttretens des Gesetzes hier den 1. Oktober 1881, an anderen Stellen des neu zu redigirenden Gesetzes den 1. April 1894 bedeuten würde. Die Vorschrift, die schoͤn für das frühere Gesetz entbehrlich war, wird es jetzt in noch höherem Maße, da die vor dem 1. April 1894 (nach dem J. Oktober 1881) ausgegebenen Papiere durch den gesetzlichen Stempel gekennzeichnet werden. Nicht ausgegebene Papiere, die von einem früheren Zeitpunkt als dem 1. Oktober 1881 datirt sind, dürften kaum mehr vorhanden sein. Sollten wirklich noch derartige Papiere unter Taͤuschung der Steuerbehörde nach dem J. April 1894 ausgegeben werden, so würde diese Zuwiderhandlung schon nach § 3

des Gesetzes strafbar sein. i Ertrag.

Das Aufkommen aus der Steuererhöhung ist etwa folgendermaßen u schätzen:

. . Bruttoeinnahme an Stempelabgaben für Werthpapiere ab⸗ züglich oO Verwaltungskosten der Bundesstaäaten hat

1850/91. 235 55 I c.

189197. 4491 945

an , 3557780. oder durchschnittlich jährlich 4431 132 6 betragen.

Dis Steuererhöhung würde an sich zu einem den doppelten Be. trag nicht unerheblich überschreitenden Ergebniß führen. Im Hinblick auf den in den letzten Jahren eingetretenen Rückgang der Steuer erfordert jedoch die Vorsicht;, bei Einstellung der zu erwartenden Mehreinnahme nicht über die Durchschnittssumme von rund 4 400 000.

hinauszugehen. 2) Zu Nummer 4 des Tarifs. Höhe der Sätze.

Der Entwurf hält bezüglich der Kauf. und Anschaffungs- eschäfte an der Verdoppelung der Tarifsätze fest, wie sie in dem dem . im Jahre 1892 vorgelegten ,, in Aussicht ge⸗ nommen war. Auch hinsichtlich der Berechnung der Abgabe, die gegenwärtig nach dein Werth des Gegenstandes des Geschäfks von e ile 2006 M, bei Geschäften im Werth von 10000 6 und mehr in Abstufungen von je vollen 10 000 6 erhoben wird so daß beispielsweise bei eträgen von 10 000 bis ausschließlich 29 00 der Theil des Werths des Geschäfts, welcher 10 000 M übersteigt, von der Abgabe frei bleibt und für einen Werthbetrag von 19 000

Gegen die Beibehaltung dieser Vorschrift

nicht, wie das Gesetz beabsichtigt, ein Zehntel, sondern wenig mehr als ein Zwanzigstel vom Tausend zur Erhebung gelangt folgt der Entwurf der früheren Vorlage insoweit, als er die Abstufung nach vollen 10900 S und bei Geschäften über 100 000 ½ nach vollen 10 000 S, vornehmen will. Es deckt sich dies mit dem Vorschlage, der schon bei der Berathung des Gesetzes von 1881 in der Commission des Reichstags (Anlagen zu den Verhandlungen von 185485 S. 26 in erster Lesung zum Beschluß erhoben war. Für die demnächstige anderweite . fassung in der Commission war damals nur die Absicht maßgeben die Erhebung zu vereinfachen und die Anwendung gestempelter k in verhältnißmäßig geringer Sortenzahl zu ermöglichen. ieser Gesichtspunkt hat sich indeß als nicht zutreffend erwiesen, indem die Praxis fast ausschließlich ungestempelte hn , unter Ent⸗ werthung der in jedem erforderlichen Betrage erhältlichen Stempel⸗

marken, verwendet. Nummer 4az Absatz 2.

Soweit bisher bei Errichtung einer Aetiengesellschaft die Actien auf Grund vorheriger Zeichnung zugetheilt oder von den Gründern übernommen, oder in anderen Fällen Werthpapiere dem ersten Erwerber ausgeliefert wurden, ist in der Praxis der Gerichte und der Verwaltungsbehörden übereinstimmend das Vor⸗ liegen eines stempelpflichtigen Anschaffungsgeschäfts an⸗ genommen worden.

Neuerdings haben jedoch bezüglich der bei der Simultan⸗ gründung (Artikel 209 des Handelsgesetzbuchs) erfolgenden Ueber nahme sämmtlicher Actien durch die Gründer die vereinigten Civil⸗ senate des Reichsgerichts dahin entschieden, daß dieselbe ein An⸗ schaffungsgeschäft maß Position 4a 2 des Tarifs nicht darstelle. Die Entscheidung, welche von dem handelsrechtlichen Begriff der An⸗ schaffung als des abgeleiteten entgeltlichen Erwerbs beweglicher Sachen zu Eigenthum mittels Rechtsgeschäfts unter Lebenden aust—⸗ geht, vermißt bei der Simultangründung in Ansehung der Actien das Vorliegen einer Veräußerung auf der einen Seite, ohne welche eine solche Anschaffung auf der anderen Seite nicht denkbar ist. HSierdurch ist das Fortbestehen der bisherigen steuerlichen Praxis in dem in Rede stehenden wie in rechtlich ähnlich liegenden Fällen in Frage gestellt. Andererseits läßt sich aber nicht verkennen, daß von den angedeuteten formalen Rechtsbedenken abgesehen es sich hierbei um wirthschaftliche Vorgänge handelt, die 3 Wesen nach, da sie börsenmäßige Werthe dem Verkehr zuführen, unter das Gesetz, das die Umsätze solcher Werthe besteuern will, gezogen werden müssen, und die außerdem die Abgabe tragen können. Ihre Freilassung von der Steuer würde überdies einen nicht unerheblichen Ausfall für die Reichskasse bedeuten.

Der Entwurf sucht die Abgabenentrichtung in solchen Fällen auch ferner zu sichern, indem er jene Vorgänge in Ansehung der Steuer⸗ pflicht den Anschaffungsgeschäften gleichstellt. Auf die Begriffsbestim⸗ mung des Anschaffungsgeschäfts, wie sie sich in der Rechtsprechung allmählich herausgebildet hat, bleibt diese Vorschrift ohne Einfluß.

Befreiungen.

Nicht auf dem Gebiete des Reichsstempels, sondern auf dem des Landesstempels bewegt sich die in Ziffer 2 der Befreiungen vorgesehene Abänderung, welche die bisherige Anmerkung zur Tarifnummer 4 in einschränkender Fassung wiedergiebt. Die Auslegung, welche die Recht sprechung des Reichsgerichts der Anmerkung gegeben, hat dahin geführt, daß alle Verträge mit Producenten über die von diesen hergestellten und erzeugten Waaren, auch wenn die letzteren nicht zu den börsenmäßig gehan⸗ delten gehörten, z. B. Mauersteine, Kleidungsstücke u. s. w., als von jeg⸗ licher Stempelabgabe befreit erachtet werden mußten. Durch diese Auslegung ist dem Landesstempel in verschiedenen Bundesstaaten eine Reihe von Lieferungsverträgen entzogen, an deren Befreiung bei Erlaß jener Bestimmung von keiner Seite gedacht worden ist. Es erscheint wünschenswerth, der Landesgesetzgebung bezüglich der Besteuerung dieser Verträge wiederum freie Hand zu geben.

Die vorliegend gewählte Fassung der Vorschrift, wonach die im Tarif bezeichnete Abgabe nicht erhoben werden soll, falls die Waaren, welche Gegenstand eines nach Nr. 4b stempel⸗ pflichtigen Geschäfts sind, von einem der Vertragschließenden im Inlande gtzeugt oder hergestellt worden, dürfte einer Wiederkehr der obengedachten Auslegung vorbeugen. .

Uebrigens würde die Klarstellung, daß Verträge der Producenten über Waaren, welche nicht börsenmäßig gehandelt werden, nicht allgemeine Steuerfreiheit genießen, nicht zur Folge haben, daß die älteren landesgesetzlichen Steuervorschriften für diese Verträge wieder aufleben. Nachdem durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts fest⸗ gestellt ist, daß derartige landesgesetzliche Vorschriften, welche durch Reichsgesetz einmal außer Kraft gesetzt sind, bei Aenderung dieses Gesetzes nicht ohne weiteres wieder in Geltung treten, wird es eventuell des Erlasses neuer , Bestimmungen bedürfen, falls eine Besteuerung der von den Producenten geschlossenen Ver träge eintreten soll.

Nach Absatz 2 der Tarifnummer 4a 2 soll, wie nach der bis⸗ herigen Praxis auch fernerhin die Ausreichung von Werthpapieren an deren 3. Erwerber als stempelpflichtiges rn ,,, behandelt werden. Die Bestimmung begreift auch die Fälle in sich, in welchen seitens der Landschaften, Landeseultur⸗Rentenbanken und communalen Creditinstitute nach den für diese Anstalten gegebenen besonderen Vorschriften dem Creditnehmer die Valuta des Darlehns nicht in haarem Gelde, sondern in Obligationen ausgehändigt wird. Eine Besteuerung dieser Hingabe der Papiere als eines Umsatzes derselben wird aher von den Darlehnsnehmern nicht ohne Grund deshalb als Härte . weil ihre Absicht in erster Linie nicht auf die Anschaffung von Werth Papieren, sondern auf die Erlangung haaren Geldes gerichtet ist, und sie, um letzteren Zweck zu erreichen, die angeschafften Papiere mittels stempelpflichtigen Geschäfts weiterzubegeben, die tarifmäßige Abgabe also zweimal zu entrichten gezwungen sind. ;

Ein ähnliches Verfahren für die Darlehnsgewährung besteht auch bei anderen, nicht staatlich bestellten Grunderedit⸗Anstalten, insbe⸗ sondere bei verschiedenen süddeutschen Hypothekenbanken.

Bezüglich aller dieser Anstalten wird es sich zur Vermeidung einer außerhalb der Tendenz des Gesetzes liegenden mehrfachen Be= lastung des Darlehnsschuldners empfehlen, das Geschäft, mittels dessen die von den Anstalten ausgegebenen, die Darlehnsvaluta dar⸗ stellenden Effecten seitens des Creditnehmers angeschafft werden, von der Steuerpflicht auszunehmen.

Artikel 1 Ziffer 2 (8 12) des Gesetzeds.

Bei den Reichstagsverhandlungen , der vorjährigen Stempelnovelle ist unter anderem auf die Ueberlastung hingewiesen, die eine Steuererhöhung für die außerhalb der großen Börsenplätze wohnenden Banquiers mit sich führen würde. .

Eine Rücksichtnahme auf die geschäftliche Stellung der Provinzial⸗ banken erscheint allerdings geboten. Diese Banken, welche in ihrem Kreise wegen ihrer Bekanntschaft mit den ger n, und sonstigen Verhältnissen ihres Kundenkreises daz am Ort bestehende geschäftliche Creditbedürfniß zweckmäßiger und billiger befriedigen können, als entfernte Geldinstitute, sind dadurch benachtheiligt, daß sie sich für die Erledigung der Aufträge ihrer Kundschaft bei Ankauf von Werth- papieren u. ] w. der Vermittelung der an den Börsenplätzen besind⸗ lichen Bankhäuser zu bedienen genöthigt . und daß für die so ver⸗ mittelte Anschaffung der Stempel in Höhe det einmaligen Betrages mehr zu entrichten ist, als dies bei einer von einem Commissionär an einem Börsenplatze direct vermittelten Anschaffung der Fall sein würde.

Das jetzt geltende Gesetz sucht den berechtigten Interessen der Provinzialbanquiers durch die Bestimmung im . Ab . 2 entgegen · zukommen. Wird danach bei Commissionsges— 32 für einen aus⸗ wärtigen Committenten, welcher seinerseits als Commissionär ines dritten handelt, die Schlußnote mit dem n fe in Gommission ausgestellt, so bleibt das Abwickelungsgeschäft zwischen ihm und seinem Committenten von der Abgabe befreit, wenn er die Schlußnote spätestens am ersten Werktage nach dem Empfang unter Beifügung des Namens seines Committenten an den letzteren absendet.

Von dieser an sich zur Gleichstellung der Probinzialbanquiers mit den Commissionären der Börsenplätze ausreichenden Bestimmung