1893 / 308 p. 23 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Dec 1893 18:00:01 GMT) scan diff

von gewerblichen Unternehmungen in Actiengesellschaften etwas zu er⸗ chweren und namentlich zu verhindern ist, daß lediglich eine ganz vorübergehende günstige Stimmung der Börse und des Publikums zu dieser Umwandlung benutzt wird. Zu diesem Zweck befürwortet die Commission, daß die Zulassung von Actien eines zur Actiengesellschaft umgewandelten Privatunternehmens zum Handel und zur Notiz an der Börse vor Ablauf von einem Jahre nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister nicht stattfinden darf. Gemäß der natürlichen Consequenz muß diese Bestimmung entsprechend auch auf Actien an⸗ ewendet werden, welche eine schon bestehende Actiengesellschaft mittels

rhöhung ihres Grundkapitals zum Zwecke des Erwerbes eines bisher nicht actiengesellschaftlichen Unternehmens ausgiebt. Der Lauf der ein— jährigen Frist wird hier mit dem Zeitpunkte der erfolgten Eintragung der stattgefundenen Kapitalserhöhung vergl. Art. 2152 Abs. 3 S.⸗G.⸗-B. zu beginnen haben. Die Commission glaubte indessen zugleich eine Bestimmung empfehlen zu sollen, wonach in besonderen Ausnahmefällen von der Staatsaufsichtsbehörde eine angemessene Er⸗ mäßigung der Frist zugestanden werden darf. Eine solche Erleichterung kann bei Unternehmungen in Frage kommen, deren Umwandlung in in eine Actiengesellschafst aus allgemeinen und öffentlichen Interessen geboten ist, wie solches z. B. seiner Zeit bei dem Schaaffhausen'schen Bankverein der Fall war.)

Für Eisenbahnunternehmungen wurde diese Beschränkung aus dem Grunde nicht für erforderlich gehalten, weil dieselben allgemein einen Concessionszwang unterliegen und die Uebertragung der Con— cession nur genehmigt wird, wenn an sich das Actienunternehmen eine gesicherte finanzielle Grundlage hat. Der Concessionszwang schließt Übrigens die Möglichkeit aus, daß eine ganz vorübergehende Conjunctur für die Emission benutzt wird.?) K

Diese Bestimmungen werden in das zu erlassende Börsengesetz aufzunehmen sein.

Unter Hinweis auf erhebliche Mißbräuche, welche sich an das Recht der Actiengesellschaften zu neuen Emissionen überhaupt knüpften, wurde von einer Seite ein weitergehender Antrag dahin gestellt, daß junge Actien bestehender Gesellschaften, welche nicht den bisherigen Actionären zum Bezug angeboten oder zur öffentlichen Zeichnung auf— gelegt wurden, falls auf dieselben einer oder mehreren Bankfirmen ein Optionsrecht eingeräumt worden, erst nach Ablauf eines Jahres seit Ausübung des Sptionsrechtes zum Handel an der Börse zuzulassen seien. Es wurde auch noch von einer anderen Seite der Meinung beigetreten, daß in der nach dem Actiengesetz bestehenden Möglichkeit, neue Actien lediglich zum Vortheil von Bankiersgruppen zu schaffen, damit diese aus ihrer Inverkehrsetzung Gewinn ziehen könnten, eine Quelle erheblicher Mißstände zu finden sei. Es wurde indessen her⸗ vorgehoben, daß diese Frage zu tief in die Principien des Aetienrechts eingreife, um entsprechend den Grenzen, welche sich die Commission stellen zu müssen geglaubt hat, hier eine erfolgreiche Erledigung finden zu können. Der Antrag wurde mit Rücksicht auf diese Bedenken zurückgezogen. .

Wenn sich schon bisher die Börsenvorstände genöthigt gesehen haben, für die Zulassung von Actien zum Börsenhandel einen gewissen Mindestbetrag des Grundkapitals vorzuschreiben, um zu verhindern, daß die Actien kleiner und kleinster Unternehmungen an der Börse Eingang finden, so glaubt die Commission sich mit diesen Tendenzen nicht nur vollständig einverstanden erklären, sondern auch wenigstens für die größeren Börsen eine entsprechende Erhöhung des gegenwärtig bestehenden Mindestbetrages befürworten zu sollen, indem sie von der Ansicht ausgeht, daß die Actien kleinerer gewerblicher Unternehmungen zum Börsenhandel an sich ungeeignet sind. Mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, nach denen der Börsenpreis eine außerordentliche praktische Bedeutung insbesondere für den Com⸗ missionär hat, können nur Unternehmungen mit größerem Kapital und größeren Umsätzen an der Börse zugelassen werden, da nur diese eine geeignete Grundlage für die Festsetzung von Börsenpreisen bilden können. Finden bei einem kleinen Grundkapital zeitweise gar keine oder nur vereinzelte Umsätze statt, so kann man auf Grund derselben nicht Börsenpreise feststellen, die für andere Rechtsgeschäfte als maß— gebend anzusehen sind.

Dazu kommt, daß die größeren Börsen schon jetzt an einer solchen Ueberfüllung von Material leiden, daß eine sachgemäße und zuver⸗ lässige Conkrole der notirten Börsenpreise sich kaum mehr ermöglichen läßt, weil die Arbeitskräfte, die eine solche Controle beanspruchen würde, nicht zur Verfügung stehen. Aus diesem Grunde und im Interesse der Erhaltung des nützlichen Provinzialbankierstandes ist die Commission der Ansicht, daß es sich empfiehlt, Unternehmungen, deren Bedeutung über einen eng begrenzten lokalen Kreis nicht hinausgeht, möglichst auf die Provinzialbörsen zu verweisen. Einerseits ist man dort leichter im stande, die finanzielle Entwickelung eines solchen Unternehmens zu beurtheilen und zu verfolgen, und ferner ist an den kleineren Börsen die Beeinflussung des Curses der Actien derartiger kleinerer Unternehmungen erheblich erschwert und kann sich jedenfalls nicht so lange der Oeffentlichkeit entziehen, wie das an den größeren Börsen vielfach der Fall gewesen ist und zu bedauerlichen Verlusten für das Privatpublikum geführt hat. Von einer Seite wurde darauf hingewiesen, daß, wenn die Zulassung von Actien zum Börsenhandel von einem Mindestbetrage des Kapitals abhängig gemacht würde, die Gefahr bestänge, daß die Emissionshäuser, um diesen Mindestbetrag zu erreichen, mehrere nicht zusammengehörige Unternehmungen in ein Unternehmen vereinigten oder Unternehmungen mit größerem Betriebs⸗ kapital ausstatteten, als es für ihren Geschäftsbetrieb nöthig sei. Die Commission war aber der Ansicht, daß dieses Bedenken im all⸗— gemeinen nicht berechtigt ist, da nur selten Actienunternehmungen unter einer zu ausgiebigen Bemessung mit Betriebsfonds zu leiden gehabt haben, und die Vereinigung nicht zusammengehöriger Betriebe der Emissionsbehörde Veranlassung geben würde, die Aetien überhaupt nicht zuzulassen. Die Commission glaubte deshalb für Berlin einen Mindestbetrag des Grundkapitals von 3 Millionen, für Frankfurt a. M. und Hamburg einen Mindestbetrag von 2 Millionen und für andere Börsen einen Mindestbetrag von Million empfehlen zu sollen. Zu der Frage, wie die Aetien derjenigen localen Unternehmungen zu be— handeln seien, welche in dem Geschäftskreise der ersten drei Börsen belegen seien und andere Provinzialbörsen nicht zur Verfügung hätten, glaubte die Commission eine bestimmte Stellung nicht nehmen zu sollen; es würde z. B. möglich sein, durch Beschränkung des Handels und der Notiz auf einige Tage in der Woche auch an den größeren Börsen Raum für die auf sie angewiesenen localen Unternehmungen zu gewinnen, ohne daß bei einem derartigen Handel die hervor⸗ gehobenen Bedenken Platz greifen würden.) In Bezug auf die Zu⸗ ö der Obligationen zum Börsenhandel hielt die Commission eine Erhöhung ihres Mindestbetrages nicht für geboten und die dieser⸗ halb von den einzelnen Börsen getroffenen Anordnungen nicht für änderungsbedürftig.

Selbstverständlich soll das Erforderniß eines solchen Mindest— betrages nicht den Sinn haben, daß es für die Zulassung schon genügt, wenn das Grundkapital solchen Mindestbetracht erreicht. Vielmehr muß die Summe, die auf Grund der Zulassung in den Verkehr treten kann, den Mindestbetrag erreichen. Es können deshalb auf diesen Betrag nicht diejenigen Summen in Anrechnung kommen, welche gemäß entsprechender Verpflichtungen der Besitzer zunächst nicht begeben werden dürfen. Hierbei wurde in der Kommission das neuerdings wiederholt von Emittenten geübte Verfahren, bei der Begebung der zugelassenen Papiere den Erwerbern Sperrauflagen zu machen, der Erörterung unterzogen. Wiederholt ist bei Auflegung von Actien zur Zeichnung von den Emittenten in Anlehnen er oder auch in Notlzen in der Presse, mitunter auch in den veröffentlichten Sub seriptionsbedingungen kundgegeben worden, daß diejenigen Zeichner vorzugsweise berücksichtigt werden sollten, welche sich verpflichten

) Stenogr. Ber. S. 377.

) Stenogr. Ber. S. 1455.

3) Stenogr. Ber. Für Erhöhung: bes. S. 27 ff., 405 ff., 982, i546 ff., 1904, 1915, 1940, 3504 ff. Da gegen: u. a. S. 67, 412, 784, 1119 ff., 1340 ff., 1523 ff. ꝛc.

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würden, die ihnen zuzutheilenden Stücke während einer bestimmten Zeit nicht weiter zu verkaufen, und es haben die Zeichner, um Stücke zu erlangen, sich diesen Bedingungen unterworfen. Von einem der gehörten Sachverständigeni) wurde, übrigens in Uebereinstimmung mit in der Fachliteratur und Presse vertretenen Meinungen, geltend ge⸗ macht, daß ein solches Verfahren nicht geduldet werden solle. Das— selbe stände mit einer Zulassung der Papiere zur Notiz im Widerspruche, da derjenige Theil der Papiere, welcher mit solcher Auflage begeben würde, für die Dauer der Sperrzeit eben nicht dem Börsenverkehr zugeführt würde. Diese Auflagen geschähen lediglich im . der Emittenten, welche die von ihnen behaltenen Stücke vor einem Sinken des Curses schützen wollten. Mittels dieser Maßregeln erfolge aber eine Stimulirung der Nachfrage, die vermöge des künstlich ein⸗ eschränkten Angebots zu Curstreibereien führe. Dieser Auffassung n sich mehrere Mitglieder der Commission an. Von anderen Mitgliedern wurde sie bekämpft. Es könne sehr wohl im Interesse der betreffenden Unternehmung selbst, um deren Papiere es sich handle, liegen, ein Herabdrücken des Curses durch fortgesetzte Verkaufsangebote an der Börse insbesondere in der ersten Zeit nach Ausgabe der Papiere zu vermeiden. Es sei durchaus naturgemäß, daß der Zeichner. der die Papiere zunächst für sich behalten wolle, demjenigen vorgezogen werde, der sie nur für einen sofortigen Cursgewinn benutzen wolle. Zudem sei nicht ersichtlich, auf welche Weise solche Abmachungen ver— hindert werden sollten. Man könne sie nicht für ungültig erklären. Der Zulassungsbehörde sei aber eine Einwirkung darauf, daß solche Abmachungen unterblieben, nicht möglich. Ständen dieselben nicht unter den öffentlich kundgegebenen Subseriptionsbedingungen oder erfolgte die Einführung in den Verkehr nicht mittels Auflegung zur Zeichnung, sondern in freihändigem Verkauf an der Börse, so kämen dieselben nicht einmal zur Kenntniß dieser Behörde. Die Frucht— losigkeit von Maßregeln gegen solche Abmachungen liege auf der Hand, da, was man dem Emittenten werbieten wolle, der von ihm vor— geschobene erste Nacherwerber thun werde. Das Publikum sei aber bei Geheimhaltung solcher Abmachungen mehr gefährdet, als wenn es wisse, daß eine solche Sperre bestehe.

Bie Commission trug Bedenken, sich den Standpunkt anzueignen, nach welchem solche Abmachungen schlechthin zu verwerfen sind, nahm vielmehr an, daß dieselben durchaus berechtigten Interessen, und zwar nicht bloß der Emittenten, dienen können und namentlich dann nicht zu beanstanden sind, wenn sie nur eine kurze Sperrzeit festsetzen oder einen nicht besonders erheblichen Procentsatz des Kapitals betreffen. Dagegen ist sie der Ansicht, daß allerdings das aufgestellte Erforderniß eines bestimmten Mindestbetrages für die Zulassung von Actien illusorisch würde, wenn die Inverkehrsetzung desselben ganz oder zum theil durch Begebungen seitens der Emittenten, welche unter solchen Sperrauflagen erfolgen, hergestellt werden darf. Vielmehr muß dieser ganze Mindestbetrag einem völlig freien Verkehr offen stehen. Auf diese Weise werden Versuche, mittels der Sperre den Curs künstlich zu steigern, immerhin eine gewisse Schranke finden. Was aber die Mittel anlangt, um in diesen Grenzen solchen Sperrauflagen entgegen⸗ treten zu können, so hält es die Commission, wie schon an einer früheren Stelle zum Ausdruck gekommen, für selbstverständlich, daß wie die Emissionsbehörde die Zulassung von Papieren ablehnen kann, sie auch das Recht haben muß, die ertheilte Zulassung zurück— zuziehen, wenn die Emittenten durch Verletzung der ihnen auferlegten Verpflichtungen den Eintritt der Bedingungen vereiteln, unter denen die Zulassung als erfolgt zu erachten ist. Auch werden solche Fälle disciplinarischer Ahndung unterliegen. - .

Von einer Seite wurde befürwortet, bei ausländischen Werth⸗ papieren die Erhöhung des Mindestbetrages für die einzelnen Stücke auf 1000 A6 vorzuschreiben und den Mindesthetrag für ausländische Actien auf 5006 4 festzusetz'n. Zur Begründung dieser. Anträge wurde angeführt, daß das Actiengesetz für inländische Actien schon gegenwärtig von besonderen Fällen abgesehen den Mindestbetrag von 1000 6 festsetze und daß die günstigere Behandlung ausländischer Actiengesellschaften doch im höchsten Maße befremdlich sei. Da die ausländische Gesetzgebung vielfach derjenigen Garantien entbehre, welche die deutsche Actiengesetzzebung zum Schutz der Actionäre geschaffen habe, so sei eine Erhöhung des Mindestbetrages von 1000 6 auf 56000 S durchaus gerechtfertigt. Ebenso bedürfe das kleine Kapital eines gewissen Schutzes gegen ausländische Effecten, deren Sicherheit schwieriger zu beurtheilen sei, als die der inländischen Anlagen. Aus diesen Gründen seien die vorgeschlagenen Minimalbeträge um so nothwendiger und berechtigter, als ausländische Actien in 260 Franes— und 100 Gulden-Beträgen in Deutschland eingeführt seien und von den ausländischen Anleihen vielfach erhebliche Beträge auf 500 Franes lauteten. ö. ö .

Die Commission beschloß in erster Lesung, bei ausländischen Werthpapieren einen Mindestbetrag von 1009 „6, für die einzelnen Stücke zu befürworten. Um jedoch hierdurch kein Erschwerniß der Betheiligung der deutschen Börsen an der Emission internationaler Werthe herbeizuführen, empfahl sie gleichzeitig, daß, wenn es sich um Anleihen von Staaten und von Eisenbahnen handele, welche auch an außerdeutschen Börsen zur Einführung gelangt seien, es gestattet werden könne, einen bestimmten Theilbetrag in Stücken bis zu 400 4 auszugeben. Diese Erleichterung wurde namentlich deshalb für noth— wendig erachtet, weil internationgle Werthpapiere oft ganz oder zum theil in Stücken zu 500 Franks ausgegeben würden, und es für Deutschland mit Schwierigkeiten verbunden sein würde, seinen Besitz an derartigen ausländischen Anleihen im Auslande abzusetzen, wenn es nur Stücke mit einem höheren Betrage besitzen würde. Widerspruch e diese Beschlüsse wurde von keiner Seite bei der ersten Lesung erhoben.

. In der zweiten Lesung wurde von einer Seite diese Erleichterung für die Bedürfnisse des internationalen Verkehrs nicht als ausreichend bezeichnet und beantragt, Anleihen von ausländischen Staaten und Eisenbahnen allgemein in 400 Mark-⸗-Stücken zuzulassen, weil nur dann die volle Freiheit des Verkehrs und die Möglichkeit, diese Effecten jeder Zeit ins Ausland abstoßen zu können, gegeben sei. Von anderer Seite wurde darauf hingewiesen, daß viele ausländische Anleihen all—⸗ gemein einen viel höheren Mindestbetrag als 1900 M hätten, daß auch bei fast allen Anleihen, welche die 500 Franks⸗Type hätten, nur ein Theil der Anleihe über einen so geringen Betrag lautete. In der Gesammtabstimmung wurde nunmehr die ganze Bestimmung gestrichen und zwar durch das Zusammenstimmen derjenigen Mitglieder der Commission, welche in dieser Beziehung den Börsen überhaupt keine Beschränkungen auferlegen wollten, und derjenigen, welchen die beschlossenen Beschränkungen völlig ungenügend erschienen.?)

Die Commission befürwortet, den Prospectzwang auf Kapitals⸗ erhöhungen und auf Convertirungen auszudehnen. und glaubt namentlich eine besonders sorgfältige Prüfung der Prospecte bei Convertirungen dringend empfehlen zu sollen.*)

Eine scharfe Mißbilligung von mehreren Seiten fand das Ver— halten von Emissionshäusern, die unter dem Versprechen höherer Zinsen ausländische Anleihen hier zur Einführung gebracht und kurze Jeit darauf ihre Mitwirkung zur Herabsetzung der Zinfen den be— treffenden Staaten hätten zu theil werden lassen. Man könne es gewiß keinem Schuldner verdenken, wenn er sich bemühe, das benöthigte Kapital zu so billigen Zinsen wie möglich zu erhalten. Aber die in⸗ ländischen Emissionshäuser hätten doch gewisse Pflichten gegen das inländische Kapital, nachdem sie dasselbe durch das Versprechen eines bestimmten Zinsfußes zu der Betheiligung an der ausländischen Anleihe veranlaßt hätten, und diese Pflichten würden verletzt, wenn sie kurze Zeit darauf diese Papiere wiederum kündigten, beziehungsweise dem ausländischen Schuldner ihre Mitwirkung zur Herabsetzung des Zins⸗ fußes zu theil werden ließen. Ein Recht des Publikums auf unver⸗ i) Stenogr. Ber. S. 1060 bis 1068, 1815 bis 1821, s. a. S. 1261.

7) Stenogr. Ber, Für Erhöhung: bes. S. 23ff., 355, 1116. 1495, 1911ff. u. a. Da gegen: u. a. S. 64, 405, 784, 1914, 1939 2c.

3) Stenogr. Ber. a für: bes. S. 37 bis 41, 412, 88, 1027, 16. 1898ff. u. viele andere. Dagegen: u. a. S. 791 ff., 1142,

, n.

änderte Fortzahlung der Zinsen bestände natürlich nicht. Es unterliege aber keinem Zwelfel, daß das Publikum, welches seine sicheren einheimischen Staatspapiere oder gute Hypotheken veräußere, um die ihm von Emissionshäusern angebotenen höher verzinslichen fremden Anleihen zu erwerben, vielfach, vielleicht in den meisten Fällen, von diesem Erwerb Abstand genommen haben würde, wenn es gewußt hätte, daß vielleicht schon wenige Jahre darauf der Zinsfuß der fremden Anleihe herabgesetzt werden würde. Daß das Publikum von dieser Voraussetzung ausginge, sei den Emissionshäusern wie jedem im praktischen Leben Stehenden bekannt.

Dem gegenüber wurde von anderer Seite darauf hingewiesen, daß Fälle nicht bekannt geworden seien, in denen die Emissionshäuser dolose gehandelt und bei der Emission der Anleihe bereits gewußt hätten, der Schuldner hätte die Absicht, in kurzer Zeit den Zinsfuß der Anleihe herabzusetzen. Es sei dieses auch kaum denkbar, denn wenn die Chancen der Conversion so günstig gestanden hätten, so würde der Schuldner voraussichtlich sogleich die Anleihe zu einem niedrigeren Zinsfuße emittirt haben. Letzterer Auffafsung wurde durch den Hinweis auf die Erfahrung widersprochen, daß bei Convertirungen das Publikum sich oft in einer gewissen Nothlage befinde, weil es für sein Kapital nicht mehr die Anlage haben könnte, die es früher be— sessen. Demgemäß mache das Publikum die Convertirung mit, wenn es nicht anderwärts eine immerhin wesentlich bessere Kapitalsanlage fände, während es naturgemäß seine frühere Anlage behalten hätte, wenn die ausländische Anleihe ihm nicht wesentlich günstigere Be⸗ dingungen in Aussicht gestellt hätte.

Die Commission war der Ansicht, daß im allgemeinen allerdings den wirthschaftlichen Interessen des Landes ein wesentlicher Dienst erwiesen wird, wenn die Convertirungen ausländischer Anleihen nicht zu sehr erleichtert werden, und wenn insbesondere darüber gewacht wird, daß, sofern gegen die früheren Bedingungen durch die Con— vertirung Veränderungen oder eine Minderung der früheren etwaigen Sicherheiten herbeigeführt werden, dies in den Convertirungsprospecten klar und deutlich zum Ausdruck gebracht wird.

Die Commission gab auch hierbei der bestimmten Erwartung

Ausdruck, daß die sich in den Dienst der öffentlichen Interessen stellende Presse die Interessen des Pripatpublikums auch auf diesem Gebiete ünterstützen und die Geschäftsthätigkeit solcher Banken, die in größerem Umfang ausländische Anleihen mit verhältnißmäßig hohen Zinsen an den Markt bringen und dieselben kurze Zeit darauf wieder conpertiren, ohne daß diese Convertirung in den allgemeinen Verhältnissen des Geldmarktes und den inzwischen eingetretenen Veränderungen in der Creditfähigkeit des Schuldners ihre Ursache hatte, angemessen beleuchten würde. Zweifellos sind die Gewinne, welche die Convertirungen den Emissionsbanken abwerfen, im Vergleich zu den großen Einbußen welche das Nationalvermögen durch die Herabsetzung des Zinsfußes erfährt, von minimaler Bedeutung. In Bezug auf diese Vorschläge wirkung des Bundesraths für geboten.

ö J die Commission die Mit⸗

s) Haftung der Emissionshäuser.

Die großen Verluste, welche das deutsche Publikum an manchen bei deutschen Börsen zugelassenen ausländischen Staats- und Industrie— papieren erlitten hat, haben in weiten Kreisen die Frage angeregt, inwiefern die Wiederkehr solcher Schäden zu vermeiden wäre, wenn die Emissionshäuser in größerem oder geringerem Maße dafür haften müßten. Ob eine solche Haftung nicht schon nach bestehendem Recht anzuerkennen sei, ist Gegenstand einer lebhaften Controverse unter den Juristen. Die Schwierigkeit der Entscheidung hängt zum theil damit zufammen, daß die juristische Rolle des Emittenten eine sehr verschiedene ist bald die des Verkäufers bezw. Commissionärs, bald die eines Mandagtars oder bloßen Vermittlers zum anderen Theil damit, daß es sich nicht bloß um juristische oder thatsächliche Eigen schaften des Papiers handelt, deren Mangel entweder als der eines dietum promissum oder nur als der einer stillschweigend voraus—⸗ gesetzten Thatsache erscheint, sondern auch um manche Umstände juristischer oder praktischer Art, die, mehr in das Gebiet der Motive fallend, auf die Güte des Papiers Einfluß haben. Besonders con— centrirt sich der Streit auf die Haftung für den Inhalt des Prospeets. Die Organe einzelner Börsen erkennen eine solche Haftung zwar an, indessen bleibt dieselbe doch nach Grund und Umfang unklar. Unter den Juristen neigt die Mehrzahl dahin, die Emittenten nur für Vorsatz (40lus), höchstens noch für grobe Fahrlässigkeit haftbar zu machen. I)

Die Commission ist nach eingehender Berathung zu der Ueber—⸗ zeugung gelangt, daß die Streitfrage von der Gesetzgebung gelöst den Sie will nicht die Erwerber von der Verpflichtung zu eigener Aufmerksamkeit befreien; aber sie glaubt gleichwohl in ihrer großen Mehrheit, daß auch das Emissionsgeschäft die Ver⸗ pflichtung zu einer gewissen Aufmerfsamkeit mit sich bringe, und daß die Prospecte für das anlagebedürftige Publikum nur dann von wirk—

lichem Werth seien, wenn die Emissionshäuser noch über den dolus hinaus für den Inhalt eine gewisse Haftung

werden müsse.

zu übernehmen hätten. Ueber das Maaß dieser Haftung gingen die Ansichten allerdings weit auseinander. . Im wesentlichen in Uebereinstimmung mit den meisten Sach— verständigen der Emissionsbranche? wurde von einer Seite der Be fürchtung Ausdruck gegeben, daß eine ivilrechtliche Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in dem Prospect. die Emissionsthätigkeit ernstlich gefährden und damit den deutschen Börsen erheblichen Schaden zufügen würde. Jede Emissionsfirma sei schon mit Rücksicht auf den Emissionscredit genöthigt, auch ohne eine solche eivilrechtliche Verbindlichkeit in eine sorgsame und eingehende Prüfung der Angaben des Prospectes einzutreten, weil nur das Vertrauen des Publikums zu den Emissionshäusern ihnen die Aufrechterhaltung ihrer Emissionsthätigkeit sichere. Namentlich auswärtigen Staaten gegen⸗ über feien die Emissionshäuser gar nicht in der Lage, die Mittheilungen, welche ihnen uber den Abschluß des Staatshaushalts, über Angaben in den Budgets, über den Schuldenstand u. s. w. gemacht würden, auf ihre Richtigkeit hin prüfen zu können. Sie seien vielmehr ge⸗ nöthigt, die ihnen von den Behörden, welche die auswärtigen Staaten zu vertreten hätten, gemachten Mittheilungen im allgemeinen als richtig zu aceeptiren. Kein guswärtiger Staat würde sich außerdem herbellassen, dem Emissionshause die Grundlagen für die Prüfung dieser Angaben zu liefern. Dasselbe sei bei ausländischen Actien⸗ unternehmungen der Fall. Wenn der Vorstand einer amerikanischen Eifenbahngesellschaft, welche hier eine Obligationsschuld aufzunehmen beabsichtige, dem Emissionshause über den Stand des Unternehmens Mittheilung mache, die Bilanzen einreiche und Angaben über die vor⸗ aussichtliche Rentabilität des Unternehmens mache, so sei kein Emissions⸗ haus in der Lage, diese Angaben in Bezug auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. K ) Demgegenüber wurde von anderer Seite darauf, hingewiesen ?), daß die Prospeete nach der bisherigen Praxis, wonach die Emissions hauser eigentlich weiter nichts garantirten, als daß die Angaben, die sich in dem Prospect fänden, in der That von denjenigen Stellen, welche den Prospect unterzeichnet hätten, gemacht seien, für das Publikum von außerordentlich geringem oder von gar keinem Werth seien. Die be⸗ rechtigte und nothwendige Rücksichtnahme auf die Interessen des deutschen Publikums erfordere es, daß, wenn in einem für die Zu⸗ lassung eines Werthpapiers zum Börsenhandel vorgeschriebenen Pro⸗ spect für die Beurtheilung des Werths erhebliche Angaben unrichtig oder infolge des Fortlassens erheblicher Thatsachen unvollständig seien, dem Emiffionshaufe die eivilrechtliche Verantwortung für die

i) Vergl. Georg Cohn in Endemann's Handbuch d. D. Handels ꝛc. Rechts III. S S872 Anm, 194, 194 a. .

I Stenogr. Ber. bes. S. 69 ff, 378 ff., 388 ff, 396 ff., 416, 42. ffðc 1129, 1181, 1337, 13654 ff., 16525 ff., 1917 u. a. m.

3) Stenogr. Ber. S. S6, z. 65, Cöz * ö, 334 ff, 194 r 101 ff. 1125 f. II31 ff, 1133 ff, 13365, izdz, 11457 ff, 1560 ff, 15356 ff, 1515 f, 1542.

Unrichtigkeit und Unvollständigkeit auferlegt würde, sofern es diese Unxichtigkeit oder Unvollständigkeit gekannt habe, oder bei der Prüfung nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorgegangen fei. Die Anwendung dieser Sorgfalt seitens der er u fe. könne auch deshalb beansprucht werden, weil dieselben von manchen Emissionen ganz beträchtliche Gewinne zögen. Bei der Emission handele es sich keineswegs, wie vielfach behauptet würde, um das einfache Anbieten einer Waare zum Kauf, sondern um eine Empfehlung, wenn auch aus naheliegenden Gründen die Form der Empfehlung nicht gewählt würde,. Kein gewissenhaftes Emissionshaus würde eine Anleihe zur Einführung bringen, wenn es nicht überzeugt sei, daß die Leistungen des Schuldners insbesondere in Bezug auf die Zinszahlung der von ihm gebotenen Sicherheit völlig entsprächen. Auf dieser Ueberzeugung beruhe auch der Emissionseredit der betreffenden Häuser. Die Haftung für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entspreche im all— gemeinen den Anforderungen des kaufmännischen Verkehrs und sei auch von mehreren Sachverständigen der Banguierbranche empfohlen worden; einige derselben seien übrigens der Ansicht, daß eine solche Haftung schon gegenwärtig bestände. Weiter wurde beantragt, die Haftung der Emissionshäuser auf Nachlässigkeit oder mindestens auf grobe Fahr— lässigkeit auszudehnen.

Von einer anderen Seite wurde beantragt, die Emissionshäuser für die Beobachtung derjenigen Aufmerksamkeit und Sorgfalt haften zu lassen, welche sie bei eigenen Angelegenheiten beobachteten. Es sei nicht unbillig, von dem Emissionshause zu verlangen, daß es bei den zur Emission gelangenden Effecten auf die Prüfung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Schuldners dieselbe Sorgfalt ver— wende, als wenn es sich um Anleihen handle, die es für sich selbst zu behalten beabsichtige.

Die Commission lehnt diese Anträge ab. Einerseits liegt ein gewisser Schutz dafür, daß die Emissionshäuser auch die Interessen des Publikums berücksichtigen, in der Thatsache, daß sie in den meisten Fällen zunächst die Anleihe auf ihren eigenen Namen contrahiren, und demgemäß, falls sich kein Abnehmer für dieselbe findet, genöthigt sind, dieselbe für eigene Rechnung zu übernehmen. Andererseits besteht die Befürchtung, daß die soliden Emissionshäuser, wenn man in der Auf— erlegung der, Verantwortlichkeit zu weit geht, bei den großen Beträgen, um die es sich meist handelt, sich von jeder Emissionsthätigkeit zurück= ziehen und damit die Emissionen in weniger solide Hände kommen werden, wodurch die Interessen des anlagebedürftigen Publikums empfindlich geschädigt werden. Daher ist es ganz unmöglich, eine un— bedingte Garantie für Kapital und Zinsen, wenn auch nur für eine gewisse Zeit, von ihnen zu verlangen, wie dies hier und da in der Presse, freilich unter lebhaftem Widerspruch von anderer Seite, empfohlen worden ist. Die Emissionen würden damit völlig aufhören. Dagegen kann und muß den Emissionshäusern unbedingt die Haftung auferlegt werden, wenn sie die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben in dem Prospect gekannt haben oder dieselbe ihnen nur da— durch unbekannt geblieben ist, daß sie böslich eine ausreichende Prüfung der Angaben verabsäumt haben. i)

. Gegen diesen Beschluß wurde wiederholt und nachdrücklich darauf hingewiesen, daß in den beschlossenen Bestimmungen ein irgend wirk— samer Schutz für das Publikum nicht liege, weil sich der Nachweis einer böslichen Verletzung der Pflichten nie würde erbringen lassen. Betrachte man die in den letzten Jahren zur Emission gelangten An— leihen, bei denen die Zeichner große Verluste erlitten hätten, fo würde sich zwar bei manchen von ihnen nachweisen lassen, daß die Emissions⸗ häuser die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns oder die diligentia quam in, suis nicht beobachtet hätten; der Nachweis aber, daß sie eine ausreichende Prüfung böslich verabsäumt hätten, werde sich nie ühren lassen. Dazu komme, daß nach Rheinischem Recht, in welchem Art. 1382 des code civil eine allgemeine Haftung ex delicto con- stituire, auch für die Fälle, in denen jemand par négligence einem Anderen Schaden zufüge, eine weitergehende Haftung der Emisfions— häuser bereits bestände. ?) Die Commission glaubt diese Bedenken nicht theilen zu sollen, ist vielmehr der Ansicht, daß wenn die festzusetzende Haftung überhaupt über dolus hinausgeht, schon dies bei der Schwere der Folgen einen starken Antrieb zu einer besonders sorgfältigen Prüfung der Verhäͤlt— nisse des Schuldners bilden wird. Eine gewisse Vorsicht ist um so mehr geboten, als andernfalls die Gefahr besteht, daß entweder Stroh— männer für die Emissionen vorgeschoben werden, oder daß dieselben in, die Hände minder solider und finanziell weniger leistungsfähiger Häuser übergehen. Es nützt aber auch dem anlagefuchenden Publikum nichts, wenn für finanziell leistungsunfähige Emisfionshäuser eine weitergehende Verantwortlichkeit für den Inhalt des Prospectes aus— gesprochen wird. Den Einwand, daß der Ausdruck „böslich‘ zu un— bestimmt ist und damit dem subjectiven Ermessen des Civilrichters ein zu weiter Spielraum gegeben sei, hält die Commission nicht für begründet, weil dieser Ausdruck sich bereits im Handelsgesetzbuch und in anderen Gesetzen findet, ohne daß gegen dessen sachgemäße An— wendung in der Praxis Bedenken hervorgetreten sind. Böslichkeit in der Verabsäumung einer ausreichenden Prüfung ist vorhanden, wenn dem Prüfungspflichtigen bewußt ist, daß die bisher von ihm benutzten Erkenntnißmittel noch, nicht ausreichen, die Ueberzeugung von der Richtigkeit und Vollständigkeit der erheblichen Angaben zu begründen, er es aber trotzdem unterläßt, weitere erreichbare Erkenntnißmitteb heranzuziehen. In der Praxis wird sich die Anwendung dieses Piineips dahin ergeben, daß, um eine Derurthei lung auszusprechen, allerdings das Vorhandensein einer besonders weitgehenden frevelhaften Sorg— losigkeit angenommen werden muß. Hierdurch soll der Gefahr ent— gegen gewirkt werden, daß bei der ax post erfolgenden Beurtheilung durch der Emissionsthätigkeit Fernstehende unter dem Druck des ein getretenen Mißerfolgs an das Verhalten des Emissionshauses vielleicht doch zu weit gehende Anforderungen gestellt werden. Die Annahme, daß bei solcher Einschränkung die Verantwortlichkeit hinter derjenigen zurückbleibt, die schon jetzt in irgend einem Rechtsgebiete besteht, ist unrichtig und die Bezugnahme auf die allgemeinen gesetzlichen Be⸗ stimmungen über das Maß des Verschuldens, welches zu vertreten ist, hierfür unzutreffend. Zur Zeit ist der Prospect noch keine vom Gesetz erforderte Kundgebung, sodaß man von einer Verletzung gesetzlicher Normativbestimmungen sprechen kann. Noch besteht kein unbestrittener Rechtssatz, nach welchem hei einer öffentlichen Empfehlung auch nur für dolus eine Haftung über den Kreis derjenigen, für welche die Empfehlung unmittelbar bestimmt ist, also bei der Empfehlung neuer Papiere über den Kreis der ersten Abnehmer hinaus, begründet ist. Ebensowenig besteht ein Rechtssatz, daß ein Empfehlender nicht seine Haftung durch die ausdrückliche Erklärung einschränken kann, die An— gaben beruhten lediglich auf den Angaben eines dritten und er wisse nur nichts Entgegenstehendes. In allen diesen Beziehungen soll eben erst jetzt eine Verantwortlichkeit normirt werden.

Die Frage, wem die Emissionshäuser zu haften verpflichtet seien, fand eine eingehende Erörterung. Von einer Seite wurde darauf hin—⸗ gewiesen, daß sie billiger Weise nur denjenigen Personen haften sollten, welche auf Grund des Prospectes zuerst das Papier erworben hätten?), daß dagegen denjenigen gegenüber, welche später die Werthpapiere bielleicht zu einem wesentlich niedrigeren Curse erworben hätten, eine solche Haftung ausgeschlossen werden müßte. Es käme nicht selten vor, daß, nachdem eine mehr oder minder lange Zeit seit Ausgabe des Prospectes verflossen, Thatsachen bekannt würden, welche bereits zur Zeit der in fon bestanden hätten, und aus denen sich ergäbe, daß die Verhältnisse des Unternehmens bereits zu dieser Zeit wesentlich ungünstigere gewesen seien, als in dem Prospect angegeben sei. Wollte man die Emissionshäuser auch denjenigen Personen gegenüber, welche in Kenntniß dieser Verhältnisse die Effecten erworben hätten, ver⸗ antwortlich machen, so sei das unbillig und führe zu einer ganz unberechtigten Bereicherung der späteren Erwerber.

Diesen Erwägungen glaubte die Commission eine gewisse Berech⸗ tigung nicht absprechen zu sollen. Sie war zwar der Ansicht, daß eine

) Stenogr. Ber. S. 69. 395, 1367. ) Stenogr. Ber. S. 1968, 1917. 3) Stenogr. Ber. S. 70, 1125.

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Haftung. der Emissionshãäuser lediglich gegenüber dem ersten Erwerber des Der . die ganze Haftung unwirksam machen würden, weil dann die Emissionshäuser wahrscheinlich für erste Erwerber sorgen würden, welche auf jede Haftung seitens des Emissionshauses Verzicht leisteten, und aus deren Händen die Effecten an das Publikum gelangen würden. Dagegen glaubte die Commission den Emissionshäusern das Recht einräumen zu sollen die Entschädigung desjenigen, der auf Grund der vorgeschlagenen Bestimmungen über die Haftung des Emissionshauses dasselbe in Anspruch nimmt, durch Erstattung des vom Erwerber für das Werthyapier aufgewendeten Betrages gegen Uebernahme desselben zu leisten. Hierin liegt ein wirksamer Schuß, daß die Haftpflicht der Emissionshäuser nicht zu einer Bereicherung des Erwerbers der be— treffenden Werthpapiere führt, sondern nur zur Abwendung seines Schadens.

Um zu verhindern, daß die Emissionshäuser sich dadurch ihrer

Verantwortlichkeit für den Inhalt des Prospectes entziehen, daß sie

den Prospect nicht selbst unterzeichnen. sondern von einem andern unterzeichnen lassen und dann nur die Erklärung abgeben, daß sie auf Grund des obigen Prospectes die Effecten an der Börse einführen, erschien der Commission eine Bestimmung unerläßlich, daß die Haft— pflicht der Emissionshäuser dadurch nicht ausgeschlossen wird, daß der Prospect die Angaben als lediglich von einem Dritten herrührend be— zeichnet.

Gegen diese Bestimmung wurde zwar eingewandt, daß, wenn die

Prospecte lediglich den Zweck hätten, dem Publikum ein möglichst richtiges und vollständiges Material behufs eigener Prüfung der Frage zu liefern, ob es sich empfiehlt, das angebotene Effect zu erwerben, dieser Zweck völlig erfüllt würde, wenn auch die Information nur in der Form einer vom Schuldner selbst ausgehenden und unterschriebenen Darlegung gegeben werde und nicht in der Form einer vom Emittenten ausgehenden Erklärung. Es sei ein unberechtigtes Verlangen, die Emittenten zu nöthigen, Thatsachen, über welche sie der Hauptsache nach nur durch Mittheilungen der Schuldner unterrichtet sein könnten, so darzustellen, als beruhe die Darstellung auf ihrer eigenen und unmittelbaren Kenntniß der Dinge. Es sei deßhalb durchaus loyal, wenn in den Prospecten genau und für jedermann erkennbar ab— gegrenzt sei, welche Angaben die eigenen des Emittenten und welche die des Schuldners seien. Diese Darlegungen hielt die Commission nicht für zutreffend. Sie war der Ansicht, daß bei dieser Frage die inländischen Staats— und Communalanleihen überhaupt ausscheiden, weil bei diesen un— richtige oder unvollständige Angaben in den Prospecten an sich aus— geschlossen sind. Bei ausländischen Anleihen und insbesondere Actien dagegen bietet in vielen Fällen der Schuldner oder Unternehmer keine ausreichende Gewähr dafür, daß seine Angaben in der That richtig und vollständig sind. Der Schutz des inlaͤndischen Publikums muß hier in der dem Emittenten auferlegten Verpflichtung zur Prüfung der Angaben des Schuldners gefunden werden; es kann dem Emittenten demgemäß nicht gestattet werden, daß er sich dieser Verpflichtung da— durch entzieht, daß er den Theil der Ankündigung, welcher den eigent— lichen Prospect enthält, nicht selbst unterzeichnet.)

Bei der Exörterung des erforderlichen Causalzusammenhanges wurde angeregt, daß, dg es für gewisse Staaten und Unternehmungen die Sicherheit beeinträchtigende Verhältnisse gebe, die jedem einiger— maßen weltkundigen Manne bekannt seien, den Emissionshäusern nicht die Nichtkundgebung solcher Verhältnisse als Unvollständigkeit ihrer Prospectangaben ausgelegt werden dürfe. ;

Die Commission erachtete dies für durchaus zutreffend, hält hier⸗ gegen aber auch die Emissionshäuser schon durch das Erforderniß des Causalzusammenhanges zwischen den Prospectangaben und dem eintretenden Schaden geschützt. Eine in Betreff diefes Zusammen— hanges geäußerte Ansicht, daß, wer den Prospect nicht gelesen oder gekannt habe, auch keine Ansprüche aus seiner Unrichtigkeit oder Un— vollständigkeit solle herleiten können, fand nicht die Billigung der Commission. Gemäß dem Zweck des obligatorischen Einführungs— prospects ist davon auszugehen, daß sich, allerdings unter Mitwirkung der offenkundigen, allgemeinen Verhältnisse, eine dem Inhalte des Prospects entsprechende Stimmung des zur Aufnahme angerufenen Publikums bilden darf und wird. Diese Stimmung darf der einzelne Erwerber für sich in Anspruch nehmen, auch wenn er den Prospect nicht selbst gelesen oder im einzelnen gekannt hat. Anders kiegt es aller— dings, wenn beim Erwerbe bereits Thatfachen offenkundig gewesen oder geworden sind, durch welche der Inhalt oder Werth des zuvor über das betreffende Papier veröffentlichten Prospects berichtigt oder beseitigt wird. Dann kann sich kein nunmehriger Erwerber auf den Prospect berufen. Obwohl auch hierauf schon die richtigen Grundsätze in Betreff der Causalität führen müssen, erachtet es die Commission im Hinblick auf die Haftung auch späteren Erwerbern gegenüber für zweckmäßig, daß dies Letztere ausdrücklich ausgesprochen wird, und be— schloß demgemäß, daß die Haftung des Emissionshauses ausgeschlossen sein soll, wenn nach den Verhältnissen, welche zur Zeit des Erwerbes des Papiers seitens des Ersatzfordernden zu Tage getreten sind, das Publikum ungeachtet der Angaben des Prospects die wirkliche Sach⸗ lage kennen oder doch diese Angaben für seinen Erwerbsentschluß als unerheblich erachtet haben muß. .

Endlich glaubt die Commission für nicht zu ausgiebig bemessene Verjährungsfrif

finanziell leistungsunfähig herausstellt, oder Thatsachen bekannt werden, welche es wahrscheinlich machen, daß, wenn dieselben bereits zur Zei der Emission bekannt gewesen wären, weder das Emissionshaus selbs sich auf die Anleihe eingelassen, noch das Publikum sich an der Zeich nung betheiligt hätte, der Richter geneigt sein wird, die Emission nicht aus den Verhältnissen, wie sie zur Jeit derselben bestanden, sondern aus den Verhältnissen, wie sie sich demnächst entwickelt hatten, zu beurtheilen. Auch bietet es praktisch außerordentliche Schwierig⸗ keiten, nach einer Reihe von Jahren festzustellen, wie die Verhältnisse des Schuldners zur Zeit der Aufnahme der Anleihe s

welche Angaben in dem Prospect in jener Zeit für die

des Unternehmens als wichtig und nöthig anzusehen

Aus diesen Erwägungen befürwortet die Eommifsion die Festfetzung einer Verjährungsfrist von 5 Jahren, deren Beginn von dem Tage der Zulassung ab zu rechnen ist.?)

Die Commission hält es für wünschenswerth, daß, wenn eine gesetzliche Regelung der Verantwortlichkeit der Emittenten in der angegebenen Weise erfolge, zugleich durch Reichsgesetz die Grundlagen für ein gemeinsames Auftreten der angeblich Verletzten geschaffer werden. Nur mit der entsprechend solchen Bestimmungen organisirter Gesammtheit solle alsdann der Streit, ob eine zu vertretende Pflicht verletzung vorliege, auszutragen sein, während im Falle ihrer Bejahung über das Bestehen und das Maß des Einzelanspruchs mit Einzelnen verhandelt werden könnte. Auf diese Weise würde einerseits der einzelne Geschädigte vermöge der durch das Gesetz gewährten Organi- sirung der Gesammtheit in dieser den geeigneten Rückbalt zur nach drücklichen Geltendmachung der Rechte finden, während andererseits auch für die Emittenten eine besondere Garantie erwüchse, daß nur auf flagrante Verletzung von Gläubigerinteressen hin ein erhoben werde. Die Commission era hte es jedoch außerbalb e Aufgabe liegend, in dieser Richtung eingehendere Vorschläge zu

Ein Antrag, die Haftpflicht nur hinsichtlich derjenigen 2 auszusprechen, welche im Inlande ausgegeben werden, fand eine Zustimmung. Nach AUnsicht der Commifsion muß, auch wenn die Emittenten nur einen bestimmten Betrag einer Anleihe oder eines Actienkapitals an einer inländischen Börse einführen, die Haftpflicht für alle Stücke gelten, die in Folge solcher Einführung für den be—

1 1 1 1 .

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) Steno gr. Ber. S. 70, 80l, 1131, 1133.

2) Stenogr. Ber. S. 56, 378 u. 382, 409, 635, 797 u. Sol, 1024, 1357, 1747, 1896 u. 1922, 1916.

) Stenogr. Ber. S. 70, 38853, 1457.

treffenden inländischen Börsenhandel lieferbar sind. Es ist Sache der Emittenten, wenn sie einer Haftung in Bezug auf mehr Stücke, als dem von ihnen hier ausgegebenen Betrage entsprechen, entgehen wollen, bestimmte Stücke als die allein von ihnen hier ausgegebenen derartig für den Verkehr kenntlich zu machen, daß andere Stücke sich als hier nicht lieferbar ergeben. Ist letzteres nicht geschehen, so gehört jedes Stück, welches infolge der von den Emittenten beantragten Zu— lassung zu dem betreffenden Börsenhandel in diesem Handel lieferbar ist, zu den infolge jenes Antrages und daher auf Grund des Emittentenprospects zugelassenen. Den Erwerber, der das einzelne Stück, weil es in einem hiesigen Börsenhandel lieferbar ist, empfangen muß, kann es nicht berühren, daß das Stück ursprünglich garnicht hier, sondern im Auslande ausgegeben war. Freilich ist es nicht die Meinung der Commission, daß in Bezug auf Papiere, welche auch im Auslande in den Handel eingeführt sind, ausländische Erwerber, selbst wenn ihr Erwerb im Auslande stattgefunden hat, gegen die in⸗ ländischen Emittenten die hier vorgeschlagene Haftpflicht follen geltend machen dürfen. Es kann selbst in Frage kommen, ob überhaupt Aus⸗ ländern die Geltendmachung solcher Ansprüche zustehen soll, namentlich wenn in ihrem Heimathsstagt eine ähnliche Verantwortlichkeit dortiger Emittenten nicht besteht. Die Commission hat bei ihren Vorschlägen nur den Schutz des deutschen Kapitals im Auge. Sie hat es lediglich im. Hinblick darauf, daß dieses Princip, sei es aus internationalen Rücksichten oder durch internationale Verträge, welche gerade auf dem Gebiete der Emüsionen von erheblichem Nußen sein würden, eine Er⸗ weiterung erfahren könnte, unterlassen, dieser ihrer Auffassung in ihren formulirten Vorschlägen einen solche Berücksichtigung ausschließender Ausdruck zu geben. Uebrigens würde die Scheidung zwischen in⸗ ländischen und ausländischen Erwerbern nicht dadurch illusorisch werden, daß der. Ausländer das Papier einem Inländer zur Geltendmachung der Ansprüche für seine Rechnung überlassen kann. Denn infolge des Rechts des Emittenten, dem Erwerber bloß seinen Erwerbsprels zu erstatten, wird bei Erhebung des Anspruchs der Zeitpunkt des Er⸗ werbs zur Sprache kommen müssen und, wenn sich ergiebt, daß dieser Erwerb erst stattgefunden hat, nachdem das Papier bereits nothleidend geworden, so wird der für die Anspruchserhebung erforderliche Causal⸗ zusammenhang zwischen dem Prospect und dem Schaden fehlen. Die Festsetzung einer derartigen Verantworlichkeit und Haftung der Emissionshäuser soll nach Ansicht der Commission nicht aus— schließen, daß gegen die Emissionshäuser, welche bei Erfüllung der ihnen gegen das Publikum obliegenden Pflichten die kaufmännische Ehre verletzen, im Wege des disciplinaren Verfahrens vorgegangen wird. Die Commissien war im Gegentheil der Ansicht, daß trotz der verschärften Haftung der hauptsächlichste Schutz für das Publikum in der Ehrenhaftigkeit und Solidität des Emifsionshauses liegt, un daß alle unehrenhaften Handlungen der Emissionshäuser disciplinarise geahndet werden müssen. Wenn unter dem Druck internationale Concurrenz deutsche Bankhäuser vielfach ohne sorgfältige Prüfung de Verhältnisse des Schuldners fremde Werthpapiere an deutschen Börsen eingeführt oder ausländische Anleihen, ohne daß dies durch die Credit⸗ verhältnisse des Schuldners gerechtfertigt gewesen, convertirt haben, so sei das in hohem Maße zu bedauern. Di Concurrenz erheblich geschmälerten Peopisionsge häuser und die Vortheile, welche denselben f zugeflossen seien, bildeten eine verhältnißmäß es nationalen Wohlstandes und fielen nicht ir über den großen Verlusten, wel Einführung financiell nicht Convertirung großer Anleihebeträ, Die Commission giebt si

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