1893 / 308 p. 28 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Dec 1893 18:00:01 GMT) scan diff

lich geschädigt würden, so sei das in der Praxis doch kaum der . Der Räufer müsse ohnehin während der ganzen Contractsdauer seine Speicherräume zur Abnahme der gekauften Waare zur Verfügung , da er nicht wissen könne, an welchem Tage ihm die Waare ge—

jefert werden würde, ebenso müsse er auch Versorge getroffen haben, daß er zur Zeit der Lieferung die nöthigen Rar e ffef zur Abnahme und Bezahlung der Waare kesitze.

Uebrigens sei die Berliner Börse schon jetzt dazu übergegangen, die Verwendung lieferungsunfähiger Waare zur Ankündigung dadurch zu erschweren, daß sie dem Käufer das Recht gebe, dieselbe zu dem von den Sachverständigen festgesetzten Minderwerth zu übernehmen. Dieses erscheine im allgemeinen genügend, um die hervorgetretenen Mißstände zu beseitigen. Denn der Käufer habe es dadurch in der 5 die uncontractliche Waare zu einem ihrem Werth entsprechenden Preis abzunehmen und aus dem Markt zu ziehen und damit die Wiederverwendung zu weiteren Kündigungen zu hindern. Außerdem sei aber auch nach den Berliner Lieferungs bedingungen die Wieder⸗ . der für uncontractlich erklärten Waare nur nach 7 Tagen estattet.

. Wenn in Berlin für Getreide nicht die gleiche Vorschrift in Bezug auf die vorherige Prüfung der Lieferungsfähigkeit bestände, wie an anderen Orten, so hätte dies in localen Verhältnissen seine Ursache. In Berlin beständen keine centralisirten und unter öffentlicher Verwaltung fehenden Speicheranlagen; das Getreide gelange vielmehr von Privat⸗ peichern oder von Kähnen aus zur Andienung.) Diese Verhãältnisse gestatteten nicht die Prüfung der Qualität vor der Andienung, weil es unmöglich sei, in den einzelnen Fällen die Identität des geprüften mit dem zur Andienung gelangten Getreide festzustellen. Außerdem erleide das Getreide auch manchmal namentlich im Frühjahr infelge besonderer Witterungseinflüsse in wenigen Tagen an seinem Gewicht und seiner sonstigen Qualität eine erhebliche Einbuße, sodaß Getreide, das heute für lieferungsfähig erklärt sei, vielleicht morgen bereits den contractlichen Bedingungen nicht mehr entspräche. Dazu käme, daß die vorherige Untersuchung des Getreides auf seine Lieferungsfähigkeit erhebliche Kosten an Sachverständigengebühren verursachen würde. Trotz dieser praktischen Bedenken würde man, sobald in Berlin große öffentliche Speicher angelegt sein würden, der Frage näher treten, ob nicht die Prüfung der Qualität vor der Andienung vorzuschreiben sein möchte.“) .

Die Commission theilte im allgemeinen die Auffassung, daß die Verwendung uncontraetlicher Waare zur Andienung die Interessen der Käufer schädigt und geeignet ist, die, Preise künstlich zu drücken, und daß es sich demgemäß empfiehlt, dieselbe nach Möglichkeit zu hindern, auch wenn dadurch die Kosten der Untersuchung vermehrt werden. Mit Rücksicht auf die localen Einrichtungen einzelner Börsen glaubt sie jedoch davon Abstand nehmen zu sollen, die Feststellung der Lieferungsfähigkeit vor der Andienung unbedingt zu verlangen und lehnte demgemäß den diesbezüglichen Antrag ab. Sie beschraͤnkt sich darauf, zu befürworten, daß, soweit möglich, Anordnungen zu treffen sind, um die Feststellung der Lieferungsfähigkeit der Waaren vor ihrer Andienung zu bewirken.

Dem Antrage, die Andienung lieferungsunfähiger Wagre vor Ablauf der Lieferungsfrist dem Verkäuser gegenüber als Erfüllungs— verzug zu ahnden, glaubte die Commission aus den hervorgehobenen Bedenken nicht zustimmen zu sollen; dagegen befürwortet sie für alle Börsen die Bestimmung, daß bei Ankündigung lieferungsunfähiger Waare der Käufer berechtigt sein soll, die Waare zu dem von den Sachverständigen festzustellenden Minderwerthe zu übernehmen, ob— wohl von mehreren Seiten darauf hingewiesen wurde, daß diese Vor⸗ schrift den Interessen der Käufer nicht genüge, die zur Verarbeitung eeignete Waare gekauft hätten, während die uncontractliche für diesen 366 vielfach ungeeignet sei.

Im übrigen verweist die Commission auf ihre zu Nr. 1 408 gefaßten Beschlüsse, wonach die wiederholte Benutzung uncontract— licher Waare zur Kündigung als disciplinarisch zu ahndende Handlung angesehen werden soll, wenn der Kündigende wußte oder den Umständen nach wissen mußte, daß die Waare den an die Lieferungsqualität zu stellenden Anforderungen nicht entspricht, wonach ferner alle Kündi— gungen ohne vorhandene Waare und alle Scheinkündigungen dis— ciplinarisch zu ahnden sind. Durch diese Bestimmungen ist die wiederholte Benutzung uncontractlicher Waare außerordentlich erschwert. Denn es liegt auf der Hand, daß wenn der Verkäufer heute eine Waare zur Andienung verwendet und dieselbe für uncontractlich er⸗ klärt wird, er diese Waare ohne eine wesentliche Bearbeitung nicht wieder zur Kündigung benutzen darf, ohne sich der Gefahr einer dis— ciplinaren Ahndung auszufetzen. Durch diese Strafbestimmung wird auch namentlich dem Mißbrauch entgegengetreten, der mit Schein—⸗ kündigungen getrieben wird. Es kommt vor, daß jemand, der an mehrere Käufer zu liefern hat, in der Annahme, daß nicht alle Käufer die Waare zu empfangen geneigt sein weiden, namentlich wenn die Käufer auswärts wohnen, die vorhandene Waare mehreren Empfängern gegenüber gleichzeitig zur Andienung benutzt. Auch kommt es vor, daß überhaupt Kündigungen ohne jede Wagre vorgenommen werden, oder daß die Kündigung an den Verkäufer selbst geschieht, lediglich zu dem Zweck, um durch die große Zahl der Kündigungen auf den Preis zu drücken. Daß ein solcher Preisdruck durch diese Manipulationen erreicht werden kann und pielfach erreicht wird ist außer Zweifel. Je größer die Mengen sind, welche als ge— kündigt bekannt werden, dests größer erscheint der am Markt, be⸗ findliche Vorrath, und desto geringer muß die Neigung der Käufer sein, die Waare aufzunehmen; beide Momente müssen aber den Preis nachtheilig beeinflussen. Insbesondere muß dies der Fall sein, wenn diese Manipulationen mit uncontractlicher Waare ausgeführt werden, oder wenn die Contractgemäßheit der Waare so wenig gesichert ist, daß der Käufer mit Recht befürchten muß, die ihm gegen— über für contraetlich erklärte Waare würde von einer anderen Sachverständigeneommission für uncontractlich erklärt werden. . erklärt es sich, daß nicht selten für contractlich erklärte

ieferungswaare mehrere Mark unter dem Preise für Locowaare der sogengnnten Lieferungsqualität verkauft werden muß, weil die Empfänger der Lieferungswaare die berechtigte Befürchtung hegen, daß dieselbe von den Sachverständigen bei erneuter Verwendung zur Andienung für uncontractlich erklärt werden wird, und der Gebrauchs⸗ werth dieser Waare für die Müller und Consumenten ein geringerer ist als Locowaare in Lieferungsqualität. Von einer Seite wurde allerdings darauf hingewiesen, daß der Minderwerth der soeben für contractlich erklärten Lieferungswaare egenüber der Locowaare gleicher Qualität auch in anderen Umständen , Ursache haben könne und vielfach habe. Für die Abnahme ge⸗ kündigter Waare sei zu Gunsten des Käufers eine bestimmte Frist bedungen. Wenn nun durch die Besichtigung und durch die Herbei— führung des Urtheils der Sachverständigen einige Tage dieser Frist verstrichen seien und. der Schiffer, in dessen Schiff die Waare lagere, die Hinausschiebung der Entladung nicht länger ge⸗ statten wolle, als er unbedingt verpflichtet sei, so sei diese Waare zur Erfüllung von Lieferungeverhindlichkeiten weniger seeignet als andere Waaren der gleichen Qualität, und dieses drücke ih natürlich auch im Preise aus. Wie wesentlich die größere oder geringere Verwendbarkeit zu Lieferungszwecken den Preis beeinflusse, ginge auch daraus hervor, daß oft Getreide, welches auf einen Termin⸗ anmeldeschein zu empfangen, also mit allen Rechten ausgestattet sei, welche der Schlußschein dem Käufer gebe, zehn Minuten nach Schluß der letzten Ankündigungsfrist eines Tages unter dem Terminpreis per= kauft werden müßte, nur weil das Recht, durch Weiter abe des An⸗ . ein Lieferungegeschäft zu erledigen, der betreffenden Waare ehle.

Die Commission verurtheilt zwar alle unlauteren Geschäftẽ⸗ praktiken durchaus, glaubt jedoch, daß die disciplinare Ahndung der— selben genügen wird, um sie für die Zukunft abzustellen. So lange

Stenogr. Ber. S. 2342, 2357, 2536. „I Stenogr. Ber. S. 545. 2304, 2496, 2533, 2542, Nod, 2712, 2911, 29355, 35, z0tzf, 3742, 3551, 3453.

übrigens die Einrichtungen an den Börsen die vorherige, Untersuchung des zur Andienung gelangenden Getreides in Bezug . Lieferungt⸗ fähigkeit nicht gestatten, erklärt sich die Commission außer stande, andere Mittel in Vorschlag zu bringen, welche diese Mißstände zu be⸗ seitigen geeignet wären. ;

Die bereits an einzelnen Börsen bestehende Bestimmung, daß der Fall der Ankündigung uneontractlicher Waare am Schlusse, des Ter mins dem Falle der Nichtlieferung in seinen Wirkungen gleichzustellen ist, fodaß der Käufer auch in ersterem Falle das Recht des Dedkungs— kaufs hat, glaubt die Commission zur Aufnahme in die , . bedingungen aller Börsen empfehlen zu sollen. Sie ist der Insicht, daß die frühere ere , wonach derjenige, welcher uncontractliche Waare liefert, besser gestellt ist als derjenige, welcher garnicht andient, die Lieferung uncontractlicher Waare begünstigt, während doch für den Käufer, der auf contractliche Waare . die Lieferung uncontract⸗ licher Waare der gänzlichen Nichtlieferung gleichsteht.

E. Börsenspiel.

Die Commission hat keinen Zweifel daran haben können, daß bis tief in die mittleren und niederen Schichten der Bevölkerung eine erhebliche und für dieselben verderbliche Betheiligung am Börsen— geschäft lediglich um des Cursgewinns willen stattgefunden hat. Vielfach waren die Betheiligten in ganz leidlichen Verhältnissen ge— wesen, welche die Aussicht auf eine steigende Fortentwickelung gewährten, Geschäftsleute mit einigen Mitteln, die in Geschäften mit mäßigem, aber Gewinn abwerfendem Umsatz angelegt waren. Aber ebenso zahl⸗ reich scheint die Zahl der Personen gewesen zu sein, die sich entweder in unselbständiger oder in untergeordneter, dürftiger wirthschaftlicher Tage bis herunter zur vollen Vermögenslosigkeit befanden. Eine ver— hecrende Wirkung ist in dieser Richtung der von manchen Börsenhändlern geübten Praxis zuzufchreiben, Kunden für Termingeschäfte durch Agenten zu gewinnen, welche sie zu diesem Zweck theils in bestimmten Bezirken umherreifen lassen, theils in einer großen Reihe von Plätzen, auch foschen von untergeordneter Bedeutung, ständig unterhalten. Im Effectenhandel wird diese Praxis, soweit bekannt geworden, nur von Häufern geringeren Ranges geübt. Im Productenhandel haben auch bedeutendere Häufer theils in kleineren Landstädten, theils an größeren Plätzen Unterhändler, welche mit den dort oder im Umkreise wohn⸗ haftun Händlern behufs des Abschlusses von Termingeschäften oder der Ertheilung von Aufträgen zu folchen in Beziehung treten sollen. Letztere find sehr häufig nur Händler in bescheidenem Maßstabe. Sie beziehen die fogenannten Colonialwaaren, um sie im Detailhandel an das Publikum abzusetzen. So sind thatsächlich mittlere und kleine Händler in den Provinzen dem Terminhandel auch mit hervorragen— deren Commissionshäusern zugeführt worden und durch denselben zu Grunde gegangen, während sie nach Art und Umfang ihres Geschäfts⸗ betriebes gar keinen Anlaß hatten, Waare auf Zeit zu kaufen, oder doch reinen Terminspekulationen durchaus hätten fern bleiben müssen. i) Nicht selten arbeiten solche Agenten gleichzeitig für mehrere Häuser. ?)

Es ist nun freilich von vernommenen Sachverständigen geltend gemacht worden, daß es der Vermittler im Lande im Productentermin⸗ zandel bedürfe, weil es überall Producenten, gewerh' mäßige. Ver⸗ arbeiter und Großhändler gebe, die, zum Terminhandel legitimirt, an sofortiger Kenntniß der derzeitigen Anstellungspreise der Börsenhäuser intereffirt seien.) Es wurde auch von anderer Seite zwar durchaus anerkannt, daß Ausschreitungen zu beklagen wären, aber die Erörterung der allgemeineren Fragen angeregt, ob auf die Benutzung von Agenten für die Gewinnung von Aufträgen zu Termin und sonstigen reinen Speculafionsgeschäften überhaupt verzichtet werden müsse, und wie weit die Erkundigungspflicht des soliden Commissionshauses in Bezug auf die Zwecke des Committenten bei den Aufträgen und auf seine Verhältnisse ginge. An sich erstrebe jeder Kaufmann die Erweiterung seines Kundenkrelses und benutze dazu auch Vermittler. Wenn man einem Commissionshause, welchem durch Agenten neue Kunden für Geschäfte der bezeichneten Art zugeführt würden, und das keinen Grund habe, seinen Agenten zu mißtrauen, sich aber noch von anderer zuver⸗ lässiger Stelle, vielleicht zahlenmäßig unterstützt, bestätigen lasse, der Zugesührte sei ein ganz gut situirter Mann, nicht gestatten wolle, sich hierbei zu beruhigen, so stelle man an den Geschäftsverkehr wohl zu weitgehende Zumuthungen.

Hiergegen wurde ausgeführt, die Gewährung der Gelegenheit zu Terminhandel und speculativem Kassageschäft sei kein Geschäftszweig, für den man sich Kunden durch Zureden, solche Geschäfte zu machen, solle erobern dürfen. Die Verwendung von Agenten oder sonstigen Vermittlern, um Personen zu solchen Geschäften zu gewinnen, sei durchaus verwerflich. Es sei schon sehr übel, wenn an vielen Orten solche Agenten selbst mit der gemessenen Instruetion säßen, nur die Verbindung mit den bereits vorhandenen Kunden des Hauses zu unter halten und andere an sich herankommen zu lassen. Denn diese Grenze werde erfahrungsgemäß nicht eingehalten. Ueber den Umfang der Er— kundigungepflicht des Börsenhauses ließen sich freilich keine allgemeinen Regeln aufstellen. Bloße Erkundigungen nach den Verhältnissen, wie sie bei Auskunftbureaux erfolgten, ohne daß zugleich angegeben werde, welchen Charakter die einzugehenden Geschäfte hätten, erzielten aller⸗ dings kein zureichendes Ergebniß. ebensowenig Erkundigungen bei in Bezug auf diese Art des Geschäftsverkehrs conniventen Geschästs⸗ freunden. Auch fehle es anscheinend an der erforderlichen Er— neuerung solcher Erkundigungen bei der Zunahme des Risicos in dem

nach Anknüpfung der Geschaͤftsverbindung sortschreitenden Geschäfts—⸗ verkehr.

In der That ergeben sich aus Prozeßacten die äußerst ab⸗ fälligen Urtheile der oßficiellen Handelsorgane in einer mittleren Gewerbsstadt über diese Hereinziehung einer Reihe von Händlern in die Speculation, bei denen die völlige Ungeeignetheit ihrer wirth— schaftlichen Lage hierzu für jeden verständigen Kaufmann daselbst keinen Zweisel hätte unterliegen können. Untergeordnetere Häuser haben aus unmittelbar gegen sie gethanen Aeußerungen von Kunden über ihre Verhältnisse sowie aus den Schwierigkeiten, welche in Betreff der Beschaffung auch nur kleinerer Depots zu Tage traten, die völlige Unzulänglichkeit der Mittel dieser personen für solche Geschäfte er— kennen müssen.! Die von ihnen verwendeten Agenten waren von entsprechend geringerem Schlage. Wiederholt haben sie Bedenken der von ihnen Herangezogenen mit der Erklärung, daß es sich ja nicht um Lieferung oder Abnahme, sondern nur um die Differenz handle, beschwichtigt. Für sie hat vielmehr der ganze Zweck der Geschäfte nur darin bestanden, durch Erregung von Hoffnungen und, nachdem die Verbindung angeknüpft war, durch späteres Drängen nach und nach Einschußbeträge herauszulocken. ) Mehrfach haben sie sich an unselbständige Personen mit Vermögen gewandt und ihre Auftraggeber darauf hingewiesen, daß der Geschäftsverkehr vor den Verwaltern des betreffenden Vermögens geheim gehalten werden solle, worauf diese Auftraggeber auch durch Sendung der Briefe ohne Firmenstempel auf den Adressen oder nach einer bestimmten Wohnung eingegangen sind ?) Berliner Commissionäre haben Agenten auch für Berlin gehalten. sJ Aus Prozessen ergiebt sich, daß es auch eine andere Species von Vermittlern gegeben hat. Dieselben bezeichnen sich als selbständige Vermittler gegen Provision, und sie haben kleineren Häusern, nach ihrer Behauptung ohne deren Auftrag, Kunden, die sie auf eigene Hand für solche Geschäfte gewonnen, zugeführt.“)

15 8 9 96

5 * . ö. 6 3 der Zusammenstellung der Rechtsprech ung.

3) Stenogc. Ber. S. 2478/79.

9 Nr. 19 der Zusammenstellung der Rechtsprechung aus den be⸗

treffenden Prozeßacten zu ersehen.

s) Nr. 165, 16, 21, 383 der Zusammenstellung.

6) Nr. 4, 29, 30, 35, 45 der Zusammenstellung der Recht sprechung.

7) Nr. 25, 31 daselbst. 3) Nr. Il daselbst. ) Nr. 37, 45 daselbst.

Bei der Prüfung der Mittel, welche die derzeitige Rechts. ordnung für den Erfolg bietet, daß solchen Geschäften der Rechtsschutz versagt werde, ist die Commission zu dem Er— gebniß gelangt, daß diese Mittel unzulänglich sind und der in dieser Richtung bestehende Rechtszustand ein unbefriedigende ist. Zwar ist nach den in Deutschland geltenden Gesetzen das Spiel un. klagbar und dem Spiel wird das sogenannte reine Differenzgeschäft gleichgestellt. Aber der herrschenden Meinung und inshesondere dem obersten deutschen Gerichtshofe genügt bis zum heutigen Tage zur An— nahme des Spiels oder des reinen Differenzgeschäfts nicht, daß bei einem Kaufgeschäft über börsengängige Effecten oder Waaren der Zweck eines oder beider Theile lediglich auf unmittelbare Erlangung der Differenz gerichtet ist. Es wird vielmehr zur Annahme des Spiels gefordert, daß diese Differenz der unmittelbare Gegenstand des Ver⸗ trags ist, der Vertragsin hart unter Fortfall alles in anderer Weise Ausgedrückten lediglich in dem Versprechen der Differenzzahlung be— steht. Es wird also dem Spielvertrage der ernstliche Kaufvertrag gegenübergestellt und der Kaufvertrag ist ernstlich, wenn nach dem Willen der Vertragschließenden als ihnen zur Ausübung zustehend, für den Käufer das Recht auf die Lieferung, für den Verkäufer das Recht auf die Zablung des Kaufpreises gegen Abnahme der Waaren bestehen soll. Nun kann ungeachtet der Aeußerung des Vertragsinhalts in diesem Sinne in den Schlußscheinen oder sonstigen Erklärungen die Be— gründung dieser Rechte auch durch eine stillschweigende Vereinbarung ausgeschkossen sein. Zur Annahme einer solchen genügt aber die bloße, wenn auch dem Gegencontrahenten erkennbare, Absicht des einen Theils oder beider Theile, es zu der Lieferung oder Abnahme nicht kommen zu lassen, nicht. Es wird neuerdings von einzelnen Schriftstellern allerdings die ganze Unterscheidung angefochten. Auch der im Rechts— sinne ernstliche Kaufvertrag soll demnach rechtlich als Spiel betrachtet werden müssen, wenn der wirthschaftliche Zweck auf Spiel gerichtet sei. Der Commission würde es durchaus bedenklich erscheinen, bei einer Erörterung, was der jetzige Rechtszustand bietet, welche zum Zweck der Entschließung, ob und welche Aenderungen vorzunehmen, erfolgt, auf solche Ansichten entscheidendes Gewicht zu legen, wenn denselben doch thatsächlich die Auffassung des obersten Gerichtshofes seit Errichtung des Reichs⸗Ober⸗Handelegerichts bis zum heutigen Tage widerspricht. Insbesondere aber erscheint es der Commission von Bedeutung, daß das Reichsgericht auch in neuester Zeit, nachdem es bereits offenbar im Hinblick auf den zu Tage getretenen Umfang der Betheiligung des Privatpublikums an der Boͤrsenspeculgtion dahin gelangt war, für die Würdigung der stillschweigenden Spielabrede gewiffen Umständen ein größeres Gewicht beizulegen, als bisher ge— schehen war, solche Versuche, dem Börsenspiel von einer anderen Auf— fassung aus beizukommen, zurückgewiesen hat. Das Urtheil eines Ober. Landesgerichts erachtete die hergebrachte Unterscheidung zwischen Kauf und reinem Differenzgeschäft nicht für glücklich und operirte, die— selbe preisgebend, mit dem Begriff des Glückspiels, um aus (inem diesem entnommenen Zweckmoment das Kaufgeschäft, dessen Ernstlich⸗ keit als möglich zugegeben, als Spiel zu qualificiren. Das Recht— gericht hat das Urtheil aufgehoben und die angegriffene Unterscheidung aufrecht erhalten.) In einem anderen Fall, in welchem ein Detail— händler in Colonialwaaren in der Provinz Terminspeculationen in Producten bei einem Berliner Börsenhause betrieben hatte, auch dar⸗ auf in Konkurs verfiel, ergab sich aus der Correspondenz bezüglich der Vorgeschäfte, daß das Berliner Haus mit Beginn des Kündigungs- zeitraums von dem Kunden Disposition über das von diesem gekaufte Quantum mit dem Hinzufügen gefordert hatte, daß es andernfalls leicht in die Lage käme, Kündigungsscheine für ihn behalten zu müssen. Außerdem hatte das Haus auch mehrfach geschrieben, es sei ge— nöthigt gewesen, Kündigungsscheine für ihn zu behalten. Eine Ab— nahme seitens des Händlers hatte niemals stattgefunden. Vielmehr hatte auch bei darauf angeblich erfolgter Annahme der Kündigung scheine seitens des Berliner Hauses der Kunde dasselbe zum Weiter⸗ berkauf beauftragt und das Haus die Ausführung des Auftrags durch Selbsteintritt gemeldet. Das Ober⸗Landesgericht entnahm hieraus, daß der betreffende Händler niemals die Absicht gehabt habe, effeetiv zu erfülen, daß das Börsenhaus diese Absicht gekannt und sich in Kenntniß derselben auf seine Aufträge eingelassen habe, und fand hierin die stillschweigende Spielabrede. Das Reichsgericht, und zwar der Senat, von dem hauptsächlich die Urtheile herrühren, in welchen sich die oben bezeichnete schärfere Tendenz offenbart, hob das Urtheil auf und entschied sofort zu Gunsten des Börsenhauses, weil die bloße Ab— sicht eines der Contrahenten, nicht effectiv zu erfüllen, sondern am Stichtage statt der effectiven Erfüllung die Differenzausgleichung ein— treten zu lassen, auch dann, wenn diese Absicht von vornherein vor⸗ handen und dem Gegencontrahenten bei Eingehung des Geschäfts bekannt gewesen, nicht mit dem für das reine Differen geschäft er— forderlichen Willen gleichbedeutend sei, daß keinem der Contrahenten ein Anspruch auf effective Erfüllung zustehen solle.). Dabei ist noch hervorzuheben. daß, wenn die Rechtsprechung bei der Unte scheidung zwischen Sxiel und ernstlichem Kauf die im letzteren Fal nicht ausgeschlossene Erfüllung als effective Erfüllung“ zu bezeichnen pflegt, dies nur im Gegensatz zu der Entschädigung wegen Nicht erfüllung durch Differenzzahlung, die ja ihren Grund auch im Kauf hat, also auch als Erfüllung gelten kann, geschieht. Daß die Recht— sprechung jemals einer Auffassung Beifall geschenkt hätte, nach welcher noch von einem reinen Differenzgeschäfte die Rede sein könnte, wenn die Absicht sich in der That auf Erfüllung, wenn auch nicht aus Hand in Hand, sondern im Wege der Uebertragung der Lieferung oder Übernahme an einen Dritten richtet, ist nicht ersichtlich. Grabe im Gegentheil wird, sobald diese Erfüllung stattgefunden hat, nach der herrschenden Auffassung der Einwand des reinen Differenzgeschäfts jeden Halt verlieren. Der Umstand, daß sich in solchem Falle Ver— käufer und Käufer, weil der von dem Dritten oder an denselben ge— zahlte Preis ein anderer als ihr Vertragspreis ist, durch eine Differenz⸗ zahlung ausgleichen müssen, kann die Annahme des reinen Differenz geschäfkts, auch bei einer weiteren Ausdehnung des Begriffs desselben, als der herrschenden Ansicht entspricht, nicht begründen. 8

1⸗ 1 le

Denn das Ergebniß wird hier lediglich infolge des Umstandes erzielt., daß Waare aus einer Hand in die andere geht, und wenn dies auch nicht die eigenen Hände der Contrahenten sind, so ist es doch ihr Rechts— geschäft, welches diese Bewegung hervorbringt.

Bei dieser Auffassung kann von einer Wirkung der Bestimmung, daß das Spiel unklagbar sei. zunächst bei den um des Differenz— gewinnes willen geschlossenen Geschäften der an der Börse verkehrenden Speculanten, auch wenn sie keine EGffectivhändler sind, kaum die Rede sein. Ebenso nicht bei den Commissionsaufträgen, welche um solchen Gewinnes willen außerhalb der Börse stehende Personen ertheilen, wenn diese Personen zur Zeit der Auftragsertheilung in guten Ver⸗ hältnissen sind oder zu fein scheinen. Denn wenn selbst die vom anderen Theil erkannte Absicht, nicht zu liefern oder abzunehmen wie man fortfahren darf, auch die Äbsicht beider Theile, wenn die des einen Theils vom anderen Theile erkannt und dieses Erkanntsein dem die Absicht Hegenden bewußt ist noch nicht als stillschweigende Ver⸗ einbarung des Ausschlusses der Lieferung oder Uebernahme zu erachten ist, so läßt sich nicht absehen, welche Ümstände bei den bezeichneten Kategorien von Perföͤnen es sein sollen, welche mehr als jene Absicht ergeben. Die an der Börse sich bewegenden Speculanten zaben die ausreichenden Verbindungen, um Perfonen zu finden, welche mit ihnen der Uchertragung der Lieferung oder Uebernahme dienende Geschäfte schließen. Von den anscheinend wohlhabenden Sperulanten außerhalb der Börse darf der Commiffionär annehmen, daß sie, wenn es darau ankommt, eventuell mittels ihres Credits in die Lage kommen, zu liefern oder abzunehmen, sei es selbst oder durch andere. Er darf sich darauf berufen, daß solche Personen, mögen sie auch zur. Zeit der Auftragsertheilung es lieber sehen, wenn Lieferung eder Uebernahme unterbleibt, wiederholt thatsächlich sich später zu derselben entschließen,

) Urtheil des Reichsgerichts v. 9. Mai 1893 (Ut, Civilsenah) 37193 und 38/93 (Nr. 43 der Zusammenstellung der Nechtsprechung) 2 ÜUrtheil de Reichsgerichts vom 24. Mai 1893 (]. Givil⸗

Senah 77963 Nr. 3g dafelbst, vergl. auch Nr. 33, 36 daselbst.

die abzunehmenden Effecten oder Waaren in Report geben, die Liefe⸗ rung oder Uebernahme an andere überweisen. ;

Das Reichsgericht hat es nun allerdings in einer Reihe von Er— kenntnissen als Anzeige für das reine Differenzgeschäft erachtet, wenn, wie der eine Theil weiß, die zu beziehenden oder zu liefernden Quan titäten das Vermögen des anderen übersteigen. ) Dies ist nicht in dem Sinne gemeint, daß etwa jedes Geschäft auf solche zahlenmäßige Unzulänglichkeit hin anzugreifen wäre. In vielen Fällen sind Per= sonen mit ihren Einwendungen des einen Differenzgeschäfts, auch unter Aufrechterhaltung der Entscheidungen seitens des Reichsgerichts, zurückgewiesen worden, obwohl nach dem Inhalt der betreffenden Prozeßacten es unjweifelhaft oder doch behauptet war, daß die Ab⸗ schlußsummen erheblich höher als das betreffende Vermögen waren.?) Es erklärt sich dies zum theil aus dem Erforderniß der Kenntniß des anderen Theils von dieser Unzulänglichkeit. Sehr häufig wird dieser oder sein Agent, dessen Wissen als das seinige nach der Ansicht des Reichsgerichts zu gelten hat, darüber nicht im Zweifel sein, daß der Kunde mit disponiblen Mitteln so große Quantitäten, wie der Gegen—⸗ stand der laufenden Geschäfte sind, nicht abzunehmen oder zu liefern vermöchte. Nun kommt aber die heikle Frage des möglichen Credits in Betracht und ob dabei als den Gredit stärkend die Rechte auf Bezug der Quantitãten oder des Kaufpreises aus dem betreffenden Geschäfte mit in Berechunng zu ziehen sind. Die erwähnten Ent— scheidungen betreffen daher Fälle, in welchen in anderer Weise ermittelt war, daß die Kunden in beschränkten Verhältnissen lebten und dies dem anderen Theil bekannt sein mußte. Alsdann werden dieser That—⸗ sache die erheblichen Abschlußsummen gegenübergestellt und wird daraus, daß diese Personen solche Quantitäten nicht abnehmen oder liefern können, gefolgert, daß sie sich zur Abnahme oder Lieferung auch für den Gegentheil erkennbar nicht haben verpflichten wollen. Diese Behandlungsweise versagt aber, wenn es sich um Leute handelt, die wirklich oder anscheinend in günstigeren Verhältnissen waren, während doch auch solche durch die betreffenden Geschäfte den Verlust ihres günstigeren Nahrungsstandes, wenn nicht den völligen Ruin, leiden und dieser Verlust, wenn er sich auf weite Kreise so situirter Bevölkerungeklassen erstreckt, volkswirthschaftlich nicht minder hoch anzuschlagen ist. Aber auch der wohlgemeinte Schutz für die kleineren Leute erweist sich deshalh als ein unpollkommener, weil er immer nur unter dem Gesichtspunkt des Spiels oder reinen Differenzgeschäfts entsprechend der juristischen Terminologie zu wirken vermag. Nicht weil es verwerflich ist, wissentlich mit einem anderen über dessen Kräfte hinaus Börsenspeculationsgeschäfte abzuschließen, werden diese, Geschäfte für schutzlos erklärt, sondern weil und daher insoweit in solchem Falle der rechtegeschäftliche Wille nicht auf Leistung des zunächst als Gegenstand der Erfüllung Gesetzten ge— richtet sein kann. Daher statt der Prüfung, ob die übernommene Verlustgefahr dem Vermögen oder dem Umfange des berufsmäßigen Geschäftsbetriebs angemessen ist, die Prüfung. ob der Vermögensg⸗ bestand ausreicht, um den unmittelbaren Vertragsgegenstand zu geben oder zu nehmen. Nun treten aber vielfach in dem be⸗ treffenden Geschäftsverkehr Umstände in Lie Erscheinung, welche das Vorhandensein jenes rechtegeschäftlichen Willens trotz des Mißver— hältnisses zwischen dem Vermögen und dem Preis des Vertragsgegen⸗ standes darthun. Der Kunde entschließt sich zur theilweisen Abnahme. Er äußert sich in der Correspondenz dahin, daß er dies thun werde. Er überträgt in der That die Abnahme oder Lieferung an einen anderen oder hat dies bei unmittelbar vorausgegangenen Geschäften gethan. Alles dies kommt auch bei kleinen, der Speculation ergebenen Leuten vor. Wiederholt speculiren solche auch bei mehreren Häu— sern. In solchen Fällen erweist sich dann wieder die Unzuläng⸗ lichkeit des juristischen Spielbegriffs, und es ergehen den Geschäften Schutz gewährende Eutscheidungen auf Grund von Umständen, die da natürliche Gefühl für völlig unerheblich erachten möchte.“) Endlich ist der Satz keineswegs allgemein anerkannt, daß der Mangel an Vermögensmitteln, das vereinbarte Quantum börsen— gängiger Effecten oder Wagren zu liefern oder zu übernehmen, den Mangel des Willens, sich im Sinne einer dem Kauf entsprechenden ernstlichen Erfüllung zu verpflichten, nothwendig oder der Regel nach ergebe. Der Handelsstand bekämpft ihn auf das lebhafteste, weil er die Gültigkeit des Speculationskaufs in Frage stelle. Das Ober Landesgericht in Hamburg weist ihn durchaus ab und versteht auch Aeußerungen, wie sie der Börsenhändler oder sein Agent gegen den selbst auf sein geringes Vermögen hinweisenden Kunden wieder⸗ holt thut, daß derselbe ja nur die Differenz zu bezahlen brauche, nicht im Sinne eines Beweises für das reine Differenzgeschäft, sondern des Hinweises darauf, daß der Börsenhändler stets bereit ist, auf Ver⸗ langen des Kunden ein dem Marktpreise entsprechendes Gegengeschäft für ihn abzuschließen. So wird, wer, bei dem Gegencontraͤhenten bekannter völliger Vermögenslosigkeit und dem betreffenden Waaren⸗ handel durchaus fremd, unter dergleichen Beschwichtigungen für Speculationen in Spirisus zu hunderktausenden von Litern gewonnen ist, zur Zahlung der Differenz verurtheilt, wenn er in Ham— burg wohnt und kein Kaufmann ist, ) während er, wenn er auswärts wohnt oder Kaufmann ist, Aussicht hat, mit dem Einwand des Differenzgeschäfts durchzudringen. Denn der Senat des Reichsgerichts, der zur Zeit nach f über

416 X i

f der Geschäftsvertheilung die Ansprüche gegen Nichtkaufleute aus dem Bezirke des Ober⸗Landes⸗ erichts zu Hamburg entscheidet, läßt die betreffende Auffassung des Aber Landesgerichts unangefochten, sei es, daß er sie theilt, oder seinem Rechte der Nachprüfung in der Revisionsinstanz engere Grenzen zieht als der Senat, welcher wegen ähnlicher Erwägungen Urtheile von Ober ⸗Landesgerichten aufgehoben hat. Die Commission hat daher die weit verbreitete Meinung nicht für unberechtigt erachten können, daß das Schicksal solcher Prozesse gänzlich ungewiß ist, und, worauf es allerdings wesentlich ankommt, weil die Uebung eines Ermessens in der Materie selbst begründet ist, daß die Verschiedenheit der Ent— scheidungen auf Umständen beruht, deren sachliche Erheblichkeit nicht zu erkennen ist.*) J

Uebrigens wird nach Meinung der Commission der Satz, daß das reine Differenzgeschäft Spiel sei oder demselben gleich stehe, in dieser Allgemeinheit gewissen legitimen Functionen des Terminhandels nicht gerecht. Liegt einem Termingeschäft ein Waarengeschäft mit effectiver Lieferung zu Grunde, für welchet es nur die Versicherung gegen Risico bilden soll, so hat das erstere, auch wenn die effective Er— füllung desselben ausgeschlossen worden war, einen ergsthaften wirth— schaftlichen Zweck. Der Königsberger Müller, welcher, um sich für die auf Termin abgeschlossenen Mehlverkäufe zu decken, an der Berliner Börse Getreide auf Termin kauft, kann nicht die Absicht haben, das Getreide in Berlin abzunehmen, weil er dasselbe nicht in Berlin, sondern in Königsberg braucht. Das Gleiche gilt beim Handel in Werthpapieren, wenn es sich um die Versicherung gegen die Kursver⸗ änderungen später zu liefernder oder zu empfangender ausländischer Valuten handelt. Freilich wird ein solcher Veisicherungszweck bei Werthpapieren, von seltenen, nicht in Betracht kommenden Fällen ab⸗ esehen, nur in Betreff ausländischer Valuten vorkommen, und im Waarengeschäft werden Privatpersonen fast niemals in die Lage kommen, solche Versicherungszwecke zu verfolgen.

Es wurde aber ferner in der Commission geltend gemacht, daß man sich von einer Erweiterung des Begriffs des Differenzgeschäfts durch Gesetz oder von der Aufstellung von gesetzlichen Vermuthungen für dasselbe bei bestimmten Voraussetzungen einen Erfolg nicht ver⸗ sprechen dürfe. Es sei nicht zu leugnen, daß die Absicht jedes Kauf⸗ manns nur deshalb auf den Erwerb einer Waare gerichtet sei, um sie

I) Nr. 19, 21, 26, 27, 32 der Zusammenstellung. 2) Nr. 25, 26, 39, 48 der Zusammenstellung. 3) Nr. 6, 25, 28 im Vergleich zu 27, auch Nr. 17 im Vergleich zu 18 daselbst.

Urtheil des Reichsgerichts vom 3. Juli 1893 (VI. Civilsenat) 109/93 (Nr. 45 der Zufammenstellung), auch Nr. 37 daselbst.

) Vergl. in Betreff der verschiedenen Beurtheilung des Umstandes, daß der Commissionär zur Ausführung des Auftrages mit Dritten abgeschlossen, Nr. 41 und 46 daselbst.

wieder zu veräußern nnd aus der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkauftzpreis Gewinn zu ziehen. Wenn der Kaufmann seinen Vor theil erzielen könne, ohne vorher in den körperlichen Besitz der Waare getreten zu sein, so halte er den Gewinn darum nicht für weniger legitim. Das Problem der wirksamen Bekämpfung der Speculattons—⸗ ausschreitungen sei auf dem eingeschlagenen Wege überhaupt der Lösung nicht zuzuführen. Was man Börsenspiel' nenne, werde mit dem Begriff des Differenzgeschäfts oder des Spielvertrags eben nicht erfaßt. Schon der unstand, daß es sogenannte reine Differenzgeschäfte in erheblicher Antahl gebe welche reelle wirthschaftliche Zwecke verfolgten, indem sie einer Risicobersicherung dienten, beweise dies. Anderer⸗ Hits könne man im Kassaverkehr, wenn der Einkaufscommissionär den Anschaffunge preis stunde, den Speculationsgelüsten in erheblichem Umfange Nahrung geben. Viele Existenzen seien gerade im speculativen Kassaverkehr ruinirt worden.

in der That den Einkaufsauftrag ausgeführt, die Werthpapiere abge— nommen und sie mit Einverständniß des Kunden für ihn zum Zwecke des Abwartens einer günstigen Cursentwickelung gehalten, sie alsdann aber, weil eine solche nicht eintrat, zur Befriedigung wegen seines vor— geschossenen Anschaffungepreises verkauft habe, so werde, und zwar mit vollem Recht, kein Richter den Kunden mit dem Einwande hören, dies allez jei deshalb als Spiel zu erachten, weil der Commissionär gewußt habe, daß der Kunde die Mittel nicht besitze, um die Pariere selbst abzunehmen. Nun sei freilich bei solcher Festlegung der Mittel der Commissionäre eine umfangreiche Kassaspeculation seitens derselben nicht zu unterhalten. Dafür, eine solche zu ermöglichen, sorgten erst die Abmachungen, daß der Commissionär äber die Stücke für sich ver⸗ fügen dürfe und sie nur bei Erstattung des Anschaffungspreises in genere zu gewähren habe. Auch bei dieser Construction schöben sich indessen zwischen die Ertheilung des Auftrages und den Eintritt des Differenz- erzeugnisses so viele Rechtshandlungen mit besonderen Wirkungen, daß es hier im Vergleich zu den Aufträgen zu Zeitgeschäften erst recht chi ri werde, über alle diese Acte hinweg das Spiel zu construiren. Alle bisherigen Erörterungen und Vorschläge, wie dem bestehenden Uebel auf dem Boden der herrschenden Schulbegriffe abzuhelfen, beschränkten sich daher auf Zeitgeschäfte im technischen Sinne, unter welche derartige Kassaspeculationen nicht fielen, weil es für das Ver⸗ trags verhältniß der Betheiligten an einem bestimmten zukünftigen Erfüllungstermin fehle, dessen Preis über Gewinn und Verlust ent⸗ scheide. ) Es sei vollkommen zu rerstehen, daß das Reichsgericht es ablehne, die Unterscheidung zwischen Zweck und Inhalt des Geschäfts aufzugeben und auf die bloße erkannte Absicht, nicht zu liefern oder zu übernehmen, kein Gewicht lege. Verlasse die Rechtsprechung diesen Boden, so gerathe sie ins Schrankenlose. Solle es nur auf die erkennbare Absicht, auch nicht durch andere zu liefern oder zu übernehmen, ankommen, so werde damit für eine er— weiterte Anwendung der Begriffe „Spiel! oder „Differenzgeschäft“ natürlich gar nichts gewonnen, da solche Absicht kaum je erkennba sein werde. Eine künftige Gesetzgebung könne aber unmöglich aus— sprechen, daß schon bei erkennbarer Absicht, nicht selbst zu liefern oder zu übernehmen, wenn es sich um Börsenwaare handle, Spiel vorliege. Man könne doch nicht das Termingeschäft zulassen und zu⸗ gleich bestimmen, daß die erkennbare Absicht, nicht effectiv um diefes Wort für die Lieferung der Speeies aus der Hand des Verkäufers in die des Käufers zu brauchen zu erfüllen, das Geschäft zum Spiel mache. Denn das Termingeschäft sei ja gerade dazu geschaffen, um den Umsatz in genere zu ermöglichen. Die Zulässigkeit der indi— viduellen Verabredung zwischen Verkäufer und Käufer, daß der eine die Lieferung, der andere die Uebernahme einem Dritten übertragen könne, sei ja unzweifelhaft und nicht erst mit dem Terminhandel zur Geltung gekommen. Der Terminhandel bewirke es aber vermöge der ihm eigen⸗ thümlichen Organisation und wolle es bewirken, daß bei seiner Geschaͤfts⸗ form jeder Verkäufer und Käufer jederzeit, wenn auch zu anderem Preise, für die Lieferung oder Uebernahme den Ersatzmann finde und daher zur Erfüllung eines jeden Terminkaufes fähig sei, sofern er nur fähig sei, die Differenz zwischen dem Vertragspreise und dem Preise des für den Ersatz bestimmten Geschäfts zu tragen. In der That sei unter letzterer Voraussetzung jeder hierzu fähig, denn auch der börsen— fremde Mann finde jemanden, der für ihn seinen Schlußschein zum Marktpreise verkaufe. Gerade darin, daß bei Termingeschäften für jeden nichts anderes als der Unterschied der wechselnden Preise in Betracht komme, beruhe die Gefahr gemeinschädlicher Ausartungen, indem hierin insbesondere der Anreiz liege, über die Grenzen des berufsmäßigen Geschäftsbetriebs oder eines dem Vermögen angemessener Risicos hinauszugehen, was voraussichtlich nicht geschehen würde, wenn die betreffenden Personen sich, weil es sich um ein individuell ge— artetes Zeitgeschäft handelte, bewußt sein müßten, daß sie, um dem Anspruche auf effective Lieferung oder Uebernahme zu entgehen oder durch Deckungsgeschäfte in der Zwischenzeit das Risieo zu begrenzen, sich für das Herausfinden eines individuellen Nehmers oder Gebers, dem der individuelle Lieferungstermin und die individuell geartete Waare des ersten Geschäfts passe, zu bemühen hätten.

Solche Ausartungen ergäben sich bei den verschiedensten Kate— gorien von Theilnehmern am Terminhandel in verschiedener Richtung. inleugbar würden Termingeschäfte durchaus nicht bloß zum Zweck der Versicherung oder in der erst später auf Grund von Aenderungen

der Conjunctur aufgegebenen Absicht eines effectiven Bezugs ei

gangen. Es sei vielmehr durchaus anzunehmen, daß die Geschäfte, welche der reinen Speculation wegen geschlossen würden, weit in der Ueberzahl wären. Was die innere Berechtigung zu solcher Specu⸗ lation anlange, so ließe sich beim Effectivhändler, in größerem Maß— stabe gewiß nicht der Geschäftsverkehr mechanisch in einzelne Geschäfte,

welche dem Effectivbezug dienen sollten, und wieder andere, die zur

reinen Speculation bestimmt wären, zerlegen. Verbillige sich durch erfolgreiche Benutzungen der Conjunctur und Vorausberechnungen, wie fie auch durch reine Speculationsgeschäfte ins Werk gesetzt werden könnten, die Beschaffung der Effectivbestände, so sei die Aufgabe des Effeetivhändlers glücklich gelöst. Würden aber die reinen Speeulations— geschäfte so umfangreich, daß die Gesammtbethätigung in dieser Richtung weit über das Effectivgeschäft hinauswachse, so werde der Effectivhändler eben Speculant. Was aber den an der Börse thätigen Speculanten angehe, so stehe hier neben dem Manne, dessen Speculation, obwohl sie nicht auf effective Lieferungen abzielte, doch, wie bereits früher hervorgehoben, berechtigt sei, wenn sie auf einer geistigen und von Vernunft geleiteten Thätigkeit beruhte, der andere, der ohne Nachdenken, ohne Berechnung auf den bloßen Zufall hin handle. Betrachte man die außerhalb der Börse stehenden Elemente, so kämen hier neben den größeren Händlern, Pro— ducenten und Verarbeitern von Producten zunächst solche Kapitalisten in Betracht, denen erheblicher Wohlstand gestatte, bei voller Wahrung sicheren und reichlichen Auskommens schüssige Summen auch mit Risico anzulegen. Ob ein Eingreifen solchen Kapitals in die Terminspeculation wünschenswerth oder sogar zur Erhaltung des Terminhandels erforderlich wäre, darüb sich die Sachverständigen in verschiedenem Sinne geäußert.

über⸗

geg 1 man nun auch hierfür kein Bedürfniß anerkennen, auf welches kei

gemeinen Maßregeln zur Erschwerung des Zugangs zum Terminh

für gewisse sociale Schichten Rücksicht zu nehmen wäre, so läge auch kein Grund vor, gegen eine Benutzung von Kapitalien der zeichneten Art zu Terminspeculationen, wenn deren Besitzer einen ge— wissen Einblick in , , hätten, insbesondere auf dem Gebiet der Werthpapiere, auf deren Besitz und vortheilhaften

einen solchen Kapitalisten die erforderliche Verwaltung des 8 hinweise, einen Vorwurf zu erheben. Neben den bezeichneten sonen stände aber die große Menge derjenigen, für welche weder der Umfang ihres berufsmäßigen Deschaftobẽtrie es noch ihr Kapitalsbesitz Börsenspeeulationen rechtfertige, während auch nicht etwa von ihnen die geistige Thätigkeit vorgenommen werde, welche der Speculation die Anerkennung als wirthschaftlich berechtigtes Handeln verleihe.

ö. 2. Vergl. auch Entsch. des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 15 S. 277. auch abgedruckt in Rechtspr. des Reichsgerichts in Straf⸗ sachen Bd. S8 S. 767.

Wenn der Commissionär

Danach gebe es eine feste Scheidelinie zwischen Speculation und dem, was man „Spiel- nenne, nicht, am wenigsten eine solche, die unter den bestebenden Gesetzen für eine Unterscheidung gültiger und ungültiger Geschãäfte zu benutzen wäre. Auf die persönlichen Eigen⸗ schaften der Vertragschließenden, ihre Lebensstellung, daß Maß ihrer Einsicht in die Prei bewegung überhaupt wie der Bethätigung der⸗ selben in dem betreffenden Falle im Gegensatze zu einem bloßen . auf den Zufall, das Maß ihrer Kapitalkraft an sich und im Verhältniß zu dem eingegangen Risico komme es an, um zu ent⸗ scheiden, ob an Stelle berechtigter Speculation Spiel vorliege. An Spiel im Rechtssinne sei dabei überhaupt nicht zu denken. Bie Be⸗ zeichnung erfolge lediglich in Berücksichtigung der Thätigkeit des Einzelnen im Hinblick auf seine Eigenschasten, seine Lage und die

wirthschaftlichen Ergebnisse für ihn, ohne daß man dabei in Betracht zöge, was, da es sich doch um Verträge handele, der andere Theil hiervon gewußt habe. Es sei bezeichnend, daß, sobald man versuche, diese Umstände rechtlich zu verwerthen, die Frage aufstoße, wie zu ent⸗ scheiden sei, wenn zwar der eine Theil habe spielen wollen, der andere aber nicht. Diese Frage könne natürlich gar nicht entstehen, wenn man mit der herrschenden Meinung zwischen Vertragsinhalt und Zweck streng unterscheide.

Denn wenn das

Ab

1.

in Der Gesichtspunkt der Efferctiv⸗ erfüllung“ sei aber auch wirthschaftlich kein maßgebender. Der Satz, daß sich jemand unmittelbar mit der Waarenspecies befaßt haben müsse um mit einer im Wirthschafteleben anzuerkennenden Berechtigung an Waaxe verdienen zu können, könne heute keine Geltung mehr bean⸗ spruchen. Die bereits berührten Ausartungen der Speculation könnten aber auch vorliegen, obwohl das Vermögen zur Effectiverfüllung zu⸗ teiche, der Verpflichtete dieselbe vielleicht auch in der That freiwillig oder gezwungen leiste. und sie brauchten nicht vorzuliegen, auch wenn as Rermögen unter dem Betrag der Abschlußsummen sei. Mittel, welche gegen alle Ausartungen zu wirken geeignet seien, es nicht. Excesse in der Speculation seitens der berufsmäßigen lanten müßten durch die Börsendisciplin bekämpt werden. aber bedürfe es besonderer Mittel gegen das Hauptübel, das in Verführung der zuvor bezeichneten Schichten des Publikums von mittlerem oder kleinem Be n nicht bloß Termingeschäften, sollten und erfüllt si

Börsengeschäfts überlegen 66

verhältnisse und der Technik J rufshändler bestehe. Hier gelte es, aus den für die Verwerflichkeit des Verhaltens charakteristischen Merkmalen den Thatbestand eines strafbaren Vergehens zu bilden und an solchen Thatbestand die Nichtig⸗ keit des Geschäfts zu knüpfen. Offenbar liege den reichsgerichtlichen Entscheidungen, welche in verschiedenen in dieser Richtung befonders anstößigen Fällen auf eine Abweisung der Differenzforderungen hinzu⸗ wirken gesucht hätten, das wohlberechtigte Widerstreben zu Grunde, den Ergebnissen eines solchen Treibens der betheili Sandler und ihrer Agenten den Rechtsschutz zu gewähren.

chaftlichem Verderben bedrohe, sei gegen bloß leichtfertigen

* 1. ationer Commision Einverstãndniß. e der kapi J 1 ms gegen 1 Börsen⸗

on Personen. ef tre J e a

1 3

ationsgesc Von verschieden eiten wi gemachten Ausführ

zielten, d

fallen zu

ein vorzuschlagendes von Börsensperu oder den

einen dem unter Benutzung des Gegenstande haben daß die Geschäfte nur

nehmen. Von einer

daß nur solche D attet we

d IU gel Galle 1 Igbatrtteit allsgentadtlel! we sollten, welche als erf Fogs-BIassen ür do abgeschlossen würden

. .

rer r

ö ,

n

Die amm Vie Gommissior Mestimnrrmitrnger ön 1 Bestimmungen in

nd 2 ist mit großer ? Die Commission ist sich iner Seite einem solchen zrochen worden iss Sicherheit jedes Händler den Chikanen

G schlechtem Ergebniß des Geschäf Ein solches Gesetz, so werde man ausführen. scheinend besonderen Thatbestandserforderniss einer bei Strafe zu übenden Pflicht zr welche mit gesunden Grundsätzen des B Geschäftsverkehr habe jeder sein eigenes

s Inte . n= 5 5 2 M. * einer Analogie mit dem Wuche

D M *

4

*

35

und Erpre

l.

Ir 11

. 181

griffe: Leichtsinn und Une Rede sein. Dort handle es

verschiedener Leistungen. Speculationen auf die P

ö

. .

1675

ö 1 r* ais du

3 823 Fr 5feürre Mer b 5I n Derdaltni

leichn

1 811

entweder

3p Ner- werde der

nommen erden und etgenen ö 8 r 31 8 Merw r dt fes r * getr übten Bewußtsein der

8 2 * 1 * Verurtheilu

** 6 new eher 16 nrrchtig ert. der

engen, ine befendere. wenn & nur erforderlich den Umftãnden die Grislenz⸗ . den qi be anne dmen mussen . Gin selchen Gesetz sei in einer Zeit se tiefen Klafengegensatzes ein sebr defühe liches Instrument. Je mehr es eine sogenannte Velksstin nee fender. desto bedenklicher solle man sein eg zu gewäbren. Die Commission ließ bei ibrer Cukschließung diese Scichtehnan ke nicht ungeprüft, ließ sich auch nicht dadurch deflimmen, daß ed zam