1894 / 11 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 Jan 1894 18:00:01 GMT) scan diff

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Aichtamtliches.

Dentsches Reich.

Preußen. Berlin, 13. Januar.

Seine Majestät der Kaiser und König hörten heute Morgen im hiesigen Königlichen Schloß den Vortrag des Chefs des Generalstabs der Armee und arbeiteten sodann mit dem Chef des Militärkabinets Mittags nahmen Seine Majestät eine Reihe militärischer Meldungen entgegen.

Seine Majestät der Kaiser und König haben, wie „W. T. B.“ mittheilt, an den Magistrat von Berlin nachstehendes Allerhöchste Dankschreiben gerichtet:

Es ist Mir eine besondere Freude gewesen, beim Eintritt in das neue Jahr wiederum herzliche Glück; und Segenswünsche von dem Magistrat Meiner Haupt und Residenzstadt zu erhalten. Beim Rückblick auf die Ereignisse des hinter uns liegenden Jahres bat der Magistrat in seiner Glückwunsch⸗ Adresse auch des glücklich vereitelten Anschlages auf Mein Leben mit Dank gegen Gott Erwähnung ge⸗ than. Die berzliche Theilnahme, welche aus diesem Anlaß in allen Schichten Meines Volkes Mir entgegengebracht worden ist, hat Meinem Herzen sehr wehl gethan. Unter dem Schutze des Allmächtigen Mich wissend, werde Ich nicht aufhören, unentwegt in der Erfüllung Meines Fürstlichen Berufs die Wohl⸗ fahrt Meines Landes nach Kräften zu fördern und vor allem die Er⸗ baltung des äußeren und inneren Friedens Mir eifrigst angelegen sein zu lassen. Indem Ich dem Magistrat für die erneute Kundgebung unverbrũchlicher Treue aufs wärmste danke, versicherꝛ Ich denselben gern Meines landes vãterlichen Wohlwollens.

Berlin, den 9. Januar 1894.

Wilhelm. I. R.

Von Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin Friedrich ist bei dem Berliner Magistrat folgendes Schreiben eingegangen:

Ich sage dem Magistrat aufrichtigen Dank für die zum neuen Jahre Mir dargebrachten Glückwünsche sowie für die theilnehmenden Worte, welche er Meiner Familie und Mir widmet. Gern benutze Ich diesen Anlaß, um dem Wunsch Ausdruck zu geben, daß das neu beginnende Jahr der immer mächtiger sich entwickelnden Hauptstadt ein Jahr des Glücks und des Segens werden möge!

Frankfurt a. M., den 5. Januar 1894.

; Viktoria, .

verwittwete Kaiserin und Königin Friedrich.

Der Königlich spanische Botschafter und dessen Gemahlin werden, wie aus der bereits veröffentlichten An⸗ sage hervorgeht, nunmehr die zum Allerhöchsten Hof gehörigen oder daselbst vorgestellten Herren und Damen empfangen. Dieser Empfang wird Sonntag, den 14, und Montag, den 15. 8 M. jedesmal Abends von R/ bis 11 Uhr stattfinden.

Der Anzug ist: für die Damen in ausgeschnittenen Kleidern, für die Herren vom Militär in kleiner Uniform, für die Herren vom Zivil in Frack mit Ordensband über der Weste.

Das Armee⸗Verordnungs⸗Blatt“ veröffentlicht folgende Allerhöchste Kabinetsordres, betreffend die Benennung der alten Festung, Graudenz als „Feste Courbisre' bezw. arganisatorische Bestimmungen für die Kaiser⸗ liche Schutztruppe für Deutsch⸗Ostafrika:

Um das Andenken an den General⸗Feldmarschall de LHomme de Courbiere dauernd lebendig zu erhalten, bestimme Ich, daß, nachdem die frühere Schanze Courbiere' bei Grauden; eingegangen ist, nun⸗ mehr die sogenannte alte Festung“ bei Graudenz den Namen Feste Courbisren führen soll. Das Kriegs ⸗Ministerium hat dies der Armee bekannt zu machen. Neues Palais, den 14. Dezember 1893. Wilhelm. An das Kriegs⸗Ministerium.

In Abänderung beziehungsweise Ergänzung des Abschnitts UI B56 der Srganisaterischen Bestimmungen für die Schutztrurnve für Deutsch Oftafrika vom 9. April 1891 bestim me Ich hierdurch: Die Anziennität der seit dem 27. Juni 1895 der Schutztruppe für Deutsch⸗Ostafrika zugetheilten und weiterhin noch neu zuzutheilenden Offiziere und Sanitãts Offiziere richtet sich nach ibren Heimathchargen und ihren Deimathpatenten in der Weise, daß sie danach ven dem Tage ihrer Zutheilung ab unter sich hinter allen denjenigen Offizieren beziehungs⸗ weise Sanitäts⸗Offizieren der Schutztruppe zu rangieren haben, welche dieser bereits vor dem 27. Juni 1893 zugetheilt worden sind. Neues Palais, den 18. Dezember 1893. Wilhelm. In Vertretung des Reiche kanzlers. Hollmann. An den Reiche kanzler (Reichs- Marineamt).

Mittels Allerhöchster Kabinetsordre vom 23. Dezember v. J haben Seine Majestät der Kaiser bestimmt, daß im Jahre 1894 bei der Infanterie⸗Schießschule zwei Informationskurse für je 33 Oberst⸗Lieutenants und Majors der Infanterie, ein Informationskursus für 30 Regi⸗ ments⸗Kommandeure und im Range gleichstehende Stabs⸗ offiziere der Kavallerie, sowie ein Informationskursus für 20 Regiments Kommandeure und im Range gleich stehende Stabsoffiziere der Infanterie abzuhalten find. An Lehrkursen finden im Jahre 1894 bei der Infanterie⸗ Schießschule vier statt, Zu jedem find 60 Hauptleute und 0 Lieutenants der Infanterie zu kommandiren. An Unter⸗ offizier-⸗Uebungstkursen ist im Jahre 189 je einer in Spandau⸗Ruhleben und auf den Truppen⸗Uebungsplätzen Senne und Hagenau mit insgesammt 420 Unterofffzieren der Infanterie abzuhalten. Als Hilfslehrer dürfen Lieutenants bis zur Zahl von 12 herangezogen werden. Das Kriegs⸗ Ministerium ist ermächtigt, unter Umständen eine Erhöhung der für die Kurse festgesetzten Theilnehmerzahl eintreten zu lassen. Die näheren Anordnungen über die Kommandierungen zu den Informations-, Lehr⸗ und Unteroffizier⸗Uebungskursen hat der Kriegs-Minister in einer en, . vom 3. Januar d. J getroffen, welche nebst Anlagen in Nr. 1 des Armee⸗ Verordnung ⸗Blatts vom heutigen Tage veröffentlicht ist.

Es ist in der Presse mehrfach bemängelt worden, daß in dem Erlaß des Kriegs⸗Ministeriums 962 die Einführung rauer Paletots zwei Firmen 82 sind, von welchen ie betr. Proben grauen Tuchs gefertigt wären. Diese Bezeichnung konnte, wie uns von zuständiger Stelle ge⸗ schrieben wird, selbstredend nicht die Bedeutung haben, daß nur von diesen beiden Firmen die vorgeschriebenen Tuche hergestellt und geliefert werden könnten. Es war vielmehr nur die Absicht, bei dem sofort eintretenden Bedarf diejenigen Firmen zu bezeichnen, von welchen nach vorausgegangenen robelieferungen dem Kriegs-Ministerium bekannt war, daß dieselben Tuch in dem befohlenen hellgrauen Farbenton sogleich liefern könnten. Dieses Verfahren, die Firmen der Probe⸗ lieferungen öffentlich zu nennen, ist, wie man uns weiter mit⸗ theilt, in entsprechenden Fällen bereits seit geraumer Zeit üblich. Die Bevorzugung irgend einer Firma hat dabei dem Kriegs⸗Ministerium stets 6 gelegen.

Die an der gestrigen Börse zirkulierenden Gerüchte wegen einer bevorstehenden Emission von Reichs⸗ oder Preußischer Staats ⸗Anleihe entbehren jeder Be⸗ gründung.

Die Kommission für die zweite Lesung des En⸗ wurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich setzte in den Sitzungen vom 9. und 10. Januar die Berathung des ehelichen Güterrechts ort.

Die 558 1333 bis 137 enthalten die allgemeinen Vor⸗ schriften über Eheverträge. .

Der 5 1335, welcher den Grundsatz der Vertrags⸗ freiheit zum Ausdruck bringt und den Begriff des Che⸗ vertrags näher bestimmt, wurde, unter Ablehnung eines An⸗ trags, den Abschluß von Eheverträgen nach Eingehung der Ehe abweichend von dem Entwurf für unzulässig zu erklären, gebilligt; ebenso die Vorschrift des 8 1334, welche die vertragsmäßige Bestimmung des ehelichen Güterstandes durch Bezugnahme auf ein nicht mehr geltendes oder auf ein aus⸗ ländisches Gesetz, abgesehen von den Ausnahmefällen des Abs. 2, verbietet Der § 1335 Abs. 1 schreibt für Ehe⸗ verträge die gerichtliche oder die notarielle Form in dem Sinne vor, daß es genügt, wenn jeder der Ehegatten für sich seine Erklärung vor Gericht oder vor Notar ab iebt und ein Austausch dieser einseitigen Erklärungen ohne kit⸗ wirkung des Gerichts oder des Notars stattfindet vergl. 8 105 Abs. 2, 3 des Entw. II. Demgegenüber war von einer Seite beantragt, zu bestimmen, daß nach Eingehung der Ehe ein Ehevertrag nur bei gleichzeitiger Anwesenheit der Ehegatten vor Gericht oder vor Nofar geschlossen werden könne. Die Mehrheit trat jedoch dem Entwurf bei. Ebensowenig fand der von einer Seite zu dem 5 1335 Abs. 1 vorgeschlagene Zusatz Anklang, daß die Eheschließenden auch vor dem Standesbeamten zu Protokoll erklären können, welchem der gesetzlich geregelten Güterstände sie fich unterwerfen wollen. Der Abs. 2 des 5 1335, welcher von der Formporschrift des Abs. 1 für den Fall eine Ausnahme macht, wenn die Frau dem Manne verbrauchbare, zum eingebrachten Gute gehörende Sachen gegen die Verpflichtung überträgt, ihr nach der Beendigung der Verwaltung und Nutznießung den Werth der Sachen zu ersetzen, wurde gestrichen .

Der Entwurf geht, vorbehaltlich der besonderen, auf den

Gütergemeinschaftsvertrag sich beziehenden Vorschrift des § 1311 Abs. 2, davon aus, daß ein Ehevertrag für einen in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Ehegatten auch durch dessen gesetzlichen Vertreter geschlossen werden kann. Ein Antrag, das Gegentheil zu bestimmen oder wenigstens vorzuschreiben, daß der gesetzliche Vertreter eines in der Ge⸗ schäftsfähigkeit beschränkten Ehegatten für diesen einen Ehe⸗ vertrag nur schließen dürfe, wenn der Ehegatte gehört sei und sich mit dem Ehevertrag einverstanden erklärt habe (vergl. 5 1341 Abs. 2 Satz 2), wurde abgelehnt. . Die S5§ 1336, 1337, die im Falle der Ausschließun oder Aenderung des gesetzlichen Güterstandes sowie im Falle der Aufhebung oder Aenderung eines gehörig veröf entlichten vertragsmäßigen Güterstandes durch Ehevertrag den Schutz gutgläubiger Dritter bezwecken, die sich im Vertrauen auf . Fortbestehen des bisherigen Güterstandes mit einem der Ehegatten auf Rechtsgeschäfte oder auf die Führung von Rechtsstreitigkeiten eingelassen haben, fanden mit einigen an die Beschlüsse zu § 1257 sich anschließenden Abweichungen Zustimmung. .

Die 85 1388 bis 1340 regeln den vertragsmäßigen Güterstand der Tren nung der ter. Wie bereits frũher beschlossen, soll dieser Güterstand mit Rücksicht darauf, daß nach den Vorschriften über das gesetzliche Güterrecht in verschiedenen Fallen kraft Gesetzes Gütertrennung ein⸗ tritt (vergl. 88 1284, 1330), dem gesetzlichen Güterstande der sogenannten Verwaltungsgemeinschaft als subsidiärer ge— setzlicher Güterstand sich anreihen. Im einzelnen wurde die Vorschrift des 1338, wonach, wenn die Ehegatten den Aus⸗ schluß des gesetzlichen Güterstandes der sog. Verwaltungs⸗ gemeinschaft ohne Bestimmung eines anderen Güterstandes vereinbaren, Gütertrennung als vereinbart gilt, sach⸗ lich nicht beanstandet. Auch die Vorschriften des z 1339 über die Verpflichtung der Frau, dem Manne aus den Einkünften ihres Vermögens ünd dem Er⸗ trage eines von ihr selbständig betriebenen Erwerbsgeschäfts einen angemessenen Beitrag zur Bestreitung der ehe⸗ lich en 9 zu gewähren, gelangten mit einigen nicht erheblichen Aenderungen sachlich nach dem Entwurf zur An⸗ nahme. Eine Ergänzung erfuhr der Entwurf durch die Aufnahme der Vorschrift, daß, wenn die Frau etwas aus ihrem Vermögen zur Bestreitung des ehelichen Aufwandes verwendet oder dem Manne 7 Ver⸗ wendung für diesen Zweck überlassen habe, im Zweifel anzu⸗ nehmen sei, es habe die Absicht gefehlt, von dem Manne Er⸗ satz zu verlangen. Gebilligt wurde ferner die Vorschrift des 5 1310 Abs. 1, welche für den Fall, wenn die Frau ihr Ver⸗ mögen oder einen Theil desselben der Verwaltung des Mannes überlassen hat in Ermangelung einer anderen zestim⸗ mung der Frau, dem Manne das Recht einräumt, die während der Dauer seiner Verwaltung bezogenen Einkünfte des Ver⸗ mögens der Frau innerhalb gewisser Schranken nach freiem Ermessen zu verwenden; dagegen wurde der Abs. 2 des S 1340 gestrichen, wonach der Mann Einkünfte, die zu der Zeit, zu welcher die Frau sie in Anspruch nimmt, noch vor⸗ handen sind, herauszugeben hat.

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Die Berat wandte sich sodann den Verschriften ber die ö Gũtergemeinschaft (68 1341 bis

1409) zu.

53 bestimmt, daß, wenn einer der Vertrag⸗ schließenden unter elterlicher Gewalt oder unter Vormund ge. steht, zu dem auf Einführung der , Gũtergemein⸗ schaft gerichteten Vertrage die Genehmigung des Vor⸗ k erforderlich ist und nur ertheilt werden soll, falls der unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft stehende Vertragschließende gehört ist und mit dem Ehevertrage sich einverstanden erklärt hat. Ein Antrag, diese Vorschrift ohne Ersatz zu streichen, wurde abgelehnt; dagegen entschied sich die Mehrheit dafür, das Erforder⸗ niß der Genehmigung des auf den

zu beschränken, wenn einer der Vertragschlietzenden unter

ormundschaft steht. Andererseits soll der zweite Satz des Abs. 2 durch die allgemeine Vorschrift ersetzt werden, daß ein auf Einführung der allgemeinen Gütergemeinschaft gerichteter Vertrag, wenn einer der Vertragschließenden unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, nur von diesem selbst unter Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossen werden kann. .

Die 55 1342 bis 1345, welche die Wirkun r meinen Gütergemeinschaft auf das beiderseitige Vermögen der Ehegatten im allgemeinen bestimmen und die mit der allgemeinen Gütergemeinschaft eintretende Gemeinschaft des Vermögens als eine Rechtsgemeinschaft zur ge— samm ten Tand zu kennzeichnen bezwecken, wurden ihrem sachlichen Inhalt nach nicht beanstandet; sie sollen aber, soviel die 88 1344, 1345 betrifft, in der Fassung mit den entsprechenden Vorschriften über das Gesellschafts vermögen vergl. 8 658 des Entwurfs II in Einklang gebracht werden. Die Vorschrift des 5 1345 Abs. 1, daß der Antheil eines Ehegatten an dem Gesammtgute der Zwangsvollstreckung nicht unterworfen ist, wurde der rn , m ü überwiesen.

Auch die von dem Vorhehalts gut eines der Ehegatten handelnden 88 1346 bis 1350 fanden im wesentlichen die Zu—⸗ stimmung der Kommission. In Verfolg der bei Berathung des gesetzlichen Güterrechts beschlossenen Streichung des 5 1288 soll jedoch der entsprechende 8 1348, wonach der Erwerb der Frau aus einem von ihr ohne Zustimmung des Mannes geschlossenen Rechtsgeschäft Vorbehaltsgut der Frau ist, gestrichen werden. Andererseits sollen auf das Vorbehaltsgut der Frau nicht nur die Verschriften des 8 1310, sondern auch die übrigen im Falle der Gütertrennung nach den gefaßten Beschlũffen geltenden Vorschriften, insbesondere auch die Bestimmungen des s 1339 über die Beitragspflicht der Frau entsprechende Anwendung finden; letztere Bestimmungen jedoch mit der Ein⸗ schränkung, daß die Frau aus den Einkünften ihres Vor⸗ behaltsguts dem Mann nur insoweit einen Beitrag zu leisten hat, als die dem Gesammtgut zufallenden Einkünfte zur Be⸗ streitung des ehelichen Aufwandes nicht ausreichen.

Der § 1351 läßt neben dem Vorbehaltsgut auch noch Sondergut im engeren Sinne bei der allgemeinen Güter⸗

emeinschaft zu. Während das Vorbehaltsgut von dem Ge⸗ k vollständig ausgeschlossen ist, soll das Sondergut in gleicher Weise, wie das Sondergut bei der Errungen⸗ schaftsgemeinschaft (vergl. S 1411 Abs. 2), für Rechnung des Sesammtguts von dem Manne verwaltet werden in der Art, daß die Nutzungen des Sonderguts in demselben Umfange dem Gesammtgut zufallen, in welchem bei dem ge⸗ setzlichen Güterstande die Nutzungen des eingebrachten Guts der Frau dem Manne gehören. Sondergut in diesem Sinne sind nach dem 5 1351, außer solchen dem Manne oder der Frau. gehörenden Gegenständen, die durch Rechtsgeschäft nicht übertragen werden können (Lehen, Fideikommisse u s. w), die Gegenstände, welche durch Ehevertrag für Sondergut eines der Ehegatten erklärt worden sind oder welche einer der Ehegatten durch Verfügung von Todeswegen oder durch Zuwendung unter Lebenden von seiten eines Dritten erwirbt, sofern der Erblasser oder der Dritte bestimmt hat, daß der Erwerb Sonder⸗ gut sein soll. Auch die Ersatzstücke für Gegenstände des Sonder⸗ guts sollen nach Maßgabe der für die Errungenschaftsgemein⸗ schaft geltenden Vorschriften des 5 1414 dem Sondergut zu⸗ fallen. Diesem Standpunkte des Entwurfs gegenüber wurde von verschiedenen Seiten befürwortet, nur solche Gegenstände, die durch Rechtsgeschäft nicht übertragen werden können, als Sondergut in dem bezeichneten Sinne zu behandeln, dagegen im übrigen bei der allgemeinen Gütergemeinschaft Sondergut im engeren Sinne nicht zuzu—⸗ lassen. Die Mehrheit trat diesem Vorschlage bei. Weiter wurde beschlossen, daß, wenn die der Uebertragbarkeit entgegenstehende Eigenschaft wegfalle, die Ersatzstücke

icht Sondergut, sondern Bestandtheile des Gesammt⸗ guts werden, mithin die für das Sondergut bei der 9 aft geltenden abweichenden Vor—⸗ schriften des 5 1414 keine entsprechende Anwendung finden sollen. Der Redaktion blieb vorbehalten, die besonderen Ver⸗ weisungen im § 1351 Abs. 2 durch eine . Ver⸗ weisung auf die bei der Errungenschaftsgemeinschaft für das Sondergut geltenden Vorschriften zu ersetzen. ̃ ;

Der § 1352, welcher den Grundsatz ausspricht, daß das Recht der Verwaltung des Gesammtguts allein dem Manne zusteht, und den Charakter des Verwaltungsrechts näher bestimmt, erfuhr sachlich keine Anfechtung.

der allge⸗

Unter Bezugnahme auf 8 7 Nr. 4 und 15 des Ein— kommensteuergesetzes vom 24 Juni 1891, sowie Art. A Nr. 2 der dazu ergangenen Ausführungsanweisung vom 3 August 1891 ist von dem Steuersenat des Königlichen Qber⸗Verwaltungsgerichts entschieden worden, daß auch einmalige Remunerationen und sonstige Vergütungen, wel Beamten für ihre dienstliche Thätigkeit zu bestimmten Zeiten, wie z. B. zu Weihnachten oder am Jahresschluß herkõmmlich gewährt werden, zu dem , Dienst⸗ einkommen der Beamten gehören. Auf Antrag des orsitzenden der hiesigen Einkommensteuer-Veranlagungskommission hat der Minister des Innern den Polizei⸗Präsidenten von Berlin und den Direktor des Königlichen Statistischen Bureaus durch Zirkularverfügung ersucht, die ihnen unterstellten Beamten darauf mit dem Bemerken aufmerksam zu machen, daß die erwähnten Vergütungen als schwankende Einnahmen nach dem Durchschnitt der letzten drei 3 oder falls fie noch nicht so lange bestehen nach dem Durchschnitt des Zeitraums ihres Bestehens mit dem n , . in den Steuererklärungen in Ansatz zu bringen sind.

Der General Lieutenant von Dettinger, Kommandeur der 7. Division, ist zur Abstattung . Meldungen bei

Seiner Masestãät dem Kaiser und König hier eingetroffen.

Laut telegraphischer Meldung an das Ober⸗Kommando der Marine ist S. M. S. „Stein“, Kommandant Kapitän zur See von Wietersheim, am II. Januar in Kingston auf Jamaika angekommen und will am A. Januar von dort nach Havana in See gehen.

Pots dam, 12. Januar. In der heutigen Sitzung der Stadtverordneten wurden dem W. T. B.“ zufolge d,, de, Schreiben Seiner Majestät des Kaisers und Königs und Ihrer Majestät der Kaiferin und Königin Friedrich verlesen:

Die Zuschrift, in welcher der Magistrat und die Stadtverordneten im Namen der Bürgerschaft Meiner treuen Residenzstadt Potsdam Mir und den Meinen tiefempfundene Segenswünsche zum Jahres wechsel gewidmet haben, ist Mir ein erneuter Beweis der Anhãng⸗ lichkeit gewesen, welche die Stadt Potsdam von altersher zu ihrem Herrscherhause beseelt. Dem Magistrat und den Stadtverordneten bierfür innigen Dank zu sagen, ist Mir eine angenehme Pflicht. Möge das begonnene Jahr 1894 auch für die Stadt Potsdam und ibre Einwohnerschaft, deren Wohl Mir bei den nahen Beziehungen zu Meinem Hause besonders am Herzen liegt, ein reich gesegnetes sein.

Berlin, den 9. Januar 1894.

Wilhelm. I. R.

Dem Magistrat und den Stadtverordneten zu Potsdam danke Ich aufrichtig für die Glückwünsche, welche dieselben als Vertreter der Stadt Mir an der Schwelle des neuen Jahres dargebracht haben. Gern benutze Ich diesen Anlaß, um Meiner lebhaften Theilnahme und Meinen besten Wünschen für Potsdam und seine Bewohner er⸗ neuten Ausdruck zu geben.

Frankfurt a. M., den 5. Januar 1894.

Viktoria, verwittwete Kaiserin und Königin Friedrich.

Bayern.

Die sämmtlichen Mitglieder der Zentrums—⸗ fraktion haben, wie die Allg. Ztg. mittheilt, folgenden Antrag eingebracht: Die Kammer wolle beschließen. es sei an Seine Königliche Hoheit den Prinz⸗-Regenten die Bitte zu richten, die Bevollmächtigten Bayerns zum Bundesrath anzu— weisen, mit aller Energie dahin zu wirken, daß I) bei etwaigem Abschluß eines Zoll⸗ und Handelsvertrags mit Rußland die bis in das Jahr 1893 bestandenen Ge⸗ treideschutzzölle auch fernerhin aufrecht erhalten bleiben; Y der Identitätsnachweis, der für die landwirthschaft⸗ lichen Verhältnisse Süddeutschlands von außerordentlicher Wichtigkeit ist, nicht aufgehoben werde.“

Die Kammer der Abgeordneten setzte vorgestern und gestern die Berathung des Etats des Ministerkums des Innern fort, und zwar bei den Ausgaben für die Gendarmerie, wobei der Minister des Innern Freiherr von Feilitzsch auf eine Reihe von Bemängelungen des Gendarmerie Instituts ant— wertete. Der Minister hielt an der militärischen Organisation fest, bestritt, daß zu viele Offiziere vorhanden seien, ünd lehnte die Anstellung inaktiver Offiziere ab. Die Ausrüstung mit dem Gewehr sei nothwendig. Der Abg. von Vollmar fragte den WMinister, mit welchem Recht bei dem Haberfeldtreiben in Miesbach die Gendarmen drei Salven abgefeuert hätten. Der Minifster erwiderte, die Gendarmen hätten in Nothwehr gehandelt. Es sei zu bedauern, daß dem Unfug des Haberfeld⸗ treibens noch von irgend jemand das Wort geredet werde. Auf die klerikalen Klagen über die Landstreicherei erwiderte der Minister, daß seit 1881 die Verurtheilungen wegen Land⸗ streicherei allmählich von 95 000 auf 60 005 gesunken seien, anscheinend infolge der Naturalverpflegungsstatlonen.

Samburg.

Das gestern bereits erwähnte Telegramm Seiner Majestät des Kaisers an den Senator S Swald hat nach dem „Hamb. Korresp.“ folgenden Wortlaut:

An den Senator

der Freien und Hansestadt Hamburg . illiam O Swald.

Es gereicht Mir zu besonderer Freude, Ihnen an dem heutigen Tage, an welchem Sie das hohe Amt eines Senators von Hamburg zum Segen Ihrer Vaterstadt fünfundzwanzig Jahre bekleidet haben, Meinen warmen Glückwunsch auszusprechen. Ich glaube Mich bierzu um so mehr berufen, als Ich gewiß bin, hierin im Sinne Meines in Gott ruhenden Großvaters, des Kaifers und Königs Wilbelm J. glorreichen Andenkens, zu handeln, welcher dem Hause O' Swald stets mit Huld zugethan war.

Wilhelm.

Oefsterreich⸗ Ungarn.

Die Nachricht von einer Annäherung zwischen den kon— Frogtiven und verfassungstreuen Graß grund besitzern Böhm ens ssiehe die gestrige Nr. d. Bl) haben, wie der Wiener „Presse“ mitgetheilt wird, bei den Altezechen eine lebhafte Be⸗ k Die Mehrheit des altczechischen Landtags⸗ ubs dränge auf eine entschiedene Aktion, die in einem Manifest an die Wähler, in einer Kundgebung gegen die Regierungskoglition ihren Ausdruck finden olle. Eine weitere Meldung ee, daß diese Aktion in einer korporativen Mandatsniederlegung ber altczechischen Landtags⸗Abgeordneten bestehen solle.

Im mährischen Landtag beantragten gestern die Jungcezechen, die Regierung rr den Ausnahme⸗ zustand in Prag ce. aufzuheben. Der Antrag wurde von dem Landeshauptmann nicht zur Verhandlung zugelassen.

Großbritannien und Irland.

Der Staatssekretär für Indien Earl of Kimberley ist, wie W. T. B.“ meldet, an der Bronchitis fehr schwer erkrankt. Das Unter haus hat sich gestern dem Antrage des Premier⸗ Ministers Gladstone e. nach Erledigung der dritten ö der Kirchspielrathe⸗Bill bis zum 13. Februar vertagt. ei der gestrigen Wahl eines Mitgliedes des Unter—⸗ hauses für Horncaftle an Stelle des verstorbenen Abg.

Stanhope (konservativ) wurde Lord Wil loughby. de Eresny sfkonservativ) mit 4582 Stimmen gewählt; 9 Kandidat der Gl eaner, Torr, erhielt 3744 Stimmen.

Frankreich.

Der Senat hat gestern, wie W. T. B.“ berichtet, Challemel Lac our mlt 132 von 163 abgegebenen Stimmen zum Präsidenten wiedergewählt.

r . Depu tir te beabsichtigen an den Prãsidenten zarnot ein Schreiben zu richten, worin sie die Begnadigung Vaillant's nachfuchen, und wollen sämmtliche Deputirte auffordern, diesen Brief zu unterzeichnen.

Die Polizei⸗Präfektur von Paris hat der „Köln. Ztg.“ zufolge gegen die ausländischen Gewerbetreibenden und die Arbeitgeber, welche Ausländer beschäftigten, die den Vorschriften des Fremdengesetzes vom 8 August 1893 nicht Folge geleistet haben, das Strafverfahren eingeleitet Bisher haben 72 Ausländer Strafbefehle erhalten, wurden J 50 Fr. Buße verurtheilt. 18 Verfügungen wurden gegen

rbeitgeber erlassen. Am 12. Januar betrug die Zahl der ausländischen Gewerbetreibenden 89 825.

Italien.

Der bisherige deutsche Botschafter Graf zu Solms⸗ Sonnewalde ist einer Meldung des W. T. B.“ zufolge gestern Abend 5 Uhr von Rom abgereist. Das gefammte diplö— matische Corps hatte sich zum Abschied am Bahnhof ein⸗ gefunden; autzerdem war im Auftrage des Königs der Ober— Ceremonienmesster Graf Gianotti erschienen.

21 Abgeordnete der äußersten Linken haben be— schlofssen, ein Manifest an das Land zu erlafsen und die Aufmerksamkeit des Präsidiums der Kammer auf die Ver— haftung des Deputirten Defelice⸗Giuffrida zu in um die parlamentarische Prärogative zu

ützen.

Die Nachrichten aus ganz Sicilien lauten beruhigend. 130 Offiziere und 7000 Mann Truppen sind in Palermo eingetroffen und von einer großen Menschenmenge empfangen worden. .

Spanien. Das Manifest Zorilla's ist dem „W. T. B.“ zu⸗ folge mit Beschlag belegt und den Gerichten übergeben worden.

Bulgarien. Der Administrator der Nationalbank Caradjow ist laut Meldung des W. T. B. zum General-Sekretär für die öffentlichen Arbeiten ernannt worden.

Amerika.

Die Münzkommission des Repräsentantenhauses hat fich nach einer Meldung des „W. T B.“ aus WasFshington zu Gunsten der Bill ausgesprochen, welche die Emission von Silberzertifikaten im Werthe von BlIö556 681 Dollars und die schleunige Ausprägung von im Staatsschatz vorhandenen Barren vorschlägt. Ber Zweck dieser Bill ist, den Bestrebungen des S atzsekretãrs nach der Ermächtigung zur Emission 3 proz. Bong zu begegnen. Der Schatz sekretãr Carlisle erklärte, er werde vor der Ab⸗ stimmung über den Tarif keine Schritte unternehmen; wenn der Kongreß aber die Ausgabe von Bons mit kürzerem Fällig⸗ keitstermin und niedrigerem Zinsfuß zurückweisen sollte, werde er Bons in Gemäßheit des Gesetzes von 1875 emittieren. Die brasilianischen Regierungstruppen haben einer Meldung aus Rio Grande do Sul zufolge bei Itagabi einen Sieg errungen.

Afrika.

Der „Times / wird aus Mozambique gemeldet: John— ston, der englische Kommissar für Zenktral-Afrika, habe Makanjira, einen mächtigen Häuptling am Nyassa⸗See, der seit vielen Jahren den Sklavenhandel an einem Hauptzentrum leite, geschlagen und sämmtliche Positionen Makanjira s eingenommen. Zahlreiche Sklaven seien befreit worden.

Die Independance belge“ meldet nach Privatbriefen, daß die Expedition am oberen Uelle im Namen des Congostaats mit den bedeutendsten Sultanaten des zum Nil führenden Gebiets Freundschafts verträge abgeschlossen habe. An die Stelle van Kerckhoven's in der Führung der Expedition sei Hauptmann Baert getreten. Die Expedition rücke ungestört vor. In Bomokanbi solle eine neue Station gegründet werden.

Das Reuter sche Bureau“ meldet aus Kapstadt, der

remier⸗Minister Cecil Rhodes werde sich Ende nächsten Monats nach England begeben, um mit der Reichsregierung über die Angelegenheiten der Britischen sũdafrikanischen Gesellschaft und die Befiedelung des Matabele— landes Rücksprache zu nehmen. Nach einer weiteren Meldung desselben Bureaus aus Kapstadt von gestern wären der Kapitän Wils on und dessen Abtheilung, über deren iSchicksal bisher Ungewißheit bestanden habe, von den Matabele nsgesammt nie dergemetzelt worden.

Aufstralien.

Nach einer Meldung des‚„Standard“ soll der amerikanische Gesandte in Honolulu Wilkis Anweisung erhalten haben, sich einer pas iven Haltung der provisorischen Regierung gegenüber zu befleißigen, bis der Kongreß seine Entscheidung 6 die in Hawanl zu befolgende ö. getroffen haben werde.

Parlamentarische Nachrichten. Dentscher Reichstag. ;

Der Bericht über die gestrige Sitzung befindet sich in der Ersten Beilage.

26. Sitzung vom Sonnabend, 13. Januar, 1 Uhr.

Der Sitzung wohnen bei die Staatssekretäre Dr. von Boetticher, Freiherr von Marschall und Dr. Graf von Posado ws ky, der Königlich preußische Finanz- Minister Dr. Miquel und der Königlich bayerische Staats⸗Minister der Finanzen Dr. Freiherr von Riedel.

dritter Berathung genehmigt das Haus die Erklärung, betreffend den Abschluß eines Handelsprovisoriums zwischen dem Reich und Spanien für die Zeit vom 1. bis 31. Januar d. J.

Darauf wird die erste Berathung des Entwurfs eines an ,,, fortgesetzt.

Abg. Dr. CIem m- Ludwigshafen (n.): Es ist von vielen Seiten hier das Bedauern darüber ausgesprochen, daß die Reichs ⸗Einkommen⸗

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steuer von der ierung abgelehnt sei. Als diese Frage 1887 bier estreift wurde, die 1 durchaus keinen 13 Wider⸗ 53 erhoben. Deshalb bin ich auch bei den letzten Wahlen fũr die Reich Einkemmen fleuer eingetreten. Nachdem aber von Seiten der Regi so lebhafter Widerspruch erhoben worden ist, kann in ernsthafter Politiker mehr darauf zurückkommen. ür den Tabackbau bin ich immer eingetreten, weil ich einen Wabl⸗

is vertrete, in dem hauptsächlich Tabackbau getrieben wird. Der * rese hat behauptet, daß das Tabacksteuergesetãz von 1878 die t uer um Raubbau veranlaßt habe. Die Tabackpflanzer leiden unter der durch das amerikanische Stenergeseß geschaffenen großen Kon⸗ kurrenz der amerikanischen billigen Tabacke. Die deutsche Steuer ist ziem⸗ lich hoch und muß innerhalb eines halben Jahres nach der Ernte bezahlt werden. Der Tabackpflanzer muß diesen Betrag auslegen, wenn er den Taback ju den billigen Preisen nicht verkaufen will, Ter er ist vollftãndig in die Hand des Händlers gegeben und muß fich mit den schlechtesten Preisen zufrieden geben. Er wird förmlich von den Händlern terrorisiert. Infolge dessen ist denn auch der Tabackbau in unserer Gegend um 50 g zurückgegangen. Jetzt ist das Aus—= laugen des Tabad beinahe verboten; denn troß, des Ver⸗= luftes von 20560 des Gewichts wird die Steuer nicht zurückvergũtet. Das selbe gilt auch bei Schäden durch Frost 1. s. w. Ich habe mit verschiedenen Freunden aus unserer Gegend Anträge auf Zollerhöhung oder Steuerermãßigung gestellt; die verbündeten Regierungen haben sich jedesmal vollständig gleichgültig verhalten, ich will nicht fagen: ablehnend, denn sie haben die Uebelftãnde beim Tabackbau ri tig erkannt. Die Regierung hat jetzt die Gelegenheit zu einer Aenderung auf diesem Gebiete wahrgenommen. Dem Pflanzer kommt das neue Gesetz entgegen, aber dennoch sind manche Bedenken vorhanden. Durch die Aufhebung der Inlandsteler ist der Tabackpflanzer in seiner Bewegung frei geworden und kann verkaufen, wann er will. Aber daß der Zo nur der früheren Differen; jzwischen Zoll und Steuer gleichgestellt worden ist, ist weniger erfreusich, weil dadurch die Konkurrenz des ausländischen Tabacks fühlbar bleibt. Daß die Fabrikatsteuer auch vom Zollbetrage erhoben wird, darin liegt allerdings ein gewisser weiterer Zoll- schutz, aler nur, wenn die Preise reguliert bleiben. Daß die Zigarren 3353 89. der Rauchtaback aber 6635 ο Steuer zahlen sollen, if mir vollständig unerklärlich, denn die ärmeren Klassen verwenden gerade den Rauchtaback. Von der Pfalz an bis nach Köln und Westfalen wird gerade der sogenannte Spyinntaback fabriziert, wozu fast nur inländischer Taback verwendet wird; wenn da der Keonsum zurückgehen würde, so würde das dem inländischen Taback viel mehr schaden als jede andere Steuer. Ich sehe garnicht ein, warum der Rauchtaback höher besteuert werden soll als Zigarren⸗ und Kautaback Auch der Händler hat einen Vortheil aus diesem Gesetz. Während er jetzt die Steuer auslegen und fünf bis sechs Monate seinen Abnehmern Kredit geben muß, hat er in Zukunft mit der Steuer garnichts mehr zu thun, braucht weniger Kapital und Zinsen und kann daher einem Tabacpflanzer einen böheren Preis zahlen. Für die Pfal; ist der Tabackbau von der größten Wichtigkeit. Die ganze Landwirtbschaft hat sich seit zwei Jahrhunderten auf den Tabackbau eingerichtet und ißt durch die schlechten Preise der letzten Jahre ganz erheblich geschãdigt.

Schluß des Blattes)

Die X. Kommission des Reichstags zur Vorberathung des von den Abgg. Dr. Rin telen, Gröber (Württemberg, Spahn, Dr. Bachem, Dr. Hitze eingebrachten Gesetzentwurfs, betreffend die Abänderung der Konkzrsordnung vom 16. Februar 1877, und zwar von Artikel? des vorgeschlagenen Gesetzentwurfs ab, besteht aus folgenden Mitgliedern: Dr. Rintelen, Vorsttzender; von Gerlach, Stellvertreter des Vorsitzenden; Dr. Bachem. Basffermann, Hr. von Buchka, Sachße, Schmidt (Frankfurt), Schriftführer; Graf von Bernstorff Eauenburg), Dr. Boehme, Braun, Buddeberg, Gröber (Württemberg) Hauffe Dahlen, Klemm (Dresden), Münch⸗Ferber, . (Fulda), Munckel, Reißhaus, Dr. Rzeypnikowsfi, Schwarze, Traeger. .

Nr. 2 der Veröffentlichungen des Kaiserlichen Sesundheitsamts! vom 10. Januar hat folgenden Inhalt: Gesundheitsstand und Gang der Volkskrankheiten Cholera, In- fluenza u. s. w.). Zeitweilige Maßregeln gegen Cholera 2c. Desgl., gegen Gelbfieber. Desgl. gegen Pest. Sanitäts⸗ und Medizinalwesen Berlins 1889/91. Sanitätsbericht über die bave⸗ rische Armee 1889,91. Gesetzgebung u. s. w. (Preußen. Reg. Bez. Wönigsberg). Pferdeeinfuhr.! Reg.-Bez. Gumbinnen. Desgl! = Reg; Bez. Oppeln). Finnige Schweine und Rinder. Lumpen sammler. (Hessen). Miethwohnungen und Schlafstellen. Gang der. Thierseuchen. Tollwuth im Deutschen . Thierseuchen in Frankreich, 3. Vierteljahr. Desgl. in Großbritannien 1897. . Maßregeln gegen Thierseuchen. Sachsen). Rechtspre ung. Schöffengericht Rees, Landgericht Duisburg, Kammergericht). Stollwerck'sch Brustbonbons als Heil- mittel. Verhandlungen von gesetzgebenden Körperschaften, Vereinen, Kongressen u. s. w. (Schweiz). Honig. Wochentabelle über die Sterbefälle in deutschen Städten mit 45 000 und mehr Einwohnern. Desgl. in größeren Stäadten des Auslandes. Erkrankungen in Krankenhäusern deutscher Großstãdte. Desgl. in deutschen Stadt⸗ und Landbezirken. Witterung.

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Statistik und Volkswirthschaft.

Plenarversammlung des Deutschen Handelstags. Im Verlauf der gestrigen Sitzung des Deutschen Handelstags referierte Herr Generalsekretaͤr Bueck (Berlin) Über die grundsä liche Stellung von Handel und Industrie zu den dem Reichstag vorgelegten Reichssteuergesetzen und nahm eine gegen diese gerichtete * solution an. In der heutigen zweiten und letzten 5 beschäftigte sich der De utsche Handelstag zunächst mit der geplanten staatlichen Ueberwachung des Schiffbaues und der deut schen Ssee— schiffe und nahm folgenden Antrag an: Die Sicherheit von Leben und Eigenthum auf See j durch das Pflichtgefühl, die Tüchtigkeit und das Interesse der Rheder und Schiffbauer, durch die prirat. und straf rechtliche Haftung der Rheder und Schiffsführer, durch die Aufsicht der Klassifikationsgesellschaften und der Seeberufs⸗ genossenschaft und durch die seeamtlichen Untersuchungen vor⸗ gekommener Unfälle in wirksamster Weise gewäͤhrleistet. Die Schiffs⸗ derluste sind in der deutschen Handelsmarine verhältnißmäßig geringer als in derjenigen irgend eines anderen Staats. Für eine een Beaufsichtigung des Schiff baues und des Zustandes der Seeschiffe liegt daher in Deutschland keinerlei Veranlassung vor. Sie würde nur zu einer empfindlichen Schädigung der . Rhederei, der deuts Schiff bau⸗Industrie, und rückwirkend auch anderer wichtigen deutschen Industrien führen. Der Deutsche Handelstag hofft daher, . die Reichsregierung den Weg, den deutschen Schiffbau unter staat⸗ liche Kontrole zu stellen, nicht beschreiten werde. Handelskammer · Syndikus Dr. Hotschell Magdeburg) berichtete hierauf über die Frage der recht zeitigen Heranziehung der Hande I16körperschaften zur gere n, von Handel und Industrie betreffenden Gesetzentwürfen.

Zur Arbeiterbewegung. In Leipzig ist, wie dem Vorwärts“ berichtet wird, wegen Lohnftreits ein Ausstand der Bildhauer, Tischler und

Tapezierer in der Möbelfabrik von einrich Bauer aus⸗ gebrochen. d 9

In Frankfurt a. M. stehen die am Neubau der Petrikirche beschaͤftigten Steinbildhauer gleichfalls wegen Lohnstreifs aus.