Die ordnungs mäßige Ladung der Zeugen kann von jedem Beamten 3 4 tschaft oder des Polizei⸗ und Sicherheits dienfles münd= olgen.
Erweift sich die Sache in der Hauptverhandlung als nicht spruch= reif, so hat das cht die Verhandlung auf eine der nächsten Sitzungen zu vertagen.
Auf das Verfahren vor dem Reichsgericht und vor dem Schwur—⸗ gericht finden die Bestimmungen — 5 Paragraphen keine Anwendung.
ö 2
Vor den Schöffengerichten kann nach der Vorschrift des 5 211 auch dann verfahren werden, wenn der Beschuldigte entweder sich frei⸗ willig stellt, oder infolge einer vorläufigen Feftnahme in anderen als den im 8 211 bezeichneten Fällen dem Gericht vorgeführt oder nur wegen Uebertretung verfolgt 536 3 Der Amtsrichter kann in dem Falle der Vorführung des Be— schuldigten mit Zustimmung der Staats anwaltschaft ohne Zuziehung von Schöffen zur Bauptverhandlung schreiten, wenn der Beschuldigte nur wegen Uebertretung verfolgt wird und die ihm zur Last gelegte That eingesteht. Gegen die im Laufe der Sauptverhandlung ergehen⸗ den Entscheidungen und Urtheile des Amferichters finden dieselben
Rechtsmittel statt, wie gegen die Entscheidungen und Urtheile der
Schoffengerichte. § 214. Die Anklageschrift und der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens sind dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zu⸗
zuftellen. § 215 Absatz 1.
Die Ladung eines auf freiem Fuße befindlichen Angeklagten ge⸗ schieht schriftlich unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen seines un⸗ entschuldigten Ausbleibens.
S§ 216 Absatz 1.
Zwischen der Zustellung der Ladung (5 215) und dem Tage der Sauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche oder, wenn eine Uebertretung den Gegenstand der Untersuchung bildet, von mindestens drei Tagen liegen.
229.
Bleibt der gehörig geladene Angeklagte ohne genügende Ent— schuldigung aus, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen.
In den vor den Schöffengerichten und vor den Straffammern zu verhandelnden Sachen kann jedoch das Gericht zur Hauptverhandlung schreiten, sofern es die Anhörung des Angeklagten zur Aufklãrung der Sache nicht für erforderlich erachtet. In diesem Fall findet die Vor⸗ schrift des Absatz 1 keine Anwendung.
; S 2530 Absatz 2.
Entfernt der Angeklagte sich dennoch, oder bleibt er bei der Fort⸗ setzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diefe in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden. Für die HSauptverhand⸗ lung vor dem Reichsgericht und vor dem Schwurgericht gilt dies nur dann, wenn die Vernehmung des Angeklagten über die Anklage schon erfolgt war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für er⸗ forderlich erachtet.
5§5 231
S 232.
Ist das Erscheinen eines Angeklagten wegen großer Entfernung seines Aufenthaltsorts besonders erschwert und hat der Angeklagte unter Hinweis hierauf sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung an⸗ gekündigt, jo kann das Gericht auf Antrag oder von Amtswegen den⸗ selben durch einen ersuchten Richter über die Anklage vernehmen lassen und demnächst in seiner Abwesenhbeit zur Hauptverhandlung schreiten.
Von dem zum Zweck der Vernehmung anberaumten Termine sind die Staatsanwaltschaft und der Vertheidiger vorher zu benach⸗ richtigen; ibrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. Das Protokoll über die Vernehmung ist in der Sauptverhandlung zu verlesen.
Auf das Verfahren vor dem Reichsgericht und vor dem Schwurgericht finden die Bestimmungen dieses Paragraphen keine Anwendung.
wird aufgehoben.
Die Vertretung eines ausgebliebenen Angeklagten durch einen Vertheidiger ist im Falle des 5 232 und außerdem dann zulãssig, wenn die den Gegenstand der Untersuchung bildende That nur mil Geldstrafe, Haft oder Einziehung, allein oder in Verbindung mit einander, bedroht ist.
Der Vertheidiger bedarf zur Vertretung schriftlicher Vollmacht.
S§ 234 Absatz 2.
Hatte jedoch die Vernehmung des Angeklagten nach Maßgabe des § 232 Absatz 1 stattgefunden, oder hatte derselbe von der Befugniß, sich vertreten zu lassen, Gebrauch gemacht, so findet eine Wieder? einsetzung in den vorigen Stand nicht att.
ö § 237.
Leitung der Verhandlung, die Vernebmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorfitzenden. Derselbe ist befugt, in einzelnen Sachen diese Geschäfte gan; oder theilweise einem beisitzenden Richter zu übertragen.
§ 244.
Das Gericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme, ohne hierbei durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüffe gebunden zu sein.
In der Hauptverhandlung vor dem Reichsgericht und vor dem Schwurgericht ist die Beweisaufnahme auf die sämmtlichen vor⸗ geladenen Zeugen und Sachverständigen, sowie auf die anderen herbei⸗ geschafften Beweismittel zu erstrecken. Von der Erhebung einzelner Beweise kann jedoch abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte hiermit einverstanden sind.
§ 264 Absatz 5.
Auf die Verhandlungen vor den Schöffengerichten und vor den
Strafkammern findet die Vorschrift des dritten Absatzes nicht An=
wendung. ; § 266 Absatz J.
Wird der Angeklagte verurtheilt, so müssen die Urtheilẽ grunde die für erwiesen erachteten Thatsachen, in welchen die geseßlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden, und die Grũnde angeben, welche für die richterliche Ueberzeugung leitend gewesen sind.
§ 273 Absatz 1
Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Haupt- verhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beobachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Be jeichnung der verlesenen Schriftstũücke, sowie die im Laufe der Verhandlung ge⸗ stellten Anträge, die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen, die ergangenen Entscheidungen und die Urtheilsformel enthalten.
§ 23 Absatz ? wird aufgehoben. FS A3 a.
Erfolgt die Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten nach Ansicht der bei der Verhandlung Betheiligten in mangesbafter oder ungenũgender Weise, so sind die letzteren berechtigt, die Feststellung des Vorgangs und dessen . in das Protokoll zu verlangen.
Der Vorsitzende giebt den Geschworenen mündlich eine Nebersicht über die Ergebnisse der Verhandlung und belehrt die Geschworenen über die rechtlichen . welche sie bei Loösung der ihnen gestellten Aufgabe in Betracht zu ziehen haben.
Der Vortrag des Vorsitzenden darf von keiner Seite einer Er— õrterung unterzogen werden.
; 8 346 Absatz 3. ; Segen Beschlüsse und Verfügungen des Reichsgerichts findet eine Bejschwerde nicht statt, gegen Beschlusse und Verfügungen der Ober⸗ Landesgerichte nur, sofern sie . erlassen sind. § 354.
Die Berufung findet statt gegen die Urtheile der Schõffengerichte
und gegen die Urtheile der Straffammern in erster Instan;
2
S 358.
Die Berufun testens 3.
22
; richt erster Inst tsschrei
F§ Z358 a.
Hat der Angeklagte gegen ein auf sein Ausbleiben ergangenes Urtheil neben der Einlegung der Berufung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht, so beginnt die Frist zur Rechtfertigung der Berufung erst nach der endgültigen Erledigung des Gesuchs um Wiedereinsetzung in den ,, ;
5
. § 360 Absatz 1. . 5 verspätet eingelegt oder nicht rechtzeitig gerecht⸗ fertigt, so hat das Gericht erster Instanz das Rechtsmittel als unzu— lässig zu verwerfen. 5 ze
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt und gerechtfertigt, so hat der Gerichtsschreiber die Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Diese stellt, wenn die Berufung von ihr eingelegt ist, dem AÄn⸗ geklagten die Schriftstũücke über Einlegung und Rechtfertigung der
erufung zu. S 363 Absatz 1.
Erachtet das Berufungsgericht die Bestimmungen über die Ein— legung oder über die Rechtfertigung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. Andernfalls entscheidet es über da elbe durch Urtheil.
2 5 A.
Das Gericht kann in Abwesenheit des nicht auf freiem Fuße befindlichen Angeklagten zur , ,, . schreiten, wenn derselbe auf seine Vorfuͤhrung 6 zat
Bei, der Berichterstattung und der Beweisaufnahme können Schriftstücke verlesen werden; Protokolle über Aussagen der in der Hauptverhandlung erster Instanz vernommenen Jeugen und Sach⸗ verständigen dürfen außer den Fällen der s§ 250, 253 nur dann ver⸗ lesen werden, wenn das Gericht die mündliche Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht für erforderlich erachtet.
S 310.
§ 374. .Die Revision findet statt gegen die Urtheile der Strafkammern in der Berufungsinstanz, gegen die Urtheile der Ober Tandesgerichte in der Berufungsinstanz und gegen die Urtheile der Schwurgerichte. F 380
5 399.
8) wenn neue Thatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, aus welchen allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen sich die Unschuld des Verurtheilten, sei es bezüglich der ihm zur Last gelegten That überhaupt, sei es bezüglich eines die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes begründenden Umstandes, ergiebt.
F 409 Absatz 2.
Die Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen erfolgt, so⸗ weit die Beeidigung zulässig ist, eidlich.
F 410 Absatz 1.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen:
1 wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben;
2) wenn in den Fällen des 5 399 Nr. 1, 2 oder des 5 402 Nr. 1, 2 nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, daß die in diesen Bestimmungen bezeichnete Handlung auf die Entschei⸗ dung Einfluß gehabt hat;
3) wenn in den Fällen des 5 399 Nr. 5 der Wegfall eines die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes begründenden Umstandes nicht geeignet erscheint, eine geringere Bestrafung herbeizuführen.
S 411 Absatz J.
Ist der Verurtheilte bereits verstorben oder ist derselbe in Geistes⸗ krankheit verfallen, so hat obne Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen Beweises entweder auf Freisprechung zu erkennen oder den Antrag auf Wieder⸗ aufnahme abzulehnen.
wird aufgehoben.
wird aufgehoben.
wird aufgehoben.
Absatz 2 und 4 werden aufgehoben. S 413 a.
Wird im Wiederaufnahmeverfahren auf Freisprechung erkannt, so ist auf Verlangen des Verurtheilten und im Fall des 5 411 auf Verlangen des Antragstellers die Aufhebung des früher ergangenen Urtheils durch den, Deutschen Reichs⸗Anzeiger bekannt zu machen; nach dem Ermessen des Gerichts kann die Bekanntmachung auch in anderen öffentlichen Blättern erfolgen.
§ 413.
Personen, gegen welche eine im Strafverfahren rechtskrãftig erkannte Strafe ganz oder theilweise vollstreckt worden ist, können, wenn sie in Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen oder in Anwen⸗ dung eines milderen Strafgesetzes mit einer geringeren Strafe belegt werden, Ersatz des Vermögensschadens beanspruchen, den sie durch die erfolgte Stra wollstreckung erlitten haben.
Außer dem Verurtheilten können Dritte, denen derselbe nach Vorschrift des bürgerlichen Rechts zur Gewäbrung von Ünterhast verpflichtet war, insoweit Ersatz fordern, als ihnen durch die Straf⸗ vollstreckung der Unterhalt entzogen worden ist.
F 413 e.
Der Anspruch auf Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn der Verurtheilte die frühere Verurtheilung vorfätzlich herbeigeführt oder durch grobe Fahrlässigkeit 3 hat.
413 4.
Die Entschädigung wird aus der Kasse desjenigen Bundesstaats, bei dessen Gericht das Strafverfahren in erster Instanz anhängig war, oder, wenn das Reichsgericht in erster und letzter Instanz erkannt hat, aus der Reichskasse geleistet.
Bis zum Betrag der geleisteten Entschädigung tritt die Kasse in die Rechte ein, welche dem Entschadigten gegen Dritte um deswillen zustehen, weil durch deren rechtswidrige Handlungen seine Verurtheilung herbeigeführt war. .
S 413 e.
Der Anspruch auf Entschädigung ist bei Vermeidung des Ver⸗ lustes binnen drei Monaten nach Rechtskraft des im Wieder- aufnahmeverfahren ergangenen Urtheils mittels Antrags bei der Staats. 5 des Gerichts, welches dieses Urtheil erlassen hat, geltend zu machen.
ANeber den Antrag entscheidet die oberfte Behörde der Landes⸗ Justiswerwaltung oder, wenn das Reichsgericht in erfter und letzter Instan erkannt hat, der Reichskanzler.
Sine Ausfertigung der Entscheidung ist dem Antragsteller nach den Vorschriften der Jivilprozeßordnung zuzustellen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung auf den Rechtsweg zu⸗ lässig. Die Klage ist binnen einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Änsprüche auf 6 sind die Zivillammern der Landgerichte obne Fücksicht auf den Werth des , ausschließlich zustãndig.
Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn der Berechtigte
stirbt, ohne ihn gemãß § 130 geliend gemacht zu haben.
n Ver der endgültigen Entscheidung uͤber den Anfpruch ist derselbe der Pfãndung 5 unterworfen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Berechtigte unter Lebenden nicht darũber verfügen.
S 447 Absatz J. ö.
den ãndigkeit der Schõ ichte gehõrenden Sachen
mit 2 . 6 Nr. 6 4 des Gerichtsverfafsungs⸗ ö werden, wenn die Staafsanwaltschaft a hierauf antrãgt. ö
Arti kel III.
noch nicht ergangen ist. Wird ein vor dem ergangenes Urtheil erster Instanz in der höheren Instanz aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung in die erste Instan; zurũckgewiesen, fo findet diefes Gesetz auf das weitere Verfahren Anwendung. . ür die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urtheil ge⸗ schlossenen Verfahrens sind die Vorschriften diefes Gefegzes auch dann maßgebend, wenn das Urtheil vor dem Tage des Inkrafttretens diefes Gesetzes erlassen oder rechtekräftig geworden war.
Die ss 413 b - 413 finden auf diejenigen Strafsachen Anwen— dung, in denen die im 5 4l3b gedachte, im Wiederaufnahmeverfahren ergangene Entscheidung nach dem erfolgt ist.
Artikel IV.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Tert des Gerichts⸗ verfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung, wie er sich aus den in Artikel J und I festgestellten Aenderungen ergiebt, durch das Reichs- Gesetzblatt bekannt zu machen.
(Die Begründung zu dem Entwurf werden mir morgen veröffentlichen.)
Der Staatshaushalts⸗ Etat für das Jahr vom 1. April 1894.95
ist herte vom Finanz⸗-Minister im Hause der Abgeordneten eingebracht worden.
Die ordentlichen Einnahmen des Staats sind darin auf 1879449391 , die Ausgaben im Ordinarium auf 1891 612410 , im Extraordinarium auf 58 036981 , zusammen auf̃ . 1949649391 „
veranschlagt, sodaß die Ausgaben um. 70 200 000 6 höher sind als die ordentlichen Einnahmen. Der Fehlbetrag muß durch Aufnahme einer Anleihe gedeckt werden; der Betrag der letzteren ist behufs Balancierung des Staatshaushalts⸗ Etats in den Stat der allgemeinen Finanzverwaltung ein⸗ gestellt, sodaß sich unter Berücksichtigung des Anleihebetrages folgender Abschluß ergiebt:
Einnahmen, ordentliche. 1 879 449 391
ö außerordentliche 70 200 000 Summa der Einnahmen — — 1949 649 391 60 Ausgaben, dauernde. 1891 612410 S
ö außerordentliche 58 036 981 Summa der Ausgaben . 1949 649 391 6
Gegenüber dem Etat des laufenden Jahres sind die ordentlichen Einnahmen für 1894/95 (1879 4419 391 C6) um 43 936131 M6 höher, die ordentlichen Ausgaben um 4 599 155 66 höher, und die außerordentlichen Ausgaben um 8825 976 e höher. Der Fehlbetrag, der fich im Jahre 1893 24 auf 37 800 000 46 und bei dem jetzigen Voranschlag auf 70 200 0090 S6 beläuft, ist jetzt um 12 160 0065 , höher als im laufenden Jahre.
Bevor wir auf die zu veranschlagenden Ergebnisse der Betriebsverwaltungen und der übrigen Staats verwaltungen eingehen, ist bezüglich des Ausgabebedarfs vorweg zu bemerken, daß zur Beseitigung der Weiterungen, welche die Kontrole und rechnungsmäßige Behandlung der einzelnen Porto⸗Ausgaben bei den Staatsbehörden verursachte, mit der Reichs⸗Post⸗ verwaltung vorläufig auf die Dauer von drei Jahren vom 1. April 1894 ab ein Abkommen getroffen ist, wonach dieser für alle von den Staatsbehörden, einschließ⸗ lich der einzeln stehenden Beamten, nach Orten innerhalb des Deutschen Reichs frankiert abzusendenden Postsendungen, mit Ausnahme gewisser, auch noch weiterhin im einzelnen zu bezahlenden Porto⸗ und Gebührenbeträge (3 B. Porto für Sendungen, die bei den Behörden unfrankiert zugehen, für Be⸗ stellungen von Briefen mit Werthangabe, Packete mit und ohne Werthangabe, Einschreibpackete und Postanweisungen, Eilbestellgeld) eine Aversionalvergütung von jährlich 6 Millionen Mark zu zahlen ist. Diese 6 Millionen Mark find bei den dauernden Ausgaben in den Etat des Finanz⸗-Ministeriums eingestellt worden, dagegen in den Etats der übrigen Ver⸗ waltungen die Ausgabentitel, aus welchen bisher die frag— lichen Porto⸗Ausgaben geleistet wurden, gekürzt worden, woraus sich bei diesen Verwaltungen zum theil erhebliche Er⸗ mäßigungen des Ausgabebedarfs gegenüber dem laufenden Jahre ergeben.
Die Mehreinnahme von 43 936 131 setzt sich wie folgt zusammen. Bei den Betriebsverwaltungen ergiebt sich eine Mehreinnahme von A 874 128 S, bei den Dotationen und der allgemeinen Finanzverwaltung eine Mehreinnahme von 11 112663 6, bei den übrigen Skaatsverwaltungen eine Mehreinnahme von 4909 310 6
Das Mehr der ordentlichen Ausgaben von 47 509 155 6 setzt sich zusammen aus 41 419 560 S½ Mehr—⸗ ausgabe der Dotationen und allgemeinen Finanzverwaltung, einer Minderausgabe von 5091 göl S bei den Betriebs⸗ verwaltungen und einer Mehrausgabe von 11 151 606 0 bei den Staats verwaltungen. .
Betrachten wir zunächst an der Hand des dem Etat bei⸗ gegebenen Vorherichts die Betriebs verwaltungen für sich, so ergeben diese im Ordinarium einen Mehrüberschuß von 32 966079 S Dieser setzt sich aus 38 836 211 S6 Mehrüber⸗ schüssen und 5 670 13216 Minderüberschüssen zusammen. Von den Mehrüberschüssen entfallen 2 475 241 4M auf die Eisenbahn⸗ verwaltung, bei welcher die Einnahmen um 25 019 595 4 — insbesondere um 2300 000 S6 bei dem Personen⸗ und 2l 600 000 S6 bei dem Güterverkehr — höher, die dauernden Ausgaben um 4455616 6 niedriger veranschla t sind. Die Verwaltung der direkten Steuern bringt einen M hr r derschaz von 7 345 So] A6; hier sind insbesondere Mehreinnahmen von 3421 300 66 bei der Gebäudesteuer, von 3328 000 6 bei der Einkommensteuer, von 2 529 509 S6 bei der Gewerhesteuer, andererseits dage , r. namentlich in Höhe von X 559 66 zur Verstärkung des etatsmaßigen Personals bei
den Einkommensteuer⸗ Veranlagungskommissionen und von
625 500 66 an sonstigen Ausgaben für die Veranlagung und
gchebung der Einkemmensteuer bezw. die . der otter ie⸗
. n. in Ansatz gebracht. Ferner wird die
K infolge der früher beschlossenen Loosevermeh⸗
rung einen Mehr überschuß von 72600 64 ergeben. Bei der Verwaltung der indirekten Steuern ist ein Mehrüberschuß von 00 350 S veranschlagt; es sind insbesondere Mehr⸗ einnahmen von 197 020 , an Vergütung für Erhebung von Reichssteuern und von 500 000 6 bei der Erbschaftssteuer, dagegen eine Mindereinnahme von 1 Million Mark bei der Stempelsteuer veranschlagt; die dauernden Ausgaben ermäßigen sich hier um 343 3530 C6 Endlich ist bei dem Seehandlungs-Institut auf Grund der Durchschnitts⸗ berechnung ein. Mehrüberschuß von 41009 4M in. An⸗ satz gebracht. — Bei der Berg⸗, Hütten⸗ und Sal inen⸗ verwaltung ist ein Minderüberschkuß von 230 222 M veranschlagt, indem nur die Ueberschüsse aus den Salzwerken um 376290 S6 höher, dagegen diejenigen aus den Berg⸗ werken um 2690523 s6, aus den Hütten um 150 280 6 und aus den Gemeinschaftswerken um 81 190 6, sowie die Einnahmen an Bergwerksabgaben und Steuern ꝛc. um 538 390 S niedriger angesetzt sind. Minderüberschüsse ergiebt ferner die Forst verwaltung im Betrage von 2033 00 im wesentlichen infolge der zu erwartenden geringeren Einnahmen aus dem Verkauf von Holz und die Domänen verwaltung in Höhe von 396910 , bei welcher insbesondere Mindereinnahmen von 140 000 S an Domänen⸗Amortisations⸗Renten, von 50 000 S an grundherr⸗ lichen Hebungen, von 41 454 S an Ertrag von Domänen⸗ vorwerken und von 113500 S an Ertrag von anderen Domänengrundstücken 2c, sowie von Mehrausgaben, namentlich 114 694 6 zur Bestreitung der Fonds zur Unterhaltung und zum Neubau der Domänengebäude ꝛc. angesetzt sind. Endlich ist ein Minderertrag von 250 000 S bei dem Erlös aus Ab⸗ lösungen von Domänengefällen und aus dem Verkaufe von Domaäͤnen⸗ oder Forstgrundstücken veranschlagt. . Was nun die Dotationen und die allgemeine Finanzverwaltung anbetrifft, so erfordern diese einen Mehrbedarf von 30 336 837 6 Hiervon entfällt auf die Ver—⸗ waltung der öffentlichen Schuld eine Mehrgusgabe von 2870 760 M6, und zwar sind zur Verzinsung der Staate schulden 2216193 6 mehr, zur planmäßigen Tilgung 137 862 6 weniger, zur außerordentlichen Tilgung bezw. zur Verrechnung auf bewilligte Anleihen 834 267 M6 mehr veranschlagt. Bei der allgemeinen Finanzverwaltung ist eine Mehreinnahme von 11 063583 s6, eine Mehrausgabe von 38577 820 M
veranschlagt. An der Mehreinnahme sind betheiligt, ent⸗
sprechend den hezüglichen Ansätzen in dem Entwurf zum Reichshaushalts-Etat für 189495, der Antheil an dem Er— trage der Zölle und der Tabacksteuer mit 5 288 610 „S6, der Antheil an dem Ertrage der Verbrauchsabgabe für Branntwein mit M 740 M, ferner der Fonds des ehemaligen Staatsschatzes mit 6 150 0900 S; ferner ist eine Minderausgabe von 100 500 6 infolge weiterer Ablösung der an die Provinz Sachsen für Uebernahme der vormals figkalischen Wege c. zu zahlenden Rente zu erwähnen. Eine Mindereinnahme von 160K 230 6 entsteht aus dem Rückgang des Ertrags der Reichs⸗Stempelabgaben, eine Mehrausgabe von 37 058 915 6 an Beitrag Preußens zu den Ausgaben des Reichs. ;
Bei den eigentlichen Staatsvperwaltungen ist im Ordingrium eine Mehreinnahme von insgesammt 4949 310 veranschlagt, darunter 2 555 900 6 Mehreinnahme der Justiz— verwaltung an Kosten und Geldstrafen. Dagegen sind die dauern— den Ausgaben um insgesammt 11151 606 6 höher in An⸗ schlag gebracht. Von den einzelnen Verwaltungen seien hervor⸗ gehoben: das Finanz⸗Ministerium mit 8 178 783 9 Mehrausgabe; diese rührt von den schon erwähnten 6 Mil— lionen Mark aversioniertem Porto, von 1 600 000 6 zur weiteren Erhöhung des Zivil⸗Pensionsfonds, von 11009900 S6 zur weiteren Erhöhung des Fonds zu gesetzlichen Wittwen⸗ und Waisengeldern, und von 100 000 M zur Verstärkung des Fonds zur Remunerirung der außeretatsmäßigen Mitglieder der Regierungen ꝛc. her, wogegen eine Minderausgabe von 163 645 M bei den Dispositionsgehältern entsteht. Die all⸗ gemeine Bauverwaltung erfordert eine Mehrausgabe von 2458 Ss Bei der Verwaltung für Handel und Gewerbe ist eine Mehrausgabe von 421 210 6 veranschlagt; darunter rund 200 000 6 zur Fort⸗ führung der Organisation der Gewerbe⸗Inspektion und 185 856 66 für das gewerbliche Unterrichtswesen. Bei der Justizverwaltung ermäßigt sich der Ausgabebedarf im wesentlichen infolge der Aversionierung des Portos, auch bei Berücksichtigung der Mehrausgaben noch um 2117 800 44 Von den Mehrausgaben entfallen insbesondere 97 559 (S4 auf die Ober⸗Landesgerichte, 29 823 6 auf die Land- und Amts— richte und 72 77 S6 auf die besonderen Gefängnisse. Zur Schaffung neuer Richterstellen bei den Ober⸗Landes⸗ und den Land⸗ und Amtsgerichten sind rund 375990. M und zur Erhöhung der Gehälter der Gerichtzschreiber⸗ gehilfen und Assistenten 55 609 660 eingestellt. Bei der Verwaltung des Innern ist eine Mehrausgabe von S888 93 S vorgesehen, 3 B. 130 819 4 für das Ober⸗ Verwaltungsgericht, hauptsächlich zur Einrichtung eines neuen Senats für Steuersachen, 532 6 „S6 bezw. 472129 16 für die Polizeiverwaltung von Berlin und in den Provinzen, 11891 S für die Gendarmerie und 48953 S für die Strafanstalten; eine Minderausgabe ergiebt sich infolge Aversionierung des Portos namentlich bei den landräthlichen Behörden in Höhe von 364172 66 Für die land— wirthschaftliche Verwaltung ist eine Mehrausgabe von ö 155 6 vorgesehen, darunter 69 552 66 bei den General⸗Kommissionen, 69 004 (s bei den landwirth⸗ schaftlichen Lehranstalten ꝛc,: und 43 8566 (66. für Landes⸗ meliorationen. Bei der Gestütyerwaltung ist eine Mehr⸗ ausgabe von 111 310 6 veranschlagt. Bei der Verwaltung der geistlichen, Unterrichts und Medizi nal— Angelegenheiten erhöht sich die dauernde Ausgabe um 1 6s „6 Es sind hieroon insbesondere mehr vorgesehen 67 252 M für die Universitäten, 20 116 M für die höheren Lehranstalten, 1 270 500 S½ς für das Elementar⸗Unterrichts⸗ wesen, darunter 500 0900 66 zur Verstärkung des Fonds zur Erleichterung der Volksschullasten, 366 700 M6 zu Dienstalters⸗ zulagen für Volkeschullehrer und Lehrerinnen, 1230 000 6 zu Pensionen für Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volks⸗ schulen. Für die Abwehr der Choleragefahr ist ein Betrag von 90 S6 vorgesehen. ö
Betreffs des Ordingriums des Etats ist noch zu bemerken, daß hinsichtlich der Regelung der Gehälter der etats— mäßigen. mittleren, Kanzlei⸗ und Unterbeamten nach Dienst= altersstufen eine Aenderung der bisherigen Grundsätze insofern in Aussicht genommen ist, als fortan bei der Berechnung des
für die Gehalts bemessung maßgebenden Dienstalters die vor der ersten etatsmäßigen Anstellung zurückgelegte Dienstzeit in gewissem Umfange mit berůuͤcksichtigt 2 soll, was für alle Staats verwal⸗ tungen zusammen einen auf rund 900 000 S veranschlagten Mehrbedarf ergiebt. Eine fernere Aenderung ist insofern beab⸗ sichtigt, als für die mittleren Kanzlei⸗ und Unterbeamten der Eisenbahnverwaltung, für welche bisher die Regelung der Gehälter nach Dienstaltersstufen zum theil von derjenigen für die übrigen Verwaltungen ab m g fortan ebenfalls die für die letzteren maßgebenden Grundsätze zur An⸗ wendung kommen sollen. Der hierdurch bedingte Mehr⸗ bedarf ist auf 800 000 M½ veranschlagt. Endlich ist in Aussicht genommen, das System der e elung der Ge⸗ hälter nach Dienstaltersstufen vom 1. April 1894 ab auf die etatsmäßigen höheren und auf einige bisher noch nicht in dasselbe mit einbezogene Kategorien von mittleren Beamten auszudehnen. Nach der betreffenden Denkschri ft bleiben hiervon indeß die nur nebenamtlich beschäftigten, sowie die⸗ jenigen Beamten ausgeschlossen, welche feste Einheits⸗ gehaͤlter beziehen. Des weiteren aber sollen überhaupt aus⸗ genommen bleiben die Offiziere der Landgendarmerie, die Dirigenten der Landgestüte, die Aichungs⸗Inspektoren sowie die Lehrer an den Baugewerksschulen und an der Werkmeister⸗ schule für Maschinenbauer in Dortmund. Ferner sind vorläufig in die neue Regelung nicht miteinbezogen die richterlichen Beamten und die höheren Beamten der Staatsanwaltschaft, die Rãthe bei den General⸗Kommissionen, die Lehrer und wissenschaftlichen Beamten an den Universitäten, den technischen Hochschulen und von der Mehrzahl sonstiger wissenschaftlicher, fachwissenschaft⸗ licher und ähnlicher Schulen und Institute, die ständigen Hilfsarbeiter in dem Bureau für die Hauptnivellements bei dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten. Aus⸗ geschlossen sind ferner von der Neuregelung die Leiter und Lehrer der höheren Lehranstalten, der Schullehrer⸗Seminare und der Präparanden⸗Anstalten, sowie die Kreis⸗Schul⸗ inspektoren, da für diese die neue Regelung nach besonderen Grundsätzen bereits vom 1. April 1892 ab zur Einführung gelangt ist. Auch für die höheren Beamten ist ausnahmslos eine Zeit von drei Jahren für das Verbleiben in jeder einzelnen Ge— haltsstufe, deren acht festgesetzt sind, in Aussicht genommen. Dagegen hat der Zeitraum für die Erreichung des Höchstgehalts wie bei den mittleren, so auch bei den höheren Beamten für die verschiedenen Gehaltsklassen schon wegen der großen Zahl der letzteren sehr verschiedenartig festgesetzt werden müssen.
Von den ein maligen und außerordentlichen Aus⸗ gaben entfallen auf die Betriebsverwaltungen 23 417200 4, auf die eigentlichen Staatsverwaltungen 2) 519 781 6.
Wir schließen hieran eine Uebersicht des Etats in den Hauptziffern:
Einnahmen. . A. Einzelne Einnahmezweige. in Mark 1894/95 (gegen 1893/94) Ministerium für Landwirthschaft, Do⸗ mänen und Forsten Finanz⸗Ministerium . Ministerium für Handel und Gewerbe Ministerium der oͤffentlichen Arbeiten Summe X 152
331 5565 165) lz 351 235) 83358 33 556i T Ti
7 0 251 712) 335 2525 (311788 992) 335 553 367 (312040704) C. Staatsrverwaltungs⸗Einnahmen. Staatẽ⸗Ministerium 3 606986 (J 2164994) Ministerium der ; . gelegen heiten 4609 46500 Finanz · Ministerium . 2584953 2558 069 Ministerium der öffentlichen Arbeiten. 1697260 1917793) Ministerium für Handel und Gewerbe 2005961 1957162) Justiʒ . Ministerium 60 913 300 57 780 000) Ministerium des Innern 11075890 11019058) Ministerium für Landwirthschaft, - mänen und Foren 3 855 512 Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ . . und Medizinal⸗Angelegenheiten. 3080 890 Kriegs ˖ Ministerium 300 Summe C 83 824702 Summe aller Einnahmen A, B, C . 1 949 649 391 Dauernde Ausgaben. . A. Betriebs«, Erhebungs⸗ und Verwaltungskosten der einzelnen Einnahmezweige. Ministerium für Landwirthschaft ꝛc. 41 193 099 Tinanz⸗Ministerium 119 319590 Ministerium für Handel und Gewerbe 111916732 Ministerium der öffentlichen Arbeiten. 595 896943 Summe A 368 451 355 B. Dotationen und allgemeine Finanzverw ug. 291 691 930 (288 819 35 354 820 758 ( 3163
6 204639 ( 47410466)
540 500)
64 583 896)
22 354 153
6 156 3567
Justiz⸗Ministerium 694 931 000)
Ministerium des Innern ; 22 157 991)
Ministerium für Landwirthschaft ꝛc. 17 22900 (6 146 892542) Ministerium der geistlichen ꝛc. An ⸗- ö ;
gelegenheiten 105 843 899 (103 883 123)
Kriegs ⸗Ministerium 128 122 7 128 0982
Summe G 376 56g z87 [ 365517851
Summe aller dauernd. Ausgaben A, B, C 1691 612 410 1 844 103 255)
Einmalige und außerordentliche Ausgaben.
Staats Ministerium 357509 1 309000)
, , ,, — 4654047 2 380 500)
inisterium der öffentlichen Arbeiten. 37 100 130 7 33 593 168)
Ministerium für Handel und Gewerbe 1265 500 ( 1789909)
nn,, 4707 200 7 3 3958 499)
Ministerium des Innern 1264310 965 055)
Ministerium für Landwirthschaft ꝛc.. 4270359 3 797 000 Ministerium der geistlichen 2c. An⸗ gelegenheiten 3 4373575 3 283 0981) Kriegs Ministerium . 14090 7900 Summe der einmaligen und außer⸗ . 58 036 981 ( 49 210 005)
ordentlichen Ausgaben Abschluß.
1949 649 391
1949 649391
V 2 e . schließen hieran Einzelheiten aus den Spe zi al⸗ ats. ;
Aus dem Etat der Allgemeinen Finanzverwaltung heben wir Folgendes hervor: Der Antheil an dem Ertrage der Zölle und der Tabackfteuer ift auf 139 902 140 . aan das laufende Jahr 5 288 619 ½ mehr), der Antheil an dem Ertrage der Verbrauchs⸗ abgabe für Branntwein und des Zuschlags dazu auf 60 667 2090 4 8 2740 , der Antheill don dem Ertrage der Reichs. Stempelabgaben auf 14 852 980 4 - 1604230 606 fest⸗
gesetzt. zie Ueberweisungen vom Reich an Preußen sind
also auf insgesammt 215 4532 320 M (gegen 211 655 200 60 im laufenden Jahr) festgesetzt. Dagegen belaufen sich die Matrikular⸗ beiträge Preußens an das Reich (einschließlich des Zoll⸗ 2c. Aversums für die Insel Helgoland im Betrage von 22 30 0 auf 247 986 990 0 gegen 210 925 595 1 im laufenden Jahr). Die Beiträge für das Reich sind also gegen das laufende Jahr um 37 059 635 4 höher und sie stellen sich um 32 553 770 0 höher als die fleberweisungen vom Reich. — Als Anleihebetrag sind 70 200 0090 M in Aussicht ge⸗ nommen (gegen 57 800 000 SM im laufenden Jahr). — Für die Kemmunalverbände sind an Ueberweisungen aus den landwirthschaft⸗ lichen Zöllen 34 Millionen Mark festgesetzt.
Die Domänen verwaltung bringt mit Betücksichtigung der einmaligen Ausgaben einen Netto⸗Ertrag von 21 288 680 6 (gegen das laufende Jahr — 646910 ), die Forstverwaltung einen Netto Ertrag von 27 424 000 Æ6 ( 1733 000 M6.
Die direkten Steu ern sind, wie folgt, veranschlagt: Grundsteuer 39 844 800 M (4 300 A0 Gebãudesteuer 40 044 300 (43421300 Einkommensteuer S6 528 000 . (4 3328 0090 Gewerbesteuer 24991 000 4 2529 500 Eisenbahnabgabbeꝛe 2241 150 24100 Direkte Steuern in Hohenzollern. 294000 2000
2 250 000 20 000
145 75090 100 000 ( 19000 Summa 191 122 000 M 7 236 J 5.
Der Netto⸗Ertrag beläuft sich unter Bergtksichtigung der ein⸗ maligen Ausgaben auf 172 856 700 ½ (4 6427 600 ic).
Die indirekten Steuern für alleinige Rechnung Preußens belaufen sich auf 36 906 830 S, die Vergütungen für Erhebung und Verwaltung der Reichssteuern 34 314 170 66 Nach Abzug der Aus—⸗ gaben ergiebt dieser Etat einen Ueberschuß ven 39 230 250 210 350 49).
Die L giebt einen Uebersthuß
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gs⸗J anschlagt. Der Etat der Münzverwaltung bringt einen schuß von 14410 M (4 1220 ().
Die Bergwerke bringen eine Einnahme von 89 730 870 6, ( 74537 070 M), die Hütten 19629 245 60 ( 2314 865 60, die Salzwerke 7683 360 Y (4 262 100 S6), die Bad e⸗ anstalten 233 860 M (— 2980 6), insgesammt betragen diese und verschiedene andere Einnahmen 128 188 93 M — 101723 257. ; die dauernden Ausgaben 111 916732 0, die einmaligen 1 163 500 M, sodaß diese Verwaltung einen reinen Ueberschuß von 15 108740 46 ( 2650 422 4M) bringt.
Die Brutto⸗Einnahmen der Eisen bahn verwaltung belaufen sich auf 963 751 676 S (4 25 019 595 9), die dauernden Ausgaben auf 595 996 943 S, sodaß ein Ueberschuß von 367 754 733 M0 ( 29475 241 16) verbleibt; nach Abzug der einmaligen Ausgaben verbleibt ein Ueberschuß von 346 889 7335 S½ (4 28 444991 6).
Der Etat der Staatsschulden-Verwaltung erfordert eine Ausgabe von 282 309 819 M ( 2879 760 S6). Nach den bei—⸗ gegebenen Erläuterungen beläuft sich die gesammte Staatsschuld auf 5 371 504 353 M Die Gesammtausgabe für die Staateschuld beträgt für das Jahr 1894/95 zur Verzinsung 241 876 534 66, zur Tilgung tz 94l 5g0 6, zur außerordentlichen Tilgung 21 001 477 6, an Renten 1 132 755 0, zusammen 251 252 357 , an Verwaltungs⸗ kosten 1 057 452 M.
Im Bureau des Staats-Ministeriums beläuft sich die Summe der Ausgabe auf 330 235 MS (4 2455 6), im Etat der Staatsarchive auf 665 262 M (4 234 690 S6); die erhöhte Summe ist zur Beschaffung neuer Räume — es sollen die dem Ministerium des Königlichen Hauses zustehenden Rechte an den im sg. hohen Hause hergestellten Räumen für 128 830 6 erworben, ferner das vormalige Deutschordenshaus in Koblenz für 95 170 M angekauft werden. Der Ueberschuß des Deutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeigers! ist auf 166 570 4 veranschlagt, hiervon gehen 1300 ½ als Beitrag der gesetzlichen Wittwen⸗ ꝛc. Gelder ab, sodaß der Ueberschuß 165 270 6 beträgt. Hiervon erhält das Reich und Preußen je 82 635 6; im Vorjahr betrug der Ueberschuß insgesammt 12 750 M weniger. Der Etat der Ansiedlungskommisfior bilanziert mit 2625 182 0p ( 1426918 66). Im Etat des Finanz⸗Ministerinums be⸗ tragen die Einnahmen 2584 053 6, die ordentlichen Ausgaben 2 762 679 M ( 581787583 ; hierin steckt der Betrag für das an die Reichsverwaltung zu zahlende aversionierte Porto von 6 Millionen Mark). Die ordentlichen Ausgaben im Etat der Bau⸗ verwaltung betragen 22376 610 e (4 22458 S6), die einmaligen und außerordentlichen Ausgaben 16235 450 . ( 2562071 4), die Einnahmen 1 697 260 60 ( 220 532 ). Ven den einmaligen Ausgaben fallen 8339 259 M (4 1803 690 6) auf die Regulierung der Wasserstraßen und Förderung der Binnen- schiffahrt, 5 490 000 MÆ (42208381 6) auf die Seefahrt und See⸗ schiffabrtsverbindungen, 2 406 240 6 (4 353 9090 S6 auf den Bau von Straßen, Brücken und Dienstwohnungen. Der Etat des Ministe—⸗ riums für Handel und Gewerbe weist 3 095 961 44 (4 48 799 0) an Einnahmen auf, darunter 946 900 f (— 38 859 Mn) von der Porzellanmanufaktur, demgegenüber eine Ausgabe dieser Manufaktur von 1086 905 4 steht. Die gesammten dauernden Ausgaben des Ministeriums betragen 6 618 077 * (4 421 210 S6). Hiervon sind 399 900 6 ( 55 800 C) für 26 Gewerberäthe und 66 Gewerbe⸗Inspektoren, 353 150 46 (4 54 00046) zur Remunerierung der nicht fest ange⸗ stellten Beamten der Gewerbe- Inspektion 2c. ausgesetzt; für ge⸗ werbliches Unterrichtswesen ꝛc. sind 2 629 489 6 (4 185 856 66) ausgesetzt.
Der Etat der Justizverwaltung zeigt eine Einnahme von 60 13 3900 Æ ( 3133309 M); die Hauptvermehrung ist bei den Gerichtskosten und Geldstrafen veranschlagt; sie betragen 52 555 000 ( 2 555 000) C6 Die dauernden Ausgaben belaufen sich auf 1 913290 ( 2117 800) 6 Bei dem Justiz⸗Ministerium entsteht eine Mehrausgabe von 27 640. bei den Ober⸗Landesgerichten von 7 559 66: hier sind neugeschaffen 1 Stelle für 1 Senats Präsidenten, 7 Stellen für Ober ⸗Lnandesgerichts Räthe (fortan 2539); infolge Dienst= alterszulagen erhöht sich der Titel Gerichte schreiber und Se kretãre um 71 371516 Bei den Landgerichten und Amtsgerichten entsteht eine Mehr- ausgabe von 299 823 S: dies ist durch die Errichtung von fünf neuen Stellen für Landgerichts Direktoren und von S0 neuen Land. und Amts⸗ richterstellen, eine neue Staatsanwaltsstelle, Dienstalters zulagen für Sub⸗ alternbeamte ꝛc., drei Gefängniß⸗Inspektorenstellen, 53 neue Gerichts- dienerstellen begründet; bei den ‚besonderen Gefängnissen! entsteht eine Mehrausgabe von 72277 6 ꝛ2c. Die einmaligen und außerordent⸗ lichen Ausgaben belaufen sich auf 4707 20 (4 1305 800 ,
Der Etat des Ministeriums des Innern hat eine Einnahme von 11975 890 ½ (4 568532 M); hierin sind enthalten 6 450 900 4 an Beiträgen der Gemeinden zu den Kosten Königlicher Polizei⸗ verwaltungen. Die dauernden Ausgaben betragen 53 955 694 8. o85 053 6. Von den Mehrausgaben entfallen auf das Ober⸗
erwaltungsgericht 130 810 M infolge Errichtung eines neuen Senats für Steuersachen (1 Präsident, 8 Räthe, 4 Bureaubeamte, 3 Kanzlei= Set ectare. I Ranzleidicher ; die landrtkiichen Behörden und sie e, , infolge Abersionierung des Portos eine Minderausgabe von 364 172, die gin en von Berlin eine Mehrausgabe von 532 707
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