1894 / 16 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 19 Jan 1894 18:00:01 GMT) scan diff

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chaftlichen Existenz gelten muß. Es würde ein falsches Bild der wirklichen landwirthschaftlichen Interessen ergeben, wenn man auch allen den zahlreichen Personen, welche die Landwirthschaft nur im kleinen und kleinsten Umfange als Nebenerwerb quelle betreiben, eine Stimme bei den Wahlen zur Landwirthschaftskammer geben wollte.

Die Vertretung dieser Schicht der ländlichen w muß den eigentlichen Landwirthen mit überlassen bleiben; es würde auch schon aus wabltechnischen Gründen die Durchführung der Organisgtion sehr erschwert sein, wenn man alle Land⸗ wirthe im Nebenberuf an den Wahlen betheiligen wollte. Ferner würde die Einziehung der minimalen Beiträge dieser Klasse der länd⸗ lichen Bevölkerung zu den Koften der Landwirthschaftskammern mehr Geschãfts - und Kostenaufwand erfordern, als dem Aufkommen ent⸗ sprãche. Wo die Grenze in dieser Beziehung zu ziehen ist, läßt sich bei der großen Verschiedenbheit der wirthschaftlichen Verhältnisse in den einzelnen Provinzen durch das Gesẽetz nicht festlegen, sondern muß für jede Landwirthschaftskammer durch das Statut bestimmt werden. Durch das Gesetz ist nur dafür Sorge zu tragen, daß diese Grenze nicht zu hoch hinaufgelegt und damit eine Anzahl berechtigter Elemente von der Vertretung in der Landwirthschaftskammer ausgeschlossen werde. Das Gesetz sieht daher vor, daß neben den Eigenthümern selbstãndiger Gutsbezirke mindestens die Besitzer oder Pächter spann⸗ fähiger Ackernahtungen wahlberechtigt sein sollen, und benutzt hierbei die Definition der spannfahigen Ackernahrung, wie sie in der Landgemeinde⸗Ordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3 Juli 1891 (Gesetzsammlung S. 233) im 5 45 gegeben ist. In den Statuten selbst soll (6 4 Nr. ? des Entwurfs) an Stelle dieses allgemeinen Anhalts je nach den wmirth⸗ schaftlichen und Besitzverhältnissen der betreffenden Provinz eine konkrete Zahl treten und die Größe des zur Wahl berechtigenden Besitzes durch den entsprechenden Grundstenerreinertrag ausgedrückt werden.

Außerdem ist noch ausdrücklich vorgesehen, daß durch Bestimmung im Statut unter die spannfähige Ackernahrung heruntergegangen und kleinerem Grundbesitz das Wahlrecht zugetheilt werden kann.

Die Bestimmung im vorletzten Absatz des F 6, wonach den Nieß⸗ brauchern von Dienstländereien ein selbstãndiges Wahlrecht gegeben ist, bezieht sich vor allem auf Geiftliche und Oberförster.

Während in der Gemeinde eine Wahl stattfinden soll, wird der selbstãndige Gutsbezirk durch den Gutsbesitzer vertreten. Wenngleich in einzelnen Gutsbezirken Eigenthümer oder Pächter abveräußerter Theile des Gutes vorkommen, deren Interessen sich nicht mit denen des Gutseigenthümers decken, so sind diese Interessen nicht für so er⸗ heblich zu erachten, daß für solche Gutsbezirke ein kompliziertes Wahl⸗ system eingefũührt werden müßte.

§ 7. Während das aktive Wahlrecht ausschließlich den noch im Gewerbe stehenden Landwirthen vorbehalten bleiben soll, würde es bedenklich sein, das passive Wahlrecht ebenso zu beschränken. Man würde die Landwirthschaftẽ kammern vieler besonders geeigneter Elemente berauben, wenn man das passive Wahlrecht nicht auch auf die Pächter der Gutsbezirke und auf frühere Landwirthe und Pächter ausdehnen wollte; es steht ferner nichts im Wege, den Landwirthschafts kammern die Berechtigung zu geben, sich durch entsprechende Statutbestimmungen die Möglichkeit zu sichern, Angehörige solcher Berufe, welche sich zur Wahrnehmung landwirthschaftlicher Interessen oder zur Tkeilnahme an der Förderung landwirthschaftlich⸗technischer Fortschritte besonders qualifizieren, 3 B. Lehrer der Landwirthschaft, Thierãrzte, Landschafts⸗ beamte ꝛc. aus besonderem versönlichen Vertrauen in die Landwirth⸗ schaftskammer zu berufen. Ueberall aber wird es angezeigt sein, die Beschrãnkung eintreten zu lassen, daß die betreffenden Mitglieder der Kammer im Bezirke derselben Besitz oder Wohnsitz haben müssen, damit in der Kammer nur solche Mitglieder vorhanden sind, welche den Verhältnissen des betreffenden Bezirks dauernd nahestehen.

F§§ 8 und 9. Als Wahlbezirke empfehlen sich die Landkreise wegen der engen persönlichen und wirthschaftlichen Beziehungen der Kreisinsassen und wegen der hierdurch erleichterten Zuziehung der Gemeinde und Kreisbebörden zu dem Wahlgeschäft. In den Stadt⸗ freisen sind landwirthschaftliche Interessen nur ausnahmsweise von solcher Bedeutung, daß sie eine Mitwirkung bei der Wahl der Mit⸗ glieder der Landwirthschafts kammern beanspruchen können. Die Stadt⸗ kreise wie Landkreise zu behandeln und ihnen eine besondere Vertretung in der Landwirthschafts kammer zu geben, würde nicht gerechtfertigt sein, es genügt, wenn einem Stadtkreis Gelegenheit gegeben werden kann, sich bei der Wahl in einem benachbarten Landkreis durch einen Wahlmann zu betheiligen. Die näheren Bestimmungen über eine solche Angliederung an einen Landkreis und über die Urwahlen in dem betreffenden Stadtkreis können dem Minister überlassen bleiben.

Wollte man in jedem Wahlbezirke die Wahl nur mindestens eines Mitgliedes der Landwirthschaftskammer vorschreiben, so könnte der unerwünschte Fall eintreten, daß zwischen dem größeren und kleineren Grundbesitz eine Einigung über diesen einen Vertreter nicht stattfindet und dadurch ein dem gedeihlichen Wirken der Landwirth⸗ schaftẽkammer schãdlicher Interessengegensatz wachgerufen wird.

Sind überall mindestens zwei Mitglieder zu wählen und muß von diesen Mitgliedern eines dem größeren Grundbesitz, eines den übrigen

e onen angehören, ö wird eine un die n ammen de .

= 1. .

Auf dem w wan, ö Weg or en e

etzung der Landwirths kammer ; daß in ihr diejenigen Elemente der länd⸗

lichen Bevõ , Initiative zur ö der Landwirthschaft zu erwarten steht. Sind in einem Landwirthschaftskammerbezirk Kreise sehr verschiedener Größe vorhanden, so kann durch das Statut festgestellt werden, daß einzelne Kreise mehr als zwei Mitglieder zur Landwirthschaftskammer entsenden.

Die Wahl der Mitglieder der Landwirthschaftskammer ist eine indirekte. Dieser Wahlmodus erleichtert den Urwählern das in der heimischen Gemeinde sich abspielende Wahlgeschäft und schafft in den

männern einen Wahlkörper, auf den man ohne ju große Be⸗ läftigung behufs etwaiger Ersatzwahlen zurückgreifen kann. Wollte man in anderer Art die Wahlen regeln, so müßte man entweder gleich bei der Hauptwahl Stellvertreter wahlen, oder etwaige Lücken unbesetzt lassen oder bei jedem Ausfall stets wieder die ganze Wählerschaft in Bewegung setzen. . .

Das Stimmrecht soll mit den nöthigen Kautelen gegen das Ueberwiegen einzelner Besißer sowohl bei den Wahlmännerwahlen, wie bei den Mitgliederwahlen ein nach der Besitzgröße beziehungsweise nach dem Grundsteuerreinertrag des Besitzes abgestuftes sein. Hierdurch wird dem größeren Interesse auch die stärkere Vertretung zugesichert und den Größenunterschieden des Besitzes nicht nur in der Gemeinde, sondern auch jwischen den Gutebezirken und den Gemeinden genügend Rechnung getragen.

Einige Schwierigkeit bietet die Betheiligung der Pächter am Wahlrecht. Sie ganz ausfallen zu lassen, würde einer wichtigen und einen Haupttheil der landwirthschaftlichen Intelligenz reprãsentierenden Klasse von Landwirthen die selbständige Ver⸗ tretung ihrer Interessen unmöglich machen; ihnen die Vertretung des von ihnen bewirthschafteten Grundbesitzes ausschließlich zuzu⸗ sprechen, würde eine Ungerechtigkeit gegenüber den Grundeigenthümern sein, deren Interessen sich nicht in allen Fragen mit denen der Pächter decken. Man hat deshalb diese Regelung der privaten Ab⸗ machung zwischen Verpächter und Pächter überlassen, und glaubte dies um so mehr thun zu müssen, als mit dieser Frage auch die Regelung der Beitragspflicht in engster Verbindung stebt. Es liegt in der freien Entschließung des Verpächters, wieviel Rechte er dem Pächter übertragen und des letzteren, wieviel Beitragspflicht er entsprechend übernehmen will. Wo eine solche Einigung nicht stattfindet, soll innerhalb der Gemeinde der Pächter ein Mindestmaß des Stimm⸗ rechts erhalten, welches ihm Gelegenheit giebt, an den Wahlen theil zu nehmen, ohne eine unzulässig starke Doppelvertretung des betreffenden Grundbesitzes herbeizufũhren. J

§ 19. Die Aufstellung der Wählerlisten wird dadurch erleichtert

werden, daß nach den in Aussicht genommenen Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 14 Juli 1893 wegen Aufhebung direkter Staats⸗ steuern und des Kommunalabgabengesetzes den Gemeindevorständen bis zum 15. Mai 1895 seitens des Katafterkontroleurs eine summarische Mutterrolle zuzustellen sein wird, welche Namen, Stand und Wohnort der Eigenthümer, sowie Flächeninhalt und Grundsteuerreinertrag des betreffenden in der Gemeinde liegenden Besitzes enthält. Diese Mutter⸗ rollen sind für jedes folgende Rechnungsjahr bezüglich der durch Fort⸗ schreibungen veränderten Mutterrollenartikel vom Katasterkontroleur zu berichtigen und den Gemeindevorständen spätestens bis zum 1. Mai jeden Jahres wieder zuzustellen. Außerdem soll der Katasterkontroleur von jeder im Laufe des Rechnungsjahres in den Eigenthums⸗ oder Bestandsverhältnissen steuerpflichtiger Liegenschaften eingetretenen Ver⸗ änderung den Gemeindevorsteher sofort nach deren Feststellung stets benachrichtigen. Aus dieser Mutterrolle wird sich durch Ausscheidung der nicht wahlberechtigten Besitzer und Zufügung der Pächter und Nießbraucher leicht die Wahlliste herstellen lassen, eine solche Wahl⸗ liste wird auch schon wegen der Vertheilung der Kostenbeiträge unent⸗ behrlich sein. Da die Festsetzur gen der Wahlliste nicht nur für das Wahlrecht, sondern auch für die Beitragspflicht präjudizierlich sind, so wird sich ein Reklamationsverfahren nicht vermeiden lassen; dasselbe ist aber so einfach wie möglich gestaltet.

§ 11. Es erscheint zweckmäßig, behufs einer glatten Erledigung aller mit den Wahlen verbundenen Geschäfte die Leitung der Wahl in die Hände des den Verhältnissen nahe stehenden Landraths zu legen und hiermit nicht spezielle, won der Landwirthschaftskammer selbst zu ernennende Kommissare zu betrauen.

12 bis 14. Es erscheint nicht gerechtfertigt, von allen Wahl⸗ berechtigten zu verlangen, daß sie persönlich an der Wahl theilnehmen. Besonders für außerhalb des Wablbezirks wohnende Besitzer würde eine solche Forderung entweder den Verzicht auf das Wahlrecht oder die Nothwendigkeit von Reisen bedeuten, welche häufig zu der Wichtig⸗ keit der Wahl in keinem Verhältniß stehen. Es dürfte auch ganz unbedenklich sein, eine Stellvertretung bei diesen Wahlen stattfinden zu lassen.

Die Wahlmännerliste ist zu veröffentlichen, um die Anbahnung einer Verstãndigung der Wahlmänner über die zu wählenden Mit⸗ glieder zu erleichtern.

§ 15. Eine zu häufige Wiederkehr des Wahlgeschäfts erscheint nicht wünschenswerth. Die Amtsdauer der Mitglieder der Landwirth⸗ schafts kammern ist daher auf 6 Jahre festgesetzt.

Wollte man die Kammer alle 6 Jahre erneuern, jo wäre die Gefahr nicht ausgeschlossen, daß an Stelle einer ruhigen folgerichtigen Wirksamkeit plötzlich eine vollständige Neubildung und Bewegung in ganz entgegengesetzter Richtung treten könnte. Es ist daher zweck⸗ mäßiger, in jedem Jahre eine allmähliche Erneuerung der Vollmachten der Mitglieder eintreten zu lassen, um, ohne den ruhigen Gang der Geschäfte zu stõren, doch der Kammer im Bedũrfnißfalle immer wieder neu belebende Elemente zuzuführen und neu auftauchenden Bewegungen

§ 17. Der wer

n,, wird bei der Schwierigkeit und Kostspieli

lenarsitzungen in den Vorstand gelegt werden müssen,

nicht zu klein sein darf. Da die Möglichkeit besteht, daß unter den Mitgliedern der Kammer im Laufe der sechs Jahre ein größerer Wechsel eintritt, und da ein Vorstand, der nicht die Majorifät der Kammer reprãsentiert, eine gedeihliche Wirksamkeit nicht entfalten kann, so ist es nothwendig, den Vorstand wenigstens alle drei Jahre aufs neue wählen zu lassen. Die ruhige Abwicklung der Geschäfte im Vorstand . daß der Vorsitzende desselben vom Vorstand selbst ge⸗ wählt wird.

§ 18. Wenn die Landwirthschaftẽekammer die Aufgabe der bis⸗ herigen landwirthschaftlichen Zentralvereine erfüllen soll, so muß sie, wie diese, Fachsektionen einrichten, Versammlungen der Interessenten abhalten, überhaupt alles das thun können, was zur Forderung des technischen Fortschrittes, zur Belehrung der Landwirthe und zur Ver⸗ tiefung der Spezialaufgaben nöthig ist. Hierzu wird die Kammer häufig Interessenten und Sach verftändige heranziehen müssen, welche nicht Mitglieder der Kammer sind. Für eige solche Thätigkeit sollen die Bestimmungen dieses Paragraphen den Rahmen bilden, innerhalb welches die freieste Bewegung, wie in einem freien landwirthschaft⸗ lichen Vereine, möglich ist, ohne daß doch die Autoritãt der Cammer mißbraucht werden kann.

§ 19. Die Möglichkeit der Gewährung mäßiger Reisekosten und Diäten an die Mitglieder muß gegeben sein.

§ 20. Die Bestimmungen dieses Paragraphen entsprechen im wesentlichen den betreffenden Bestimmungen des Handelskammergesetzes. Da es wünschenswerth ist, möglichst nahe Beziehungen zwischen den Staats behörden und den Landwirthschaftskammern zu pflegen, so ift durch den Schlußpaffus des Paragraphen die Möglichkeit einer . der Staatsregierung bei den Verhandlungen der Kammer gesichert.

§ 21. Das Analogon der Gewerbesteuer, nach welcher die Kosten der Handel kammern vertbeilt werden, kann bei der Landwirthschafts⸗ kammer nur die Grundsteuer beziehungsweise der dieser zu Grunde liegende Grundsteuer⸗Reinertrag sein. Alle Versuche, einen anderen Vertheilungsmaßstab, z. B. die Fläche des Besitzes, den Viehbestand, die Gesammtsteuer der einzelnen Besitzer ꝛc, zu finden, haben kein ge⸗ nügendes Resultat gegeben, man hat sich schließlich davon überzeugen müsfen, daß der Grundsteuer⸗Reinertrag immer noch der gerechteste Maßstab ist, zumal die Verschiedenheiten der Einschätzung in ein und demselben Landwirthschaftskammer⸗ Bezirke nie so groß sein werden, als sie zwischen einzelnen Provinzen in der That hestehen. Die Ein⸗ ziehung der Beträge ist ähnlich wie bei den Handelskammern zu regeln. Die Einsetzung einer Beschwerdeinstanz gegen die Beschlüsse der Landwirthschaftskammer in Betreff der Berufungen gegen falsche Einschätzungen dürfte nicht zu umgehen sein; doch wird sich hier der solchen Fragen am nächsten stehende Bezirksausschuß als geeignete Instanz empfehlen.

Zu den in diesem Paragraphen erwähnten anderweitigen Ein⸗ nahmen würden auch etwaige Staatszuschüsse gehören. Es liegt nicht in der Absicht, den Landwirthschaftskammern mit Rücksicht auf das ihnen verliehene Besteuerungsrecht solche Zuschüsse, wie sie bisher die landwirthschaftlichen Vereine erhalten haben, zu verweigern.

§ 22. Die Handelskammern sind innerhalb eines 10prozentigen Zuschlages zur Gewerbesteuer in ihrer Beitragserhebung und Etats⸗ gebahrung selbstãndig. Will man die Landwirthschaftskammern möglichst unabhängig machen, so muß man ihnen auch das Recht zugestehen, einen entsprechenden Steuerbetrag selbstãndig einziehen zu können. Gegen einen Mißbrauch dieses Rechts können sich die Betheiligten genügend selbst schũtzen. Wie hoch sich die Beitrage für die Land⸗ wirthschaftskammern stellen werden, wird demnach ganz von den Be⸗ schlüssen der Betheiligten abhängen. . . . ö

S823. Die Landwirthschaftskammern müssen befähigt sein, Grund⸗ eigenthum zu erwerben, Beamte fest anzustellen und sonstige dauernde Verpflichtungen zu übernehmen. Zu diesem Zwecke müssen sie mit Korporationsrechten ausgestattet sein. Die Bestimmung in Betreff des von den Landwirthschaftskammern zu führenden Siegels entspricht der betreffenden Bestimmung des Handelskammergesetzes.

§ 25. Die Bestimmung dieses Paragraphen über eventuelle Auf⸗ lösung und Rekonstruierung einer Landwirthschafts kammer entspricht den betreffenden Bestimmungen der Kreis⸗ und Provinzialordnungen über die Auflösung von Kreistagen und Provinziallandtagen. Auch hier sind die besonderen Gründe, welche zur Auflösung führen können, nicht angegeben, sondern die nöthigen Garantien gegen eine mißbräuch⸗ liche Auflosung in der Vorschrift gegeben, daß die Auflösung nur auf Antrag des Staatsministeriums durch Königliche Verordnung er⸗ folgen darf.

26. In dem Maße, wie der Geschäftsumfang der Landwirth⸗ schaftskammer zunimmt, wird sich das Bedürfniß herausstellen, Unter- verbände derselben mit der gleichen rechtlichen Stellung einer Korpo⸗ ration, wie sie den Landwirthschaftskammern zufteht, zu errichten. Solche Untewerbande mit eigenen Beitrãgen würden einzelnen, besondert strebsamen und leistungsfähigen Theilen des ganzen Landwirthschafts⸗ kammer⸗Bezirks die Möglichkeit bieten. eigene Einrichtungen zur Be⸗ friedigung lokaler Bedürfnisse zu schaffen und zu unterhalten, ohne an die Zustimmung einer höheren Instanz gebunden zu sein, oder ohne die Mittel in Anspruch zu nehmen, welche in dem ganzen Bezirk der Landwirthschaftskammer aufgebracht werden. Solche Unterverbände würden eventuell die Geschäfte der jetzigen landwirthschaftlichen Kreis⸗ vereine zweckmãßig übernehmen lönnen. .

§5 27. Für die Neueinrichtung der Kammern ist eine solche Uebergangebestimmung nothwendig und der Oberprãsident wegen der Inanspruchnahme der Staats⸗ und Kommunalbehörden für die ö die geeignetste Instanz.

ANntersuchungs⸗ Sachen.

2. Aufgebote, Zustellungen u. derg(. AUnfall⸗ und Invaliditãts· ze. Versicherung. Verkãufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛ2c. Verloosung ꝛc. von

Deffentlicher Anzeiger.

8. Fommandit · Gesellschaften auf Aktien u. Altien · Gesellsch . Erwerbs. und Wirthschafts⸗Genossenschaften.

8. Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwalten.

9. Bank⸗Ausweise.

10. Verschiedene Bekanntmachungen.

I) Untersuchungs⸗Sachen.

160299 Steckbriefs⸗ Erledigung.

Der gegen die verehelichte Restaurateur Magda⸗ lena Fiebig, geborene Göttel, verw. Kladel, am 17. Dejember 1838 zu Scheidt geboren, in Char⸗ lottenburg und zuletzt in Moabit, Wilsnacker⸗ straße 22 wohnbaft gewesen, wegen Doppelehe, unter dem 4 März 1882 erlassene und unter dem 20. Juli 1882 erneuerie Steckbrief wird zuruckgenommen.

Berlin, den 3. Januar 1894.

Königliche Staatsanwaltschaft II.

61106 -

Die am 2. Dezember 1883 angeordnete Beschlag⸗ legung des Vermögens des praktischen Arztes Dr. 2 Rabl von Münchshäöfen wurde vom * , ö Straubing am 13. Januar 1894 auf⸗ gehoben.

Straubing, den 15. Januar 1894.

Der K. J. Staatsanwalt: Unterschrift )

ol Grundbuche

etragene, zu

mittags 10 Gericht, an

Sf. Das

anla Aus zu

sowie

werden. Alle

2) Aufgebote, Zustellungen und dergl. Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangs voll von den Umgebungen Band 157 Vr. 6924 auf den Namen der Frau Tischlermeister Elisabeth Bischoff, geb. Pelikan, in Berlin ein- Berlin in der Liesenstraße Nr. 10 legene . am EI. April 1894, Vor⸗ 8 4 vor erichtẽstelle, Neue Friedrichstraße 13, ügel G., vart., Saal 40, versteigert werden. dstũck ist bei einer Fläche von ga 26 4m mit 12 419 4 Nutzungswerth zur Gebäudesteuer ver⸗ aus der Steuerrolle beglaubigte Ab.

schrift des Grundbuchblatts, etwaige . ngen und andere das Grundstũck ö ie besondere Kaufbedin Gerichtsschreiberei ebenda, . Alle Realberechtigten werden aufge⸗ fordert, die nicht von selbst auf den Ersteher über⸗

des Versteigerungsvermerks nicht

wiederkehrenden eckung soll das im

haft zu machen

dem unterzeichneten jenigen, welche beanspruchen

Versteigerungstermins die

betreffende Na ungen, gen können in der

immer 41, eingesehen

1894, wie oben, werden. Berlin, den 12. Januar 1894.

gehenden Ansprũche, deren Vorhandensein oder Be⸗ trag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung 3 hervorging, ins besondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, bungen oder Koften, spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Ab⸗ gabe von Geboten anzumelden und, falls der be⸗ treibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaub⸗ machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringften Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berück⸗ sichtigten Ansprũüche im Range zurücktreten. Die⸗ das Eigenthum des Grundstũcks werden aufgefordert, vor ö. des eige mins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bejug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstucks tritt. Das Urtheil üher die Alle e,. des Zuschlags wird am 11. Ayril

. 12 Uhr, an Gerichtsstelle,

Königliches Amtegericht J. Abtheilung 86.

(61490 Zwangsversteigerung.

Im Wege der Jwangsvollstreckung soll das in Grundbuche von der Königstadt Band 19 Nr. 137 1 auf den Namen des Maurermeisters Franz Klein eingetragene, hinter Barnimstraße 13 und Höchste= straze belegene Grundstũck am 2. März 188 * Vormittags 10 Uhr, dor dem unterzeichneten Gericht, an Gerichtsstelle Neue Friedrichstraße 1 Hof, Eingang C., Erdgeschoß, Saal 40, verfteig werden. Das San ist mit 57.2 Reinertrag und einer Fläche von 40 a 96 am zur ,,,, Auszug aus der Steuer relle. beglaubigte hschrift Tes. Grundbuch, blatts, etwaige Auschätzungen und andere de Grundstũck betreff ende Nachweisungen, sowie belon dere Kaufbedingungen können in der Gerichte s . Zimmer . ,

erechtigten wer aufgefordert, f den eher übergebenden

steigerungsvermerks nicht derartige Forderungen von Kapit

erungstermins di ung ahrens 8 ,, in k des 6 33 3 . i u s wird am ö. ãrz 2 wie oben verkündet werden. Berlin, den 12. Januar 1894. Königliches Amtsgericht J. Abtbeilung 8.

61491 Zwangs versteigerung. .

l ö der ar soll das im Grundbuche von den Umgebungen Berlins im Kreise Niederbarnim Band 4 Nr. 3808 auf den Namen des Kaufmanns Albert Arnim hier eingetragene, hierselbst in der Buttmannstraße Nr. 4 belegene Grundstũck am 4. April 1894, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstraße 13, Hof, Flũgel G., Parterre, Saal 40, versteigert werden. Das Grundstück ist mit 1029 4 Reinertrag und einer Fläche von 8 a 75 m zur Grundsteuer, zur Gebãudesteuer aber noch nicht veranlagt Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuch⸗ blatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstũck betreffende Nachweisungen, sowie be⸗ sondere Kaufbedingungen können in der Gerichts⸗ schreiberei ebenda, Zimmer 41, eingesehen werden. Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden An⸗ sprũche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Ver- steigerungsbermerks nicht hervorging, ine besondere der⸗ artige Forderungen von Kapital. Zinsen, wieder⸗ kehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Ver- steigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe bon Geboten anzumelden und, jalls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des eringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei He ng des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten Ansprüche im Range zurücktreten. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor . Verste igerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstũcks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 4. April 1894, Mittags Iz Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben, verkũndet werden.

Berlin, den 15. Januar 1894 . Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 86.

61248

ͤ Nach heute erlassenem, seinem ganzen Inhalte nach durch Anschlag an die Gerichtstafel bekannt ge⸗ machtem Proklam finden zur Zwangsversteigerung der zur Konkursmasse des Erbpaͤchters Adolf Hach⸗ meister gehörigen Erbpachthufe Nr. ? zu Hagens⸗ ruhm mit Zubehör Termine

1) jzum Verkaufe nach zuvoriger endlicher Regu⸗ lierung der Verkaufsbedingungen am Sonnabend, den 31. März 1894, Vormittags 10 Uhr,

zum Ueberbot am Sonnabend, den 28. April 1894, Vormittags 10 Uhr,

3) zur Anmeldung dinglicher Rechte an das Grund⸗ stück und an die zur Immobiliarmasse desselben ge⸗ hörenden Gegenstände am Sonnabend, den 21. März E894, Vormittags 10 Uhr, im Schöffengerichtssaal des hiesigen Amtsgerichts⸗ gebãudes statt. . .

Auslage der Verkaufsbedingungen vom 1. März d. J. an auf der Gerichtsschreiberei und bei dem Konkursverwalter, Herrn Rechtsanwalt Venzmer hieselbst, welcher Kaufliebhabern nach vorgängiger Anmeldung die Besichtigung des Grundstücks mit Zubehör gestatten wird.

Teterom, den 13. Januar 1894.

Großherzoglich Mecklenburg ⸗Schwerinsches Amtsgericht. .

Die Hufe hat einen Flächeninhalt von 18206 Qu - Ruthen; an Wintersaat sind vorhanden ca. M Scheffel Aussaat. Weizen und ca. 34 Scheffel Aussaat ˖ Roggen.

Das Wohnhaus aus eichen Fachwerk unter Stein dach enthält unten 1 heijbare Stube, 2 Kammern und eine Küche, oben Bodenraum. Weiter sind vor⸗ handen: 1 Scheune aus eichen Fachwerk unter Rohr⸗ eh 1 Viehhaus aus eichen Fachwerk unter Rohr⸗ dach, 1 Pferdestall aus eichen Fachwerk und Patzen unter Rohrdach sowie ein Schweinehaus aus eichen Fachwerk unter Steindach. .

Die Gebäude befinden sich mit Ausnahme des Schweinehauses unter einem Dach mit den Gebäuden der Hufe Nr. 3 und sind mit 9000 * gegen Feuers. gefahr versichert.

1 —⸗ Nach heute erlassenem, seinem ganzen Inhalte nach durch Anschlag an die Gerichtstafel bekannt gemachtem Proklam finden zur Zwangẽversteigerung des dem verstorbenen Arbeitsmann Freitag in Rehna ö en Wohnbauses Nr. 543 an der Krugstraße daselbst mit Zubehör Termine !

1) zum Verkaufe nach zuvoriger endlicher Regu⸗ lierung der Verkaufs bedingungen am Sonn⸗ abend, den 31. März 1894, Vormit⸗ tags 11 Uhr,

2) zum Ueberhot am Sonnabend, den

ö 28. April 1894, Vormittags 11 Uhr- att.

Auslage der Verkaufsbedingungen vom 156. März 1894 an auf der Gerichtsschreiberei und bei dem zum ,, bestellten Lehrer Göhls in Rehna, welcher Kaufliebhabern nach e neige Anmeldung die Besichtigung des Grundstäcks mit Zubehör ge⸗ statten wird.

Rehna i. M., den 16. Januar 1894.

Großherzogliches Amtsgericht.

61 .

In „das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen des Anbauers und Kaufmanns Bruno Werner in Salder betreffend, wird auf Antrag des Konkurs- verwalters, Schreibers Heinrich Sager hier, die göversteigerung der zum Konkurs vermögen ge— e. Grundstũcke, als:

1) des unter Versicherungs Nummer 74 zu Salder belegenen Anbauerwesens sammt Zubehör,

2) einer vom Plane Nr. 197 der Karte ven Salder Kleine Bauerwiese Gänsebleek abge⸗ trennten 4 a 78 qm großen Fläche,

damit angeordnet, und Termin zur Zwangsversteige⸗

rung auf den 22. Mai d. J., Morgens 10 Uhr,

vor Herzoglichem Amtegerichte hierselbst angesetzt.

Die bvpothekarischen Gläubiger haben die Hypo⸗

thekenbriefe im Termine zu überreichen.

Salder, den 12. Januar 1894.

Herzogliches Amtsgericht. Kun ze.

61300 Bekanntmachung. ö Das auf den Antrag des Banquiers Hermann Runge zu Goldberg als Pflegers des geisteskranken Partikuliers Heinrich Krumbhaar, vertreten durch den Rechtsanwalt Weil zu Goldberg i. Schl. unter dem 13. Januar 1892 erlassene Aufgebot von angeb⸗ lich verloren gegangenen Geschäftsantheilscheinen des Schlesischen Bankvereins zu Breslau wird dahin be⸗ richtigt, daß nicht Nr. 64, lautend über 309 4, , Nr. 164, lautend über 300 4, aufgeboten wird. Breslau, den 11. Januar 1894.

Königliches Amtsgericht.

61488 Aufgebot. .

Der Wirth Adam Lotz dahier hat das Aufgebot der Spyarkassenbücher der Frankfurter Sparkasse (Polvtechnische Gesellschaft) Nr. 37 24. über 137) 460 50 , und Nr. 35 331I a, über 1039 S 68 , lautend auf die Eheleute Adam Lotz und Marie, geb. Kloninger, beantragt. Der Inhaber der Ur⸗ kunden wird aufgefordert, srätestens in dem auf den 18. September 1891, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer 29, an⸗ beraumten Aufgebote termine seine Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraft⸗ loserklärung der Urkunden erfolgen wird.

Frankfurt a. M., den 11. Januar 1894. Das Königliche Amtsgericht. IV.

47345 Aufgebot. .

Das angeblich verloren gegangene Sparkassenbuch Nr. 39101 der Sparkasse der Stadt Münster über S64 4 14 Dt., ausgesertigt für Fräulein Alpine Biermann, soll auf Antrag derselben zwecks Neu⸗ ausfertigung aufgeboten werden. Der Inhaber dieses Sparkassenbuchs wird daber aufgefordert, spãtestens im Aufgebotstermine den 28. Juni 1894, Vor- mittags 11 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht, Zimmer 43, sein Recht auf das Sparkassenbuch an⸗ zumelden und das Buch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben erfolgen wird.

Münster, den 9. November 1893.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung V.

47326 Aufgebot .

Auf den Antrag der Frau Kaufmann Ida Weber, geb. Scheidereiter, von hier, wird der vom König⸗ lichen Haupt⸗Zollamt zu Eydtkuhnen unterm 6. Fe⸗ bruar 1883 dem Altsitzer George Scheidereiter in Draugupönen über die Hinterlegung des Quittungs⸗ buchs Nr. 701 der Kreissparkasse zu Pillkallen über eine Einlage von 86 S ausgestellte und verloren gegangene Pfandschein, eingetragen Dokum.⸗ Journal Nr. 23 Seite 66 und Dokum.⸗Manual Abth. C. Konto Nr. 49 Seite 99 hierdurch aufgeboten. Der unbekannte Inhaber dieses Scheins wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 5. Juni 1894, Vor- mittags 10 Uhr, Zimmer Nr. 9, des unter⸗ zeichnelen Gerichts anberaumten Termin seine Rechte auf denselben anzumelden und denselben vorzulegen, widrigenfalls derselbe für kraftlos würde erklärt werden.

Pillkallen, den 5. November 1893.

Königliches Amtsgericht.

61261 Aufgebot. .

Die Wärterin Trautchen Bernhard zu Düssel- dorf. Wasserstraße 5, hat das Aufgebot des auf ihren Namen ausgefertigten Sparkassenbuchs Nr. 2 413 der städtischen Sparkasse zu Düsseldorf mit einem Bestand von 461,21 6 vom 1. April 1893 bean tragt. Jeder, der an dem verlorenen Sparkassenbuch ein Anrecht zu haben glaubt, wird aufgefordert, svätestens in dem auf den 19. September 1894, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, arienstr. 3, Zimmer 25, anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und nach⸗ uweisen, widrigenfalls das Sparkassenbuch für er⸗ loschen erklärt und der Antragstellerin ein neues ausgefertigt werden wird. .

Düfseldorf, den 10 Januar 1894.

Königliches Amtsgericht.

36987 Aufgebot. . . Der Rechtsanwalt Brund Mankiewic;z als ge⸗ richtlich bestellter Pfleger über den Nachlaß des am XV. März 1893 dahier verstorbenen Schlessers Andreas Amend aus Gemünden, Königl. Bayr. Bezirksamt Lohr, hat das Aufgebot des Einlege⸗ bũchleins der Frankfurter Sparkasse (Polvtechnische Gefellschaft) Nr. 15 934 a., lautend über 1189 77 3 auf den Namen des Erblassers, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 18. April 189 4, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Ge⸗ richte, Zimmer Nr. 29, anberaumten Aufgebois- termine seine Rechte anzumelden und die Urkunde . e, n, en, die Kraftloserklãrung der

mn olgen wird. . ,. M., den 19. September 1893.

Das Königliche Amtsgericht. IV.

(46846 ; in

Folgende angeblich abhanden gekommenen Hypo⸗ thekenurkunden werden auf Antrag der Grundstücks˖ eigenthümer zum Zwecke der Löschung der Posten im Grundbuche aufgeboten und zwar:

1) Auf Antrag des Webermeisters August Baum bach und dessen Ehefrau Friederike, geborenen Thu⸗ rigen, zu Landsberg, die Hypothekenurkunde über die

im Grundbuche don Landsberg Band V. Blatt

Nr. 159 Abtheilung II. Nr. 1 für die Wittwe Rawald (Rabald), Christiane Johanne Rosine, borene Busch, zufolge Verfügung vom 3. Septem 1853 iten eingetragenen 100 Thaler Kauf⸗ geld, bestehend aus einer Ausfertigung des Kaufver⸗ trage vom 17.18. Juni 1853 mit Ingrossationsnote vom 7. September 1853 und dem Hypothekenbuchs aue zuge vom 3. September 1853.

3) Auf Antrag des Hotelbesitzers Guftav Stoye zu Halle a. S. die pothekenurkunde über die im Grundbuche von Halle a. S. Band VI. Blatt Nr. 2298 Abtheilung II. Nr. 8 eingetragenen 2650 Thaler jãhrliche Mitgift für die Ehefrau des Königlichen Assistenzarztes Dr. Raymund, Anna Clara, geb. Stoye, zu Erfurt, bestebend aus der Notariaisurkunde vom 10. Dejember 1870 mit In⸗ rossationsnote vom 12. Dezember 1870 und dem vpotbekenbuchsauszuge von demselben Tage.

3) Auf Antrag des Musikus Wilhelm Pladeck und dessen Ehefrau . geb. Holzweißig, zu Landẽ⸗ berg, die Hyrothbekenurkunde über die im Grundbuche von Landsberg Band VII. Blatt 216 Abtheilung III. Nr. 1, früher Band J. Blatt 11 Abtheilung III. Nr. 12 für den Kaufmann Johann Friedrich Hof⸗ mann zu Leipzig eingetragenen 300 Thaler unbezahlte Kaufgelder aus dem Kaufbertrage vom 5. Mai 1870, gebildet aus einer beglaubigten Abschrift dieses Ver⸗ trages mit Ingrossationsnote vom 21. Juli 1870 . des Hrypothekenbuchkauszuges von demselben Tage.

I Auf Antrag des Arbeiters Wilh. Hempel und deffen Ehefrau Emma, geb. Praetzel, zu Dornstedt die Hypothekenurkunde über die im Grundbuche von Dornstedt Band J. Nr. 7 Blatt 73 Abtheilung III. Nr. II jetzt Band III. Artikel 17 Abtheilung III. Nr. 1 für die verehelichte Siebert, Marie, geb. QAlze, zu Stedten aus der Obligation vom 2. zufolge Verfügung vom 4. Jannar 1818 eingetragenen 200 Thaler, Rest von 300 Thaler, bestehend aus einer Ausfertigung der Obligation vom 2. und dem Hypothekenschein vom 4. Januar 1818.

5) Auf Antrag des Handelsmanns Gustav Hertwig in Passendorf und der Wittwe Geißenbörner, Christiane, geb. Schneider, ebenda, das Syvothekendokument über die im Grundbuche von Angersdorf Band J. Blatt 8 in Abtheilung III. Nr. 3 für die Marie Rosine Frauendorf eingetragenen 15 Thaler mütterliche Erbegelder, bestehend aus der Ausfertigung des Erb⸗ rezesses vom 15. April 1840 und dem Hypotheken⸗ scheine vom 27. April 1840 des Patrimonialgerichts Passendorf.

6) Auf Antrag der verehelichten Privatmann Brose, Anna Friederike, geb. Walter, zu Halle a. S., das Hypothekendokument über die im Grundbuche von Dammendorf Band J. Nr. 7 in Abtheilung III. unter Nr. 1 bis 4 für Anna Friederike Walter, Anna Rosine Walter, Gottlieb Walter und Ehe⸗ frau, Johanne Rosine, geb. Henze, in Dammendorf eingetragenen 250 Thaler angewiesene Kaufgelder und Kaufgelderrest, sowie Auszugsberechtigungen, be⸗ stehend aus dem Duplikate des Kaufvertrags vom J3. November 1839 und dem Hypothekenbuchsauszuge von demselben Tage. ö

7) Auf den Antrag des Maurers August Trebesius in Giebichenstein, das über die in Abtheilung III. unter Nr. 2 des Grundbuchs von Giebichenstein Band III. Blatt 576 für den Stellmachermeister Hermann Eichler in Halle a. S. eingetragene Post von 4000 S gebildete Hypothekendokument vom 25. Juni 1886 mit Zessionsvermerk vom 11. Januar 1887 und darangehãngter Schuldurkunde vom 22. Juni 1886.

8) Auf den Antrag des Rentiers Friedrich Christian Brauer in Spickendorf:

das über die in Abtheilung III. unter Nr. 3 des Grundbuchs von Spickendorf Band J. Blatt 10 ein⸗ getragene Post von 600 Thalern gebildete Hypo⸗ thekendokument, bestehend aus einer Ausfertigung des gerichtlichen Kaufrertrags vom 11. April 18344 und einem Auszuge aus dem Hypothekenbuche vom 15. Aprũ 1543. .

Von dieser Post sind 400 Thaler gelöscht.

Von dem Reste der für Johann Friedrich Brauer und dessen Ehefrau Regina Elisabeth, geb. Reuter, eingetragenen 200 Thaler Tagezeitgelder ist der Antheil der Ehefrau Brauer auf deren Erben, nãmlich:

I. ihren Ehemann Johann Friedrich Brauer,

II. ibre Kinder: . .

a. die verehelichte Gerhof, Anna Sophie Caro⸗ line, geb. Brauer, in Zörbig, .

b. den Oekonom Friedrich Christian Brauer in Sxickendorf. ö ;

c. den Polizei⸗Kommissar Heinrich Brauer in Halle a. St, ö

4. den Kellner August Eduard Brauer zu Leipzig umgeschrieben und sind diese Verãnderungen auf dem fraglichen Sypothekendokumente vermerkt. Die un- bekannten Inhaber der bezeichneten Urkunden werden aufgefordert, spãtestens im Aufgebotstermine am 9. März 1894, Vormittags 11 Uhr, bei dem unter zeichneten Gericht (kl. Steinstraße J), Zimmer 32, ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen unter der Verwarnung, daß im Falle nicht erfolgender Anmeldung von Rechten und Vorlegung der Ur— kunden, letztere werden für kraftlos erklärt werden.

Halle a. S., den 4. Nevember 18933.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung VII.

36319 Aufgebot. ;

Auf Antrag des zum Vormunde der minder. jährigen Minna Kastning von Nr. 19 in Luhden kefteslten Hofbesitzers Tecklenburg Nr. 2 daselbst, welcher glaubhaft gemacht hat, daß die Hypotheken urkunde dom 19. 27. Juni 1813 über ein zu Gunsten des Hoflakai Mosebach und zufolge Cession vom 198. Mai 1871 zu Gunsten des Daniel Kastning Nr. 1 in Suhden im Amtshypothekenbuche (Dorfschaft Eilsen⸗ Kolonie Nr. 11, laufende Nr. I eingetragenes Darlehnslapital von 300 Thlr. Münze, seit dem 30. September 1865 von 300 Thlr. Kurant, ver⸗ loren gegangen ist, wird der unbekannte Inhaber diefer Urkunde aufgefordert, dieselbe spätestens im Termin vom 16. April 1894, Vormittags 10 Uhr, , und seine Rechte anzumelden, widrigenfalls dieselbe gegenüber dem Eigenthümer des verpfändeten Grundstucks und dem Schuldner für kraftlos erklärt werden sell.

Bückeburg, den 19. September 1893.

ez) Harme ning. 6 w. Bückeburg, 20. September 1893. ei. 8.) Sekretãr Nordmeyer, erichtss

chreiber des Fürstlichen Amtsgerichts.

3 r lõo gag] Aufgebot.

Der Erbxãchter 3 Sandberg Nr. 7 zu Gr. Pankow kat das Aufgebot der beiden Hp thekenscheine ũber 600 und 525 4 verzins zu 4 4ο p. a., eingetragen für ihn ä 2 bew. Fol. 3 des Grund⸗ und Hypothekenbuchs der Buũd⸗ nerei Nr. 6 zu Gr. Pankom, beantragt. Die In- baber der Urkunden werden aufgefordert, spãteftens in dem auf den 18. Juli 1894, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte an⸗ beraumten Aufgebotstermin ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraft⸗ loserklärung der Urkunden erfolgen wird.

Lübz, den 12. Januar 1894. Großherzogliches Amtsgericht. r. Rönnberg. * 283 61500] Aufgebot.

Auf Antrag des Schreiners Martin Steljer von Trillfingen. Vormunds der Ehefrau Horn, geb. Fischer, wird die mit unbekanntem Aufentbaltsort abwesende Ehefrau des Philipp Horn, Rosalie, geb. Fischer, aus Trillfingen aufgefordert, sich spätesfens in dem auf den 19. September 1894, Vor⸗ mittags 10 Uhr, angesetzten Aufgebotstermine bei dem Königlichen Amtsgerichte Haigerloch zu melden, widrigenfalls dieselbe für todt erklärt und ihr Vermögen den Erben ausgehändigt werden wird. Saigerloch, den 12. Januar 1894.

Königliches Amtsgericht.

61497 Aufgebot. Auf Antrag der verehelichten Schmidt, Wilhelmine, geb. Wendt, zu Kl. Wootz wird deren Bruder, der am 3. Dezember 1851 zu Rosendorf geborene Friedrich Carl Wilhelm Ferdinand Wendt, welcher seit dem 24 Dezember 1858 verschollen ist, auf⸗ gefordert, sich spãteftens in dem Aufgebotstermin am 2. November 1894, Vormittags 10 Uhr, zu melden, widrigenfalls er für todt erklärt werden wird. Lenzen, den 12. Januar 1894.

Königliches Amtsgericht.

2 61259 Nachdem

I) der Schiffer Anton Marius Ries, Sohn des Färbermeisters Klement Christian Ries in Axenrade, der Steuermann Friedrich Wilhelm Röhlk.; Sohn des Asmus Röhlk in Axpenrade, der Steuermdnn Thomas Christian Löbger, Sohn des Kupferschmiedes Christian Löbger in Apenrade. ;

) der Matrose Bartholdt Andreas Schmidt, Sohn des Hufners Jep Marc. Schmidt in Loitkirkeby,

auf der Apenrader Bark Christine ), Unterscheidungs⸗ signal L. K. P. W., nach dem 12. September 1888 die Meise von Guayaquil nach Amsterdam angetreten haben und seitdem weder von dem Schiffe noch von dessen Besatzung irgend welche Nachrichten einge⸗ gangen sind, mitbin angenommen werden muß, daß das Schiff mit der gesammten Besatzung unterge gangen ist, werden die obgenannten 4 Personen auf desfälligen Antrag ihrer nächsten Verwandten hier⸗ durch aufgefordert, sich in dem auf Freitag, den 18. Mai 1894, Vormittags I0 Uhr, vor dem unterzeichneten Amtsgerichte anberaumten Ter⸗ mine zu melden, widrigenfalls die Ausbleibenden werden für todt erklärt werden. Apenrade, den 15. Januar 1894. Königliches Amtsgericht, Abtheilung II. Müller.

Aufgebot.

61253

F. IL2/Ig3. Auf Antrag der Alinde Döhler, ge⸗ borene Wolfram, in Hildburgbausen, wird die am 18. November 1851 zu Schleusingen geborene, un⸗ verehelichte Elisabeth Wolfram. welche, joweit sich hat ermitteln lassen, im Jahre 1863 nach Amerika ausgewandert ist, aufgefordert, sich spãtestens im Auf gebotstermine, den 25. Oktober 1894, Vor⸗ mittags 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht zu melden, widrigenfalls ihre Todeserklärung erfolgen wird.

Schleusfingen, den 27. Januar 18934.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung J. (gez) Bithorn. Ausgefertigt:

Schleufingen, den 2. Januar 1894.

(L. S. Knopf, Aktuar, als Gerichtsschreiber.

61260 Oeffentliche Zuftellung. Aufgebot.

Katharina Schurk, geboren am 6. Oktober 1818 zu Wolfsmünster als eheliche Tochter des Bäcker⸗ meisters Wendelin Kron und dessen Ehefrau Barbara, geborene Kretz, sodann verebelicht gewesen mit dem Schreiner Ferdinand Schurk von Neu- wirthshaus, ist seit mehr als 15 Jahren verschollen. Auf Antrag eines Betheiligten ergeht hiermit die Aufforderung: ö .

1) an die Katharina Schurk, spätestens im Auf⸗ gebotstermin, welcher hiermit auf Freitag. 9. No- vember 1894, Vormittags 9 Uhr, festgesetzt wird, persöõnlich oder schriftlich bei Gericht sich an zumelden, widrigenfalls sie für todt erklärt würde,

2) an die Erbbetheiligten, ihre Interessen im Aufñ⸗ gebots verfahren wahrzunehmen,

3) an alle diejenigen, welche über das Leben der Verschollenen Kunde geben können, Mittheilung hier über bei Gericht zu machen. ;

Sammelburg, 15. Januar 1894

Königl. Bayer. Amtsgericht. Der Königl. Ober · Amtrichter: (ger) Pfeuffer. Zur Beglaubigung: Der Königl. Gerichtsschreiber: (L. S) Bauer, K. Sekretãr.

61255 Aufgebot.

Auf Antrag des Testamentsvollstreckers der ver storbenen Frau Wilhelmine Sophie Friederike (auch Wilhelmine Friederica [Friedrica. Sophie geb. Chretien, des verstorbenen Privatmannes Johan

inrich Carl Schmidt Wittwe, nämlich des Joa

inrich Sermann Rambow, vertreten durch die hie sigen Rechtsanwälte Dr. jur. nr.

Gieschen, Pr. jur. Mankiewicz und Rich. Gieschen, wird ein Aufgebot dahin erlassen: .