1894 / 25 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 29 Jan 1894 18:00:01 GMT) scan diff

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Bestehen getragen haben, im Parademarsch vorüber zogen, um dann zu beiden Seiten eines Tempels 3 zu nehmen, der nach dem Herunterlassen eines Velariums die kampfgerüstete Borussia zeigte, wie sie der Germania die Kaiser⸗

krone aufs Haupt setzt, während darunter eine weibliche Friedens⸗

gestalt auf eine hell erleuchtete XXV, das 25 jährige Militär⸗ Jubiläum des Allerhöchsten Kriegsherrn, hinweist. Während die Nationalhymne ertönte, erhob sich die Versammlung und stimmte in das von den Truppen auf der Bühne dem Kaiser gebrachte Hoch ein. Die lebenden Bilder waren nach Ent⸗ würfen von A von Heyden vom Ober⸗Regisseur Tetzlaff gestellt; der verbindende dichterische Text, der von Emil Taubert verfaßt war, wurde von zwei Herolden (den Herren Molenar und Nesper) gesprochen, und zu jedem Bilde wurde eine dem Inhalt ent⸗ sprechende Komposition von dem Orchester vorgetragen. Ihre Majestäten, die Sich bei den Klängen der Nationalhymne mit der Versammlung erhoben hatten, dankten, freundlich Sich ver⸗ neigend, für die . und verließen um 101 ½ Uhr das Haus.

Auch die Berichte aus dem Lande bekunden, daß überall die Feier in patriotischer würdiger Weise verlaufen ist. Es liegen darüber Berichte aus Königsberg i. Pr., Bromberg, Posen, Breslau, Halle a. S., Nordhausen, Kiel, Hannover, Aachen, Bonn, Braunschweig, Karlsruhe, Hamburg u. s. w. vor. Von weiteren Berichten theilen wir noch Folgendes mit:

Aus Essen meldet die „Rheinisch⸗Westfällsche Zeitung“, der Geheime Kommerzien⸗Rath Krupp habe zum Andenken an den Geburtstag Seiner Majestät des Kaisers, der durch die in ganz Deutschland mit Begeisterung aufgenommene Friedens— botschaft der letzten Tage eine besondere Weihe erhalten habe, der Stadt Essen 1090 060 ½ als Grundkapital für eine milde Stiftung, welche Seine Majestät gestattet haben zu nennen: . Wilhelm II. Fürst Bismarck-Stiftung“, geschenkt.

Aus München wird gemeldet: Anläßlich des Geburts— tags Seiner Majestät des Kaisers waren viele Häuser der Stadt beflaggt. Das Militär war dienstfrei. Nachmittags fand bei dem Prinz⸗Regenten Hoftafel statt, zu welcher auch die Mitglieder der preußischen Gesandtschaft geladen waren. Abends fand bei dem preußischen Gesandten Grafen zu Eulen— burg ein großer Rout fur das diplomatische Korps, die Minister ꝛc. statt. Nachmittags waren in den Offizier⸗Kasinos der verschiedenen Regimenter Festessen; denselben wohnten die Prinzen und die Generalität 94 ihren betreffenden Regimen⸗ tern bei. Am Abend vorher hatten sich die Landwehr⸗Offiziere im Rathhaussaal zu einer Festtafel vereinigt, bei welcher Prinz Ludwig das Hoch auf den Prinz⸗ Regenten in einer längeren Rede ausbrachte, in welcher er seiner Theilnahme an dem letzten Kaisermanöver gedachte, sowie des reichstreuen Antheils der Süddeutschen an dem Kriege von 1870 71; damals habe sich die Gesinnung süd— deutscher Treue für Kaiser und Reich bethätigt und wurzele bei Fürst und Volk hier ungeschmälert fort. Hierauf brachte der Oberst der Landwehr von Reitzenstein den Toast auf Seine Majestät den Kaiser aus. Auch aus zahlreichen andern bayerischen Städten werden Festlichkeiten anläßlich des Geburts⸗ tags Seiner Majestät des Kaisers gemeldet.

In Straßburg i. Els. fand am Sonnabend zunächst Festgottesdienst im Münster statt, wobei Bischof Fritzen dem

ochamt assistierte. Um 11 Uhr fand in der Aula der Uni⸗ versität eine Feier statt. Um 1 Uhr folgte die Parade der ganzen Garnison, zu welcher sich Tausende von Zuschauern ein⸗ gefunden hatten; General von Blume brachte dabei ein Hoch auf Seine Majestät den Kaiser aus. An dem offiziellen Festmahl nahmen etwa 300 Personen aus allen Kreisen theil; bei dem⸗ selben toastete General von Blume auf Seine Majestät den Kaiser. Außerdem hatten zahlreiche Vereine und Gesell⸗ schaften Festessen veranstaltet. Abends war in dem Theater eine Festvorstellung.

Vom Aus lande liegen u. a. folgende Berichte vor.

ö. Zu dem anläßlich des Geburtstags Seiner Majestät des Deutschen Kaisers veranstalteten Hofdiner waren der deutsche Botschafter Prinz Reuß, der Botschafts⸗Rath Prinz von Ratibor, der Botschafts-Sekretär Prinz Lichnowsky, der deutsche General⸗Konsul in Pest Graf von Monts, der Minister des Auswärtigen Graf Kälnoky, der Minister⸗Präsident Wekerle sowie die obersten Hofchargen geladen. Beim Champagner erhob sich Kaiser Fran Joseph und brachte folgenden, von den An⸗ wesenden stehend angehoͤrten Toast aus: „Indem Ich der heutigen Doppelfeier des Geburtsfestes und des 25 jährigen Militär⸗ Jubiläums Seiner Majestät des Kaisers Wilhelm mit Meinen herzlichsten Glückwünschen gedenke, leere Ich in treuer Freund⸗ schaft und Anhänglichkeit das Glas auf das Wohl Meines theueren Bundesgenossen, Seiner Majestät des Deutschen Kaisers und Königs von Preußen“.

St. Petersburg. Aus Anlaß des Geburtstags Seiner Majestät des Deutschen Kaisers war der deutsche Botschafter General von Werder am Sonnabend zum Frühstück beim Kaiser geladen. Abends veranstaltete die deutsche Kolonie ein Festmahl, an welchem ungefähr 150 Personen theil⸗ nahmen. Die Festlichkeit verlief in sehr begeisterter Stimmung. Am Tage vorher waren von der deutschen Botschaft zahl⸗ reiche Vertreter aller Klassen der St. , ,, . Kolonie geladen. Das Interesse der Versammlung richtete sich auf den Empfang des Fürsten Bismarck in Berlin. Die in St. Petersburg laus Berlin eingetroffenen Telegramme riefen große Begeisterung hervor.

Mos kau. Die hiesige deutsche Kolonie beging den Ge⸗ burtstag des Deutschen Kaisers durch einen Festgottesdienst in der lutherischen Kirche und durch ein Festmahl, zu welchem sich 0 Theilnehmer eingefunden hatten. An Seine Majestät den Kaiser Wilhelm, den Fürsten Bismarck und den deutschen Botschafter in St. Petersburg, General von Werder wurden Telegramme abgesandt.

Tondon. Anläßlich des Geburtstags Seiner Majestät des Kaisers Wilhelm war am Sonnabend auf dem deuischen Botschaftspalais die Flagge gehißt. Im Verlauf des Tages liefen zahlreiche Glückwünsche auf der Botschaft ein. Die Mitglieder der Königlichen Familie sandten Abends Glückwunschtelegramme nach Berlin. Abends fand ein Festbankett statt, bei welchem an Stelle des wegen eines leichten Unwohlseins in Brighton befind⸗ lichen deutschen Botschafters Graf von Hatzfeldi-Wildenburg der Botschafts⸗ Sekretär Graf Wolff⸗Metternich den Vorsitz führte. An dem Bankett nahmen etwa dreißig Personen theil; in das Hoch auf Seine Majestät den Kaiser stimmten die Anwesenden enthusiastisch ein. Auch in allen deutschen Klubs wurde der Geburtstag des Kaisers festlich begangen.

Konstantinopel. Zu Ehren des Geburtstags des Kaisers Wilhelm fand Sonnabend Vormittag in der Kaiserlichen Bot⸗ schaftskapelle ein Festgottesdienst statt, dem neben dem Bot— schafter Fürsten , mit den Mitgliedern der Botschaft,

dem Kaiserlichen General⸗Konsul, Geheimen Legations⸗Rath Gillet mit den Mitgliedern seines Amts, dem Kom⸗ mandanten und den Offizieren des Kaiserlichen Fahr⸗

eu. „Loreley, die in türkischen Diensten stehenden

eutschen 26 und Beamten, sowie eine große X der itglieder der deutschen Kolonie beiwohnten.

ie alljährlich war auch die runänische Gesandtschaft voll⸗ zählig vertreten. Um die 2 empfing der Bot⸗ schafter die Mitglieder der Kolonie im Botschaftsgebäude. Ein von ihm bei dieser Veranlassung ausgebrachter Trink⸗ spruch auf den Kaiser fand begeisterten Widerhall. Gleich⸗ zeitig ertönten von dem gegenüber dem Boischaftspalais im en e liegenden tuch, Kriegsschiffe 1 Salut⸗ schüsse. Um 2 Uhr erschienen der erste General-Adjutant des Sultans Mahmud Damad Pascha und der Ober ⸗Zeremonien⸗ meister Munir Pascha bei dem Botschafter zur Barbringung der Glückwünsche ihres Souveräns. Am Abend fand in dem Festsaale der Kaiserlichen Botschaft ein Essen von 115 Ge⸗ decken statt, an welchem neben den vorhergenannten deutschen Persönlichkeiten eine große Anzahl Mitglieder der Kolonie theilnahmen. Der Botschafter konnte wegen eines leichten Influenzaanfalls nicht an dem Bankett theilnehmen. An seiner Stelle feierte der Legations-Rath von Tschirschky den Kaiser in einem mit Enthusigsmus aufgenommenen Trink— spruch. In einem an Seine Majestät gerichteten Telegramm wurde der Stimmung der Anwesenden entsprechend Ausdruck gegeben. Seine Majestät ließen dem Botschafter und der Kolonie huldvollst den Allerhöchsten Dank telegraphisch aus— sprechen. Die Mittheilung des Telegramms erregte allgemeine Begeisterung.

Kopenhagen. Der König stattete am Sonnabend zu Ehren des Geburtstags Seiner Majestät des Kaisers Wilhelm dem deutschen Gesandten Freiherrn von den Brincken einen Besuch ab. ;

Brüssel. Sonnabend Abend versammelten sich die Mit⸗ glieder der deutschen Kolonie im Grand Hotel zu einem Festbankett. Der deutsche Gesandte Graf von Alvens— leben brachte einen Toast auf Seine Majestät den Kaiser aus, in welchem er der Freude über die Aufrecht— . des Friedens Ausdruck gab. Der Gesandte dankte Belgien für die edelmüthige Gastlichkeit, forderte die deutsche Kolonie auf, den belgischen Wahrspruch „L'union fait la force“ zu beherzigen und schloß mit den Worten: Lassen Sie uns immer unser Heil bei unserem geliebten Kaiser suchen. Auf seine persönliche Initiative hat sich soeben eine von allen herbeigewünschte Versohmung verwirklicht!“ (Lebhafter Beifall. Später wurde ein Toast auf den König von Belgien ausgebracht.

Zürich. Am Sonnabend Abend veranstaltete der deutsche Reichsverein im Hotel Bellevue zur Feier des Geburtstags Seiner Majestät des Kaisers Wilhelm eine Festlichkeit, welcher der deutsche Gesandte in Bern, sowie der deutsche, der öster— reichische und der italienische Konsul in Zürich beiwohnten.

Bukarest. Aus Anlaß des eburtstags Seiner Majestät des Deutschen Kaisers fand am Sonnabend ein feierlicher Gottesdienst statt, welchem der Minister des Aus⸗ wärtigen Lahovari und ein Adjutant des Königs sowie die Mit— glieder des diplomatischen Korps beiwohnten. Nach dem Gottes— dienst war bei dem deutschen Geschäftsträger von Schloezer Empfang, an welchen sich ein Frühstück anschloß. Hierbei wurden mehrere Trinksprüche auf Seine Majestät den Kaiser Wilhelm ausgebracht.

Die Kommission für die zweite Lesung des Ent— wurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich setzte in den Sitzungen vom 22. bis 24. Januar die Berathung der Vorschriften über die all— gemeine Gütergemeinschaft 68 1341 bis 1499) fort.

Auf Antrag eines Mitgliedes wurde zunächst die Be— rathung eines im Anschluß an die Vorschriften der 55 1377 bis 1379 über die Auseinandersetzung des Gesammt— guts gestellten, in der vorigen Sitzung aber abgelehnten An⸗ trags wieder aufgenommen, wonach, wenn das Gesammtgut

n ! wird, ohne daß vorher die Gesammtgutsverbindlich⸗ eiten berichtigt worden sind, jeder Ehegatte für die unberichtigt gebliebenen, nicht in seiner Person entstandenen Gesammt⸗ guts verbindlichkeiten, den Gesammtgutsgläubigern per⸗ sönlich haften solle, jedoch unter Beschränkung der Haftung auf die ihm zugetheilten Gegenstände. Das Ergebniß der Wiederaufnahme der Berathung war die Annahme des An⸗ trags. Von einer Seite war befürwortet, die Vorschrift nur auf solche de, d, , n,, n,. Anwendung finden zu lassen, die im ng der Ehegatten zu einander dem Gesammtgut zur Last fallen; dieser Anregung wurde indessen keine Folge gegeben. Vorbehalten blieb, nach der Berathung des Erbrechts auf die Frage zurückzukommen, ob der Ehegatte nur mit den ihm zugetheilten Gegenständen oder bis zu dem Werthe derselben mit seinem ganzen Vermögen haften solle (vergl. die Anmerkung 26 zu 5 362 des Ent— wurfs II.

Die Vorschriften des 5 1380, welche die Haftung für in. Gesammtgutsverbindlichkeiten, die bei der

useinandersetzung unberichtigt geblieben sind, im Verhält⸗

nisse der Ehegatten zu einander regeln, enen

sachlich nach dem Entwurf zur Annahme. Einvernehmen be⸗ stand darüber, in einer Anmerkung zum Ausdruck zu bringen, es werde vorausgesetzt, daß das in Aussicht genommene Gesetz über die nichtstreitige Rechtspflege eine Bestimmung enthalten werde, wonach auf Antrag eines Ehegatten das zuständige Gericht 56 Verhandlung mit den Ehegatten die Auseinandersetzung des Gesammtguts zu ver— mitteln habe.

Der § 1381 bestimmt, welcher Güterstand unter den Ehegatten eintritt, wenn die Gütergemeinschaft durch k oder durch Urtheil aufgelöst worden ist. Im ersteren Fall soll, sofern nicht der Vertrag ein anderes bestimmt, der Güterstand der Verwaltung und Nutznießung, im letzteren Falle Gütertrennung nach Maßgabe der S5 1359, 1340 eintreten, sofern nicht die Frau verlangt hat und demgemäß in dem Urtheil bestimmt ist, daß der Güterstand der Verwaltung und Nutznießung eintrete. Statt dieser Vorschriften wurde be⸗ schlossen, daß in dem einen wie in dem anderen Falle Güter⸗ trennung eintreten solle; in dem Falle der Auflösung der Gütergemeinschaft durch Ehevertrag jedoch nur dann, wenn ein anderer Güterstand in dem Vertrage nicht bestimmt worden ist.

Die Berathung wandte sich sodann den Vorschriften über die güterge meinschaftliche Erbfolge (88 1382 bis

1409) zu. Der Entwurf 7 davon aus, daß, wenn die Ehe durch den Tod eines der Ehegatten aufgelsst wird, der Antheil des verstorbenen Ehegatten an dem Gesammtgut zum Nachlaß dieses Ehegatten gehört (5 1382). Ist alsdann ein . schaftlicher Abkömmling nicht vorhanden, so regelt sich zufolge 53 1333 Abs. 1 des Entwurfs die Erbfolge in en Nachlaß des verstorbenen Ehegatten nach den allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften. Hat aber der verstorbene Ehegatte einen gemeinschaftlichen Abkömmling hinterlassen, so soll nach näherer Bestimmung der S5 1384 ff. fortgesetzte Gütergemeinschaft zwischen den überlebenden Ehe⸗ gatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen eintreten. Demgegenüber war von einer Seite beantragt: für den Fall der unbeerbten Ehe den überlebenden . als den ,, Erben des verstorbenen Ehegatten zu berufen; wenn aber der letztere einen nicht beiden e gebn gemein⸗ schaftlichen Abkömmling hinterlassen habe, die bfolge nach den allgemeinen erbrechtlichen Bestimmungen eintreten zu lassen. Nach einem anderen Antrage sollte, wenn der ver— storbene Ehegatte einen Abkömmling nicht hinterlassen hat, der überlebende ,, an den Antheilen der Miterben am Ge⸗ e, den Nießbrauch erhalten. Beide Anträge gingen avon aus, daß den Eltern des verstorbenen Ehegatten das Pflichttheilsrecht nach Maßgabe der allgemeinen erbrecht— lichen Bestimmungen vorbehalten bleiben 3. Nach einer eingehenden Erörterung entschied sich die Mehrheit unter Ablehnung beider Anträge für den Standpunkt des Entwurfs. Auch insoweit fand der Entwurf Zustimmung, als er im Falle beerbter Ehe fortgesetzte Gütergemeinschaft eintreten läßt, sofern diese nicht durch Ehevertrag ausgeschlossen ist. Ein Antrag, daß fortgesetzte Gütergemeinschaft nur dann stattfinden solle, wenn dies durch Ehevertrag vereinbart sei, wurde abgelehnt.

Zu einer ausführlicheren Erörterung führte die dem Ent— wurf zu Grunde liegende Konstruktion der fortgesetzten Gütergemeinschaft. Der Entwurf hat das Verhältniß in der Art, gestaltet, daß, wenn nur gemeinschaftliche Abkömm— linge beider Ehegatten vorhanden sind, der überlebende Ehe⸗ gatte der alleinige Erbe des verstorbenen Ehegatten ist. Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten erstreckt sich sowohl auf den Antheil des verstorbenen Ehegatten an dem Gesammtgut der ehelichen Gütergemeinschaft als auf das von demselben hinter— lassene Vorbehaltsgut. Zugleich mit dem Erwerb der Erbschaft entsteht aber kraft des ö. zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen in An⸗ sehung des Gesammtguts das Verhältniß der Rechtsgemein⸗ schaft der gesammten Hand in ähnlicher Weise, wie es während der Dauer der ehelichen Gütergemeinschaft zwischen den Che⸗ gatten in. Ansehung des Gesammtguts der ehelichen Gütergemeinschaft bestanden hatte; jedoch mit der Aende— rung, daß der überlebende Ehegatte im wesent⸗ lichen die Stellung des Mannes, die gemeinschaftlichen Abkömmlinge im wesentlichen die Stellung der Frau haben. Anlangend das Vorbehaltsgut des verstorbenen Ehegatten, so hat der überlebende Ehegatte dasselbe nach den Vorschriften

über das Vermächtniß denjenigen herauszugeben, denen es

nach den allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften zukommen würde (55 1384, 1395 ff.). Hat der verstorbene Ehegatte neben gemeinschaftlichen Abkömmlingen einen nicht gemeinschaftlichen Abkömmling hinterlassen, so bestimmt sich dessen Erbrecht nach den allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften (5 1384 Abs. 2). Diesem System des Entwurfs gegenüber wurde von verschie— denen Seiten befürwortet, die fortgesetzte Gütergemeinschaft auf deutschrechtlicher Grundlage als eine wirkliche Fortsetzung der ehelichen Gütergemeinschaft in der Art zu gestalten, daß die gemeinschaftlichen Abkömmlinge nicht kraft Erbrechts, son— dern kraft Gütergemeinschaftsrechts an Stelle des verstorbenen Ehegatten als Theilhaber in die Gemeinschaft eintreten, der Antheil des verstorbenen Ehegatten an dem Gesammt— gute der ehelichen ler nf mithin nicht zum Nach⸗ lasse des verstorbenen Ehegatten gehört und der Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft nicht davon abhängig ist, daß der überlebende Ehegatte und die gemeinschaftlichen Abkömm—⸗ linge zugleich Erben des verstorbenen Ehegatten werden. Für die Erbfolge sollen nach diesem System im übrigen die allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften gelten, ins— besondere auch in Ansehung eines von dem verstörbenen Ehe— gatten hinterlassenen Vorbehaltsguts. Ebenso soll, wenn der verstorbene Ehegatte neben gemeinschaftlichen Abkömmlingen nicht gemeinschaftliche Abkömmlinge hinterlassen hat, deren Erhrecht, insbesondere auch in Ansehung des Antheils des verstorbenen Ehegatten am Gesammtgut, sich nach den all⸗ gemeinen erbrechtlichen Vorschriften bestimmen. Die Mehrheit trat diesen Vorschlägen bei. Demgemäß wurde beschlossen, den 53 1383 Abs. 2 Satz 1 und den 3 13884 durch folgende Vor⸗ schriften zu ersezen: „Hat der verstorbene Ehegatte gemeinschaftliche Abkömmlinge hinterlassen, so wird zwischen ihnen, soweit sie als gesetzliche Erben desselben berufen sind, und dem über⸗ lebenden Ehegatten die Gütergemeinschaft nach den 1396 bis 1409 fortgesetzt. Der Antheil des verstorbenen Ehegatten an dem Gesammtgute gehört in diesem Falle nicht zum Nach⸗ lasse dieses Ehegatten. Sind jedoch neben den gemeinschaft— lichen Abkömmlingen nicht gemeinschaftliche Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten vorhanden, so wird deren Erk⸗ recht nach 5 1382 bestimmt, Für die Erbfolge gelten im übrigen auch bei dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemein—⸗ schaft die allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften. Ein von dem verstorbenen Ehegatten hinterlassenes Vorbehaltsgut ge⸗ hört zum Nachlaß dieses Ehegatten. Gegen den sachlichen Inhalt der Vorschriften des 5 1383 Abs. 2 Satz 2, betreffend die an git von Anordnungen der Ehegatten über die fortgesetzte Gütergemeinschaft durch 2 , oder durch Verfügung von Todeswegen, erhob sich ein Widerspruch. .

Der § 1385, der den vertragsmäßigen Charakter des gütergemeinschaftlichen Erbrechts des überlebenden Ehegatten zum Ausdruck bringt, wurde mit Rücksicht auf die zu 5 1384 beschlossene abweichende Konstruktion der fort⸗ gesetzten Gütergemeinschaft gestrichen. An Stelle des von der Ausschlagung der gütergemeinschaftlichen Erbfolge handelnden 5 1386 soll die Vorschrift auf⸗ genommen werden, daß der uͤberlebende Ehegatte die fortgesetzte Gütergemeinschaft ablehnen kann und auf die , die Vorschriften des 5 2028 Abs. 2. 3 und der ' 2WM9 bis 2033, 20365, 2036, 2039, 2041, 2043 über die Ausschlagung einer Erbschaft entsprechende Anwendung finden. Im Falle der Ablehnung soll fich die Beerbung des verstorbenen Ehegatten nach den allgemeinen erbrechtlichen Be⸗ stimmungen richten. Die Vorschriften des 8 1387 über das Recht eines Ehegatten, die fortgesetzte Güter⸗

gemeinschaft auszusch ließen, gelangten mit einigen aus früheren Beschlüssen sich ergebenden, nicht erheblichen . nach dem Entwurf zur Annahme. Auch bie 35 1388 bis 1390, welche bestimmen, inwieweit die Ehe⸗ gatten durch le . Verfügung das Recht eines gemeinschaftlichen bkömm lings auf Theilnahme an der fortgesetzten Gütergemeinschaft a usschlle ßen oder beschrän ken können, wurden im wesentlichen gebilligt, jedoch mit der Abweichung, daß es den Ehegatten gestattet sein soll, insoweit, als sie nach § 1 das Recht eines Abkömmlings ausschließen oder beschränken können, über dessen Antheil an dem Gesammtgut auch zu Gunsten dritter nicht an der fortgesetzten Gütergemeinschaft betheiligter Personen . Eine Ergänzung erfuhr der Entwurf durch die Bestimmung, daß auch die Vorschriften des 8 2007 über die Enterbung aus guter Absicht auf den Antheil eines Abkömmlings an dem Gesammtgute der fortgesetzten Güter⸗ gemeinschaft entsprechende Anwendung finden sollen.

Gegen den sachlichen Inhalt der 85 1391 bis 1393, welche die erbrechtlichen Vorschriften über den außerordent⸗ lichen Pflichttheil, über die Erbunwürdigkeits⸗ erklärung und über den Erbverzicht auf die Antheilsrechte der Abkömmlinge übertragen, erhob sich kein Widerspruch. Man war ferner einverstanden, daß die besonderen Vorschriften des 3 1394 über die Ausgleichung des Vorempfangenen zwischen den gemeinschaftlichen und den nicht gemeinschaftlichen Abkömmlingen des verstorbenen Ehegatten sowie die besonderen Vorschriften des 5 1395 über die Nachfolge in das von dem verstorbenen Ehegatten hinterlassene Vorbehaltsgut infolge des zu 8 1384 über die Konstruktion der fortgesetzten Güter— gemeinschaft gefaßten Beschlusses entbehrlich geworden seien.

Der 8 1396, welcher den Umfang des Gesammt— guts der fortgesetzten Gütergemeinschaft und das Vor— behaltsgut des überlebenden Ehegatten näher bestimmt, wurde im wesentlichen nach dem Entwurf angenommen, eben⸗ so der 8 139, welcher das Gesammtgut der fortgesetzten ütergemeinschaft nach den Grundsätzen einer Rechtsgemein⸗ schaft zur gesammten Hand gestaltet und insbesondere die the ice nn der Abkömmlinge für unveräußer— lich und unvererblich erklärt.

Der Sz 1398 regelt den Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Antheil an dem Gesammtgut der fortgesetzten Güter— gemeinschaft und berücksichtigt im Abs. 4 besonders den Fall, wenn gegen den Verzicht eine Abfindung gewährt worden ist. Ein Recht, nach Eintritt der Volljährigkeit oder bei der Verheirathung oder der sonstigen Begründung eines selbständigen Haushalts gegen den Austritt aus der fort— gesetzten Gütergemeinschaft die Auszahlung des auf seinen An⸗ theil am. Gesammtgut fallenden Geldbetrags zu verlangen, steht nach dem Entwurf einem Abkömmling nicht zu. Dem⸗ , war von einer Seite beantragt, den 8 1398 durch Vorschriften zu ersetzen, vermöge deren den Abkömmlingen ein solches Recht eingeräumt werde. Von anderen Seiten wurde befürwortet, unter Beibehaltung des § 1398 durch ergänzende Vorschriften einem antheilsberechtigten Abkömmling das Recht zu geben, bei seiner Verheirathung oder sonstigen Begründung eines selbständigen Haushalts eine angemessene Ausstattung aus dem Gesammtgute zu verlangen. Wegen des Zusammenhangs dieser Anträge mit der allgemeinen Frage, ob und inwieweit die Eltern als solche verpflichtet sein sollen, den Kindern eine Ausstattung zu gewähren, verständigte man sich dahin, zunächst diese durch den ö geregelte Frage zu erörtern und zu entscheiden. Der Entwurf hat eine Rechtspflicht der Eltern zur Ausstattung der Kinder nicht anerkannt. Der 8 1500 ben aber, daß eine von dem Vater oder der Mutter einem Kinde bei der Verheirathung oder der Errichtung eines eigenen Hausstandes gegebene oder versprochene Ausstattung, sofern sie nicht' das den Umständen, insbesondere den Vermögens verhältnissen des Vaters oder der Mutter, entsprechende Maß über— steigt, nicht als Schenkung gilt. Die Mehrheit theilte jedoch die von verschiedenen Seiten vertretene Auffassung, daß es den Vorzug verdiene, eine rechtliche und im Prozeßwege zu er⸗ zwingende Ausstattungspflicht der Eltern gegenüber einer sich verheirathenden Tochter anzuerkennen. Demgemäß soll in erfter Linie der Vater verpflichtet sein, seiner Tochter bei deren Ver— heirathung zur Einrichtung des Haushalts eine angemessene Aus⸗ stattung zu gewähren, soweit er bei Berücksichtigung seiner ander— weitigen Verpflichtungen ohne Beeinträchtigung des eigenen standesmäßigen Unterhalts dazu im stande ist und die Tochter ein für ihre Ausstattung ausreichendes Vermögen nicht besitzt. Die gleiche Verpflichtung hat die Mutker, wenn der Vater zur Gewährung der Ausstattung nicht im stande oder wenn er verstorben ist. Die Verpflichtung des Vaters oder der Mutter soll jedoch nicht eintreten, wenn sich die Tochter ohne die zur Eheschließung erforderliche elterliche Einwilligung verheirathet oder gegen den an sich Verpflichteten in einer Weise betragen hat, die ihn zur Ent⸗ ziehung des Pflichttheils berechtigen würde. Die Verpflichtung der Eltern soll ferner auch dann nicht eintreten, wenn die Tochter schon bei einer früheren Verheirathung

eine. Ausstattung erhalten hatte. Weiter wurde die

Bestimmung beschlossen, daß der Anspruch auf Ge⸗ währung einer Ausstattung in einem Jahre nach der Ein⸗ gehung der Ehe verjährt und nicht übertragbar ist. Einver⸗ standen war man, neben diesen Vorschriften über die Aus⸗ stattungspflicht der Eltern gegenüber einer Tochter auch die Vorschriften des 3 1500 sachlich beizubehalten, da diese für solche Fälle noch in Betracht kommen, in denen eine Verpflichtung zur Ausstattung nicht besteht oder eine über diese Verpflichtung hinausgehende Ausstattunkf gewährt worden ist. Man ging insbesondere davon aus, 1 der s 1590 auch insoweit Anwendung finde, als der Tochter nicht bloß zur ersten Einrichtung des Haushalts, sondern darüber hinaus als Beitrag zur Bestreitung des ehelichen Auf⸗ wands eine sich in den Grenzen des 5 1500 haltende Aus—⸗ stattung gewährt worden sei.

Infolge des Spezialberichts eines Provinzial⸗Steuer⸗ direktors hat der Finanz-Minister durch Rundverfügung vom Ul. Januar d. J. an sämmtliche Provinzial⸗Steuerdirektoren bestimmt, daß der 5 1 der Bekanntmachung wegen Kredi⸗ tierung der Branntweinsteuer vom 27. Dezember 1825 durch ö Vorschrift zu ersetzen ist: „Brennereibes 6 lann die Maischbottich und Branntwein⸗Materialsteuer auf sechs Monate gestundet werden. Steuerbeträge unter 50 sind don der Stundung ausgeschlossen.“ Diese Aenderung, nach der die Stundung' der Maischbottich und der Branntwein

Materialsteuer für die Folge nicht mehr von der Bedingung eines Mindestbetrags der jahrlichen Steuerentrichtung abhängig ist, ist durch die Amtsblätter zur öffentlichen Kenntniß bringen. Bei der Prüfung, ob der für die Stun ng vorgeschriebene Mindestbetrag von 50 M im einzelnen Falle erreicht wird, sind Maischbottich⸗ und Branntwein⸗Material⸗ steuer einerseits und Branntwein⸗Verbrauchsabgabe und Zu⸗ schlag andererseits auch dann nicht zusammenzurechnen, wenn diese Abgaben demselben Belage entspringen.

Nachdem die Vorarbeiten wegen einer anderweiten Ordnung der ,,,, nun⸗ mehr ihren Abschluß gefunden haben, sind unter Zustimmung des Staats⸗Ministeriums und mit Allerhöchster Genehmigung für die, vorbehaltlich der gesetzlichen Bereitstellung der erforder⸗ lichen Mittel, zum 1. April 1895 geplante Neuordnung der Verwaltung nachstehende Grundzüge in Aussicht genommen.

Verwaltung und Betrieb der Staatsbahnen sollen unter oberer Leitung des Ministers künftig wieder unmittelbar von den Königlichen Eisenbahn⸗Direktionen , werden; die den Eisenbahn⸗Betriebsämtern nach der gegenwärti en Organisation zustehenden selbständigen Verwaltüngsbefugnisse gehen auf die Direktionen über. Die Betriebsämter werden als Behörden und selbständige Verwaltungsinstanz aufgehoben; an ihre Stelle treten besondere, der Direktion unmittelbar unterstehende Dienststellen, welche nach den Weisungen der Direktion den von ihr unmittelbar geleiteten Betriebs-, Maschinen⸗ und Verkehrsdienst zu beaufsichtigen und zu über— wachen und die technische fi erh ln! der Bahnanlagen und der Betriebsmittel auszuführen haben. Die den Eisenbahn⸗ Direktionen künftig in erhöhtem Maße zufallenden wichtigen Aufgaben machen eine entsprechende Verkleinerung der Direktions⸗ bezirke nothwendig, deren endgültige Abgrenzung noch der Er⸗ waͤgung . Zum Sitz der den Eisenbahn-Direktionen zu unterstellenden Ausführungsorgane sind schon im . weiterer Ausnutzung vorhandener Diensträume in erster Reihe diejenigen Orte in Aussicht genommen, an denen sich zur Zeit Betriebsämter oder Bauinspektionen befinden. Die den Betriebsämtern ö. Zeit angehörenden höheren und niederen Beamtenklassen werden daher zum überwiegenden Theil auch künftig an den bisherigen Stations— orten verbleiben und zum theil als Vorstände der ein⸗ zurichtenden selbständigen Dienststellen Verwendung finden. Insoweit dabei etwa eine Verminderung des gegenwaͤrtigen Beamtenpersonals eintreten wird, ist dieselbe durch die noth⸗ wendigen Rücksichten auf eine wirthschaftlichere Gestaltung der Verwaltung geboten, denen gegenüber Lokalinteressen zurück— treten müssen.

Die Regelung der Verhältnisse der bei Durchführung der neuen Organisation nicht zur Verwendung gelangenden Be⸗ amten soll nach denselben Grundsätzen erfolgen, die seiner Zeit bei der Umgestaltung der allgemeinen Landesverwaltung im Jahre 1880 und 18853 maßgebend gewesen sind.

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Wir erhalten folgende Zuschrift:;

In der Morgenausgabe der „Staatsbürgerzeitung“ vom 17. Januar d. J. ist auf der zweiten Seite in Spalte 2 unter der Rubrik „Zeitung der Thatsachen“ ein Artikel ent— halten, in welchem die plötzliche Amtsversetzung des ö,, k in der Strafsache gegen Plack-⸗Podgorski, Schwennhagen und Ahlwardt wegen verleumderischer Beleidigung des Herrn Finanz⸗ Ministers Miquel, sowie die ohne sein Bewerben erfolgte Ver⸗ setzung in eine Zivilabtheilung“ mit seiner amtlichen Thätigkeit in dieser Untersuchungssache in Verbindung gebracht wird.

Diese Angaben 4 in jeder . der Wahrheit.

Der Landrichter Dr. Jungk ist nicht p lch sondern gemäß S 60 des Gerichtsverfassungsgesetzes nach dem Schluß des Geschäfts⸗ jahres 1893 in eine Zivilkammer versetzt worden. Diese Versetzung erfolgte lediglich auf seinen eigenen, seit Jahren wiederholt unter Berufung auf seine lange Thätigkeit als Strafrichter dringend gestellten Antrag und erst, nachdem höheren Orts angefragt worden, aus welchen Gründen er nicht wieder zum Untersuchungsrichter in Vorschlag gebracht sei. Schließlich hat der Unterzeichnete am 2. Dezember 18953 auf Grund des 5 64 des Gerichtsverfassungs— gesetzes bestimmt, daß der Landrichter Dr. Jungk die vorgedachte Untersuchung auch nach dem i. des i fhaf jahres 1893 weiter zu bearbeiten und zu Ende zu führen habe.

Berkin, den 26. Januar 1894.

Der Präsident des Königlichen Landgerichts J. Angern.

General-Lieutenant Graf Finck von Finckenstein, Kommandeur der 17. Division, ist zur Abstattung persönlicher Meldungen hier eingetroffen.

Der Kaiserlich ottomanische Divisions- General und General-Adjutant Seiner Majestät des Sultans, Schakir Pascha hat Berlin verlassen.

Friedrich sruh, 21. Januar. Wie die ‚Hamb. Nachr.“ erfahren, ist dem Fürsten Bismarck die geftrige Reise nach Berlin gut bekommen. Der Fürst ö die vergangene Nacht vortrefflich geschlafen und fühlt sich heute völlig erholt.

Baden.

Das Befinden Ihrer Königlichen Hoheit der Groß—⸗ r an g ist, wie ‚W. T. B.“ meldet, insofern besser, als ich das Fieber vermindert hat und die Temperatur im Ab⸗ nehmen begriffen ist. Der Bronchialkatarrh ist mäßig, der Kräftezustand befriedigend.

Die Zweite Kammer . in ihrer Sitzung vom 26. d. M. die ersten drei Titel des Budgets.

Sachsen⸗Weimar⸗Eisenach.

Der Landtag hat sich der „Th. K.“ zufolge bei Be⸗ rathung der Vorlage über die Maßregeln gegen die durch die utterno th hervorgerufenen Schäden mit großer Anerkennung über die Vorschläge der Regierung ausgesprochen. Ueber einige Punkte von geringer Bedeutung gingen die Ansichten ausein⸗

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ander, doch wird darüber in dem Ausschuß, an den die Vor⸗ lage verwiesen wurde, eine Verständigung wohl erzielt werden. Elsaß⸗ Lothringen. .

Der Kaiserliche Statthalter Fürst zu Hohenlohe⸗ Schillings fürst ist, von Berlin kommend, heute früh wieder in Straßburg, eingetroffen. .

DOesterreich⸗Ungarn. Der Fürst Nicolaus Esterhazy ist, wie ‚W. T. B.“

meldet, gestern in Wien gestorben.

In der vorgestrigen einn des ungarischen Unter⸗ hauses betonte der 6 inister von Lukacs in seiner Beantwortung der Interpellation über die Reywision der Kotierungsvorschriften für die Pester Waarenbörse und Effekten⸗ börse die gesunde Entwickelung des wirthschaftlichen Lebens und die normale Entwickelung der Kreditverhältnisse Ungarns; der Budapester Platz sei aus den Schwierigkeiten der letzten 98 gestãrkt hervorgegangen; die in den autonomen Wirkungskreis des Börsenraths fallende, von der Regierung kontrolierte Kotierung habe niemals eine Beschwerde veranlaßt? die Regierung billige die Einsetzung eines Comités seitens des Börsenraths zur Prüfung der Frage einer eventuellen Verweigerung der Kotierung; die Revision einiger Bestimmungen des Handels⸗ gesetzes habe im Justiz⸗-Ministerium bereits begonnen. Die Antwort wurde einhellig zur Kenntniß genommen.

In dem Omladinagprozeß wurden nach einer Meldung aus Prag am Sonnabend Polizeiorgane und Privatleute vernommen, die eine beträchtliche Menge ausgestreuter Zettel hochverrätherischen Inhalts aufgefunden hatten; ferner ein Student Namens Eugen Brand, der gegen seine angeklagten Kommilitonen aussagte. Sodann wurde der 31 Jahre alte Porzellanmaler Horing vernommen, von dem die Angeklagten behaupteten, er habe sie als Mitverhafteter in der Gefangenen⸗ zelle ausgehorcht und verrathen. Horina sagte aus, er sei wiederholt mit dem Tode bedroht worden, falls er nicht zu Gunsten der Angeklagten aussagen würde; man habe ihm gedroht, es werde ihm so ergehen wie dem Mrva. Beide Den en wurden trotz der Proteste der Vertheidiger beeidet. Horina wurde während des eindringlichen Kreuzverhörs unwohl und mußte aus dem Saale geführt werden. Nachdem er sich erholt hatte, wurde das Zeugenverhör fortgesetzt. Verschiedene andere Zeugen sagten aus, daß auf dem Weißen Berge und im Rostocker Walde Versammlungen mit verbrecherischer Ten⸗ denz stattgefunden hätten.

Frankreich.

In dem gestern Vormittag abgehaltenen Ministerrath wurden dem, W. T. B.“ zufolge endgültige Beschlüsse über die Maßnahmen gefaßt, die im Interesse der Landwirthschaft und des Weinbaues zu treffen seien. Diese Beschlüsse werden heute in der Zollkommission mitgetheilt werden.

In der vorgestrigen Sitzung der Deputirtenkammer interpellierte der Deputirte Clovis Hugues die Regierung über die jüngst erfolgten Haussuchungen und Verhaf⸗— tungen von Anarchisten, tadelte ihr Vorgehen und warf ihr Mißbrauch der Gewalt vor, indem er betonte, man habe keine Spur von einer Vereinigung von Uebelthätern entdeckt, die Gerichte könnten daher nicht einschreiken. Der Minister des Innern Raynal rechtfertigte das Verhalten der Regierung, die nur die jüngst beschlossenen Gesetze angewandt habe, und ü mehrere Stellen aus den in der Wohnung Elysse Reckus' gefundenen Schriftstücken. Der Minister erinnerte auch an die große Menge der beschlagnahmten Explosivstoffe und Bomben. Der Deputirte Chaudey hielt den Sozialisten vor, sie hätten die Kommune verherrlicht und dadurch das Recht verloren, von Freiheit zu sprechen. Diese Aeußerung rief leb⸗ haften Widerspruch bei der Linken hervor; mehrere Depu⸗ tirte riefen: „Es lebe die Kommune!“ (Lärm im Zen⸗ trum) Da der Deputirte Thivrier nicht abließ, „Es lebe die Kommune“ zu rufen, beschloß die Kammer, ihn von der Sitzung auszuschließen. Die Sozialisten protestierten lebhaft dagegen, der Deputirte Thivrier weigerte sich, den Saal zu verlassen. Infolge dessen suspendierte der Präsident die Sitzung auf eine halbe Stunde. Sofort nach der Auf— hebung der Sitzung verließen die Deputirten den Saal mit Ausnahme von Thivrier und etwa 30 Sozialisten. Der Militär⸗ Kommandant des Palais Bourbon betrat in Begleitung von Soldaten den Saal und forderte Thivrier zum Verlassen des Saals auf. Thivrier weigerte sich und erklärte, nur der Ge⸗ walt weichen zu wollen. Die Soldaten gingen vor; Thivrier richtete einige Worte an sie und verließ dann mit den anderen Sozialisten unter den Rufen „Es lebe die Kommune!“ den Saal. Die Sitzung wurde hierauf unter lebhafter Bewegung wiedera ufgenommen. Der sozialistische Deputirte Vaillant erklärte, er und seine Freunde hätten ebenfalls „Es lebe die Kommune!“ gerufen, was heftige Unterbrechungen und lebhafte Gegenreden hervorrief. Die Kammer lehnte die von Clovis Hugues beantragte Tagesordnung, die den Angriff auf die individuelle Freiheit tadelt, mit 441 gegen 73 Stimmen ab und nahm mit 08 gegen 64 Stimmen eine . an, worin die Zustimmung zu der Haltung der Regierung und das Vertrauen zu deren Energie, die Ordnung und Ruhe aufrecht zu erhalten, ausgedrückt wird. Die Sitzung wurde sodann aufgehoben. . ;

Die französische la ndwirthschaftliche Gesellschaft hat dem Wunsche Ausdruck gegeben, es möchten zwischen den Vereinigten Staaten, den der lateinischen Münzunion ange⸗ hörenden Ländern, sowie England und Deutschland auf Ver⸗ anlassung Frankreichs Unterhandlungen eingeleitet werden behufs . eines Einvernehmens und eines gemein⸗ sa men Münzgesetzes, das von wenigstens drei dieser Mächte anzunehmen sein würde.

Den Blattern zufolge wäre der Schiffsfähnrich Au be, ein Sohn des Admirals Aube, in Timbuktu getödtet worden.

Rußland.

Nach einer Meldung des W. T. B. aus St. Peters⸗ u von gestern leidet der Kaiser an einem starken Influenza⸗Anfall mit Bronchitis und Entzündung des unteren Theils des rechten Lungenflügels. Die Körpertempe⸗ ratur erreichte in der vergangenen Nacht 39,6 Grad

Italien.

Die „Italia militare“ dementiert die Nachrichten, be⸗ treffend die Vermehrung der italienischen Truppen an der Grenze, und 6 sie sei zu der Erklärung er⸗ mächtigt, daß die italienischen Truppen an der Grenze