1894 / 28 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Feb 1894 18:00:01 GMT) scan diff

und

eußischer Staats / Anzeiger

Königlich Pr

Aer gexmasprels betragt vierlelsährlich 4 4 30 3.

Insertionspreia für den Raum einer Aruckzeile 30 5.

Alle Host-Anstalten nehmen Kestellnng aun; . ; Inserate nimmt an: die Königliche Expedition für Gerlin außer den RHost⸗Anstalten auch die Erpedition 63 d . des Nrutschen Reichs- Anzeiger⸗ 8W., Wilhelmstraße Nr. 32. S 7 und Königlich Arrußischen Staat · Anzeige r⸗ ESinzelne Anmmern kosten 25 5. 4 6 ; Berlin 8g., Wilhelmstraße Nr. 32. 2 e é X

M 28. Berlin, Donnerstag, den J. Februar, Abends.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Ober⸗Steuer⸗Inspektor. Steuer⸗Rath Kamm zu Königsberg i. Pr. den Rothen Adler⸗-Orden dritter Klasse mit der Schleife, ö V dem evangelischen Pfarrer Knierim zu Grebenstein im Kreise Hofgeismar, dem evangelischen Pfarrer Weinmann zu Heddesheim im Kreise Kreuznach, dem Direktor des rovinzial⸗Werkhauses Karl Warneck zu Moringen im Kreise Einbeck und dem Ersten Gerxichtsschreiber, Kanzlei⸗Rath ö bei dem Amtsgericht zu Königsberg i. Pr. den othen Adler⸗Orden vierter Klasse, sowie . dem jüdischen Religionslehrer Dr. Bär zu Biebrich im Tandkreise Wiesbaden den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur An⸗ legung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Insignien zu er— theilen, und zwar:

des Ritterkreuzes erster Klasse des Königlich

bayerischen Militär⸗Verdienst⸗Ordens:

dem Oberst⸗Lieutenant von Holbach, à la suite des Niederrheinischen Füsilier⸗Regiments Nr. 39), beauftragt mit Wahrnehmung der Geschäfte als Kommandeur der Infanterie— Schießschule, und dem Oberst⸗Lieutenant Brix, à la suite des Magde⸗ burgischen Füsilier⸗Regiments Nr. 36, Direktor der Milistär— Turnanstalt; des Ritterkreuzes zweiter Klasse des Großherzoglich oldenburgischen Haus⸗ und Verdienst-Ordens des

Herzogs Peter Friedrich Ludwig:

dem Bahnhofs⸗Inspektor der Lübeck-Büchener Eisenbahn—

Gesellschaft Harling zu Lübeck; des Ritterkreuzes zweiter Klasse des Herzoglich sach sen⸗ernestinischen Haus-Ordens:

dem Betriebs⸗Inspektor der Werra⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft, Regierungs-Baumeister Essen zu Meiningen, und

dem Wildmeister Weber zu Wildpark;

ferner: des Ritterkreuzes des Königlich schwedischen Nordstern⸗-Ordens: den Regierungs⸗Räthen Breitenbach zu Hannover und Dr. Pieck zu Altona; sowie des Ritterkreuzes zweiter Klasse des Königlich schwedischen Wasa-Ordens: dem Eisenbahn⸗Betriebs⸗Sekretär Hillbrecht zu Altona.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung, betreffend die Abänderung des Formulars für die Unfall-Anzeigen.

Vom 1. Februar 1891

An Stelle des durch die Bekanntmachungen vom 11. Sep⸗ tember 188656. vom 23. Dezember 1887 und vom 23. März 1888 auf Grund des 5 51 Abs. 4 des Unfallversicherungs⸗ gesetzes vom 6. Juli 1884, des 3 59 des See⸗Unfallversiche⸗ a e e r. vom 13. Juli 1887 und des § 55 Abs. 4 des landwirthschaftlichen Unfallversicherungsgesetzes vom 5. Mai 1886 festgesetzten Formulars für die „Unfall⸗Anzeigen“, welche

6

gemäß 8 51 Abs. 1 bis 3, bezw. S 58 Abf. J und 2 und

zu führen haben (5 57 Abs. 2 a. a. O.), und für die vom 5) a. Ist für die Heilung ge—

Schiffsführer vor Antritt oder nach . der Reise zu erstattende „Unfall⸗Anzeige“ (5 57 vorletzter Absatz a. a. O.) festgesetzte bisherige Formular bleibt bis auf weiteres in Kraft. Das Reichs⸗Versicherungsamt. Dr. Bödiker.

Berufe genossenschaft: . Sektion: = Vertrauensmann:

Betriebsunternehmer: ,

Name, Stand, Firma,

Betriebsbesitz (Ort, ö

Straße, Hausnummer) J Genossenschaftskataster Nr. vergl. Mitgliedsschein)

Unfall-⸗-Anzeige an die Orts⸗Polizeibehörde zu R te,,

Zur Beachtung.

I) Bei Vermeidung der gesetzlichen Strafe ist von jedem in einem

versicherten Betriebe vorkommenden Unfall, durch welchen eine in demselben beschäftigte Person getödtet wird oder eine Körper- verletzung erleidet, welche eine Arbeitsunfähigkeit (Beschränkung der CFrwerbsfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod zur Folge hat, von dem Betriebsunternehmer bei derjenigen Orts. Polizeibehörde Anzeige zu erstatten, in deren Bezirk sich der Unfall ereignet hat. Die Anzeige muß binnen zwei Tagen nach dem Tage er— folgen, an welchem der Betriebsunternehmer von de nfall Kenntniß erlangt hat.

Für den Betriebsunternehmer kann Derjenige, welcher zur Zeit des Unfalls den Betrieb oder den Betriebstheil, in welchem sich der Unfall ereignete, zu leiten hatte, die Anzeige erstatten; im Falle der Abwesenheit oder Behinderung des Betriebsunternehmers ist er dazu verpflichtet.

2 Wegen der Mittheilung gon. 1 hschriften dieser Anzeige an die Organe der Berufsgenossenschaft (Vertrauensmann, Sektions⸗ vorstand, Genossenschaftsporstand) sind die Bestimmungen des Genossenschaftsstatuts maßgebend.

Für jede verletzte oder getödtete Person ist ein besonderes Anzeige⸗ Formular auszufüllen.

1) Wochentag, Datum, Tages⸗ zeit und Stunde des Un= falls.

a. Bezeichnung (Gegenstand) des Betriebes und

Betriebstheil (Betriebs⸗ zweig), in welchem der Verletzte den Unfall erlitt möglichst nach der Bezeichnung (Ziffer) des Gefahrentarifs, wo ein solcher vorhanden ist —.

2. Unfallstelle (Ort, Straße, Hausnummer ꝛc.)

Vor⸗ und Zuname, Wohn⸗ ort, Wohnung der ge⸗ tödteten oder verletzten Person (bei minderjähri⸗ gen Personen auch: des Vaters oder Vormundes).

b. Im Betriebe beschäftigt als (Art der Beschäfti⸗ ung, Arbeitsposten)?

„Tag, Monat, Jahr der Geburt (wenn unbekannt, ungefähre Angabe des Lebensalters)?

sorgt durch Aufnahme in ein Krankenhaus (genaue Be⸗ zeichnung desselben)? oder durch anderweitige ärzt⸗ liche Behandlung (zu Hause ꝛc.)7 I. des behan⸗ Name, delnden, Wohnort, II. des zuerst Wohnung zugezogenen Arztes.

Arbeitet der Verletzte

trotß der Verletzung weiter?

Gehört der Verletzte einer

Krankenkasse an? (Genaue Bezeichnung und Sitz der Kasse.)

Bezieht der Verletzte

schon Unfall⸗, Invaliden⸗ oder Altersrente?

7) Veranlassung und Hergang

des Unfalls.

Hier ist eine möglichst eingehende Schilderung des Unfalls zu geben. Insbesondere ist die Arbeits stel le (zum Beispiel: Werkstatte, Wald, Feld, Stall u. s. w.), wo, sowie die Arbeit (Maschine ꝛe.), bei welcher sich der Un⸗ fall ereignet hat, genau zu bezeichnen, . Falls unter Beifügung einer erläuternden Zeich⸗ nung.

i,. n,. 8 8 —— 2 6 0 h , , , d, , , e e.

8) a. Augenzeugen des] Vor⸗

Unfalls und Zu⸗ name,

b. Anderweitigeper⸗ Stand,

sonen, die zuerst Wohn⸗ von dem Unfall ort,

Kenntniß erhal⸗ Woh⸗ ten haben nung.

9) Etwaige Bemerkungen (3. B.

Angabe von Vorkehrungen zur Verhütung ähnlicher Unfälle. War der Ver⸗ . schon vor dem Un⸗ falle ganz oder theilweise erwerbsunfähig? und an⸗ deres mehr).

n, n.

15

Name des die Anzeige erstattenden Unternehmers

oder Betriebsleiters.

Königreich Preußen.

m

2

58 66 Mf. 1 bis 3 der angeführten Gesetze von Ledig, verheirathet, ver⸗ dem Betriebsunternehmer an die Orts⸗Polizeibehoͤrde zu er— wittwet? statten find, wird hierdurch das anliegende anderweitige For⸗ mular mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Benutzung des alten Formulars behufs Verbrauchs der vorhandenen Bestände noch bis zum 1. Januar 1896 zugelassen wird.

Dies somit fuͤr den Bereich sämmtlicher auf Grund der Unfallversicherungsgesetze errichteten Berufsgenossenschaften 5 . für den Bereich der See⸗-Berufsgenossenschaft nur hinsichtlich der unter 5 1“ Abs. 1 Ziff. 2 des See⸗Unfall⸗ Versicherungsgesetzes fallenden Betriebe = gleichmäßig gültige Formular ist nach Format, Farbe) und Inhalt bindend.

Das durch die obengenannte Bekanntmachung vom 25. Dezember 1887 für die , ,. der auf dem Schiff

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: infolge der von der Stadtverordneten-Versammlung 6 Henaue Bezeichnung der Kottbus getroffenen Wahl den Stadtsyndikus Dreifert daselbst

Art der Verletzung? und als besoldeten Beigeordneten (Zweiten Bürgermeister) genannter

der verletzten Körper⸗ Stadt für die gesetzliche Anitsdauer von zwölf Jahren zu

theile (rechts und lÜnks K

zu unterscheiden). —ͤ K

Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Dem Thierarzt Max Träger aus Kappel ist die von ihm bisher interimistisch verwaltete Kreis- Thierarztstelle für den . Kreis Belgard, und Ist der Verletzte durch b. dem Thierarzt Dreyer genannt Daweke zu Kall die

wãhrend der Reise sich ereignenden Unfaͤlle 6 57 Abf. I des Ser Unfallversicherungsgesetzes) für die ‚Nachweisung“ der an Bord sich ereignenden Unfälle, welche bie von der Führung

Wird die Verletzung vor⸗ aussichtlich den Tod, oder eine (irgendwelche) Be⸗ einträchtigung der Er⸗

den. Unfall getõdtet⸗ von ihm bisher interimistisch verwaltete Kreis-Thierarztstelle . . für den Kreis Schleiden definitiv verliehen worden.

eines Schiffsjournals entbundenen Führer kleinerer Fahrzeuge

Y. Als Farbe ist die bisherige gelbe Farbe beibehalten, als

Die Oberförsterstelle Kroppach mit dem Amtssi

, w zu Hachenburg im Regierungsbezirk Wiesbaden ist zum 1. . t das Reichs Vapierformat bestimmt worden. Gin Muß ; . K d. J. und

. * den Amtlichen . ö e G r sich ö! . n, , el. die Oberförsterstelle zu Lautenburg im Regierungs⸗

ehe No n des Reichs⸗Versicherungsamts“ 5 z

vom 1. Februar 1894. ö ö bezirk Marienwerder zum r Mai d. J. . .

Wenn möglich, nach den Angaben des Arztes. S

ö

—— 2