1894 / 35 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 09 Feb 1894 18:00:01 GMT) scan diff

Königlichen Opernhause findet morgen auf Aller⸗ ertheilt werden i Billroth in einer durch seinen General ⸗Adjutanten, ö Befehl eine Wiederhol Thbeils der Festvor⸗ S die g Paar die w ere an dem Verlust ausdrücken lasse einer ng einer Arbeits⸗ amilie Billroth, die eidende Mensch lo fenst at und bei iffenschaft erlitten habe. o. Narschall & städtischen Arbeiten und in städ ach kurzer traf rf Billroth Diskussion durch Uebergang zur ajestãt der Deutsche Kaiser 8 r. den geheimen , cs,! . r

. * ucher Die Trauerfeier für den Geheimen Regierungs⸗ und Provinzial⸗ Nenn n ge 29 m, n ger, Be dirigiert. ꝑrher geht Donizetti's Tochter des Regiments“ mit ĩ ĩ ich. trübniß empfangen er sei beauftragt, der Wittwe das Beilei

9 Schulrath Dr. Klix hat heute im Königlichen Prinz Heinrich⸗Gymnasium 6. * t . at. , 5 8 35.

J J Erste Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

1894.

Berlin, Freitag, den 9. Februar

e,, / / . , e , .

Fräulein Dietrich und den Herren Philipp und Krolop in den Haupt in Sch ß ö ö! rollen unter Kapellmeister Dr. Mucks Leitung. Herr Sylva ist . . len gf be , det he gun . . . ju übermitteln. Beileidsbezeugungen sind ferner einge—

wiederhergestellt und wird am Montag als Canio in den Baiazzi'

auftreten. Die erste Aufführung der Oper Die Leoncavallo ist für Sonnabend, 17. Februar, angesetzt. Im Königlichen Schauspielhause werden Lustspiele Die Minneköniginꝰ und Verbotene Frucht irektor Ludwig arnay, welcher zur 3 Theater in Gotha ein Ehren⸗Gastspiel, zu dem er absolviert, wurde gestern von Seiner Königlichen Hohei von Sach sen⸗ Coburg und Got ha in besonderer Audi Am Schlusse der Audienz, während welcher der Hero haftesten Worten seinem Gast höchste Anerkennung si lerische Leistungen ausgedrückt hatte, überreichte er il das Komthurkreuz des Sachsen⸗Ernestinischen Haus⸗Or Im Wallner⸗-Theater wird vom Sonntag a Der ungläubige Thomas“ in Verbindung mit Ludw aktigem Lustspiel Unter vier Augen“ den Spielplan l Im Residenz⸗Theater findet am Montag die führung des Valabrégue'schen Schwanks Der Muster Auf der Bühne des Theaters Unter den Lin

sich gestern das gesammte Personal, um Herrn Ed und seine Gattin anläßlich ihres silbernen Hochzeits Die Scene war in einen Garten verwandelt; auf einer von Blumen umgeben, das Geschenk des Personals, silberner Tafelaufsatz. Das Jubelpaar wurde von ( Fißt, Daran schlossen sich Ansprachen des Regiss

ramaturgen.

Mannigfaltiges.

Nach dem jetzigen Stande der Etatsberathungen kollegium zur Feststellung des Stadthaushalts⸗Etatẽ welche in einer Sitzung des Kollegiums zu Anfang der zu Ende geführt werden sollen, steht es fest, daß die einkommensteuer im nächsten Etatsjahre nach 100 / zur Erhebung gelangen wird. ür das lauf wurden bekanntlich nur 85 oo erhoben.

Die gestrige Stadtverordneten⸗Versamml Wahlen für die ständigen Ausschüsse, die deputationen und Kurgtorien und für die gemischten De zunehmen. Stadtv. Meyer II. beantragte, wie wir der nehmen, diese Wahlen, welche etwa 76 Mitglieder u einen gemeinschaftlichen Wahlakt zu vollziehen. Stadt da en Widerspruch; er behauptete, daß nach der Vo oz , Mitglieder der Versammlung von

usschüssen und Kuratorien ausgeschlossen seien. Der wurde schließlich in namentlicher Abstimmung n 42 Stimmen angenommen. Im weiteren Verlau gelangte nach langerer Debatte ebenfalls in nament mung mit 98 gegen 15 Stimmen folgender, von den S und Hütt gestellter Antrag zur Annahme: „Den Magist schleunigst auch fernerhin alle nur möglichen Schritte z erreichen, daß der Fortbildungsunterricht an den

i Wetterbericht vom 9. Februar, 8 U orgens.

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Stationen. Wetter.

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red. in Millim Temperatur in o Cel

wolkig heiter

Regen Dunst wolkig heiter

bedeckt bedeckt

Regen bedeckt wolkig wolkenlos bedeckt wolkig) bedeckt?) bedeckt

halb bed. halb bed. Regen wolkig? halb bed. halb bed. 1 halb bed. wolkenlos Dunst wolkig wolkenlos

6 Böig. ) Böig 3) Mittags Regen, Nachts if.

Uebersicht der Witterung.

Ein barometrisches Minimum, welches gestern über Nord⸗Skandinavien lag, ist nach dem Weißen Meere langsam e chritten, einßneues tiefes Minimum, oftwärts fortschreitend, lagert an der mittleren nor⸗ wegischen Küste, Fortdauer der unruhigen Witterung im Nord- und Ostseegebiete bedingend. In Deutsch⸗ land ist das Wetter bei an der Küste vielfach . en, im. Binnenlande schwachen, meist südwestlichen Winden, wolkig bis trübe; im Binnenlande ist viel⸗ fach etwas Regen gefallen; die Temperatur ist fast äberall gesunken, liegt indessen allenthalben noch er⸗ heblich über dem Mittelwerthe, die Fre here r. ver⸗ läuft von St. Petersburg südostwärts über Moskau nach dem Kaspischen Meere hin.

Deutsche Seewarte.

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Moskau ... Cort. Queens;

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Wallner · Theater. Sonnabend: Heimath. Zum 1. Male: Der ungläubige 7I Uhr. Thomas. Unter vier Augen.

4. Artikel g. Bei der 2 von Waaren aus einem der beiden Länder nach dem anderen dürfen keine anderen oder höheren Ausgangsabgaben erhoben werden als bei der Ausfuhr nach dem in dieser Beziehung meistbegünstigten Lande. Auch jede sonst von einem der vertragschließenden Theile einer dritten Macht für die Ausfuhr zugestandene Begünstigung wird ohne weiteres und bedingungslos dem anderen zu theil werden. Artikel 10. . ö. Die Waaren aller Art, welche durch das Gebiet eines der beiden Theile auf einem dem Transithandel geöffneten Wege durchgeführt werden, sollen wechselseitig von . Durch⸗ fuhrabgabe frei sein, sei es, daß sie unmittelbar durchgeführt werden, sei es, daß sie während der Durchfuhr abgeladen, eingelagert und wieder aufgeladen werden. Artikel 11. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags be— rühren n;.

1) die Begünstigungen, welche anderen angrenzenden Staaten zur Erleichterung des jrtlichen Verkehrs innerhalb einer Grenzzone bis zu fünfzehn Kilometer Breite gegenwärtig gewährt sind oder in Zukunft ge— währt werden sollten, . die von Deutschland auf Grund der bestehenden Zoll⸗ einigung dem Großherzogthum Luxemburg und den österreichischen Gemeinden Jungholz und Mittelberg zugestandenen Begünstigungen, auf welche Gebiets⸗ theile im übrigen die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags Anwendung finden, . . die Begünstigungen, welche für die Einfuhr oder Ausfuhr den Bewohnern des Gouvernements Archangel sowie für die nördlichen und östlichen Küsten des asiatischen Rußlands (Sibirien) gegen⸗ wärtig gewährt sind oder in Zukunft gewährt werden sollten.

Es wird außerdem der Vorhehalt gemacht, daß die Be⸗ stimmungen der Art. s, 9 und 19 des gegenwärtigen Vertrags

weder auf die besonderen Abmachungen des ö swischen 6. Apri - Rußland und Schweden und Norwegen vom K 1838

noch auf diejenigen Vereinbarungen Anwendung finden sollen, welche die Handelsbeziehungen mit den angrenzenden Staaten und Ländern Asiens regeln oder regeln werden. Auf diese Abmachungen darf in keinem Falle Bezug genommen werden, um die Handels⸗ und wie sie zwischen den beiden vertragschließenden ? heilen durch den gegenwärtigen Vertrag begründet worden sind, abzuändern. Artikel 12. 8. ö Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich r den * einer von den Behörden des Heimath⸗ landes ausgefertigten Gewerbe⸗Legitimationskarte darüber aus⸗ weisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnfitz haben, zum Gewerbebetrieb berechtigt sind, sollen befugt sein, persönlich öder durch die in ihren Diensten sehenden Reisenden in dem Gebiete des anderen vertragschließenden Theiles Waaren⸗

einkäufe zu machen oder Bestellungen, auch unter Mitführung

von Mustern, zu suchen. Die gedachten Kaufleute, Fabrikanten und anderen Gewerbetreibenden oder Handlungsreisenden sollen wechselseitig in den beiden Ländern hinsichtlich der Pässe und der den Handelsbetrieb treffenden Abgaben wie die Angehörigen der meislbegünstigten Nation behandelt werden.

Die mit einer Gewerbelegitimationskarte versehenen Ge⸗ werbetreibenden e ger n dürfen wohl Waaren⸗ muster, aber keine Waaren mit sich führen. Für , Gegenstände, welche als Muster von den vorbezeichneten Hand⸗ lungsreisenden eingebracht werden, wird beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben unter der 2 zugestanden, daß diese Gegenstaͤnde, falls sie nicht verkauft worden sind, binnen einer im voraus zu bestimmenden Frist wieder ausgeführt werden, und die Identität der ein- und wieder ausgeführten Gegenstände außer Zweifel ist, wobei es gleichgültig 5 soll, über welches Zollamt die Gegenstände

sgeführt werden. ĩ ö. oh Wiederausfuhr der Muster muß in beiden Ländern bei der Einfuhr durch Niederlegung des Betrags der bezüg⸗ lichen Zollgebühren oder durch Sicherstellung gewãhrleistet werden. ; . Die vertragschließenden Theile werden sich gegenseitig Mittheilung darüber machen, welche Behörden zur Ertheilung

Berlin I893.

oder wohin sie besti oder wohin sie bestimmt sind.

g Schwank in 3 Akten von E. Blum und R. Tochs. Hierauf: Zum 49. Male. Berlin 1892. Revue in 2 Abtheilungen von L. Leipziger.

Sonntag: Herr Coulisset. Zum 50. Male.

aroßer schwarzer Baldachin. unter dem ein Thorwalbfen cher Chriftug I troffen von der Kronprinzessin⸗Wittwe Stephanie, den Erz.

von Gewerbelegitimationskarten befugt sein sollen, nach welchem Muster diese Karten ausgefertigt werden, und welche Vor⸗ schriften die Reisenden bei Ausübung des Gewerbebetriebs zu

beachten haben.

Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Theile,

welche sich in das Gebiet des anderen zum Besuch der Messen und Märkte begeben, um dort Handel zu treiben oder ihre Er⸗ zeugnisse e,, werden wechselseitig wie die Inländer behandelt un

werden.

keinen höheren Abgaben als diese unterworfen

. Artikel 13. Die deutschen Schiffe und ihre Ladungen sollen in Ruß⸗

land und die russischen Schiffe und ihre Ladungen sollen in Deutschland ganz wie die inländischen Schiffe und Ladungen behandelt werden, gleichviel von wo die Schiffe ausgelaufen

stinimt sind, und woher die Tadungen stammien

Jedes Vorrecht und jede Befreiung, welche in dieser Be⸗

geh mn von einem der vertragschließenden Theile einer dritten

acht eingeräumt werden sollte, soll gleichzeitig und bedingungs⸗

los auch dem anderen Theile zustehen.

Von den vorstehenden Bestimmungen wird jedoch eine

Ausnahme gemacht

a. in Betreff derjenigen besonderen Begünstigungen, welche dem inländischen Fischfang und dessen Erzeug. nissen in dem einen oder dem anderen Lande jetzt oder in Zukunft gewährt werden sollten, b. in Betreff der jetzt oder künftig der nationalen Kauffahrteiflotte gewährten k Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags finden

keine Anwendung auf die ,,, welche nach wie vor durch die in jedem der beiden Länder jetzt oder künftig in Kraft stehenden Gesetze geregelt wird. Immerhin soll es den deutschen und den russischen Schiffen freistehen, aus einem Hafen des einen der beiden vertragschließenden Länder nach einem oder mehreren Häfen desselben Landes zu fahren, sei es, um dort die aus dem Auslande ,. Ladung ganz oder theilweise zu löschen, oder um eine na

bestimmte Ladung einzunehmen oder zu ergänzen.

dem Auslande

Artikel 14. Die Nationalität der Schiffe soll beiderseits nach den

jedem Lande eigenthümlichen Gesetzen und Verordnungen auf Grund der an Bord befindlichen, durch die zuständigen Be⸗ hörden ausgestellten Urkunden und Patente anerkannt werden.

Die von dem einen der vertragschließenden Theile aus—⸗

gestellten Schiffsmeßbriefe werden nach Maßgabe der zwischen den beiden vertragschließenden Theilen getroffenen oder zu treffenden besonderen Vereinbarungen von dem anderen Theile

anerkannt werden.

Artikel 15. Die deutschen Schiffe, welche nach einem russischen Hafen,

und umgekehrt die russischen Schiffe, welche nach einem deutschen Hafen kommen, nur um dort ihre Ladung zu vervollständigen o

er einen Theil derselben zu löschen, sollen, vorausgesetzt, daß

sie sich nach den Gesetzen und Vorschriften des betreffenden

Staats richten, den nach einem anderen Hafen desselben oder

eines anderen Landes bestimmten Theil ihrer Ladung an Bord behalten und ihn wieder ausführen können, ohne gehalten zu

sein, für diesen Theil ihrer Ladung irgend welche Gefälle zu

bezahlen außer den Aufsichtsabgaben, welche übrigens nur nach

dem für die inländische Schiffahrt bestimmten Satze erhoben

werden dürfen.

Artikel 16. Von Tonnengeldern und Abfertigungsgebühren sollen in

den Häfen eines 3 der beiden Länder völlig befreit sein:

I) die Schiffe, welche von irgend einem Drte mit Ballast ein⸗ und damit wieder auslaufen;

2) die Schiffe, welche aus einem 9 des einen der beiden Länder nach einem oder mehreren Häfen des— selben Landes kommen und sich über die in einem anderen Hafen desselben Landes bereits erfolgte Zahlung jener Abgaben ausweisen können; .

3) die Schlffe, welche freiwillig oder nothgedrungen mit Ladung nach einem Hafen kommen und ihn, ohne irgendwie Handel betrieben zu haben, wieder ver—

lassen. Diese wird nicht gewährt für Leuchithurm⸗,

Lootsen⸗, Remorquierungs⸗ Quarantäne⸗ und sonßigt auf dem Schiffskörper lastende Abgaben, welche für dienende Leistungen und Vorkehrungen in gleichem Maße von

em Verkehr

Dommersdors). S* Tandstallmeister a. V. rl von Walbeck (Braunschweig). Fr. Land- Anfang schafts⸗Rath Marie von Besser, geb. Richter 9 erlin). Hr. General⸗Lieut. z. D. Ott von

aertner (Wiesbaden). Hrn. Geh. Hof⸗Justij⸗

den inländischen und von den Schiffen der meistbegünstigten Nation zu entrichten sind. Ist das Einlaufen durch Noth veranlaßt worden, so gelten nicht als Ausübung des Handelsbetriebes das zur Aus⸗ besserung des Schiffes erfolgte Löschen und Wiedereinladen der Waaren, das Ueberladen auf ein anderes Schiff im Falle der Seeuntüchtigkeit des ersten, die zur Verproviantierung der Schiffsmannschaft nothwendigen Aufwendungen und der Verkauf der beschädigten Waaren mit Genehmigung der Zoll⸗

waltung. ö Artikel 17,

Wenn ein Schiff eines der vertragschließenden Theile an den Küsten des anderen Theiles strandet oder Schiffbruch leidet, sollen Schiff und Ladung dieselben Begünstigungen und Befreiungen genießen, welche die Gesetzgebung des betreffenden Jandes den eigenen Schiffen in gleicher Lage bewilligt. Es oll jederlei Hilfe und Beistand dem Führer und der Mann⸗ .. ,, für ihre Person, wie für Schiff und Ladung ge⸗ eistet werden. .

n Die vertragschließenden Theile kommen außerdem überein, daß die geborgenen Waaren keiner Zollabgabe unterliegen sollen, es 3 denn, daß sie in den inländischen Verbrauch über⸗

gehen. Artikel 18. .

Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kanäle, . Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der Bezeichnung und Beleuch⸗ tung des Fahrwassers, des Lootsenwesens, der Krahne und Waggeanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern und dergleichen mehr, soll, insoweit die rd hen oder Anstalten für den öffentlichen Ver⸗ kehr und den Handel im allgemeinen bestimmt sind, gleichviel ob sie vom Staat oder mit staatlicher Genehmigung von Privatpersonen verwaltet werden, den Angehörigen des anderen vertragschließenden Theiles unter gleichen Bedingungen und gegen Zahlung gleicher Gebühren wie den Angehörigen des eigenen Staats gestattet werden. ;

Solche Geblihren dürfen, vorbehaltlich der beim See⸗ beleuchtungs und Seelootsenwesen zulässigen abweichenden Be⸗

A.

stimmungen, nur bei wirklicher Benutzung solcher Anlagen oder Anstalten erhoben werden. Alte .

Die beiden vertragschließenden Theile behalten sich das Recht vor, ihre Eisenbahntransporttarife nach eigenem Ermessen zu bestimmen. J . .

edoch soll weder hinsichtlich der Beförderungspreise noch hin dn der Zeit und der Art der Abfertigung zwischen den Bewohnern der Gebiete der vertragschließenden Theile ein Unterschied gemacht werden. Insbesondere sollen für die von Rußland nach einer deutschen Station oder durch Deuischland

befoͤrderten Gütertransporte auf den deutschen Bahnen keine höheren Tarife angewendet werden, als für gleichartige deutsche

oder ausländische Erzeugnisse in derselben Richtung und auf derselben Verkehrsstrecke erhoben werden. Das Gleiche soll auf den russischen Bahnen für Gütersendungen aus Deutschland gelten, welche nach einer russischen Station oder durch Ruß⸗ land befördert werden. .

Ausnahmen von vorstehenden Bestimmungen sollen nur ulässig sein, soweit es sich um Transporte zu ermäßigten er ne für öffentliche oder milde Zwecke handelt.

Artikel 26. -

Der gegenwärtige Vertrag soll am 29/8. März 1894 oder womöglich früher in Kraft treten und bis zum 31. Dezember 1903 in Geltung bleiben. . .

Im Falle keiner der vertragschließenden Theile zwölf Monate vor dem Eintritt des letzten Termins seine Absicht, die Wirkungen des Vertrags aufhören zu lassen, kundgiebt, soll dieser in Geltung bleiben bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, wo der eine oder der andere der vertrag⸗ schließenden Theile ihn kündigt.

wr tel ,,, . .

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifi⸗ kations-Urkunden sollen in Berlin sobald als möglich aus— getauscht werden. . .

u Urkund 2 haben ihn die beiderseitigen Bevoll— mächkigten unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu Berlin, ö Januar 1894.

(Unterschriften.) .

Dozent wol rus: Tareimche Gpigrapytt und uevungen an ven In schriften. Philologische Uebungen über Senerg's Apocolocynthosis. Yrivatdoʒent Drescher: 3 Dramen. Neuhochdeutsche Metrik.

Geschichte der germanischen Philologie.

B. MJ . pharmazeutische

theilung.

10 vis 1 Uhr.

festgesetzt.

Der Anfang des Semesters ist auf den 16. April 1894

Reichsmünzen. .

. Kupfer münzen

Fünf⸗ Zwei⸗ Ein⸗ pfennigstũcke pfennigstücke pfennigstũcke 3 3 . . 19 908 3 1680

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Thätigkeit der Schiedsgerichte in der Unfallver⸗ nängelt hatte, das Wort der Geheime Ober⸗Regierungs⸗ Rath von Woedtke: z zugeben, daß die gewählten Arbeitervertreter für tliche Thätigkeit des Reichs⸗Versicherungsamts des Ver⸗ rbeiter entbehrten. Die Grenzstreitigkeiten zwischen den ufsgenossenschaften und der Vorwurf der Humanität ch nicht die Berechtigung des Wunsches auf Aufhebung inrichtung. Bei der Revision des Gesetzes werde den iten durch eine einfache Vorschrift vorgebeugt werden. asche, den Verunglückten eine möglichst ausgiebige Rente sej die ganze Sozialreform durchtränkt. äbeden (dkons.) regt eine Regelung der Arbeiter⸗ ge von Reichswegen nach dem Vorbilde der Reichs⸗ Unfallversicherung an. Die Schaffung kleiner Wohnungen sesetz zu fördern, hätten schon Lechler und Schäffle neuerdings habe de Verband evangelischer Arbeiter⸗ petitioniert, daß die Gelder der Invaliditäts- und ungs-⸗Anstalten für diesen Zweck in umfassendem Maße t werden möchten. In Hannover sei die dortige n Beispiel vorangegangen. Redner fragt, wie weit ersicherungsanstalten von ihrer Befugniß, bis zu ein Vermögens im ganzen 37 000 000 zur Fine n, on Arbeiterwohnungen zu verwenden, Gebrau emacht sucht, wenn das noch nicht geschehen sein sollte, mit auf diese Verwendung von Amtswegen hinzuwirken. t von einer Abänderung des Gesetzes eine Erweiterung afreundlichen Bestimmungen. OQber⸗Regierungs Kath von Woedtke: Von der mächtigung tst bereits in weitgehendem Maße Gebrauch mn. Bis jetzt sind über vier Millionen für diese Zwecke eine noch größere Summe zur Verfügung gestellt. erung dieser Bestrebungen sind die Versicherungsanstalten nom; das Gesetz kann sie nicht zwingen. ie müssen ze sicher gehen und haben deshalb sorgfältig zu prüfen, vorgebrachten Anträge auch alle Garantien unbedingter ten. Außerdem muß der Garantieverband seine Geneh⸗ len, und auch daju kann er nicht gezwungen werden. n die Gesetzgebung auszusprechen, begegnet noch leb⸗ nken. hönlank (Soz.) ersucht um Aufklärung über die interschiede in der Zahl der dauernd und der vorüber erbsunfähigen im Bereich der landwirthschaftlichen Be⸗ aften. Die Feststellung einer vorübergehenden Erwerbs⸗ i ja viel voörtheilhafter für die Berufsgenossenschaften, organisierten Unternehmer, aber daraus allein ließen sich hohen Differenzen nicht erklären; die Ursache müsse bei en Organen und in der verschiedenen Rechtsprechun Zahl der Versicherten werde verschieden angegeben; nach n ,, , von Woedtke sind es 114, nach der verkauften Marken nur 91 Millionen. Da bleibe 15 ge rig, daß für 2 Millionen Versicherungspflichtige 3 Marken nicht zur Verwendung kamen. Die Tendenz zersicherungsamts und seine Judikatur habe bisher die edigen können; aber diese Tendenz scheine jetzt etwas u gerathen, vor allem durch den überwiegenden Einfluß

atie und des nn, Die Praktiker, Aerzte

kämen allmählich den Juristen gegenüber ins Hinter 8 slasse sich auch an der neuesten Rechtsprechung achweisen. Ein Arbeiter, der an einer geringen, nicht störenden geistigen Anomalie litt, wurde durch einen der verletzt, daß er ins Irrenhans gebracht und für ärt wurde. Während nun nach früheren Entscheidungen Versicherungsamt dem Verletzten eine Rente für die verbsunfähigkeit zugesprochen hätte, ist n. entgegengesetzt den. An der Hand eines ärztlichen Gutachtens, welches zeise besagt, da der Mann auch ohne den Unfall binnen rrrückt geworden wäre, hat das Reichs. V n Samt 6. der Mann die Rente bloß für ein Jahr erhalte. hritt in der Judisatur ist von den weitestgehenden lange der Wirkliche Geheime Ober⸗Regierungs⸗Rath an der Spitze steht, wird es ja nicht so ie

stehen; aver wir kennen seinen Nachfolger nicht. Jedenfalls wird sich hieraus eine neue Quelle für unzählige Prozesse und Rekurse ergeben. Um dieses Loch zu verstopfen, sollte das Reichs-⸗Versicherungsamt noch einmal die ganze Frage grundsäßlich prüfen und, wenn irgend möglich, diesen Spruch umstoßen. Der Bundesrath weiß doch jedenfalls auch, daß feht mit der psychiatrischen Ausbildung unserer Aerzte nicht

Rath , , . Tochter Lili (Berlin).! g

, Intendantur Rath Georg Lenz . per Cette . ,. k ,, Physi. Deutscher Reichstag.

ossen). . asiLus: Paläontologie, 2. Theil. Prof. Salkowski: 44. Sitzung vom Donnerstag, 8. Februar, 1 Uhr. Staatssekretär Dr. von Boetticher: e

Friedrich Wilhelmstädtisches Theater. : Chausseestraße 25. Konzerte. DOrganische Chemie. Ueber die Metalle. Praktlsche Rebungen im Ich habe den letzten Theil der Ausfüh d eater⸗Anzeigen. ; 1 ö ; ; ; chemischen Laboratorium. Prof. Killing: Analytische Geometrie, Die zweite Berat d ial⸗ . erm —. Th ; zeig . e, , Konzert · haus. Sonnabend: Karl Meyder . . 4 Dr. H. Klee, Direktor. 1. 1 1. CTheorie. der Di te gin ungen , lanimerrfsch-; Rei . . 3 6 wn. , Vorredners gehört, wegen anderweitiger Dienstgeschäfte konnte ich , . Schanspiele. Sonnabend: Dyern· . Schlaß und L. Herrmann. Mustk don Loni Fenzert; Vorsp. . Oper . Libn 3 en Sitz , . . der gr cdition S gol) 6 . 6 Paten tame. . früher e. bier sein. Ich bedaure, daß ich auf diesen letzten Theil 3 e Vorstellung. Auf Allerhöchsten Be Roth. In Scene i. ven Julius Fritzsche. Ouv. Die weiße Damen von Boieldieu. Prolog ] mi 9 Ueber den Beginn der Verhandlung ist bereits in der Nummer feiner Ausführungen nicht eingehen kann. Das Reichs⸗-Versicherungs⸗

ö * z * 2 ĩ q . 9 . s j j j * ö 1 . 1 . 2 2 ' hl. Die Tochter des Regiments. Komische n Herr Kapellmeister Federmann. Anfang aus Der Bajazzo von Leoncavallo. Mein Traum‘, Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlag? , n Botanische Demonstrationen. Leitung . vom Donnerstag berichtet worden. Nachdem das Kapitel; amt ist eine richterliche Behörde, die in letzter Instanz entscheidet; sie

i ? ĩ ; i n. i ö . n im botani titut. KRett : ö ich ; ! l ; ö ö . = 1 a, n , fssen . 6 nag. Der Lientengut zur See. . We 1 3 ,,, Erperimentalphysik, 1. ö zyt hn Wer sPatentamt“ bewilligt ist, nimmt beim Kapitel Reich s- ist infcweit souberaän. Man kann vielleicht darüber verhandeln, ob

Wert Sechs Beil 1 26 ; ; ö . ; Dirigent: Kapellmeister Hr. Muck. Duperture reitag, 16. Februar: Mit neuer Ausstattung. Klänge aus Steyermark für Piston von Hoch (Herr ech eilagen ier Wlemshte der theoretischen Phrsit, s. Theil Theor. Versicheérungsamt“ im weiteren Verlauf der Berathung bei einer Korrektur der Unfallversicherungsgesetzgebung eine Bin Feldiager in Schlesten Von Giacom Meyer⸗ 355 32 mr. , leinschließlich Börsen⸗ Beilage). Optik) * Praktische liebungen im phy i s ben Laboratorium. = zur Erwiderung auf Ausführungen des . Schmidt, Vorschrift zu erlassen sei, welche die Mißstände unmöglich